Daten
Kommune
Krefeld
Größe
1,2 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage Nr. 3
Vorlage Nr. 5035/18
Bebauungsplan Nr. 804
–Anrather Straße / Westlich Hückelsmaystraße –
Stadtbezirk: Krefeld-Fischeln
Begründung
- Teil A -
nach § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)
gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634)
in der derzeit gültigen Fassung
Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
I.
Räumlicher Geltungsbereich
II. Planungsrechtliche Situation
Inhalt
5
6
1.
Landes- und Regionalplanung
6
2.
Flächennutzungsplan
11
3.
Bebauungspläne
13
4.
Landschaftsplan
13
5.
Fachplanungen
15
6.
Sonstige Satzungen
15
III. Bestandsbeschreibung
16
1.
Städtebauliche Situation
16
2.
Verkehr
16
3.
Infrastruktur
16
4.
Entwässerung
16
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
17
6.
Immissionsschutz
17
7.
Bodenverunreinigungen
17
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
18
1.
Anlass der Planung
18
2.
2.1
2.2
2.3
Entwicklungsziele
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Grün- und Freiraumkonzept
19
19
20
22
V. Planinhalte
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1 Art der baulichen Nutzung
1.2 Maß der baulichen Nutzung
24
24
24
25
1.2.1
Zulässige Grundfläche
25
1.2.2
Höhe baulicher Anlagen
25
1.2.3
Baumassenzahl
1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche
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26
26
2
Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
1.3.1
Bauweise
1.3.2
Überbaubare Grundstücksflächen
1.4 Verkehr, Ver- und Entsorgung
Inhalt
26
27
27
1.4.1
Verkehrsflächen
27
1.4.2
Entsorgungsflächen
28
1.4.3
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
1.5 Boden, Natur und Landschaft
28
30
1.5.1
Anpflanzung und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
30
1.5.2
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft
1.6 Immissionsschutz
1.6.1
31
32
Bauliche und sonstige Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen
32
2.
Landesrechtliche Festsetzungen
2.1 Örtliche Bauvorschriften nach § 9 (4) BauGB i. V. m. § 86 BauO
NRW
35
3.
Kennzeichnungen
3.1 Bewertung der Erdbebengefährdung
36
36
4.
4.1
4.2
4.3
4.4
37
37
38
38
38
5.
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
5.6
5.7
5.8
Nachrichtliche Übernahmen
Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone
Grenze Landschaftsplan und Landschaftsschutzgebiet
Geschützte Baumallee
Bestehende Leitungen
Hinweise
Altlasten / Kampfmittel
Umgang mit Bodendenkmälern
Raumgeordnete Ferngasleitung
Wasserschutzzone
Umgang mit Niederschlagswasser
Einbau und Verwendung von Materialien
Schutz der Alleen
Artenschutzrechtliche Überprüfung im Bereich des
Versickerungsbeckens
5.9 Rodungsverbot
5.10 Baumschutzmaßnahmen
5.11 Einsichtnahme in und Bezug von DIN-Normen, Einsicht in das
RAL-Farbregister
5.12 Städtische Satzungen
5.13. Immissionsschutz
28.02.2018
35
39
39
39
40
40
40
40
41
41
41
41
42
42
42
3
Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
5.14 Lage über einem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken
5.15 Baugrunduntersuchungen
5.16 Pflanzung von Bäumen
Inhalt
42
43
43
VI. Städtebauliche Kenndaten
44
VII. Umweltbericht
45
VIII. Umsetzung der Planung
48
1.
Bodenordnung
48
2.
Städtebauliche Verträge
48
3.
Kosten und Finanzierung
48
28.02.2018
4
Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
I.
I. Räumlicher Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet liegt im Süden von Krefeld an der Grenze zu Willich,
innerhalb des Straßendreiecks B 57 / Autobahnzubringer A 44 (im
Westen), Hückelsmaystraße L 362 (im Osten) sowie Bundesautobahn A 44
(im Süden).
Es umfasst die Flurstücke Nr. 6, 14, 16-18, 22, 23, 41, 44-46, 48, 49 und
55 in der Gemarkung Fischeln, Flur 28, außerdem einen Teilabschnitt der
Anrather Straße. Die Größe des Plangebietes, in dem sich derzeit bereits
das Paketzentrum der Deutschen Post AG befindet, beträgt insgesamt ca.
25,78 ha.
Abb. 1: Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 804
Quelle: Eigene Darstellung auf Basis des Luftbildes © Geobasis NRW
Neben der rund 17,78 ha großen, südlich der Anrather Straße gelegenen
Betriebsfläche der Deutschen Post (bisheriges Betriebsgelände zuzüglich
Zukaufflächen) umfasst das Plangebiet die beiden zugeordneten, derzeit
landwirtschaftlich genutzten Ausgleichsflächen 1 nördlich der Anrather
Straße (ca. 7 ha) und 2 südöstlich der Betriebsfläche (ca. 0,26 ha),
28.02.2018
5
Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
II. Planungsrechtliche Situation
außerdem den zwischen der Betriebsfläche und der Ausgleichsfläche 1
gelegenen Abschnitt der Anrather Straße über eine Länge von ca. 350 m
(ca. 0,69 ha) sowie eine kleinere ca. 0,06 ha umfassende Fläche der
städtischen Schmutzwasserhebeanlage im Zufahrtsbereich des Paketzentrums.
II.
Planungsrechtliche Situation
1.
Landes- und Regionalplanung
Der rechtskräftige Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk
Düsseldorf (GEP 99) aus dem Jahr 1999, Blatt L4704, stellt für das Umfeld
des Paketzentrums einen „Bereich für gewerbliche und industrielle
Nutzungen (GIB)“, ergänzt um den Zusatz „für zweckgebundene
Nutzungen“ dar. Dieser wird im Norden von der Anrather Straße, im Westen
von der Bundesstraße B 57 bzw. dem Autobahnzubringer A 44 sowie im
Süden von der Autobahn A 44 begrenzt. Der „Bereich für gewerbliche und
industrielle Nutzungen“ wird von den Darstellungen eines Bereiches für
den „Grundwasser- und Gewässerschutz“ überlagert, die großflächig für
das gesamte weitere Umfeld des Paketzentrums gelten.
Abb. 2: Ausschnitt aus dem wirksamen GEP 99
Der nördlich der Anrather Straße liegende Teil des Plangebietes wird als
„Waldbereich“ dargestellt, und unmittelbar östlich des Paketzentrums
schließen sich "Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche" an. Die beiden
Darstellungen werden überlagert von den Freiraumfunktionen:
28.02.2018
6
Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
II. Planungsrechtliche Situation
„Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“
„Regionaler Grünzug“
„Grundwasser- und Gewässerschutz“
Die Anrather Straße wird als „Straße für den vorwiegend überregionalen
und regionalen Verkehr“ dargestellt.
Anzumerken ist, dass die Abgrenzung zwischen dem „Bereich für
gewerbliche und industrielle Nutzungen“ und dem „Allgemeinen Freiraumund Agrarbereich“ nicht konform zur tatsächlichen Abgrenzung der
derzeitigen Betriebsfläche des Paketzentrums verläuft, sondern sogar den
östlichen Gebäudeteil des Paketzentrums durchschneidet. Da das
Paketzentrum seit der Errichtung im Jahr 1994 in der heutigen Form
Bestand hat, ist davon auszugehen, dass dies der maßstäblich bedingten
Parzellenunschärfe des Regionalplans (Kartenwerk im Maßstab 1 : 50.000)
geschuldet war.
Im Zuge der landesplanerischen Anfrage teilte die Bezirksregierung
Düsseldorf mit Schreiben vom 26.04.2016 mit, dass keine landesplanerischen Bedenken gegen das Vorhaben bestehen und dass eine
rechtskräftige Änderung der GIB-Darstellung für die Anpassung der
Flächennutzungsplanänderung an die Ziele der Raumordnung nicht
erforderlich ist.
Der derzeit noch in Aufstellung befindliche Entwurf zum neuen
Regionalplan Düsseldorf (Stand: Aufstellungsbeschluss des Regionalrates
vom 14.12.2017) stellt das gesamte Betriebsgrundstück inklusive der
Erweiterungsbereiche als „Bereich für gewerbliche und industrielle
Nutzungen (GIB)“ dar.
Die überlagernde Freiraumfunktion „Grundwasser- und Gewässerschutz“
besteht nach wie vor. Diesbezüglich gilt zunächst das „Ziel 2“ des
Kapitels 3.10 Wasserwirtschaft des GEP 99, wonach „die dargestellten
Bereiche für den Grundwasser- und Gewässerschutz vor Nutzungen zu
schützen sind, die die Gewässerbeschaffenheit beeinträchtigen können“.
U. a. sollen in den Bereichen für Grundwasser- und Gewässerschutz „keine
über die Siedlungsbereiche bzw. sondierten Standorte für die zukünftige
Siedlungsentwicklung hinausgehenden großflächigen Versiegelungen
erfolgen“ und „keine wassergefährdenden Anlagen errichtet werden“.
Ferner heißt es: „Werden Bereiche für den Grundwasser- und Gewässerschutz von Siedlungsbereichen überlagert, ist der wasserwirtschaftliche
Vorsorgegrundsatz in der verbindlichen Bauleitplanung umzusetzen.
Planungsmaßnahmen in Bereichen für den Grundwasser- und Gewässerschutz sind so zu realisieren, dass das Grundwasser durch den Einsatz von
28.02.2018
7
Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
Dünger und Pflanzenbehandlungsmitteln
freisetzungen nicht belastet wird.“
II. Planungsrechtliche Situation
oder
durch
Stickstoff-
Durch die im Gebietsentwicklungsplan bereits vorhandene Überlagerung
des Siedlungsbereiches (hier: GIB) mit dem Bereich für Grundwasser- und
Gewässerschutz wird der wasserwirtschaftliche Vorsorgegrundsatz auf die
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung verlagert.
Durch die geplante Bebauungsplanaufstellung sind keine Konflikte mit
dem Grundwasserschutz zu erwarten: Die Betriebsform des Paketzentrums
im Sondergebiet Frachtpostzentrum, ebenso wie die der geplanten
Mechanisierten Zustellbasis (MechZB), sieht wie bisher keinen offenen
Umschlag von Paketen / Stoffen auf den Außenflächen des Betriebes vor.
Der An- und Abtransport der Pakete erfolgt durch unmittelbares Andocken
der Fahrzeuge an die Toranlagen des Betriebsgebäudes, in dessen Inneren
die Sortierung / der Umschlag der Pakete erfolgt. Beschädigte Sendungen
werden einer besonderen Dienststelle zugeführt, wo sie neu verpackt
werden. Hierbei werden Sendungen, bei denen Flüssigkeiten austreten, in
besondere Behältnisse aufgenommen. Die Betriebsgebäude werden
zudem mittels Gas beheizt, so dass keine Brennstoffe auf dem Grundstück
gelagert werden. Auch für Kraftfahrzeuge werden keine Betriebsstoffe
(Motoröl, Kraftstoff) auf dem Grundstück gelagert oder umgefüllt. Um auf
den Verkehrs- und Abstellflächen ein Eindringen von Schadstoffen in das
Erdreich zu verhindern, werden auch künftig die Oberflächen in
wasserdichter Form ausgeführt und mit Hochbordanlagen gegenüber den
Grünflächen abgegrenzt. Hierdurch kann zudem im Falle eines Brandes das
Löschwasser vor einem Eindringen in den Grünzonenbereich
zurückgehalten und im Grundleitungssystem und dem bestehenden bzw.
umzubauenden Regenrückhaltebecken gesammelt werden. Vor einer
Einleitung in den städtischen Kanal kann das Wasser auf eventuelle
Kontaminationen überprüft und ggf. auf besondere Weise entsorgt werden.
Zudem enthält das Regenrückhaltebecken eine Vorrichtung, die
schwimmende Verunreinigungen und Leichtflüssigkeiten abscheidet.
Die Einschätzung zur Konfliktfreiheit wird durch die Untersuchungen und
Ausführungen des Umweltberichtes zum rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld bestätigt: Da sich das gesamte Umfeld des
Paketzentrums (vorhandene Betriebsfläche und auch vorgesehene
Erweiterungsbereiche) in der geplanten Wasserschutzzone „WSZ IIIA
Forstwald“ befindet, wurde die potenzielle Erweiterungsfläche des
Paketzentrums nach Westen (Flurstück Nr. 49, zwischen derzeitiger
Betriebsfläche und Bundesstraße B 57) u. a. daraufhin untersucht, ob eine
Änderung der Darstellung von „Fläche für die Landwirtschaft“ in
„Sondergebiet Frachtpostzentrum“ Auswirkungen auf die Lage in einer
geplanten Wasserschutzzone hat. Dieser Aspekt wurde dabei als „nicht
28.02.2018
8
Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
II. Planungsrechtliche Situation
relevant“ bewertet, da „voraussichtlich keine Auswirkungen“ zu erwarten
sind (vgl. hierzu auch Kapitel 4.2.4 und 4.2.10 des Umweltberichtes als
Teil B der Begründung zum Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld). Es ist
folglich davon auszugehen, dass dies auch für den Rest des künftigen
Sondergebietes gilt und auch in Bezug auf die übrigen Bereiche des
Plangebietes keine Konflikte mit dem Grundwasser- und Gewässerschutz
zu erwarten sind.
In Bezug auf die weiteren Freiraumfunktionen „Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierte Erholung“ und „Regionaler Grünzug“, die sowohl im
wirksamen GEP 99 als auch im Entwurf zum neuen Regionalplan für die als
„Freiraum- und Agrarbereich“ bzw. „Waldbereich“ dargestellten Teile des
Plangebietes gelten, ist Folgendes anzumerken:
Der gesamte Bereich des Paketzentrums einschließlich seines näheren
Umfeldes ist durch stark ausgebaute und überwiegend intensiv genutzte
Verkehrswege geprägt und vorbelastet: die Bundesautobahn A 44 im
Süden, die Bundestraße B 57 und der Zubringer zur A 44 im Westen, die
insbesondere während der Hauptverkehrszeiten stark befahrene Anrather
Straße nördlich der Paketzentrums sowie die L 362 (Hückelsmaystraße) im
Osten. Insgesamt führt die Verkehrssituation zu einer relativ isolierten
Lage des Paketzentrums einschließlich seines näheren Umfeldes. In Bezug
auf eine Vernetzung von Biotopstrukturen stellt insbesondere die A 44 vor
allem für viele Tierarten ein unüberwindliches Hindernis dar.
Aufgrund der Vorbelastungen durch die umgebenden Verkehrsstraßen, der
Nähe zu großflächig versiegelten bzw. bebauten gewerblich-industriellen
Flächen (des Paketzentrums selbst sowie der nahe gelegenen östlichen
Gewerbeflächen) und der überwiegend intensiven landwirtschaftlichen
Nutzung der angrenzenden Freiflächen, ist auch der Erholungs- und
Erlebniswert der Landschaft im Umfeld des Paketzentrums als eher gering
einzuschätzen. Bedingt durch den vergleichsweise kleinflächigen Umfang
der im Zuge der Bebauungsplanaufstellung vorgesehenen Erweiterung der
Betriebsfläche nach Osten, die sich in ihrer Flächengröße von nur 0,8 ha
bei einer Tiefe von ca. 50 m auf das betrieblich unbedingt notwendige Maß
begrenzt, ist von einer allenfalls geringen zusätzlichen Beeinträchtigung
der bestehenden Freiraumqualitäten und -strukturen auszugehen. Grundsätzlich bleibt die Nutzungsfähigkeit der bestehenden landwirtschaftlich
genutzten Offenlandflächen östlich des Paketzentrums erhalten.
Hinsichtlich gehölzgeprägter Lebensräume bleiben ebenfalls die
grundlegend vernetzungsrelevanten Biotopstrukturen erhalten bzw.
werden nach den Erweiterungsmaßnahmen wiederhergestellt. Die
Randeingrünung des Sondergebietes wird durch entsprechende
Festsetzungen im Bebauungsplan sichergestellt.
28.02.2018
9
Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
II. Planungsrechtliche Situation
Die östlich des Paketzentrums, entlang der Hückelsmaystraße (L 362) bis
zur Unterführung der A 44 verlaufende Baumreihe bzw. der Gehölzstreifen
bleibt von der Erweiterung unberührt.
Es ist zu unterstellen, dass sich die Anlage großflächiger Gehölzbestände
auf der Ausgleichsfläche nördlich der Anrather Straße positiv sowohl auf
Freiraumqualitäten und -strukturen als auch auf die Funktion des
Regionalen Grünzuges auswirkt.
Da das Sondergebiet nicht nach Süden erweitert wird, bleibt zudem eine
Freiraumachse in Ost-West-Richtung erhalten, die eine Verbindung
zwischen den Durchlässen bzw. Querungsmöglichkeiten der A 44 bildet.
Somit verbleiben sowohl offene landwirtschaftliche Nutzflächen als auch
Gehölzflächen, die als Trittstein- bzw. Vernetzungselemente fungieren
können und sowohl von mobileren Tierarten wie z. B. größeren
Säugetieren, Fledermäusen und Vögeln als auch von kleineren Tierarten
(Insekten, Kleinsäuger), als Versteckplätze und Nahrungshabitate genutzt
werden können.
Die Auswirkungen auf die Erholungsfunktion der Landschaft werden
aufgrund der oben beschriebenen Vorbelastungen als gering eingeschätzt.
Hinzu kommt, dass die nächstgelegenen, ca. 500 m nordwestlich vom
Paketzentrum entfernten Siedlungsbereiche als potenzielle „Einzugsgebiete“ selbst unmittelbar an den Forstwald angrenzen und damit über
einen weitaus attraktiveren Naherholungsbereich verfügen.
Abb. 3: Auszug aus dem Entwurf zum Regionalplan (Stand Juli 2017)
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Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
II. Planungsrechtliche Situation
Anzumerken ist, dass im aktuellen Entwurf zum Regionalplan die Anrather
Straße östlich des Kreuzungsbereiches B 57 / Gladbacher Straße nicht
mehr als „Straße für den vorwiegend überregionalen und regionalen
Verkehr“ dargestellt ist und die nördlich der Anrather Straße gelegene
Ausgleichsfläche 1 nicht mehr als „Waldbereich“, sondern als
„Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ dargestellt ist. Allerdings ist die
im neuen rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld erfolgte
Darstellung als „Fläche für Wald“ in diesem Bereich aus dem unverändert
rechtskräftigen Gebietsentwicklungsplan (GEP 99) entwickelt worden und
entspricht den Zielsetzungen der Stadt Krefeld, aufgrund der Waldarmut
insbesondere im südlichen Stadtgebiet die Flächen im Straßendreieck
B 57, Anrather Straße und Hückelsmaystraße als Bindeglied zwischen den
beiden südlichen größeren Waldflächen Forstwald und Südpark zu
entwickeln.
Insgesamt ist festzuhalten, dass unter Beachtung der Ziele für den
„Grundwasser- und Gewässerschutz“ der Bebauungsplan folglich aus den
Darstellungen des Gebietsentwicklungsplanes entwickelbar ist. Dies wird
zum einen belegt durch die Bestätigung der landesplanerischen
Anpassung zur Flächennutzungsplanänderung (siehe unten Kapitel II.2,
Schreiben der Bezirksregierung vom 26.04.2016). Zum anderen sind in der
frühzeitigen Beteiligung seitens der Bezirksregierung keine gegenteiligen
Äußerungen getroffen werden.
2.
Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld vom 23.10.2015
stellt den derzeit gewerblich genutzten Teil des Plangebietes sowie eine
potenzielle Erweiterungsfläche im Südwesten als „Sondergebiet“ mit der
Zweckbestimmung „Frachtpostzentrum“ gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 1
Abs. 1 Nr. 4 BauNVO dar. Unmittelbar nördlich der Hofflächen des Paketzentrums ist ein Teil des Betriebsgeländes als „Fläche für Wald“ gemäß § 5
Abs. 2 Nr. 9a BauGB dargestellt. Die östlich und südlich des
Paketzentrums gelegenen Bereiche sind überwiegend als „Fläche für die
Landwirtschaft“ gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9b BauGB dargestellt. Der nördlich
der Anrather Straße gelegene Teil des Plangebietes ist als „Fläche für
Wald“ dargestellt. Die Anrather Straße ist als „Verkehrswichtige Straßen“
gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB dargestellt (mit Darstellung einer
„Anbaufreien Zone“), ebenso die westlich und östlich angrenzenden
Straßenzüge der B 57 (Gladbacher Straße), des Autobahnzubringers zur
A 44 sowie der L 362 (Hückelsmaystraße). Im Süden des Plangebietes sind
zudem zwei Gasleitungen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauGB nachrichtlich
übernommen. Außerdem verläuft südlich des Sondergebietes „Frachtpostzentrum“ die Grenze eines Landschaftsschutzgebietes, in dessen
Geltungsbereich sich das Plangebiet befindet.
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Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
II. Planungsrechtliche Situation
Abb. 4: Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld
Die beabsichtigte Aufstellung des Bebauungsplanes kann folglich nicht
vollständig aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt
werden. Aus diesem Grund wird eine Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB für die nördlich des
Paketzentrums liegende „Fläche für Wald“ sowie die im Osten liegende
„Fläche für die Landwirtschaft“ durchgeführt.
Die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Regionalplanungsbehörde
hat zu der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes mit Schreiben
vom 26.04.2016 bereits die Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung
gemäß § 34 Landesplanungsgesetz (LPIG) bescheinigt.
In Bezug auf die zum Planstand „Entwurf“ / öffentliche Auslegung in das
Plangebiet einbezogenen Ausgleichsflächen ist anzumerken, dass die
vorgesehene Aufforstung der nördlichen Ausgleichsfläche (Gemarkung
Fischeln, Flur 28, Flurstück 6) den Darstellungen des Flächennutzungsplanes als „Fläche für Wald“ entspricht. Die südöstliche Ausgleichsfläche
ist im Flächennutzungsplan zwar als Teil der umgebenden „Fläche für die
Landwirtschaft“ dargestellt. Allerdings ist die vorgesehene Anlage eines
Gehölzstreifens bzw. einer Extensivwiese innerhalb von unverändert
landwirtschaftlich nutzbaren Flächen einer „Feldrandgestaltung“ durch
28.02.2018
12
Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
II. Planungsrechtliche Situation
eine gliedernde Gehölzstruktur bzw. einer Extensivierung landwirtschaftlicher Flächen gleichzusetzen und steht den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes somit nicht entgegen. Zudem wird dadurch den
Zielen des Landschaftsplanes (siehe unten, Kapitel II.4) für diesen Bereich
entsprochen, wonach insbesondere in landwirtschaftlich intensiv
genutzten Bereichen eine Anreicherung durch Anpflanzungen von
bodenständigen Gehölzen oder die Anlage von Biotopen erfolgen soll.
3.
Bebauungspläne
Für das Plangebiet existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Der
Anfang der 1990er Jahre in Aufstellung befindliche Bebauungsplan für das
Paketzentrum ist nach der Offenlage nicht zur Rechtskraft geführt worden.
Die Genehmigung des Paketzentrums erfolgte daher im Zustimmungsverfahren gemäß § 75 BauO NW in Verbindung mit § 33 BauGB. Das
Paketzentrum wie auch der Rest des Plangebietes befinden sich somit
planungsrechtlich im Außenbereich gemäß § 35 BauGB.
4.
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt
Krefeld (1992, Stand: Juli 2017). Wie in Abbildung 5 ersichtlich, befindet
sich das Plangebiet innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2.7
Oberbenrad / Forstwald, dessen Schutzausweisung unter anderem der
Erhaltung der abwechslungsreich gegliederten Landschaft mit größeren
Waldflächen, Alleen und Einzelbäumen, der Erhaltung des Naherholungsgebietes Forstwald und der Sicherung des Frischluftdurchzugsraumes für
das Stadtklima dient.
Abbildung 5: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan der Stadt Krefeld
28.02.2018
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Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
II. Planungsrechtliche Situation
Das gesamte Plangebiet ist zudem Teil des großflächigen Zielbereiches 1.2: „Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden
Elementen“. In diesen Bereichen sollen laut der Entwicklungs- und
Festsetzungskarte des Landschaftsplanes unter anderem der derzeit
vorhandene Grünanteil und die Gehölzbestände erhalten, gepflegt und ggf.
erhöht werden sowie flächenintensive Eingriffe (Überformung der
Landschaft) vermieden werden. Insbesondere in landwirtschaftlich
intensiv genutzten Bereichen soll eine Anreicherung durch Anpflanzungen
von bodenständigen Gehölzen oder die Anlage von Biotopen erfolgen. Die
Ausgleichsfläche 1 nördlich der Anrather Straße ist darüber hinaus auch
Bestandteil des Zielbereiches 1.5. „Ausstattung der Landschaft zur
Verbesserung des Klimas“.
Während die Maßnahmen zur ökologischen Aufwertung der Ausgleichsflächen, insbesondere zur Aufforstung der Ausgleichsfläche 1, den
Zielsetzungen des Landschaftsplanes entsprechen, steht die mit dem
Bebauungsplan beabsichtigte Erweiterung des Sondergebietes somit im
Widerspruch zu den Festsetzungen des Landschaftsplanes. Gemäß § 20
Abs. 4 LNatSchG NRW treten „bei der Aufstellung, Änderung und
Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines
Landschaftsplans widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des
Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des
Baugesetzbuches außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im
Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen
hat.“
Neben dem Landschaftsplan wurde auch das Informationsportal des
LANUV auf mögliche Hinweise und Vorgaben für das Plangebiet geprüft.
Diese Prüfung ergab, dass sich an der nordöstlichen Grenze des
Betriebsgeländes im öffentlichen Straßenraum der Anrather Straße eine
gesetzlich geschützte Allee mit 22 Bäumen (AL-KR-6048 „WinterLindenallee an einem Gehweg parallel zur Anrather Straße“) befindet. Die
Schutzziele für diese Allee sind zu beachten.
Grundsätzlich gewährleisten die Vorgaben des Baugesetzbuches, dass im
Rahmen der Bauleitplanung eine umfassende Berücksichtigung,
Abarbeitung und Abwägung aller Belange des Umweltschutzes,
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, erfolgt. Dies
geschieht u. a. im Rahmen der vorzunehmenden umfassenden Umweltprüfung und der Erarbeitung der landschaftspflegerischen Begleitplanung
bzw. Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.
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Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
5.
II. Planungsrechtliche Situation
Fachplanungen
Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone „WSZ III A
Forstwald“. Folglich sind die Schutzbestimmungen des § 48 Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu beachten, der Vorgaben zur Reinhaltung des
Grundwassers beinhaltet. Zur grundsätzlichen Einschätzung des
„Konfliktpotenziales“ wird auf die Ausführungen in Kapitel 1 „Landes- und
Regionalplanung“ dieses Abschnittes zum Thema „Grundwasser- und
Gewässerschutz“ verwiesen.
In Abstimmung mit dem Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld werden
Hinweise in die Planzeichnung des Bebauungsplanes aufgenommen, die
wasserschutzrechtliche Regelungen und Vorgaben, beispielsweise zur
Befestigung von Verkehrsflächen innerhalb des Plangebietes, enthalten
(siehe hierzu auch Abschnitt V „Planinhalte“, Kapitel 5. „Hinweise“).
6.
Sonstige Satzungen
Sonstige gebietsbezogene Satzungen, wie Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen liegen für den Bereich des Plangebietes nicht vor.
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Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
III.
Bestandsbeschreibung
1.
Städtebauliche Situation
III. Bestandsbeschreibung
Den Großteil des Plangebietes nimmt das bisherige Betriebsgrundstück
der Deutschen Post AG ein, auf dem sich das Paketzentrum mit
zugehörigen großflächigen Hof- und Verkehrsflächen befindet. Die
Randbereiche des Betriebsgrundstückes sind mit Gehölzen bestanden.
Dies trifft insbesondere auf den rund 2,45 ha großen nördlichen Teil des
Areals zwischen den derzeitigen Hofflächen und der Anrather Straße sowie
einen breiten Gehölzstreifen entlang der südlichen Grenze zu. Im
Nordosten und Süden des Betriebsgeländes sind zudem ein
Regenrückhaltebecken und ein Versickerungsbecken in diese
Gehölzstrukturen eingebunden.
Zwei Zukaufflächen (Flurstück Nr. 49 im Südwesten und Flurstück Nr. 22 im
Osten) werden derzeit noch intensiv landwirtschaftlich genutzt. Dies gilt
auch für die nach der frühzeitigen Beteiligung, zum Planstand Offenlegung,
ins Plangebiet einbezogenen Ausgleichsflächen 1 und 2, die bislang als
Ackerfläche genutzt werden.
Zwischen den Betriebsflächen der Deutschen Post und der nördlichen
Ausgleichsfläche 1 befindet sich die Anrather Straße als in Ost-WestRichtung verlaufende Verkehrsverbindung.
2.
Verkehr
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Anrather Straße mit
direktem Anschluss an die B 57 und A 44. Die Anbindung des Plangebietes
an das überörtliche Verkehrsnetz kann folglich als sehr gut bewertet
werden.
Ein Anschluss an den öffentlichen Personennahverkehr ist durch die direkt
am Paketzentrum liegende Bushaltestelle „Frachtpostzentrum“ ebenfalls
gegeben. Hier verkehrt die Linie Nr. 054 in Richtung Krefelder Hauptbahnhof und Richtung Willich.
3.
Infrastruktur
Die Versorgung des Plangebietes mit Gas, Strom, Telekommunikation und
Wasser ist über das vorhandene und gut ausgebaute Netz gewährleistet.
4.
Entwässerung
Die Ableitung des im Plangebiet anfallenden Schmutzwassers erfolgt durch
das bestehende Trennsystem in der Anrather Straße. Die Niederschlags-
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Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
III. Bestandsbeschreibung
wasserbeseitigung der Hofflächen erfolgt über ein Regenrückhaltebecken
mit Kläreinrichtung (offenes Betonbauwerk) im nördlichen Grundstücksbereich mit Anschluss an den öffentlichen Regenwassersammler in der
Anrather Straße. Die Dachflächenwässer versickern über das vorhandene
Versickerungsbecken im Südwesten des Betriebsgrundstücks.
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
Das Plangebiet wird derzeit überwiegend gewerblich oder intensiv
landwirtschaftlich genutzt. Im Bestand befinden sich im Bereich der
Betriebsfläche der Deutschen Post zudem größere zusammenhängende
und mit Gehölzen bestandene Flächen. Ein Teil dieser Flächen mit einer
Größe von insgesamt 2,04 ha wird vom Regionalforstamt Niederrhein als
„Wald“ eingestuft, dessen Umwandlung mit entsprechenden Ersatzaufforstungspflichten einhergeht.
Eine umfassende Beschreibung und Bewertung des Naturhaushaltes und
des Landschaftsbildes inklusive einer detaillierten Bestandsaufnahme
aller im Plangebiet vorkommenden Biotoptypen erfolgt im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag des Fachbüros ökoplan. Bredemann und
Fehrmann, Essen1.
6.
Immissionsschutz
Aufgrund des Straßenverkehrs, insbesondere durch die nahe gelegene
A 44, ihren Zubringer, die B 57 und die Anrather Straße sowie durch den
Betrieb des Paketzentrums bestehen akustische Vorbelastungen des
Raumes. Weitere Vorbelastungen durch andere gewerblich-industrielle
Betriebe im Umfeld des Plangebietes (z. B. Industriepark Krefeld,
Industriegebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 697 etc.)
waren gemäß der im Zuge des Planverfahrens erarbeiteten Geräuschimmissionsprognose des TÜV Rheinland2 an den für das Paketzentrum
relevanten Immissionsorten nicht wahrnehmbar. Dem Schutz des
nordöstlich benachbarten Reiterhofes (Anrather Straße 610) dienen derzeit
Lärmschutzwände im nordöstlichen Grundstücksbereich des Paketzentrums.
7.
Bodenverunreinigungen
Gemäß digitaler Bodenbelastungskarte der Stadt Krefeld liegen keine
Hinweise auf Bodenbelastungen im Plangebiet vor. Ein Vorkommen von
Altlasten ist auch aufgrund der bisherigen Nutzung im Plangebiet nicht zu
erwarten.
ÖKOPLAN (2017): Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 804, Anrather
Straße / westlich Hückelsmaystraße, Krefeld.
2 TÜV Rheinland (01.08.2017): Geräuschimmissionsprognose im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung für das Paketzentrum Krefeld (PZ 47) am Standort Krefeld, Anrather Straße 660
1
28.02.2018
17
Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
IV.
Anlass der Planung und Entwicklungsziele
1.
Anlass der Planung
Die Paketzentren der Deutschen Post erfahren in den letzten Jahren
insbesondere durch die Entwicklung des Online-Handels eine wesentliche
Erhöhung des Sendungsaufkommens. Das Paketzentrum Krefeld als einer
der umsatzstärksten Standorte im gesamten Bundesgebiet mit rund 400
Mitarbeitern ist hiervon in besonderem Maße betroffen. So stieg die
Sendungsmenge von 2009 bis 2014 um ca. 61 % an. Hinzu kommt, dass
von Geschäfts- wie Privatkunden zunehmend eine Qualitätserhöhung der
Dienstleistung dahingehend erwartet wird, dass die eingelieferten
Paketsendungen taggleich bearbeitet werden. Eine nicht taggleiche
Bearbeitung
stellt
inzwischen
für
Geschäftskunden
einen
schwerwiegenden Wettbewerbsnachteil dar. Aus diesem Grund sind die
Grenzen der Leistungsfähigkeit des Paketzentrums in Krefeld bereits seit
einigen Jahren erreicht und insbesondere in den Starkverkehrszeiten
deutlich überschritten. Die Auswirkungen sind bis in die örtlichen
Verkehrs- und Wirtschaftssysteme spürbar.
Trotz zwischenzeitlich realisierter Ertüchtigung der Fördertechnik auf eine
maximale Sortierkapazität von 32.000 Paketen pro Stunde beeinträchtigen
das Fehlen ausreichend leistungsfähiger Verkehrs- und Rangierflächen
sowie von Wechselbrücken- / Containerabstellflächen die Betriebsabläufe
und damit die Abfertigungskapazitäten so stark, dass lokale und regionale
Kunden nicht mehr bedarfsgerecht bedient werden können. Davon
betroffen sind insbesondere Logistik-Betriebe, die sich in jüngster Zeit in
den östlich gelegenen Gewerbegebieten in räumlicher, verkehrsgünstiger
Nähe zum Paketzentrum angesiedelt haben. Diese Gewerbeflächen (z. B.
„Gewerbegebiet am Südpark“) wurden u. a. mit dem Vorzug der direkten
Nähe zum Paketzentrum der Deutschen Post vermarktet. Fehlende
Kapazitäten am Paketzentrum gefährden diesen Standortvorteil
maßgeblich.
Zur Entlastung der Situation und zur Ertüchtigung des Standortes sind
umfangreiche Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen der Außenanlagen
des Paketzentrums – auch unter Einbeziehung externer Zukaufflächen –
dringend erforderlich.
Da speziell die mangelnde Leistungsfähigkeit der Zufahrt zu einer
Beeinträchtigung der örtlichen Verkehrsabläufe führte und es regelmäßig
zu verkehrsgefährdenden Rückstausituationen in den öffentlichen
Straßenraum bis auf die Bundesstraße B 57 kam, ist im Vorgriff auf den
Bebauungsplan die Ertüchtigung der Zu- und Ausfahrtssituation als
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18
Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
vorgezogene Maßnahmen unter Erteilung einer landschaftsrechtlichen
Befreiung genehmigt und im Jahr 2016 umgesetzt worden.
Allerdings besteht aufgrund der in Abschnitt II. beschriebenen planungsrechtlichen Ausgangssituation (kein rechtskräftiger Bebauungsplan; Lage
in einem Landschaftsschutzgebiet) für das Betriebsgelände der Post
keinerlei weiterer baulicher Entwicklungsspielraum mehr.
2.
Entwicklungsziele
Ziel ist es, mit dem Bebauungsplan Nr. 804 die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die dringend erforderliche Ertüchtigung des
Paketzentrums Krefeld im Sinne einer städtebaulich geordneten und
umweltverträglichen Entwicklung zu schaffen.
Da die Größe des bisherigen Betriebsgrundstückes für den vorgesehenen
Maßnahmenumfang nicht ausreicht, sollen in diesem Zuge auch zwei
Erweiterungsflächen mit einbezogen werden.
Entsprechend der im wirksamen Flächennutzungsplan bereits für einen
Großteil des Plangebietes getroffenen Darstellung „Sondergebiet
Frachtpostzentrum“ soll ein Sonstiges Sondergebiet entwickelt werden,
dass auf die Bedürfnisse eines Logistik- und Postunternehmens
ausgerichtet ist.
Durch die nach der frühzeitigen Beteiligung, zum Planstand Offenlegung,
erfolgte Einbeziehung zweier Ausgleichsflächen, insbesondere der 7 ha
großen Aufforstungsfläche nördlich der Anrather Straße, sollen die
Festlegungen zur Realisierung eines ortsnahen Ausgleichs der Eingriffe in
Natur und Landschaft bzw. zum Ausgleich für die im Zuge der
Ausbaumaßnahmen erfolgte Waldinanspruchnahme geschaffen werden.
Für den Bebauungsplan Nr. 804 – Anrather Straße / Westlich Hückelsmaystraße – mit paralleler Flächennutzungsplanänderung hat der Rat der Stadt
Krefeld am 02.06.2016 den einleitenden Beschluss gefasst.
2.1
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Ein Großteil des Plangebietes wird durch die Nutzung als Paket- bzw.
Logistikzentrum geprägt sein.
Die schon vorhandenen Hochbauten mit dem Paketzentrum und kleineren
Nebengebäuden bleiben größtenteils unverändert bestehen. Lediglich
kleine Nebengebäude wie Garagen werden im Zuge der Umbaumaßnahmen verlagert.
28.02.2018
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Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Vorgesehen sind umfangreiche Um- und Ausbaumaßnahmen der
Hofflächen (siehe hierzu auch Abbildung 6): Zur Optimierung der
Betriebsabläufe ist die Errichtung von Wechselbrückenabstellflächen an
allen Seiten des Paketzentrums, in unmittelbarer räumlicher Zuordnung zu
den jeweiligen Toranlagen erforderlich. Zusätzlich ist eine größere
Poolfläche zum Abstellen von Wechselbrücken im südwestlichen
Grundstücksbereich geplant. Zur Ertüchtigung der Rangierflächen und zur
Ermöglichung zukünftigen „autonomen“ / automatischen Rangierens sind
die Hoftiefen zu vergrößern.
Abbildung 6:
21.08.2017)
Gesamtlageplan
Erschließungsanlagen
(Planungsstand:
Im Norden der Betriebsfläche ist zusätzlich die Errichtung einer
mechanisierten Zustellbasis (MechZB) geplant, deren Grundfunktion darin
besteht, Packstücke wirtschaftlich und bestimmungsgemäß zu sortieren
und kommissionieren. Durch die Errichtung der MechZB in unmittelbarer
Nähe zu einem der bundesweit umsatzstärksten Paketzentren können
Synergieeffekte bestmöglich genutzt und Lieferverkehre vermieden
werden.
Mit den vorbeschriebenen Maßnahmen gehen weitere bauliche
Veränderungen auf den bisherigen Betriebsflächen einher, so etwa die
Verlagerung und Erweiterung des Mitarbeiterparkplatzes und ein Umbau
der Entwässerungsanlagen.
2.2
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Die Erschließung des Sondergebietes erfolgt unverändert über den
bisherigen Zu- und Ausfahrtsbereich an der Anrather Straße. Die bereits
28.02.2018
20
Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
errichtete neue Zufahrt mit ausreichenden Stauspuren für wartende LKW
gewährleistet, dass keine Rückstausituationen in den öffentlichen
Straßenraum mehr auftreten.
Im östlichen Bereich des Plangebietes, in dem die MechZB geplant ist, soll
zur Entzerrung der Verkehre die Möglichkeit einer zusätzlichen Zu- bzw.
Ausfahrt an der Anrather Straße für die Zustellfahrzeuge geschaffen
werden.
Aufgrund der Nutzung des kompletten gewerblich genutzten Bereiches des
Plangebietes durch einen einzigen Betrieb und zugunsten einer flexiblen
Grundstücksausnutzung sind keine Festsetzungen der inneren
Erschließung (Straßenverkehrsflächen, Stellplatzanlagen etc.) vorgesehen.
Ein im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung durch die Ingenieurgesellschaft Stolz mbH, Neuss, erarbeitetes Verkehrsgutachten3 kommt zu
dem Ergebnis, dass die geplanten Um- und Ausbaumaßnahmen am
Paketzentrum keine wesentlichen Veränderungen der Verkehrsmengen
und -ströme nach sich ziehen. Demnach wird sich das Verkehrsaufkommen
des Paketzentrums von ursprünglich ca. 2.489 Kfz/24h um lediglich ca.
10 % auf ca. 2.726 Kfz/24h erhöhen. Hiervon werden ca. 1.474 Fahrten
durch Lkw, 316 Fahrten durch Zustellfahrzeuge (Sprinter) und 936 Fahrten
durch Pkw erzeugt. Dabei ist anzumerken, dass das zusätzliche Verkehrsaufkommen aufgrund der erzielbaren Optimierung der Abwicklungsprozesse nicht durch Lkw-Verkehre (bislang: 1.561 Fahrten pro Tag),
sondern durch Zustellfahrzeuge und Mitarbeiter-Pkw der geplanten
mechanisierten Zustellbasis erzeugt wird. Die Berechnung der Leistungsfähigkeit an den Knotenpunkten im Zuge der Anrather Straße ergab, dass
die durch die Erweiterung des Paketzentrums entstehenden Verkehre
problemlos vom umliegenden Straßennetz aufgenommen werden können
und dass dadurch keine Beeinträchtigungen des Verkehrsablaufs zu
erwarten sind. Sollten weitere gewerbliche Entwicklungen im Bereich
Fichtenhain bzw. Fischeln zukünftig zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen und damit zu Leistungsfähigkeitsdefiziten an den
umgebenden Knotenpunkten führen, so können diese nach verkehrsgutachterlicher Einschätzung durch Anpassung der Festzeitprogramm an
den Lichtsignalanlagen behoben werden. Weitere Ergebnisse und
Ausführungen sind dem beiliegenden Ergebnisbericht zur Verkehrsuntersuchung zu entnehmen.
Wie unter Abschnitt II „Planungsrechtliche Situation“ bezüglich der Lage
des Plangebietes in einer geplanten Wasserschutzzone bereits ausgeführt
Ingenieurgesellschaft Stolz mbH, August 2017: Verkehrsuntersuchung im Rahmen der Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 804 – Anrather Straße / westlich Hückelsmaystraße –; Ergebnisbericht
3
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Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
wurde, ist eine Niederschlagswasserversickerung insbesondere von
sämtlichen Verkehrsflächen nicht möglich. Die Entwässerung der
Hofflächen erfolgt bisher über ein Regenrückhaltebecken mit
Kläreinrichtung (offenes Betonbauwerk) im nördlichen Grundstücksbereich
mit Anschluss an den öffentlichen Regenwassersammler in der Anrather
Straße. Die Ausbauplanung der baugebietsinternen Verkehrsflächen und
die Neubauplanung der MechZB erfordern eine Überbauung des Beckenbereiches. Dieses wird voraussichtlich als unterirdisches geschlossenes
Bauwerk errichtet werden und im Volumen an die neue Flächengröße der
Hofflächen angepasst.
Die Dachflächenwässer des Paketzentrums versickern wie im Bestand
gegeben auch zukünftig über ein Versickerungsbecken im südwestlichen
Grundstücksbereich. Sofern die konkreten Planungen für den Bereich der
MechZB und die Baugrundverhältnisse es zulassen (wobei die zum
Zeitpunkt der Planaufstellung vorliegende Planung eine baulich intensive
Ausnutzbarkeit des Areals für die MechZB vorsieht), ist angestrebt, im
nordöstlichen Grundstücksbereich eine zusätzliche Versickerungsanlage
für die Dachflächenwässer der geplanten MechZB zu schaffen. Andernfalls
müssten diese Wässer wie die Niederschlagswässer der sonstigen
Hofflächenerweiterungen über das neu zu konzipierende Regenrückhaltebecken mit Regenkläreinrichtung mit Anschluss an den öffentlichen Regenwassersammler in der Anrather Straße entwässert werden.
Seitens des Kommunalbetriebs Krefeld wird auf die Einleitbeschränkung
auf 45 l/s zum Regenwasserkanal Anrather Straße hingewiesen.
Der rechnerische Nachweis für die Grundstücksentwässerung bzw. die
erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren bzw. Nachweisführungen werden im Zusammenhang mit der konkreten Bauantragslegung
abgewickelt.
Das häusliche Schmutzwasser kann wie bisher auch zur bestehenden
Schmutzwasserkanalisation im Zufahrtsbereich an der Anrather Straße
abgeleitet werden.
Die bisherige Schmutzwasserhebeanlage auf einem
Grundstück im nördlichen Grundstücksbereich bleibt
erhalten.
2.3
städtischen
unverändert
Grün- und Freiraumkonzept
Zur besseren Einbindung der Betriebsfläche in den Landschaftsraum und
zur optischen Abschirmung des Sondergebietes soll eine umlaufende
Randeingrünung vorgesehen werden, die lediglich durch zulässige Ein- und
Ausfahrtsbereiche zur Anrather Straße unterbrochen wird.
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Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
In den festzusetzenden Grünstreifen soll eine dichte, mehrschichtige
Pflanzung aus heimischen Bäumen und Sträuchern angelegt werden: Diese
ist im Westen so angelegt, dass ein Großteil der Anbauverbotszone von 40
m begrünt wird. Wo möglich, wird ansonsten eine 10 m breite Eingrünung
realisiert. Allerdings ermöglichen
die freizuhaltenden Schutzstreifen für die das Plangebiet querenden
Ferngasleitungen in Verbindung mit einer beengten Hof- und
Rangierflächensituation im Südosten,
die beengte Situation zum angrenzenden Nachbargrundstück im
Osten / Nordosten,
die Flächenbedarfe der geplanten Mechanisierten Zustellbasis im
Norden zur Anrather Straße
in diesen Bereichen nur eine Minimalbreite der Randeingrünung von
überwiegend 3 m.
Abgesehen von der festzusetzenden Randeingrünung und ergänzenden
Vorgaben zur PKW-Stellplatzbegrünung soll auf eine Festsetzung von
flächenhaften Grünstrukturen auf der Betriebsfläche verzichtet werden.
Diese soll intensiv gewerblich ausgenutzt werden können, um so
langfristig einem Flächenverbrauch an anderer Stelle vorzubeugen.
Allerdings wird ergänzend eine Dachbegrünung künftig zu errichtender
Gebäude festgesetzt.
Zum ortsnahen Ausgleich für die Nutzungsintensivierung auf der
Betriebsfläche ist die Aufforstung der ca. 7 ha großen Ausgleichsfläche 1
nördlich der Anrather Straße vorgesehen. Die südöstlich gelegene kleinere
Ausgleichsfläche 2 wird – soweit es die freizuhaltenden Schutzstreifen für
die querenden Ferngasleitungen erlauben – durch Gehölzpflanzungen
analog zu den Randbepflanzungen des Betriebsgrundstücks aufgewertet.
Für die Flächen innerhalb der Schutzstreifen ist – für Betriebsgrundstück
und Ausgleichsfläche – die Anlage einer Extensivwiese / Blumenwiese
vorgesehen.
28.02.2018
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Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
V.
V. Planinhalte
Planinhalte
Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im
Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I. S. 2414),
Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom
23.11.1990 (BGBl. I. S. 132) sowie
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gemäß
Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NW. S. 256)
jeweils in der derzeit gültigen Fassung.
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 11 BauNVO)
Gemäß § 11 BauNVO und in Anlehnung an die im wirksamen Flächennutzungsplan getroffenen Darstellungen wird für die Betriebsflächen der
Post ein Sonstiges Sondergebiet „Frachtpostzentrum“ festgesetzt.
Im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld
wurde die Darstellung des Betriebsgrundstücks als Sondergebiet
„Frachtpostzentrum“ aus den regionalplanerischen Vorgaben entwickelt:
Der rechtskräftige Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk
Düsseldorf (GEP 99) aus dem Jahr 1999, Blatt L4704, stellt für den Bereich
des Paketzentrums einen „Bereich für gewerbliche und industrielle
Nutzungen (GIB)“, ergänzt um den Zusatz „für zweckgebundene
Nutzungen“ dar. Auch, wenn der derzeit in Aufstellung befindliche Entwurf
zum neuen Regionalplan Düsseldorf das gesamte Betriebsgrundstück des
Paketzentrums inklusive der Erweiterungsbereiche nur noch als „Bereich
für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)“, d. h. nicht mehr mit
ausdrücklicher besonderer Zweckbestimmung, darstellt, so entspricht die
gewählte bauleitplanerische Gebietskategorie „Sondergebiet Frachtpostzentrum“
für
Flächennutzungsplan
und
Bebauungsplan
den
Zielvorstellungen der Stadt Krefeld, das Plangebiet künftig nicht für
jegliche, beliebige gewerblich-industrielle Nutzung zu öffnen, sondern den
Standort weiterhin für die Nutzung als Frachtpostzentrum / Logistikzentrum vorzuhalten.
Anzumerken ist, dass die im Bebauungsplan verwendete Kurzform „SO
Post“ für „Frachtpostzentrum“ steht und somit das Sondergebiet nicht
ausschließlich an die Nutzung durch die Deutsche Post gebunden ist,
28.02.2018
24
Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
sondern theoretisch auch durch andere Paketversender genutzt werden
könnte.
Das Sondergebiet „Frachtpostzentrum“ dient der Unterbringung von
Gebäuden und Anlagen zur Distribution, Sammlung, Lagerung und zum
Umschlag von Waren und Paketsendungen einschließlich der für diese
Nutzungen notwendigen Einrichtungen, wie Büro- und Verwaltungsräume,
und ist damit auf die Anforderungen und Bedürfnisse eines Logistik- und
Postunternehmens wie der Deutschen Post AG ausgerichtet.
In Bezug auf seinen Störgrad und auf seine Schutzwürdigkeit ist das
Sondergebiet „Frachtpostzentrum“ in etwa einem Industriegebiet (GI)
gleichzusetzen.
1.2
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Sondergebiet durch die
Festsetzung von Grundflächenzahl (GRZ), Baumassenzahl (BMZ) und einer
maximal zulässigen Gebäudehöhe (OK ü. NHN) hinreichend bestimmt.
1.2.1 Zulässige Grundfläche
(§ 19 BauNVO)
Die maximal zulässige Grundflächenzahl wird für das Sondergebiet mit 0,8
festgesetzt. Dieses für gewerblich-industriell genutzte Flächen übliche Maß
und zugleich nach § 17 Abs. 1 BauNVO höchstzulässige Maß für Sonstige
Sondergebiete ermöglicht eine intensive Grundstücksausnutzung der
ausgewiesenen gewerblich nutzbaren Flächen. Eine derartige planungsrechtliche Ertüchtigung schafft zum einen den erforderlichen Entwicklungsspielraum für die im Plangebiet vorhandenen Nutzungen und bedeutet
langfristig auch eine geringere Neuinanspruchnahme von Landschaftsraum
an anderer Stelle.
1.2.2 Höhe baulicher Anlagen
(§ 16 und § 18 BauNVO)
Die maximal zulässige Höhe der Baukörper wird mit 54,0 m über
Normalhöhennull (Meeresspiegel) festgesetzt und orientiert sich am
baulichen Bestand: So weist das bestehende Verwaltungsgebäude des
Paketzentrums eine Ansichtshöhe von ca. 15,50 m auf. Um auf dem
Grundstück Flexibilität für künftige Entwicklungen zu ermöglichen
(beispielsweise soll auch die neu zu errichtende Mechanisierte
Zustellbasis nördlich des Paketzentrums einen Verwaltungsbau erhalten,
dessen Geschossigkeit noch nicht feststeht), soll diese Höhe den
28.02.2018
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Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
maximalen Rahmen für die künftige hochbauliche Entwicklung bilden. Die
gewählte Festsetzung von maximal 54,0 m über NHN ergibt sich
ausgehend von den bestehenden Geländehöhen auf dem Betriebsgrundstück im Bereich von ca. 38 – 39 m über NHN.
Eine Überschreitung der festgesetzten Höhe durch technisch erforderliche
Bauteile, wie Schornsteine und Antennen sowie im Einzelfall Werbeanlagen ist ausnahmsweise zulässig.
1.2.3 Baumassenzahl
(§ 20 BauNVO)
Zwar ist davon auszugehen, dass das Plangebiet langfristig durch die
großflächigen Verkehrs- und Hofflächen des Paketzentrums geprägt sein
wird. Dennoch wird zur Regulierung der Bebauungsdichte ergänzend zur
Grundflächenzahl und Gebäudehöhe die maximal zulässige Baumassenzahl festgesetzt. Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubikmeter
Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Zur
Ertüchtigung des Betriebsgrundstücks wird ein in intensiv gewerblichindustriell genutzten Bereichen der Stadt Krefeld übliches maximales Maß
von 9,0 festgesetzt. Damit wird planungsrechtlich sichergestellt, dass
mittel- bis langfristig auch auf geänderte betriebliche Anforderungen
reagiert werden kann. Beispielsweise wäre dadurch auch eine Einhausung
derzeitiger Hofflächen planungsrechtlich realisierbar. Auch eine separate
Betrachtung der – aufgrund der beengteren räumlichen Verhältnisse im
Nordosten des Sondergebietes – baulich intensiv genutzten Betriebsfläche
der MechZB wäre möglich, sollte dies aus betriebsstrukturellen Gründen
erforderlich werden.
1.3
Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
1.3.1 Bauweise
(§ 22 BauNVO)
Es wird eine abweichende Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO
festgesetzt. Diese ist definiert als offene Bauweise, d. h. Gebäude können
mit seitlichem Grenzabstand, jedoch ohne Längenbegrenzung der
Baukörper errichtet werden. Diese Festsetzung trifft einerseits auf die
bestehende Bebauung zu und ermöglicht eine flexible Planung im Falle
künftiger baulicher Erweiterungen.
28.02.2018
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Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
1.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen
(§ 23 BauNVO)
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen definiert.
Im Westen halten die Baugrenzen einen Abstand von 40 m zum
Fahrbahnrand des Autobahnzubringers und damit die Anbauverbotszone
ein. Im Norden und Osten des Sondergebietes grenzen die überbaubaren
Flächen unmittelbar an die Pflanzflächen an, um einen Abschluss der im
Westen und Osten nach aktuellem Betriebskonzept erforderlichen
Lärmschutzeinrichtungen im Grundstücksrandbereich zu ermöglichen. Im
Süden halten die Baugrenzen einen Abstand von 3,0 m zu den
festgesetzten Pflanzflächen ein.
Anzumerken ist, dass sich die im Flächennutzungsplan dargestellte
„Anbaufreie Zone“ entlang der Anrather Straße nicht auf hochbauliche
Anlagen bezieht, sondern eine Beschränkung der Zu- und Ausfahrten
beinhaltet und folglich keinen Einfluss auf den Verlauf der Baugrenzen hat.
1.4
Verkehr, Ver- und Entsorgung
1.4.1 Verkehrsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Die aufgrund ihrer Lage zwischen Betriebsfläche und Ausgleichsfläche
einbezogene Anrather Straße wird als „öffentliche Verkehrsfläche“
festgesetzt.
Da es sich bei dem Vorhaben um die Erweiterung eines einzelnen
Betriebes handelt, werden keine Vorgaben zur inneren Erschließung des
Sondergebietes getroffen.
Die Festsetzungen beschränken sich auf die Festlegung eines Bereiches
ohne Ein- und Ausfahrt entlang des Autobahnzubringers sowie der
Anrather Straße sowie die Festsetzung zweier konkreter Ein- und
Ausfahrtsbereiche an der Anrather Straße:
So wird die derzeit bestehende Zu- und Ausfahrt des Paketzentrums als
solche festgesetzt. Die gewählte Breite orientiert sich an der Bestandssituation und berücksichtigt bereits die erforderliche Vergrößerung des
Ein- und Ausfahrtsbereiches.
Darüber hinaus wird durch Festsetzung eines zweiten Ein- und
Ausfahrtsbereiches ermöglicht, dass am nordöstlichen Rand des
Sondergebietes zur Anrather Straße innerhalb eines Korridors von ca. 50 m
eine weitere Zu- und / oder Ausfahrt des Sondergebietes „Frachtpost28.02.2018
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Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
zentrum“ zur Anrather Straße geschaffen werden kann. Diese soll
voraussichtlich Zustellfahrzeugen und Pkw der geplanten MechZB dienen
und zu einer Entzerrung der Verkehre auf dem Betriebsgelände führen.
Durch die Breite des festgesetzten östlichen Ein- und Ausfahrtsbereiches
wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Planungen für die MechZB
noch nicht abschließend konkretisiert sind. Außerdem schafft der
vergleichsweise großzügige Zuschnitt dieses Bereiches die Voraussetzung
dafür, die Planung so zu optimieren und die Zu- und Ausfahrt so
anzuordnen, dass potenzielle Beeinträchtigungen der an der Anrather
Straße befindlichen Baumstandorte (Allee) nach Möglichkeit vermieden
bzw. minimiert werden können.
Die Beschränkung der Zufahrtsbereiche an der Anrather Straße folgt dem
Ziel des Flächennutzungsplanes, der entlang der Anrather Straße eine
„Anbaufreie Zone“ darstellt. Diese bezieht sich wie bereits ausgeführt
nicht auf hochbauliche Anlagen, sondern hat zum Ziel, dass so wenig
private Zufahrten wie möglich zur Anrather Straße zugelassen werden.
Grund dafür ist, dass die Anrather Straße als Gemeindestraße Bestandteil
des Vorbehaltsstraßennetzes ist, welches leistungsfähig erhalten werden
soll. Das Verkehrsgutachten der IGS bescheinigt, dass auch eine zweite
Ein- und / oder Ausfahrt zu und von der MechZB nicht zu negativen
Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit und Verkehrsabwicklung der
Anrather Straße führt und sich zudem positiv auf die Verkehrsabläufe und sicherheit auf dem Betriebsgelände auswirkt.
1.4.2 Entsorgungsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)
Im Zufahrtsbereich des Paketzentrums befindet sich eine Schmutzwasserhebeanlage auf einem städtischen Grundstück. Dieser Bereich wird als
„Fläche für Versorgungsanlagen“ festgesetzt und bleibt von den Planungen
am Paketzentrum unberührt. Die Erreichbarkeit dieser Fläche über den
Zufahrtsbereich des Paketzentrums ist über die unten beschriebenen Geh-,
Fahr- und Leitungsrechte gesichert.
1.4.3 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Entlang der im Süden des Plangebietes verlaufenden bzw. geplanten
Ferngasleitungen (siehe hierzu auch Kapitel V.4 Nachrichtliche Übernahmen sowie V.5 Hinweise) wird ein Leitungsrecht zugunsten des
Versorgungsträgers festgesetzt. Dieses orientiert sich an der Gesamtschutzstreifenbreite von 24,0 m.
28.02.2018
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Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Im Nordwesten des Sondergebietes tangiert eine parallel zur Anrather
Straße verlaufende Stromleitung das Betriebsgrundstück. Der
entsprechende Bereich wird als Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers festgesetzt.
Im Zufahrtsbereich des Paketzentrums ist ein Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger bis auf Höhe der
städtischen Fläche für die Abwasserbeseitigung (Schmutzwasserhebeanlage) festgesetzt. Die Erreichbarkeit der Fläche für Abwasserbeseitigung durch Kanalreinigungsfahrzeuge ist zu gewährleisten. Damit
wird zum einen die Zugänglichkeit der Schmutzwasserhebeanlage, zum
anderen die Sicherung der hier verlaufenden Leitungen und Kanäle (ein
öffentlicher Schmutzwasserkanal, eine öffentliche Trinkwasserleitung, eine
querende Stromleitung) gewährleistet.
Ein weiteres Leitungsrecht mit einer Schutzstreifenbreite von beidseitig
4 m wird für eine von der Anrather Straße zum Paketzentrum verlaufende
Gashochdruckleitung festgesetzt, die der Versorgung des Paketzentrums
dient. In dieser Trasse liegen auch noch weitere Versorgungsleitungen
(z. B. Strom, Telekommunikation) des Paketzentrums.
Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnisse der Ver- und
Entsorgungsträger, unterirdische Leitungen anzulegen und zu erhalten.
Bauliche und sonstige Anlagen oder Nutzungen, die die Leitungen
beeinträchtigen können, sind innerhalb der Leitungsrechte i. d. R.
unzulässig. Im Einzelfall können Maßnahmen mit dem Leitungsträger
abgestimmt werden. Dazu zählt auch das Anpflanzen von Bäumen und tief
wurzelnden Sträuchern.
Zur Gewährleistung der Bewirtschaftung der außerhalb des
Bebauungsplans liegenden landwirtschaftlichen Fläche südwestlich der
Kreuzung Anrather Straße/ Hückelsmaystraße wird ein Fahrrecht innerhalb
der der „Ausgleichsfläche 2“ eingetragen. Begünstigter ist der Landwirt,
der die o.g. angrenzende Ackerfläche bewirtschaftet. Das Fahrrecht liegt
überlagernd zu einen Leitungsrecht für eine geplante Ferngasleitung in
einem Bereich der Ausgleichsfläche, in dem extensives Grünland angelegt
wird. Eine evtl. Beeinträchtigung der ökologischen Wertigkeit des
anzulegenden Extensivrasens ist nicht relevant, da die EingriffsAusgleichsbilanzierung zum Bebauungsplan einen deutlichen Überschuss
ausweist.
28.02.2018
29
Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
1.5
V. Planinhalte
Boden, Natur und Landschaft
1.5.1 Anpflanzung und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)
Flächen zum Anpflanzen und zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen:
Innerhalb des Sondergebietes sind „Flächen zum Anpflanzen und zum
Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ festgesetzt,
die die Betriebsfläche mit Ausnahme der Zu- und Ausfahrtsbereiche
vollständig umgrenzen. Diese Randeingrünung soll eine Einbindung in den
Landschaftsraum sicherstellen und als optische Abschirmung dienen.
Darüber hinaus besitzen die im Westen des Sondergebietes bis zu 40 m
breiten und zusammenhängenden Grünstreifen eine Bedeutung als
Lebensraum für Flora und Fauna.
Im Bereich der festgesetzten "Flächen zum Anpflanzen und zum Erhalt von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen" ist eine vollflächige
Pflanzung aus heimischen und standortgerechten Sträuchern und Bäumen
anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Diesbezüglich werden die textlichen
Festsetzungen um Empfehlungen zu Pflanzen und Pflanzmaßnahmen
ergänzt (empfohlene Baum- und Straucharten, deren Pflanzqualitäten und
Vorgaben zum vorzunehmenden Pflanzverhältnis). Außerdem wird
festgesetzt, dass vorhandene Gehölzbestände nach Möglichkeit zu
erhalten sind.
Um Beschädigungen der innerhalb der Leitungsrechte verlaufenden
Leitungen zu vermeiden wird festgesetzt, dass dort das Anpflanzen von
Bäumen und tief wurzelnden Sträuchern untersagt ist. Die im südlichen
Randbereich
des
Plangebietes
gelegenen
Schutzstreifen
der
Ferngasleitungen sollen als Extensivrasen / Blumenwiese angelegt werden
und bilden damit eine ökologisch wertvolle und optisch ansprechende
Alternative zur sonst üblichen Bepflanzung von Schutzstreifen.
Die festgesetzten "Flächen zum Anpflanzen und zum Erhalt von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen" dürfen nur für Fußwege in einer
Breite von bis zu 2,50 m zur Anrather Straße unterbrochen werden.
Darüber hinaus besteht im Sinne der o. g. Zu- und Ausfahrtsbereiche
(siehe hierzu auch Kapitel V.1.4.1 Verkehrsflächen) die Möglichkeit einer
Unterbrechung der Eingrünung für eine zweite Zufahrt in einer Breite von
12 m.
Die Errichtung von Zäunen sowie untergeordneten technischen Bauteilen,
z. B. Beleuchtungsmasten, sind in den Pflanzflächen zulässig. Frei-
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Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
stehende Werbeanlagen sind hiervon explizit ausgeschlossen. Diese sind
ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
Durch die für die Pflanzflächen bestehenden Festsetzungen wären auch
kleinere Inanspruchnahmen durch eine eventuelle geringfügige Verlegung
der an der Anrather Straße befindlichen Bushaltestelle abgedeckt, die sich
aus Verkehrssicherheitsgründen im Zuge der konkretisierten Vorhabenplanung ergeben könnten.
Dachbegrünungen
Wie in jüngeren Bebauungsplänen der Stadt Krefeld für Gewerbe- und
Industriegebiete bzw. vergleichbare Sondergebiete üblich, wird u.a. als
Maßnahme zum Klimaschutz für Flachdächer oder flachgeneigte
Dachflächen (kleiner gleich 15° Dachneigung) neu zu errichtender
Gebäude eine extensive Begrünung mit Gräsern und Kräutern festgesetzt.
Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten.
Von der Verpflichtung zur Begrünung ausgenommen sind verglaste Flächen
und technische Aufbauten sowie Dachbereiche für Photovoltaikanlagen
oder Sonnenkollektoren.
Die bereits bestehenden Betriebsgebäude des Paketzentrums, die in ihrer
Statik keine Dachbegrünung ermöglichen, unterliegen aufgrund ihres
Bestandsschutzes nicht der Pflicht zur Begrünung.
Stellplatzbegrünung:
Zur Stellplatzbegrünung ist je 10 angefangene Pkw-Stellplätze ein
hochstämmiger, lebensraumtypischer und für den Straßenraum geeigneter
Laubbaum auf einer regen- und luftdurchlässigen Oberfläche zu pflanzen,
dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. Um eine
ansprechende Begrünung und Gliederung der Stellplatzanlagen zu
erreichen und auch klimatische Vorteile ausnutzen zu können, sollen die
Baumpflanzungen weitestgehend in räumlicher Zuordnung zu den
Stellplätzen erfolgen. Die Festsetzung bezieht sich nicht auf Lkw- und
Sprinterparkplätze.
1.5.2 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Natur und Landschaft
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Der sich durch die Nutzungsintensivierung innerhalb der Betriebsflächen
ergebende Eingriff kann nicht innerhalb des Sondergebietes kompensiert
werden. Der Ausgleich kann ortsnah überwiegend auf dem unmittelbar
gegenüberliegenden, rund 7 ha großen Flurstück Gemarkung Fischeln,
Flur 28, Nr. 6 realisiert werden. Dieses wird als „Fläche für Maßnahmen
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31
Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ im
Bebauungsplan festgesetzt. In Abstimmung mit der Unteren
Naturschutzbehörde und dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW,
Regionalforstamt Niederrhein, wird für die als „Ausgleichsfläche 1“
bezeichnete Fläche die Aufforstung einer bislang intensiv genutzten Ackerfläche festgesetzt. Entlang des Süd- und Westrandes soll ein 7-reihiger
Waldrand mit überwiegend Strauchpflanzungen sowie – zur Vermeidung
von Wildunfällen – ein Krautsam von 10 m Breite entlang der B 57
(Gladbacher Straße) und von 4 m Breite entlang der Anrather Straße
erfolgen (Anmerkung: Die Gestaltung des Waldrandes zur Anrather Straße
wurde bereits im Zuge des Waldumwandlungsverfahrens für die vorgezogen zur Bauleitplanung realisierten Baumaßnahmen insbesondere zur
Ertüchtigung der Zu- und Ausfahrt des Paketzentrums festgelegt). Die
Ausbildung eines Waldrandes nach Osten ist nicht erforderlich, da hier
entweder bereits gehölzbestandene Flächen bestehen (Flurstück 2) oder
aber – für die Flurstücke 3 und 4 (Kompensationsfläche für den
Bebauungsplan Nr. 795) – eine Aufforstung vorgesehen ist.
Aus Ausgleichsfläche bzw. „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ wird außerdem die
nicht in das Sondergebiet einbezogene Restfläche des Flurstücks
Gemarkung Fischeln, Flur 28, Nr. 22, festgesetzt. Aufgrund ihrer
vergleichsweisen Kleinflächigkeit (ca. 0,26 ha) und der durch sie
verlaufenden Schutzstreifen für die Ferngasleitungen gelten für die
„Ausgleichsfläche 2“ die gleichen Festsetzungen und Pflanzempfehlungen
wie für die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b festgesetzten Pflanzflächen in
den angrenzenden Randbereichen des Sondergebietes: mit einer flächigen
Bepflanzung aus heimischen und standortgerechten Sträuchern und
Bäumen bzw. – innerhalb der mit Leitungsrechten belegten Schutzstreifen
der Ferngasleitungen – mit einer Bepflanzung unter Verzicht auf Bäume
und tief wurzelnde Sträucher bzw. Begrünung durch eine Extensivwiese /
Blumenwiese.
Detaillierte Ausführungen zu den konkreten Ausgleichsmaßnahmen
werden im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag aufgezeigt. (siehe auch
Abschnitt VII „Umweltbericht“).
1.6
Immissionsschutz
1.6.1 Bauliche und sonstige Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
In der begleitend zum Bauleitplanverfahren erarbeiteten Geräuschimmissionsprognose wurden die Geräuschimmissionen durch die
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Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
zukünftigen Betriebsvorgänge des Paketzentrums nach Realisierung der
Um- und Ausbaumaßnahmen auf die nächstgelegene schutzwürdige
Bebauung ermittelt und anhand der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm beurteilt. Aufgrund des 24h-Betriebs des Paketzentrums wurde
in Abstimmung mit der zuständigen Unteren Immissionsschutzbehörde
sowohl der Beurteilungszeitraum tags (06:00-22:00 Uhr) als auch nachts
(22:00-06:00 Uhr) untersucht.
Demnach würden nach Realisierung der Ausbauplanung die
Immissionsrichtwerte der TA Lärm vornehmlich durch den Nachtbetrieb des
Paketzentrums an einigen der gutachterlich betrachteten Immissionsorte
(nächstgelegene Wohnnutzung) ohne die Errichtung von Lärmschutzeinrichtungen / Lärmschutzwällen überschritten (siehe Spalte 4 in
Tabelle 1).
Unter Einbeziehung
einer Ermittlung der tatsächlichen gewerblichen Lärmvorbelastung
durch andere Betriebe an den maßgeblichen Immissionsorten (u. a.
durch eine Orientierungsmessung) und
einer Ermittlung des Fremdgeräuschniveaus durch die Bundesautobahn
A 44 am Rande des westlich gelegenen Reinen Wohngebietes (Bereich
der Wohnhäuser am Sanddornweg) u.a. durch eine kontinuierliche
Geräuschmessung über eine Zeitdauer von 3 Wochen
und unter Berücksichtigung der lärmmindernden Maßnahme
der Errichtung von jeweils 7 m hohen, beidseitig hochabsorbierenden
Lärmschutzwänden im westlichen und östlichen Randbereich der
überbaubaren Flächen
kann die Einhaltung
gewährleistet werden.
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der
entsprechenden
Immissionsrichtwerte
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Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Tab. 1: Immissionsrichtwerte und Beurteilungspegel an den maßgeblichen
Immissionsorten mit und ohne Berücksichtigung von Lärmminderungsmaßnahmen
(Quelle: Umweltbericht ÖKOPLAN 2017, nach TÜV Rheinland 2017)
Bei Umsetzung von Lärmminderungsmaßnahmen wird auch das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm erfüllt, d. h. es ist gewährleistet, dass einzelne
kurzzeitige Geräuschspitzen den Immissionsrichtwert am Tage um nicht
mehr als 30 dB und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB überschreiten.
Auch schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche im
Sinne Ziffer 7.3 TA Lärm sind nicht zu erwarten.
Zudem wird nachgewiesen, dass der anlagebedingte Verkehr auf
öffentlichen Straßen zu keinen unzulässigen Geräuschimmissionen im
Sinne Ziffer 7.4 TA Lärm führt.
Damit kann der Nachweis erbracht werden, dass ein Betrieb des
Paketzentrums in der erforderlichen Nutzungsintensität einschließlich der
nächtlichen Nutzung immissionsrechtlich verträglich abgewickelt werden
kann.
Entsprechend werden Lage und Höhe der Lärmschutzwände als
zeichnerische und textliche Festsetzung von „Flächen für besondere
Anlagen
und
Vorkehrungen
zum
Schutz
vor
schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes“
bzw. „die zum Schutz vor solchen Einwirkungen zu treffenden baulichen
und sonstigen technischen Vorkehrungen“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
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Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
in den Bebauungsplan aufgenommen. Um hier einen gewissen
konstruktiven
„Entwicklungskorridor“
der
Lärmschutzwand
zu
ermöglichen, wird eine Breite dieser Flächen von 3,0 m festgesetzt.
Anzumerken ist, dass im nordöstlichen bzw. östlichen Grundstücksrandbereich die Fläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 so angeordnet ist, dass sie
einen Mindestabstand von 5,60 m zur Grundstücksgrenze einhält und
damit die Einhaltung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen einer 7 m hohen Wand (Faktor 0,8) zur Nachbargrenze bereits
berücksichtigt.
Um zukünftigen betrieblichen Entwicklungen, z. B. Modifikationen und
Umplanungen der Betriebskonzeption (Beispiel: komplette Umstellung des
Fuhrparks auf Elektro-Mobilität), Rechnung zu tragen, wird ergänzend
festgesetzt, dass von den Festsetzungen ausnahmsweise abgewichen
werden kann, wenn nachweislich dauerhaft aufgrund von Abschirmungen
ausgeführter Gebäudekörper oder in der Wirkung vergleichbarer Bauten,
Anlagen oder Einhausungen oder durch betriebsorganisatorische Maßnahmen dauerhaft geringere Betriebsgeräusche vom Sondergebiet
ausgehen.
Bezüglich der Beurteilung von Luftschadstoffimmissionen ist mit Bezug auf
die Maßnahmen B 1/10 und B 1/16 des Luftreinhalteplans anzumerken,
dass bei der Umsetzung des Bebauungsplanes durch lufthygienisch
günstig wirkende Freiflächen und insbesondere durch die geplanten
Aufforstungsund
Begrünungsmaßnahmen
keine
erheblichen
Auswirkungen auf die Luftqualität erwartet werden.
2.
Landesrechtliche Festsetzungen
2.1
Örtliche Bauvorschriften nach § 9 (4) BauGB i. V. m. § 86 BauO NRW
Ergänzend zu den planerischen Festsetzungen werden gestalterische
Festsetzungen als örtliche Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m.
§ 86 BauO NRW bezüglich „Werbeanlagen“ (hier: Eigenwerbung) in den
Bebauungsplan aufgenommen. Ziel der Vorschriften ist es, die Art, die
Größe und den Anbringungsort der Werbeanlagen in dem Sondergebiet so
zu gestalten, dass diese verträglich in Bezug auf die benachbarten
Nutzungen sind und gleichzeitig die Interessen des im Plangebiet
ansässigen Betriebes gewahrt bleiben. Zudem sollen negative
Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des öffentlichen Raumes und des
Straßenraumes vermieden werden. Die Festsetzungen entsprechen dabei
den Festsetzungsstandards für Werbeanlagen in Gewerbe- und
Industriegebieten der Stadt Krefeld, greifen jedoch in folgenden Punkten
die konkreten Gegebenheiten des Sondergebietes auf:
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Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Die Beschränkung der Anzahl freistehender Werbeanlagen auf eine je
Betrieb gilt für Werbeanlagen von mehr als 8 m Höhe. Damit wird eine
Realisierung der in den Eingangsbereichen von Paketzentrum und
MechZB üblicherweise befindlichen 4 bzw. 2 jeweils 8 m hohen
Fahnenmasten mit DHL- bzw. Postlogo möglich.
Die Höhenbeschränkung der je Betrieb zulässigen einen freistehenden
Werbeanlagen > 8 m wird auf 59,0 m über NHN festgesetzt. Dies
entspricht ca. 20 m über derzeitigem Gelände.
Generell sind freistehende Werbeanlagen nur innerhalb der – im
Sondergebiet großzügig angelegten – überbaubaren Grundstücksfläche
zulässig.
Aufgrund des Plancharakters als „Angebotsplan“ werden keine sonstigen,
auf das spezielle Vorhaben zugeschnittene Abweichungen von den
Festsetzungsstandards der Stadt Krefeld festgesetzt.
In Bezug auf das zulässige Farbspektrum der Werbeanlagen ist
anzumerken, dass das für Werbeanlagen der Deutschen Post / DHL
Verwendung findende „postgelb“ durch das zulässige Farbspektrum RAL840 HR abgedeckt wird (nach Angaben der Post: RAL 1032 „ginstergelb“).
Die Verwendung des eigens entwickelten „DHL Rot“ (Farbcode NCS S1080R) ist abgedeckt über die Ausnahmeregelung, wonach andere Farben
verwendet werden dürfen, sofern diese nicht den in den Festsetzungen
aufgeführten unzulässigen Tagesleuchtfarben oder Reflexfarben
entsprechen.
Die aktuell auf dem Betriebsgelände der Post befindlichen Werbeanlagen
(Beispielsweise würfelförmiges Post-Logo über der Dachkante des
Verwaltungsgebäudes) besitzen entsprechend ihrer Genehmigungssituation Bestandsschutz.
3.
Kennzeichnungen
3.1
Bewertung der Erdbebengefährdung
Der Geologische Dienst NRW weist auf die Bewertung der
Erdbebengefährdung hin, die bei Planung und Bemessung üblicher
Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW
mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu
berücksichtigen ist. Dementsprechend ist das Plangebiet der
Erdbebenzone 1 und der geologischen Untergrundklasse T zuzuordnen.
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß
DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird
ausdrücklich hingewiesen.
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Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005
durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und
geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland
1: 350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW
2006), für einzelne Standorte bestimmt werden.
Eine entsprechende Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 BauGB wird in den
Plan aufgenommen.
4.
Nachrichtliche Übernahmen
4.1
Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB und § 9 Abs. 1 und 2 Fernstraßengesetz (FStrG)
werden
die Anbauverbotsgrenze (40 m, gemessen vom äußeren Rand der
befestigten Fahrbahn) zum Autobahnzubringer A 44 sowie die
Anbaubeschränkungszone (100 m, gemessen vom äußeren Rand der
befestigten Fahrbahn) zum Autobahnzubringer A 44
als nachrichtliche Übernahme in den Bebauungsplan aufgenommen.
Die anbaurechtlichen Bestimmungen und Beschränkungen des § 9
Bundesfernstraßengesetz sind zu beachten und einzuhalten.
Abweichungen von den Bestimmungen des § 9 Bundesfernstraßengesetz
bedürfen immer einer Einzelprüfung und Einzelentscheidung durch die
Straßenbauverwaltung.
Gemäß Bundesfernstraßengesetzt und den durch den Landesbetrieb
Straßenbau
NRW,
Autobahnniederlassung
Krefeld,
mitgeteilten
Allgemeinen Forderungen gilt:
In der 40 m-Anbauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStrG dürfen Hochbauten
jeder Art nicht errichtet werden und Aufschüttungen und Abgrabungen
größeren Umfangs nicht durchgeführt werden. Ebenfalls unzulässig sind
Anlagen der Außenwerbung sowie Einrichtungen, die für die rechtliche
oder gewerbliche Nutzung der Hochbauten erforderlich sind (z. B.
Pflichtstellplätze, Feuerwehrumfahrten, Lagerflächen o. ä.). Sicht- und
Lärmschutzwälle bedürfen der Genehmigung der Straßenbauverwaltung.
In der 100 m-Anbaubeschränkungszone gemäß § 9 Abs. 2 FStrG
dürfen nur solche Bauanlagen errichtet, erheblich geändert oder anders
genutzt werden, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf
der Autobahn weder durch Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase, Rauch,
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Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Geräusche, Erschütterungen und dgl. gefährden oder beeinträchtigen.
Anlagen der Außenwerbung stehen den baulichen Anlagen gleich.
sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von
Grundstücken und Gebäuden so zu gestalten oder abzuschirmen, dass
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB nicht durch
Blendung oder in sonstiger Weise beeinträchtigt wird.
bedürfen Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von
Anlagen oder sonstige Hinweise mit Wirkung zur Autobahn einer
straßenrechtlichen Prüfung und Zustimmung.
Generell ist sicherzustellen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs auf der Autobahn nicht durch Ablenkung gefährdet wird.
4.2
Grenze Landschaftsplan und Landschaftsschutzgebiet
Aufgrund der bisherigen Lage des Plangebietes innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld und im Landschaftsschutzgebiet Oberbenrad / Forstwald (siehe hierzu auch Ausführungen in
Abschnitt II „Planungsrechtliche Situation“, Kapitel 4 „Landschaftsplan“
sowie im Umweltbericht) wird die Abgrenzung des Landschaftsplanes und
des Landschaftsschutzgebietes nachrichtlich in der Planzeichnung
dargestellt.
4.3
Geschützte Baumallee
Die in der Anrather Straße vorhandene Allee (AL KR 6048, Alleenkataster
NRW) unterliegt dem Alleenschutz i. S. d. § 41 Landesnaturschutzgesetz
Nordrhein-Westfalen (LNatSChG). Die Beseitigung von Alleen sowie alle
Maßnahmen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen
Veränderung führen können, sind verboten. Darüberhinausgehende
Maßnahmen, die aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit
erforderlich sind und für die keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der
Verkehrssicherheit durchgeführt werden können, sind der Unteren
Naturschutzbehörde anzuzeigen. Ersatzpflanzungen sind in Abstimmung
mit der Unteren Naturschutzbehörde durchzuführen (vgl. § 41 LNatSchG).
4.4
Bestehende Leitungen
Folgende im Bestand vorhandene, planfestgestellte Leitungen sowie deren
Schutzstreifen werden nachrichtlich und zeichnerisch in den Bebauungsplan übernommen:
Ferngasleitung Nr. 200 der Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), DN 900, mit Betriebskabel, Blatt
247-249
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Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Ferngasleitung Nr. 600 der NETG, DN 900, Blatt 247-249
mit einer Gesamtschutzstreifenbreite von 14 m.
Innerhalb des Schutzstreifens ist das Errichten von Bauwerken sowie das
Lagern von Material, Gerät und Erdaushub untersagt. Sämtliche Arbeiten
im Schutzstreifenbereich bedürfen der vorherigen Prüfung und
Zustimmung durch die Open Grid Europe GmbH.
Der Trassenverlauf der Ferngasleitungen muss jederzeit sichtfrei und
begehbar sein. Der Zugang bzw. die Zufahrt zu den Ferngasleitungen muss
auch während der Bauzeit gewahrt bleiben. Weitere Vorgaben und
Hinweise sind dem Dokument „Anweisung zum Schutz von
Ferngasleitungen und zugehörigen Anlagen“ der Open Grid Europe GmbH
zu entnehmen.
5.
Hinweise
5.1
Altlasten / Kampfmittel
Im Vorfeld des Bauleitplanverfahrens wurde bereits eine Luftbildauswertung bei der Bezirksregierung Düsseldorf beantragt. Diese ergab,
dass das derzeitige Betriebsgelände bereits nahezu vollständig durch den
Kampmittelräumdienst untersucht und als geräumter Bereich
gekennzeichnet wurde. Lediglich im Nordosten besteht ein konkreter
Verdachtspunkt (Laufgraben), für den der Kampfmittelbeseitigungsdienst
ebenso wie für die Flurstücke Nr. 16, 41, 48, 49 und 22 im Vorfeld der
Baumaßnahmen eine Untersuchung empfiehlt. Vorsorglich wird folgender
Hinweis in die Planzeichnung aufgenommen:
Werden bei Tiefbauarbeiten Anzeichen fester, flüssiger oder gasförmiger
Kontamination festgestellt oder Gegenstände aufgefunden, die
möglicherweise Kampfmittel bzw. Kampfmittelrückstände sein können,
sind die Arbeiten sofort einzustellen und die Stadt Krefeld als Örtliche
Ordnungsbehörde (Tel.: 02151 /86-2201) und / oder die Bezirksregierung
Düsseldorf, Dezernat 22 – Gefahrenabwehr (Tel. 0211 / 475-2200)
unverzüglich zu informieren.
5.2
Umgang mit Bodendenkmälern
Innerhalb des Plangebietes und der Umgebung befinden sich keine
schutzwürdigen Objekte. Auch existieren keine Hinweise auf
Bodendenkmäler. Vorsorglich wird folgender Hinweis zur Vorgehensweise
beim Auffinden von Bodendenkmälern in den Bebauungsplan
aufgenommen:
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Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Untere
Denkmalbehörde oder das LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland – unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle
sind zunächst unverändert zu erhalten. Auf die Bestimmungen der §§ 15
und 16 Denkmalschutzgesetz NW wird verwiesen.
5.3
Raumgeordnete Ferngasleitung
Am südlichen Plangebietsrand liegt die Trasse der raumgeordneten
Ferngasleitung Nr. 98 ZEELINK GmbH & Co. KG mit Betriebskabel und
Zubehör, DN 1000, mit einer Schutzstreifenbreite von 10 m.
5.4
Wasserschutzzone
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich des Wasserwerkes II Forstwald bzw.
in der geplanten Wasserschutzzone III A Forstwald.
Zum Schutz des Grundwassers sind alle Verkehrsflächen, einschließlich
der Flächen für die Wechselbrücken / Container wasserundurchlässig (z. B.
Asphalt- / Betondeckschicht) zu befestigen. Gemäß § 48 Wasserhaushaltsgesetz dürfen keine Baustoffe oder Materialien verwendet werden, bei
denen durch äußere Einwirkungen eine Beeinträchtigung der Grundwasserqualität zu erwarten ist (z. B. Schalungsöle, Betonzusätze).
Während der Bauzeit ist ferner darauf zu achten, dass keine
wassergefährdenden Stoffe (z. B. aus Maschinen, Fahrzeugen etc.) in den
Untergrund gelangen. Wirksame Ölbindemittel sind bereitzuhalten. Bei
einem eventuellen Austritt von wassergefährdenden Stoffen ist der
Fachbereich Umwelt (Tel.: 02151 / 3660-2401) zu benachrichtigen.
5.5
Umgang mit Niederschlagswasser
Die Niederschlagsentwässerung hat über eine Rückhaltung mit
Einleitungsbeschränkung auf 45 l/s zum Regenwasserkanal Anrather
Straße zu erfolgen. Das Niederschlagswasser der Dachflächen kann
versickern. Hierfür ist eine Wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.
5.6
Einbau und Verwendung von Materialien
Für den evtl. Einbau / die Verwendung von Boden ist die LAGA Nr. 20
(Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, „Technische
Regeln der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen
Reststoffen/Abfällen“) – Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 – in Verbindung
mit der TR Boden vom 05.11.2004 einzuhalten und lediglich der
Zuordnungswert Z 0 – Boden – ohne Fremdbeimengungen zulässig.
Für den evtl. Einbau / die Verwendung von aufbereiteten mineralischen
Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten
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Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
(Recyclingbaustoffe)
oder
industriellen
Prozessen
(Hochofen-,
Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-. Tragschicht oder Auffüllmaterial ist
gemäß §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine
wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Sie ist beim Fachbereich Umwelt,
47792 Krefeld, zu beantragen. Hierzu gehört auch güteüberwachtes
Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke / Asche nach den
Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001.
Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis darf ein
Einbau der genannten Materialien nicht erfolgen.
5.7
Schutz der Alleen
Die östlich des Bebauungsplangebiets in der Hückelsmaystraße
vorhandene Allee (AL KR 0004, Alleenkataster NRW) unterliegt dem
Alleenschutz i. S. d. § 47a Landschaftsgesetz NRW (LG). Die Beseitigung
von Alleen sowie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung
oder nachteiligen Veränderung führen können, sind verboten.
5.8
Artenschutzrechtliche Überprüfung im Bereich des Versickerungsbeckens
Bei Inanspruchnahme des Versickerungsbeckens im südlichen Planbereich
ist vorab im Bauantragsverfahren durch eine gutachterliche Artenschutzuntersuchung zu prüfen, ob ein Brutvorkommen der Waldschnepfe
ausgeschlossen werden kann. Ist ein Ausschluss nicht möglich, sind eine
Artenschutzprüfung Stufe II durchzuführen und vor dem Umbau geeignete
CEF- und Vermeidungsmaßnahmen zu realisieren.
5.9
Rodungsverbot
Zum Schutz der Fauna sind gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG Rodungen
sowie Rückschnitte (außer Pflegeschnitte) von Hecken und Sträuchern
außerhalb der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres durchzuführen. Im
Einzelfall kann nach Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde
davon abgewichen werden.
5.10 Baumschutzmaßnahmen
Zu erhaltende Gehölzbestände und Einzelbäume sind während der
Bauphase durch geeignete Maßnahmen gemäß DIN 18.920 (Schutz von
Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen)
und der RAS LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil
Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) zu schützen und dauerhaft zu
erhalten. Im Wurzelbereich sind Abgrabungen, Ablagerungen von
Materialien sowie das Befahren mit Fahrzeugen zu vermeiden.
28.02.2018
41
Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
5.11 Einsichtnahme in und Bezug von DIN-Normen, Einsicht in das RALFarbregister
Die in der Bebauungsplanurkunde erwähnten DIN-Normen sowie das RALFarbregister sind bei der Stadt Krefeld, Fachbereich Stadtplanung,
während der Dienststunden einzusehen. Die DIN-Normen können
kostenpflichtig bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787
Berlin, bezogen werden.
5.12 Städtische Satzungen
Bei der Verwirklichung des Bebauungsplanes sind insbesondere folgende
Satzungen der Stadt Krefeld in ihrer derzeit gültigen Fassung zu beachten:
Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Krefeld
(Baumschutzsatzung) vom 05.07.1979 in der Fassung der
5. Änderungssatzung vom 08.12.2005 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom
29.12.2005)
Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke
(Entwässerungssatzung) vom 11.12.2003 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51
vom 18.12.2003)
5.13. Immissionsschutz
In den Bebauungsplan wird ein Hinweis aufgenommen, wonach für jeden
Bauantrag eine gutachterliche Stellungnahme zum Nachweis des
ausreichenden Schallschutzes durch die festgesetzten Lärmschutzeinrichtungen beizubringen ist.
5.14 Lage über einem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken
Nach Auskunft der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und
Energie in NRW, liegt das Plangebiet über dem Feld der Erlaubnis zu
gewerblichen Zwecken „Salvea – Lust auf grüne Energie“. Inhaber der
Erlaubnis ist Herr H., Krefeld. Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht
zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Erdwärme“ innerhalb der festgelegten
Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur
Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung
eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient
lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur
grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf
Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte
Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z. B.
Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem
Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden
können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren
Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt,
die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung
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Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren
werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange –
insbesondere auch die des Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls in
einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
5.15 Baugrunduntersuchungen
Der Geologische Dienst NRW empfiehlt, für das gesamte Baugebiet den
Baugrund, insbesondere im Hinblick auf die Tragfähigkeit und
Setzungsverhalten, objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.
5.16 Pflanzung von Bäumen
Die NGN Netzgesellschaft Niederrhein weist darauf hin, dass alle Neu- bzw.
Nachpflanzungen von Bäumen innerhalb des Sondergebietes nur nach
Prüfung durch die NGN möglich sind. Im Zusammenhang mit den
konkreten Baumaßnahmen wird um Zusendung aller Koordinaten der
geplanten Baumstandorte gebeten.
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Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
VI.
VI. Städtebauliche Kenndaten
Städtebauliche Kenndaten
Flächenbilanz
Fläche ca. (m²) Anteil ca. (in %)
Plangebiet Gesamt
257.850
100
Sondergebiet Frachtpostzentrum (SO)
177.760
68,9
Überbaubare Fläche
152.420
nicht überbaubare Fläche
25.340
(davon festgesetzte Pflanzflächen
23.225
13 % des SO)
580
0,2
6.910
2,7
72.600
28,2
Fläche für die Abwasserbeseitigung
öffentliche Verkehrsfläche
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
davon Ausgleichsfläche 1
69.995
davon Ausgleichsfläche 2
2.605
Tab. 2: Städtebauliche Kenndaten
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Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
VII.
VII. Umweltbericht
Umweltbericht
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird eine Umweltprüfung
(gemäß § 2 Abs. 4 BauGB) durchgeführt und ein Umweltbericht (gemäß
§ 2a BauGB) erstellt. Der Umweltbericht mit zugehörigem Landschaftspflegerischem Fachbeitrag wurde durch das Fachbüro ökoplan, Bredemann
und Fehrmann, Essen, erarbeitet. Dieser Umweltbericht ist als Teil B der
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 804 als separates Dokument erstellt.
Im Rahmen des Umweltberichtes werden die zu erwartenden
Umweltauswirkungen auf die verschiedenen Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6
Nr. 7 BauGB, die sich aufgrund des Bebauungsplanes ergeben können,
prognostiziert und bewertet.
Die Beurteilung der Umweltauswirkungen kommt zu dem Ergebnis, dass
aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgrund der planungsrechtlich ermöglichten Neuversiegelung von bis zu ca. 6.5 ha Fläche,
abwägungserhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Boden resultieren.
Da das derzeitige Betriebsgelände keine Flächenreserven bietet und eine
Verlagerung des gesamten Paketzentrums oder einzelner Anlagenbestandteile keine zielführende Alternative darstellt, ist die räumliche
Vergrößerung des Betriebes, einschließlich der Überplanung von
landwirtschaftlich genutzter Fläche und Wald sowie der großflächigen
Bodenversiegelung die einzig verbleibende Möglichkeit, die betrieblichen
Abläufe zukünftig wirtschaftlich und kundengerecht am vorhandenen
Standort fortführen zu können.
Die Auswirkungen auf die übrigen Schutzgüter sind unter Berücksichtigung
der vorgesehenen Schutz-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen als
nicht erheblich zu werten.
Die Gegenüberstellung der Biotopwerte des Vor- und des
Nacheingriffszustandes in der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung zeigt, dass
unter Berücksichtigung der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen der
Eingriff in Natur und Landschaft ausgeglichen werden kann. Darüber
hinaus wird ein Kompensationsüberschuss von 23.149 WE erzielt.
Gutachten
Neben dem Umweltbericht mit zugehörigem Landschaftspflegerischen
Fachbeitrag wurden im Zuge des Planverfahrens weitere Gutachten /
Untersuchungen erforderlich:
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Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Artenschutzprüfung:
Durch das Fachbüro ökoplan. Hemmer, Moers, wurde eine Artenschutzprüfung (Stufe 1 – Vorprüfung) durchgeführt4.
Diese kommt zu dem Ergebnis, dass mit dem geplanten Vorhaben – unter
Beachtung der in Kapitel 4.1 des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags vom
September 2016 benannten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen –
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände weitgehend ausgeschlossen
werden können.
Soweit mit der Umsetzung der Bauleitplanung ein potenzieller Verlust des
Lebensraums der Waldschnepfe verbunden sein kann, ist im Vorfeld einer
konkreten baulichen Inanspruchnahme des derzeit im südwestlichen
Betriebsgrundstück gelegenen Versickerungsbeckens, im Zusammenhang
mit der Bauantragslegung, durch Untersuchungen zu prüfen, ob ein
aktuelles Brutvorkommen der Waldschnepfe besteht. Wenn ein
Brutvorkommen nicht sicher ausgeschlossen werden kann, sind vor der
Umsetzung des Vorhabens (Rückbau des Versickerungsbeckens) geeignete
Ausgleichsmaßnahmen durch Anlage eines Ersatzlebensraums in
räumlicher Nähe umzusetzen.
Anzumerken ist, dass durch die zum Planstand Offenlegung
vorgenommene Einbeziehung der – artenschutzfachlich mit untersuchten
– Ausgleichsflächen ins Plangebiet auch die öffentliche Verkehrsfläche der
Anrather Straße Bestandteil des Plangebietes wurde. Da bauleitplanerisch
jedoch keine Änderungen vorgesehen sind, ist eine explizite nachträgliche
artenschutzrechtliche Betrachtung nicht erfolgt. Sollten sich wider
Erwarten im Rahmen der konkreten Baumaßnahmen dort Eingriffe ergeben,
ist der betroffene Bereich, in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Krefeld, ggf. im Rahmen der Bauantragslegung
nachträglich zu untersuchen. In diesem Kontext wird auch auf die
Ausführungen des Umweltberichtes zum Bebauungsplan (Kapitel 2.2.3
Fauna / planungsrelevante Arten sowie die Maßnahme V4 Alleenschutz in
Kapitel 5.2 des Umweltberichts zum Bebauungsplan verwiesen).
siehe hierzu:
„Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 804 'südlich Anrather
Straße / westlich Hückelsmaystraße' mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt
Krefeld. Um- und Ausbaumaßnahmen am Paketzentrum Krefeld der Deutschen Post AG“, September
2016 sowie
„Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (ASP Stufe 1) zur Umwandlung einer Ackerfläche in einen
Waldbestand (Aufforstung) in Krefeld-Fischeln“, April 2016 sowie
Artenschutzfachliche Stellungnahme „Bebauungsplan Nr. 804 – Anrather Straße / westlich
Hückelsmaystraße, Stadt Krefeld mit paralleler 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt
Krefeld. Erweiterung des Bebauungsplangebietes zum Planstand „Entwurf / Offenlegung“,
August 2017
4
28.02.2018
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Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Geräuschimmissionsprognose:
Zur Sicherstellung der immissionsrechtlichen Verträglichkeit der
Bauleitplanung wurde begleitend zum Bauleitplanverfahren durch die TÜV
Rheinland Energy GmbH, Köln, eine Geräuschimmissionsprognose
erarbeitet. Wie in Abschnitt V, Kapitel 1.6.1 dargelegt, zeigt das Gutachten
auf, dass bei Berücksichtigung der festgesetzten lärmmindernden
Maßnahmen (Lärmschutzwände im Westen und Osten des Sondergebietes) die Immissionsrichtwerte an den gutachterlich betrachteten
Immissionsorten (nächstgelegene Wohnnutzung) eingehalten werden.
Verkehrsgutachten:
Um die verkehrliche Verträglichkeit der durch die Bauleitplanung
ermöglichten Um- und Ausbaumaßnahmen am Paketzentrum
abzuschätzen, wurde durch das Fachbüro IGS ein Verkehrsgutachten
erarbeitet. Die Ergebnisse wurden bereits unter Abschnitt IV „Anlass der
Planung und Entwicklungsziele“, Kapitel 2.2 „Erschließungs-, Verkehrsund Entwässerungskonzept“ erläutert.
Darüber hinaus sind zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren Gutachten /
Untersuchungen erforderlich.
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Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
VIII. Umsetzung der Planung
VIII. Umsetzung der Planung
1.
Bodenordnung
Bodenordnende Maßnahmen im Sinne der amtlichen Umlegung sind nicht
erforderlich. Die Sondergebietsfläche und die Ausgleichsflächen befinden
sich zum Zeitpunkt der Planaufstellung im Eigentum eines Eigentümers.
2.
Städtebauliche Verträge
Zum Bebauungsplan Nr. 804 gehört ein städtebaulicher Vertrag.
Regelungsinhalte
sind
insbesondere
die
Realisierung
der
Ausgleichsflächen mit Pflegemaßnahmen zur Aufforstungsfläche, die
Realisierung und Gestaltung der Eingrünung des Paketzentrums,
Durchführung einer Artenschutzuntersuchung zum Vorkommen der
Waldschnepfe und Maßnahmen zum Schallschutz mit Herstellung der
Lärmschutzwand.
3.
Kosten und Finanzierung
Der Stadt Krefeld entstehen durch die Planung keine Kosten. Diese werden
vom Investor getragen.
Diese Begründung wurde erstellt unter Mitwirkung der
INGENIEURGESELLSCHAFT GIERSE - KLAUKE MBH
EMHILDISSTRAßE 16, 59872 MESCHEDE
TEL.: 0291-9913-0; E-MAIL: INFO@IGK-MESCHEDE.DE
BEARBEITUNG: DIPL.-ING. CHRISTINA SONDERMANN / M. SC. SABINE KEßLER
Krefeld, den ___________________
DER OBERBÜRGERMEISTER
In Vertretung
Martin Linne
Beigeordneter
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Bebauungsplan Nr. 804
der Stadt Krefeld
Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Planbegründung (Teil A der
Begründung) und den dazugehörenden Umweltbericht (Teil B der
Begründung) des Bebauungsplanes Nr. 804 in seiner Sitzung am
__________________ beschlossen.
Krefeld, den ___________________
DER OBERBÜRGERMEISTER
Frank Meyer
28.02.2018
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