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Verwaltungsvorlage (B 541_1.Ae._Begründung zum Bebauungsplan.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
558 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:10

Inhalt der Datei

Anlage Nr. 1 zur Vorlage Nr. 2434/16 Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung – zwischen Königstraße, nördl iche Lohstraße und Nordwall – Stadtbezirk: Krefeld-Mitte Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB), bekanntgemacht am 23. September 2004 (BGBl. I. S. 2414), in der derzeit gültigen Fassung Fachbereich Stadtplanung 1 Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung der Stadt Krefeld I. Vorbemerkung I. Vorbemerkung 8 II. Räuml icher Geltungsbereich 9 III. Planungsrechtliche Situation 10 1. Landes- und Regionalplanung 10 2. Flächennutzungsplan 10 3. Bebauungspläne 10 4. Landschaftsplan 10 5. Sonstige Satzungen 11 6. Fachplanungen 11 IV. Bestandsbeschreibung 12 1. Städtebauliche Situation 12 2. Verkehr 12 3. Infrastruktur 13 4. Entwässerung 13 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz 13 6. Immissionsschutz 14 7. Bodenverunreinigungen 14 V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele 15 1. Anlass der Planung 15 2. 2.1 2.2 2.3 Entwicklungsziele Bebauungs- und Nutzungskonzept Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Grün- und Freiraumkonzept 15 16 17 19 VI. Planinhalte 21 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung 21 21 1.1.1 Nähere Bestimmung der zulässigen Nutzung 1.2 Maß der baulichen Nutzung 21 22 2 Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung der Stadt Krefeld I. Vorbemerkung 1.2.1 Höhe baulicher Anlagen 22 1.2.2 Zulässige Grundfläche 23 1.2.3 Zahl der Vollgeschosse 24 1.2.4 Zulässige Geschossfläche 1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche / Stellung baulicher Anlagen 24 1.3.1 Überbaubare Grundstücksflächen 1.4 Abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen 1.5 Stellplätze, Garagen, Gemeinschaftsanlagen 1.6 Verkehr, Ver- und Entsorgung 24 26 27 27 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 1.7 Boden, Natur und Landschaft 27 27 1.7.1 Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen 1.8 Immissionsschutz 27 28 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 29 29 30 30 30 30 31 31 Hinweise Städtische Satzungen Umgang mit Bodendenkmälern Kampfmittel Schutz der Alleen Artenschutz Gutachten und sonstige relevante Unterlagen Einsichtnahme in und Bezug von DIN-Normen 24 VII. Städtebauliche Kenndaten 32 VIII. Umweltbelange 33 1. Einleitung 33 2. Gutachten 33 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 Schutzgutbezogene Bestandserfassung- und Bewertung Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgut Kultur und Sachgüter Schutzgut Mensch Schutzgut Klima/ Luft Schutzgut Pflanzen und Tiere 33 33 34 34 34 34 36 IX. Umsetzung der Planung 1. Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen 37 37 3 Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung der Stadt Krefeld I. I. Vorbemerkung 2. Bodenordnung 37 3. Städtebauliche Verträge 37 4. Kosten und Finanzierung 37 Vorbemerkung 6 II. Räuml icher Geltungsbereich 7 III. Planungsrechtliche Situation 8 1. Landes- und Regionalplanung 8 2. Flächennutzungsplan 8 3. Bebauungspläne 8 4. Landschaftsplan 8 5. Sonstige Satzungen 9 6. Fachplanungen 9 IV. Bestandsbeschreibung 10 1. Städtebauliche Situation 10 2. Verkehr 10 3. Infrastruktur 11 4. Entwässerung 11 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz 11 6. Immissionsschutz 12 7. Bodenverunreinigungen 12 V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele 13 1. Anlass der Planung 13 2. 2.1 2.2 2.3 Entwicklungsziele Bebauungs- und Nutzungskonzept Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Grün- und Freiraumkonzept 13 14 15 17 VI. Planinhalte 19 4 Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung der Stadt Krefeld I. Vorbemerkung 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung 19 19 1.1.1 Nähere Bestimmung der zulässigen Nutzung 1.2 Maß der baulichen Nutzung 19 20 1.2.1 Höhe baulicher Anlagen 20 1.2.2 Zulässige Grundfläche 21 1.2.2 Zahl der Vollgeschosse 22 1.2.4 Zulässige Geschossfläche 1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche / Stellung baulicher Anlagen 22 1.3.1 Überbaubare Grundstücksflächen 1.4 Abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen 1.5 Stellplätze, Garagen, Gemeinschaftsanlagen 1.6 Verkehr, Ver- und Entsorgung 22 24 24 25 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 1.6 Boden, Natur und Landschaft 25 25 1.6.1 Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen 1.7 Immissionsschutz 25 26 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 27 27 28 28 28 28 29 29 Hinweise Städtische Satzungen Umgang mit Bodendenkmälern Kampfmittel Schutz der Alleen Artenschutz Gutachten und sonstige relevante Unterlagen Einsichtnahme in und Bezug von DIN-Normen 22 VII. Städtebauliche Kenndaten 30 VIII. Umweltbelange 31 1. Einleitung 31 2. Gutachten 31 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 Schutzgutbezogene Bestandserfassung- und Bewertung Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgut Kultur und Sachgüter Schutzgut Mensch 31 31 32 32 32 5 Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung der Stadt Krefeld 3.5 Schutzgut Klima/ Luft 3.6 Schutzgut Pflanzen und Tiere IX. Umsetzung der Planung I. Vorbemerkung 32 34 35 1. Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen 35 2. Bodenordnung 35 3. Städtebauliche Verträge 35 4. Kosten und Finanzierung 35 6 Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung der Stadt Krefeld I. Vorbemerkung Diese Begründung wurde gegenüber der Begründung zum Stand der Offenlage aufgrund der eingegangenen Anregungen und Bedenken wie folgt geändert: Kapitel II: Anpassung der Flurstücknummern Kapitel IV 2: Ergänzung der Buslinie 057 und NE 7 Kapitel IV 6: Ergänzung aus dem Luftqualitätsmodell Kapitel V 2.1: Erläuterung der Änderung der Überbaubarkeit: südlicher Schenkel des Baufelds erst ab dem 2. OG Überbaubarkeit, im Bereich der Lohstraße nördlicher Schenkel des Baufelds transparente Überbauung. Kapitel V 2.2: Erläuterung des Freihaltens der Zu- und Ausfahrt zum Grundstück der Polizei Kapitel VI 1.1.1: Ergänzung des Ausschlusses der sonstigen Gewerbebetriebe „Bordelle und bordellartige Betriebe...“. Kapitel VI 1.3.1: Erläuterung der Festsetzung Überbaubarkeit der historischen Achse Lohstraße am Nordwall erst ab dem 2. OG Kapitel VI 1.3.1: Erläuterung der Festsetzung; Tiefgarage als Teil der Hauptanlage, Baugrenze ab 1. UG abwärts, redaktionelle Ergänzung. Kapitel VI 1.5: Streichung der Formulierung „ und Tiefgaragen“, Erläuterung unter vorgenanntem Kapitel VI 1.3.1: Tiefgarage als Teil der Hauptanlage Kapitel VI 1.6: Überbaubarkeit der Trinkwasserleitung Kapitel VIII: Ergänzung Luftreinhalteplan Krefeld 7 Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung der Stadt Krefeld I. I. Vorbemerkung Vorbemerkung Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 besteht die Möglichkeit, gemäß § 13 a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung unter folgenden Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren aufzustellen: Der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, die Größe der zulässigen Grundflächen darf je nach Verfahrensart 20.000 bzw. 70.000 m² nicht überschreiten, es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen und es dürfen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von Natura 2000 – Flächen bestehen. Mit dieser Planung wird die städtebauliche Wiedernutzbarkeit bereits überplanter Flächen ermöglicht. Daher stellt sie einen sinnvollen Beitrag zur Innenentwicklung dar. Die Vorgaben des § 13 a BauGB werden eingehalten. Die Umweltbelange wurden geprüft und in Kapitel VIII. beschriebenen und es wurde festgestellt, dass keine erhebliche Auswirkungen für ein Schutzgut zu erwarten sind. Deshalb kann im konkreten Fall der Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden. Die zulässige Grundfläche beträgt unter 20.000 m². Von folgenden Verfahrenserleichterungen gemäß § 13 a Abs. BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB kann Gebrauch gemacht werden:  Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB  Keine Durchführung einer Umweltprüfung und keine Erstellung eines förmlichen Umweltberichtes  Nichtanwendung der Eingriffsregelung. Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als i.S.d. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der Planung erfolgt oder zulässig und sind danach nicht auszugleichen.  Ein von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichender Bebauungsplan kann auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Dabei darf die 8 Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung der Stadt Krefeld II. Räumlicher Geltungsbereich geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt werden. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen. II. Räuml icher Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 541 1. Änderung wird südlich begrenzt durch den Nordwall und westlich durch die Königstraße. Die nördliche Lohstraße bildet die nördliche Grenze des Geltungsbereichs und östlich grenzen die Flächen des Polizeipräsidiums an den Geltungsbereich. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 394 und 667, Flur 28, Gemarkung Krefeld. Die Grenze seines Geltungsbereichs geht aus der nachfolgenden Übersichtskarte hervor und ist im Bebauungsplan eindeutig festgesetzt. Abbildung 1: Räumlicher Geltungsbereich Eigene Darstellung nach DGK 9 Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung der Stadt Krefeld III. Planungsrechtliche Situation III. Planungsrechtl iche Situation 1. Landes- und Regionalplanung Das Plangebiet ist im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. 2. Flächennutzungsplan Der zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans geltende Flächennutzungsplan stellte den überwiegenden Bereich als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung – öffentliche Verwaltung – dar. Der parallel zum Nordwall gelegene Parkplatz, wurde als Straßenverkehrsfläche mit der Zweckbestimmung – öffentlicher Parkplatz – dargestellt. Der seit dem 23.10.2015 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt die Flächen innerhalb des zukünftigen Geltungsbereiches im südlichen Bereich als Mischgebietsfläche dar. Auf der Grundlage des neuen Flächennutzungsplanes ist der Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung entwickelt worden. 3. Bebauungspläne Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 541 – Drießendorfer Str./ Steckendorfer Str./ Moerser Str./ Ostwall/ Gartenstraße/ Lohstraße/ Nordwall/ Hubertusstr. –, in Kraft getreten am 29. Juni 1990. Dieser Bebauungsplan sieht für den Plangebietsbereich eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung – Verwaltung der Industrie- und Handelskammer; Berufliche Schule IV, Kaufmannschule – vor. Der Vorplatz ist als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung – Parkplatz – festgesetzt. Es handelt sich um einen nicht qualifizierten Bebauungsplan. Lediglich die Art der baulichen Nutzung ist festgesetzt. Die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl sind nicht vorgegeben. Der gleiche Bebauungsplan setzt westlich und nördlich des Plangebiets Mischgebiete fest. Östlich des Plangebiets ist eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung – Polizeipräsidium – festgesetzt. 4. Landschaftsplan Der Bebauungsplan liegt nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992). 10 Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung der Stadt Krefeld III. Planungsrechtliche Situation 5. Sonstige Satzungen Der südliche, zum Nordwall ausgerichtete Teil des Plangebiets, liegt innerhalb der Gestaltungssatzung 6.10 (Werbeanlagen Innenstadt) vom 18. November 1996. Der Geltungsbereich der Gestaltungssatzung erstreckt vom Nordwall aus in einer Tiefe von ca. 30 m. Die Satzung gilt der Steuerung der Zulässigkeit von Werbeanlagen und Warenautomaten hinsichtlich ihrer Anzahl, Gestalt und Größe, um die im Geltungsbereich der Satzung vorhandenen oder zu entwickelnden Stadtbildqualitäten und bedeutende stadtgeschichtliche Situation zu berücksichtigen. 6. Fachplanungen Südlich angrenzend verläuft innerhalb der Straßenfläche "Nordwall" die Straßenbahnlinie Hüls – Krefeld – Krefeld/Rheinhafen, deren Errichtung am 5. Mai 1933 genehmigt worden ist. Sie gilt als planfestgestellte Straßenbahnanlage im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes. Weitere Fachplanungen sind nicht bekannt. 11 Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung der Stadt Krefeld IV. Bestandsbeschreibung IV. Bestandsbeschreibung 1. Städtebauliche Situation Das Plangebiet befindet sich nördlich der Krefelder Innenstadt am Nordwall. Die Innenstadt ist fußläufig erreichbar. Entsprechend der innerstädtischen Lage ist die direkte Umgebung von überwiegend mehrgeschossigen Baustrukturen geprägt, die aufgrund ihrer geschlossenen Bauweise Baublöcke bilden. Die in geschlossener Bauweise errichteten Gebäude auf der westlich angrenzenden Königstraße sind drei- bis viergeschossig. Daran schließen in einigen Bereichen zweibis dreigeschossigen Flügelanbauten an. Südlich des Nordwalls, in Richtung Innenstadt, befindet sich eine viergeschossige Bebauung. Die östlich angrenzenden Gebäude sind zwei- bis dreigeschossig mit einem achtgeschossigen Verwaltungsgebäude, das als Solitär den Abschluss in östlicher Richtung bildet. Die städtebauliche Situation im Umfeld des Plangebiets ist durch eine mischgebietstypische Nutzung geprägt. Neben umfänglichem Wohnen sind Handelsund Dienstleistungsnutzungen und nicht störende Gewerbebetriebe ansässig. In direkter Nachbarschaft befindet sich östlich angrenzend an das Plangebiet das Polizeipräsidium Krefeld. Das Plangebiet wird im südlichen Bereich, parallel zum Nordwall entsprechend der Festsetzung im rechtsverbindlichen Bebauungsplan, als Parkplatz genutzt. Parallel der Königstraße, an der westlichen Plangebietsgrenze, reihen sich zweigeschossige Gebäude für die Verwaltung der Industrie- und Handelskammer aneinander. Von diesem Gebäudekomplex geht wegen der überhöhten Geschosshöhen eine viergeschossige Wirkung aus. Das viergeschossige Gebäude der ehemaligen Kaufmannschule mit einem Staffelgeschoss befand sich im nördlichen Planbereich und wurde im August 2014 abgerissen. 2. Verkehr Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets ist grundsätzlich durch die umliegenden Straßen Nordwall, Königstraße und Nördliche Lohstraße gesichert. Zur Umsetzung der Zielsetzung des Bebauungsplanes Nr. 541 1. Änderung ist daher keine weitere Verkehrserschließung erforderlich. Der im nördlichen Bereich befindliche Parkplatz ist über die Lohstraße erschlossen. Der südlich gelegene Parkplatz wird vom Nordwall aus angefahren. Die Einfahrt ist dabei von der Ausfahrt räumlich getrennt. 12 Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung der Stadt Krefeld IV. Bestandsbeschreibung In einem Verkehrsgutachten, welches im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans erstellt wurde, wurde die derzeitige Verkehrsbelastung der betroffenen Knotenpunkte betrachtet. Für die Knotenpunkte Nordwall/ Königsstraße, Nordwall/ Lohstraße/ Zufahrt Parkplatz, Nordwall/ Zufahrt Tiefgarage ergibt sich in der Analyse eine gute Verkehrsqualität. Für den Knotenpunkt Nordstraße/ Nördliche Lohstraße gilt die Vorfahrtregelung rechts-vor-links. Als Einsatzgrenze einer rechts-vor-linksRegelung kann ein Anhaltswert von 600 bis 800 Kfz/h in der Summe aller vier Zufahrten angesetzt werden. In der Analyse sind in der Spitze maximal 157 KfZ/H erfasst worden. Da in der Prognose an diesem Knoten nur geringe Belastungszuwächse erwartet werden, wird die oben genannte Einsatzgrenze bei weitem nicht erreicht. Das Plangebiet ist über die Straßenbahnhaltestelle Friedrichsplatz, die sich in ca. 20 m Entfernung befindet, an das öffentliche Verkehrsnetz über die Straßenbahnlinie 044 und die Buslinien 057, 069, 076, 077, 079 und NE 07 angebunden. Durch sie ist eine gute Erreichbarkeit in das Stadtgebiet sowie zum Krefelder Hauptbahnhof gewährleistet. Die Erschließung durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) lässt sich somit positiv herausstellen. 3. Infrastruktur Die Versorgung des Plangebiets erfolgt über bestehende Leitungstrassen. Schulen, Kirchen und Kindergärten sind vorhanden. Gleiches gilt für Dienstleistungsbetriebe, Banken und die Post. Neben Museen ist auch das Theater als wichtige kulturelle Einrichtung in der Nähe vorhanden. Aufgrund der Nähe zur Fußgängerzone sind zudem verschiedene Einzelhandelseinrichtungen gut erreichbar. Der Bedarf an Gütern des täglichen sowie des periodischen Bedarfs ist gedeckt. 4. Entwässerung Die Entsorgung des Schmutzwassers und Regenwassers erfolgt durch den bestehenden Mischkanal. Die vorhandenen Kanäle sind so dimensioniert, dass sie problemlos das anfallende Wasser aufnehmen können. 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz Da die Planinhalte des Bebauungsplans Nr. 541 nahezu vollständig umgesetzt wurden, ist das Plangebiet bereits vollständig bebaut. Der 13 Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung der Stadt Krefeld IV. Bestandsbeschreibung Bereich der ehemaligen Kaufmannsschule ist inzwischen abgerissen, aber dennoch ist der Versiegelungsgrad entsprechend hoch. Der südlich angrenzende Nordwall wird von einer nach § 47a LG NW geschützten Kegel-Robinien Allee gesäumt. Innerhalb des Plangebiets gibt es entlang der Nördlichen Lohstraße und vereinzelt auf der Parkplatzfläche Baumbestand. Da der Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 a BauGB erfüllt, soll er im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Die baurechtliche Eingriffsregelung würde auch im Vollverfahren nicht zur Anwendung kommen, da das Plangebiet bereits nach den rechtskräftigen Bebauungsplänen bebaubar gewesen wäre. Ein Eingriff gilt demnach im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Ein Ausgleich wird nicht erforderlich. Der Flächennutzungsplan kann im Wege der Berichtigung angepasst werden. 6. Immissionsschutz Das Plangebiet grenzt an den Nordwall, der durch die dort vorhandene Verkehrsbelastung sowohl des Individualverkehrs als auch des Schienenverkehrs eine Lärmquelle darstellt. In einem Schallgutachten wurde dargelegt, dass sowohl entlang des Nordwalls als auch an der Königstraße Lärmimmissionen durch den Straßen- und Schienenverkehr auf das Plangebiet einwirken. Die Inhalte des Gutachtens werden detailliert in Kapitel VI, 1.7 ausgeführt. Der westliche Teil des Plangebiets liegt innerhalb der Umweltzone und dort innerhalb eines Hotspots laut Luftreinhalteplan. Das Feinscreening aus dem Luftqualitätsmodell gibt in der Luftschadstoffprognose 2010 für den Bereich am Nordwall eine NO2Überschreitungshäufigkeit von 5-7 Stunden im Jahr an. Für PM 10 wird eine Überschreitung an 30-35 Tagen im Jahr angegeben. 7. Bodenverunreinigungen Das Plangebiet ist nicht als Altstandort erfasst. Am Nordwall befand sich bis 1945 eine Straßenrandbebauung. Daher ist nicht auszuschließen, dass sich im Untergrund verfüllte Keller oder sonstige Bodenverunreinigungen befinden. 14 Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung der Stadt Krefeld V. 1. V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Anlass der Planung und Entwicklungsziele Anlass der Planung Mit der Nutzungsaufgabe und dem Abriss der ehemaligen Kaufmannschule zeichnet sich eine städtebauliche Perspektive auf, die es notwendig macht, die Neuordnung dieser Flächen bauleitplanerisch zu steuern. Damit eine Folgenutzung der Flächen der Kaufmannschule und eine ergänzende Bebauung im Bereich des Parkplatzes am Nordwall möglich werden können, ist die Anpassung der planungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu schaffen. Es besteht seitens der Stadt Krefeld das Bestreben verstärkt eine behutsame Innenentwicklung zu betreiben, indem bereits erschlossene Flächen umgenutzt werden. Angestrebt wird eine Nutzungsergänzung als Dienstleistungs- und Bürostandort in Nachbarschaft der Industrie- und Handwerkskammer. 2. Entwicklungsziele Ziel des Bebauungsplans Nr. 541 1. Änderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für eine Folgenutzung und Neubebauung. Dabei soll der Plangebietsbereich der gemischten Nutzungsstruktur des Umfeldes angepasst und ebenfalls als Mischgebiet festgesetzt werden. Die überbaubaren Flächen sollen so dimensioniert werden, dass sowohl eine Weiter- bzw. Umnutzung der bestehenden Gebäude als auch eine innerstädtisch angepasste Neubebauung möglich ist. Im Zuge der Neubebauung soll zur Kompensation der entfallenden ebenerdigen Stellplätze und zur Deckung des Neubedarfs an Stellplätzen eine Tiefgarage errichtet werden. Der innerstädtischen Lage entsprechend soll eine verhältnismäßig hohe Dichte ermöglicht werden. Die Bebauung soll sich in die Blockrandbebauung, welche die Umgebung des Plangebiets prägt, einfügen. Die bisherige planungsrechtliche Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche Verwaltung der Industrie – und Handelskammer, Berufliche Schule IV, mit der Zweckbestimmung – Kaufmannschule –, entspricht nicht mehr den Gegebenheiten. Die Nutzung an diesem Standort wurde aufgegeben und das Gebäude der Kaufmannschule inzwischen abgerissen. Aufgrund des eingeschränkten Nutzungsspielraums steht die planungsrechtliche Festsetzung der angestrebten Umnutzung zu einem Büro- und Dienstleistungsstandort entgegen. 15 Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Eine Ausweisung des Gebiets als Mischgebiet (MI) im Sinne der Baunutzungsverordnung bietet einen ausreichenden Nutzungsspielraum und entspricht zudem der vorherrschenden städtebaulichen Situation und ergänzt diese sinnvoll. 2.1 Bebauungs- und Nutzungskonzept Langfristig soll im Plangebiet neben der Weiternutzung durch die IHK – entsprechend der zentralen innerstädtischen Lage am Nordwall – ein Büround Dienstleistungszentrum entstehen. Dazu wurde bereits die ehemalige Kaufmannschule zurückgebaut. Dieses Gebäude soll zunächst im Bereich der Königstraße teilweise durch den Neubau eines Ausbildungs- und Prüfungszentrums ersetzt werden, welches in direkter Verbindung zum bestehenden Hauptgebäude der IHK steht. Langfristig könnte dieses Ausbildungs- und Prüfungszentrum auch auf den nördlichen Plangebietsbereich erweitert werden. In diesem Fall würden Stellplätze in einer Tiefgarage angeboten. Alternativ ist eine Mischung von Büro- und Wohnnutzungen denkbar. Im Bereich des heutigen Parkplatzes am Nordwall soll ein Neubau errichtet werden, welcher nicht in direkter Verbindung mit der IHK stehen muss. Dieser kann als unabhängige Einheit gebaut werden. Hier ist eine Vermietung oder ein Verkauf an einen Nutzer denkbar. Es handelt sich insgesamt um eine verträgliche städtebauliche Entwicklung im Bestand. Bei einer Nutzung als Büro- und Dienstleistungsstandort ist nach derzeitigem Planungsstand keine Nutzungsmischung wie im Umfeld vorgesehen. Es handelt sich jedoch um eine Angebotsplanung und dementsprechend wird eine Mischung von Büro- und Wohnnutzungen durch die Festsetzungen ermöglicht. Im näheren Umfeld ist der Wohnanteil jedoch ausreichend vorhanden, so dass der Charakter eines Mischgebiets insgesamt gewahrt bleibt. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde auf die Bedeutung des historischen Stadtgrundrisses im Bereich des Bebauungsplangebiets hingewiesen: Die Lohstraße ist eine der historischen Straßen, die auf den Vagedes’schen Entwurf des Stadtgrundrisses von 1817 zurückgeht. Sie hat eine besondere Bedeutung, da sie über den Nordwall hinaus die Verknüpfung zur bereits im 18. Jahrhundert vorhandenen Außenentwicklung herstellt. Aufgrund dieser besonderen Bedeutung der Lohstraße für die Stadtentwicklung Krefelds wird in der Breite (ca. 10 Meter) der historischen Achse ein Durchlass vom Nordwall in Richtung nördliche Lohstraße offen 16 Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele gelassen. Im nördlichen Teil des Plangebiets wird die Architektur in gleicher Breite transparent gestaltet, so dass die historische Achse zukünftig in der Bebauung und Architektur ablesbar sein wird. 2.2 Erschl ießungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Die Erschließung des Plangebiets soll überwiegend über den Nordwall und ergänzend auch über die Nördliche Lohstraße erfolgen. Der bestehende Parkplatz wird derzeit über eine getrennte Zu- und eine Ausfahrt erschlossen. Die Zufahrt befindet sich an der östlichen Plangebietsgrenze, direkt angrenzend an das Grundstück der Polizei. Westlich, neben dem Bestandsgebäude der IHK, ist die Ausfahrt des Parkplatzes angeordnet. Der südliche Teil des Parkplatzes wird als öffentlicher Parkplatz genutzt. Es handelt sich um 36 Stellplätze, von denen 17 Stellplätze im Bereich der im rechtswirksamen Bebauungsplan als öffentliche Parkfläche festgesetzten Fläche liegen. Diese Stellplätze werden tagsüber von Mitarbeitern und Besuchern der IHK genutzt. Somit steht der überwiegende Teil der Stellplätze bereits heute nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung. Im Rahmen einer Neubebauung werden ausreichend Stellplätze für Mitarbeiter und Besucher im Plangebiet realisiert. Zukünftig soll der östliche Anschluss als Zu- und Ausfahrt der Tiefgarage genutzt werden. Der westliche Anschluss soll als Zu- und Ausfahrt des oberirdischen Parkplatzes dienen. Die Zufahrt von der nördlichen Lohstraße, welche heute zusätzlich den oberirdischen Parkplatz erschließt, soll grundsätzlich beibehalten werden. Allerdings wird sie zufahrtsbeschränkt, so dass eine Zufahrt lediglich durch Mitarbeiter erfolgen kann und kein Besucherverkehr in die eher wohnbaulich genutzten Teile des Mischgebietes hineingezogen wird. Zudem wird die Durchfahrtsmöglichkeit über das Grundstück zwischen der Nördlichen Lohstraße und dem Nordwall durch bauliche Maßnahmen verhindert. Dies wird in einem städtebaulichen Vertrag geregelt. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine verkehrliche und schalltechnische Untersuchung durchgeführt, welche die verkehrlichen Auswirkungen auf das Verkehrsgeschehen und die Verkehrsabwicklung im umliegenden Straßennetz untersucht hat. Zudem sollte geklärt werden, wie eine Tiefgarage und der Parkplatz künftig verkehrssicher und leistungsfähig angeschlossen werden können. Um die Auswirkungen des Verkehrsaufkommens der geplanten Nutzungen auf die Abwicklung des allgemeinen Verkehrs im Nahbereich des Bauvorhabens beurteilen zu können, wurde eine Aufkommensabschätzung für einen typischen Werktag vorgenommen, welche auf der zukünftigen 17 Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Nutzung des Plangebiets und der projektierten Geschossfläche beruht. Auf Grundlage dieser Berechnung ist zukünftig mit rund 325 einfahrenden und ausfahrenden Fahrzeugen pro Tag zu rechnen. Die Nachweise der Leistungsfähigkeit haben ergeben, dass an den untersuchten Knotenpunkten (Nordwall/Königstraße, Nordwall/ Lohstraße/ Zufahrt Parkplatz, Nordwall/ Zufahrt Parkplatz, Nordstraße/ Nördliche Lohstraße) auch in Zukunft eine gute Verkehrsqualität vorliegt. Die maximale Wartezeit beträgt 16 Sekunden und die Rückstaulänge steigt nicht über 6 m. Auf dem übergeordneten Nordwall ist die Verkehrsqualität mit sehr gut zu bewerten. Im Vergleich zu den heutigen Verkehrsqualitäten ergeben sich nur geringe Unterschiede. Die Parameter wie beispielsweise die Wartezeit sind um 1-3 Sekunden kürzer, bezüglich der Verkehrsqualitäten ergeben sich jedoch keine Änderungen. Nur in einem Fall verschlechtert sich die Verkehrsqualität im Vergleich von Analyse zur Prognose um eine Stufe. Dies ist jedoch eher auf die veränderte Anbindung als auf die erhöhten Verkehrszahlen zurückzuführen. Es zeigt sich, dass die benachbarten Knotenpunkte noch Kapazitätsreserven haben. Das heißt, dass auch bei einer weiteren Erhöhung der Verkehrszahlen der Verkehr leistungsfähig geführt werden kann. Bezüglich der Anbindung der Tiefgarage hat die Verkehrszählung ergeben, dass die Zufahrt zum Polizeigelände nur selten genutzt wird. In der Spitzenstunde befahren dort insgesamt 11 Fahrzeuge den Querschnitt. Aufgrund dieser geringeren Verkehrszahlen scheint eine Begrenzung des Linksabbiegens bzw. Linkseinbiegens von der Tiefgarage aus nicht erforderlich. Dennoch sollte zur Verkehrssicherung auf den Umstand der kreuzenden Verkehre durch die Polizeiausfahrt mit Hilfe von Beschilderung hingewiesen werden. Damit ist der Bebauungsplan aus verkehrlicher Sicht vollziehbar. Die entstehenden Neuverkehre können problemlos vom vorhandenen Verkehrsnetz aufgenommen werden und die Anbindung des Geländes über die projektierten Parkplatz- und Tiefgaragenzufahrten ist unproblematisch. Eine Einschränkung der direkt östlich des Plangebiets gelegenen Zu- und Ausfahrt für die Polizei soll verhindert werden. Dazu wird im städtebaulichen Vertrag verbindlich festgehalten, dass in der Tiefgarage eine Ampelanlage installiert wird. Diese Ampelanlage verhindert die Ausfahrt aus der Tiefgaragenebene und einen Rückstau auf der Tiefgaragenrampe sobald die Ausfahrt der Polizei genutzt wird. Die Kontaktschaltung wird seitens des Eigentümers installiert und gewartet. Da es im Krefelder Innenstadtbereich einen erhöhten Parkdruck gibt, müssen bei einer Neubebauung ausreichend Stellplätze geschaffen werden. 18 Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Diese können im Plangebiet sowohl oberirdisch als auch in Tiefgaragen untergebracht werden. Eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen entsprechend der geplanten Nutzung muss im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden, wobei auch die gute ÖPNV-Anbindung berücksichtigt werden kann. Ein zusätzlicher Parkdruck wird durch den Bebauungsplan demnach nicht geschaffen und der Stellplatzbedarf stellt kein Entwicklungshemmnis dar. Gemäß § 51a Abs. 1 Landeswassergesetz ist das Niederschlagswasser von den Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit möglich ist. Gemäß § 51a Abs. 4 Landeswassergesetz sind Grundstücke von der Verpflichtung, Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, ausgenommen, deren Niederschlagswasser aufgrund einer nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsnetzplanung der öffentlichen Abwasserbehandlung zugeführt werden oder der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist. Aufgrund der starken Versiegelung des Grundstücks soll die vorhandene Entwässerung für Schmutz- und Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage beibehalten werden. Laut Angabe der SWK AQUA Assetmanagement ist der Kanal für die Realisierung der im Bebauungsplan beschriebenen Planung ausreichend aufnahmefähig. Im Bebauungsplan soll gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzt werden, dass Dachflächen von neu zu errichtenden Gebäuden und Gebäudeteilen extensiv mit Gräsern und Kräutern zu begrünen und diese dauerhaft zu erhalten sind, um die anfallende und einzuleitende Regenwassermenge zu reduzieren. Obwohl keine Verpflichtung zur Regenwasserbeseitigung vor Ort besteht, trägt diese Festsetzung durch den vorzusehenden Anstau des Dachregenwassers zu einer Entlastung der Mischkanalisation bei Starkregenereignissen bei. 2.3 Grün- und Freiraumkonzept Das Plangebiet ist fast vollständig versiegelt. Im Rahmen der konkreten Neuplanung wird definiert, wie die verbleibenden Freiflächen auf dem Grundstück bepflanzt werden. Auf dem geplanten Parkplatz sowie in den Randbereichen zu den angrenzenden Grundstücken und zwischen den Gebäuden werden Pflanzflächen für Bäume und Sträucher vorgesehen, welche zur Gliederung und Begrünung der verbleibenden Freiflächen und neuen Parkbereiche beitragen werden. 19 Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades ist zusätzliche eine extensive Dachflächenbegrünung geplant. Damit wird zugleich ein Beitrag zur Verbesserung des lokalen Klimas geleistet. 20 Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung der Stadt Krefeld VI. Planinhalte VI. Planinhalte Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen1:  Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I. S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung,  Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I. S. 132) in der derzeit gültigen Fassung sowie  Der Landesbauordnung des Landes Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV NRW S. 256). 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baul ichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 11 BauNVO) 1.1.1 Nähere Bestimmung der zulässigen Nutzung (§ 1 Abs. 4-10 BauNVO) Die Art der zulässigen Nutzung wird für das gesamte Plangebiet als Mischgebiet festgesetzt. Damit ergänzt das Plangebiet die westlich und nördlich an das Plangebiet angrenzenden Mischgebiete und ermöglicht ein Nebeneinander von gewerblichen Nutzungen und Wohnnutzungen. Von den allgemein zulässigen Nutzungen sollen folgende Nutzungen gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO im Mischgebiet nicht zulässig sein:     Gartenbaubetriebe Tankstellen Bordelle und bordellartige Betriebe Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO Weder Gartenbaubetriebe noch Tankstellen sind an den Wallanlagen städtebaulich wünschenswert, da sie in der Regel aufgrund der ihrer Funktion angepassten Architektur nicht dazu beitragen, eine Raumkante zu bilden und sich nicht in die bestehende städtebauliche Struktur einfügen würden. Zudem soll auf den innerstädtisch gelegenen Grundstücken eine intensivere Nutzung stattfinden. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO werden die nach § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauGB und 1 Die Auflistung der Rechtsgrundlagen ist nicht abschließend. 21 Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung der Stadt Krefeld VI. Planinhalte gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO die nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Der Ausschluss entspricht den Aussagen des Krefelder Vergnügungsstättenkonzepts, welches besagt, dass im Hauptzentrum des zentralen Versorgungsbereichs sowie an den städtebaulich sensiblen Wallanlagen keine Spielhallen und Wettbüros sowie Vergnügungsstätten aus dem Erotikbereich zulässig sind. Die konfliktträchtigen Nutzungen wie Bordelle und bordellartigen Betriebe werden im Mischgebiet ebenfalls ausgeschlossen, um einen Qualitätsverlust zu verhindern. Diese Art der Nutzung wäre anderenfalls als sonstiger Gewerbebetrieb gemäß § 6 Abs. 2 (4) BauNVO planungsrechtlich zulässig. Des Weiteren besagt das Vergnügungsstättenkonzept, dass der Bereich um den Friedrichplatz vor Ansiedlungen von Vergnügungsstätten aus dem Glücksspiel- und Erotikbereich zu schützen ist, da er sowohl eine besondere städtebauliche und stadtgestalterische Bedeutung besitzt als auch einen hohen Wohnanteil aufweist. 1.2 Maß der baul ichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 1.2.1 Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO) Die Höhe der baulichen Anlagen wird zusätzlich zur festgesetzten Geschossigkeit von drei bis fünf Vollgeschossen auch über eine Höhenfestsetzung begrenzt. Das Plangebiet ist weitgehend eben. Die Geländehöhe beträgt zwischen 39,00 und 39,20 über NHN. Die Kanaldeckelhöhen auf dem Nordwall liegen im Mittel bei 38,85 über NHN. Im Bereich der V-geschossigen Bebauung soll die maximale Gebäudehöhe ca. 19,50 über Gelände (58,35 ü. NHN) betragen. Entlang des Nordwalls und der Königsstraße soll ab einer Gebäudehöhe von ca. 16,00 m über Gelände (54,85 ü.NHN) ein 2,00 m tiefer Rücksprung von der öffentlichen Verkehrsfläche die Gebäudehöhen der gegenüberliegenden und umgebenden Bebauung aufnehmen. Der Rücksprung wird durch eine Baugrenze in Verbindung mit einer maximalen IV-Geschossigkeit und einer maximalen Gebäudehöhe festgesetzt. Damit wird in Verbindung mit der Festsetzung zur Geschossigkeit die Errichtung von Büro- und Wohngebäuden mit maximal fünf Geschossen ermöglicht. Gleichzeitig wird eine Höhe festgesetzt, welche unter der mittleren Gebäudehöhe des Bestandsgebäudes der IHK liegt. 22 Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Lediglich im nordwestlichen Teil des Plangebiets, in dem maximal drei Vollgeschosse zulässig sind, wird die Höhe auf 52,70 m ü. NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Gebäudehöhe von ca. 13,50 m über Gelände. Die Festsetzung dient dem Nachbarschutz für die nördlich angrenzenden Gebäude. Gemäß textlicher Festsetzung darf die festgesetzte maximale Höhe baulicher Anlagen durch erforderliche haustechnische Anlagen einschließlich Aufzugsüberfahrten und Treppenhäusern sowie Anlagen zur Nutzung von regenerativen Energien um bis zu 1,8 m überschritten werden. Dabei sind die Anlagen von den jeweiligen Außenwänden der darunter liegenden Geschosse um das mindestens 1,0-fache ihrer Höhe zurückzusetzen. Mit dieser Festsetzung wird sichergestellt, dass die als städtebaulich verträglich und sinnvoll erachtete maximale Höhe eingehalten wird, gleichzeitig aber notwendige technische Dachaufbauten nicht zu Lasten der Gesamthöhe auf die zulässige Gebäudehöhe angerechnet werden. Dies würde dazu führen, dass die geplante Geschossigkeit wegen der beschränkten maximalen Gebäudehöhe nicht realisierbar ist. Weiterhin sollen die technischen Aufbauten nicht optisch als zusätzliches Geschoss in Erscheinung treten. Aus diesem Grund werden sie neben ihrer Höhe auch in ihrer Lage begrenzt. 1.2.2 Zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) Die zulässige Grundflächenzahl wird entsprechend der Obergrenze des § 17 BauNVO für Mischgebiete mit 0,6 festgesetzt. Darüber hinaus wird festgesetzt, dass abweichend von den Bestimmungen des § 19 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz BauNVO die zulässige Grundflächenzahl durch die Versiegelung durch Stellplätze und ihre Zufahrten bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden darf. Diese Überschreitungsmöglichkeit liegt in der zentralen Lage des Plangebiets begründet. Entsprechend der innerstädtischen Lage wird aus städtebaulichen Gründen eine hohe Dichte und effiziente Nutzung des Grundstücks angestrebt. Zudem ist die Fläche bereits heute nahezu komplett versiegelt. Diese über die sogenannte Kappungsgrenze von 0,8 hinausgehende Versiegelung des Mischgebiets durch Stellplätze und ihre Zufahren ist im Hinblick auf die zu erwartenden Umweltbeeinträchtigungen, die im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu vermeiden sind, schadlos möglich, da die Überschreitungen in diesem Plangebiet keine Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens haben. Dies liegt darin begründet, dass im Plangebiet aufgrund der Vornutzung, welche eine 23 Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung der Stadt Krefeld VI. Planinhalte weitestgehende Versiegelung beinhaltet, natürliche Bodenverhältnisse nicht mehr anzutreffen sind. Kompensatorisch im Sinne der klimatischen Verhältnisse wirken die Festsetzungen zur Dachbegrünung sowie zur Anpflanzung von Bäumen auf den ebenerdigen Stellplatzflächen. 1.2.3 Zahl der Vollgeschosse (§ 20 BauNVO) Im Bebauungsplan wird für den überwiegenden Teil der überbaubaren Grundstücksfläche festgesetzt, dass maximal fünf Vollgeschosse zulässig sind. Damit wird eine der innenstadtnahen Lage und der projektierten Nutzung entsprechende hohe Ausnutzbarkeit des Grundstücks ermöglicht. Lediglich im nordwestlichen Teil des Plangebiets wird die Geschossigkeit auf drei Vollgeschosse begrenzt. Diese Festsetzung ist dem angrenzenden dreigeschossigen Gebäude geschuldet, an welches angebaut wird, und dient dem Nachbarschutz. 1.2.4 Zulässige Geschossfläche § 20 BauNVO Abweichend von den Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO wird die zulässige Geschossfläche gem. § 17 Abs. 2 BauNVO mit 1,9 festgesetzt. Diese hohe Dichte ist der innenstadtnahen Lage des Plangebiets geschuldet. Es ist aus städtebaulichen Gründen erstrebenswert, in der zentrumsnahen Lage, welche eine hervorragende Infrastruktur bietet, eine hohe Ausnutzbarkeit der Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden städtebaulichen Konzeption werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt entstehen nicht, da das Plangebiet bereits zum Zeitpunkt der Planaufstellung einen Versiegelungsgrad von nahezu 100 % aufweist. Durch die Festsetzung einer Dachbegrünung sowie von anzupflanzenden Bäumen auf Stellplatzflächen können die vom Plangebiet ausgehenden Auswirkungen auf die Umwelt gegenüber dem heutigen Zustand verbessert werden. 1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche / Stellung baul icher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 1.3.1 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt. Die festgesetzten Baugrenzen umfassen die Bestandsgebäude 24 Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung der Stadt Krefeld VI. Planinhalte und ermöglichen projektierte Bauvorhaben. Dabei lassen sie ausreichend Spielraum für die Umsetzung von Planungsvarianten. Entlang der Königstraße wird durch die Festsetzung von Baugrenzen die vorhandene Raumkante entlang der Straßenbegrenzungslinie beibehalten (A-B). Parallel zum Nordwall wird die Raumkante ebenfalls durch die Festsetzung einer Baugrenze bestimmt, die in einer Distanz von 4,00 m von der Straßenbegrenzungslinie in nördlicher Richtung festgesetzt wird (A-B)(B-C). Hier ist städtebaulich gewünscht, dass der Rücksprung der Gebäude, so wie er sich derzeitig darstellt, im Bereich zwischen Ostwall und Friedrichplatz mit der geschützten Robinenallee in seiner Form erhalten bleibt und die vorhandene Raumkante auch von den neu zu errichtenden Gebäuden aufgenommen wird. Im südlichen Bereich der überbaubaren Flächen (C-D), entlang der östlichen Plangebietsgrenze (B-C) wird die überbaubare Fläche bis an die Plangebietsgrenze herangezogen, um in diesem 5,00 Meter breiten Bereich eine Tiefgaragenzufahrt zu ermöglichen. Im nördlichen Bereich der überbaubaren Flächen ermöglicht die überbaubare Fläche einen direkten Anbau an das Gebäude Königstraße 253. Im hinteren Grundstücksbereich rückt hier die Baugrenze jedoch um 3,00 m ab, um einen angemessenen Abstand zu den Freiflächen der angrenzenden Grundstücke zu gewähren. Abweichend zum Stand der Offenlage wird die Tiefgarage nun als Bestandteil einer Hauptanlage und als überbaubare Fläche festgesetzt. Gemäß § 16 Abs. 5 BauNVO können die Festsetzungen für Teile baulicher Anlagen oberhalb und unterhalb getroffen werden. Bei der Tiefgarage wird die Fläche unterhalb der Geländeoberfläche festgesetzt. Eine (zusätzliche) Festsetzung der Geländeoberfläche ist dafür nicht erforderlich. Aus § 9 Abs. 3 BauGB i. V. m § 23 BauNVO ergibt sich, dass die überbaubare Fläche durch Baugrenzen, Baulinien oder Bebauungstiefen bestimmt wird. Demnach ist auch eine Tiefgarage, als Bestandteil der Hauptanlage entsprechend mit einer überbaubaren Fläche festzusetzen. Im Bebauungsplan wird zeichnerisch festgesetzt, dass eine Überbauung ab dem 1. Untergeschoss abwärts erfolgen darf. Diese Anpassung der zeichnerischen Festsetzung erfolgt durch einen violetten Eintrag in die Bebauungsplanurkunde. Abweichend zum Stand der Offenlage wird der Hinweis am südlichen Baufenster entlang der der der östlichen Flurstücksgrenze, weil hier die überbaubare Fläche zugleich die Baugrenze darstellt. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde auf die Bedeutung des historischen Stadtgrundrisses im Bereich des Bebauungsplangebiets hingewiesen und erläutert, dass die Lohstraße eine der historischen Straßen ist, die auf den Vagedes’schen Entwurf des Stadtgrundrisses von 25 Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung der Stadt Krefeld VI. Planinhalte 1817 zurückgeht. Aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für den Stadtgrundriss der Stadt Krefeld wird im Bereich dieser historischen Achse ein Durchlass vom Nordwall in Richtung nördliche Lohstraße offen gelassen. Im Bebauungsplan wird zeichnerisch festgesetzt, dass eine Überbauung in diesem Bereich erst ab dem 2. OG erfolgen darf. Diese Anpassung der zeichnerischen Festsetzung erfolgt durch einen violetten Eintrag in die Bebauungsplanurkunde. Im weiteren Verlauf wird die Betonung der Achse über die Architektursprache sichergestellt: Im städtebaulichen Vertrag wird über Gestaltungsregelungen sichergestellt, dass der Verlauf der Achse auch im nördlichen Bereich durch die Errichtung einer transparenten Architektur ablesbar wird. 1.4 Abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB) Entsprechend der innerstädtischen Lage des Plangebiets und den in Kapitel 2 beschriebenen Entwicklungszielen soll im Plangebiet eine verdichtete Bebauung realisiert werden. In Bezug auf die spätere Entwicklung des Baugebietes mit heute noch nicht bekannten Konstellationen von Grundstücksteilungen oder aber auch die bauliche Vereinigungen einzelner Gebäude auf einem Grundstück ist nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass die gewünschte städtebauliche Verdichtung durch die geltenden Maßgaben der BauO NRW hinsichtlich der Abstandsflächenregelungen herzustellen wäre. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Halbierungsmöglichkeit des Maßes der Tiefe der Abstandsflächen im § 6 (6) BauO NRW von 0,8 x H auf 0,4 x H, die dort nur für eine Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16 m ausgelegt ist. Grundsätzlich beträgt die Tiefe der Abstandsflächen gem. § 6 Abs. 5 BauO NRW in Mischgebieten 0,8 x der Höhe. Abweichend davon wird festgesetzt, dass das Maß der Tiefe der Abstandsflächen der Gebäude untereinander im südlichen Bereich der überbaubaren Flächen, parallel zum Nordwall (A-B-C), mindestens 0,5 x H betragen muss . Abweichend von § 6 Abs. 5 BauO NRW wird festgesetzt, dass das Maß der Tiefe der Abstandsflächen im südlichen Bereich der überbaubaren Flächen, parallel zum Nordwall (B-C) und zur östlichen Plangebietsgrenze (B-C-D) ebenfalls mindestens 0,5 x H betragen sollmuss, weil in diesem Bereich entlang des Nordwalls eine verdichtete Dichte der Bebauung entlang der nördlichen Straßenseite des Nordwalls aus städtebaulichen Gründen gewünscht ist. 26 Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung der Stadt Krefeld 1.5 VI. Planinhalte Stellplätze, Garagen, Gemeinschaftsanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB) Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Flächen bzw. der dafür festgesetzten Flächen zulässig sind. Die Beschränkung der Stellplatzfläche dient dem Schutz der Bodenfunktionen, die in diesem Bereich sehr eingeschränkt ist. 1.6 Verkehr, Ver- und Entsorgung Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Im Bebauungsplan wird ein Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. In Nord-Süd-Richtung verläuft etwa mittig durch das Plangebiet ein Mischwasserkanal, welcher den Grundstücken an der nördlichen Lohstraße als Vorflut dient. Neben diesem Mischwasserkanal befindet sich vom Nordwall aus auf einer Länge von etwa 25 m eine Trinkwasserleitung (DN 100 GG), welche der Speisung eines Hydranten sowie des Gebäudes Nordwall 39 dient. Sowohl der Mischwasserkanal als auch die Trinkwasserleitung wurden grafisch in den Plan übernommen. Die entsprechenden Flächen werden in einer Breite von 2 m im Bebauungsplan als Flächen mit Leitungsrechten zugunsten der Ver- und Entsorger festgesetzt. Die Kanäle und Leitungen sind heute in der Örtlichkeit in Teilen durch die im Plangebiet bestehenden Gebäude überbaut. Je nach Konzept der Neubauvorhaben sind im Rahmen der Neubebauung die Möglichkeiten einer erneuten Überbauung des Mischwasserkanals mit den Leitungsträgern abzustimmen. Dafür ist ggf. ein Schacht stillzulegen und zu verfüllen. Der Bereich, in welchem die Trinkwasserleitung verläuft, darf nach der Änderung des Bebauungsplans erst ab dem 2. Obergeschoss überbaut werden. Auch die kostenpflichtige Umlegung der Trinkwasserleitung bzw. eine Versorgung über die anliegenden Straßen ist nach Abstimmung mit der SWK möglich. 1.76 Boden, Natur und Landschaft 1.76.1 Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) Es wird festgesetzt, dass auf privaten Stellplatzanlagen pro 5 ebenerdige Stellplätze ein standortgerechter, mindestens mittelkroniger Laubbaum 27 Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung der Stadt Krefeld VI. Planinhalte anzupflanzen ist. Dabei müssen die Baumbeete ein lichtes Innenmaß von mindestens 2,5 x 2,5 m haben und begrünt werden. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten, abgehende Bäume sind zu ersetzen. Die Anpflanzung von Bäumen dient nicht nur aus städtebaulichen Gründen der Begrünung des Plangebiets, sondern dient auch der Beschattung der versiegelten Flächen und wirkt sich durch die Verdunstungskälte auch positiv auf das Mikroklima aus. Es wird festgesetzt, dass Dachflächen von neu zu errichtenden Gebäuden und Gebäudeteilen grundstücksbezogen auf einer Fläche von jeweils mindestens 50 % der Dachfläche extensiv mit Gräsern und Kräutern zu begrünen und diese dauerhaft zu erhalten sind. Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades wird mit der Festsetzung einer Dachflächenbegrünung ein Beitrag zur Verbesserung des lokalen Klimas geleistet. Durch den vorzusehenden Anstau des Dachregenwassers führt diese Festsetzung zugleich zu einer Entlastung der Mischkanalisation bei Starkregenereignissen. Einerseits wird durch die Begrünungspflicht sichergestellt, dass die Dachbegrünung auch in nennenswertem Umfang erfolgt, anderseits verbleiben ausreichend Flächen für z.B. Dachterrassen, Dachaufbauten (z.B. für haustechnischen Anlagen, Tageslicht-Beleuchtungselemente oder Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie) und Glasdächer. Zu den Dachflächen zählen Dächer von Gebäuden inklusive der Flächen von Dachterrassen und Aufbauten, Garagen und Carports. 1.87 Immissionsschutz Bauliche und sonstige Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine verkehrliche und schalltechnische Untersuchung erstellt. Dabei wurden die schalltechnischen Auswirkungen des Verkehrs auf das Gebäude untersucht und anhand des Beiblatts 1 zur DIN 18005 Teil 1 „Schallschutz im Städtebau“ bewertet. Für Mischgebiete liegen die Orientierungswerte der DIN 18005 am Tag bei 60 dB(A), in der Nacht bei 50 dB(A). Mit Hilfe des Programms Sound Plan wurden Ausbreitungsberechnungen bei freier Schallausbreitung durchgeführt. Hierbei wurden die Emissionen der Straßen und der Schiene getrennt berücksichtigt. Die Berechnungen zeigen, dass bezogenen auf den Straßenverkehr die Orientierungswerte der DIN 18005 tagsüber in dem den Nordwall zugwandten Teil des Plangebiets überschritten werden. Direkt am Nordwall liegen die berechneten Werte bei 65-70 dB(A), dahinter bei 60-65 dB(A). Bei den Nachtwerten sind darüber hinaus Überschreitungen auch in dem 28 Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung der Stadt Krefeld VI. Planinhalte der Königstraße zugewandten Teil des Plangebiets zu verzeichnen. Hier liegen die Werte direkt am Nordwall bei 55- 60 dB(A). Im dahinter liegenden Bereich sowie im Nahbereich der Königstraße liegen die Nachtwerte bei 50 – 55 dB(A). Für den Schienenverkehr ergeben sich sowohl tags als auch nachts Überschreitungen entlang des Nordwalls. Direkt am Nordwall wurden Tagwerte von 60-65 dB(A) errechnet, die Nachtwerte liegen in diesem Bereich bei 55-60 dB(A), im dahinter liegenden Teil des Plangebiets bei 50-55 dB(A). Aufgrund der Überschreitungen sind Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der geplanten Bebauung erforderlich. Aktive Lärmschutzmaßnahmen wie die Errichtung einer Schallschutzwand kommen aufgrund der Lage des Plangebiets nicht in Frage. Aus städtebaulicher Sicht ist die Errichtung einer solchen Mauer nicht vertretbar. Zudem würden nur die unteren Geschosse geschützt werden können. Es sind daher Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude selbst zu realisieren. Es muss sichergestellt werden, dass die passiven Schallschutzmaßnahmen die Anforderungen der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ einhalten. Dafür sind im Bebauungsplan durch entsprechende Signatur Lärmpegelbereiche festgesetzt. Im Plangebietsbereich, welcher direkt an den Nordwall grenzt, wird der Lärmpegelbereich V festgesetzt. In diesem Bereich befinden sich jedoch keine überbaubaren Grundstücksflächen. Im Anschluss daran befindet sich auf einer Breite von ca. 13 m der Lärmpegelbereich IV. Der dahinter liegende Bereich sowie der der Königstraße zugwandte Teil des Plangebiets wird als Lärmpegelbereich III festgesetzt. Der Festsetzung von Lärmpegelbereichen liegt die freie Schallausbreitung zugrunde. Geringere Anforderungen sind demnach je nach Gebäudestellung, Grundrissanordnung, Eigenabschirmung etc. möglich. Diese sind auf Ebene der Baugenehmigung nachzuweisen. 2. Hinweise 2.1 Städtische Satzungen Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld vom 5. Juli 1979, bekannt gemacht am 12. Juli 1979, zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2005, bekannt gemacht am 29. Dezember 2005. Bei relevanten Maßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind die Vorschriften der Baumschutzsatzung entsprechend anzuwenden. Sofern Baumfällungen erforderlich sein sollten, ist beim Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld ein Antrag nach § 3 der Krefelder Baumschutzsatzung zu stellen. 29 Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Das Plangebiet liegt zum Nordwall hin mit einer Breite von ca. 30 m innerhalb des Geltungsbereichs der Gestaltungssatzung 6.10 (Werbeanlagen Innenstadt) vom 18. November 1996. Die Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003 bleibt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unberührt. 2.2 Umgang mit Bodendenkmälern Bei der Durchführung von Erdarbeiten sind die Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW anzuwenden. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde ist die Stadt Krefeld - Stadtarchäologie unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. 2.3 Kampfmittel Es sind keine Erkenntnisse bekannt. 2.4 Schutz der Alleen Der an das Plangebiet angrenzende Nordwall wird von einer nach § 47a Landschaftsgesetz Nordrhein Westfalen (LG NW) geschützten KegelRobinien Allee gesäumt. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, sind verboten. Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nutzung werden hierdurch nicht berührt. Darüber hinausgehende Maßnahmen, die aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und für die keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durchgeführt werden können, sind der unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Ersatzpflanzungen sind in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. 2.5 Artenschutz Die Rodung von Sträuchern, Bäumen, Gebüschen etc. ist innerhalb der gesetzlich festgelegten Schutzzeit vom 1. März bis 30. September nicht zulässig. Abbruchmaßnahmen sind in der Regel genehmigungspflichtig. Die Untere Landschaftsbehörde wird im Rahmen eines Abbruchantrages beteiligt. Vor dem Abriss von Gebäuden sind diese auf das Vorkommen von Fledermäusen zu untersuchen. Sollten Fledermäuse gefunden werden, sind die Abbrucharbeiten sofort zu unterbrechen und die Untere Landschaftsbehörde ist unverzüglich zu unterrichten. 30 Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung der Stadt Krefeld 2.6 VI. Planinhalte Gutachten und sonstige relevante Unterlagen Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden folgende Gutachten erstellt: - - 2.7 Verkehrliche und schalltechnische Untersuchung zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 541- 1 in Krefeld (IGS – Ingenieurgesellschaft Stolz 30.09.2014) Gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG (umweltbüro essen, 03.06.2013) Einsichtnahme in und Bezug von DIN-Normen Wird in einer Festsetzung des Bebauungsplans nicht direkt festgelegt, was geltendes Recht ist, sondern die Regelung dem Ergebnis der Anwendung eines privaten Regelwerks wie einer DIN-Vorschrift überlassen, so muss auch dieses Regelwerk für jedermann einsehbar sein. DIN-Normen werden weder nach dem für Satzungen geltenden Recht noch in sonst für amtliche Bekanntmachungen des Landes oder des Bundes vorgesehenen Amtsblättern veröffentlicht. Darüber hinaus ist die Zugänglichkeit des privaten Regelwerks (DIN-Norm) dadurch eingeschränkt, dass dieses der Vermarktung durch einen Verlag unterliegt, dessen Verlagsprodukte nicht in gleicher Weise in öffentlichen Bibliotheken zugänglich sind, wie es für amtliche Publikationsorgane der Fall ist. Daher wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen, dass die in der Bebauungsplanurkunde erwähnten DIN-Normen bei der Stadt Krefeld, Fachbereich Stadtplanung, Parkstraße 10, während der Dienststunden eingesehen bzw. kostenpflichtig bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bezogen werden können. 31 Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung der Stadt Krefeld VII. Städtebauliche Kenndaten VII. Städtebaul iche Kenndaten Flächenbilanz Plangebiet Gesamt Mischgebiet Fläche ca. (in m²) 6.740 6.740 Anteil ca. (in %) 100 % Tab. 1: Städtebauliche Kenndaten 32 Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung der Stadt Krefeld VIII. Umweltbelange VIII. Umweltbelange 1. Einleitung Zum Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung muss keine formale Umweltprüfung durchgeführt werden, da es sich gemäß § 13 a BauGB um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt. Bebauungspläne der Innenentwicklung können in einem beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Im beschleunigten Verfahren kann auf bestimmte Verfahrensschritte verzichtet werden. Hierzu gehört auch die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Dennoch sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die umweltbezogenen abwägungserheblichen Belange sachgerecht zu ermitteln und in der Begründung darzustellen, welches im weiteren Verfahren erfolgt. „Im beschleunigten Verfahren gelten […] Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt“ (§ 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Damit entfällt die Ausgleichsverpflichtung im Rahmen der baurechtlichen Eingriffsregelung. 2. Gutachten Als Grundlage für die Umweltbelange kann auf vorhandene Unterlagen zurückgegriffen werden, wie die gesamtstädtische Klimaanalyse der Stadt Krefeld vom Juli 2003, die Lärmminderungsplanung einschließlich Konfliktkataster (ADU Cologne, Bearbeitungsstand 2006) und das Luftqualitätsmodell (IMA Cologne, 2007). Des Weiteren wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens folgende Gutachten erarbeitet: - Verkehrliche und schalltechnische Untersuchung zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 541- 1 in Krefeld (IGS – Ingenieurgesellschaft Stolz 30.09.2014) - Gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG (umweltbüro essen, 03.06.2013) 3. Schutzgutbezogene Bestandserfassung- und Bewertung 3.1 Schutzgut Boden Durch die städtebauliche Konzeption wird die bauliche Ausnutzbarkeit gegenüber dem derzeitigen Planrecht vergrößert. Der Boden des Plangebiets weist bereits einen nahezu vollständigen Versiegelungsgrad 33 Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung der Stadt Krefeld VIII. Umweltbelange auf. Natürliche Böden sind nicht mehr vorhanden. Vom Schutzgut Boden geht daher keine besondere Schutzwürdigkeit aus. Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind nicht zu erwarten. 3.2 Schutzgut Wasser Das Bebauungsplangebiet befindet sich außerhalb einer festgesetzten Wasserschutzzone sowie außerhalb eines wasserwirtschaftlich sensiblen Bereiches. Da im Plangebiet ein Großteil der Flächen versiegelt ist, kann im Hinblick auf den Aspekt Grundwasserneubildung von einer geringen Bedeutung ausgegangen werden. Anfallendes Regenwasser wird der Mischwasserkanalisation zugeführt. Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades wird eine extensive Dachflächenbegrünung bei neu zu errichtenden Gebäuden und Gebäudeteilen festgesetzt. Durch den vorzusehenden Anstau des Dachregenwassers führt diese Festsetzung zugleich zu einer Entlastung der Mischkanalisation bei Starkregenereignissen. Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind nicht zu erwarten. 3.3 Schutzgut Kultur und Sachgüter Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befinden sich keine in die Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragenen Baudenkmale. Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur und Sachgüter sind nicht zu erwarten. 3.4 Schutzgut Mensch Wohnstätten werden nicht überplant, vorhandene Arbeitsstätten werden erhalten. Das Lärmgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete insbesondere an der dem Nordwall zugewandten Seite des Plangebiets überschritten werden. Auch an der Königstraße werden die Orientierungswerte überschritten. Um negative Auswirkungen der Planung auf den Menschen auszuschließen, werden im Bebauungsplan Lärmpegelbereiche und die erforderlichen Schalldämmmaße für Außenbauteile festgesetzt. Somit können gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden. Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch sind nicht zu erwarten. 3.5 Schutzgut Kl ima/ Luft Der synthetischen Klimafunktionskarte nach ist das Plangebiet dem Stadtkern-Klimatop zugeordnet. Dieses Klimatop ist stark urban geprägt 34 Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung der Stadt Krefeld VIII. Umweltbelange und weist einen hohen Anteil versiegelter Fläche auf. Der Vegetationsanteil ist sehr gering. Diese Einflussfaktoren erklären die deutliche nächtliche Überwärmung und die eingeschränkten Austauschverhältnisse. Weiterhin weist das Stadtkern-Klimatop durch den Kfz-Verkehr eine verminderte Luftqualität auf. Diese wird vor allem durch die geschlossenen Randstrukturen begünstigt. Die Planungshinweiskarte empfiehlt folgende Gegenmaßnahmen: Steigerung des Grünflächenanteils und Förderung der Dach- und Fassadenbegrünung; Vernetzung von Grünflächen; grundsätzlich keine weitere Zunahme der Bebauung und des Kfz-Verkehrs; Förderung von Entsiegelung durch Begrünung; Erweiterung emittierender Nutzungen nur unter Vermeidung einer Beeinträchtigung benachbarter Wohngebiete zulassen. Bei den neu zu errichtenden Gebäuden und Gebäudeteilen wird eine Begrünung von Dächern festgesetzt, um den besonderen Bedingungen des Stadtkern-Klimatops gerecht zu werden. Durch die festgesetzte extensive Dachbegrünung lassen sich kleinklimatische Effekte erzielen, welche die mit der Versiegelung verbundenen Auswirkungen reduzieren. Somit wird die starke Aufheizung von Baukörpern und versiegelten Flächen in den Sommermonaten abgemildert. Die entstehende Verdunstungskälte der Freiflächen sowie der Dachbegrünung bewirkt eine Abkühlung und wirkt positiv auf die kleinklimatische Situation. Ein begrüntes Dach hält im Sommer die Räume kühl und trägt im Winter zu einem angenehmen Klimaausgleich bei. Zudem kommt dem Dach auch eine Staubbindungsfunktion zu. Bei der Umsetzung der Planung sind weiterhin Bepflanzungen auf dem Parkplatz vorgesehen. Diese ermöglichen ebenfalls kleinklimatische Effekte. Der Versiegelungsgrad wird durch die Planung nicht erhöht. Durch die Umsetzung des Bebauungsplans entstehen keine erheblichen zusätzlichen Verkehre, die Verkehrsqualität verschlechtert sich nicht. Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Klima/ Luft sind nicht zu erwarten. Für den Nordwall werden erhöhte Stickstoffdioxid-[NO2] Immissionen prognostiziert. Gemäß Luftqualitätsmodell (LQM) Krefeld können im Abschnitt zwischen Friedrichsplatz und Ostwall NO2-Immissionswerte im Mittel zwischen 32 µg/m3 und 40 µg/m3 auftreten. Hauptproblem für die Luftschadstoffbelastung am Nordwall ist der Straßenverkehr. Durch die Umsetzung des Bebauungsplans und die Realisierung der Gebäude sowie die Optimierung der Tiefgaragen- und Parkplatzzufahrten entstehen keine 35 Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung der Stadt Krefeld VIII. Umweltbelange erheblichen zusätzlichen Kfz-Verkehre. Somit ist gegenüber der heutigen Situation auch keine Verschlechterung der Immissionssituation zu erwarten und folglich werden auch keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima/Luft erwartet. 3.6 Schutzgut Pflanzen und Tiere Das Plangebiet ist geprägt durch die Gebäude der IHK sowie der ehemaligen kaufmännischen Schule. Es ist weitgehend versiegelt. Die artenschutzrechtliche Untersuchung hat sich daher auf gebäudewohnende Arten wie Fledermäuse, Schwalben und Mauersegler konzentriert. Eine Sichtkartierung auf Vögel ergab keine Hinweise auf das Vorkommen von Schwalben oder Mauerseglern. Auch eine besondere prinzipielle Eignung für diese Arten ist aufgrund der konkreten Gebäudestruktur nicht zu erkennen. In den Bäumen im Geltungsbereich des Bebauungsplans waren keine Höhlen zu erkennen. Im Hinblick auf Vögel, die nicht in der Liste der planungsrelevanten Arten aufgeführt sind, gilt, dass für die Rodung von Bäumen im Geltungsbereich des Bebauungsplans die einschlägigen Schutzzeiten einzuhalten sind. Im Hinblick auf Fledermäuse wurde das gesamte zum Abriss vorgesehene Gebäude begangen und einer intensiven Sichtkartierung unterzogen. Es wurden keine Hinweise auf Fledermäuse in den Gebäuden gefunden. Die Gebäudestruktur und der Zustand des Gebäudes ließen auch längerfristig keine artenschutzrechtliche Bedeutung erwarten. Lediglich ein aufgesetzter Kabelschacht konnte theoretisch als Quartier (z.B. für Zwergfledermäuse) in Betracht kommen. Vor dem inzwischen erfolgten Abriss wurde das Gebäude nochmals auf Spuren von Fledermausvorkommen untersucht. Weitere artenschutzrechtliche Maßnahmen waren nicht erforderlich. Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere sind nicht zu erwarten. 36 Bebauungsplan Nr. 541 1.Änderung der Stadt Krefeld IX. Umsetzung der Planung 1. Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes Nr. 541 1. Änderung werden die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 541 für diesen Bereich außer Kraft gesetzt. 2. Bodenordnung Bodenordnende Maßnahmen im Sinne einer amtlichen Umlegung sind nicht erforderlich. 3. Städtebauliche Verträge Zu diesem Bebauungsplan wird ein städtebaulicher Vertrag erstellt. In diesem wird geregelt, dass die Zu- und Ausfahrt über die Nördliche Lohstraße nur für Mitarbeiter und Bewohner zugelassen werden darf. Zudem wird geregelt, dass eine Durchfahrtsmöglichkeit über das Grundstück zwischen der Nördlichen Lohstraße und dem Nordwall durch bauliche Maßnahmen verhindert wird. Im städtebaulichen Vertrag wird ebenfalls geregelt, dass in der zu errichtenden Tiefgarage eine Ampelanlage zu installieren ist. Diese Ampelanlage verhindert die Ausfahrt aus der Tiefgaragenebene und einen Rückstau auf der Tiefgaragenrampe, sobald die Ausfahrt der Polizei genutzt wird. Die Kontaktschaltung wird seitens des Eigentümers installiert und gewartet. 4. Kosten und Finanzierung Zur Verwirklichung der Ziele des Bebauungsplanes Nr. 541 1. Änderung entstehen der Stadt Krefeld nach derzeitigem Kenntnisstand keine unmittelbaren Kosten. 37 Bebauungsplan Nr. 541 1.Änderung der Stadt Krefeld Krefeld, den _________________ Fachbereich 61 Stadtplanung Geschäftsbereich V Planung, Bau und Gebäudemanagement Norbert Hudde Fachbereichsleiter Martin Linne Beigeordneter 38 Bebauungsplan Nr. 541 1.Änderung der Stadt Krefeld Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des Bebauungsplanes Nr. 541, 1. Änderung in seiner Sitzung am gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung beschlossen. Krefeld, den DER OBERBÜRGERMEISTER Frank Meyer 39