Daten
Kommune
Krefeld
Größe
823 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung
Seite 1
Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 783 – Erweiterung Tennisanlage Mühlenfeld – wird zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung vorgeschlagen.
I.
Anlass und Ziele der Planung
Die beiden in Fischeln ansässigen Vereine Tennis Freunde Fischeln 1976 e.V. und Fischelner Tennis Club 1972 e.V. beabsichtigen den Zusammenschluss an einem Standort. Im Rahmen dieser
Fusion wird die Tennisanlage am Krützboomweg aufgegeben. Dafür soll die Tennisanlage im Bereich
Mühlenfeld
/
Kimplerstraße
erneuert
und
auf
insgesamt
acht Plätze erweitert sowie eine Ballwand und ein Beachvolleyballfeld errichtet werden. Zusätzlich soll ein neues Tennisheim gebaut werden. Der Erweiterungsbereich soll über die vorhandene
Anlage des Tennisvereins erschlossen werden.
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 783 ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erweiterung der Tennisanlage durch die Festsetzung von privater Grünfläche mit der Zweckbestimmung
Tennisanlage zu schaffen. Da die bestehende Anlage lediglich erneuert wird, ist die Schaffung
von Planrecht durch den Bebauungsplan Nr. 783 nur für den Erweiterungsbereich erforderlich.
Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 783 wurde durch den Rat
der Stadt am 7.5.2013 nach Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und Stadtsanierung
vom 2.5.2013 beschlossen.
II.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die Bezirksvertretung Krefeld – Fischeln hat die Vorlage zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung für den Bebauungsplan am 24.9.2013 zur Kenntnis genommen. Am 9.10.2013 hat der
Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung
der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung zum Bebauungsplan Nr. 783 beschlossen. Die Bezirksvertretung Krefeld – Fischeln stimmte in Ihrer Sitzung am 24.09.2013 dem zu.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung für den Bebauungsplan wurde am 18.12.2013, 18.00
Uhr, im Vereinsheim der Tennis-Freunde Fischeln, Anrather Straße 180, Krefeld in öffentlicher
Veranstaltung durchgeführt.
Aufgrund des Zusammenschlusses der beiden Tennisvereine Tennis Freunde Fischeln 1976 e.V.
und Fischelner Tennis Club 1972 e.V. und die damit verbundene gemeinsame Nutzung der Tennisanlage Fischeln war eine Erweiterung der Anlage auf insgesamt acht Plätze vorgesehen. Dabei
sollte die vorhandene Tennisanlage erneuert und die Anordnung der Turnierplätze geändert
werden. Das aufstehende Gebäude sollte abgerissen werden und an gleicher Stelle ein neues
Tennisheim mit einem Vollgeschoss entstehen. Die überbaubaren Flächen wurden entsprechend
angepasst. Darüber hinaus war westlich der Gebäude die Errichtung eines Beachvolleyballfeldes
sowie im südlichen Plangebiet eine Ballwand vorgesehen. Der Nachweis der erforderlichen Stellplätze sollte wie bisher auf der außerhalb des Plangebietes liegenden vorhandenen Stellplatzanlage, die Erschließung über den vorhandenen Erschließungsansatz von der Straße Mühlenfeld
erfolgen.
In dieser Veranstaltung wurden keine Stellungnahmen zur vorgestellten Planung vorgebracht.
Das Ergebnisprotokoll zu dieser Veranstaltung wird der Vorlage beigefügt.
Begründung
Seite 2
Darüber hinaus hatten die Bürger die Gelegenheit, sich in einem Zeitraum von einer Woche nach
der öffentlichen Veranstaltung zu der Planung zu äußern. Hier wurden ebenfalls keine Stellungnahmen vorgebracht.
III.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher
Belange
Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange trugen Stellungnahmen vor:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
Fachbereich 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften –
Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 53
Fachbereich 36 – Umwelt –
PLEdoc GmbH, Essen
Fachbereich 62 – Vermessungs- und Katasterwesen –
Geologischer Dienst NRW, Krefeld
Landesbetrieb Wald und Holz, Wesel
Gascade Gastransport GmbH, Kassel
Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Viersen
Fachbereich 67 – Grünflächen –
SWK Netze GmbH, Asset-Management / Planung
Fachbereich 53 – Gesundheit –
Fachbereich 66 – Tiefbau –
Fachbereich 67 – Grünflächen –
1.
Fachbereich 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften – mit Schreiben vom
10.02.2014
Stellungnahme:
Aus liegenschaftlicher Sicht bestünden grundsätzlich keine Bedenken gegen die beabsichtigten
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 783. Der FB 21 sollte frühzeitig in die Planungen mit
einbezogen werden, da die zu vermarktenden Flächen vermögensmäßig dem FB 21 zugeordnet
seien. Auf die Anlage hinsichtlich der Fischelner Tennisvereine weise man hin.
Begründung
Seite 3
Abwägung:
Die Flächen des Bebauungsplanes werden auch zukünftig den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechend als Tennisanlage genutzt werden. Die Anlagen werden lediglich erneuert bzw.
erweitert. Die Eigentums- bzw. Verpachtungsverhälnisse bleiben daher weitestgehend unverändert.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
2.
Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 53, mit Schreiben vom 10.02.2014:
Stellungnahme:
Durch den o. g. Planentwurf würden die Aufgabenbereiche des Immissionsschutzes, der Abfallund Wasserwirtschaft und des Landschafts- und Naturschutzes im Zuständigkeitsbereich der
Abteilung 5 (Umwelt) der Bezirksregierung Düsseldorf nicht berührt.
Man bitte deshalb, durch die zuständigen Unteren Umweltschutzbehörden o. g. Aufgabenbereich prüfen und bewerten zu lassen.
Abwägung:
Die Aussagen hinsichtlich des Zuständigkeitsbereiches des Dezernates 53 der Bezirksregierung
Düsseldorf werden zur Kenntnis genommen. Die zuständigen Unteren Umweltschutzbehörden
wurden im Bebauungsplanverfahren im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung angeschrieben und die eingegangenen Stellungnahmen entsprechend in die Abwägung eingestellt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
3.
Fachbereich 36 – Umwelt – mit Schreiben vom 10.02.2014:
Stellungnahme:
3.1 Altlasten:
Das gesamte Plangebiet stehe unter Altlastenverdacht. Der nördliche Teil sei als Altstandort
(Key-Nr. 569 - ehem. Kalksandsteinwerk) und der südliche Teil als Altablagerung (Key-Nr. 2737 –
aufgefülltes Gelände) im Altlastverdachtsflächen-Kataster registriert. Altlastengutachten lägen
für den Planbereich nicht vor. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sei zunächst von einem
Altlasten-Fachgutachter der Nachweis zu führen, dass von den Altlastverdachtsflächen im Plangebiet weder Gefahren für die Gesundheit noch unzumutbare Beeinträchtigungen durch umweltgefährdende Stoffe ausgingen.
Abwägung
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Boden-, Bodenluft- und Baugrunduntersuchung durchgeführt, aus der hervorgeht, dass sich keine Hinweise auf eine Verunreinigung des
Untergrundes ergeben. Eine Kennzeichnung ist nicht erforderlich. Prüfwerte werden nicht überschritten. Es wird auf die erhöhten PAK- und Schwermetallgehalte und die sich daraus ergebenden Entsorgungsanforderungen hingewiesen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Begründung
Seite 4
3.2 Immissionsschutz:
Ergänzend zur Stellungnahme vom 10.02.2014 und nach Prüfung des Lärmgutachtens des Gutachters afi Arno Flörke Ingenieurbüro für Akustik und Umwelttechnik, Kolpingstr. 6 in 45721 Haltern am See – B9380_B-Plan 783 vom 02.03.2016 teile man das Ergebnis mit:
Der Gutachter betrachte in seiner Untersuchung die bezüglich Schallimmissionen ungünstigsten
Annahmen und weise für den Zeitraum von 13:00 bis 15:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen nach,
dass für die Erweiterung der Tennisanlage, bestehend aus zwei Tennisplätzen, eines Tennisübungsfeldes (Ballwand), einem Volleyballfeld sowie zweier Boulebahnen die Immissionsrichtwerte von 45 dB(A) am Wohnhaus „Kimplerstraße 7“ als reines Wohngebiet (WR) sowie 55 dB(A)
am Gebäude „Mühlenfeld 139“ als allgemeines Wohngebiet (WA) – bewertet nach den Anforderungen der 18. BImSchV – Sportanlagenlärmschutzverordnung als Neuanlage ohne Berücksichtigung eines Anlagenbonus eingehalten werden.
Aus der Sicht des Fachbereichs Umwelt bestehen daher keine Bedenken gegen die Ausführung
des geplanten Vorhabens.
Abwägung:
Die Ausführungen des Fachbereichs Umwelt zum Immissionsschutz werden zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
3.3 Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB
Für die Aufstellung des Bebauungsplans sei eine Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB für die
Belange des Umweltschutzes nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB durchzuführen. Unter Anwendung der
Anlage 1 BauGB sei ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB anzufertigen. Die Schutzgüter und
Umweltbelange seien zu beschreiben und die Auswirkungen der erweiterten Tennisanlage (bestehende Anlage, Parkplatz, Tennisheim, Erweiterungsbereich, Nutzungshäufigkeit, Öffnungszeiten) auf die Umwelt zu ermitteln. Da es sich um eine Gesamtanlage handele, die planungsrechtlich ansonsten nicht gesichert sei (B-Plan 287 sei rechtswidrig, B-Plan 757 sei nicht rechtskräftig)
sei die Gesamtanlage zu beurteilen. Die Maßnahmen die ggf. zur Minderung von Auswirkungen
der erweiterten Gesamtanlage erforderlich seien, seien zu ermitteln und darzustellen.
Im Detail seien die Auswirkungen auf die folgenden Schutzgüter und Umweltbelange zu ermitteln und zu beschreiben:
• Klima und Luftqualität
• Landschaft und Gewässer
• Altlasten
• Schallimmissionen/Immissionsschutz gegen Sportlärm
• Beurteilung des Vorhabens gemäß Maßnahme B1/10 LRP Krefeld
Der Umweltbericht sei nach den Anforderungen der Anlage 1 BauGB anzufertigen.
Abwägung:
Begründung
Seite 5
Der geforderte Umweltbericht einschließlich der Beschreibung der Schutzgüter und Umweltbelange gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist erstellt worden und als eigenständiger Teil der Begründung
beigefügt worden.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
3.4 Wasserrecht
Aus wasserrechtlicher Sicht bestünden grundsätzlich keine Bedenken.
Entlang der Böschungsoberkante des Gewässers sei ein Schutzstreifen zur Gewässerunterhaltung
freizuhalten und im B-Plan darzustellen. Hierzu empfehle man eine Abstimmung zwischen Eigentümer bzw. Gewässerunterhalter und der Unteren Wasserbehörde (UWB).
Hinweise:
• Anlagen in und an Gewässern im Bereich bis 10 m zur Böschungsoberkante seien gemäß § 99
LWG genehmigungspflichtig. Ein entsprechender Antrag sei bei der UWB zu stellen.
• Für den evtl. Einbau/die Verwendung von Boden sei die LAGA Nr. 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische Regeln der Anforderungen an die stoffliche
Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen") - Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 –
bzw. die TR Boden vom 04.11.2004 einzuhalten und lediglich der Zuordnungswert Z 0 –
Boden - zulässig.
• Für den evtl. Einbau/die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw.
mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial sei
gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Sie sei beim Fachbereich Umwelt, 47792 Krefeld, zu beantragen. Hierzu gehöre auch
güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/Asche nach den Verwertererlassen
NRW
vom
09.10.2001.
Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis dürfe ein Einbau der genannten Materialien nicht erfolgen.
• Es sei ein hydrogeologisches Gutachten zu erstellen, um eine Versickerung von Niederschlagswasser zu beurteilen.
Abwägung:
Zum Schutz des Abgrabungsgewässers wird im Bebauungsplan ein der Stellungnahme entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan und die Planurkunde aufgenommen.
Zum Einbau oder Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) sowie der erforderlichen wasserrechtliche Erlaubnis gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz wird ein entsprechender
Hinweis in die Begründung sowie die Planbegründung aufgenommen.
Die Sickerfähigkeit des Untergrundes wurde in einem Boden- und Bodenluftgutachten des Büros
Dr. Tillmanns und Partner (Bergheim, 2015/ 2016) untersucht. Hier wurde festgestellt, dass eine
Versickerung grundsätzlich möglich ist. Es ist daher vorgesehen, dass die Dachflächen des Tennisheims sowie der Tennisplätze auf dem Grundstück zur Versickerung gebracht oder alternativ
in das angrenzende Abgrabungsgewässer eingeleitet werden.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Begründung
4.
Seite 6
PLEdoc GmbH, Essen, mit Schreiben vom 10.02.2014:
Stellungnahme:
Im Rahmen der Prüfung der Anfrage habe man den räumlichen Ausdehnungsbereich der Maßnahme in dem beigefügten Übersichtsplan dargestellt. Maßgeblich für die Auskunft sei der im
Übersichtsplan markierte Bereich. Es werde gebeten, diese Darstellung auf Vollständig- und
Richtigkeit zu prüfen und bei Unstimmigkeiten umgehend mit der PLEdoc GmbH Kontakt aufzunehmen.
Der in der Anlage gekennzeichnete Bereich berühre keine Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber:
• Open Grid Europe GmbH, Essen
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
• GasLINE Telekommunikationsnetzgesetz deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co.
KG, Straelen
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
Diese Auskunft beziehe sich nur auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber (z. B. auch weiterer E.ONGesellschaften) sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften
oder Regionalcentern gesondert einzuholen.
Sollte der Geltungsbereich bzw. das Projekt erweitert oder verlagert werden oder der Arbeitsraum die dargestellten Projektgrenzen überschreiten, so werde um unverzügliche Benachrichtigung gebeten.
Begründung
Seite 7
Abwägung:
Im Nachgang zur Bürgeranhörung wurde seitens der Tennisvereine vorgebracht, das Plangebiet
zur Unterbringung weiterer erforderlicher Komplementäreinrichtungen zu erweitern. Daher wird
zum Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung der Geltungsbereich des Bebauungsplanes entsprechend erweitert. Eine entsprechende Information der Versorgungsträger erfolgt
im Rahmen der zum Bebauungsplan durchzuführenden Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
5.
Fachbereich 62 – Vermessungs- und Katasterwesen – mit Schreiben vom 13.02.2014:
Stellungnahme:
Seitens des Fachbereiches 62 – Vermessungs- und Katasterwesen – bestünden gegen die städtebaulichen Maßnahmen des Bebauungsplanes Nr. 783 keine Bedenken.
Es werde jedoch angeregt, das Plangebiet (schwarze Umrandung im Plan zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung) um die grau umrandeten Gebiete zu erweitern, da diese offensichtlich Bestandteile der geplanten Erweiterung der Tennisanlage seien.
Mit Ratsbeschluss vom 14.04.2010 sei die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 757 beschlossen worden, um den rechtsunsicheren Bebauungsplan Nr. 287 aufzuheben und die bestehenden Nutzungen planungsrechtlich abzusichern.
Es werde angeregt, den Bereich der bereits bestehenden Tennisanlage sowie den Bereich der im
Plan zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung dargestellten geplanten Stellplatzanlage einschließlich
des Zufahrtsbereiches mit in den Planbereich des Bebauungsplanes Nr. 783 aufzunehmen, um
die vorgesehene planungsrechtliche Absicherung des Bereiches bereits jetzt vorzunehmen.
Detailfragen zu notwendigen Festsetzungen und Kennzeichnungen könnten im Rahmen der Erstellung der Urkunde des Bebauungsplanes geklärt werden.
Entgegenstehende Festsetzungen: Bebauungsplan Nr. 287 (rechtskräftig seit dem 01.08.1970).
Abwägung:
Zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes wird der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 783 entsprechend der Stellungnahme um die im Plan zur Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung grau umgrenzten Bereiche erweitert.
Die Aussagen hinsichtlich entgegenstehender Festsetzungen werden zur Kenntnis genommen
und der Bebauungsplan Nr. 287 für den Geltungsbereich des in Rede stehenden Bebauungsplanes aufgehoben.
Da das Bebauungsplangebiet lediglich für eine Erweiterung der Tennisanlage genutzt werden
und die bestehende Anlage umgebaut werden soll, sind neue planungsrechtliche Festsetzungen
für die Altanlage nicht erforderlich.
Begründung
Seite 8
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
6.
Geologischer Dienst NRW, Krefeld, mit Schreiben vom 19.02.2014:
Stellungnahme:
Zu o. g. Planungsvorhaben lägen folgende Informationen vor:
Erdbebengefährdung
Zum o.g. Bebauungsplan im Stadtgebiet von Krefeld werde auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen seien.
Das hier relevante Planungsgebiet der Stadt Krefeld sei folgender Erdbebenzone / geologischer
Untergrundklasse zuzuordnen: Stadt Krefeld, Gemarkung Fischeln: 1/T
Die in den Regelwerken vorgegebenen Maßnahmen hinsichtlich potenzieller Erdbebenwirkungen
müssten entsprechend ergriffen werden.
Bemerkung: DIN 4149:2005 sei durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1,
1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt worden. Dieses Regelwerk sei jedoch noch
nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt würden,
könnten jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betreffe hier insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 „Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte“.
Die Erdbebengefährdung werde in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung
zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000,
Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt würden. In den Technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen werde
auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen.
Abwägung:
Das Plangebiet befindet sich in der Gemarkung Fischeln und damit in der Erdbebenzone 1
in der Untergrundklasse T entsprechend der Karte der Erdbebenzonen und geologischen
Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland für das Bundesland Nordrhein-Westfalen,
Maßstab 1 : 350.000, herausgegeben vom Geologischen Dienst NRW, Bearbeitungsstand Juni
2006. Bei Baumaßnahmen im Plangebiet sind die Regelungen der aktuellen DIN 4149 zu beachten und der Baugrund objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. Das Plangebiet wird im
Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung
besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind. Es wird ein
entsprechender Hinweis in die Begründung zum Bebauungsplan sowie die Planurkunde aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Ingenieurgeologie
Begründung
Seite 9
Vor Beginn von Baumaßnahmen sei der Baugrund objektbezogen entsprechend zu untersuchen
und zu bewerten.
Die Standsicherheit der Böschungen des Sees sei zu beurteilen und zu bewerten. Für Bebauungen seien entsprechende Sicherheitsabstände festzulegen.
Abwägung:
Die Böschung des angrenzenden Abgrabungsgewässers ist durch die aufstehende Bepflanzung
und die Verwurzelungen stabilisiert. Diese wird durch eine entsprechende Erhaltungs- und Wiederanpflanzungsfestsetzung planungsrechtlich gesichert. Darüber hinaus wird auf dieser Fläche
zum Abgrabungsgewässer ein 5 m breiter Gewässerrandstreifen gemäß § 38 WHG und § 90 a
Landeswassergesetz NRW festgesetzt. Dieser bemisst sich ab der Böschungsoberkante. Der Gewässerrandstreifen dient der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen des Stillgewässers sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. Eigentümer und
Nutzungsberechtigte sollen Gewässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen erhalten. Im
Gewässerrandstreifen gelten die Verbote des § 38 Abs. 4 WHG und § 90 a Abs. 4 Landeswassergesetz NRW. Dieser ist von jeglichen baulichen Anlagen freizuhalten. Falls erforderlich, ist im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens der Baugrund objektbezogen zu untersuchen. Aufgrund der Anlage von Tennisplätzen erfolgt lediglich ein Austausch von Bodenschichten. Die
Standsicherheit und Sicherheitsabstände sind somit gewährleistet. Es erfolgt ein entsprechender
Hinweis in der Begründung zum Bebauungsplan sowie auf der Planurkunde.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
7.
Landesbetrieb Wald und Holz, Wesel, mit Schreiben vom 21.02.2014:
Stellungnahme:
Unter der Voraussetzung, dass die im Böschungsbereich des Baggersees stockenden Gehölze
erhalten blieben, würden aus forstbehördlicher Sicht keine Bedenken vorgetragen.
Begründung
Seite 10
Abwägung:
Die aufstehende Bepflanzung wird durch eine entsprechende Erhaltungs- und Wiederanpflanzungsfestsetzung planungsrechtlich gesichert.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
8.
Gascade Gastransport GmbH, Kassel, mit Schreiben vom 19.02.2014:
Stellungnahme:
Es werde zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport MbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG geantwortet.
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung ihrer Anlagen teile man mit,
dass ihre Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen seien. Dies schließe die Anlagen
der v. g. Betreiber mit ein.
Sollten externe Flächen zur Deckung des Kompensationsbedarfs erforderlich sein, seien diese
ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen.
Man weise darauf hin, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden könnten. Diese Betreiber seien gesondert zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und
eventuellen Auflagen anzufragen. Die GASCADE könne nur für ihre eigenen Anlagen Auskunft
geben und für die Anlagen der Anlagenbetreiber, welche GASCADE mit der Beauskunftung beauftragt habe.
Abwägung:
Der Hinweis auf ggf. andere betroffene Versorgungsträger wird zur Kenntnis genommen. Alle
betroffenen Versorgungsträger wurden im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung angeschrieben und werden parallel zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes gemäß § 4 (2)
BauGB erneut beteiligt und alle vorgebrachten Stellungnahmen in die Abwägung eingestellt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
9.
Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Viersen, mit Schreiben vom 07.03.2014:
Stellungnahme:
Landwirtschaftliche Belange seien durch die Planung direkt nicht betroffen. Für den Fall, dass
Kompensationsmaßnahmen erforderlich würden, könnten dann jedoch landwirtschaftliche Belange berührt werden. Daher werde bereits jetzt vorsorglich angeregt, für mögliche Kompensationsmaßnahmen keine landwirtschaftlichen Flächen in Anspruch zu nehmen.
Zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung und zu den Inhalten des Umweltberichtes würden keine besonderen Hinweise gemacht.
Abwägung:
Die Flächen für die zur Kompensation des Eingriffes in Boden, Natur und Landschaft erfolgen auf
einer 2.973 m² großen externen Fläche (Flurstück Nr. 19, Flur 9, Gemarkung Gellep-Stratum).
Diese wurde durch die Untere Landschaftsbehörde der Stadt Krefeld bestimmt. Landwirtschaft-
Begründung
Seite 11
lich wertvolle und auch hofnahe Flächen bleiben bei der Bestimmung geeigneter Flächen außen
vor. In Frage kommen ertragsschwache bzw. nur bedingt wirtschaftsfähige Flächen. Im aktuellen
Flächennutzungsplan ist die Fläche darüber hinaus weiterhin als Fläche für die Landwirtschaft
dargestellt. Somit werden hier nur Kompensationsmaßnahmen durchgeführt die eine weitere
landwirtschaftliche Nutzung nicht in Gänze unmöglich machen. Die in Rede stehende Fläche geht
somit nicht vollständig als landwirtschaftliche Fläche verloren.
Zur Zuordnung, Größe und Örtlichkeit erfolgt ein entsprechender Hinweis in der Begründung
zum Bebauungsplan sowie der Planurkunde.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
10.
Fachbereich 67 – Grünflächen – mit Schreiben vom 07.03.2014:
Stellungnahme:
Der Bereich des B-Planes Nr. 783 liege vollständig im Geltungsbereich des Landschaftsplanes, der
hier das Entwicklungsziel 1.6.2/1.5 vorsehe (temporäre Erhaltung bis zur Realisierung von Grünflächen durch die Bauleitplanung / Ausstattung der Landschaft zur Verbesserung des Klimas). Ein
Landschaftsschutzgebiet sei hier nicht festgesetzt worden. Insofern würden keine landschaftsbzw. naturschutzrechtlichen Bedenken geltend gemacht.
Dies geschehe allerdings unter der Voraussetzung, dass die in einem Landschaftspflegerischen
Begleitplan und vor allem in einer Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) zu ermittelnden Ausgleichsmaßnahmen bereitgestellt werden können. Eine ASP sei deswegen erforderlich, da hier
planungsrelevante Tierarten, wie Fledermäuse, Amphibien oder die Nachtigall (freiwachsende
Hecke im Uferbereich) betroffen sein könnten. Die ASP sollte im Hinblick auf die gerade beginnende Brutzeit möglichst zügig beauftragt werden. Es wäre sinnvoll, die ASP der B-Pläne 783 und
784 zusammen zu beauftragen. Der Landschaftsbeirat sei noch zu beteiligen.
Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder anderer Gehölze dürfe nicht im Verbotszeitraum des § 39 BNatSchG (01.03. – 30.09.) erfolgen.
Abwägung:
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein entsprechender Landschaftspflegerischer
Begleitplan sowie ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt und dem Fachbereich Grünflächen zur Verfügung gestellt. Die Flächen für die zur Kompensation des Eingriffes in Boden, Natur
und Landschaft erfolgen auf externen Ausgleichsflächen. Diese wurden durch die Untere Landschaftsbehörde der Stadt Krefeld bestimmt. Zur Zuordnung, Größe und Örtlichkeit erfolgt ein
entsprechender Hinweis in der Begründung zum Bebauungsplan sowie der Planurkunde. Im Zuge
der Abbrucharbeiten, aber auch während der weiteren Bauphase werden durch Geräusch-, Erschütterungs- und Lichtemissionen sowie Personen- und Fahrzeugbewegungen Störeinwirkungen verursacht, die bei empfindlicheren Arten des Plangebietes und seiner Umgebung Fluchtbzw. Meidereaktionen auslösen können. Entsprechende Hinweise zu Vermeidungsmaßnahmen
zum Schutz potentiell vorkommender Arten (Fledermäuse, Amphibien, Wildkaninchen und nicht
planungsrelevanter Vogelarten) werden in die Begründung zum Bebauungsplan sowie die Planurkunde aufgenommen. Aufgrund des Artenspektrums bzw. der genutzten Habitate kann eine
erhebliche Störung aber ausgeschlossen werden.
Begründung
Seite 12
Die Beteiligung des Landschaftsbeirates erfolgt mit dieser Vorlage in gleicher Sitzungsfolge.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
11.
SWK Netze GmbH, Asset-Management / Planung, mit Schreiben vom 07.03.2014:
Stellungnahme:
Der zugesandte Bebauungsplan sei von den betroffenen Organisationseinheiten der SWK geprüft
worden. Folgende Punkte würden mitgeteilt:
Das Schmutzwasser müsse über eine private Kanalisation an die Straße „Mühlenfeld“ angeschlossen werden. Das Niederschlagswasser sei auf dem privaten Grundstück zu versickern oder
in den Teich einzuleiten. Hierzu seien Erlaubnisse der Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt, notwendig.
Die Versorgung des Clubhauses mit Elektrizität sei, je nach Leistungsbedarf, aus dem vorhandenen Netz möglich und solle vom Investor die Versorgung mit Gas gewünscht werden, könne auch
diese, ebenfalls vorbehaltlich der gewünschten Leistung, aus dem vorhandenen Netz realisiert
werden.
Das Objekt Mühlenfeld 141 werde derzeit durch einen Gashausanschluss versorgt. Der Anschluss
müsse vor Abbruch des Gebäudes getrennt werden. Die Durchführung zur Trennung sei frühzeitig durch eine Mitteilung an SWK SETEC GmbH, OE 7ETP, zu beantragen.
Des Weiteren bestünden seitens Wasser, Straßenbeleuchtung und ÖPNV keine Bedenken.
Abwägung:
Die Aussagen hinsichtlich der Versorgung des Plangebietes mit Gas, Wasser und Elektrizität werden zur Kenntnis genommen.
Das von den Dachflächen des Tennisheims und der befestigten Flächen auf der privaten Grünfläche anfallende Niederschlagswasser ist über die belebte Bodenzone zu versickern oder alternativ
in das Abgrabungsgewässer abzuleiten. Die Sickerfähigkeit des Untergrundes wurde gutachterlich bestätigt. Es erfolgt ein entsprechender Hinweis in der Begründung zum Bebauungsplan sowie der Planurkunde.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
12.
Fachbereich 53 – Gesundheit – mit Schreiben vom 17.03.2014:
Stellungnahme:
Vorbehaltlich der Umweltprüfungsergebnisse bestünden nach Durchsicht der Begründung in der
Fassung vom 20.01.2014 keine grundsätzlichen Einwände gegen das o. g. Vorhaben. Die folgenden Hinweise bitte man im weiteren Planverfahren zu berücksichtigen:
In Bezug auf das Schutzgut Mensch sollten folgende Gutachten / Stellungnahmen mit Prognosen
und ggf. Empfehlungen zu Festsetzungen im B-Plan erstellt werden: Schalltechnisches Gutachten
Begründung
Seite 13
Abwägung:
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Büro Flörke (Köln, 2016) ein schalltechnisches Gutachten erstellt. Dies kommt zum Ergebnis, dass keine schädlichen Auswirkungen
auf das Schutzgut Mensch zu erwarten sind. Einzelheiten sind in der Begründung zum Bebauungsplan und im Umweltbericht aufgeführt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
13.
Fachbereich 66 – Tiefbau – mit Schreiben vom 29.03.2014:
Stellungnahme:
Erschließungsbeiträge kämen im betreffenden Bereich der Straße Mühlenfeld nicht mehr zur
Erhebung, da es sich um eine abgerechnete Erschließungsanlage handele.
Kanalanschlussbeiträge kämen nach Überprüfung ggf. noch zur Erhebung.
Ansonsten bestünden seitens des Fachbereiches Tiefbau keine Bedenken.
Abwägung:
Die Aussagen zu Erschließungs- und Kanalanschlussgebühren werden zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Begründung
14.
Seite 14
Fachbereich 67 – Grünflächen – mit Schreiben vom 03.04.2014:
Stellungnahme:
Am 02.04.2014 sei eine Ortsbegehung auf den Flächen des oben genannten Bebauungsplanes
durchgeführt worden. Am Hauptgebäude des ehemaligen Betriebshofes seien mehrere Hinweise
auf die Nutzung als Quartier für besonders bzw. streng geschützte Tierarten vorgefunden worden. An der südlichen Frontseite sei ein Quartier von Fledermäusen anhand von frischen Kotspuren entdeckt worden. Auch werde der Bau von Gebäudebrütern genutzt; es fänden sich Kotspuren sowie erkennbare Teile von Nestern in Öffnungen unterhalb des Daches. Belege lägen vor.
Des Weiteren sei in dem Briefkasten zur Erkelenzer Straße hin ein Nest von Höhlenbrütern vorgefunden worden.
Auf dem Gelände würden in Form von Stein-, Kies-, Bretter und Totholzhaufen viele Versteckmöglichkeiten für Tiere angeboten. Hier sei insbesondere die Nähe zum Gewässer zu beachten,
in dem Amphibien vorkommen, so dass diese Verstecke durchaus von ihnen genutzt werden
könnten. Es existierten auch ältere Funde von der streng geschützten Kreuzkröte auf angrenzenden Flächen.
Auch die Hecke bzw. die Gebüsche böten ausreichend Nistmöglichkeiten für Vögel an. Es seien
Rotkehlchen mit Nistmaterial im Schnabel gesichtet worden. Ein Mäusebussard sei beim Überflug beobachtet worden. Das könne zumindest ein Hinweis auf Jagdlebensraum sein.
Es seien hier dringend die Zugriffsverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz zu beachten. Dazu
sei eine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen. Hier seien insbesondere die Tiergruppen
Vögel, Fledermäuse, Amphibien sowie Reptilien abzuprüfen, d. h. es sei in der bereits begonnenen Brutzeit noch in diesem Monat mit den Kartierungsarbeiten zu beginnen.
Folgende Voraussetzungen seien an die Gutachter zu stellen:
qualifizierte Gutachter mit einer entsprechenden akademischen Ausbildung, hier Biologie, Ökologie und vergleichbare Studiengänge mit Kenntnissen in artenschutzrechtlicher Prüfung, d.h.
fundierte und umfangreiche Kenntnisse der heimischen Avi-, Fledermaus- und Herpetofauna
insbesondere deren spezifischen Lautäußerungen, des äußeren Habitus, der typischen Verhaltensweisen, der Habitatansprüche und Verbreitung der Arten sowie nachweislich mehrjährige
Geländeerfahrung.
Es sind folgende Methodenstandards für die Erfassung der obigen Tiergruppen zu Grunde zu
legen:
DOERPINGHAUS, A. EICHEN, C., GUNNEMANN, H., LEOPOLD, P., NEUKIRCHEN, M., PE-TERMANN,
J. & SCHROEDER, E. (Bearb.) (2005): Methoden zur Erfassung von Arten der Anhänge IV und V
der FFH-Richtlinie. – Naturschutz und Biologische Vielfalt 20. Bonn-Bad Godesberg.
HACHTEL, M., SCHLÜPMANN, M., THIESMEIER, B: & WEDDELING, K. (Hrsg.) (2009): Me-thoden
der Feldherpetologie, Bielefeld.
HENLE, K. & M. VEITH (Hrsg.) (1997): Naturschutzrelevanten Methoden der Feldherpeto-logie. –
Mertensiella, Rheinbach, 7.
SÜDBECK, P. et al. 2005 (Hrsg.): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands.
Weitere Vorgaben zur Erstellung des Fachgutachtens:
Begründung
Seite 15
Bestandsaufnahme, hier die Ermittlung planungsrelevanter Arten, hier Vögel, Fledermäuse, Amphibien und Reptilien
Auswertung vorhandener Unterlagen wie Gutachten sowie Abfrage bei den Naturschutzverbänden und der ULB
Beschreibung der potentiellen Wirkungen des Planvorhabens
Beschreibung der einzelnen Art (Lebensraumansprüche etc.)
Darstellung der Betroffenheit der einzelnen Arten
Darstellung erforderlicher artspezifischer Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen
Artbezogene Prüfung der Zugriffsverbote gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz ggf. Prüfung der
Ausnahmevoraussetzungen
Ausfüllen des „Protokolls einer artenschutzrechtlichen Prüfung“
Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Erarbeitung eines Gutachtens in Text und Karten, Gutachten 3-fach analog und als PDF-Datei
Meldung der vorgefunden Arten an das Fundortkataster LINFOS der LANUV mit Beleg an die Untere Landschaftsbehörde der Stadt Krefeld
Fledermäuse:
➢ Ermittlung der vorkommenden Arten mit konkreter Artbestimmung
➢ Aussagen zur Habitatnutzung, wie Jagdrevier, Wochenstube etc.
➢ Erfassung der Wochenstuben ca. Ende März bis Mitte August (Kernzeit Mitte Mai bis Ende
Juli); auch frühmorgendlich
➢ Beobachtungen von Ende April /Anfang Mai
➢ Sichtbeobachtungen: eine halbe Stunde vor Sonnenuntergang bis ca. 1 Stunde nach Sonnenuntergang
➢ Bat-Detektor-Nachweis: 1 Stunde nach Sonnenuntergang bis Mitternacht sowie in den frühen Morgenstunden
➢ Insgesamt mindestens zwei Begehungen
➢ Darstellung der Ergebnisse in Text und Karte
Vögel:
➢ Erfassung des Artenspektrums (Brutpaare, Nahrungsgäste etc.)
➢ Zeitraum Ende März bis Mitte Juli, mindestens zwei Begehungen, davon eine Begehung im
März spätestens Mitte April
➢ Darstellung der Ergebnisse in Text und Karte
Amphibien und Reptilien:
➢ Erfassung des Artenspektrums (bei Amphibien Früh-, Spätlaicher)
➢ Amphibien:
➢ Zeitraum Anfang März bis Mitte Juni, mindestens zwei Begehungen, davon eine Begehung
im März spätestens Mitte April
➢ Reptilien:
➢ Zeitraum Mitte April bis Mitte Juni, mindestens zwei Begehungen
➢ Darstellung der Ergebnisse in Text und Karte
Begründung
Seite 16
Abwägung:
Die in der Stellungnahme beschriebene Leistungsbeschreibung wurde dem nach den beschriebenen Kriterien ausgewählten Gutachterbüro Hamann und Schulte sowie die Stellungnahme des
Fachbereichs Grünflächen zugesandt. Der erstellte Artenschutzrechtliche Fachbeitrag wurde auf
der Grundlage der Leistungsbeschreibung erstellt und dem Fachbereich Grünflächen nach Fertigstellung zur Prüfung übermittelt. Die Ergebnisse des Gutachtens wurden seitens des Fachbereichs Grünflächen akzeptiert und in die daraus resultierenden relevanten Sachverhalte in die
Begründung zum Bebauungsplan sowie die vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen darüber
hinaus auch in die textlichen Festsetzungen der Planurkunde übernommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
IV.
Anhörung der Bezirksvertretung
Der Bebauungsplanentwurf wird hiermit der Bezirksvertretung Krefeld - Fischeln gemäß § 2 Abs.
2 und 4 der Bezirkssatzung in ihrer derzeit gültigen Fassung vor der Beschlussfassung des Rates
über die öffentliche Auslegung zur Anhörung vorgelegt.
V.
Anhörung des Landschaftsbeirates
Da der Planbereich den Landschaftsplan der Stadt Krefeld berührt, wird die Planung hiermit dem
Landschaftsbeirat zur Kenntnisnahme vorgelegt.
VI.
Sonstiges
Der Bebauungsplan Nr. 783 – Erweiterung Tennisanlage Mühlenfeld - wird hiermit zur öffentlichen Auslegung vorgeschlagen. Parallel zur Offenlage wird die Beteiligung der Behörden und
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 783 treten innerhalb dieses Geltungsbereiches
die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 287 - Westlich Mühlenfeld und Wimmersweg zwischen Anrather Straße und Kimplerstraße – außer Kraft.
Weitere Informationen sind der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes zu entnehmen,
die der Vorlage als Anlage beigefügt wird.
Begründung
Seite 17