Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:19
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Inhalt der Datei
Antrag der Fraktion DIE LINKE v. 13.04.2016
TOP
Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 09.05.2016
Nr.
2642 /16b
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Zentraler Finanzservice und Liegenschaften, 211 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
19.05.2016
Betreff
Aufwandsteuer für Waffenbesitz
Antrag der Fraktion DIE LINKE v. 13.04.2016
Beschlussentwurf:
1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Der Antrag der Fraktion DIE LINKE wird abgelehnt.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 2642 /16b
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
In seiner Sitzung am 12.03.2015 hat der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften der Stadt Krefeld den auf Antrag der Fraktion DIE LINKE erstellten Bericht der Verwaltung zur
Einführung einer Waffenbesitzsteuer zur Kenntnis genommen (Vorlage Nr. 1128/15) und ist der
darin formulierten Empfehlung der Verwaltung gefolgt, von der Einführung einer Waffenbesitzsteuer in der Stadt Krefeld abzusehen.
Mit dem an den Rat gerichteten Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 13.04.2016 wird erneut die
Einführung einer Aufwandsteuer für den Besitz privat aufbewahrter Waffen vorgeschlagen. Der
Antrag wurde in der Ratssitzung am 27.04.2016 an den zuständigen Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften verwiesen.
Angesichts der nach wie unveränderten rechtlichen und sonstigen Rahmenbedingungen wird auf
die o.g. Verwaltungsvorlage und die im Wesentlichen daraus entnommene nachfolgende Begründung verwiesen:
Vorbemerkung:
Die Einführung einer neuen Steuer bedarf in NRW der Genehmigung sowohl des Innen- als auch
des Finanzministeriums (§ 2 Abs. 2 KAG NRW). Das Land prüft dabei nicht nur, ob diese (Aufwand-)Steuer gegen höherrangiges Recht verstößt; es wird regelmäßig auch die Wirtschaftlichkeit einer solchen Steuer überprüft und in Bezug auf den Verwaltungsaufwand eine vernünftige
Aufwand-Nutzen-Relation gefordert.
Waffenbesitzsteuer:
•
Ob eine Waffenbesitzsteuer als kommunale Aufwandssteuer bewertet werden kann, ist
rechtlich umstritten.
o
Bejahend: V. Stehling, Gutachten zur Zulässigkeit der Erhebung einer Waffenbesitzsteuer,
vom 28.6.2010 für den Städte- und Gemeindebund Baden- Württemberg;
Verneinend: Prof. Dietlein in einem Gutachten am 23.07.2010 im Auftrage des Forums
Waffenrecht in Verbindung mit dem Deutschen Jagdschutz-Verband e.V., dem Deutschen
Schützenbund sowie dem Verband der Hersteller von Jagd- und Sportwaffen
o
•
Gütersloh: Stellungnahme der Verwaltung zu einer Anregung im Rahmen des Bürgerhaushaltes: „Da die Steuer in NRW bisher nicht eingeführt ist, bedarf die Einführung in
G.... einer Genehmigung des Innen- und Finanzministeriums.
•
Im Bundesland Bremen wurde aufgrund der Interventionen der Interessenverbände der
ursprüngliche Ansatz zur Einführung einer Waffenbesitzsteuer (300 EUR/Jahr/Waffe) –
eingebracht von der dortigen Koalition „SPD und Bündnis 90/Die Grünen“ nach Interventionen der Waffenlobby wieder fallengelassen. Stattdessen erfolgt dort die Erhebung einer Gebühr von 139 EUR je Kontrollbesuch der Waffenbehörde, also der Polizeibehörde
(§ 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG).
•
Waffenrecht NRW: „Der Umgang mit Waffen, insbesondere mit Schusswaffen und ihnen
gleichgestellten Gegenständen bedarf in vielen Fällen einer behördlichen Erlaubnis. Das
Waffengesetz ist zwar ein Bundesgesetz, die Ausführung obliegt jedoch den Ländern.
Nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes NW in NordrheinWestfalen sind die Kreispolizeibehörden zuständige Behörden nach dem Waffengesetz
Begründung
Seite 3
und nach den Verordnungen zum Waffengesetz. Die Zuständigkeit für die Kontrolle der
Waffenbesitzer gemäß § 36 Abs. 3 WaffG obliegt somit nicht dem Fachbereich Ordnung,
sondern der Polizei.
•
Auch hier dürfte es sich um eine Bagatellsteuer handeln, wobei der verfolgte Lenkungszweck ohnehin in den Zuständigkeitsbereich der Polizei fiele; von daher könnte die Satzung schon im Rahmen der Rechtsprüfung der Landesregierung NRW nach § 2 Abs. 2 KAG
„durchfallen“ oder und aber im Klagewege erheblich angreifbar sein.
•
Stellenplanmäßige Ressourcen für die Veranlagung einer Waffenbesitzsteuer stehen im
FB 21 nicht zur Verfügung.
Fazit:
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen rät die Verwaltung von der Einführung
einer Waffenbesitzsteuer für das Krefelder Stadtgebiet ab.
Anlage:
Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 13.04.2016