Daten
Kommune
Krefeld
Größe
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:00
Stichworte
Inhalt der Datei
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 24.11.2014
Nr.
509 /14
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 402 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Schule und Weiterbildung
17.12.2014
Betreff
Fördergelder des Landes NRW
- Antrag der UWG Ratsgruppe vom 8.10.2014 -
Beschlussentwurf:
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 509 /14
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Das Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion wurde am 3. Juli 2014
beschlossen und trat zum 1.8.2014 in Kraft.
Es regelt einerseits einen jährlich zu zahlenden Belastungsausgleich für den Schulträger, der sich auf die
sächliche Ausstattung inklusiver Schulen bezieht (§1). Darüber hinaus gewährt das Land zur Förderung
weiterer kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion eine jährliche Inklusionspauschale. Diese „dient der Mitfinanzierung der Unterstützung der Schulen des Gemeinsamen Lernens durch nichtlehrendes Personal der Kommunen, soweit diese Kosten nicht der Finanzierung individueller Ansprüche
nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und § 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch dienen.“
(§ 2 Abs. 2) Gemeint sind Integrationshelfer nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz und nach dem Sozialhilfegesetz.
Damit ist klar gestellt, dass eine Aufstockung qualifizierter Lehrkräfte einerseits und Integrationshelfer
andererseits aus diesen Mitteln nicht finanziert werden dürfen. Die Versorgung der Schulen mit Lehrkräften liegt überdies ausschließlich Zuständigkeit des Landes. Individualansprüche gegen den Träger der
Sozialhilfe oder der Jugendhilfe beruhen außerdem auf dem Bundesrecht. Sie gehören ausdrücklich nicht
zu den Schulkosten (§ 92 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz NRW). Sie sind daher dem Land im Verhältnis zu den
Kommunen nicht zuzurechnen und nicht von der Inklusionspauschale umfasst.
In Anlehnung an das Gutachten von Prof. Klemm unterscheidet das Land bei den Zahlungen einen so genannten Korb I und einen Korb II. Zu Korb I gehört im Rahmen der Schulträgeraufgaben die Sicherstellung
der sächlichen Ausstattung. Sachkosten im Sinne von § 94 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW sind insbesondere die Kosten für die Errichtung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der erforderlichen Schulgebäude und Schulanlagen, für die Ausstattung der Schulen, für die notwendigen Haftpflichtversicherungen
sowie die Kosten der Lernmittelfreiheit und die Schülerfahrkosten. Als schulische Voraussetzungen der
Inklusion, die zu einem Anstieg kommunaler Kosten führen, nennt das Gutachten von Professor Klemm
zusätzlichen Raumbedarf, Barrierefreiheit sowie Lehr- und Lernmittel. Darüber hinaus soll mit den Zahlungen aus Korb II die schulische Inklusion unterstützt werden. Laut Gesetzesbegründung geht es hierbei
um „eine systemische Unterstützung der Schulen durch nicht-lehrendes Personal“. Damit ist beispielsweise Schulsozialarbeit oder Schulpsychologie gemeint.
Der Städtetag NRW hat den Mitgliedskommunen am 24.09.2014 eine seitens des Ministeriums für Schule
und Weiterbildung NRW erarbeitete Liste weiter geleitet, aus der die zu verteilenden Mittel hervorgehen.
Grundlage für die Verteilung sind Schülerzahlen und Bevölkerungsdaten auf Basis des Zensus 2011.
Demnach soll die Stadt Krefeld aus Korb I einen Betrag von 310.067,75 EUR erhalten. Die Verwaltung hat
im Rahmen der Haushaltsplanung 2015 vorgeschlagen, zunächst einen Teilbetrag von 250.000 EUR für
bauliche Maßnahmen und den Restbetrag von rd. 60.000 EUR für eine verbesserte Sachmittelausstattung
der Schulen des Gemeinsamen Lernens und ggf. zusätzlich entstehende Schülerfahrtkosten einzusetzen.
Aus Korb II ist ein Betrag von 123.789,70 EUR zu erwarten. Einen detaillierten Verwendungszweck gibt es
für die Mittel aus Korb II noch nicht.
Da die Mittel zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden, ergeben sich lediglich haushaltsneutrale
Auswirkungen.
Belastungsausgleich (Korb I) und Inklusionspauschale (Korb II) sollen ab dem Schuljahr 2014/15 jährlich
spätestens zum 1. Februar ausgezahlt werden, erstmals zum 1. Februar 2015.