Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:01
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 06.10.2014
Nr.
219 /14
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Zentraler Finanzservice und Liegenschaften, 211 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
29.10.2014
Rat
04.11.2014
Betreff
Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld
Beschlussentwurf:
1. Die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung wird beschlossen.
2. Der Einrichtung einer halben zusätzlichen Planstelle nach EG 8 / Bes.Gr. A 8 wird zugestimmt, um die
•
•
•
Besteuerung der legalen und illegalen Wettbüros,
Kontrollstandards nach dem neuen Satzungsrecht und die
Besteuerung von Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen
personell nachhaltig realisieren zu können.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen X ja
nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 219 /14
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
X nein
P00000100000
40320000
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich dauernde Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
35.000,00 EUR
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
- Erträge
35.000,00 EUR
350.000,00 EUR
- Einsparungen
+ 315.000,00 EUR
Bemerkungen
Die genannten Mehrerträge und -aufwendungen sind im Haushaltsplanentwurf 2015 bzw. im Entwurf des
HSK eingeplant. Die Berechnung ergibt sich aus dem Begründungsteil der Vorlage.
Begründung
Seite 2
I. Erläuterungen zum Satzungsentwurf:
1. Handlungsgrundlage
Grundlage für den Erlass der örtlichen Steuersatzungen sind die §§ 1 bis 3 und 20 Absatz 2 Buchstabe b KAG NRW. Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Buchstabe f GO
NRW entscheidet der Rat über den Erlass kommunaler Satzungen.
2. Ausgangssituation
Die z. Zt. gültige Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld basiert auf folgenden Grundlagen:
•
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld vom 18.12.2006 (Krefelder Amtsblatt Nr. 53
vom 28.12.2006, S. 308-311);
•
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 10.11.2008 (Krefelder Amtsblatt Nr. 47 vom
20.11.2008, S 372-375);
•
in der Fassung der 2 Änderungssatzung vom 06.12.2011 (Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom
15.12.2011, S. 456);
•
in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 30.05.2012 (Krefelder Amtsblatt Nr. 24 vom
14.06.2012, S. 255-257);
•
in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 26.09.2012 (Krefelder Amtsblatt Nr. 41 vom
11.10.2012, S. 357-359);
•
in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 10.12.2012 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom
20.12.2012, S. 434-435).
Angesichts der Vielzahl der vorhandenen Änderungssatzungen erschien es aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit geboten, auf eine 6. Änderung zur Krefelder Vergnügungssteuersatzung
zu verzichten und stattdessen die aktuell anstehenden weiteren Satzungsänderungen in eine
Neufassung der Vergnügungssteuersatzung einfließen zu lassen dem Rat zur Beschlussfassung
vorzulegen.
3. Kernbereiche der Neufassung der Krefelder Vergnügungssteuersatzung:
a) Einführung des Steuergegenstandes „Die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen
Vergnügungen in Bordellen, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen.“ Hierzu wird auf die Verwaltungsvorlage Nr. 5963/14 verwiesen, die vom Rat am
08.04.2014 zur Kenntnis genommen wurde.
b) Separierung des Steuergegenstandes „Wettbürobesteuerung“ in einer gesonderten ortsrechtlichen Satzung.
c) Redaktionelle Anpassung an die aktuelle Muster-Satzung des StGB NRW (Konkretisierung des
Begriffs „Bruttokasse“)
d) Erhöhung des Steuersatzes für Geldspielgewinngeräte von 19 v.H. auf 20 v.H. der Bruttokasse
Mit dem Erlass der 5 Änderungssatzung der Vergnügungssteuersatzung wurde die Automatenbesteuerung mit Wirkung zum 01.01.2013 von 15 % auf 19 % der Bruttokasse angehoben. Auf
die ausführliche Begründung der Verwaltungsvorlage Nr. 4043/12 wird insoweit verwiesen. Eine
Begründung
Seite 3
„Erdrosselungswirkung“ nach Erhöhung der Steuer ist im Stadtgebiet Krefeld nachweislich nicht
eingetreten, da die Anzahl der Spielgeräte weiterhin stetig zunimmt und damit der wirtschaftliche Spielraum der Aufsteller ausreichend erscheint. Die vorgeschlagene Erhöhung des Steuersatzes auf 20 v.H. dürfte nach Auswertung der Rechtsprechung ebenfalls keine Erdrosselungswirkung entfalten und somit rechtssicher sein. Eine Erhöhung über diesen Satz hinaus kann zum
jetzigen Zeitpunkt verwaltungsseitig unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht empfohlen werden.
Im Sinne der ordnungspolitischen Lenkungsfunktion der kommunalen Aufwandsteuer soll die
vorgeschlagene Erhöhung der Apparatesteuer gleichzeitig einer weiteren Ausdehnung von Spielhallen/Spielkonzessionen/Geldspielgeräten entgegenwirken.
Die Städte Mönchengladbach, Braunschweig und Mannheim sowie die Stadtstaaten Bremen und
Berlin erheben bereits eine Apparatesteuer in Höhe von 20 v.H. der Bruttokasse.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Durch die Umsetzung der unter Ziffer I. 3. genannten Maßnahmen werden gegenüber dem bisherigen Haushaltsansatz in Höhe von 4.400.000,00 Euro bei ansonsten unveränderten Planannahmen Mehrerträge in Höhe von
a)
rd. 230.000,00 Euro durch die Erhöhung des Steuersatzes von 19 % auf 20 % i.S.d. Ziffer I.
3. Buchst. d)
b)
rd. 120.000,00 Euro durch ab die Einführung des neuen Steuergegenstandes i.S.d. Ziffer I.
3. Buchst. a)
erwartet.
Für die Veranlagung des unter b) genannten neuen Vergnügungssteuergegenstandes sowie der
gesonderten Wettbürosteuer (sh. Vorl.-Nr. 208/14) ist die Einrichtung einer zusätzlichen halben
Planstelle nach EG 8 / Bes.Gr. A 8 erforderlich. In dem Zusammenhang wird auf den vom Stadtrat
mit den Stimmen aller Fraktionen am 08.04.2014 aufgrund eines gemeinsamen Antrages der
CDU, SPD, Grünen, FDP und Freie Wähler einstimmig angenommenen Beschlussentwurf verwiesen, der alleine für eine vollumfängliche Einführung einer "Prostitutionssteuer" einen Stellenmehrbedarf von 2,25 neuen Planstellen errechnete.
Nach Abzug dieser Personalaufwendungen verbleiben Nettomehrerträge in Höhe insgesamt
315.000,00 Euro p.a.
Anlage 1: Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld
Anlage 2: Synopse mit Gegenüberstellung der bisherigen und künftigen
Vergnügungssteuersatzung