Daten
Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:09
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 13.08.2015
Nr.
1298 /15 / 1
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 21 Zentraler Finanzservice und Liegenschaften Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
17.09.2015
Betreff
Erlass einer Satzung
- Anträge der UWG-Ratsgruppe vom 13.04.2015, 24.04.2015, 28.04.2015 u. 01.05.2015 -
Beschlussentwurf:
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 1298 /15 / 1
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Dieser Vorlage liegen die Anträge der UWG-Ratsgruppe vom 13.04.2015, 24.04.2015, 28.04.2015
und 01.05.2015 zu Grunde. Die 4 Anträge waren an den Stadtrat gerichtet und wurden von dort
mit Beschluss vom 18.06.2015 (Vorlage Nr. 1298/15) an den funktional zuständigen Ausschuss
für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften verwiesen. Die Verwaltung nimmt zu den einzelnen Anträgen wie folgt Stellung:
1. UWG-Antrag vom 13.04.2015
Mit dem vg. Schreiben beantragt die UWG-Ratsgruppe den „Erlass einer Satzung über die Erhebung einer Steuer für die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in der
Stadt Krefeld.“ Dem Antrag beigefügt ist ein Satzungsentwurf, der als Steuergegenstand die „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen (Veranstaltungen) in Bars, Sauna-,
FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen“ im Stadtgebiet unterwirft (§ 1 des Satzungsentwurfs). Als Steuersatz wird eine Steuer von 4,00 EUR je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Fläche vorgeschlagen (§ 3 Abs. 3 des Satzungsentwurfs).
Hierzu besteht aus Sicht der Verwaltung kein Handlungsbedarf, denn der vg. Satzungstatbestand
(einer sog. einrichtungsbezogenen Sexsteuer) ist in Krefeld bereits geregelt und zwar im § 1 Abs.
2 Nr. 7 der „Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld“ vom 13.11.2014 (Krefelder Amtsblatt
Nr. 47 vom 20.11.2014; S. 317 – 320). Diese Satzung trat zum 01.01.2015 in Kraft. Der Krefelder
Steuersatz beträgt im Übrigen je Veranstaltungstag und angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche schon jetzt 5,00 EUR (§ 5 Abs. 2 Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld).
2. UWG-Antrag vom 24.04.2015
Hierin bittet die UWG-Ratsgruppe, die „Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld vom
13.11.2014“ gemäß dem dort vorgelegten Satzungsentwurf zu konkretisieren, wobei eine Auflistung nachgereicht werde.
Zu einer solchen Konkretisierung hinsichtlich der einrichtungsbezogenen Sexsteuer besteht aus
der Sicht der Verwaltung kein Handlungsbedarf, da die einrichtungsbezogene Sexsteuer in Krefeld bereits umfassend über § 1 Abs. 2 Nr. 7 der Krefelder Vergnügungssteuersatzung geregelt
ist.
3. UWG-Antrag vom 28.04.2015
Antragsziel ist hier die Ausdehnung des geltenden Krefelder Vergnügungssteuertatbestandes auf
eine sog. personenbezogene Sexsteuer (Neuer Steuergegenstand: ...“Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnungen und Kraftfahrzeugen...“).
Diese Ausdehnung sollte aus der Sicht der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgenommen werden:
1.
Der Stadtrat hat sich in seiner Beratung am 04.11.2014 über die Neufassung der Krefelder Vergnügungssteuersatzung (einstimmig bei Stimmenenthaltung der Fraktion DIE LINKE) da-
Begründung
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rauf verständigt, bis auf Weiteres ausschließlich eine sog. einrichtungsbezogene Sexsteuer im
Krefelder Stadtgebiet zu erheben und zunächst einmal Erfahrungen mit dieser Besteuerungsvariante in Krefeld zu sammeln.
2.
Bereits in der Vorlage Nr. 5963/14V für die Sitzung des Stadtrates am 08.04.2014 hatte
die Verwaltung zu dem Thema „Prostitution in Krefeld – gemeinsamer Antrag der Fraktionen der
CDU, SPD, Grünen, FDP und Freie Wähler/UWG vom 25.03.2014“ eine Berechnung (S. 7 der Vorlage – Kalkulation des eigenen Aufwandes) vorgelegt. Danach erscheint für den Innen- und Außendienst zur nachhaltigen Erfassung und Veranlagung der personenbezogenen Besteuerungssachverhalte einschließlich laufender Internetrecherche sowie Wahrnehmung von Kontrollfunktionen im Bereich der flexibel agierenden Wohnungsprostitution und dem fiskalischen Inkasso
gemäß Personalbedarfsberechnung eine Stellenneueinrichtung von 2,25 Planstellen bei der
Steuerbehörde Stadt Krefeld notwendig.
3.
Vor diesem Hintergrund hat sich der Stadtrat am 04.11.2014 – wie bereits unter 1. dargestellt - für die Variante „einrichtungsbezogene Sexsteuer“ ausgesprochen, die in ihrer Durchführung einschließlich der Erhebung der Wettbürosteuer „lediglich“ mit einem Mehraufwand von
0,5 Planstellen verbunden ist. Wegen der unmittelbaren Bindungswirkung des Stellenplanes
2015 an einen genehmigten Haushaltsplan 2015 konnte eine Besetzung der vom Rat beschlossenen neuen Planstelle bislang noch nicht erfolgen; infolge dessen kann aktuell auch noch kein
Erfahrungsbericht zur Besteuerung im Bereich der „einrichtungsbezogenen Sexsteuer“ vorlegt
werden.
4.
Alleine vor diesem Hintergrund dürfte eine Ausdehnung auf andere neue Sexsteuertatbestände („personenbezogene Sexsteuer“), die noch mit einem wesentlich höheren Personalbedarf
verbunden wäre, nicht in Betracht zu ziehen sein.
5.
Schließlich bleibt noch darauf hinzuweisen, dass die im UWG-Antrag unter „Finanzielle
Auswirkungen“ enthaltene Berechnung, wonach die Einführung einer „personenbezogene Besteuerung“ in Krefeld ein zusätzliches Steuerertragsvolumen von ca. 300.000 EUR p.a. eröffnet,
rein fiktiver Annahme ist. Nach den bundesweiten Erfahrungen der Finanzämter bei der steuerlichen Veranlagung von Prostituierten in der Einkommen- und Umsatzsteuer muss vielmehr davon
ausgegangen werden, dass aufgrund der hohen Mobilität der im Prostitutionsgewerbe tätigen
Steuerpflichtigen, einem damit verbundenen ständigen Wechsel der zuständigen Betriebsfinanzämter sowie diverser Gestaltungs- und Verschleierungsmöglichkeiten in der Praxis aktuell nur ein
verschwindend geringer Anteil des tatsächlich generierbaren Einkommen- und Umsatzsteuervolumens vereinnahmt werden kann (vg. Bericht des Bundesrechnungshofes nach § 88 Abs. 2 BHO
über die Besteuerung der Prostitution vom 24.01.2014). Ob und ggfs. in welchem Umfange die
von der Bundesregierung aktuell geplante Reform des bundesdeutschen Prostitutionsrechtes
u.a. mit der diskutierten Einführung von Meldepflichten für Sexarbeit zu steuerlichen Verbesserungen führen wird, lässt sich seitens der Stadtverwaltung gegenwärtig nicht prognostizieren.
Der vg. Bericht des Bundesrechnungshofes – der zudem eine Reihe von gesetzgeberischen steuerlichen Optimierungsvorschlägen beinhaltet - ist jedenfalls den Vorsitzenden des Finanzausschusses, des Haushaltsausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses des Haushaltsauschusses des Deutschen Bundestages in entsprechender Zahl am 24.01.2015 übermittelt worden. Die weitere Entwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen bleibt insoweit abzuwarten.
4. UWG-Antrag vom 01.05.2015
Hierin beantragt die UWG-Ratsgruppe, von einer Verweisung ihrer vg. 3 Anträge an den Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen abzusehen und stattdessen eine Beratung im Rat vorzunehmen.
Begründung
Seite 4
Diesem Antrag ist der Stadtrat in seiner Sitzung am 18.06.2015 nicht gefolgt und hat die Beratung der Anträge allesamt an den Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
verwiesen.
Anlage 1: UWG-Antrag „Erlass einer Satzung“ vom 13.04.2015
Anlage 2: UWG-Nachtrag zum Antrag „Erlass einer Satzung“ vom 24.04.2015
Anlage 3: UWG-Antrag „Erlass einer Satzung“ vom 28.04.2015
Anlage 4: UWG-Antrag „Erlass einer Satzung“ vom 01.05.2015