Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Verwaltungsvorlage (Bpl_357_2.vÄ_Sachverhalt_SB.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
3,3 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:21
Verwaltungsvorlage (Bpl_357_2.vÄ_Sachverhalt_SB.pdf) Verwaltungsvorlage (Bpl_357_2.vÄ_Sachverhalt_SB.pdf) Verwaltungsvorlage (Bpl_357_2.vÄ_Sachverhalt_SB.pdf) Verwaltungsvorlage (Bpl_357_2.vÄ_Sachverhalt_SB.pdf) Verwaltungsvorlage (Bpl_357_2.vÄ_Sachverhalt_SB.pdf)

öffnen download melden Dateigröße: 3,3 MB

Inhalt der Datei

Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage A. Vorlage Nr. 3744/17 Rechtsverbindlicher Bebauungsplan und Plangebiet Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 357, rechtskräftig seit dem 25.05.1973, setzt die Flächen westlich der Schubertstraße und nördlich der Brahmstraße als Reines Wohngebiet (WR) mit einer eingeschossigen Bebauung für Einzel- und Doppelhäuser sowie Grund- und Geschossflächenzahlen von 0,3 (GRZ) bzw. 0,4 (GFZ). Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen ausgewiesen. Eine Ausnahme zur Überschreitung der Grund- und Geschossflächenzahlen bis zu den in § 17 BauNVO festgesetzten Höchstwerten (WR 0,4 GRZ bzw. 0,5 GFZ) kann zugelassen werden. B. Planungsanlass Der Eigentümer des 815 m² großen Grundstückes Schubertstraße 2 (Flurstück 758, Gemarkung Krefeld, Flur 17) beantragt die Änderung des Bebauungsplanes mit dem Ziel, auf dem Grundstück ein weiteres Wohngebäude/Anbau errichten zu können. Das Grundstück ist derzeit mit einem Einfamilienhaus und einer Garage bebaut. 1 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 3744/17 C. Inhalt der 44. vereinfachten Änderung Auf dem Flurstück 758 der Gemarkung Krefeld, Flur 17 wird eine weitere überbaubare Fläche analog den benachbarten Grundstücken in Verlängerung der vorhandenen Baugrenzen an der Schubert- und Brahmstraße bis zum Schnittpunkt festgesetzt. Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 357 mit vereinfachter Änderung Zusätzliche Hinweise: Rodungsverbot Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder anderer Gehölze darf nicht im Verbotszeitraum (01.03.-30.09.) des § 39 BNatSchG erfolgen. Straßenbeleuchtung Die im Bereich der 2. Vereinfachten Änderung auf dem Gehweg vorhandene Straßenbeleuchtung könnte bei einem Neubau ggf. versetzt werden müssen. Die in diesem Rahmen anfallenden Kosten sind vom Bauherrn zu tragen. Entsprechende Vorlaufzeiten sind zu berücksichtigen. Klarstellung Im Bereich der 2. vereinfachten Änderung ist bei der Berechnung der Geschossfläche (§ 20 BauNVO) weiterhin die Baunutzungsverordnung BauNVO vom 26.11.1968 anzuwenden und damit auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen. 2 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 3744/17 Im übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert. D. Städtebauliche Beurteilung und Ziele der 2. vereinfachten Änderung Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die vereinfachte Änderung keine Bedenken, da die vorhandene Bebauung maßvoll verdichtet wird und sich das neue Baufenster im Wesentlichen der Siedlungsstruktur in der Nachbarschaft anpasst. Mit der moderaten Nahverdichtung bestehender Ortsteile wird dem Grundsatz des schonenden Umgangs von Grund und Boden und der Nutzung von vorhandener Versorgungsinfrastruktur und damit den Anforderungen kosten- und flächensparenden Bauens gefolgt. E. Planverfahren Folgende Fachbereiche der Bauverwaltung und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB wurden beteiligt. FB 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften Keine Bedenken. FB 66 – Tiefbau Keine Bedenken. Der Kanalanschlussbeitrag kommt nach Überprüfung gegebenenfalls noch zur Erhebung. Abwägung: Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. FB 62 – Vermessungs- und Katasterwesen Keine Bedenken. FB 36 – Umwelt Keine Bedenken. Die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes berührt nicht die Grundzüge der Planung. Die Änderung begründet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Das Änderungsverfahren kann daher als vereinfachtes Verfahren nach § 13 weitergeführt werden. Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist nicht erforderlich. Ein Umweltbericht nach § 2a BauGB entfällt. FB 67 – Grünflächen Keine Bedenken, wenn das übliche Ersatzgeld vereinbart wird. Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder anderer Gehölze darf nicht im Verbotszeitraum des § 39 BNatSchG (01.03.-30.09.) erfolgen. 3 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 3744/17 Abwägung: Die Zahlung eines geforderten Ersatzgeldes zur Finanzierung der ökologischen Ausgleichmaßnahmen für die Mehrversiegelung von Flächen wird in einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung gem. §11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zwischen dem Antragsteller und der Stadt Krefeld getroffen. Auf das Rodungsverbot wird im Bebauungsplan hingewiesen. Der Stellungnahme wird gefolgt. FB 63 – Bauaufsicht Keine Bedenken. SWK Netze GmbH, St. Töniser Straße 124, 47804 Krefeld Abteilung SWK SETEC GmbH (Straßenbeleuchtung): Vor der betroffenen, schraffierten Fläche des Lageplanes steht auf dem öffentlichen Gehweg ein Lichtpunkt der Straßenbeleuchtung. Sollte dieser bei einem evtl. Neubau versetzt werden müssen, sind die Kosten vom Bauherrn zu tragen. Hierfür sind die Vorlaufzeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren bestehen seitens der der Abteilungen Abwasser, Wasser, Elektrizität, Gas, Fernwärme, Telekommunikation, Straßenbeleuchtung und ÖPNV keine Bedenken. Abwägung: Der Hinweis wird ergänzend in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Beteiligung der Öffentlichkeit Den von der Änderung des Bebauungsplanes betroffenen Bürgern wurde gem. § 13 (2) Ziff. 2 BauGB im Rahmen der öffentlichen Auslegung in den Räumen des Fachbereiches 61, Stadtplanung, vom 10.01. bis einschließlich 10.02.2017 Gelegenheit gegeben, Stellungnahmen abzugeben. Die Bekanntmachung der Offenlage fand ortsüblich im Krefelder Amtsblatt Nr. 51 am 22.12.2016 statt. Die unmittelbar von der Planänderung betroffenen und benachbarten Grundstückseigentümer wurden zusätzlich mit Schreiben vom 20.12.2016 über die Offenlage informiert. Der Öffentlichkeit wurde gem. § 13 (3) Satz 2 BauGB mitgeteilt, dass von einer Prüfung gem. § 2 (4) BauGB zur Ermittlung erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt abgesehen wurde. Es wurden keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit vorgebracht. 4 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 3744/17 F. Sonstiges Als Ausgleich für den durch die zusätzliche Versiegelung von Grund und Boden zu erwartenden Eingriff in Natur und Landschaft wird gem. § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 18 bis 21 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein Ausgleichsgeld festgesetzt. Mit diesem Betrag werden Ausgleichsmaßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen finanziert, da ein sinnvoller Ausgleich auf dem betroffenen Grundstück nicht möglich wäre. Hierzu werden die Regelungen in einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zwischen dem Antragsteller und der Stadt Krefeld getroffen. Als Ausgleich für die der Stadt Krefeld durch die vorbereitenden Maßnahmen sowie die Ausarbeitung der städtebaulichen Planung entstehenden Kosten wird auf Grundlage des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Kostenbeteiligung vereinbart. G. Verfahrensabschluss Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt und die Änderung begründet kein Vorhaben, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG unterliegt oder dieses vorbereiten würde. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter. Die die Änderung kann daher gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Die Verwaltung schlägt die vorliegende 2. vereinfachte Änderung zum Satzungsbeschluss vor. 5