Daten
Kommune
Krefeld
Größe
272 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:12
Stichworte
Inhalt der Datei
- Antrag der UWG-Ratsgruppe vom 03.09.2016 und Verwaltungsvorlage -
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 20.09.2016
Nr.
3132 /16
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat
29.09.2016
Betreff
Sofortige Öffnung des Westwalls am KWM
- Antrag der UWG-Ratsgruppe vom 03.09.2016 und Verwaltungsvorlage -
Beschlussentwurf:
Der Rat setzt den Tagesordnungspunkt wegen Unzuständigkeit von der Tagesordnung ab.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 3132 /16
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Die UWG Ratsgruppe bat mit Schreiben vom 03.09.2016, in die Tagesordnung des Rates am 29.09.2016
einen Tagesordnungspunkt "Sofortige Öffnung des Westwalls am KWM" aufzunehmen. Sie beantragt, der
Rat solle den Beschluss fassen, den Westwall „sofort“ wieder für den Pkw-Verkehr freizugeben.
In der Sache würde bei einer entsprechenden Beschlussfassung der Rat den bereits vom Ausschuss für
Bauen, Wohnen und Mobilität am 13.09.2016 gefassten Beschluss über ein Verkehrskonzept, welches
auch eine Teileinziehung der Straße am Westwall in Höhe des KWM zum Inhalt hat, wieder an sich ziehen.
Der vorliegende Antrag ist durch eine Geschäftsordnungsentscheidung zu erledigen und wegen Unzuständigkeit des Rates von der Tagesordnung abzusetzen.
Dem Rat steht in Bezug auf den Antrag der UWG Ratsgruppe kein Rückholrecht mehr zu. Eine anders lautende Entscheidung wäre zu beanstanden gemäß § 54 Absatz 2 Satz 1 GO NRW, da auch Zuständigkeitsregelungen geltendes Recht im Sinne des § 54 Absatz 2 Satz 1 GO NRW darstellen, welches hier verletzt
würde.
Grundsätzlich ermöglicht es zwar die Zuständigkeitsordnung, gemäß § 1 Absatz 5 dem Rat im Einzelfalle
eine Entscheidung in einer Angelegenheit, die einem Ausschuss oder dem Oberbürgermeister zugewiesen
ist, an sich zu ziehen.
Nach der Rechtsprechung des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen ist eine solche Regelung aber dahin
gehend einschränkend auszulegen, dass ein Rückholrecht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn der
Ausschuss, dem durch die Zuständigkeitsordnung eine Angelegenheit zur Entscheidung zugewiesen ist, in
der Sache entschieden hat. Das Rückholrecht kann vielmehr nur bis zu einer entsprechenden Entscheidung des Ausschusses ausgeübt werden (OVG Münster, OVGE 19, 42, 44; Rehn/Cronauge, § 41 GO IV 2.,
S. 12, 13).