Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:08
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 02.10.2014
Nr.
487 /14
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 61/02 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung
28.10.2014
Haupt- und Beschwerdeausschuss
04.11.2014
Rat
04.11.2014
Betreff
Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplanes 2. Ergänzung Nr. 321 - Gewerbegebiet Bockum-Nord -
Beschlussentwurf:
Gemäß §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB), bekannt gemacht am 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414)
in der derzeit gültigen Fassung, i. V. m. § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW), bekannt gemacht am 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der derzeit gültigen Fassung,
wird die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes 2. Ergänzung Nr. 321 – Gewerbegebiet Bockum-Nord – (siehe Anlage)
beschlossen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 487 /14
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Der Rat der Stadt Krefeld beschloss in seiner Sitzung am 12.04.2011 die Einleitung des Verfahrens zur 2.
Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 321 – Gewerbegebiet Bockum-Nord –.
Plangebiet des Bebauungsplanes
Das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 321 (insgesamt ca. 73,5 ha) umfasst in seinem Kern auf ca. 45 ha das
Gewerbegebiet Bockum-Nord. Dieses liegt am nördlichen Rand des Stadtteils Bockum, südlich des Stadtteils Gartenstadt. Das Gewerbegebiet verfügt über die Werner-Voß-Straße und den Charlottering (Landesstraße L 473) über eine gute Anbindung an die überregional bedeutsame Bundesautobahn BAB 57.
Das Gewerbegebiet ist insbesondere Standort für Betriebe des produzierenden Gewerbes, des Handwerks sowie des Kfz-Gewerbes (Verkauf, Reparatur, flankierende Dienstleistungen). Räumlicher Bezugspunkt der durch die 2. Ergänzung des Bebauungsplanes hinzutretenden textlichen Festsetzungen sind die
als Gewerbegebiet (GE) festgesetzten Flächen des Bebauungsplanes Nr. 321.
Anlass und Ziel des Bebauungsplanes
Die Gewerbeflächennachfrage in Krefeld zeigt den Trend, dass Gewerbeflächen mit guter Erreichbarkeit
der Anschlussstellen der überregional bedeutsamen Bundesautobahn BAB 57 besonders gut nachgefragt
werden – insbesondere durch Betriebe mit (über-) regionalen Verkehrsbeziehungen. Im Bereich des nördlichen Krefelder Abschnittes der BAB 57 ist der Umfang der für Gewerbebetriebe zur Verfügung stehenden Flächen jedoch sehr begrenzt. Gleichzeitig führt der Trend zur Errichtung neuer Vergnügungsstätten
in Gestalt von Spielhallen, Sexshops, Sexkinos, Peepshows, Stripteaseshows und vergleichbaren Unternehmen auch in Krefeld zunehmend zur Ansiedlung derartiger Betriebe, insbesondere in leer stehenden,
bislang gewerblich genutzten Gebäuden und auf ehemals gewerblich genutzten Flächen. In Folge dieser
Entwicklung sind insbesondere zwei Auswirkungen zu konstatieren: Bei einer räumlichen Häufung solcher
(vor allem größerer) Vergnügungsstätten sind potenziell negative Auswirkungen auf das Erscheinungsbild
und „Image“ einzelner Straßen und ganzer Quartiere mit der Folge negativer städtebaulicher Fehlentwicklungen zu befürchten. Zudem besteht gerade bei größeren Spielhallen die Gefahr, dass in Folge der
durch diesen Typ der Vergnügungsstätten für den Grundstückseigentümer erzielbaren Renditen, die Bodenpreise in der Umgebung ein solches Maß erreichen, dass mittel- bis langfristig „klassische“ Gewerbebetriebe wie bspw. Handwerks- oder Produktionsbetriebe nicht mehr „mithalten“ können und in Folge
dessen eine Verknappung der Gewerbeflächen für solche Gewerbebetriebe eintritt.
Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) unterscheidet bei Vergnügungsstätten zwischen den beiden Formen „kerngebietstypisch“ und „mischgebietsverträglich“. Kerngebietstypische Vergnügungsstätten zeichnen sich dadurch aus, dass sie einen Einzugsbereich aufweisen bzw. anstreben, der über ein Stadtviertel
hinausgeht und dadurch, dass sie ein größeres, allgemeines Publikum erreichen (wollen). Beides drückt
sich u. a. in der Größe der Einrichtung und dem Angebot (bspw. Zahl der Spielgeräte in einer Spielhalle)
aus. Wie die Bezeichnung nahelegt, sind kerngebietstypische Vergnügungsstätten grundsätzlich nur in
einem Kerngebiet im Sinne des § 7 BauNVO allgemein zulässig, in einem Gewerbegebiet im Sinne des § 8
BauNVO sind sie ausnahmsweise zulässig. Eine mischgebietsverträgliche Vergnügungsstätte weist dagegen einen geringeren Einzugsbereich sowie eine geringere Objektgröße auf. Wie die Bezeichnung nahelegt, sind diese Vergnügungsstätten (u. a.) in den überwiegend gewerblich geprägten Teilen eines Mischgebietes im Sinne des § 6 BauNVO allgemein zulässig, in einem Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO
sind sie ausnahmsweise zulässig.
Da die bisherigen baurechtlichen Reglungen im Bebauungsplangebiet Nr. 321 nicht ausreichen, um die
oben beschriebene Entwicklung auszuschließen, soll durch die 2. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 321
erreicht werden, dass das Gewerbegebiet Bockum-Nord weiterhin als verkehrsgünstig gelegener Standort
insbesondere für Handwerksbetriebe und das produzierende Gewerbe dienen kann.
Erreicht werden soll dieses Ziel durch die Ergänzung der textlichen Festsetzungen dahingehend, dass
kerngebietstypische Vergnügungsstätten in den festgesetzten Gewerbegebieten nicht zulässig sind.
Anlass zum Erlass der Veränderungssperre
Begründung
Seite 3
Für ein im Bebauungsplangebiet liegendes Gebäude liegt eine Bauvoranfrage zur Nutzungsänderung von
einer „Indoor Spielhalle“ in eine Multifunktionshalle vor. Mit Schreiben vom 11.09.2013 stellte die Baugenehmigungsbehörde der Stadt Krefeld die Entscheidung über die Bauvoranfrage für ein Jahr zurück. Bei
der Zulassung dieses Bauvorhabens könnte die Durchführung der Planung (siehe Zielsetzung oben) wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht werden, da die angefragte Multifunktionshalle bauplanungsrechtlich als kerngebietstypische Vergnügungsstätte einzustufen ist. Da die durch die Aussetzung der
Entscheidung über die Bauvoranfrage gewonnene Zwölf-Monatsfrist zur Sicherung der Planung nicht ausreicht, ist zur Sicherstellung der Planungsziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes 2. Ergänzung Nr. 321 die Anordnung einer Veränderungssperre notwendig.
Auswirkungen der Veränderungssperre
Während des Zeitraumes der Geltungsdauer dieser Veränderungssperre dürfen bauliche Vorhaben im
Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Gleichfalls dürfen
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen,
deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht
entgegenstehen. Unberührt von den Bestimmungen bleiben Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre bereits baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach
Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten
der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.
Gemäß § 17 BauGB ist für die vorliegende Bauvoranfrage der seit der Zurückstellung des Baugesuchs abgelaufene Zeitraum auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre individuell anzurechnen.
Der Geltungsbereich der Satzung zur Anordnung der Veränderungssperre ist in unten stehendem Kartenausschnitt dargestellt. Die Satzung zur Anordnung der Veränderungssperre ist dieser Vorlage als Anlage
beigefügt.
Begründung
Seite 4
Übersicht über den künftigen Geltungsbereich der Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 321
2. Ergänzung – Gewerbegebiet Bockum-Nord –