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Verwaltungsvorlage (Abweisung auswärtiger Schülerinnen und Schüler bei Anmeldeüberhängen gemäß § 46 (6) Schulgesetz NRW)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
263 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:06
Verwaltungsvorlage (Abweisung auswärtiger Schülerinnen und Schüler bei Anmeldeüberhängen gemäß § 46 (6) Schulgesetz NRW) Verwaltungsvorlage (Abweisung auswärtiger Schülerinnen und Schüler bei Anmeldeüberhängen gemäß § 46 (6) Schulgesetz NRW) Verwaltungsvorlage (Abweisung auswärtiger Schülerinnen und Schüler bei Anmeldeüberhängen gemäß § 46 (6) Schulgesetz NRW)

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TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 20.10.2016 Nr. 3269 /16 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 402 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Schule und Weiterbildung 08.11.2016 Rat 08.12.2016 Betreff Abweisung auswärtiger Schülerinnen und Schüler bei Anmeldeüberhängen gemäß § 46 (6) Schulgesetz NRW Beschlussentwurf: 1. Es wird beschlossen, dass gemäß § 46 Absatz 6 Schulgesetz NRW an den städtischen Gesamtschulen bei Überschreitung der Aufnahmekapazität diejenigen auswärtigen Schüler und Schülerinnen abzulehnen sind, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform besuchen können. Diese Regelung gilt ab dem Anmeldeverfahren für das Schuljahr 2017/18 und ab dann fortlaufend. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Entwicklung an den städtischen Realschulen und Gymnasien weiter zu beobachten und nach dem Anmeldeverfahren 2017/18 einen entsprechenden Vorschlag vorzulegen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 3269 /16 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung siehe Anlage Seite 2