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Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:09
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UWG Ratsgruppe im Rat der Stadt Krefeld
UWG Ratsgruppe - Rathaus – 47798 Krefeld
Vorsitzender: Andreas Drabben
Stellvertr. Vorsitzende: Ruth Brauers
Herrn Oberbürgermeister
Gregor Kathstede
Rathaus
13.04.2015
Antrag zur Ratssitzung am 07.05.2015
Erlass einer Satzung
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
wir bitten Sie im Namen der UWG –Ratsgruppe, folgenden Erlass einer Satzung über die Erhebung
einer Steuer für die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in der Stadt
Krefeld.
Beschlussvorschlag:
Die Satzung über die Erhebung einer Steuer für die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen
Vergnügungen in der Stadt Krefeld mit dem aus der Anlage 1 zu dieser Drucksache ersichtlichen Inhalt
wird beschlossen.
Begründung:
Maßnahmenpaket zur Haushaltskonsolidierung für die Haushaltsjahre 2014 bis 2016 vorgelegt. Teil
dieses Maßnahmenpaketes ist u. a. der Erlass einer Satzung für die Erhebung einer Steuer für die
gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in der Stadt Krefeld (sog. Sexsteuer).
Der Erlass einer solchen Steuersatzung in Nordrhein-Westfalen ist im Mai 2010 nach § 2 Abs. 2 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch das Ministerium für
Inneres und Kommunales und das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt
worden, so dass es für die örtliche Einführung einer solchen Steuer keiner weiteren Genehmigung
bedarf. Eine Anzahl von Städten und Gemeinden erheben bereits eine solche Steuer, im Kreis Kleve
auch die Städte Emmerich und Geldern.
Mit der Satzung soll nicht die sexuelle Handlung als solche besteuert werden, sondern die Einräumung
der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs oder ähnlichen
Einrichtungen.
Die Steuersätze im interkommunalen Vergleich bewegen sich zwischen 2,00 EUR und 4,50 EUR je
angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche je Veranstaltungstag. Im Kreis Kleve erhebt die Stadt
Emmerich 4,50 EUR nach der oben genannten Berechnung, die Stadt Geldern 3,00 EUR. In Dortmund
beträgt der Steuersatz 4,00 EUR, in Oberhausen 3,00 EUR, Duisburg und Tönisvorst 2,00 EUR.
UWG – Ratsgruppe (Unabhängige Wählergemeinschaft)
Rathaus, Zimmer C17, Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld
E-Mail: UWG-Ratsgruppe@krefeld.de
Geschäftsführung: Sylvia Evertz Tel 02151/862070, Fax: 02151/862073
So erreichen Sie uns mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Straßenbahnlinie 041 – Haltestelle Rathaus/Westwall
UWG Ratsgruppe im Rat der Stadt Krefeld
Für die Stadt Krefeld wird ein Steuersatz von 4,00 EUR je angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche
vorgeschlagen. Bei einer angenommenen Veranstaltungsfläche von ca. 415 m² wird ein jährliches
Steueraufkommen von etwa 116.000 EUR erwartet.
Mit freundlichen Grüßen
Ruth Brauers
Stellvertr. Vorsitzende
UWG – Ratsgruppe (Unabhängige Wählergemeinschaft)
Rathaus, Zimmer C17, Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld
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Satzung über die Erhebung einer Steuer für die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu
sexuellen Vergnügungen in der Stadt Krefeld
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW
S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW S. 436) und
der §§ 1 bis 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21.Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.
Dezember 2011 (GV. NRW S. 687), hat der Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung am xxxxx folgende
Satzung über die Erhebung einer Steuer für die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen
Vergnügungen in der Stadt Krefeld beschlossen:
§ 1 Steuergegenstand
Die Stadt Krefeld besteuert in ihrem Stadtgebiet die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen
Vergnügungen (Veranstaltungen) in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen
Einrichtungen.
§ 2 Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). Personen, die nebeneinander
die Steuer schulden, sind Gesamtschuldner.
§ 3 Steuersatz
(1) Für die Veranstaltungen nach § 1 richtet sich die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes.
(2) Die Größe des benutzten Raumes berechnet sich nach der Fläche der für die Veranstaltung und die
Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche,
Toiletten und ähnlichen Nebenräumen.
(3) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter 4,00 Euro.
(4) Endet eine Veranstaltung am nächsten Tag bis 6.00 Uhr, so zählt dieser Tag nicht mehr als
Veranstaltungstag.
§ 4 Anmeldung und Sicherheitsleistung
UWG – Ratsgruppe (Unabhängige Wählergemeinschaft)
Rathaus, Zimmer C17, Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld
E-Mail: UWG-Ratsgruppe@krefeld.de
Geschäftsführung: Sylvia Evertz Tel 02151/862070, Fax: 02151/862073
So erreichen Sie uns mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Straßenbahnlinie 041 – Haltestelle Rathaus/Westwall
UWG Ratsgruppe im Rat der Stadt Krefeld
(1) Die Veranstaltungen nach § 1 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Krefeld
anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an
dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der
Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.
(2) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen eines
Veranstalters am selben Veranstaltungsort ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. Im Einzelfall
können abweichende Regelungen getroffen werden.
(3) Gleichzeitig mit der Anmeldung oder Anzeige sind alle Angaben zu machen, die zur Feststellung des
Steuerschuldners und zur Durchführung der Besteuerung erforderlich sind.
(4) Die Stadt Krefeld ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld
zu verlangen.
§ 5 Entstehung des Steueranspruches
Der Steueranspruch entsteht mit dem Abschluss der Veranstaltung.
§ 6 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen ist die Steuer für das Kalenderjahr im Voraus
festzusetzen. Die Steuer für das jeweilige Kalenderjahr ist zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15.
November mit einem Viertel der Jahressteuer zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem
Zwölftel des Jahresbetrages monatlich am 15. entrichtet werden.
(2) Für unregelmäßig stattfindende Veranstaltungen wird die Steuer vierteljährlich nachträglich oder
nach Abschluss der Veranstaltung festgesetzt. Die Stadt Krefeld kann Vorausleistungen erheben, die
sich nach der Höhe der voraussichtlich zu erwartenden Steuerschuld bemessen. Die für zurückliegende
Zeiträume festgesetzte Steuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu
entrichten.
§ 7 Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten
Der Veranstalter hat der Stadt Krefeld alle für die Besteuerung notwendigen Unterlagen vorzulegen und
Auskünfte zu erteilen. Sowohl der Veranstalter als auch der Eigentümer, der Vermieter, der Besitzer
und der sonstige Inhaber der benutzten Räume oder Grundstücke sind verpflichtet, den Beauftragten
der Stadt Krefeld zur Nachprüfung der Erklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen
unentgeltlich Einlass in die Veranstaltungsräume, auch während der Veranstaltungen, zu gewähren.
§ 8 Verspätungszuschlag
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Rathaus, Zimmer C17, Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld
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Für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei nicht fristgerechter Anmeldung der
Veranstaltungen gilt § 152 der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 9 Steuerschätzung
Soweit der Veranstalter den Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nicht
nachkommt oder die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt oder berechnet werden können, kann die
Stadt Krefeld sie schätzen. Für die Schätzung gilt § 162 der Abgabenordung (AO) in der jeweils
geltenden Fassung.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten / Straftaten
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung der §§ 4 und 7 dieser Satzung können gemäß §§ 17 und 20
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) als Straftat bzw.
Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft
UWG – Ratsgruppe (Unabhängige Wählergemeinschaft)
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