Daten
Kommune
Krefeld
Größe
28 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung
gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zur
2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 357 – Brahmstraße/ Schubertstraße –
Im Bereich Schubertstraße 2
Die Änderung des Bebauungsplanes wurde im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB
durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und gegen die Änderung
keine städtebaulichen Bedenken bestehen.
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 357, rechtskräftig seit dem 25.05.1973 (BauNVO 1968), setzt nördlich der Brahmstraße und westlich der Schubertstraße Reines Wohngebiet (WR) in eingeschossiger Bauweise für Einzel- und Doppelhäuser mit Grund- und Geschossflächenzahlen von 0,3 (GRZ) bzw. 0,4 (GFZ) fest. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen ausgewiesen. In den textlichen Festsetzungen ist festgelegt, dass eine Ausnahme zur Überschreitung der Grund- und Geschossflächenzahl bis zu
den in § 17 BauNVO festgesetzten Höchstwerten (0,4 GRZ bzw. 0,5 GFZ) zugelassen werden kann.
1. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Änderung (gem. § 2a Ziff. 1. BauGB)
Inhalt der vereinfachten Änderung ist die Ausweisung einer zusätzlichen überbaubaren
Fläche auf dem Flurstück 758 der Gemarkung Krefeld, Flur 17 analog den benachbarten
Grundstücken. Die Fläche wird dem angrenzenden Reinen Wohngebiet (WR) mit eingeschossiger Bebauung für Einzel- und Doppelhäuser sowie Grund- und Geschossflächenzahlen von 0,3 (GRZ) bzw. 0,4 (GFZ) zugeführt. Die im benachbarten Bereich vorhandenen
Baugrenzen zur Schubert- und Brahmstraße werden bis zum Schnittpunkt verlängert.
Zusätzliche Hinweise:
Rodungsverbot
Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder anderer Gehölze darf nicht im Verbotszeitraum (01.03.-30.09.) des § 39 BNatSchG erfolgen.
Straßenbeleuchtung
Die im Bereich der 2. Vereinfachten Änderung auf dem Gehweg vorhandene Straßenbeleuchtung könnte bei einem Neubau ggf. versetzt werden müssen. Die in diesem Rahmen
anfallenden Kosten sind vom Bauherrn zu tragen. Entsprechende Vorlaufzeiten sind zu berücksichtigen.
Klarstellung
Im Bereich der 2. vereinfachten Änderung ist bei der Berechnung der Geschossfläche (§ 20
BauNVO) weiterhin die Baunutzungsverordnung BauNVO vom 26.11.1968 anzuwenden
und damit auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer
Umfassungswände ganz mitzurechnen.
Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert.
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Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die vereinfachte Änderung keine Bedenken, da
die vorhandene Bebauung maßvoll verdichtet wird und die geplante, zusätzliche Bebauung
sich in die Siedlungsstruktur des Wohngebietes einfügt. Mit der Nahverdichtung bestehender Ortsteile wird dem Grundsatz des schonenden Umgangs von Grund und Boden und der
Nutzung von vorhandener Versorgungsinfrastruktur und damit den Anforderungen kostenund flächensparenden Bauens gefolgt.
2. Umweltbericht und Umweltprüfung (gem. § 2a Ziff. 2. BauGB)
Durch die Änderung wird die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt, nicht vorbereitet. Anhaltspunkte für
eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen
ebenfalls nicht.
Aufgrund der dargelegten Voraussetzungen wurde gem. § 13 (3) BauGB von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 abgesehen. Dies wurde der Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung gem. § 13 (2) Ziff. 2 BauGB mitgeteilt.
Krefeld,
Geschäftsbereich V
Planung, Bau und Gebäudemanagement
Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am
Die vorstehende Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen.
Krefeld,
DER OBERBÜRGERMEISTER
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