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Verwaltungsvorlage (Erlass einer Satzung.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
257 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:09
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Inhalt der Datei

UWG Ratsgruppe im Rat der Stadt Krefeld UWG Ratsgruppe - Rathaus – 47798 Krefeld Vorsitzender: Andreas Drabben Stellvertr. Vorsitzende: Ruth Brauers Herrn Oberbürgermeister Gregor Kathstede Rathaus 13.04.2015 Antrag zur Ratssitzung am 07.05.2015 Erlass einer Satzung Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, wir bitten Sie im Namen der UWG –Ratsgruppe, folgenden Erlass einer Satzung über die Erhebung einer Steuer für die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in der Stadt Krefeld. Beschlussvorschlag: Die Satzung über die Erhebung einer Steuer für die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in der Stadt Krefeld mit dem aus der Anlage 1 zu dieser Drucksache ersichtlichen Inhalt wird beschlossen. Begründung: Maßnahmenpaket zur Haushaltskonsolidierung für die Haushaltsjahre 2014 bis 2016 vorgelegt. Teil dieses Maßnahmenpaketes ist u. a. der Erlass einer Satzung für die Erhebung einer Steuer für die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in der Stadt Krefeld (sog. Sexsteuer). Der Erlass einer solchen Steuersatzung in Nordrhein-Westfalen ist im Mai 2010 nach § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch das Ministerium für Inneres und Kommunales und das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt worden, so dass es für die örtliche Einführung einer solchen Steuer keiner weiteren Genehmigung bedarf. Eine Anzahl von Städten und Gemeinden erheben bereits eine solche Steuer, im Kreis Kleve auch die Städte Emmerich und Geldern. Mit der Satzung soll nicht die sexuelle Handlung als solche besteuert werden, sondern die Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs oder ähnlichen Einrichtungen. Die Steuersätze im interkommunalen Vergleich bewegen sich zwischen 2,00 EUR und 4,50 EUR je angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche je Veranstaltungstag. Im Kreis Kleve erhebt die Stadt Emmerich 4,50 EUR nach der oben genannten Berechnung, die Stadt Geldern 3,00 EUR. In Dortmund beträgt der Steuersatz 4,00 EUR, in Oberhausen 3,00 EUR, Duisburg und Tönisvorst 2,00 EUR. UWG – Ratsgruppe (Unabhängige Wählergemeinschaft) Rathaus, Zimmer C17, Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld E-Mail: UWG-Ratsgruppe@krefeld.de Geschäftsführung: Sylvia Evertz Tel 02151/862070, Fax: 02151/862073 So erreichen Sie uns mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Straßenbahnlinie 041 – Haltestelle Rathaus/Westwall UWG Ratsgruppe im Rat der Stadt Krefeld Für die Stadt Krefeld wird ein Steuersatz von 4,00 EUR je angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche vorgeschlagen. Bei einer angenommenen Veranstaltungsfläche von ca. 415 m² wird ein jährliches Steueraufkommen von etwa 116.000 EUR erwartet. Mit freundlichen Grüßen Ruth Brauers Stellvertr. Vorsitzende UWG – Ratsgruppe (Unabhängige Wählergemeinschaft) Rathaus, Zimmer C17, Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld E-Mail: UWG-Ratsgruppe@krefeld.de Geschäftsführung: Sylvia Evertz Tel 02151/862070, Fax: 02151/862073 So erreichen Sie uns mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Straßenbahnlinie 041 – Haltestelle Rathaus/Westwall UWG Ratsgruppe im Rat der Stadt Krefeld Satzung über die Erhebung einer Steuer für die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in der Stadt Krefeld Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW S. 436) und der §§ 1 bis 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21.Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW S. 687), hat der Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung am xxxxx folgende Satzung über die Erhebung einer Steuer für die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in der Stadt Krefeld beschlossen: § 1 Steuergegenstand Die Stadt Krefeld besteuert in ihrem Stadtgebiet die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen (Veranstaltungen) in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen. § 2 Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldner. § 3 Steuersatz (1) Für die Veranstaltungen nach § 1 richtet sich die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes. (2) Die Größe des benutzten Raumes berechnet sich nach der Fläche der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. (3) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter 4,00 Euro. (4) Endet eine Veranstaltung am nächsten Tag bis 6.00 Uhr, so zählt dieser Tag nicht mehr als Veranstaltungstag. § 4 Anmeldung und Sicherheitsleistung UWG – Ratsgruppe (Unabhängige Wählergemeinschaft) Rathaus, Zimmer C17, Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld E-Mail: UWG-Ratsgruppe@krefeld.de Geschäftsführung: Sylvia Evertz Tel 02151/862070, Fax: 02151/862073 So erreichen Sie uns mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Straßenbahnlinie 041 – Haltestelle Rathaus/Westwall UWG Ratsgruppe im Rat der Stadt Krefeld (1) Die Veranstaltungen nach § 1 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Krefeld anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen. (2) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden. (3) Gleichzeitig mit der Anmeldung oder Anzeige sind alle Angaben zu machen, die zur Feststellung des Steuerschuldners und zur Durchführung der Besteuerung erforderlich sind. (4) Die Stadt Krefeld ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. § 5 Entstehung des Steueranspruches Der Steueranspruch entsteht mit dem Abschluss der Veranstaltung. § 6 Festsetzung und Fälligkeit (1) Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen ist die Steuer für das Kalenderjahr im Voraus festzusetzen. Die Steuer für das jeweilige Kalenderjahr ist zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel der Jahressteuer zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages monatlich am 15. entrichtet werden. (2) Für unregelmäßig stattfindende Veranstaltungen wird die Steuer vierteljährlich nachträglich oder nach Abschluss der Veranstaltung festgesetzt. Die Stadt Krefeld kann Vorausleistungen erheben, die sich nach der Höhe der voraussichtlich zu erwartenden Steuerschuld bemessen. Die für zurückliegende Zeiträume festgesetzte Steuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. § 7 Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten Der Veranstalter hat der Stadt Krefeld alle für die Besteuerung notwendigen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Sowohl der Veranstalter als auch der Eigentümer, der Vermieter, der Besitzer und der sonstige Inhaber der benutzten Räume oder Grundstücke sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Krefeld zur Nachprüfung der Erklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen unentgeltlich Einlass in die Veranstaltungsräume, auch während der Veranstaltungen, zu gewähren. § 8 Verspätungszuschlag UWG – Ratsgruppe (Unabhängige Wählergemeinschaft) Rathaus, Zimmer C17, Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld E-Mail: UWG-Ratsgruppe@krefeld.de Geschäftsführung: Sylvia Evertz Tel 02151/862070, Fax: 02151/862073 So erreichen Sie uns mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Straßenbahnlinie 041 – Haltestelle Rathaus/Westwall UWG Ratsgruppe im Rat der Stadt Krefeld Für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei nicht fristgerechter Anmeldung der Veranstaltungen gilt § 152 der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung. § 9 Steuerschätzung Soweit der Veranstalter den Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nicht nachkommt oder die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt oder berechnet werden können, kann die Stadt Krefeld sie schätzen. Für die Schätzung gilt § 162 der Abgabenordung (AO) in der jeweils geltenden Fassung. § 10 Ordnungswidrigkeiten / Straftaten Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung der §§ 4 und 7 dieser Satzung können gemäß §§ 17 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft UWG – Ratsgruppe (Unabhängige Wählergemeinschaft) Rathaus, Zimmer C17, Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld E-Mail: UWG-Ratsgruppe@krefeld.de Geschäftsführung: Sylvia Evertz Tel 02151/862070, Fax: 02151/862073 So erreichen Sie uns mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Straßenbahnlinie 041 – Haltestelle Rathaus/Westwall