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Verwaltungsvorlage (Aufwandsteuer für Waffenbesitz)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
410 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:19
Verwaltungsvorlage (Aufwandsteuer für Waffenbesitz) Verwaltungsvorlage (Aufwandsteuer für Waffenbesitz) Verwaltungsvorlage (Aufwandsteuer für Waffenbesitz) Verwaltungsvorlage (Aufwandsteuer für Waffenbesitz) Verwaltungsvorlage (Aufwandsteuer für Waffenbesitz)

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Inhalt der Datei

Antrag der Fraktion DIE LINKE v. 13.04.2016 TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 09.05.2016 Nr. 2642 /16b Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - Zentraler Finanzservice und Liegenschaften, 211 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften 19.05.2016 Betreff Aufwandsteuer für Waffenbesitz Antrag der Fraktion DIE LINKE v. 13.04.2016 Beschlussentwurf: 1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. 2. Der Antrag der Fraktion DIE LINKE wird abgelehnt. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 2642 /16b Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 In seiner Sitzung am 12.03.2015 hat der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften der Stadt Krefeld den auf Antrag der Fraktion DIE LINKE erstellten Bericht der Verwaltung zur Einführung einer Waffenbesitzsteuer zur Kenntnis genommen (Vorlage Nr. 1128/15) und ist der darin formulierten Empfehlung der Verwaltung gefolgt, von der Einführung einer Waffenbesitzsteuer in der Stadt Krefeld abzusehen. Mit dem an den Rat gerichteten Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 13.04.2016 wird erneut die Einführung einer Aufwandsteuer für den Besitz privat aufbewahrter Waffen vorgeschlagen. Der Antrag wurde in der Ratssitzung am 27.04.2016 an den zuständigen Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften verwiesen. Angesichts der nach wie unveränderten rechtlichen und sonstigen Rahmenbedingungen wird auf die o.g. Verwaltungsvorlage und die im Wesentlichen daraus entnommene nachfolgende Begründung verwiesen: Vorbemerkung: Die Einführung einer neuen Steuer bedarf in NRW der Genehmigung sowohl des Innen- als auch des Finanzministeriums (§ 2 Abs. 2 KAG NRW). Das Land prüft dabei nicht nur, ob diese (Aufwand-)Steuer gegen höherrangiges Recht verstößt; es wird regelmäßig auch die Wirtschaftlichkeit einer solchen Steuer überprüft und in Bezug auf den Verwaltungsaufwand eine vernünftige Aufwand-Nutzen-Relation gefordert. Waffenbesitzsteuer: • Ob eine Waffenbesitzsteuer als kommunale Aufwandssteuer bewertet werden kann, ist rechtlich umstritten. o Bejahend: V. Stehling, Gutachten zur Zulässigkeit der Erhebung einer Waffenbesitzsteuer, vom 28.6.2010 für den Städte- und Gemeindebund Baden- Württemberg; Verneinend: Prof. Dietlein in einem Gutachten am 23.07.2010 im Auftrage des Forums Waffenrecht in Verbindung mit dem Deutschen Jagdschutz-Verband e.V., dem Deutschen Schützenbund sowie dem Verband der Hersteller von Jagd- und Sportwaffen o • Gütersloh: Stellungnahme der Verwaltung zu einer Anregung im Rahmen des Bürgerhaushaltes: „Da die Steuer in NRW bisher nicht eingeführt ist, bedarf die Einführung in G.... einer Genehmigung des Innen- und Finanzministeriums. • Im Bundesland Bremen wurde aufgrund der Interventionen der Interessenverbände der ursprüngliche Ansatz zur Einführung einer Waffenbesitzsteuer (300 EUR/Jahr/Waffe) – eingebracht von der dortigen Koalition „SPD und Bündnis 90/Die Grünen“ nach Interventionen der Waffenlobby wieder fallengelassen. Stattdessen erfolgt dort die Erhebung einer Gebühr von 139 EUR je Kontrollbesuch der Waffenbehörde, also der Polizeibehörde (§ 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG). • Waffenrecht NRW: „Der Umgang mit Waffen, insbesondere mit Schusswaffen und ihnen gleichgestellten Gegenständen bedarf in vielen Fällen einer behördlichen Erlaubnis. Das Waffengesetz ist zwar ein Bundesgesetz, die Ausführung obliegt jedoch den Ländern. Nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes NW in NordrheinWestfalen sind die Kreispolizeibehörden zuständige Behörden nach dem Waffengesetz Begründung Seite 3 und nach den Verordnungen zum Waffengesetz. Die Zuständigkeit für die Kontrolle der Waffenbesitzer gemäß § 36 Abs. 3 WaffG obliegt somit nicht dem Fachbereich Ordnung, sondern der Polizei. • Auch hier dürfte es sich um eine Bagatellsteuer handeln, wobei der verfolgte Lenkungszweck ohnehin in den Zuständigkeitsbereich der Polizei fiele; von daher könnte die Satzung schon im Rahmen der Rechtsprüfung der Landesregierung NRW nach § 2 Abs. 2 KAG „durchfallen“ oder und aber im Klagewege erheblich angreifbar sein. • Stellenplanmäßige Ressourcen für die Veranlagung einer Waffenbesitzsteuer stehen im FB 21 nicht zur Verfügung. Fazit: Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen rät die Verwaltung von der Einführung einer Waffenbesitzsteuer für das Krefelder Stadtgebiet ab. Anlage: Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 13.04.2016