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Verwaltungsvorlage (Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
303 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:01
Verwaltungsvorlage (Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld) Verwaltungsvorlage (Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld) Verwaltungsvorlage (Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld) Verwaltungsvorlage (Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld)

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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 06.10.2014 Nr. 219 /14 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - Zentraler Finanzservice und Liegenschaften, 211 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften 29.10.2014 Rat 04.11.2014 Betreff Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld Beschlussentwurf: 1. Die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung wird beschlossen. 2. Der Einrichtung einer halben zusätzlichen Planstelle nach EG 8 / Bes.Gr. A 8 wird zugestimmt, um die • • • Besteuerung der legalen und illegalen Wettbüros, Kontrollstandards nach dem neuen Satzungsrecht und die Besteuerung von Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen personell nachhaltig realisieren zu können. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen X ja nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 219 /14 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: X nein P00000100000 40320000 Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich dauernde Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten 35.000,00 EUR Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich - Erträge 35.000,00 EUR 350.000,00 EUR - Einsparungen + 315.000,00 EUR Bemerkungen Die genannten Mehrerträge und -aufwendungen sind im Haushaltsplanentwurf 2015 bzw. im Entwurf des HSK eingeplant. Die Berechnung ergibt sich aus dem Begründungsteil der Vorlage. Begründung Seite 2 I. Erläuterungen zum Satzungsentwurf: 1. Handlungsgrundlage Grundlage für den Erlass der örtlichen Steuersatzungen sind die §§ 1 bis 3 und 20 Absatz 2 Buchstabe b KAG NRW. Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Buchstabe f GO NRW entscheidet der Rat über den Erlass kommunaler Satzungen. 2. Ausgangssituation Die z. Zt. gültige Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld basiert auf folgenden Grundlagen: • Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld vom 18.12.2006 (Krefelder Amtsblatt Nr. 53 vom 28.12.2006, S. 308-311); • in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 10.11.2008 (Krefelder Amtsblatt Nr. 47 vom 20.11.2008, S 372-375); • in der Fassung der 2 Änderungssatzung vom 06.12.2011 (Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom 15.12.2011, S. 456); • in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 30.05.2012 (Krefelder Amtsblatt Nr. 24 vom 14.06.2012, S. 255-257); • in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 26.09.2012 (Krefelder Amtsblatt Nr. 41 vom 11.10.2012, S. 357-359); • in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 10.12.2012 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 20.12.2012, S. 434-435). Angesichts der Vielzahl der vorhandenen Änderungssatzungen erschien es aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit geboten, auf eine 6. Änderung zur Krefelder Vergnügungssteuersatzung zu verzichten und stattdessen die aktuell anstehenden weiteren Satzungsänderungen in eine Neufassung der Vergnügungssteuersatzung einfließen zu lassen dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen. 3. Kernbereiche der Neufassung der Krefelder Vergnügungssteuersatzung: a) Einführung des Steuergegenstandes „Die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen.“ Hierzu wird auf die Verwaltungsvorlage Nr. 5963/14 verwiesen, die vom Rat am 08.04.2014 zur Kenntnis genommen wurde. b) Separierung des Steuergegenstandes „Wettbürobesteuerung“ in einer gesonderten ortsrechtlichen Satzung. c) Redaktionelle Anpassung an die aktuelle Muster-Satzung des StGB NRW (Konkretisierung des Begriffs „Bruttokasse“) d) Erhöhung des Steuersatzes für Geldspielgewinngeräte von 19 v.H. auf 20 v.H. der Bruttokasse Mit dem Erlass der 5 Änderungssatzung der Vergnügungssteuersatzung wurde die Automatenbesteuerung mit Wirkung zum 01.01.2013 von 15 % auf 19 % der Bruttokasse angehoben. Auf die ausführliche Begründung der Verwaltungsvorlage Nr. 4043/12 wird insoweit verwiesen. Eine Begründung Seite 3 „Erdrosselungswirkung“ nach Erhöhung der Steuer ist im Stadtgebiet Krefeld nachweislich nicht eingetreten, da die Anzahl der Spielgeräte weiterhin stetig zunimmt und damit der wirtschaftliche Spielraum der Aufsteller ausreichend erscheint. Die vorgeschlagene Erhöhung des Steuersatzes auf 20 v.H. dürfte nach Auswertung der Rechtsprechung ebenfalls keine Erdrosselungswirkung entfalten und somit rechtssicher sein. Eine Erhöhung über diesen Satz hinaus kann zum jetzigen Zeitpunkt verwaltungsseitig unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht empfohlen werden. Im Sinne der ordnungspolitischen Lenkungsfunktion der kommunalen Aufwandsteuer soll die vorgeschlagene Erhöhung der Apparatesteuer gleichzeitig einer weiteren Ausdehnung von Spielhallen/Spielkonzessionen/Geldspielgeräten entgegenwirken. Die Städte Mönchengladbach, Braunschweig und Mannheim sowie die Stadtstaaten Bremen und Berlin erheben bereits eine Apparatesteuer in Höhe von 20 v.H. der Bruttokasse. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Umsetzung der unter Ziffer I. 3. genannten Maßnahmen werden gegenüber dem bisherigen Haushaltsansatz in Höhe von 4.400.000,00 Euro bei ansonsten unveränderten Planannahmen Mehrerträge in Höhe von a) rd. 230.000,00 Euro durch die Erhöhung des Steuersatzes von 19 % auf 20 % i.S.d. Ziffer I. 3. Buchst. d) b) rd. 120.000,00 Euro durch ab die Einführung des neuen Steuergegenstandes i.S.d. Ziffer I. 3. Buchst. a) erwartet. Für die Veranlagung des unter b) genannten neuen Vergnügungssteuergegenstandes sowie der gesonderten Wettbürosteuer (sh. Vorl.-Nr. 208/14) ist die Einrichtung einer zusätzlichen halben Planstelle nach EG 8 / Bes.Gr. A 8 erforderlich. In dem Zusammenhang wird auf den vom Stadtrat mit den Stimmen aller Fraktionen am 08.04.2014 aufgrund eines gemeinsamen Antrages der CDU, SPD, Grünen, FDP und Freie Wähler einstimmig angenommenen Beschlussentwurf verwiesen, der alleine für eine vollumfängliche Einführung einer "Prostitutionssteuer" einen Stellenmehrbedarf von 2,25 neuen Planstellen errechnete. Nach Abzug dieser Personalaufwendungen verbleiben Nettomehrerträge in Höhe insgesamt 315.000,00 Euro p.a. Anlage 1: Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld Anlage 2: Synopse mit Gegenüberstellung der bisherigen und künftigen Vergnügungssteuersatzung