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Verwaltungsvorlage (BP 783 Vorlage Text.docx)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
823 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:20

Inhalt der Datei

Begründung Seite 1 Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 783 – Erweiterung Tennisanlage Mühlenfeld – wird zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung vorgeschlagen. I. Anlass und Ziele der Planung Die beiden in Fischeln ansässigen Vereine Tennis Freunde Fischeln 1976 e.V. und Fischelner Tennis Club 1972 e.V. beabsichtigen den Zusammenschluss an einem Standort. Im Rahmen dieser Fusion wird die Tennisanlage am Krützboomweg aufgegeben. Dafür soll die Tennisanlage im Bereich Mühlenfeld / Kimplerstraße erneuert und auf insgesamt acht Plätze erweitert sowie eine Ballwand und ein Beachvolleyballfeld errichtet werden. Zusätzlich soll ein neues Tennisheim gebaut werden. Der Erweiterungsbereich soll über die vorhandene Anlage des Tennisvereins erschlossen werden. Ziel des Bebauungsplanes Nr. 783 ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erweiterung der Tennisanlage durch die Festsetzung von privater Grünfläche mit der Zweckbestimmung Tennisanlage zu schaffen. Da die bestehende Anlage lediglich erneuert wird, ist die Schaffung von Planrecht durch den Bebauungsplan Nr. 783 nur für den Erweiterungsbereich erforderlich. Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 783 wurde durch den Rat der Stadt am 7.5.2013 nach Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und Stadtsanierung vom 2.5.2013 beschlossen. II. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Die Bezirksvertretung Krefeld – Fischeln hat die Vorlage zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung für den Bebauungsplan am 24.9.2013 zur Kenntnis genommen. Am 9.10.2013 hat der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung zum Bebauungsplan Nr. 783 beschlossen. Die Bezirksvertretung Krefeld – Fischeln stimmte in Ihrer Sitzung am 24.09.2013 dem zu. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung für den Bebauungsplan wurde am 18.12.2013, 18.00 Uhr, im Vereinsheim der Tennis-Freunde Fischeln, Anrather Straße 180, Krefeld in öffentlicher Veranstaltung durchgeführt. Aufgrund des Zusammenschlusses der beiden Tennisvereine Tennis Freunde Fischeln 1976 e.V. und Fischelner Tennis Club 1972 e.V. und die damit verbundene gemeinsame Nutzung der Tennisanlage Fischeln war eine Erweiterung der Anlage auf insgesamt acht Plätze vorgesehen. Dabei sollte die vorhandene Tennisanlage erneuert und die Anordnung der Turnierplätze geändert werden. Das aufstehende Gebäude sollte abgerissen werden und an gleicher Stelle ein neues Tennisheim mit einem Vollgeschoss entstehen. Die überbaubaren Flächen wurden entsprechend angepasst. Darüber hinaus war westlich der Gebäude die Errichtung eines Beachvolleyballfeldes sowie im südlichen Plangebiet eine Ballwand vorgesehen. Der Nachweis der erforderlichen Stellplätze sollte wie bisher auf der außerhalb des Plangebietes liegenden vorhandenen Stellplatzanlage, die Erschließung über den vorhandenen Erschließungsansatz von der Straße Mühlenfeld erfolgen. In dieser Veranstaltung wurden keine Stellungnahmen zur vorgestellten Planung vorgebracht. Das Ergebnisprotokoll zu dieser Veranstaltung wird der Vorlage beigefügt. Begründung Seite 2 Darüber hinaus hatten die Bürger die Gelegenheit, sich in einem Zeitraum von einer Woche nach der öffentlichen Veranstaltung zu der Planung zu äußern. Hier wurden ebenfalls keine Stellungnahmen vorgebracht. III. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange trugen Stellungnahmen vor: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Fachbereich 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften – Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 53 Fachbereich 36 – Umwelt – PLEdoc GmbH, Essen Fachbereich 62 – Vermessungs- und Katasterwesen – Geologischer Dienst NRW, Krefeld Landesbetrieb Wald und Holz, Wesel Gascade Gastransport GmbH, Kassel Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Viersen Fachbereich 67 – Grünflächen – SWK Netze GmbH, Asset-Management / Planung Fachbereich 53 – Gesundheit – Fachbereich 66 – Tiefbau – Fachbereich 67 – Grünflächen – 1. Fachbereich 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften – mit Schreiben vom 10.02.2014 Stellungnahme: Aus liegenschaftlicher Sicht bestünden grundsätzlich keine Bedenken gegen die beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 783. Der FB 21 sollte frühzeitig in die Planungen mit einbezogen werden, da die zu vermarktenden Flächen vermögensmäßig dem FB 21 zugeordnet seien. Auf die Anlage hinsichtlich der Fischelner Tennisvereine weise man hin. Begründung Seite 3 Abwägung: Die Flächen des Bebauungsplanes werden auch zukünftig den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechend als Tennisanlage genutzt werden. Die Anlagen werden lediglich erneuert bzw. erweitert. Die Eigentums- bzw. Verpachtungsverhälnisse bleiben daher weitestgehend unverändert. Der Stellungnahme wird gefolgt. 2. Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 53, mit Schreiben vom 10.02.2014: Stellungnahme: Durch den o. g. Planentwurf würden die Aufgabenbereiche des Immissionsschutzes, der Abfallund Wasserwirtschaft und des Landschafts- und Naturschutzes im Zuständigkeitsbereich der Abteilung 5 (Umwelt) der Bezirksregierung Düsseldorf nicht berührt. Man bitte deshalb, durch die zuständigen Unteren Umweltschutzbehörden o. g. Aufgabenbereich prüfen und bewerten zu lassen. Abwägung: Die Aussagen hinsichtlich des Zuständigkeitsbereiches des Dezernates 53 der Bezirksregierung Düsseldorf werden zur Kenntnis genommen. Die zuständigen Unteren Umweltschutzbehörden wurden im Bebauungsplanverfahren im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung angeschrieben und die eingegangenen Stellungnahmen entsprechend in die Abwägung eingestellt. Der Stellungnahme wird gefolgt. 3. Fachbereich 36 – Umwelt – mit Schreiben vom 10.02.2014: Stellungnahme: 3.1 Altlasten: Das gesamte Plangebiet stehe unter Altlastenverdacht. Der nördliche Teil sei als Altstandort (Key-Nr. 569 - ehem. Kalksandsteinwerk) und der südliche Teil als Altablagerung (Key-Nr. 2737 – aufgefülltes Gelände) im Altlastverdachtsflächen-Kataster registriert. Altlastengutachten lägen für den Planbereich nicht vor. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sei zunächst von einem Altlasten-Fachgutachter der Nachweis zu führen, dass von den Altlastverdachtsflächen im Plangebiet weder Gefahren für die Gesundheit noch unzumutbare Beeinträchtigungen durch umweltgefährdende Stoffe ausgingen. Abwägung Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Boden-, Bodenluft- und Baugrunduntersuchung durchgeführt, aus der hervorgeht, dass sich keine Hinweise auf eine Verunreinigung des Untergrundes ergeben. Eine Kennzeichnung ist nicht erforderlich. Prüfwerte werden nicht überschritten. Es wird auf die erhöhten PAK- und Schwermetallgehalte und die sich daraus ergebenden Entsorgungsanforderungen hingewiesen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Begründung Seite 4 3.2 Immissionsschutz: Ergänzend zur Stellungnahme vom 10.02.2014 und nach Prüfung des Lärmgutachtens des Gutachters afi Arno Flörke Ingenieurbüro für Akustik und Umwelttechnik, Kolpingstr. 6 in 45721 Haltern am See – B9380_B-Plan 783 vom 02.03.2016 teile man das Ergebnis mit: Der Gutachter betrachte in seiner Untersuchung die bezüglich Schallimmissionen ungünstigsten Annahmen und weise für den Zeitraum von 13:00 bis 15:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen nach, dass für die Erweiterung der Tennisanlage, bestehend aus zwei Tennisplätzen, eines Tennisübungsfeldes (Ballwand), einem Volleyballfeld sowie zweier Boulebahnen die Immissionsrichtwerte von 45 dB(A) am Wohnhaus „Kimplerstraße 7“ als reines Wohngebiet (WR) sowie 55 dB(A) am Gebäude „Mühlenfeld 139“ als allgemeines Wohngebiet (WA) – bewertet nach den Anforderungen der 18. BImSchV – Sportanlagenlärmschutzverordnung als Neuanlage ohne Berücksichtigung eines Anlagenbonus eingehalten werden. Aus der Sicht des Fachbereichs Umwelt bestehen daher keine Bedenken gegen die Ausführung des geplanten Vorhabens. Abwägung: Die Ausführungen des Fachbereichs Umwelt zum Immissionsschutz werden zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 3.3 Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB Für die Aufstellung des Bebauungsplans sei eine Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB durchzuführen. Unter Anwendung der Anlage 1 BauGB sei ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB anzufertigen. Die Schutzgüter und Umweltbelange seien zu beschreiben und die Auswirkungen der erweiterten Tennisanlage (bestehende Anlage, Parkplatz, Tennisheim, Erweiterungsbereich, Nutzungshäufigkeit, Öffnungszeiten) auf die Umwelt zu ermitteln. Da es sich um eine Gesamtanlage handele, die planungsrechtlich ansonsten nicht gesichert sei (B-Plan 287 sei rechtswidrig, B-Plan 757 sei nicht rechtskräftig) sei die Gesamtanlage zu beurteilen. Die Maßnahmen die ggf. zur Minderung von Auswirkungen der erweiterten Gesamtanlage erforderlich seien, seien zu ermitteln und darzustellen. Im Detail seien die Auswirkungen auf die folgenden Schutzgüter und Umweltbelange zu ermitteln und zu beschreiben: • Klima und Luftqualität • Landschaft und Gewässer • Altlasten • Schallimmissionen/Immissionsschutz gegen Sportlärm • Beurteilung des Vorhabens gemäß Maßnahme B1/10 LRP Krefeld Der Umweltbericht sei nach den Anforderungen der Anlage 1 BauGB anzufertigen. Abwägung: Begründung Seite 5 Der geforderte Umweltbericht einschließlich der Beschreibung der Schutzgüter und Umweltbelange gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist erstellt worden und als eigenständiger Teil der Begründung beigefügt worden. Der Stellungnahme wird gefolgt. 3.4 Wasserrecht Aus wasserrechtlicher Sicht bestünden grundsätzlich keine Bedenken. Entlang der Böschungsoberkante des Gewässers sei ein Schutzstreifen zur Gewässerunterhaltung freizuhalten und im B-Plan darzustellen. Hierzu empfehle man eine Abstimmung zwischen Eigentümer bzw. Gewässerunterhalter und der Unteren Wasserbehörde (UWB). Hinweise: • Anlagen in und an Gewässern im Bereich bis 10 m zur Böschungsoberkante seien gemäß § 99 LWG genehmigungspflichtig. Ein entsprechender Antrag sei bei der UWB zu stellen. • Für den evtl. Einbau/die Verwendung von Boden sei die LAGA Nr. 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische Regeln der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen") - Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 – bzw. die TR Boden vom 04.11.2004 einzuhalten und lediglich der Zuordnungswert Z 0 – Boden - zulässig. • Für den evtl. Einbau/die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial sei gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Sie sei beim Fachbereich Umwelt, 47792 Krefeld, zu beantragen. Hierzu gehöre auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/Asche nach den Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001. Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis dürfe ein Einbau der genannten Materialien nicht erfolgen. • Es sei ein hydrogeologisches Gutachten zu erstellen, um eine Versickerung von Niederschlagswasser zu beurteilen. Abwägung: Zum Schutz des Abgrabungsgewässers wird im Bebauungsplan ein der Stellungnahme entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan und die Planurkunde aufgenommen. Zum Einbau oder Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) sowie der erforderlichen wasserrechtliche Erlaubnis gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz wird ein entsprechender Hinweis in die Begründung sowie die Planbegründung aufgenommen. Die Sickerfähigkeit des Untergrundes wurde in einem Boden- und Bodenluftgutachten des Büros Dr. Tillmanns und Partner (Bergheim, 2015/ 2016) untersucht. Hier wurde festgestellt, dass eine Versickerung grundsätzlich möglich ist. Es ist daher vorgesehen, dass die Dachflächen des Tennisheims sowie der Tennisplätze auf dem Grundstück zur Versickerung gebracht oder alternativ in das angrenzende Abgrabungsgewässer eingeleitet werden. Der Stellungnahme wird gefolgt. Begründung 4. Seite 6 PLEdoc GmbH, Essen, mit Schreiben vom 10.02.2014: Stellungnahme: Im Rahmen der Prüfung der Anfrage habe man den räumlichen Ausdehnungsbereich der Maßnahme in dem beigefügten Übersichtsplan dargestellt. Maßgeblich für die Auskunft sei der im Übersichtsplan markierte Bereich. Es werde gebeten, diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit zu prüfen und bei Unstimmigkeiten umgehend mit der PLEdoc GmbH Kontakt aufzunehmen. Der in der Anlage gekennzeichnete Bereich berühre keine Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber: • Open Grid Europe GmbH, Essen • Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen • GasLINE Telekommunikationsnetzgesetz deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen • Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen • Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen • Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund • Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen Diese Auskunft beziehe sich nur auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber (z. B. auch weiterer E.ONGesellschaften) sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen. Sollte der Geltungsbereich bzw. das Projekt erweitert oder verlagert werden oder der Arbeitsraum die dargestellten Projektgrenzen überschreiten, so werde um unverzügliche Benachrichtigung gebeten. Begründung Seite 7 Abwägung: Im Nachgang zur Bürgeranhörung wurde seitens der Tennisvereine vorgebracht, das Plangebiet zur Unterbringung weiterer erforderlicher Komplementäreinrichtungen zu erweitern. Daher wird zum Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung der Geltungsbereich des Bebauungsplanes entsprechend erweitert. Eine entsprechende Information der Versorgungsträger erfolgt im Rahmen der zum Bebauungsplan durchzuführenden Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB. Der Stellungnahme wird gefolgt. 5. Fachbereich 62 – Vermessungs- und Katasterwesen – mit Schreiben vom 13.02.2014: Stellungnahme: Seitens des Fachbereiches 62 – Vermessungs- und Katasterwesen – bestünden gegen die städtebaulichen Maßnahmen des Bebauungsplanes Nr. 783 keine Bedenken. Es werde jedoch angeregt, das Plangebiet (schwarze Umrandung im Plan zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung) um die grau umrandeten Gebiete zu erweitern, da diese offensichtlich Bestandteile der geplanten Erweiterung der Tennisanlage seien. Mit Ratsbeschluss vom 14.04.2010 sei die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 757 beschlossen worden, um den rechtsunsicheren Bebauungsplan Nr. 287 aufzuheben und die bestehenden Nutzungen planungsrechtlich abzusichern. Es werde angeregt, den Bereich der bereits bestehenden Tennisanlage sowie den Bereich der im Plan zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung dargestellten geplanten Stellplatzanlage einschließlich des Zufahrtsbereiches mit in den Planbereich des Bebauungsplanes Nr. 783 aufzunehmen, um die vorgesehene planungsrechtliche Absicherung des Bereiches bereits jetzt vorzunehmen. Detailfragen zu notwendigen Festsetzungen und Kennzeichnungen könnten im Rahmen der Erstellung der Urkunde des Bebauungsplanes geklärt werden. Entgegenstehende Festsetzungen: Bebauungsplan Nr. 287 (rechtskräftig seit dem 01.08.1970). Abwägung: Zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 783 entsprechend der Stellungnahme um die im Plan zur Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung grau umgrenzten Bereiche erweitert. Die Aussagen hinsichtlich entgegenstehender Festsetzungen werden zur Kenntnis genommen und der Bebauungsplan Nr. 287 für den Geltungsbereich des in Rede stehenden Bebauungsplanes aufgehoben. Da das Bebauungsplangebiet lediglich für eine Erweiterung der Tennisanlage genutzt werden und die bestehende Anlage umgebaut werden soll, sind neue planungsrechtliche Festsetzungen für die Altanlage nicht erforderlich. Begründung Seite 8 Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 6. Geologischer Dienst NRW, Krefeld, mit Schreiben vom 19.02.2014: Stellungnahme: Zu o. g. Planungsvorhaben lägen folgende Informationen vor: Erdbebengefährdung Zum o.g. Bebauungsplan im Stadtgebiet von Krefeld werde auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen seien. Das hier relevante Planungsgebiet der Stadt Krefeld sei folgender Erdbebenzone / geologischer Untergrundklasse zuzuordnen: Stadt Krefeld, Gemarkung Fischeln: 1/T Die in den Regelwerken vorgegebenen Maßnahmen hinsichtlich potenzieller Erdbebenwirkungen müssten entsprechend ergriffen werden. Bemerkung: DIN 4149:2005 sei durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt worden. Dieses Regelwerk sei jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt würden, könnten jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betreffe hier insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 „Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte“. Die Erdbebengefährdung werde in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt würden. In den Technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen werde auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen. Abwägung: Das Plangebiet befindet sich in der Gemarkung Fischeln und damit in der Erdbebenzone 1 in der Untergrundklasse T entsprechend der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland für das Bundesland Nordrhein-Westfalen, Maßstab 1 : 350.000, herausgegeben vom Geologischen Dienst NRW, Bearbeitungsstand Juni 2006. Bei Baumaßnahmen im Plangebiet sind die Regelungen der aktuellen DIN 4149 zu beachten und der Baugrund objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. Das Plangebiet wird im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind. Es wird ein entsprechender Hinweis in die Begründung zum Bebauungsplan sowie die Planurkunde aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Ingenieurgeologie Begründung Seite 9 Vor Beginn von Baumaßnahmen sei der Baugrund objektbezogen entsprechend zu untersuchen und zu bewerten. Die Standsicherheit der Böschungen des Sees sei zu beurteilen und zu bewerten. Für Bebauungen seien entsprechende Sicherheitsabstände festzulegen. Abwägung: Die Böschung des angrenzenden Abgrabungsgewässers ist durch die aufstehende Bepflanzung und die Verwurzelungen stabilisiert. Diese wird durch eine entsprechende Erhaltungs- und Wiederanpflanzungsfestsetzung planungsrechtlich gesichert. Darüber hinaus wird auf dieser Fläche zum Abgrabungsgewässer ein 5 m breiter Gewässerrandstreifen gemäß § 38 WHG und § 90 a Landeswassergesetz NRW festgesetzt. Dieser bemisst sich ab der Böschungsoberkante. Der Gewässerrandstreifen dient der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen des Stillgewässers sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte sollen Gewässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen erhalten. Im Gewässerrandstreifen gelten die Verbote des § 38 Abs. 4 WHG und § 90 a Abs. 4 Landeswassergesetz NRW. Dieser ist von jeglichen baulichen Anlagen freizuhalten. Falls erforderlich, ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens der Baugrund objektbezogen zu untersuchen. Aufgrund der Anlage von Tennisplätzen erfolgt lediglich ein Austausch von Bodenschichten. Die Standsicherheit und Sicherheitsabstände sind somit gewährleistet. Es erfolgt ein entsprechender Hinweis in der Begründung zum Bebauungsplan sowie auf der Planurkunde. Der Stellungnahme wird gefolgt. 7. Landesbetrieb Wald und Holz, Wesel, mit Schreiben vom 21.02.2014: Stellungnahme: Unter der Voraussetzung, dass die im Böschungsbereich des Baggersees stockenden Gehölze erhalten blieben, würden aus forstbehördlicher Sicht keine Bedenken vorgetragen. Begründung Seite 10 Abwägung: Die aufstehende Bepflanzung wird durch eine entsprechende Erhaltungs- und Wiederanpflanzungsfestsetzung planungsrechtlich gesichert. Der Stellungnahme wird gefolgt. 8. Gascade Gastransport GmbH, Kassel, mit Schreiben vom 19.02.2014: Stellungnahme: Es werde zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport MbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG geantwortet. Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung ihrer Anlagen teile man mit, dass ihre Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen seien. Dies schließe die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Sollten externe Flächen zur Deckung des Kompensationsbedarfs erforderlich sein, seien diese ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen. Man weise darauf hin, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden könnten. Diese Betreiber seien gesondert zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. Die GASCADE könne nur für ihre eigenen Anlagen Auskunft geben und für die Anlagen der Anlagenbetreiber, welche GASCADE mit der Beauskunftung beauftragt habe. Abwägung: Der Hinweis auf ggf. andere betroffene Versorgungsträger wird zur Kenntnis genommen. Alle betroffenen Versorgungsträger wurden im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung angeschrieben und werden parallel zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes gemäß § 4 (2) BauGB erneut beteiligt und alle vorgebrachten Stellungnahmen in die Abwägung eingestellt. Der Stellungnahme wird gefolgt. 9. Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Viersen, mit Schreiben vom 07.03.2014: Stellungnahme: Landwirtschaftliche Belange seien durch die Planung direkt nicht betroffen. Für den Fall, dass Kompensationsmaßnahmen erforderlich würden, könnten dann jedoch landwirtschaftliche Belange berührt werden. Daher werde bereits jetzt vorsorglich angeregt, für mögliche Kompensationsmaßnahmen keine landwirtschaftlichen Flächen in Anspruch zu nehmen. Zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung und zu den Inhalten des Umweltberichtes würden keine besonderen Hinweise gemacht. Abwägung: Die Flächen für die zur Kompensation des Eingriffes in Boden, Natur und Landschaft erfolgen auf einer 2.973 m² großen externen Fläche (Flurstück Nr. 19, Flur 9, Gemarkung Gellep-Stratum). Diese wurde durch die Untere Landschaftsbehörde der Stadt Krefeld bestimmt. Landwirtschaft- Begründung Seite 11 lich wertvolle und auch hofnahe Flächen bleiben bei der Bestimmung geeigneter Flächen außen vor. In Frage kommen ertragsschwache bzw. nur bedingt wirtschaftsfähige Flächen. Im aktuellen Flächennutzungsplan ist die Fläche darüber hinaus weiterhin als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Somit werden hier nur Kompensationsmaßnahmen durchgeführt die eine weitere landwirtschaftliche Nutzung nicht in Gänze unmöglich machen. Die in Rede stehende Fläche geht somit nicht vollständig als landwirtschaftliche Fläche verloren. Zur Zuordnung, Größe und Örtlichkeit erfolgt ein entsprechender Hinweis in der Begründung zum Bebauungsplan sowie der Planurkunde. Der Stellungnahme wird gefolgt. 10. Fachbereich 67 – Grünflächen – mit Schreiben vom 07.03.2014: Stellungnahme: Der Bereich des B-Planes Nr. 783 liege vollständig im Geltungsbereich des Landschaftsplanes, der hier das Entwicklungsziel 1.6.2/1.5 vorsehe (temporäre Erhaltung bis zur Realisierung von Grünflächen durch die Bauleitplanung / Ausstattung der Landschaft zur Verbesserung des Klimas). Ein Landschaftsschutzgebiet sei hier nicht festgesetzt worden. Insofern würden keine landschaftsbzw. naturschutzrechtlichen Bedenken geltend gemacht. Dies geschehe allerdings unter der Voraussetzung, dass die in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan und vor allem in einer Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) zu ermittelnden Ausgleichsmaßnahmen bereitgestellt werden können. Eine ASP sei deswegen erforderlich, da hier planungsrelevante Tierarten, wie Fledermäuse, Amphibien oder die Nachtigall (freiwachsende Hecke im Uferbereich) betroffen sein könnten. Die ASP sollte im Hinblick auf die gerade beginnende Brutzeit möglichst zügig beauftragt werden. Es wäre sinnvoll, die ASP der B-Pläne 783 und 784 zusammen zu beauftragen. Der Landschaftsbeirat sei noch zu beteiligen. Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder anderer Gehölze dürfe nicht im Verbotszeitraum des § 39 BNatSchG (01.03. – 30.09.) erfolgen. Abwägung: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein entsprechender Landschaftspflegerischer Begleitplan sowie ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt und dem Fachbereich Grünflächen zur Verfügung gestellt. Die Flächen für die zur Kompensation des Eingriffes in Boden, Natur und Landschaft erfolgen auf externen Ausgleichsflächen. Diese wurden durch die Untere Landschaftsbehörde der Stadt Krefeld bestimmt. Zur Zuordnung, Größe und Örtlichkeit erfolgt ein entsprechender Hinweis in der Begründung zum Bebauungsplan sowie der Planurkunde. Im Zuge der Abbrucharbeiten, aber auch während der weiteren Bauphase werden durch Geräusch-, Erschütterungs- und Lichtemissionen sowie Personen- und Fahrzeugbewegungen Störeinwirkungen verursacht, die bei empfindlicheren Arten des Plangebietes und seiner Umgebung Fluchtbzw. Meidereaktionen auslösen können. Entsprechende Hinweise zu Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz potentiell vorkommender Arten (Fledermäuse, Amphibien, Wildkaninchen und nicht planungsrelevanter Vogelarten) werden in die Begründung zum Bebauungsplan sowie die Planurkunde aufgenommen. Aufgrund des Artenspektrums bzw. der genutzten Habitate kann eine erhebliche Störung aber ausgeschlossen werden. Begründung Seite 12 Die Beteiligung des Landschaftsbeirates erfolgt mit dieser Vorlage in gleicher Sitzungsfolge. Der Stellungnahme wird gefolgt. 11. SWK Netze GmbH, Asset-Management / Planung, mit Schreiben vom 07.03.2014: Stellungnahme: Der zugesandte Bebauungsplan sei von den betroffenen Organisationseinheiten der SWK geprüft worden. Folgende Punkte würden mitgeteilt: Das Schmutzwasser müsse über eine private Kanalisation an die Straße „Mühlenfeld“ angeschlossen werden. Das Niederschlagswasser sei auf dem privaten Grundstück zu versickern oder in den Teich einzuleiten. Hierzu seien Erlaubnisse der Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt, notwendig. Die Versorgung des Clubhauses mit Elektrizität sei, je nach Leistungsbedarf, aus dem vorhandenen Netz möglich und solle vom Investor die Versorgung mit Gas gewünscht werden, könne auch diese, ebenfalls vorbehaltlich der gewünschten Leistung, aus dem vorhandenen Netz realisiert werden. Das Objekt Mühlenfeld 141 werde derzeit durch einen Gashausanschluss versorgt. Der Anschluss müsse vor Abbruch des Gebäudes getrennt werden. Die Durchführung zur Trennung sei frühzeitig durch eine Mitteilung an SWK SETEC GmbH, OE 7ETP, zu beantragen. Des Weiteren bestünden seitens Wasser, Straßenbeleuchtung und ÖPNV keine Bedenken. Abwägung: Die Aussagen hinsichtlich der Versorgung des Plangebietes mit Gas, Wasser und Elektrizität werden zur Kenntnis genommen. Das von den Dachflächen des Tennisheims und der befestigten Flächen auf der privaten Grünfläche anfallende Niederschlagswasser ist über die belebte Bodenzone zu versickern oder alternativ in das Abgrabungsgewässer abzuleiten. Die Sickerfähigkeit des Untergrundes wurde gutachterlich bestätigt. Es erfolgt ein entsprechender Hinweis in der Begründung zum Bebauungsplan sowie der Planurkunde. Der Stellungnahme wird gefolgt. 12. Fachbereich 53 – Gesundheit – mit Schreiben vom 17.03.2014: Stellungnahme: Vorbehaltlich der Umweltprüfungsergebnisse bestünden nach Durchsicht der Begründung in der Fassung vom 20.01.2014 keine grundsätzlichen Einwände gegen das o. g. Vorhaben. Die folgenden Hinweise bitte man im weiteren Planverfahren zu berücksichtigen: In Bezug auf das Schutzgut Mensch sollten folgende Gutachten / Stellungnahmen mit Prognosen und ggf. Empfehlungen zu Festsetzungen im B-Plan erstellt werden: Schalltechnisches Gutachten Begründung Seite 13 Abwägung: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Büro Flörke (Köln, 2016) ein schalltechnisches Gutachten erstellt. Dies kommt zum Ergebnis, dass keine schädlichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch zu erwarten sind. Einzelheiten sind in der Begründung zum Bebauungsplan und im Umweltbericht aufgeführt. Der Stellungnahme wird gefolgt. 13. Fachbereich 66 – Tiefbau – mit Schreiben vom 29.03.2014: Stellungnahme: Erschließungsbeiträge kämen im betreffenden Bereich der Straße Mühlenfeld nicht mehr zur Erhebung, da es sich um eine abgerechnete Erschließungsanlage handele. Kanalanschlussbeiträge kämen nach Überprüfung ggf. noch zur Erhebung. Ansonsten bestünden seitens des Fachbereiches Tiefbau keine Bedenken. Abwägung: Die Aussagen zu Erschließungs- und Kanalanschlussgebühren werden zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Begründung 14. Seite 14 Fachbereich 67 – Grünflächen – mit Schreiben vom 03.04.2014: Stellungnahme: Am 02.04.2014 sei eine Ortsbegehung auf den Flächen des oben genannten Bebauungsplanes durchgeführt worden. Am Hauptgebäude des ehemaligen Betriebshofes seien mehrere Hinweise auf die Nutzung als Quartier für besonders bzw. streng geschützte Tierarten vorgefunden worden. An der südlichen Frontseite sei ein Quartier von Fledermäusen anhand von frischen Kotspuren entdeckt worden. Auch werde der Bau von Gebäudebrütern genutzt; es fänden sich Kotspuren sowie erkennbare Teile von Nestern in Öffnungen unterhalb des Daches. Belege lägen vor. Des Weiteren sei in dem Briefkasten zur Erkelenzer Straße hin ein Nest von Höhlenbrütern vorgefunden worden. Auf dem Gelände würden in Form von Stein-, Kies-, Bretter und Totholzhaufen viele Versteckmöglichkeiten für Tiere angeboten. Hier sei insbesondere die Nähe zum Gewässer zu beachten, in dem Amphibien vorkommen, so dass diese Verstecke durchaus von ihnen genutzt werden könnten. Es existierten auch ältere Funde von der streng geschützten Kreuzkröte auf angrenzenden Flächen. Auch die Hecke bzw. die Gebüsche böten ausreichend Nistmöglichkeiten für Vögel an. Es seien Rotkehlchen mit Nistmaterial im Schnabel gesichtet worden. Ein Mäusebussard sei beim Überflug beobachtet worden. Das könne zumindest ein Hinweis auf Jagdlebensraum sein. Es seien hier dringend die Zugriffsverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz zu beachten. Dazu sei eine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen. Hier seien insbesondere die Tiergruppen Vögel, Fledermäuse, Amphibien sowie Reptilien abzuprüfen, d. h. es sei in der bereits begonnenen Brutzeit noch in diesem Monat mit den Kartierungsarbeiten zu beginnen. Folgende Voraussetzungen seien an die Gutachter zu stellen: qualifizierte Gutachter mit einer entsprechenden akademischen Ausbildung, hier Biologie, Ökologie und vergleichbare Studiengänge mit Kenntnissen in artenschutzrechtlicher Prüfung, d.h. fundierte und umfangreiche Kenntnisse der heimischen Avi-, Fledermaus- und Herpetofauna insbesondere deren spezifischen Lautäußerungen, des äußeren Habitus, der typischen Verhaltensweisen, der Habitatansprüche und Verbreitung der Arten sowie nachweislich mehrjährige Geländeerfahrung. Es sind folgende Methodenstandards für die Erfassung der obigen Tiergruppen zu Grunde zu legen: DOERPINGHAUS, A. EICHEN, C., GUNNEMANN, H., LEOPOLD, P., NEUKIRCHEN, M., PE-TERMANN, J. & SCHROEDER, E. (Bearb.) (2005): Methoden zur Erfassung von Arten der Anhänge IV und V der FFH-Richtlinie. – Naturschutz und Biologische Vielfalt 20. Bonn-Bad Godesberg. HACHTEL, M., SCHLÜPMANN, M., THIESMEIER, B: & WEDDELING, K. (Hrsg.) (2009): Me-thoden der Feldherpetologie, Bielefeld. HENLE, K. & M. VEITH (Hrsg.) (1997): Naturschutzrelevanten Methoden der Feldherpeto-logie. – Mertensiella, Rheinbach, 7. SÜDBECK, P. et al. 2005 (Hrsg.): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Weitere Vorgaben zur Erstellung des Fachgutachtens: Begründung Seite 15 Bestandsaufnahme, hier die Ermittlung planungsrelevanter Arten, hier Vögel, Fledermäuse, Amphibien und Reptilien Auswertung vorhandener Unterlagen wie Gutachten sowie Abfrage bei den Naturschutzverbänden und der ULB Beschreibung der potentiellen Wirkungen des Planvorhabens Beschreibung der einzelnen Art (Lebensraumansprüche etc.) Darstellung der Betroffenheit der einzelnen Arten Darstellung erforderlicher artspezifischer Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen Artbezogene Prüfung der Zugriffsverbote gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz ggf. Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen Ausfüllen des „Protokolls einer artenschutzrechtlichen Prüfung“ Allgemeinverständliche Zusammenfassung Erarbeitung eines Gutachtens in Text und Karten, Gutachten 3-fach analog und als PDF-Datei Meldung der vorgefunden Arten an das Fundortkataster LINFOS der LANUV mit Beleg an die Untere Landschaftsbehörde der Stadt Krefeld Fledermäuse: ➢ Ermittlung der vorkommenden Arten mit konkreter Artbestimmung ➢ Aussagen zur Habitatnutzung, wie Jagdrevier, Wochenstube etc. ➢ Erfassung der Wochenstuben ca. Ende März bis Mitte August (Kernzeit Mitte Mai bis Ende Juli); auch frühmorgendlich ➢ Beobachtungen von Ende April /Anfang Mai ➢ Sichtbeobachtungen: eine halbe Stunde vor Sonnenuntergang bis ca. 1 Stunde nach Sonnenuntergang ➢ Bat-Detektor-Nachweis: 1 Stunde nach Sonnenuntergang bis Mitternacht sowie in den frühen Morgenstunden ➢ Insgesamt mindestens zwei Begehungen ➢ Darstellung der Ergebnisse in Text und Karte Vögel: ➢ Erfassung des Artenspektrums (Brutpaare, Nahrungsgäste etc.) ➢ Zeitraum Ende März bis Mitte Juli, mindestens zwei Begehungen, davon eine Begehung im März spätestens Mitte April ➢ Darstellung der Ergebnisse in Text und Karte Amphibien und Reptilien: ➢ Erfassung des Artenspektrums (bei Amphibien Früh-, Spätlaicher) ➢ Amphibien: ➢ Zeitraum Anfang März bis Mitte Juni, mindestens zwei Begehungen, davon eine Begehung im März spätestens Mitte April ➢ Reptilien: ➢ Zeitraum Mitte April bis Mitte Juni, mindestens zwei Begehungen ➢ Darstellung der Ergebnisse in Text und Karte Begründung Seite 16 Abwägung: Die in der Stellungnahme beschriebene Leistungsbeschreibung wurde dem nach den beschriebenen Kriterien ausgewählten Gutachterbüro Hamann und Schulte sowie die Stellungnahme des Fachbereichs Grünflächen zugesandt. Der erstellte Artenschutzrechtliche Fachbeitrag wurde auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung erstellt und dem Fachbereich Grünflächen nach Fertigstellung zur Prüfung übermittelt. Die Ergebnisse des Gutachtens wurden seitens des Fachbereichs Grünflächen akzeptiert und in die daraus resultierenden relevanten Sachverhalte in die Begründung zum Bebauungsplan sowie die vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen darüber hinaus auch in die textlichen Festsetzungen der Planurkunde übernommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. IV. Anhörung der Bezirksvertretung Der Bebauungsplanentwurf wird hiermit der Bezirksvertretung Krefeld - Fischeln gemäß § 2 Abs. 2 und 4 der Bezirkssatzung in ihrer derzeit gültigen Fassung vor der Beschlussfassung des Rates über die öffentliche Auslegung zur Anhörung vorgelegt. V. Anhörung des Landschaftsbeirates Da der Planbereich den Landschaftsplan der Stadt Krefeld berührt, wird die Planung hiermit dem Landschaftsbeirat zur Kenntnisnahme vorgelegt. VI. Sonstiges Der Bebauungsplan Nr. 783 – Erweiterung Tennisanlage Mühlenfeld - wird hiermit zur öffentlichen Auslegung vorgeschlagen. Parallel zur Offenlage wird die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 783 treten innerhalb dieses Geltungsbereiches die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 287 - Westlich Mühlenfeld und Wimmersweg zwischen Anrather Straße und Kimplerstraße – außer Kraft. Weitere Informationen sind der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes zu entnehmen, die der Vorlage als Anlage beigefügt wird. Begründung Seite 17