Daten
Kommune
Krefeld
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283 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:11
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Begründung zur Vorlage 2386/16
Seite 1
Der Bebauungsplan Nr. 798 – Oberdießemer Straße / Zur Feuerwache – wurde am 18.08.2015
durch Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 60 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen eingeleitet.
Der Rat genehmigte den Dringlichkeitsbeschluss in seiner Sitzung am 29.09.2015.
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 798 ist es,
ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO zu entwickeln,
den Einzelhandel, unter Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten
zu steuern,
das Gebiet städtebaulich neu zu ordnen,
die öffentlichen Verkehrsflächen zu sichern sowie
die Flächen für die Krefelder Promenade planungsrechtlich zu sichern.
Den Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans bilden zwei Bauvoranfragen, welche mit Datum vom 17.07.2015 für das Grundstück Oberdießemer Straße Nr. 24 (Flurstücke Nrn. 450, 434,
386, 436, 451, 336 und 452, Flur 74, Gemarkung Krefeld) eingereicht wurden. Die eine Bauvoranfrage umfasst die Errichtung eines Lebensmittelnahversorgungsmarkts mit Cafe und Kundenparkplatz. Die Erschließung des vorgelagerten Parkplatzes (92 Stellplätze) soll über die Oberdießemer Straße und die Straße Zur Feuerwache erfolgen. Die zweite Bauvoranfrage sieht als
Planungsalternative die Errichtung eines Fachmarktes mit 92 Stellplätzen auf dem Grundstück
Oberdießemer Straße Nr. 24 vor.
Da sich das Vorhabengebiet außerhalb von im Zentrenkonzept 2014 festgelegten zentralen Versorgungsbereichen befindet, sollen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente ausgeschlossen werden.
Mit der Verwirklichung der beiden Vorhaben ist daher zu befürchten, dass die Durchführung der
Planung wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht werden könnte. Die beiden Vorhaben
wurden daher jeweils für ein Jahr zurückgestellt. Der Zurückstellungsbescheid für die Bauvoranfrage zur Errichtung des Lebensmittelmarkts wurde mit Schreiben vom 09.09.2015 erteilt. Der
Bescheid für die Bauvoranfrage zur Errichtung eines Fachmarkts erging mit Schreiben vom
29.09.2015.
Da der Bebauungsplan innerhalb dieses Jahres keine Rechtskraft erlangt, ist zur Sicherstellung
der genannten Planungsziele vorgesehen, für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 798 eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB zu erlassen.
Während des Zeitraumes der Geltungsdauer dieser Veränderungssperre dürfen bauliche Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt
werden. Gleichfalls dürfen erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von
Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Unberührt von diesen Bestimmungen bleiben Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre bereits baurechtlich
genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer
bisher ausgeübten Nutzung.
Die Satzung zur Anordnung der Veränderungssperre ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Zur besseren Orientierung wird eine Übersicht über den zukünftigen Geltungsbereich dieser Satzung beigefügt.
Begründung zur Vorlage 2386/16
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Begründung zur Vorlage 2386/16
Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 798
– Oberdießemer Straße / Zur Feuerwache –
(ohne Maßstab)
Räumlicher Geltungsbereich
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