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Verwaltungsvorlage (BP 784 Begründung Beschlussvorlage.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
19 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:02
Verwaltungsvorlage (BP 784 Begründung Beschlussvorlage.pdf)

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Inhalt der Datei

Begründung zur Vorlage 3582/17 Seite 1 Durch den Bebauungsplan Nr. 784 - westlich Kützboomweg / nördlich Hanninxweg entsteht auf einer Fläche von rund 3 ha ein attraktives Wohngebiet am westlichen Ortsrand von Krefeld-Fischeln. Dabei trägt die Erscheinungsform der Gebäude und des Grundstückes erheblich zur Integration des Gebietes in den bestehenden Ortsteil bei. Das Grundstück ist der Ort, an dem der einzelne Bauherr seine individuellen Wünsche und Ansprüche an sein Haus verwirklichen kann. Die gestalterische Qualität des Hauses wird geprägt von seiner Proportion, vom gewählten Material, der Farb- und Fassadengestaltung sowie der Detaillierung. Auch die Gestaltung der Vorgärten, der Garagen und Nebengebäude trägt wesentlich zum Erscheinungsbild bei. Architektur ist nicht nur Privatangelegenheit, sondern hat auch eine öffentliche Seite. Viele Neubaugebiete leiden trotz guter städtebaulicher Konzepte an einer nicht aufeinander abgestimmten Vielfalt von Materialien, Formen und Farben auf engstem Raum. Um die Attraktivität des Baugebietes auch langfristig sicherzustellen, sind Leitlinien für das Bauen sinnvoll, die die bauliche Vielfalt ordnen. Die Stadt Krefeld verfolgt das Ziel, ein Baugebiet zu entwickeln, welches sich trotz größtmöglicher Individualität der einzelnen Gebäude und Grundstücke durch ein harmonisches und attraktives Gesamtbild auszeichnet. Die Vorteile für die einzelnen Bauherren bestehen in gestalterisch aufeinander abgestimmte Nachbarschaften, die nicht nur die Wohnqualität erhöhen, sondern auch zur Werterhaltung der eigenen Immobilie beitragen. Auf der Grundlage der städtebaulichen Planung wurde daher ein Gestaltungskonzept für das Baugebiet entwickelt, das in der vorliegenden Gestaltungssatzung festgesetzt ist. Gemäß § 86 Landesbauordnung haben die Gemeinden die Möglichkeit, örtliche Bauvorschriften als Satzung zu erlassen. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass durch den vorliegenden Satzungsentwurf die zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht worden sind.