Daten
Kommune
Krefeld
Größe
279 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:22
Stichworte
Inhalt der Datei
und Anfrage der UWG-Ratsgruppe vom 05.11.2015
TOP
Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 02.12.2015
Nr.
1897 /15/1
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Beschwerdeausschuss
10.12.2015
Rat
10.12.2015
Betreff
Rettungsdienstbedarfsplan
und Anfrage der UWG-Ratsgruppe vom 05.11.2015
Beschlussentwurf:
Der Rettungsdienstbedarfsplan der Stadt Krefeld wird beschlossen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 1897 /15/1
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich dauernde Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Die Stadt Krefeld ist Träger des Rettungsdienstes. Sie nimmt diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.
Gem. § 12 Abs. 1 RettG NRW stellen die Kreise und kreisfreien Städte Bedarfspläne auf. In den Bedarfsplänen sind insbesondere Zahl und Standorte der Rettungswachen, weitere Qualitätsanforderungen sowie die Zahl der erforderlichen Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge festzulegen
Die Träger rettungsdienstlicher Aufgaben haben die Kosten für die ihnen nach dem RettG NRW obliegenden Aufgaben auf Grundlage der Bedarfsplanung zu tragen. Die Kosten des Rettungsdienstes finanzieren
sich durch die Erhebung von Benutzungsgebühren. Diese werden auf der Grundlage einer vom Rat der
Stadt Krefeld verabschiedeten Gebührensatzung erhoben. Die Gebührensatzung basiert auf der Bedarfsplanung und ist zuvor mit den Krankenkassen abzustimmen.
Der Entwurf des Bedarfsplanes wurde mit den vollständigen Anlagen den anerkannten Hilfsorganisationen, den sonstigen Anbietern von rettungsdienstlichen Leistungen, den Verbänden der Krankenkassen
und dem Landesverband (West) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung sowie der örtlichen Gesundheitskonferenz zur Stellungnahme zugeleitet.
Mit den Verbänden der Krankenkassen wurde Einvernehmen erzielt, der Landesverband (West) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung hat sich dem Votum der Krankenkassen angeschlossen. Alle anderen Beteiligten erhoben keine Einwände.
Der vorliegende Entwurf des Rettungsdienstbedarfsplans ist die Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans aus 2007 und einer 2010 aktualisierten Bedarfsplanung.
Nach Verabschiedung des vorliegenden Entwurfs durch den Rat der Stadt Krefeld dient der Rettungsdienstbedarfsplan als Planungsgrundlage für die nächsten fünf Jahre.
Der hier vorliegende Rettungsdienstbedarfsplan wird um die Anlage „Weiterbildung und Ausbildung zum
Notfallsanitäter“ erweitert und dem Rat zur Zustimmung vorgelegt, sobald auf Landesebene alle offenen
Fragen zum Umfang und zu den Kosten der Qualifizierungen bzw. der Ausbildung zum Notfallsanitäter
geklärt und zwischen der Stadt und dem Kostenträger abgestimmt sind.
Dem Rettungsdienstbedarfsplan ist eine Zusammenfassung vorangestellt. Einzelheiten sind dem nachfolgenden Text sowie den Anhängen zu entnehmen.
Die Landesverbände der Krankenkassen Nordrhein sowie der Verband der Ersatzkassen e.V. in Nordrhein
haben dem Rettungsdienstbedarfsplan zugestimmt.
Weiterhin hat auch die Gesundheitskonferenz des Fachbereich Gesundheit der Stadt Krefeld ihr Einvernehmen zum Rettungsdienstbedarfsplan der Stadt Krefeld erklärt.
Die Erstellung einer /1-Vorlage war erforderlich wegen einer Konkretisierung der Abschnitte 4.4. Abs.1
(Seite 16) und 3.6.3. Absatz 3 (Seite 39).
Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen
(Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24.11.1992 (GV NRW Seite 458), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 1. April 2015