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Verwaltungsvorlage (Begründung zur EB-Vorlage §13a_BP802(V).docx)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
859 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:11
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Inhalt der Datei

Begründung zur Vorlage 2075/15 Seite 1 Die Stadt Krefeld beabsichtigt im Stadtbezirk Krefeld Fischeln für den Bereich südlich und westlich der Wedelstraße einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße – Plangebiet Das Plangebiet liegt im Süden des Krefelder Stadtgebiets im Stadtbezirk Fischeln. Das Vorhabengebiet umfasst eine Gesamtfläche von ca. 2800 m2. Die aktuelle Nutzungsstruktur des Plangebiets ist durch Garagenhöfe und Kleingewerbe geprägt. Zudem findet sich ein Wohnhaus mit dazugehörigem Garten im Plangebiet. Die Umgebung ist mehrheitlich durch Wohnbebauung geprägt. Weiter östlich schließen sich landwirtschaftliche Flächen an. Das nächstgelegene Nahversorgungszentrum mit Geschäften des täglichen Bedarfs befindet sich in ca. 200 m Entfernung an der Kölner Straße. Die Krefelder Innenstadt ist ca. 3,5 km in nordwestlicher Richtung entfernt. Durch eine Stichstraße wird das Gebiet von der nördlich angrenzenden Wedelstraße aus verkehrlich erschlossen. Hierbei handelt es sich um einen privaten Weg. Im Süden verbindet ein privater Fußgängerweg, Flurstück Nr. 1781, das Plangebiet mit der Wilhelm-Stefen-Straße. Über die ca. 200 m entfernte Haltestelle „Clemensstraße“ ist das Plangebiet an die Straßenbahnlinie 041 angeschlossen und bietet eine direkte Verbindung in Richtung der Krefelder Innenstadt. Ca. 750 m in östlicher Richtung befindet sich die Haltestelle „Fischeln“ der Bahnlinien U70 und U71, die zwischen Krefeld Hauptbahnhof und Düsseldorf Hauptbahnhof verkehren. Der Anschluss an das überörtliche Straßenverkehrsnetz findet sich westlich des Plangebiets über die Kölner Straße. Begründung zur Vorlage 2075/15 Seite 2 Abb.: Luftbild Plangebiet Anlass und Ziele der Planung Die Hambloch Projektentwicklungsgesellschaft GmbH, vertreten durch Herrn Hendrick Hambloch, stellte am 31.07.2014 einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für den Bereich südlich und westlich der Wedelstraße im Krefelder Stadtbezirk Fischeln. Nach vorheriger Absprache mit der Stadtverwaltung reichte der Vorhabenträger im Oktober 2015 einen überarbeiteten Antrag ein. Die Anträge sind dieser Vorlage beigefügt. Zielsetzung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau von Wohnhäusern im Blockinnenbereich. Mit der Planung ist deshalb auch das Ziel der Innenentwicklung verbunden. Vorgesehen sind insgesamt 21 Wohneinheiten, die sich auf drei Mehrfamilienhäuser mit jeweils zwei Geschossen und einem zusätzlichen Staffelgeschoss verteilen. Für die Erstellung der Stellplätze sind 43 Tiefgaragenstellplätze vorgesehen. Verkehrlich erschlossen wird das Gebiet durch eine Stichstraße mit Anschluss an die Wedelstraße im Norden des Plangebiets. Diese Stichstraße ist private Verkehrsfläche vorgesehen, sodass für die Erschließung keine öffentlichen Verkehrsflächen erforderlich sind. Über diese Stichstraße sind sowohl die Tiefgarage als auch die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Bebauungsplanes liegenden Garagen auf den Flurstücken Nr. 1764 und 1783 zu erreichen. Die südlich gelegene Wilhelm-Stefen-Straße ist über einen privaten Fußweg, Flurstück Nr. 1781, zu erreichen. Der Vorhabenträger hat sich bereit erklärt seine Pflichten und Rechte gemäß § 12 BauGB anzuerkennen und zu erfüllen. Diese umfassen insbesondere seine Bereitschaft, als Träger des Vorhabens einen Vorhaben- und Erschließungsplan durchzuführen. Weiterhin gehört hierzu, dass er - zur Durchführung der Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und - in der Lage ist und - sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und - sich zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB (Satzungsbeschluss) verpflichtet (Durchführungsvertrag). Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Nach erfolgter Prüfung des Antrages durch die Verwaltung und nach Abstimmung des Vorhaben- und Erschließungsplanes mit dem Investor beabsichtigt die Stadt Krefeld auf dieser Grundlage nun, das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Bereich – südlich Wedelstraße – gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB einzuleiten. Planungsrechtliche Situation Das Plangebiet ist im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. Der seit dem 23.10.2015 wirksame, neue Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes als Wohnbaufläche dar. Die geplante Nutzung entspricht damit dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB. Begründung zur Vorlage 2075/15 Seite 3 Der Geltungsbereich des einzuleitenden Bebauungsplanes Nr. 802 (V) liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 249. Für den betreffenden Bereich ist ein Reines Wohngebiet mit einer zwingend eingeschossigen Bebauung, einer GRZ von 0,2 und einer GFZ von 0,3 festgesetzt. Die überbaubare Grundstücksfläche liegt mittig im vorgesehenen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße – und wird durch eine Baugrenze definiert. Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes soll der Bebauungsplan Nr. 249 – nordöstlich Kölner Str. zwischen Hafelsstr. und Wilhelm-Stefen-Str. – innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 802 (V) außer Kraft gesetzt werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992). Der südliche Teil des Plangebiets befindet sich innerhalb einer geplanten Wasserschutzzone der Kategorie IIIb. Die Planung und Ausführung soll so angelegt werden, dass die Anforderungen, die sich aus der Wasserschutzzone ergeben, erfüllt werden. Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren Am 04.11.2014 hat der Stadtrat die Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren der Stadt Krefeld beschlossen (vgl. Vorlage Nr. 521/14). Da mit dem Einleitenden Beschluss zum Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße – ein neues Planverfahren eingeleitet werden soll, hat die Verwaltung entsprechend der Beschlussvorlage zur Prioritätenliste eine Punktbewertung nach dem Kriterienkatalog vorgenommen: Die Punktsumme der Bewertung für die Prioritätenliste ergibt 5 Punkte. Die Verwaltung schlägt vor, den Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße – in der Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren der Stadt Krefeld auf Rang 39 zu platzieren und die bisher auf Rang 39 und nachfolgend gesetzten Planverfahren um einen Rang auf der Prioritätenliste nach hinten zu versetzen. Die weitere Fortschreibung der Prioritätenliste bleibt von dieser Platzierung unberührt. Sonstiges Es ist beabsichtigt den Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße – als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB aufzustellen. Mit diesem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes werden die Möglichkeiten über die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB) geschaffen. Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße – beigefügt. Begründung zur Vorlage 2075/15 Seite 4 Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße – (ohne Maßstab) Geltungsbereich des Bebauungsplanes