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Verwaltungsvorlage (Ersatzwahl eines Vertreters im Aufsichtsrat der SWK Stadtwerke Krefeld AG - Genehmigung eines Dringlichkeitsbeschlusses -)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
265 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:11
Verwaltungsvorlage (Ersatzwahl eines Vertreters im Aufsichtsrat der SWK Stadtwerke Krefeld AG - Genehmigung eines Dringlichkeitsbeschlusses -) Verwaltungsvorlage (Ersatzwahl eines Vertreters im Aufsichtsrat der SWK Stadtwerke Krefeld AG - Genehmigung eines Dringlichkeitsbeschlusses -) Verwaltungsvorlage (Ersatzwahl eines Vertreters im Aufsichtsrat der SWK Stadtwerke Krefeld AG - Genehmigung eines Dringlichkeitsbeschlusses -)

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TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 23.11.2015 Nr. 2106 /15 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 05/2 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat 10.12.2015 Betreff Ersatzwahl eines Vertreters im Aufsichtsrat der SWK Stadtwerke Krefeld AG - Genehmigung eines Dringlichkeitsbeschlusses - Beschlussentwurf: Der folgende von Oberbürgermeister Meyer und Ratsherrn Reuters am 20.11.2015 gefasste Dringlichkeitsbeschluss wird genehmigt: Der Rat der Stadt Krefeld beschließt, aus dem Aufsichtsrat der SWK Stadtwerke Krefeld AG zum Ende seiner Amtszeit als Oberbürgermeister abzuberufen: Herrn Oberbürgermeister Gregor Kathstede und an seiner Stelle in den Aufsichtsrat zu entsenden: Herrn Oberbürgermeister Frank Meyer. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 2106 /15 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Nach § 8 Abs. 1 S. 2 der Satzung der SWK Stadtwerke Krefeld AG (SWK AG) in Verbindung mit § 113 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Stadt Krefeld als Aktionär das Recht, einen Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden. Mit der Neuwahl des Oberbürgermeisters im September 2015 war nach § 8 Abs. 5 der Satzung der SWK AG der bisherige Oberbürgermeister abzuberufen. Nach § 8 Abs. 6 war für die Restdauer der Amtszeit des Aufsichtsrates ein Nachfolger zu entsenden. Der Amtsantritt des neuen Oberbürgermeisters zum 21. Oktober 2015 machte einen Dringlichkeitsbeschluss erforderlich.