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Verwaltungsvorlage (BP 784 Begründung zur Gestaltungssatzung.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
57 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:02
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Inhalt der Datei

Anlage 2 zur Vorlage 3582/17 Seite 1 Begründung zur Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 784 - westlich Krützboomweg / nördlich Hanninxweg (Gestaltungssatzung) Sinn und Zweck der Gestaltungssatzung Die Stadt Krefeld hat sich zum Ziel gesetzt, ansprechende Wohngebiete entstehen zu lassen. Die Festsetzungen setzen einen Rahmen für die Gestaltung des Baugebietes und sollen ein Mindestmaß an baulicher Qualität sichern. Im Vordergrund steht das Bemühen, das städtebauliche Konzept durch eher wenige, dafür aber eindeutige und nachvollziehbare Gestaltungsregeln umzusetzen. Sie betreffen jedes einzelne Bauvorhaben als einen Baustein innerhalb des Gesamtgefüges. Viele einzelne, besondere Gebäude ergeben noch kein gutes Umfeld - oft entsteht im Gegenteil Unruhe durch ein „Zuviel“. Daher soll ein Baugebiet entwickelt werden, welches sich trotz größtmöglicher Individualität der einzelnen Gebäude und Grundstücke durch ein harmonisches und attraktives Gesamtbild auszeichnet. Ein städtebauliches Durcheinander unterschiedlichster Gebäude- und Freiflächengestaltungen mit der Folge, dass das Baugebiet als Ansammlung einzelner Wohnhäuser, aber nicht als zusammenhängendes hochwertiges Gesamtes erscheint, soll vermieden werden. Verhältnis zwischen Gestaltungssatzung und Bebauungsplan Der Bebauungsplan gibt als Satzung den verbindlichen Rahmen für die Inhalte der Gestaltungssatzung vor. Bauliche Anlagen, die gemäß Bebauungsplan unzulässig sind, können auch durch die Gestaltungssatzung nicht zugelassen bzw. gefordert werden. Umgekehrt ist es jedoch sinnvoll, die Festsetzungen des Bebauungsplans in räumlicher und sachlicher Hinsicht zu konkretisieren und um Punkte zu ergänzen, die in das förmliche, starre Instrument des Bebauungsplans nur schwer einzufügen wären. Die Inhalte des Bebauungsplans gelten für die Bauherren insofern nur dann unmittelbar, wenn die Gestaltungssatzung zum jeweiligen Inhalt keine weitergehenden, konkretisierenden Vorgaben formuliert. Planungsgrundsätze Nachfolgend werden die einzelnen Festsetzungen der Satzung erläutert und begründet. zu § 1 - Räumlicher Geltungsbereich: Die Gestaltungssatzung gilt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 784 westlich Krützboomweg/nördlich Hanninxweg. Dies ist der Bereich in dem Investoren und Bauherren mit eigenem Anspruch und Bedürfnis bautätig werden. zu § 2 - Sachlicher Geltungsbereich: Die Gestaltungssatzung betrifft alle baulichen und nicht baulichen Maßnahmen, die sich auf die äußere Gestaltung von Gebäuden und Bauteilen sowie Außenanlagen beziehen. Als äußere Gestaltung sind Maßnahmen bezeichnet, die insbesondere an von öffentlich zugänglichen Flächen aus einsehbaren Außenflächen der Gebäude sowie Außenanlagen (Vorgärten) vorgenommen werden. Für die Gestaltung dieser Flächen besteht ein öffentliches Interesse. Anlage 2 zur Vorlage 3582/17 Seite 2 zu § 3 - Bauliche Anlagen in Grenzbebauung: Damit zusammenhängende Gebäude (Doppelhäuser, Grenzgaragen, Grenzcarports) als gestalterische Einheit erscheinen, müssen sie in ihren wesentlichen gestaltwirksamen Elementen übereinstimmend ausgeführt werden. zu § 4 - Fassadenmaterial und -farbe: Die Fassaden der einzelnen Gebäude prägen den öffentlichen Raum maßgeblich und tragen erheblich zu einem stimmigen Gesamtbild und räumlichen Zusammenhalt des Quartiers bei. Die Zahl unterschiedlicher Materialien und Farben sollte sich daher auf ein kleines Maß beschränken. Eine harmonische Fassadengestaltung entsteht durch ein gelungenes Zusammenspiel der verschiedenen gestaltwirksamen Elemente. Charakter, Qualität und Wertigkeit der Fassaden vermitteln sich durch die normierten unaufdringlichen Materialien und Farben. Traditionelle und ortstypische Fassadenmaterialien wie Putz und Klinker sollen zum Einsatz kommen. Glänzende Materialien sind ungeeignet, matte Oberflächen haben die gewünschte Natürlichkeit. Maximal ein Drittel der geschlossenen Fassadenfläche kann mit anderen Materialien zur Gliederung der Fassade oder Absetzen von Gebäudeteilen verkleidet werden. Naturstein, matte Metalle, Faserzement und Sichtbeton können mit den Hauptmaterialien kombiniert werden. Wichtig ist das Vermeiden zu großer Vielfalt oder Beliebigkeit. Für die Fassadenfarbe gilt das zuletzt genannte ebenso: Das aufeinander Abstimmen von Farben bedarf eines farblichen Rahmens, dabei können durchaus auch Farbkontraste im Detail gut tun. Reine Bunttöne ohne Grauanteile ("knallbunte" Farben) sind jedoch unerwünscht, weil diese im Zusammenspiel mit den anderen Farben zu aufdringlich und dominant wirken. zu § 5 - Dachausbildung: Das Dach verleiht dem Haus seine Charakteristik, die Dachlandschaft prägt das Quartier. Die Ausbildung einer zusammenhängenden Dachlandschaft ist daher ein wichtiges städtebauliches Ziel. Für eine ablesbare und angemessene Dachausbildung ist die Dachneigung, die Richtung des Daches, die Dachform, der Dachüberstand sowie mögliche Dachaufbauten von entscheidender Bedeutung. Um eine ablesbare Raumbildung der Gebäude zu den angrenzenden Verkehrsflächen sicherzustellen, ist die Firstrichtung bei geneigten Dächern traufständig zu den Erschließungsstraßen. Bei allen Dachformen ist der Dachüberstand auf maximal 0,35 m begrenzt. Größere Dachüberstände sind für die Region untypisch und aus klimatischen Gründen nicht erforderlich. Der Ausschluss von Dachgauben soll die Dachlandschaft ruhig erscheinen lassen. Die zulässigen Dachformen werden für Hauptgebäude und Nebenanlagen auf Flachdächer und einfache Pultdächer begrenzt. Versetzte Pultdächer sind unzulässig, diese wirken unruhig in einer homogenen Dachlandschaft aus flachgeneigten Dächern. Flachdächer feiern in der Architektur eine Renaissance. Sie gelten einerseits als Bekenntnis zum Wesentlichen, zur reinen Architektur und sind andererseits praktisch, preiswert und technisch ausgereift. Flachgeneigte einfache Pultdächer sind dem Flachdach ähnlich und sind als ergänzendes Gestaltungselement ebenfalls zulässig. Pultdächer geben Häusern einen modernen Charakter. Es ist die Verbindung von moderner Architektur und Funktionalität bei der Dachgestaltung. Die zulässigen Dachformen Anlage 2 zur Vorlage 3582/17 Seite 3 verkörpern kubische Bauformen. Sie bestechen durch schlichtes, geradliniges Design, das sowohl funktional als auch elegant ist. Die Flach- und Pultdächer verschaffen dem Baugebiet einen minimalistischem Charme. Insgesamt erhält das Gebiet dadurch einen eigenen, prägenden Charakter. Neben dem Wunsch nach zeitgemäßer Architektur können so sehr kompakte und energieeffiziente Baukörper entstehen. Die Dächer können darüber hinaus begrünt werden. Sämtliche Dächer bei Haupt- und Nebengebäuden sowie Garagen und Carports sind mindestens extensiv zu begrünen. Dachbegrünungen führen zu einer optischen Aufwertung der Gebäudearchitektur und verbessern das Wohnumfeld, insbesondere bei einsehbaren Dachflächen. Da die Pultdächer traufständig zu den Erschließungsstraßen anzuordnen sind, tragen diese maßgeblich zu einer grünen Architektur des Baugebietes bei. Pultdächer können mit einer Dachneigung bis maximal 15° gebaut werden. Bis zu dieser Neigung kann die normale Flachdach-Begrünungstechnik eingesetzt werden. Übersteigt die Dachneigung 15° sind in der Regel Schubsicherungsmaßnahmen gegen das Abrutschen des Gründachaufbaus vorzusehen. zu § 6 - Fenster, Außentüren, Garagentore, Windfänge und Vordächer: Fenster, Türen und Garagentore sollten mit großer Sorgfalt und Rücksicht auf den Charakter des Hauses gestaltet werden. Die zulässigen Farbtöne können hier farbige Akzente setzen, ohne einen Stilbruch mit den Farben der Hauptfassade zu setzen. Vordächer sollten filigran ausgebildet werden. Dazu eignen sich am besten einfache Stahl-Glaskonstruktionen. zu § 7 - Vorgärten, Einfriedungen und Nebenanlagen: Der Vorgarten ist die Visitenkarte jeden Hauses. Einladend wirken Vorgärten mit klar abgesetzter Zuwegung und gärtnerischer Gestaltung der übrigen Flächen. Der Vorgarten ist Übergang zwischen öffentlichem und privatem Raum. Er dient der Repräsentation, der Kommunikation und dem Aufenthalt. Aus ökologischen Gründen aber auch im Hinblick auf das Siedlungsbild sowie die Wohnqualität sollte eine möglichst naturnahe Gestaltung dieser Freiflächen angestrebt werden. Niedrig geschnittene Hecken erhalten die freie Sicht in Augenhöhe. Von der Anpflanzung nicht standortgerechter Gehölze wird abgeraten. Ziel ist ein „grüner“ Straßencharakter. Der Versiegelungsanteil des Vorgartens sollte auf das unbedingt notwendige Maß auf Zuwegungen und Zufahrten beschränkt bleiben. Großflächige Kies- und Schotterflächen sind verboten. Einfriedungen gehören zum unmittelbaren Gebäudeumfeld. Ihre Anordnung und Gestaltung prägen entscheidend den Charakter des Straßenbildes. Als Übergangsbereich zwischen Gebäude und öffentlichen Straßenraum sollen Einfriedungen möglichst offen und natürlich wirken, gleichzeitig aber den zusammenhängenden Charakter des Straßenraumes betonen. Die Ausgestaltung und Bepflanzung der Vorgartenbereiche ist für das Erscheinungsbild des Baugebietes von großer Bedeutung, da sie im unmittelbaren Wahrnehmungsfeld zur Straße liegen. Anstelle einer Einfriedung mit geschnittenen Hecken ist auch eine klare Abgrenzung der privaten Flächen von der Gehwegbzw. Straßenfläche durch eine bepflanzte, nicht befestigte Grünfläche möglich. Anlage 2 zur Vorlage 3582/17 Seite 4 Durch eine wiederholte Abfolge ähnlicher Gestaltungsformen bei Einfriedung und Bepflanzung entsteht durch die Vorgärten einer Straße das, was die Immobilienwirtschaft eine „Adresse“ nennt. In den Privatstraßen ohne nennenswerte eigene Straßenbäume bleibt es allein den Vorgärten vorbehalten, das Straßenbild zu bestimmen. Insofern kommt dort einer Mindestbegrünung eine besondere Bedeutung zu. Das Persönliche, Individuelle und auch Besondere der Gartennutzung hat sich in die straßenabgewandten, privaten Freiflächen zurückzuziehen. Im Vorgarten sind Nebenanlagen unzulässig. Sie stören das Erscheinungsbild der Vorgärten, verstellen die Architektur der Gebäude dahinter und versiegeln die Flächen, die eigentlich begrünt werden sollten. Erleichterungen gibt es für Mülltonnenstandplätze, die praktischerweise in Straßennähe untergebracht werden. Mülltonnenstandplätze wirken nicht einladend. Mit einer Hecken- oder Strauchpflanzung können die Standplätze gestalterisch besser in den Vorgarten integriert werden, auch das hygienische Erscheinungsbild wird verbessert. Grundsätzlich wird empfohlen, Mülltonnenbehälter außerhalb des Vorgartens in oder direkt hinter den Garagen unterzubringen. Das Entree des Hauses wirkt ansprechender, ohne dass die Nutzerfreundlichkeit im Alltag eingeschränkt wird. zu § 8 - Garagen und Carports: Im Einflussbereich der Verkehrsflächen bilden die Anlagen für den ruhenden Verkehr ein wesentliches Gestaltungselement innerhalb des gesamten Baugebietes. Um die Gestaltung auf das Grundstück und das Gebäude abzustimmen, sind Stellplätze, Carports und Garagen in das Gebäude- und Freiflächenkonzept mit einzubeziehen. Eine Garage sollte immer bereits mit dem Wohngebäude geplant werden, dann integriert sie sich gut in das Ensemble. Funktional können so z. B. Verbindungstüren, Abstellflächen und Nebenräume sinnvoll mit geplant werden. Später dazu gestellte, klassische Fertiggaragen, die oft wie Fremdkörper auf Grundstücken wirken, schwächen ästhetisch das Wohnhaus. Garagen im baulichen Zusammenhang mit dem Wohnhaus sind in Material und Farbe wie das Hauptgebäude auszubilden. Über die Vorgabe soll die Garage gestalterisch dem Hauptgebäude zugeordnet werden. Die architektonische Wirkung eines Carports, die dem Gesamtgebäude durch die offene Bauweise mehr Leichtigkeit und Eleganz verleiht, ist durch die Schließung von höchstens zwei Wandseiten zu gewährleisten. zu § 9 - Satellitenanlagen, Antennen und Solaranlagen: Satellitenanlagen und Antennen stellen als technische Anlagen einen Störfaktor dar. Die Nutzbarkeit der Gebäude für die Anforderungen der modernen Kommunikation muss gleichermaßen gewährleistet werden. Ein generelles Verbot solcher Installationen wäre unverhältnismäßig. Umso mehr muss bei der Anordnung der Anlagen sensibel entschieden werden, um Störwirkungen auf das Ortsbild zu vermeiden. Deshalb soll im Besonderen der Blick von öffentlichen Straßen frei bzw. ungestört von diesen Anlagen bleiben. Solaranlagen in, an und auf Dach-/Außenwandflächen können in Nordrhein-Westfalen verfahrensfrei eingebaut werden. Die Bauaufsicht hat aufgrund des nicht erforderlichen Anlage 2 zur Vorlage 3582/17 Seite 5 Baugenehmigungsverfahrens keine Möglichkeit, das Anbringen von Solaranlagen und Solarkollektoren auf Hausdächern oder Außenwandflächen zu steuern. Auch von diesen Anlagen gehen negative visuelle Wirkungen aus (Dominanz technischer Elemente, Lichreflexe, Blendung, Spiegelung). Aufgrund der unmittelbaren Einsehbarkeit sind sie an Außenwandflächen im Baugebiet generell unzulässig. Bei aufgeständerten Anlagen wird ein maximaler Aufstellwinkel festgesetzt. Die Anlagen sind in symmetrischer und zusammenhängender Anordnung anzubringen. Negative Störwirkungen werden so gemildert.