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Verwaltungsvorlage (Bauplanungsrechtsnovellen 2017)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
300 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:13
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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Nr. 4797 /17 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung 18.01.2018 Betreff Bauplanungsrechtsnovellen 2017 Beschlussentwurf: Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 4797 /17 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Mehrere Novellen des Bauplanungsrechts prägten das Jahr 2017 und beeinflussen auch die planerische Praxis der Stadt Krefeld. Diese umfassen im Einzelnen: • • • • Baurechtsnovelle, in Kraft getreten am 13. Mai 2017 Umweltrechtsbehelfsgesetz-Novelle, in Kraft getreten am 02. Juni 2017 Hochwasserschutzgesetz II, in Kraft getreten am 06. Juli 2017 (tlw. am 05. Januar 2018) UVPG-Modernisierungsgesetz, in Kraft getreten am 29. Juli 2017 Aus Gründen der Lesbarkeit und Rechtsklarheit wurde das Baugesetzbuch am 10. November 2017 neu bekanntgemacht, wobei die o. g. Änderungen entsprechend Berücksichtigung finden. Gleiches gilt für die Baunutzungsverordnung, die am 29. November 2017 bekanntgemacht wurde. Die Baurechtsnovelle aus dem Mai 2017 diente zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie (RL 2014/52/EU), der Stärkung der Innenentwicklung sowie der Anpassung an Anforderungen des Störfallschutzes und des Fremdenverkehrs. Zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie wurde das BauGB hinsichtlich der formalen Anforderungen an das Planverfahren geändert. Hierzu gehören insbesondere erweiterte Möglichkeiten der Information und Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Planaufstellung. Für die planerische Praxis bedeutet dies, dass zusätzliche Verfahrensschritte zur rechtssicheren Erstellung eines Bauleitplanes zu erfolgen haben. Beispielhaft zu nennen sind die Verpflichtung zur umfangreichen Bereitstellung der Planunterlagen im Internet und die Veröffentlichung auf einem zentralen Landesportal. Die Innenentwicklung soll durch die Einführung der neuen Baugebietskategorie „Urbane Gebiete“ in § 6a BauNVO gestärkt werden. Die Kommunen können nun eine neue Baugebietskategorie mit differenzierter Nutzungsmischung und hoher baulicher Dichte festsetzen. Ergänzend wurden die einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Regelwerke geändert, sodass die Tageswerte der Urbanen Gebiete für Gewerbelärm und Sportlärm über den Werten bisheriger Gebietstypen mit allgemein zulässiger Wohnnutzung liegen. Die zulässigen Nachtwerte wurden hingegen nicht erhöht. Der durch eine Wohnnutzung tagsüber hinzunehmende Störungsgrad in Urbanen Gebieten ist daher im Vergleich zu anderen Gebietskategorien merklich erhöht. Dies trägt dem Wunsch Rechnung, die planerische Steuerung einer Nutzungsmischung von Wohnen und Gewerbe zu vereinfachen und die Innenentwicklung zu stärken. Auch der Stadt Krefeld wird durch das Urbane Gebiet ein neues Instrument zur Planung verdichteter und gemischt genutzter Gebiete an die Hand gegeben. In vielen Planungssituationen mit Immissionsschutzproblematik können Urbane Gebiete jedoch nur bedingt als Lösungsansatz betrachtet werden, da die zumeist problematischen Nachtwerte des Gewerbelärms im Vergleich zu den bisherigen Werten unverändert sind. Darüber bestehen erhöhte Anforderungen an die Wahrung des Entwicklungsgebots gem. § 8 Abs. 2 BauGB bei der Festsetzung von Urbanen Gebieten, da der Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld Baugebiete ausweist und somit die spätere Gebietsausweisung in Bebauungsplänen bereits vorbestimmt. Da bei Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans im Jahr 2015 die Darstellung Urbaner Gebiete nicht möglich war, erfordert die Festsetzung dieser Baugebiete nun stets ein Änderung oder Berichtigung des Flächennutzungsplans. Zur Erleichterung des Wohnungsbaus sollen die Ausweitung des beschleunigten Verfahrens auf Außenbereichsflächen gem. § 13b BauGB und die erweiterte Abweichungsmöglichkeit für Wohnnutzungen vom Erfordernis des Einfügens gem. § 34 Abs. 3a BauGB beitragen. Vielfach kritisiert wird dabei insbesondere die Möglichkeit für die Schaffung von Wohnraum im bisher geschützten Außenbereich auf das beschleunigte Verfahren zuzugreifen und damit den Grundsatz der Innenentwicklung ggf. zu konterkarieren. Dies wird auch durch die Vielzahl an Einschränkungen – Befristung bis Ende 2019, maximal zulässige Grundfläche von 10.000 m² und Begründung Seite 3 Anschluss an im Zusammenhang bebaute Ortsteile – deutlich, die der Gesetzgeber an die Durchführung eines Verfahrens nach § 13b BauGB stellt. Für die Stadt Krefeld ist die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren für jeden Einzelfall vor dem Hintergrund der rechtlichen Anforderungen zu prüfen. Als Hürde kann sich auch der Landschaftsplan der Stadt Krefeld erweisen, der die potentiell angesprochenen Außenbereichsflächen mehrheitlich umfasst. Weiterhin ist darauf zu achten, dass die bisherigen Bemühungen der Stadt Krefeld zur Innenentwicklung und Umsetzung des Leitbilds der kompakten, europäischen Stadt nicht unterlaufen werden und sich hierdurch der Schwerpunkt der Siedlungsentwicklung ungünstig verlagert. Die Umsetzung des störfallrelevanten Unionsrechts – der Seveso-III-Richtlinie – in nationales Recht erfolgte insbesondere im Bundesimmissionsschutzgesetz. Der in diesem Zusammenhang vom Bundesgesetzgeber erkannte Handlungsbedarf führte jedoch auch im Baurecht zu mehreren Änderungen. Im Wesentlichen wurden die Festsetzungsmöglichkeiten in § 9 BauGB zum Störfallschutz erweitert und eröffnen den Kommunen mehr planerischen Handlungsspielraum. Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 23 c BauGB kann dies bauliche und technische Maßnahmen umfassen, gem. § 9 Abs. 2c BauGB können jedoch auch sog. einfache „Seveso-Bebauungspläne“ zur Steuerung der Art der baulichen Nutzung aufgestellt werden. Neu ist dabei insbesondere die Einbeziehung der Nutzungsintensität in bauleitplanerische Festsetzungen. Zudem können die Verfahren der §§ 13 - 13b BauGB sowie Satzungen nach §§ 34 und 35 BauGB künftig nicht mehr angewandt werden, sofern Belange des Störfallschutzes im Verfahren zu beachten sind. Aufgrund diverser Betriebe auf Krefelder Stadtgebiet, die in den Anwendungsbereich der Seveso-III-Richtlinie fallen, steigen die Anforderungen an den Einsatz der o. g. Verfahren und Satzungen. Zugleich eröffnen sich der Stadt Krefeld neue Möglichkeiten der planerischen Steuerung in der Umgebung von Störfallbetrieben – inwieweit die neuen Regelungen einen praktischen Nutzen haben, ist dabei in zukünftigen Planverfahren zu klären. Im Bereich des Fremdenverkehrs und der Ferienwohnen erfolgten mehrere Klarstellungen und Definitionen, die sich vorrangig an touristisch geprägte Kommunen richten und für die Stadt Krefeld eine nachrangige Bedeutung haben. Im Kern sollen die getroffenen Regelungen die planerische Steuerung von Ferienwohnungen erleichtern. Die Novelle des Umweltrechtsbehelfsgesetzes führte im Wesentlichen zur Aufhebung der bisherigen sog. Präklusionsregelung des § 47 Abs. 2a VwGO i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Bisher konnte hiernach eine Klage gegen einen Bebauungsplan im Rahmen einer Normenkontrolle nicht angestrengt werden, sofern der Kläger im Verfahren keine Einwände geltend gemacht hat, diese aber hätte geltend machen können, und die Stadt hierauf im Verfahren hingewiesen hat. Diese Schranke entfällt durch die Novellierung, sodass die Zulässigkeit einer Klage gegen einen Bebauungsplan nicht mehr mit Verweis auf eine sog. präkludierende Wirkung zurückgewiesen werden kann. Eingeführt wurde weiterhin eine neue Hinweispflicht zur ortsüblichen Bekanntmachung bei Aufstellungsplanverfahren von Flächennutzungsplänen. Die Änderungen durch das Hochwasserschutzgesetz II stärkten der Belange des Hochwasser- und Überflutungsschutzes in der Bauleitplanung und erweiterten die entsprechenden Festsetzungsmöglichkeiten in § 9 BauGB. Für die Stadt Krefeld erweitern sich die Möglichkeiten zur Festsetzung von Maßnahmen im Bereich potentieller Hochwasserereignisse des Rheins. Stadtweit können darüber hinaus die Auswirkungen von Starkregenereignissen im Rahmen der Bauleitplanung herangezogen und entsprechende Festsetzungen getroffen werden. Zudem treten im Januar 2018 Änderungen in Kraft, welche die nachrichtliche Übernahme von Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten und Hochwasserentstehungsgebieten zur Folge haben. Begründung Seite 4 Das UVPG-Modernisierungsgesetz führte zu kleineren, redaktionellen Änderungen im Baugesetzbuch. Aufgrund der untergeordneten Relevanz werden diese im Weiteren nicht dargestellt. Eine detaillierte Übersicht über die einzelnen Änderungen ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.