Daten
Kommune
Krefeld
Größe
3,3 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
A.
Vorlage Nr. 3744/17
Rechtsverbindlicher Bebauungsplan und Plangebiet
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 357, rechtskräftig seit dem
25.05.1973, setzt die Flächen westlich
der Schubertstraße und nördlich der
Brahmstraße als Reines Wohngebiet
(WR) mit einer eingeschossigen
Bebauung für Einzel- und Doppelhäuser sowie Grund- und Geschossflächenzahlen von 0,3 (GRZ) bzw. 0,4
(GFZ). Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen
ausgewiesen. Eine Ausnahme zur
Überschreitung der Grund- und
Geschossflächenzahlen bis zu den in
§ 17 BauNVO festgesetzten Höchstwerten (WR 0,4 GRZ bzw. 0,5 GFZ)
kann zugelassen werden.
B. Planungsanlass
Der Eigentümer des 815 m² großen Grundstückes Schubertstraße 2 (Flurstück 758,
Gemarkung Krefeld, Flur 17) beantragt die Änderung des Bebauungsplanes mit dem Ziel,
auf dem Grundstück ein weiteres Wohngebäude/Anbau errichten zu können. Das
Grundstück ist derzeit mit einem Einfamilienhaus und einer Garage bebaut.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 3744/17
C.
Inhalt der 44. vereinfachten Änderung
Auf dem Flurstück 758 der Gemarkung Krefeld, Flur 17 wird eine weitere überbaubare
Fläche analog den benachbarten Grundstücken in Verlängerung der vorhandenen
Baugrenzen an der Schubert- und Brahmstraße bis zum Schnittpunkt festgesetzt.
Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 357 mit vereinfachter Änderung
Zusätzliche Hinweise:
Rodungsverbot
Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder anderer Gehölze darf nicht im
Verbotszeitraum (01.03.-30.09.) des § 39 BNatSchG erfolgen.
Straßenbeleuchtung
Die im Bereich der 2. Vereinfachten Änderung auf dem Gehweg vorhandene
Straßenbeleuchtung könnte bei einem Neubau ggf. versetzt werden müssen. Die in diesem
Rahmen anfallenden Kosten sind vom Bauherrn zu tragen. Entsprechende Vorlaufzeiten
sind zu berücksichtigen.
Klarstellung
Im Bereich der 2. vereinfachten Änderung ist bei der Berechnung der Geschossfläche (§ 20
BauNVO) weiterhin die Baunutzungsverordnung BauNVO vom 26.11.1968 anzuwenden
und damit auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als
Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich
ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 3744/17
Im übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert.
D. Städtebauliche Beurteilung und Ziele der 2. vereinfachten Änderung
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die vereinfachte Änderung keine Bedenken, da
die vorhandene Bebauung maßvoll verdichtet wird und sich das neue Baufenster im
Wesentlichen der Siedlungsstruktur in der Nachbarschaft anpasst. Mit der moderaten
Nahverdichtung bestehender Ortsteile wird dem Grundsatz des schonenden Umgangs von
Grund und Boden und der Nutzung von vorhandener Versorgungsinfrastruktur und damit
den Anforderungen kosten- und flächensparenden Bauens gefolgt.
E.
Planverfahren
Folgende Fachbereiche der Bauverwaltung und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB
wurden beteiligt.
FB 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften
Keine Bedenken.
FB 66 – Tiefbau
Keine Bedenken.
Der Kanalanschlussbeitrag kommt nach Überprüfung gegebenenfalls noch zur Erhebung.
Abwägung:
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
FB 62 – Vermessungs- und Katasterwesen
Keine Bedenken.
FB 36 – Umwelt
Keine Bedenken.
Die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes berührt nicht die Grundzüge der
Planung. Die Änderung begründet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Das Änderungsverfahren
kann daher als vereinfachtes Verfahren nach § 13 weitergeführt werden. Eine
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist nicht erforderlich. Ein Umweltbericht nach § 2a
BauGB entfällt.
FB 67 – Grünflächen
Keine Bedenken, wenn das übliche Ersatzgeld vereinbart wird.
Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder anderer Gehölze darf nicht im
Verbotszeitraum des § 39 BNatSchG (01.03.-30.09.) erfolgen.
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Vorlage Nr. 3744/17
Abwägung:
Die Zahlung eines geforderten Ersatzgeldes zur Finanzierung der ökologischen
Ausgleichmaßnahmen für die Mehrversiegelung von Flächen wird in einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung gem. §11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zwischen dem Antragsteller und der
Stadt Krefeld getroffen.
Auf das Rodungsverbot wird im Bebauungsplan hingewiesen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
FB 63 – Bauaufsicht
Keine Bedenken.
SWK Netze GmbH, St. Töniser Straße 124, 47804 Krefeld
Abteilung SWK SETEC GmbH (Straßenbeleuchtung):
Vor der betroffenen, schraffierten Fläche des Lageplanes steht auf dem öffentlichen
Gehweg ein Lichtpunkt der Straßenbeleuchtung.
Sollte dieser bei einem evtl. Neubau versetzt werden müssen, sind die Kosten vom
Bauherrn zu tragen. Hierfür sind die Vorlaufzeiten zu berücksichtigen.
Des Weiteren bestehen seitens der der Abteilungen Abwasser, Wasser, Elektrizität, Gas,
Fernwärme, Telekommunikation, Straßenbeleuchtung und ÖPNV keine Bedenken.
Abwägung:
Der Hinweis wird ergänzend in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Beteiligung der Öffentlichkeit
Den von der Änderung des Bebauungsplanes betroffenen Bürgern wurde gem. § 13 (2)
Ziff. 2 BauGB im Rahmen der öffentlichen Auslegung in den Räumen des Fachbereiches 61,
Stadtplanung, vom 10.01. bis einschließlich 10.02.2017 Gelegenheit gegeben,
Stellungnahmen abzugeben. Die Bekanntmachung der Offenlage fand ortsüblich im
Krefelder Amtsblatt Nr. 51 am 22.12.2016 statt.
Die
unmittelbar
von
der
Planänderung
betroffenen
und
benachbarten
Grundstückseigentümer wurden zusätzlich mit Schreiben vom 20.12.2016 über die
Offenlage informiert.
Der Öffentlichkeit wurde gem. § 13 (3) Satz 2 BauGB mitgeteilt, dass von einer Prüfung
gem. § 2 (4) BauGB zur Ermittlung erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt abgesehen
wurde.
Es wurden keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit vorgebracht.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 3744/17
F.
Sonstiges
Als Ausgleich für den durch die zusätzliche Versiegelung von Grund und Boden zu
erwartenden Eingriff in Natur und Landschaft wird gem. § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 18 bis
21 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein Ausgleichsgeld festgesetzt. Mit diesem
Betrag werden Ausgleichsmaßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen
finanziert, da ein sinnvoller Ausgleich auf dem betroffenen Grundstück nicht möglich wäre.
Hierzu werden die Regelungen in einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung gem. § 11 Abs.
1 Nr. 2 BauGB zwischen dem Antragsteller und der Stadt Krefeld getroffen.
Als Ausgleich für die der Stadt Krefeld durch die vorbereitenden Maßnahmen sowie die
Ausarbeitung der städtebaulichen Planung entstehenden Kosten wird auf Grundlage des §
11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Kostenbeteiligung vereinbart.
G. Verfahrensabschluss
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht
berührt und die Änderung begründet kein Vorhaben, das einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG unterliegt oder dieses vorbereiten würde. Auch
bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
genannten Schutzgüter. Die die Änderung kann daher gemäß § 13 BauGB im vereinfachten
Verfahren durchgeführt werden.
Die Verwaltung schlägt die vorliegende 2. vereinfachte Änderung zum Satzungsbeschluss
vor.
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