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Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:11
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Anlage zur
Vorlage Nr. 2386/16
Satzung
über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplanes Nr. 798 – Oberdießemer Straße / Zur Feuerwache –.
vom _____________________
Gemäß §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB), bekannt gemacht am 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung, i.V.m. § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV NW, S. 666) in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am
02.06.2016 folgende Satzung beschlossen:
§1
Anordnung
Zur Sicherung der städtebaulichen Planung wird für den in § 2 dieser Satzung bezeichneten Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 798 – Oberdießemer Straße /
Zur Feuerwache – eine Veränderungssperre angeordnet.
§2
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 798 – Oberdießemer Straße / Zur Feuerwache –.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem zu dieser Satzung gehörenden Plan.
§3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre, Ausnahmen
1.
Im Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
a)
b)
Vorhaben i.S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden;
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken
und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
2.
Von der Veränderungssperre kann die Baugenehmigungsbehörde Ausnahmen zulassen,
wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
3.
Von der Veränderungssperre werden nicht berührt:
a)
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
b)
Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts
Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen,
c)
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.
§4
Geltungsdauer
Diese Veränderungssperre tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie endet, wenn
der Bebauungsplan Nr. 798 in Kraft getreten ist, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren
nach ihrer Bekanntmachung.