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Verwaltungsvorlage (Begründung zur Vorlage 2386-16.docx)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
283 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:11
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Inhalt der Datei

Begründung zur Vorlage 2386/16 Seite 1 Der Bebauungsplan Nr. 798 – Oberdießemer Straße / Zur Feuerwache – wurde am 18.08.2015 durch Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 60 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen eingeleitet. Der Rat genehmigte den Dringlichkeitsbeschluss in seiner Sitzung am 29.09.2015. Ziel des Bebauungsplanes Nr. 798 ist es,  ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO zu entwickeln,  den Einzelhandel, unter Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten zu steuern,  das Gebiet städtebaulich neu zu ordnen,  die öffentlichen Verkehrsflächen zu sichern sowie  die Flächen für die Krefelder Promenade planungsrechtlich zu sichern. Den Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans bilden zwei Bauvoranfragen, welche mit Datum vom 17.07.2015 für das Grundstück Oberdießemer Straße Nr. 24 (Flurstücke Nrn. 450, 434, 386, 436, 451, 336 und 452, Flur 74, Gemarkung Krefeld) eingereicht wurden. Die eine Bauvoranfrage umfasst die Errichtung eines Lebensmittelnahversorgungsmarkts mit Cafe und Kundenparkplatz. Die Erschließung des vorgelagerten Parkplatzes (92 Stellplätze) soll über die Oberdießemer Straße und die Straße Zur Feuerwache erfolgen. Die zweite Bauvoranfrage sieht als Planungsalternative die Errichtung eines Fachmarktes mit 92 Stellplätzen auf dem Grundstück Oberdießemer Straße Nr. 24 vor. Da sich das Vorhabengebiet außerhalb von im Zentrenkonzept 2014 festgelegten zentralen Versorgungsbereichen befindet, sollen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente ausgeschlossen werden. Mit der Verwirklichung der beiden Vorhaben ist daher zu befürchten, dass die Durchführung der Planung wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht werden könnte. Die beiden Vorhaben wurden daher jeweils für ein Jahr zurückgestellt. Der Zurückstellungsbescheid für die Bauvoranfrage zur Errichtung des Lebensmittelmarkts wurde mit Schreiben vom 09.09.2015 erteilt. Der Bescheid für die Bauvoranfrage zur Errichtung eines Fachmarkts erging mit Schreiben vom 29.09.2015. Da der Bebauungsplan innerhalb dieses Jahres keine Rechtskraft erlangt, ist zur Sicherstellung der genannten Planungsziele vorgesehen, für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 798 eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB zu erlassen. Während des Zeitraumes der Geltungsdauer dieser Veränderungssperre dürfen bauliche Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Gleichfalls dürfen erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Unberührt von diesen Bestimmungen bleiben Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre bereits baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung. Die Satzung zur Anordnung der Veränderungssperre ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Zur besseren Orientierung wird eine Übersicht über den zukünftigen Geltungsbereich dieser Satzung beigefügt. Begründung zur Vorlage 2386/16 Seite 2 Begründung zur Vorlage 2386/16 Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 798 – Oberdießemer Straße / Zur Feuerwache – (ohne Maßstab) Räumlicher Geltungsbereich Seite 3