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Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:00
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Anlage der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld vom xx.xx.xxxx
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW Seite 666/SGV NRW 2023), in der
zur Zeit gültigen Fassung, und der §§ 1 bis 3 und 20 Absatz 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV
NRW S. 712/SGV NRW 610), in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Krefeld in
seiner Sitzung am xx.xx.xxxx folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen:
§1
Steuergegenstand, Steuerpflicht
(1) Die Stadt Krefeld erhebt nach dieser Satzung eine Vergnügungssteuer.
(2) Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Krefeld veranstalteten und nachstehend aufgeführten Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art:
1. Tanzveranstaltungen einschließlich Veranstaltungen, die Tanz ermöglichen. Eine vergnügungssteuerpflichtige Tanzveranstaltung gewerblicher Art im Sinne dieser Satzung liegt vor,
wenn sie mit Gewinnerzielungsabsicht des Veranstalters durchgeführt wird bzw. Dritte im
Rahmen der Veranstaltung mit Gewinnerzielungsabsicht den Verkauf von Speisen und Getränken betreiben oder an dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt sind;
2. Schönheitstänze (z.B. Striptease, Peepshows, Tabledances) und Darbietungen ähnlicher
Art;
3. Vorführung von pornographischen Filmen oder Bildern z.B. in Nachtclubs, Bars, Saunaoder Swingerclubs, Massagesalons und ähnlichen Betrieben, auch in Kabinen;
4. Das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen, sofern sie nicht nach dem Spielbankengesetz von Nordrhein-Westfalen (SpielbG
NRW) von der Vergnügungssteuer befreit sind;
5. Das Halten oder die Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder
ähnlichen Apparaten mit denen vergleichbare Veranstaltungen ermöglicht werden in:
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (im Sinne des § 33 i Gewerbeordnung),
z.B. Internet-Cafés,
b) Gast-, Schank-, oder Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
Als Spielapparate gelten auch Personalcomputer in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, die zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über
das Internet verwendet werden können.
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Ferner zählen zu den Spielapparaten Punktespielgeräte (z.B. Touch-Screen-Geräte, FunGames), Bildschirmspielgeräte, TV-Komplettgeräte (z.B. Videospiele, Simulatoren), Flipper,
multifunktionale Geräte (Infotainment-Terminals, Sportinfo-Terminals) und ähnliche Geräte.
6. Sex- und Erotikmessen.
7. Die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Bars,
Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen.
§2
Steuerfreie Veranstaltungen
Steuerfrei sind/ist
1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen,
Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe, die begünstigte Zwecke im
Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen und durch Vorlage der Befreiung von
der Körperschaftssteuer einen entsprechenden Freistellungsbescheid vorlegen können;
2. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der mildtätige oder gemeinnützige Zweck bei
der Anmeldung nach § 7 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die
Höhe der Steuer erreicht;
3. der Betrieb von Kickern, Billard, Dart und Spielgeräten, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z.B. mechanische Schaukeltiere);
4. das Halten von Apparaten nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.
5. Veranstaltungen von Tanzschulen im Rahmen erteilten Tanzunterrichts.
§3
Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des
§ 1 Abs. 2 Nr. 5 gilt der Halter (Aufsteller) als Veranstalter.
(2) Neben dem Veranstalter ist auch derjenige Steuerschuldner, dem aufgrund ordnungsrechtlicher Vorschriften die Spielhallenerlaubnis oder Aufstellerlaubnis erteilt wurde sowie
der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet,
sofern dieser an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist oder im
Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft.
(3) Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldner (§ 44 Abgabenordnung).
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§4
Bemessungsgrundlagen
(1) Die Steuer wird erhoben
1. für Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 , 6 und 7 als Steuer nach der Größe des benutzten Raumes (§ 5)
2. für Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 a) und b) für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit nach der Anzahl der Apparate (§ 6 );
3. für Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 a) und b) für Apparate mit Geld- oder
Sachgewinnmöglichkeit nach der Bruttokasse (§ 6);
(2) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen. Finden im gleichen Zeitraum eines Kalendermonats mehrere Veranstaltungen gleicher Art desselben Veranstalters
und am gleichen Ort statt, so wird die Regelung des Abs. 1 unter Zusammenfassung aller
Veranstaltungen dieses Zeitraumes angewandt.
§5
Steuer nach der Größe des benutzten Raumes
(1) Die Steuer wird nach der Größe des benutzten Raumes berechnet. Als Größe des Raumes
gilt der Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, der Toiletten und ähnlichen
Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.
(2) Der Steuersatz beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche:
a) bei Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 = 2,00 Euro,
b) bei Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 6 = 3,50 Euro,
c) bei Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 = 20,00 Euro,
d) bei Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 = 5,00 Euro,
(3) Solange die Veranstaltung nicht länger als 24 Stunden dauert, wird nur ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt.
(4) Der Steuerbetrag für Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4, 6 und 7 kann mit dem
Veranstalter vereinbart werden, wenn der Nachweis über die Größe der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist oder wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens führt.
§6
Besteuerung von Apparaten
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(1) Die Steuer für das Halten oder die Benutzung von Apparaten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 bemisst sich bei Apparaten ohne Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit gemäß § 6 Abs.
2 Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 2 Buchstabe b) nach der Anzahl der Apparate; bei Apparaten
mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit (Apparate mit manipulationssicheren Zählwerken)
gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) und Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) nach der Bruttokasse.
Bruttokasse im Sinne dieser Satzung ist für Geldspielgewinngeräte das Einspielergebnis, welches sich aus der elektronisch gezählten Bruttokasse eines jeden Kalendermonats (Erhebungszeitraum) ergibt. Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahme (sogenannter
Fehlbetrag) abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zu Grunde zu legen. Zur Ermittlung des Gesamtbetrages auf Basis der
Bruttokasse sind alle Geldspielgewinngeräte zu berücksichtigen, welche in denselben Räumlichkeiten (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 a) und b)) und mit gleicher Postanschrift aufgestellt sind.
(2) Die Steuer beträgt je Apparat bei der Aufstellung
1. in Spielhallen oder ähnlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 a)
a) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 20 v. H. der Bruttokasse,
b) bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit je angefangenem Kalendermonat 43,00
Euro
2. an sonstigen Orten (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 b)
a) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 20 v. H. der Bruttokasse,
b) bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit je angefangenem Kalendermonat 28,00
Euro
3. für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Mensch und/oder Tiere, Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges, pornographische oder die Würde des Menschen verletzenden Praktiken dargestellt werden, beträgt die Steuer sowohl in Spielhallen, ähnlichen Unternehmen (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 a) sowie an sonstigen Orten (§ 1 Abs.
2 Nr. 5 b) 1.000,00 Euro je Apparat und Kalendermonat.
(3) Apparate mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, in deren Software manipulationssichere Programme eingebaut sind, die die Daten lückenlos und fortlaufend ausweisen, die zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage notwendig sind (z.B. Hersteller, Geräteart-/typ, Aufstellort, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen
Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, tägliche Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät, usw.). Das negative
Einspielergebnis jedes einzelnen Apparates mit Gewinnmöglichkeit ist im Erhebungszeitraum
(Abs. 1) mit 0,00 Euro anzusetzen. Zur Ermittlung des Gesamtbetrages sind alle Apparate mit
Gewinnmöglichkeit zu berücksichtigen, welche in denselben Räumlichkeiten (§ 1 Abs. 2 Nr. 5
a) und b)) und mit gleicher postalischer Anschrift aufgestellt sind.
(4) Der Halter hat eine Erklärung für den Erhebungszeitraum gem. § 12 Abs. 6 nach amtlichem Vordruck über die im Stadtgebiet von Krefeld aufgestellten einzelnen Apparate mit
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Geld oder Sachgewinnmöglichkeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) und b)), getrennt für alle in
Krefeld bestehenden Aufstellorte und die dafür selbst berechnete Steuer, unter Angabe der
in Abs. 3 genannten Angaben zur Bemessungsgrundlage einzureichen. Die Vergnügungssteuererklärung muss vom Halter oder einem Bevollmächtigten unterschrieben sein. Alle Zu- und
Abgänge von Apparaten sind in der Erklärung getrennt nach Aufstellorten und danach aufsteigend nach der Zulassungsnummer vorzunehmen.
§7
Anmeldung und Sicherheitsleistung
(1) Die Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4, 6 und 7 sind bis spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Krefeld anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung auf dem den die Veranstaltungen folgenden Werktag nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken,
sind umgehend anzuzeigen. Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort (Dauerveranstaltungen) ist in Abstimmung mit der Stadt Krefeld eine einmalige Anmeldung ausreichend.
(2) Die Stadt Krefeld ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Bestimmungen der Abgabenordnung in Höhe der voraussichtlich entstehenden Steuerschuld zu verlangen. Bei mehreren geplanten Veranstaltungen innerhalb eines Kalendermonats ist der Gesamtbetrag dieses Monats maßgebend. Die Sicherheitsleistung beträgt im Falle des § 1 Abs.
2 Nr. 4 und 6 mindestens 10.000,00 Euro.
§8
Entstehung des Steueranspruchs
Der Steueranspruch entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, spätestens wenn der
steuerliche Tatbestand erfüllt ist.
§9
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt, soweit in dieser Satzung keine andere
Regelung getroffen worden ist.
(2) Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen (§ 1) ist die Stadt Krefeld berechtigt,
die Vergnügungssteuer für einzelne Kalenderjahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen
ist die Steuer zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und
am 15. November zu entrichten.
(3) Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird ist, soweit
keine andere Regelung getroffen wurde, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Steuerbescheides zu entrichten.
(4) In den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b), Nr. 2 Buchstabe b) und Nr. 3 richten sich
Festsetzung und Fälligkeit nach den Absätzen 2 und 3.
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(5) In den Fällen des § 5 (Besteuerung nach der Größe des benutzten Raumes) ist die Steuer
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Nachveranlagungen
sind innerhalb eines Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides
fällig.
(6) Hinsichtlich der Verwirkung von Säumniszuschlägen findet die Bestimmung des § 240 der
Abgabenordnung Anwendung.
(7) Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§
12 – 14, 17 + 20 KAG NRW und der Abgabenordnung – soweit diese nach § 12 KAG NRW für
die Vergnügungssteuer gelten – in der jeweiligen Fassung anzuwenden.
§ 10
Vorauszahlung
(1) Die Stadt Krefeld ist berechtigt, Vorauszahlungen in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld zu verlangen. Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel des Jahresbetrages, der sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Bei erstmaliger
Aufstellung werden die Vorauszahlungen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit nach dem
Vorjahres-Durchschnittswert der Einspielergebnisse an vergleichbaren Aufstellorten bemessen.
(2) Die Vorauszahlungen werden jährlich durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Bis zur
Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides sind die vierteljährlichen Vorauszahlungen jeweils in der bisherigen Höhe zu entrichten.
(3) Eine Anpassung der Vorauszahlungshöhe an die tatsächlichen Verhältnisse ist jederzeit
möglich. Der Steuerschuldner kann eine Anpassung der Vorauszahlungshöhe beantragen,
wenn die Veränderung der Bemessungsgrundlagen nachweislich zu einer
Veränderung der Vorauszahlungen von mehr als 20 % führt.
§ 11
Steuerschätzung und Verspätungszuschlag
(1) Verstößt der Steuerschuldner gegen eine Bestimmung der Satzung und sind infolgedessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so wird die Steuer gemäß
§ 162 der Abgabenordnung geschätzt.
(2) Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung vorgegebenen Fristen nicht wahrt, kann
gemäß § 152 Abgabenordnung ein Verspätungszuschlag erhoben werden.
§ 12
Steuerpflicht und Mitwirkungspflicht
(1) Zur An- und Abmeldung für das Halten oder die Benutzung von Apparaten nach § 1 Abs. 2
Nr. 5 ist verpflichtet der Steuerschuldner (Veranstalter) gemäß § 3 dieser Satzung. Der Halter
hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates gem. § 1 Abs. 2 Nr. 5 sowie jede Änderung
hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 10. Werktag des fol6
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genden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Wird ein Spielapparat ohne Gewinnmöglichkeit ausgetauscht, ist dieses nicht anzuzeigen.
(2) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein
Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei
oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.
(3) Wird im Laufe des Kalendermonats die Aufstellung von Apparaten ohne Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) und b) im Stadtgebiet von Krefeld vollständig eingestellt, ist die Einstellung bis zum 10. des auf die Aufgabe folgenden Kalendermonats anzuzeigen. Eine vorübergehende Betriebsschließung wird bei der Steuerfestsetzung kalendermonatlich berücksichtigt, wenn dies der Stadt Krefeld vor der Schließung
schriftlich angezeigt worden ist. Der Aufstellort muss jedoch wenigstens einen vollen Kalendermonat ununterbrochen geschlossen sein.
(4) Die Beauftragten der Stadt sind ohne vorherige Ankündigung berechtigt, zur Nachprüfung
der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Räumlichkeiten im
Sinne des § 99 der Abgabenordnung zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, die
für das Erheben der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung maßgeblich sind. Entsprechend
sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Auf Verlangen hat jederzeit eine Auslesung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit unter
Beteiligung der Beauftragten der Stadt zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Durchführung
der Steueraufsicht und Prüfung die entsprechenden Bestimmungen der Abgabenordnung.
(6) Jeder Halter bzw. Aufsteller für Apparate mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit im Sinne
dieser Satzung hat eine Steuererklärung getrennt für jeden Kalendermonat bei der Stadt
Krefeld jeweils zum 10. des nachfolgenden Kalendermonats für den abgelaufenen Kalendermonat auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe der in § 6 genannten Angaben zur Bemessungsgrundlage einzureichen sowie die Steuer für alle im Stadtgebiet von Krefeld bestehenden Aufstellorte einzeln für jeden Apparat mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit gesondert für jeden Aufstellort und insgesamt für alle Aufstellorte selbst zu berechnen.
Die Steuererklärung muss vom Halter oder einem Bevollmächtigten unterschrieben sein. Die
Entstehung und Fälligkeit der Steuer ergibt sich aus den §§ 8 und 9 dieser Satzung. Auf die
insoweit bestehende Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen nach § 90 der Abgabenordnung wird verwiesen. Diese Erklärung ist eine Steuererklärung im Sinne der §§ 149 ff. der
Abgabenordnung in Verbindung mit § 12 KAG NRW.
(7) Bei Apparaten mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit ist der im jeweiligen Kalendermonat letzte Auslesetag der elektronisch gezählten Bruttokasse zu Grunde zu legen. Bei mehreren Auslesetagen innerhalb eines Kalendermonats gilt die Summe aller elektronisch gezählten Kassen als elektronisch gezählte Bruttokasse eines jeden Kalendermonats.
(8) Der Vergnügungssteuererklärung (Abs. 6) sind auf Anforderung alle Zählwerksausdrucke
mit sämtlichen Parametern entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 3 für den jeweiligen
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Kalendermonat oder Zeitraum beizufügen, bzw. nachzureichen. Auf die Mitwirkungspflicht
nach § 90 der Abgabenordnung wird hingewiesen.
(9) Ist die elektronisch gezählte Bruttokasse nicht oder nicht vollständig nachzuweisen, ist
diese auf andere Art glaubhaft zu machen. Darüber hinaus kann die Steuerfestsetzung im
Schätzwege – § 162 der Abgabenordnung – erfolgen.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) KAG NRW in der jeweils geltenden
Fassung handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften
bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:
§ 5 Abs. 1
§ 7 Abs. 1
§ 7 Abs. 2
§ 12 Abs. 1
§ 12 Abs. 4
§ 12 Abs. 5
§ 12 Abs. 6
§ 12 Abs. 8
§ 12 Abs. 9
Angabe zur Größe des benutzten Raumes;
Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von steuererhöhenden Änderungen;
Nichtzahlung der Sicherheitsleistung;
Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung des
Apparatebestandes oder des Aufstellortes;
Verweigerung der Einblicknahme von Geschäftsunterlagen im Sinne dieser
Satzung sowie das Betreten der Räumlichkeiten im Sinne des § 99 der Abgabenordnung;
Verweigerung des Auslesens der Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit;
Abgabe der Steuererklärung sowie Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten;
Verweigerung der Vorlage der Zählwerkausdrucke;
Verstoß gegen die Nachweispflichten;
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 –
14, 17 + 20 KAG NRW in Verbindung mit der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 14
Inkrafttreten
Die Vergnügungssteuersatzung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld vom 18.12.2006 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 10.12.2012 außer Kraft.
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