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Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:02
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Anlage 2 zur Vorlage 3582/17
Seite 1
Begründung zur Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes Nr. 784 - westlich Krützboomweg / nördlich Hanninxweg
(Gestaltungssatzung)
Sinn und Zweck der Gestaltungssatzung
Die Stadt Krefeld hat sich zum Ziel gesetzt, ansprechende Wohngebiete entstehen zu
lassen. Die Festsetzungen setzen einen Rahmen für die Gestaltung des Baugebietes
und sollen ein Mindestmaß an baulicher Qualität sichern. Im Vordergrund steht das
Bemühen, das städtebauliche Konzept durch eher wenige, dafür aber eindeutige und
nachvollziehbare Gestaltungsregeln umzusetzen. Sie betreffen jedes einzelne Bauvorhaben als einen Baustein innerhalb des Gesamtgefüges.
Viele einzelne, besondere Gebäude ergeben noch kein gutes Umfeld - oft entsteht im
Gegenteil Unruhe durch ein „Zuviel“. Daher soll ein Baugebiet entwickelt werden,
welches sich trotz größtmöglicher Individualität der einzelnen Gebäude und Grundstücke durch ein harmonisches und attraktives Gesamtbild auszeichnet. Ein städtebauliches Durcheinander unterschiedlichster Gebäude- und Freiflächengestaltungen
mit der Folge, dass das Baugebiet als Ansammlung einzelner Wohnhäuser, aber nicht
als zusammenhängendes hochwertiges Gesamtes erscheint, soll vermieden werden.
Verhältnis zwischen Gestaltungssatzung und Bebauungsplan
Der Bebauungsplan gibt als Satzung den verbindlichen Rahmen für die Inhalte der
Gestaltungssatzung vor. Bauliche Anlagen, die gemäß Bebauungsplan unzulässig sind,
können auch durch die Gestaltungssatzung nicht zugelassen bzw. gefordert werden.
Umgekehrt ist es jedoch sinnvoll, die Festsetzungen des Bebauungsplans in räumlicher
und sachlicher Hinsicht zu konkretisieren und um Punkte zu ergänzen, die in das
förmliche, starre Instrument des Bebauungsplans nur schwer einzufügen wären. Die
Inhalte des Bebauungsplans gelten für die Bauherren insofern nur dann unmittelbar,
wenn die Gestaltungssatzung zum jeweiligen Inhalt keine weitergehenden, konkretisierenden Vorgaben formuliert.
Planungsgrundsätze
Nachfolgend werden die einzelnen Festsetzungen der Satzung erläutert und begründet.
zu § 1 - Räumlicher Geltungsbereich:
Die Gestaltungssatzung gilt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 784 westlich Krützboomweg/nördlich Hanninxweg. Dies ist der Bereich in dem Investoren
und Bauherren mit eigenem Anspruch und Bedürfnis bautätig werden.
zu § 2 - Sachlicher Geltungsbereich:
Die Gestaltungssatzung betrifft alle baulichen und nicht baulichen Maßnahmen, die
sich auf die äußere Gestaltung von Gebäuden und Bauteilen sowie Außenanlagen
beziehen. Als äußere Gestaltung sind Maßnahmen bezeichnet, die insbesondere an
von öffentlich zugänglichen Flächen aus einsehbaren Außenflächen der Gebäude sowie
Außenanlagen (Vorgärten) vorgenommen werden. Für die Gestaltung dieser Flächen
besteht ein öffentliches Interesse.
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zu § 3 - Bauliche Anlagen in Grenzbebauung:
Damit zusammenhängende Gebäude (Doppelhäuser, Grenzgaragen, Grenzcarports) als
gestalterische Einheit erscheinen, müssen sie in ihren wesentlichen gestaltwirksamen
Elementen übereinstimmend ausgeführt werden.
zu § 4 - Fassadenmaterial und -farbe:
Die Fassaden der einzelnen Gebäude prägen den öffentlichen Raum maßgeblich und
tragen erheblich zu einem stimmigen Gesamtbild und räumlichen Zusammenhalt des
Quartiers bei. Die Zahl unterschiedlicher Materialien und Farben sollte sich daher auf
ein kleines Maß beschränken. Eine harmonische Fassadengestaltung entsteht durch
ein gelungenes Zusammenspiel der verschiedenen gestaltwirksamen Elemente. Charakter, Qualität und Wertigkeit der Fassaden vermitteln sich durch die normierten
unaufdringlichen Materialien und Farben.
Traditionelle und ortstypische Fassadenmaterialien wie Putz und Klinker sollen zum
Einsatz kommen. Glänzende Materialien sind ungeeignet, matte Oberflächen haben die
gewünschte Natürlichkeit. Maximal ein Drittel der geschlossenen Fassadenfläche kann
mit anderen Materialien zur Gliederung der Fassade oder Absetzen von Gebäudeteilen
verkleidet werden. Naturstein, matte Metalle, Faserzement und Sichtbeton können mit
den Hauptmaterialien kombiniert werden. Wichtig ist das Vermeiden zu großer Vielfalt
oder Beliebigkeit. Für die Fassadenfarbe gilt das zuletzt genannte ebenso: Das
aufeinander Abstimmen von Farben bedarf eines farblichen Rahmens, dabei können
durchaus auch Farbkontraste im Detail gut tun. Reine Bunttöne ohne Grauanteile
("knallbunte" Farben) sind jedoch unerwünscht, weil diese im Zusammenspiel mit den
anderen Farben zu aufdringlich und dominant wirken.
zu § 5 - Dachausbildung:
Das Dach verleiht dem Haus seine Charakteristik, die Dachlandschaft prägt das Quartier. Die Ausbildung einer zusammenhängenden Dachlandschaft ist daher ein wichtiges
städtebauliches Ziel. Für eine ablesbare und angemessene Dachausbildung ist die
Dachneigung, die Richtung des Daches, die Dachform, der Dachüberstand sowie mögliche Dachaufbauten von entscheidender Bedeutung. Um eine ablesbare Raumbildung
der Gebäude zu den angrenzenden Verkehrsflächen sicherzustellen, ist die Firstrichtung bei geneigten Dächern traufständig zu den Erschließungsstraßen. Bei allen
Dachformen ist der Dachüberstand auf maximal 0,35 m begrenzt. Größere Dachüberstände sind für die Region untypisch und aus klimatischen Gründen nicht erforderlich.
Der Ausschluss von Dachgauben soll die Dachlandschaft ruhig erscheinen lassen.
Die zulässigen Dachformen werden für Hauptgebäude und Nebenanlagen auf Flachdächer und einfache Pultdächer begrenzt. Versetzte Pultdächer sind unzulässig, diese
wirken unruhig in einer homogenen Dachlandschaft aus flachgeneigten Dächern. Flachdächer feiern in der Architektur eine Renaissance. Sie gelten einerseits als Bekenntnis
zum Wesentlichen, zur reinen Architektur und sind andererseits praktisch, preiswert
und technisch ausgereift. Flachgeneigte einfache Pultdächer sind dem Flachdach
ähnlich und sind als ergänzendes Gestaltungselement ebenfalls zulässig. Pultdächer
geben Häusern einen modernen Charakter. Es ist die Verbindung von moderner
Architektur und Funktionalität bei der Dachgestaltung. Die zulässigen Dachformen
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verkörpern kubische Bauformen. Sie bestechen durch schlichtes, geradliniges Design,
das sowohl funktional als auch elegant ist. Die Flach- und Pultdächer verschaffen dem
Baugebiet einen minimalistischem Charme. Insgesamt erhält das Gebiet dadurch einen
eigenen, prägenden Charakter.
Neben dem Wunsch nach zeitgemäßer Architektur können so sehr kompakte und
energieeffiziente Baukörper entstehen. Die Dächer können darüber hinaus begrünt
werden. Sämtliche Dächer bei Haupt- und Nebengebäuden sowie Garagen und Carports
sind mindestens extensiv zu begrünen. Dachbegrünungen führen zu einer optischen
Aufwertung der Gebäudearchitektur und verbessern das Wohnumfeld, insbesondere
bei einsehbaren Dachflächen. Da die Pultdächer traufständig zu den Erschließungsstraßen anzuordnen sind, tragen diese maßgeblich zu einer grünen Architektur des
Baugebietes bei. Pultdächer können mit einer Dachneigung bis maximal 15° gebaut
werden. Bis zu dieser Neigung kann die normale Flachdach-Begrünungstechnik eingesetzt werden. Übersteigt die Dachneigung 15° sind in der Regel Schubsicherungsmaßnahmen gegen das Abrutschen des Gründachaufbaus vorzusehen.
zu § 6 - Fenster, Außentüren, Garagentore, Windfänge und Vordächer:
Fenster, Türen und Garagentore sollten mit großer Sorgfalt und Rücksicht auf den
Charakter des Hauses gestaltet werden. Die zulässigen Farbtöne können hier farbige
Akzente setzen, ohne einen Stilbruch mit den Farben der Hauptfassade zu setzen.
Vordächer sollten filigran ausgebildet werden. Dazu eignen sich am besten einfache
Stahl-Glaskonstruktionen.
zu § 7 - Vorgärten, Einfriedungen und Nebenanlagen:
Der Vorgarten ist die Visitenkarte jeden Hauses. Einladend wirken Vorgärten mit klar
abgesetzter Zuwegung und gärtnerischer Gestaltung der übrigen Flächen. Der Vorgarten
ist Übergang zwischen öffentlichem und privatem Raum. Er dient der Repräsentation,
der Kommunikation und dem Aufenthalt. Aus ökologischen Gründen aber auch im Hinblick auf das Siedlungsbild sowie die Wohnqualität sollte eine möglichst naturnahe
Gestaltung dieser Freiflächen angestrebt werden. Niedrig geschnittene Hecken erhalten
die freie Sicht in Augenhöhe. Von der Anpflanzung nicht standortgerechter Gehölze
wird abgeraten. Ziel ist ein „grüner“ Straßencharakter. Der Versiegelungsanteil des
Vorgartens sollte auf das unbedingt notwendige Maß auf Zuwegungen und Zufahrten
beschränkt bleiben. Großflächige Kies- und Schotterflächen sind verboten.
Einfriedungen gehören zum unmittelbaren Gebäudeumfeld. Ihre Anordnung und Gestaltung prägen entscheidend den Charakter des Straßenbildes. Als Übergangsbereich
zwischen Gebäude und öffentlichen Straßenraum sollen Einfriedungen möglichst offen
und natürlich wirken, gleichzeitig aber den zusammenhängenden Charakter des
Straßenraumes betonen. Die Ausgestaltung und Bepflanzung der Vorgartenbereiche ist
für das Erscheinungsbild des Baugebietes von großer Bedeutung, da sie im unmittelbaren Wahrnehmungsfeld zur Straße liegen. Anstelle einer Einfriedung mit geschnittenen Hecken ist auch eine klare Abgrenzung der privaten Flächen von der Gehwegbzw. Straßenfläche durch eine bepflanzte, nicht befestigte Grünfläche möglich.
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Durch eine wiederholte Abfolge ähnlicher Gestaltungsformen bei Einfriedung und Bepflanzung entsteht durch die Vorgärten einer Straße das, was die Immobilienwirtschaft
eine „Adresse“ nennt. In den Privatstraßen ohne nennenswerte eigene Straßenbäume
bleibt es allein den Vorgärten vorbehalten, das Straßenbild zu bestimmen. Insofern
kommt dort einer Mindestbegrünung eine besondere Bedeutung zu. Das Persönliche,
Individuelle und auch Besondere der Gartennutzung hat sich in die straßenabgewandten, privaten Freiflächen zurückzuziehen.
Im Vorgarten sind Nebenanlagen unzulässig. Sie stören das Erscheinungsbild der Vorgärten, verstellen die Architektur der Gebäude dahinter und versiegeln die Flächen, die
eigentlich begrünt werden sollten. Erleichterungen gibt es für Mülltonnenstandplätze,
die praktischerweise in Straßennähe untergebracht werden. Mülltonnenstandplätze
wirken nicht einladend. Mit einer Hecken- oder Strauchpflanzung können die Standplätze gestalterisch besser in den Vorgarten integriert werden, auch das hygienische
Erscheinungsbild wird verbessert. Grundsätzlich wird empfohlen, Mülltonnenbehälter
außerhalb des Vorgartens in oder direkt hinter den Garagen unterzubringen. Das Entree
des Hauses wirkt ansprechender, ohne dass die Nutzerfreundlichkeit im Alltag
eingeschränkt wird.
zu § 8 - Garagen und Carports:
Im Einflussbereich der Verkehrsflächen bilden die Anlagen für den ruhenden Verkehr
ein wesentliches Gestaltungselement innerhalb des gesamten Baugebietes. Um die
Gestaltung auf das Grundstück und das Gebäude abzustimmen, sind Stellplätze,
Carports und Garagen in das Gebäude- und Freiflächenkonzept mit einzubeziehen. Eine
Garage sollte immer bereits mit dem Wohngebäude geplant werden, dann integriert sie
sich gut in das Ensemble. Funktional können so z. B. Verbindungstüren, Abstellflächen
und Nebenräume sinnvoll mit geplant werden. Später dazu gestellte, klassische
Fertiggaragen, die oft wie Fremdkörper auf Grundstücken wirken, schwächen ästhetisch
das Wohnhaus. Garagen im baulichen Zusammenhang mit dem Wohnhaus sind in
Material und Farbe wie das Hauptgebäude auszubilden. Über die Vorgabe soll die
Garage gestalterisch dem Hauptgebäude zugeordnet werden. Die architektonische Wirkung eines Carports, die dem Gesamtgebäude durch die offene Bauweise mehr Leichtigkeit und Eleganz verleiht, ist durch die Schließung von höchstens zwei Wandseiten
zu gewährleisten.
zu § 9 - Satellitenanlagen, Antennen und Solaranlagen:
Satellitenanlagen und Antennen stellen als technische Anlagen einen Störfaktor dar.
Die Nutzbarkeit der Gebäude für die Anforderungen der modernen Kommunikation
muss gleichermaßen gewährleistet werden. Ein generelles Verbot solcher Installationen wäre unverhältnismäßig. Umso mehr muss bei der Anordnung der Anlagen sensibel entschieden werden, um Störwirkungen auf das Ortsbild zu vermeiden. Deshalb
soll im Besonderen der Blick von öffentlichen Straßen frei bzw. ungestört von diesen
Anlagen bleiben.
Solaranlagen in, an und auf Dach-/Außenwandflächen können in Nordrhein-Westfalen
verfahrensfrei eingebaut werden. Die Bauaufsicht hat aufgrund des nicht erforderlichen
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Baugenehmigungsverfahrens keine Möglichkeit, das Anbringen von Solaranlagen und
Solarkollektoren auf Hausdächern oder Außenwandflächen zu steuern. Auch von
diesen Anlagen gehen negative visuelle Wirkungen aus (Dominanz technischer Elemente, Lichreflexe, Blendung, Spiegelung). Aufgrund der unmittelbaren Einsehbarkeit
sind sie an Außenwandflächen im Baugebiet generell unzulässig. Bei aufgeständerten
Anlagen wird ein maximaler Aufstellwinkel festgesetzt. Die Anlagen sind in symmetrischer und zusammenhängender Anordnung anzubringen. Negative Störwirkungen
werden so gemildert.