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Archiv (Vorlage 5035-18 - Anlage 3_Begründung_B-Plan_804_20180228.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
1,2 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:14

Inhalt der Datei

Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5035/18 Bebauungsplan Nr. 804 –Anrather Straße / Westlich Hückelsmaystraße – Stadtbezirk: Krefeld-Fischeln Begründung - Teil A - nach § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld I. Räumlicher Geltungsbereich II. Planungsrechtliche Situation Inhalt 5 6 1. Landes- und Regionalplanung 6 2. Flächennutzungsplan 11 3. Bebauungspläne 13 4. Landschaftsplan 13 5. Fachplanungen 15 6. Sonstige Satzungen 15 III. Bestandsbeschreibung 16 1. Städtebauliche Situation 16 2. Verkehr 16 3. Infrastruktur 16 4. Entwässerung 16 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz 17 6. Immissionsschutz 17 7. Bodenverunreinigungen 17 IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele 18 1. Anlass der Planung 18 2. 2.1 2.2 2.3 Entwicklungsziele Bebauungs- und Nutzungskonzept Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Grün- und Freiraumkonzept 19 19 20 22 V. Planinhalte 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.2 Maß der baulichen Nutzung 24 24 24 25 1.2.1 Zulässige Grundfläche 25 1.2.2 Höhe baulicher Anlagen 25 1.2.3 Baumassenzahl 1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche 28.02.2018 26 26 2 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld 1.3.1 Bauweise 1.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen 1.4 Verkehr, Ver- und Entsorgung Inhalt 26 27 27 1.4.1 Verkehrsflächen 27 1.4.2 Entsorgungsflächen 28 1.4.3 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 1.5 Boden, Natur und Landschaft 28 30 1.5.1 Anpflanzung und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 30 1.5.2 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft 1.6 Immissionsschutz 1.6.1 31 32 Bauliche und sonstige Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 32 2. Landesrechtliche Festsetzungen 2.1 Örtliche Bauvorschriften nach § 9 (4) BauGB i. V. m. § 86 BauO NRW 35 3. Kennzeichnungen 3.1 Bewertung der Erdbebengefährdung 36 36 4. 4.1 4.2 4.3 4.4 37 37 38 38 38 5. 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7 5.8 Nachrichtliche Übernahmen Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone Grenze Landschaftsplan und Landschaftsschutzgebiet Geschützte Baumallee Bestehende Leitungen Hinweise Altlasten / Kampfmittel Umgang mit Bodendenkmälern Raumgeordnete Ferngasleitung Wasserschutzzone Umgang mit Niederschlagswasser Einbau und Verwendung von Materialien Schutz der Alleen Artenschutzrechtliche Überprüfung im Bereich des Versickerungsbeckens 5.9 Rodungsverbot 5.10 Baumschutzmaßnahmen 5.11 Einsichtnahme in und Bezug von DIN-Normen, Einsicht in das RAL-Farbregister 5.12 Städtische Satzungen 5.13. Immissionsschutz 28.02.2018 35 39 39 39 40 40 40 40 41 41 41 41 42 42 42 3 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld 5.14 Lage über einem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken 5.15 Baugrunduntersuchungen 5.16 Pflanzung von Bäumen Inhalt 42 43 43 VI. Städtebauliche Kenndaten 44 VII. Umweltbericht 45 VIII. Umsetzung der Planung 48 1. Bodenordnung 48 2. Städtebauliche Verträge 48 3. Kosten und Finanzierung 48 28.02.2018 4 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld I. I. Räumlicher Geltungsbereich Räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet liegt im Süden von Krefeld an der Grenze zu Willich, innerhalb des Straßendreiecks B 57 / Autobahnzubringer A 44 (im Westen), Hückelsmaystraße L 362 (im Osten) sowie Bundesautobahn A 44 (im Süden). Es umfasst die Flurstücke Nr. 6, 14, 16-18, 22, 23, 41, 44-46, 48, 49 und 55 in der Gemarkung Fischeln, Flur 28, außerdem einen Teilabschnitt der Anrather Straße. Die Größe des Plangebietes, in dem sich derzeit bereits das Paketzentrum der Deutschen Post AG befindet, beträgt insgesamt ca. 25,78 ha. Abb. 1: Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 804 Quelle: Eigene Darstellung auf Basis des Luftbildes © Geobasis NRW Neben der rund 17,78 ha großen, südlich der Anrather Straße gelegenen Betriebsfläche der Deutschen Post (bisheriges Betriebsgelände zuzüglich Zukaufflächen) umfasst das Plangebiet die beiden zugeordneten, derzeit landwirtschaftlich genutzten Ausgleichsflächen 1 nördlich der Anrather Straße (ca. 7 ha) und 2 südöstlich der Betriebsfläche (ca. 0,26 ha), 28.02.2018 5 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation außerdem den zwischen der Betriebsfläche und der Ausgleichsfläche 1 gelegenen Abschnitt der Anrather Straße über eine Länge von ca. 350 m (ca. 0,69 ha) sowie eine kleinere ca. 0,06 ha umfassende Fläche der städtischen Schmutzwasserhebeanlage im Zufahrtsbereich des Paketzentrums. II. Planungsrechtliche Situation 1. Landes- und Regionalplanung Der rechtskräftige Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) aus dem Jahr 1999, Blatt L4704, stellt für das Umfeld des Paketzentrums einen „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)“, ergänzt um den Zusatz „für zweckgebundene Nutzungen“ dar. Dieser wird im Norden von der Anrather Straße, im Westen von der Bundesstraße B 57 bzw. dem Autobahnzubringer A 44 sowie im Süden von der Autobahn A 44 begrenzt. Der „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ wird von den Darstellungen eines Bereiches für den „Grundwasser- und Gewässerschutz“ überlagert, die großflächig für das gesamte weitere Umfeld des Paketzentrums gelten. Abb. 2: Ausschnitt aus dem wirksamen GEP 99 Der nördlich der Anrather Straße liegende Teil des Plangebietes wird als „Waldbereich“ dargestellt, und unmittelbar östlich des Paketzentrums schließen sich "Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche" an. Die beiden Darstellungen werden überlagert von den Freiraumfunktionen: 28.02.2018 6 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ „Regionaler Grünzug“ „Grundwasser- und Gewässerschutz“ Die Anrather Straße wird als „Straße für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr“ dargestellt. Anzumerken ist, dass die Abgrenzung zwischen dem „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ und dem „Allgemeinen Freiraumund Agrarbereich“ nicht konform zur tatsächlichen Abgrenzung der derzeitigen Betriebsfläche des Paketzentrums verläuft, sondern sogar den östlichen Gebäudeteil des Paketzentrums durchschneidet. Da das Paketzentrum seit der Errichtung im Jahr 1994 in der heutigen Form Bestand hat, ist davon auszugehen, dass dies der maßstäblich bedingten Parzellenunschärfe des Regionalplans (Kartenwerk im Maßstab 1 : 50.000) geschuldet war. Im Zuge der landesplanerischen Anfrage teilte die Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 26.04.2016 mit, dass keine landesplanerischen Bedenken gegen das Vorhaben bestehen und dass eine rechtskräftige Änderung der GIB-Darstellung für die Anpassung der Flächennutzungsplanänderung an die Ziele der Raumordnung nicht erforderlich ist. Der derzeit noch in Aufstellung befindliche Entwurf zum neuen Regionalplan Düsseldorf (Stand: Aufstellungsbeschluss des Regionalrates vom 14.12.2017) stellt das gesamte Betriebsgrundstück inklusive der Erweiterungsbereiche als „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)“ dar. Die überlagernde Freiraumfunktion „Grundwasser- und Gewässerschutz“ besteht nach wie vor. Diesbezüglich gilt zunächst das „Ziel 2“ des Kapitels 3.10 Wasserwirtschaft des GEP 99, wonach „die dargestellten Bereiche für den Grundwasser- und Gewässerschutz vor Nutzungen zu schützen sind, die die Gewässerbeschaffenheit beeinträchtigen können“. U. a. sollen in den Bereichen für Grundwasser- und Gewässerschutz „keine über die Siedlungsbereiche bzw. sondierten Standorte für die zukünftige Siedlungsentwicklung hinausgehenden großflächigen Versiegelungen erfolgen“ und „keine wassergefährdenden Anlagen errichtet werden“. Ferner heißt es: „Werden Bereiche für den Grundwasser- und Gewässerschutz von Siedlungsbereichen überlagert, ist der wasserwirtschaftliche Vorsorgegrundsatz in der verbindlichen Bauleitplanung umzusetzen. Planungsmaßnahmen in Bereichen für den Grundwasser- und Gewässerschutz sind so zu realisieren, dass das Grundwasser durch den Einsatz von 28.02.2018 7 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld Dünger und Pflanzenbehandlungsmitteln freisetzungen nicht belastet wird.“ II. Planungsrechtliche Situation oder durch Stickstoff- Durch die im Gebietsentwicklungsplan bereits vorhandene Überlagerung des Siedlungsbereiches (hier: GIB) mit dem Bereich für Grundwasser- und Gewässerschutz wird der wasserwirtschaftliche Vorsorgegrundsatz auf die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung verlagert. Durch die geplante Bebauungsplanaufstellung sind keine Konflikte mit dem Grundwasserschutz zu erwarten: Die Betriebsform des Paketzentrums im Sondergebiet Frachtpostzentrum, ebenso wie die der geplanten Mechanisierten Zustellbasis (MechZB), sieht wie bisher keinen offenen Umschlag von Paketen / Stoffen auf den Außenflächen des Betriebes vor. Der An- und Abtransport der Pakete erfolgt durch unmittelbares Andocken der Fahrzeuge an die Toranlagen des Betriebsgebäudes, in dessen Inneren die Sortierung / der Umschlag der Pakete erfolgt. Beschädigte Sendungen werden einer besonderen Dienststelle zugeführt, wo sie neu verpackt werden. Hierbei werden Sendungen, bei denen Flüssigkeiten austreten, in besondere Behältnisse aufgenommen. Die Betriebsgebäude werden zudem mittels Gas beheizt, so dass keine Brennstoffe auf dem Grundstück gelagert werden. Auch für Kraftfahrzeuge werden keine Betriebsstoffe (Motoröl, Kraftstoff) auf dem Grundstück gelagert oder umgefüllt. Um auf den Verkehrs- und Abstellflächen ein Eindringen von Schadstoffen in das Erdreich zu verhindern, werden auch künftig die Oberflächen in wasserdichter Form ausgeführt und mit Hochbordanlagen gegenüber den Grünflächen abgegrenzt. Hierdurch kann zudem im Falle eines Brandes das Löschwasser vor einem Eindringen in den Grünzonenbereich zurückgehalten und im Grundleitungssystem und dem bestehenden bzw. umzubauenden Regenrückhaltebecken gesammelt werden. Vor einer Einleitung in den städtischen Kanal kann das Wasser auf eventuelle Kontaminationen überprüft und ggf. auf besondere Weise entsorgt werden. Zudem enthält das Regenrückhaltebecken eine Vorrichtung, die schwimmende Verunreinigungen und Leichtflüssigkeiten abscheidet. Die Einschätzung zur Konfliktfreiheit wird durch die Untersuchungen und Ausführungen des Umweltberichtes zum rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld bestätigt: Da sich das gesamte Umfeld des Paketzentrums (vorhandene Betriebsfläche und auch vorgesehene Erweiterungsbereiche) in der geplanten Wasserschutzzone „WSZ IIIA Forstwald“ befindet, wurde die potenzielle Erweiterungsfläche des Paketzentrums nach Westen (Flurstück Nr. 49, zwischen derzeitiger Betriebsfläche und Bundesstraße B 57) u. a. daraufhin untersucht, ob eine Änderung der Darstellung von „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Sondergebiet Frachtpostzentrum“ Auswirkungen auf die Lage in einer geplanten Wasserschutzzone hat. Dieser Aspekt wurde dabei als „nicht 28.02.2018 8 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation relevant“ bewertet, da „voraussichtlich keine Auswirkungen“ zu erwarten sind (vgl. hierzu auch Kapitel 4.2.4 und 4.2.10 des Umweltberichtes als Teil B der Begründung zum Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld). Es ist folglich davon auszugehen, dass dies auch für den Rest des künftigen Sondergebietes gilt und auch in Bezug auf die übrigen Bereiche des Plangebietes keine Konflikte mit dem Grundwasser- und Gewässerschutz zu erwarten sind. In Bezug auf die weiteren Freiraumfunktionen „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ und „Regionaler Grünzug“, die sowohl im wirksamen GEP 99 als auch im Entwurf zum neuen Regionalplan für die als „Freiraum- und Agrarbereich“ bzw. „Waldbereich“ dargestellten Teile des Plangebietes gelten, ist Folgendes anzumerken: Der gesamte Bereich des Paketzentrums einschließlich seines näheren Umfeldes ist durch stark ausgebaute und überwiegend intensiv genutzte Verkehrswege geprägt und vorbelastet: die Bundesautobahn A 44 im Süden, die Bundestraße B 57 und der Zubringer zur A 44 im Westen, die insbesondere während der Hauptverkehrszeiten stark befahrene Anrather Straße nördlich der Paketzentrums sowie die L 362 (Hückelsmaystraße) im Osten. Insgesamt führt die Verkehrssituation zu einer relativ isolierten Lage des Paketzentrums einschließlich seines näheren Umfeldes. In Bezug auf eine Vernetzung von Biotopstrukturen stellt insbesondere die A 44 vor allem für viele Tierarten ein unüberwindliches Hindernis dar. Aufgrund der Vorbelastungen durch die umgebenden Verkehrsstraßen, der Nähe zu großflächig versiegelten bzw. bebauten gewerblich-industriellen Flächen (des Paketzentrums selbst sowie der nahe gelegenen östlichen Gewerbeflächen) und der überwiegend intensiven landwirtschaftlichen Nutzung der angrenzenden Freiflächen, ist auch der Erholungs- und Erlebniswert der Landschaft im Umfeld des Paketzentrums als eher gering einzuschätzen. Bedingt durch den vergleichsweise kleinflächigen Umfang der im Zuge der Bebauungsplanaufstellung vorgesehenen Erweiterung der Betriebsfläche nach Osten, die sich in ihrer Flächengröße von nur 0,8 ha bei einer Tiefe von ca. 50 m auf das betrieblich unbedingt notwendige Maß begrenzt, ist von einer allenfalls geringen zusätzlichen Beeinträchtigung der bestehenden Freiraumqualitäten und -strukturen auszugehen. Grundsätzlich bleibt die Nutzungsfähigkeit der bestehenden landwirtschaftlich genutzten Offenlandflächen östlich des Paketzentrums erhalten. Hinsichtlich gehölzgeprägter Lebensräume bleiben ebenfalls die grundlegend vernetzungsrelevanten Biotopstrukturen erhalten bzw. werden nach den Erweiterungsmaßnahmen wiederhergestellt. Die Randeingrünung des Sondergebietes wird durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan sichergestellt. 28.02.2018 9 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation Die östlich des Paketzentrums, entlang der Hückelsmaystraße (L 362) bis zur Unterführung der A 44 verlaufende Baumreihe bzw. der Gehölzstreifen bleibt von der Erweiterung unberührt. Es ist zu unterstellen, dass sich die Anlage großflächiger Gehölzbestände auf der Ausgleichsfläche nördlich der Anrather Straße positiv sowohl auf Freiraumqualitäten und -strukturen als auch auf die Funktion des Regionalen Grünzuges auswirkt. Da das Sondergebiet nicht nach Süden erweitert wird, bleibt zudem eine Freiraumachse in Ost-West-Richtung erhalten, die eine Verbindung zwischen den Durchlässen bzw. Querungsmöglichkeiten der A 44 bildet. Somit verbleiben sowohl offene landwirtschaftliche Nutzflächen als auch Gehölzflächen, die als Trittstein- bzw. Vernetzungselemente fungieren können und sowohl von mobileren Tierarten wie z. B. größeren Säugetieren, Fledermäusen und Vögeln als auch von kleineren Tierarten (Insekten, Kleinsäuger), als Versteckplätze und Nahrungshabitate genutzt werden können. Die Auswirkungen auf die Erholungsfunktion der Landschaft werden aufgrund der oben beschriebenen Vorbelastungen als gering eingeschätzt. Hinzu kommt, dass die nächstgelegenen, ca. 500 m nordwestlich vom Paketzentrum entfernten Siedlungsbereiche als potenzielle „Einzugsgebiete“ selbst unmittelbar an den Forstwald angrenzen und damit über einen weitaus attraktiveren Naherholungsbereich verfügen. Abb. 3: Auszug aus dem Entwurf zum Regionalplan (Stand Juli 2017) 28.02.2018 10 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation Anzumerken ist, dass im aktuellen Entwurf zum Regionalplan die Anrather Straße östlich des Kreuzungsbereiches B 57 / Gladbacher Straße nicht mehr als „Straße für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr“ dargestellt ist und die nördlich der Anrather Straße gelegene Ausgleichsfläche 1 nicht mehr als „Waldbereich“, sondern als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ dargestellt ist. Allerdings ist die im neuen rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld erfolgte Darstellung als „Fläche für Wald“ in diesem Bereich aus dem unverändert rechtskräftigen Gebietsentwicklungsplan (GEP 99) entwickelt worden und entspricht den Zielsetzungen der Stadt Krefeld, aufgrund der Waldarmut insbesondere im südlichen Stadtgebiet die Flächen im Straßendreieck B 57, Anrather Straße und Hückelsmaystraße als Bindeglied zwischen den beiden südlichen größeren Waldflächen Forstwald und Südpark zu entwickeln. Insgesamt ist festzuhalten, dass unter Beachtung der Ziele für den „Grundwasser- und Gewässerschutz“ der Bebauungsplan folglich aus den Darstellungen des Gebietsentwicklungsplanes entwickelbar ist. Dies wird zum einen belegt durch die Bestätigung der landesplanerischen Anpassung zur Flächennutzungsplanänderung (siehe unten Kapitel II.2, Schreiben der Bezirksregierung vom 26.04.2016). Zum anderen sind in der frühzeitigen Beteiligung seitens der Bezirksregierung keine gegenteiligen Äußerungen getroffen werden. 2. Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld vom 23.10.2015 stellt den derzeit gewerblich genutzten Teil des Plangebietes sowie eine potenzielle Erweiterungsfläche im Südwesten als „Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Frachtpostzentrum“ gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO dar. Unmittelbar nördlich der Hofflächen des Paketzentrums ist ein Teil des Betriebsgeländes als „Fläche für Wald“ gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB dargestellt. Die östlich und südlich des Paketzentrums gelegenen Bereiche sind überwiegend als „Fläche für die Landwirtschaft“ gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9b BauGB dargestellt. Der nördlich der Anrather Straße gelegene Teil des Plangebietes ist als „Fläche für Wald“ dargestellt. Die Anrather Straße ist als „Verkehrswichtige Straßen“ gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB dargestellt (mit Darstellung einer „Anbaufreien Zone“), ebenso die westlich und östlich angrenzenden Straßenzüge der B 57 (Gladbacher Straße), des Autobahnzubringers zur A 44 sowie der L 362 (Hückelsmaystraße). Im Süden des Plangebietes sind zudem zwei Gasleitungen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauGB nachrichtlich übernommen. Außerdem verläuft südlich des Sondergebietes „Frachtpostzentrum“ die Grenze eines Landschaftsschutzgebietes, in dessen Geltungsbereich sich das Plangebiet befindet. 28.02.2018 11 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation Abb. 4: Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld Die beabsichtigte Aufstellung des Bebauungsplanes kann folglich nicht vollständig aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt werden. Aus diesem Grund wird eine Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB für die nördlich des Paketzentrums liegende „Fläche für Wald“ sowie die im Osten liegende „Fläche für die Landwirtschaft“ durchgeführt. Die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Regionalplanungsbehörde hat zu der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes mit Schreiben vom 26.04.2016 bereits die Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung gemäß § 34 Landesplanungsgesetz (LPIG) bescheinigt. In Bezug auf die zum Planstand „Entwurf“ / öffentliche Auslegung in das Plangebiet einbezogenen Ausgleichsflächen ist anzumerken, dass die vorgesehene Aufforstung der nördlichen Ausgleichsfläche (Gemarkung Fischeln, Flur 28, Flurstück 6) den Darstellungen des Flächennutzungsplanes als „Fläche für Wald“ entspricht. Die südöstliche Ausgleichsfläche ist im Flächennutzungsplan zwar als Teil der umgebenden „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Allerdings ist die vorgesehene Anlage eines Gehölzstreifens bzw. einer Extensivwiese innerhalb von unverändert landwirtschaftlich nutzbaren Flächen einer „Feldrandgestaltung“ durch 28.02.2018 12 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation eine gliedernde Gehölzstruktur bzw. einer Extensivierung landwirtschaftlicher Flächen gleichzusetzen und steht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes somit nicht entgegen. Zudem wird dadurch den Zielen des Landschaftsplanes (siehe unten, Kapitel II.4) für diesen Bereich entsprochen, wonach insbesondere in landwirtschaftlich intensiv genutzten Bereichen eine Anreicherung durch Anpflanzungen von bodenständigen Gehölzen oder die Anlage von Biotopen erfolgen soll. 3. Bebauungspläne Für das Plangebiet existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Der Anfang der 1990er Jahre in Aufstellung befindliche Bebauungsplan für das Paketzentrum ist nach der Offenlage nicht zur Rechtskraft geführt worden. Die Genehmigung des Paketzentrums erfolgte daher im Zustimmungsverfahren gemäß § 75 BauO NW in Verbindung mit § 33 BauGB. Das Paketzentrum wie auch der Rest des Plangebietes befinden sich somit planungsrechtlich im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. 4. Landschaftsplan Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992, Stand: Juli 2017). Wie in Abbildung 5 ersichtlich, befindet sich das Plangebiet innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2.7 Oberbenrad / Forstwald, dessen Schutzausweisung unter anderem der Erhaltung der abwechslungsreich gegliederten Landschaft mit größeren Waldflächen, Alleen und Einzelbäumen, der Erhaltung des Naherholungsgebietes Forstwald und der Sicherung des Frischluftdurchzugsraumes für das Stadtklima dient. Abbildung 5: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan der Stadt Krefeld 28.02.2018 13 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation Das gesamte Plangebiet ist zudem Teil des großflächigen Zielbereiches 1.2: „Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen“. In diesen Bereichen sollen laut der Entwicklungs- und Festsetzungskarte des Landschaftsplanes unter anderem der derzeit vorhandene Grünanteil und die Gehölzbestände erhalten, gepflegt und ggf. erhöht werden sowie flächenintensive Eingriffe (Überformung der Landschaft) vermieden werden. Insbesondere in landwirtschaftlich intensiv genutzten Bereichen soll eine Anreicherung durch Anpflanzungen von bodenständigen Gehölzen oder die Anlage von Biotopen erfolgen. Die Ausgleichsfläche 1 nördlich der Anrather Straße ist darüber hinaus auch Bestandteil des Zielbereiches 1.5. „Ausstattung der Landschaft zur Verbesserung des Klimas“. Während die Maßnahmen zur ökologischen Aufwertung der Ausgleichsflächen, insbesondere zur Aufforstung der Ausgleichsfläche 1, den Zielsetzungen des Landschaftsplanes entsprechen, steht die mit dem Bebauungsplan beabsichtigte Erweiterung des Sondergebietes somit im Widerspruch zu den Festsetzungen des Landschaftsplanes. Gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW treten „bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.“ Neben dem Landschaftsplan wurde auch das Informationsportal des LANUV auf mögliche Hinweise und Vorgaben für das Plangebiet geprüft. Diese Prüfung ergab, dass sich an der nordöstlichen Grenze des Betriebsgeländes im öffentlichen Straßenraum der Anrather Straße eine gesetzlich geschützte Allee mit 22 Bäumen (AL-KR-6048 „WinterLindenallee an einem Gehweg parallel zur Anrather Straße“) befindet. Die Schutzziele für diese Allee sind zu beachten. Grundsätzlich gewährleisten die Vorgaben des Baugesetzbuches, dass im Rahmen der Bauleitplanung eine umfassende Berücksichtigung, Abarbeitung und Abwägung aller Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, erfolgt. Dies geschieht u. a. im Rahmen der vorzunehmenden umfassenden Umweltprüfung und der Erarbeitung der landschaftspflegerischen Begleitplanung bzw. Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. 28.02.2018 14 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld 5. II. Planungsrechtliche Situation Fachplanungen Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone „WSZ III A Forstwald“. Folglich sind die Schutzbestimmungen des § 48 Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu beachten, der Vorgaben zur Reinhaltung des Grundwassers beinhaltet. Zur grundsätzlichen Einschätzung des „Konfliktpotenziales“ wird auf die Ausführungen in Kapitel 1 „Landes- und Regionalplanung“ dieses Abschnittes zum Thema „Grundwasser- und Gewässerschutz“ verwiesen. In Abstimmung mit dem Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld werden Hinweise in die Planzeichnung des Bebauungsplanes aufgenommen, die wasserschutzrechtliche Regelungen und Vorgaben, beispielsweise zur Befestigung von Verkehrsflächen innerhalb des Plangebietes, enthalten (siehe hierzu auch Abschnitt V „Planinhalte“, Kapitel 5. „Hinweise“). 6. Sonstige Satzungen Sonstige gebietsbezogene Satzungen, wie Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen liegen für den Bereich des Plangebietes nicht vor. 28.02.2018 15 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung 1. Städtebauliche Situation III. Bestandsbeschreibung Den Großteil des Plangebietes nimmt das bisherige Betriebsgrundstück der Deutschen Post AG ein, auf dem sich das Paketzentrum mit zugehörigen großflächigen Hof- und Verkehrsflächen befindet. Die Randbereiche des Betriebsgrundstückes sind mit Gehölzen bestanden. Dies trifft insbesondere auf den rund 2,45 ha großen nördlichen Teil des Areals zwischen den derzeitigen Hofflächen und der Anrather Straße sowie einen breiten Gehölzstreifen entlang der südlichen Grenze zu. Im Nordosten und Süden des Betriebsgeländes sind zudem ein Regenrückhaltebecken und ein Versickerungsbecken in diese Gehölzstrukturen eingebunden. Zwei Zukaufflächen (Flurstück Nr. 49 im Südwesten und Flurstück Nr. 22 im Osten) werden derzeit noch intensiv landwirtschaftlich genutzt. Dies gilt auch für die nach der frühzeitigen Beteiligung, zum Planstand Offenlegung, ins Plangebiet einbezogenen Ausgleichsflächen 1 und 2, die bislang als Ackerfläche genutzt werden. Zwischen den Betriebsflächen der Deutschen Post und der nördlichen Ausgleichsfläche 1 befindet sich die Anrather Straße als in Ost-WestRichtung verlaufende Verkehrsverbindung. 2. Verkehr Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Anrather Straße mit direktem Anschluss an die B 57 und A 44. Die Anbindung des Plangebietes an das überörtliche Verkehrsnetz kann folglich als sehr gut bewertet werden. Ein Anschluss an den öffentlichen Personennahverkehr ist durch die direkt am Paketzentrum liegende Bushaltestelle „Frachtpostzentrum“ ebenfalls gegeben. Hier verkehrt die Linie Nr. 054 in Richtung Krefelder Hauptbahnhof und Richtung Willich. 3. Infrastruktur Die Versorgung des Plangebietes mit Gas, Strom, Telekommunikation und Wasser ist über das vorhandene und gut ausgebaute Netz gewährleistet. 4. Entwässerung Die Ableitung des im Plangebiet anfallenden Schmutzwassers erfolgt durch das bestehende Trennsystem in der Anrather Straße. Die Niederschlags- 28.02.2018 16 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung wasserbeseitigung der Hofflächen erfolgt über ein Regenrückhaltebecken mit Kläreinrichtung (offenes Betonbauwerk) im nördlichen Grundstücksbereich mit Anschluss an den öffentlichen Regenwassersammler in der Anrather Straße. Die Dachflächenwässer versickern über das vorhandene Versickerungsbecken im Südwesten des Betriebsgrundstücks. 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz Das Plangebiet wird derzeit überwiegend gewerblich oder intensiv landwirtschaftlich genutzt. Im Bestand befinden sich im Bereich der Betriebsfläche der Deutschen Post zudem größere zusammenhängende und mit Gehölzen bestandene Flächen. Ein Teil dieser Flächen mit einer Größe von insgesamt 2,04 ha wird vom Regionalforstamt Niederrhein als „Wald“ eingestuft, dessen Umwandlung mit entsprechenden Ersatzaufforstungspflichten einhergeht. Eine umfassende Beschreibung und Bewertung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes inklusive einer detaillierten Bestandsaufnahme aller im Plangebiet vorkommenden Biotoptypen erfolgt im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag des Fachbüros ökoplan. Bredemann und Fehrmann, Essen1. 6. Immissionsschutz Aufgrund des Straßenverkehrs, insbesondere durch die nahe gelegene A 44, ihren Zubringer, die B 57 und die Anrather Straße sowie durch den Betrieb des Paketzentrums bestehen akustische Vorbelastungen des Raumes. Weitere Vorbelastungen durch andere gewerblich-industrielle Betriebe im Umfeld des Plangebietes (z. B. Industriepark Krefeld, Industriegebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 697 etc.) waren gemäß der im Zuge des Planverfahrens erarbeiteten Geräuschimmissionsprognose des TÜV Rheinland2 an den für das Paketzentrum relevanten Immissionsorten nicht wahrnehmbar. Dem Schutz des nordöstlich benachbarten Reiterhofes (Anrather Straße 610) dienen derzeit Lärmschutzwände im nordöstlichen Grundstücksbereich des Paketzentrums. 7. Bodenverunreinigungen Gemäß digitaler Bodenbelastungskarte der Stadt Krefeld liegen keine Hinweise auf Bodenbelastungen im Plangebiet vor. Ein Vorkommen von Altlasten ist auch aufgrund der bisherigen Nutzung im Plangebiet nicht zu erwarten. ÖKOPLAN (2017): Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 804, Anrather Straße / westlich Hückelsmaystraße, Krefeld. 2 TÜV Rheinland (01.08.2017): Geräuschimmissionsprognose im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung für das Paketzentrum Krefeld (PZ 47) am Standort Krefeld, Anrather Straße 660 1 28.02.2018 17 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele 1. Anlass der Planung Die Paketzentren der Deutschen Post erfahren in den letzten Jahren insbesondere durch die Entwicklung des Online-Handels eine wesentliche Erhöhung des Sendungsaufkommens. Das Paketzentrum Krefeld als einer der umsatzstärksten Standorte im gesamten Bundesgebiet mit rund 400 Mitarbeitern ist hiervon in besonderem Maße betroffen. So stieg die Sendungsmenge von 2009 bis 2014 um ca. 61 % an. Hinzu kommt, dass von Geschäfts- wie Privatkunden zunehmend eine Qualitätserhöhung der Dienstleistung dahingehend erwartet wird, dass die eingelieferten Paketsendungen taggleich bearbeitet werden. Eine nicht taggleiche Bearbeitung stellt inzwischen für Geschäftskunden einen schwerwiegenden Wettbewerbsnachteil dar. Aus diesem Grund sind die Grenzen der Leistungsfähigkeit des Paketzentrums in Krefeld bereits seit einigen Jahren erreicht und insbesondere in den Starkverkehrszeiten deutlich überschritten. Die Auswirkungen sind bis in die örtlichen Verkehrs- und Wirtschaftssysteme spürbar. Trotz zwischenzeitlich realisierter Ertüchtigung der Fördertechnik auf eine maximale Sortierkapazität von 32.000 Paketen pro Stunde beeinträchtigen das Fehlen ausreichend leistungsfähiger Verkehrs- und Rangierflächen sowie von Wechselbrücken- / Containerabstellflächen die Betriebsabläufe und damit die Abfertigungskapazitäten so stark, dass lokale und regionale Kunden nicht mehr bedarfsgerecht bedient werden können. Davon betroffen sind insbesondere Logistik-Betriebe, die sich in jüngster Zeit in den östlich gelegenen Gewerbegebieten in räumlicher, verkehrsgünstiger Nähe zum Paketzentrum angesiedelt haben. Diese Gewerbeflächen (z. B. „Gewerbegebiet am Südpark“) wurden u. a. mit dem Vorzug der direkten Nähe zum Paketzentrum der Deutschen Post vermarktet. Fehlende Kapazitäten am Paketzentrum gefährden diesen Standortvorteil maßgeblich. Zur Entlastung der Situation und zur Ertüchtigung des Standortes sind umfangreiche Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen der Außenanlagen des Paketzentrums – auch unter Einbeziehung externer Zukaufflächen – dringend erforderlich. Da speziell die mangelnde Leistungsfähigkeit der Zufahrt zu einer Beeinträchtigung der örtlichen Verkehrsabläufe führte und es regelmäßig zu verkehrsgefährdenden Rückstausituationen in den öffentlichen Straßenraum bis auf die Bundesstraße B 57 kam, ist im Vorgriff auf den Bebauungsplan die Ertüchtigung der Zu- und Ausfahrtssituation als 28.02.2018 18 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele vorgezogene Maßnahmen unter Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung genehmigt und im Jahr 2016 umgesetzt worden. Allerdings besteht aufgrund der in Abschnitt II. beschriebenen planungsrechtlichen Ausgangssituation (kein rechtskräftiger Bebauungsplan; Lage in einem Landschaftsschutzgebiet) für das Betriebsgelände der Post keinerlei weiterer baulicher Entwicklungsspielraum mehr. 2. Entwicklungsziele Ziel ist es, mit dem Bebauungsplan Nr. 804 die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die dringend erforderliche Ertüchtigung des Paketzentrums Krefeld im Sinne einer städtebaulich geordneten und umweltverträglichen Entwicklung zu schaffen. Da die Größe des bisherigen Betriebsgrundstückes für den vorgesehenen Maßnahmenumfang nicht ausreicht, sollen in diesem Zuge auch zwei Erweiterungsflächen mit einbezogen werden. Entsprechend der im wirksamen Flächennutzungsplan bereits für einen Großteil des Plangebietes getroffenen Darstellung „Sondergebiet Frachtpostzentrum“ soll ein Sonstiges Sondergebiet entwickelt werden, dass auf die Bedürfnisse eines Logistik- und Postunternehmens ausgerichtet ist. Durch die nach der frühzeitigen Beteiligung, zum Planstand Offenlegung, erfolgte Einbeziehung zweier Ausgleichsflächen, insbesondere der 7 ha großen Aufforstungsfläche nördlich der Anrather Straße, sollen die Festlegungen zur Realisierung eines ortsnahen Ausgleichs der Eingriffe in Natur und Landschaft bzw. zum Ausgleich für die im Zuge der Ausbaumaßnahmen erfolgte Waldinanspruchnahme geschaffen werden. Für den Bebauungsplan Nr. 804 – Anrather Straße / Westlich Hückelsmaystraße – mit paralleler Flächennutzungsplanänderung hat der Rat der Stadt Krefeld am 02.06.2016 den einleitenden Beschluss gefasst. 2.1 Bebauungs- und Nutzungskonzept Ein Großteil des Plangebietes wird durch die Nutzung als Paket- bzw. Logistikzentrum geprägt sein. Die schon vorhandenen Hochbauten mit dem Paketzentrum und kleineren Nebengebäuden bleiben größtenteils unverändert bestehen. Lediglich kleine Nebengebäude wie Garagen werden im Zuge der Umbaumaßnahmen verlagert. 28.02.2018 19 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Vorgesehen sind umfangreiche Um- und Ausbaumaßnahmen der Hofflächen (siehe hierzu auch Abbildung 6): Zur Optimierung der Betriebsabläufe ist die Errichtung von Wechselbrückenabstellflächen an allen Seiten des Paketzentrums, in unmittelbarer räumlicher Zuordnung zu den jeweiligen Toranlagen erforderlich. Zusätzlich ist eine größere Poolfläche zum Abstellen von Wechselbrücken im südwestlichen Grundstücksbereich geplant. Zur Ertüchtigung der Rangierflächen und zur Ermöglichung zukünftigen „autonomen“ / automatischen Rangierens sind die Hoftiefen zu vergrößern. Abbildung 6: 21.08.2017) Gesamtlageplan Erschließungsanlagen (Planungsstand: Im Norden der Betriebsfläche ist zusätzlich die Errichtung einer mechanisierten Zustellbasis (MechZB) geplant, deren Grundfunktion darin besteht, Packstücke wirtschaftlich und bestimmungsgemäß zu sortieren und kommissionieren. Durch die Errichtung der MechZB in unmittelbarer Nähe zu einem der bundesweit umsatzstärksten Paketzentren können Synergieeffekte bestmöglich genutzt und Lieferverkehre vermieden werden. Mit den vorbeschriebenen Maßnahmen gehen weitere bauliche Veränderungen auf den bisherigen Betriebsflächen einher, so etwa die Verlagerung und Erweiterung des Mitarbeiterparkplatzes und ein Umbau der Entwässerungsanlagen. 2.2 Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Die Erschließung des Sondergebietes erfolgt unverändert über den bisherigen Zu- und Ausfahrtsbereich an der Anrather Straße. Die bereits 28.02.2018 20 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele errichtete neue Zufahrt mit ausreichenden Stauspuren für wartende LKW gewährleistet, dass keine Rückstausituationen in den öffentlichen Straßenraum mehr auftreten. Im östlichen Bereich des Plangebietes, in dem die MechZB geplant ist, soll zur Entzerrung der Verkehre die Möglichkeit einer zusätzlichen Zu- bzw. Ausfahrt an der Anrather Straße für die Zustellfahrzeuge geschaffen werden. Aufgrund der Nutzung des kompletten gewerblich genutzten Bereiches des Plangebietes durch einen einzigen Betrieb und zugunsten einer flexiblen Grundstücksausnutzung sind keine Festsetzungen der inneren Erschließung (Straßenverkehrsflächen, Stellplatzanlagen etc.) vorgesehen. Ein im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung durch die Ingenieurgesellschaft Stolz mbH, Neuss, erarbeitetes Verkehrsgutachten3 kommt zu dem Ergebnis, dass die geplanten Um- und Ausbaumaßnahmen am Paketzentrum keine wesentlichen Veränderungen der Verkehrsmengen und -ströme nach sich ziehen. Demnach wird sich das Verkehrsaufkommen des Paketzentrums von ursprünglich ca. 2.489 Kfz/24h um lediglich ca. 10 % auf ca. 2.726 Kfz/24h erhöhen. Hiervon werden ca. 1.474 Fahrten durch Lkw, 316 Fahrten durch Zustellfahrzeuge (Sprinter) und 936 Fahrten durch Pkw erzeugt. Dabei ist anzumerken, dass das zusätzliche Verkehrsaufkommen aufgrund der erzielbaren Optimierung der Abwicklungsprozesse nicht durch Lkw-Verkehre (bislang: 1.561 Fahrten pro Tag), sondern durch Zustellfahrzeuge und Mitarbeiter-Pkw der geplanten mechanisierten Zustellbasis erzeugt wird. Die Berechnung der Leistungsfähigkeit an den Knotenpunkten im Zuge der Anrather Straße ergab, dass die durch die Erweiterung des Paketzentrums entstehenden Verkehre problemlos vom umliegenden Straßennetz aufgenommen werden können und dass dadurch keine Beeinträchtigungen des Verkehrsablaufs zu erwarten sind. Sollten weitere gewerbliche Entwicklungen im Bereich Fichtenhain bzw. Fischeln zukünftig zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen und damit zu Leistungsfähigkeitsdefiziten an den umgebenden Knotenpunkten führen, so können diese nach verkehrsgutachterlicher Einschätzung durch Anpassung der Festzeitprogramm an den Lichtsignalanlagen behoben werden. Weitere Ergebnisse und Ausführungen sind dem beiliegenden Ergebnisbericht zur Verkehrsuntersuchung zu entnehmen. Wie unter Abschnitt II „Planungsrechtliche Situation“ bezüglich der Lage des Plangebietes in einer geplanten Wasserschutzzone bereits ausgeführt Ingenieurgesellschaft Stolz mbH, August 2017: Verkehrsuntersuchung im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 804 – Anrather Straße / westlich Hückelsmaystraße –; Ergebnisbericht 3 28.02.2018 21 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele wurde, ist eine Niederschlagswasserversickerung insbesondere von sämtlichen Verkehrsflächen nicht möglich. Die Entwässerung der Hofflächen erfolgt bisher über ein Regenrückhaltebecken mit Kläreinrichtung (offenes Betonbauwerk) im nördlichen Grundstücksbereich mit Anschluss an den öffentlichen Regenwassersammler in der Anrather Straße. Die Ausbauplanung der baugebietsinternen Verkehrsflächen und die Neubauplanung der MechZB erfordern eine Überbauung des Beckenbereiches. Dieses wird voraussichtlich als unterirdisches geschlossenes Bauwerk errichtet werden und im Volumen an die neue Flächengröße der Hofflächen angepasst. Die Dachflächenwässer des Paketzentrums versickern wie im Bestand gegeben auch zukünftig über ein Versickerungsbecken im südwestlichen Grundstücksbereich. Sofern die konkreten Planungen für den Bereich der MechZB und die Baugrundverhältnisse es zulassen (wobei die zum Zeitpunkt der Planaufstellung vorliegende Planung eine baulich intensive Ausnutzbarkeit des Areals für die MechZB vorsieht), ist angestrebt, im nordöstlichen Grundstücksbereich eine zusätzliche Versickerungsanlage für die Dachflächenwässer der geplanten MechZB zu schaffen. Andernfalls müssten diese Wässer wie die Niederschlagswässer der sonstigen Hofflächenerweiterungen über das neu zu konzipierende Regenrückhaltebecken mit Regenkläreinrichtung mit Anschluss an den öffentlichen Regenwassersammler in der Anrather Straße entwässert werden. Seitens des Kommunalbetriebs Krefeld wird auf die Einleitbeschränkung auf 45 l/s zum Regenwasserkanal Anrather Straße hingewiesen. Der rechnerische Nachweis für die Grundstücksentwässerung bzw. die erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren bzw. Nachweisführungen werden im Zusammenhang mit der konkreten Bauantragslegung abgewickelt. Das häusliche Schmutzwasser kann wie bisher auch zur bestehenden Schmutzwasserkanalisation im Zufahrtsbereich an der Anrather Straße abgeleitet werden. Die bisherige Schmutzwasserhebeanlage auf einem Grundstück im nördlichen Grundstücksbereich bleibt erhalten. 2.3 städtischen unverändert Grün- und Freiraumkonzept Zur besseren Einbindung der Betriebsfläche in den Landschaftsraum und zur optischen Abschirmung des Sondergebietes soll eine umlaufende Randeingrünung vorgesehen werden, die lediglich durch zulässige Ein- und Ausfahrtsbereiche zur Anrather Straße unterbrochen wird. 28.02.2018 22 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele In den festzusetzenden Grünstreifen soll eine dichte, mehrschichtige Pflanzung aus heimischen Bäumen und Sträuchern angelegt werden: Diese ist im Westen so angelegt, dass ein Großteil der Anbauverbotszone von 40 m begrünt wird. Wo möglich, wird ansonsten eine 10 m breite Eingrünung realisiert. Allerdings ermöglichen die freizuhaltenden Schutzstreifen für die das Plangebiet querenden Ferngasleitungen in Verbindung mit einer beengten Hof- und Rangierflächensituation im Südosten, die beengte Situation zum angrenzenden Nachbargrundstück im Osten / Nordosten, die Flächenbedarfe der geplanten Mechanisierten Zustellbasis im Norden zur Anrather Straße in diesen Bereichen nur eine Minimalbreite der Randeingrünung von überwiegend 3 m. Abgesehen von der festzusetzenden Randeingrünung und ergänzenden Vorgaben zur PKW-Stellplatzbegrünung soll auf eine Festsetzung von flächenhaften Grünstrukturen auf der Betriebsfläche verzichtet werden. Diese soll intensiv gewerblich ausgenutzt werden können, um so langfristig einem Flächenverbrauch an anderer Stelle vorzubeugen. Allerdings wird ergänzend eine Dachbegrünung künftig zu errichtender Gebäude festgesetzt. Zum ortsnahen Ausgleich für die Nutzungsintensivierung auf der Betriebsfläche ist die Aufforstung der ca. 7 ha großen Ausgleichsfläche 1 nördlich der Anrather Straße vorgesehen. Die südöstlich gelegene kleinere Ausgleichsfläche 2 wird – soweit es die freizuhaltenden Schutzstreifen für die querenden Ferngasleitungen erlauben – durch Gehölzpflanzungen analog zu den Randbepflanzungen des Betriebsgrundstücks aufgewertet. Für die Flächen innerhalb der Schutzstreifen ist – für Betriebsgrundstück und Ausgleichsfläche – die Anlage einer Extensivwiese / Blumenwiese vorgesehen. 28.02.2018 23 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld V. V. Planinhalte Planinhalte Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414), Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom 23.11.1990 (BGBl. I. S. 132) sowie Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gemäß Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NW. S. 256) jeweils in der derzeit gültigen Fassung. 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 11 BauNVO) Gemäß § 11 BauNVO und in Anlehnung an die im wirksamen Flächennutzungsplan getroffenen Darstellungen wird für die Betriebsflächen der Post ein Sonstiges Sondergebiet „Frachtpostzentrum“ festgesetzt. Im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld wurde die Darstellung des Betriebsgrundstücks als Sondergebiet „Frachtpostzentrum“ aus den regionalplanerischen Vorgaben entwickelt: Der rechtskräftige Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) aus dem Jahr 1999, Blatt L4704, stellt für den Bereich des Paketzentrums einen „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)“, ergänzt um den Zusatz „für zweckgebundene Nutzungen“ dar. Auch, wenn der derzeit in Aufstellung befindliche Entwurf zum neuen Regionalplan Düsseldorf das gesamte Betriebsgrundstück des Paketzentrums inklusive der Erweiterungsbereiche nur noch als „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)“, d. h. nicht mehr mit ausdrücklicher besonderer Zweckbestimmung, darstellt, so entspricht die gewählte bauleitplanerische Gebietskategorie „Sondergebiet Frachtpostzentrum“ für Flächennutzungsplan und Bebauungsplan den Zielvorstellungen der Stadt Krefeld, das Plangebiet künftig nicht für jegliche, beliebige gewerblich-industrielle Nutzung zu öffnen, sondern den Standort weiterhin für die Nutzung als Frachtpostzentrum / Logistikzentrum vorzuhalten. Anzumerken ist, dass die im Bebauungsplan verwendete Kurzform „SO Post“ für „Frachtpostzentrum“ steht und somit das Sondergebiet nicht ausschließlich an die Nutzung durch die Deutsche Post gebunden ist, 28.02.2018 24 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld V. Planinhalte sondern theoretisch auch durch andere Paketversender genutzt werden könnte. Das Sondergebiet „Frachtpostzentrum“ dient der Unterbringung von Gebäuden und Anlagen zur Distribution, Sammlung, Lagerung und zum Umschlag von Waren und Paketsendungen einschließlich der für diese Nutzungen notwendigen Einrichtungen, wie Büro- und Verwaltungsräume, und ist damit auf die Anforderungen und Bedürfnisse eines Logistik- und Postunternehmens wie der Deutschen Post AG ausgerichtet. In Bezug auf seinen Störgrad und auf seine Schutzwürdigkeit ist das Sondergebiet „Frachtpostzentrum“ in etwa einem Industriegebiet (GI) gleichzusetzen. 1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Das Maß der baulichen Nutzung wird im Sondergebiet durch die Festsetzung von Grundflächenzahl (GRZ), Baumassenzahl (BMZ) und einer maximal zulässigen Gebäudehöhe (OK ü. NHN) hinreichend bestimmt. 1.2.1 Zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) Die maximal zulässige Grundflächenzahl wird für das Sondergebiet mit 0,8 festgesetzt. Dieses für gewerblich-industriell genutzte Flächen übliche Maß und zugleich nach § 17 Abs. 1 BauNVO höchstzulässige Maß für Sonstige Sondergebiete ermöglicht eine intensive Grundstücksausnutzung der ausgewiesenen gewerblich nutzbaren Flächen. Eine derartige planungsrechtliche Ertüchtigung schafft zum einen den erforderlichen Entwicklungsspielraum für die im Plangebiet vorhandenen Nutzungen und bedeutet langfristig auch eine geringere Neuinanspruchnahme von Landschaftsraum an anderer Stelle. 1.2.2 Höhe baulicher Anlagen (§ 16 und § 18 BauNVO) Die maximal zulässige Höhe der Baukörper wird mit 54,0 m über Normalhöhennull (Meeresspiegel) festgesetzt und orientiert sich am baulichen Bestand: So weist das bestehende Verwaltungsgebäude des Paketzentrums eine Ansichtshöhe von ca. 15,50 m auf. Um auf dem Grundstück Flexibilität für künftige Entwicklungen zu ermöglichen (beispielsweise soll auch die neu zu errichtende Mechanisierte Zustellbasis nördlich des Paketzentrums einen Verwaltungsbau erhalten, dessen Geschossigkeit noch nicht feststeht), soll diese Höhe den 28.02.2018 25 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld V. Planinhalte maximalen Rahmen für die künftige hochbauliche Entwicklung bilden. Die gewählte Festsetzung von maximal 54,0 m über NHN ergibt sich ausgehend von den bestehenden Geländehöhen auf dem Betriebsgrundstück im Bereich von ca. 38 – 39 m über NHN. Eine Überschreitung der festgesetzten Höhe durch technisch erforderliche Bauteile, wie Schornsteine und Antennen sowie im Einzelfall Werbeanlagen ist ausnahmsweise zulässig. 1.2.3 Baumassenzahl (§ 20 BauNVO) Zwar ist davon auszugehen, dass das Plangebiet langfristig durch die großflächigen Verkehrs- und Hofflächen des Paketzentrums geprägt sein wird. Dennoch wird zur Regulierung der Bebauungsdichte ergänzend zur Grundflächenzahl und Gebäudehöhe die maximal zulässige Baumassenzahl festgesetzt. Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Zur Ertüchtigung des Betriebsgrundstücks wird ein in intensiv gewerblichindustriell genutzten Bereichen der Stadt Krefeld übliches maximales Maß von 9,0 festgesetzt. Damit wird planungsrechtlich sichergestellt, dass mittel- bis langfristig auch auf geänderte betriebliche Anforderungen reagiert werden kann. Beispielsweise wäre dadurch auch eine Einhausung derzeitiger Hofflächen planungsrechtlich realisierbar. Auch eine separate Betrachtung der – aufgrund der beengteren räumlichen Verhältnisse im Nordosten des Sondergebietes – baulich intensiv genutzten Betriebsfläche der MechZB wäre möglich, sollte dies aus betriebsstrukturellen Gründen erforderlich werden. 1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 1.3.1 Bauweise (§ 22 BauNVO) Es wird eine abweichende Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt. Diese ist definiert als offene Bauweise, d. h. Gebäude können mit seitlichem Grenzabstand, jedoch ohne Längenbegrenzung der Baukörper errichtet werden. Diese Festsetzung trifft einerseits auf die bestehende Bebauung zu und ermöglicht eine flexible Planung im Falle künftiger baulicher Erweiterungen. 28.02.2018 26 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld V. Planinhalte 1.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen definiert. Im Westen halten die Baugrenzen einen Abstand von 40 m zum Fahrbahnrand des Autobahnzubringers und damit die Anbauverbotszone ein. Im Norden und Osten des Sondergebietes grenzen die überbaubaren Flächen unmittelbar an die Pflanzflächen an, um einen Abschluss der im Westen und Osten nach aktuellem Betriebskonzept erforderlichen Lärmschutzeinrichtungen im Grundstücksrandbereich zu ermöglichen. Im Süden halten die Baugrenzen einen Abstand von 3,0 m zu den festgesetzten Pflanzflächen ein. Anzumerken ist, dass sich die im Flächennutzungsplan dargestellte „Anbaufreie Zone“ entlang der Anrather Straße nicht auf hochbauliche Anlagen bezieht, sondern eine Beschränkung der Zu- und Ausfahrten beinhaltet und folglich keinen Einfluss auf den Verlauf der Baugrenzen hat. 1.4 Verkehr, Ver- und Entsorgung 1.4.1 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Die aufgrund ihrer Lage zwischen Betriebsfläche und Ausgleichsfläche einbezogene Anrather Straße wird als „öffentliche Verkehrsfläche“ festgesetzt. Da es sich bei dem Vorhaben um die Erweiterung eines einzelnen Betriebes handelt, werden keine Vorgaben zur inneren Erschließung des Sondergebietes getroffen. Die Festsetzungen beschränken sich auf die Festlegung eines Bereiches ohne Ein- und Ausfahrt entlang des Autobahnzubringers sowie der Anrather Straße sowie die Festsetzung zweier konkreter Ein- und Ausfahrtsbereiche an der Anrather Straße: So wird die derzeit bestehende Zu- und Ausfahrt des Paketzentrums als solche festgesetzt. Die gewählte Breite orientiert sich an der Bestandssituation und berücksichtigt bereits die erforderliche Vergrößerung des Ein- und Ausfahrtsbereiches. Darüber hinaus wird durch Festsetzung eines zweiten Ein- und Ausfahrtsbereiches ermöglicht, dass am nordöstlichen Rand des Sondergebietes zur Anrather Straße innerhalb eines Korridors von ca. 50 m eine weitere Zu- und / oder Ausfahrt des Sondergebietes „Frachtpost28.02.2018 27 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld V. Planinhalte zentrum“ zur Anrather Straße geschaffen werden kann. Diese soll voraussichtlich Zustellfahrzeugen und Pkw der geplanten MechZB dienen und zu einer Entzerrung der Verkehre auf dem Betriebsgelände führen. Durch die Breite des festgesetzten östlichen Ein- und Ausfahrtsbereiches wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Planungen für die MechZB noch nicht abschließend konkretisiert sind. Außerdem schafft der vergleichsweise großzügige Zuschnitt dieses Bereiches die Voraussetzung dafür, die Planung so zu optimieren und die Zu- und Ausfahrt so anzuordnen, dass potenzielle Beeinträchtigungen der an der Anrather Straße befindlichen Baumstandorte (Allee) nach Möglichkeit vermieden bzw. minimiert werden können. Die Beschränkung der Zufahrtsbereiche an der Anrather Straße folgt dem Ziel des Flächennutzungsplanes, der entlang der Anrather Straße eine „Anbaufreie Zone“ darstellt. Diese bezieht sich wie bereits ausgeführt nicht auf hochbauliche Anlagen, sondern hat zum Ziel, dass so wenig private Zufahrten wie möglich zur Anrather Straße zugelassen werden. Grund dafür ist, dass die Anrather Straße als Gemeindestraße Bestandteil des Vorbehaltsstraßennetzes ist, welches leistungsfähig erhalten werden soll. Das Verkehrsgutachten der IGS bescheinigt, dass auch eine zweite Ein- und / oder Ausfahrt zu und von der MechZB nicht zu negativen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit und Verkehrsabwicklung der Anrather Straße führt und sich zudem positiv auf die Verkehrsabläufe und sicherheit auf dem Betriebsgelände auswirkt. 1.4.2 Entsorgungsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) Im Zufahrtsbereich des Paketzentrums befindet sich eine Schmutzwasserhebeanlage auf einem städtischen Grundstück. Dieser Bereich wird als „Fläche für Versorgungsanlagen“ festgesetzt und bleibt von den Planungen am Paketzentrum unberührt. Die Erreichbarkeit dieser Fläche über den Zufahrtsbereich des Paketzentrums ist über die unten beschriebenen Geh-, Fahr- und Leitungsrechte gesichert. 1.4.3 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Entlang der im Süden des Plangebietes verlaufenden bzw. geplanten Ferngasleitungen (siehe hierzu auch Kapitel V.4 Nachrichtliche Übernahmen sowie V.5 Hinweise) wird ein Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers festgesetzt. Dieses orientiert sich an der Gesamtschutzstreifenbreite von 24,0 m. 28.02.2018 28 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Im Nordwesten des Sondergebietes tangiert eine parallel zur Anrather Straße verlaufende Stromleitung das Betriebsgrundstück. Der entsprechende Bereich wird als Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers festgesetzt. Im Zufahrtsbereich des Paketzentrums ist ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger bis auf Höhe der städtischen Fläche für die Abwasserbeseitigung (Schmutzwasserhebeanlage) festgesetzt. Die Erreichbarkeit der Fläche für Abwasserbeseitigung durch Kanalreinigungsfahrzeuge ist zu gewährleisten. Damit wird zum einen die Zugänglichkeit der Schmutzwasserhebeanlage, zum anderen die Sicherung der hier verlaufenden Leitungen und Kanäle (ein öffentlicher Schmutzwasserkanal, eine öffentliche Trinkwasserleitung, eine querende Stromleitung) gewährleistet. Ein weiteres Leitungsrecht mit einer Schutzstreifenbreite von beidseitig 4 m wird für eine von der Anrather Straße zum Paketzentrum verlaufende Gashochdruckleitung festgesetzt, die der Versorgung des Paketzentrums dient. In dieser Trasse liegen auch noch weitere Versorgungsleitungen (z. B. Strom, Telekommunikation) des Paketzentrums. Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnisse der Ver- und Entsorgungsträger, unterirdische Leitungen anzulegen und zu erhalten. Bauliche und sonstige Anlagen oder Nutzungen, die die Leitungen beeinträchtigen können, sind innerhalb der Leitungsrechte i. d. R. unzulässig. Im Einzelfall können Maßnahmen mit dem Leitungsträger abgestimmt werden. Dazu zählt auch das Anpflanzen von Bäumen und tief wurzelnden Sträuchern. Zur Gewährleistung der Bewirtschaftung der außerhalb des Bebauungsplans liegenden landwirtschaftlichen Fläche südwestlich der Kreuzung Anrather Straße/ Hückelsmaystraße wird ein Fahrrecht innerhalb der der „Ausgleichsfläche 2“ eingetragen. Begünstigter ist der Landwirt, der die o.g. angrenzende Ackerfläche bewirtschaftet. Das Fahrrecht liegt überlagernd zu einen Leitungsrecht für eine geplante Ferngasleitung in einem Bereich der Ausgleichsfläche, in dem extensives Grünland angelegt wird. Eine evtl. Beeinträchtigung der ökologischen Wertigkeit des anzulegenden Extensivrasens ist nicht relevant, da die EingriffsAusgleichsbilanzierung zum Bebauungsplan einen deutlichen Überschuss ausweist. 28.02.2018 29 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld 1.5 V. Planinhalte Boden, Natur und Landschaft 1.5.1 Anpflanzung und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB) Flächen zum Anpflanzen und zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen: Innerhalb des Sondergebietes sind „Flächen zum Anpflanzen und zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ festgesetzt, die die Betriebsfläche mit Ausnahme der Zu- und Ausfahrtsbereiche vollständig umgrenzen. Diese Randeingrünung soll eine Einbindung in den Landschaftsraum sicherstellen und als optische Abschirmung dienen. Darüber hinaus besitzen die im Westen des Sondergebietes bis zu 40 m breiten und zusammenhängenden Grünstreifen eine Bedeutung als Lebensraum für Flora und Fauna. Im Bereich der festgesetzten "Flächen zum Anpflanzen und zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen" ist eine vollflächige Pflanzung aus heimischen und standortgerechten Sträuchern und Bäumen anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Diesbezüglich werden die textlichen Festsetzungen um Empfehlungen zu Pflanzen und Pflanzmaßnahmen ergänzt (empfohlene Baum- und Straucharten, deren Pflanzqualitäten und Vorgaben zum vorzunehmenden Pflanzverhältnis). Außerdem wird festgesetzt, dass vorhandene Gehölzbestände nach Möglichkeit zu erhalten sind. Um Beschädigungen der innerhalb der Leitungsrechte verlaufenden Leitungen zu vermeiden wird festgesetzt, dass dort das Anpflanzen von Bäumen und tief wurzelnden Sträuchern untersagt ist. Die im südlichen Randbereich des Plangebietes gelegenen Schutzstreifen der Ferngasleitungen sollen als Extensivrasen / Blumenwiese angelegt werden und bilden damit eine ökologisch wertvolle und optisch ansprechende Alternative zur sonst üblichen Bepflanzung von Schutzstreifen. Die festgesetzten "Flächen zum Anpflanzen und zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen" dürfen nur für Fußwege in einer Breite von bis zu 2,50 m zur Anrather Straße unterbrochen werden. Darüber hinaus besteht im Sinne der o. g. Zu- und Ausfahrtsbereiche (siehe hierzu auch Kapitel V.1.4.1 Verkehrsflächen) die Möglichkeit einer Unterbrechung der Eingrünung für eine zweite Zufahrt in einer Breite von 12 m. Die Errichtung von Zäunen sowie untergeordneten technischen Bauteilen, z. B. Beleuchtungsmasten, sind in den Pflanzflächen zulässig. Frei- 28.02.2018 30 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld V. Planinhalte stehende Werbeanlagen sind hiervon explizit ausgeschlossen. Diese sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Durch die für die Pflanzflächen bestehenden Festsetzungen wären auch kleinere Inanspruchnahmen durch eine eventuelle geringfügige Verlegung der an der Anrather Straße befindlichen Bushaltestelle abgedeckt, die sich aus Verkehrssicherheitsgründen im Zuge der konkretisierten Vorhabenplanung ergeben könnten. Dachbegrünungen Wie in jüngeren Bebauungsplänen der Stadt Krefeld für Gewerbe- und Industriegebiete bzw. vergleichbare Sondergebiete üblich, wird u.a. als Maßnahme zum Klimaschutz für Flachdächer oder flachgeneigte Dachflächen (kleiner gleich 15° Dachneigung) neu zu errichtender Gebäude eine extensive Begrünung mit Gräsern und Kräutern festgesetzt. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Von der Verpflichtung zur Begrünung ausgenommen sind verglaste Flächen und technische Aufbauten sowie Dachbereiche für Photovoltaikanlagen oder Sonnenkollektoren. Die bereits bestehenden Betriebsgebäude des Paketzentrums, die in ihrer Statik keine Dachbegrünung ermöglichen, unterliegen aufgrund ihres Bestandsschutzes nicht der Pflicht zur Begrünung. Stellplatzbegrünung: Zur Stellplatzbegrünung ist je 10 angefangene Pkw-Stellplätze ein hochstämmiger, lebensraumtypischer und für den Straßenraum geeigneter Laubbaum auf einer regen- und luftdurchlässigen Oberfläche zu pflanzen, dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. Um eine ansprechende Begrünung und Gliederung der Stellplatzanlagen zu erreichen und auch klimatische Vorteile ausnutzen zu können, sollen die Baumpflanzungen weitestgehend in räumlicher Zuordnung zu den Stellplätzen erfolgen. Die Festsetzung bezieht sich nicht auf Lkw- und Sprinterparkplätze. 1.5.2 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Der sich durch die Nutzungsintensivierung innerhalb der Betriebsflächen ergebende Eingriff kann nicht innerhalb des Sondergebietes kompensiert werden. Der Ausgleich kann ortsnah überwiegend auf dem unmittelbar gegenüberliegenden, rund 7 ha großen Flurstück Gemarkung Fischeln, Flur 28, Nr. 6 realisiert werden. Dieses wird als „Fläche für Maßnahmen 28.02.2018 31 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld V. Planinhalte zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ im Bebauungsplan festgesetzt. In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde und dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Niederrhein, wird für die als „Ausgleichsfläche 1“ bezeichnete Fläche die Aufforstung einer bislang intensiv genutzten Ackerfläche festgesetzt. Entlang des Süd- und Westrandes soll ein 7-reihiger Waldrand mit überwiegend Strauchpflanzungen sowie – zur Vermeidung von Wildunfällen – ein Krautsam von 10 m Breite entlang der B 57 (Gladbacher Straße) und von 4 m Breite entlang der Anrather Straße erfolgen (Anmerkung: Die Gestaltung des Waldrandes zur Anrather Straße wurde bereits im Zuge des Waldumwandlungsverfahrens für die vorgezogen zur Bauleitplanung realisierten Baumaßnahmen insbesondere zur Ertüchtigung der Zu- und Ausfahrt des Paketzentrums festgelegt). Die Ausbildung eines Waldrandes nach Osten ist nicht erforderlich, da hier entweder bereits gehölzbestandene Flächen bestehen (Flurstück 2) oder aber – für die Flurstücke 3 und 4 (Kompensationsfläche für den Bebauungsplan Nr. 795) – eine Aufforstung vorgesehen ist. Aus Ausgleichsfläche bzw. „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ wird außerdem die nicht in das Sondergebiet einbezogene Restfläche des Flurstücks Gemarkung Fischeln, Flur 28, Nr. 22, festgesetzt. Aufgrund ihrer vergleichsweisen Kleinflächigkeit (ca. 0,26 ha) und der durch sie verlaufenden Schutzstreifen für die Ferngasleitungen gelten für die „Ausgleichsfläche 2“ die gleichen Festsetzungen und Pflanzempfehlungen wie für die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b festgesetzten Pflanzflächen in den angrenzenden Randbereichen des Sondergebietes: mit einer flächigen Bepflanzung aus heimischen und standortgerechten Sträuchern und Bäumen bzw. – innerhalb der mit Leitungsrechten belegten Schutzstreifen der Ferngasleitungen – mit einer Bepflanzung unter Verzicht auf Bäume und tief wurzelnde Sträucher bzw. Begrünung durch eine Extensivwiese / Blumenwiese. Detaillierte Ausführungen zu den konkreten Ausgleichsmaßnahmen werden im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag aufgezeigt. (siehe auch Abschnitt VII „Umweltbericht“). 1.6 Immissionsschutz 1.6.1 Bauliche und sonstige Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) In der begleitend zum Bauleitplanverfahren erarbeiteten Geräuschimmissionsprognose wurden die Geräuschimmissionen durch die 28.02.2018 32 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld V. Planinhalte zukünftigen Betriebsvorgänge des Paketzentrums nach Realisierung der Um- und Ausbaumaßnahmen auf die nächstgelegene schutzwürdige Bebauung ermittelt und anhand der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm beurteilt. Aufgrund des 24h-Betriebs des Paketzentrums wurde in Abstimmung mit der zuständigen Unteren Immissionsschutzbehörde sowohl der Beurteilungszeitraum tags (06:00-22:00 Uhr) als auch nachts (22:00-06:00 Uhr) untersucht. Demnach würden nach Realisierung der Ausbauplanung die Immissionsrichtwerte der TA Lärm vornehmlich durch den Nachtbetrieb des Paketzentrums an einigen der gutachterlich betrachteten Immissionsorte (nächstgelegene Wohnnutzung) ohne die Errichtung von Lärmschutzeinrichtungen / Lärmschutzwällen überschritten (siehe Spalte 4 in Tabelle 1). Unter Einbeziehung einer Ermittlung der tatsächlichen gewerblichen Lärmvorbelastung durch andere Betriebe an den maßgeblichen Immissionsorten (u. a. durch eine Orientierungsmessung) und einer Ermittlung des Fremdgeräuschniveaus durch die Bundesautobahn A 44 am Rande des westlich gelegenen Reinen Wohngebietes (Bereich der Wohnhäuser am Sanddornweg) u.a. durch eine kontinuierliche Geräuschmessung über eine Zeitdauer von 3 Wochen und unter Berücksichtigung der lärmmindernden Maßnahme der Errichtung von jeweils 7 m hohen, beidseitig hochabsorbierenden Lärmschutzwänden im westlichen und östlichen Randbereich der überbaubaren Flächen kann die Einhaltung gewährleistet werden. 28.02.2018 der entsprechenden Immissionsrichtwerte 33 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Tab. 1: Immissionsrichtwerte und Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten mit und ohne Berücksichtigung von Lärmminderungsmaßnahmen (Quelle: Umweltbericht ÖKOPLAN 2017, nach TÜV Rheinland 2017) Bei Umsetzung von Lärmminderungsmaßnahmen wird auch das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm erfüllt, d. h. es ist gewährleistet, dass einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den Immissionsrichtwert am Tage um nicht mehr als 30 dB und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB überschreiten. Auch schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche im Sinne Ziffer 7.3 TA Lärm sind nicht zu erwarten. Zudem wird nachgewiesen, dass der anlagebedingte Verkehr auf öffentlichen Straßen zu keinen unzulässigen Geräuschimmissionen im Sinne Ziffer 7.4 TA Lärm führt. Damit kann der Nachweis erbracht werden, dass ein Betrieb des Paketzentrums in der erforderlichen Nutzungsintensität einschließlich der nächtlichen Nutzung immissionsrechtlich verträglich abgewickelt werden kann. Entsprechend werden Lage und Höhe der Lärmschutzwände als zeichnerische und textliche Festsetzung von „Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes“ bzw. „die zum Schutz vor solchen Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB 28.02.2018 34 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld V. Planinhalte in den Bebauungsplan aufgenommen. Um hier einen gewissen konstruktiven „Entwicklungskorridor“ der Lärmschutzwand zu ermöglichen, wird eine Breite dieser Flächen von 3,0 m festgesetzt. Anzumerken ist, dass im nordöstlichen bzw. östlichen Grundstücksrandbereich die Fläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 so angeordnet ist, dass sie einen Mindestabstand von 5,60 m zur Grundstücksgrenze einhält und damit die Einhaltung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen einer 7 m hohen Wand (Faktor 0,8) zur Nachbargrenze bereits berücksichtigt. Um zukünftigen betrieblichen Entwicklungen, z. B. Modifikationen und Umplanungen der Betriebskonzeption (Beispiel: komplette Umstellung des Fuhrparks auf Elektro-Mobilität), Rechnung zu tragen, wird ergänzend festgesetzt, dass von den Festsetzungen ausnahmsweise abgewichen werden kann, wenn nachweislich dauerhaft aufgrund von Abschirmungen ausgeführter Gebäudekörper oder in der Wirkung vergleichbarer Bauten, Anlagen oder Einhausungen oder durch betriebsorganisatorische Maßnahmen dauerhaft geringere Betriebsgeräusche vom Sondergebiet ausgehen. Bezüglich der Beurteilung von Luftschadstoffimmissionen ist mit Bezug auf die Maßnahmen B 1/10 und B 1/16 des Luftreinhalteplans anzumerken, dass bei der Umsetzung des Bebauungsplanes durch lufthygienisch günstig wirkende Freiflächen und insbesondere durch die geplanten Aufforstungsund Begrünungsmaßnahmen keine erheblichen Auswirkungen auf die Luftqualität erwartet werden. 2. Landesrechtliche Festsetzungen 2.1 Örtliche Bauvorschriften nach § 9 (4) BauGB i. V. m. § 86 BauO NRW Ergänzend zu den planerischen Festsetzungen werden gestalterische Festsetzungen als örtliche Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauO NRW bezüglich „Werbeanlagen“ (hier: Eigenwerbung) in den Bebauungsplan aufgenommen. Ziel der Vorschriften ist es, die Art, die Größe und den Anbringungsort der Werbeanlagen in dem Sondergebiet so zu gestalten, dass diese verträglich in Bezug auf die benachbarten Nutzungen sind und gleichzeitig die Interessen des im Plangebiet ansässigen Betriebes gewahrt bleiben. Zudem sollen negative Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des öffentlichen Raumes und des Straßenraumes vermieden werden. Die Festsetzungen entsprechen dabei den Festsetzungsstandards für Werbeanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten der Stadt Krefeld, greifen jedoch in folgenden Punkten die konkreten Gegebenheiten des Sondergebietes auf: 28.02.2018 35 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Die Beschränkung der Anzahl freistehender Werbeanlagen auf eine je Betrieb gilt für Werbeanlagen von mehr als 8 m Höhe. Damit wird eine Realisierung der in den Eingangsbereichen von Paketzentrum und MechZB üblicherweise befindlichen 4 bzw. 2 jeweils 8 m hohen Fahnenmasten mit DHL- bzw. Postlogo möglich. Die Höhenbeschränkung der je Betrieb zulässigen einen freistehenden Werbeanlagen > 8 m wird auf 59,0 m über NHN festgesetzt. Dies entspricht ca. 20 m über derzeitigem Gelände. Generell sind freistehende Werbeanlagen nur innerhalb der – im Sondergebiet großzügig angelegten – überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Aufgrund des Plancharakters als „Angebotsplan“ werden keine sonstigen, auf das spezielle Vorhaben zugeschnittene Abweichungen von den Festsetzungsstandards der Stadt Krefeld festgesetzt. In Bezug auf das zulässige Farbspektrum der Werbeanlagen ist anzumerken, dass das für Werbeanlagen der Deutschen Post / DHL Verwendung findende „postgelb“ durch das zulässige Farbspektrum RAL840 HR abgedeckt wird (nach Angaben der Post: RAL 1032 „ginstergelb“). Die Verwendung des eigens entwickelten „DHL Rot“ (Farbcode NCS S1080R) ist abgedeckt über die Ausnahmeregelung, wonach andere Farben verwendet werden dürfen, sofern diese nicht den in den Festsetzungen aufgeführten unzulässigen Tagesleuchtfarben oder Reflexfarben entsprechen. Die aktuell auf dem Betriebsgelände der Post befindlichen Werbeanlagen (Beispielsweise würfelförmiges Post-Logo über der Dachkante des Verwaltungsgebäudes) besitzen entsprechend ihrer Genehmigungssituation Bestandsschutz. 3. Kennzeichnungen 3.1 Bewertung der Erdbebengefährdung Der Geologische Dienst NRW weist auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hin, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist. Dementsprechend ist das Plangebiet der Erdbebenzone 1 und der geologischen Untergrundklasse T zuzuordnen. Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. 28.02.2018 36 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1: 350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006), für einzelne Standorte bestimmt werden. Eine entsprechende Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 BauGB wird in den Plan aufgenommen. 4. Nachrichtliche Übernahmen 4.1 Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB und § 9 Abs. 1 und 2 Fernstraßengesetz (FStrG) werden die Anbauverbotsgrenze (40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn) zum Autobahnzubringer A 44 sowie die Anbaubeschränkungszone (100 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn) zum Autobahnzubringer A 44 als nachrichtliche Übernahme in den Bebauungsplan aufgenommen. Die anbaurechtlichen Bestimmungen und Beschränkungen des § 9 Bundesfernstraßengesetz sind zu beachten und einzuhalten. Abweichungen von den Bestimmungen des § 9 Bundesfernstraßengesetz bedürfen immer einer Einzelprüfung und Einzelentscheidung durch die Straßenbauverwaltung. Gemäß Bundesfernstraßengesetzt und den durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld, mitgeteilten Allgemeinen Forderungen gilt: In der 40 m-Anbauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStrG dürfen Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden und Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs nicht durchgeführt werden. Ebenfalls unzulässig sind Anlagen der Außenwerbung sowie Einrichtungen, die für die rechtliche oder gewerbliche Nutzung der Hochbauten erforderlich sind (z. B. Pflichtstellplätze, Feuerwehrumfahrten, Lagerflächen o. ä.). Sicht- und Lärmschutzwälle bedürfen der Genehmigung der Straßenbauverwaltung. In der 100 m-Anbaubeschränkungszone gemäß § 9 Abs. 2 FStrG dürfen nur solche Bauanlagen errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn weder durch Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase, Rauch, 28.02.2018 37 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Geräusche, Erschütterungen und dgl. gefährden oder beeinträchtigen. Anlagen der Außenwerbung stehen den baulichen Anlagen gleich. sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von Grundstücken und Gebäuden so zu gestalten oder abzuschirmen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB nicht durch Blendung oder in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. bedürfen Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen oder sonstige Hinweise mit Wirkung zur Autobahn einer straßenrechtlichen Prüfung und Zustimmung. Generell ist sicherzustellen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn nicht durch Ablenkung gefährdet wird. 4.2 Grenze Landschaftsplan und Landschaftsschutzgebiet Aufgrund der bisherigen Lage des Plangebietes innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld und im Landschaftsschutzgebiet Oberbenrad / Forstwald (siehe hierzu auch Ausführungen in Abschnitt II „Planungsrechtliche Situation“, Kapitel 4 „Landschaftsplan“ sowie im Umweltbericht) wird die Abgrenzung des Landschaftsplanes und des Landschaftsschutzgebietes nachrichtlich in der Planzeichnung dargestellt. 4.3 Geschützte Baumallee Die in der Anrather Straße vorhandene Allee (AL KR 6048, Alleenkataster NRW) unterliegt dem Alleenschutz i. S. d. § 41 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSChG). Die Beseitigung von Alleen sowie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, sind verboten. Darüberhinausgehende Maßnahmen, die aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und für die keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durchgeführt werden können, sind der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Ersatzpflanzungen sind in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde durchzuführen (vgl. § 41 LNatSchG). 4.4 Bestehende Leitungen Folgende im Bestand vorhandene, planfestgestellte Leitungen sowie deren Schutzstreifen werden nachrichtlich und zeichnerisch in den Bebauungsplan übernommen: Ferngasleitung Nr. 200 der Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), DN 900, mit Betriebskabel, Blatt 247-249 28.02.2018 38 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Ferngasleitung Nr. 600 der NETG, DN 900, Blatt 247-249 mit einer Gesamtschutzstreifenbreite von 14 m. Innerhalb des Schutzstreifens ist das Errichten von Bauwerken sowie das Lagern von Material, Gerät und Erdaushub untersagt. Sämtliche Arbeiten im Schutzstreifenbereich bedürfen der vorherigen Prüfung und Zustimmung durch die Open Grid Europe GmbH. Der Trassenverlauf der Ferngasleitungen muss jederzeit sichtfrei und begehbar sein. Der Zugang bzw. die Zufahrt zu den Ferngasleitungen muss auch während der Bauzeit gewahrt bleiben. Weitere Vorgaben und Hinweise sind dem Dokument „Anweisung zum Schutz von Ferngasleitungen und zugehörigen Anlagen“ der Open Grid Europe GmbH zu entnehmen. 5. Hinweise 5.1 Altlasten / Kampfmittel Im Vorfeld des Bauleitplanverfahrens wurde bereits eine Luftbildauswertung bei der Bezirksregierung Düsseldorf beantragt. Diese ergab, dass das derzeitige Betriebsgelände bereits nahezu vollständig durch den Kampmittelräumdienst untersucht und als geräumter Bereich gekennzeichnet wurde. Lediglich im Nordosten besteht ein konkreter Verdachtspunkt (Laufgraben), für den der Kampfmittelbeseitigungsdienst ebenso wie für die Flurstücke Nr. 16, 41, 48, 49 und 22 im Vorfeld der Baumaßnahmen eine Untersuchung empfiehlt. Vorsorglich wird folgender Hinweis in die Planzeichnung aufgenommen: Werden bei Tiefbauarbeiten Anzeichen fester, flüssiger oder gasförmiger Kontamination festgestellt oder Gegenstände aufgefunden, die möglicherweise Kampfmittel bzw. Kampfmittelrückstände sein können, sind die Arbeiten sofort einzustellen und die Stadt Krefeld als Örtliche Ordnungsbehörde (Tel.: 02151 /86-2201) und / oder die Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 22 – Gefahrenabwehr (Tel. 0211 / 475-2200) unverzüglich zu informieren. 5.2 Umgang mit Bodendenkmälern Innerhalb des Plangebietes und der Umgebung befinden sich keine schutzwürdigen Objekte. Auch existieren keine Hinweise auf Bodendenkmäler. Vorsorglich wird folgender Hinweis zur Vorgehensweise beim Auffinden von Bodendenkmälern in den Bebauungsplan aufgenommen: 28.02.2018 39 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Untere Denkmalbehörde oder das LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland – unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Auf die Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW wird verwiesen. 5.3 Raumgeordnete Ferngasleitung Am südlichen Plangebietsrand liegt die Trasse der raumgeordneten Ferngasleitung Nr. 98 ZEELINK GmbH & Co. KG mit Betriebskabel und Zubehör, DN 1000, mit einer Schutzstreifenbreite von 10 m. 5.4 Wasserschutzzone Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich des Wasserwerkes II Forstwald bzw. in der geplanten Wasserschutzzone III A Forstwald. Zum Schutz des Grundwassers sind alle Verkehrsflächen, einschließlich der Flächen für die Wechselbrücken / Container wasserundurchlässig (z. B. Asphalt- / Betondeckschicht) zu befestigen. Gemäß § 48 Wasserhaushaltsgesetz dürfen keine Baustoffe oder Materialien verwendet werden, bei denen durch äußere Einwirkungen eine Beeinträchtigung der Grundwasserqualität zu erwarten ist (z. B. Schalungsöle, Betonzusätze). Während der Bauzeit ist ferner darauf zu achten, dass keine wassergefährdenden Stoffe (z. B. aus Maschinen, Fahrzeugen etc.) in den Untergrund gelangen. Wirksame Ölbindemittel sind bereitzuhalten. Bei einem eventuellen Austritt von wassergefährdenden Stoffen ist der Fachbereich Umwelt (Tel.: 02151 / 3660-2401) zu benachrichtigen. 5.5 Umgang mit Niederschlagswasser Die Niederschlagsentwässerung hat über eine Rückhaltung mit Einleitungsbeschränkung auf 45 l/s zum Regenwasserkanal Anrather Straße zu erfolgen. Das Niederschlagswasser der Dachflächen kann versickern. Hierfür ist eine Wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. 5.6 Einbau und Verwendung von Materialien Für den evtl. Einbau / die Verwendung von Boden ist die LAGA Nr. 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, „Technische Regeln der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen“) – Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 – in Verbindung mit der TR Boden vom 05.11.2004 einzuhalten und lediglich der Zuordnungswert Z 0 – Boden – ohne Fremdbeimengungen zulässig. Für den evtl. Einbau / die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten 28.02.2018 40 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld V. Planinhalte (Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-. Tragschicht oder Auffüllmaterial ist gemäß §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Sie ist beim Fachbereich Umwelt, 47792 Krefeld, zu beantragen. Hierzu gehört auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke / Asche nach den Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001. Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis darf ein Einbau der genannten Materialien nicht erfolgen. 5.7 Schutz der Alleen Die östlich des Bebauungsplangebiets in der Hückelsmaystraße vorhandene Allee (AL KR 0004, Alleenkataster NRW) unterliegt dem Alleenschutz i. S. d. § 47a Landschaftsgesetz NRW (LG). Die Beseitigung von Alleen sowie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, sind verboten. 5.8 Artenschutzrechtliche Überprüfung im Bereich des Versickerungsbeckens Bei Inanspruchnahme des Versickerungsbeckens im südlichen Planbereich ist vorab im Bauantragsverfahren durch eine gutachterliche Artenschutzuntersuchung zu prüfen, ob ein Brutvorkommen der Waldschnepfe ausgeschlossen werden kann. Ist ein Ausschluss nicht möglich, sind eine Artenschutzprüfung Stufe II durchzuführen und vor dem Umbau geeignete CEF- und Vermeidungsmaßnahmen zu realisieren. 5.9 Rodungsverbot Zum Schutz der Fauna sind gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG Rodungen sowie Rückschnitte (außer Pflegeschnitte) von Hecken und Sträuchern außerhalb der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres durchzuführen. Im Einzelfall kann nach Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde davon abgewichen werden. 5.10 Baumschutzmaßnahmen Zu erhaltende Gehölzbestände und Einzelbäume sind während der Bauphase durch geeignete Maßnahmen gemäß DIN 18.920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) und der RAS LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) zu schützen und dauerhaft zu erhalten. Im Wurzelbereich sind Abgrabungen, Ablagerungen von Materialien sowie das Befahren mit Fahrzeugen zu vermeiden. 28.02.2018 41 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld V. Planinhalte 5.11 Einsichtnahme in und Bezug von DIN-Normen, Einsicht in das RALFarbregister Die in der Bebauungsplanurkunde erwähnten DIN-Normen sowie das RALFarbregister sind bei der Stadt Krefeld, Fachbereich Stadtplanung, während der Dienststunden einzusehen. Die DIN-Normen können kostenpflichtig bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, bezogen werden. 5.12 Städtische Satzungen Bei der Verwirklichung des Bebauungsplanes sind insbesondere folgende Satzungen der Stadt Krefeld in ihrer derzeit gültigen Fassung zu beachten: Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Krefeld (Baumschutzsatzung) vom 05.07.1979 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 08.12.2005 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 29.12.2005) Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung) vom 11.12.2003 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2003) 5.13. Immissionsschutz In den Bebauungsplan wird ein Hinweis aufgenommen, wonach für jeden Bauantrag eine gutachterliche Stellungnahme zum Nachweis des ausreichenden Schallschutzes durch die festgesetzten Lärmschutzeinrichtungen beizubringen ist. 5.14 Lage über einem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken Nach Auskunft der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, liegt das Plangebiet über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Salvea – Lust auf grüne Energie“. Inhaber der Erlaubnis ist Herr H., Krefeld. Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Erdwärme“ innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z. B. Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung 28.02.2018 42 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld V. Planinhalte von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange – insbesondere auch die des Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren. 5.15 Baugrunduntersuchungen Der Geologische Dienst NRW empfiehlt, für das gesamte Baugebiet den Baugrund, insbesondere im Hinblick auf die Tragfähigkeit und Setzungsverhalten, objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. 5.16 Pflanzung von Bäumen Die NGN Netzgesellschaft Niederrhein weist darauf hin, dass alle Neu- bzw. Nachpflanzungen von Bäumen innerhalb des Sondergebietes nur nach Prüfung durch die NGN möglich sind. Im Zusammenhang mit den konkreten Baumaßnahmen wird um Zusendung aller Koordinaten der geplanten Baumstandorte gebeten. 28.02.2018 43 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld VI. VI. Städtebauliche Kenndaten Städtebauliche Kenndaten Flächenbilanz Fläche ca. (m²) Anteil ca. (in %) Plangebiet Gesamt 257.850 100 Sondergebiet Frachtpostzentrum (SO) 177.760 68,9 Überbaubare Fläche 152.420 nicht überbaubare Fläche 25.340 (davon festgesetzte Pflanzflächen 23.225 13 % des SO) 580 0,2 6.910 2,7 72.600 28,2 Fläche für die Abwasserbeseitigung öffentliche Verkehrsfläche Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft davon Ausgleichsfläche 1 69.995 davon Ausgleichsfläche 2 2.605 Tab. 2: Städtebauliche Kenndaten 28.02.2018 44 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld VII. VII. Umweltbericht Umweltbericht Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird eine Umweltprüfung (gemäß § 2 Abs. 4 BauGB) durchgeführt und ein Umweltbericht (gemäß § 2a BauGB) erstellt. Der Umweltbericht mit zugehörigem Landschaftspflegerischem Fachbeitrag wurde durch das Fachbüro ökoplan, Bredemann und Fehrmann, Essen, erarbeitet. Dieser Umweltbericht ist als Teil B der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 804 als separates Dokument erstellt. Im Rahmen des Umweltberichtes werden die zu erwartenden Umweltauswirkungen auf die verschiedenen Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB, die sich aufgrund des Bebauungsplanes ergeben können, prognostiziert und bewertet. Die Beurteilung der Umweltauswirkungen kommt zu dem Ergebnis, dass aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgrund der planungsrechtlich ermöglichten Neuversiegelung von bis zu ca. 6.5 ha Fläche, abwägungserhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Boden resultieren. Da das derzeitige Betriebsgelände keine Flächenreserven bietet und eine Verlagerung des gesamten Paketzentrums oder einzelner Anlagenbestandteile keine zielführende Alternative darstellt, ist die räumliche Vergrößerung des Betriebes, einschließlich der Überplanung von landwirtschaftlich genutzter Fläche und Wald sowie der großflächigen Bodenversiegelung die einzig verbleibende Möglichkeit, die betrieblichen Abläufe zukünftig wirtschaftlich und kundengerecht am vorhandenen Standort fortführen zu können. Die Auswirkungen auf die übrigen Schutzgüter sind unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schutz-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen als nicht erheblich zu werten. Die Gegenüberstellung der Biotopwerte des Vor- und des Nacheingriffszustandes in der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung zeigt, dass unter Berücksichtigung der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen der Eingriff in Natur und Landschaft ausgeglichen werden kann. Darüber hinaus wird ein Kompensationsüberschuss von 23.149 WE erzielt. Gutachten Neben dem Umweltbericht mit zugehörigem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag wurden im Zuge des Planverfahrens weitere Gutachten / Untersuchungen erforderlich: 28.02.2018 45 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Artenschutzprüfung: Durch das Fachbüro ökoplan. Hemmer, Moers, wurde eine Artenschutzprüfung (Stufe 1 – Vorprüfung) durchgeführt4. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass mit dem geplanten Vorhaben – unter Beachtung der in Kapitel 4.1 des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags vom September 2016 benannten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen – artenschutzrechtliche Verbotstatbestände weitgehend ausgeschlossen werden können. Soweit mit der Umsetzung der Bauleitplanung ein potenzieller Verlust des Lebensraums der Waldschnepfe verbunden sein kann, ist im Vorfeld einer konkreten baulichen Inanspruchnahme des derzeit im südwestlichen Betriebsgrundstück gelegenen Versickerungsbeckens, im Zusammenhang mit der Bauantragslegung, durch Untersuchungen zu prüfen, ob ein aktuelles Brutvorkommen der Waldschnepfe besteht. Wenn ein Brutvorkommen nicht sicher ausgeschlossen werden kann, sind vor der Umsetzung des Vorhabens (Rückbau des Versickerungsbeckens) geeignete Ausgleichsmaßnahmen durch Anlage eines Ersatzlebensraums in räumlicher Nähe umzusetzen. Anzumerken ist, dass durch die zum Planstand Offenlegung vorgenommene Einbeziehung der – artenschutzfachlich mit untersuchten – Ausgleichsflächen ins Plangebiet auch die öffentliche Verkehrsfläche der Anrather Straße Bestandteil des Plangebietes wurde. Da bauleitplanerisch jedoch keine Änderungen vorgesehen sind, ist eine explizite nachträgliche artenschutzrechtliche Betrachtung nicht erfolgt. Sollten sich wider Erwarten im Rahmen der konkreten Baumaßnahmen dort Eingriffe ergeben, ist der betroffene Bereich, in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Krefeld, ggf. im Rahmen der Bauantragslegung nachträglich zu untersuchen. In diesem Kontext wird auch auf die Ausführungen des Umweltberichtes zum Bebauungsplan (Kapitel 2.2.3 Fauna / planungsrelevante Arten sowie die Maßnahme V4 Alleenschutz in Kapitel 5.2 des Umweltberichts zum Bebauungsplan verwiesen). siehe hierzu: „Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 804 'südlich Anrather Straße / westlich Hückelsmaystraße' mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld. Um- und Ausbaumaßnahmen am Paketzentrum Krefeld der Deutschen Post AG“, September 2016 sowie „Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (ASP Stufe 1) zur Umwandlung einer Ackerfläche in einen Waldbestand (Aufforstung) in Krefeld-Fischeln“, April 2016 sowie Artenschutzfachliche Stellungnahme „Bebauungsplan Nr. 804 – Anrather Straße / westlich Hückelsmaystraße, Stadt Krefeld mit paralleler 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld. Erweiterung des Bebauungsplangebietes zum Planstand „Entwurf / Offenlegung“, August 2017 4 28.02.2018 46 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Geräuschimmissionsprognose: Zur Sicherstellung der immissionsrechtlichen Verträglichkeit der Bauleitplanung wurde begleitend zum Bauleitplanverfahren durch die TÜV Rheinland Energy GmbH, Köln, eine Geräuschimmissionsprognose erarbeitet. Wie in Abschnitt V, Kapitel 1.6.1 dargelegt, zeigt das Gutachten auf, dass bei Berücksichtigung der festgesetzten lärmmindernden Maßnahmen (Lärmschutzwände im Westen und Osten des Sondergebietes) die Immissionsrichtwerte an den gutachterlich betrachteten Immissionsorten (nächstgelegene Wohnnutzung) eingehalten werden. Verkehrsgutachten: Um die verkehrliche Verträglichkeit der durch die Bauleitplanung ermöglichten Um- und Ausbaumaßnahmen am Paketzentrum abzuschätzen, wurde durch das Fachbüro IGS ein Verkehrsgutachten erarbeitet. Die Ergebnisse wurden bereits unter Abschnitt IV „Anlass der Planung und Entwicklungsziele“, Kapitel 2.2 „Erschließungs-, Verkehrsund Entwässerungskonzept“ erläutert. Darüber hinaus sind zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren Gutachten / Untersuchungen erforderlich. 28.02.2018 47 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld VIII. Umsetzung der Planung VIII. Umsetzung der Planung 1. Bodenordnung Bodenordnende Maßnahmen im Sinne der amtlichen Umlegung sind nicht erforderlich. Die Sondergebietsfläche und die Ausgleichsflächen befinden sich zum Zeitpunkt der Planaufstellung im Eigentum eines Eigentümers. 2. Städtebauliche Verträge Zum Bebauungsplan Nr. 804 gehört ein städtebaulicher Vertrag. Regelungsinhalte sind insbesondere die Realisierung der Ausgleichsflächen mit Pflegemaßnahmen zur Aufforstungsfläche, die Realisierung und Gestaltung der Eingrünung des Paketzentrums, Durchführung einer Artenschutzuntersuchung zum Vorkommen der Waldschnepfe und Maßnahmen zum Schallschutz mit Herstellung der Lärmschutzwand. 3. Kosten und Finanzierung Der Stadt Krefeld entstehen durch die Planung keine Kosten. Diese werden vom Investor getragen. Diese Begründung wurde erstellt unter Mitwirkung der INGENIEURGESELLSCHAFT GIERSE - KLAUKE MBH EMHILDISSTRAßE 16, 59872 MESCHEDE TEL.: 0291-9913-0; E-MAIL: INFO@IGK-MESCHEDE.DE BEARBEITUNG: DIPL.-ING. CHRISTINA SONDERMANN / M. SC. SABINE KEßLER Krefeld, den ___________________ DER OBERBÜRGERMEISTER In Vertretung Martin Linne Beigeordneter 28.02.2018 48 Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Planbegründung (Teil A der Begründung) und den dazugehörenden Umweltbericht (Teil B der Begründung) des Bebauungsplanes Nr. 804 in seiner Sitzung am __________________ beschlossen. Krefeld, den ___________________ DER OBERBÜRGERMEISTER Frank Meyer 28.02.2018 49