Daten
Kommune
Krefeld
Größe
1,5 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:16
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Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5035/18
Betreff: Bebauungsplan Nr. 804 – Anrather Straße / westlich Hückelsmaystraße –;
Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Abwägung der im Rahmen
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB (siehe unter I.),
der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB (siehe unter II.),
der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (siehe unter III.),
der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Abstimmung mit den
Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB (siehe unter IV.)
eingegangenen Stellungnahmen sowie Abwägung
zu Verwaltungsvorschlägen (unter V.),
zu Stellungnahmen aus den Bezirksvertretungen Krefeld-Fischeln und Krefeld-West
(unter VI.) und
zur Stellungnahme des Naturschutzbeirates (unter VII.)
I.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden folgende Stellungnahmen
vorgebracht:
Stellungnahme:
a) Verortung der Ausgleichsmaßnahmen
Es wird die Frage gestellt, warum die als Ausgleichsmaßnahme geplante Aufforstung nicht
im Westen des Paketzentrums an der A 44 Richtung Holterhöfe angelegt werde.
b) Ausbildung der Lärmschutzeinrichtungen
Es wird der Einwand geäußert, dass als Lärmschutzeinrichtung eine Böschung vorteilhafter
wäre, da im Winter der Schall durch die Bäume und Sträucher seinen Weg finden würde.
c) Zunahme gewerblicher Immissionen
Es wird die Sorge geäußert, dass die Lärmimmissionen zunehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Auf- und Absetzen der Container mit einem dumpfen, dröhnenden Geräusch wahrzunehmen sei. Auch wenn der dB(A)-Wert nicht überschritten werde, seien diese Geräusche vor allem nachts störend. Es sei davon auszugehen, dass diese Werte mit der
Expansion weiter nach oben tendierten.
Es wird die Frage gestellt, ob bereits ein Lärmgutachten und ein Schadstoffgutachten erarbeitet worden und diese öffentlich zugänglich seien.
d) Belastung insbesondere der Siedlung Holterhöfe durch LKW-Verkehre
Seitens mehrerer Anwohner der Siedlung Holterhöfe bzw. Mitglieder des Bürgervereins Holterhöfe wird befürchtet, dass die LKW-Belastung für das Wohngebiet Holterhöfe noch größer werde. Auch wenn die Anrather Straße in der Wertigkeit herabgestuft und die L 461
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heraufgestuft werde, würde weiterhin das Problem bestehen, dass viele LKW weiterhin bei
Zeitnot über die Anrather Straße fahren würden und somit das Wohngebiet Holterhöfe belasteten. Bereits heute würden dem Bürgerverein seitens der Anwohner erhebliche Klagen
wegen des LKW-Verkehrs auf der Anrather Straße zugetragen.
Beklagt wird zum einen die erhebliche Lärmbelästigung, die u.a. den Aufenthalt im Garten
stark beeinträchtige, zum anderen die Blockierung der Siedlung durch sich im Bereich Holterhöfe stauende Verkehre. Insbesondere morgens zwischen 07:30 und 08:30 Uhr sei das
der Fall, wenn sich der Verkehr zur Autobahnauffahrt staue. Nachmittags staue sich der
Verkehr zwischen der der Kreuzung Oberschlesienstraße/Anrather Straße, Holterhöfe und
Autobahnauffahrt ebenfalls.
Gefordert wird eine Mengenbegrenzung bzw. Umleitung der LKW-Verkehre, damit diese
nicht direkt an der Wohnsiedlung Holterhöfe vorbeiführen, alternativ die Schaffung von
Lärmschutzmaßnahmen. Unter anderem wird die Ausbringung vom Flüsterasphalt bei einem Ausbau der Anrather Straße vorgeschlagen, allerdings habe sich hier Straßen.NRW
bereits abschlägig geäußert, da der Bereich Holterhöfe nicht als Ortsdurchfahrt angesehen
werden und somit keine Kosten für Lärmschutz übernommen würden. Zudem ergebe sich
nach den Angaben von Straßen.NRW aufgrund des gemessenen Verkehrsaufkommens kein
Erfordernis für die Verlegung von Flüsterasphalt.
Von der Verwaltung der Stadt Krefeld werden verbindliche Aussagen über die vorgesehenen Maßnahmen zur Reduzierung des LKW-Verkehrs in der Siedlung erwartet. Außerdem
erwarte man von der Stadt dafür Sorge zu tragen, dass diese bereits bestehenden erheblichen Belastungen nicht noch weiter ansteigen. Verschiedene Eingaben bei der Stadtverwaltung hätten bislang keinen Erfolg gehabt. Man habe sogar auf Kosten des Bürgervereins
Geschwindigkeitsdaten ermittelt, diese wolle man der Verwaltung zwecks Auswertung zur
Verfügung stellen.
Betont wird, dass der bemängelte LKW-Verkehr nicht allein durch das Paketzentrum verursacht werde, sondern auch durch Speditions-/Logistikbetriebe östlich hinter der Bahn, so
dass eine Betrachtung der Gesamtsituation erforderlich sei.
e) Ausbauzustand und -maßnahmen Anrather Straße
Von verschiedenen Bürgern wird angemerkt, dass die Anrather Straße ab Bahnübergang
bis einschließlich des Kreuzungsbereiches zur Gladbacher Straße in einem desolaten Zustand sei und im Ganzen ausgebaut werden solle. Es würden zudem Schlaglöcher zu zusätzlichen Lärmbelästigungen führen.
Insgesamt sei die Anrather Straße für das LKW-Aufkommen des Paketzentrums und der
östlich gelegenen Gewerbegebiete viel zu schmal und es wird eine Überprüfung zu den
Stoßzeiten vorgeschlagen.
Man habe bereits einmal den Vorschlag unterbreitet, dem Paketzentrum eine eigene Fahrspur, die mit dem Pförtner und der Ampelanlage gekoppelt sein sollte, zu widmen, um die
LKW zügig von der Straße zu bekommen.
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Die Verwaltung wird aufgefordert, bei einem derart großen Projekt auch in die Infrastruktur
zu investieren.
f) Umschlagzahlen des Paketzentrums / Art der Erweiterung
Es werden die heutigen sowie zukünftig kalkulierten Umschlagzahlen sowie Umfang und
Art der Erweiterung erfragt. Außerdem wird gefragt, ob für die Verwaltung die Möglichkeit
bestehe, der Post Kapazitätsgrenzen vorzugeben, an die diese sich halten müsse.
g) Lichtimmissionen
Es wird die Frage gestellt, inwieweit die umliegenden Anwohner und das Wohngebiet von
den Lichtverhältnissen auf dem Betriebsgelände betroffen bzw. welche Regelwerke hierfür
vorgesehen seien.
h) Zeitpunkt der Umsetzung
Es wird nach dem Zeitplan bzw. Zeitpunkt für die Umsetzung der Maßnahmen gefragt.
Abwägung:
zu a) Verortung der Ausgleichsmaßnahmen
Im Zuge der Bauleitplanung und der bereits vorgezogen realisierten Maßnahme insbesondere zum Bau einer neuen Zufahrt werden Flächen im Umfang von ca. 2,4 ha in Anspruch
genommen, die vom Regionalforstamt Niederrhein als „Wald“ eingestuft werden. Auch vor
dem Hintergrund der Waldarmut im Stadtgebiet Krefeld wird seitens des Regionalforstamtes ein Waldausgleich im Verhältnis Inanspruchnahme: Ausgleich von 1:2 und somit eine
Ersatzaufforstung im Umfang von ca. 4,8 ha gefordert. Weitere Ausgleichsbedarfe entstehen durch die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Bebauungsplanverfahren.
Auf dem Betriebsgrundstück lassen sich Ausgleichsmaßnahmen in dieser Größenordnung
nicht unterbringen. Die vorgesehene Aufforstung des nördlich gelegenen insgesamt ca.
7 ha großen Flurstücks 6 (Flur 28, Gemarkung Fischeln) ermöglicht nicht nur eine ortsnahe
Umsetzung des Ausgleichs, sondern entspricht zudem den Vorgaben des rechtswirksamen
Flächennutzungsplanes, der für die Freiflächen im Straßendreieck B 57 / Anrather Straße /
Hückelsmaystraße „Flächen für Wald“ darstellt. Im Gegensatz dazu sind die westlich des
Autobahnzubringers gelegenen Flächen im Flächennutzungsplan als „Flächen für die
Landwirtschaft“ dargestellt.
Um eine Randeingrünung und optische Abschirmung des Betriebsgrundstückes zu gewährleisten, wird zwischen der westlichen Grundstücksgrenze und der an der 40mAnbauverbotsgrenze zum Autobahnzubringer geplanten Lärmschutzwand eine vollflächige
Gehölzpflanzung festgesetzt.
Insofern wird dem Vorschlag der Stellungnahme, die Ausgleichsmaßnahmen westlich des
Paketzentrums und des Autobahnzubringers vorzusehen, nicht gefolgt.
zu b) Ausbildung der Lärmschutzeinrichtungen
Der Bebauungsplan setzt nach Osten und Westen hin jeweils 7 m hohe Lärmschutzwände
fest, die jahreszeitenunabhängig die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den maßgeb-
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lichen Immissionsorten gewährleisten. Die Anlage von Lärmschutzwällen scheidet zum
einen aufgrund der räumlich eng begrenzten Verhältnisse im Bereich der östlichen Hofflächen aus. Nach Westen hin sind in der 40m-Aubauverbotszone zum Autobahnzubringer A
44 keine Aufschüttungen sowie Anlagen, die betrieblich notwendig sind, zulässig. Durch
die ergänzend festgesetzte, insbesondere nach Westen ausgeprägte, Randeingrünung wird
ein mit dem Landschaftsbild verträgliches Erscheinungsbild der Lärmschutzeinrichtungen
gewährleistet. Im städtebaulichen Vertrag erfolgen weitere Regelungen zur Umsetzung der
Bepflanzung, um eine landschaftsgerechte Eingrünung zu gewährleisten.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
zu c) Zunahme gewerblicher Immissionen
Die vorliegende Geräuschimmissionsprognose berücksichtigt detailliert das am Paketzentrum immissionsrechtlich relevante Freiflächengeschehen wie Fahr- und Rangiervorgänge.
Die verschiedenen Betriebsbereiche auf dem Betriebshof, in denen bzw. zwischen denen
Fahrzeugbewegungen stattfinden, werden in der Geräuschimmissionsprognose jeweils
dargestellt und als Geräuschquellen berücksichtigt.
Für die nahegelegenen Immissionsorte werden Zuschläge für Tonhaltigkeit (aufgrund der
Rückfahrwarnsignale der LKW bei Rangiervorgängen) sowie für Impulshaltigkeit (Betriebsgeräusche wie Verladungen oder Wechselbehälter-Umsetz- bzw. -Absetzvorgänge) angesetzt.
Die erforderlichen und technisch lärmmindernden Maßnahmen werden so angesetzt und
dimensioniert, dass die relevanten Immissionsrichtwerte an den Immissionsorten eingehalten werden. Generell erfolgt in der Geräuschimmissionsprognose eine intensive Betrachtung zur Realisierbarkeit verschiedenster Lärmminderungsmaßnahmen.
Zur Entwicklung der Immissionssituation ist anzumerken, dass die mit der Bauleitplanung
realisierbaren Um- und Ausbaumaßnahmen der Hof- und Verkehrsflächen des Paketzentrums eine deutlich verbesserte Hoflogistik ermöglichen. Insbesondere die Schaffung zusätzlicher Wechselbrückenabstellflächen, die Verbreiterung von Rangierräumen, die Anordnung sogenannter Übergabeplätze (zur Vermeidung von Rangierfahrten mit Lastzügen)
und der Einsatz geräuschärmerer Rangierfahrzeuge führen künftig zu kürzeren und leiseren
Rangiervorgängen.
Ein „Schadstoffgutachten“ wird im Zuge der Bauleitplanung nicht erstellt. Aufgrund der
benannten Verbesserung der Hoflogistik und der im Verkehrsgutachten prognostizierten
allenfalls geringfügigen Zunahme des Verkehrsaufkommens zu- und abfahrender Verkehre
(nur durch PKW und Zustellfahrzeuge/Sprinter, bei gleichzeitig leicht verringertem LKWAufkommen) ist davon auszugehen, dass die Bauleitplanung nicht zu einer relevanten Erhöhung von Schadstoffausstößen führt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
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zu d) Belastungen insbesondere der Siedlung Holterhöfe durch LKW-Verkehre
Die seitens der Bürger benannten verkehrlichen Probleme stehen nicht ursächlich im Zusammenhang mit der hier vorliegenden Bauleitplanung.
Das im Zuge der Bauleitplanung erarbeitete Verkehrsgutachten kommt zu dem Ergebnis,
dass die geplanten Um- und Ausbaumaßnahmen am Paketzentrum keine wesentlichen
Veränderungen der Verkehrsmengen und -ströme nach sich ziehen. Sie dienen in erster
Linie dazu, die bereits vorhandenen Verkehre optimierter abzuwickeln.
So wurde bereits die vorgezogen zum Bauleitplanverfahren genehmigte und umgesetzte
Ertüchtigung der Zu- und Ausfahrtssituation mit dem Ziel realisiert, Beeinträchtigungen der
örtlichen Verkehrsabläufe durch verkehrsgefährdenden Rückstausituationen in den öffentlichen Straßenraum bis auf die Bundesstraße 57 zu beseitigen. Durch die Errichtung der
mechanisierten Zustellbasis (MechZB) in unmittelbarer Nähe zum Paketzentrum, wofür mit
dem Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage geschaffen wird, können zudem
ansonsten entstehende Lieferverkehre zwischen Paketzentrum und Zustellbasis vermieden
werden.
Ausweislich des Verkehrsgutachtens wird sich infolge der Um- und Ausbaumaßnahmen am
Paketzentrum das tägliche LKW-Aufkommen nicht erhöhen, sondern aufgrund der erzielbaren Optimierung der Abwicklungsprozesse sogar leicht verringern (von derzeit 1.561 Fahrten pro Tag auf künftig 1.474 pro Tag). Die geringfügige Erhöhung der Gesamtverkehrsmengen um ca. 10 % (von ursprünglich ca. 2.489 Kfz/24h auf ca. 2.726 Kfz/24h) wird erzeugt durch Zustellfahrzeuge und Mitarbeiter-PKW der geplanten mechanisierten Zustellbasis (künftige Verteilung: ca. 1.474 Fahrten durch LKW, 316 Fahrten durch Zustellfahrzeuge (Sprinter) und 936 Fahrten durch PKW).
Die verkehrsgutachterliche Berechnung der Leistungsfähigkeit an den Knotenpunkten im
Zuge der Anrather Straße
- Gladbacher Straße (B57) / Anrather Straße,
- Anrather Straße / Zufahrt PZ,
- Anrather Straße / Hückelsmaystraße,
- Anrather Straße / Oberschlesienstraße (B9))
ergab, dass die durch die Erweiterung des Paketzentrums entstehenden Verkehre problemlos vom umliegenden Straßennetz aufgenommen werden können und dass dadurch keine
Beeinträchtigungen des Verkehrsablaufs zu erwarten sind.
Auch eine mögliche weitere Zu- und Ausfahrt für die MechZB wird ausweislich des Verkehrsgutachtens und der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters zu den eingegangenen Einwendungen keine negativen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit und Verkehrsabwicklung an der der Anrather Straße haben.
Sollten weitere gewerbliche Entwicklungen im Bereich Fischeln / Fichtenhain zukünftig zu
einem erhöhten Verkehrsaufkommen und damit zu Leistungsfähigkeitsdefiziten an den
umgebenden Knotenpunkten führen, so können diese nach verkehrsgutachterlicher Einschätzung durch Anpassung der Festzeitprogramme an den Lichtsignalanlagen behoben
werden.
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In Bezug auf die vermeintliche Diskrepanz zwischen den Wahrnehmungen / Beobachtungen der Bürger und der verkehrsgutachterlichen Einschätzung gibt das Gutachterbüro IGS
in einer Stellungnahme vom 18.08.2017 an:
Die verkehrliche Situation vor Ort wird von den Bürgern insbesondere in den beiden Hauptverkehrszeitbereichen am Vor- und am Nachmittag als mangelhaft bezeichnet. Besonders
der Rückstau an den Lichtsignalanlagen wird hier als Kriterium aufgeführt.
Die in der Verkehrsuntersuchung durchgeführten verkehrstechnischen Analysen zeigen,
dass längere Rückstauerscheinungen in der Zufahrt der einzelnen Knotenpunkte vorhanden
sind und bestätigen somit den Eindruck der Bürger hinsichtlich des Rückstaus an den Signalanlagen. So treten bspw. am Knotenpunkt Anrather Straße / Gladbacher Straße in der
nachmittäglichen Spitzenstunde Rückstaulängen von bis zu 100 m auf.
Allerdings sind die Rückstaulängen in den Zufahrten kein alleiniges Beurteilungskriterium
für die Qualität des Verkehrsablaufes an Knotenpunkten. Entscheidend für die Funktionsfähigkeit des Verkehrsablaufes an Knotenpunkten ist der Auslastungsgrad, d.h. das Verhältnis der vorhandenen Verkehrsstärke zur maximal möglichen Verkehrsstärke, und die Wartezeit der einzelnen Verkehrsteilnehmer.
Sowohl der Auslastungsgrad als auch die mittleren Wartezeiten liegen in Bereichen, die
eine Einstufung der Qualität des Verkehrsablaufes an den Knotenpunkten in die Stufe D
(ausreichend) und damit in die planerisch mindestens zu erreichende Qualitätsstufe ermöglicht. Daher führt die verkehrstechnische Beurteilung des Verkehrsablaufes im Rahmen
der Verkehrsuntersuchung zu dem Ergebnis, dass die zusätzlichen Verkehre an den Knotenpunkten unter Berücksichtigung einer angepassten Signalsteuerung abwickelbar sind.
Die im Zuge des vorliegenden Bauleitplanverfahrens erarbeitete Geräuschimmissionsprognose bestätigt, dass das mit der Realisierung des vorliegenden Bebauungsplanes Nr. 804
einhergehende geringfügige Mehraufkommen an Verkehr nicht zu einer relevanten Erhöhung des Beurteilungspegels durch Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen führt (Erhöhung des Beurteilungspegels durch Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen ≤ 1dB).
Insgesamt weist die Geräuschimmissionsprognose für die Betrachtung des zusätzlichen
Verkehrs aus, dass keine organisatorischen Maßnahmen zur Reduzierung der anlagenbedingten Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen erforderlich werden. Der anlagenbedingte Verkehr auf öffentlichen Straßen führt zu keinen unzulässigen Geräuschimmissionen im Sinne Ziffer 7.4 TA Lärm.
Ergänzend zum Schallgutachten ist vom TÜV Rheinland die Zunahme der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen gegenüber der Situation ganz ohne Paketzentrum (PrognoseNullfall) untersucht worden.
Dazu wurde vom TÜV Rheinland folgende fachliche Stellungnahme verfasst:
Im Schallgutachten erfolgte eine Betrachtung des Ist-Zustands (Bestand: Verkehre inkl. der
Verkehre des Paketzentrums im bisherigen Betrieb) und des Planzustands (Verkehre inkl.
der Verkehre des Paketzentrums nach Realisierung der Ausbauplanung des Paketzentrums
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und der MechZB). Ergänzend erfolgt nun auch die Betrachtung des Ist-Zustands ohne Paketzentrum (Grundlage: Verkehrsermittlung der Firma IGS vom 15.01.2018).
Basierend auf der benannten Verkehrserhebung lassen sich folgende Beurteilungspegel für
die beiden „kritischsten“ Immissionsorte (Wohnnutzung an den Io 3 und Io 7) ermitteln:
Io 3 - Anrather Straße 701
Ist-Zustand ohne PZ
Ist-Zustand mit PZ
Plan-Zustand
Lr,tags
65 dB(A)
65 dB(A)
65 dB(A)
Lr,nachts
57 dB(A)
58 dB(A)
58 dB(A)
Io 7 - Anrather Straße 610
Ist-Zustand ohne PZ
Ist-Zustand mit PZ
Plan-Zustand
Lr,tags
67 dB(A)
69 dB(A)
69 dB(A
Lr,nachts
58 dB(A)
61 dB(A)
61 dB(A)
Darstellung der Beurteilungspegel inklusive Zuschlag für die nahegelegene Ampelanlage.
Der zulässige Immissionsgrenzwert der Verkehrslärmschutzverordnung für Mischgebiet von
54 dB(A) nachts wird am Io 3 bereits ohne Berücksichtigung der Verkehre des Paketzentrums überschritten. Durch den bestehenden Betrieb des Paketzentrums wird der Beurteilungspegel im Nachtzeitraum um 1 dB erhöht. Durch den Ausbau des Paketzentrums kommt
es zu keiner weiteren Erhöhung des Beurteilungspegels. Somit wird kein Erfordernis organisatorischer Maßnahmen ausgelöst.
Der zulässige Immissionsgrenzwert der Verkehrslärmschutzverordnung für Mischgebiete
von 54 dB(A) nachts wird auch am Io 7 bereits ohne Berücksichtigung der Verkehre des Paketzentrums überschritten. Durch den bestehenden Betrieb des Paketzentrums wird der
Beurteilungspegel im Nachtzeitraum um 3 dB erhöht. Durch den Ausbau des Paketzentrums
kommt es zu keiner weiteren Erhöhung des Beurteilungspegels. Somit wird - unter Zugrundelegung der bisherigen Vergleichsbasis „Ist-Zustand mit Paket-zentrum“ - kein Erfordernis organisatorischer Maßnahmen ausgelöst.
Bei der Betrachtung der Gesamtverkehrsbelastung inkl. Paketzentrum wird der Immissionsgrenzwert sowohl im Ist- als auch im Planzustand überschritten. Dabei kommt es durch
den Betrieb des Paketzentrums bereits im Ist-Zustand zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel am Io 7 um 3 dB. Durch den Ausbau des Paketzentrums kommt es zu keiner weiteren
Erhöhung des Beurteilungspegels. Durch den Betrieb des Paketzentrums wird am Io 7 gegenüber dem Ist-Zustand ohne Paketzentrum eine Erhöhung um 3 dB erreicht, damit ist
auch eine Vermischung der Verkehre nicht mehr gegeben. Somit wären – würde als WorstCase-Ansatz der Ist-Zustand ohne Paketzentrum zugrunde gelegt – im Rahmen des Schallgutachtens zum Bauantrag organisatorische Maßnahmen zu diskutieren. An den übrigen
Immissionsorten berechnet sich keine Erhöhung um 3 dB.
Hinsichtlich der im Rahmen der konkreten Bauantragslegung bei Zugrundelegung des
Worst-Case-Ansatzes zu diskutierenden organisatorischen Maßnahmen ist anzumerken,
dass dazu gemäß der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - Kommentar zur TA
Lärm“ (Dr. jur. Gerhard Feldhaus + Diplom-Physiker Dr. rer. nat. Klaus Tegeder, Sonderdruck Januar 2014) unter anderem zeitliche Beschränkungen für bestimmte Fahrwege gehören, so dass z.B. während der Nachtzeit eine andere, ggf. auch betrieblich ungünstiger
gelegene Ein- und Ausfahrtstrecke zum Betriebsgrundstück zu nutzen ist. Die Erfüllung der
Maßnahmen muss für den Anlagenbetreiber tatsächlich und rechtlich möglich sein; sie
müssen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.
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Es zeichnet sich ab, dass als für das Paketzentrum Krefeld in Frage kommende organisatorische Maßnahme zum Beispiel eine nächtliche Lenkung der Verkehre sein kann.
Anzumerken ist, dass durch die Ausbaumaßnahmen und die dadurch verbesserte Hoflogistik die Verkehre so optimiert werden (beispielsweise durch eine höhere Auslastung der zu
transportierenden Wechselbrücken), dass die Maßnahmen zur Kapazitätserweiterung nicht
zu einer weiteren Steigerung des Verkehrsaufkommens bzw. der verkehrlichen Lärmimmissionen gegenüber dem bestehenden Betrieb führen. Auch wirken sich die von der Post betriebene Umstellung des Fuhrparks auf Elektromobilität sowie die Errichtung der mechanisierten Zustellbasis (MechZB) in unmittelbarer räumlicher Zuordnung zum Paketzentrum
(hierdurch wird dem Entstehen weiterer Verkehre entgegenwirkt, da bei einer alternativen
Errichtung andernorts im Stadtgebiet die im Einzugsbereich des Paketzentrums zu verteilenden Pakete per Lkw vom Paketzentrum zur MechZB transportiert werden müssten) mindernd in Bezug auf die Verkehrsimmissionen aus.“
Wenngleich die bestehende Nutzung seit Genehmigung des ursprünglichen Postfrachtzentrums existiert und es somit durchaus vertretbar wäre, dass für die Anwendung der Ziffer 7.4
der TA Lärm auf den Ist-Zustand mit Paketzentrum abzustellen ist, verpflichtet sich die Post
im Rahmen des städtebaulichen Vertrages zum Bebauungsplan gegenüber der Stadt Krefeld, im Zuge des Bauantragsverfahrens für den Fall einer Pegelerhöhung von mindestens
3 dB(A) im Vergleich zwischen Ist-Zustand ohne PZ und Planzustand organisatorische
Maßnahmen zu prüfen und im Falle ihrer Geeignetheit und Zumutbarkeit auch zum Gegenstand des Bauantrages zu machen.
Wie in der Bürgerversammlung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zugesagt ist seitens der Stadt – ergänzend zur frühzeitigen Behördenbeteiligung – Kontakt zum Landesbetrieb Straßen.NRW, Regionalniederlassung Niederrhein, aufgenommen worden. Dabei sind
auch die vom Bürgerverein im Nachgang zur Sitzung zur Verfügung gestellten Angaben und
Daten zur Verkehrssituation im Bereich Holterhöfe übermittelt worden. In einem EmailSchreiben vom 23.05.2017 weist Straßen.NRW darauf hin, dass „gemäß der Planfeststellung der Maßnahme, L 384-Ausbau mit Anbau eines Radweges und Verschwenkung der
L 384 / L 461 in Krefeld – Holterhöfe … kein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen (besteht).“ Auch können für Lärmschutzmaßnahmen im Zuge von Bebauungsplänen gegenüber dem Landesbetrieb Straßenbau keine Kosten geltend gemacht werden.
Die seitens der Bürger geforderten Maßnahmen zur Umlenkung des LKW-Verkehrs bzw. zur
Sperrung eines Teilabschnittes der Anrather Straße liegen nicht im Zuständigkeits- bzw.
Ermessensbereich der Stadt, da es sich – mit Ausnahme des Abschnittes zwischen Kreuzungsbereich Gladbacher Straße und Bahnübergang - hierbei um eine Landesstraße handelt, die eine überörtliche Funktion innehat.
Verbindliche Vorgaben zur Abwicklung bzw. Lenkung des örtlichen LKW-Verkehrs durch
z.B. Festsetzungen eines Bebauungsplanes sind nicht möglich. Durch das Bebauungsplanverfahren ist die Post für das Problem sensibilisiert worden, wobei aufgrund des großen
Anteils von „Fremdfahrzeugen“ zur Anlieferung bzw. zum Abtransport von Wechselbehältern nur bedingt Einflussmöglichkeiten auf die Routenwahl bestehen. Im Städtebaulichen
Vertrag wird eine Vereinbarung getroffen, wonach die Post den Fahrdienst anhält, für die
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An- und Abfahrt der LKWs ausschließlich das überregionale Straßennetz mit der A44 über
die Anschlusssstellen Forstwald und Fichtenhain zu benutzen.
In Bezug auf das aktuell vorgesehene Baugenehmigungsverfahren werden entsprechend
der o. g. Ausführungen zum Prognose-Nullfall ggf. Regelungen auch zu Ein- und Ausfahrtstrecken zum Betriebsgrundstück getroffen, die dann den Nahbereich der Anrather Straße
betreffen und nicht die allgemeine Routenwahl der Anlieferfahrzeuge.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
zu e) Ausbauzustand und -maßnahmen Anrather Straße
Verkehrsgutachterlich wird dargelegt, dass kein relevanter Zuwachs der Verkehrsmengen
und sogar ein leichter Rückgang des LKW-Verkehrs stattfinden. Die durch die Erweiterung
des Paketzentrums entstehenden Verkehre können demnach problemlos vom umliegenden
Straßennetz aufgenommen werden. Insbesondere durch die als vorgezogene Maßnahme
realisierte Ertüchtigung der Zufahrt mit Stauspuren für wartende LKW sind seitens der Post
bereits die Voraussetzungen geschaffen worden, die LKW zügig und ohne Rückstau aus
dem öffentlichen Verkehrsraum auf das Betriebsgelände zu leiten.
Es ergibt sich daraus verkehrstechnisch keine Notwendigkeit zum Ausbau der Anrather
Straße zum jetzigen Zeitpunkt und auch nicht durch die durch den Bebauungsplan Nr. 804
ermöglichte Ertüchtigung des Standortes des Paketzentrums.
Zusätzliche Abbiegespuren sind nicht erforderlich und die Fahrbahnbreiten mit ca. 3,25 m
entsprechen auch den Regelquerschnitten für Hauptverkehrsstraßen nach der RASt ‘06.
Die Festlegungen zum geplanten Verkehrsaufkommen der konkreten Maßnahme sowie die
genaue Ausformung der Zu- und Ausfahrtsbereiche werden im Baugenehmigungsverfahren
getroffen.
Mit dem Fachbereich Tiefbau wurden Überlegungen zur städtebaulichen Verbesserung des
Straßenraumes der Anrather Straße im Abschnitt zwischen Gladbacher Straße und Bahnübergang nahe Napoleonsweg erörtert. Perspektivisch sind hier Maßnahmen denkbar, bisher aber noch nicht konkretisiert und nicht in der Haushaltsplanung vorgesehen.
Ausnahme ist die dringend erforderliche Schließung der Lücke des Geh- und Radweges
südlich des Anrather Straße zwischen dem Anschluss Napoleonsweg und dem östlich gelegenen Bahnübergang. Die Planungen hierzu sind abgeschlossen. Sie sehen einen 3 m
breiten Geh- und Radweg in einem Sicherheitsabstand von ca. 1,20 m zur Fahrbahn vor.
Dieser Weg wird von der Stadt als KInvFöG-Maßnahme (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz) realisiert. Die Erforderlichkeit für diesen Weg besteht unabhängig von der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 804 und somit besteht keine Rechtfertigung, die Post an der
Finanzierung zu beteiligen.
Unabhängig vom Planverfahren wird seitens des Landesbetriebes Straßen.NRW derzeit das
Teilstück der Anrather Straße an der Siedlung Holterhöfe vorbei ausgebaut.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
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zu f) Umschlagzahlen des Paketzentrums / Art der Erweiterung
Die für das Paketzentrum maximal mögliche Ertüchtigung der Fördertechnik auf eine Sortierkapazität von 32.000 Paketen pro Stunde ist nach Angaben der Post bereits erfolgt und
wird in Spitzenstunden auch jetzt schon erreicht. Ziel der Bauleitplanung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die dringend erforderlichen Um- und Ausbaumaßnahmen der Hof- und Verkehrsflächen zu schaffen. Derzeit beeinträchtigen das Fehlen ausreichend leistungsfähiger Verkehrs- und Rangierfläche sowie von Wechselbrücken- / Containerabstellflächen die Betriebsabläufe und damit die Abfertigungskapazitäten so stark,
dass lokale und regionale Kunden nicht mehr bedarfsgerecht bedient werden können.
Auch aus Gründen des Arbeitsschutzes ist der Ausbau dringend erforderlich. Zudem zieht
die beengte Situation im Bereich der Hofflächen eine überhöhte Anzahl von Rangiervorgängen nach sich. Wie bereits in der Abwägung zu c) ausgeführt, führt die nach Realisierung der Bauleitplanung verbesserte Hoflogistik dazu, dass Rangiervorgänge deutlich verkürzt und verringert werden.
Eine verbindliche Vorgabe des Bebauungsplans zu Kapazitätsgrenzen ist nicht möglich.
Allerdings muss im Zuge der konkreten Bauantragslegungen jeweils konkret nachgewiesen
werden, dass beabsichtigte Ausbaumaßnahmen umwelt- und nachbarschaftsverträglich
realisierbar sind.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zu g) Lichtimmissionen
Der Bebauungsplan enthält keine Vorgaben für Licht emittierende Anlagen. Nach Angaben
der Post ist die Ausleuchtung der Hofflächen mit modernen LED-Leuchten vorgesehen. Diese beinhalten eine intelligente Lichtsteuerung sowie einen modernen Aufbau der Leuchtengehäuse, der gewährleistet, dass einerseits die Anforderungen an die Arbeitssicherheit
erfüllt, andererseits aber auch unnötige Lichtemissionen und unerwünschte Blendwirkungen vermieden werden. Die Leuchten strahlen ausschließlich nach unten und entwickeln
keine Fernwirkung. Zukünftig kann unter Einsatz der modernen LED-Leuchten die Hofbeleuchtung in Abhängigkeit der Uhr- und Jahreszeit bzw. Umgebungshelligkeit oder Nutzungsintensität / Betriebszeiten gesteuert werden. Anzumerken ist, dass die vorgesehene
LED-Beleuchtung eine hohe Energieeffizienz und Lebensdauer besitzt und zudem als insektenfreundlich (vergleichsweise geringe Anziehungskraft) einzustufen ist. Eine entsprechende Vereinbarung zur Beleuchtung wird im städtebaulichen Vertrag getroffen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zu h) Zeitpunkt der Umsetzung
Nach Angaben der Post sehen die aktuellen Planungen einen Baubeginn unmittelbar nach
Erlangung von Baurecht vor, um einen großen Teil der Maßnahmen bereits bis Ende des
Jahres 2018 fertigstellen zu können. Ggf. werden die Maßnahmen auch in zwei Bauabschnitten realisiert, mit Fertigstellung des einen Teils im Jahr 2018 und des anderen Teils
im Jahr 2019.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
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Darüber hinaus wurden folgende Stellungnahmen schriftlich vorgebracht:
1.
2.
Bürgerverein Holterhöfe e.V., Krefeld
Herr R., Josef-Schümmer-Weg, Krefeld
1.
Bürgerverein Holterhöfe e.V., mit Schreiben / eMail vom 10.04.2017
Stellungnahme:
Wie auf der Anhörung im Rathaus Fischeln am 06.04.2017 besprochen, wird der Stadt Krefeld und parallel dazu auch an Straßen NRW dieses Schreiben gesandt, damit das Thema
Lärmbelästigung für Krefeld Holterhöfe in seiner Gänze betrachtet wird. Denn nicht allein
das Postfrachtzentrum, sondern die gesamte Situation der Ansiedlung des Logistikgewerbes sollte einbezogen werden.
Im Mai beginnt der lang geplante Umbau der Anrather Straße. Durch dieses Schreiben erhofft der Bürgerverein sich zuerst einen Austausch zwischen den verantwortlichen Institutionen – der Stadt Krefeld und Straßen NRW - um über die in Punkt 2 ausgeführten Themenfelder eine Abstimmung zu schaffen. Vor allem die Lärmbelastung durch das hohe Verkehrsaufkommen ist ein wesentliches Thema für den Bürgerverein. Er steht gerne für Austausch und Rückfragen zur Verfügung.
Gliederung der beigefügten Unterlagen:
I. Auszug aus dem Krefeld Amtsblatt zum Anliegen der Deutschen Post zur Erweiterung des Postfrachtzentrums
II. Anfragen zur Prüfung bei der Erweiterung des Postfrachtzentrums des Bürgervereins Holterhöfe bei der Anhörung am 06.04.2017
1. Lärmentwicklung auf dem Betriebsgelände des Zentrums
• wann, warum und wo entstehen Lärmquellen (Verladung von Containern,
Fracht, Ladefahrzeuge, etc.)
• Maßnahmen zur Minderung durch Einhausung oder schallabsorbierender
Mauerwerke
2. Lichtentwicklung auf dem Betriebsgelände des Zentrums
• bei Nacht der gesamten Betriebsfläche
• Einfluss auf die angrenzenden Flächen und Wohnbereiche
3. Geruchsentwicklung durch Dieselfahrzeuge
• Messung der Partikeldichte
4. Ausbau der Anrather Straße
• im Bereich der jetzigen Einfahrt Vergrößerung der separaten Linksabbiegung
• im Bereich der jetzigen Ausfahrt in Richtung Autobahnauffahrt Ampelanlage
zur Steuerung der beschleunigten Auffahrt zur Autobahn, gekoppelt mit der
Kreuzungsschaltung.
• bei Nutzung der bereits geschaffenen, aber bisher nicht genutzten 2. Ein- oder Ausfahrt, weiterer Ausbau der Anrather Straße, damit der normale Verkehr nicht weiter betroffen ist.
• Fahrzeuge in Richtung Kempen über die Autobahn bis Münchheide lenken,
damit der Verkehr in Holterhöfe nicht weiter erhöht wird.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 12
5. Verkehrsentwicklung auf der Anrather Straße jetzt und in der Zukunft durch das
Gewerbegelände zwischen Oberschlesienstraße und Bahntrasse, sowie Frachtzentrum.
6. L384, mit LKW Fahrverbot oberhalb 3,5t im Wohnbereich Holterhöfe
7. verstärkte Geschwindigkeitskontrollen auf der gesamten Anrather Straße
III. Ergebnisse der Messtafel „Anrather Straße“ mit den damit verbundenen Anliegen
Da die Anrather Straße als überörtliche Straße ausgewiesen ist, besteht nicht die Möglichkeit der Verkehrsberuhigung über den Bau von Straßeninseln, Straßenschwellen, Lärmschutzwände oder entsprechenden Ampelanlagen, so der Stand der Informationen beim
Bürgerverein.
Um somit das Bewusstsein bei den Autofahrern für die überhöhte Geschwindigkeit, die
damit verbundenen Gefahren, die Anzahl der Fahrzeuge, dem damit verbundenen Lärm und
auch der Abgasemission zu erhöhen, hat der Bürgerverein Holterhöfe aus Eigenmitteln in
2015 eine Messtafel angeschafft.
Hier zeigt sich deutlich, mit welcher Geschwindigkeit welche Vielzahl an Fahrzeugen am
Ortsteil Holterhöfe vorbeirauscht (Anlage 1: als Beispiel werden verschiedene Messprotokolle beigefügt, die der Stadt gerne erläutert und bei Bedarf auch erweitert werden).
Leider ist aus den Unterlagen nicht direkt zu erlesen, inwieweit die Verkehrslärmschutzverordnung für reine Wohngebiete von tags: 59 dB(A) und nachts: 49 dB(A) dadurch überschritten wird. Vielleicht kann man das ja ausrechnen?
Auf der Basis der Messdaten wird gebeten Folgendes zu prüfen:
a. Welche Möglichkeit besteht konkrete lärmmindernde Maßnahmen umzusetzen, die
auch durch die Erweiterung des Postfrachtzentrums zu erwarten sind.
b. Ggf. helfen neuere Forschungen, die schon im beigefügten Artikel aus 2009 schon die
Bedeutung von innerorts nötigen Lärmschutzmaßnahmen ausweist. Sicherlich gibt es
weitere Untersuchungen der BAst oder Praxisbeispiele, auf die man zugreifen kann.
c. Wir danken Ihnen für Ihren Austausch mit Straßen.NRW, damit es zu einer Gesamtlösung des erhöhten Verkehrsaufkommens in Holterhöfe kommen kann.
Der Bürgerverein freut sich über eine baldige Rückmeldung, damit gemeinsam den Anforderungen der Zukunft zwischen Verkehr, Arbeit und Wohnqualität entsprochen werden
kann.
Der Email sind als Anlagen beigefügt:
• Artikel „Lärmmindernde Straßenoberflächen innerorts – eine Bestandsaufnahme
(Lärmbekämpfung Bd. 4 2009 Nr. 6)
• Messdaten Anrather Straße (Zeiträume 18.04.-24.04.2016, 06.06.-12.06.2016, 22.08.28.08.2016, 31.10.-06.11.2016, 13.02.-19.02.2017, 27.03.-02.04.2017
Abwägung:
Es wird auf die Abwägung zu den Punkten d), e) und g) der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung mit Stellungnahmen zu den aufgeworfenen Frage- und Problemstellungen verwie-
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 13
sen. Die seitens der Bürger benannten verkehrlichen Probleme stehen nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der hier vorliegenden Bauleitplanung.
2. Herr R., Josef-Schümmer-Weg, 47804 Krefeld, mit Schreiben vom 11.04.2017
Stellungnahme:
Bei der Unterrichtung und Erörterung zum o. a. Thema am 6.4.2017 wurden u. a. die geplanten Lärmschutzmaßnahmen vorgestellt. Seitens der DHL wurde darauf hingewiesen,
dass an der westlichen Seite (AB Zubringer) Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen sind.
Eine aus Sicht des Anregers optimale Lösung bestünde darin, den Lärmschutz auf die westliche Seite des Zubringers zu verlagern. Damit wäre gleichzeitig auch ein Lärmschutz für
diesen Teil des Straßenverkehrs gegeben. Da die angedachten Flächen voraussichtlich im
privaten Besitz sind, wäre die Machbarkeit zu prüfen. Die DHL könnte kostenmäßig eingebunden werden, da die bisher geplanten Maßnahmen ja entfallen würden.
Abwägung:
Um die Geräuschquellen auf dem Betriebsgelände der Post im Sinne eines bestmöglichen
Immissionsschutzes wirkungsvoll abzuschirmen sind die Lärmschutzeinrichtungen in
räumlicher Nähe zu den Geräuschquellen anzuordnen. Für die Grundstückswestseite bedeutet dies eine Anordnung unmittelbar am Rande der überbaubaren Fläche. Bei der Errichtung einer Lärmschutzwand westlich des Autobahnzubringers muss davon ausgegangen
werden, dass in vertretbarer Höhenentwicklung nicht die erforderliche Wirkung eintreten
wird. Darüber hinaus stehen die Flächen westlich des Autobahnzubringers nicht in der Verfügbarkeit der Stadt oder der Post.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
II.
Seite 14
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
nach § 4 Abs. 1 BauGB
Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange trugen Stellungnahmen vor:
1.
2.
3.
4.
5.
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7.
8.
9.
10.
11.
12.
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14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
31.
32.
33.
Vodafone Kabel Deutschland GmbH
Fachbereich Untere Denkmalbehörde der Stadt Krefeld
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
AIR LIQUIDE Deutschland GmbH
GASCADE Gastransport GmbH
Fachbereich Zentraler Finanzservice und Liegenschaften der Stadt Krefeld
Evonik Technology & Infrastructure GmbH / Logistic – Pipelines
Amprion GmbH
Bezirksregierung Arnsberg
Westnetz GmbH
Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen der Stadt Krefeld
Handwerkskammer Düsseldorf
Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb
Kreisverwaltung Viersen, Amt für Bauen, Landschaft und Planung
Stadt Willich, Geschäftsbereich Stadtplanung
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Niederrhein
Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein
Fachbereich Tiefbau der Stadt Krefeld
Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung der Stadt Krefeld
Vodafone GmbH
Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Viersen
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld
Unitymedia NRW GmbH, Zentrale Planung
Bezirksregierung Düsseldorf
Naturschutzbund Deutschland, Bezirksverband Krefeld / Viersen
GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbh & Co. KG
NGN Netzgesellschaft Niederrhein MBH
Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Niederrhein
Kommunalbetrieb Krefeld AöR
PLEdoc GmbH
Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld
Fachbereich Bauaufsicht der Stadt Krefeld
Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld
Folgende Stellungnahmen wurden dabei gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch vorgetragen:
1.
Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH mit Schreiben vom 03.04.2017
Stellungnahme:
Es wird gebeten die gewünschte Planauskunft inklusive Übersichtskarte den beigefügten
PDF Dateien zu entnehmen. Mit dem Schreiben werden neben dieser Information auch
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 15
- die Erläuterungen zu den Plansymbolen
- die aktuell gültigen Kabelschutzanweisungen
zur Kenntnis und Beachtung gegeben.
Die hier zur Verfügung gestellten Trasseninformationen stellen flächendeckend die Vodafone GmbH (VF) und Vodafone Kabel Deutschland GmBH (VKD) Infrastruktur dar. Die Bereitstellung erfolgt in separaten PDF-Dokumenten. Es wird hierfür um Beachtung der Unterscheidung per Abkürzung (VF, VKD) gebeten.
Abwägung:
Die beigefügten Planunterlagen weisen aus, dass sich das gesamte Bebauungsplangebiet
bzw. die Flächennutzungsplanänderungsbereiche außerhalb des Vodafone GmbH Versorgungsgebietes befindet und keine Trasseninformationen vorliegen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
2.
Untere Denkmalbehörde der Stadt Krefeld,
mit Schreiben vom 11. April 2017
Stellungnahme:
lm Geltungsbereich des Bebauungsplans 804 befinden sich keine Denkmäler nach
§ 2 DSchG. Gegen die Planungsziele bestehen keine Bedenken.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Unteren Denkmalbehörde wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
3.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, mit Schreiben vom 19. April 2017
Stellungnahme:
Gegen die im Betreff genannte Maßnahme hat die Bundeswehr keine Bedenken bzw. keine
Einwände. Hierbei wird davon ausgegangen, dass bauliche Anlagen - einschließlich untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte entgegen dieser
Einschätzung diese Höhe überschritten werden, wird gebeten, die Planungsunterlagen in
jedem Einzelfalle - vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten.
Sollte aber die A 44 sowie die L 382 im Rahmen der Baumaßnahme(n) tangiert werden, so
sind die Mindestanforderungen an Straßen des Militärstraßengrundnetzes (MSGN) gem.
Richtlinien für die Anlage und den Bau von Straßen für militärische Schwerstfahrzeuge
(RABS) und die Richtlinien für Infrastrukturanforderungen an Straßen (RIST) einzuhalten.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 16
Ferner sind die Veränderungen mit Baubeginn sowie das Ende der Maßnahme unter folgender Anschrift anzuzeigen:
Landeskommando Hessen
Verkehrsinfrastruktur
Moltkering 9
65189 Wiesbaden
Abwägung:
Aufgrund
- der Höhenbeschränkung von Gebäuden (auf 54,0 m ü NN, d.h. auf ca. 15-16 m) und
Werbeanlagen (je Betrieb lediglich eine freistehende Werbeanlage > 8 m und mit maximaler Höhe von 59,0 m ü NN, d.h. ca. 20 m, zulässig) und
- der Zweckbestimmung „Frachtpostzentrum“ des Sondergebietes, die keine höhenmäßig relevanten untergeordneten Gebäudeteile erwarten lässt,
ist es zutreffend, dass ein Überschreiten der angegebenen Höhe von 30 m nicht zu erwarten ist.
Weder die die A 44 noch die L 382 (wesentlich weiter östlich liegende Oberschlesienstraße) werden von den Maßnahmen tangiert.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
4.
AIR LIQUIDE Deutschland GmbH, mit Schreiben vom 19. April 2017
Stellungnahme:
Von dieser Baumaßnahme sind keine Sauerstoff-, Stickstoff- Fernleitungen der AIR LIQUIDE
Deutschland GmbH betroffen.
Abwägung:
Die Stellungnahme der AIR LIQUIDE Deutschland GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
5.
GASCADE Gastransport GmbH, mit Schreiben vom 19. April 2017
Stellungnahme:
Die Antwort erfolgt zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS
GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. Nach Prüfung
des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der Anlagen des Unternehmens wird
mitgeteilt, dass die Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies
schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem
Gebiet befinden können. Diese Betreiber sind gesondert von Ihnen zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagenanzufragen.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 17
Abwägung:
Die Stellungnahme der GASCADE Gastransport GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
6.
Fachbereich Zentraler Finanzservice und Liegenschaften der Stadt Krefeld, mit
Schreiben vom 20. April 2017
Stellungnahme:
Der FB 21 hat keine Bedenken, da seine Grundstücke nicht betroffen sind von der Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 804.
Abwägung:
Die Stellungnahme des Fachbereichs Zentraler Finanzservice und Liegenschaften wird zur
Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
7.
Evonik Technology & Infrastructure GmbH / Logistic - Pipelines, mit Schreiben vom
20. April 2017
Stellungnahme:
An den im Betreff näher bezeichneten Stellen verlaufen keine von dem Unternehmen betreuten Fernleitungen.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Evonik Technology & Infrastructure GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
8.
Amprion GmbH, mit Schreiben vom 21. April 2017
Stellungnahme:
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen des Unternehmens. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Es wird davon ausgegangen, dass die Stadt Krefeld bezüglich weiterer
Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt hat.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Amprion GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
9.
Seite 18
Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW, mit Schreiben vom
25. April 2017
Stellungnahme:
Das Plangebiet liegt über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Salvea - Lust
auf grüne Energie". Inhaber der Erlaubnis ist Herr H. aus Krefeld. Diese Erlaubnis gewährt
das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Erdwärme“ innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung
(Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form
einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet
noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z. B. Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und
„Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des
Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange - insbesondere auch
die des Gewässerschutzes - geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen
Erlaubnisverfahren.
In den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen ist im Bereich des Plangebietes Bergbau nicht verzeichnet.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW,
wird zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis zur Lage des Plangebietes innerhalb des Feldes
der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Salvea - Lust auf grüne Energie" wird in die Begründung aufgenommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
10. Westnetz GmbH, mit Schreiben vom 28. April 2017
Stellungnahme:
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 110-kV-Hochspannungsieitungen der
Westnetz GmbH. Planungen von 110-kV-Hochspannungsieitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von der Westnetz
GmbH betreuten Anlagen des 110- kV-Hochspannungsnetzes und ergeht auch im Auftrag
und mit Wirkung für die innogy Netze Deutschland GmbH als Eigentümerin des 110-kV Netzes. Ferner wird davon ausgegangen, dass die Stadt Krefeld bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt hat.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 19
Abwägung:
Die Stellungnahme der Westnetz GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
11. Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom
02. Mai 2017
Stellungnahme:
Seitens des Fachbereiches 62 - Vermessungs- und Katasterwesen - bestehen gegen die
geplanten städtebaulichen Maßnahmen des Bebauungsplanes Nr. 804 keine Bedenken.
Detailfragen zu notwendige Festsetzungen und Kennzeichnungen können im Rahmen der
Erstellung der Urkunde des Bebauungsplanes geklärt werden.
Entgegenstehende Festsetzungen: keine
Abwägung:
Die Stellungnahme des Fachbereichs Vermessungs- und Katasterwesen wird zur Kenntnis
genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
12. Handwerkskammer Düsseldorf, mit Schreiben vom 03. Mai 2017
Stellungnahme:
Da die Handwerkskammer die Belange des Handwerks durch die vorliegenden Planungen
derzeit nicht betroffen sehen, werden keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen. Hinsichtlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung gemäß
§ 2 Abs. 4 BauGB werden keine Hinweise gegeben.
Abwägung:
Die Stellungnahme Handwerkskammer Düsseldorf wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
13. Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb, mit Schreiben vom 08. Mai 2017
Stellungnahme:
Erdbebengefährdung
Zum o. g. Vorgang wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei
Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen
des Landes NRW mit DIN 414912005-O4 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist. Das Plangebiet ist der Erdbebenzone 1 und geologischer Untergrundklasse T zuzuordnen. Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß
DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die
Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand
der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 20
Deutschland 1: 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW
2006) für einzelne Standorte bestimmt werden.
Baugrundeigenschaften / Baugrunduntersuchungen
Es wird empfohlen für das gesamte Plangebiet den Baugrund, insbesondere im Hinblick
auf die Tragfähigkeit und Setzungsverhalten, objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.
Abwägung:
Die Bewertung der Erdbebengefährdung wird als Kennzeichnung gem. § 9 Abs. 5 BauGB in
die Planurkunde aufgenommen.
Die Empfehlung des Geologischen Dienstes bezüglich der Baugrunduntersuchungen im
Plangebiet wird in die Begründung aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
14. Kreisverwaltung Viersen. Amt für Bauen, Landschaft und Planung, mit Schreiben vom
08. Mai 2017
Stellungnahme:
Seitens des Kreises Viersen werden zu den Planungen keine Bedenken vorgebracht.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Kreisverwaltung Viersen wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
15. Stadt Willich, Geschäftsbereich Stadtplanung, mit Schreiben vom 10. Mai 2017
Stellungnahme:
Grundsätzlich werden die öffentlichen Belange der Stadt Willich nicht berührt. Es sollen
aber folgende Anmerkungen bzw. Hinweise berücksichtigt werden:
Verkehrsplanung
Die Umbauplanung und die damit einhergehende Kapazitätserweiterung für das Paketzentrum 47 Krefeld, der Deutschen Post AG berührt nicht die verkehrsplanerischen Belange der
Stadt Willich. Es ist jedoch bei den Verantwortlichen für den Fahrdienst im Paketzentrum
darauf hinzuwirken, dass für die An- und Abfahrt der LKWs ausschließlich das überregionale Straßennetz (hier: Autobahn 44 mit den AS Fichtenhain und Forstwald) zu benutzen ist.
Begründet ist dies durch Beschwerden der Anlieger an der L 26, die z.T. über die auffälligen
DHL-Laster klagen, die bereits morgens durch Willich (Parkstraße, Düsseldorfer Straße)
fahren. Eine straßenverkehrsrechtliche Regelung, die das Durchfahren der Ortslage von
LKWs verbietet, ist hier rechtlich nicht umsetzbar. Von daher greifen hier nur Empfehlungen
an den Betreiber.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 21
Grünplanung
Aus ökologischer Sicht ist das Stadtgebiet von Willich nur gering betroffen. Allerdings wird
darauf hingewiesen, dass die Flächennutzungsplanänderung im Untersuchungsbereich für
die Ferngasleitung "Zeelink" liegt. Gegebenenfalls entstehende Planungskonflikte sind im
Planverfahren abzustimmen.
Abwägung:
zur Verkehrsplanung:
Verbindlichen Vorgaben zur Abwicklung zur Lenkung des örtlichen LKW-Verkehrs durch z.B.
Festsetzungen eines Bebauungsplanes sind nicht möglich. In Bezug auf die aktuelle Bauleitplanung kann die Post für das Problem sensibilisiert werden, wobei aufgrund des großen Anteils von „Fremdfahrzeugen“ zur Anlieferung bzw. zum Abtransport von Wechselbehältern nur bedingt Einflussmöglichkeiten auf die Routenwahl bestehen. Es wird eine entsprechende Vereinbarung im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan Nr. 804 getroffen.
zur Grünplanung:
Es wird auf die Abwägung zur schriftlichen Stellungnahmen der PLEdoc GmbH unter II.30
und IV.12 verwiesen. Die bereits raumgeordnete Trasse der Ferngasleitung Zeelink wird
durch die Darstellung bzw. Erweiterung eines Leitungsrechtes berücksichtigt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
16. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Niederrhein, mit Schreiben
vom 10. Mai 2017
Stellungnahme:
Der oben genannte Bebauungsplan befindet sich im Bereich der Landesstraße Nr. 362 im
Abschnitt 1 und der Landesstraße Nr. 461 im Abschnitt 2, in der Baulast des Landes Nordrhein-Westfahlen, der Bundesstraße Nr. 57 im Abschnitt 55 und der Bundesautobahn Nr.
44 im Abschnitt 18 u. 19 nebst Abfahrt zur B57, in der Baulast der Bundesrepublik
Deutschland.
Hinsichtlich der Belange der Bundesautobahn A44, wird auf die Stellungnahme der Autobahnniederlassung Krefeld verwiesen.
Die in der Anlage angefügten Forderungen, jeweils für Bundes- und Landesstraßen sind zu
beachten. Es wird hierbei insbesondere auf die Anbauverbots- sowie die Anbaubeschränkungszone verwiesen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Anbauverbotszone der A44, 40 m gemessen vom äußeren Fahrbahnrand beträgt. Die Planung der Staupuren ist insbesondere auf Einhaltung dieses Abstandes zu überprüfen.
Das Ergebnis des Verkehrsgutachtens wird aufgrund des Zeitpunkts der Erhebung, in den
Sommerferien, angezweifelt. Daher behält sich der Landesbetrieb die Forderung einer erneuten Überprüfung vor.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 22
Die zur Gewährleitung der Leitungsfähigkeit notwendigen Umbaumaßnahmen sowie deren
Planung, gehen zur Lasten der Stadt Krefeld. Dies betrifft insbesondere auch sämtliche
Maßnahmen an den Lichtsignalanlagen. Hierüber ist eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Stadt und Landesbetrieb abzuschließen. Die Planung ist im weiteren Verfahren detailliert mit dem Landesbetrieb abzustimmen.
Der Landesbetrieb Straßenbau übernimmt im Zusammenhang mit dem vorgenanntem Bebauungsplanverfahren keinerlei Kosten für Lärmschutzmaßnahmen.
Es wird um Beteiligung im weiteren Verfahren gebeten.
Abwägung:
zur Lage im Bereich von Bundesautobahn, Bundesstraße und Landesstraße:
Hinsichtlich der Belange der Bundesautobahn A44 bzw. des westlich des Plangebietes verlaufenden Autobahnzubringers wird auf die Abwägung der Stellungnahmen der Autobahnniederlassung Krefeld verwiesen (siehe II. Nr. 22 und IV.18).
Demnach erfolgte bereits im offengelegten Entwurf eine vollumfängliche Berücksichtigung
der Belange der Bundesautobahn A44 bzw. des westlich des Plangebietes verlaufenden
Autobahnzubringers (nachrichtliche Darstellung der Anbauverbotszone von 40 m zum Autobahnzubringer, nachrichtliche Darstellung der Anbaubeschränkungszone, Aufnahme von
Hinweisen in Planurkunde in Begründung) – der Stellungnahme wird insofern gefolgt.
Die nördlich des Betriebsgrundstücks verlaufende Anrather Straße ist eine städtische Straße (und somit nicht Landesstraße mit den erwähnten Anbauverbots- sowie Anbaubeschränkungszonen). Im Osten grenzt lediglich die Ausgleichsfläche A 2 an die Hückelsmaystraße (L 362) an.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zu den Ergebnissen des Verkehrsgutachtens:
Im Verkehrsgutachten wird auf den Zeitpunkt der Verkehrszählung in den Ferien eingegangen. Das Gutachten vergleicht die ermittelten Zahlen zu vorhergehenden Zählungen außerhalb der Ferien und kommt zu dem Ergebnis, dass der Zählzeitpunkt im konkreten Fall keinen Einfluss auf die ermittelten und prognostizierten Verkehrsmengen hat. Das Verkehrsgutachten einschließlich des Vergleichs der Zählungen ist durch die Fachverwaltung geprüft worden: Das Verkehrsgutachten ist fachlich korrekt erstellt worden.
In einem Vermerk vom 06.02.2018 nimmt das Gutachterbüro IGS u. a. zu den Einwendungen Stellung.
Hinsichtlich der zugrunde gelegten Verkehrsbelastungen wird ausgeführt:
„Grundsätzlich gilt gemäß den Empfehlungen für Verkehrserhebungen (EVE) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), dass für Verkehrserhebungen
im Kfz-Verkehr die Zählmonate März bis Oktober außerhalb der Ferien zu wählen sind. Die
Zählungen sollen im Allgemeinen an einem normalen Werktag (Montag bis Donnerstag)
stattfinden. Hinsichtlich der Erhebungsdauer sind je nach Lage der Straße (innerorts oder
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 23
außerorts) und tageszeitlichem Verkehrsaufkommen, verschiedene Zeitintervalle möglich.
Eine Erhebung über mehrere Tage ist i. d. R. nicht vorgesehen. Üblicherweise ist eine Erhebung an einem normalen Werktag ausreichend und spiegelt – insofern keine besonderen
Ereignisse im Straßennetz vorliegen, die das Verkehrsaufkommen beeinflussen (Baustellen / Unfälle / Wetterbedingungen), das normale Verkehrsaufkommen wider. Gemäß dem
Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen der FGSV (HBS 2015) reicht in
Großstädten in aller Regel die Zählung an einem Tag aus.
Die Verkehrsuntersuchung zum oben genannten Bebauungsplan basiert auf einer Verkehrserhebung vom 28.07.2016. Wie in der Untersuchung bereits beschrieben, lag dieser
Erhebungstag in den Sommerferien 2016. Auf Basis einer vorangegangenen Erhebung aus
dem Jahr 2014 konnte allerdings gezeigt werden, dass das am 28.07.2016 in den Sommerferien erhobene Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen an einem normalen Werktag außerhalb der Ferien im Wesentlichen entspricht und somit als Grundlage für die Untersuchung verwendet werden kann.
Im Rahmen einer Verkehrserhebung, die im Jahr 2017 im Auftrag der Stadt Krefeld durchgeführt wurde, wurden auch die Verkehrsbelastungen am Knotenpunkt Anrather Straße /
Oberschlesienstraße ermittelt. Ein Vergleich der Zählungen aus dem Jahr 2016 mit dem
Verkehrsaufkommen vom 21.03.2017 zeigt, dass die Knotenpunktsumme 2017 ca. 10 %
höher liegt, als im Jahr 2016. Dieses um etwa 10 % höhere Verkehrsaufkommen liegt allerdings in den üblichen Schwankungen des Verkehrsaufkommens über die unterschiedlichen
Tage und Monate. Diese Schwankungen sind normal und werden durch die vorliegende
Signalsteuerung an den jeweiligen Knotenpunkten abgefangen, da diese im Regelfall ausreichende Kapazitätsreserven aufweisen.
Dennoch kann es in Spitzenzeiten bei verschiedenen Strömen immer wieder zu kurzzeitigen
Rückstauerscheinungen an den Knotenpunkten kommen. Dies zeigen auch die in der Verkehrsuntersuchung durchgeführten verkehrstechnischen Analysen und bestätigen den Eindruck der Bürger hinsichtlich des Rückstaus an den Signalanlagen.
So treten bspw. Am Knotenpunkt Anrather Straße / Gladbacher Straße in der nachmittäglichen Spitzenstunde Rückstaulängen von bis zu 100 m in der Zufahrt Gladbacher Straße Süd
auf. In der nördlichen Zufahrt der Gladbacher Straße stauen sich gemäß den Berechnungen
die Fahrzeuge bis zu knapp 80 m zurück. Auf der Anrather Straße sind Rückstaulängen von
73 m (westliche Zufahrt) bzw. 89 m (östliche Zufahrt) zu verzeichnen. Diese Rückstaulängen
sind allerdings als unkritisch anzusehen, da keine Zufahrten im Umfeld des Knotenpunktes
überstaut werden. Ein Rückstau bis zur Autobahn A 44 ist daher nicht zu erwarten.
Allerdings sind die Rückstaulängen in den Zufahrten kein alleiniges Beurteilungskriterium
für die Qualität des Verkehrsablaufes an Knotenpunkten. Entscheidend für die Funktionsfähigkeit des Verkehrsablaufes an Knotenpunkten ist der Auslastungsgrad, d. h. das Verhältnis der vorhandenen Verkehrsstärke zur maximal möglichen Verkehrsstärke, und die Wartezeit der einzelnen Verkehrsteilnehmer. Sowohl der Auslastungsgrad als auch die ermittelten Wartezeiten liegen in Bereichen, die eine Einstufung der Qualität des Verkehrsablaufes
an den Knotenpunkten in die Stufe D (ausreichend) und damit in die planerisch mindestens
zu erreichende Qualitätsstufe ermöglicht.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 24
Daher führt die verkehrstechnische Beurteilung des Verkehrsablaufes im Rahmen der Verkehrsuntersuchung zu dem Ergebnis, dass die zusätzlichen Verkehre unter Berücksichtigung der verkehrlichen Entwicklungen für den Prognosehorizont 2025 (inklusive der Entwicklungen im Bereich Krefeld-Fichtenhain) an den Knotenpunkten unter Berücksichtigung
einer angepassten Signalsteuerung mit einer mindestens ausreichenden Verkehrsqualität
abwickelbar sind.
Da an den Knotenpunkten gemäß den Berechnungen noch entsprechend ausreichende Kapazitätsreserven vorliegen, gilt diese Aussage ebenso auf der Berechnungsgrundlage eines
ca. 10 % höheren Verkehrsaufkommen, wie es beispielsweise am 21.03.2017 erhoben
wurde.“
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
zu ggf. erforderlichen Umbaumaßnahmen bzw. Maßnahmen zur Lichtsignalanlagensteuerung:
Sofern im Zusammenhang mit der Realisierung des Bebauungsplanes zur Gewährleistung
der Leistungsfähigkeit Umbaumaßnahmen an den Verkehrsanlagen erforderlich sind (beispielsweise von Zu- und Ausfahrtsbereichen) ist davon auszugehen, dass diese zulasten
der Post gehen.
Maßnahmen zur Änderung der Lichtsignalanlagensteuerung, die durch den Bebauungsplan
Nr. 804 verursacht würden, wären ebenfalls zulasten der Post durchzuführen. Ausweislich
des Verkehrsgutachtens sind diese jedoch nicht in Folge der Realisierung dieses Bebauungsplanes (mit kaum veränderten Verkehrsmengen) erforderlich. Sollten weitere gewerbliche Entwicklungen im Bereich Fischeln / Fichtenhain zukünftig zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen und damit zu Leistungsfähigkeitsdefiziten an den umgebenden Knotenpunkten führen, so können diese nach verkehrsgutachterlicher Einschätzung durch Anpassung der Festzeitprogramme an den Lichtsignalanlagen behoben werden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zu den Kosten für Lärmschutzmaßnahmen:
Die Lärmschutzmaßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb das Paketzentrums
erforderlich werden, sind von der Post zu tragen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Zur weiteren Beteiligung:
Die Regionalniederlassungen Mönchengladbach und die Autobahnniederlassung Krefeld
des Landesbetriebes Straßenbau NRW sind im weiteren Planverfahren beteiligt worden
(siehe Stellungnahmen unter IV.16 und IV.18).
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
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17. Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein,
mit Schreiben vom 11. Mai 2017
Stellungnahme:
Im Rahmen der beiden oben näher bezeichneten Bauleitplanverfahren soll sowohl der
Standort des Postfrachtzentrums planungsrechtlich gesichert als auch eine Erweiterung
planungsrechtlich vorbereitet werden.
Im Hinblick auf die von uns zu vertretenden gesamtwirtschaftlichen Belange liegen nach
derzeitigem Informationsstand keine Bedenken oder Anregungen zu den beiden Bauleitplanverfahren vor. Die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein begrüßt und
unterstützt die vorgesehene Planung, die dazu dient, das Postfrachtzentrum sowohl im
Bestand als auch im Hinblick auf eine wettbewerbsfähige Entwicklung langfristig planungsrechtlich zu sichern.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
18. Fachbereich Tiefbau der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 11. Mai 2017
Stellungnahme:
Bei der Anrather Straße handelt es sich im betreffenden Bereich um eine unfertige Erschließungsanlage. Sofern die Erschließungsbeiträge nicht bereits abgelöst wurden, kommen diese nach Fertigstellung der Straße durch einen rechtsverbindlichen Bebauungsplan
oder Zustimmung des Regierungspräsidenten gem. § 125 Abs. 2 BauGB zur Erhebung.
Gem. Gutachten IGS sind die Signalprogramme zu überarbeiten. Alle drei genannten Signalanlagen liegen im Zuständigkeitsbereich des Landesbetriebes Straßen NRW als Eigentümer. Zuständige Straßenverkehrsbehörde ist jedoch der Fachbereich Ordnung der Stadt
Krefeld. Die lt. Gutachtenerforderlichen Optimierungen der Signalprogramme werden, bedingt durch das Alter der Steuergeräte, eine Erneuerung der Steuergeräte Anrather Straße/
B 57 und Anrather Straße / Hückelsmaystraße erforderlich machen. Diese Kosten werden
nicht vom Fachbereich Tiefbau übernommen.
Ansonsten bestehen seitens des Fachbereichs Tiefbau keine Bedenken.
Abwägung:
Die Anmerkungen bezüglich ggf. erforderlicher Erschließungsbeiträge werden zur Kenntnis
genommen. Sofern im Zusammenhang mit der Realisierung des Bebauungsplanes zur Gewährleistung der Leistungsfähigkeit Umbaumaßnahmen an den Verkehrsanlagen erforderlich sind (beispielsweise von Zu- und Ausfahrtsbereichen) ist davon auszugehen, dass diese zulasten der Post gehen.
Maßnahmen zur Änderung der Lichtsignalanlagensteuerung, die durch den Bebauungsplan
Nr. 804 verursacht würden, wären ebenfalls zulasten der Post durchzuführen. Ausweislich
des Verkehrsgutachtens sind diese jedoch nicht in Folge der Realisierung dieses Bebauungsplanes (mit kaum veränderten Verkehrsmengen) erforderlich. Sollten weitere gewerbliche Entwicklungen im Bereich Fischeln / Fichtenhain zukünftig zu einem erhöhten Ver-
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kehrsaufkommen und damit zu Leistungsfähigkeitsdefiziten an den umgebenden Knotenpunkten führen, so können diese nach verkehrsgutachterlicher Einschätzung durch Anpassung der Festzeitprogramme an den Lichtsignalanlagen behoben werden.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
19. Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 12. Mai 2017
Stellungnahme:
Die Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Familien werden durch diesen B-Plan
voraussichtlich nicht negativ tangiert. Ein Infrastrukturkostenbeitrag Tagesbetreuung ist
nicht zu fordern.
Abwägung:
Die Stellungnahme des Fachbereichs Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung wird zur
Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
20. Vodafone GmbH, mit Schreiben vom 15. Mai 2017
Stellungnahme:
In den von Ihnen angegebenen Planungsbereichen befinden sich KEINE Glasfaserleitungen
und Kabelschutzrohre der Vodafone GmbH (ehem. ISIS/ ehem. Arcor AG & Co. KG). Darüber
hinaus ist zurzeit seitens Vodafone keine Mitverlegung und kein Ausbau geplant.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Vodafone GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
21. Landwirtschaftskammer, Kreisstelle Viersen, mit Schreiben vom 17. Mai 2017
Stellungnahme:
Durch die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes sind landwirtschaftliche Belange nur
geringfügig berührt, die Änderung ist schlüssig begründet und steht in Übereinstimmung
mit dem aktuellen Regionalplanentwurf.
Infolgedessen werden Bedenken durch die Inanspruchnahme aktuell landwirtschaftliche
genutzter Flächen durch die eigentliche Bebauung im Bebauungsplangebiet zurück gestellt.
Da jedoch durch die externen Kompensationsmaßnahmen wertvolle landwirtschaftliche
Flächen in Anspruch genommen und sogar aufgeforstet (also endgültig landwirtschaftlicher
Nutzung entzogen) werden sollen, werden hierzu massive Bedenken vorgetragen.
Zunächst ist zu bemängeln, dass die Ermittlung des Kompensationsbedarfs gemäß dem
Verfahren „Adam-Nohl-Valentin” aus dem Jahr 1986 erfolgte. Als Stand der Technik ist je-
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doch die „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ des LANUV aus dem Jahr 2008 anzusehen.
Bei der Auswahl der Aufforstungs- und Kompensationsfläche (Fischeln, Flur 28, Flurstück 6)
wird u. E. § 15 Abs. 3 BNatSchG nicht hinreichend beachtet. Dort steht: „Bei der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist
auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen. Es ist möglichst zu vermeiden, für die
Kompensation Flächen aus der Nutzung zu nehmen.“
Mit der o. g. Fläche handelt es sich nachweislich Beikarte 4 J, Blatt 2 zum aktuellen Regionalplanentwurf (vgl. Abb. 1) um eine agrarstrukturell bedeutsame Fläche in landwirtschaftlichen Produktionsräumen mit hoher Produktivität:
Dementsprechend ist in Kapitel 8.2 Plandarstellung, Blatt 18, des aktuellen Regionalplanentwurfs die Fläche als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit der zusätzlichen Funktion „Regionaler Grünzug“' (und nicht als Wald) dargestellt (vgl. Abb. 2).
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Neben § 15 Abs. 3 BNatSchG ist zudem in Bezug auf die Aufforstung landwirtschaftlicher
Flächen Erläuterung 6 zu Grundsatz 2 des Kapitels 4.3 des aktuellen Regionalplanentwurfs
nicht hinreichend berücksichtigt. Dort steht: „Für Ersatzaufforstungen für Waldumwandlungen infolge zulässiger raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen kommen solche
Bereiche nicht in Betracht, die wegen besonderer Funktionen eine herausragende Bedeutung für andere Nutzungen besitzen. Dies gilt insbesondere für wertvolle Offenlandbereiche oder Ventilationsschneisen (vgl. Kap 4.1.2, Erläuterung 3), oder für agrarstrukturell
bedeutsame Flächen in landwirtschaftlichen Produktionsräumen mit hoher Produktivität lt.
Beikarte 4J - Landwirtschaft - (Kap. 4.5.1), die einer Waldflächennutzung entgegenstehen.“
In Anbetracht dessen wird dringend angeregt, die vorgesehene Aufforstung unter Berücksichtigung o. a. Regelungen an anderer Stelle zu verorten und auf die Aufforstung, die über
den forstrechtlichen Ausgleich hinausgehend der Kompensation dient, zu verzichten und
stattdessen andere Kompensationsformen zu wählen, z. B. durch die Aufwertung vorhandener Waldflächen oder durch Entsiegelungsmaßnahmen.
Abwägung:
zum Biotopwertverfahren für die Ermittlung des Kompensationsumfangs:
Die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Krefeld wünscht explizit die Verwendung des älteren, gegenüber dem benannten Verfahren des LANUV jedoch differenzierteren Biotopwertverfahrens, welches u.a. das Landschaftsbild angemessen berücksichtigt.
zur Art und Verortung der externen Kompensationsmaßnahme auf Flurstück 6
Die Zurückstellung von Bedenken aufgrund der Inanspruchnahme aktuell landwirtschaftlich genutzter Flächen durch die eigentliche Bebauung im Bebauungsplangebiet wird zur
Kenntnis genommen.
Zum Regionalplans Düsseldorf ist auszuführen, dass dieser nur Wald ab einer Größenordnung von 5 bzw. 10 ha dargestellt, der im Amtlichen Topographisch-Kartographischen In-
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formationssystem (ATKIS) auch als Wald klassifiziert ist, d. h. also bestehender Wald. Da
Krefeld zu den waldarmen Kommunen gehört, erfolgt die Darstellung bereits ab 5 ha.
Für Flächen zur Waldvermehrung stellt der Regionalplan i. d. R. keine Bereiche dar, sondern
in Kap. 4.3 Grundsatz 2 heißt es nur, dass in waldarmen Kommunen Flächen zur Waldvermehrung vorgesehen werden sollen, die in direkter räumlicher Zuordnung zu vorhandenen
Waldflächen oder Waldbereichen im Regionalplan liegen.
Entsprechend ist für den Bereich nördlich der Anrather Straße zwischen Gladbacher Straße
und Hückelsmaystraße im Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld eine Walddarstellung im
Zusammenhang mit Waldflächen des Forstwaldes und des Südparks erfolgt. Die Walddarstellung im FNP stellt somit eine Zielvorstellung der Stadt Krefeld dar.
Im Regionalplan lautet es gleichzeitig auch, dass die Belange der Landwirtschaft gewahrt
werden sollen. Somit besteht hier ein Konflikt mit Kap. 4.5.1 Grundsatz 2 bzw. der Beikarte
4j. Hier heißt es, dass die agrarstrukturell bedeutsamen Flächen nicht für raumbedeutsame
Planungen und Maßnahmen in Anspruch genommen werden sollen.
Beide Regelungen sind Grundsätze, die der Abwägung unterliegen.
Im Zuge der Bauleitplanung und der bereits vorgezogen realisierten Maßnahme insbesondere zum Bau einer neuen Zufahrt werden Flächen im Umfang von ca. 2,4 ha in Anspruch
genommen, die vom Regionalforstamt Niederrhein als „Wald“ eingestuft werden. Das Regionalforstamt Niederrhein stellt seine Bedenken gegen die Inanspruchnahme des vorhandenen jungen Laubwaldes südlich der Anrather Straße wegen der Standortgebundenheit
des Vorhabens unter der Voraussetzung einer Ersatzaufforstung zurück (vgl. Stellungnahme unter 25.). Auch vor dem Hintergrund der Waldarmut im Stadtgebiet Krefeld (nach Angabe des Regionalforstamts beträgt der Waldanteil in Krefeld lediglich 10 %, im Vergleich
zu 15,5 % im Regierungsbezirk Düsseldorf und 27 % im Land NRW) wird seitens des Regionalforstamtes ein Waldausgleich im Verhältnis Inanspruchnahme: Ausgleich von 1:2 und
somit eine Ersatzaufforstung im Umfang von ca. 4,8 ha gefordert. Mit der Unteren Naturschutzbehörde ist abgestimmt, dass die Ersatzaufforstung auf den Ausgleichsbedarf angerechnet werden kann, der sich aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Bebauungsplanverfahren ergibt.
Die Umsetzung der externen Kompensationsmaßnahmen und gleichzeitig des erforderlichen Waldausgleichs durch Aufforstung des insgesamt ca. 7 ha großen Flurstücks 6 (Flur
28, Gemarkung Fischeln) ermöglicht nicht nur eine ortsnahe Umsetzung des Ausgleichs,
sondern entspricht zudem den Vorgaben des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes, der
für die Freiflächen im Straßendreieck B 57 / Anrather Straße / Hückelsmaystraße „Flächen
für Wald“ darstellt.
Im Zusammenhang mit der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wurde ein landwirtschaftlicher Fachbeitrag durch die Landwirtschaftskammer erstellt. Auf dieser Grundlage
wurden zuvor als Grün- und Waldflächen dargestellte Bereiche in größerem Flächenumfang
wieder als landwirtschaftliche Flächen dargestellt. Allerdings hat sich der Rat der Stadt Krefeld hinsichtlich der Flächen zwischen Anrather Straße, Gladbacher Straße und Hückelsmaystraße mit folgenden Argumenten explizit für die Darstellung als „Fläche für Wald“ und
gegen die Darstellung als „Fläche für die Landwirtschaft“ entschieden:
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Die umliegenden Stadtgebiete zeichnen sich teilweise durch große Landschaftsräume mit
landwirtschaftlicher Hauptnutzung aus. Insofern ist eine Inanspruchnahme weiterer landwirtschaftlicher Flächen zugunsten von Siedlungs-, Wald und Grünflächen in Krefeld im
Grundsatz vertretbar, wenn die Flächen für die jeweiligen Funktionen benötigt werden. …
(vgl. Begründung zum Flächennutzungsplan, S. 184f.)
Krefeld gehört zu den waldärmsten größeren Städten in Deutschland, daher ist die Vergrößerung der Waldfläche ein wichtiges Ziel der Landes- und Kommunalpolitik. Waldflächen
übernehmen wichtige Funktionen des Naturschutzes und der Naherholung. Gerade in dicht
besiedelten Regionen ist der Wald für die Erholung besonders wichtig …
Die beschriebene Fläche zwischen B 57, Anrather Straße und Hückelsmaystraße ist das
Bindeglied zwischen den beiden südlichen größeren Waldflächen Forstwald und Südpark.
Für eine Vernetzung des Waldschwerpunktes im Süden Krefelds ist es sehr wichtig diese
Fläche im FNP als Waldfläche zu sichern. Die bestehenden größeren Waldflächen Forstwald
und Südpark werden vernetzt und in südliche Richtung erweitert und sind somit als große
zusammenhängende Waldfläche besser erlebbar. Der Süden Krefelds weist im Gegensatz
zu den größeren zusammenhängenden Waldflächen im Norden ein Defizit auf. Dieses Defizit kann durch die Ergänzung dieser Fläche als Waldfläche ausgeglichen werden (vgl. Abwägung zum Flächennutzungsplan zu Flächenkennzeichen FI 47).
Die im Zusammenhang mit den aktuellen Bauleitplanverfahren geäußerten Bedenken der
Landwirtschaftskammer werden deshalb zurückgestellt.
Darüber hinaus wird angemerkt, dass derzeit unverändert der GEP 99 gilt, in dem die Fläche als Fläche für Wald dargestellt ist. Der Regionalrat hat für den Regionalplan Düsseldorf
am 14.12.2017 den Aufstellungsbeschluss gefasst. Der Plan ist damit noch nicht rechtskräftig und liegt noch als Entwurf vor. Grundsätze im Entwurf müssen noch nicht berücksichtigt werden (nur die Ziele in Aufstellung).
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
22. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld, mit Schreiben vom
18. Mai 2017
Stellungnahme:
Die Autobahnniederlassung Krefeld ist für den Betrieb und die Unterhaltung der südlich
des Plangebietes verlaufenden Autobahn 44, Abschnitt 19 / Anschlussstelle KrefeldForstwald und damit für die anbaurechtliche Beurteilung zuständig.
Ziel der eingereichten Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für notwendige umfangreiche Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen am
“Frachtpostzentrum Krefeld” zur Ertüchtigung des Standortes. Es erfolgt eine Festsetzung
als Sonstiges Sondergebiet “Frachtpostzentrum”. Die Erschließung des Plangebietes erfolgt unverändert über die bereits errichtete neue Zufahrt mit ausreichenden Stauspuren
für wartende LKW an der Anrather Straße.
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Gemäß den als Anlage beigefügten Unterlagen ist die an der Westseite des Plangebietes
verlaufende Verkehrsachse bis zur Kreuzung mit der Anrather Straße als A 44 gewidmet.
Sämtliche eingereichte Planunterlagen sind dahingehend zu korrigieren, da hier durchgängig von einer Bundesstraße ausgegangen wird. Somit liegt das Plangebiet innerhalb der
Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone der BAB 44 / Anschlussstelle KrefeldForstwald. Seitens der Autobahnniederlassung Krefeld bestehen Bedenken gegen das Vorhaben.
Die eingereichte Planung (vgl. PZ 47 Entwurfsplanung) weist innerhalb der Anbauverbotszone (40 m vom äußersten befestigten Fahrbahnrand der BAB) zur A 44 u.a. eine “Neue
LKW-Zufahrt mit Stauspuren” aus. Es wird darauf hingewiesen, dass innerhalb der Anbauverbotszone gem. § 9 (1) Fernstraßengesetz sämtliche Einrichtungen, die für die rechtliche
oder gewerbliche Nutzung der Hochbauten erforderlich sind, unzulässig sind. Die Planung
ist entsprechend zu korrigieren.
Die im Bebauungsplan dargestellte überbaubare Grundstücksfläche / Baugrenze entlang
der A 44 am westlichen Plangebietsrand ist außerhalb der 40 m Anbauverbotszone festzusetzen.
Der Ausbau der A 44 ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als Maßnahme des
„Weiteren Bedarfs (WB)“ wie folgt enthalten:
AK Neersen (A52) - AS Krefeld-Forstwald
AS Krefeld-Forstwald – AS Osterath
Die anbaurechtlichen Bestimmungen und Beschränkungen des § 9 Bundesfernstraßengesetz sind daher unbedingt zu beachten und einzuhalten. Hierzu wird auf die als Anlage
beigefügten “Allgemeine Forderungen” verwiesen. Abweichungen von den Bestimmungen
des § 9 Fernstraßengesetz bedürfen aufgrund der rechtlichen Problematik immer einer Einzelprüfung und Einzelentscheidung durch die Straßenbauverwaltung. Entsprechende Hinweise auf die Bestimmungen des § 9 (1 + 2) Bundesfernstraßengesetz sind in die “Textlichen Festsetzungen” und in die Begründung aufzunehmen. Ebenso wird gebeten die Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone in die Planunterlagen einzutragen.
Zuständiger Straßenbaulastträger für die nördlich des Plangebietes verlaufende Bundesstraße 57 sowie die östlich verlaufende L 362 ist die Regionalniederlassung Niederrhein,
Mönchengladbach.
Gemäß einer durchgeführten Verkehrsuntersuchung durch die IGS Ingenieurgesellschaft
Stolz mbH Neuss kann das prognostizierte Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet (Erhöhung um ca. 10%) problemlos im umliegenden Straßennetz abgewickelt werden. Zukünftige Leistungsfähigkeitsdefizite an den umliegenden Verkehrsknotenpunkten ergeben sich
allerdings durch zusätzliches Verkehrsaufkommen aus den geplanten gewerblichen und
industriellen Nutzungen im Umfeld des Paketzentrums (Erweiterung des Businessparks
Fichtenhainer Allee – BPL 795). Für den Straßenzug “Anrather Straße” ist durch die Verkehrszunahme in Gänze betrachtet eine Anpassung der Festzeitprogramme an den signalisierten Knotenpunkten erforderlich, um Beeinträchtigungen der Verkehrsabläufe zu vermeiden. Es wird gebeten den entsprechenden Nachweis über die verkehrliche Verträglichkeit sowie notwendige Um-/Ausbaumaßnahmen im Detail federführend mit der Regional-
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niederlassung Niederrhein abzustimmen. Sämtliche Kosten für erforderliche Straßenumbau- und Verkehrssteuerungsmaßnahmen gehen dabei zu Lasten der Stadt Krefeld / der
Vorhabenträger.
Sollten durch den erzeugten Verkehr durch die zukünftigen Gebietsnutzungen Leistungsfähigkeitsdefizite auf der Autobahn ausgelöst werden, behält sich die Straßenbauverwaltung
vor, erforderliche Ertüchtigungsmaßnahmen auf Kosten der Stadt Krefeld zu fordern.
Die o.a. Bauleitplanung wird in Kenntnis der in Nähe der vorhandenen Autobahn 44 und
deren negativen Auswirkungen aufgestellt. Gegenüber der Straßenbauverwaltung können
weder jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven und/oder passiven
Lärmschutz oder ggfls. erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung
geltend gemacht werden.
Durch die Planung entsteht ein Kompensationsdefizit von 244.658 Biotopwerteinheiten.
Der Eingriff kann nicht vollständig innerhalb des Plangebietes kompensiert werden. Dieser
soll daher extern auf einer Fläche des Flurstücks Nr. 6, Flur 28 in der Gemarkung Fischeln
und auf einer Restfläche des Flurstücks Nr. 22, Flur 28 Gemarkung Fischeln (vgl. Umweltbericht S. 38) erfolgen. Belange der Autobahnniederlassung Krefeld werden hierdurch nicht
berührt.
Konkrete gestalterische Festsetzungen als örtliche Bauvorschriften zu den Werbeanlagen
werden erst im weiteren Verfahren ergänzt. Es ist sicherzustellen, dass die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn nicht durch Ablenkung gefährdet wird.
Um weitere Beteiligung am Verfahren wird gebeten.
Abwägung:
Zu den Belangen der Bundesautobahn A44 bzw. des westlich des Plangebietes verlaufenden Autobahnzubringers:
Am 12.06.2017 hat ein Abstimmungsgespräch mit Vertretern von Post und Stadt beim
Landesbetrieb Straßen.NRW, Autobahnniederlassung Krefeld, stattgefunden:
Der Straßenabschnitt westlich des Paketzentrums (Autobahn bis Knotenpunkt
B57/Anrather Straße) ist durchgängig als „Autobahn“ (A44) einzustufen. Somit ist die generelle Tiefe der Anbauverbotszone von 40 m einzuhalten. Da der betreffende Abschnitt
der A 44 als „weiterer Bedarf“ im Bundesverkehrswegeplan aufgeführt ist, muss an der Anbauverbotszone festgehalten werden. Die Planungen werden vom Landesbetrieb
Straßen.NRW durchgeführt – wenngleich dort derzeit noch kein konkreter Planungsauftrag
besteht.
Innerhalb der Anbauverbotszone sind regulär ausschließlich nicht-hochbauliche Nutzungen zulässig, die zudem nicht zwingend betriebsnotwendig sein dürfen. Jedoch werden
Maßnahmen zum Lärmschutz aufgrund des Nutzens für das Gemeinwohl privilegiert behandelt.
Auch, wenn seitens Straßen.NRW eine befristete Genehmigbarkeit der bereits realisierten
Stauspur und der noch zu errichtenden vorgelagerten Lärmschutzwand bis zur eventuellen
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Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens für den Autobahnausbau in Aussicht gestellt
wurde und dies als „Baurecht auf Zeit“ im Bebauungsplan festgesetzt werden könnte, hat
sich die Post aufgrund des baulichen bzw. monetären Aufwandes zur Errichtung (und ggf.
späteren Verlagerung) der Lärmschutzwand dafür entschieden, die Stauspur nachträglich
so umzubauen, dass sie komplett außerhalb der 40m-Anbauverbotszone liegt. Entsprechend soll auch die Lärmschutzwand von vornherein unmittelbar außerhalb der 40mAnbauverbotszone errichtet werden.
Im Bebauungsplan wird die Baugrenze entsprechend zurückgenommen, so dass die 40 mAnbauverbotszone durchweg eingehalten wird. Im Gegenzug werden die Pflanzflächen als
Randeingrünung verbeitert. Anzumerken ist, dass die im Bebauungsplan vorgesehene
Ausweisung von Pflanzflächen als Randeingrünung innerhalb der 40 m-Anbauverbotszone
seitens Straßen NRW zustimmungsfähig ist.
Die Planunterlagen wurden zur Offenlage entsprechend angepasst:
• Es wird nachrichtlich eine Anbauverbotszone von 40 m (statt wie bisher 20 m) dargestellt.
• Die Baugrenze wird entsprechend zurückgenommen.
• Ergänzend wird nachrichtlich die Anbaubeschränkungszone von 100 m dargestellt.
• In die Planurkunde wird ein Hinweis aufgenommen, wonach die anbaurechtlichen
Bestimmungen und Beschränkungen des § 9 Bundesfernstraßengesetz zu beachten
und einzuhalten sind.
• Im Zusammenhang mit den im Plan zur Offenlage ergänzten örtlichen Bauvorschriften der Werbeanlagen wird in die Begründung ein Hinweis aufgenommen, wonach
sicherzustellen ist, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn
nicht durch Ablenkung gefährdet wird.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
zu den Kosten für Lärmschutzmaßnahmen:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass gegenüber der Straßenbauverwaltung weder jetzt
noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz
oder ggfls. erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend
gemacht werden können.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zur weiteren Beteiligung:
Die Regionalniederlassungen Mönchengladbach und die Autobahnniederlassung Krefeld
des Landesbetriebes Straßenbau NRW sind im weiteren Planverfahren beteiligt worden
(siehe Stellungnahmen unter IV.16 und IV.18).
Der Stellungnahme wird gefolgt.
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zu den Ergebnissen des Verkehrsgutachtens, ggf. erforderlichen Umbaumaßnahmen bzw.
Maßnahmen zur Lichtsignalanlagensteuerung:
Hinsichtlich der Stellungnahme zur Verkehrsuntersuchung und zu Regelungen der Lichtsignalanlagensteuerung wird auf die Abwägung zur Stellungnahme des Landesbetriebes
Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Niederrhein (siehe unter II.16) verwiesen.
23. Unitymedia NRW GmbH, Zentrale Planung, mit Schreiben vom 18. Mai 2017
Stellungnahme:
Gegen die o. a. Planung bestehen seitens des Unternehmens keine Einwände. Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Unitymedia NRW GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
24. Bezirksregierung Düsseldorf, mit Schreiben vom 18. Mai 2017
Stellungnahme:
Hinsichtlich der Belange des Verkehrs (Dez. 25) ergeht folgende Stellungnahme:
Da es sich bei der Planung zum BPL Nr. 804 der Stadt Krefeld um die Erweiterung eines bestehenden Betriebsstandortes handelt, ist die Anbindung/Erschließung des Plangebietes
an das örtliche Verkehrsnetz sichergestellt. Mit der B 57 und der A 44 verfügt das Plangebiet über eine sehr gute Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz. Besondere Auswirkungen auf die BAB 44 (hier: AS 24 KR-Forstwald) sind durch die Erweiterung des bestehenden Betriebsstandortes von hier nicht zu erwarten.
Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrs (Dez. 26) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange der ländlichen Entwicklung und Bodenordnung (Dez. 33) ergeht
folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4) ergeht folgende Stellungnahme: Gegen die o.g. Planung bestehen keine Bedenken, da sich im Planungsgebiet
nach Kenntnis der Bezirksregierung keine Bau- und Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen. Zur Wahrung sämtlicher
denkmalrechtlicher Belange wird empfohlen - falls nicht bereits geschehen –, den LVR (Amt
für Denkmalpflege im Rheinland, Pulheim) und den LVR (Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland, Bonn) sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen.
Hinsichtlich der Belange des Landschafts- und Naturschutzes (Dez. 51) ergeht folgende
Stellungnahme: Nach Prüfung der Unterlagen auf Betroffenheit einer ordnungsbehördlichen Verordnung bzw. einstweiligen Sicherstellung der Bezirksregierung Düsseldorf wird
im Ergebnis festgestellt, dass solche von der Darstellungsänderung nicht betroffen sind.
Bezüglich weiterer naturschutzrechtlich einzubringender Belange im Rahmen der Beteili-
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gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB ist die Stadt Krefeld als untere Naturschutzbehörde zuständig.
Hinsichtlich der Belange der Abfallwirtschaft (Dez. 52) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange des Immissionsschutzes (Dez. 53) ergeht folgende Stellungnahme: Dem Dezernat sind keine Auswirkungen im Hinblick auf Lärm und Gerüche der Firmen
Deutsche Edelstahlwerke und Outokumpu Nirosta auf das Plangebiet bekannt. Das Gebiet
befindet sich westlich des Industrieparks und damit auch nicht in Hauptwindrichtung. Aus
Sicht des Dezernates ergeben sich deshalb keine Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass dort inzwischen ein privatisierter Postdienstleister (DHL)
tätig ist. Die geplante Ausweisung SO(Post) passt deshalb eigentlich nicht mehr. Eventuell
wäre eine Ausweisung als normales „GE“ zutreffender.
Luftreinhaltung: Gegen die o. g. Planung bestehen keine Bedenken.
Hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinweis: Diese Stellungnahme erfolgt im Zuge der Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf als Träger öffentlicher Belange. Insofern wurden lediglich diejenigen Fachdezernate
beteiligt, denen diese Funktion im vorliegenden Verfahren obliegt. Andere Dezernate/Sachgebiete haben die von Ihnen vorgelegten Unterlagen daher nicht geprüft. Dies kann
dazu führen, dass von mir z.B. in späteren Genehmigungs- oder Antragsverfahren auch
(Rechts-)Verstöße geltend gemacht werden können, die in diesem Schreiben keine Erwähnung finden.
Abwägung:
Die Stellungnahmen, wonach die Belange des Verkehrs, des Luftverkehrs, der ländlichen
Entwicklung u. Bodenordnung, der Denkmalangelegenheiten, des Landschafts- und Naturschutzes, der Abfallwirtschaft, des Immissionsschutzes, der Luftreinhaltung und des Gewässerschutzes aus Sicht der Bezirksregierung nicht berührt sind, werden zur Kenntnis
genommen.
Hinsichtlich der Empfehlung, den LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland -, Pulheim und
den LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland-, Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen, ist anzumerken, dass diese Beteiligung im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung nach§ 4
Abs. 2 BauGB erfolgt ist. Es wurden keine Belange des Denkmalschutzes vorgetragen.
Bezüglich Hinweis des Dez. 53 „Immissionsschutz“ zur bauleitplanerischen Gebietskategorie (SO oder GE) ist folgendes anzumerken:
Im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wurde die Darstellung des Plangebietes als Sondergebiet „Frachtpostzentrum“ aus den regionalplanerischen Vorgaben ent-
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wickelt: Der rechtskräftige Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf
(GEP 99) aus dem Jahr 1999, Blatt L4704, stellt für den Bereich des Paketzentrums einen
"Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)", ergänzt um den Zusatz "für
zweckgebundene Nutzungen", dar. Auch, wenn der Entwurf zum neuen Regionalplan Düsseldorf, Stand Aufstellungsbeschluss, das gesamte Betriebsgrundstück des Paketzentrums
inklusive der Erweiterungsbereich nur noch als "Bereich für gewerbliche und industrielle
Nutzungen (GIB)", d .h. nicht mehr mit ausdrücklicher besondere Zweckbestimmung, darstellt, so entspricht die gewählte bauleitplanerische Gebietskategorie „Sondergebiet
Frachtpostzentrum“ für Flächennutzungsplan und Bebauungsplan den Zielvorstellungen
der Stadt Krefeld, das Plangebiet künftig nicht für jegliche, beliebige gewerblichindustrielle Nutzung zu öffnen, sondern den Standort weiterhin für die Nutzung als Frachtpostzentrum / Logistikzentrum vorzuhalten. Anzumerken ist, dass die im Bebauungsplan
verwendete Kurzform „SO Post“ für „Frachtpostzentrum“ steht und somit das Sondergebiet
nicht ausschließlich an die Nutzung durch die Deutsche Post gebunden ist, sondern theoretisch auch durch andere Paketversender genutzt werden könnte.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
25. Naturschutzbund Deutschland, Bezirksverband Krefeld/ Viersen e.V., mit Schreiben
vom 18. Mai 2017
Stellungnahme:
Die geplante zusätzliche Versiegelung von ca. 65.000 m² im Plangebiet Postfrachtzentrum
ist für die Natur, für den Boden und für den natürlichen Wasserhaushalt im Krefelder Süden
ein großer Verlust. Das Gebiet ist als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Der Flächenverlust kann auch nicht durch die Umwandlung der Ackerflächen M4 und M5 in Wald- bzw.
Heckenflächen kompensiert werden, auch wenn der Biotopwerteeinheitenvergleich des
LBP dies ergibt. Der zunehmende LKW-Verkehr ist für die Bewohner des Krefelder Südens
eine große Belastung.
Es werden darum die folgenden Maßnahmen vorgeschlagen:
1. Die Dächer der neu hinzu kommenden Hallen sollten soweit wie möglich begrünt
werden.
2. Die Dachentwässerung der Hallen sollte in das vorhandene Versickerungsbecken
geleitet werden und nicht in das neue unterirdische Regenrückhaltebecken.
3. Das jetzige Versickerungsbecken für die Hallendachentwässerungen im Südwesten
des Plangebietes muss unbedingt erhalten werden. Es ist ein ruhiges und von Büschen und jungen Gehölzen eingegrüntes Gewässer. Dies erklärt wahrscheinlich
auch das Vorkommen der Waldschnepfe in diesem Areal. Obwohl die Artenschutzprüfung aus 2016 keine Amphibienfunde im Versickerungsteich verzeichnet, ist davon auszugehen, dass hier bald ein Lebensraum für Erdkröten und Molche entstehen wird oder jetzt schon entstanden ist.
4. Der vorhandene Hecken- und Gehölzstreifen parallel zur Ferngasleitung, entlang der
südlichen Grenze des Plangebietes, sollte in möglichst großer Breite erhalten bleiben. Dieser Grenzstreifen hat sich als Ruheraum für die Natur entwickelt. Eine Neuanpflanzung von Gehölzen in diesem Bereich (Teil der Fläche M1), wie im LBP vorgeschlagen, ist darum nicht erforderlich. Die Erhaltung des Gehölzstreifens in ausrei-
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5.
6.
7.
8.
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chender Breite wäre auch ein kleiner Beitrag zum Erhalt des Krefelder Biotopverbundes in West - Ost- Richtung, der durch die Erweiterung des Plangebietes insgesamt gefährdet ist.
Nach Abschluss der Baumaßnahme sollten in den eingegrünten Randbereichen des
Plangebietes Fledermauskästen als Sommerquartiere an geeigneten Stellen aufgehängt werden.
Die als Ausgleichsfläche vorgesehene, ca. 6 ha große, jetzige Ackerfläche sollte entgegen dem Vorschlag im LBP - nur zum Teil in eine Waldfläche umgewandelt
werden. Ein großer Teil der Fläche sollte landwirtschaftlich extensiv bearbeitet werden. Während der Vogelbrutzeit sollte keine Landbearbeitung erfolgen. Die bedrohten Arten Kiebitz, Rebhuhn und Feldlerche könnten hier einen Ersatzlebensraum vorfinden.
Durch den weiter zunehmenden LKW-Verkehr von- und zu den Logistikzentren im
Krefelder Süden steigt die Belastung mit Stickoxiden und Feinstaub an, deren gesetzliche Grenzwerte überwacht werden müssen. lm Bereich der Anrather Straße
sollte eine Messstelle errichtet werden.
Der überregionale Pakettransport von Frachtzentrum zu Frachtzentrum sollte über
den Schienenverkehr abgewickelt werden, auch wenn sich die Zustellzeiten dadurch
erhöhen. Eine Güterverkehrsgleisverbindung zwischen Krefeld und MG-Neuwerk
führt 400 m östlich des Plangebietes vorbei.
Abwägung:
Da das derzeit genehmigungsrechtlich nutzbare Betriebsgelände des Paketzentrums keine
Flächenreserven für die dringend erforderlichen Standortertüchtigungen des Paketzentrums bietet und eine Standortverlagerung auch vor dem Hintergrund eines ressourcenschonenden Umgangs mit Flächen keine Option ist, stellt die räumliche Vergrößerung des
Betriebes die einzig verbleibende Möglichkeit dar, die betrieblichen Abläufe auch zukünftig wirtschaftlich und kundengerecht am vorhandenen Standort fortführen zu können. Anzumerken ist, dass die Erweiterung gegenüber dem jetzigen Zustand ausweislich des vorliegenden Verkehrsgutachtens nicht mit einer zunehmenden LKW-Belastung einhergeht. Zu
den vom NABU im Einzelnen vorgeschlagenen Maßnahmen wird wie folgt Stellung bezogen:
zu 1. Dachbegrünung:
Wie in jüngeren Bebauungsplänen der Stadt Krefeld für Gewerbe- und Industriegebiete
bzw. vergleichbare Sondergebiete üblich, wird im Bebauungsplan Nr. 804 als Maßnahme
zum Klimaschutz für Flachdächer oder flachgeneigte Dachflächen (kleiner gleich 15° Dachneigung) neu zu errichtender Gebäude eine extensive Begrünung mit Gräsern und Kräutern
festgesetzt. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Von der Verpflichtung zur Begrünung
ausgenommen sind verglaste Flächen und technische Aufbauten sowie Dachbereiche für
Fotovoltaikanlagen oder Sonnenkollektoren. Die bereits bestehenden Betriebsgebäude
des Paketzentrums, die in ihrer Statik keine Dachbegrünung ermöglichen, unterliegen aufgrund ihres Bestandsschutzes allerdings nicht der Pflicht zur Begrünung.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 38
zu 2. Dachflächenentwässerung:
Die Dachflächenwässer der großflächigen Hallen bzw. Gebäude des Paketzentrums versickern wie im Bestand gegeben auch zukünftig über ein Versickerungsbecken im südwestlichen Grundstücksbereich (siehe in folgenden Abschnitt zu3: Erhalt des vorhandenen Versickerungsbeckens). Lediglich die Dachflächenwässer der geplanten MechZB könnten, sofern die konkreten Planungen und / oder die Baugrundverhältnisse die Anlage eines zusätzlichen Versickerungsbeckens im nordöstlichen Grundstücksbereich nicht ermöglichen,
über das für die Entwässerung der Hofflächen neu zu konzipierende unterirdische Regenrückhaltebecken mit Regenkläreinrichtung und Anschluss an den öffentlichen Regenwassersammler in der Anrather Straße entwässert werden.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
zu 3. Erhalt des vorhandenen Versickerungsbeckens:
Um eine flexible Grundstücksausnutzung zu ermöglichen, ist der Bereich des derzeitigen
Versickerungsbeckens als Teil der überbaubaren Grundstücksfläche festgesetzt.
Der potenzielle Wegfall des künstlich angelegten Stillgewässers (Versickerungsbecken)
findet in der Eingriffs-Ausgleichbilanz im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung Berücksichtigung. Aufgrund der naturnahen Entwicklung wurde der Biotopwert des Gewässers entsprechend hoch bewertet. Im Fall einer Überplanung des bestehenden Gewässers sind weiterführende artenschutzrechtliche Untersuchungen insbesondere hinsichtlich der potenziellen Funktion als Waldschnepfenhabitat und ggf. vorgezogene Ersatzmaßnahmen erforderlich. Diese können im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens erfolgen.
Die zum Satzungsbeschluss konkretisierten Planungen der Deutschen Post/DHL sehen nun
eine tatsächliche Nutzung des Bereiches des Versickerungsbeckens für Stellflächen von
Wechselbrücken vor, da die Fläche erforderlich ist, um die Hoflogistik auf den erforderlichen Stand der angestrebten Sortierkapazität von 32k, also 32.000 Paketen je Stunde zu
bringen. Aufgrund der beengten Grundstücksverhältnisse ist ein Erhalt bei gleichzeitiger
Verwirklichung des Planungszieles, der Ertüchtigung des Standortes um den künftigen Erfordernissen gerecht zu werden, nicht möglich. Hier soll der Entwicklung des Standortes
der Vorzug gegeben werden.
Zur Abwicklung der weiterführenden Artenschutzrechtlichen Untersuchung im Vorgriff auf
ein Baugenehmigungsverfahren wird im Städtebaulichen Vertrag das folgende Vorgehen
vereinbart:
Die Deutsche Post/DHL wird zeitnah eine artenschutzrechtliche Untersuchung zum Vorkommen der Waldschnepfe durchzuführen lassen. Im Frühjahr 2018 werden dazu zwei Begehungen auf dem gesamten Gelände ein-schließlich Gewässerumfeld erfolgen, bei drei
weiteren Begehungen im Zeitraum Anfang Mai bis Ende Juni wird die weitere Erfassung
durchgeführt. Dadurch lässt sich die Bestandsituation sowie die aktuelle Nutzung des Paketzentrums als potenzieller Lebensraum der Waldschnepfe sicher beurteilen.
Zudem erklärt sich die Deutsche Post/DHL bereit, ein Ausweichhabitat im Bereich des zukünftig geplanten neuen Versickerungsbeckens im Westen des Grundstücks zu schaffen.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 39
Das derzeitige Versickerungsbecken soll so lange erhalten bleiben, bis das Ausweichhabitat fertig gestellt ist.
Die zur Umsetzung geplanter baulicher Maßnahmen vorgesehene Gehölzrodung wird außerhalb der Brutzeit erfolgen und sich zunächst auf die Randbereiche der Gehölzbestände
auf dem Gelände des Paketzentrums beschränken. Dadurch verbleibt ausreichend Zeit,
eine potenzielle Besiedlung des Paketzentrum-Geländes durch die Waldschnepfe mittels
einer Bestandserfassung entsprechend anerkannter Erfassungs-Methoden (SÜDBECK et al.
2005) durchzuführen. Die benannten artenschutzrechtlichen Maßnahmen sind Gegenstand
des konkreten Bauantragsverfahrens.
Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag und Umweltbericht wurde zur Klarstellung eine
entsprechende Aussage zum Wegfall des Biotopes ergänzt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
zu 4. Gehölzstreifen an der südlichen Plangebietsgrenze:
Soweit vorhandene Gehölzbestände an der südlichen Grundstücksgrenze im Zuge der
Baumaßnahmen erhalten werden können, wird dies getan. Ansonsten werden die festgesetzten Pflanzflächen nach Beendigung der Baumaßnahmen so hergestellt wie im Bebauungsplan festgesetzt. Die Anregung des NABU wird jedoch insofern aufgegriffen, als dass
im Bebauungsplan die umgebenden Gehölzstreifen als „Flächen zum Anpflanzen und zum
Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a)
und b) BauGB festgesetzt werden (im Vorentwurf: Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a). Die bisherigen Festsetzungen zur Ausgestaltung der umgebenden Randbepflanzung sind zudem ergänzt um
den Satz: „Vorhandene Gehölzbestände sind nach Möglichkeit zu erhalten.“
Der Stellungnahme wird gefolgt.
zu 5. Fledermauskästen:
Im Artenschutzgutachten wird ausgeführt, dass innerhalb des Plangebietes Vorkommen
von Fledermaus-Quartieren an Gebäuden oder in Gehölzen weitgehend ausgeschlossen
werden können. Mögliche Vorkommen von Fledermäusen beschränken sich auf eine potenzielle Nutzung als Nahrungshabitat bzw. als Leitlinien für den Wechsel zwischen verschiedenen Lebensräumen. Zur Bewahrung der Funktionsfähigkeit dieser Strukturen empfiehlt der Artenschutzgutachter, dass die randlichen Gehölzkulissen sowie das Versickerungsbecken möglichst geschlossen erhalten bleiben. Da die aktuellen Planungen der Post
die Inanspruchnahme des Versickerungsbeckens mit den Gehölzstrukturen vorsieht, wird
im städtebaulichen Vertrag die Schaffung eines entsprechenden Ersatzhabitates vereinbart.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 40
Weitere Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen werden vom Artenschutzgutachter nicht
vorgeschlagen. Mit dem Artenschutzgutachten ist nachgewiesen, dass die mit dem Bebauungsplan Nr. 804 geplanten baulichen Nutzungen aus artenschutzrechtlichen Gründen
grundsätzlich nicht ausgeschlossen sind.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Sollte sich im Zuge der konkreten Bauantragslegung bei der Verlagerung des südwestlichen Versickerungsbeckens das Erfordernis weitergehender Schutz- bzw. Vermeidungsmaßnahmen, z.B. des Anbringens von Fledermauskästen, ergeben, wird dies im Zusammenhang mit dem Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt. Anzumerken ist zudem,
dass durch die Entwicklung eines Waldbestandes auf der unmittelbar nördlich gelegenen
Ausgleichsfläche Lebensräume entstehen, die langfristig auch für Fledermäuse Quartiersstandorte bieten können.
Der Stellungnahme wird insofern nicht gefolgt.
zu 6. Entwicklungsziele für die nördliche Ausgleichsfläche:
Durch den Entfall von Waldbeständen auf dem Gelände des Paketzentrums besteht eine
Pflicht zur Ersatzaufforstung im Umfang von ca. 4,8 ha. Zudem erfolgt die zukünftige Entwicklung der kompletten nördlichen Ausgleichsfläche als „Wald“ entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplans. In der Abwägung zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wurde die Fläche als Bindeglied zwischen den beiden südlichen größeren
Waldflächen Forstwald und Südpark angesehen (weitere Ausführungen siehe hierzu auch
Abwägung zur Stellungnahme der Landwirtschaftskammer unter II.21).
Auch die Planungshinweiskarte der gesamtstädtischen Klimaanalyse der Stadt Krefeld
empfiehlt an dieser Stelle die Erweiterung bestehender Waldflächen zu großräumigen
Frischluftproduktionsgebieten.
Der Vorschlag die Hälfte der Ausgleichsfläche extensiv landwirtschaftlich zu nutzen, um für
Arten wie Feldlerche, Kiebitz und Rebhuhn neuen Lebensraum zu schaffen erscheint auch
dahingehend nicht sinnvoll, da es sich insbesondere bei Feldlerche und Kiebitz um sogenannte Kulissenflüchter handelt und die Lage der Ausgleichfläche in unmittelbarer Nähe zu
Waldbeständen als auch der B57 als Störquelle keine optimalen Voraussetzungen für diesen Zweck bietet.
Ergänzend anzumerken ist, dass bei den Gebietsbegehungen im Zuge der Erstellung des
Artenschutzgutachtens weder auf der nördlichen Ausgleichsfläche noch auf dem Gelände
des Paketzentrums eine der benannten Arten Kiebitz, Rebhuhn oder Feldlerche angetroffen
wurde. Durch die Entwicklung eines Waldbestandes werden zudem Lebensräume entstehen, die Bruthabitate für andere Vogelarten bieten und langfristig auch für Fledermäuse
Quartierstandorte bieten können.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 41
zu 7. Messstelle Stickoxide / Feinstaub:
Ausweislich des im Zuge der Bauleitplanung erarbeiteten Verkehrsgutachtens geht die Ertüchtigung des Paketzentrums nicht mit einer zunehmenden LKW-Belastung einher. Die
Anregung zur Errichtung einer Messstelle zur Überwachung der gesetzlichen Grenzwerte für
Stickoxide und Feinstaub im Zusammenhang mit dem insgesamt zunehmenden LKWVerkehr von und zu den Logistikzentren im Krefelder Süden ist entsprechend nicht planungsrelevant.
Bezüglich der Beurteilung von Luftschadstoffimmissionen ist mit Bezug auf die Maßnahmen B 1/10 und B 1/16 des Luftreinhalteplans anzumerken, dass bei der Umsetzung
des Bebauungsplanes durch lufthygienisch günstig wirkende Freiflächen und insbesondere durch die geplanten Aufforstungs- und Begrünungsmaßnahmen keine erheblichen Auswirkungen auf die Luftqualität erwartet werden.
Zudem haben sich Stadt Krefeld und die Deutsche Post AG die Reduktion von Energieverbrauch und Emissionen zum Ziel gesetzt. In diesem Zusammenhang wird im städtebaulichen Vertrag die Umstellung der Zustellerfahrzeuge der MechZB auf Fahrzeuge mit
umweltschonenden Antrieben vereinbart.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
zu 8. Abwicklung des Pakettransportes:
Das derzeitige Betriebskonzept der Deutschen Post AG sowohl für den Standort in Krefeld
als auch für das bundesweite Netz der Verteilzentren sieht ausschließlich die Versendung
der Pakete per LKW vor und beinhaltet keine kombinierte Verkehrslösung per Güterzug und
LKW. Da die Post bundesweit arbeitet, ist sie darauf angewiesen, dass an allen Verteilzentren die gleiche Infrastruktur besteht, um einen durchgehenden Transport zu gewährleisten. Diese Rahmenbedingungen liegen derzeit nicht vor.
Grundsätzlich ist für die Zukunft nicht auszuschließen, dass ein Teil der Transporte über
einen kombinierten Verkehr abgewickelt wird. Am Standort Krefeld liegen die Voraussetzungen hierfür grundsätzlich vor, da ein Anschluss an die östlich gelegene Güterverkehrsstrecke perspektivisch möglich ist. Diese ehemalige Güterverkehrsverbindung Krefeld –
Mönchengladbach-Neuwerk endet zurzeit unmittelbar nördlich der Autobahn A44.
Da eine Prognose zum Zeitpunkt des Eintretens der nötigen Rahmenbedingungen aus heutiger Sicht nicht möglich ist, können zurzeit mit den Mitteln der Bauleitplanung keine verbindlichen Vorgaben und räumlichen Planungen zur Abwicklung des Pakettransportes über
den Schienenverkehr / kombinierten Verkehr festgelegt werden.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
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26. GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbh & Co. KG, mit Schreiben vom
15. Mai 2017
Stellungnahme:
Die GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld GmbH & Co. KG als Teil der Wirtschaftsförderung Krefeld begrüßt die 1. Änderung des FNP sowie die Aufstellung des B-Plans 804
zur Standortsicherung des Postfrachtzentrums und damit zum Erhalt zahlreicher Arbeitsplatze in Krefeld. Zu den Planinhalten und Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 804 bestehen weder Bedenken nach Anregungen.
Abwägung:
Der Stellungnahme GGK Grundstücksgesellschaft wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
27. NGN Netzgesellschaft Niederrhein MBH, mit Schreiben vom 15. Mai 2017
Stellungnahme:
Der zugesandte Bebauungsplan wurde von den unten genannten, beteiligten Gesellschaften der SWK geprüft. Folgende Punkte werden mitgeteilt:
NGN MBH (Abwasser)
Seitens Abwasser bestehen hinsichtlich der Betriebsführung der öffentlichen Abwasseranlagen in Krefeld keine technischen und betrieblichen Bedenken.
lm geplanten Bereich sind folgende Kanäle vorhanden:
- Regenwasserkanal DN 400 B in der Anrather Straße;
- Schmutzwasserdruckrohrleitung DN 100 PEHD, Schmutzwasser wird in den Mischwasserkanal (in die Richtung Gladbacher Straße) gepumpt;
- Schmutzwasserkanal EIN 300 STZ;
- Regenwasserkanal DN 300 B;
- privater Regenwasserkanal DN 500, für den der NGN keine Informationen vorliegen und
ein privates Regenrückhalten-Becken, mit Kläreinrichtung, im Norden des Grundstückes.
- Hinweis: Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung können nur durch den Kommunalbetrieb Krefeld AöR geprüft werden. Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen.
NGN MBH (Elektrizität - Anlagen)
Es bestehen keine Bedenken.
NGN MBH (Elektrizität - Netz)
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes.
Die auf der Erweiterungsfläche liegenden Mittelspannungskabel sind im Zuge der Planung
des Neubaus unbedingt zu berücksichtigen. Sie dürfen weder überbaut noch überpflanzt
werden. Je nach Leistungsbedarf ist eine elektrische Versorgung des Neubaus über den
bestehenden Netzanschluss aus dem umliegenden Netz möglich. Die NGN MBH ist daher
rechtzeitig in die Planung der Neubebauung einzubeziehen.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
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NGN MBH (Gas)
Die vorhandene Gashochdruckleitung darf weder überbaut noch überpflanzt werden und
muss frei zugänglich bleiben. Ein Leitungsrecht „L“ ist für diese Leitung einzutragen.
NGN MBH (Fernwärme)
Im benannten Bereich liegen keine Fernwärmeleitungen. Es sind keine Baumaßnahmen
geplant. Es bestehen keine Bedenken.
NGN MBH (Trinkwasser)
Seitens des Trinkwassernetzes bestehen hinsichtlich der Aufstellung des Bebauungsplanes keine Bedenken. Der bestehende Wasseranschluss darf nicht überbaut und
überpflanzt werden und ist ggf. bei erhöhtem Bedarf auf Kosten des Verursachers anzupassen.
NGN MBH (Wasserproduktion)
Die Belange (Hinweis auf die geplante WSZ Ill A der WGA Forstwald) der NGN Wasserproduktion wurden im Bebauungsplan berücksichtigt.
SWK MOBIL GmbH (ÖPNV)
Die verkehrlichen Belange der SWK MDBIL GmbH werden von dem im Betreff genannten
Bebauungsplan nicht berührt.
NGN MBH (Beleuchtung)
Das städtische Niederspannungsnetz ist nicht betroffen.
STADTWERKE KREFELD AG (TeIekommunikation)
Es bestehen keine Bedenken.
Besonderheiten - gelten für alle Gewerke:
Baumstandorte: Alle Neu- bzw. Nachpflanzungen von Bäumen sind nur nach Prüfung durch
NGN MBH möglich. Daher wird um Zusendung aller Koordinaten der geplanten Baumstandorte gebeten. Die NGN bittet aufgrund der vorgenannten Bemerkungen zwingend am weiteren Planungsverfahren beteiligt zu werden.
Abwägung:
Ein Leitungsrecht für die im Süden des Plangebietes verlaufenden, vorhandenen Gashochdruckleitungen inklusive der benannten Restriktion für die Bebauung und Bepflanzung der
Leitungstrasse ist Bestandteil des Bebauungsplanes.
Ein weiteres Leitungsrecht für die von der Anrather Straße in das Sondergebiet verlaufende
Gashochdruckleitung zur Versorgung des Paketzentrums wurde mit einer Schutzstreifenbreite von beidseitig 4 m in den Plan aufgenommen.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
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Für eine entsprechend der Leitungsauskunft der NGN das Sondergebiet im Nordwesten
tangierende, parallel zur Anrather Straße verlaufende Stromleitung wird im Bebauungsplan
ebenfalls ein Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers festgesetzt.
Der Stellungnahme wird insofern gefolgt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und zum Teil in die Begründung aufgenommen. Sie sind größtenteils erst für die konkrete Bauantragslegung relevant.
Der Stellungnahme wird insofern teilweise gefolgt.
28. Landesbetrieb Wald und Holz, Regionalforstamt Niederrhein, mit Schreiben vom 16.
Mai 2017
Stellungnahme:
Durch das Vorhaben werden 2,0463 ha im Planbereich stockender Wald überplant und in
eine andere Nutzungsart umgewandelt. Gemäß des Landschaftspflegerischen Begleitplans
(Ziffer 7.2 Forstrechtlicher Ausgleich) sollen die negativen Auswirkungen dieser Waldinanspruchnahme durch die Anlage einer 4,0926 ha großen Ersatzaufforstung auf dem Flurstück 6 in der Flur 28, Gemarkung Fischeln ausgeglichen werden (Maßnahme M4 des Landschaftspflegerischen Begleitplans).
Nach den planerischen Vorgaben des GEP 99 und des LEP soll die Inanspruchnahme von
Waldflächen insbesondere in waldarmen Gebieten – zu denen Krefeld mit bei einem Waldanteil von nur. ca. 10% gehört – generell vermieden bzw. auf das unumgänglich erforderliche Maß beschränkt werden. Wegen der Standortgebundenheit des Vorhabens stelle ich
meine Bedenken gegen die Waldumwandlung unter der Voraussetzung zurück, dass die
o.g. Ersatzaufforstung vollständig angelegt wird.
Bezüglich der Maßnahme M4 werden im Übrigen folgenden Anregungen / Hinweise gegeben:
A. aufgrund der Flächengröße sollten in den Buchengrundbestand Mischbaumarten
wie folgt eingemischt werden:
• 20% Stieleiche, Mindestgröße 80 cm, Herkunft 81701,
die Stieleiche ist horstweise einzumischen, wobei ein Horst einen Mindestdurchmesser von 30 m aufweisen soll.
• 5% Vogelkirsche, Mindestgröße 80 cm, Herkunft 814 01,
die Vogelkirsche ist horstweise einzumischen, wobei ein Horst einen Mindestdurchmesser von 30 m aufweisen soll.
B. aufgrund der Flächengröße sollten im Waldrand am Westrand als Bäume II. Ordnung
je 50 Stück Feldahorn und Elsbeere, Mindestgröße 80 cm einzeln eingemischt werden.
C. Entlang des Ostrandes grenzen die landwirtschaftlich genutzten Flurstücke 3 und 4
an die Aufforstung an. Daher ist entlang dieser Flurstücke ebenfalls ein 4 m breiter
Streifen von der Bepflanzung auszunehmen, damit sich in der Folge der Sukzession
ein Krautsaum entwickeln kann.
D. Am Ostrand entlang der Flurstücke 3 und 4 ist der Waldrand ebenfalls 7-reihig im
Verband 1,5 x 1,5 m anzulegen.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 45
E. Die Tatsache, dass die Maßnahme M4 eine Gesamtgröße von 6.0445 ha aufweist
wird begrüßt. da hierdurch neben einem ökologischen Ausgleich auch eine Waldvermehrung erreicht wird.
F. Ferner bitte ich eine Frist festzusetzten, bis zu welcher die Ersatzaufforstung angelegt wird.
In der Begründung wird unter III.5 und IV. 4.5 ausgeführt, dass im weiteren Verfahren ein
Waldumwandlungsantrag gemäß § 39 Landesforstgesetz NRW gestellt werden soll. Dies ist
nicht erforderlich, da die Stadt Krefeld sich die Waldumwandlung durch die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 804 und der damit verbundenen Überplanung der Waldflächen sozusagen „selbst genehmigt" (siehe § 43 Abs. 1 a) Landesforstgesetz NRW).
Abwägung:
Die Zurückstellung der Bedenken des Forstamtes gegen die Waldinanspruchnahme sowie
die Anregung zu E. werden zur Kenntnis genommen, ebenso der Hinweis, dass kein separates Waldumwandlungsverfahren erforderlich wird. Hierzu sind die Begründungen zum Bebauungsplan und zur Flächennutzungsplanänderung entsprechend angepasst.
zu den Anregungen zur Ausgestaltung der Waldaufforstung (A.-D.)
Die Anregungen und Hinweise der Forstbehörde werden nach Abstimmung mit der Unteren
Naturschutzbehörde (vergleiche hierzu Abwägung zur Stellungnahme des Fachbereichs
Grünflächen / Nr. 33) wie folgt aufgegriffen:
• Die in den Punkten A. und B. benannten Punkte werden aufgegriffen und in den
Empfehlungen zur konkreten Bepflanzung der Ausgleichsfläche A 1 im Zusammenhang mit den textlichen Festsetzungen aufgeführt.
• Den in den Punkten C. und D. ausgesprochenen Empfehlungen zur Ausbildung
einer Waldrandbepflanzung an der Ostseite der Ausgleichsfläche A 1 zu den
Flurstücken 3 und 4 wird nicht gefolgt, da im Rahmen der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen für den Bebauungsplan Nr. 795 auf den benannten Flurstücken 3 und 4, Flur 28, Gemarkung Fischeln, ebenfalls Aufforstungen geplant
sind.
zur Umsetzungsfrist für die Ersatzaufforstung (F.):
Die Festlegung einer Umsetzungsfrist für die Ersatzaufforstung wird nicht Gegenstand des
Bebauungsplanes. Im städtebaulichen Vertrag erfolgt im Rahmen der Regelungen zur
Durchführung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen die Festlegung einer Frist für die
Herstellung der Ersatzaufforstung auf der Ausgleichsfläche A1 bis zum 31.12.2018.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
29. Kommunalbetrieb Krefeld AöR, mit Schreiben vom 18. Mai 2017
Stellungnahme:
Die Niederschlagsentwässerung des Grundstücks hat über eine Rückhaltung mit Einleitungsbeschränkung auf 45 l/s zum Regenwasserkanal Anrather Str. zu erfolgen. Das Niederschlagswasser der Dachflächen kann weiterhin versickern, sofern eine wasserrechtliche
Erlaubnis dafür vorliegt. Der rechnerische Nachweis für die gesamte Grundstücksentwässerung ist vorzulegen.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
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Das häusliche Schmutzwasser kann wie bisher auch zur bestehenden Schmutzwasserkanalisation im Zufahrtsbereich an der Anrather Straße abgeleitet werden.
Abwägung:
Die Hinweise des Kommunalbetriebs Krefeld werden zur Kenntnis genommen. Die erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren bzw. Nachweisführungen sind Gegenstand der nachfolgenden konkreten Bauantragslegung. Die Einleitbeschränkung auf 45 l/s
zum Regenwasserkanal Anrather Straße wird als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
30. PLEdoc GmbH, mit Schreiben vom 16. Mai 2017
Stellungnahme:
Von der Open Grid Europe GmbH, Essen, und der GasLINE GmbH &. Co. KG, Straelen, ist die
PLEdoc GmbH mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von
Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt. Die an die Open
Grid Europe GmbH gerichtete Benachrichtigung wurde an die PLEdoc GmbH zuständigkeitshalber zur Bearbeitung weitergeleitet.
Die Prüfung der im Internet zur Verfügung gestellten Unterlagen hat zu dem Ergebnis geführt, dass die Ferngasleitungen der NETG im Bebauungsplan Nr. 804 südlich Anrather
Straße/ westlich Hückelsmaystraße sowie in der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes
lagerichtig dargestellt und in der Zeichenerklärung erläutert worden ist.
Des Weiteren wird in der Begründung auf Seite 15 unter Punkt 1.4.4 auf ein Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht für die Ferngasleitungen hingewiesen, womit die PLEdoc GmbH sich einverstanden erklärt.
Zustimmend wird zur Kenntnis genommen, dass unter Punkt 1.5.1 darauf verwiesen wird
Anpflanzungen von Bäumen und tief wurzelnden Sträuchern nur außerhalb des Geh-Fahrund Leitungsrechtes vorzusehen um Beschädigungen an den Ferngasleitungen zu vermeiden.
Zur Verdeutlichung über den Leitungsbestand sowie die Lage der Ferngasleitungen im Vorentwurf zum Bebauungsplan Nr. 804 - Gesamtmaßnahmen hat die PLEdoc GmbH die Trassenführungen der eingangs näher bezeichneten Ferngasleitungen grafisch übernommen
und mit Leitungskenndaten versehen.
Die Darstellung der Ferngasleitungen ist sowohl im Bebauungsplan Nr. 804 sowie im Vorentwurf Gesamtmaßnahmen nach bestem Wissen erfolgt. Gleichwohl ist die Möglichkeit
einer Abweichung im Einzelfall nicht ausgeschlossen.
Hinsichtlich der geplanten Trasse der Erdgasfernleitung ZEELINK wird darauf aufmerksam
gemacht, dass diese Trasse bereits raumgeordnet ist und im Anschluss planfestgestellt
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 47
werden soll. Es wird gebeten, Anpflanzungen von Bäumen oder tief wurzelnden Sträuchern
im Bereich dieser Leitung ebenfalls außerhalb des Schutzstreifens vorzusehen.
Durch die zweite zugeordnete externe Teilkompensationsmaßnahme M4 Aufforstung einer
60.445 m² großen Ackerfläche auf dem Flurstück 6; Flur 28 in der Gemarkung Fischeln werden keine von der Open Grid Europe (GmbH) betriebenen oder betreuten Leitungen berührt.
Weitere Anregungen sind dem beiliegenden Merkblatt „Berücksichtigung von unterirdischen Ferngasleitungen bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen“ der Open Grid Europe GmbH zu entnehmen.
Abwägung:
zur Ferngasleitung der NETG:
Die Hinweise zur im Plan-Vorentwurf erfolgten Berücksichtigung der Ferngasleitungen der
NETG werden zur Kenntnis genommen. Die planfestgestellten Leitungen werden nachrichtlich übernommen.
zur geplanten Trasse der Erdgasfernleitung ZEELINK:
Die bereits raumgeordnete Trasse der ZEELINK-Leitung liegt südlich der bereits vorhandenen, im Bebauungsplan zutreffend dargestellten Ferngasleitung. Die von der PLEDoc GmbH
eingetragene Trasse mit zugehörigem Schutzstreifen wird durch Erweiterung des vorhandenen Leitungsrechtes im Plan berücksichtigt. Außerdem wird im Bebauungsplan ein Hinweis auf die geplante Leitung ergänzt.
Die im benannten Merkblatt „Berücksichtigung von unterirdischen Ferngasleitungen bei
der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen“ der Open Grid Europe
GmbH aufgeführten Anregungen wurden bei der Erarbeitung des Bebauungsplanes bereits
berücksichtigt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
31. Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 24. Mai 2017
Stellungnahme:
Eine abschließende Stellungnahme ist nicht möglich, da die Niederschlagswasserbeseitigung nicht ersichtlich ist. Zusätzlich ist bei befestigten Flächen über 500 m² ein hydrogeologisches Gutachten erforderlich.
Es wird gebeten weitere wasserwirtschaftliche/ wasserrechtliche Hinweise aufzunehmen:
- Für den evtl. Einbau/die Verwendung von Boden ist die LAGA Nr. 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische Regeln der Anforderungen an die
stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen") - Allgemeiner Teil vom
06.11.2003 - in Verbindung mit der TR Boden vom 05.11.2004 einzuhalten und lediglich der Zuordnungswert Z 0 - Boden – ohne Fremdbeimengungen zulässig.
- Für den evtl. Einbau/die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen
bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriel-
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 48
len Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-. Tragschicht oder Auffüllmaterial ist gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Sie ist beim Fachbereich Umwelt, 47792 Krefeld, zu
beantragen. Hierzu gehört auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/Asche nach den Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001.
Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis darf ein Einbau der genannten Materialien nicht erfolgen.
Immissionsschutz:
Zu den beabsichtigten Regelungen des Lärmschutzes im Bebauungsplan gibt es keine Einwände. Durch die lärmmindernden Maßnahmen kann die Einhaltung der entsprechenden
Immissionsrichtwerte gewährleistet werden. Im Bebauungsplan ist die Variante 3 der Tabelle 3 der Geräuschimmissionsprognose vom 28.02.2017 des TÜV Rheinland festzuschreiben.
Mit Bezug auf die Maßnahmen B 1/10 u. B 1/16 des Luftreinhalteplans Krefeld sollte die
wesentliche Aussage zur Beurteilung der Luftschadstoffimmissionen bei Umsetzung des
Bebauungsplans Nr. 804, dass durch lufthygienisch günstig wirkende Freiflächen und geplante Aufforstungs- und Begrünungsmaßnahmen keine erheblichen Auswirkungen auf die
Luftqualität erwartet werden, in die Begründung, Kap. 1.6 (Immissionsschutz), aufgenommen werden.
Umweltprüfung gemäß § 2(4) BauGB
Der Umweltbericht zum B-Plan Nr. 804 sollte um eine Bewertung der Erfordernisse des Klimaschutzes und der Klimaanpassung gemäß § 1a (5) BauGB ergänzt werden. Ggf. kann in
diesem Zusammenhang die Maßnahme B H10 LRP KR (Energiesysteme) berücksichtigt
werden.
Der Umweltbericht zum B-Plan Nr. 804 gemäß § 2a BauGB erfüllt darüber hinaus die im
Rahmen der Umweltprüfung an den Bebauungsplan gestellten Anforderungen zur Ermittlung und Bewertung der Belange des Umweltschutzes gemäß §§ 1(6), 1a und 2(4) BauGB.
Dies gilt sowohl für den Bebauungsplan Nr. 804 als auch für die 1. Ä. des Flächennutzungsplanes Krefeld.
Abwägung:
zur Niederschlagswasserbeseitigung und zu wasserrechtlichen Belangen:
Ausführungen zur Niederschlagswasserbeseitigung sind in der Begründung enthalten.
Konkrete Regelungen zur Niederschlagswasserbeseitigung sind abhängig vom konkreten
Bauvorhaben und müssen daher im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren bzw. im
begleitend zu erstellenden Entwässerungsantrag erfolgen. Das Erfordernis zur Erstellung
eines hydrogeologischen Gutachtens bei befestigten Flächen > 500 m² wird zur Kenntnis
genommen und wird an das Baugenehmigungsverfahren verwiesen.
Die angegebenen wasserrechtlichen / wasserwirtschaftlichen Hinweise sind in die Planurkunde aufgenommen.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 49
zum Immissionsschutz:
Hinsichtlich der gewünschten Festschreibung der „Variante 3 der Tabelle 3 der Geräuschimmissionsprognose vom 28.02.2017 des TÜV Rheinland“ ist festzuhalten, dass an
Immissionsorten außerhalb des Bebauungsplanes im Ergebnis einzuhaltende Immissionswerte nicht direkt im Bebauungsplan festgesetzt werden können. Die Geräuschimmissionsprognose zum Bebauungsplan ist nach der frühzeitigen Beteiligung dahingehend überarbeitet worden, dass konkrete aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von jeweils 7 m
hohen Lärmschutzwänden an der östlichen und westlichen Seite des Bebauungsplangebietes berechnet worden sind. Dabei wurden die o.g. einzuhaltenden Werte an den Immissionsorten weiterhin zugrunde gelegt. Diese Schallschutzmaßnahmen sind im Bebauungsplanentwurf festgesetzt.
Die gewünschte Aussage zur Beurteilung der Luftschadstoffimmissionen ist zum Planungsstand Offenlage in der Begründung ergänzt worden.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
zur Umweltprüfung:
Der Umweltbericht wurde zur Offenlage um eine Bewertung der Erfordernisse des Klimaschutzes und der Klimaanpassung ergänzt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
32. Fachbereich Bauaufsicht der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 28. Mai 2017
Stellungnahme:
Gegen den Planentwurf des Bebauungsplanes Nr. 804 - bestehen aus bauaufsichtlicher
Sicht keine grundsätzlichen Bedenken.
Anmerkung:
Der Vorentwurf sieht entlang der nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze 32 Stellflächen für Wechselbrücken und ca. 43 PKW Stellplätze vor. Gemäß dem Gutachten vom TÜV
werden am lO 7 (Anrather Straße 610) bereits jetzt schon die Immissionsrichtwerte nicht
eingehalten. Der Gutachter empfiehlt daher eine Lärmminderungsmaßnahme in Form einer
Lärmschutzwand in 6,00 bzw. 7.00 m Höhe. Gemäß Angaben im B-Plan Entwurf sollen konkrete Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geregelt werden. Aufgrund der nicht festgelegten Lage der Lärmschutzwand kann das im Baugenehmigungsverfahren zu nachbarlichen Problemen führen.
Abwägung:
Die Geräuschimmissionsprognose zum Bebauungsplan ist nach der frühzeitigen Beteiligung dahingehend überarbeitet worden, dass konkrete aktive Schallschutzmaßnahmen in
Form von jeweils 7 m hohen Lärmschutzwänden an der östlichen und westlichen Seite des
Bebauungsplangebietes berechnet worden sind. Diese Schallschutzmaßnahmen sind im
Bebauungsplan festgesetzt.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 50
Die Lage der Lärmschutzwände ist so getroffen worden, dass eine Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsregelungen gewährleistet wird bzw. diese im nachgeordneten
Baugenehmigungsverfahren entsprechend nachgewiesen werden können.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
33. Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 14. Juli 2017
Stellungnahme:
Der Landschaftsplan hat für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes flächendeckend
Landschaftsschutzgebiet mit dem Entwicklungsziel 1.2 (Anreicherung) festgesetzt. Somit
stehen die Festsetzungen und das Entwicklungsziel des Landschaftsplans dem Bebauungsplan entgegen. Auch die Darstellungen des neuaufgestellten FNP stehen dem entgegen.
In der Praxis ist jedoch das Postfrachtzentrum längst vorhanden, die naturschutz- bzw.
damals landschaftsrechtliche Genehmigung erfolgte seinerzeit über eine Befreiung nach
§ 69 LG. Das Areal selbst und die umgebenden Straßen sind in hohem Maße verkehrlich
vorbelastet. Insofern und im Hinblick auf die Beschlusslage des Rates (neuer FNP) sowie
auf wirtschaftliche Zwänge, die sich zwischenzeitlich ergeben haben, müssen Bedenken
wegen des weiteren Freiflächenverbrauchs und der Aufgabe des LSG an dieser Stelle zurückgestellt werden. Es wird gebeten den Naturschutzbeirat in einer der nächsten Sitzungen zu beteiligen. Mit Rechtskraft des B-Planes treten automatisch die entgegenstehenden
Festsetzungen des Landschaftsplans zurück, hier das Landschaftsschutzgebiet. Zu prüfen
wäre, ob der Pflanzstreifen im Geltungsbereich des Landschaftsplans verbleiben kann.
Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist folgendes zu sagen:
Der Vorentwurf zur Begründung gemäß § 5 (5) BauGB, Stand 31.03.2017, ist zu bemängeln. Unter Punkt 11 muss es heißen „Untere Naturschutzbehörde“ und nicht „Landschaftsbehörde“. Des Weiteren ist die Aussage im letzten Satz von Punkt 12 falsch. Es
muss stattdessen heißen: „Es werden durch die Planung weitgehend keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgelöst, wenn die in Kapitel 4.1 des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags vom September 2016 benannten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
beachtet werden. Eine Ausnahme besteht hinsichtlich eines potentiellen Vorkommens der
Waldschnepfe, das heißt geht bei der Umsetzung der Bauleitplanung nachweislich der Lebensraum der Waldschnepfe potentiell verloren, ist vorab im Bauantragsverfahren durch
eine gutachterliche Untersuchung zu prüfen, ob ein Brutvorkommen ausgeschlossen werden kann. Ist ein Ausschluss nicht möglich, sind vor dem Umbau geeignete CEF- und Vermeidungsmaßnahmen durchzuführen.“
Aus forstlicher Sicht bzw. aus Wildschutzgründen wird angeregt, den Krautsaum am Rand
der Neuaufforstung / Ausgleichsfläche Wald auf eine Breite von 10 m zu erweitern und
zwar im Bereich der gesamten Fläche am südlichen und westlichen Rand. Grund sind die
zahlreichen Wildunfälle in der näheren Umgebung, wo Wald direkt an die Straßen grenzt.
Sinnvoll wäre es, den Krautsaum einmal jährlich zu mähen.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 51
Da DHL im Bereich der vorhandenen Ausgleichsfläche bzw. Aufforstung keine Pflegemaßnahmen durchführt, wäre es sinnvoll, eine schriftliche Pflegevereinbarung abzuschließen,
die die geplante Aufforstung mitumfasst.
In der Stellungnahme des Landesbetriebs Wald und Holz vom 15.05.2017 wird unter A der
Hinweis gegeben, eine 20%ige bzw. 5%ige Mischung horstweise mit Stieleiche bzw. Kirsche vorzunehmen. Dies wird für entbehrlich gehalten. Unter D wird ein Waldrand entlang
der Flurstücke 3 und 4 angeregt. Da der B-Plan 795 hier ebenfalls eine Aufforstung vorsieht, ist der Waldrand an dieser Stelle entbehrlich.
Abwägung:
Der Naturschutzbeirat wurde mit dem Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung in seiner Sitzung am 20.09.2017 beteiligt. Die dabei geäußerte Stellungnahme mit
Abwägungsvorschlag sind unter Punkt VII. dieses Dokuments aufgeführt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Mit Rechtskraft des Bebauungsplans treten die Festsetzungen des Landschaftsplans für
das Betriebsgrundstück (inklusive der als Teil der nicht überbaubaren Grundstücksfläche
festgesetzten Randeingrünung) zurück. Hingegen verbleiben die beiden unmittelbar benachbarten Ausgleichsflächen im Geltungsbereich des Landschaftsplans.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Den artenschutzrechtlichen Hinweisen wird gefolgt und die Begründung entsprechend den
Ausführungen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags zur Beachtung der Schutz- und
Vermeidungsmaßnahmen sowie zum Erfordernis weiterführender Untersuchungen im Baugenehmigungsverfahren auf Vorkommen der Waldschnepfe im Falle der Inanspruchnahme
des Versickerungsbeckens angepasst.
Zur Abwicklung der weiterführenden artenschutzrechtlichen Untersuchung im Vorgriff auf
ein Baugenehmigungsverfahren wird im städtebaulichen Vertrag vereinbart, dass die Deutsche Post/DHL zeitnah eine artenschutzrechtliche Untersuchung zum Vorkommen der
Waldschnepfe durchführen lässt. Im Frühjahr 2018 werden dazu zwei Begehungen auf dem
gesamten Gelände einschließlich Gewässerumfeld erfolgen, bei drei weiteren Begehungen
im Zeitraum Anfang Mai bis Ende Juni wird die weitere Erfassung durchgeführt. Dadurch
lässt sich die Bestandsituation sowie die aktuelle Nutzung des Paketzentrums als potenzieller Lebensraum der Waldschnepfe sicher beurteilen.
Zudem wird vereinbart, dass die Deutsche Post/DHL ein Ausweichhabitat im Bereich des
zukünftig geplanten neuen Versickerungsbeckens im Westen des Grundstücks herstellt.
Das derzeitige Versickerungsbecken soll so lange erhalten bleiben, bis das Ausweichhabitat fertig gestellt ist. Die benannten artenschutzrechtlichen Maßnahmen sind Gegenstand
des konkreten Bauantragsverfahrens.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 52
Die Anregungen zur Gestaltung des Rands der Neuaufforstung (Erweiterung des vorgesehenen randlichen Krautsaums auf eine Breite von 10 m zur Vermeidung von Wildunfällen)
wurden aufgegriffen und mit dem Regionalforstamt abgestimmt. Da im Zuge der bereits
erteilten Waldumwandlungsgenehmigung für die vorgezogen realisierten Baumaßnahmen
am Paketzentrum (insbesondere: Ertüchtigung der Zu- und Ausfahrt) die Waldrandgestaltung entlang der Anrather Straße bereits festgelegt wurde und diese hier die Anlage eines
lediglich 4 m breiten Krautsaums vorsieht, wird die Verbreiterung des Krautsaums auf 10 m
ausschließlich für den westlichen Waldrand entlang der B 57 (Gladbacher Straße) als
Pflanzempfehlung in die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan aufgenommen.
Nach Abstimmung mit dem Fachbüro Ökoplan im Zusammenhang mit der Erarbeitung des
Umweltberichtes und des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags werden die Anregungen
unter Punkt A. der Stellungnahme des Regionalforstamtes (siehe unter II. 28) zu den
Pflanzvorschlägen für die Aufforstung auf der Ausgleichsfläche A 1 als sinnvoll erachtet
und aufgegriffen.
Wie bereits in der Abwägung der Stellungnahme des Regionalforstamtes ausgeführt, wird
der Anregung der Unteren Naturschutzbehörde gefolgt, aufgrund von Aufforstungspflichten
auf den benachbarten Flurstücken 3 und 4, Flur 28, Gemarkung Fischeln, auf die Ausbildung eines östlichen Waldrandes an der Ausgleichsfläche A 1 zu verzichten.
Bezüglich der bereits vorhandenen Ausgleichsfläche der Post nordöstlich der Anrather
Straße, westlich der Hückelsmaystraße (Flurstück 2) erfolgt in Absprache mit dem Fachbereich Grünflächen eine Einbeziehung in den städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan
Nr. 804.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
III.
Seite 53
Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
Während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes wurden folgende Stellungnahmen
eingebracht:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
Bürgerverein Holterhöfe e. V., Krefeld
Bürgerverein Forstwald e.V., Krefeld
Herr B., Am Rotdorn, Krefeld
Herr und Frau S., An der Pappel, Krefeld
Herr und Frau A., Zur Hainbuche, Krefeld
Frau G., Sanddornweg, Krefeld
Herr G., Sanddornweg, Krefeld
Herr und Frau H., Am Rotdorn, Krefeld
Herr E., Sanddornweg, Krefeld
Herr Sch., Zur Hainbuche, Krefeld
Herr und Frau E., Am Rotdorn, Krefeld
Herr Sch., Anrather Straße, Krefeld
Herr S., Zur Hainbuche, Krefeld
Herr und Frau T., Zu den Tannen, Krefeld
Frau Sch., Sanddornweg, Krefeld
Herr P., Heckenrosenweg, Krefeld
Herr W., Sanddornweg, Krefeld
Herr und Frau D., Zur Hainbuche, Krefeld
Herr A., Sanddornweg, Krefeld
Rechtsanwälte Redeker, Sellner, Dahs für ihre Mandanten Frau J. sowie Herrn K.,
Krefeld
Familie J., Anrather Straße, Krefeld
Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen:
1.-17. annähernd gleichlautende Stellungnahmen von Bürgern mit 15 Schreiben verschiedener Daten,
Bürgerverein Holterhöfe e. V., mit Schreiben vom 01.12.2017,
Bürgerverein Forstwald e.V., mit Schreiben vom 06.12.2017,
Die Stellungnahmen werden im Folgenden nur einmal wiedergegeben
Stellungnahme:
Nach dem Besuch des Postfrachtzentrums haben die Stellungnehmenden durch die Verantwortlichen der Deutschen Post/DHL eine nachvollziehbare Begründung erfahren, warum
die internen Umbaumaßnahmen sinnvoll sind. Es wurde klar, dass der Umbau die Sicherheit der Mitarbeiter erheblich erhöht, die Arbeitsabläufe entsprechend verbessert und dazu
noch die Arbeitsqualität überproportional steigert. Das gelingt aber nur, wenn auch die
Anbindung an das Straßennetz (Anrather Straße) mit berücksichtigt wird. Hier zeigt sich
eine gewisse Zurückhaltung der Stadt Krefeld/ „straßennrw“ bzgl. einer aus Sicht der Stellungnehmenden dringend erforderlichen Anpassung der Zufahrts- und Abfahrtsstraßen im
Bereich des Postfrachtzentrums. In dem offenen Gespräch verständigte man sich darauf,
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 54
dass die Kurzsichtigkeit der Stadt Krefeld/„straßennrw“ bzgl. des Nichtumbaus der Anrather Straße die Stellungnehmenden zum Widerspruch führt.
Begründung 1:
Es wird von der Stadt Krefeld der Ausbau der Anrather Straße im Bereich der Hückelsmaystraße und der Gladbacher Straße – Autobahnanschlussstelle A44 – abgelehnt. Siehe
Anlage 4 im Bebauungsplan Nr. 804 Begründung -Teil A- in der Fassung vom 28. August
2017, Seite 21.
Das zugrunde gelegte Verkehrsgutachten der Firma IGS vom 23. Februar 2017 entspricht im
Ergebnis nicht den tatsächlichen Bedingungen. Es wird von verkehrsstarken Phasen geschrieben, aber von wenigen Stauzeiten.
Erwartung zu 1:
Die Stellungnehmenden erwarten ein neues Verkehrsgutachten, das den Verkehr im Zeitraum einer vollen Arbeitswoche, außerhalb von Ferien und verlängerten Wochenenden,
darlegt. Um der Deutschen Post/DHL den Ausbau auf ihrem Gelände zu ermöglichen, wird
um einen konstruktiven Vorschlag gebeten, mit dem alle Beteiligten einverstanden sein
können.
Begründung 2:
Durch den Neubau einer „Mechanisierten Zustellbasis“ und damit einer weiteren Zufahrt
zum Gelände der Deutschen Post/DHL, wird der Verkehr in beiden Richtungen der Anrather
Straße stark beeinflusst und zeitweise auch erheblich behindert. Die Anrather Straße ist
schon jetzt sehr belastet.
Erwartung zu 2:
Die Genehmigung einer separaten Abbiegespur für das Deutsche Post/DHL Zentrum ist unumgänglich, um den fließenden Verkehr, besonders in den Stoßzeiten des Berufsverkehrs
in den Morgen- und späten Nachmittags- bzw. in den frühen Abendstunden zu gewährleisten.
Die Deutsche Post/DHL bietet bei dem Ausbau der Anrather Straße Kooperation an.
Es sind von der Deutschen Post/DHL glaubhaft die Themen Licht- und Geruchsemission
angesprochen und Lösungen dargestellt worden, doch bitten die Stellungnehmenden diese auch verbindlich im Bebauungsplan einzupflegen.
Abwägung:
Zu 1 und zu 2:
In einem Vermerk vom 06.02.2018 nimmt das Gutachterbüro IGS u. a. zu den Einwendungen Stellung.
Hinsichtlich der zugrunde gelegten Verkehrsbelastungen wird ausgeführt:
„Grundsätzlich gilt gemäß den Empfehlungen für Verkehrserhebungen (EVE) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), dass für Verkehrserhebungen
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 55
im Kfz-Verkehr die Zählmonate März bis Oktober außerhalb der Ferien zu wählen sind. Die
Zählungen sollen im Allgemeinen an einem normalen Werktag (Montag bis Donnerstag)
stattfinden. Hinsichtlich der Erhebungsdauer sind je nach Lage der Straße (innerorts oder
außerorts) und tageszeitlichem Verkehrsaufkommen, verschiedene Zeitintervalle möglich.
Eine Erhebung über mehrere Tage ist i. d. R. nicht vorgesehen. Üblicherweise ist eine Erhebung an einem normalen Werktag ausreichend und spiegelt – insofern keine besonderen
Ereignisse im Straßennetz vorliegen, die das Verkehrsaufkommen beeinflussen (Baustellen / Unfälle / Wetterbedingungen), das normale Verkehrsaufkommen wider. Gemäß dem
Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen der FGSV (HBS 2015) reicht in
Großstädten in aller Regel die Zählung an einem Tag aus.
Die Verkehrsuntersuchung zum oben genannten Bebauungsplan basiert auf einer Verkehrserhebung vom 28.07.2016. Wie in der Untersuchung bereits beschrieben, lag dieser
Erhebungstag in den Sommerferien 2016. Auf Basis einer vorangegangenen Erhebung aus
dem Jahr 2014 konnte allerdings gezeigt werden, dass das am 28.07.2016 in den Sommerferien erhobene Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen an einem normalen Werktag außerhalb der Ferien im Wesentlichen entspricht und somit als Grundlage für die Untersuchung verwendet werden kann.
Im Rahmen einer Verkehrserhebung, die im Jahr 2017 im Auftrag der Stadt Krefeld durchgeführt wurde, wurden auch die Verkehrsbelastungen am Knotenpunkt Anrather Straße /
Oberschlesienstraße ermittelt. Ein Vergleich der Zählungen aus dem Jahr 2016 mit dem
Verkehrsaufkommen vom 21.03.2017 zeigt, dass die Knotenpunktsumme 2017 ca. 10 %
höher liegt, als im Jahr 2016. Dieses um etwa 10 % höhere Verkehrsaufkommen liegt allerdings in den üblichen Schwankungen des Verkehrsaufkommens über die unterschiedlichen
Tage und Monate. Diese Schwankungen sind normal und werden durch die vorliegende
Signalsteuerung an den jeweiligen Knotenpunkten abgefangen, da diese im Regelfall ausreichende Kapazitätsreserven aufweisen.
Dennoch kann es in Spitzenzeiten bei verschiedenen Strömen immer wieder zu kurzzeitigen
Rückstauerscheinungen an den Knotenpunkten kommen. Dies zeigen auch die in der Verkehrsuntersuchung durchgeführten verkehrstechnischen Analysen und bestätigen den Eindruck der Bürger hinsichtlich des Rückstaus an den Signalanlagen.
So treten bspw. Am Knotenpunkt Anrather Straße / Gladbacher Straße in der nachmittäglichen Spitzenstunde Rückstaulängen von bis zu 100 m in der Zufahrt Gladbacher Straße Süd
auf. In der nördlichen Zufahrt der Gladbacher Straße stauen sich gemäß den Berechnungen
die Fahrzeuge bis zu knapp 80 m zurück. Auf der Anrather Straße sind Rückstaulängen von
73 m (westliche Zufahrt) bzw. 89 m (östliche Zufahrt) zu verzeichnen. Diese Rückstaulängen
sind allerdings als unkritisch anzusehen, da keine Zufahrten im Umfeld des Knotenpunktes
überstaut werden. Ein Rückstau bis zur Autobahn A 44 ist daher nicht zu erwarten.
Allerdings sind die Rückstaulängen in den Zufahrten kein alleiniges Beurteilungskriterium
für die Qualität des Verkehrsablaufes an Knotenpunkten. Entscheidend für die Funktionsfähigkeit des Verkehrsablaufes an Knotenpunkten ist der Auslastungsgrad, d. h. das Verhältnis der vorhandenen Verkehrsstärke zur maximal möglichen Verkehrsstärke, und die Wartezeit der einzelnen Verkehrsteilnehmer. Sowohl der Auslastungsgrad als auch die ermittel-
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 56
ten Wartezeiten liegen in Bereichen, die eine Einstufung der Qualität des Verkehrsablaufes
an den Knotenpunkten in die Stufe D (ausreichend) und damit in die planerisch mindestens
zu erreichende Qualitätsstufe ermöglicht.
Daher führt die verkehrstechnische Beurteilung des Verkehrsablaufes im Rahmen der Verkehrsuntersuchung zu dem Ergebnis, dass die zusätzlichen Verkehre unter Berücksichtigung der verkehrlichen Entwicklungen für den Prognosehorizont 2025 (inklusive der Entwicklungen im Bereich Krefeld-Fichtenhain) an den Knotenpunkten unter Berücksichtigung
einer angepassten Signalsteuerung mit einer mindestens ausreichenden Verkehrsqualität
abwickelbar sind.
Da an den Knotenpunkten gemäß den Berechnungen noch entsprechend ausreichende Kapazitätsreserven vorliegen, gilt diese Aussage ebenso auf der Berechnungsgrundlage eines
ca. 10 % höheren Verkehrsaufkommen, wie es beispielsweise am 21.03.2017 erhoben
wurde.“
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines separaten Linksabbiegers wird in dem Vermerk vom
06.02.2018 durch das Gutachterbüro IGS ausgeführt:
„Durch den Neubau der Mechanisierten Zustellbasis (MechZB) auf dem Gelände des Paketzentrums soll an der Anrather Straße eine weitere Zufahrt entstehen, um das Verkehrsaufkommen der MechZB zukünftig optimaler abwickeln zu können.
Die aktuellen Planungen sehen eine Nutzung als Einfahrt für die Zustellfahrzeuge vor, allerdings ist auch die Abwicklung der ausfahrenden Zustellfahrzeuge problemlos darüber
möglich. Eine zweite Ausfahrt ist über die bereits vorhandene weiter westlich gelegene Zufahrt möglich. Anzumerken ist, dass die Ein- und Ausfahrt der Zustellfahrzeuge zeitlich getrennt voneinander stattfindet. D. h., dass die Zustellfahrzeuge in den Vormittagsstunden
das Paketzentrum verlassen und in den Nachmittagsstunden zum Paketzentrum zurückkehren. Eine gleichzeitige Ein- und Ausfahrt von Zustellfahrzeugen findet üblicherweise nicht
statt. An der neuen Zufahrt finden im Regelfall entweder nur Ausfahrten (vormittags) oder
nur Einfahrten (nachmittags) statt.
Der Nachweis der Leistungsfähigkeit, der für die Spitzenstunde am Nachmittag durchgeführt wurde, zeigt, dass die Verkehre über die neue Zufahrt zukünftig mit einer sehr guten Verkehrsqualität abgewickelt werden können. Dies bedeutet, dass für den von der Anrather Straße aus Richtung Osten linksabbiegenden Verkehr lediglich Wartezeiten unter
10 Sekunden auftreten. Aus verkehrstechnischer Sicht sind gemäß dem Handbuch für die
Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS 2015) Wartezeiten unter 10 Sekunden an
Knotenpunkten ohne Lichtsignalanlage mit der Qualitätsstufe A – sehr gut zu bewerten.
Verkehrstechnisch lässt sich demzufolge die Notwendigkeit eines separaten Linksabbiegefahrstreifens nicht nachweisen.
Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt ‘06)3 geben weiterhin Hinweise hinsichtlich der Einsatzbereiche für Linksabbiegefahrstreifen an zweistreifigen Fahrbahnen.
Bei der Anrather Straße handelt es sich um eine anbaufreie Hauptverkehrsstraße. In diesem
Fall sieht die RASt ‘06 erst ab einer Stärke der Linksabbieger von mehr als 20 Kfz/h bei
gleichzeitiger Verkehrsstärke des Hauptstroms von mehr als 600 Kfz/h bauliche Maßnahmen zur Unterstützung des Linksabbiegens vor. Gemäß dem prognostizierten Verkehrsaufkommen liegt das Verkehrsaufkommen des Hauptstroms auf der Anrather Straße in der
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 57
Spitzenstunde bei 410 Kfz/h, die Anzahl der Linksabbieger liegt bei 3 Kfz/h. Auch unter Berücksichtigung eines um ca. 10 % höheren Verkehrsaufkommens liegt das Verkehrsaufkommen des Hauptstroms noch unter dem für einen separaten Linksabbieger maßgebenden Verkehrsaufkommen.
Es ist zudem zu erwähnen, dass das Verkehrsaufkommen der MechZB zu ca. 80 % aus Richtung Westen die Zustellbasis erreicht. Lediglich knapp 20 % fahren die MechZB aus Richtung Osten an und treten dann als linksabbiegender Strom auf der Anrather Straße auf.
Diese Verteilung des Verkehrsaufkommens wurde im Zuge der Erstellung der Verkehrsuntersuchung von der Deutschen Post AG zur Verfügung gestellt. Die Verteilung ist auf die
Lage der Zustellbezirke zurückzuführen. Demzufolge ist ein Großteil der durch die MechZB
zu bedienenden Bezirke über die Gladbacher Straße erreichbar.
Hieraus lässt sich ableiten, dass im vorliegenden Fall die Notwendigkeit eines separaten
Linksabbiegefahrstreifens auf der Anrather Straße auch aus verkehrsplanerischer Sicht
nicht gegeben ist.“
Die im Rahmen des Bauleitplanverfahrens fachgutachterlich seitens des Büros IGS getroffenen Einschätzungen und Ausführungen wurden verwaltungsseitig fachlich geprüft
und als nachvollziehbar und zutreffend beurteilt. Es besteht kein Grund zur Annahme mangelhafter bzw. fehlerbehafteter Gutachten.
Es ergibt sich daraus verkehrstechnisch keine Notwendigkeit zum Ausbau der Anrather
Straße zum jetzigen Zeitpunkt und auch nicht durch die durch den Bebauungsplan Nr. 804
ermöglichte Ertüchtigung des Standortes des Paketzentrums.
Zusätzliche Abbiegespuren sind nicht erforderlich und die Fahrbahnbreiten mit ca. 3,25 m
entsprechen auch den Regelquerschnitten für Hauptverkehrsstraßen nach der RASt ‘06.
Die Festlegungen zum geplanten Verkehrsaufkommen der konkreten Maßnahme sowie die
genaue Ausformung der Zu- und Ausfahrtsbereiche werden im Baugenehmigungsverfahren
getroffen.
Mit dem Fachbereich Tiefbau wurden Überlegungen zur städtebaulichen Verbesserung des
Straßenraumes der Anrather Straße im Abschnitt zwischen Gladbacher Straße und Bahnübergang nahe Napoleonsweg erörtert. Perspektivisch sind hier Maßnahmen denkbar, bisher aber noch nicht konkretisiert und nicht in der Haushaltsplanung vorgesehen.
Ausnahme ist die dringend erforderliche Schließung der Lücke des Geh- und Radweges
südlich des Anrather Straße zwischen dem Anschluss Napoleonsweg und dem östlich gelegenen Bahnübergang. Die Planungen hierzu sind abgeschlossen. Sie sehen einen 3 m
breiten Geh- und Radweg in einem Sicherheitsabstand von ca. 1,20 m zur Fahrbahn vor.
Dieser Weg wird von der Stadt als KInvFöG-Maßnahme (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz) realisiert. Die Erforderlichkeit für diesen Weg besteht unabhängig von der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 804 und somit besteht keine Rechtfertigung, die Post an der
Finanzierung zu beteiligen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 58
Zu Licht- und Geruchsemissionen
Zur Regelung der Lichtimmissionen erfolgt eine Regelung im städtebaulichen Vertrag.
Danach verpflichtet sich die Post, insektenfreundliche Beleuchtungen, wie zum Beispiel
sogenannte Natriumdampf-Hochdrucklampen oder LED-Beleuchtung, zu verwenden, deren
Lichtkegel nach unten zu richten sind. Es dürfen keine angrenzenden Flächen angeleuchtet
werden.
Nennenswerte Geruchsemissionen entstehen beim Betrieb des Paketzentrums nicht für
das Umfeld.
Aus dem Verkehrsaufkommen und dem damit verbundenen Schadstoffausstoß resultiert
eine zunehmende lufthygienische Belastung. Eine Überschreitung der Grenzwerte von 40
µg/m3 für Stickstoffdioxid und Feinstaub gemäß der 39. BImSchV und folglich eine als erheblich zu wertende Belastung ist jedoch aufgrund der Art der Bebauung (keine großflächig
zusammenhängende Bebauung der Stadtteile) und der im Umfeld des Plangebietes vorhandenen und neu entstehenden Flächen mit bioklimatisch günstiger Funktion nicht zu
erwarten. Unabhängig von Grenzwerten soll zur Verbesserung der Luftqualität die von der
Post vorangetriebene Umstellung auf umweltschonende Antriebe, z. B. Elektroantrieb beitragen. Zur Absicherung erfolgt eine Vereinbarung im städtebaulichen Vertrag zur Umstellung der gesamten Flotte der Zustellerfahrzeuge der MechZB.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
18.
Herr D., mit Schreiben vom 04.12.2017
Stellungnahme:
Aufgrund des Verkehrsgutachtens der Firma IGS (siehe Anlage 4 im Bebauungsplan
Nr. 804,Begründung - Teil A - in der Fassung vom 28. August 2017, Seite 21) lehnt die Stadt
Krefeld die Verbreiterung der Anrather Straße im Bereich des Frachtpostzentrums ab.
Dieses Verkehrsgutachten spiegelt aber nicht die tatsächlichen Verkehrsbedingungen wider. Besonders in den Stoßzeiten des Berufsverkehrs in den Morgen- späten Nachmittagsund Abendstunden verursachen wartende DHL- LKW Verkehrsbehinderungen auf der Straße.
Durch den geplanten Neubau einer „Mechanisierten Zustellbasis" und damit einer weiteren
Zufahrt zum Frachtpostzentrum - Gelände ist eine noch stärkere Verkehrsbehinderung zu
erwarten, als es schon jetzt der Fall ist.
Es wird die Erstellung eines neuen Verkehrsgutachtens erwartet, das die Verkehrssituation
in einem Zeitraum einer vollen Arbeitswoche - außerhalb von Ferien und verlängerten Wochenenden -und die vorgenannte Erweiterung berücksichtigt.
Die Erstellung einer zusätzlichen Abbiegespur für beide Einfahrten ist unumgänglich. Die
Deutsche Post/DHL ist hinsichtlich dieser Baumaßnahme zu Kooperation bereit.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 59
Seitens der Deutschen Post/DHL wurden in einem Bürgergespräch die Themen Licht- und
Geräuschemission angesprochen und glaubhafte Lösungen dargestellt. Dies ist nicht im
Bebauungsplan enthalten, was umgehend nachgeholt werden muss.
Ein Luftgutachten ist bis heute nicht erstellt worden, man beschränkt sich auf Wahrscheinlichkeiten. Auch dies muss nachgeholt und in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
Abwägung:
Zu Verkehrsbelastungen und Verkehrsgutachten
Zur Thematik des Verkehrs auf der Anrather Straße, der Erschließung des Paketzentrums
und des Verkehrsgutachtens wird auf die Abwägung unter III. 1-17 verwiesen.
Die Einschränkungen durch wartende DHL- LKWs im Bereich der Anrather Straße beruhen
auf mangelnder Kapazität auf dem Betriebsgelände zum Abstellen von Wechselbrücken
und Container und in Folge durch Inanspruchnahme der angelegten Stauschleife, so dass
die wartenden LKW z. T. in den Straßenraum verdrängt werden. Gerade hierbei soll durch
den Bebauungsplan Abhilfe geschaffen werden.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Zu Lichtimmissionen
Zur Regelung der Lichtimmissionen erfolgt eine Regelung im Städtebaulichen Vertrag.
Danach verpflichtet sich die Post, insektenfreundliche Beleuchtungen, wie zum Beispiel
sogenannte Natriumdampf-Hochdrucklampen oder LED-Beleuchtung, zu verwenden, deren
Lichtkegel nach unten zu richten sind. Es dürfen keine angrenzenden Flächen angeleuchtet
werden.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Zu Geräuschimmissionen
In der begleitend zum Bauleitplanverfahren erarbeiteten Geräuschimmissionsprognose
wurden die Geräuschimmissionen durch die zukünftigen Betriebsvorgänge des Paketzentrums nach Realisierung der Um- und Ausbaumaßnahmen auf die nächstgelegene schutzwürdige Bebauung ermittelt und anhand der Technischen Anleitung zum Schutz gegen
Lärm beurteilt. Aufgrund des 24h-Betriebs des Paketzentrums wurde in Abstimmung mit
der zuständigen Unteren Immissionsschutzbehörde sowohl der Beurteilungszeitraum tags
(06:00-22:00 Uhr) als auch nachts (22:00-06:00 Uhr) untersucht.
Demnach würden nach Realisierung der Ausbauplanung die Immissionsrichtwerte der TA
Lärm vornehmlich durch den Nachtbetrieb des Paketzentrums an einigen der gutachterlich
betrachteten Immissionsorte (nächstgelegene Wohnnutzung) ohne die Errichtung von
Lärmschutzeinrichtungen / Lärmschutzwällen überschritten.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 60
Unter Einbeziehung
einer Ermittlung der tatsächlichen gewerblichen Lärmvorbelastung durch andere Betriebe an den maßgeblichen Immissionsorten (u. a. durch eine Orientierungsmessung) und
einer Ermittlung des Fremdgeräuschniveaus durch die Bundesautobahn A 44 am
Rande des westlich gelegenen Reinen Wohngebietes (Bereich der Wohnhäuser am
Sanddornweg) u.a. durch eine kontinuierliche Geräuschmessung über eine Zeitdauer
von 3 Wochen
und unter Berücksichtigung der lärmmindernden Maßnahme
der Errichtung von jeweils 7 m hohen, beidseitig hochabsorbierenden Lärmschutzwänden im westlichen und östlichen Randbereich der überbaubaren Flächen
kann die Einhaltung der entsprechenden Immissionsrichtwerte gewährleistet werden und
somit der Nachweis erbracht werden, dass ein Betrieb des Paketzentrums in der erforderlichen Nutzungsintensität einschließlich der nächtlichen Nutzung immissionsrechtlich verträglich abgewickelt werden kann.
Entsprechend werden Lage und Höhe der Lärmschutzwände als zeichnerische und textliche
Festsetzung von „Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes“ bzw. „die
zum Schutz vor solchen Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen
Vorkehrungen“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen.
Im Bauantragsverfahren ist jeweils nachzuweisen, dass der Lärmschutz durch die festgesetzten Lärmschutzwände für die konkrete Baumaßnahme ausreichend ist.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Zu Luftgutachten
Ausweislich des im Zuge der Bauleitplanung erarbeiteten Verkehrsgutachtens geht die Ertüchtigung des Paketzentrums nicht mit einer zunehmenden LKW-Belastung einher. Bezüglich der Beurteilung von Luftschadstoffimmissionen ist mit Bezug auf die Maßnahmen B
1/10 und B 1/16 des Luftreinhalteplans anzumerken, dass bei der Umsetzung des Bebauungsplanes durch lufthygienisch günstig wirkende Freiflächen und insbesondere durch die
geplanten Aufforstungs- und Begrünungsmaßnahmen keine erheblichen Auswirkungen auf
die Luftqualität erwartet werden.
Ein Luft-Gutachten ist nicht erforderlich und wurde auch von der Fachbehörde (Untere Immissionsschutzbehörde bei Fachbereich Umwelt, siehe unter II.31 und IV.24 nicht gefordert.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
19.
Herr A., Krefeld, mit Schreiben vom 03.12.2017
Stellungnahme:
Zum einen wird infolge der geplanten Ausweitung der nächtlichen Aktivitäten auf dem Gelände des Postfrachtzentrums eine hohe Lärmbelastung durch Rangier- und Ladearbeiten
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
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erwartet. Schon jetzt entwickeln die Tätigkeiten des Postfrachtzentrums bei Nacht eine Geräuschkulisse, die kilometerweit zu hören ist.
Zum anderen ist in Folge der geplanten Erweiterung des Postfrachtzentrums an der Anrather Straße mit einem stark erhöhten Verkehrsaufkommen im Umkreis des Geländes zu
rechnen.
Die daraus sich ergebende weitere Lärm-Belastung sowie die Feinstaub-Emissionen der
Transportfahrzeuge werden die Lebensqualität im Wohnumfeld am Sanddornweg erheblich
beeinträchtigen.
Die höhere Zahl der Fahrzeuge, insbesondere der LKW, die auf der Anrather Straße unterwegs sind, wird angesichts des nach wie vor fehlenden Radwegs zwischen der Hückelsmaystraße und der Oberschlesienstraße die Sicherheit der Fahrradfahrer der viel befahrenen
Strecke zwischen Forstwald und Fischeln gefährden. Schwere und schwerste Unfälle könnten die Folge sein.
Da die Planung im Übrigen keine separaten Abbiegespuren von der Anrather Straße zum
Postfrachtzentrum vorsieht, wird das im Ergebnis des Umbaus zu erwartende drastisch erhöhte Aufkommen von Transportfahrzeugen die bereits jetzt insbesondere zu den Stoßzeiten des Berufsverkehrs erhebliche Belastung der Anrather Straße durch Staus ins Unerträgliche steigern. Die jetzt ebenfalls schon stark befahrenen benachbarten Straßen (HückeIsmaystraße und Gladbacher Straße) sowie die Autobahnabfahrt von der A44 werden durch
diese Situation zusätzlich weiter in Mitleidenschaft gezogen. Die Folge wird sein, dass man
während der „rush hours" Holterhöfe nicht mehr in Richtung Fischeln, Willich und A44 verlassen bzw. aus diesen Richtungen wird zurückkommen können.
Die Umbaupläne der DHL dürfen nach Meinung von Herrn A. nur und erst dann genehmigt
werden, wenn die Stadt Krefeld dafür sorgt, dass die zu erwartenden Probleme durch eine
umfassende Erweiterung der Anrather Straße, durch die Anlage eines sicheren Fahrradweges östlich der HückeIsmaystraße sowie die Bereitstellung von Lärmschutzmaßnahmen
aufgefangen werden. Es sind von der Deutschen Post/DHL glaubhaft die Themen Licht- und
Geruchsemissionen angesprochen und Lösungen dargestellt worden, doch ergeht die Bitte,
diese auch verbindlich im Bebauungsplan einzupflegen.
Abwägung:
Zu Geräuschimmissionen
Zur Thematik der Auswirkungen der Betriebsgeräusche auf das Umfeld wird auf die Abwägung unter III. 18 verwiesen.
Zur Lärmbelastung durch den Verkehr des Paketzentrums wird auf die Abwägung unter
I. zu d) Belastungen insbesondere der Siedlung Holterhöfe durch LKW-Verkehre verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 62
Zu Verkehrsbelastungen und Verkehrsgutachten
Zur Thematik des Verkehrs auf der Anrather Straße, der Erschließung des Paketzentrums
und des Verkehrsgutachtens wird auf die Abwägung unter III. 1-17. verwiesen.
Es ergibt sich daraus verkehrstechnisch keine Notwendigkeit zum Ausbau der Anrather
Straße zum jetzigen Zeitpunkt und auch nicht durch die durch den Bebauungsplan Nr. 804
ermöglichte Ertüchtigung des Standortes des Paketzentrums.
Mit dem Fachbereich Tiefbau wurden Überlegungen zur städtebaulichen Verbesserung des
Straßenraumes der Anrather Straße im Abschnitt zwischen Gladbacher Straße und Bahnübergang nahe Napoleonsweg erörtert. Perspektivisch sind hier Maßnahmen denkbar, bisher aber noch nicht konkretisiert und nicht in der Haushaltsplanung vorgesehen.
Ausnahme ist die dringend erforderliche Schließung der Lücke des Geh- und Radweges
südlich des Anrather Straße zwischen dem Anschluss Napoleonsweg und dem östlich gelegenen Bahnübergang. Die Erforderlichkeit für diesen Weg besteht unabhängig von der
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 804. Dieser Weg wird von der Stadt als KInvFöGMaßnahme (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz) realisiert.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Zu Feinstaub-, Licht- und Geruchsemissionen
Hierzu wird auf die Abwägung unter III 1-17. verwiesen.
Ausweislich des im Zuge der Bauleitplanung erarbeiteten Verkehrsgutachtens geht die Ertüchtigung des Paketzentrums nicht mit einer zunehmenden LKW-Belastung einher. Bezüglich der Beurteilung von Luftschadstoffimmissionen ist mit Bezug auf die Maßnahmen B
1/10 und B 1/16 des Luftreinhalteplans anzumerken, dass bei der Umsetzung des Bebauungsplanes durch lufthygienisch günstig wirkende Freiflächen und insbesondere durch die
geplanten Aufforstungs- und Begrünungsmaßnahmen keine erheblichen Auswirkungen auf
die Luftqualität erwartet werden.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
20.
Rechtsanwälte Redeker, Sellner, Dahs für ihre Mandanten Frau J. sowie Herrn K.,
Krefeld, mit Schreiben vom 06.12.2017
Stellungnahme:
Die Rechtsanwälte vertreten die rechtlichen Interessen von zwei Mandanten. Entsprechende Vollmachten liegen dem Fachbereich Stadtplanung bereits vor.
Die eine Mandantin ist Eigentümerin des Grundstücks Anrather Straße 610 (Gemarkung
Fischeln, Flur 28, Flurstück 61), das eine Größe von 17.676 qm aufweist. Es handelt sich
um ein Hofstellengrundstück, auf dem sich ein Reitbetrieb befindet. Die Hofstelle besteht
aus einem Hauptwohnhaus mit Anbau, den Wirtschaftsgebäuden des Reitbetriebs, dem
Reitplatz nebst Paddocks, Unterstand und Außenboxen und arrondierten Weiden.
Der andere Mandant ist Eigentümer des östlich unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks Gemarkung Fischeln, Flur 28, Flurstück 60, das eine Größe von 914 qm
aufweist und bislang unbebaut ist. Das Grundstück ist an den Betreiber des Reitbetriebs
verpachtet.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 63
Die Mandanten sind mit der Erweiterung des Frachtpostzentrums nicht einverstanden. Zu
dem Entwurf der Bauleitpläne wird daher für die Mandanten im Einzelnen wie folgt Stellung
genommen:
A.
Flächennutzungsplan
Gegenstand des Entwurfs zur 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Krefeld
sind zwei Änderungsbereiche, die künftig als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung
„Frachtpostzentrum“ gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO dargestellt
werden sollen, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die erforderlichen Umund Ausbaumaßnahmen am Paketzentrum zu schaffen. Dadurch würde das bislang dargestellte Sondergebiet von ca. 15 ha um knapp 3,25 ha auf insgesamt ca. 18,25 ha vergrößert. Da die Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren erfolgen soll, um die Voraussetzungen für den Bebauungsplan Nr. 804 zu schaffen, sind die Mandanten hiermit
aus den nachstehend im Einzelnen erörterten Gründen nicht einverstanden.
B.
Bebauungsplan
1.
Es handelt sich um eine unzulässige rein privatnützige Planung, da die Erweiterung
des Paketzentrums der Deutschen Post AG offensichtlich allein deren Interesse
dient, ohne dass spezifische städtebauliche Gründe erkennbar sind. Dies gilt umso
mehr, wenn man sich die Zunahme der negativen Umweltauswirkungen sowie die
erhöhte Inanspruchnahme der Verkehrsinfrastruktur vor Augen führt.
2.
Ferner erweist sich die vorgesehene Erweiterung als unverträglich mit den angrenzenden Nutzungen. Die Planung wird zu erheblichen negativen Auswirkungen auf
verschiedene Rechtspositionen der Mandanten führen. Namentlich wird es zu deutlichen Wertminderungen hinsichtlich der Grundstücke und betrieblichen Einschränkungen in Folge der durch die Planung hervorgerufenen Lärm- und Luftschadstoffimmissionen kommen. Außerdem wird die vorgesehene 7 m hohe Lärmschutzwand zu einem Entzug von Licht und dem Entstehen von erheblichen optischen Beeinträchtigungen bzw. einer sog. erdrückenden Wirkung führen. Insofern ist nicht
nur der bestehende Reitbetrieb, sondern auch die genehmigte Wohnnutzung beeinträchtigt. Insoweit wird ergänzend Bezug auf die als Anlage 1 beigefügte Stellungnahme des öffentlich vereidigten und bestellten Sachverständigen Kluth vom
01.12.2017 genommen, die vollumfänglich zum Gegenstand des eigenen Vorbringens gemacht wird.
Insofern fällt insbesondere ins Gewicht, dass diese negativen Auswirkungen - die
Lärmimmissionen einmal ausgeklammert - bislang entgegen § 2 Abs. 3 BauGB noch
nicht näher ermittelt und bewertet wurden. Dies ist zur Vermeidung von Abwägungsfehlern nachzuholen.
3.
Aber auch im Hinblick auf die Behandlung der planbedingten Lärmzunahme leidet
die Planung an erheblichen Mängeln.
a) In Kapitel l .6 - Immissionsschutz des Begründungsentwurfs werden die der Planung zugrunde liegenden Annahmen und die Ergebnisse der eingeholten Geräu-
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 64
schimmissionsprognose erläutert. Es wird ausgeführt, dass unter Einbeziehung der
ermittelten tatsächlichen gewerblichen Lärmvorbelastung, des ermittelten Fremdgeräuschniveaus durch die Bundesautobahn A 44 und der lärmmindernden Maßnahme der Errichtung von 7 m hohen, beidseitig hochabsorbierenden Lärmschutzwänden im westlichen und östlichen Randbereich der überbaubaren Flächen am Immissionsort 7 (Anrather Straße 610) Beurteilungspegel von 48 dB(A) tags und 45 dB(A)
nachts prognostiziert wurden. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 60 dB(A)
tags und 45 dB(A) nachts würden somit im unter Gesundheitsschutzgesichtspunkten besonders sensiblen Nachtzeitraum - gerade noch - eingehalten.
b) Insoweit ergeben sich allerdings zahlreiche Bedenken hinsichtlich der Belastbarkeit der Ergebnisse, zu deren Untermauerung auf die als Anlage 2 beigefügte fachliche Stellungnahme des Sachverständigen Driesen vom 25.11.2017 verwiesen wird:
—
Zu einer äußerst knappen Einhaltung der Immissionsrichtwerte ohne jeden
Puffer gelangt die Immissionsprognose nur unter der Voraussetzung, dass erstens - zwingend leise Wechselverfahren mit dem sogenannten Fahrzeugtyp B durchgeführt werden, was im Bebauungsplan jedoch nicht festgesetzt
wird bzw. werden kann, und - zweitens - die Bereiche beschränkt werden, in
denen die Wechselvorgänge stattfinden. Auch dies wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplans bislang nicht geregelt. Zudem ist auch die Errichtung der Lärmschutzwand offenbar gerade nicht zwingend.
—
Auch bei einem Einsatz des Fahrzeugtyps B wird es zu besonders lauten Geräuschen beim manuellen Ein- bzw. Ausklappen der Stelzen kommen. Der
Sachverständige Driesen legt in seiner Stellungnahme vom 25.11.2017 dar,
dass nicht eindeutig ist, in welchen Bereichen es zu derartigen besonders
lärmrelevanten Tätigkeiten kommen wird. Zudem werden in anderen Gutachten zum Teil deutlich höhere Schallleistungspegel oder Spitzenpegel für das
Aus- und Einklappen der Stelzen genannt. Beides dürfte bereits für sich genommen Anlass geben die in der Immissionsprognose insoweit getroffenen
Annahmen kritisch zu überprüfen und ggf. nach oben zu korrigieren mit der
Folge, dass auch die prognostizierten Beurteilungspegel ggf. anzupassen
sind.
Hinzu tritt noch der Umstand, dass eine gleichmäßige Verteilung der nächtlichen Ereignisse über große Flächen angenommen wurde. Eine mögliche, ungünstige Häufung während der lautesten Nachstunde bleibt unberücksichtigt. Dies wäre im Rahmen einer rechtlich gebotenen worst-case-Betrachtung
aber zu untersuchen gewesen. Bei einem prognostizierten nächtlichen Spitzenpegel von 61 dB(A) für den IO 7 (vgl. Tab. 7.4 der Immissionsprognose)
würden bereits 20 Ereignisse pro Stunde zur Erreichung des Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) genügen. Insofern ist auch der Impulszugschlag von
3 dB(A) für den IO 7 nicht nachvollziehbar begründet. Bei sonstigen, gleichmäßigen Betriebsgeräuschen von z. B. 40 dB(A) würde der Impulszuschlag 6
dB(A) betragen, wenn 20 Spitzenpegel um 20 dB(A) pro Stunde aus dem
sonstigen Betriebsgeräusch herausragen.
—
In der Tabelle A 3.1 wird ein vergleichsweise geringer Emissionsansatz für
Lkw-Fahrten auf dem Betriebsgelände von 61 dB(A) angenommen. In anderen
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
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—
—
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Studien werden Werte von 62 dB(A) für Lkw mit weniger als 105 kW Antriebsleistung und 63 dB(A) bei über 105 kW Antriebsleistung zugrunde gelegt.
Zweifel an der Qualität der Prognose bestehen vorliegend u.a. auch deshalb,
weil der Quellenplan Abbildung 3.3 von der aktuellen Planung gemäß Abbildung 6.1 abweicht. Das Quellenmodell gemäß Abbildung A2. 2 zeigt bezüglich der für den Immissionsort IO 7 besonders kritischen Quellen W 31 und
W 36 wiederum eine von beiden vorgenannten Plänen abweichende Darstellung. Dies ist mit Blick auf die äußerst knappe Einhaltung der Immissionswerte an gleich mehreren Stellen als besonders kritisch zu bezeichnen.
Die Geräuschimmissionsprognose berücksichtigt ausdrücklich keine nächtlichen Aktivitäten im Bereich der neuen Sortieranlage „MechZB" und der neuen Ausfahrt, da dieser Anlagenteil nach den Angaben der Deutschen Post AG
nur im Tagzeitraum betrieben werden soll. Der Bebauungsplan enthält indes
keine diesbezügliche Einschränkung, sodass die Immissionsprognose auch
insoweit nicht den worst-case abbildet. Insgesamt muss das Emissionsgeschehen auf dem Betriebsgelände angesichts der äußerst kritischen Lärmsituation aus Sicht der Kanzlei durch die Festsetzung von Emissionskontingenten genau gesteuert werden.
Die für den IO 1 angeführte Geräuschverdeckung ist nach Nr. 3.2.1 TA Lärm
nicht zulässig, da Spitzenpegel (Impulse) nicht ausgeschlossen werden können. Die Geräuschimmissionsprognose nennt an anderer Stelle selbst Spitzenpegel bis zu 52 dB(A) bei einer 7 m hohen Lärmschutzwand. Bei einer geringeren Wandhöhe von z.B. 3 m würden die Impulse noch lauter und aus einem Fremdpegel von nachts 39 dB(A) deutlich herausragen.
c) Erhebliche Bedenken bestehen auch hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung
der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen.
—
Die Geräuschmissionsprognose untersucht die planbedingten Lärmzunahmen, die von der Anrather Straße ausgehen, nur unvollständig. Ermittelt und
dargestellt wird lediglich die Änderung gegenüber dem heutigen Bestand
(vgl. Abbildungen 7.1 bis 7.6). Es fehlen aber konkrete Werte als Beurteilungspegel für das Wohnhaus Anrather Straße 610.
—
Zudem wird auch der echte Prognose-Null-Fall ohne das bereits bestehende
Paketzentrum, das sich nach derzeitigem Stand der Dinge im Außenbereich
nach § 35 BauGB befindet, nicht betrachtet. Es wird lediglich ausgeführt,
dass die geltenden Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für ein Mischgebiet von 64 dB(A) und 54 dB(A) nachts bereits im Prognose-Null-Fall überschritten seien (vgl. S. 50 der Immissionsprognose). Insofern ist aber durchaus fraglich, wie es zu dieser Überschreitung gekommen ist. Da die besonders lärmrelevanten Lkw-Verkehre auf der Anrather Straße zu einem Großteil
dem Paketzentrum zugeordnet werden können (vgl. dazu sogleich noch ausführlicher), muss geprüft werden, ob die derzeitige Genehmigungslage überhaupt Verkehre in der bestehenden Größenordnung abdeckt. Zudem muss
ermittelt werden, welche Verkehrslärmimmissionen aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans hervorgerufen werden können, da das derzeitige
Paketzentrum lediglich über einfachen Bestandsschutz verfügt und sein Fort-
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
—
—
—
4.
Seite 66
bestand z. B. im Falle eines Brandereignisses oder einer Betriebsaufgabe insofern rechtlich betrachtet nicht gesichert ist.
Nicht nachvollziehbar sind die in der Tabelle 7.6 zu Grunde gelegten Verkehrsdaten und Emissionsansätze nach RLS-90 für den Planfall. Hier wird für
die Anrather Straße östlich der Zufahrt zum Paketzentrum lediglich ein LkwAnteil von 23,7 % von durchschnittlich 30 Kfz/h in der Nacht angegeben.
Dies wären nur 57 Lkw in der Nacht im Jahresdurchschnitt. Demgegenüber
geht die Verkehrsprognose von einem Gesamtverkehrsaufkommen von 2.726
Kfz/24 h bei Starkverkehr aus, wovon 1.474 Lkw und 316 Zustellfahrzeuge
sein sollen. Wie sich Bild 4 der Verkehrsprognose entnehmen lässt, fahren
60 % der Lkw östlich aus dem Paketzentrum und passieren das Wohnhaus
Anrather Straße 610. Ausgehend von den in Tabelle 2 des Verkehrsgutachtens genannten Lkw-Zahlen für den Nachtzeitraum ergeben sich demzufolge
deutlich höhere Lkw-Verkehre als in Tabelle 7.6 angenommen.
In Höhe des Wohnhauses Anrather Straße 610 erweisen sich die LkwVerkehre danach als fast ausschließlich planbedingt. Damit werden die Kriterien nach Nr. 7.4 TA Lärm erfüllt, weil jedenfalls während der Nacht bei Starkverkehr keine Vermischung mit dem allgemeinen Verkehr festgestellt werden
kann. Folglich sind Maßnahmen organisatorischer Art erforderlich, um Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs soweit wie möglich zu vermindern.
Im Übrigen ist zu prüfen, ob es bei Zugrundelegung der für den Planfall angenommenen Lkw-Verkehre zu Verkehrslärmbelastungen im grundrechtsrelevanten Bereich kommt, die sich auch im Rahmen der Abwägung nicht mehr
rechtfertigen lassen. So hat der Gutachter Driesen auf Basis der im Verkehrsgutachten für den Starkverkehr genannten Verkehre errechnet, dass es nur
durch den anlagenbedingten Verkehr nachts zu Beurteilungspegeln nach
RLS-90 von 64,4 dB(A) und mit einem Zuschlag für die nahegelegene Ampelanlage an der Kreuzung Hückelsmaystraße sogar von bis zu 67 dB(A) am
straßenseitigen Fenster im Erdgeschoss kommt. Das Berechnungsblatt ist als
Anlage 3 beigefügt. Damit wird die für Mischgebiete i.d.R. angenommene
enteignungsgleiche Zumutbarkeitsschwelle von 62 dB(A) nachts bereits
durch die Verkehre, die dem Paketzentrum unmittelbar zugeordnet werden
können, erheblich überschritten. Hinzuzurechnen ist im Übrigen natürlich
noch der sonstige Verkehr, was zu einer weiteren Erhöhung der Lärmwerte
führt.
Abschließend sei betont, dass es auch unabhängig von den aufgezeigten erheblichen Mängeln im Zusammenhang mit der Ermittlung des Abwägungsmaterials jedenfalls einen Fehler im Abwägungsergebnis darstellen würde, die Mandanten die
mit der Erweiterung des Paketzentrums der Deutschen Post AG verbundenen Nachteile in Form von - nach den vorgelegten Prognosen - grenzwertigen Lärmimmissionen bezogen auf die TA Lärm bzw. Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der
16. BImSchV sowie zugleich den Beeinträchtigungen durch die 7 m hohe Lärmschutzwand auf einer Länge von ca. 322 Metern im Bereich der gemeinsamen
Grundstücksgrenzen zuzumuten.
Der Reitbetrieb wird die durch die weitere Zunahme der Lärmimmissionen künftig
erheblich eingeschränkt werden, zumal die Lärmschutzwand so ausgelegt ist, dass
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
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die Immissionsrichtwerte am Wohnhaus Anrather Straße 610 eingehalten werden.
Auf den näher an das Paketzentrum heranreichenden Weideflächen muss folglich
sogar mit höheren Werten gerechnet werden.
Auch die Qualität der Wohnnutzung wird durch die insgesamt 322 m lange Lärmschutzwand i.S.e. erdrückenden Wirkung in unzumutbarer Weise beeinträchtigt,
wobei - wie aufgezeigt - gleichwohl nicht einmal sichergestellt ist, dass die maßgeblichen dem Gesundheitsschutz dienenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden. Gleiches gilt im Hinblick auf die aufgezeigte Gefahr, dass der durch
den Straßenverkehr auf der Anrather Straße verursachte Lärm den grundrechtskritischen, d.h. gesundheitsgefährdenden Bereich erreichen könnte.
Es wird nicht zuletzt zu erheblichen negativen Auswirkungen auf den Grundstückswert und Einbußen bei den Pachterträgen kommen.
5.
Insgesamt führen die eintretenden Nachteile dazu, dass das Grundeigentum der
Mandanten und dessen bisherige Nutzung durch die Planung in erheblichem Maße
entwertet werden. Die Mandanten haben der Deutschen Post AG vor diesem Hintergrund angeboten, die Grundstücke zu erwerben und den Reitbetrieb zu verlagern.
Hierdurch würden die zueinander unverträglichen Nutzungen getrennt mit der Folge,
dass die Grundstücke ebenfalls für die betriebliche Erweiterung bzw. als weitere Reserve in das Plangebiet einbezogen werden können. Zu einer Einigung ist es bislang
nicht gekommen, weil die Vorhabenträgerin der Meinung war, die eintretenden Konflikte mit der Errichtung einer Lärmschutzwand lösen zu können. Diese Annahme erweist sich indes als unzutreffend. Die Stadt Krefeld als Trägerin der Planungshoheit
muss sich vor Augen führen, dass die Erweiterung des Paketzentrums am bestehenden Standort ausweislich der auf Ebene der Flächennutzungsplanänderung durchgeführten Alternativenprüfung u.a. aus betriebswirtschaftlichen Gründen als alternativlos angesehen wird, dies aber einzig und allein zu Lasten der Mandanten geht.
Ohne angemessene Entschädigung bzw. Übernahme des Grundstücks ist dies nicht
hinnehmbar. Die Mandanten sind insoweit grundsätzlich auch weiterhin einigungsbereit.
Unabhängig davon fordert die Kanzlei die Stadt Krefeld namens und im Auftrag ihrer
Mandanten auf, die vorstehenden Ausführungen im Zuge des weiteren Verlaufs der
Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen. Es ist damit zu rechnen, dass sowohl der
Flächennutzungsplan als auch der Bebauungsplan an durchgreifenden rechtlichen
Mängeln leiden werden. Die Planungen sind daher anzupassen bzw. einzustellen.
Die Mandanten behalten sich vor ggf. weitere rechtliche Schritte in Form eines Normenkontrollantrags gegen den Bebauungsplan bzw. einer Anfechtungsklage gegen
eine etwaige Baugenehmigung für eine Erweiterung des Paketzentrums einzuleiten.
Als Anlage 1 ist dem Schreiben der Kanzlei Redecker Sellner Dahs eine Gutachterliche Stellungnahme 299g2017 vom 1. Dezember 2017 des Sachverständigenbüros Kluth zur Wertminderung der östlich angrenzenden Grundstücke durch die Errichtung einer 7 m hohen
Lärmschutzwand beigefügt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden im Rahmen der
Vorlage nur die wesentlichen Inhalte ohne Nennung von Personen und konkreten Wertangaben wiedergegeben:
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
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1. AUFTRAG, SACHVERHALT UND UNTERLAGEN
1.1. Auftrag
Der Unterzeichner wurde am 22. Februar 2017 beauftragt eine sachverständige Stellungnahme zum Werteinfluss der geplanten Lärmschutzwand um das DHL Frachtzentrum, auf die Grundstücke an der Anrather Straße 610 in Krefeld-Fischeln (Flurstücke 60 und 61, Flut 28) zu verfassen. Anlass ist die Offenlage des Bebauungsplan - Entwurfs mit den darin vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen in Form einer
sieben Meter hohen Mauer.
1.2. Auftragsdefinition Wertermittlung
Der Unterzeichner hat im Gutachten 065s2017 vom 4. April 2017 eine Wertermittlung für die Gebäude der Hofstelle, den Bodenwert und die Kosten einer möglichen
Betriebsverlagerung des Reitbetriebs aus Anlass eines möglichen Verkaufs an DHL
ermittelt. Der Bodenwert wurde im Vergleichswertverfahren unter Berücksichtigung
einer zukünftigen Bauerwartung ermittelt.
Da der Eigentümer wegen des Pachtverhältnisses dem Pächter einen Ersatzbetrieb
zur Verfügung stellen muss, hat der Unterzeichner in dem o.g. Gutachten die Neuherstellungskosten der Gebäude im Sachwertverfahren, unter Berücksichtigung eines marktgerechten Funktionsersatzes auf Basis der NHK2010 ermittelt. Alterswertminderung und Marktanpassungen fand demnach keine Berücksichtigung, da
auftragsgemäß nicht der Zeitwert sondern der Ersatzwert einer Wiederbeschaffung
funktionsgleicher Gebäude maßgeblich war. Das Ertragswertverfahren wurde im
Gutachten nicht gerechnet da der Ersatzbeschaffungsgedanke im Vordergrund
stand.
Zudem hat der Unterzeichner potentielle Ersatzbeschaffungskosten und Betriebsverlagerungsschäden ebenfalls überschlägig berechnet soweit dies auf Basis des noch
unkonkreten Verlagerungsvorhabens möglich war.
Hintergrund der nachfolgenden Ausführungen dieser gutachterlichen Stellungnahme ist die Offenlage des überarbeiteten Bebauungsplans 804. Die bezeichneten
Grundstücke nordwestlich des DHL-Frachtzentrums sollen darin durch eine 7m hohe
Lärmschutzwand von den Grundstücken der DHL abgegrenzt werden. Der Gutachter
soll den Einfluss dieser Baumaßnahme auf das Grundstück beurteilen und eine
mögliche Wertminderung ermitteln.
Die nachfolgende Stellungnahme kann diesem Anspruch wegen der Fristsetzung
nicht vollständig gerecht werden und versteht sich als eine fachliche Einschätzung
zur Frage der Wertminderung. Für eine ausführliche Beurteilung wäre zunächst ein
vollständiges Verkehrswertgutachten zu erstellen.
1.3 Ortsbesichtigung und verwendete Unterlagen
Der Unterzeichner hat am 28. Februar 2016 (Anmerkung: hier ist aus dem restlichen
Zusammenhang wohl der 28. Februar 2017 gemeint) eine Ortsbesichtigung im Beisein der Eigentümer und der Betriebspächterfamilie durchgeführt und sich dabei einen Überblick über Grundstücke und Gebäude verschafft.
Im Folgenden werden in der gutachterlichen Stellungnahme die verwendeten Unterlagen aufgelistet.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
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1.4 Qualitäts- und Wertermittlungsstichtag
Als Qualitäts- und Wertermittlungsstichtag definiert der Unterzeichner auftragsgemäß den Tag der Ortsbesichtigung am 28. Februar 2017.
2. BESCHREIBUNG DER WERTERMITTLUNGSGRUNDSTÜCKE
In diesem Kapitel sind die Grundstücksbeschreibung und die Gebäudebeschreibung
der Hofstelle enthalten, die hier im Einzelnen nicht wiedergegeben werden.
3. GRUNDLAGEN DER VERKEHRSWERTERMITTLUNG
3.1. Rechtliche Grundlage und Bewertungsmethodik
Der § 194 BauGB definiert den Begriff Verkehrswert wie folgt:
„Der Verkehrswert (Marktwert) von Grundstücken wird durch den Preis bestimmt,
der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlungen beziehen (Wertermittlungsstichtag), im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und
den tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des
Grundstücks oder des sonstigen Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht
auf ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre."
3.2. ImmobilienwertermittIungsverordnung
Die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) gibt in einigen Punkten eine
erste Orientierung inwieweit eine bauliche Anlage (hier: Lärmschutzwand) auf der
Grenze des Nachbargrundstücks einen Einfluss auf den Verkehrswert des Bewertungsgrundstücks haben kann:
So ist aus § 4 (Qualitätsstichtag und Grundstückszustand) Absatz 2 ersichtlich,
dass der Zustand eines Grundstücks sich nach der Gesamtheit der verkehrswertbeeinflussenden rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften,
der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks bestimmt.
Als „weitere Grundstücksmerkmale" führt die ImmoWertV unter § 6 Abs. 4 die Lagemerkmale von Grundstücken insbesondere die Verkehrsanbindung, die Nachbarschaft, die Wohnlage sowie die Umwelteinflüsse aus.
Bei der Ermittlung des Verkehrswerts § 8 wird in Abs. 1 in Bezug auf die Bewertungsverfahren auf die Art des Wertermittlungsobjekts unter Berücksichtigung der
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls abgestellt. Nach Absatz 2 ist zwingend folgende Reihenfolge zu berücksichtigen:
1. allg. Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt (Marktanpassung),
2. besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale des Grundstücks.
4. WERTMINDERUNG
4.1. Beurteilung einer Wertminderung dem Grunde nach
Für die Verkehrswertermittlung mit Rechten und Belastungen am Grundstück gilt der
Grundsatz, dass entsprechend dem Prinzip der „Marktkonformität" bei der Anwendung von abgeleiteten Faktoren die Rechte und Belastungen erst nachträglich zu
beurteilen sind. Dies gilt somit auch für Beschränkungen des Grundeigentums durch
Nachbarrecht. Der Grund liegt darin begründet, dass die nach der ImmoWertV heranzuziehenden Liegenschaftszinssätze und Vergleichs-, Sachwert- und Marktan-
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Seite 70
passungsfaktoren regelmäßig aus Vergleichsobjekten abgeleitet werden, die keine
wertrelevanten Rechte oder Belastungen aufweisen.
Das heißt, der vorläufige Vergleichs-, Ertrags- und Sachwert ist zunächst auf der
Grundlage des unbelasteten Bodenwerts zu ermitteln. Die Werteinflüsse sind nach §
8 Abs. 3 ImmoWertV erst nachträglich bei den besonderen objektspezifischen
Grundstücksmerkmalen (boG) zu berücksichtigen (vgl. hierzu: KLEIBER ET AL. 2017,
S. 3001).
Eine Wertminderung der o.g. Grundstücke durch die geplante Lärmschutzwand begründet sich zum Beispiel durch den, in der Fachliteratur als „erdrückende Wirkung", beschriebenen Effekt.
Die Lärmschutzwirkung der Mauer auf die Bewertungsgrundstücke, kann der Unterzeichner selber nicht beurteilen. Allerdings sieht der hierfür qualifizierte Sachverständigenkollege Driesen in seiner Einschätzung vom 25.11.2017 die Immissionsprognose sehr kritisch. Unabhängig von den in der TA-Lärm definierten Grenzwerten
verweist der Unterzeichner darauf, dass gerade die Pferdehaltung stark durch Lärm
gefährdet werden kann. Pferde sind Fluchttiere, die in der Herde bei unbekannten
Geräuschen und Lärm zu fluchtartigem Verhalten tendieren, wodurch die Gefahr erheblicher Verletzungen besteht. Insofern sind die Auswirkungen der Baumaßnahme
auf die Pferdehaltung dringend zu prüfen.
In jedem Fall beeinflusst die Optik der Mauer den Pensionspferdebetrieb, da für die
Einstaller (Kunden) das Umfeld des Betriebes ein wesentliches Kriterium ist. Der
Verkehrswert des Wohnhauses wird maßgeblich durch die kleinräumige Lage beeinflusst. Die unmittelbare Grundstücksnachbarschaft hat mit ihren baulichen Anlagen
somit einen direkten Einfluss.
4.2. Beurteilung der Höhe einer Wertminderung
Aus Sicht des Unterzeichners kann der Einfluss der baulichen Anlage (hier: Lärmschutzwand) nur als „besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal“ bei der
Verkehrswertermittlung berücksichtigt werden. Diese Methodik ist auch in der Fachliteratur unumstritten.
Der Grundstücksmarktbericht der Stadt Krefeld weist hierzu keine aus dem örtlichen
Grundstücksmarkt abgeleiteten Faktoren ab. Auch überregional existieren nach
Kenntnis des Unterzeichners keine solchen Faktoren. Dies erschwert die Beurteilung
massiv.
Für die Wertermittlung müsste demnach zunächst der Verkehrswert ermittelt werden. Sodann kann nur eine Marktanalyse zu boG's bei vergleichbaren Immobilien
und vergleichbaren Einflüssen einen verlässlichen Anhaltspunkt auf eine mögliche
Wertminderung geben. Eine solche umfangreiche Analyse kann der Unterzeichner in
der Kürze der Zeit nicht innerhalb weniger Tage leisten.
Eine Wertminderung der benannten Grundstücke durch die geplante Lärmschutzwand mit einer Bauhöhe von 7m beträgt aus Sicht des Unterzeichners auf Basis einer groben Schätzung durch prozentuale Abschläge vom Grundstückswert, wie die
im Gutachten 065g2017 ermittelten schnell im sechsstelligen Bereich. Insofern hat
die Lärmschutzwand aus Sicht des Unterzeichners einen erheblichen Werteinfluss.
Die benannten Grundstücke sind bereits von zwei Seiten durch Straßen (Anrather
Straße und Hückelsmaystraße) eingefasst und würden danach in wesentlichen Teilen von den beiden anderen Seiten durch die Wand begrenzt.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
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Eine solche „Einfassung“ der Grundstücke vermindert im direkten Vergleich zu den
positiven Lagemerkmalen anderer Grundstücke im Außenbereich, die sonst typische
Weitläufigkeit, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Logistikzentrum
diese Lage auch zum jetzigen Zeitpunkt schon beeinflusst.
Ein potentieller Käufer würde erhebliche Preisabschläge von einem Marktwert der
Grundstücke ohne eine Mauer auf der Grenze vornehmen. Die genaue Höhe der
Wertminderung kann der Unterzeichner auf der Basis der verfügbaren Unterlagen
nicht genauer schätzen.
5. ZUSAMMENFASSUNG
Der Unterzeichner hält eine Wertminderung der benannten Grundstücke durch die
im Bebauungsplanentwurf Nr. 804 vorgesehene Lärmschutzmauer für wahrscheinlich. Die Mauer würde den Lagewert der Grundstücke maßgeblich beeinflussen.
Die Höhe einer Wertminderung lässt sich nicht berechnen und nur sehr schwer
schätzen, da es an entsprechenden Vergleichsdaten für die Ermittlung dieses besonderen, objektspezifischen Grundstücksmerkmals fehlt.
Für die Ermittlung eines Minderwertes des Grundstücks ist eine umfangreiche Verkehrswertermittlung notwendig, die in der Kürze der für diese Stellungnahme zur
Verfügung stehenden Zeit, nicht erstellt werden konnte.
Als Anlage2 ist dem Schreiben der Kanzlei Redeker Sellner Dahs die fachliche Stellungnahme zur Geräuschimmissionsprognose im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung für
das Paketzentrum Krefeld (PZ 47) - Bebauungsplan 804 der Stadt Krefeld, insbesondere in
Bezug auf das benachbarte Wohnhaus Anrather Straße 610 des Ingenieurbüros Bernd
Driesen vom 25.11.2017 beigefügt:
Das TÜV-Gutachten (Geräuschimmissionsprognose, hier kurz GIP genannt) kommt
zu dem Ergebnis, dass am Wohnhaus, Anrather Straße 610 (lo 7) der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts nur grenzwertig und nur mit erheblichen Lärmschutzmaßnahmen in Zukunft einzuhalten ist:
7 m hohe, beidseitig absorbierende Lärmschutzwand
Einsatz leiser Wechselverfahren mit dem Fahrzeugtyp B
Einschränkung der Bereiche für Wechselvorgänge
Das gleiche gilt für den lo 1 im "Reinen Wohngebiet Holterhöfe" mit 35 dB(A) Immissionsrichtwert. Ein "Puffer" für zukünftige Entwicklungen ist nicht mehr vorhanden.
Der B-Plan setzt die 7 m hohe Lärmschutzwand nicht zwingend fest, sondern lässt
Abweichungen zu, wenn andere Maßnahmen dauerhaft und nachweislich die gleiche Wirkung haben.
Die GIP stützt sich ausschließlich auf TÜV-eigene Untersuchungen. Qualifizierte Angaben zur Genauigkeit der Prognose werden nicht gemacht, außer dass sich die
Prognose auf der sicheren Seite bewegen würde. Dies ist jedoch zweifelhaft. Der
Quellenplan Abbildung 3.3 weicht von der aktuellen Planung gem. Abbildung 6.1
ab. Das Quellenmodell gem. Abbildung A2.2 zeigt bezüglich der kritischen Quellen
W 31 und W 36 eine von beiden Plänen abweichende Darstellung. Im B-Plan fehlt
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 72
eine konkrete Festsetzung von Flächen, die von lauten Wechselvorgängen freizuhalten sind. Solche Flächen gibt es aber zweifellos; denn im Quellenmodel der GIP ist
eine reduzierte Fläche W31, W33 zu erkennen.
Es wird für die GIP auch generell der leisere Fahrzeugtyp B vorausgesetzt. In den
Emissionsansätzen finden sich deshalb Schallleistungspegel bezogen auf ein Ereignis pro Stunde zwischen 86 und 90 dB(A). In der der Tabelle A3.1 werden Werte zwischen 86 und 92 dB(A) angegeben. Wo die besonders lauten Geräusche durch das
Aus- bzw. Einklappen der Stelzen vorkommen, ist nicht eindeutig zu erkennen. Es ist
unklar, wann die Umstellung auf den Fahrzeugtyp B erfolgt. Es wird aber auch bemerkt, dass die Spitzenpegel, insbesondere beim Aus- und Einklappen der Stützen,
auch bei leiseren Lkw unverändert bleiben werden. In anderen Studien oder Gutachten anerkannter Gutachter werden abweichende Werte genannt:
Technischer Bericht zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen und Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen,
Hessische Landesanstalt für Umwelt, Heft 192,1995
Gutachten Uppenkamp und Partner
Hier wird für einen Absetz- oder Aufnehmvorgang mit Aus- bzw. Einklappen der Stelzen ein Schallleistungspegel für einen Vorgang pro Stunde von 94 dB(A) genannt.
Für das Aus- bzw. Einklappen der Stelzen wird ein Spitzenschallleistungspegel von
114 dB(A) mit einer Standardabweichung 4 dB(A) angegeben. Das bedeutet bei einer Normalverteilung der Spitzenpegel, dass ca. 15 % der Ereignisse lauter sein
können. Darüber hinaus wird eine gleichmäßige Verteilung der nächtlichen Ereignisse über große Flächen angenommen. Eine mögliche, ungünstige Häufung während
der lautesten Nachtstunden bleibt unberücksichtigt. Bei einem in der GIP angegebenen Spitzenpegel von 61 dB(A) genügen bereits 20 Ereignisse zur Erreichung des
Immissionsrichtwertes von 45 dB(A). Der zum Schluss der TÜV-Prognose berücksichtigte Impulszuschlag von 3 dB(A)am lo 7 ist nicht nachvollziehbar begründet. Bei
sonstigen, gleichmäßigen Betriebsgeräuschen von z.B. 40 dB(A) würde der Impulszuschlag 6 dB(A) betragen, wenn 20 Spitzenpegel um 20 dB(A) pro Stunde aus dem
sonstigen Betriebsgeräusch herausragen.
Auch der Emissionsansatz für Lkw-Fahrten auf Betriebsgeländen ist mit 61 dB(A) für
eine LKW-Bewegung pro Stunde und 1 m Fahrweglänge wegen der angenommenen
Fahrgeschwindigkeit von 20 - 30 km/h vergleichsweise gering. Die o.g. Studien nennen 62 dB(A) für Lkw mit weniger als 105 kW Antriebsleistung. Über 105 kW werden
63 dB(A) genannt.
Aus diesen Gründen können Überschreitungen des Immissionsrichtwertes von
45 dB(A) am lo 7 nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.
Die GIP berücksichtigt keine nächtlichen Aktivitäten im Bereich der neuen Sortieranlage MechZB und der neuen Ausfahrt. Verladetätigkeiten an den Rampen der
MechZB in der Zeit zwischen 22 abends und 6 Uhr morgens kommen nach der GIP
nicht vor.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 73
Die für den lo 1 angeführte "Geräuschverdeckung" ist nach Nr. 3.2.1 TA Lärm nicht
zulässig, da Spitzenpegel (Impulse) im Immissionsbereich nicht ausgeschlossen
werden können. Die TÜV-GIP nennt selber Spitzenpegel bis zu 52 dB(A) bei eine 7 m
hohen Lärmschutzwand. Bei einer geringeren Wandhöhe von z.B. 3 m würden die
Impulse noch lauter und aus einem Fremdpegel von nachts 39 dB(A) deutlich herausragen.
Zu prüfen ist auch die Geräuschbelastung aus der Planung, die von der Anrather
Straße ausgeht. Im TÜV-Gutachten wird nur die Änderung zum heutigen Bestand ermittelt. Danach ist eine kleine, unbedeutende Entlastung zu erwarten, wenn vom
neuen Anlagenteil MechZB wie geplant keine zusätzlichen nächtlichen LkwBewegungen ausgehen. Es fehlen aber konkrete Werte als Beurteilungspegel für das
Wohnhaus Nr. 610. Es fehlen auch Angaben über den wirklichen "Null-Fall", nämlich
ohne das Paketzentrum, da ja erst heute eine rechtsverbindliche Bebauungsplanung angestrebt wird. Der im TÜV-Gutachten als "Prognose-Null-Fall" betrachtete
Fall beinhaltet bereits alle Verkehre aus dem heutigen Paketzentrum. Dem Unterzeichner sind keine früheren Untersuchungen zum Schallimmissionsschutz und zu
den Verkehren im Zusammenhang mit dem Bau des Paketzentrums bekannt. Bezüglich der anlagenbedingten Verkehre muss also nach dem Ermessen des Gutachters
vom wirklichen "Null-Fall" ausgegangen werden.
Nach dem vorliegenden Verkehrsgutachten betrug die Gesamtbelastung auf der Anrather Straße am 28.07.2016 über 24 Stunden 3.477 Kfz (SV = 726). Davon waren
908 Kfz und hiervon 516 Lkw (SV = Schwerlastverkehr) als anlagenbedingte (Paketzentrum) Verkehre erfasst worden. D. h. 71 % des SV waren anlagen- oder planbedingt.
Betrachtet man nun den gesamten Anlagenverkehr von heute 2.489 Kfz/24h (SV =
1.561 + 214 Verteiler-Lkw) und zukünftig von 2.726 Kfz/24 h (als Starkverkehr bezeichnet; SV = 1474 + 316 Verteiler-Lkw), so fährt nach der angegebenen Verteilung
der Verkehrsströme davon 60 % des Schwerlastverkehrs am Wohnhaus Nr. 610 vorbei. Das sind zukünftig rund 650 Lkw am Tag und 234 Lkw während der Nacht. Im
TÜV-Gutachten wird in Tabelle 7.6 lediglich ein Lkw-Anteil von 23,7 % von durchschnittlich 30 Kfz/h Nacht angegeben. Das wären dann nur 57 Lkw in der Nacht im
Jahresdurchschnitt! Dieser große Unterschied bedarf einer kritischen Prüfung und
Klärung.
Nach dieser Überprüfung ist festzustellen, dass der Lkw-Verkehr in Höhe des Wohnhauses Anrather Straße 610 fast ausschließlich planbedingt ist. Damit werden auch
die Kriterien nach Nr. 7.4 TA Lärm erfüllt. Von einer Vermischung mit dem allgemeinen Verkehr kann zumindest während der Nacht an Tagen mit „Starkverkehr“ keine
Rede sein. Es ist auch zu prüfen, ob am Wohnhaus planbedingt Beurteilungspegel
über 70/60 dB(A) Tag/Nacht auftreten, was womöglich einem enteignungsgleichen
Eingriff gleichkäme. In Außenbereichen gelten ggfs. höhere Grenzwerte. Dies bedarf
bei Vorliegen konkreter Werte einer juristischen Prüfung. Mit den o. g. Spitzenbelastungen ergeben sich nur durch den anlagenbedingten Verkehr nachts Beurteilungspegel bis zu 65 dB(A) und mit einem Zuschlag für die nahegelegene Ampelanlage an
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 74
der Kreuzung Hückelsmaystraße sogar von bis zu 67 dB(A)! Dies ergibt eine Berechnung nach RLS-90 mit dem Rechenprogramm SoundPLAN 7.4 für das Wohnhaus
Nr. 610 in 10,6 m Abstand von der Straßenachse.
Als Anlage 3 sind die Ergebnisse Schalltechnischer Berechnungen nach RLS-90 zur vorausgehend wiedergegebenen fachlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros Bernd Driesen
beigefügt.
Abwägung:
zu A:
Flächennutzungsplan
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Es wird auf die unten stehenden Ausführungen zu
Punkt B. Bebauungsplan verwiesen.
zu B. 1:
Einstufung der Planung als „unzulässige rein privatnützige Planung“ / Mangel an städtebaulichen Gründen
In der Stellungnahme wird die Planung als unzulässige rein privatnützige Planung bezeichnet, ohne dass spezifische städtebauliche Gründe erkennbar sind. Damit wird der Stadt
das Planerfordernis abgesprochen.
Erforderlich für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des Baugesetzbuches ist ein Bebauungsplan nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn seine Aufstellung nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als
erforderlich angesehen werden kann. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich
setzt, liegt in ihrem, grundsätzlich weitgefasstem, planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber
ermächtigt somit die Gemeinden, eine Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört unter anderem auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt.
Die beabsichtigte Aufstellung des Bebauungsplanes mit paralleler FlächennutzungsplanÄnderung dient der verträglichen Erweiterung der seit bald 25 Jahren im Plangebiet vorhandenen Nutzung.
Der bestehende Handlungsdruck wird ausgelöst durch die gesamtgesellschaftliche Entwicklung des zunehmenden Online-Handels, die eine wesentliche Erhöhung des Sendungsaufkommens nach sich zieht. Das Paketzentrum Krefeld als einer der umsatzstärksten Standorte im gesamten Bundesgebiet mit rund 400 Mitarbeitern ist hiervon in besonderem Maße betroffen. Hinzu kommt, dass von Geschäfts- wie Privatkunden zunehmend
eine Qualitätserhöhung der Dienstleistung dahingehend erwartet wird, dass die eingelieferten Paketsendungen taggleich bearbeitet werden. Eine nicht taggleiche Bearbeitung
stellt inzwischen für Geschäftskunden einen schwerwiegenden Wettbewerbsnachteil dar.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 75
Die Leistungsfähigkeit des Paketzentrums dient damit auch zur Verbesserung der logistischen Versorgung in der Region und insbesondere der Krefelder Wirtschaftsunternehmen
und Privathaushalte.
Die Grenzen der Leistungsfähigkeit des Paketzentrums in Krefeld sind bereits seit einigen
Jahren erreicht und insbesondere in den Starkverkehrszeiten deutlich überschritten. Die
Auswirkungen sind bis in die örtlichen Verkehrs- und Wirtschaftssysteme spürbar:
Trotz zwischenzeitlich realisierter Ertüchtigung der Fördertechnik beeinträchtigen das Fehlen ausreichend leistungsfähiger Verkehrs- und Rangierflächen sowie von Wechselbrücken/ Containerabstellflächen die Betriebsabläufe und damit die Abfertigungskapazitäten so
stark, dass lokale und regionale Kunden nicht mehr bedarfsgerecht bedient werden können. Davon betroffen sind insbesondere Logistik-Betriebe, die sich in jüngster Zeit in den
östlich gelegenen Gewerbegebieten in räumlicher, verkehrsgünstiger Nähe zum Paketzentrum angesiedelt haben. Diese Gewerbeflächen (z. B. „Gewerbegebiet am Südpark“) wurden u. a. mit dem Vorzug der direkten Nähe zum Paketzentrum der Deutschen Post entwickelt und vermarktet. Fehlende Kapazitäten am Paketzentrum gefährden diesen Standortvorteil maßgeblich.
Speziell die mangelnde Leistungsfähigkeit auf den Zufahrts- und Hofflächen führt zu einer
Beeinträchtigung der örtlichen Verkehrsabläufe. Vor Ertüchtigung der Zufahrt, die als vorgezogene Maßnahme im Vorgriff auf den Bebauungsplan unter Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung im Jahr 2016 umgesetzt wurde, kam es regelmäßig zu verkehrsgefährdenden Rückstausituationen in den öffentlichen Straßenraum bis auf die Bundesstraße B 57.
Zur Beseitigung dieser, auch die Allgemeinheit betreffender, Problemstellungen sind umfangreiche Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen der Außenanlagen des Paketzentrums –
auch unter Einbeziehung externer Zukaufflächen – dringend erforderlich.
Der bestehende Handlungsdruck am Paketzentrum steht konträr zur planungsrechtlichen
Ausgangssituation (Errichtung des Paketzentrums der damaligen Bundesbehörde Deutsche
Post im Zustimmungsverfahren; kein rechtskräftiger Bebauungsplan; Lage in einem Landschaftsschutzgebiet), die für den Betrieb keinerlei Entwicklungsspielraum mehr ermöglicht.
Ziel ist es entsprechend, mit dem Bebauungsplan Nr. 804 die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die dringend erforderliche Ertüchtigung des Paketzentrums Krefeld im Sinne
einer städtebaulich geordneten und umweltverträglichen Entwicklung zu schaffen.
Ergänzend anzumerken ist, dass die Bauleitplanung aus den Zielen der Regionalplanung
entwickelt ist: Der rechtskräftige Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) aus dem Jahr 1999, Blatt L4704, stellt für das Umfeld des Paketzentrums
einen „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)“, ergänzt um den Zusatz
„für zweckgebundene Nutzungen“ dar.
Gerade vor dem Hintergrund, dass der derzeit in Aufstellung befindliche Entwurf zum neuen Regionalplan Düsseldorf das gesamte Betriebsgrundstück des Paketzentrums inklusive
der Erweiterungsbereich nur noch als "Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen
(GIB)", d .h. nicht mehr mit ausdrücklicher besondere Zweckbestimmung, darstellt, entspricht die gewählte bauleitplanerische Gebietskategorie „Sondergebiet Frachtpostzentrum“ für Flächennutzungsplan und Bebauungsplan den Zielvorstellungen der Stadt Krefeld,
das Plangebiet künftig nicht für jegliche, beliebige gewerblich-industrielle Nutzung zu öff-
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 76
nen, sondern den Standort weiterhin für die Nutzung als Frachtpostzentrum / Logistikzentrum vorzuhalten.
Anzumerken ist ferner, dass die im Bebauungsplan verwendete Kurzform „SO Post“ für
„Frachtpostzentrum“ steht und somit das Sondergebiet nicht ausschließlich an die Nutzung durch die Deutsche Post gebunden ist, sondern theoretisch auch durch andere Paketversender genutzt werden könnte.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Zusammenwirken einer Gemeinde mit Investoren
eine Planung nicht rechtswidrig macht. Dies wird allein schon durch die gesetzgeberische
Möglichkeit eines - auf der Initiative eines Investors beruhenden - vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB bestätigt. Die Gemeinde darf hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei
auch an den Wünschen des künftigen Vorhabenträgers orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt. Lediglich wenn eine Gemeinde mit ihrer Bauleitplanung ausschließlich private Interessen verfolgt, setzt sie das ihr
zur Verfügung stehende Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuches in zweckwidriger
Art und Weise ein (unzulässige "Gefälligkeitsplanung").
Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich nicht um eine "Gefälligkeitsplanung",
denn die Stadt verfolgt mit ihrer Planung ausreichend gewichtige städtebauliche Ziele, die
sie auf die Planungsgrundsätze des § 1 Abs. 6 BauGB stützen kann.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
zu B. 2:
Unverträglichkeit mit den angrenzenden Nutzungen (Grundstückswertminderung durch
Lärm- und Luftschadstoffimmissionen; Entzug von Licht, optische Beeinträchtigungen sowie erdrückende Wirkung durch die Lärmschutzwand), Beeinträchtigung von Reitbetrieb
und Wohnnutzung, mangelnde Ermittlung der über die Lärmimmissionen hinausgehenden
negativen Auswirkungen
Die vom Sachverständigen der Einwender (Sachverständigenbüro Kluth) in der „Gutachterlichen Stellungnahme“ vom 01.12.2017 sehr pauschal und vage angegebene Möglichkeit
einer Wertminderung als Folge der Bauleitplanung wird im Wesentlichen an der Errichtung
der Lärmschutzwand im Nordosten des Betriebsgeländes festgemacht (erdrückende Wirkung / Optik der Lärmschutzwand).
Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass das Vorhaben die gesetzlichen Grenzabstände
einhält und sich keine nachbarrechtlichen Beschränkungen des Grundeigentums ergeben.
Ist dies gegeben, so sind die mit einem Vorhaben verbundenen Auswirkungen vom Nachbarn in der Regel hinzunehmen. Dies gilt auch für die thematisierte „erdrückende Wirkung“
der östlichen Lärmschutzwand. Die tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen die
Rechtsprechung trotz Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen einen Verstoß gegen
das Gebot der Rücksichtnahme infolge einer „erdrückenden Wirkung“ eines Bauvorhabens
annimmt, sind vor-liegend nicht gegeben. Dies ergibt sich schon aus der flächenmäßigen
Ausdehnung der betroffenen Nachbargrundstücke.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 77
Wie in der gutachterlichen Stellungnahme richtigerweise ausgeführt, sind die benannten
Grundstücke des Reiterhofes bereits von zwei Seiten durch die Straßenzüge der Anrather
Straße und Hückelsmaystraße eingefasst und nach Westen hin durch das benachbarte Paketzentrum mit seinem großflächigen Betriebsgebäude begrenzt und geprägt. Darüber verläuft unweit im Süden die Bundesautobahn 44. Dadurch mangelt es im Vergleich zu den
positiven Lagemerkmalen anderer Grundstücke im Außenbereich hier an der typischen
Weitläufigkeit. Es ist zu unterstellen, dass die im Zuge der Bauleitplanung zu errichtende
Lärmschutzwand dies nicht wesentlich ändert bzw. verschlechtert – zumal bereits jetzt das
Postgrundstück im Nordosten über eine Länge von insgesamt etwa 280 m durch Lärm- und
Sichtschutzanlagen im unmittelbaren Grundstücksrandbereich gegenüber den Nachbargrundstücken abgeschirmt wird:
Der vorhandene nördliche Lärm- und Sichtschutzwall (Länge rund 190 m) weist eine Höhe
von 2,60 m (Böschungskrone) auf und ist dicht bewachsen mit Feldgehölzen, so dass die
derzeitige Ansichtshöhe nur unwesentlich geringer als die künftige Höhe der (vollständig
eingegrünten, s.u.) Lärmschutzwand sein dürfte. Die daran südlich anschließende grenznahe Lärmschutzwand (Länge ca. 90 m) weist derzeit eine Höhe von 2,50 m auf.
Die Länge der Lärmschutzeinrichtungen zum Reiterhof wird von der derzeitigen Ausdehnung von ca. 280 m künftig im südwestlichen Anschluss an den bestehenden Verlauf um
etwa 43 m erweitert.
Um die landschafts- und nachbarverträgliche Einbindung der Lärmschutzwand sicherzustellen, verpflichtet sich die Post im städtebaulichen Vertrag, über die Festsetzungen des
Bebauungsplans hinausgehend, die Lärmschutzwand selbst sowie die komplette Abstandsfläche von 5,60 m einzugrünen. Zwischen der Post und der Stadt Krefeld wurde ein
Grün- und Gestaltungskonzept abgestimmt, das gleichermaßen vorgelagerte Gehölzpflanzungen wie eine Berankung der Lärmschutzwand vorsieht und hinsichtlich der Pflanzenauswahl sowohl nachbarrechtliche Abstände als auch die „Pferdeverträglichkeit“ sicherstellt (Verzicht auf für Pferde giftige Pflanzen, z.B. Efeu). Dieses Grün- und Gestaltungskonzept wird Gegenstand des städtebaulichen Vertrages zum Bebauungsplan.
Hinsichtlich der befürchteten Auswirkungen auf das „Fluchttier Pferd“ ist anzumerken,
dass die bereits jetzt von den Hofflächen ausgehenden Geräuschimmissionen in Richtung
der unmittelbar angrenzenden Pferdeweiden künftig noch besser abgeschirmt werden als
dies derzeit der Fall ist.
Auch in Bezug auf die in der fachanwaltlichen Stellungnahmen thematisierten Wertminderungen und betrieblichen Einschränkungen durch Schadstoffimmissionen ist darauf hinzuweisen, dass die Bauleitplanung die Voraussetzungen dafür schafft, dass durch die Ausbaumaßnahmen der Hofflächen die vorhandenen Verkehre des Paketzentrums verträglicher und effizienter, insbesondere auch verbunden mit weniger Rangiervorgängen durch
Umsetzen von Wechselbrücken auf den Hofflächen, abgewickelt werden können. Die auch
im städtebaulichen Vertrag festgelegten und teils bereits umgesetzten Bestrebungen der
Deutschen Post, ihren Fuhrpark auf Elektromobilität umzustellen, wirken sich zusätzlich
begünstigend aus.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
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zu B.3:
Behandlung der planbedingten Lärmzunahme
Zu den unter 3 b) und 3 c) vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Belastbarkeit der Ergebnisse der Geräuschimmissionsprognose wird, auch unter Bezugnahme auf die dem
Fachanwaltsschreiben beigefügte „Fachliche Stellungnahme zur Geräuschimmissionsprognose im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung für das Paketzentrum Krefeld (PZ 47)
– B-Plan 804 der Stadt Krefeld , insbesondere in Bezug auf das benachbarte Wohnhaus,
Anrather Straße 610“ des Ingenieurbüros Bernd Driesen vom 25.11.2017, wie folgt Stellung bezogen:
1. Festsetzungen zum Lärmschutz im Bebauungsplan
Wie in der vom TÜV Rheinland als Verfasser der Geräuschimmissionsprognose zum Bebauungsplan vorgelegten „Kommentierung zur Stellungnahme der Rechtsanwälte Redeker
Sellnehr Dahs im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB“ vom 31.01.2018 zutreffend ausgeführt, wird im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens auch aus Sicht des Immissionsschutzes geprüft, ob die festgesetzte Nutzung grundsätzlich möglich bzw. der Bebauungsplan vollzugsfähig ist. Der konkrete Nachweis der Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den benachbarten Immissionsorten ist auf Basis der dann konkretisierten
Vorhabenplanung im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen. Im Baugenehmigungsverfahren werden dann auch erforderliche Minderungsmaßnahmen, wie zum Beispiel der Einsatz geräuschärmerer Umsetzfahrzeuge oder die Einschränkung von Betriebstätigkeiten
festgelegt, sofern zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte erforderlich. Auch die Festlegung von Höhe und Verlauf von Lärmschutzwänden oder -wällen erfolgt oftmals erst im
Baugenehmigungsverfahren. Diese wurden im vorliegenden Fall jedoch bereits als verbindliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen, da der Lärmschutzwand neben der
Frage ihrer schalltechnischen Wirkung auch eine städtebauliche Bedeutung zukommt. Gemäß den zugehörigen Textfestsetzungen kann nur dann ausnahmsweise davon abgewichen werden, wenn nachweislich dauerhaft aufgrund von Abschirmungen ausgeführter Gebäudekörper oder in der Wirkung vergleichbarer Bauten, Anlagen oder Einhausungen oder
durch betriebsorganisatorische Maßnahmen dauerhaft geringere Betriebsgeräusche vom
Sondergebiet ausgehen.
2. Aus-/Einklappen der Stützen
Seitens des TÜV Rheinland wird in der o.g. Kommentierung dazu wie folgt fachlich Stellung
bezogen:
„Die Geräusche beim Ein- und Ausklappen der Stützen sind in den Werten der „Lkw-Wbeh.Aufnehm-/ Absetzvorgänge“ enthalten. Diese finden im Planzustand in der Hauptsache nur
noch auf den Übergabeplätzen und Stellplatzflächen statt, d.h. dort, wo die Wechselbehälter von Lkw abgestellt oder aufgenommen werden. Die weiteren Rangiervorgänge erfolgen
über posteigene Rangierfahrzeuge. Die Rangierfahrzeuge können die Wechselbehälter mit
ausgestellten Stützen bewegen, wodurch das erneute Ein- oder Ausklappen der Stützen
nicht erforderlich wird. Dies stellt im Vergleich zum Bestand eine deutliche Verbesserung
dar, da so deutlich weniger Rangiervorgänge erforderlich werden1.
1
Bislang: Mehrreihige Aufreihung von Wechselbehältern, so dass zum Teil mehrere Umsetzvorgänge notwendig
werden um einen Wechselbehälter vom Stellplatz zu holen, da unbenötigte Wechselbehälter zunächst zur Seite und
wieder zurück gestellt werden müssen.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
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Bei den in der Schallprognose angesetzten Schallleistungspegeln handelt es sich um Werte, die auf der Basis von Geräuschmessungen des TÜV Rheinland in den letzten Jahren auf
verschiedenen Logistik- und insbesondere Post-Standorten ermittelt wurden.
Für das Ausklappen der Stützen wie auch die Umsetzvorgänge mit Rangierfahrzeugen wurden basierend auf den o.g. Messungen - unabhängig vom Fahrzeugtyp - Spitzenpegel von
125 dB(A) angesetzt. Gemäß den Technischen Berichten der Hessischen Landesanstalt für
Umwelt von 1995 und 2005 werden Spitzenpegel von 120 dB(A) angesetzt. Somit liegen die
vom TÜV Rheinland gesetzten Wert 5 dB höher als die der o.g. Studie.
Gemäß unserer Messungen wurde für Wbeh.-Aufnehm- und -Absetzvorgänge mit Lkw ein
Ausgangsschallleistungspegel von LWA = 103 dB(A) mit einer Einwirkzeit von 3 Minuten
angesetzt, somit erhält man einen Schallleistungspegel pro Vorgang (= 4-mal Stützen Einoder Ausklappen) und Stunde von 90 dB(A). In diesem Wert ist die Impulshaltigkeit der Geräusche bereits emissionsseitig berücksichtig. Zusätzlich wird vorsorglich an den entsprechenden Immissionsorten ein Zuschlag für die Impulshaltigkeit der Geräusche von 3 dB auf
den berechneten Gesamtpegel berücksichtigt.
Gemäß o.g. hessischer Studie wird für die Geräusche des Ein- bzw. Ausklappens der Stützen ein Schallleistungspegel von LWA = 114 dB(A) je Vorgang angesetzt. Bei der Annahme
von 4 Stützen je Wechselbehälter und einer Einwirkzeit von 5 Sekunden je Vorgang (das
Geräuschereignis dauert jeweils nur den Bruchteil einer Sekunde; mit der Taktzeit von 5 s
wird die Impulshaltigkeit der Geräusche ebenfalls emissionsseitig berücksichtigt), erhält
man einen Schallleistungspegel pro Vorgang und Stunde von 91 dB(A). Dieser Schallleistungspegel liegt damit um 1 dB über dem auf der Basis unserer Messergebnisse ermittelten
Wert. Da wir zusätzlich einen Zuschlag für die Impulshaltigkeit der Geräusche an den entsprechenden Immissionsorten berücksichtigen, liegt der TÜV-Ansatz über den Werten der
o.g. Studie und damit auf der sicheren Seite.“
3. Gleichmäßige Verteilung der Vorgänge über große Flächen
Fachliche Stellungnahme des TÜV Rheinland:
„In der Praxis findet keine Konzentration der Ereignisse auf eine kleine Fläche oder an einem Tor bzw. an wenigen Toren statt. Es werden alle Bereiche bzw. Tore genutzt und auch
unterschiedlich angefahren. Die Digitalisierung dieser Bereiche bzw. Tore als Flächenquellen für Rangiervorgänge o.ä. ist die übliche und bewährte Vorgehensweise.“
4. Ungünstigste lauteste Nachtstunde
Fachliche Stellungnahme des TÜV Rheinland:
„Gemäß Tabelle 3.3 und 3.4 (red. Anmerkung: der Geräuschimmissionsprognose) erfolgt
eine Gewichtung der Verkehre bzgl. der lautesten Nachtstunde. Für jeden Immissionsort
wird die lauteste Nachtstunde individuell bestimmt.“
5. Herleitung des Impulszuschlags am Io 7 aus dem Spitzenpegel
Fachliche Stellungnahme des TÜV Rheinland:
„Der für Io 7 errechnete Spitzenpegel von 61 dB(A) resultiert aus einer angesetzten Pegelspitze von 125 dB(A), die um 5 dB über den Werten der hessischen Studie liegt (s.o.). Der in
der Schallprognose angesetzte Spitzenpegel ist kein regelmäßig auftretender Pegel, sondern der während der Messungen der letzten Jahre an verschiedenen Standorten aufgenommene absolute Spitzenwert. Eine Annahme, dass dieser Spitzenpegel regelmäßig auftritt ist daher nicht richtig.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 80
Die in den letzten Jahren aus den Messungen ermittelten Spitzenpegel (ca. 235 Messwerte)
lagen zwischen LWA, max = 101 – 125 dB(A). Im Mittel erhält man einen Wert von LWA, max
= 118 dB(A). Aber auch dieser Wert führt zu einer Überschätzung der Impulshaltigkeit der
Geräusche am Immissionsort Io 7. Bei den gemessenen Spitzenpegeln handelt es sich um
das lauteste Ereignis während der gesamten Einwirkzeit der jeweiligen Vorgänge. Bei der
Beurteilung der Impulshaltigkeit der Geräusche werden jedoch die Geräuschspitzen alle 5
Sekunden erfasst und diese Werte über die gesamte Einwirkdauer der jeweiligen Vorgänge
gemittelt.
Im schalltechnischen Berechnungsmodell wird der Spitzenpegel zudem an den für die Immissionsorte kritischsten Rand der Flächenquellen gelegt, während die Impulshaltigkeiten
auf der gesamten Fläche stattfinden, wodurch im vorliegenden Fall durch die geplanten
Lärmschutzwände eine höhere Abschirmwirkung entsteht als es bei der genannten Ermittlung des Impulszuschlags aus den Spitzenpegeln erscheinen mag. Somit herrscht auch
hierdurch eine weitere Überschätzung der Situation gegenüber den Ansätzen des Schallgutachtens.
Aufgrund der Abschirmwirkung durch die geplante Lärmschutzwand wird in Verbindung mit
dem hohen Hintergrundgeräusch durch die BAB 44 davon ausgegangen, dass eine Dämpfung der Impulse der anlagenbezogenen Geräusche am nächstgelegenen Immissionsort Io
7 im Osten erfolgt. Somit wurde für den nächstgelegenen Immissionsort Io 7 der Zuschlag
von KI = 6 dB auf KI = 3 dB reduziert.“
6. Emissionsansatz für Lkw
Fachliche Stellungnahme des TÜV Rheinland:
„Um Fahrgeräusche von Lkw auf Betriebsgeländen zu ermitteln, hat der TÜV Rheinland
Messungen verschiedener Lkw-Typen mit verschiedenen Fahrgeschwindigkeiten durchgeführt. Aus dem A-bewerteten Maximalwert des Schalldruckpegels während der Vorbeifahrt
wurde ein mittlerer Schallleistungspegel von LWA = 103.2 dB(A) (= aufgerundet LWA = 104
dB(A)) ermittelt.
Für die Vorbeifahrten wurden hieraus über die zeitliche Einwirkung längenbezogene Schallleistungspegel ermittelt. Bei einer mittleren Fahrgeschwindigkeit von 20 km/h auf dem Betriebshof ermittelt sich somit ein Wert von 61 dB(A)/m*h.“
7. Abweichungen zwischen dargestellten Planständen in den Abbildungen
Fachliche Stellungnahme des TÜV Rheinland:
„Es wird darauf hingewiesen, dass Abweichungen zwischen den Planständen in Abbildung
3.3, Abbildung 6.1 und in Abbildung A2.2 (Anmerkung: der Geräuschimmissionsprognose)
bestehen.
In der Abbildungsüberschrift zu Abbildung 3.3 wird darauf hingewiesen, dass es sich nur
um eine schematische Darstellung der Hofbereiche handelt und dass das tatsächliche Hoflayout in Abbildung 6.1 zu sehen ist.
Abbildung A2.2 entspricht dem Planstand in Abbildung 6.1. Die Rangierflächen von W31
und W36 auf der Stellplatzfläche S3 sind korrekt dargestellt. Was im Plan wie 2 SchrägStellplätze interpretiert werden kann, ist im Gesamtlageplan der Firma IGK (Projektnummer
17028, Variante 17, August 2017) als Müllpresscontainerstellplätze mit danebenliegenden
Müllplatz gekennzeichnet.“
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 81
8. Beurteilung der MechZB
Fachliche Stellungnahme des TÜV Rheinland:
„Wie bereits unter Punkt 1 dieser Stellungnahme ausgeführt, besteht die Funktion des Immissionsgutachtens im Bebauungsplanverfahren darin, die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplanes und die Machbarkeit der darin festgesetzten Nutzungen grundsätzlich nachzuweisen. Dies ist in Bezug auf die im Plangebiet konkret vorgesehene Nutzung des Paketzentrums mit Tag-Nacht-Betrieb mit zugehöriger mechanisierter Zustellbasis erfolgt (wie im
Modell angesetzt finden nachts im Bereich der MechZB keine immissionsrelevanten Aktivitäten statt)“.
Mit Ausnahme der im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzwand werden konkrete betriebliche Minderungsmaßnahmen, sofern zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte erforderlich, im Baugenehmigungsverfahren festgelegt. Hierzu gehören z. b. auch Einschränkungen der immissionsrelevanten Aktivitäten für Teile des Betriebsgeländes. Bei jedem
Baugenehmigungsverfahren ist eine gutachterliche Stellungnahme zum Nachweis des ausreichenden Lärmschutzes durch die festgesetzten Lärmschutzwände beizubringen. Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen.
9. Festsetzung von Emissionskontingenten
Fachliche Stellungnahme des TÜV Rheinland
„Die Festsetzung von Emissionskontingenten in einem Bebauungsplan stellt eine mögliche
Variante für die Beschreibung und Begrenzung von Geräuschen dar. Insbesondere bei Betrieben mit sehr großen Flächen oder bei Gewerbegebieten ist eine Kontingentierung sinnvoll. Da es sich hier jedoch nur um ein Paketzentrum mit MechZB bzw. um eine relativ kleine
Betriebsfläche handelt, die nicht gegliedert werden muss, ist u.E. eine Festlegung von Kontingenten nicht erforderlich.
Unabhängig davon, ob Geräuschkontingente verbindlich festgelegt wurden oder ob dies –
wie im vorliegenden Fall – nicht erfolgt ist, ist die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an
den umgebenden Immissionsorten zu gewährleisten."
10. Geräuschverdeckung am Io 1
Fachliche Stellungnahme des TÜV Rheinland:
„Es wird angemerkt, dass die für den Io 1 aufgeführte Geräuschverdeckung nach Nr. 3.2.1
TA Lärm nicht zulässig ist, da Spitzenpegel (Impulse) nicht ausgeschlossen werden können.
Wie unter Nr. 5 bereits dargestellt, ist der von Herrn Driesen beschriebene Ansatz für das
Auftreten von impulshaltigen Geräuschen an den Immissionsorten deutlich überschätzt und
die Auswirkung impulshaltiger Geräusche am Immissionsort somit zu hoch angesetzt.
Demnach ist unseres Erachtens eine Ermittlung von Zuschlägen für impulshaltige Geräusche auf der Basis von Spitzenpegeln nicht möglich.
Darüber hinaus wird der Immissionsrichtwert am Io 1 bei dem Einsatz einer 6 bis 7 m hohen
Wand eingehalten, so dass das Thema der Verdeckung nicht mehr diskutiert werden muss
– zumal die Wandhöhe von 7 m im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt worden ist. Dies
wurde im Schallgutachten entsprechend beschrieben (vgl. TÜV-Bericht Seite 40, Tabelle 7.2
und Absatz 2).“
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 82
11. Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen ohne Paketzentrum
Fachliche Stellungnahme des TÜV Rheinland:
„Zum bemängelten Fehlen konkreter Werte als Beurteilungspegel für das Wohnhaus Anrather Straße 610:
Im Rahmen des TÜV-Berichts wurden die Ergebnisse der Straßenverkehrslärmberechnung
in Form von Rasterlärmkarten dargestellt, so dass die jeweilige Verkehrslärmbelastung anhand der farblich gekennzeichneten Isophonen abgelesen werden müssen. Hierbei wurden
keine Beurteilungspegel für die maßgeblichen Immissionsorte dargestellt. Eine ergänzende
Einzelpunktberechnung ergibt, dass die Beurteilungspegel für das Wohnhaus Anrather
Straße 610 im betrachteten Prognose-Null-Fall und im Plan-Fall bei Lr,tags = 69 dB(A) und
bei Lr,nachts = 61 dB(A) liegen (Beurteilungspegel inkl. Zuschlag für erhöhte Störwirkung
von lichtzeichengeregelten Kreuzungen und Einmündungen von 2 dB). Der zulässige Immissionsgrenzwert der Verkehrslärmschutzverordnung für Mischgebiet von 54 dB(A)
nachts wird somit sowohl im betrachteten Prognose-Null-Fall als auch nach Realisierung
der Planung um 7 dB überschritten.
Zum zugrunde gelegten Prognose-Null-Fall:
Im Schallgutachten erfolgte eine Betrachtung des Ist-Zustands (Bestand: Verkehre inkl. der
Verkehre des Paketzentrums im bisherigen Betrieb) und des Planzustands (Verkehre inkl.
der Verkehre des Paketzentrums nach Realisierung der Ausbauplanung des Paketzentrums
und der MechZB). Ergänzend erfolgt nun auch die Betrachtung des Ist-Zustands ohne Paketzentrum (Grundlage: Verkehrsermittlung der Firma IGS vom 15.01.2018).
Basierend auf der benannten Verkehrserhebung lassen sich folgende Beurteilungspegel für
die beiden „kritischsten“ Immissionsorte (Wohnnutzung an den Io 3 und Io 7) ermitteln:
Io 3 - Anrather Straße 701
Ist-Zustand ohne PZ
Ist-Zustand mit PZ
Plan-Zustand
Lr,tags
65 dB(A)
65 dB(A)
65 dB(A)
Lr,nachts
57 dB(A)
58 dB(A)
58 dB(A)
Io 7 - Anrather Straße 610
Ist-Zustand ohne PZ
Ist-Zustand mit PZ
Plan-Zustand
Lr,tags
67 dB(A)
69 dB(A)
69 dB(A
Lr,nachts
58 dB(A)
61 dB(A)
61 dB(A)
Darstellung der Beurteilungspegel inklusive Zuschlag für die nahegelegene Ampelanlage.
Der zulässige Immissionsgrenzwert der Verkehrslärmschutzverordnung für Mischgebiet von
54 dB(A) nachts wird am Io 3 bereits ohne Berücksichtigung der Verkehre des Paketzentrums überschritten. Durch den bestehenden Betrieb des Paketzentrums wird der Beurteilungspegel im Nachtzeitraum um 1 dB erhöht. Durch den Ausbau des Paketzentrums kommt
es zu keiner weiteren Erhöhung des Beurteilungspegels. Somit wird kein Erfordernis organisatorischer Maßnahmen ausgelöst.
Der zulässige Immissionsgrenzwert der Verkehrslärmschutzverordnung für Mischgebiete
von 54 dB(A) nachts wird auch am Io 7 bereits ohne Berücksichtigung der Verkehre des Paketzentrums überschritten. Durch den bestehenden Betrieb des Paketzentrums wird der
Beurteilungspegel im Nachtzeitraum um 3 dB erhöht. Durch den Ausbau des Paketzentrums
kommt es zu keiner weiteren Erhöhung des Beurteilungspegels. Somit wird - unter Zugrundelegung der bisherigen Vergleichsbasis „Ist-Zustand mit Paket-zentrum“ - kein Erfordernis organisatorischer Maßnahmen ausgelöst.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 83
Bei der Betrachtung der Gesamtverkehrsbelastung inkl. Paketzentrum wird der Immissionsgrenzwert sowohl im Ist- als auch im Planzustand überschritten. Dabei kommt es durch
den Betrieb des Paketzentrums bereits im Ist-Zustand zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel am Io 7 um 3 dB. Durch den Ausbau des Paketzentrums kommt es zu keiner weiteren
Erhöhung des Beurteilungspegels. Durch den Betrieb des Paketzentrums wird am Io 7 gegenüber dem Ist-Zustand ohne Paketzentrum eine Erhöhung um 3 dB erreicht, damit ist
auch eine Vermischung der Verkehre nicht mehr gegeben. Somit wären – würde als WorstCase-Ansatz der Ist-Zustand ohne Paketzentrum zugrunde gelegt – im Rahmen des Schallgutachtens zum Bauantrag organisatorische Maßnahmen zu diskutieren. An den übrigen
Immissionsorten berechnet sich keine Erhöhung um 3 dB.
Hinsichtlich der im Rahmen der konkreten Bauantragslegung bei Zugrundelegung des
Worst-Case-Ansatzes zu diskutierenden organisatorischen Maßnahmen ist anzumerken,
dass dazu gemäß der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - Kommentar zur TA
Lärm“ (Dr. jur. Gerhard Feldhaus + Diplom-Physiker Dr. rer. nat. Klaus Tegeder, Sonderdruck Januar 2014) unter anderem zeitliche Beschränkungen für bestimmte Fahrwege gehören, so dass z.B. während der Nachtzeit eine andere, ggf. auch betrieblich ungünstiger
gelegene Ein- und Ausfahrtstrecke zum Betriebsgrundstück zu nutzen ist. Die Erfüllung der
Maßnahmen muss für den Anlagenbetreiber tatsächlich und rechtlich möglich sein; sie
müssen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.
Es zeichnet sich ab, dass als für das Paketzentrum Krefeld in als Frage kommende organisatorische Maßnahme zum Beispiel eine nächtliche Lenkung der Verkehre sein kann.
Anzumerken ist, dass durch die Ausbaumaßnahmen und die dadurch verbesserte Hoflogistik die Verkehre so optimiert werden (beispielsweise durch eine höhere Auslastung der zu
transportierenden Wechselbrücken), dass die Maßnahmen zur Kapazitätserweiterung nicht
zu einer weiteren Steigerung des Verkehrsaufkommens bzw. der verkehrlichen Lärmimmissionen gegenüber dem bestehenden Betrieb führen. Auch wirken sich die von der Post betriebene Umstellung des Fuhrparks auf Elektromobilität sowie die Errichtung der mechanisierten Zustellbasis (MechZB) in unmittelbarer räumlicher Zuordnung zum Paketzentrum
(hierdurch wird dem Entstehen weiterer Verkehre entgegenwirkt, da bei einer alternativen
Errichtung andernorts im Stadtgebiet die im Einzugsbereich des Paketzentrums zu verteilenden Pakete per Lkw vom Paketzentrum zur MechZB transportiert werden müssten) mindernd in Bezug auf die Verkehrsimmissionen aus.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Auslastung des Paketzentrums über das Jahr gesehen
nicht kontinuierlich gleich verteilt ist. Somit kann der von Herrn Driesen getroffene Ansatz,
die Starkverkehrszahlen des Paketzentrums (wie sie im Schallgutachten für die Berechnung
des Gewerbelärms angewendet wurde) für die Berechnung der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen anzuwenden, nicht angesetzt werden, da diese nicht dem durchschnittliches Verkehrsaufkommen entsprechen, wie sie für die Berechnung nach RLS-90 verwandt
werden. Somit kann auch nicht von der genannten Belastung des Wohnhauses Anrather
Straße 610 im Planzustand von 65 dB(A) bzw. inkl. Zuschlag für die nahegelegene Ampelanlage von 67 dB(A) ausgegangen werden. Gemäß o.g. Tabelle werden am Wohnhaus Anrather Straße 610 Beurteilungspegel von 61 dB(A) inkl. Zuschlag für die nahegelegene Ampelanlage erreicht.
Im Rahmen der Betrachtung nach Nr. 7.4 TA Lärm wird lediglich betrachtet, ob der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche um min. 3 dB erhöht oder die Immissionsgrenzwerte der
16. BImSchV erstmals oder weitergehend überschritten werden. Die 16. BImSchV (Neubau
und wes. Änderung von Straßen) ist im Rahmen der Beurteilung nach TA Lärm nicht unmit-
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 84
telbar anzuwenden. Somit wäre auch die Überprüfung gemäß der für Mischgebiete in der
Regel angenommenen enteignungsgleichen Zumutbarkeitssschwelle nicht Gegenstand der
Betrachtung. Allerdings wird der für Mischgebiete hierfür angesetzte Wert von 62 dB(A)
nachts auch nicht überschritten.“
Wenngleich die bestehende Nutzung seit Genehmigung des ursprünglichen Postfrachtzentrums existiert und es somit durchaus vertretbar wäre, dass für die Anwendung der Ziffer 7.4
der TA Lärm auf den Ist-Zustand mit Paketzentrum abzustellen ist, verpflichtet sich die Post
im Rahmen des städtebaulichen Vertrages zum Bebauungsplan gegenüber der Stadt Krefeld, im Zuge des Bauantragsverfahrens für den Fall einer Pegelerhöhung von mindestens
3 dB(A) im Vergleich zwischen Ist-Zustand ohne PZ und Planzustand organisatorische
Maßnahmen zu prüfen und im Falle ihrer Geeignetheit und Zumutbarkeit auch zum Gegenstand des Bauantrages zu machen.
Bezüglich der zugrunde gelegten Verkehrsdaten und Emissionsansätze nach RLS-90 für
den Planfall führt das Fachgutachterbüro Büro IGS als Verfasser der Verkehrsuntersuchung
in seiner „Stellungnahme zu den Einwendungen der Bürger und des Landesbetriebes Straßenbau NRW zum Bebauungsplan Nr. 804 der Stadt Krefeld im Rahmen der Offenlage“ vom
16.01.2018 ergänzend aus:
„Für die schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 804 wurden seitens der
IGS mbH die schalltechnischen Kennwerte des umliegenden Straßennetzes zur Verfügung
gestellt. Gemäß RLS-902 sind die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke über alle Tage
des Jahres (DTV), die maßgebliche stündliche Verkehrsstärke am Tag und in der Nacht (MT
und MN) sowie der Schwerverkehrsanteil am Tag und in der Nacht (pT und pN) relevant.
Zur Hochrechnung des in der Verkehrserhebung ermittelten Verkehrsaufkommens auf den
DTV stehen verschiedene Verfahren zur Verfügung. Im vorliegenden Fall erfolgte die Hochrechnung gemäß den Kennwerten nach Arnold3. Zur Ermittlung der weiteren schalltechnischen Kennwerte (MT, MN, pT und pN) stehen die RLS-90 selbst oder die Methodik zur Straßenverkehrszählung 20104 zur Verfügung.
Setzt man die rechtsgültigen Werte der RLS-90 an, so erhält man insbesondere für den LkwAnteil je nach Straßenkategorie pauschale Werte für den Anteil am Tag und in der Nacht. Im
vorliegenden Fall der Anrather Straße östlich der B57 handelt es sich um eine Gemeindestraße, der gemäß RLS-90 ein Lkw-Anteil am Tag in Höhe von 10 % und in der Nacht in
Höhe von 3 % zugrunde zu legen wäre.
Da diese Lkw-Anteile aufgrund der an der Anrather Straße vorliegenden Nutzungen insbesondere in der Nacht als unrealistisch anzusehen sind, wurden auf Grundlage der Verkehrserhebung projektspezifische Daten auf Basis der Methodik zur Straßenverkehrszählung 2010 ermittelt. Diese führen im Planfall auf der Anrather Straße zu einem Lkw-Anteil in
Höhe von 23,7 % in der Nacht, der im Vergleich zu den RLS-90-Werten realitätsnähere und
somit für die schalltechnische Beurteilung ungünstigere Werte liefert.
Die mittels der Verfahren abgeleiteten Lkw-Anteile spiegeln einen über 365 Tage des Jahres
durchschnittlichen Wert wieder, der an einigen Tagen durchaus höher aber auch niedriger
2
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) – Hrsg., Richtlinien für den Lärmschutz
an Straßen - RLS-90, Köln, 1990 – Berichtigter Nachdruck 1992
3
Martin Arnold, Josefa Dahme, Hochrechnung von Kurzzeitzählungen an Innerortsstraßen, erschienen
in: Straßenverkehrstechnik 10.2008
4
Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) – Hrsg., Straßenverkehrszählung 2010 - Methodik, Berichte der
Bundesanstalt für Straßenwesen – Verkehrstechnik Heft V 234, Bergisch Gladbach, 2013
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 85
sein kann. Eine reine Umrechnung der angegebenen Werte auf einen 8- oder 16-StundenWert würde daher kein realistisches Bild abgeben. Die ausgewiesenen Daten beinhalten
Faktoren, die neben den normalen Werktagen auch Wochenenden, Feiertage und Urlaubszeiten berücksichtigen. Gemäß den RLS-90, die für schalltechnische Untersuchungen zugrunde gelegt werden, sind keine Spitzenbelastungen anzusetzen, sondern über das Jahr
gemittelte Durchschnittswerte. Andere adäquate Hoch- und Umrechnungsverfahren zur
Ermittlung der schalltechnischen Kennwerte existieren nicht.
Da die Auslastung des Paketzentrums über das Jahr gesehen nicht kontinuierlich gleich
verteilt ist, kann demzufolge nicht das Starkverkehrsaufkommen des Paketzentrums, welches in der Verkehrsuntersuchung für die verkehrstechnische Beurteilung berücksichtigt
wurde, als durchschnittliches Verkehrsaufkommen angesetzt werden.“
12. Zeitpunkt für Einsatz des Fahrzeugtyp B
Fachliche Stellungnahme des TÜV Rheinland:
„Nach Angaben der Deutschen Post erfolgt eine vollständige Umstellung auf Umsetzfahrzeuge des Typs B bis zur Abnahme der Baumaßnahme.“
Die Umstellung der Umsetzfahrzeuge bis zur Abnahme der Baumaßnahme wird Gegenstand des städtebaulichen Vertrages.
Zusammenfassend ist in Bezug auf den Punkt B.3 der Stellungnahme festzuhalten, dass
die im Rahmen des Bauleitplanverfahrens fachgutachterlich seitens des TÜV Rheinland
und der IGS getroffenen Einschätzungen und Ausführungen verwaltungsseitig fachlich
nachvollziehbar und in Bezug auf die benannten planungs- bzw. genehmigungsrechtlichen
Aspekte zutreffend sind. Es besteht kein Grund zur Annahme mangelhafter bzw. fehlerbehafteter Gutachten. Die Funktion speziell der Geräuschimmissionsprognose zum Nachweis
der Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplanes gilt als erfüllt. Mit Ausnahme der im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzwand werden konkrete betriebliche Minderungsmaßnahmen, sofern zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte erforderlich, im Baugenehmigungsverfahren festgelegt. Über die Festsetzung der Lärmschutzwände hinausgehende
Regelungen im Bebauungsplan, beispielweise die Festlegung von Emissionskontingenten,
sind, wie bereits vom TÜV ausgeführt, nicht erforderlich.
Im konkreten Baugenehmigungsverfahren ist die Geräuschimmissionsprognose auf die ggf.
weiter konkretisierte (den Bebauungsplan-Festsetzungen entsprechende) Vorhabenplanung anzupassen. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den umgebenden Immissionsorten ist dabei nachzuweisen.
In Bezug auf die verkehrsbedingten Immissionen ergibt sich die Notwendigkeit der Diskussion organisatorischer Maßnahmen gemäß 7.4. TA Lärm nur dann, wenn als „PrognoseNull-Fall“ eine Worst-Case-Betrachtung „ohne Paketzentrum“ zugrunde gelegt wird, die das
derzeit bereits bestehende Verkehrsaufkommen des Paketzentrums komplett außer Acht
lässt. Dennoch sichert die Post zu, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens organisatorische Maßnahmen zu prüfen, die sich als verkehrslenkende Maßnahmen in den kritischen Nachtzeiten immissionsmindernd auswirken. Im städtebaulichen Vertrag erfolgt dazu eine Vereinbarung.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 86
Festzuhalten ist, dass sämtliche Angaben in den Fachgutachten „Lärm“ und „Verkehr“ für
den „Worst-Case“ ausgelegt sind, d.h. Spitzenwerte zugrunde gelegt wurden, wie sie nur
für den wenige Wochen im Jahr auftretenden Starkverkehr gelten. Zudem wirken sich, wie
vom TÜV zutreffend dargelegt, die mit der Bauleitplanung möglichen Optimierungen der
Betriebs- und Verkehrsabläufe (Einsparung von Verkehren durch Errichtung der MechZB in
unmittelbarer räumlicher Zuordnung zum Paketzentrum mit dazwischenliegender Förderbrücke, deutliche Verringerung von Rangiervorgängen durch erweiterte und optimierte Hofflächen) sowie die von der Post bereits begonnene und im städtebaulichen Vertrag festgelegte Umstellung des Fuhrparks auf Elektromobilität mindernd auf die Verkehrsimmissionen aus.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
zu B.4. und B.5:
Die im fachanwaltlichen Schreiben angeführten vermeintlichen erheblichen Mängel im Zusammenhang mit der Ermittlung des Abwägungsmaterials sowie den beigebrachten Unterlagen können mit Verweis auch auf die Ausführungen zur Abwägung der Punkte B.1-B.3
nicht nachvollzogen werden. Aus den benannten Ausführungen ergibt sich auch, dass
nicht pauschal von einer planbedingten Beeinträchtigung von Reitbetrieb und Wohnnutzung und damit von einer Entwertung des Grundeigentums ausgegangen werden kann.
Dass sich die beteiligten Parteien hinsichtlich einer Übernahme des Reiterhof-Bereiches
durch die Post und einer Verlagerung des Reiterhofes aus der bereits langjährig bestehenden Gemengelage nicht einig geworden sind, liegt nicht im Ermessen bzw. Einflussbereich
der Stadt. Moderationstermine haben leider nicht zu einer Übereinkunft geführt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
21.
Familie J., mit Schreiben vom 24.11.2017
Stellungnahme:
Die Mitglieder der Familie J. erheben Einspruch gegen obigen BPlan 804 aus folgenden
Gründen:
Die Stadt plant an der Wohngrenze zum östlich an das Paketzentrum anschließenden Anwesen eine 7 m hohe Mauer zu errichten. Im Vergleich dazu war die Berliner Mauer ein
Mäuerchen.
Erholungssuchenden, die über Willich zum Forstwald fahren, muss diese touristische Attraktion doch sehr negativ auffallen. Die Damen und Herren der Bauverwaltungsstadt Willich werden sich über diesen Schildbürgerstreich sehr amüsieren.
Unter Randbegrünung steht 1.5.1. "Die Randbegrünung soll eine Einbindung in den Landschaftsraum sicherstellen und als optische Abschirmung dienen." Es stellt sich die Frage,
wo in der landschaftlichen Umgebung 7 m hohe grüne Mauern das Landschaftsbild prägen.
Durch diese Mauer wird die Licht und Luftzufuhr sehr eingeschränkt, sodass auf einem
großen Streifen des Hofes an der Kreuzung Anrather Straße/Hückelsmaystraße die Erträge
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 87
ausbleiben, abgesehen von der Tatsache, dass die Bewohner sich durch diese Mauer wie
eingepfercht fühlen würden.
Es wird weiterhin Einspruch erhoben gegen die Ein-und Ausfahrt 1.4.1 Mech ZB., weil sie
an der Grundstücksgrenze liegt.
Die Pferde werden in ihrer Lebenssituation zu sehr gestört und dadurch in ihrer Gesundheit
beeinträchtigt, deren Reiter ebenso. Außerdem wird es dann kaum noch möglich sein, ungefährdet aus der Ausfahrt rein-und rauszufahren (schon jetzt ersichtlich anhand der langen Staus auf der Anrather Straße).
Die Darstellung des derzeitigen Umweltzustandes, dass es außer einem Feldweg keine freizeitrelevanten Infrastrukturen gäbe, ist falsch. In der Bundesrepublik gilt Freizeitreiten als
eine der meist ausgeführten Erholungen für Mensch und Tier, die später durch Verkehrsgefährdung und die Gefängnismauer doch sehr eingeschränkt werden.
Planung und Entwicklungsziele 2.3.
Da die Stadt an der Grundstücksgrenze eine 7 m hohe Mauer plant, die nur 5,60 m von der
Grünflächengrenze entfernt ist, müsste ein Rasenstreifen von mindestens 3 m Breite bleiben, der verpflichtend wöchentlich gemäht werden müsste, um zu verhindern, dass die für
Pferde giftigen Efeupflanzen in die angrenzenden Grünflächen eindringen.
Die jetzige Bepflanzung auf dem angrenzenden Postgrundstück wurde in den ganzen Jahren in keiner Weise gepflegt, die Bäume ragen schon jetzt über 3 m in das Nachbargrundstück. Das giftige Efeu kann nur mechanisch beseitigt werden, da wegen der Pferdehaltung
ein Gifteinsatz nicht möglich ist.
In der Nähe des Grundstücks ist keine Messstelle vorhanden, sodass man auch nicht messen kann, wie es dann tatsächlich um die Stickstoffoxyde in der Luft bestellt sein wird.
Wichtig ist, dass die Anrather Straße auf der nördlichen Seite verbreitert wird. In dem Plan
sieht es so aus, als würde der Lastverkehr an der Wohnzimmerwand des Hauses Anrather
Straße 610 entlang fahren. Da sich die Kreuzung Anrather Straße / Hückelsmaystraße unmittelbar in der Hausnähe befindet, ist schon der jetzige Zustand unmöglich durch das Anund Abfahren an der Ampel.
Insbesondere wird es unzumutbar sein, die Wohnung in dem Haus Anrather Str. 610 zu
nutzen. Die Geräuschbelastung wird viel höher sein wie bisher, durch die Neuplanung des
Frachtzentrums.
In dem Verkehrs-/Geräuschgutachten ist in so gut wie gar nicht berücksichtig worden, dass
sich in unmittelbarer Nachbarschaft ein Wohnhaus befindet, in welchem dort zur Miete
gewohnt wird.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 88
Abwägung:
Zu Unverträglichkeit mit den angrenzenden Nutzungen (Grundstückswertminderung durch
Lärm- und Luftschadstoffimmissionen; Entzug von Licht, optische Beeinträchtigungen sowie erdrückende Wirkung durch die Lärmschutzwand), Beeinträchtigung von Reitbetrieb
und Wohnnutzung, mangelnde Ermittlung der über die Lärmimmissionen hinausgehenden
negativen Auswirkungen
Hierzu wird auf die Abwägung unter III.19 zu B. 2 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Zu Ein- und Ausfahrt an der Grenze zu privaten Grundstücken
Der Bebauungsplan ermöglicht im östlichen Bereich des Sondergebietes in einem Bereich
von 50 m die Schaffung einer Ein- bzw. Ausfahrt zur Anrather Straße. Die konkrete Lage und
Ausgestaltung muss im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens geregelt werden. Zu
den östlich angrenzenden Grundstücken ist auch eine Lärmschutzwand festgesetzt. Im
Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan und einer ergänzenden Stellungnahme des Gutachters ist grundsätzlich nachgewiesen, dass eine Ein- bzw. Ausfahrt an dieser Stelle verkehrsverträglich abgewickelt werden kann, ohne Rückstau in andere Zufahrten oder Kreuzungsbereiche, mit sehr guter Verkehrsqualität. Die nächste vorhandene Zufahrt befindet
sich in einem Abstand von ca. 140 m und wird nicht beeinträchtigt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Zur Berücksichtigung des Wohnhaus in Verkehrs- und Immissionsgutachten
Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung ist die verkehrliche Verträglichkeit und Funktionsfähigkeit an den Knotenpunkten im Zuge der Anrather Straße zu überprüfen. Dabei sind Leistungsfähigkeitsberechnungen für die Knotenpunkte in der bemessungsrelevanten Spitzenstunde notwendig. Eine gesonderte verkehrliche Betrachtung des Wohnhauses Anrather
Straße 610 ist nicht erforderlich, da durch den Bebauungsplan keine baulichen Einschränkungen im öffentlichen Straßenraum erfolgen und ansonsten die Leistungsfähigkeit der
Verkehrsknoten im Umfeld nachgewiesen wird. Mögliche Rückstausituationen aus der
Kreuzung in den Einfahrtsbereich des Reiterhofes sind in diesem Rahmen zumutbar, bestehen schon heute und müssen nicht gesondert untersucht werden.
Im Immissionsgutachten ist das Wohnhaus Anrather Straße 610 als maßgeblicher Immissionsort Io7 mit einer Gebietseinstufung als Mischgebiet berücksichtigt worden. Es handelt
sich hierbei um Wohnen im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Da es hierfür keine Außenbereichs-Immissionsrichtwerte gibt, wird in der Rechtsprechung eine am Immissionsrichtwert für Mischgebiete nach Nr. 6.1 c) orientierte Zumutbarkeitsgrenze für angemessen gehalten, da davon auszugehen ist, dass Wohnnutzungen im Außenbereich grundsätzlich
weniger schutzbedürftig als Wohngebiete im unbeplanten Innenbereich bzw. innerhalb des
Geltungsbereiches von Bebauungsplänen sind. Die Einstufung wurde mit der Unteren Immissionsschutzbehörde beim Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld abgestimmt. Entsprechend der Einstufung als Mischgebiet mit den Immissionsrichtwerten von tags 60 dB(A)
und nachts 45 dB(A) nach der TA Lärm wurde der erforderliche Lärmschutz im Bebauungsplan bestimmt.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 89
Unter Einbeziehung
einer Ermittlung der tatsächlichen gewerblichen Lärmvorbelastung durch andere Betriebe an den maßgeblichen Immissionsorten (u. a. durch eine Orientierungsmessung) und
einer Ermittlung des Fremdgeräuschniveaus durch die Bundesautobahn A 44 am
Rande des westlich gelegenen Reinen Wohngebietes (Bereich der Wohnhäuser am
Sanddornweg) u.a. durch eine kontinuierliche Geräuschmessung über eine Zeitdauer
von 3 Wochen
und unter Berücksichtigung der lärmmindernden Maßnahme
der Errichtung von jeweils 7 m hohen, beidseitig hochabsorbierenden Lärmschutzwänden im westlichen und östlichen Randbereich der überbaubaren Flächen
kann die Einhaltung der entsprechenden Immissionsrichtwerte gewährleistet werden und
somit der Nachweis erbracht werden, dass ein Betrieb des Paketzentrums in der erforderlichen Nutzungsintensität einschließlich der nächtlichen Nutzung immissionsrechtlich verträglich abgewickelt werden kann. Im konkreten Baugenehmigungsverfahren ist die Geräuschimmissionsprognose auf die ggf. weiter konkretisierte (den BebauungsplanFestsetzungen entsprechende) Vorhabenplanung anzupassen. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den umgebenden Immissionsorten ist dabei nachzuweisen.
Der TÜV Rheinland nimmt zum Fehlen konkreter Werte als Beurteilungspegel für das Wohnhaus Anrather Straße 610 Stellung:
„Im Rahmen des TÜV-Berichts wurden die Ergebnisse der Straßenverkehrslärmberechnung
in Form von Rasterlärmkarten dargestellt, so dass die jeweilige Verkehrslärmbelastung anhand der farblich gekennzeichneten Isophonen abgelesen werden müssen. Hierbei wurden
keine Beurteilungspegel für die maßgeblichen Immissionsorte dargestellt. Eine ergänzende
Einzelpunktberechnung ergibt, dass die Beurteilungspegel für das Wohnhaus Anrather
Straße 610 im betrachteten Prognose-Null-Fall und im Plan-Fall bei Lr,tags = 69 dB(A) und
bei Lr,nachts = 61 dB(A) liegen (Beurteilungspegel inkl. Zuschlag für erhöhte Störwirkung
von lichtzeichengeregelten Kreuzungen und Einmündungen von 2 dB). Der zulässige Immissionsgrenzwert der Verkehrslärmschutzverordnung für Mischgebiet von 54 dB(A)
nachts wird somit sowohl im betrachteten Prognose-Null-Fall als auch nach Realisierung
der Planung um 7 dB überschritten.
Zum zugrunde gelegten Prognose-Null-Fall:
Im Schallgutachten erfolgte eine Betrachtung des Ist-Zustands (Bestand: Verkehre inkl. der
Verkehre des Paketzentrums im bisherigen Betrieb) und des Planzustands (Verkehre inkl.
der Verkehre des Paketzentrums nach Realisierung der Ausbauplanung des Paketzentrums
und der MechZB). Ergänzend erfolgt nun auch die Betrachtung des Ist-Zustands ohne Paketzentrum (Grundlage: Verkehrsermittlung der Firma IGS vom 15.01.2018).
Basierend auf der benannten Verkehrserhebung lassen sich folgende Beurteilungspegel …
ermitteln:
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 90
Io 7 - Anrather Straße 610
Ist-Zustand ohne PZ
Ist-Zustand mit PZ
Plan-Zustand
Lr,tags
67 dB(A)
69 dB(A)
69 dB(A
Lr,nachts
58 dB(A)
61 dB(A)
61 dB(A)
Darstellung der Beurteilungspegel inklusive Zuschlag für die nahegelegene Ampelanlage.
Der zulässige Immissionsgrenzwert der Verkehrslärmschutzverordnung für Mischgebiete
von 54 dB(A) nachts wird auch am Io 7 bereits ohne Berücksichtigung der Verkehre des Paketzentrums überschritten. Durch den bestehenden Betrieb des Paketzentrums wird der
Beurteilungspegel im Nachtzeitraum um 3 dB erhöht. Durch den Ausbau des Paketzentrums
kommt es zu keiner weiteren Erhöhung des Beurteilungspegels. Somit wird - unter Zugrundelegung der bisherigen Vergleichsbasis „Ist-Zustand mit Paket-zentrum“ - kein Erfordernis organisatorischer Maßnahmen ausgelöst.
Bei der Betrachtung der Gesamtverkehrsbelastung inkl. Paketzentrum wird der Immissionsgrenzwert sowohl im Ist- als auch im Planzustand überschritten. Dabei kommt es durch
den Betrieb des Paketzentrums bereits im Ist-Zustand zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel am Io 7 um 3 dB. Durch den Ausbau des Paketzentrums kommt es zu keiner weiteren
Erhöhung des Beurteilungspegels. Durch den Betrieb des Paketzentrums wird am Io 7 gegenüber dem Ist-Zustand ohne Paketzentrum eine Erhöhung um 3 dB erreicht, damit ist
auch eine Vermischung der Verkehre nicht mehr gegeben. Somit wären – würde als WorstCase-Ansatz der Ist-Zustand ohne Paketzentrum zugrunde gelegt – im Rahmen des Schallgutachtens zum Bauantrag organisatorische Maßnahmen zu diskutieren. An den übrigen
Immissionsorten berechnet sich keine Erhöhung um 3 dB.
Hinsichtlich der im Rahmen der konkreten Bauantragslegung bei Zugrundelegung des
Worst-Case-Ansatzes zu diskutierenden organisatorischen Maßnahmen ist anzumerken,
dass dazu gemäß der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - Kommentar zur TA
Lärm“ (Dr. jur. Gerhard Feldhaus + Diplom-Physiker Dr. rer. nat. Klaus Tegeder, Sonderdruck Januar 2014) unter anderem zeitliche Beschränkungen für bestimmte Fahrwege gehören, so dass z.B. während der Nachtzeit eine andere, ggf. auch betrieblich ungünstiger
gelegene Ein- und Ausfahrtstrecke zum Betriebsgrundstück zu nutzen ist. Die Erfüllung der
Maßnahmen muss für den Anlagenbetreiber tatsächlich und rechtlich möglich sein; sie
müssen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.
Es zeichnet sich ab, dass als für das Paketzentrum Krefeld in als Frage kommende organisatorische Maßnahme zum Beispiel eine nächtliche Lenkung der Verkehre sein kann.
Anzumerken ist, dass durch die Ausbaumaßnahmen und die dadurch verbesserte Hoflogistik die Verkehre so optimiert werden (beispielsweise durch eine höhere Auslastung der zu
transportierenden Wechselbrücken), dass die Maßnahmen zur Kapazitätserweiterung nicht
zu einer weiteren Steigerung des Verkehrsaufkommens bzw. der verkehrlichen Lärmimmissionen gegenüber dem bestehenden Betrieb führen. Auch wirken sich die von der Post betriebene Umstellung des Fuhrparks auf Elektromobilität sowie die Errichtung der mechanisierten Zustellbasis (MechZB) in unmittelbarer räumlicher Zuordnung zum Paketzentrum
(hierdurch wird dem Entstehen weiterer Verkehre entgegenwirkt, da bei einer alternativen
Errichtung andernorts im Stadtgebiet die im Einzugsbereich des Paketzentrums zu verteilenden Pakete per Lkw vom Paketzentrum zur MechZB transportiert werden müssten) mindernd in Bezug auf die Verkehrsimmissionen aus.“
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 91
Wenngleich die bestehende Nutzung seit Genehmigung des ursprünglichen Postfrachtzentrums existiert und es somit durchaus vertretbar wäre, dass für die Anwendung der Ziffer 7.4
der TA Lärm auf den Ist-Zustand mit Paketzentrum abzustellen ist, verpflichtet sich die Post
im Rahmen des städtebaulichen Vertrages zum Bebauungsplan gegenüber der Stadt Krefeld, im Zuge des Bauantragsverfahrens für den Fall einer Pegelerhöhung von mindestens
3 dB(A) im Vergleich zwischen Ist-Zustand ohne PZ und Planzustand organisatorische
Maßnahmen zu prüfen und im Falle ihrer Geeignetheit und Zumutbarkeit auch zum Gegenstand des Bauantrages zu machen.
Zudem wirken sich, wie vom TÜV zutreffend dargelegt, die mit der Bauleitplanung möglichen Optimierungen der Betriebs- und Verkehrsabläufe (Einsparung von Verkehren durch
Errichtung der MechZB in unmittelbarer räumlicher Zuordnung zum Paketzentrum mit dazwischenliegender Förderbrücke, deutliche Verringerung von Rangiervorgängen durch erweiterte und optimierte Hofflächen) sowie die von der Post bereits begonnene und im städtebaulichen Vertrag festgelegte Umstellung des Fuhrparks auf Elektromobilität mindernd
auf die Verkehrsimmissionen aus.
Entgegen der Stellungnahme ist die Wohnnutzung im Anwesen Anrather Straße 610 in der
Verkehrsuntersuchung und der Geräuschimmissionsprognose zum Bebauungsplan Nr. 804
berücksichtigt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Zur Erforderlichkeit einer Messstelle und zur Luftbelastung
Ausweislich des im Zuge der Bauleitplanung erarbeiteten Verkehrsgutachtens geht die Ertüchtigung des Paketzentrums nicht mit einer zunehmenden LKW-Belastung einher. Die
Anregung zur Errichtung einer Messstelle zur Überwachung der gesetzlichen Grenzwerte für
Stickoxide und Feinstaub im Zusammenhang mit dem insgesamt zunehmenden LKWVerkehr von und zu den Logistikzentren im Krefelder Süden ist entsprechend nicht planungsrelevant.
Bezüglich der Beurteilung von Luftschadstoffimmissionen ist mit Bezug auf die Maßnahmen B 1/10 und B 1/16 des Luftreinhalteplans anzumerken, dass bei der Umsetzung
des Bebauungsplanes durch lufthygienisch günstig wirkende Freiflächen und insbesondere durch die geplanten Aufforstungs- und Begrünungsmaßnahmen keine erheblichen Auswirkungen auf die Luftqualität erwartet werden.
Zudem haben sich Stadt Krefeld und die Deutsche Post AG die Reduktion von Energieverbrauch und Emissionen zum Ziel gesetzt. In diesem Zusammenhang wird im städtebaulichen Vertrag die Umstellung der Zustellerfahrzeuge der MechZB auf Fahrzeuge mit
umweltschonenden Antrieben vereinbart.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 92
Zur gewünschten Verbreiterung Anrather Straße
Die im Rahmen des Bauleitplanverfahrens fachgutachterlich seitens des Büros IGS getroffenen Einschätzungen und Ausführungen wurden verwaltungsseitig fachlich geprüft
und als nachvollziehbar und zutreffend beurteilt.
Es ergibt sich daraus verkehrstechnisch keine Notwendigkeit zum Ausbau der Anrather
Straße zum jetzigen Zeitpunkt und auch nicht durch den durch den Bebauungsplan Nr. 804
ermöglichte Ertüchtigung des Standortes des Paketzentrums.
Zusätzliche Abbiegespuren sind nicht erforderlich und die Fahrbahnbreiten mit ca. 3,25 m
entsprechen auch den Regelquerschnitten für Hauptverkehrsstraßen nach der RASt ‘06.
Die Festlegungen zum geplanten Verkehrsaufkommen der konkreten Maßnahme sowie die
genaue Ausformung der Zu- und Ausfahrtsbereiche werden im Baugenehmigungsverfahren
getroffen.
Die Nähe der Anrather Straße zum Wohnhaus besteht schon heute und die Situation ist für
das Wohnhaus mit gewissen Belastungen verbunden. Da diese aber nicht durch den Bebauungsplan, sondern durch die vorhandene öffentliche Erschließung hervorgerufen werden, sind diese nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.
Mit dem Fachbereich Tiefbau wurden Überlegungen zur städtebaulichen Verbesserung des
Straßenraumes der Anrather Straße im Abschnitt zwischen Gladbacher Straße und Bahnübergang nahe Napoleonsweg erörtert. Perspektivisch sind hier Maßnahmen denkbar, bisher aber noch nicht konkretisiert und nicht in der Haushaltsplanung vorgesehen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
IV.
Seite 93
Stellungnahmen der Behörden im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Abstimmung
mit den Nachbargemeinden wurden folgende Stellungnahmen eingebracht:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
Vodafone Kabel Deutschland GmbH
Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen der Stadt Krefeld
GASCADE Gastransport GmbH
Kreisverwaltung Viersen, Amt für Bauen, Landschaft und Planung
AIR LIQUIDE Deutschland GmbH / Fernleitungen Rhein-Ruhr
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Evonik Technology & Infrastructure GmbH / Logistic – Pipelines
Fachbereich Tiefbau der Stadt Krefeld
Thyssengas GmbH
Fachbereich Zentrales Gebäudemanagement der Stadt Krefeld
Handwerkskammer Düsseldorf
PLEdoc GmbH
Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Niederrhein
Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung der Stadt Krefeld
Unitymedia NRW GmbH, Zentrale Planung
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Niederrhein
Bezirksregierung Düsseldorf
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld
NGN Netzgesellschaft Niederrhein MBH
Fachbereich Stadtplanung der Stadt Meerbusch
Kommunalbetrieb Krefeld AöR
GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbh & Co. KG
Naturschutzbund Deutschland, Bezirksverband Krefeld / Viersen
Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld
Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld
BUND Kreisgruppe Krefeld
Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Viersen
Kreisverwaltung Viersen, Amt für Bauen, Landschaft und Planung
Fachbereich Stadtplanung der Stadt Meerbusch
Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen:
1.
Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH, mit Schreiben vom 02. November 2017
Stellungnahme:
Es wird gebeten die gewünschte Planauskunft inklusive Übersichtskarte den beigefügten
PDF Dateien zu entnehmen. Mit dem Schreiben werden neben dieser Information auch
die Erläuterungen zu den Plansymbolen
die aktuell gültigen Kabelschutzanweisungen
zur Kenntnis und Beachtung gegeben.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 94
Die hier zur Verfügung gestellten Trasseninformationen stellen flächendeckend die Vodafone GmbH (VF) und Vodafone Kabel Deutschland GmBH (VKD) Infrastruktur dar. Die Bereitstellung erfolgt in separaten PDF-Dokumenten. Es wird hierfür um Beachtung der Unterscheidung per Abkürzung (VF, VKD) gebeten.
Abwägung:
Die Stellungnahme wiederholt die unter II.1 aufgeführte Stellungnahme der Vodafone
GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH mit Schreiben vom 03.04.2017. Die beigefügten Planunterlagen weisen aus, dass sich das gesamte Bebauungsplangebiet bzw. die Flächennutzungsplanänderungsbereiche außerhalb des Vodafone GmbH / Vodafone Kabel
Deutschland GmbH Versorgungsgebietes befindet und keine Trasseninformationen vorliegen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
2.
Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom
02. November 2017
Stellungnahme:
Gegen die städtebaulichen Maßnahmen des Bebauungsplanes Nr. 804 bestehen seitens
des Fachbereichs 62 Vermessungs- und Katasterwesen keine Bedenken.
Abwägung:
Die Stellungnahme des Fachbereiches Vermessungs- und Katasterwesen der Stadt Krefeld
wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
3.
GASCADE Gastransport GmbH, mit Schreiben vom 02. November 2017
Stellungnahme:
Die Antwort erfolgt zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS
GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG.
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der Anlagen des Unternehmens wird mitgeteilt, dass die Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen
sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein.
Es wird darauf hingewiesen, dass als weitere Möglichkeit der Anfrage zur Leitungsauskunft
unter der Internetadresse https://portal.bil-leitungsauskunft.de das kostenfreie OnlinePortal BIL zur Verfügung steht
Es wird darauf hingewiesen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem
Gebiet befinden können. Diese Betreiber sind gesondert seitens der Stadt zur Ermittlung
der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen.
Abwägung:
Die Stellungnahme der GASCADE Gastransport GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
4.
Seite 95
Kreisverwaltung Viersen, Amt für Bauen, Landschaft und Planung, mit Schreiben vom
03. November 2017
Stellungnahme:
Seitens des Kreises Viersen werden zu den Planungen keine Bedenken vorgebracht.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Kreisverwaltung Viersen wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
5.
AIR LIQUIDE Deutschland GmbH / Fernleitungen Rhein-Ruhr, mit Schreiben vom 03.
November 2017
Stellungnahme:
Von dieser Baumaßnahme sind keine Sauerstoff-, Stickstoff- Fernleitungen der AIR LIQUIDE
Deutschland GmbH betroffen.
Abwägung:
Die Stellungnahme der AIR LIQUIDE Deutschland GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
6.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, mit Schreiben vom 06. November 2017
Stellungnahme:
Gegen die im Betreff genannte Maßnahme hat die Bundeswehr keine Bedenken bzw.
keine Einwände.
Die B 57 ist im betroffenen Bereich zugleich Militärstraße.
Sollte aber die B 57 im Rahmen der Baumaßnahme(n) tangiert werden, so sind die Mindestanforderungen an Straßen des Militärstraßengrundnetzes (MSGN) gem. Richtlinien für
die Anlage und den Bau von Straßen für militärische Schwerstfahrzeuge (RABS) und die
Richtlinien für Infrastrukturanforderungen an Straßen (RIST) weiterhin einzuhalten.
Ferner wird gebeten den Baubeginn sowie das Ende der Maßnahme unter
folgender Anschrift anzuzeigen:
Landeskommando Hessen
Verkehrsinfrastruktur
Moltkering 9
65189 Wiesbaden
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 96
Abwägung:
Die Stellungnahme des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen
der Bundeswehr wird zur Kenntnis genommen. Die B 57 wird von den Maßnahmen nicht
tangiert.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
7.
Evonik Technology & Infrastructure GmbH / Fernleitungsauskunft Logistic - Pipelines, mit Schreiben vom 06. November 2017
Stellungnahme:
An den im Betreff näher bezeichneten Stellen verlaufen keine von dem Unternehmen betreuten Fernleitungen.
Der Betreuungsbereich der Evonik Technology & Infrastructure GmbH Fernleitungsauskunft
umfasst die Fernleitungen folgender Eigentümer / Betreiber:
ARG mbH & Co. KG
AIR LIQUIDE Deutschland GmbH (teilweise)
BASF SE (nur Propylenfernleitung LU-KA und Ethylenfernleitung KE-LU)
Covestro AG (nur CO-Pipeline)
EPS Ethylen-Pipelines Süd GmbH & Co. KG
K+S KALI GmbH (teilweise)
OXEA Infrastructure GmbH & Co. KG
PRG Propylenpipelines Ruhr GmbH & Co. KG
TanQuid GmbH & Co. KG (teilweise)
Westgas GmbH
Evonik Technology & Infrastructure GmbH
Bei Änderungen der Planungen wird um erneute Anfrage gebeten.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Evonik Technology & Infrastructure GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
8.
Fachbereich Tiefbau der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 06. November 2017
Stellungnahme:
„Der Stellungnahme vom 11.05.2017 ist nichts hinzuzufügen.“
Abwägung:
Die Stellungnahme des Fachbereichs Tiefbau vom 11.05.2017 ist unter II.18 mit Beschlussvorschlag in die Abwägung eingestellt.
Eine Entscheidung an dieser Stelle ist nicht erforderlich.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
9.
Seite 97
Thyssengas GmbH, mit Schreiben vom 06. November 2017
Stellungnahme:
Durch die o.g. Maßnahmen werden keine von Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen. Neuverlegungen in diesem Bereich sind von Thyssengas GmbH zurzeit nicht
vorgesehen. Gegen die o.g. Maßnahmen bestehen aus der Sicht der Thyssengas GmbH
keine Bedenken.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Thyssengas GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
10. Fachbereich Zentrales Gebäudemanagement der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom
13. November 2017
Stellungnahme:
Seitens des Fachbereiches 60 bestehen keine Bedenken.
Abwägung:
Die Stellungnahme des Fachbereiches Zentrales Gebäudemanagement wird zur Kenntnis
genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
11. Handwerkskammer Düsseldorf, mit Schreiben vom 15. November 2017
Stellungnahme:
Die Handwerkskammer bezieht zu den vorliegenden Planungen insoweit Stellung, als dass
sie auf ihre Stellungnahme vom 03.05.2017 verweist und auch weiterhin keine Bedenken
oder Anregungen vorträgt.
Abwägung:
Die Stellungnahme Handwerkskammer Düsseldorf wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme vom 03.05.2017 ist unter II.12 mit Beschlussvorschlag in die Abwägung eingestellt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
12. PLEdoc GmbH, mit Schreiben vom 16. November 2017
Stellungnahme:
Von der Open Grid Europe GmbH, Essen, der GasLlNE GmbH 8. Co. KG, Straelen, und der
Viatel Deutschland GmbH, Frankfurt am Main, wurde die PLEdoc GmbH mit der Wahrnehmung deren Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 98
Die Prüfung der im Rahmen der erneuten Beteiligung auf der Internetseite der Stadt Krefeld
zur Verfügung gestellten Unterlagen hat zu dem Ergebnis geführt, dass die vorhandenen
Ferngasleitungen sowie die geplante Ferngasleitung im Bebauungsplan Nr. 804 – Anrather
Straße I westlich Hückelsmaystraße vollumfänglich berücksichtigt worden sind.
Es wird in der Begründung - Teil A - unter "Punkt 5.1 Altlasten I Kampfmittel darauf hingewiesen, dass der Kampfmittelbeseitigungsdienst im Vorfeld der Baumaßnahmen eine Untersuchung empfiehlt.
Es wird gebeten für den Fall, dass Blindgänger oder Sprengmittel im Verfahrensgebiet vorgefunden werden, die an Ort und Stelle entschärft werden müssen, den genauen Termin
zur Entschärfung unbedingt frühzeitig der Open Grid Europe GmbH bekannt zu geben, damit die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Ferngasleitungen vorbereitet
werden können.
Abschließend wird mitgeteilt, dass von Seiten der PLEdoc GMBH gegen die erneute Offenlage des Bebauungsplan Nr. 804 - Anrather Straße I westlich Hückelsmaystraße der Stadt
Krefeld keine Bedenken bestehen.
Abwägung:
Die Stellungnahme der PLEdoc GmbH wird zur Kenntnis genommen. Die Bitte zur Information über Blindgänger und Sprengmittel im Rahmen der konkreten Baumaßnahmen ist an die
Deutsche Post/DHL weitergegeben worden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
13. Landesbetrieb Wald und Holz, Regionalforstamt Niederrhein, mit Schreiben vom 17.
November 2017
Stellungnahme:
Durch das Vorhaben werden 2,0463 ha Wald überplant und in eine andere Nutzungsart
umgewandelt. Gemäß LFB (Ziffer 9 Forstrechtlicher Ausgleich) sollen die negativen Auswirkungen dieser Waldinanspruchnahme durch die Anlage einer 4,0926 ha großen Ersatzaufforstung auf dem Flurstück 6 in der Flur 28, Gemarkung Fischeln ausgeglichen werden
(MSPE-Fläche A1 bzw. Maßnahme M4 des LFB).
Wegen der Standortgebundenheit des Vorhabens werden gegen die Waldumwandlung unter folgenden Voraussetzungen die Bedenken zurückgestellt:
a. die im B-Plan als MSPE-Fläche A1 festgesetzte bzw. im LBP als Maßnahme M4
dargestellte Aufforstung wird - wie dort beschrieben - angelegt.
b. die Aufforstung wird möglichst zeitnah, jedoch spätestens innerhalb von 2 Jahren nach Beginn der Rodungsmaßnahmen, angelegt.
Hinweis: Eine 0,95 ha große Teilfläche der MSPE-Flache A1 dient als Kompensationsmaßnahme für vorgezogen zur Bauleitplanung realisierte Baumaßnahmen.
Gemäß Waldumwandlungsbescheid Az: 300-11-81.3007 vom 23.06.2016 ist die
Aufforstung auf dieser Teilfläche bis spätestens zum 31.12.2018 anzulegen.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 99
c. der Umsetzung der Aufforstung wird durch den Abschluss eines Städtebaulichen
Vertrages (gem. Ziffer VIII 2. der Begründung) abgesichert.
Abwägung:
Die in den Punkten a-c benannten Voraussetzungen für die Zurückstellung der Bedenken
werden erfüllt. Die Umsetzung der Aufforstung ist entsprechend Gegenstand des zwischen
Deutscher Post und Stadt vereinbarten städtebaulichen Vertrages.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
14. Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 20. November 2017
Stellungnahme:
Die Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Familien werden durch diesen B-Plan
voraussichtlich nicht negativ tangiert. Ein Infrastrukturkostenbeitrag Tagesbetreuung ist
nicht zu fordern. Die Stellungnahme vom 12. Mai 2017 bleibt somit unverändert.
Abwägung:
Die Stellungnahme des Fachbereichs Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung wird zur
Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme vom 12.05.2017 mit gleichem Wortlaut ist unter II.19 mit Beschlussvorschlag in die Abwägung eingestellt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
15. Unitymedia NRW GmbH, Zentrale Planung, mit Schreiben vom 21. November 2017
Stellungnahme:
Zum angegebenen Bauvorhaben hat die Unitymedia NRW GmbH bereits mit Schreiben vom
18.05.2017 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Unitymedia NRW GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme vom 18.05.2017 ohne Bedenken ist unter II.23 mit Beschlussvorschlag
in die Abwägung eingestellt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
16. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Niederrhein, mit Schreiben
vom 22. November 2017
Stellungnahme:
Das Verkehrsgutachten ist auf den Prognosehorizont 2030 zu erweitern. Es ist nachzuweisen, dass von der Anrather Str. aus kein Rückstau auf den Knotenpunkt Gladbacher Str. /
Anrather Str. bzw. auf die Autobahn A44 zurückstaut.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 100
Der Landesbetrieb Straßenbau übernimmt im Zusammenhang mit dem vorgenannten Bauleitverfahren keinerlei Kosten für Lärmschutzmaßnahmen.
Es wird auf das Schreiben vom 10.05.2017 verwiesen, welches weiterhin Gültigkeit hat.
Abwägung:
zur Ausweitung und Nachweisführung des Verkehrsgutachtens
Das Verkehrsgutachten weist aus, dass es trotz ausreichender Kapazitätsreserven der umliegenden Knotenpunkte in Spitzenzeiten bei verschiedenen Verkehrsströmen immer wieder zu kurzfristigen Rückstauerscheinungen an den Knotenpunkten kommen kann.
In einem Vermerk vom 06.02.2018 nimmt das Gutachterbüro IGS u. a. zu den Einwendungen des Landesbetriebes Straßenbau NRW Stellung.
Hinsichtlich der Rückstaulängen führt der Gutachter weiter aus:
So treten bspw. Am Knotenpunkt Anrather Straße / Gladbacher Straße in der nachmittäglichen Spitzenstunde Rückstaulängen von bis zu 100 m in der Zufahrt Gladbacher Straße Süd
auf. In der nördlichen Zufahrt der Gladbacher Straße stauen sich gemäß den Berechnungen
die Fahrzeuge bis zu knapp 80 m zurück. Auf der Anrather Straße sind Rückstaulängen von
73 m (westliche Zufahrt) bzw. 89 m (östliche Zufahrt) zu verzeichnen. Diese Rückstaulängen
sind allerdings als unkritisch anzusehen, da keine Zufahrten im Umfeld des Knotenpunktes
überstaut werden. Ein Rückstau bis zur Autobahn A 44 ist daher nicht zu erwarten
Hinsichtlich des zugrunde gelegten Prognosehorizontes wird ausgeführt:
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW hat in seiner Stellungnahme zu o.g. Bebauungsplan
angemerkt, dass die Berechnungen unter Berücksichtigung eines Prognoseverkehrsaufkommens für das Jahr 2030 durchzuführen sind. Es ist nachzuweisen, dass von der Anrather Straße aus kein Rückstau auf den Knotenpunkt Gladbacher Straße / Anrather Straße
bzw. auf die Autobahn A 44 zurückstaut.
Die durchgeführte Verkehrsuntersuchung enthält das Verkehrsaufkommen für den Prognosehorizont 2025. Hierin berücksichtigt sind strukturelle Entwicklungen im Umfeld des Paketzentrums, die Einfluss auf das Verkehrsaufkommen haben. Hierbei stellen die Gewerbeflächen „Campus Fichtenhain“ und „Businesspark Fichtenhainer Allee“, die wesentlichen
Planungen im Krefelder Stadtgebiet dar, die Einfluss auf das Verkehrsaufkommen im Umfeld des Plangebietes haben. Diese Entwicklungen wurden bereits vollständig für den Prognosehorizont 2025 berücksichtigt. Weitere strukturelle Entwicklungen im Umfeld des Plangebietes bis zum Jahr 2030 sind nicht zu erwarten. Die im Bundesverkehrswegeplan (BVWP
2030) enthaltenen Projekte im Umfeld der Stadt Krefeld (6-streifiger Ausbau der A 44, Neubau der B 9n) sind in die Dringlichkeitsstufe „Weiterer Bedarf“ eingestuft. Eine Fertigstellung dieser Maßnahmen ist somit nicht bis zum Jahr 2030 zu erwarten.
Die Bevölkerungsvorausberechnungen bis zum Jahr 2030 zeigen zudem einen weiteren
Rückgang der Einwohner in Krefeld gegenüber 2025. Es ist daher nicht davon auszugehen,
dass es zwischen 2025 und 2030 aufgrund der Bevölkerungsentwicklung in Krefeld zu einer
Zunahme des Verkehrsaufkommens im Umfeld des Plangebietes kommen wird. Somit ist
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 101
der Ansatz zulässig, die Verkehrsbelastungen für den Prognosehorizont 2025 unverändert
auch für den Prognosehorizont 2030 anzusetzen.
Die in der aktuellen Verkehrsuntersuchung enthaltene Nachweisführung, wonach am Knotenpunkt Gladbacher Straße / Anrather Straße keine Rückstauerscheinungen bis zur Autobahn zu erwarten sind, gilt auch für den erweiterten Prognosezeitraum bis 2030.
Die Notwendigkeit zu einer Ausweitung des Verkehrsgutachtens wird vor diesem Hintergrund nicht gesehen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
zu den Kosten für Lärmschutzmaßnahmen:
Die Lärmschutzmaßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb das Paketzentrums
erforderlich werden, sind von der Post zu tragen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
zur Stellungnahme vom 10.05.2017
Die Stellungnahme vom 10.05.2017 ist unter II.16 dieses Dokumentes mit Beschlussvorschlag in die Abwägung eingestellt.
Eine Entscheidung an dieser Stelle ist nicht erforderlich.
17. Bezirksregierung Düsseldorf, mit Schreiben vom 29. November 2017
Stellungnahme:
Hinsichtlich der Belange des Verkehrs (Dez. 25) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrs (Dez. 26) ergeht folgende Stellungnahme:
Es bestehen keine Bedenken des Dezernates.
Hinsichtlich der Belange der ländlichen Entwicklung und Bodenordnung (Dez. 33) ergeht
folgende Stellungnahme: Es bestehen keine Bedenken des Dezernates.
Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4) ergeht folgende Stellungnahme: Gegen die o.g. Planung bestehen aus der Sicht des Dezernates keine Bedenken, da sich im Planungsgebiet keine Bau- und Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen. Jedoch wird um Beachtung der
unter dem Punkt 5.2 Umgang mit Bodendenkmälern (S. 39) der Anlage 4, Begründung -Teil
A - in der Fassung vom 28. August 2017 sowie der unter dem Punkt 4.2.8 Kultur- und sonstige Sachgüter (S.39) und der unter Punkt 5.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Beeinträchtigungen (S. 49) der Anlage Begründung zum Bebauungsplan Nr. 804 –
Anrather Straße / westlich Hückelsmaystraße, Stadt Krefeld, Teil B, Umweltbericht (933 08/2017) aufgeführten Ausführungen gebeten.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 102
Zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange wird empfohlen – falls nicht bereits
geschehen - den LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland -, Pulheim und den LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland -, Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere
Denkmalbehörde zu beteiligen.
Hinsichtlich der Belange des Landschafts- und Naturschutzes (Dez. 51) ergeht folgende
Stellungnahme: Zur 1. FNP-Änderung der Stadt Krefeld im Bereich südlich Anrather Straße
zwischen AS KR-Forstwald und Hückelsmaystraße wird im Rahmen der Beteiligung nach § 4
BauGB aus Sicht des Dezernates 51 wie folgt Stellung genommen: Nach Prüfung der Unterlagen auf Betroffenheit einer ordnungsbehördlichen Verordnung bzw. einstweiligen Sicherstellung der Bezirksregierung Düsseldorf wird im Ergebnis festgestellt, dass solche von der
Darstellungsänderung nicht betroffen sind. Bezüglich weiterer naturschutzrechtlich einzubringender Belange im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
BauGB ist die Stadt Krefeld als untere Naturschutzbehörde zuständig.
Hinsichtlich der Belange der Abfallwirtschaft (Dez. 52) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange des Immissionsschutzes (Dez. 53) ergeht folgende Stellungnahme zur Luftreinhalteplanung: Die vorliegenden Unterlagen zum B-Plan Nr. 804 – Anrather
Straße / westlich Hückelsmaystraße – wurden aus Sicht der Luftreinhalteplanung geprüft.
Der Bebauungsplan liegt außerhalb der Umweltzone der Stadt Krefeld. Der Zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen ist zum Schutzgut Klima/Luft zu entnehmen:
„Keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten". Aus Sicht des SG 53.01 - Luftreinhalteplanung, gibt es keine Bedenken.
Hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Folgender Hinweis wird gegeben: Diese Stellungnahme erfolgt im Zuge der Beteiligung der
Bezirksregierung Düsseldorf als Träger öffentlicher Belange. Insofern wurden lediglich diejenigen Fachdezernate beteiligt, denen diese Funktion im vorliegenden Verfahren obliegt.
Andere Dezernate/Sachgebiete haben die von der Stadt vorgelegten Unterlagen daher
nicht geprüft. Dies kann dazu führen, dass z.B. in späteren Genehmigungs- oder Antragsverfahren auch (Rechts-)Verstöße geltend gemacht werden können, die in diesem Schreiben keine Erwähnung finden.
Abwägung:
Die Stellungnahmen, wonach die Belange des Verkehrs, des Luftverkehrs, der ländlichen
Entwicklung und Bodenordnung, der Denkmalangelegenheiten, des Landschafts- und Naturschutzes, der Abfallwirtschaft, des Immissionsschutzes, der Luftreinhalteplanung und
des Gewässerschutzes aus Sicht der Bezirksregierung nicht berührt sind bzw. diesbezüglich keine Bedenken bestehen, werden zur Kenntnis genommen.
Die seitens des Dezernates Denkmalangelegenheiten (35.4) erbetene Beachtung der
• unter dem Punkt 5.2 Umgang mit Bodendenkmälern (S. 39) der Anlage 4, Begründung -Teil A - in der Fassung vom 28. August 2017
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 103
und der unter Punkt 5.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Beeinträchtigungen (S. 49) der Anlage Begründung zum Bebauungsplan Nr. 804 – Anrather Straße / westlich Hückelsmaystraße, Stadt Krefeld, Teil B, Umweltbericht
(933 - 08/2017)
aufgeführten Ausführungen (Hinweis, wonach beim Auftreten archäologischer Bodenfunde
und Befunde die Untere Denkmalbehörde oder das LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland – unverzüglich zu informieren ist und Bodendenkmale und Fundstelle zunächst
unverändert zu erhalten sind) wird erfüllt. Hierzu wurde bereits zum Planstand „öffentliche
Auslegung“ bzw. Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB ein entsprechender
Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
Ebenso werden die Ausführungen der unter dem Punkt 4.2.8 Kultur- und sonstige Sachgüter (S.39) der Anlage Begründung zum Bebauungsplan Nr. 804 – Anrather Straße / westlich
Hückelsmaystraße, Stadt Krefeld, Teil B, Umweltbericht (933 - 08/2017) beachtet (Ausführung, dass erhebliche Konflikte mit den Erhaltungszielen des bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiches Kempener Lehmplatte (KLB 18.01) nicht zu erkennen sind, da keine charakteristischen Elemente durch das Vorhaben überplant werden).
•
Hinsichtlich der Empfehlung, den LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland -, Pulheim und
den LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland-, Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen, ist anzumerken, dass diese Beteiligung sowohl
im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB als auch nach § 4 Abs. 2
BauGB im Zuge der öffentlichen Auslegung erfolgt ist. Es wurden keine Belange des Denkmalschutzes vorgetragen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
18. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld, mit Schreiben vom
30. November 2017
Stellungnahme:
Um Wiederholungen zu vermeiden wird gebeten, die grundsätzlichen Festlegungen und
Belange der Straßenbauverwaltung, die mit der Stellungnahme vom 18.05.2017 zur Bauleitplanung mitgeteilt wurden, sowie die „Allgemeinen Forderungen“ auch im vorliegenden
Verfahrensschritt weiter zu beachten.
Des Weiteren wird auf die Abstimmungsergebnisse des Gesprächs am 12.06.2017 in der
Autobahnniederlassung Krefeld verwiesen.
Der im Zuge der o.a. Offenlage eingereichte Bebauungsplan-Entwurf enthält kaum Detailinformationen.
Der Gesamtlageplan Erschließungsanlagen (Planungsstand: 21.08.2017) in der Abbildung 6 auf Seite 20 der Begründung ist selbst bei Vergrößerung kaum lesbar.
Es wird begrüßt, dass unter Pkt. 4. (4.1) (S. 36 u. 37) "Nachrichtliche Übernahmen" ausführlich auf die anbaurechtlichen Bestimmungen des § 9 Fernstraßengesetz eingegangen
wird. lm Bebauungsplanentwurf sind die Grenzen der Anbauverbots- und Anbaubeschrän-
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kungszone dargestellt. Sofern es der Maßstab des Flächennutzungsplanes zulässt, sollte
hier ebenfalls ein Eintrag vorgenommen werden.
Die aus den Wirkungen der Planung abzuleitenden Maßnahmen sind auf einen in die Zukunft gerichteten Prognosehorizont ausreichend zu dimensionieren. Der Prognosehorizont
ist einheitlich auf 2030 auszulegen (gewähltes Prognosejahr im vorgelegten Verkehrsgutachten ist 2025 vgl. Pkt. 3.5 / S. 11).
An den untersuchten signalisierten Knotenpunkten ergeben sich durch das erhöhte Verkehrsaufkommen unter Einbeziehung des „Businesspark Fichtenhainer Allee“ Leistungsfähigkeitsdefizite. Es wird gebeten, die Verkehrsuntersuchung sowie die vorgeschlagenen
Ertüchtigungsmaßnahmen (wie Optimierung der Festzeitprogramme der vorhandenen Signalanlagen) einvernehmlich mit der Regionalniederlassung Niederrhein abzustimmen.
Die entlang der A 44 geplante Maßnahme M 2 - "Erhalt und Neuanlage von Gehölzbeständen" ist hinsichtlich der Art der Neubepflanzung abzustimmen.
Zuständiger Ansprechpartner ist im Sachgebiet Betrieb und Verkehr. Herr Stahl
(Tel.:02151/819448, E-Mail: UIrich.StahI@strassen.nrw.de).
Bei Pflanzungen neben Fahrbahnen sind die Belange der Verkehrssicherheit zu beachten.
Die Fläche ist so zu gestalten, dass die Unfallfolgen für von der Fahrbahn abkommende
Fahrzeuge gering bleiben. Beim Pflanzen neuer Bäume in Fahrbahnnähe ist zu berücksichtigen, dass diese zu gefährlichen Hindernissen heranwachsen.
Auf dem Betriebsgrundstück der Post sind innerhalb der 40 m Anbauverbotszone der BAB
44/ Anschlussstelle Krefeld-Forstwald bereits Anlagen realisiert worden.
In dem gemeinsamen Gespräch am 12.06.2017 in der Autobahnniederlassung Krefeld
wurden die Rahmenbedingungen zur befristeten Nutzung festgelegt (siehe Besprechungsvermerk der Ingenieurgesellschaft Gierse-Klauke mbH vom 12.06.2017).
Zur Erteilung der noch ausstehenden befristeten Ausnahmegenehmigung (außerhalb des
o.a. Bauleitplanverfahrens) für die auf dem Betriebsgrundstück der Post innerhalb der 40
m Anbauverbotszone bereits realisierten Anlagen, wird gebeten entsprechende Unterlagen
zur Prüfung und Genehmigung hier einzureichen (Sachgebiet Anbau, Sondernutzung,
Recht, Planungen Dritter z.Hd. Frau Bock).
Abwägung:
zur Beachtung der grundsätzlichen Festlegungen und Belange der Straßenbauverwaltung
sowie der „Allgemeinen Forderungen“ aus der Stellungnahme vom 18.05.2017 und der
Ergebnisse des Abstimmungsgespräches vom 12.06.2017:
Hierzu wird auf die Inhalte und Abwägung der Stellungnahme unter Punkt II.22 verwiesen.
Die grundsätzlichen Festlegungen und Belange der Straßenbauverwaltung sowie die „Allgemeinen Forderungen“, die vornehmlich die anbaurechtlichen Bestimmungen und Beschränkungen des § 9 Bundesfernstraßengesetzes zum westlich gelegenen Autobahnzubringer betreffen, werden beachtet.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
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zum Detaillierungsgrad des Bebauungsplan-Entwurfes bzw. zur Lesbarkeit des Gesamtlageplans Erschließungsanlagen (Abb. 6, S. 20 der Begrünung)
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan alle notwendigen und üblichen planungsrechtlichen Vorgaben bzw. Festsetzungen zur Nutzung des Betriebsareals als „Sondergebiet Frachtpostzentrum“ enthält. Die Abstimmung zu daraus entwickelbaren konkreten Bauvorhaben erfolgt im Zuge späterer Baugenehmigungsverfahren. Die in der Begründung enthaltene Abbildung dient lediglich zur Veranschaulichung der zum Zeitpunkt der
Planerarbeitung vorgesehenen Nutzungs- und Erschließungskonzeption, ist jedoch nicht
als konkreter bzw. endgültiger Vorhabenplan zu verstehen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zur angeregten Übernahme der anbaurechtlichen Bestimmungen des § 9 Fernstraßengesetz (Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone) in den Flächennutzungsplan:
Im Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld werden einheitlich keine Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen gem. § 9 Fernstraßengesetz dargestellt. Von daher erfolgt auch in
diesem Fall eine Übernahme ausschließlich auf Bebauungsplan-Ebene.
Da die Stellungnahme das Verfahren zur 1. Änderung des Flächennutzungsplans betrifft,
erfolgt die Entscheidung über den Umgang mit der Stellungnahme im Rahmen der Verwaltungsvorlage Entscheidung über Stellungnahmen und abschließender Beschluss zum Flächennutzungsplan.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zur geforderten Auslegung des Prognosehorizontes der Planauswirkungen, insbesondere
des Verkehrsgutachtens, auf das Jahr 2030
Hinsichtlich des Prognosehorizontes des Verkehrsgutachtens wird auf die Abwägung zu
IV.16 (Stellungnahme des Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Niederrhein) verwiesen. Seitens des Verkehrsgutachters wird darin ausgeführt, dass zwischen
dem bisherigen Prognosejahr 2025 und dem gewünschten Prognosehorizont 2030 keine
weiteren strukturellen Entwicklungen im Umfeld des Plangebietes sowie keine bevölkerungsbedingte Zunahme des Verkehrsaufkommens erfolgen wird. Somit ist der Ansatz zulässig, die Verkehrsbelastungen für den Prognosehorizont 2025 unverändert auch für den
Prognosehorizont 2030 anzusetzen. Eine Änderung des Verkehrsgutachtens ist nicht erforderlich.
Hinsichtlich des Prognosehorizontes der weiteren Auswirkungen der Planung ist anzumerken, dass im Umweltbericht der Prognosehorizont in Abhängigkeit der jeweiligen Auswirkung betrachtet wird. Baubedingte Auswirkungen beschränken sich i. d. R. auf die Bauphase, anlagebedingte Auswirkungen zumeist auf die Dauer der Anlage, sprich für die
Dauer der Rechtswirksamkeit des Planungsrechtes bzw. der Gültigkeit der Baugenehmigung. Nutzungs- bzw. betriebsbedingte Auswirkungen beziehen sich auf die in den Fachgutachten genannten Prognosejahre, maximal auf die Zeit der Rechtswirksamkeit des Planungsrechtes. Bezüglich der Kompensationsmaßnahmen geht man i. d. R. von einem Betrachtungshorizont von 25-30 Jahren aus. Somit berücksichtigt der Umweltbericht sowohl
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kurz-, mittel- als auch langfristige Auswirkungen. Ein einheitlicher Prognosehorizont ist
nicht zweckdienlich.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
zur erbetenen einvernehmlichen Abstimmung von Verkehrsuntersuchung und vorgeschlagenen Ertüchtigungsmaßnahmen mit der Regionalniederlassung Niederrhein
Zu den Inhalten und Ergebnissen der Verkehrsuntersuchung wird auf die Abwägung zu II.16
(Stellungnahme der Regionalniederlassung Niederrhein) verwiesen.
Sofern sich durch das erhöhte Verkehrsaufkommen unter Einbeziehung des „Businesspark
Fichtenhainer Allee“ Leistungsfähigkeitsdefizite an den untersuchten Knotenpunkten ergeben und Ertüchtigungsmaßnahmen (wie eine Optimierung der Festzeitprogramme der vorhandenen Signalanlagen) ergeben, werden diese seitens der Stadt mit der Regionalniederlassung Niederrhein abgestimmt.
Die Ertüchtigung der Signalanlage für den Bebauungsplan Nr. 804 ist nicht erforderlich und
daher nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Die Abstimmung mit der Regionalniederlassung zu etwaigen späteren Änderungen der Lichtsignalanlage erfolgt im üblichen
Prozedere bei der Änderung von Signalanlagen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zur gewünschten Abstimmung der Pflanzmaßnahmen M2 in Fahrbahnnähe
Das Abstimmungserfordernis bzgl. der konkreten Pflanzmaßnahmen innerhalb der Anbauverbotszone zur A 44, Zubringer, ist der Deutschen Post mitgeteilt worden. Diese Abstimmung kann im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren erfolgen.
Bei der Vorbereitung des Bauantrags ist bereits eine Abstimmung erfolgt, bei der vom Landesbetrieb Straßenbau NRW (Herr Stahl) bezüglich der geplanten Maßnahme M2 am
18.01.2018 folgende Stellungnahme erfolgte:
Gegen die Durchführung der geplanten Ausgleichsmaßnahme M2 bestehen von hier aus
keine Bedenken, soweit folgende Gesichtspunkte Berücksichtigung finden:
Die Pflanzabstände zur Grundstücksgrenze gemäß Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
müssen eingehalten werden. Die Beseitigung von Grenzüberwuchs ist ebenfalls regelmäßig in eigener Zuständigkeit durchzuführen.
Der Landesbetrieb weist auch darauf hin, dass die Gewährleistung der Verkehrssicherheit
nach wie vor beim Eigentümer der gepflanzten Gehölze verbleibt. Die Überprüfung der
Standsicherheit der Bäume obliegt dem Eigentümer. Es wird daher empfohlen, Hochstämme mindestens in einem Abstand der Falllänge zum befestigten Fahrbahnrand zu pflanzen.
Die gemäß Nachbarrechtsgesetz NRW definierten Pflanzabstände werden bei der Umsetzung der Maßnahme berücksichtigt und die Einhaltung dieser muss durch regelmäßige
Pflegemaßnahmen gewährleistet werden. Die Empfehlung bezogen auf die Verkehrssicherheit entlang des Autobahnzubringers wird insoweit bei der nachfolgenden Planung im
Rahmen der Baugenehmigung berücksichtigt, dass der Gehölzbestand im Bereich der BAB
44 stufig angelegt wird, sodass in Straßennähe nur niedrigwüchsige Sträucher Verwendung
finden und die Endwuchshöhe in Richtung Straße abnimmt. Höherwüchsige Gehölze bzw.
Hochstämme werden auf der dem Paketzentrum zugewandten Seite gepflanzt, sodass die-
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se einen möglichst großen Abstand zur BAB 44 einhalten. Auf Arten mit einer Endwuchshöhe über 30 m wird im Bereich der BAB 44 gänzlich verzichtet.
Die Festsetzungen für die Pflanzmaßnahme M2 bieten genügend Spielraum für eine verkehrsverträgliche Anordnung der darin vorgesehenen Baumanteile und können entsprechend aufrechterhalten werden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zur Erteilung einer befristeten Ausnahmegenehmigung für die innerhalb der 40mAnbauverbotszone bereits realisierten Anlagen
Wie bereits in der Abwägung der Stellungnahme der Autobahnniederlassung Krefeld vom
18.05.2017 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung ausgeführt (siehe hierzu auch unter
II.22), hat sich die Post aufgrund des baulichen bzw. monetären Aufwandes zur Errichtung
(und ggf. späteren Verlagerung) der westlichen Lärmschutzwand dafür entschieden, die
bereits realisierte Stauspur nachträglich so umzubauen, dass sie künftig komplett außerhalb der 40m-Anbauverbotszone liegt. Entsprechend soll auch die unmittelbar westlich der
Stauspur gelegene Lärmschutzwand von vornherein unmittelbar außerhalb der 40mAnbauverbotszone errichtet werden. Demgemäß wurden bereits im Entwurf des Bebauungsplanes zur öffentlichen Auslegung bzw. zur Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2
BauGB die Festsetzungen so angepasst (Rücknahme der Baugrenze, Verbreiterung der
Pflanzfläche der Randeingrünung), dass eine bauliche Inanspruchnahme der 40mAnbauverbotszone künftig ausgeschlossen ist.
Inwieweit für den Zeitraum bis zum Rückbau der bereits realisierten Stauspur noch eine
befristete Ausnahmegenehmigung erforderlich wird, ist seitens der Post außerhalb des
Bauleitplanverfahrens mit der Autobahnniederlassung Krefeld zu klären.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
19. NGN Netzgesellschaft Niederrhein MBH, mit Schreiben vom 30. November 2017
Stellungnahme:
Der zugesandte Bebauungsplan wurde von den unten genannten, beteiligten Gesellschaften der SWK geprüft. Folgende Punkte werden mitgeteilt:
NGN MBH (Abwasser)
Seitens Abwasser bestehen hinsichtlich der Betriebsführung der öffentlichen Abwasseranlagen in Krefeld keine technischen und betrieblichen Bedenken.
lm geplanten Bereich sind folgende Kanäle vorhanden:
- Regenwasserkanal DN 400 B in der Anrather Straße;
- Schmutzwasserdruckrohrleitung DN 100 PEHD, Schmutzwasser wird in den Mischwasserkanal (in die Richtung Gladbacher Straße) gepumpt;
- Schmutzwasserkanal DN 300 STZ;
- Regenwasserkanal DN 300 B;
- privater Regenwasserkanal DN 500, für den der NGN keine Informationen vorliegen und
ein privates Regenrückhalten-Becken, mit Kläreinrichtung, im Norden des Grundstückes.
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Es wird darauf hingewiesen, dass die Anfahrbarkeit im Falle der Reinigung mit Hilfe des
Reinigungsfahrzeuges (26 Tonnen, 2,5 m breit und 10-11 m lang) für alle Schächte und des
Mischwasserkanals gewährleistet sein muss.
Hinweis: Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung können
nur durch den Kommunalbetrieb Krefeld AöR geprüft werden. Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen.
NGN MBH (Elektrizität - Anlagen)
Es bestehen keine Bedenken.
NGN MBH (Elektrizität - Netz)
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, da ein Leitungsrecht für die auf der Erweiterungsfläche liegenden Mittelspannungskabel bereits eingetragen wurde.
Je nach Leistungsbedarf ist zu prüfen, ob eine elektrische Versorgung des Neubaus aus
dem bestehenden Netzanschluss möglich (ist). Die NGN MBH ist daher rechtzeitig in die
Planung der Neubebauung einzubeziehen.
NGN MBH (Gas)
Die vorhandene Gashochdruckleitung darf weder überbaut noch überpflanzt werden. Die
Errichtung der Parkflächen ist zulässig, sofern die Zugänglichkeit zu der Leitungstrasse gewährleistet bleibt.
NGN MBH (Fernwärme)
Im benannten Bereich liegen keine Fernwärmeleitungen. Es sind keine Baumaßnahmen
geplant. Es bestehen keine Bedenken.
NGN MBH (Trinkwasser)
aus Sicht der Trinkwasserversorgung bestehen keine Bedenken oder Anregungen. Die Erschließungen sind über die Anrather Straße oder die Hückelsmaystraße möglich.
NGN MBH (Wasserproduktion)
Die Maßnahme befindet sich im potenziellen Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage
Forstwald (geplante Wasserschutzzone Ill A). Es wird darauf hingewiesen, dass in Anlehnung an den § 5 WHG die derzeit aktuellen Reglungstatbestände für Wasserschutzgebiete
sowie die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes zu
berücksichtigen sind.
SWK MOBIL GmbH (ÖPNV)
Die verkehrlichen Belange der SWK MDBIL GmbH werden von dem im Betreff genannten
Bebauungsplan nicht berührt.
NGN MBH (Beleuchtung)
Das städtische Niederspannungsnetz ist nicht betroffen.
STADTWERKE KREFELD AG (Telekommunikation)
Es bestehen keine Bedenken.
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Besonderheiten - gelten für alle Gewerke:
Baumstandorte: Alle Neu- bzw. Nachpflanzungen von Bäumen sind nur nach Prüfung durch
NGN MBH möglich. Daher wird um Zusendung aller Koordinaten der geplanten Baumstandorte gebeten.
Die NGN bittet aufgrund der vorgenannten Bemerkungen zwingend am weiteren Planungsverfahren beteiligt zu werden.
Abwägung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen bzw. wurden zum Planstand „Entwurf / öffentliche Auslegung / bzw. Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB teilweise bereits in die Begründung bzw. als Hinweis in die Planurkunde (Wasserschutzzone, Pflanzung
von Bäumen) zum Bebauungsplan aufgenommen. Sie sind größtenteils erst für die konkrete Bauantragslegung relevant.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
20. Fachbereich Stadtplanung der Stadt Meerbusch, mit Schreiben vom 04. Dezember
2017
Stellungnahme:
für die Abstimmung der o. g. Bauleitplanung gemäß § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2
BauGB wird sich bedankt. Belange der Stadt Meerbusch werden nicht berührt. Eine Stellungnahme gemäß § 4 (2) BauGB ergeht daher nicht.
Abwägung:
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
21. Kommunalbetrieb Krefeld AöR, mit Schreiben vom 05. Dezember 2017 und ergänzender Email vom 04.01.2018
Stellungnahme mit Schreiben vom 05.12.2017:
Das Schmutzwasser kann zur Schmutzwasserkanalisation an der Anrather Str. abgeleitet
werden. Die Schmutzwasserhebeanlage bleibt unverändert. Die Zufahrt zur Pumpstation
wird durch ein GFL-Recht gesichert. (Textliche Festsetzungen 5.1) Der Verkürzung der GFLFläche wird zugestimmt.
Die Niederschlagsentwässerung erfolgt über eine Rückhaltung mit Einleitungsbeschränkung auf 45 l/s zum Regenwasserkanal Anrather Str. (Hinweise 5.) Die Dachflächen können
über eine entsprechende Anlage versickert werden, sofern eine wasserrechtliche Erlaubnis
erteilt wird.
Stellungnahme mit Email vom 04.01.2018:
Vor der Einleitung des Niederschlagswassers mit 45l/s zum Regenwasserkanal Anrather
Straße war bisher ein Becken mit Koaleszenzabscheider angeordnet. Eine solche Anlage ist
auch weiterhin erforderlich. Es könnte unter 5. der Hinweis ergänzt werden, dass das Nie-
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derschlagswasser über eine Rückhaltung auf 45l/s und einen Koaleszenzabscheider zum
Regenwasserkanal Anrather Straße abzuleiten ist.
Abwägung:
Die Hinweise des Kommunalbetriebs Krefeld werden zur Kenntnis genommen. . Der Hinweis
im Bebauungsplan wird um die Erforderlichkeit eines Koaleszenzabscheiders ergänzt.
Die erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren bzw. Nachweisführungen
sind Gegenstand der nachfolgenden konkreten Bauantragsstellung.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
22. GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbh & Co. KG, mit Schreiben vom
05. Dezember 2017
Stellungnahme:
Die GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld GmbH & Co. KG als Teil der Wirtschaftsförderung Krefeld begrüßt die 1. Änderung des FNP sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 804 zur Standortsicherung des Postfrachtzentrums und damit zum Erhalt zahlreicher Arbeitsplätze in Krefeld. Zu den Planinhalten und Festsetzungsvorschlägen des Bebauungsplans Nr. 804 bestehen weder Bedenken noch Anregungen.
Abwägung:
Der Stellungnahme GGK Grundstücksgesellschaft wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
23. Naturschutzbund Deutschland, Bezirksverband Krefeld / Viersen e.V., mit Schreiben
vom 05. Dezember 2017
Stellungnahme:
Die Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange, die mit Datum vom 18.05.2017 erstellt wurde, möchte der Naturschutzbund
Deutschland weiterhin aufrechterhalten. Einige Punkte der Stellungnahme vom
18.05.2017 werden noch weiter ausgeführt.
Zu 1. Dachbegrünung
Die Aufnahme des Vorschlags für eine extensive Dachbegrünung für neu hinzukommende
Hallen in den jetzt vorliegenden Bebauungsplanentwurf wird begrüßt. Bei der späteren
Ausführung muss darauf geachtet werden, dass die neuen Dachflächen nicht überwiegend
als verglaste Flächen und Dachflächen mit technischen Aufbauten (Antennen, Kamine,
Leuchtschriften usw.) ausgewiesen werden. Auf diese Weise könnte der Bauantragssteller
die Vorschrift zur Dachbegrünung umgehen.
Am Fuß der Hallen sollte die Dachbegrünung zu ebener Erde eine Fortsetzung finden. Statt
den Asphalt oder Kies bis an die Hallenwände heranzuführen, sollten die neuen Hallen mit
ausreichend breiten Bewuchsstreifen umgeben werden, die mit Mutterboden aufgefüllt
und mit einer mehrjährigen Wildblumen-Kräuter-Rasenmischung eingesät werden sollten.
Die Mahd muss 1 - 2 mal im Jahr erfolgen.
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Zu 2. Erhalt des Versickerungsbecken im Südwesten des Plangebietes
Die Entscheidung über den Erhalt des Versickerungsbeckens sollte nicht der DHL überlassen werden. Das Versickerungsbecken sollte Teil des Grüngürtels werden, der gemäß BPlanentwurf das Plangelände umgibt. ln den Planunterlagen wird an mehreren Stellen behauptet, es gäbe keine natürlichen Gewässer auf dem Plangelände. Das stimmt nur bedingt. Das Versickerungsbecken wurde zwar künstlich angelegt, hat sich im Laufe der Jahre
aber zu einem naturnahen Gewässer entwickelt. Die Feststellung im Artenschutzgutachten,
es gäbe keine Amphibien im Gewässer, muss angezweifelt werden. Ein fischfreies und
mehrere Jahre unberührtes Gewässer mit unbefestigten Ufern wird meistens von Amphibien als Laichgewässer angenommen. Das Versickerungsbecken sollte darum als kleines
und unberührtes Feuchtbiotop weiterhin bestehen bleiben. Das vermutliche Vorkommen
der Waldschnepfe ist auch durch die ruhige Lage des Tümpels am Rand des pulsierenden
Frachtzentrums zu erklären.
Zur 40 m breiten Anbauverbotszone entlang der Abfahrt von der A44
Die Festlegung der 40 m breiten Anbauverbotszone wird begrüßt. Hier sollte auf ganzer
Länge eine 40 m breite Hecke, bestehend aus heimischen Sträuchern (Schlehe, Weißdorn,
Wildrose, Holunder usw.) gepflanzt werden, unterbrochen durch einige inselartige Baumgruppen. Etwa 1/3 der Heckensträucher sollten abschnittsweise alle 7 Jahre auf den Stock
gesetzt werden. Auf der Autobahnabfahrtsseite ist die Anpflanzung etwa 2 mal jährlich vom
Zivilisationsmüll der Autofahrer zu befreien.
Zu 5. Nördliche 6 ha-Ausgleichsfläche M4
Der NABU bleibt bei dem Vorschlag, dass die nördliche Hälfte der Ausgleichsfläche (also
etwa 3 ha) nicht in Wald umgewandelt, sondern extensiv landwirtschaftlich bearbeitet
werden sollte. Während der Vogelbrutzeit sollte das Land nicht bearbeitet werden. Mit dem
Landwirt ist ein entsprechender Vertrag abzuschließen. Die in großen Teilen des Landes
vom Aussterben bedrohten Feldvogelarten (Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn) könnten hier einen neuen Lebensraum finden, auch wenn sie in diesem Gebiet zurzeit nicht vorkommen.
Sie sind durch die intensive Landwirtschaft und frühere Planungen bereits verdrängt worden. Doch das ist kein Grund immer so weiter zu machen. Auch andere Arten neben den
genannten, würden von extensiver Landwirtschaft profitieren.
Dieser Anspruch sollte höher bewertet werden, als der Anspruch des „Landesbetriebs Wald
und Holz, Regionalforstamt Niederrhein“ nach Ersatz der entfallenden jungen Gehölzfläche
im Plangebiet südlich der Anrather Straße.
Zu 6. Luftqualitätsmessstelle im Bereich der Anrather Straße
Der NABU bleibt bei seiner Forderung nach einer zusätzlichen Luftmessstelle für Stickoxide
und Feinstaub im Bereich der Anrather Straße. Schon jetzt ist in einigen Bereichen der
Stadt mit einer Überschreitung der Grenzwerte zu rechnen, die aber durch fehlende Messungen unerkannt bleiben.
Die geplante Umstellung der DHL-Auslieferungsfahrzeuge auf Elektroantriebe wird begrüßt.
Der LKW-Verkehr und auch der PKW-Verkehr werden aber trotzdem weiter zunehmen, auch
durch den Ausbau der benachbarten Logistikzentren und Gewerbebetriebe, darum ist eine
dritte Krefelder Messstelle erforderlich. Der Anspruch auf Unterschreitung der Luftschadstoffgrenzweıte ist höher zu bewerten, als der Anspruch der DHL auf pünktliche Paketaus-
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lieferung. Der NABU gibt an, die Forderung nach Einrichtung einer zusätzlichen Messstation
für Luftschadstoffe auch Frau Dr. Sylke Termath vom MKULNV.NRW mitzuteilen.
Abwägung:
Bezüglich der Stellungnahme des NABU zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange vom 18.05.2017 und deren Abwägung wird auf Punkt II.25 verwiesen.
zur Dachbegrünung
Die Ausführungen und Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen. Der Vorschlag, an
Stelle von Gebäude umgebenden Kiesstreifen Bewuchsstreifen anzulegen und diese mit
mehrjährigen Wildblumen-Kräuter-Rasenmischungen einzusäen und 1-2 Mal im Jahr zu
mähen, ist als Empfehlung an den Eigentümer zur Berücksichtigung in der Umsetzung der
Planung weitergegeben worden. Eine Regelung im Bebauungsplan ist nicht erforderlich, da
der Eingriff durch den Bebauungsplan über andere Maßnahmen ausgeglichen wird.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
zum Umgang mit dem Versickerungsbecken im Südwesten des Plangebietes
Die Anregungen zum Versickerungsbecken werden zur Kenntnis genommen. Eine Herausnahme des Versickerungsbeckens aus den gewerblich nutzbaren Flächen des Bebauungsplanes soll aufgrund des „Flächendrucks“ am Paketzentrum mit Bedarfen an Wechselbrückenabstellflächen insbesondere in den gebäudenahen Bereichen nicht erfolgen.
Allerdings ist durch die umweltgutachterlichen und artenschutzrechtlichen Untersuchungen und Fachbeiträge sichergestellt, dass ein der Wertigkeit des Versickerungsbeckens
angemessener Ausgleich sowohl für Eingriffe in Natur und Landschaft als auch ggf. artenschutzrechtlicher Art geleistet wird:
So wird die natürliche Entwicklung des ursprünglich künstlich angelegten Gewässers in
den Umweltgutachten durch die Biotoptyp-Kartierung als „bedingt naturnahes Gewässer“
bereits erfasst. Der diesem Biotoptyp entsprechend hohe Biotopwert findet in der EingriffsAusgleichs-Bilanzierung Berücksichtigung.
Aus Sicht des Artenschutzes ist anzumerken, dass zur Lösung des Konfliktes ein Ausweichhabitat im Bereich des zukünftig geplanten neuen Versickerungsbeckens im Westen
des Grundstücks geschaffen werden soll. Das derzeitige Versickerungsbecken als möglicher Ruheplatz oder Nahrungshabitat der Waldschnepfe während der Zugzeit soll erhalten
bleiben, bis das Ausweichhabitat fertig gestellt ist. Die zur Umsetzung erster geplanter
baulicher Maßnahmen vorgesehene Gehölzrodung wird außerhalb der Brutzeit erfolgen
und sich zunächst auf die Randbereiche der Gehölzbestände auf dem Gelände des Paketzentrums beschränken. Dadurch verbleibt ausreichend Zeit, eine potenzielle Besiedlung
des Paketzentrum-Geländes durch die Waldschnepfe mittels einer Bestandserfassung entsprechend anerkannter Erfassungs-Methoden (SÜDBECK et al. 2005) durchzuführen. Dazu
werden im Frühjahr 2018 zwei Begehungen auf dem gesamten Gelände einschließlich Gewässerumfeld vor der Gehölzrodung erfolgen, bei drei weiteren Begehungen im Zeitraum
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Anfang Mai bis Ende Juni wird die weitere Erfassung durchgeführt. Dadurch lässt sich die
Bestandsituation sowie die aktuelle Nutzung des Paketzentrums als potenzieller Lebensraum der Waldschnepfe sicher beurteilen. Die benannten artenschutzrechtlichen Maßnahmen werden durch entsprechende Vereinbarungen im Städtebaulichen Vertrag abgesichert
und sind Gegenstand des konkreten Bauantragsverfahrens.
Hinsichtlich der vom NABU vermuteten Amphibien-Vorkommen im Bereich des Versickerungsbeckens nimmt der Artenschutzgutachter wie folgt Stellung:
„Im Jahr 2013 erfolgte eine systematische Erfassung möglicher Amphibienvorkommen
durch allgemein anerkannte Standard-Methoden, der Registrierung von Rufen und Sichtbeobachtungen bei allen Geländebegehungen sowie der Exposition von Molchreusen in
potenziellen Laichgewässern. Dabei wurden insgesamt 20 Molchreusen in den bestehenden Gewässern (Versickerungsbecken und Ölabscheider am Regenrückhaltebecken) ausgebracht. Zuvor waren die Gewässer mittels Handkäscher-Einsatz nach Amphibien oder
deren Larven abgesucht worden. Trotz intensiver Erfassung wurden weder adulte Amphibien noch Laich oder Larven innerhalb des Plangebietes oder im näheren Umfeld festgestellt. Im Verzeichnis der geschützten Arten des LANUV ist für den MTB-Quadranten 4705/1
„Willich“ keine Amphibienart angegeben.
Auch bei den Terminen zur Erfassung der Avifauna sowie der Ökologischen Baubegleitung
im Jahr 2016 wurden weder Amphibien-Rufaktivitäten noch Amphibien, Laich oder Larven
an den Gewässern verzeichnet. Ein Vorkommen planungsrelevanter Amphibien-Arten kann
sicher ausgeschlossen werden. Es ist anzunehmen, dass das Versickerungsbecken, das
anthropogenen Ursprungs ist, aufgrund der isolierten Lage nicht von Amphibien besiedelt
wird. Sollten tatsächlich mögliche Kleinst-Populationen nicht planungsrelevanter Amphibien-Arten bei der Erfassung nicht wahrgenommen worden sein, wird das zukünftige Ausweichhabitat im Anschluss an das neu geplante Versickerungsbecken geeignete Habitate
bieten, die ein Ausweichen von Amphibien ermöglichen.“
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
zu den Vorschlägen zur Ausgestaltung und Pflege der Anbauverbotszone entlang des Autobahnzubringers
Die Anregungen entsprechen größtenteils der bereits vorgesehenen und im Bebauungsplan
festgesetzten Maßnahme M2. Die Möglichkeit zum abschnittsweisen auf den Stock Setzen
besteht ggf. im Zuge der später erforderlichen Plegemaßnahmen.
Die Reinigung der Fläche von Müllhinterlassenschaften ist nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplans. Diese gehört zu den Aufgaben des Eigentümers, sich um sein Grundstück
zu kümmern. Die Post gibt hinsichtlich der vorgesehenen Pflege-Intervalle für die Grünbzw. Pflanzflächen Folgendes an:
Maßnahmen zur Grünflächenpflege auf dem Gelände des Paketzentrums erfolgen zwei Mal
jährlich, im Frühjahr und Herbst. Dies schließt auch Reinigungsarbeiten ein.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
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zur nördlichen Ausgleichsfläche M4
Die vorgesehene Aufforstung ist aufgrund des vorgeschriebenen forstrechtlichen Ausgleiches erforderlich. Darüber hinaus entspricht die Maßnahme der Darstellung und dem Ziel
des rechtskräftigen Flächennutzungsplans der Stadt Krefeld, den Waldflächenanteil zu erhöhen. Auch die Planungshinweiskarte der gesamtstädtischen Klimaanalyse der Stadt Krefeld empfiehlt an dieser Stelle die Erweiterung bestehender Waldflächen zu großräumigen
Frischluftproduktionsgebieten. Der Vorschlag, die Hälfte der Ausgleichsfläche extensiv
landwirtschaftlich zu nutzen, um für Arten wie Feldlerche, Kiebitz und Rebhuhn neuen Lebensraum zu schaffen, erscheint auch dahingehend nicht sinnvoll, da es sich insbesondere bei Feldlerche und Kiebitz um sogenannte Kulissenflüchter handelt und die Lage der
Ausgleichfläche in unmittelbarer Nähe zu Waldbeständen als auch der B57 als Störquelle
keine optimalen Voraussetzungen für diesen Zweck bietet.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
zur geforderten Luftqualitätsmessstelle im Bereich der Anrather Straße
Der Forderung nach einer Luftqualitätsmessstelle wird nicht gefolgt. Wie bereits in der Abwägung der Stellungnahmen des NABU im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung unter II.25
ausgeführt, geht ausweichlich des im Zuge der Bauleitplanung erarbeiteten Verkehrsgutachtens die Ertüchtigung des Paketzentrums nicht mit einer zunehmenden LKW-Belastung
einher. Die Anregung zur Errichtung einer Messstelle zur Überwachung der gesetzlichen
Grenzwerte für Stickoxide und Feinstaub im Zusammenhang mit dem insgesamt zunehmenden LKW-Verkehr von und zu den Logistikzentren im Krefelder Süden ist entsprechend
für das aktuelle Bauleitplanverfahren nicht planungsrelevant.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
24. Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 06. Dezember 2017
Stellungnahme:
Die in der Stellungnahme vom 24.05.2017 vorgetragenen Hinweise und Änderungsvorschläge wurden berücksichtigt, insofern hat Fachbereich Umwelt keine Bedenken gegen
das Vorhaben.
Abwägung:
Die Stellungnahme des Fachbereiches Umwelt wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
25. Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 06. Dezember 2017
Stellungnahme:
Der Vorhabenstandort liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld.
Dieser setzt hier das Landschaftsschutzgebiet 2.2.7 „Oberbenrad/ Forstwald“ mit dem
Schutzzweck zum Erhalt einer abwechslungsreich gegliederten Landschaft vor allem für
Zwecke des Biotop- und Artenschutzes und des Weiteren zur Sicherung des Frischluftdurchzugsraumes fest. Zudem ist im Bereich des Vorhabenstandortes das Entwicklungsziel
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1.5 „Ausstattung der Landschaft zur Verbesserung des Klimas“ vorgegeben. Die Erweiterung der baulichen Anlagen im Zuge der Bauleitplanung widerspricht grundsätzlich den
o.g. Festsetzungen und dem Entwicklungsziel des Landschaftsplanes.
Allerdings bestehen die wesentlichen Anlagen des Postfachzentrums, so dass bereits gewisse bauliche und betriebliche Vorbelastungen des Landschaftsschutzgebietes gegeben
sind. Zudem liegen wirtschaftliche Gründe zur Arrondierung des Betriebsgeländes vor. Daher sind hier die Bedenken des Landschaftsplanes im Vorhabenbereich zu Gunsten der
beabsichtigten Erweiterung des Postfachzentrums zurückzustellen.
Gemäß des „Gesamtlageplan Erschließungsanlagen“ (Bebauungsplan Nr. 804 - Anrather
Straße / Westlich Hückelsmaystraße - Begründung Teil A) werden für die Erweiterung des
Postfachzentrums naturschutzfachlich wertvolle Gehölzflächen vor allem im nördlichen
Bereich in Anspruch genommen. Bei den Gehölzbeständen handelt es sich um überwiegend heimische Feldgehölzbestände mit teilweise mittlerem und mitunter auch starkem
Baumholz. Ein ökologischer Ausgleich dieser Gehölze ist aufgrund des Alters mittelfristig
nicht realisierbar. Ebenso ist ein hochwertiges bzw. naturnahes Stillgewässer südwestlich
betroffen. Dieses ist teilweise von uferbegleitenden Hochstaudenbeständen gesäumt von
darüber hinaus vollständig von z.T. dickichtartigen Gehölzflächen mit heimischen Gehölzarten umgebenden. Für den Biotop- und Artenschutz sollten gerade diese Flächen erhalten
bleiben. Der Landschaftspflegerische Begleitplan sowie der Umweltbericht treffen zur Betroffenheit des Stillgewässers durch das Vorhaben keine gesonderten gutachterlichen Aussagen. Diese sind in den Fachbeiträgen entsprechend zu ergänzen.
Für den nördlichen und nordöstlichen Randbereich des Postfachzentrums sind gemäß des
Bebauungsplanentwurfes Pflanzstreifen mit einer durchgehenden Breite von 3 m vorgesehen. Die für die Pflanzung vorgesehen Vegetationsbestände bestehend aus heimischen
Straucharten sind gemäß den textlichen Festsetzungen einer natürlichen Entwicklung zu
überlassen. In Anbetracht der maximalen Pflanzbreite von nur 3 m ist eine natürliche Entwicklung des Pflanzstreifens allerdings nicht gewährleistet, so dass eine erhebliche Verbreiterung des Pflanzstreifens vorzunehmen ist.
Der Wegfall klimatisch ausgleichbarer Flächen wie den flächigen Gehölzbeständen und des
Stillgewässers führen zusammen mit der Vergrößerung der versiegelten Flächen zu lokalen
Erwärmungen. Die Aussage der Umweltgutachten, dass mit dem Vorhaben keine Strukturen
mit besonderer klimaökologischer Bedeutung betroffen sind, ist in Hinblick auf die Erhöhung der örtlichen Temperaturspitzen folglich nicht nachvollziehbar.
Die Anlage der Lärmschutzwand wird, trotz des baulichen Bestandes und Eingrünung, aufgrund ihrer Dimensionierung von über 300 m Länge östlich- bzw. über 400 m Länge westlich des Postfachzentrums mit einer durchgehenden Höhe von 6- bis 7 m, sehr deutlich in
das Ortsbild hervortreten. Zusätzlich entfallen im nördlichen Bereich entlang der Anrather
Straße größtenteils die das Postfachzentrum eingrünenden Vegetationsbestände. Die im
nördlichen und östlichen Bereich vorgesehen Neupflanzungen einer 3 m breiten Strauchbepflanzung sind nicht dazu geeignet den Eingriff in das Landschaftsbild durch das Vorhaben zu kompensieren. Für eine ausreichende landschaftliche Einbindung des Postfachzentrums sind Anpflanzungen mit einer Breite von 10 m vorzusehen. Der Eingriff und Ausgleich
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 116
in das Landschaftsbild wurde in den o.g. Fachgutachten nicht bzw. nicht deutlich dargestellt und thematisiert. Somit wurden die wesentlichen Belange des Landschaftsschutzes
nicht ausreichend berücksichtigt.
Artenschutzrechtliche Einschätzung:
Der „Artenschutzrechtliche Fachbeitrag zur Bauleitplanung B-Plan Nr. 804 mit paralleler
Änderung des Flächennutzungsplanes“ des Büros Ökoplan Hemmer vom September 2016
und der „Artenschutzrechtliche Fachbeitrag (ASP Stufe I) zur Umwandlung einer Ackerfläche in einen Waldbestand (Aufforstung) in Krefeld-Fischeln, April 2016 sowie die artenschutzfachliche Stellungnahme zum B-Plan Nr. 804 mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplanes etc. vom August 2017 wurden geprüft.
Im Rahmen des künftigen Geltungsbereichs des B-Plan Nr. 804 Anrather Straße / westlich
Hückelsmaystraße soll die Fläche mit dem Regenrückhaltebecken überplant werden. Da
hierfür ein mögliches Vorkommen der Waldschnepfe besteht, ist durch eine avifaunistische
Kartierung zu überprüfen, ob aktuell ein Brutvorkommen vor Ort existiert. Bei einem positiven Ergebnis müssten entsprechende vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für diese Art
mit einer mittelfristigen Vorlaufzeit greifen. Daher würde eine Beauftragung einer Kartierung erst im Rahmen des Bauantragsverfahrens möglicherweise das Verfahren in die Länge
ziehen. Daher sollte durch den Vorhabenträger rechtzeitig für das kommende Frühjahr
2018 eine Untersuchung beauftragt werden. In diesem Zusammenhang wird auf die Stellungnahme „B-Plan Nr. 804/1. Änderung FNP/Artenschutz“ vom 17. Juli 2017 verwiesen.
Da zukünftig die Aussendung weiterer größerer Lichtimmissionen zu erwarten ist (siehe
Umweltbericht), ist im Rahmen des Bauantragsverfahrens und im städtebaulichen Vertrag
auf eine insektenfreundliche Beleuchtung, insbesondere in den waldnahen Bereichen, zu
bestehen. Folgende Bestimmungen sind daher aufzunehmen: Bei einer vorgesehenen Beleuchtung an den fertig gestellten Gebäuden sind insektenfreundliche Beleuchtungen, hier
sogenannte Natriumdampf-Hochdrucklampen oder LED-Beleuchtung, zu verwenden. Die
Lichtkegel der Leuchten sind nach unten zu richten, und es dürfen keine angrenzenden
Flächen angeleuchtet werden. Kugelleuchten sind daher zu vermeiden. Außerdem sollte
das Lampengehäuse vollständig gegen das Eindringen von Insekten geschützt sein.
Auch für die Beleuchtung der Baustelle sind insbesondere Natrium-Hochdrucklampen oder
LED-Beleuchtung als insektenfreundliche Lichtanlagen einzusetzen. Diese sind so einzustellen, dass sie nur nach unten abstrahlen und angrenzende Flächen nicht mit beleuchten.
Abwägung:
zum thematisierten Widerspruch zum Landschaftsplan:
Die Anmerkungen zum Widerspruch des Vorhabens mit den Festsetzungen des Landschaftsplanes wurden zur Kenntnis genommen. Die Zurückstellung der Bedenken zu Gunsten des Vorhabens wird begrüßt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
zur Inanspruchnahme von Gehölzflächen:
Ein Ausgleich von Gehölzen von mittlerem bis starkem Baumholz ist mittelfristig nicht realisierbar. Diese Tatsache findet prinzipiell im verwendeten Biotopwertverfahren durch einen geringer angesetzten Biotopwert für jüngere Gehölzbestände im Nacheingriffszustand
Berücksichtigung. Aufgrund des höheren Anteils lebensraumtypischer Baumarten-Anteilen
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 117
kann im vorliegenden Fall jedoch im Vergleich zum Bestand die ökologische Wertigkeit höher ausfallen. Anzumerken ist zudem, dass durch die geplanten Kompensationsmaßnahmen (auch forstrechtlicher Art mit der Vorgabe eines Ausgleichs im Verhältnis von 1 (Flächeninanspruchnahme):2 (Ersatzaufforstung)) die Größe der von Gehölzen bestandenen
Fläche nahezu verdoppelt wird. Insgesamt kann ein deutlicher Kompensationsüberschuss
von 23.149 Biotopwerteinheiten erzielt werden.
Der Stellungnahme wird insofern nicht gefolgt.
zum Wegfall eines naturnahen Stillgewässers
Eine Herausnahme des Versickerungsbeckens aus den gewerblich nutzbaren Flächen des
Bebauungsplanes soll aufgrund des „Flächendrucks“ am Paketzentrum mit Bedarfen an
Wechselbrückenabstellflächen insbesondere in den gebäudenahen Bereichen nicht erfolgen.
Der potenzielle Wegfall des künstlich angelegten Stillgewässers (Versickerungsbecken)
findet in der Eingriffs-Ausgleichbilanz im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung bereits Berücksichtigung. Aufgrund der naturnahen Entwicklung wurde der Biotopwert des Gewässers
entsprechend hoch bewertet. Im Fall einer Überplanung des bestehenden Gewässers sind
weiterführende artenschutzrechtliche Untersuchungen insbesondere hinsichtlich der potenziellen Funktion als Waldschnepfenhabitat und ggf. vorgezogene Ersatzmaßnahmen
erforderlich. Entsprechende Planungen und Regelungen können auf das nachgeordnete
Baugenehmigungsverfahren abgeschichtet werden.
Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag und Umweltbericht wurde zur Klarstellung eine
entsprechende Aussage zum Wegfall des Biotopes ergänzt.
Im Vorgriff auf ein Baugenehmigungsverfahren wird im städtebaulichen Vertrag das erforderliche Vorgehen zur Abwicklung der weiterführenden artenschutzrechtlichen Untersuchung vereinbart. Hierzu wird auf die Abwägung zu der Stellungnahme des Naturschutzbundes unter IV.23 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
zum Wegfall klimatisch günstig wirkender Flächen
Die Umweltgutachten thematisieren bereits den anlagebedingten Entfall des Großteils der
begrünten Flächen und den damit einhergehenden Verlust der bioklimatisch günstigen
Funktion dieser Flächen. Die Aussage, dass mit dem Vorhaben keine Strukturen mit besonderer klimaökologischer Bedeutung betroffen sind, wird in den Umweltgutachten ergänzend dahingehend klargestellt, dass sich diese Aussage auf die Planungshinweiskarte der
gesamtstädtischen Klimaanalyse der Stadt Krefeld bezieht, die den Eingriffsbereich als
Übergangsraum bzw. als allgemeiner Ausgleichsraum mit Frisch- und Kaltluftproduktion
von geringer bis mittlerer Relevanz darstellt. Aufgrund der geringen Flächenausdehnung
und Lage zum Stadtgebiet resultieren aus dem Vorhaben und unter Berücksichtigung der
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 118
Ausgleichsmaßnahmen keine erheblich negativen Beeinträchtigungen der klimatischen
Situation.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
zur Eingrünung des Postfrachtzentrums:
Die aufgrund der geringen Breite der Pflanzstreifen nur teilweise gegebene sichtverschattende Funktion wurde in den Umweltgutachten bereits thematisiert. Klarstellend werden
zusätzlich die Lärmschutzwände ergänzt (wobei hier anzumerken ist, dass sich die 7 m
hohen Lärmschutzwände im Bereich der überbaubaren Grundstücksflächen befinden, in
denen deutlich höhere Baukörper zulässig sind, deren Auswirkungen in den Umweltgutachten mit betrachtet wurden).
Insbesondere in Bezug auf die östliche Lärmschutzwand kann selbst bei einer geringen
Pflanzstreifenbreite, bei der aufgrund §§41 und 43 Nachbarrechtsgesetz NRW nur Strauchpflanzungen möglich sind, eine entsprechende Gestaltung und Entwicklungszeit vorausgesetzt, von einem gewissen Maß an Sichtverschattung ausgegangen werden. Ein 30jähriger
Feld-Ahorn erreicht z.B. im Durchschnitt eine Höhe von ca. 8-11 m und könnte somit zumindest die 7 m hohen Lärmschutzwände angemessen eingrünen. Eine vollkommene
Sichtverschattung / Eingrünung der potenziell bis zu 15,50 m hohen Gebäude ist mittels
der festgesetzten Pflanzstreifenbreite von im Norden und Osten abschnittsweise nur ca. 3
m nicht gewährleistet. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Nutzungsstrukturen und
Vorbelastungen, die zu einer geringen visuellen Qualität des Umfeldes beitragen, wird jedoch nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausgegangen.
Zwischen der Stadt Krefeld und der Post wurde ein Grün- und Gestaltungskonzept abgestimmt. Dieses sieht eine Begrünung der östlichen Lärmschutzwand mittels Kletterpflanzen
vor, die die Auswirkung auf das Landschaftsbild weiter mindern wird. Zudem ist vorgesehen zwischen der östlichen Lärmschutzwand und der festgesetzten Fläche zum Erhalt und
zum Anpflanzen von Sträuchern und Bäumen eine zusätzliche Eingrünung durch schnellwachsende Gehölze mit einer Endwuchshöhe von bis zu ca. 20 m zu realisieren, sodass
nach einer entsprechenden Entwicklungszeit eine landschaftsgerechte Eingrünung prognostiziert werden kann. Zusammen mit der Fläche zum Erhalt und zum Anpflanzen von
Sträuchern und Bäumen beträgt die Pflanzstreifenbreite zwischen der östlichen Lärmschutzwand und der Grundstücksgrenze somit mindestens 5,60 m. Hinsichtlich der Pflanzenauswahl werden sowohl nachbarrechtliche Abstände als auch die „Pferdeverträglichkeit“ sichergestellt (Verzicht auf für Pferde giftige Pflanzen, z.B. Efeu). Dieses Grün- und
Gestaltungskonzept ist Gegenstand des städtebaulichen Vertrages zum Bebauungsplan.
Um den Erfolg der Begrünungsmaßnahme abzusichern, ist im städtebaulichen Vertrag eine
Überprüfung der Bepflanzungsmaßnahme nach 10-15 Jahren durch den Fachbereich Grünflächen mit ggf. einer eventuellen Nachbesserung zu Lasten der Post/DHL vereinbart.
Die Breite der randlichen Pflanzstreifen ist im Zuge des Planungsprozesses, im Rahmen
des Möglichen unter Berücksichtigung des Planungsziels der Ertüchtigung des Standortes
durch umfangreiche Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen der Außenanlagen des Paketzentrums soweit möglich erhöht worden. Im westlichen Grundstücksrandbereich wurde die
gesamte 40m-Anbauverbotszone zum Autobahnzubringer als Pflanzfläche festgesetzt, wo-
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 119
gegen zum Stand der frühzeitigen Beteiligungen an dieser Stelle lediglich 16 m Pflanzstreifen vorgesehen waren. Eine darüber hinausgehende Verbreiterung der Pflanzstreifen ist mit
der Planung nicht vereinbar. Insbesondere im Norden, Osten und im Südosten des Betriebsgrundstücks bestehen aufgrund des Grundstückszuschnitts, der fehlenden Verfügbarkeit von Erweiterungsflächen, der Lage des bestehenden Gebäudes des Paketzentrums
im Grundstücksrandbereich sowie der erforderlichen Anordnung der geplanten MechZB in
unmittelbarer räumlicher Zuordnung zum Gebäude des Paketzentrums kaum Entwicklungsspielräume. Um diese aber nach Möglichkeit zugunsten des Landschaftsbildes zu
nutzen, wird im Städtebaulichen Vertrag dazu vereinbart, die verbleibenden Freiflächen bei
Umsetzung der Planung in die Gestaltung der Randeingrünung mit einzubeziehen.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Zur Thematisierung des Landschaftsbildes:
Die Beschreibung des Landschaftsbildes und der Eingriffs durch die Planung in das Landschaftsbild sind sowohl im Landschaftspflegerischen Begleitplan als auch im Umweltbericht angemessen behandelt. Die Beeinträchtigung auf das Schutzgut Landschaftsbild wird
unter Berücksichtigung der vorhandenen Nutzungsstrukturen und Vorbelastungen als nicht
erheblich eingestuft. Zur Minderung durch die Eingrünung des Sondergebietes siehe folgenden Abwägungspunkt (zur Eingrünung des Postfrachtzentrums).
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
zur artenschutzrechtlichen Einschätzung
Der Anregung, zeitnah eine artenschutzrechtliche Untersuchung zum Vorkommen der
Waldschnepfe durchzuführen, wird seitens der Post gefolgt. Wie bereits in der Abwägung
zur Stellungnahme des NABU unter IV.23 ausgeführt, werden im Frühjahr 2018 zwei Begehungen auf dem gesamten Gelände einschließlich Gewässerumfeld erfolgen, bei drei weiteren Begehungen im Zeitraum Anfang Mai bis Ende Juni wird die weitere Erfassung durchgeführt. Dadurch lässt sich die Bestandsituation sowie die aktuelle Nutzung des Paketzentrums als potenzieller Lebensraum der Waldschnepfe sicher beurteilen. Zudem erklärt sich
die Post bereit, ein Ausweichhabitat im Bereich des zukünftig geplanten neuen Versickerungsbeckens im Westen des Grundstücks zu schaffen. Das derzeitige Versickerungsbecken soll so lange erhalten bleiben, bis das Ausweichhabitat fertig gestellt ist. Die zur Umsetzung erster geplanter baulicher Maßnahmen vorgesehene Gehölzrodung wird außerhalb
der Brutzeit erfolgen und sich zunächst auf die Randbereiche der Gehölzbestände auf dem
Gelände des Paketzentrums beschränken. Dadurch verbleibt ausreichend Zeit, eine potenzielle Besiedlung des Paketzentrum-Geländes durch die Waldschnepfe mittels einer Bestandserfassung entsprechend anerkannter Erfassungs-Methoden (SÜDBECK et al. 2005)
durchzuführen. Die benannten artenschutzrechtlichen Maßnahmen sind Gegenstand des
konkreten Bauantragsverfahrens und werden bereits im städtebaulichen Vertrag vereinbart.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 120
zum insektenfreundliches Beleuchtungskonzept
Eine entsprechende Regelung wird im städtebaulichen Vertrag festgelegt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
26. BUND Kreisgruppe Krefeld, mit Schreiben vom 06. Dezember 2017
Stellungnahme:
zum o.g. Bebauungsplan verweist die BUND Kreisgruppe Krefeld auf die früheren Stellungnahmen und halten die Ablehnung dieses Vorhabens aufrecht.
Hinzu kommen die auch in anderen Stellungnahmen (wie zum B-Plan 733) thematisierten,
grundsätzlichen Bedenken zu
• zunehmendem Flächenverbrauch und Versiegelung
• steigender Luft- und Lärmbelastung
• aktuellem Artenverlust und
• ausuferndem KFZ-Verkehr.
Für die reale Ersatzfunktion und die Nachverfolgung und Überwachung von Kompensationsmaßnahmen fehlt der Nachweis.
Für den Fall, dass die Planung trotzdem umgesetzt wird, wird sich der Stellungnahme des
NABU Krefeld angeschlossen.
Doch die Stadt Krefeld sollte endlich zu einem ökologisch und klimatisch verträglichen Flächenmanagement kommen.
Abwägung:
Anzumerken ist, dass der BUND im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung keine Stellungnahme zum Bauleitplanverfahren abgegeben hat. Auf Rückfrage des Fachbereichs Stadtplanung mit Email vom 19.12.2017 bzgl. der angeführten früheren Stellungnahmen erfolgte keine Rückmeldung des BUND.
Die Bedenken gegen das Vorhaben werden zur Kenntnis genommen.
Aufgrund zwingender Gründe (siehe hierzu auch Darstellung über anderweitig geprüfte Lösungsmöglichkeiten in Kap. 5.1 des Umweltberichtes zum Bebauungsplan) wird an der
Planung festgehalten, die unweigerlich mit einem Flächenverbrauch und den in den Umweltgutachten thematisierten Beeinträchtigungen einhergeht. Die Umweltgutachten sehen
verschiedene Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von negativen Umweltauswirkungen vor. Speziell in Bezug auf den Klimaschutz sei auf die festgesetzte Dachbegrünung und die Ausgleichsfläche A1 als Aufforstungsfläche verwiesen, die der Empfehlung
der Planungshinweiskarte der gesamtstädtischen Klimaanalyse der Stadt Krefeld entspricht, um ein großräumiges Frischluftproduktionsgebiet zu schaffen. Zudem haben sich
Stadt Krefeld und die Deutsche Post AG die Reduktion von Energieverbrauch und Emissionen zum Ziel gesetzt. In diesem Zusammenhang wird im städtebaulichen Vertrag die Umstellung der Zustellerfahrzeuge der MechZB auf Fahrzeuge mit umweltschonenden Antrieben vereinbart.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 121
Zudem wird auf die Abwägung zur angeführten Stellungnahme des NABU verwiesen (siehe
oben, Punkt IV.23).
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
27. Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Viersen, mit Schreiben vom 06. Dezember
2017
Stellungnahme:
Die aktuellen Planungsunterlagen weisen, soweit erkennbar, keine Änderungen gegenüber
dem vorherigen Beteiligungsverfahren auf.
Daher bezieht sich die Landwirtschaftskammer auf die Stellungnahme vom 17.05.2017.
Ergänzend wird mitgeteilt, dass die Landwirtschaftskammer den aktuellen Stand des Flächennutzungsplans bezüglich der fraglichen Aufforstungsfläche kennt. Da der Flächennutzungsplan jedoch auf Basis des GEP 99 genehmigt wurde, sieht die Landwirtschaftskammer in Anbetracht der Änderungen im Regionalplanentwurf bezüglich der Walddarstellung
Änderungsbedarf.
Abwägung
Es wird auf die Abwägung zur Stellungnahme der Landwirtschaftskammer im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung verwiesen (siehe hierzu Punkt II.21).
Wie darin angeführt und umfassend begründet, hat sich der Rat der Stadt Krefeld im Rahmen der Aufstellung des neuen Flächennutzungsplanes intensiv mit den Entwicklungsvorstellungen für die nördlich des Paketzentrums gelegenen Flächen zwischen Anrather Straße, Gladbacher Straße und Hückelsmaystraße auseinandergesetzt und sich explizit für die
Darstellung als „Fläche für Wald“ und gegen die Darstellung als „Fläche für die Landwirtschaft“ entschieden.
Ausschlaggebend dafür war insbesondere, dass
• Krefeld zu den waldärmsten größeren Städten in Deutschland gehört und daher die
Vergrößerung der Waldfläche ein wichtiges Ziel der Landes- und Kommunalpolitik
ist. Dies betrifft insbesondere den Süden Krefelds.
• die beschriebene Fläche zwischen B 57, Anrather Straße und Hückelsmaystraße das
Bindeglied zwischen den beiden südlichen größeren Waldflächen Forstwald und
Südpark ist und es für eine Vernetzung des Waldschwerpunktes im Süden Krefelds
sehr wichtig ist, diese Fläche im FNP als Waldfläche zu sichern.
• die Fläche im geltenden Regionalplan GEP 99 als Fläche für Wald dargestellt ist.
Die im Zusammenhang mit den aktuellen Bauleitplanverfahren geäußerten Bedenken der
Landwirtschaftskammer werden daher zurückgestellt.
Entsprechend der Abwägung der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer im Rahmen
der frühzeitigen Beteiligung wird der Stellungnahme unverändert nicht gefolgt.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 122
28. Kreisverwaltung Viersen, Amt für Bauen, Landschaft und Planung, mit Schreiben vom
03. November 2017
Stellungnahme:
Seitens des Kreises Viersen werden zu den Planungen keine Bedenken vorgebracht.
Abwägung:
Die Stellungnahme der Kreisverwaltung Viersen wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
29. Fachbereich Stadtplanung der Stadt Meerbusch, mit Schreiben vom 04. Dezember
2017
Stellungnahme:
für die Abstimmung der o. g. Bauleitplanung gemäß § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2
BauGB wird sich bedankt. Belange der Stadt Meerbusch werden nicht berührt. Eine Stellungnahme gemäß § 4 (2) BauGB ergeht daher nicht.
Abwägung:
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
V.
Seite 123
Verwaltungsvorschläge
Zur Eingrünung des Sondergebietes (Neuanlage und Erhalt von Gehölzstreifen)
Der Bebauungsplan sieht die Zulässigkeit eines zweiten Ein- und Ausfahrtsbereiches am
nordöstlichen Rand des Sondergebietes zur Anrather Straße vor. In der Bebauungsplanurkunde ist daher für diesen Abschnitt nicht, wie im überwiegenden Bereich zur Anrather
Straße, die Festsetzung eines Bereiches ohne Ein- und Ausfahrt getroffen worden.
In der Begründung ist dieser zweite Ein- und Ausfahrtsbereich aufgeführt und näher begründet. Unter anderem auch, dass ein relativ breiter Korridor festgelegt ist, da im Bebauungsplan flexibel auf betrieblichen Anforderungen reagiert und dabei die Lage der Baumstandorte an der Anrather Straße berücksichtigt werden können soll.
Gleichzeitig ist in diesem Bereich die festgesetzte Randeingrünung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 a
und b BauGB festgesetzt. Dies entspricht der Zielsetzung, eine möglichst weitreichende
Eingrünung bei Herstellung einer Zufahrt innerhalb eines bestimmten Korridors zu erreichen. Die textliche Festsetzung Nr. 7 zur Neuanlage und Erhalt von Gehölzbeständen enthält verschiedene Maßnahmen, die innerhalb der Fläche zulässig sind, ohne die Zielsetzung der Eingrünung zu gefährden. Zur Klarstellung für die Zulässigkeit einer zweiten Zufahrt zum Sondergebiet soll die Festsetzung um die Gestattung eines bis zu 17 m breiten
Ein- und Ausfahrtsbereiches ergänzt werden. Die Festsetzung soll lauten:
Eine Unterbrechung des Pflanzstreifens entlang der Anrather Straße für Fußwege in einer
Breite von bis zu 2,50 m sowie einer davon getrennten Zu- bzw. Ausfahrt in einer Breite von
bis zu 12,00 m ist zulässig.
Die Errichtung von Zäunen sowie untergeordneten technischen Bauteilen, wie Schilder und
Beleuchtungsmaste, sind in den Pflanzflächen zulässig.
Die Ergänzung der Festsetzung ist dem Fachbereich Grünflächen in seiner Funktion als Untere Naturschutzbehörde zur Stellungnahme vorgelegt worden. Mit Schreiben vom
23.02.2018 wurde dazu Stellung genommen:
Stellungnahme:
Gegen die Unterbrechung des nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB festgesetzten Pflanzstreifens entlang der Anrather Straße für eine maximal 12 m breite zu- bzw. Ausfahrt bestehen keine Bedenken. Da bereits im Bereich der ersten Zufahrt Gehwegverbindungen mit
eingeplant sind, ist auf eine zusätzliche Erweiterung der o. g. Unterbrechung zur Herstellung von Gehwegverbindungen im Bereich der zweiten Zufahrt zu verzichten.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung schlägt vor, die textliche
Festsetzung I.7 vorletzter Satz entsprechend durch violette Eintragung zu ergänzen.
Dem Verwaltungsvorschlag wird gefolgt.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 124
Zur den örtlichen Bauvorschriften nach 86 LBauONRW für Werbeanlagen
Der Bebauungsplan enthält Bauvorschriften nach 86 LBauO NRW für Werbeanlagen mit der
Zielsetzung, die Art, die Größe und den Anbringungsort der Werbeanlagen in dem Sondergebiet so zu gestalten, dass diese verträglich in Bezug auf die benachbarten Nutzungen
sind, negative Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des öffentlichen Raumes und des
Straßenraumes vermieden werden und gleichzeitig die Interessen des im Plangebiet ansässigen Betriebes gewahrt bleiben.
Die Festsetzungen entsprechen dabei im Allgemeinen den Festsetzungsstandards für Werbeanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten der Stadt Krefeld. In der Begründung zum
Bebauungsplan sind spezifische Regelungen für das festgesetzte Sondergebiet „Frachtpostzentrum“ aufgeführt, u. a.:
Die Beschränkung der Anzahl freistehender Werbeanlagen auf eine je Betrieb gilt für Werbeanlagen von mehr als 8 m Höhe. Damit wird eine Realisierung der in den Eingangsbereichen von Paketzentrum und MechZB üblicherweise befindlichen 4 bzw. 2 jeweils 8 m hohen
Fahnenmasten mit DHL- bzw. Postlogo möglich.
Auf der Bebauungsplanurkunde ist in den textlichen Festsetzungen davon abweichend die
Beschränkung der Anzahl freistehender Werbeanlagen auf ein Maß von mehr als 5 m Höhe
definiert.
Entsprechend der in der Begründung beschriebenen Zielsetzung soll die textliche Festsetzung dahingehend angepasst werden, dass das Maß in 8 m geändert wird. Die Festsetzung
soll lauten:
a) Im festgesetzten Sondergebiet - Frachtpostzentrum - darf nur eine freistehende Werbeanlage mit einer Höhe von mehr als 8 Metern errichtet werden, die innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche anzuordnen ist.
Die Grundzüge der Planung werden von dieser Anpassung von Begründung und Festsetzung nicht betroffen. Die Verwaltung schlägt vor, die textliche Festsetzung II.1.2 entsprechend durch violette Eintragung zu ändern.
Dem Verwaltungsvorschlag wird gefolgt.
Zur Festsetzung eines Fahrrechtes im Bereich der Ausgleichsfläche A2
Die Bewirtschaftung der außerhalb des Plangebietes gelegene landwirtschaftlichen Parzelle südwestlich der Kreuzung Anrather Straße Hückelsmaystraße erfolgte in der Vergangenheit von dem von der Hückelsmaystraße abgehenden landwirtschaftlichen Weges über die
Fläche, die im Bebauungsplan als Ausgleichsfläche A2 festgesetzt ist. Eine Zufahrt zu der
landwirtschaftlichen Fläche direkt von der Hückelsmaystraße ist aufgrund der Funktion als
Landesstraße vom Straßenbaulastträger nicht gewünscht. Zur Gewährleistung der Bewirt-
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 125
schaftung wird vorgeschlagen, in dem Bereich, in dem bereits ein Leitungsrecht in einer
Breite von 10 m zugunsten einer geplanten Ferngasleitung eingetragen ist und keine Gehölzpflanzung, sondern extensives Grünland angelegt werden soll, ein Fahrrecht einzutragen. Begünstigter soll der Landwirt sein, der die o.g. angrenzende Ackerfläche bewirtschaftet. Eine evtl. Beeinträchtigung der ökologischen Wertigkeit des anzulegenden Extensivrasens ist nicht relevant, da die Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung zum Bebauungsplan einen
deutlichen Überschuss ausweist.
Die Ergänzung der Festsetzung ist dem der Deutschen Post als Eigentümer der betroffenen
Ausgleichsfläche und dem Fachbereich Grünflächen in seiner Funktion als Untere Naturschutzbehörde zur Stellungnahme vorgelegt worden.
Der Fachbereich Grünflächen nahm mit Schreiben vom 23.02.2018 dazu Stellung:
Stellungnahme:
Gegen diese Festsetzung bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Die in der Planzeichnung eingezeichnete Fläche ist in den östlichen Randbereich zu versetzen, sodass die Ausgleichsfläche nicht unterbrochen bzw. in zwei Teilflächen untergliedert wird.
Abwägung:
Eine Verschiebung des Fahrrechtes an den östlichen Randbereich ist aufgrund der vorgesehenen Gehölzpflanzungen auf der Ausgleichsfläche A2 nicht möglich. Ein Fahrrecht soll
wie vorgeschlagen in dem Bereich festgesetzt werden, der aufgrund von Leitungsrechten
ohnehin schon eingeschränkt ist.
Der Stellungnahme zur Verschiebung des Fahrrechtes wird nicht gefolgt.
Stellungnahme Post
Mit Email vom 28.02.2018 wurde der Änderung zugestimmt.
Dem Verwaltungsvorschlag wird gefolgt.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
VI.
Seite 126
Anhörung der Bezirksvertretungen
Die Bezirksvertretungen Krefeld-West und Krefeld Fischeln wurden im Aufstellungsverfahren beteiligt.
Folgende Stellungnahmen wurden bei der Beteiligung zum Aufstellungs- und Offenlagebeschluss vorgetragen:
1.
Bezirksvertretung Krefeld-West in der Sitzung am 12. September 2017
Stellungnahme:
Es wird angesprochen, dass die Einfahrt und Ausfahrt an der Anrather Straße von der Dimension möglicherweise zu gering ausfalle und es zu Rückstaubildungen kommen könne.
Zudem könne es zu Problemen mit dem Fuß- und Radweg kommen. Grundsätzlich sei der
dortige Querschnitt der Anrather Str. nicht für starken Lkw-Verkehr geeignet. Die Post solle
möglicherweise über den städtebaulichen Vertrag verpflichtet werden, sich an einen möglichen Ausbau der Anrather Str. zu beteiligen.
Auch die Ampelschaltung für Fußgänger und Radfahrer an der Hückelsmaystraße in Richtung Südpark müsse angepasst werden.
Zudem werde die notwendige Größe der Ausgleichsflächen für geringer gehalten.
Im Weiteren wird angemerkt, dass im Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung
auch schon über den Wirtschaftsverkehr diskutiert wurde. Grundsätzlich sei dies aber ein
guter Standort für eine Umladung von großen Lkw auf die kleineren "Sprinter". Die Flächen
hier seien als Sondernutzung für ein Frachtzentrum ausgewiesen und es sei wichtig, dass
hier keine andere Nutzung möglich sei, falls die Post/DHL den Standort einmal aufgeben
würde. Zudem solle hier eine Dachbegrünung oder Photovoltaikanlage vorgeschrieben
werden.
Außerdem wird eingebracht, dass von einer Kapazitätserweiterung von 70% gesprochen
werde, jedoch keine Verkehrszunahme erfolgen solle. Dies passe nicht zusammen.
Abwägung:
Ein- und Ausfahrt an der Anrather Straße
Die Ausgestaltung der Ein- und Ausfahrten an der Anrather Straße werden erst im Baugenehmigungsverfahren festgelegt. Der Bebauungsplan legt lediglich Bereiche fest, in denen
Ein- und Ausfahrten möglich sind. Dies sind zum einen der Bereich der vorhandenen Einund Ausfahrt sowie ein zweiter Bereich an der Anrather Straße im Osten des Sondergebietes.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Straßenquerschnitt Anrather Straße
Hierzu erfolgen Erläuterungen unter der folgenden Abwägung zu den Stellungnahmen der
Bürgervereine unter III.1-17.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
Seite 127
Anpassung Ampelschaltung Hückelsmaystraße
Auf der Westseite der Hückelsmaystraße verläuft ein Geh- und Radweg in dessen Verlauf
Richtung Norden eine Möglichkeit besteht, über die Hückelsmaystraße in einen Waldweg
des Südparks zu kommen. Über die Anrather Straße besteht ein beampelter Übergang. Ein
Übergang auf der östlichen Seite der Hückelsmaystraße an der Kreuzung mit der Anrather
Straße wird zusätzlich als nicht erforderlich angesehen, zumal es an dieser Stelle auch
keinen Gehweg und keinen Zugang zum Südpark gibt. Ggf. spätere Überlegungen zur Anlage neuer Waldwegeverbindungen für eine Freizeitnutzung der Waldbereiche nördlich der
Anrather Straße können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht berücksichtigt werden. Eine Erforderlichkeit aus dem Bebauungsplan besteht nicht.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Größe der Ausgleichsflächen
Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 804 vom 24.08.2017
kommt zu folgendem Ergebnis:
Aus dem Vorhaben resultieren erhebliche und dauerhafte Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes. Die Gegenüberstellung der Biotopwerte des Vor- und des Nacheingriffszustandes in der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung zeigt, dass unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Kompensation der Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft ausgeglichen werden kann. Darüber hinaus wird ein Kompensationsüberschuss von 23.149 Werteinheiten (Produkt aus Biotopwert und Fläche) erzielt.
Im Bebauungsplan sind verschiedene Maßnahmen zur Kompensation des Eingriffs festgesetzt. In Bezug auf eine Aufforstung bedeutet der Überschuss etwas weniger als 5800 qm
zusätzliche Aufforstungsfläche. Die Entwicklung von Wald für die Flächen nördlich der Anrather Straße zwischen Gladbacher Straße und Hückelsmaystraße ist als Zielsetzung der
Stadt Krefeld im Rahmen der Darstellung des Flächennutzungsplans beschlossen. Daher
soll die Festsetzung einer entsprechenden Ausgleichsmaßnahme über das gesamte Flurstück von ca. 7 ha, auch mit einem kleinen Ausgleichsüberschuss, erfolgen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Dachbegrünung oder Photovoltaikanlage
Der Bebauungsplan sieht unter I.8.2 der textlichen Festsetzungen, wie in jüngeren Bebauungsplänen der Stadt Krefeld für Gewerbe- und Industriegebiete bzw. vergleichbare Sondergebieten üblich, als Maßnahme zum Klimaschutz für Flachdächer oder flachgeneigte
Dachflächen (kleiner gleich 15° Dachneigung) neu zu errichtender Gebäude eine extensive
Begrünung mit Gräsern und Kräutern vor. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten.
Zur Berücksichtigung der Erfordernisse von Technik und der Belichtung sind davon technische Aufbauten und verglaste Flächen ausgenommen. Ebenso sind Dachbereiche für Fotovoltaikanlagen oder Sonnenkollektoren ausgenommen, da auch diese in einem größeren
Zusammenhang dem Klimaschutz dienen.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
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Die bereits bestehenden Betriebsgebäude des Paketzentrums, die in ihrer Statik keine
Dachbegrünung ermöglichen, unterliegen aufgrund ihres Bestandsschutzes allerdings
nicht der Pflicht zur Begrünung.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Prognostizierte Verkehrszunahme
Die Kapazitätssteigerung durch die im Paketzentrum vorgesehenen Maßnahmen ist deutlich geringer als die in der Sitzung angesprochenen 70 %.
Die schon vor einiger Zeit (mit Anbau im Innenhof) umgesetzte Erhöhung der Sortierkapazität der Fördertechnik umfasste einen Umfang von etwa 14 % (von 28.000 Paketen auf
32.000 Paketen pro Stunde). Mit den jetzt vorgesehenen Maßnahmen an den Außenanlagen mit neuen Flächen für Container und Wechselbrücken soll erreicht werden, dass diese
Sortierkapazität auch im Gesamtablauf erreicht werden kann.
Das Verkehrsgutachten prognostiziert verglichen mit dem Bestand eine Erhöhung des Gesamtverkehrsaufkommens des Paketzentrums nach Realisierung der Umbaumaßnahme um
knapp 10 %. Als Grund hierfür wird im Wesentlichen die Realisierung der Mechanisierten
Zustellbasis (MechZB) dargestellt. Das erhöhte Sendungsaufkommen im Paketzentrum
hingegen wirkt sich nur unwesentlich auf das Verkehrsaufkommen aus.
Wie u. a. auch schon in der Begründung und im Verkehrsgutachten ausgeführt, ist die Erhöhung der Sortierkapazität nicht gleichzusetzen mit einer proportionalen Erhöhung der
Verkehre, da durch eine verbesserte Hoflogistik und verbesserte Auslastung der Laderäume in den Lkw mehr Pakete pro Fahrt transportiert werden können, d.h. es werden sozusagen mehr Pakete bei annähernd unveränderter Zahl von Lkw transportiert.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
2.
Bezirksvertretung Krefeld-Fischeln in der Sitzung am 19. September 2017
Stellungnahme:
Aus der Bezirksvertretung wird sich erkundigt, ob aufgrund der zu erwartenden höheren
Luftimmissionen vor Ort eine entsprechende Messstation vorgesehen und zu installieren
sei.
Ein Bezirksverordneter geht auf den durchgängigen Betrieb in drei Schichten rund um die
Uhr sowie die Unmengen der logistisch zu bewältigen Pakete/Lieferungen ein. Ihm erscheine hierfür das Vorhandensein lediglich einer zentralen Ein- und Ausfahrt problematisch. Auch verweist er auf erforderliche Investitionen in die Straßen sowie Verkehrstechnik
im Umfeld und hinterfragt, in wie weit die Deutsche Post hier an den Kosten beteiligt werde.
Es werden Bauart und Optik der vorgesehenen Lärmschutzwände hinterfragt.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
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Die Bezirksvertretung Krefeld-Fischeln nimmt die Beschlussvorlage über den Aufstellungsund Offenlagebeschluss des Bebauungsplanes Nr. 804 Kenntnis.
Darüber hinaus fordert diese die Verwaltung auf, die Bezirksvertretung Krefeld-Fischeln zu
den vorgesehenen Inhalten des noch zu erstellenden städtebaulichen Vertrages vorab zu
informieren und in das entsprechende Verfahren hierzu mit einzubinden.
Abwägung:
Zur gewünschten Einrichtung einer Messstation
Ausweislich des im Zuge der Bauleitplanung erarbeiteten Verkehrsgutachtens geht die Ertüchtigung des Paketzentrums nicht mit einer zunehmenden LKW-Belastung einher. Die
Anregung zur Errichtung einer Messstelle zur Überwachung der gesetzlichen Grenzwerte für
Stickoxide und Feinstaub im Zusammenhang mit dem insgesamt zunehmenden LKWVerkehr von und zu den Logistikzentren im Krefelder Süden ist entsprechend nicht planungsrelevant.
Bezüglich der Beurteilung von Luftschadstoffimmissionen ist mit Bezug auf die Maßnahmen B 1/10 und B 1/16 des Luftreinhalteplans anzumerken, dass bei der Umsetzung
des Bebauungsplanes durch lufthygienisch günstig wirkende Freiflächen und insbesondere durch die geplanten Aufforstungs- und Begrünungsmaßnahmen keine erheblichen Auswirkungen auf die Luftqualität erwartet werden.
Zudem haben sich Stadt Krefeld und die Deutsche Post AG die Reduktion von Energieverbrauch und Emissionen zum Ziel gesetzt. In diesem Zusammenhang wird im städtebaulichen Vertrag die Umstellung der Zustellerfahrzeuge der MechZB auf Fahrzeuge mit
umweltschonenden Antrieben vereinbart.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Zur Erschließung über die Anrather Straße und Kostenbeteilig an eventuellen Maßnahmen
Hierzu wird auf die ausführliche Abwägung unter III. 1-17, zu 1 und 2 (Thema Verkehr) und
unter II.18 (zur Stellungnahme des Fachbereiches Tiefbau) verwiesen.
Sofern zukünftig Maßnahmen an Erschließungsstraßen erforderlich werden, werden hierzu
Regelungen in Erschließungsverträgen getroffen (inklusive Kostenbeteiligung).
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Zur Gestaltung der Lärmschutzwände
Die konkrete Umsetzung ist im Bebauungsplan nicht zu regeln, hierfür ist aber der städtebauliche Vertrag geeignet. Dabei steht die Einbindung in die Landschaft im Vordergrund
und es sind neben der Abstimmung zwischen der Post und der Stadt konkrete Maßnahmen
zur Begrünung vereinbart(siehe dazu auch Abwägung unter IV.25 zur Eingrünung des Postfrachtzentrums).
Es wurde ein Grün- und Gestaltungskonzept abgestimmt. Dieses sieht eine Begrünung der
östlichen Lärmschutzwand mittels Kletterpflanzen vor, die die Auswirkung auf das Land-
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
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schaftsbild weiter mindern wird. Zudem ist vorgesehen zwischen der östlichen Lärmschutzwand und der festgesetzten Fläche zum Erhalt und zum Anpflanzen von Sträuchern
und Bäumen eine zusätzliche Eingrünung durch schnellwachsende Gehölze mit einer Endwuchshöhe von bis zu ca. 20 m zu realisieren, sodass nach einer entsprechenden Entwicklungszeit eine landschaftsgerechte Eingrünung prognostiziert werden kann. Zusammen mit
der Fläche zum Erhalt und zum Anpflanzen von Sträuchern und Bäumen beträgt die Pflanzstreifenbreite zwischen der östlichen Lärmschutzwand und der Grundstücksgrenze somit
mindestens 5,60 m. Hinsichtlich der Pflanzenauswahl werden sowohl nachbarrechtliche
Abstände als auch die „Pferdeverträglichkeit“ sichergestellt (Verzicht auf für Pferde giftige
Pflanzen, z.B. Efeu). Dieses Grün- und Gestaltungskonzept wird Gegenstand des städtebaulichen Vertrages zum Bebauungsplan.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Zur Information der Bezirksvertretung über den städtebaulichen Vertrag
Eine Einbindung der Bezirksvertretung in die Verhandlungen zum Städtebaulichen Vertrag
ist nicht möglich, da die genauen Inhalte nicht öffentlich sind. Nach der Bezirkssatzung ist
eine Beteiligung beim Abschluss städtebaulicher Verträge nicht vorgesehen. Die entsprechenden Vorlagen werden im Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung sowie im Rat
behandelt.
Die Vorlage zum Städtebaulichen Vertrag enthält keine Einzelheiten. Die Gremien werden
lediglich über die Themen, nicht aber über den Wortlaut der Vereinbarungen informiert.
Die Bezirksvertretung wird im Rahmen dieser Vorlage zur Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss über die relevanten Regelungsinhalte informiert im Rahmen
der Abwägungsvorschläge informiert.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
VII.
Anhörung des Naturschutzbeirates
Der Naturschutzbeirat hat den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 804 in seiner Sitzung am
20.09.2017 zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme:
Er empfiehlt der unteren Naturschutzbehörde bzw. der Verwaltung entsprechend der Niederschrift beigefügten Karte folgende Punkte im Rahmen der Vorhaben zu berücksichtigen
und einzubeziehen:
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Randbereiche, die nicht bepflanzt werden, sollen nach Möglichkeit als dauerhafte
Blühstreifen im Rahmen von Bewirtschaftungsverträgen mit Landwirten angelegt
werden.
Aufgrund des in diesem Gebiet stark bestehenden Wildwechsels solle das geplante
Waldgebiet im Norden an der Nord- und der Nordwestseite um mindestens 15 Meter
sowie an der Ostseite und im Süden um mindestens 5 Meter verringert und stattdessen mit extensivem Grünland und Krautsäumen angelegt werden. Eine Pflege
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dieser Flächen sollte 2 x jährlich mit Pflegeschnitten erfolgen. Die Krautsäume sollen dem Wild eine Fluchtmöglichkeit bieten, dass dieses bei Austritt aus dem Wald
nicht direkt auf die Hauptverkehrsstraßen läuft.
Für den Pferdehof sowie Fußgänger und Radfahrer solle ein Übergang an der Ampel
Hückelsmaystraße/Anrather Straße auf der östlichen Seite geschaffen werden.
In Bezug auf die geplanten 7 Meter hohen Lärmschutzwände solle eine Nachbesserung hinsichtlich der Gestaltung sowie der Eingrünung erfolgen.
Im Südwesten müsse am Ende des Wirtschaftsweges ein Wendehammer für den
Landwirt, der südlich des Postfrachtzentrums seine Flächen bewirtschaftet, für Sattelschlepper berücksichtigt werden.
Es wird ein Beförsterungsvertrag zwischen der Stadt Krefeld und dem Postfrachtzentrum für eine Einwirkungsmöglichkeit auf das geplante Waldgebiet angeregt.
Anlage 2 zur Vorlage 5035/18 (Abwägung)
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Abwägung:
Zur Anlage von Blühstreifen in Randbereichen
Entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans sind die Randbereiche von größeren zu bepflanzenden Flächen, soweit im Rahmen der Abwägung als sinnvoll erachtet, als
Extensivrasenflächen festgesetzt (siehe folgende Ausführung zur Anlage von Krautsäumen
an Gehölzflächen).
Die Ausgleichsfläche A2 wird in großen Teilen aufgrund von Leitungsrechten und daraus
resultierenden Beschränkungen als Extensivrasen hergestellt. In den Restflächen sollen zur
Gliederung der Landschaft Gehölze gepflanzt werden.
Im Rahmen der Umsetzung der Maßnahmen, die entsprechend der Festlegungen des städtebaulichen Vertrages mit dem Fachbereich Grünflächen als Untere Naturschutzbehörde
abzustimmen sind, kann über verwendete Saatmischung der Anteil der Blühpflanzen beeinflusst werden.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Zur Anlage von Krautsäumen an Gehölzflächen
Die Anregungen zur Gestaltung des Rands der Neuaufforstung des Fachbereichs Grünflächen vom 14.07.2017 (Erweiterung des vorgesehenen randlichen Krautsaums auf eine
Breite von 10 m zur Vermeidung von Wildunfällen, siehe II.33) wurden aufgegriffen und mit
dem Regionalforstamt abgestimmt. Da im Zuge der bereits erteilten Waldumwandlungsgenehmigung für die vorgezogen realisierten Baumaßnahmen am Paketzentrum (insbesondere: Ertüchtigung der Zu- und Ausfahrt) die Waldrandgestaltung entlang der Anrather Straße
bereits festgelegt wurde und diese hier die Anlage eines lediglich 4 m breiten Krautsaums
vorsieht, wird die Verbreiterung des Krautsaums auf 10 m ausschließlich für den westlichen Waldrand entlang der B 57 (Gladbacher Straße) als Pflanzempfehlung in die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan aufgenommen.
Für eine Verbreiterung des Krautsaums zur Gladbacher Straße darüber hinaus auf 15 m
wird keine Erforderlichkeit gesehen.
Wie bereits in der Abwägung der Stellungnahme des Regionalforstamtes zu II.28 ausgeführt, wird der Anregung des Unteren Naturschutzbehörde beim Fachbereich Grünflächen
unter II.33 gefolgt, aufgrund von Aufforstungspflichten auf den benachbarten Flurstücken 3
und 4, Flur 28, Gemarkung Fischeln, auf die Ausbildung eines östlichen Waldrandes an der
Ausgleichsfläche A 1 zu verzichten. Da die Zielsetzung der Stadt Krefeld auch für das Flurstück 4, welches im Nordosten an die Aufforstungsfläche angrenzt und noch landwirtschaftlich genutzt wird, die Entwicklung als Waldfläche vorsieht (Waldflächendarstellung
im Flächennutzungsplan wird auch hier auf die Festsetzung eines Krautsaums verzichtet.
Die Pflanzabstände zur Grundstücksgrenze gemäß Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
sind davon unbenommen einzuhalten.
Zur Ausgestaltung der Anpflanzfläche westlich des Betriebsgeländes, entlang der Autobahnabfahrt ist im Rahmen der Vorbereitung des Bauantrags mit dem Straßenbaulastträger
eine Abstimmung bezüglich der geplanten Maßnahme (M2 nach dem Landschaftspflegerischen begleitplan) erfolgt.
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Vom Landesbetrieb Straßenbau NRW erfolgte bezüglich der geplanten Maßnahme M2 am
18.01.2018 folgende Stellungnahme:
Gegen die Durchführung der geplanten Ausgleichsmaßnahme M2 bestehen von hier aus
keine Bedenken, soweit folgende Gesichtspunkte Berücksichtigung finden:
Die Pflanzabstände zur Grundstücksgrenze gemäß Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
müssen eingehalten werden. Die Beseitigung von Grenzüberwuchs ist ebenfalls regelmäßig in eigener Zuständigkeit durchzuführen.
Der Landesbetrieb weist auch darauf hin, dass die Gewährleistung der Verkehrssicherheit
nach wie vor beim Eigentümer der gepflanzten Gehölze verbleibt. Die Überprüfung der
Standsicherheit der Bäume obliegt dem Eigentümer. Es wird daher empfohlen, Hochstämme mindestens in einem Abstand der Falllänge zum befestigten Fahrbahnrand zu pflanzen.
Die gemäß Nachbarrechtsgesetz NRW definierten Pflanzabstände werden bei der Umsetzung der Maßnahme berücksichtigt und die Einhaltung dieser muss durch regelmäßige
Pflegemaßnahmen gewährleistet werden. Die Empfehlung bezogen auf die Verkehrssicherheit entlang des Autobahnzubringers wird insoweit bei der nachfolgenden Planung im
Rahmen der Baugenehmigung berücksichtigt, dass der Gehölzbestand im Bereich der
BAB 44 stufig angelegt wird, sodass in Straßennähe nur niedrigwüchsige Sträucher Verwendung finden und die Endwuchshöhe in Richtung Straße abnimmt. Höherwüchsige Gehölze bzw. Hochstämme werden auf der dem Paketzentrum zugewandten Seite gepflanzt,
sodass diese einen möglichst großen Abstand zur BAB 44 einhalten. Auf Arten mit einer
Endwuchshöhe über 30 m wird im Bereich der BAB 44 gänzlich verzichtet.
Die Festsetzungen für die Pflanzmaßnahme M2 bieten genügend Spielraum für eine verkehrsverträgliche Anordnung der darin vorgesehenen Baumanteile und können entsprechend aufrechterhalten werden.
Aufgrund der vorgesehenen Staffelung der Bepflanzung mit niedrigwüchsigen Sträuchern
an Rand zur Verkehrsfläche ist gewährleistet, dass ein Übergang zur Straße besteht. Auf
die Festsetzung eines zusätzlichen Krautsaums kann daher verzichtet werden.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Zum Überweg an der Kreuzung Hückelsmaystraße/Gladbacher Straße
Auf der Westseite der Hückelsmaystraße verläuft ein Geh- und Radweg in dessen Verlauf
Richtung Norden eine Möglichkeit besteht, über die Hückelsmaystraße in einen Waldweg
des Südparkes zu kommen. Über die Anrather Straße besteht ein beampelter Übergang,
über die Hückelsmaystraße nicht. Da letztere auch deutlich weniger befahren ist, ist hier
auch eine Ampel für die Überquerung nicht zwingend notwendig. Ein Übergang auf der östlichen Seite der Hückelsmaystraße an der Kreuzung mit der Anrather Straße wird zusätzlich
als nicht erforderlich angesehen, zumal es an dieser Stelle auch keinen Gehweg und keinen Zugang zum Südpark gibt. Ggf. spätere Überlegungen zur Anlage neuer Waldwegeverbindungen für eine Freizeitnutzung der Waldbereiche nördlich der Anrather Straße können
zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht berücksichtigt werden. Eine Erforderlichkeit aus dem
Bebauungsplan besteht nicht.
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Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Zur Gestaltung und Eingrünung der Lärmschutzwand
Die konkrete Umsetzung ist im Bebauungsplan nicht zu regeln, hierfür ist aber der städtebauliche Vertrag geeignet. Dabei steht die Einbindung in die Landschaft im Vordergrund
und es sind neben der Abstimmung zwischen Post und der Stadt konkrete Maßnahmen zur
Begrünung vereinbart (siehe dazu auch Abwägung unter IV.25 zur Eingrünung des Postfrachtzentrums).
Es wurde ein Grün- und Gestaltungskonzept abgestimmt. Dieses sieht eine Begrünung der
östlichen Lärmschutzwand mittels Kletterpflanzen vor, die die Auswirkung auf das Landschaftsbild weiter mindern wird. Zudem ist vorgesehen zwischen der östlichen Lärmschutzwand und der festgesetzten Fläche zum Erhalt und zum Anpflanzen von Sträuchern
und Bäumen eine zusätzliche Eingrünung durch schnellwachsende Gehölze mit einer Endwuchshöhe von bis zu ca. 20 m zu realisieren, sodass nach einer entsprechenden Entwicklungszeit eine landschaftsgerechte Eingrünung prognostiziert werden kann. Zusammen mit
der Fläche zum Erhalt und zum Anpflanzen von Sträuchern und Bäumen beträgt die Pflanzstreifenbreite zwischen der östlichen Lärmschutzwand und der Grundstücksgrenze somit
mindestens 5,60 m. Hinsichtlich der Pflanzenauswahl werden sowohl nachbarrechtliche
Abstände als auch die „Pferdeverträglichkeit“ sichergestellt (Verzicht auf für Pferde giftige
Pflanzen, z.B. Efeu). Dieses Grün- und Gestaltungskonzept wird Gegenstand des städtebaulichen Vertrages zum Bebauungsplan.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Zur Anlage eines Wendehammers am südlichen Wirtschaftsweg
Das Erfordernis der Anlage eines Wendehammers am Ende des landwirtschaftlichen Weges
ergibt sich nicht aus der Aufstellung des Bebauungsplans. Eine Regelung ist daher nicht in
diesem Rahmen erforderlich und kann nicht der Post auferlegt werden.
Nördlich an den landwirtschaftlichen Weg angrenzend befindet sich ein ca. 10 m breiter
Streifen in städtischen Besitz, der aufgrund verlegter Leitungen auch nicht mit Gehölzen
bepflanzt wird und ggf. von den Landwirten bei Bedarf zum Rangieren bzw. Ummontieren
genutzt werden kann.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Zur Vereinbarung eines Beförsterungsvertrages
Zur Gewährleistung der Einwirkmöglichkeit auf den Pflegezustand der geplanten Aufforstungsfläche erfolgt eine Vereinbarung im städtebaulichen Vertrag zur Übernahme der Pflege und Durchforstung durch die Stadt Krefeld. Die Fläche soll mit einer Wegeverbindung als
Erholungswald zur Verfügung stehen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Zur Dachbegrünung
Der Bebauungsplan sieht unter I.8.2 der textlichen Festsetzungen, wie in jüngeren Bebauungsplänen der Stadt Krefeld für Gewerbe- und Industriegebiete bzw. vergleichbare Son-
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dergebieten üblich, als Maßnahme zum Klimaschutz für Flachdächer oder flachgeneigte
Dachflächen (kleiner gleich 15° Dachneigung) neu zu errichtender Gebäude eine extensive
Begrünung mit Gräsern und Kräutern vor. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten.
Zur Berücksichtigung der Erfordernisse von Technik und der Belichtung sind davon technische Aufbauten und verglaste Flächen ausgenommen. Ebenso sind Dachbereiche für Fotovoltaikanlagen oder Sonnenkollektoren ausgenommen, da auch diese in einem größeren
Zusammenhang dem Klimaschutz dienen.
Die bereits bestehenden Betriebsgebäude des Paketzentrums, die in ihrer Statik keine
Dachbegrünung ermöglichen, unterliegen aufgrund ihres Bestandsschutzes allerdings
nicht der Pflicht zur Begrünung.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Zum Erhalt des Versickerungsbeckens
Um eine flexible Grundstücksausnutzung zu ermöglichen, ist der Bereich des derzeitigen
Versickerungsbeckens als Teil der überbaubaren Grundstücksfläche festgesetzt.
Der potenzielle Wegfall des künstlich angelegten Stillgewässers (Versickerungsbecken)
findet in der Eingriffs-Ausgleichbilanz im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung Berücksichtigung. Aufgrund der naturnahen Entwicklung wurde der Biotopwert des Gewässers entsprechend hoch bewertet. Im Fall einer Überplanung des bestehenden Gewässers sind weiterführende artenschutzrechtliche Untersuchungen insbesondere hinsichtlich der potenziellen Funktion als Waldschnepfenhabitat und ggf. vorgezogene Ersatzmaßnahmen erforderlich. Diese können im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens erfolgen.
Die zum Satzungsbeschluss konkretisierten Planungen der Deutschen Post/DHL sehen nun
eine tatsächliche Nutzung des Bereiches des Versickerungsbeckens für Stellflächen von
Wechselbrücken vor, da die Fläche erforderlich ist, um die Hoflogistik auf den erforderlichen Stand der angestrebten Sortierkapazität von 32k, also 32.000 Paketen je Stunde zu
bringen. Aufgrund der beengten Grundstücksverhältnisse ist ein Erhalt bei gleichzeitiger
Verwirklichung des Planungszieles, der Ertüchtigung des Standortes um den künftigen Erfordernissen gerecht zu werden, nicht möglich. Hier soll der Entwicklung des Standortes
der Vorzug gegeben werden.
Zur Abwicklung der weiterführenden Artenschutzrechtlichen Untersuchung im Vorgriff auf
ein Baugenehmigungsverfahren wird im Städtebaulichen Vertrag das folgende Vorgehen
vereinbart:
Die Deutsche Post/DHL wird zeitnah eine artenschutzrechtliche Untersuchung zum Vorkommen der Waldschnepfe durchzuführen lassen. Im Frühjahr 2018 werden dazu zwei Begehungen auf dem gesamten Gelände ein-schließlich Gewässerumfeld erfolgen, bei drei
weiteren Begehungen im Zeitraum Anfang Mai bis Ende Juni wird die weitere Erfassung
durchgeführt. Dadurch lässt sich die Bestandsituation sowie die aktuelle Nutzung des Paketzentrums als potenzieller Lebensraum der Waldschnepfe sicher beurteilen.
Zudem erklärt sich die Deutsche Post/DHL bereit, ein Ausweichhabitat im Bereich des zukünftig geplanten neuen Versickerungsbeckens im Westen des Grundstücks zu schaffen.
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Das derzeitige Versickerungsbecken soll so lange erhalten bleiben, bis das Ausweichhabitat fertig gestellt ist.
Die zur Umsetzung geplanter baulicher Maßnahmen vorgesehene Gehölzrodung wird außerhalb der Brutzeit erfolgen und sich zunächst auf die Randbereiche der Gehölzbestände
auf dem Gelände des Paketzentrums beschränken. Dadurch verbleibt ausreichend Zeit,
eine potenzielle Besiedlung des Paketzentrum-Geländes durch die Waldschnepfe mittels
einer Bestandserfassung entsprechend anerkannter Erfassungs-Methoden (SÜDBECK et al.
2005) durchzuführen. Die benannten artenschutzrechtlichen Maßnahmen sind Gegenstand
des konkreten Bauantragsverfahrens.
Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag und Umweltbericht wurde zur Klarstellung eine
entsprechende Aussage zum Wegfall des Biotopes ergänzt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Zur Anlage einer Buchenhecke im Bereich der südwestlichen Randeingrünung
Die Festsetzung des Bebauungsplans sieht als Randeingrünung umlaufend eine Gehölzpflanzung mit Bäumen und Sträuchern mit Arten nach einer Vorschlagsliste vor, die der
natürlichen Entwicklung zu überlassen ist. Eine Schnitthecke ist nicht vorgesehen. Im städtebaulichen Vertrag ist die Abstimmung der Bepflanzung mit dem Fachbereich Grünflächen
vereinbart. Inwieweit bei der Umsetzung auch Buchen berücksichtigt werden können, soll
der Abstimmung im Rahmen der Erfüllung des städtebaulichen Vertrages überlassen werden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.