Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:00
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 06.07.2016
Nr.
2900 /16
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat
29.09.2016
Betreff
Bebauungsplan Nr. 809 - südlich Neue Ritterstraße Einleitender Beschluss
- Genehmigung eines Dringlichkeitsbeschlusses Beschlussentwurf:
Der folgende von Oberbürgermeister Meyer und Ratsherrn Wettingfeld am 06.07.2016 gefasste Dringlichkeitsbeschluss wird genehmigt:
1. Gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), bekannt gemacht am 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der derzeit gültigen Fassung, wird für den Bereich südlich der Neue Ritterstraße, der begrenzt wird
• im Süden durch die Wohnbebauung Am Riddershof,
• im Westen durch die Wohnbebauung Oberdießemer Straße 42-66,
• im Norden durch die südliche Straßenbegrenzungslinie der Neue Ritterstraße und
• im Osten durch die westliche Straßenbegrenzungslinie der Erschließungsstraße Neue Ritterstraße 41 bis 43
ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes eingeleitet.
Die genaue Abgrenzung des künftigen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem zu diesem Beschluss gehörenden Plan.
Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung: Bebauungsplan Nr. 809 – südlich Neue Ritterstraße –
2. Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes soll der Bebauungsplan Nr. 166 1. Änderung und Ergänzung – Neue
Ritterstraße / Dießemer Bruch –, in Kraft getreten am 16.07.1976, innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 809 aufgehoben werden.
3. Der Einleitende Beschluss des Stadtrates vom 16.11.2000 für das Bebauungsplanverfahren Nr. 666 – Neue Ritterstraße / Dießemer Bruch / Krankenhaus Maria-Hilf / Oberdießemer Straße – wird innerhalb des Geltungsbereiches
des Bebauungsplans Nr. 809 aufgehoben.
4. In der Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren der Stadt Krefeld wird der Bebauungsplan Nr.
809 – südlich Neue Ritterstraße – neu auf Rang 31 platziert. Die nachfolgend gesetzten Planverfahren werden um
einen Rang auf der Prioritätenliste nach hinten versetzt.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
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Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 2900 /16
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
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Anlass der Planung und Begründung der Dringlichkeit
Mit Datum vom 20.04.2016 wurde ein Bauantrag zur Erweiterung eines vorhandenen Lebensmitteldiscountmarktes südlich der Neue Ritterstraße von derzeit ca. 1.000 m² Verkaufsfläche um 276 m² auf dann
1.276 m² gestellt. Der Standort ist in dem 2014 vom Rat beschlossenen Zentrenkonzept nicht als zentraler
Versorgungsbereich (ZVB) oder als Nahversorgungsstandort ausgewiesen. Die nächstgelegenen ZVB sind
die Nahversorgungszentren Oppum und Kölner Straße. Diese sind nach der Zielsetzung des Zentrenkonzeptes und gemäß Landesplanung in ihrem Bestand zu sichern. Gerade im Nahversorgungszentrum
Oppum verfolgt die Stadt die Zielsetzung, dieses Zentrum u. a. durch Ansiedlungen des (großflächigen)
Nahversorgungs-Einzelhandels weiterzuentwickeln und nachhaltig zu stärken. Hierfür wurde auf einer
entsprechenden Potenzialfläche im ZVB der Bebauungsplan Nr. 680/I aufgestellt. Diese Stärkungsabsichten könnten durch eine Aufwertung des Standortes Neue Ritterstraße behindert werden. Neben den
Nahversorgungszentren als ZVB dient der ca. 1 km entfernt vom Standort Neue Ritterstraße liegende
Nahversorgungsstandort Schönwasserstraße / Glockenspitz als ein den ZVB nachgeordneter Standort zur
Sicherung der wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung. Der bestehende und zur Erweiterung beantragte Lebensmitteldiscounter an der Neue Ritterstraße dient als solitärer Nahversorgungsstandort der
Ergänzung der Nahversorgung im Südbezirk. Mit zunehmender Größe des Lebensmitteldiscounters verliert der Markt jedoch den Charakter als Nahversorger und wird zum Regionalversorger – gerade auch
durch seine Lage in unmittelbarer Nähe des Schnittpunktes zweier stadtweit bedeutsamer Hauptstraßen
(Neue Ritterstraße / Dießemer Bruch (B57)). Vor diesem Hintergrund besteht das Erfordernis die Zulässigkeit von zentrenrelevanten Einzelhandelsnutzungen an diesem Standort planungsrechtlich (neu) zu regeln. Der Standort liegt im Geltungsbereich des seit 1976 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 166 1. Änderung und Ergänzung, der auf der Baunutzungsverordnung von 1968 basiert. Diese Baunutzungsverordnung ist als Steuerungsgrundlage für den Einzelhandel im Sinne des Zentrenschutzes nicht ausreichend.
Die Stadt Krefeld beabsichtigt daher für den Bereich südlich der Neue Ritterstraße einen neuen Bebauungsplan aufzustellen. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung:
Bebauungsplan Nr. 809 – südlich Neue Ritterstraße –
Erst mit dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes besteht die Möglichkeit, die Sicherungsinstrumente für die Bauleitplanung (Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB, Anordnung einer
Veränderungssperre nach § 14 BauGB) anzuwenden. Da die Beratung des Einleitenden Beschlusses für
den Bebauungsplan Nr. 809 in der nächsten Sitzungsfolge in der Bezirksvertretung, dem Fachausschuss,
dem Hauptausschuss und dem Rat zeitlich nicht ausreicht, war kurzfristig ein Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 60 GO NRW zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens erforderlich, um auf dieser Grundlage
noch rechtzeitig von der Möglichkeit der Zurückstellung von Bauvoranfragen und -anträgen Gebrauch
machen zu können. Auch die Anhörung der zuständigen Bezirksvertretung Süd im Sinne von § 2 der Bezirkssatzung erfolgte per Dringlichkeitsbeschluss.
Plangebiet
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Krefeld-Süd, südlich der Neue Ritterstraße gegenüber der neuen
Hauptfeuer- und Rettungswache. Im westlichen Teil des Plangebietes liegt die Kleingartenanlage
„Kampsche Wiese“; im östlichen Teil des Plangebietes liegen gewerblich genutzte Grundstücke (MetallGroßhandel, Lebensmitteldiscounter, Getränkefachmarkt, Tankstelle, Produzent für Planen). Entlang der
südlichen Grenze des Plangebietes zieht sich ein abschnittsweise mit Fußwegen ausgestatteter Grüngürtel, der die Kleingärten und die gewerblichen Nutzungen von dem südlich angrenzenden Wohngebiet Am
Riddershof trennt. Dieses Wohngebiet liegt außerhalb des Plangebietes. Östlich der Plangebietsgrenze
schließt sich eine Erschließungsstichstraße für hinterliegende Gewerbenutzungen und eine Umspannanlage an, weiter östlich bis zum Dießemer Bruch (B 57) folgen weitere Gewerbenutzungen. Westlich der
Plangebietsgrenze liegen bis zur Oberdießemer Straße Wohnnutzungen.
Abbildung 1: Übersicht zur Lage und Abgrenzung des Plangebietes
Begründung
Abbildung 2: Luftbild des Plangebietes
Ziele der Planung
Folgende städtebaulichen Zielsetzungen sollen durch diesen Bebauungsplan verfolgt werden:
•
Wohnverträgliche Nutzung der Gewerbeflächen an der Neue Ritterstraße,
Seite 3
Begründung
•
•
•
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Steuerung der Ansiedlungsmöglichkeiten von Einzelhandelsnutzungen zur Umsetzung der Zielsetzungen des Krefelder Zentrenkonzeptes aus 2014 (Schutz und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche),
planungsrechtliche Sicherung des Kleingartengeländes „Kampsche Wiese“ sowie
Sicherung des zwischen den Gewerbe- und Wohnnutzungen vorhandenen Grünzuges.
Im Zuge der Bebauungsplanentwicklung ist zu prüfen, inwieweit eine Fremdkörperfestsetzung im Sinne
des § 1 Abs. 10 BauNVO für die im Plangebiet bestehenden Einzelhandelsnutzungen zum Zuge kommen
kann.
Planungsrechtliche Situation
Das Plangebiet ist im Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Die Neue Ritterstraße und der Dießemer Bruch (B 57) sind als bestehende
Straßen für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr dargestellt. Die Festsetzung eines
Gewerbegebietes zur Bestandssicherung und Erweiterung u. a. von nicht erheblich belästigenden Betrieben sowie die Sicherung bzw. Entwicklung von wohnungsnahen Erholungs- und sonstigen Grünflächen ist
regionalplanerisch innerhalb eines ASB möglich (vgl. Erläuterung 1 zu Ziel 1 für Allgemeine Siedlungsbereiche im Textteil des GEP 99). Die geplanten Zielsetzungen des Bebauungsplans können somit in Übereinstimmung mit den Vorgaben des geltenden Regionalplans verfolgt werden.
Im 2. Entwurf zum neuen Regionalplan (Stand: Mai 2016) ist der Bereich der vorhandenen Kleingartenanlage weiterhin als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt, der gewerblich genutzte Teil des Plangebietes dagegen mit der neu eingeführten Darstellungskategorie „Allgemeiner Siedlungsbereich mit der
Zweckbindung Gewerbe“ (ASB-GE) dargestellt. Die geplanten Zielsetzungen des Bebauungsplans können
somit auch in Übereinstimmung mit den Darstellungen des 2. Regionalplan-Entwurfs verfolgt werden.
Der seit Oktober 2015 geltende Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt die vorhandene Kleingartenanlage im westlichen Teil des Plangebiets als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingarten“
dar. Die gewerblich genutzten Bereiche im Osten des Plangebietes sind als Gewerbegebiet, die Grünfläche im Übergang zur Wohnsiedlung Am Riddershof ist als Grünfläche dargestellt. Die geplanten Nutzungsziele des Bebauungsplanes Nr. 809 entsprechen den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes und damit dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB.
Das Plangebiet Nr. 809 liegt weitgehend im Geltungsbereich des seit 1976 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 166 1. Änderung und Ergänzung – Neue Ritterstraße / Dießemer Bruch –. Der Bebauungsplan
setzt sowohl für die bestehende Kleingartenanlage als auch für die heute gewerblich genutzten Flächen
ein Gewerbegebiet mit Nutzungsbeschränkungen gemäß § 8 Abs. 4 BauNVO 1968 fest (unzulässig sind die
in der Abstandsliste 1974 unter den Nummern 1 bis 193 genannten Betriebe, Ausnahmen sind im Einzelfall möglich, wenn die Immissionswerte eingehalten werden). An der westlichen und südwestlichen Plangebietsgrenze des B-Plans Nr. 166 1. Änderung und Ergänzung ist zur Abschirmung gegenüber den
Wohnnutzungen an der Oberdießemer Straße eine öffentliche Grünfläche festgesetzt. Da die für die Gewerbegebietsflächen auf Grundlage der Baunutzungsverordnung 1968 geltenden Festsetzungen als Steuerungsgrundlage für den Einzelhandel im Sinne des heutigen Zentrenschutzes nicht ausreichend sind und
die Überplanung der Kleingartenanlage als Gewerbebaufläche nicht mehr Zielsetzung der Stadt Krefeld ist
(vgl. Grünflächendarstellung im seit 2015 geltenden Flächennutzungsplan), soll der Bebauungsplan Nr.
166 1. Änderung und Ergänzung mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes innerhalb seines Geltungsbereiches aufgehoben werden.
Innerhalb des Planungsgebietes Nr. 809 besteht der einleitende Beschluss des Stadtrates vom 16.11.2000
zum Bebauungsplanverfahren Nr. 666 – Neue Ritterstraße / Dießemer Bruch / Krankenhaus Maria-Hilf /
Oberdießemer Straße –, mit dem u. a. die Zielsetzungen des damals geltenden Krefelder Zentrenkonzeptes von 1994 umgesetzt werden sollten und gewerbliche Nutzungen, die sich nicht in den städtebaulich
vorgegebenen Rahmen einfügen, vermieden kommen sollten. Nach Durchführung der frühzeitigen Bürgeranhörung am 22.04.2002 wurde aufgrund der Immissionsproblematik im westlichen Plangebiet und
Begründung
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einem damit verbundenen höheren Zeitaufwand zur planerischen Konfliktbewältigung der Teilbereich am
Dießemer Bruch als Bebauungsplan Nr. 666/I vorab zur Rechtskraft gebracht. In diesem Bereich bestand
aufgrund eines beantragten Bauvorhabens, das den städtebaulichen Zielen in diesem Bereich entgegenstand, ein vordringliches Erfordernis das Planverfahren zum Abschluss zu bringen. Für das restliche Plangebiet des Planes Nr. 666 wurden keine weiteren formellen Verfahrensschritte durchgeführt, da ein akutes bauleitplanerisches Eingreifen hier in dieser Phase nicht erforderlich war.
Das Bebauungsplangebiet liegt sowohl außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt
Krefeld (1992) als auch außerhalb einer festgesetzten oder geplanten Wasserschutzzone.
Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren
Am 04.11.2014 hat der Stadtrat die Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren der
Stadt Krefeld beschlossen (vgl. Vorlage Nr. 521/14) und durch Beschluss vom 10.12.2015 aktualisiert (vgl.
Vorlage Nr. 2032/15). Da mit dem Einleitenden Beschluss zum Bebauungsplan Nr. 809 – südlich Neue
Ritterstraße – ein neues Planverfahren begonnen werden soll, hat die Verwaltung entsprechend der Beschlussvorlage zur Prioritätenliste eine Punktbewertung nach dem Kriterienkatalog vorgenommen: Die
Punktsumme der Bewertung für die Prioritätenliste ergibt 7 Punkte. Die Verwaltung schlägt vor, den Bebauungsplan Nr. 809 in der Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren der Stadt Krefeld auf Rang 31 zu platzieren und die bisher auf Rang 31 und nachfolgend gesetzten Planverfahren um
einen Rang auf der Prioritätenliste nach hinten zu versetzen. Die weitere Fortschreibung der Prioritätenliste bleibt von dieser Platzierung unberührt.
Sonstiges
Zur besseren Orientierung ist als Anlage eine Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 809 beigefügt.