Daten
Kommune
Krefeld
Größe
994 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“
Vergnügungssteuersatzung aktuell
Vergnügungssteuersatzung künftig
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld
vom 18.12.2006
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld
vom xx.xx.xxxx
(Krefelder Amtsblatt Nr. 53 vom 28.12.2006, S.
308-311)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom
10.11.2008
(Krefelder Amtsblatt Nr. 47 vom 20.11.2008, S.
372-375)
in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom
06.12.2011
(Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom 15.12.2011, S.
456)
in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom
30.05.2012
(Krefelder Amtsblatt Nr. 24 vom 14.06.2012; S.
255-257)
in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom
26.09.2012
(Krefelder Amtsblatt Nr. 41 vom 11.10.2012, S.
357-359)
in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom
10.12.2012
(Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 20.12.2012, S.
434-435)
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW
Seite 666/SGV NRW 2023), in der zur Zeit
gültigen Fassung, und der §§ 1 bis 3 und 20 Absatz
2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom
21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW
610), in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat
der Stadt Krefeld in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx
folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen:
Bemerkungen
Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am
05.12.2012 aufgrund der §§ 7 und 41 der
Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.
1
Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“
Vergnügungssteuersatzung aktuell
Vergnügungssteuersatzung künftig
Bemerkungen
666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
18.09.2012 (GV NRW S. 436) und den §§ 1 bis 3
und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV
NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom
13.12.2011 (GV NRW S. 687), folgende Änderung
der Vergnügungssteuerssatzung beschlossen:
2
Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“
Vergnügungssteuersatzung aktuell
§1
Steuergläubiger und Steuergegenstand
Vergnügungssteuersatzung künftig
Bemerkungen
§1
Steuergegenstand, Steuerpflicht
(1)
Die Stadt Krefeld erhebt nach dieser Satzung eine
Vergnügungssteuer.
(1)
Die Stadt Krefeld erhebt nach dieser Satzung eine
Vergnügungssteuer.
(2)
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der
Stadt Krefeld veranstalteten und nachstehend
aufgeführten Vergnügungen (Veranstaltungen)
gewerblicher Art:
(2)
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der
Stadt Krefeld veranstalteten und nachstehend
aufgeführten Vergnügungen (Veranstaltungen)
gewerblicher Art:
redaktionelle Änderung
1. Tanzveranstaltungen einschließlich
1. Tanzveranstaltungen einschließlich
Veranstaltungen, die Tanz ermöglichen. Eine
Veranstaltungen, die Tanz ermöglichen. Eine
vergnügungssteuerpflichtige Tanzveranstaltung
vergnügungssteuerpflichtige Tanzveranstaltung
gewerblicher Art im Sinne dieser Satzung liegt
gewerblicher Art im Sinne dieser Satzung liegt
vor, wenn sie mit Gewinnerzielungsabsicht des
vor, wenn sie mit Gewinnerzielungsabsicht des
Veranstalters durchgeführt wird bzw. Dritte im
Veranstalters durchgeführt wird bzw. Dritte im
Rahmen der Veranstaltung mit
Rahmen der Veranstaltung mit
Gewinnerzielungsabsicht den Verkauf von
Gewinnerzielungsabsicht den Verkauf von
Speisen und Getränken betreiben oder an dem
Speisen und Getränken betreiben oder an dem
Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt sind;
Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt sind;
2. Schönheitstänze (z.B. Striptease, Peepshows,
Tabledances) und Darbietungen ähnlicher Art;
2. Schönheitstänze (z.B. Striptease, Peepshows,
Tabledances) und Darbietungen ähnlicher Art;
3. Vorführung von pornographischen Filmen oder 3. Vorführung von pornographischen Filmen oder
Bildern z.B. in Nachtclubs, Bars, Sauna- oder
Bildern z.B. in Nachtclubs, Bars, Sauna- oder
3
Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“
Vergnügungssteuersatzung aktuell
Swingerclubs, Massagesalons und ähnlichen
Betrieben, auch in Kabinen;
Vergnügungssteuersatzung künftig
Bemerkungen
Swingerclubs, Massagesalons und ähnlichen
Betrieben, auch in Kabinen;
4. Das Ausspielen von Geld oder Gegenständen
in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen
Einrichtungen, sofern sie nicht nach dem
Spielbankengesetz von Nordrhein-Westfalen
(SpielbG NRW) von der Vergnügungssteuer
befreit sind;
4. Das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in
Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen
Einrichtungen, sofern sie nicht nach dem
Spielbankengesetz von Nordrhein-Westfalen
(SpielbG NRW) von der Vergnügungssteuer
befreit sind;
5. Das Halten oder die Benutzung von Spiel-,
Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungsoder ähnlichen Apparaten, mit denen
vergleichbare Veranstaltungen ermöglicht
werden in:
5. Das Halten oder die Benutzung von Spiel-,
Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungsoder ähnlichen Apparaten, mit denen
vergleichbare Veranstaltungen ermöglicht
werden in:
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
(im Sinne des § 33 i Gewerbeordnung),
z.B. Internet-Cafes,
b) Gast-, Schank- oder Speisewirtschaften,
Beherbergungsbetrieben, Vereins-,
Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an
anderen für jeden zugänglichen Orten.
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
(im Sinne des § 33 i Gewerbeordnung), z.B.
Internet-Cafes,
b) Gast-, Schank- oder Speisewirtschaften,
Beherbergungsbetrieben, Vereins-,
Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an
anderen für jeden zugänglichen Orten.
Als Spielapparate gelten auch
Personalcomputer in Spielhallen oder
ähnlichen Unternehmen, die zum individuellen
Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in
Netzwerken oder über das Internet verwendet
werden können.
Als Spielapparate gelten auch
Personalcomputer in Spielhallen oder ähnlichen
Unternehmen, die zum individuellen Spielen
oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken
oder über das Internet verwendet werden
können.
4
Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“
Vergnügungssteuersatzung aktuell
Ferner zählen zu den Spielapparaten
Punktespielgeräte (z.B. Touch-Screen-Geräte,
Fun-Games), Bildschirmspielgeräte, TVKomplettgeräte (z.B. Videospiele,
Simulatoren), Flipper, multifunktionale Geräte
(Infotainment-Terminals, Sportinfo-Terminals)
und ähnliche Geräte.
Vergnügungssteuersatzung künftig
Ferner zählen zu den Spielapparaten
Punktespielgeräte (z.B. Touch-Screen-Geräte,
Fun-Games), Bildschirmspielgeräte, TVKomplettgeräte (z.B. Videospiele,
Simulatoren), Flipper, multifunktionale Geräte
(Infotainment-Terminals, Sportinfo-Terminals)
und ähnliche Geräte.
6. Sex- und Erotikmessen;
6. Sex- und Erotikmessen;
7. Das Wetten in legal errichteten privaten
Einrichtungen (Wettbüros), die neben der
Annahme von Wettscheinen auch das
Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen.
7. Die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu
sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Bars,
Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie
ähnlichen Einrichtungen..
§2
Steuerfreie Veranstaltungen
Steuerfrei sind/ist:
Bemerkungen
Anpassung gem. aktueller Beschlusslage
(AFBL 09.09.2014)
§2
Steuerfreie Veranstaltungen
Steuerfrei sind/ist:
1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht
1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht
gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen,
gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen,
Veranstaltungen von Gewerkschaften,
Veranstaltungen von Gewerkschaften,
politischen Parteien und Organisationen sowie
politischen Parteien und Organisationen sowie
Religionsgemeinschaften des öffentlichen
Religionsgemeinschaften des öffentlichen
Rechts oder ihrer Organe, die begünstigte
Rechts oder ihrer Organe, die begünstigte
Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der
Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der
Abgabenordnung verfolgen und durch Vorlage
Abgabenordnung verfolgen und durch Vorlage
der Befreiung von der Körperschaftsteuer
der Befreiung von der Körperschaftsteuer einen
5
Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“
Vergnügungssteuersatzung aktuell
einen entsprechenden Freistellungsbescheid
vorlegen können;
Vergnügungssteuersatzung künftig
Bemerkungen
entsprechenden Freistellungsbescheid vorlegen
können;
2. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich
2. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich
und unmittelbar zu mildtätigen oder
und unmittelbar zu mildtätigen oder
gemeinnützigen Zwecken verwendet wird;
gemeinnützigen Zwecken verwendet wird;
wenn der mildtätige oder gemeinnützige
wenn der mildtätige oder gemeinnützige Zweck
Zweck bei der Anmeldung nach § 7 angegeben
bei der Anmeldung nach § 7 angegeben worden
worden ist und der verwendete Betrag
ist und der verwendete Betrag mindestens die
mindestens die Höhe der Steuer erreicht;
Höhe der Steuer erreicht;
3. der Betrieb von Kickern, Billart, Dart und
Spielgeräten, die nach ihrer Bauart
ausschließlich zur Benutzung durch
Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z.B.
mechanische Schaukeltiere);
3. der Betrieb von Kickern, Billart, Dart und
Spielgeräten, die nach ihrer Bauart
ausschließlich zur Benutzung durch
Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z.B.
mechanische Schaukeltiere);
4. das Halten von Apparaten nach § 1 Abs. 2 Nr.
5 im Rahmen von Volksbelustigungen,
Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen
Veranstaltungen.
4. das Halten von Apparaten nach § 1 Abs. 2 Nr. 5
im Rahmen von Volksbelustigungen,
Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen
Veranstaltungen.
5. Veranstaltungen von Tanzschulen im Rahmen
erteilten Tanzunterrichts.
Veranstaltungen von Tanzschulen im Rahmen
erteilten Tanzunterrichts.
§3
Steuerschuldner
§3
Steuerschuldner
(1)
(1)
Steuerschuldner ist der Unternehmer der
Steuerschuldner ist der Unternehmer der
Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1
Abs. 1 Satz 3 a.F. entfällt nach Herausnahme
6
Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“
Vergnügungssteuersatzung aktuell
Vergnügungssteuersatzung künftig
Bemerkungen
Abs. 2 Nr. 5 gilt der Halter (Aufsteller) als
Veranstalter. In dem Fall den § 1 Abs. 2 Nr. 7 gilt
der Betreiber des Wettbüros als Veranstalter.
Abs. 2 Nr. 5 gilt der Halter (Aufsteller) als
Veranstalter.
des bisherigen Steuergegensandes nach § 1
Abs. 2 Nr. 7 (Wettbüros).
(2)
Neben dem Veranstalter ist auch derjenige
Steuerschuldner, dem aufgrund
ordnungsrechtlicher Vorschriften die
Spielhallenerlaubnis oder Aufstellerlaubnis erteilt
wurde sowie der Inhaber der Räume oder
Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung
stattfindet, sofern dieser an den Einnahmen oder
dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist oder
im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder
Getränke verkauft.
(2)
Neben dem Veranstalter ist auch derjenige
Steuerschuldner, dem aufgrund ordnungsrechtlicher
Vorschriften die Spielhallenerlaubnis oder
Aufstellerlaubnis erteilt wurde sowie der Inhaber
der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die
Veranstaltung stattfindet, sofern dieser an den
Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung
beteiligt ist oder im Rahmen der Veranstaltung
Speisen oder Getränke verkauft.
(3)
Personen, die nebeneinander die Steuer schulden,
sind Gesamtschuldner (§ 44 Abgabenordnung).
(3)
Personen, die nebeneinander die Steuer schulden,
sind Gesamtschuldner (§ 44 Abgabenordnung).
§4
Erhebungsformen
(1)
Die Steuer wird erhoben
§4
Bemessungsgrundlagen
redaktionelle Änderung
(1)
Die Steuer wird erhoben
1. für Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 1. für Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, Änderungen infolge Neusortierung
4, 6 und 7 als Steuer nach der Größe des
4, 6 und 7 als Steuer nach der Größe des
benutzten Raumes (§ 6);
benutzten Raumes (§ 5);
2. für Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 a)
2. für Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 a)
7
Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“
Vergnügungssteuersatzung aktuell
Vergnügungssteuersatzung künftig
und b) für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
nach der Anzahl der Apparate (§ 10);
und b) für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
nach der Anzahl der Apparate (§ 6);
3. für Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 a)
und b) für Apparate mit Geld- oder
Sachgewinnmöglichkeit nach der Bruttokasse
(§10).
3. für Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 a)
und b) für Apparate mit Geld- oder
Sachgewinnmöglichkeit nach der Bruttokasse
(§ 6).
(2)
Es wird die jeweils höhere sich nach Abs. 1 Nr. 1
ergebende Steuer erhoben. Die Steuer ist für jede
Veranstaltung gesondert zu berechnen. Finden im
gleichen Zeitraum eines Kalendermonats mehrere
Veranstaltungen gleicher Art desselben
Veranstalters und am gleichen Ort statt, so wird die
Regelung des Abs. 1 unter Zusammenfassung aller
Veranstaltungen dieses Zeitraumes angewandt.
(2)
Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu
berechnen. Finden im gleichen Zeitraum eines
Kalendermonats mehrere Veranstaltungen gleicher
Art desselben Veranstalters und am gleichen Ort
statt, so wird die Regelung des Abs. 1 unter
Zusammenfassung aller Veranstaltungen dieses
Zeitraumes angewandt.
Bemerkungen
§5
(ist aufgehoben)
§6
Steuer nach der Größe des benutzten Raumes
§5
Steuer nach der Größe des benutzten Raumes
(1)
Die Steuer wird nach der Größe des benutzten
Raumes berechnet. Als Größe des Raumes gilt der
Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die
Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des
Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, der
Toiletten und ähnlichen Nebenräumen.
(1)
Die Steuer wird nach der Größe des benutzten
Raumes berechnet. Als Größe des Raumes gilt der
Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die
Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des
Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, der
Toiletten und ähnlichen Nebenräumen.
Änderung infolge Neusortierung
8
Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“
Vergnügungssteuersatzung aktuell
Vergnügungssteuersatzung künftig
Bemerkungen
Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.
Im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 7 gilt als Fläche der für
Abs. 1 Satz 3 a.F. entfällt nach Herausnahme
die Besucher bestimmten Räume einschließlich der
des bisherigen Steuergegensandes nach § 1
Erfrischungsräume, aber ausschließlich der
Abs. 2 Nr. 7 (Wettbüros).
Kleiderablagen, Toiletten und ähnliche
Nebenräume sowie der Theken.
(2)
Der Steuersatz beträgt je Veranstaltungstag und
angefangene zehn Quadratmeter
Veranstaltungsfläche:
a) bei Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 =
2,00 Euro,
b) bei Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2,
3 und 6 = 3,50 Euro,
c) bei Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 =
20,00 Euro.
Im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 7 beträgt der Steuersatz
je angefangenen Kalendermonat 10,00 Euro pro
Quadratmeter des genutzten Raumes.
(2)
Der Steuersatz beträgt je Veranstaltungstag und
angefangene zehn Quadratmeter
Veranstaltungsfläche:
a) bei Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 =
2,00 Euro,
b) bei Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, 3
und 6 = 3,50 Euro,
c) bei Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 =
20,00 Euro,
Buchstabe d) n.F. betrifft den unter § 1 Abs. 2
d) bei Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 = Nr. 7 neu erfassten Steuergegenstand
5,00 Euro.
(Bordelle u.a.): Satz 3 entfällt nach
Herausnahme des bisherigen
Steuergegensandes nach § 1 Abs. 2 Nr. 7
(Wettbüros).
(3)
Solange die Veranstaltung nicht länger als 24
Stunden dauert, wird nur ein Veranstaltungstag für
die Berechnung zu Grunde gelegt.
(3)
Solange die Veranstaltung nicht länger als 24
Stunden dauert, wird nur ein Veranstaltungstag für
die Berechnung zu Grunde gelegt.
(4)
Der Steuerbetrag für Veranstaltungen nach § 1
Abs. 2 Nr. 1.- 4. sowie 6. und 7. kann mit dem
(4)
Der Steuerbetrag für Veranstaltungen nach § 1 Abs.
2 Nr. 1, 2, 3, 4, 6 und 7. kann mit dem Veranstalter Redaktionelle Änderung zur Vereinheitlichung
9
Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“
Vergnügungssteuersatzung aktuell
Vergnügungssteuersatzung künftig
Veranstalter vereinbart werden, wenn der
Nachweis über die Größe der Veranstaltungsfläche
besonders schwierig ist oder wenn die
Vereinbarung zu einer Vereinfachung des
Besteuerungsverfahrens führt.
vereinbart werden, wenn der Nachweis über die
Größe der Veranstaltungsfläche besonders
schwierig ist oder wenn die Vereinbarung zu einer
Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens führt.
§6
Besteuerung von Apparaten
(1)
Die Steuer für das Halten oder die Benutzung von
Apparaten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 bemisst sich bei
Apparaten ohne Geld- oder
Sachgewinnmöglichkeiten gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b) und Nr. 2 Buchstabe b) nach der
Anzahl der Apparate; bei Apparaten mit Geld- oder
Sachgewinnmöglichkeit (Apparate mit
manipulationssicheren Zählwerken) gemäß § 6
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) und Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe a) nach der Bruttokasse. Bruttokasse im
Sinne dieser Satzung ist für Geldspielgewinngeräte
das Einspielergebnis, welches sich aus der
elektronisch gezählten Bruttokasse eines jeden
Kalendermonats (Erhebungszeitraum) ergibt. Die
elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich
aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich
Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahme
(sogenannter Fehlbetrag) abzüglich Röhren- bzw.
Geldschein-Dispenser-Auffüllung, Falschgeld,
Prüftestgeld und Fehlgeld. Bei Verwendung von
Bemerkungen
Änderung infolge Neusortierung;
sh. § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 a.F.
reaktionelle Änderung und Anpassung an die
Ergänzung der Mustersatzung zur
Vergnügungssteuer des Städte- und
Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen
10
Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“
Vergnügungssteuersatzung aktuell
Vergnügungssteuersatzung künftig
Bemerkungen
Chips, Token und dergleichen ist der hierfür
maßgebliche Geldwert zu Grunde zu legen. Zur
Ermittlung des Gesamtbetrages auf Basis der
Bruttokasse sind alle Geldspielgewinngeräte zu
berücksichtigen, welche in denselben
Räumlichkeiten (§ 1 Abs. 2 Nr. 5a) und b)) und mit
gleicher Postanschrift aufgestellt sind.
(2)
Die Steuer beträgt je Apparat bei der Aufstellung
1. in Spielhallen oder ähnlichen Einrichtungen (§
1 Abs. 2 Nr. 5 a)
a) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 20 v. Erhöhung des Steuersatzes von 19 auf 20 %
H. der Bruttokasse,
gem. HSK-Vorgabe
b) bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit je
angefangenem Kalendermonat 43,00 Euro
2. an sonstigen Orten (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 b)
a) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 20
v.H. der Bruttokasse,
b) bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit je
angefangenem Kalendermonat 28,00 Euro
Für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen
Mensch und/oder Tiere, Verherrlichung oder
Verharmlosung des Krieges, pornographische oder
die Würde des Menschen verletzenden Praktiken
dargestellt werden, beträgt die Steuer sowohl in
Spielhallen, ähnlichen Unternehmen (§ 1 Abs. 2 Nr.
5a) sowie an sonstigen Orten (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 b)
11
Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“
Vergnügungssteuersatzung aktuell
Vergnügungssteuersatzung künftig
Bemerkungen
1.000,00 Euro je Apparat und Kalendermonat.
(3)
Apparate mit manipulationssicheren Zählwerken
sind Geräte, in deren Software
manipulationssichere Programme eingebaut sind,
die die Daten lückenlos und fortlaufend ausweisen,
die zur Ermittlung der steuerlichen
Bemessungsgrundlage notwendig sind (z.B.
Hersteller, Geräteart-/typ, Aufstellort,
Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des
jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten
Kassierung, elektronisch gezählte Kasse,
Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, tägliche
Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät, usw.).
Das negative Einspielergebnis jedes einzelnen
Änderung infolge Neusortierung
Apparates mit Gewinnmöglichkeit ist im
Erhebungszeitraum (Abs. 1) mit 0,00 Euro
anzusetzen. Zur Ermittlung des Gesamtbetrages
sind alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit zu
berücksichtigen, welche in denselben
Räumlichkeiten (§ 1 Abs. 2 Nr. 5a) und b)) und mit
gleicher postalischer Anschrift aufgestellt sind.
(4)
Der Halter hat eine Erklärung für den
Erhebungszeitraum gem. § 12 Abs. 6 nach
Änderung infolge Neusortierung
amtlichem Vordruck über die im Stadtgebiet von
Krefeld aufgestellten einzelnen Apparate mit Geldoder Sachgewinnmöglichkeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 5
12
Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“
Vergnügungssteuersatzung aktuell
Vergnügungssteuersatzung künftig
Bemerkungen
Buchstabe a) und b)), getrennt für alle in Krefeld
bestehenden Aufstellorte und die dafür selbst
berechnete Steuer, unter Angabe der in Abs. 3
genannten Angaben zur Bemessungsgrundlage
einzureichen. Die Vergnügungssteuererklärung
muss vom Halter oder einem Bevollmächtigten
unterschrieben sein. Alle Zu- und Abgänge von
Apparaten sind in der Erklärung getrennt nach
Aufstellorten und danach aufsteigend nach der
Zulassungsnummer vorzunehmen.
§7
Anmeldung und Sicherheitsleistung
§7
Anmeldung und Sicherheitsleistung
(1)
Die Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4,
6 und 7 sind bis spätestens zwei Wochen vor deren
Beginn bei der Stadt Krefeld anzumelden. Bei
unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden
Veranstaltungen ist die Anmeldung auf dem den
Veranstaltungen folgenden Werktag nachzuholen.
Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer
auswirken, sind umgehend anzuzeigen. Bei
mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig
stattfindenden Veranstaltungen eines Veranstalters
am selben Veranstaltungort
(Dauerveranstaltungen) ist in Abstimmung mit der
Stadt Krefeld eine einmalige Anmeldung
ausreichend.
(1)
Die Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4,
6 und 7 sind bis spätestens zwei Wochen vor deren
Beginn bei der Stadt Krefeld anzumelden. Bei
unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden
Veranstaltungen ist die Anmeldung auf dem den
Veranstaltungen folgenden Werktag nachzuholen.
Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer
auswirken, sind umgehend anzuzeigen. Bei
mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig
stattfindenden Veranstaltungen eines Veranstalters
am selben Veranstaltungort (Dauerveranstaltungen)
ist in Abstimmung mit der Stadt Krefeld eine
einmalige Anmeldung ausreichend.
(2)
(2)
Die Stadt ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung
13
Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“
Vergnügungssteuersatzung aktuell
Vergnügungssteuersatzung künftig
Die Stadt ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung
nach Maßgabe der Bestimmungen der
Abgabenordnung in Höhe der voraussichtlich
entstehenden Steuerschuld zu verlangen. Bei
mehreren geplanten Veranstaltungen innerhalb
eines Kalendermonats ist der Gesamtbetrag dieses
Monats maßgebend. Die Sicherheitsleistung
beträgt im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 6
mindestens 10.000,00 Euro.
nach Maßgabe der Bestimmungen der
Abgabenordnung in Höhe der voraussichtlich
entstehenden Steuerschuld zu verlangen. Bei
mehreren geplanten Veranstaltungen innerhalb
eines Kalendermonats ist der Gesamtbetrag dieses
Monats maßgebend. Die Sicherheitsleistung beträgt
im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 6 mindestens
10.000,00 Euro.
§8
(ist aufgehoben)
§8
Entstehung des Steueranspruchs
Bemerkungen
Sh. § 11 a.F.
Die Steuerschuld entsteht mit dem Beginn des
Kalendermonats, spätestens wenn der steuerliche
Tatbestand erfüllt ist.
§9
Festsetzung und Fälligkeit
Sh. § 14 a. F.
(1)
Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt,
soweit in dieser Satzung keine andere Regelung
getroffen worden ist
(2)
Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen
(§ 1) ist die Stadt Krefeld berechtigt, die
Vergnügungssteuer für einzelne Kalenderjahre im
Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer
zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.
Februar, 15. Mai, 15. August und am 15 November
zu entrichten.
14
Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“
Vergnügungssteuersatzung aktuell
Vergnügungssteuersatzung künftig
Bemerkungen
(3)
Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende
Zeiträume festgesetzt wird, ist, soweit keine andere
Regelung getroffen wurde, innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu
entrichten
(4)
In den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b), Nr. Änderung infolge Neusortierung
2 Buchstabe b) und Nr. 3 richten sich Festsetzung
und Fälligkeit nach den Absätzen 2 und 3.
(5)
In den Fällen des § 5 (Besteuerung nach der Größe Änderung infolge Neusortierung
des benutzten Raumes) ist die Steuer innerhalb
eines Monats nach Bekanngabe des
Steuerbescheides fällig. Nachveranlagungen sind
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Steuerbescheides fällig.
(6)
Hinsichtlich der Verwirkung von
Säumniszuschlägen findet die Bestimmung des §
240 der Abgabenordnung Anwendung.
(7)
Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes
bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 – 14, 17
+ 20 KAG NRW und der Abgabenordnung (AO) –
soweit diese nach § 12 KAG NRW für die
Vergnügungssteuer gelten – in der jeweiligen
Fassung anzuwenden.
15
Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“
Vergnügungssteuersatzung aktuell
§9
Meldungen für das Halten oder die Benutzung
von Apparaten sowie allgemeine Richtlinien
Vergnügungssteuersatzung künftig
Bemerkungen
Sh. § 12 n.F.
(1)
Zur An- und Abmeldung für das Halten oder die
Benutzung von Apparaten nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ist
verpflichtet der Steuerschuldner (Veranstalter)
gemäß § 3 dieser Satzung. Der Halter hat die
erstmalige Aufstellung eines Apparates ohne
Gewinnmöglichkeit gem. § 1 Abs. 2 Nr. 5 sowie
jede Änderung hinsichtlich art und Anzahl der
Apparate an einem Aufstellort bis zum 10.
Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich
anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der
Entfernung eines Apparates gilt als Tag der
Beendigung des Haltens der Tag des
Anzeigeneingangs. Wird ein Spielapparat ohne
Gewinnmöglichkeit ausgetauscht, ist dieses nicht
anzuzeigen.
(2)
Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so
gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat.
Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind
solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr
Spielvorgänge ausgelöst werden können.
(3)
Die Steuer für das Halten oder die Benutzung von
Apparaten gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)
und Nr. 2 Buchstabe b) nach der Anzahl der
16
Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“
Vergnügungssteuersatzung aktuell
Vergnügungssteuersatzung künftig
Bemerkungen
Apparate; bei Apparaten mit Geld- oder
Sachgewinnmöglichkeit (Apparate mit
manipulationssicheren Zählwerken) gemäß § 10
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) und Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe a) nach der Bruttokasse. Bruttokasse im
Sinne dieser Satzung ist für Geldspielgewinngeräte
das Einspielergebnis, welches sich aus der
elektronisch gezählten Bruttokasse eines jeden
Kalendermonats (Erhebungszeitraum) ergibt. Die
elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich
aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich
Röhrenentnahme (sogenannter Fehlbetrag),
abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld,
Prüftestgeld und Fehlgeld. Zur Ermittlung des
Gesamtbetrages auf Basis der Bruttokasse sind alle
Geldspielgewinngeräte zu berücksichtigen, welche
in denselben Räumlichkeiten (§ Abs. 2 Nr. 5a) und
b)) und mit gleicher Postanschrift aufgestellt sind.
(4)
Apparate mit manipulationssicheren Zählwerken
sind Geräte, in deren Software
manipulationssichere Programme eingebaut sind,
die die Daten lückenlos und fortlaufend ausweisen,
die zur Ermittlung der steuerlichen
Bemessungsgrundlage notwendig sind (z.B.
Hersteller, Geräteart-/typ, Aufstellort,
Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des
jeweiligen Ausdrucks. Datum der letzten
Kassierung, elektronisch gezählte Kasse,
Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, tägliche
17
Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“
Vergnügungssteuersatzung aktuell
Vergnügungssteuersatzung künftig
Bemerkungen
Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät,
usw.). Das negative Einspielergebnis jedes
einzelnen Apparates mit Gewinnmöglichkeit ist im
Erhebungszeitraum (Abs. 3) mit 0,00 Euro
anzusetzen. Zur Ermittlung des Gesamtbetrages
sind alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit zu
berücksichtigen, welche in denselben
Räumlichkeiten (§ 1 Abs. 2 Nr. 5a) und b)) und mit
gleicher postalischer Anschrift aufgestellt sind.
(5)
Wird im Laufe des Kalendermonats die
Aufstellung von Apparaten ohne Geld- oder
Sachgewinnmöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 2
Nr. 5 Buchstabe a) und b) im Stadtgebiet Krefeld
eingestellt, ist die Einstellung bis zum 10. des auf
die Aufgabe folgenden Kalendermonats
anzuzeigen. Eine vorübergehende
Betriebsschließung wird bei der Steuerfestsetzung
kalendermonatlich berücksichtigt, wenn dies der
Stadt Krefeld vor der Schließung schriftlich
angezeigt worden ist. Der Aufstellort muss jedoch
wenigstens einen vollen Kalendermonat
ununterbrochen geschlossen sein.
(6)
Die Mitarbeiter-/Innen des zuständigen
Fachbereichs der Stadt Krefeld sind ohne
vorherige Ankündigung berechtigt, zur
Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur
Feststellung von Steuertatbeständen die
Räumlichkeiten im Sinne des § 99 der
18
Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“
Vergnügungssteuersatzung aktuell
Vergnügungssteuersatzung künftig
Bemerkungen
Abgabenordnung zu betreten und
Geschäftsunterlagen einzusehen, die für das
Erheben der Vergnügungssteuer nach dieser
Satzung maßgeblich sind. Entsprechend sind die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(7)
Auf Verlangen hat jederzeit eine Auslesung der
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit unter
Beteiligung des zuständigen Fachbereichs der
Stadt Krefeld zu erfolgen. Im Übrigen gelten für
die Durchführung der Steueraufsicht und Prüfung
die entsprechenden Bestimmungen der
Abgabenordnung.
(8)
Für Erhebungszeiträume ab 01.10.2012 hat jeder
Halter bzw. Aufsteller für Apparate mit Geld- oder
Sachgewinnmöglichkeit im Sinne dieser Satzung
eine Steuererklärung getrennt für jeden
Kalendermonat bei der Stadt Krefeld jeweils zum
10. des nachfolgenden Kalendermonats für den
abgelaufenen Kalendermonat auf amtlich
vorgeschriebenem Vordruck, unter Angabe der in
Abs. 4 genannten Angaben zur
Bemessungsgrundlage einzureichen sowie die
Steuer für alle im Stadtgebiet von Krefeld
bestehenden Aufstellorte einzeln, für jeden
Apparat mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit
gesondert für jeden Aufstellort und insgesamt für
alle Aufstellorte selbst zu berechnen. Die
Steuererklärung muss vom Halter oder einem
19
Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“
Vergnügungssteuersatzung aktuell
Vergnügungssteuersatzung künftig
Bemerkungen
Bevollmächtigten unterschrieben sein. Die
Entstehung und Fälligkeit der Steuer ergibt sich
aus den §§ 11 und 14 dieser Satzung. Auf die
insoweit bestehende Mitwirkungspflicht des
Steuerpflichtigen nach § 90 der Abgabenordnung
wird verwiesen. Diese Erklärung ist eine
Steuererklärung im Sinne der §§ 149 ff. der
Abgabenordnung in Verbindung mit § 12
Kommunalabgabengesetz NRW.
(9)
Für Erhebungszeiträume ab 01.01.2009 bis
30.09.2012 hat jeder Halter bzw. Aufsteller für
Apparate mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit
im Sinne dieser Satzung eine Steuererklärung
getrennt für jedes Kalendervierteljahr bei der Stadt
Krefeld jeweils zum 10. des nachfolgenden
Kalendermonats für das abgelaufene
Kalendervierteljahr auf amtlich vorgeschriebenem
Vordruck, unter Angabe der in Abs. 4 genannten
Angaben zur Bemessungsgrundlage einzureichen
sowie die Steuer für alle im Stadtgebiet von
Krefeld bestehenden Aufstellorte einzeln, für jeden
Apparat mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit
gesondert für jeden Aufstellort und insgesamt für
alle Aufstellorte selbst zu berechnen. Die
Steuererklärung muss vom Halter oder einem
Bevollmächtigten unterschrieben sein. Die
Entstehung und Fälligkeit der Steuer ergibt sich
aus den §§ 11 und 14 dieser Satzung. Auf die
insoweit bestehende Mitwirkungspflicht des
20
Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“
Vergnügungssteuersatzung aktuell
Vergnügungssteuersatzung künftig
Bemerkungen
Steuerpflichtigen nach § 90 der Abgabenordnung
wird verwiesen. Diese Erklärung ist eine
Steuererklärung im Sinne der §§ 149 ff. der
Abgabenordnung in Verbindung mit § 12
Kommunalabgabengesetz NRW.
(10)
Für Erhebungszeiträume ab 01.01.2006 bis
31.12.2008 hat jeder Halter bzw. Aufsteller für
Apparate mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit
im Sinne dieser Satzung eine Steuererklärung getrennt für jedes Kalenderjahr – auf amtlichem
Vordruck über die im Stadtgebiet von Krefeld
aufgestellten einzelnen Apparate mit Geld- oder
Sachgewinnmöglichkeit (§ 1Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe a) und b)) sowie getrennt für alle in
Krefeld bestehenden Aufstellorte und die dafür
selbst berechnete Steuer, unter Angabe der in Abs.
4 genannten Angaben zur Bemessungsgrundlage
bis zum 28.02.2009 einzureichen. Die
Steuererklärung muss vom Halter oder einem
Bevollmächtigten unterschrieben sein. Die
Entstehung und Fälligkeit der Steuer ergibt sich
aus den §§ 11 und 14 dieser Satzung. Auf die
insoweit bestehende Mitwirkungspflicht des
Steuerpflichtigen nach § 90 der Abgabenordnung
wird verwiesen. Diese Erklärung ist eine
Steuererklärung im Sinne der §§ 149 ff. der
Abgabenordnung in Verbindung mit § 12
Kommunalabgabengesetz NRW.
21
Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“
Vergnügungssteuersatzung aktuell
Vergnügungssteuersatzung künftig
Bemerkungen
(11)
Bei Apparaten mit Geld- oder
Sachgewinnmöglichkeit ist der im jeweiligen
Kalendermonat letzte Auslesetag der elektronisch
gezählten Bruttokasse zu Grunde zu legen. Bei
mehreren Auslesetagen innerhalb eines
Kalendermonats gilt die Summe aller elektronisch
gezählten Kassen als elektronisch gezählte
Bruttokasse eines jeden Kalendermonats.
(12)
Der Vergnügungssteuererklärung (Abs. 8, 9 und
10) sind Anforderung alle Zählwerksausdrucke mit
sämtlichen Parametern entsprechend den Vorgaben
in Abs. 4 für den jeweiligen Kalendermonat oder
Zeitraum beizufügen, bzw. nachzureichen. Auf die
Mitwirkungspflicht nach § 90 der
Abgabenordnung wird hingewiesen.
(13)
Ist die elektronisch gezählte Bruttokasse nicht oder
nicht vollständig nachzuweisen, ist diese auf
andere Art glaubhaft zu machen. Darüber hinaus
kann die Steuerfestsetzung im Schätzwege - §162
der Abgabenordnung – erfolgen.
§ 10
Besteuerung von Apparaten
§ 10
Vorauszahlung
(1)
(1)
Die Steuer für die Benutzung von Apparaten mit
Die Stadt Krefeld ist berechtigt, Vorauszahlungen
Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit (Apparate mit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld zu
Änderung infolge Neusortierung; sh. § 6 n.F.
(vorher § 10) sowie § 13 a.F. (jetzt § 10)
Keine Änderung ggü. § 13 a.F.
22
Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“
Vergnügungssteuersatzung aktuell
Vergnügungssteuersatzung künftig
manipulationssicheren Zählwerken) bemisst sich
nach der Bruttokasse. Bruttokasse im Sinne dieser
Satzung ist für Geldspielgeräte das
Einspielergebnis, welches sich aus der elektronisch
gezählten Bruttokasse eines jeden Kalendermonats
ergibt. Die elektronisch gezählte Bruttokasse
errechnet sich aus der elektronisch gezählten
Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sogenannter
Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung,
Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Bei
Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist
der hierfür maßgebliche Geldwert zu Grunde zu
legen. Zur Ermittlung des Gesamtbetrages auf
Basis der Bruttokasse sind alle Geldspielgeräte zu
berücksichtigen, welche in denselben
Räumlichkeiten (§ 1 Abs. 2 Nr. 5a) und b)) und mit
gleicher Postanschrift aufgestellt sind.
verlangen. Jede Vorauszahlung beträgt
grundsätzlich ein Viertel des Jahresbetrages, der
sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Bei
erstmaliger Aufstellung werden die
Vorauszahlungen für Apparate mit
Gewinnmöglichkeit nach dem VorjahresDurchschnittswert der Einspielergebnisse an
vergleichbaren Aufstellorten bemessen.
Bemerkungen
(2)
Die Steuer beträgt je Apparat bei der Aufstellung
(2)
Die Vorauszahlungen werden jährlich durch
Keine Änderung ggü. § 13 a.F
schriftlichen Bescheid festgesetzt. Bis zur
3. in Spielhallen oder ähnlichen Einrichtungen (§ Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides sind
1 Abs. 2 Nr. 5 a)
die vierteljährlichen Vorauszahlungen jeweils in der
c) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 19 bisherigen Höhe zu entrichten.
v. H. der Bruttokasse,
d) bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit je
angefangenem Kalendermonat 43,00 Euro
4. an sonstigen Orten (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 b)
c) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 19
v.H. der Bruttokasse,
23
Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“
Vergnügungssteuersatzung aktuell
Vergnügungssteuersatzung künftig
Bemerkungen
d) bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit je
angefangenem Kalendermonat 28,00 Euro
5. Für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten
gegen Mensch und/oder Tiere, Verherrlichung
oder Verharmlosung des Krieges,
pornographische oder die Würde des
Menschen verletzenden Praktiken dargestellt
werden, beträgt die Steuer sowohl in
Spielhallen, ähnlichen Unternehmen (§ 1 Abs.
2 Nr. 5a) sowie an sonstigen Orten (§ 1 Abs. 2
Nr. 5 b) 1.000,00 Euro je Apparat und
Kalendermonat.
(3)
Apparate mit manipulationssicheren Zählwerken
sind Geräte, in deren Software
manipulationssichere Programme eingebaut sind,
die die Daten lückenlos und fortlaufend ausweisen,
die zur Ermittlung der steuerlichen
Bemessungsgrundlage notwendig sind (z.B.
Hersteller, Geräteart-/typ, Aufstellort,
Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des
jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten
Kassierung, elektronisch gezählte Kasse,
Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, tägliche
Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät,
usw.). Das negative Einspielergebnis jedes
einzelnen Apparates mit Gewinnmöglichkeit ist im
Erhebungszeitraum (§ 9 Abs. 3) mit 0,00 Euro
anzusetzen. Zur Ermittlung des Gesamtbetrages
(3)
Eine Anpassung der Vorauszahlungshöhe an die
Keine Änderung ggü. § 13 a.F
tatsächlichen Verhältnisse ist jederzeit möglich. Der
Steuerschuldner kann eine Anpassung der
Vorauszahlungshöhe beantragen, wenn die
Veränderung der Bemessungsgrundlagen
nachweislich zu einer Veränderung der
Vorauszahlungen von mehr als 20 % führt.
24
Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“
Vergnügungssteuersatzung aktuell
Vergnügungssteuersatzung künftig
Bemerkungen
sind alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit zu
berücksichtigen, welche in denselben
Räumlichkeiten (§ 1 Abs. 2 Nr. 5a) und b)) und mit
gleicher postalischer Anschrift aufgestellt sind.
(4)
Der Halter hat eine Erklärung für den
Erhebungszeitraum gem. § 9 Abs. 8, 9 und 10 nach
amtlichem Vordruck über die im Stadtgebiet von
Krefeld aufgestellten einzelnen Apparate mit Geldoder Sachgewinnmöglichkeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe a) und b)), getrennt für alle in Krefeld
bestehenden Aufstellorte und die dafür selbst
berechnete Steuer, unter Angabe der in Abs. 3
genannten Angaben zur Bemessungsgrundlage
einzureichen. Die Vergnügungssteuererklärung
muss vom Halter oder einem Bevollmächtigten
unterschrieben sein. Alle Zu- und Abgänge von
Apparaten sind in der Erklärung getrennt nach
Aufstellorten und danach aufsteigend nach der
Zulassungsnummer vorzunehmen.
§ 11
Entstehung der Steuer
Änderung infolge Neusortierung;
sh. § 8 n.F. (vorher § 11)
Die Steuerschuld entsteht mit dem Beginn des
Kalendermonats, spätestens wenn der steuerliche
Tatbestand erfüllt ist.
25
Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“
Vergnügungssteuersatzung aktuell
§ 12
Verspätungszuschlag und Steuerschätzung
Vergnügungssteuersatzung künftig
§ 11
Steuerschätzung und Verspätungszuschlag
(1)
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei
Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer
Steuererklärung erfolgt nach der Vorschrift des §
152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden
Fassung.
(1)
Verstößt der Steuerschuldner gegen eine
Bestimmung der Satzung und sind infolgedessen
die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit
festzustellen, so wird die Steuer gemäß 162 der
Abgabenordnung geschätzt.
(2)
Soweit die Stadt Krefeld die
Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder
berechnen kann, kann sie sie schätzen. Es gilt §
162 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden
Fassung.
(2)
Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung
vorgegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß §
152 Abgabenordnung ein Verspätungszuschlag
erhoben werden.
§ 12
Steuerpflicht und Mitwirkungspflicht
Bemerkungen
Änderung infolge Neusortierung;
sh. § 12 a.F. (jetzt § 11)
redaktionelle Änderung (Formulierung und
Reihenfolge der Absätze)
s.o.
Änderung infolge Neusortierung;
sh. § 9 a.F.
(1)
Zur An- und Abmeldung für das Halten oder die
Benutzung von Apparaten nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ist
verpflichtet der Steuerschuldner (Veranstalter)
gemäß § 3 dieser Satzung. Der Halter hat die
erstmalige Aufstellung eines Apparates gem. § 1
Abs. 2 Nr. 5 sowie jede Änderung hinsichtlich Art
und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis
zum 10. Werktag des folgenden Kalendermonats
schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige
bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als
Tag der Beendigung des Haltens der Tag des
26
Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“
Vergnügungssteuersatzung aktuell
Vergnügungssteuersatzung künftig
Bemerkungen
Anzeigeneingangs. Wird ein Spielapparat ohne
Gewinnmöglichkeit ausgetauscht, ist dieses nicht
anzuzeigen.
(2)
Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so
gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat.
Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind
solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr
Spielvorgänge ausgelöst werden können.
(3)
Wird im Laufe des Kalendermonats die Aufstellung
von Apparaten ohne Geld- oder
Sachgewinnmöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 2
Nr. 5 Buchstabe a) und b) im Stadtgebiet Krefeld
eingestellt, ist die Einstellung bis zum 10. des auf
die Aufgabe folgenden Kalendermonats
anzuzeigen. Eine vorübergehende
Betriebsschließung wird bei der Steuerfestsetzung
kalendermonatlich berücksichtigt, wenn dies der
Stadt Krefeld vor der Schließung schriftlich
angezeigt worden ist. Der Aufstellort muss jedoch
wenigstens einen vollen Kalendermonat
ununterbrochen geschlossen sein.
(4)
Die Beauftragten der Stadt sind ohne vorherige
Ankündigung berechtigt, zur Nachprüfung der
Steueranmeldungen und zur Feststellung von
Steuertatbeständen die Räumlichkeiten im Sinne
des § 99 der Abgabenordnung zu betreten und
27
Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“
Vergnügungssteuersatzung aktuell
Vergnügungssteuersatzung künftig
Bemerkungen
Geschäftsunterlagen einzusehen, die für das
Erheben der Vergnügungssteuer nach dieser
Satzung maßgeblich sind. Entsprechend sind die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5)
Auf Verlangen hat jederzeit eine Auslesung der
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit unter
Beteiligung des Beauftragten der Stadt zu erfolgen.
Im Übrigen gelten für die Durchführung der
Steueraufsicht und Prüfung die entsprechenden
Bestimmungen der Abgabenordnung.
(6)
Jeder Halter bzw. Aufsteller für Apparate mit Geldoder Sachgewinnmöglichkeit im Sinne dieser
Satzung eine Steuererklärung getrennt für jeden
Kalendermonat bei der Stadt Krefeld jeweils zum
10. des nachfolgenden Kalendermonats für den
abgelaufenen Kalendermonat auf amtlich
vorgeschriebenem Vordruck, unter Angabe der in § Änderungen infolge Neusortierung;
6 genannten Angaben zur Bemessungsgrundlage
einzureichen sowie die Steuer für alle im
Stadtgebiet von Krefeld bestehenden Aufstellorte
einzeln, für jeden Apparat mit Geld- oder
Sachgewinnmöglichkeit gesondert für jeden
Aufstellort und insgesamt für alle Aufstellorte
selbst zu berechnen. Die Steuererklärung muss vom
Halter oder einem Bevollmächtigten unterschrieben
sein. Die Entstehung und Fälligkeit der Steuer
ergibt sich aus den §§ 8 und 9 dieser Satzung. Auf
die insoweit bestehende Mitwirkungspflicht des
28
Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“
Vergnügungssteuersatzung aktuell
Vergnügungssteuersatzung künftig
Bemerkungen
Steuerpflichtigen nach § 90 der Abgabenordnung
wird verwiesen. Diese Erklärung ist eine
Steuererklärung im Sinne der §§ 149 ff. der
Abgabenordnung in Verbindung mit § 12 KAG
NRW.
(7)
Bei Apparaten mit Geld- oder
Sachgewinnmöglichkeit ist der im jeweiligen
Kalendermonat letzte Auslesetag der elektronisch
gezählten Bruttokasse zu Grunde zu legen. Bei
mehreren Auslesetagen innerhalb eines
Kalendermonats gilt die Summe aller elektronisch
gezählten Kassen als elektronisch gezählte
Bruttokasse eines jeden Kalendermonats.
(8)
Der Vergnügungssteuererklärung (Abs. 6) sind
Anforderung alle Zählwerksausdrucke mit
sämtlichen Parametern entsprechend den Vorgaben
des § 6 Abs. 3 für den jeweiligen Kalendermonat
oder Zeitraum beizufügen, bzw. nachzureichen. Auf
die Mitwirkungspflicht nach § 90 der
Abgabenordnung wird hingewiesen.
(9)
Ist die elektronisch gezählte Bruttokasse nicht oder
nicht vollständig nachzuweisen, ist diese auf andere
Art glaubhaft zu machen. Darüber hinaus kann die
Steuerfestsetzung im Schätzwege - §162 der
Abgabenordnung – erfolgen.
29
Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“
Vergnügungssteuersatzung aktuell
§ 13
Vorauszahlung
Vergnügungssteuersatzung künftig
Bemerkungen
Sh. § 10 n.F.
(1)
Die Stadt ist berechtigt, Vorauszahlungen in der
voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld zu
verlangen. Jede Vorauszahlung beträgt
grundsätzlich ein Viertel des Jahresbetrages, der
sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Bei
erstmaliger Aufstellung werden die
Vorauszahlungen für Apparate mit
Gewinnmöglichkeit nach dem VorjahresDurchschnittswert der Einspielergebnisse an
verbleichbaren Aufstellorten bemessen.
(2)
Die Vorauszahlungen werden jährlich durch
schriftlichen Bescheid festgesetzt. Bis zur
Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides sind
die vierteljährlichen Vorauszahlungen jeweils in
der bisherigen Höhe zu entrichten.
(3)
Eine Anpassung der Vorauszahlungshöhe an die
tatsächlichen Verhältnisse ist jederzeit möglich.
Der Steuerschuldner kann eine Anpassung der
Vorauszahlungshöhe beantragen, wenn die
Veränderung der Bemessungsgrundlagen
nachweislich zu einer Veränderung der
Vorauszahlungen von mehr als 20 % führt.
30
Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“
Vergnügungssteuersatzung aktuell
§ 14
Festsetzung und Fälligkeit sowie
Mitwirkungspflichten des Steuerschuldners und
Geltung des Kommunalabgabengesetzes und
der Abgabenordnung
Vergnügungssteuersatzung künftig
Bemerkungen
Sh. § 9 n.F.
(1)
Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt,
soweit in dieser Satzung keine andere Regelung
getroffen worden ist.
(2)
Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen
(§ 1) ist die Stadt Krefeld berechtigt, die
Vergnügungssteuer für einzelne Kalenderjahre im
Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer
zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.
Februar, 15. Mai, 15. August und am 15 November
zu entrichten.
(3)
Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende
Zeiträume festgesetzt wird, ist, soweit keine
andere Regelung getroffen wurde, innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu
entrichten.
(4)
In den Fällen des § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b),
Nr. 2 Buchstabe b) und Nr. 3 richten sich
Festsetzung und Fälligkeit nach den Absätzen 2
und 3.
31
Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“
Vergnügungssteuersatzung aktuell
Vergnügungssteuersatzung künftig
Bemerkungen
(5)
In den Fällen des § 6 (Besteuerung nach der Größe
des benutzten Raumes) ist die Steuer innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des
Steuerbescheides fällig. Nachveranlagungen sind
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Steuerbescheides fällig.
(6)
Hinsichtlich der Verwirkung von
Säumniszuschlägen findet die Bestimmung des §
240 der Abgabenordnung Anwendung.
(7)
Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes
bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 – 20 a
KAG NRW und der Abgabenordnung (AO) –
soweit diese nach § 12 KAG NRW für die
Vergnügungssteuer gelten – in der jeweiligen
Fassung anzuwenden.
§ 15
Ordnungswidrigkeiten
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2
Buchstabe b) KAG (Kommunalabgabengesetz für
das Land Nordrhein-Westfalen) in der jeweils
geltenden Fassung handelt, wer als Veranstalter
vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften
bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:
Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2
Buchstabe b) KAG (Kommunalabgabengesetz für
das Land Nordrhein-Westfalen) in der jeweils
geltenden Fassung handelt, wer als Veranstalter
vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften
bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:
§ 6 Abs. 1
Angabe zur Größe des benutzten Raumes;
§ 5 Abs. 1
Angabe zur Größe des benutzten Raumes;
Änderungen infolge Neusortierung
32
Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“
Vergnügungssteuersatzung aktuell
Vergnügungssteuersatzung künftig
§ 7 Abs. 1
Anmeldung der Veranstaltung und umgehende
Anzeige von steuererhöhenden Änderungen;
§ 7 Abs. 2
Nichtzahlung der Sicherheitsleistung;
§ 9 Abs. 1
Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines
Spielapparates sowie Änderung des
Apparatebestandes oder des Aufstellortes;
§ 9 Abs. 6
Verweigerung der Einblicknahme von
Geschäftsunterlagen im Sinne dieser Satzung
sowie das Betreten der Räumlichkeiten im Sinne
des § 99 der Abgabenordnung;
§ 9 Abs. 7
Verweigerung des Auslesens der Spielapparate mit
Gewinnmöglichkeit;
§ 9 Abs. 8
Abgabe der Steuererklärung sowie Verstoß gegen
die Mitwirkungspflichten;
§ 9 Abs. 9+10
Abgabe der Steuererklärung für noch nicht
besteuerte Vorzeiträume;
§ 9 Abs. 12
Verweigerung der Vorlage der Zählwerkausdrucke;
§ 9 Abs. 13
Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten;
§ 14 Abs. 7
Verstoß gegen Mitwirkungspflichten.
§ 7 Abs. 1
Anmeldung der Veranstaltung und umgehende
Anzeige von steuererhöhenden Änderungen;
§ 7 Abs. 2
Nichtzahlung der Sicherheitsleistung;
§ 12 Abs. 1
Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines
Spielapparates sowie Änderung des
Apparatebestandes oder des Aufstellortes;
§ 12 Abs. 4
Verweigerung der Einblicknahme von
Geschäftsunterlagen im Sinne dieser Satzung sowie
das Betreten der Räumlichkeiten im Sinne des § 99
der Abgabenordnung;
§ 12 Abs. 5
Verweigerung des Auslesens der Spielapparate mit
Gewinnmöglichkeit;
§ 12 Abs. 6
Abgabe der Steuererklärung sowie Verstoß gegen
die Mitwirkungspflichten;
Bemerkungen
§ 12 Abs. 8
Verweigerung der Vorlage der Zählwerkausdrucke;
§ 12 Abs. 9
Verstoß gegen die Nachweispflichten;
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße
33
Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“
Vergnügungssteuersatzung aktuell
Vergnügungssteuersatzung künftig
bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Soweit diese
Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt,
sind die Vorschriften der §§ 12 bis 22 a des
Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen, in Verbindung mit der
Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Soweit diese
Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt,
sind die Vorschriften der §§ 12 – 14, 17 + 20 KAG
NRW, in Verbindung mit der Abgabenordnung in
der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 16
Inkrafttreten
§ 14
Inkrafttreten
Die Änderung der Vergnügungssteuersatzung tritt
am 01. Januar 2013 in Kraft.
Bemerkungen
Änderungen infolge Neusortierung
Die Vergnügungssteuersatzung tritt am 01. Januar
2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld vom
18.12.2006 in der Fassung der 5. Änderungssatzung
vom 10.12.2012 außer Kraft.
34