Daten
Kommune
Krefeld
Größe
300 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:13
Stichworte
Inhalt der Datei
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Nr.
4797 /17
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung
18.01.2018
Betreff
Bauplanungsrechtsnovellen 2017
Beschlussentwurf:
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
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Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 4797 /17
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
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Mehrere Novellen des Bauplanungsrechts prägten das Jahr 2017 und beeinflussen auch die planerische Praxis der Stadt Krefeld. Diese umfassen im Einzelnen:
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Baurechtsnovelle, in Kraft getreten am 13. Mai 2017
Umweltrechtsbehelfsgesetz-Novelle, in Kraft getreten am 02. Juni 2017
Hochwasserschutzgesetz II, in Kraft getreten am 06. Juli 2017 (tlw. am 05. Januar 2018)
UVPG-Modernisierungsgesetz, in Kraft getreten am 29. Juli 2017
Aus Gründen der Lesbarkeit und Rechtsklarheit wurde das Baugesetzbuch am 10. November
2017 neu bekanntgemacht, wobei die o. g. Änderungen entsprechend Berücksichtigung finden.
Gleiches gilt für die Baunutzungsverordnung, die am 29. November 2017 bekanntgemacht wurde.
Die Baurechtsnovelle aus dem Mai 2017 diente zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie (RL
2014/52/EU), der Stärkung der Innenentwicklung sowie der Anpassung an Anforderungen des
Störfallschutzes und des Fremdenverkehrs.
Zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie wurde das BauGB hinsichtlich der formalen Anforderungen an das Planverfahren geändert. Hierzu gehören insbesondere erweiterte Möglichkeiten der Information und Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Planaufstellung. Für die
planerische Praxis bedeutet dies, dass zusätzliche Verfahrensschritte zur rechtssicheren Erstellung eines Bauleitplanes zu erfolgen haben. Beispielhaft zu nennen sind die Verpflichtung zur
umfangreichen Bereitstellung der Planunterlagen im Internet und die Veröffentlichung auf einem zentralen Landesportal.
Die Innenentwicklung soll durch die Einführung der neuen Baugebietskategorie „Urbane Gebiete“ in § 6a BauNVO gestärkt werden. Die Kommunen können nun eine neue Baugebietskategorie
mit differenzierter Nutzungsmischung und hoher baulicher Dichte festsetzen. Ergänzend wurden
die einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Regelwerke geändert, sodass die Tageswerte der
Urbanen Gebiete für Gewerbelärm und Sportlärm über den Werten bisheriger Gebietstypen mit
allgemein zulässiger Wohnnutzung liegen. Die zulässigen Nachtwerte wurden hingegen nicht
erhöht. Der durch eine Wohnnutzung tagsüber hinzunehmende Störungsgrad in Urbanen Gebieten ist daher im Vergleich zu anderen Gebietskategorien merklich erhöht. Dies trägt dem
Wunsch Rechnung, die planerische Steuerung einer Nutzungsmischung von Wohnen und Gewerbe zu vereinfachen und die Innenentwicklung zu stärken. Auch der Stadt Krefeld wird durch
das Urbane Gebiet ein neues Instrument zur Planung verdichteter und gemischt genutzter Gebiete an die Hand gegeben. In vielen Planungssituationen mit Immissionsschutzproblematik können Urbane Gebiete jedoch nur bedingt als Lösungsansatz betrachtet werden, da die zumeist
problematischen Nachtwerte des Gewerbelärms im Vergleich zu den bisherigen Werten unverändert sind. Darüber bestehen erhöhte Anforderungen an die Wahrung des Entwicklungsgebots
gem. § 8 Abs. 2 BauGB bei der Festsetzung von Urbanen Gebieten, da der Flächennutzungsplan
der Stadt Krefeld Baugebiete ausweist und somit die spätere Gebietsausweisung in Bebauungsplänen bereits vorbestimmt. Da bei Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans im Jahr 2015
die Darstellung Urbaner Gebiete nicht möglich war, erfordert die Festsetzung dieser Baugebiete
nun stets ein Änderung oder Berichtigung des Flächennutzungsplans.
Zur Erleichterung des Wohnungsbaus sollen die Ausweitung des beschleunigten Verfahrens auf
Außenbereichsflächen gem. § 13b BauGB und die erweiterte Abweichungsmöglichkeit für
Wohnnutzungen vom Erfordernis des Einfügens gem. § 34 Abs. 3a BauGB beitragen. Vielfach
kritisiert wird dabei insbesondere die Möglichkeit für die Schaffung von Wohnraum im bisher
geschützten Außenbereich auf das beschleunigte Verfahren zuzugreifen und damit den Grundsatz der Innenentwicklung ggf. zu konterkarieren. Dies wird auch durch die Vielzahl an Einschränkungen – Befristung bis Ende 2019, maximal zulässige Grundfläche von 10.000 m² und
Begründung
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Anschluss an im Zusammenhang bebaute Ortsteile – deutlich, die der Gesetzgeber an die Durchführung eines Verfahrens nach § 13b BauGB stellt. Für die Stadt Krefeld ist die Einbeziehung von
Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren für jeden Einzelfall vor dem Hintergrund
der rechtlichen Anforderungen zu prüfen. Als Hürde kann sich auch der Landschaftsplan der
Stadt Krefeld erweisen, der die potentiell angesprochenen Außenbereichsflächen mehrheitlich
umfasst. Weiterhin ist darauf zu achten, dass die bisherigen Bemühungen der Stadt Krefeld zur
Innenentwicklung und Umsetzung des Leitbilds der kompakten, europäischen Stadt nicht unterlaufen werden und sich hierdurch der Schwerpunkt der Siedlungsentwicklung ungünstig verlagert.
Die Umsetzung des störfallrelevanten Unionsrechts – der Seveso-III-Richtlinie – in nationales
Recht erfolgte insbesondere im Bundesimmissionsschutzgesetz. Der in diesem Zusammenhang
vom Bundesgesetzgeber erkannte Handlungsbedarf führte jedoch auch im Baurecht zu mehreren Änderungen. Im Wesentlichen wurden die Festsetzungsmöglichkeiten in § 9 BauGB zum
Störfallschutz erweitert und eröffnen den Kommunen mehr planerischen Handlungsspielraum.
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 23 c BauGB kann dies bauliche und technische Maßnahmen umfassen, gem.
§ 9 Abs. 2c BauGB können jedoch auch sog. einfache „Seveso-Bebauungspläne“ zur Steuerung
der Art der baulichen Nutzung aufgestellt werden. Neu ist dabei insbesondere die Einbeziehung
der Nutzungsintensität in bauleitplanerische Festsetzungen. Zudem können die Verfahren der §§
13 - 13b BauGB sowie Satzungen nach §§ 34 und 35 BauGB künftig nicht mehr angewandt werden, sofern Belange des Störfallschutzes im Verfahren zu beachten sind. Aufgrund diverser Betriebe auf Krefelder Stadtgebiet, die in den Anwendungsbereich der Seveso-III-Richtlinie fallen,
steigen die Anforderungen an den Einsatz der o. g. Verfahren und Satzungen. Zugleich eröffnen
sich der Stadt Krefeld neue Möglichkeiten der planerischen Steuerung in der Umgebung von
Störfallbetrieben – inwieweit die neuen Regelungen einen praktischen Nutzen haben, ist dabei in
zukünftigen Planverfahren zu klären.
Im Bereich des Fremdenverkehrs und der Ferienwohnen erfolgten mehrere Klarstellungen und
Definitionen, die sich vorrangig an touristisch geprägte Kommunen richten und für die Stadt Krefeld eine nachrangige Bedeutung haben. Im Kern sollen die getroffenen Regelungen die planerische Steuerung von Ferienwohnungen erleichtern.
Die Novelle des Umweltrechtsbehelfsgesetzes führte im Wesentlichen zur Aufhebung der bisherigen sog. Präklusionsregelung des § 47 Abs. 2a VwGO i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Bisher
konnte hiernach eine Klage gegen einen Bebauungsplan im Rahmen einer Normenkontrolle nicht
angestrengt werden, sofern der Kläger im Verfahren keine Einwände geltend gemacht hat, diese
aber hätte geltend machen können, und die Stadt hierauf im Verfahren hingewiesen hat. Diese
Schranke entfällt durch die Novellierung, sodass die Zulässigkeit einer Klage gegen einen Bebauungsplan nicht mehr mit Verweis auf eine sog. präkludierende Wirkung zurückgewiesen werden
kann. Eingeführt wurde weiterhin eine neue Hinweispflicht zur ortsüblichen Bekanntmachung
bei Aufstellungsplanverfahren von Flächennutzungsplänen.
Die Änderungen durch das Hochwasserschutzgesetz II stärkten der Belange des Hochwasser- und
Überflutungsschutzes in der Bauleitplanung und erweiterten die entsprechenden Festsetzungsmöglichkeiten in § 9 BauGB. Für die Stadt Krefeld erweitern sich die Möglichkeiten zur Festsetzung von Maßnahmen im Bereich potentieller Hochwasserereignisse des Rheins. Stadtweit können darüber hinaus die Auswirkungen von Starkregenereignissen im Rahmen der Bauleitplanung
herangezogen und entsprechende Festsetzungen getroffen werden. Zudem treten im Januar
2018 Änderungen in Kraft, welche die nachrichtliche Übernahme von Risikogebieten außerhalb
von Überschwemmungsgebieten und Hochwasserentstehungsgebieten zur Folge haben.
Begründung
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Das UVPG-Modernisierungsgesetz führte zu kleineren, redaktionellen Änderungen im Baugesetzbuch. Aufgrund der untergeordneten Relevanz werden diese im Weiteren nicht dargestellt.
Eine detaillierte Übersicht über die einzelnen Änderungen ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.