Daten
Kommune
Krefeld
Größe
1,5 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:10
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Begründung zur Vorlage 2434/16
A.
Seite 1
Bisherige Verfahrensschritte
Einleitender Beschluss
Der Rat der Stadt Krefeld hat am 03.07.2012 den einleitenden Beschluss zum
Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung – zwischen Königstraße, nördliche Lohstraße und
Nordwall – gefaßt.
Ziel des Bebauungsplans Nr. 541 1. Änderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen
Grundlage für eine Folgenutzung und Neubebauung. Dabei soll der Plangebietsbereich der
gemischten Nutzungsstruktur des Umfeldes angepasst und ebenfalls als Mischgebiet festgesetzt werden.
Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes Nr. 541 1. Änderung werden die Festsetzungen
des Bebauungsplans Nr. 541 für diesen Bereich außer Kraft gesetzt.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB können hinsichtlich der frühzeitigen Beteiligung die Vorschriften des vereinfachten Bebauungsplanverfahrens angewendet werden. Im vorliegenden
Planverfahren wurde von der „Kann- Bestimmung“ Gebrauch gemacht und somit von der
frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Öffentlichkeit wurde daher erst im Rahmen der Offenlage formell beteiligt.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden
Aufgrund der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Innenentwicklung gemäß
§ 13a BauGB ist die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 12.09.2012 wurden die Fachbereiche sowie die Stadtwerke Krefeld aufgefordert, zur beabsichtigten Planung Stellung zu nehmen oder ihre Anregungen bis zum 15.10.2012 vorzubringen. Die
Stellungnahmen sind unter B. in die Abwägung eingestellt.
Aufstellung und Öffentliche Auslegung
In seiner Sitzung am 16.06.2015 hat der Rat der Stadt Krefeld über die im Rahmen der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der frühzeitigen Behördenbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen entschieden und die Aufstellung und öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanes Nr. 541 1. Änderung beschlossen.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 21.08.2015 bis einschließlich 21.09.2015 durchgeführt. Die Stellungnahmen sind unter C. in die Abwägung eingestellt.
Anhörung der Bezirksvertretung
Der Bebauungsplanentwurf wurde der Bezirksvertretung Krefeld - Mitte gemäß § 2 Abs. 2
und 4 der Bezirkssatzung in ihrer derzeit gültigen Fassung am 28.05.2015 vor der Beschlussfassung des Rates über die Aufstellung und öffentliche Auslegung zur Anhörung
vorgelegt.
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Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
Satz 1 BauGB erfolgte gemäß § 4a Abs. 2 BauGB zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung.
Auch die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB erfolgte in diesem Zeitraum.
Zum Satzungsbeschluss werden alle bisher im Bebauungsplanverfahren vorgebrachten
Stellungnahmen dem Rat für eine sachgerechte und gebündelte Abwägungsentscheidung
vorgelegt.
B.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange waren nach § 4 Abs. 1
BauGB aufgefordert, sich bis zum 15.10.2012 zur vorgelegten Planung zu äußern.
Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurden folgende Stellungnahmen eingebracht:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Fachbereich 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften
SWK Aqua GmbH, Krefeld
Fachbereich 36 – Umwelt –
Fachbereich 67 – Grünflächen –
Fachbereich 63 – Bauaufsicht –
Fachbereich 61 – Verkehrsplanung
1.
Fachbereich 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften vom 05.10.12
Bezüglich der frühzeitigen Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange zum Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung – zwischen Königstraße, nördliche Lohstraße und Nordwall – bestünden aus liegenschaftlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken.
Es werde jedoch an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Nachzahlungspflicht bestehe, wenn das Grundstück Nordwall, Gemarkung Krefeld, Flur 28, Flurstück 394, einer anderen Nutzung denn als Parkplatzfläche zugeführt werde. Es werde gebeten, über den Fortgang der Angelegenheit auf dem Laufenden gehalten zu werden. Die
Sachgebiete Unbebaute Grundstücke / Pachten, Wohnungsbauförderung sowie An- und
Verkauf von Grundstücken seien beteiligt worden.
Abwägung:
Der Hinweis wurde an den Grundstückseigentümer und den Architekten weitergeleitet und
ist im nachgelagerten Verfahren zu berücksichtigen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
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2.
SWK Aqua GmbH, Krefeld, mit Schreiben vom 24.09.2012
Gegen den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes bestünden keine grundsätzlichen
Bedenken.
Innerhalb des Grundstücks Gemarkung Krefeld, Flur 28, Flurstück 408, befinde sich eine
Trinkwasserleitung DN 100 GG. Diese verlaufe parallel zur östlichen Kante des Gebäudes
Nordwall 39 im Abstand von etwa vier Metern. Die Leitung dürfe nicht überbaut werden, sie
diene der Speisung eines Hydranten und der Trinkwasserversorgung des o. g. Gebäudes.
Im Bereich der Trinkwasserleitung verlaufe auch ein Mischwasserkanal. Dieser dürfe ebenfalls nicht überbaut werden und müsse bestehen bleiben, da er den Anwohnern der Lohstraße als Vorflut diene. Für die Realisierung der im Bebauungsplan beschriebenen Planung sei der Kanal ausreichend aufnahmefähig.
Abwägung:
Sowohl der Mischwasserkanal als auch die Trinkwasserleitung wurden grafisch in den Bebauungsplan übernommen und durch ein Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gesichert.
Im Bestand war der Mischwasserkanal im nördlichen Bereich des Grundstücks vor dem
Abriss der ehemaligen Kaufmannschule teilweise überbaut. Im Erdgeschoss befand sich
eine Durchfahrt und darunterliegend ein Kellergeschoss. Unterhalb der Kellersohle verläuft
weiterhin der Mischwasserkanal, der das gesamte Plangebiet von Nord nach Süd quert. Die
Trinkwasserleitung DN 100 GG reicht ca. 20 Meter tief (vom Nordwall gemessen) in das
südliche Baufenster hinein.
Die Ausweisung der überbaubaren Flächen erfolgt auch für den Bereich der Leitungen, weil
nach Angabe des Leitungsträgers eine Überbauung der Leitungen auch zukünftig möglich
ist. Ein Konzept eines Neubauvorhabens und sich daraus ergebender Anforderungen muss
mit den Leitungsträgern abgestimmt werden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
3.
Fachbereich 36 – Umwelt – mit Schreiben vom 19.07.2012 und 25.09.2012
3.1
Schreiben vom 19.07.2012
Der Bebauungsplan unterschreite die Schwelle einer überbaubaren Fläche von 20.000 m².
Eine Vorprüfung, für das eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe, werde durch das Vorhaben nicht begründet. Der Bebauungsplan Nr.
541 1. Änderung könne daher im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt werden. Eine Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB könne entfallen. Ein Umweltbericht sei nicht erforderlich. Die Entscheidung sei gemäß § 13 a (3) BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
3.2
Schreiben vom 25.09.2012
Im Bereich der geplanten Bebauung am Nordwall habe sich bis 1945 eine Straßenrandbebauung befunden. Es sei erfahrungsgemäß nicht auszuschließen, dass sich im Untergrund
verfüllte Keller oder sonstige Bodenverunreinigungen befänden. Es werde empfohlen, dass
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im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auf die ordnungsgemäße Entsorgung des
Aushubmaterials hingewiesen werde.
Die Flächen erschienen zz. stark versiegelt, so dass die vorhandene Entwässerung für
Schmutz- und Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage beibehalten werden
sollte.
Umweltprüfung und beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB
Bezüglich der Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB und der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 541 1. Ä. im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB werde auf die Stellungnahme vom 19.07.2012 verwiesen, in welcher bestätigt wurde, dass das Verfahren
nach § 13 a BauGB durchzuführen sei.
Abwägung zu 3.1 und 3.2:
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. In
Verbindung mit dem Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung, dass der Bebauungsplan Nr. 541 1.Änderung im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt wird und eine Umweltprüfung gemäß § 2 (4)
BauGB entfällt.
In die Begründung zum Bebauungsplan wird die Information über die ehemals vorhandene
Straßenrandbebauung und das damit mögliche Vorhandensein verfüllter Keller oder sonstiger Bodenverunreinigungen aufgenommen. Eine Flächenkennzeichnung ist nicht erforderlich. Der Umgang mit Aushubmaterial wird auf der Baugenehmigungsebene geregelt.
Aufgrund der starken Versiegelung des Grundstücks soll die vorhandene Entwässerung für
Schmutz- und Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage beibehalten werden.
Durch die Festsetzung einer Dachbegrünung kann die einzuleitende Regenwassermenge
reduziert werden.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
4.
Fachbereich 67 – Grünflächen – mit Schreiben vom 25.09.2012
Aus der Sicht des FB 67 bestünden – auch im Hinblick auf die Planaufstellung nach § 13a
BauGB keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung. Wegen des hohen Versiegelungsgrades im B-Plangebiet und in der näheren Umgebung komme der Erhaltung des hier
vorhandenen Baumbestandes (einschl. der nach § 47a LG NW geschützten Straßen- bzw.
Alleebäume) eine besondere Bedeutung zu. Aus städtebaulichen und klimatischen Gründen sollten im B-Plan Baumpflanzungen vorgesehen werden. Dies gelte besonders für den
Fall, wenn die wenigen Bäume auf dem Baugrundstück z. B. wegen der Tiefgarage nicht zu
erhalten sein sollten.
Die Gebäude könnten potentielle Quartiermöglichkeiten für nach dem Bundesnaturschutzgesetz streng geschützte Fledermausarten und ggf. Gebäudebrüter wie Mauersegler anbieten. Es sei daher wie folgt eine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen, um die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz nicht zu
verletzen.
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Vor dem Abriss bzw. der Sanierung der Gebäude sei eine Voruntersuchung auf Fledermäuse und Gebäudebrüter außerhalb des Winterhalbjahres durchzuführen. Diese seien von
einer fachlich geeigneten Person, hier einem Gutachter, hinsichtlich vorhandener Wohnoder Zufluchtstätten für planungsrelevante Fledermausarten und Gebäudebrüter untersuchen zu lassen. Dauerhafte Lebensstätten, wie Quartiere von Fledermäusen, Mauersegler- /
Schwalbennester u. a., unterlägen einem ganzjährigen Schutz gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz. Dies gelte auch, wenn sie vorübergehend nicht benutzt würden.
Dazu sei mindestens eine zweimalige Begehung erforderlich. Hierzu sei das Gebäude intensiv nach Spuren und nach möglichen Wochenstuben, Sommer-, Zwischen- und Winterquartieren mittels Detektor und ggf. endoskopisch sowie nach Quartieren für Gebäudebrüter zu untersuchen. Für die Gruppe der Fledermäuse sei zusätzlich zu den Abend- und
Nachtstunden auch in den frühen Morgenstunden mittels Detektor zu untersuchen. Die
Untersuchungen seien in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.
Dabei seien folgende Methodenstandards für die Erfassung der obigen Tiergruppe zu
Grunde zu legen:
DOERPINGHAUS, A., et al. (Bearb.) (2005): Methoden zur Erfassung von Arten der Anhänge IV und V der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit Beiheft „Exkursions-Bestimmungsschlüssel der Sphagnen Mitteleuropas“, Naturschutz und Biologische Vielfalt H.
20. Bonn-Bad Godesberg.
LÖBF 1996 (Hrsg.): Methoden für naturschutzrelevante Freilanduntersuchungen in NRW.
SÜDBECK, P. et al. 2005 (Hrsg.): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel
Deutschlands.
Abwägung:
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass auf Stellplatzanlagen pro 5 Stellplätze ein standortgerechter, mindestens mittelkroniger heimischer Laubbaum zu pflanzen ist. Damit wird
eine Begrünung gewährleistet.
Ergänzend wird festgesetzt, dass Dachflächen von neu zu errichtenden Gebäuden und Gebäudeteilen extensiv mit Gräsern und Kräutern zu begrünen und diese dauerhaft zu erhalten sind. Damit wird zugleich ein Beitrag zur Verbesserung des lokalen Klimas geleistet.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde ein Artenschutzgutachten erstellt. Maßnahmen zum Artenschutz sind aus diesem Gutachten nicht abzuleiten. Als Hinweis in den Bebauungsplan wurde aufgenommen, dass die Rodung von Sträuchern, Bäumen und Gebüschen innerhalb der gesetzlichen Schutzzeit nicht zulässig ist und dass vor dem Abriss von
Gebäuden das Vorkommen von Fledermäusen geprüft werden und die Abbrucharbeiten
ggf. unterbrochen werden müssen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
5.
Fachbereich 63 – Bauaufsicht – mit Schreiben vom 24.09.2012
Zu den übersandten Unterlagen zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 541 bestünden
aus Sicht des FB 63 – Bauaufsicht – keine grundsätzlichen Bedenken. Vorausgesetzt werde hierbei, dass die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden und die wegfal-
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lenden Stellplätze keine notwendigen Stellplätze sind bzw. anderweitig kompensiert werden können.
Abwägung:
Für Teile des Plangebiets (Gebäude im südlichen Teil des Plangebietes untereinander und
zur östlichen Plangebietsgrenze in einer Tiefe von 32 m, gemessen von der Straßenbegrenzungslinie des Nordwalls) wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB abweichend von § 6 Abs. 5
BauO NRW festgesetzt, dass die Tiefe der Abstandsflächen mindestens 0,5 x H betragen
muss. Diese Festsetzung dient dazu, der innerstädtischen Lage des Plangebiets entsprechend, entlang des Nordwalls eine verdichtete Bebauung zu ermöglichen und eine Raumkante zu schaffen. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden dadurch nicht beeinträchtigt.
Die entfallenden Stellplätze am Nordwall werden, soweit bauordnungsrechtlich notwendig,
im Rahmen der Neubebauung in einer Tiefgarage oder auf einer Stellplatzanlage im Plangebiet ersetzt werden.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt
6.
Fachbereich 61 – Verkehrsplanung vom 17.09.2012
Es sei richtig, dass die geplante Anbindung des IHK-Parkplatzes vom Nordwall erfolgen solle, um nicht Verkehr in die Nebenstraßen (Wohngebiete) hineinzuziehen. Es sei zu klären,
wieviel Stellplätze vorgesehen werden und ob diese öffentlich zugänglich sein sollen.
Durch die Öffnung des Parkplatzes auch zu Nördlichen Lohstraße werde jedoch mehr Verkehr als derzeit in das Wohngebiet hineingefahren. Auch solle keine Durchfahrt vom Nordwall zur Nördlichen Lohstraße ermöglicht werden. Zugunsten der Wohnbevölkerung solle
dies nicht erfolgen.
Der Nordwall zwischen Ostwall und Friedrichplatz habe heute bereits auf einer Länge von
ca. 200 Metern eine Vielzahl von Ein- und Ausfahrten (je 6) zusätzlich zu den Einzel- Parkmöglichkeiten.
Jeder Konfliktpunkt (und eine Zu- oder Ausfahrt habe mehrere Konfliktpunkte) auf dem relativ stark befahrenen Nordwall (DTV gerechnet = 20.000 Kfz) mit mehreren Buslinien sowie
Straßenbahnen bedeute eine Reduzierung der Verkehrssicherheit.
Bereits heute sei die Situation mit Ein – und Ausfahrt der Polizei direkt neben der IHKParkplatzzufahrt problematisch (der fließende Verkehr könne den Abbieger kaum zuordnen). Dies werde nun noch verschärft, weil künftig je eine komplette Zu- und Ausfahrt direkt nebeneinander liegen werden.
Zur Vermeidung von Konfliktpunkten wäre es sinnvoller, den IHK-Parkplatz mit nur einer Zuund Ausfahrt gegenüber der Lohstraße anzubinden. Es werde ein Verkehrsgutachten gefordert.
Abwägung:
Die Nachweise der Leistungsfähigkeit im Rahmen des Verkehrsgutachtens (Verkehrliche
und schalltechnische Untersuchung zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 541-1 in Krefeld, Ingenieurgesellschaft Stolz mbH, Neuss, vom 17. September 2014) haben ergeben,
dass an den untersuchten Knotenpunkten (Nordwall/Königstraße, Nordwall/ Lohstraße/
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Zufahrt Parkplatz, Nordwall/ Zufahrt Parkplatz, Nordstraße/ Nördliche Lohstraße) auch in
Zukunft eine gute Verkehrsqualität vorliegt.
Bezüglich der Anbindung der Tiefgarage hat die Verkehrszählung ergeben, dass die Zufahrt
zum Polizeigelände nur selten genutzt wird (in der Spitzenstunde von insgesamt
11 Fahrzeugen). Aufgrund dieser geringeren Verkehrszahlen kann die Zufahrt zur Tiefgarage auch angrenzend an das Polizeigelände erfolgen.
Die Zufahrt von der nördlichen Lohstraße, welche heute zusätzlich den oberirdischen Parkplatz erschließt, soll beibehalten werden. Allerdings wird über einen städtebaulichen Vertrag eine Zufahrtsbeschränkung geregelt, so dass die Einfahrt lediglich durch Mitarbeiter
erfolgen kann.
So werden keine Besucherverkehre in die eher wohnbaulich genutzten Teile des Mischgebietes hineingezogen. Zudem wird die Durchfahrtsmöglichkeit über das Grundstück zwischen der Nördlichen Lohstraße und dem Nordwall durch bauliche Maßnahmen verhindert.
Die Zufahrtsbeschränkung über die Nördliche Lohstraße, die Zu – und Abfahrt der Tiefgarage und die Zu – und Abfahrtmöglichkeit zu den oberirdischen Stellplätzen am Nordwall
werden in einem städtebaulichen Vertrag geregelt.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
C.
Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und
der Behörden im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
Während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes wurde folgende Stellungnahme
eingebracht:
Stellungnahme von den Eheleuten P., mit Schreiben vom 14.09.2015
Zu dem „Bebauungsplan Nr. 541.1 Änderung" nehme man gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wie
folgt Stellung:
Die Unterzeichner haben ein dingliches Nießbrauchsrecht an dem Grundstück 47798 Krefeld, Nordstraße 22, Flur 28, Flurstück 652. Man vertrete gleichzeitig die Grundstückseigentümerin, die Tochter (G. P.). Das Grundstück sei bebaut mit einem 8-Familien-Wohnhaus.
Die Wohnungen seien vermietet an Familien mit Kindern, Berufstätige und Rentner.
Gegen den Bebauungsplan Nr. 541.1 erhebe man im eigenen Namen sowie im Namen und
im Auftrag der Tochter Einspruch. Der Einspruch richte sich insbesondere gegen den südlich der „Nördlichen Lohstraße" vorgesehenen Baukörper „V".
1.
An dem Bebauungsplan missfalle generell, dass die Lohstraße zugebaut werde, anstatt sie zumindest als Sichtachse und als öffentlich zugänglicher Gehweg zu erhalten. Der
Stadtgrundriss von Krefeld sei historisch vorgeprägt durch ein regelmäßiges Straßenraster,
das sich auch über die Wälle hinaus fortsetze. Die Lohstraße sei Bestandteil dieses historischen Straßennetzes. Der Bebauungsplan Nr. 541.1 vertue leichtfertig die Chance, die
„Achse" Lohstraße offen zu halten. Damit gehe einher, dass das natürliche Anliegen der
Bewohner des „Nordbezirks", insbesondere des nördlich des Nordwalls (zwischen Moerser
Straße und Friedrichsplatz) gelegenen Quartiers unberücksichtigt bliebe, fußläufig über die
Lohstraße die Innenstadt auf direktem Weg erreichen zu können, sondern dass ihnen Umwege zugemutet werde.
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2.
Der nach dem „Bebauungsplan Nr. 541.1 Änderung" zulässige Baukörper passe sowohl nach Größe/Volumen als auch nach Höhe in keinster Weise zu der anschließenden
Wohnbebauung auf der Nordstraße und Nördlichen Lohstraße und zu allen übrigen Wohnstraßen in der Nachbarschaft. Die dort bestehende Bebauung sei geprägt von 2- bis 3 1/2geschossigen Mehrfamilienwohnhäusern. Das bedeute, dass sich, zumal gemäß dem einfachen Bebauungsplan Nr. 541, die Bebauung des IHK-Geländes in die Eigenart der näheren Umgebung einzufügen hätte. Hierauf werde in dem „Bebauungsplan Nr. 541.1 Änderung" keinerlei Rücksicht genommen, vielmehr werde die schon vor dem Gebäudeabriss
überdimensionierte Bebauung durch den 5-geschossigen Baukörper negativ übersteigert.
Die 5-geschossige Bebauung mit ihrem massigen, knapp 20 m hohen V-Baukörper wirke
„erdrückend" auf die vorhandene, gewachsene Wohnbebauung insbes. auf der Nordstraße
und der Nördlichen Lohstraße. Er werde zudem Wohnungen des Hauses Nordstraße 22 und
anderer Wohnhäuser Licht, Luft und Sonne nehmen.
Diese nachteiligen Auswirkungen würden, obwohl offenkundig, im Bebauungsplan ausgeblendet. Dadurch bekämen zu Lasten der Bewohner die IHK und mögliche „Investoren"
größtmögliche Freiräume bei der eigenwirtschaftlichen, profitablen Verwertung des Geländes.
3.
Die Bestandsbeschreibung z.B. der städtebaulichen Situation (IV 1) lasse es an der
korrekten und vollständigen Erfassung der aktuellen Situation, insbesondere der bestehenden Parkplatznot, fehlen. Angesichts der vorherrschenden Bebauung mit Mehrfamilienhäusern liege die Knappheit an Stellplätzen schon auf der Hand. Die Situation werde
verschärft durch Gewerbebetriebe etc., die für (motorisierte) Besucher keine eigenen Stellplätze bereitstellen oder selbst eine Reihe von Einsatzfahrzeugen unterhalten. Diese ohnehin stark angespannte Parkplatzsituation werde während der Dienstzeiten von Post, Polizeipräsidium und IHK dadurch dramatisch zugespitzt, dass deren Bedienstete auf Parkplatzsuche in den angrenzenden Wohnstraßen gehen müssen, weil - was bereits als städteplanerischer Sündenfall erscheint - diese Institutionen keine oder nur wenige Steilplätze
bereitstellen würden.
Ist schon aus diesen Gründen das Gebiet zugeparkt, würde die Verkehrs- und Parksituation
im Gebiet Nordstraße, Oststraße, Nördliche Lohstraße und den angrenzenden Wohnstraßen für Anwohner und Besucher dadurch unerträglich verschlimmert, dass der inkriminierte Bebauungsplan die Grundlage dafür schaffe, durch ein Ausbildungs- und Prüfungszentrum, eine Schulungs-, Seminar- und Weiterbildungsstätte den Besucherstrom drastisch
weiter zu erhöhen. Es sei evident, dass eine Bildungseinrichtung aufgrund ihrer möglichen
Größe und hohen Frequentierung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Bewohner
in der Nachbarschaft führe. Angesichts der hohen Zahl der Besucher und ihrer für die Alters-, Berufs- und Sozialstruktur üblichen Motorisierung sei mit einem nochmals erheblich
verstärkten Pkw-Verkehrsaufkommen zu rechnen, was einen zusätzlichen Mehrbedarf an
Stellplätzen, wahrscheinlich in dreistelliger Höhe, zur Folge haben werde.
Die Ankündigung des Bebauungsplans, dass „im Zuge der Neubebauung zur Kompensation der entfallenden ebenerdigen Stellplätze und zur Deckung des Neubedarfs an Stellplätzen eine Tiefgarage errichtet werden solle", mache nicht erkennbar, dass der Stellplatzbedarf hinreichend präzise und realistisch eingeschätzt werde. Soweit lediglich die knapp 40
Stellplätze in einer (eingeschossigen? mehrgeschossigen?)Tiefgarage des Neubaus oder
auf einer Stellplatzanlage im Plangebiet ersetzt würden, würde - neben den IHKMitarbeitern und ehrenamtlich Tätigen - dort nicht ein einziger Besucher (Schüler) für sei-
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nen Pkw einen Stellplatz finden. M.a.W.: Tiefgarage/Stellplatzanlage seien dann so knapp
bemessen, dass die IHK ihren vielen Besuchern keinerlei Stellplätze anbieten werde und
die Besucher der IHK-Verwaltung und des Ausbildungszentrums auf dauernde Parkplatzsuche in der Umgebung gehen werden, was schon bisher die frustrierende Erfahrung aller
Anwohner sei. Das tägliche Herumkurven der Autofahrer auf Parkplatzsuche und die hohe
Belästigung von Anwohnern und Passanten durch Motorlärm, Gestank und Abgase bis hin
zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei daher ebenso vorprogrammiert wie das Zuparken von Tor- und Garageneinfahrten usw. und die Verunreinigung der Verkehrsflächen.
Soweit die Tiefgarage den „Neubedarf" decken solle, ließe der Bebauungsplan im Unklaren, welcher Stellplatzbedarf für gelegentliche Besucher der IHK-Verwaltung und für Mitarbeiter (Dozenten) sowie Schüler eines „Ausbildungszentrums" angenommen werde. Jedenfalls werde die Kapazität einer Tiefgarage begrenzt sein, so dass schon jetzt feststehe,
dass der größte Teil der motorisierten Besucher in den benachbarten Straßen auf Parkplatzsuche gehen werde. Bliebe es dort zudem möglich, gebührenfrei und ohne Beschränkung durch Bewohnerparken Fahrzeuge abzustellen, würden viele Besucher permanent
versuchen, diese Möglichkeit der gebührenpflichtigen Benutzung der Tiefgarage vorzuziehen.
In diesem Licht sei daher der „Bebauungsplan Nr. 541.1 Änderung" dazu angetan, eher das
eigenwirtschaftliche Interesse von IHK und etwaigen Investoren zu bedienen als auf die
gegenläufigen elementaren Interessen der Innenstadtbewohner Rücksicht zu nehmen. Genau so lese sich die lapidare Bemerkung unter V 2.2: „Ein zusätzlicher Parkdruck wird
durch den Bebauungsplan ... nicht geschaffen und der Stellplatzbedarf stelle kein Entwicklungshemmnis dar." Damit werde die bereits existente Parkplatznot übergangen bzw.
kleingeredet und der im Falle der Umsetzung des Bebauungsplans nochmals explodierende Stellplatzbedarf mit seinen Negativfolgen verdrängt. Dabei hätte nichts näher gelegen,
als explizit z.B. die Beachtung der „Richtzahlen für den Stellplatzbedarf - Anlage zu Nr.
51.11 VV BauO NRW" anzusprechen, um eine ermessensfehlerfreie Planung darzustellen.
Schließlich sei an das offizielle und schöne Ziel der Stadtplanung zu erinnern, eine lebenswerte und lebendige Innenstadt zu schaffen. Dazu bedürfe es attraktiven Wohnraums,
was ausreichende Parkplätze für die Anwohner in Wohnungsnähe voraussetze, damit diese
nicht quälend lange durch ihr Quartier und Nachbarquartiere kurven müssen, bevor sie
überhaupt und evtl. nur in beträchtlicher Ferne einen Parkplatz fänden. Wenn es Richtschnur der Stadtentwicklung sei, dass Krefeld eine lebenswerte und familienfreundliche
Stadt sein wolle, dürfe die Bewältigung des Parkplatzbedarfs sehr viel deutlicher und konkreter thematisiert werden, als dies im „Bebauungsplan Nr. 541.1 Änderung" geschehen
sei.
4.
Eine vernunftgeleitete und bürgernahe Stadtentwicklung muss angesichts der prekären Parkplatzsituation im Bereich Nordwall bzw. Nordosten der Innenstadt das vordringliche Planungsziel haben, den notwendigen Parkraum herzustellen und ggf. AnwohnerParkplätze einzurichten. Dabei müsse jeden Betrachter und Planer die Erkenntnis anspringen, dass es in dem Bereich weit und breit kein Parkhaus gibt, um die Fahrzeuge von Besuchern, Beschäftigten und Anwohnern aufzunehmen. Damit dränge sich auf, das Gelände
des "Bebauungsplans Nr. 541.1 Änderung" eben diesem Zweck zuzuführen.
Gegenüber dem Gemeinwohlinteresse an lebenswertem Wohnen in der Innenstadt müsse
das Interesse des/der vom o.a. Bebauungsplan begünstigten Eigentümer zurücktreten.
Daran ändere nichts die etwaige Nutzungsmöglichkeit zu Ausbildungszwecken. Vielmehr
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wäre richtigerweise eine solche Ausbildungsstätte an anderer, geeigneter Stelle, z.B. am
Stadtrand, in einem Gewerbegebiet oder auf einem weiträumigen ehem. Fabrikgelände,
untergebracht. Dort wäre zum einen ausreichender Parkraum darstellbar, und zum anderen
müsste die Zufahrt nicht über ohnehin stark belasteten Straßen der Innenstadt erfolgen.
Schließlich gäbe es dort, was räumlich für Gebiet und Umgebung des "Bebauungsplans Nr.
541.1 Änderung" ausscheide, Möglichkeiten der Expansion. Das sei perspektivisch auch
deshalb von hoher Relevanz, weil die Integration der Migranten und Flüchtlinge einen besonderen Aus- und Weiterbildungsbedarf auslösen werde und daher die Ansiedlung weiterer sozialer Institutionen in Nähe der Ausbildungsstätte indiziert sei. Die Gegebenheiten
der Innenstadt würden solches nicht erlauben.
5.
Nach allem ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die Beplanung des Gebiets mit
einem 5-geschossigen Baukörper vernünftigerweise durch stadtgestalterische Gesichtspunkte geboten sei. Ebensowenig sind die Verbesserung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit
von Grundstücken oder das Ziel, ein Büro- und Dienstleistungszentrum entstehen zu lassen, ein hinreichender Grund für die vorgesehene Umnutzung der Flächen. Auch wenn die
städtebauliche Wiedernutzbarkeit des Abbruchgrundstücks im Sinne einer innerstädtisch
angepassten Neubebauung grundsätzlich einsehbar ist, so überschießen doch Art und Umfang der Bebaubarkeit jedes angemessene Maß. Daher ist der Bebauungsplan als ermessensfehlerhaft abzulehnen. Das gilt umso mehr mit Blick auf den vernachlässigten Umstand, dass angesichts einer ohnehin existierenden Parkplatznot die Schaffung ausreichender zusätzlicher Stellplätze für die - nach der angestrebten Um- und Ausnutzung zu
erwartende - hohe Besuchermenge nicht gesichert ist. Dann aber würden die nachteiligen
Folgen der Bebauung auf die Anwohner abgewälzt und der Wohn- und Lebenswert der
Nachbarschaft, die ganz überwiegend Wohngebiet ist, erheblich beeinträchtigt, dies zu
Gunsten des wirtschaftlichen Interesses eines Eigentümers (IHK). Nach allem stellt sich der
Bebauungsplan aktuell wie perspektivisch als offenkundige Fehlplanung dar.
Abwägung zu Punkt 1:
Die Anregung bzgl. des historischen Stadtgrundrisses wird aufgenommen und wie folgt
umgesetzt: Im Bereich der historischen Achse Lohstraße wird für den südlichen Schenkel
des Baufeldes festgesetzt, dass eine Bebauung erst ab dem 2. Obergeschoss erfolgen darf.
Darüber hinaus wird im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan geregelt, dass diese
Überbauung genau wie die Bebauung im Bereich der historischen Achse im nördlichen
Schenkel des Baufeldes als transparente Architektur realisiert werden muss. Durch diese
Maßnahmen soll die historische Achse zukünftig in der Bebauung und Architektur ablesbar
sein.
Eine fußläufige Durchwegung des Plangebiets wird hingegen nicht festgesetzt, weil der
Grundstückseigentümer ein berechtigtes Interesse hat sein Objekt vor Vandalismus zu
schützen. So wie das Tor und die Einfriedung mit einer Zaunanlage an der Nördlichen Lohstraße schon vorhanden sind, wäre auch künftig eine Sicherungsmaßnahme zum Schutz
des Grundstücks erforderlich und keine Durchwegung möglich. Um die Ablesbarkeit des
historischen Stadtgrundrisses dennoch zu gewährleisten, erfolgt die gestalterische Regelung im städtebaulichen Vertrag.
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Eine deutliche Verkürzung der Wege der Anwohner nördlich des Plangebiets in Richtung
Innenstadt würde sich durch eine solche Wegebeziehung nicht ergeben. Die Wegebeziehungen über den Ostwall bzw. die Königstraße sind nur unwesentlich länger.
Abwägung zu Punkt 2:
Die städtebauliche Situation im Umfeld des Plangebiets ist durch eine mischgebietstypische Nutzung geprägt. Die in geschlossener Bauweise errichteten Gebäude auf der westlich angrenzenden Königstraße sind drei- bis viergeschossig. Daran schließen in einigen
Bereichen zwei- bis dreigeschossigen Flügelanbauten an. Südlich des Nordwalls, in Richtung Innenstadt, befindet sich eine viergeschossige Bebauung. Die Dachlandschaft ist geprägt von Satteldächern. Die östlich angrenzenden Gebäude sind zwei- bis dreigeschossig
mit einem achtgeschossigen Verwaltungsgebäude, das als Solitär den Abschluss in östlicher Richtung bildet.
Der Bebauungsplan lässt einen maximal fünfgeschossigen Baukörper zu, dessen Höhe auf
ca. 19,50 m über dem Geländeniveau begrenzt wird. Zusätzlich wird entlang des Nordwalls
und der Königstraße festgesetzt, dass ab einer Gebäudehöhe von ca. 16,00 m über Gelände ein Rücksprung des Gebäudes von 2,00 m von der öffentlichen Verkehrsfläche zu erfolgen hat. Damit werden die Gebäudehöhen der gegenüberliegenden und umgebenden Bebauung aufgenommen.
Die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen orientieren sich zudem an dem zuvor bestehenden Gebäudebestand. Im Bereich des nördlichen Schenkels des Baufelds bestand
zuvor ein Gebäude (ehem. Kaufmannschule), von welchem ebenfalls eine fünfgeschossige
Wirkung ausging. Durch die Festsetzung einer Fünfgeschossigkeit mit einer Höhenbegrenzung ist nicht von negativen Auswirkungen auf die Gebäude an der Nordstraße und an der
Nördlichen Lohstraße auszugehen.
Abwägung zu Punkt 3:
Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen und eröffnet die Realisierung von Stellplätzen sowohl innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen als
auch in den festgesetzten Flächen für Stellplätzen und Tiefgaragen.
In dem im Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet ist ein Büro- und Dienstleistungszentrum projektiert. Auf bauordnungsrechtlicher Ebene ist die für ein zu realisierendes
Vorhaben notwendige Zahl an Stellplätzen nachzuweisen. Dies bedeutet, dass ein Vorhaben nur dann genehmigt werden kann, wenn die bauordnungsrechtlich notwendige Anzahl
von Stellplätzen nachgewiesen werden kann. Dies kann in der Tiefgarage, auf den oberirdischen Stellplatzanlagen oder auch in Garagengeschossen erfolgen. Bei der Ermittlung der
Anzahl der notwendigen Stellplätze kann die zentrale Lage des Standorts berücksichtigt
werden und die damit verbundene sehr gute Anbindung an den ÖPNV.
Abwägung zu Punkt 4:
Ziel dieses Bebauungsplans ist die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für eine
Folgenutzung und Neubebauung des bislang als Gemeinbedarfsfläche festgesetzten Plangebiets. Dabei soll der Plangebietsbereich der gemischten Nutzungsstruktur des Umfeldes
angepasst und ebenfalls als Mischgebiet festgesetzt werden.
Für die Nutzungen, welche an dieser Stelle realisiert werden, ist der Nachweis zu erbringen,
dass die bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze auf dem eigenen Grundstück untergebracht werden.
Begründung zur Vorlage 2434/16
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Eine Nutzung des Plangebiets für die alleinige Errichtung eines Parkhauses ist städtebaulich nicht erwünscht. Nichtsdestotrotz besteht im Mischgebiet generell auch die Zulässigkeit zur Errichtung eines oberirdischen Parkhauses.
Die Etablierung von Regelungen zum Anwohnerparken ist nicht Bestandteil dieses Bebauungsplans. Das Erfordernis ist auf anderer städtischer Ebene zu beurteilen und ggf. zu veranlassen.
Ebenso ist die Standortsuche für ein Ausbildungszentrum nicht Aufgabe dieses Bebauungsplans, welcher den Zweck hat die Folgenutzung der Fläche der ehemaligen Kaufmannschule vorzubereiten. Mit der Festsetzung als Mischgebiet eröffnet er ein breites Spektrum
an Nutzungen, zu welchem auch die eines Ausbildungszentrums gehört.
Abwägung zu Punkt 5
Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet analog zu seiner Umgebung ein Mischgebiet
fest. In diesem sind Wohn- und gebietsverträgliche Gewerbenutzungen zulässig, welche
dem innenstadtnahen Standort der Fläche entsprechen. Das Maß der baulichen Nutzung
orientiert sich an der ursprünglichen Bebauung im Plangebiet und dessen Umgebung.
Der Nachweis der Stellplätze muss im Baugenehmigungsverfahren erfolgen und richtet sich
nach der auf Grundlage des Angebotsbebauungsplans zulässigen, anvisierten Nutzung.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden folgende Stellungnahmen eingebracht:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
SWK NETZE GmbH Krefeld
Der Paritätische
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Fachbereich Umwelt
Fachbereich Grünflächen
Untere Denkmalbehörde
Verwaltungsvorschläge
Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen:
1.
SWK, mit Schreiben vom 19.08.2015
Der zugesandte Bebauungsplan sei von den betroffenen Organisationseinheiten der SWK
geprüft worden. Folgende Punkte teile man mit:
SWK AQUA GmbH (Abwasser)
Es bestünden folgende Bedenken: Es seien keine wesentlichen Änderungen im Bauvolumen geplant und es handele sich um einen bebauten, innenstädtischen Bereich. Die Kapazität der bestehenden, sanierten Mischwasserkanäle aller umliegenden Straßen (DN 288,
DN 388, DN 1600) sei für Aufnahme des Schmutz- und des anfallenden Niederschlagswassers aller befestigten Flächen ausreichend. Auf dem Flurstück 408 Flur 28 Gemarkung Krefeld befinde sich ein sanierter Mischwasserkanal DN 288, für den die Anfahrbarkeit im Falle der Reinigung mit Hilfe des Reinigungsfahrzeuges gewährleisten sein müsse.
Begründung zur Vorlage 2434/16
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SWK AQUA GmbH (Wasserproduktion)
Die SWK AQUA GmbH, OE Wasserproduktion sei von der o. g. B-Plan Änderung nicht betroffen.
SWK AQUA GmbH (Wasser)
Im Plangebiet befinde sich eine ca. 25 m lange Trinkwasserleitung DN 100 GG mit Hydrant,
die zur Versorgung des Gebäudes Nordwall 39 diene. Die Fläche werde bereits im Bebauungsplan als Fläche mit Leitungsrechten zugunsten der Ver- und Entsorger festgesetzt.
Man weise darauf hin, dass man einer Überbauung, wie im Punkt 1.6 der Begründung beschrieben, nicht zustimmen werde. Die Möglichkeit einer kostenpflichtigen Umlegung bzw.
Versorgung über die anliegenden Straßen sei nach Abstimmung mit der SWK möglich.
SWK MOBIL GmbH (ÖPNV)
Die Belange der SWK MOBIL GmbH würden von der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
541 nicht berührt. Lediglich der Hinweis, dass in Kap. IV Punkt 2 bei der Aufzählung der
ÖPNV-Linien auch die Bus-Linien 057 und NE7 an der Haltestelle Friedrichsplatz angebunden seien.
SWK NETZE GmbH (Elektrizität - Netze und Anlagen)
Die Versorgung mit Elektrizität könne mittels Netzerweiterung und unter Angabe des Leistungsbedarfs aus dem bestehenden Netz erfolgen.
SWK NETZE GmbH (Gas)
An dieser Stelle werde auf den folgenden Punkt „SWK SETEC GmbH (Fernwärme)" verwiesen. Sollte jedoch eine Versorgung mit Gas erforderlich werden, könne auch dies, mittels
Netzerweiterung und unter Angabe des Leistungsbedarfs aus dem bestehenden Netz erfolgen. Dies werde jedoch seitens der SWK nicht favorisiert.
SWK SETEC GmbH (Fernwärme)
In dem Bebauungsplanbereich seien Fernwärmeanlagen vorhanden. Vor dem Abriss seien
die Versorgungsanlagen zurück zu bauen, dies sei im Vorfeld schriftlich zu beantragen. Die
evtl. Neubauten könnten mit Fernwärme versorgt werden.
SWK SETEC GmbH (Beleuchtung)
Grundsätzlich bestünden aus Sicht der öffentlichen Straßenbeleuchtung keine Bedenken.
Vor der Ausführung in der geplanten räumlichen Ausdehnung müsse noch ein Lichtpunkt
auf dem Parkplatz demontiert und das Beleuchtungskabel freigeschaltet werden.
STADTWERKE KREFELD AG (Telekommunikation)
Im o.g. Bebauungsplan befänden sich Nachrichtenkabeltrassen der SWK AG. Die Trassenlagen dieser Kabel seien in den Bestandsplänen dargestellt. Man bitte um Berücksichtigung dieser Trassen bei allen weiteren Planungs- und Bauaktivitäten. Zurzeit seien seitens
der SWK keine Maßnahmen geplant.
Vor Beginn der Abbrucharbeiten müssten die vorhandenen Hausanschlüsse abgetrennt
werden. Man bitte um rechtzeitige Mitteilung an SWK SETEC GmbH. Es werde gebeten, die
SWK am weiteren Planungsverfahren zu beteiligen.
Begründung zur Vorlage 2434/16
Seite 14
Abwägung zu SWK Aqua GmbH (Abwasser)
Die im Bebauungsplan festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche ermöglicht die Überbauung des Mischwasserkanals auf einer Tiefe von 28,5 m. Voraussetzung für die Überbauung ist, dass der Schacht fachgerecht von der Decke bis zum Scheitel stillgelegt und
verfüllt wird. Die Anfahrbarkeit der übrigen Schächte dieses Kanals zur Reinigung muss
gewährleistet werden. Die Information wurde an den Bauherren und dessen Architekten
weitergegeben und ist bei der Umsetzung eines Bauvorhabens zu beachten. Im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren werden die Belange der SWK in eigener Zuständigkeit
geprüft.
Abwägung zu SWK Aqua GmbH (Wasser)
Die Überbauung im Bereich der vorhandenen Trinkwasserleitung wird reduziert. Der Bebauungsplan wird dahingehend geändert, dass im Bereich der Trinkwasserleitung eine Bebauung im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss ausgeschlossen wird. Die Begründung
wird dahingehend angepasst.
Abwägung zu SWK MOBIL GmbH (ÖPNV)
Die bislang nicht aufgeführten Buslinien wurden in der Begründung ergänzt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
2.
Der Paritätische, mit Schreiben vom 17.09.2015
Die Sachverständigengruppe für Behindertenfragen habe zum B-Plan Nr. 541 1. Änderung
folgende Anregungen:
Im Planbereich sollten die Ein- und Ausfahrten barrierefrei sein.
Ausreichende Parkplätze für Schwerbehinderte seien einzuplanen.
Abwägung:
Die Planung wird den Anforderungen der BauO NRW entsprechend barrierefrei umgesetzt.
Der Nachweis ist im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren gem. § 55 BauO NRW zu
erbringen. Eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen für Schwerbehinderte wird errichtet.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
3.
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW, mit Schreiben vom 17.09.2015
Es werde gebeten, die folgenden Aspekte zu berücksichtigen:
Die geplante Zu-und Ausfahrt der neuen Tiefgarage für die IHK dürfe die danebenliegende
Polizei–Zu–und Ausfahrt zu keiner Tages- und Nachtzeit einschränken bzw. kreuzen. Hierzu würde man begrüßen, wenn die auf Seite 18 des Ergebnisberichts der verkehrlichen und
schalltechnischen Untersuchung genannte Ausfahrt nach Westen ermöglicht würde. Die
Polizei dürfe in der Ausübung ihrer hoheitlichen Aufgaben nicht eingeschränkt werden, das
bedeute die Vorfahrtsrechte der Polizei sollen bestehen bleiben. Der geplante neue kreuzende Verkehr trage aus Sicht des BLB NRW nicht zur dargestellten Verkehrssicherung bei.
Begründung zur Vorlage 2434/16
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Zu den Ergebnissen der Verkehrsuntersuchung möchte man höflichst darauf hinweisen,
dass der entstehende Verkehr sich nicht auf dem Nordwall, insbesondere vor der Zu - und
Zu - und Ausfahrt der Polizei, stauen dürfe. Es sei jederzeit zu gewährleisten, dass die Polizei ungehindert ein- und ausfahren könne.
Was die übergebenen Anlagen zur Berechnung des Verkehrsstroms „Nordwall-Tiefgarage"
anbetrifft, habe man Verständnisfragen. Man bitte hier um ein klärendes Gespräch unter
Einbeziehung des Straßenbaulastträgers.
Abwägung:
Eine Einschränkung der Zu- und Ausfahrt für die Polizei soll verhindert werden. Die vorgenannte Ausfahrt nach Westen kann durch die Untersagung des Linksabbiegens auf den
Nordwall im Rahmen Baugenehmigungsverfahrens geregelt werden. In Abstimmung mit
dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW, dem Straßenbaulastträger (Stadt Krefeld, Fachbereich Tiefbau), dem Planungsbüro und dem Grundstückseigentümer wird im städtebaulichen Vertrag verbindlich festgehalten, dass in der Tiefgarage eine Ampelanlage installiert
wird. Diese Ampelanlage verhindert die Ausfahrt aus der Tiefgaragenebene und einen
Rückstau auf der Tiefgaragenrampe sobald die Ausfahrt der Polizei genutzt wird. Die Kontaktschaltung wird seitens des Eigentümers installiert und gewartet. Die Umsetzung erfolgt
im Zuge der Baugenehmigung des noch zu konkretisierenden Bauvorhabens.
Ob ein zusätzliches Schild im Straßenraum aufgestellt werden muss, welches darauf hinweist, dass bei Rückstau auf dem Nordwall die Ausfahrt der Polizei freizuhalten ist, muss
im konkreten Bedarfsfall geregelt werden. Der Straßenbaulastträger ist gehalten den
„Schilderwald“ im Stadtgebiet zu bereinigen und weist darauf hin, dass bereits jetzt eine
parallele Parkplatzausfahrt vorhanden ist. Demzufolge ist bereits jetzt ein Rückstau auf
dem Nordwall möglich.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
4.
Fachbereich Umwelt, mit Schreiben vom 21.09.2015
Der Begründung des Bebauungsplans fehle eine Beurteilung der Immissionsvorbelastung
und der Auswirkungen der Umsetzung des Bebauungsplans auf die Luftqualität gemäß der
Maßnahme B 1/10 des geltenden Luftreinhalteplans Krefeld. Für die Beurteilung der Immissionssituation könnten vorhandene Daten aus dem Luftqualitätsmodell Krefeld (Feinscreening) und aus dem Luftreinhalteplan Krefeld (Kap. 6.1 Tab. 6.1/1, 6.1/2, 6.1/3, 6.1/4
und 6.1/5) herangezogen werden. Da durch die Umsetzung des Bebauungsplans keine
zusätzlichen Kfz-Verkehre entstünden und gegenüber der heutigen Verkehrssituation eine
Verbesserung der Verkehrsqualität zu erwarten sei, werde davon ausgegangen, dass sich
hinsichtlich der Luftqualität auf dem Nordwall eine Verbesserung der Immissionssituation
ergeben werde. Die Begründung des Bebauungsplans solle unter den Nrn. IV.6., VI.1.7 und
VIII.5.5 entsprechend ergänzt werden.
Abwägung:
Die Beurteilung der Immissionsvorbelastung und die Auswirkungen des Bebauungsplans
auf die Luftqualität wurden entsprechend der Stellungnahme in der Begründung ergänzt.
Der Stellungnahme wird wird gefolgt.
Begründung zur Vorlage 2434/16
5.
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Fachbereich Grünflächen, mit Schreiben vom 22.09.2015
Im Hinblick auf das bereits vorhandene Planrecht bzw. die planungsrechtliche Beurteilung
nach § 13 a BauGB seien landschafts- bzw. naturschutzrechtliche Belange mit Ausnahme
des Artenschutzes nicht betroffen.
Südlich des Planbereichs sei eine nach § 47a LG NRW geschützte Robinienallee vorhanden
(siehe auch Ziffer 5 auf S. 11 der Begründung zum B-Plan). Hier sei sicherzustellen, dass
zum einen Hausfassaden einen genügend großen Abstand zum Baumbestand einhielten,
d.h. die vorgesehenen Baugrenzen dürften auf keinen Fall in Richtung der Bäume überschritten werden. Zum anderen dürften Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. Kanäle das
Wurzelwerk nicht beeinträchtigen und die geplante Tiefgarage dürfe nicht näher als bisher
vorgesehen an die Bäume heranrücken. Man bitte einen Hinweis oder eine Festsetzung
aufzunehmen, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen sei, ob weitere
Schutzmaßnahmen wie z.B. eine Spundwand oder eine „verlorene Schalung" erforderlich
würden.
Auf dem jetzigen Parkplatz am Nordwall seien zwei Bäume vorhanden, die der Baumschutzsatzung unterlägen und die im Prinzip erhaltenswert seien. Unter Berücksichtigung
der Tatsache, dass das Plangebiet zum größten Teil versiegelt und arm an grünen Strukturen sei (innenstadtnaher Verdichtungsraum), solle deren (zumindest vorläufiger) Erhaltung
eine besondere Bedeutung beigemessen werden. Bei Realisierung des Baukörpers bzw.
der Tiefgarage an dieser Stelle könnten die Bäume voraussichtlich nicht erhalten werden.
Da für die nach der BSS notwendigen Ersatzpflanzungen auf dem Baugrundstück keine
Möglichkeit mehr bestehen dürfte, sollte im B-Plan oder in einem städtebaulichen Vertrag
vorgegeben werden, mindestens zwei bis vier Ersatzstandorte bzw. -Pflanzungen im näheren Umfeld zu finanzieren. Alternativ könnte im B-Plan eine (stellenweise) intensive Dachbegrünung für das Tiefgaragendach festgesetzt werden, um hier die Pflanzung kleinkroniger Bäume zu ermöglichen.
Abwägung:
Im Bebauungsplan ist bereits ein Hinweis zum Schutz der Alleen enthalten, der besagt,
dass alle Maßnahmen, die zur Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung
der Allee führen können, verboten sind. Der Schutz der Allee wird damit explizit im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt. Ein ergänzender Hinweis ist nicht erforderlich. Im
Bebauungsplan sind Grünfestsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB zur Begrünung der
Stellplatzanlagen und für Dachbegrünungen getroffen worden. Details zur Verträglichkeit
konkreter Hoch- und Tiefbaumaßnahmen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
6.
Untere Denkmalbehörde, mit Schreiben vom 17.09.2015
Die Lohstraße sei eine der historischen Straßen, die auf den Vagedes'schen Entwurf des
Stadtgrundrisses von 1817 zurückgehe und für die Innenstadt einen stützenden Charakter
habe, insbesondere weil sie über den Nordwall hinaus die Verknüpfung zur bereits im 18.
Jahrhundert vorhandenen Außenentwicklung herstelle. Erst Straßen wie die Loh - und die
Königstraße erweiterten das Wallviereck vom simplen Rahmen, der lediglich ein Innen und
Begründung zur Vorlage 2434/16
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Außen hat zum Raster, das die Vorgabe zur angepassten und einfügenden Weiterentwicklung mache und die sinnfällige Verbindung zur Stadterweiterung herstelle.
Die Lohstraße habe damit nicht nur reine Erschließungsfunktion, sondern ordnende und
verknüpfende Funktionen. Auf diese Zusammenhänge habe auch bereits Frau Claudia
Schmidt in öffentlichen Vorträgen hingewiesen und die Krefelder Politik ermahnt den historischen Stadtgrundriss zu erhalten.
Der geänderte Entwurf für den Bebauungsplan sehe eine Bebauung auf der Lohstraße nördlich des Nordwalls vor. Es werde gebeten die Planung zu ändern und mindestens im Erdgeschoss die Durchlässigkeit des öffentlichen Straßenraums in der Breite der historischen
Flucht von Bebauung freizuhalten. Ob die künftige Widmung der Straße motorisierten Verkehr aufnehme oder lediglich eine Fußweg- und Blickachse werde, sei aus Sicht der UDB
nebensächlich.
Abwägung:
Im Bereich der historischen Achse Lohstraße wird für den südlichen Schenkel des Baufeldes festgesetzt, dass eine Bebauung erst ab dem 2. Obergeschoss erfolgen darf. Darüber
hinaus wird im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan geregelt, dass diese Überbauung genau wie die Bebauung im Bereich der historischen Achse im nördlichen Schenkel des Baufeldes als transparente Architektur realisiert werden muss. Durch diese Maßnahmen soll die historische Achse zukünftig in der Bebauung und Architektur ablesbar
sein.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
8.
Verwaltungsvorschläge
1.
Im Hinblick auf die aktuelle Diskussion bezüglich des "historischen Stadtgrundrisses" (Vortrag bei der VHS am 27.08.15 "Hundert neue Stadthäuser zwischen den Wällen"
von Frau Claudia Schmidt) wäre es wünschenswert, die Anregung aufzunehmen und die
historischen Achse der Lohstraße in Form einer zumindest fußläufigen Erschließung durch
die Änderung der überbaubaren Flächen (evtl. nur erdgeschossig) zu ermöglichen (zumal
dort auch ein Mischwasserkanal und eine Trinkwasserleitung vorhanden sind).
Die Änderung/Reduzierung der überbaubaren Flächen parallel zum Nordwall (Trennung der
Baufenster) würde zudem der Konzeption des Bebauungsvorschlages des Büros Dr.
Schrammen entsprechen, der in diesem Bereich ein freistehendes Gebäude vorsieht.
Darüber hinaus solle zwecks Sicherung einer städtebaulich wirksamen Kubatur der Baukörper über eine Mindestgeschossigkeit bzw. Mindesthöhen nachgedacht werden um auszuschließen, dass z.B. am Nordwall ein nur eingeschossiges Gebäude eines Discounters
errichtet werde.
Weiterhin werde angeregt in der textlichen Festsetzung 1.2.2 statt „soll" (ggf. unbestimmt)
besser „darf" zu verwenden und als Festsetzung die NHN-Werte (Werte über Gelände in
Klammern).
Abwägung:
Bei der Festsetzung der maximalen Gebäudehöhen wurden die Gebäudehöhen und nicht
die Traufhöhen der umgebenden Bebauung zu Grunde gelegt. Da das projektierte Vorha-
Begründung zur Vorlage 2434/16
Seite 18
ben mit Flachdächern umgesetzt werden soll, ist eine Orientierung an Traufhöhen nicht
sinnvoll.
Die Firsthöhen des Bestandsgebäudes der IHK liegen zwischen 16,23 m und 21,99 m über
Gelände. Mit einer festgesetzten maximalen Gebäudehöhe von 19,50 m über Gelände liegt
die maximale Höhe der Neubauten unter den maximalen Bestandshöhen.
Zudem wird festgesetzt, dass entlang des Nordwalls und der Königstraße ab einer Gebäudehöhe von ca. 16,00 m über Gelände (54,85 ü. NHN) ein 2,00 m tiefer Rücksprung von der
öffentlichen Verkehrsfläche zu erfolgen hat. Damit wird der Umgebungsbebauung Rechnung getragen. Die Höhenfestsetzung ist als NHN-Wert angegeben.
Die Anregung bzgl. des historischen Stadtgrundrisses wird wie folgt umgesetzt: Im Bereich
der historischen Achse Lohstraße wird für den südlichen Schenkel des Baufeldes festgesetzt, dass eine Bebauung erst ab dem 2. Obergeschoss erfolgen darf.
Darüber hinaus wird im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan geregelt, dass diese
Überbauung – genau wie die Bebauung im Bereich der historischen Achse im nördlichen
Schenkel des Baufeldes – als transparente Architektur realisiert werden muss. Durch diese
Maßnahmen soll die historische Achse zukünftig in der Bebauung und Architektur ablesbar
sein. Eine „Begehbarkeit“ der historischen Achse ist aus privatrechtlichen Gründen nicht
möglich.
Auf die Festsetzung einer Mindesthöhe oder Mindestgeschossigkeit wird verzichtet, da davon ausgegangen werden kann, dass in dieser zentralen innerstädtischen Lage eine möglichst hohe Ausnutzung der Baugrundstücke angestrebt wird.
Durch violetten Eintrag wird die textliche Festsetzung 1.2.2 durch „darf“ ergänzt und „soll“
gestrichen. Die textliche Festsetzung wird entsprechend der Stellungnahme überarbeitet.
Dem Verwaltungsvorschlag wird teilweise gefolgt.
2.
Im Rahmen eines parallel laufenden Bauleitplanverfahrens der Stadt Krefeld wurde
rechtlich geprüft, inwieweit die Ermächtigungsgrundlage zur Festsetzung von Tiefgaragen
als Nebenanlage gegeben ist. Die Prüfung hat ergeben, dass eine Tiefgarage Bestandteil
einer Hauptanlage sei und als überbaubare Fläche festzusetzen sei. Gemäß
§ 16 Abs. 5 BauNVO könnten die Festsetzungen für Teile baulicher Anlagen oberhalb und
unterhalb der Geländeoberfläche festgesetzt werden. Eine (zusätzliche) Festsetzung der
Geländeoberfläche sei dafür nicht erforderlich.
Eine Festsetzung nach § 9 Abs.1 Nr. 4 BauGB würde die Art der baulichen Nutzung regeln,
welche nicht im Widerspruch zur überbaubaren Fläche stehen dürfe (Überlagerung). Einer
zeichnerischen und/oder textlichen Festsetzung, welche Tiefgaragen außerhalb der überbaubaren Flächen vorsehe, fehle es an der Ermächtigungsgrundlage.
Aus § 9 Abs. 3 BauGB i. V. m § 23 BauNVO ergebe sich, dass die überbaubare Fläche durch
Baugrenzen, Baulinien oder Bebauungstiefen bestimmt werden. Demnach sei auch eine
Tiefgarage, als Bestandteil der Hauptanlage entsprechend mit einer überbaubaren Fläche
festzusetzen.
Begründung zur Vorlage 2434/16
Seite 19
Abwägung:
Die Kenntnis der rechtlichen Stellungnahme erfordert im vorliegenden Fall eine Änderung
der überbaubaren Fläche im Bereich der Tiefgarage. Die Darstellung wird von einer Umfassungslinie in eine Baugrenze durch violetten Eintrag geändert. Entlang der Baugrenze wird
die Bezeichnung „ab 1. Untergeschoss abwärts“ eingefügt und die Begründung wird unter
VI. Planinhalte, Punkt 1.3.1. „Überbaubare Flächen“ dahingehend ergänzt.
In der Planurkunde wird bei den textliche Festsetzung unter „I. Planungsrechtliche Festsetzungen“, Punkt 3, Stellplätze und Garagen der Textteil „und Tiefgaragen“ gestrichen, weil
die Tiefgarage nun Bestandteil der Hauptanlage ist.
Die Änderung hat keine geänderte Nutzung zu Folge und die Fläche ändert sich weder in
seiner Lage noch in seiner Größe zum Stand der Offenlage. Daher ist keine erneute Offenlage erforderlich.
Dem Verwaltungsvorschlag wird gefolgt.
3.
Die zulässigen sonstigen Gewerbebetriebe gemäß § 6 Abs. 2 (4) BauNVO sollten um
den Ausschluss der konfliktträchtigen Nutzungen wie Bordelle und bordellartigen Betriebe
ergänzt werden, um einen Qualitätsverlust im Mischgebiet zu verhindern. Diese Art der
Nutzung wäre anderenfalls als sonstiger Gewerbebetrieb gemäß § 6 Abs. 2 (4) BauNVO
planungsrechtlich zulässig.
Abwägung:
Die textliche Festsetzung wird entsprechend der Stellungnahme durch violetten Eintrag
ergänzt.
Dem Verwaltungsvorschlag wird gefolgt.
G.
Änderungen zum Satzungsbeschluss
Neben einigen redaktionellen Änderungen in Form von Erläuterungen werden nach der Offenlage und auf der Grundlage der vorgenannten Stellungnahmen auch Ergänzungen an
der Planurkunde durch violette Eintragungen vorgenommen. Die Änderungen haben jedoch
keine geänderten Nutzungen zur Folge und die Flächen werden weder in der Lage noch in
der Größe zum Stand der Offenlage verändert. Die Grundzüge der Planung werden durch
die violetten Eintragungen nicht verletzt. Deshalb ist keine erneute Offenlage erforderlich.
H.
Verfahrensabschluss
Die Darstellungen im Flächennutzungsplan entsprechen der vorhandenen und geplanten
Nutzung, der Bebauungsplan ist somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Der Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung – zwischen Königstraße, nördliche Lohstraße und
Nordwall – – kann somit als Satzung beschlossen werden.
Zur besseren Orientierung wird eine Übersicht über den Geltungsbereich des
Bebauungsplans beigefügt.
Begründung zur Vorlage 2434/16
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Übersicht über den Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 541 1. Änderung
– zwischen Königstraße, nördliche Lohstraße und Nordwall –
(ohne Maßstab)
Geltungsbereich des Bebauungsplanes