Daten
Kommune
Krefeld
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267 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:08
Stichworte
Inhalt der Datei
- Antrag der FDP-Fraktion vom 22.04.2015 und Verwaltungsvorlage -
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 28.04.2015
Nr.
1338 /15
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat
07.05.2015
Rat
18.06.2015
Betreff
Uerdinger Stadtbücherei; Auslegen von Plakaten des Arbeitskreises "Erhalt Bücherei Uerdingen"
- Antrag der FDP-Fraktion vom 22.04.2015 und Verwaltungsvorlage -
Beschlussentwurf:
Der Rat nimmt die Verwaltungsvorlage zur Kenntnis.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 1338 /15
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Mit Schreiben vom 22.04.2015 beantragt die FDP Fraktion, das Thema Auslegen von Plakaten des Arbeitskreises „Erhalt der Bücherei in Uerdingen“ auf die Tagesordnung zu nehmen.
Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Ausübung des Hausrechts in den im Verwaltungsgebrauch
stehenden Gemeindegebäuden ist Folgendes auszuführen:
An im Verwaltungsgebrauch stehenden Gemeindegebäuden übt grundsätzlich der Oberbürgermeister das
Hausrecht aus.
Die Ausübung des Hausrechtes erfolgt hingegen nicht aufgrund einer dem Oberbürgermeister zugewiesenen eigenen Organisationskompetenz für diesen Bereich. Vielmehr ist er als gesetzlicher Vertreter der
Gemeinde zur Ausübung des Hausrechtes berufen. Die Wahrnehmung des Hausrechtes stellt sich daher
als Geschäft der laufenden Verwaltung dar. Insoweit entscheidet der Oberbürgermeister grundsätzlich
auch über die Art und Weise der Ausübung des Hausrechtes.
Zweck des Hausrechtes ist im Übrigen stets die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes. Zu
verbieten sind daher Handlungen, die diese innerbetriebliche Ordnung stören.