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Verwaltungsvorlage (Vergnügungssteuer_Synopse_.doc)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
994 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:00

Inhalt der Datei

Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“ Vergnügungssteuersatzung aktuell Vergnügungssteuersatzung künftig Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld vom 18.12.2006 Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld vom xx.xx.xxxx (Krefelder Amtsblatt Nr. 53 vom 28.12.2006, S. 308-311) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 10.11.2008 (Krefelder Amtsblatt Nr. 47 vom 20.11.2008, S. 372-375) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 06.12.2011 (Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom 15.12.2011, S. 456) in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 30.05.2012 (Krefelder Amtsblatt Nr. 24 vom 14.06.2012; S. 255-257) in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 26.09.2012 (Krefelder Amtsblatt Nr. 41 vom 11.10.2012, S. 357-359) in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 10.12.2012 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 20.12.2012, S. 434-435) Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW Seite 666/SGV NRW 2023), in der zur Zeit gültigen Fassung, und der §§ 1 bis 3 und 20 Absatz 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen: Bemerkungen Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am 05.12.2012 aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 1 Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“ Vergnügungssteuersatzung aktuell Vergnügungssteuersatzung künftig Bemerkungen 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18.09.2012 (GV NRW S. 436) und den §§ 1 bis 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687), folgende Änderung der Vergnügungssteuerssatzung beschlossen: 2 Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“ Vergnügungssteuersatzung aktuell §1 Steuergläubiger und Steuergegenstand Vergnügungssteuersatzung künftig Bemerkungen §1 Steuergegenstand, Steuerpflicht (1) Die Stadt Krefeld erhebt nach dieser Satzung eine Vergnügungssteuer. (1) Die Stadt Krefeld erhebt nach dieser Satzung eine Vergnügungssteuer. (2) Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Krefeld veranstalteten und nachstehend aufgeführten Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art: (2) Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Krefeld veranstalteten und nachstehend aufgeführten Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art: redaktionelle Änderung 1. Tanzveranstaltungen einschließlich 1. Tanzveranstaltungen einschließlich Veranstaltungen, die Tanz ermöglichen. Eine Veranstaltungen, die Tanz ermöglichen. Eine vergnügungssteuerpflichtige Tanzveranstaltung vergnügungssteuerpflichtige Tanzveranstaltung gewerblicher Art im Sinne dieser Satzung liegt gewerblicher Art im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn sie mit Gewinnerzielungsabsicht des vor, wenn sie mit Gewinnerzielungsabsicht des Veranstalters durchgeführt wird bzw. Dritte im Veranstalters durchgeführt wird bzw. Dritte im Rahmen der Veranstaltung mit Rahmen der Veranstaltung mit Gewinnerzielungsabsicht den Verkauf von Gewinnerzielungsabsicht den Verkauf von Speisen und Getränken betreiben oder an dem Speisen und Getränken betreiben oder an dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt sind; Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt sind; 2. Schönheitstänze (z.B. Striptease, Peepshows, Tabledances) und Darbietungen ähnlicher Art; 2. Schönheitstänze (z.B. Striptease, Peepshows, Tabledances) und Darbietungen ähnlicher Art; 3. Vorführung von pornographischen Filmen oder 3. Vorführung von pornographischen Filmen oder Bildern z.B. in Nachtclubs, Bars, Sauna- oder Bildern z.B. in Nachtclubs, Bars, Sauna- oder 3 Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“ Vergnügungssteuersatzung aktuell Swingerclubs, Massagesalons und ähnlichen Betrieben, auch in Kabinen; Vergnügungssteuersatzung künftig Bemerkungen Swingerclubs, Massagesalons und ähnlichen Betrieben, auch in Kabinen; 4. Das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen, sofern sie nicht nach dem Spielbankengesetz von Nordrhein-Westfalen (SpielbG NRW) von der Vergnügungssteuer befreit sind; 4. Das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen, sofern sie nicht nach dem Spielbankengesetz von Nordrhein-Westfalen (SpielbG NRW) von der Vergnügungssteuer befreit sind; 5. Das Halten oder die Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungsoder ähnlichen Apparaten, mit denen vergleichbare Veranstaltungen ermöglicht werden in: 5. Das Halten oder die Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungsoder ähnlichen Apparaten, mit denen vergleichbare Veranstaltungen ermöglicht werden in: a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (im Sinne des § 33 i Gewerbeordnung), z.B. Internet-Cafes, b) Gast-, Schank- oder Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten. a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (im Sinne des § 33 i Gewerbeordnung), z.B. Internet-Cafes, b) Gast-, Schank- oder Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten. Als Spielapparate gelten auch Personalcomputer in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, die zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden können. Als Spielapparate gelten auch Personalcomputer in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, die zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden können. 4 Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“ Vergnügungssteuersatzung aktuell Ferner zählen zu den Spielapparaten Punktespielgeräte (z.B. Touch-Screen-Geräte, Fun-Games), Bildschirmspielgeräte, TVKomplettgeräte (z.B. Videospiele, Simulatoren), Flipper, multifunktionale Geräte (Infotainment-Terminals, Sportinfo-Terminals) und ähnliche Geräte. Vergnügungssteuersatzung künftig Ferner zählen zu den Spielapparaten Punktespielgeräte (z.B. Touch-Screen-Geräte, Fun-Games), Bildschirmspielgeräte, TVKomplettgeräte (z.B. Videospiele, Simulatoren), Flipper, multifunktionale Geräte (Infotainment-Terminals, Sportinfo-Terminals) und ähnliche Geräte. 6. Sex- und Erotikmessen; 6. Sex- und Erotikmessen; 7. Das Wetten in legal errichteten privaten Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen. 7. Die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen.. §2 Steuerfreie Veranstaltungen Steuerfrei sind/ist: Bemerkungen Anpassung gem. aktueller Beschlusslage (AFBL 09.09.2014) §2 Steuerfreie Veranstaltungen Steuerfrei sind/ist: 1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht 1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen, gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen, Veranstaltungen von Gewerkschaften, Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie politischen Parteien und Organisationen sowie Religionsgemeinschaften des öffentlichen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe, die begünstigte Rechts oder ihrer Organe, die begünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen und durch Vorlage Abgabenordnung verfolgen und durch Vorlage der Befreiung von der Körperschaftsteuer der Befreiung von der Körperschaftsteuer einen 5 Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“ Vergnügungssteuersatzung aktuell einen entsprechenden Freistellungsbescheid vorlegen können; Vergnügungssteuersatzung künftig Bemerkungen entsprechenden Freistellungsbescheid vorlegen können; 2. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich 2. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird; gemeinnützigen Zwecken verwendet wird; wenn der mildtätige oder gemeinnützige wenn der mildtätige oder gemeinnützige Zweck Zweck bei der Anmeldung nach § 7 angegeben bei der Anmeldung nach § 7 angegeben worden worden ist und der verwendete Betrag ist und der verwendete Betrag mindestens die mindestens die Höhe der Steuer erreicht; Höhe der Steuer erreicht; 3. der Betrieb von Kickern, Billart, Dart und Spielgeräten, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z.B. mechanische Schaukeltiere); 3. der Betrieb von Kickern, Billart, Dart und Spielgeräten, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z.B. mechanische Schaukeltiere); 4. das Halten von Apparaten nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen. 4. das Halten von Apparaten nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen. 5. Veranstaltungen von Tanzschulen im Rahmen erteilten Tanzunterrichts. Veranstaltungen von Tanzschulen im Rahmen erteilten Tanzunterrichts. §3 Steuerschuldner §3 Steuerschuldner (1) (1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 a.F. entfällt nach Herausnahme 6 Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“ Vergnügungssteuersatzung aktuell Vergnügungssteuersatzung künftig Bemerkungen Abs. 2 Nr. 5 gilt der Halter (Aufsteller) als Veranstalter. In dem Fall den § 1 Abs. 2 Nr. 7 gilt der Betreiber des Wettbüros als Veranstalter. Abs. 2 Nr. 5 gilt der Halter (Aufsteller) als Veranstalter. des bisherigen Steuergegensandes nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 (Wettbüros). (2) Neben dem Veranstalter ist auch derjenige Steuerschuldner, dem aufgrund ordnungsrechtlicher Vorschriften die Spielhallenerlaubnis oder Aufstellerlaubnis erteilt wurde sowie der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, sofern dieser an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist oder im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft. (2) Neben dem Veranstalter ist auch derjenige Steuerschuldner, dem aufgrund ordnungsrechtlicher Vorschriften die Spielhallenerlaubnis oder Aufstellerlaubnis erteilt wurde sowie der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, sofern dieser an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist oder im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft. (3) Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldner (§ 44 Abgabenordnung). (3) Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldner (§ 44 Abgabenordnung). §4 Erhebungsformen (1) Die Steuer wird erhoben §4 Bemessungsgrundlagen redaktionelle Änderung (1) Die Steuer wird erhoben 1. für Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 1. für Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, Änderungen infolge Neusortierung 4, 6 und 7 als Steuer nach der Größe des 4, 6 und 7 als Steuer nach der Größe des benutzten Raumes (§ 6); benutzten Raumes (§ 5); 2. für Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 a) 2. für Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 a) 7 Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“ Vergnügungssteuersatzung aktuell Vergnügungssteuersatzung künftig und b) für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit nach der Anzahl der Apparate (§ 10); und b) für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit nach der Anzahl der Apparate (§ 6); 3. für Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 a) und b) für Apparate mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit nach der Bruttokasse (§10). 3. für Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 a) und b) für Apparate mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit nach der Bruttokasse (§ 6). (2) Es wird die jeweils höhere sich nach Abs. 1 Nr. 1 ergebende Steuer erhoben. Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen. Finden im gleichen Zeitraum eines Kalendermonats mehrere Veranstaltungen gleicher Art desselben Veranstalters und am gleichen Ort statt, so wird die Regelung des Abs. 1 unter Zusammenfassung aller Veranstaltungen dieses Zeitraumes angewandt. (2) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen. Finden im gleichen Zeitraum eines Kalendermonats mehrere Veranstaltungen gleicher Art desselben Veranstalters und am gleichen Ort statt, so wird die Regelung des Abs. 1 unter Zusammenfassung aller Veranstaltungen dieses Zeitraumes angewandt. Bemerkungen §5 (ist aufgehoben) §6 Steuer nach der Größe des benutzten Raumes §5 Steuer nach der Größe des benutzten Raumes (1) Die Steuer wird nach der Größe des benutzten Raumes berechnet. Als Größe des Raumes gilt der Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, der Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. (1) Die Steuer wird nach der Größe des benutzten Raumes berechnet. Als Größe des Raumes gilt der Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, der Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Änderung infolge Neusortierung 8 Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“ Vergnügungssteuersatzung aktuell Vergnügungssteuersatzung künftig Bemerkungen Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien. Im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 7 gilt als Fläche der für Abs. 1 Satz 3 a.F. entfällt nach Herausnahme die Besucher bestimmten Räume einschließlich der des bisherigen Steuergegensandes nach § 1 Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Abs. 2 Nr. 7 (Wettbüros). Kleiderablagen, Toiletten und ähnliche Nebenräume sowie der Theken. (2) Der Steuersatz beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche: a) bei Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 = 2,00 Euro, b) bei Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 6 = 3,50 Euro, c) bei Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 = 20,00 Euro. Im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 7 beträgt der Steuersatz je angefangenen Kalendermonat 10,00 Euro pro Quadratmeter des genutzten Raumes. (2) Der Steuersatz beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche: a) bei Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 = 2,00 Euro, b) bei Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 6 = 3,50 Euro, c) bei Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 = 20,00 Euro, Buchstabe d) n.F. betrifft den unter § 1 Abs. 2 d) bei Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 = Nr. 7 neu erfassten Steuergegenstand 5,00 Euro. (Bordelle u.a.): Satz 3 entfällt nach Herausnahme des bisherigen Steuergegensandes nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 (Wettbüros). (3) Solange die Veranstaltung nicht länger als 24 Stunden dauert, wird nur ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt. (3) Solange die Veranstaltung nicht länger als 24 Stunden dauert, wird nur ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt. (4) Der Steuerbetrag für Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1.- 4. sowie 6. und 7. kann mit dem (4) Der Steuerbetrag für Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4, 6 und 7. kann mit dem Veranstalter Redaktionelle Änderung zur Vereinheitlichung 9 Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“ Vergnügungssteuersatzung aktuell Vergnügungssteuersatzung künftig Veranstalter vereinbart werden, wenn der Nachweis über die Größe der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist oder wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens führt. vereinbart werden, wenn der Nachweis über die Größe der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist oder wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens führt. §6 Besteuerung von Apparaten (1) Die Steuer für das Halten oder die Benutzung von Apparaten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 bemisst sich bei Apparaten ohne Geld- oder Sachgewinnmöglichkeiten gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 2 Buchstabe b) nach der Anzahl der Apparate; bei Apparaten mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit (Apparate mit manipulationssicheren Zählwerken) gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) und Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) nach der Bruttokasse. Bruttokasse im Sinne dieser Satzung ist für Geldspielgewinngeräte das Einspielergebnis, welches sich aus der elektronisch gezählten Bruttokasse eines jeden Kalendermonats (Erhebungszeitraum) ergibt. Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahme (sogenannter Fehlbetrag) abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Bei Verwendung von Bemerkungen Änderung infolge Neusortierung; sh. § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 a.F. reaktionelle Änderung und Anpassung an die Ergänzung der Mustersatzung zur Vergnügungssteuer des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen 10 Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“ Vergnügungssteuersatzung aktuell Vergnügungssteuersatzung künftig Bemerkungen Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zu Grunde zu legen. Zur Ermittlung des Gesamtbetrages auf Basis der Bruttokasse sind alle Geldspielgewinngeräte zu berücksichtigen, welche in denselben Räumlichkeiten (§ 1 Abs. 2 Nr. 5a) und b)) und mit gleicher Postanschrift aufgestellt sind. (2) Die Steuer beträgt je Apparat bei der Aufstellung 1. in Spielhallen oder ähnlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 a) a) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 20 v. Erhöhung des Steuersatzes von 19 auf 20 % H. der Bruttokasse, gem. HSK-Vorgabe b) bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit je angefangenem Kalendermonat 43,00 Euro 2. an sonstigen Orten (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 b) a) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 20 v.H. der Bruttokasse, b) bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit je angefangenem Kalendermonat 28,00 Euro Für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Mensch und/oder Tiere, Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges, pornographische oder die Würde des Menschen verletzenden Praktiken dargestellt werden, beträgt die Steuer sowohl in Spielhallen, ähnlichen Unternehmen (§ 1 Abs. 2 Nr. 5a) sowie an sonstigen Orten (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 b) 11 Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“ Vergnügungssteuersatzung aktuell Vergnügungssteuersatzung künftig Bemerkungen 1.000,00 Euro je Apparat und Kalendermonat. (3) Apparate mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, in deren Software manipulationssichere Programme eingebaut sind, die die Daten lückenlos und fortlaufend ausweisen, die zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage notwendig sind (z.B. Hersteller, Geräteart-/typ, Aufstellort, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, tägliche Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät, usw.). Das negative Einspielergebnis jedes einzelnen Änderung infolge Neusortierung Apparates mit Gewinnmöglichkeit ist im Erhebungszeitraum (Abs. 1) mit 0,00 Euro anzusetzen. Zur Ermittlung des Gesamtbetrages sind alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit zu berücksichtigen, welche in denselben Räumlichkeiten (§ 1 Abs. 2 Nr. 5a) und b)) und mit gleicher postalischer Anschrift aufgestellt sind. (4) Der Halter hat eine Erklärung für den Erhebungszeitraum gem. § 12 Abs. 6 nach Änderung infolge Neusortierung amtlichem Vordruck über die im Stadtgebiet von Krefeld aufgestellten einzelnen Apparate mit Geldoder Sachgewinnmöglichkeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 12 Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“ Vergnügungssteuersatzung aktuell Vergnügungssteuersatzung künftig Bemerkungen Buchstabe a) und b)), getrennt für alle in Krefeld bestehenden Aufstellorte und die dafür selbst berechnete Steuer, unter Angabe der in Abs. 3 genannten Angaben zur Bemessungsgrundlage einzureichen. Die Vergnügungssteuererklärung muss vom Halter oder einem Bevollmächtigten unterschrieben sein. Alle Zu- und Abgänge von Apparaten sind in der Erklärung getrennt nach Aufstellorten und danach aufsteigend nach der Zulassungsnummer vorzunehmen. §7 Anmeldung und Sicherheitsleistung §7 Anmeldung und Sicherheitsleistung (1) Die Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4, 6 und 7 sind bis spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Krefeld anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung auf dem den Veranstaltungen folgenden Werktag nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen. Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen eines Veranstalters am selben Veranstaltungort (Dauerveranstaltungen) ist in Abstimmung mit der Stadt Krefeld eine einmalige Anmeldung ausreichend. (1) Die Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4, 6 und 7 sind bis spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Krefeld anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung auf dem den Veranstaltungen folgenden Werktag nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen. Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen eines Veranstalters am selben Veranstaltungort (Dauerveranstaltungen) ist in Abstimmung mit der Stadt Krefeld eine einmalige Anmeldung ausreichend. (2) (2) Die Stadt ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung 13 Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“ Vergnügungssteuersatzung aktuell Vergnügungssteuersatzung künftig Die Stadt ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Bestimmungen der Abgabenordnung in Höhe der voraussichtlich entstehenden Steuerschuld zu verlangen. Bei mehreren geplanten Veranstaltungen innerhalb eines Kalendermonats ist der Gesamtbetrag dieses Monats maßgebend. Die Sicherheitsleistung beträgt im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 6 mindestens 10.000,00 Euro. nach Maßgabe der Bestimmungen der Abgabenordnung in Höhe der voraussichtlich entstehenden Steuerschuld zu verlangen. Bei mehreren geplanten Veranstaltungen innerhalb eines Kalendermonats ist der Gesamtbetrag dieses Monats maßgebend. Die Sicherheitsleistung beträgt im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 6 mindestens 10.000,00 Euro. §8 (ist aufgehoben) §8 Entstehung des Steueranspruchs Bemerkungen Sh. § 11 a.F. Die Steuerschuld entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, spätestens wenn der steuerliche Tatbestand erfüllt ist. §9 Festsetzung und Fälligkeit Sh. § 14 a. F. (1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt, soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen worden ist (2) Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen (§ 1) ist die Stadt Krefeld berechtigt, die Vergnügungssteuer für einzelne Kalenderjahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15 November zu entrichten. 14 Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“ Vergnügungssteuersatzung aktuell Vergnügungssteuersatzung künftig Bemerkungen (3) Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist, soweit keine andere Regelung getroffen wurde, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten (4) In den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b), Nr. Änderung infolge Neusortierung 2 Buchstabe b) und Nr. 3 richten sich Festsetzung und Fälligkeit nach den Absätzen 2 und 3. (5) In den Fällen des § 5 (Besteuerung nach der Größe Änderung infolge Neusortierung des benutzten Raumes) ist die Steuer innerhalb eines Monats nach Bekanngabe des Steuerbescheides fällig. Nachveranlagungen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. (6) Hinsichtlich der Verwirkung von Säumniszuschlägen findet die Bestimmung des § 240 der Abgabenordnung Anwendung. (7) Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 – 14, 17 + 20 KAG NRW und der Abgabenordnung (AO) – soweit diese nach § 12 KAG NRW für die Vergnügungssteuer gelten – in der jeweiligen Fassung anzuwenden. 15 Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“ Vergnügungssteuersatzung aktuell §9 Meldungen für das Halten oder die Benutzung von Apparaten sowie allgemeine Richtlinien Vergnügungssteuersatzung künftig Bemerkungen Sh. § 12 n.F. (1) Zur An- und Abmeldung für das Halten oder die Benutzung von Apparaten nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ist verpflichtet der Steuerschuldner (Veranstalter) gemäß § 3 dieser Satzung. Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeit gem. § 1 Abs. 2 Nr. 5 sowie jede Änderung hinsichtlich art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 10. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Wird ein Spielapparat ohne Gewinnmöglichkeit ausgetauscht, ist dieses nicht anzuzeigen. (2) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. (3) Die Steuer für das Halten oder die Benutzung von Apparaten gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 2 Buchstabe b) nach der Anzahl der 16 Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“ Vergnügungssteuersatzung aktuell Vergnügungssteuersatzung künftig Bemerkungen Apparate; bei Apparaten mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit (Apparate mit manipulationssicheren Zählwerken) gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) und Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) nach der Bruttokasse. Bruttokasse im Sinne dieser Satzung ist für Geldspielgewinngeräte das Einspielergebnis, welches sich aus der elektronisch gezählten Bruttokasse eines jeden Kalendermonats (Erhebungszeitraum) ergibt. Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sogenannter Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Zur Ermittlung des Gesamtbetrages auf Basis der Bruttokasse sind alle Geldspielgewinngeräte zu berücksichtigen, welche in denselben Räumlichkeiten (§ Abs. 2 Nr. 5a) und b)) und mit gleicher Postanschrift aufgestellt sind. (4) Apparate mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, in deren Software manipulationssichere Programme eingebaut sind, die die Daten lückenlos und fortlaufend ausweisen, die zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage notwendig sind (z.B. Hersteller, Geräteart-/typ, Aufstellort, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks. Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, tägliche 17 Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“ Vergnügungssteuersatzung aktuell Vergnügungssteuersatzung künftig Bemerkungen Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät, usw.). Das negative Einspielergebnis jedes einzelnen Apparates mit Gewinnmöglichkeit ist im Erhebungszeitraum (Abs. 3) mit 0,00 Euro anzusetzen. Zur Ermittlung des Gesamtbetrages sind alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit zu berücksichtigen, welche in denselben Räumlichkeiten (§ 1 Abs. 2 Nr. 5a) und b)) und mit gleicher postalischer Anschrift aufgestellt sind. (5) Wird im Laufe des Kalendermonats die Aufstellung von Apparaten ohne Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) und b) im Stadtgebiet Krefeld eingestellt, ist die Einstellung bis zum 10. des auf die Aufgabe folgenden Kalendermonats anzuzeigen. Eine vorübergehende Betriebsschließung wird bei der Steuerfestsetzung kalendermonatlich berücksichtigt, wenn dies der Stadt Krefeld vor der Schließung schriftlich angezeigt worden ist. Der Aufstellort muss jedoch wenigstens einen vollen Kalendermonat ununterbrochen geschlossen sein. (6) Die Mitarbeiter-/Innen des zuständigen Fachbereichs der Stadt Krefeld sind ohne vorherige Ankündigung berechtigt, zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Räumlichkeiten im Sinne des § 99 der 18 Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“ Vergnügungssteuersatzung aktuell Vergnügungssteuersatzung künftig Bemerkungen Abgabenordnung zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, die für das Erheben der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung maßgeblich sind. Entsprechend sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (7) Auf Verlangen hat jederzeit eine Auslesung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit unter Beteiligung des zuständigen Fachbereichs der Stadt Krefeld zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Durchführung der Steueraufsicht und Prüfung die entsprechenden Bestimmungen der Abgabenordnung. (8) Für Erhebungszeiträume ab 01.10.2012 hat jeder Halter bzw. Aufsteller für Apparate mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit im Sinne dieser Satzung eine Steuererklärung getrennt für jeden Kalendermonat bei der Stadt Krefeld jeweils zum 10. des nachfolgenden Kalendermonats für den abgelaufenen Kalendermonat auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck, unter Angabe der in Abs. 4 genannten Angaben zur Bemessungsgrundlage einzureichen sowie die Steuer für alle im Stadtgebiet von Krefeld bestehenden Aufstellorte einzeln, für jeden Apparat mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit gesondert für jeden Aufstellort und insgesamt für alle Aufstellorte selbst zu berechnen. Die Steuererklärung muss vom Halter oder einem 19 Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“ Vergnügungssteuersatzung aktuell Vergnügungssteuersatzung künftig Bemerkungen Bevollmächtigten unterschrieben sein. Die Entstehung und Fälligkeit der Steuer ergibt sich aus den §§ 11 und 14 dieser Satzung. Auf die insoweit bestehende Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen nach § 90 der Abgabenordnung wird verwiesen. Diese Erklärung ist eine Steuererklärung im Sinne der §§ 149 ff. der Abgabenordnung in Verbindung mit § 12 Kommunalabgabengesetz NRW. (9) Für Erhebungszeiträume ab 01.01.2009 bis 30.09.2012 hat jeder Halter bzw. Aufsteller für Apparate mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit im Sinne dieser Satzung eine Steuererklärung getrennt für jedes Kalendervierteljahr bei der Stadt Krefeld jeweils zum 10. des nachfolgenden Kalendermonats für das abgelaufene Kalendervierteljahr auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck, unter Angabe der in Abs. 4 genannten Angaben zur Bemessungsgrundlage einzureichen sowie die Steuer für alle im Stadtgebiet von Krefeld bestehenden Aufstellorte einzeln, für jeden Apparat mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit gesondert für jeden Aufstellort und insgesamt für alle Aufstellorte selbst zu berechnen. Die Steuererklärung muss vom Halter oder einem Bevollmächtigten unterschrieben sein. Die Entstehung und Fälligkeit der Steuer ergibt sich aus den §§ 11 und 14 dieser Satzung. Auf die insoweit bestehende Mitwirkungspflicht des 20 Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“ Vergnügungssteuersatzung aktuell Vergnügungssteuersatzung künftig Bemerkungen Steuerpflichtigen nach § 90 der Abgabenordnung wird verwiesen. Diese Erklärung ist eine Steuererklärung im Sinne der §§ 149 ff. der Abgabenordnung in Verbindung mit § 12 Kommunalabgabengesetz NRW. (10) Für Erhebungszeiträume ab 01.01.2006 bis 31.12.2008 hat jeder Halter bzw. Aufsteller für Apparate mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit im Sinne dieser Satzung eine Steuererklärung getrennt für jedes Kalenderjahr – auf amtlichem Vordruck über die im Stadtgebiet von Krefeld aufgestellten einzelnen Apparate mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit (§ 1Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) und b)) sowie getrennt für alle in Krefeld bestehenden Aufstellorte und die dafür selbst berechnete Steuer, unter Angabe der in Abs. 4 genannten Angaben zur Bemessungsgrundlage bis zum 28.02.2009 einzureichen. Die Steuererklärung muss vom Halter oder einem Bevollmächtigten unterschrieben sein. Die Entstehung und Fälligkeit der Steuer ergibt sich aus den §§ 11 und 14 dieser Satzung. Auf die insoweit bestehende Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen nach § 90 der Abgabenordnung wird verwiesen. Diese Erklärung ist eine Steuererklärung im Sinne der §§ 149 ff. der Abgabenordnung in Verbindung mit § 12 Kommunalabgabengesetz NRW. 21 Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“ Vergnügungssteuersatzung aktuell Vergnügungssteuersatzung künftig Bemerkungen (11) Bei Apparaten mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit ist der im jeweiligen Kalendermonat letzte Auslesetag der elektronisch gezählten Bruttokasse zu Grunde zu legen. Bei mehreren Auslesetagen innerhalb eines Kalendermonats gilt die Summe aller elektronisch gezählten Kassen als elektronisch gezählte Bruttokasse eines jeden Kalendermonats. (12) Der Vergnügungssteuererklärung (Abs. 8, 9 und 10) sind Anforderung alle Zählwerksausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend den Vorgaben in Abs. 4 für den jeweiligen Kalendermonat oder Zeitraum beizufügen, bzw. nachzureichen. Auf die Mitwirkungspflicht nach § 90 der Abgabenordnung wird hingewiesen. (13) Ist die elektronisch gezählte Bruttokasse nicht oder nicht vollständig nachzuweisen, ist diese auf andere Art glaubhaft zu machen. Darüber hinaus kann die Steuerfestsetzung im Schätzwege - §162 der Abgabenordnung – erfolgen. § 10 Besteuerung von Apparaten § 10 Vorauszahlung (1) (1) Die Steuer für die Benutzung von Apparaten mit Die Stadt Krefeld ist berechtigt, Vorauszahlungen Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit (Apparate mit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld zu Änderung infolge Neusortierung; sh. § 6 n.F. (vorher § 10) sowie § 13 a.F. (jetzt § 10) Keine Änderung ggü. § 13 a.F. 22 Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“ Vergnügungssteuersatzung aktuell Vergnügungssteuersatzung künftig manipulationssicheren Zählwerken) bemisst sich nach der Bruttokasse. Bruttokasse im Sinne dieser Satzung ist für Geldspielgeräte das Einspielergebnis, welches sich aus der elektronisch gezählten Bruttokasse eines jeden Kalendermonats ergibt. Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sogenannter Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zu Grunde zu legen. Zur Ermittlung des Gesamtbetrages auf Basis der Bruttokasse sind alle Geldspielgeräte zu berücksichtigen, welche in denselben Räumlichkeiten (§ 1 Abs. 2 Nr. 5a) und b)) und mit gleicher Postanschrift aufgestellt sind. verlangen. Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel des Jahresbetrages, der sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Bei erstmaliger Aufstellung werden die Vorauszahlungen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit nach dem VorjahresDurchschnittswert der Einspielergebnisse an vergleichbaren Aufstellorten bemessen. Bemerkungen (2) Die Steuer beträgt je Apparat bei der Aufstellung (2) Die Vorauszahlungen werden jährlich durch Keine Änderung ggü. § 13 a.F schriftlichen Bescheid festgesetzt. Bis zur 3. in Spielhallen oder ähnlichen Einrichtungen (§ Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides sind 1 Abs. 2 Nr. 5 a) die vierteljährlichen Vorauszahlungen jeweils in der c) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 19 bisherigen Höhe zu entrichten. v. H. der Bruttokasse, d) bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit je angefangenem Kalendermonat 43,00 Euro 4. an sonstigen Orten (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 b) c) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 19 v.H. der Bruttokasse, 23 Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“ Vergnügungssteuersatzung aktuell Vergnügungssteuersatzung künftig Bemerkungen d) bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit je angefangenem Kalendermonat 28,00 Euro 5. Für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Mensch und/oder Tiere, Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges, pornographische oder die Würde des Menschen verletzenden Praktiken dargestellt werden, beträgt die Steuer sowohl in Spielhallen, ähnlichen Unternehmen (§ 1 Abs. 2 Nr. 5a) sowie an sonstigen Orten (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 b) 1.000,00 Euro je Apparat und Kalendermonat. (3) Apparate mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, in deren Software manipulationssichere Programme eingebaut sind, die die Daten lückenlos und fortlaufend ausweisen, die zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage notwendig sind (z.B. Hersteller, Geräteart-/typ, Aufstellort, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, tägliche Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät, usw.). Das negative Einspielergebnis jedes einzelnen Apparates mit Gewinnmöglichkeit ist im Erhebungszeitraum (§ 9 Abs. 3) mit 0,00 Euro anzusetzen. Zur Ermittlung des Gesamtbetrages (3) Eine Anpassung der Vorauszahlungshöhe an die Keine Änderung ggü. § 13 a.F tatsächlichen Verhältnisse ist jederzeit möglich. Der Steuerschuldner kann eine Anpassung der Vorauszahlungshöhe beantragen, wenn die Veränderung der Bemessungsgrundlagen nachweislich zu einer Veränderung der Vorauszahlungen von mehr als 20 % führt. 24 Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“ Vergnügungssteuersatzung aktuell Vergnügungssteuersatzung künftig Bemerkungen sind alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit zu berücksichtigen, welche in denselben Räumlichkeiten (§ 1 Abs. 2 Nr. 5a) und b)) und mit gleicher postalischer Anschrift aufgestellt sind. (4) Der Halter hat eine Erklärung für den Erhebungszeitraum gem. § 9 Abs. 8, 9 und 10 nach amtlichem Vordruck über die im Stadtgebiet von Krefeld aufgestellten einzelnen Apparate mit Geldoder Sachgewinnmöglichkeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) und b)), getrennt für alle in Krefeld bestehenden Aufstellorte und die dafür selbst berechnete Steuer, unter Angabe der in Abs. 3 genannten Angaben zur Bemessungsgrundlage einzureichen. Die Vergnügungssteuererklärung muss vom Halter oder einem Bevollmächtigten unterschrieben sein. Alle Zu- und Abgänge von Apparaten sind in der Erklärung getrennt nach Aufstellorten und danach aufsteigend nach der Zulassungsnummer vorzunehmen. § 11 Entstehung der Steuer Änderung infolge Neusortierung; sh. § 8 n.F. (vorher § 11) Die Steuerschuld entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, spätestens wenn der steuerliche Tatbestand erfüllt ist. 25 Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“ Vergnügungssteuersatzung aktuell § 12 Verspätungszuschlag und Steuerschätzung Vergnügungssteuersatzung künftig § 11 Steuerschätzung und Verspätungszuschlag (1) Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung erfolgt nach der Vorschrift des § 152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. (1) Verstößt der Steuerschuldner gegen eine Bestimmung der Satzung und sind infolgedessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so wird die Steuer gemäß 162 der Abgabenordnung geschätzt. (2) Soweit die Stadt Krefeld die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie sie schätzen. Es gilt § 162 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. (2) Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung vorgegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § 152 Abgabenordnung ein Verspätungszuschlag erhoben werden. § 12 Steuerpflicht und Mitwirkungspflicht Bemerkungen Änderung infolge Neusortierung; sh. § 12 a.F. (jetzt § 11) redaktionelle Änderung (Formulierung und Reihenfolge der Absätze) s.o. Änderung infolge Neusortierung; sh. § 9 a.F. (1) Zur An- und Abmeldung für das Halten oder die Benutzung von Apparaten nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ist verpflichtet der Steuerschuldner (Veranstalter) gemäß § 3 dieser Satzung. Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates gem. § 1 Abs. 2 Nr. 5 sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 10. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des 26 Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“ Vergnügungssteuersatzung aktuell Vergnügungssteuersatzung künftig Bemerkungen Anzeigeneingangs. Wird ein Spielapparat ohne Gewinnmöglichkeit ausgetauscht, ist dieses nicht anzuzeigen. (2) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. (3) Wird im Laufe des Kalendermonats die Aufstellung von Apparaten ohne Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) und b) im Stadtgebiet Krefeld eingestellt, ist die Einstellung bis zum 10. des auf die Aufgabe folgenden Kalendermonats anzuzeigen. Eine vorübergehende Betriebsschließung wird bei der Steuerfestsetzung kalendermonatlich berücksichtigt, wenn dies der Stadt Krefeld vor der Schließung schriftlich angezeigt worden ist. Der Aufstellort muss jedoch wenigstens einen vollen Kalendermonat ununterbrochen geschlossen sein. (4) Die Beauftragten der Stadt sind ohne vorherige Ankündigung berechtigt, zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Räumlichkeiten im Sinne des § 99 der Abgabenordnung zu betreten und 27 Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“ Vergnügungssteuersatzung aktuell Vergnügungssteuersatzung künftig Bemerkungen Geschäftsunterlagen einzusehen, die für das Erheben der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung maßgeblich sind. Entsprechend sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (5) Auf Verlangen hat jederzeit eine Auslesung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit unter Beteiligung des Beauftragten der Stadt zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Durchführung der Steueraufsicht und Prüfung die entsprechenden Bestimmungen der Abgabenordnung. (6) Jeder Halter bzw. Aufsteller für Apparate mit Geldoder Sachgewinnmöglichkeit im Sinne dieser Satzung eine Steuererklärung getrennt für jeden Kalendermonat bei der Stadt Krefeld jeweils zum 10. des nachfolgenden Kalendermonats für den abgelaufenen Kalendermonat auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck, unter Angabe der in § Änderungen infolge Neusortierung; 6 genannten Angaben zur Bemessungsgrundlage einzureichen sowie die Steuer für alle im Stadtgebiet von Krefeld bestehenden Aufstellorte einzeln, für jeden Apparat mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit gesondert für jeden Aufstellort und insgesamt für alle Aufstellorte selbst zu berechnen. Die Steuererklärung muss vom Halter oder einem Bevollmächtigten unterschrieben sein. Die Entstehung und Fälligkeit der Steuer ergibt sich aus den §§ 8 und 9 dieser Satzung. Auf die insoweit bestehende Mitwirkungspflicht des 28 Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“ Vergnügungssteuersatzung aktuell Vergnügungssteuersatzung künftig Bemerkungen Steuerpflichtigen nach § 90 der Abgabenordnung wird verwiesen. Diese Erklärung ist eine Steuererklärung im Sinne der §§ 149 ff. der Abgabenordnung in Verbindung mit § 12 KAG NRW. (7) Bei Apparaten mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit ist der im jeweiligen Kalendermonat letzte Auslesetag der elektronisch gezählten Bruttokasse zu Grunde zu legen. Bei mehreren Auslesetagen innerhalb eines Kalendermonats gilt die Summe aller elektronisch gezählten Kassen als elektronisch gezählte Bruttokasse eines jeden Kalendermonats. (8) Der Vergnügungssteuererklärung (Abs. 6) sind Anforderung alle Zählwerksausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 3 für den jeweiligen Kalendermonat oder Zeitraum beizufügen, bzw. nachzureichen. Auf die Mitwirkungspflicht nach § 90 der Abgabenordnung wird hingewiesen. (9) Ist die elektronisch gezählte Bruttokasse nicht oder nicht vollständig nachzuweisen, ist diese auf andere Art glaubhaft zu machen. Darüber hinaus kann die Steuerfestsetzung im Schätzwege - §162 der Abgabenordnung – erfolgen. 29 Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“ Vergnügungssteuersatzung aktuell § 13 Vorauszahlung Vergnügungssteuersatzung künftig Bemerkungen Sh. § 10 n.F. (1) Die Stadt ist berechtigt, Vorauszahlungen in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld zu verlangen. Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel des Jahresbetrages, der sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Bei erstmaliger Aufstellung werden die Vorauszahlungen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit nach dem VorjahresDurchschnittswert der Einspielergebnisse an verbleichbaren Aufstellorten bemessen. (2) Die Vorauszahlungen werden jährlich durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Bis zur Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides sind die vierteljährlichen Vorauszahlungen jeweils in der bisherigen Höhe zu entrichten. (3) Eine Anpassung der Vorauszahlungshöhe an die tatsächlichen Verhältnisse ist jederzeit möglich. Der Steuerschuldner kann eine Anpassung der Vorauszahlungshöhe beantragen, wenn die Veränderung der Bemessungsgrundlagen nachweislich zu einer Veränderung der Vorauszahlungen von mehr als 20 % führt. 30 Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“ Vergnügungssteuersatzung aktuell § 14 Festsetzung und Fälligkeit sowie Mitwirkungspflichten des Steuerschuldners und Geltung des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung Vergnügungssteuersatzung künftig Bemerkungen Sh. § 9 n.F. (1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt, soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen worden ist. (2) Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen (§ 1) ist die Stadt Krefeld berechtigt, die Vergnügungssteuer für einzelne Kalenderjahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15 November zu entrichten. (3) Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist, soweit keine andere Regelung getroffen wurde, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. (4) In den Fällen des § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b), Nr. 2 Buchstabe b) und Nr. 3 richten sich Festsetzung und Fälligkeit nach den Absätzen 2 und 3. 31 Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“ Vergnügungssteuersatzung aktuell Vergnügungssteuersatzung künftig Bemerkungen (5) In den Fällen des § 6 (Besteuerung nach der Größe des benutzten Raumes) ist die Steuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Nachveranlagungen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. (6) Hinsichtlich der Verwirkung von Säumniszuschlägen findet die Bestimmung des § 240 der Abgabenordnung Anwendung. (7) Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 – 20 a KAG NRW und der Abgabenordnung (AO) – soweit diese nach § 12 KAG NRW für die Vergnügungssteuer gelten – in der jeweiligen Fassung anzuwenden. § 15 Ordnungswidrigkeiten § 13 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) KAG (Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen) in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt: Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) KAG (Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen) in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt: § 6 Abs. 1 Angabe zur Größe des benutzten Raumes; § 5 Abs. 1 Angabe zur Größe des benutzten Raumes; Änderungen infolge Neusortierung 32 Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“ Vergnügungssteuersatzung aktuell Vergnügungssteuersatzung künftig § 7 Abs. 1 Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von steuererhöhenden Änderungen; § 7 Abs. 2 Nichtzahlung der Sicherheitsleistung; § 9 Abs. 1 Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung des Apparatebestandes oder des Aufstellortes; § 9 Abs. 6 Verweigerung der Einblicknahme von Geschäftsunterlagen im Sinne dieser Satzung sowie das Betreten der Räumlichkeiten im Sinne des § 99 der Abgabenordnung; § 9 Abs. 7 Verweigerung des Auslesens der Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit; § 9 Abs. 8 Abgabe der Steuererklärung sowie Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten; § 9 Abs. 9+10 Abgabe der Steuererklärung für noch nicht besteuerte Vorzeiträume; § 9 Abs. 12 Verweigerung der Vorlage der Zählwerkausdrucke; § 9 Abs. 13 Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten; § 14 Abs. 7 Verstoß gegen Mitwirkungspflichten. § 7 Abs. 1 Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von steuererhöhenden Änderungen; § 7 Abs. 2 Nichtzahlung der Sicherheitsleistung; § 12 Abs. 1 Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung des Apparatebestandes oder des Aufstellortes; § 12 Abs. 4 Verweigerung der Einblicknahme von Geschäftsunterlagen im Sinne dieser Satzung sowie das Betreten der Räumlichkeiten im Sinne des § 99 der Abgabenordnung; § 12 Abs. 5 Verweigerung des Auslesens der Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit; § 12 Abs. 6 Abgabe der Steuererklärung sowie Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten; Bemerkungen § 12 Abs. 8 Verweigerung der Vorlage der Zählwerkausdrucke; § 12 Abs. 9 Verstoß gegen die Nachweispflichten; Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße 33 Synopse zur Verwaltungsvorlage „Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“ Vergnügungssteuersatzung aktuell Vergnügungssteuersatzung künftig bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 bis 22 a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, in Verbindung mit der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 – 14, 17 + 20 KAG NRW, in Verbindung mit der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. § 16 Inkrafttreten § 14 Inkrafttreten Die Änderung der Vergnügungssteuersatzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. Bemerkungen Änderungen infolge Neusortierung Die Vergnügungssteuersatzung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld vom 18.12.2006 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 10.12.2012 außer Kraft. 34