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Verwaltungsvorlage (Uerdinger Stadtbücherei; Auslegen von Plakaten des Arbeitskreises "Erhalt Bücherei Uerdingen")

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
267 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:08
Verwaltungsvorlage (Uerdinger Stadtbücherei; Auslegen von Plakaten des Arbeitskreises "Erhalt Bücherei Uerdingen") Verwaltungsvorlage (Uerdinger Stadtbücherei; Auslegen von Plakaten des Arbeitskreises "Erhalt Bücherei Uerdingen") Verwaltungsvorlage (Uerdinger Stadtbücherei; Auslegen von Plakaten des Arbeitskreises "Erhalt Bücherei Uerdingen") Verwaltungsvorlage (Uerdinger Stadtbücherei; Auslegen von Plakaten des Arbeitskreises "Erhalt Bücherei Uerdingen")

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Inhalt der Datei

- Antrag der FDP-Fraktion vom 22.04.2015 und Verwaltungsvorlage - TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 28.04.2015 Nr. 1338 /15 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat 07.05.2015 Rat 18.06.2015 Betreff Uerdinger Stadtbücherei; Auslegen von Plakaten des Arbeitskreises "Erhalt Bücherei Uerdingen" - Antrag der FDP-Fraktion vom 22.04.2015 und Verwaltungsvorlage - Beschlussentwurf: Der Rat nimmt die Verwaltungsvorlage zur Kenntnis. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 1338 /15 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Mit Schreiben vom 22.04.2015 beantragt die FDP Fraktion, das Thema Auslegen von Plakaten des Arbeitskreises „Erhalt der Bücherei in Uerdingen“ auf die Tagesordnung zu nehmen. Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Ausübung des Hausrechts in den im Verwaltungsgebrauch stehenden Gemeindegebäuden ist Folgendes auszuführen: An im Verwaltungsgebrauch stehenden Gemeindegebäuden übt grundsätzlich der Oberbürgermeister das Hausrecht aus. Die Ausübung des Hausrechtes erfolgt hingegen nicht aufgrund einer dem Oberbürgermeister zugewiesenen eigenen Organisationskompetenz für diesen Bereich. Vielmehr ist er als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde zur Ausübung des Hausrechtes berufen. Die Wahrnehmung des Hausrechtes stellt sich daher als Geschäft der laufenden Verwaltung dar. Insoweit entscheidet der Oberbürgermeister grundsätzlich auch über die Art und Weise der Ausübung des Hausrechtes. Zweck des Hausrechtes ist im Übrigen stets die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes. Zu verbieten sind daher Handlungen, die diese innerbetriebliche Ordnung stören.