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Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:23
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Erste Änderungssatzung zur Änderung der Satzung der Stadt Krefeld für den Kommunalbetrieb
Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts vom 12.12.2016
vom …
Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1, § 114a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.
666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV.NRW.S. 966) - GO NRW und der Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 24. Oktober 2001 (GV. NRW. S. 773), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 19. September 2014 (GV. NRW. S. 616) – KUV, § 46 Abs. 1, - hat der Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung am 5. Dezember 2017 folgende erste Änderungssatzung zur Änderung der
Satzung der Stadt Krefeld für den Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts vom
12.12.2016 beschlossen:
Art. 1
§ 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Der Kommunalbetrieb Krefeld ist eine selbstständige Einrichtung der Stadt Krefeld in der
Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 114a GO NRW) (Kommunalunternehmen).
Das Kommunalunternehmen wurde durch Umwandlung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
„Stadtentwässerung Krefeld“ nach der Maßgabe der näheren Bestimmungen dieser Satzung im
Wege der Gesamtrechtsnachfolge begründet. Es ist mit Bekanntmachung der Satzung am
16.12.2016 entstanden.
Entsprechend § 114a Abs. 3 Gemeindeordnung NRW können dem Kommunalbetrieb Krefeld
weitere Aufgaben zugewiesen werden.
Art. 2
§ 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1)
Die Anstalt übernimmt folgende, auf sie übertragene Aufgaben, die sie im eigenen Namen und in
eigener Verantwortung entsprechend § 114 a Abs. 3 Satz 1 GO NRW durchführt:
1.
das auf dem Gebiet der Stadt Krefeld anfallende Abwasser zu beseitigen und die hierfür notwendigen Anlagen vorzuhalten, zu planen, zu bauen und zu betreiben. Die Stadt Krefeld überträgt dem Kommunalunternehmen nach § 114a Abs. 3 GO NRW die ihr gemäß § 56 WHG i.v.m. §
46 LWG obliegenden Aufgaben der Abwasserbeseitigung zur Wahrnehmung im eigenen Namen
und in eigener Verantwortung. Ausgenommen ist die Pflicht zur Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 6 LWG, die bei der Stadt Krefeld verbleibt. Im Umfang der
übertragenen Aufgaben ist das Kommunalunternehmen abwasserbeseitigungspflichtig. Das
Kommunalunternehmen bereitet die Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes zur Be-
schlussfassung durch den Rat der Stadt Krefeld vor,
2.
Aufstellung und Fortschreibung des Wasserversorgungskonzeptes entsprechend den Vorgaben
von § 38 Abs. 3 LWG,
3.
die Gewässerunterhaltung einschließlich des Gewässerausbaus, dem Ausgleich der Wasserführung und den Hochwasserschutz bei den auf dem Gebiet der Stadt Krefeld liegenden Gewässer
im Sinne § 3 Abs. 1 Nr. 3 LWG i.V. mit § 4 Abs. 5 WHG nach den gesetzlichen Vorschriften. Zu den
Aufgaben gehören auch die Unterhaltung, die Planung, der Bau und der Betrieb der dafür notwendigen Anlagen. Insoweit überträgt die Stadt Krefeld der Anstalt gemäß § 62 Abs. 1 LWG in
Verbindung mit § 40 WHG die ihr obliegende Gewässerunterhaltungs- und Ausbaupflicht,
4.
Planung, Bau und Betrieb der Toilettenanlagen,
5.
die Abfallentsorgung nach den gesetzlichen Vorschriften als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach § 5 LAbfG einschließlich der Erstellung des kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes
i.S.v. § 5a LAbfG und der Abfallbilanzen i.S.v. § 5 c LAbfG,
6.
die Straßenreinigung und den Winterdienst nach Maßgaben der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die
Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW-StrReinG NRW),
7.
Umsetzung der Maßnahmen des Landschaftsplanes,
8.
Betrieb und Unterhaltung des Krefelder Umweltzentrums,
9.
Bestattungswesen als Friedhofsträger i.S. § 1 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes – BestG NRW einschließlich der Verwaltung und dem Betrieb der Leichenhallen , des Krematoriums und der Ehrengräber im Sinne des § 27 der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld vom 24.05.2016
sowie der Bedarfsplanung, dem Entwurf, Bau, Betrieb , Unterhaltung und Verwaltung der städtischen Friedhöfe,
10.
Bewirtschaftung der städtischen Wälder nach den Vorgaben der §§ 32 ff Landesforstgesetz NRW
– LfoG einschließlich der langfristigen Forsteinrichtung, der Anlage, Pflege und dem Schutz der
Waldbestände sowie Bau und Unterhaltung von Wald- und Reitwegen, Erholungs- und Sondereinrichtungen, Maßnahmen der Landschaftspflege im Wald und den zugeordneten Freiflächen,
Holzeinschlag und sonstige forstliche Nutzung , dem Verkauf von Walderzeugnissen, sowie der
Erstellung von forstlichen Gutachten und Waldbewertungsgutachten,
11.
Beratung von Vereinen bei der Planung und Errichtung von vereinseigenen Sportanlagen.
Die Übernahme der Aufgaben nach Ziffer 1 ist bereits zum 16.12.2016 erfolgt. Die Übernahme
der Aufgaben nach Ziffer 2 bis 11 erfolgt am Tage nach Bekanntmachung der Änderungssatzung.
Art. 3
§ 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2)
Die Anstalt kann darüber hinaus jeweils im Auftrag als Erfüllungsgehilfin der Stadt Krefeld folgende Aufgaben wahrnehmen:
1.
die Objektplanung, den Bau und die Unterhaltung städtischer Infrastrukureinrichtungen wie
Straßenverkehrsanlagen, Wege, Plätze, Brücken, einschließlich der Straßenbeleuchtung und des
Straßenbegleitgrüns, Ingenieursbauten, Lärmschutzanlagen, der Anstrahlung besonderer Gebäude, der Lichtsignalanlagen, des Parkleitsystems, anderer Verkehrseinrichtungen und der Senkenreinigung,
2.
die Beflaggung der Stadt im Bereich der öffentlichen Straßen,
3.
Vertretung der Stadt Krefeld in Wasser- und Deichverbandsgremien,
4.
die Durchführung von Absperrmaßnahmen im öffentlichen Raum bei Veranstaltungen,
5.
Objektplanung, Bau und Unterhaltung von Grünflächen und Freianlagen für die Fachbereiche der
Stadt Krefeld,
6.
Objektplanung , Bau, Unterhaltung, Betrieb und Verwaltung der öffentlichen Grünflächen und
deren Einrichtungen einschließlich des Freizeitwegenetzes,
7.
Erhaltung (Anlegung, Instandhaltung und Pflege) der Gräber nach § 5 Abs. 3 Gräbergesetz (Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft),
8.
Objektplanung , Bau, Unterhaltung und Verwaltung von Spielplätzen,
9.
technische Betreuung von Spielplatzinitiativen,
10.
Durchführung der Maßnahmen für den Naturschutz gemäß §§ 135 a ff BauGB,
11.
Betrieb und Unterhaltung des Botanischen Gartens,
12.
Betreuung und Verwaltung der Kleingartenanlagen,
13.
Objektplanung, Bau, Verwaltung, Unterhaltung und Betrieb der in Anlage 2 aufgeführten
Sporteinrichtungen der Stadt Krefeld einschließlich der Gebäudeunterhaltung und Energiebewirtschaftung für die Sport- und Freizeitbauten.
Die Wahrnehmung der Aufgaben im Auftrag als Erfüllungsgehilfin erfolgt auf der Grundlage eines
mit der Stadt Krefeld für jeden Bereich separat abzuschließenden Leistungsvertrages, der der Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf.
Art. 4
§ 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1)
Der Vorstand besteht aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, ist ein Mitglied durch den Verwaltungsrat als Sprecher des Vorstandes zu bestimmen.
Art. 5
§ 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4)
Der Vorstand leitet das Kommunalunternehmen in eigener Verantwortung, soweit nicht durch
Gesetz oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist.
Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, sind Entscheidungen einvernehmlich zu treffen. Sollten Entscheidungen nicht einvernehmlich getroffen werden können, gilt die Mehrheitsentscheidung. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sprecher des Vorstandes. Näheres regelt die Geschäftsordnung im Sinne von Absatz 3.
Art. 6
§ 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5)
Die Anstalt wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ist nur ein Vorstand vorhanden, vertritt dieser die Anstalt. Sind mehrere Vorstände vorhanden, wird die Anstalt
durch zwei Vorstände gemeinschaftlich oder durch einen Vorstand gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Näheres regelt die Geschäftsordnung im Sinne von Absatz 3.
Der Vorstand ist befugt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Prokura zu erteilen. Der Vorstand kann einzelnen Mitarbeiter/innen der Anstalt für ein bestimmtes Geschäft oder einen Kreis
von Geschäften durch schriftliche Erklärung die Vertretungsbefugnis erteilen.
Nähere Einzelheiten zur Vertretungsbefugnis bleiben der Geschäftsordnung nach § 5 Abs. 3 dieser Satzung vorbehalten.
Der Vorstand wird für Geschäfte zwischen Beteiligungsgesellschaften der Stadt und der Anstalt
von dem Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) befreit.
Art. 7
§ 5 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
(6)
Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten
und auf Anforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Auskunft zu erteilen. Er hat dem Verwaltungsrat vierteljährlich Zwischenberichte über die
Abwicklung des Erfolgs- und Vermögensplanes schriftlich vorzulegen. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste
zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Krefeld haben, ist neben dem Verwaltungsrat auch die Stadt Krefeld unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Art. 8
§ 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1)
Der Verwaltungsrat besteht aus dem/der Oberbürgermeister/in und 17 übrigen Mitgliedern. Für
die übrigen Mitglieder werden Vertreter nach Abs. 3 namentlich gewählt. Der/Die Vertreter/in
des/der Oberbürgermeisters/in als Mitglied des Verwaltungsrates wird auf seinen/ihren Vorschlag aus dem Kreis der Beigeordneten der Stadt Krefeld vom Rat bestellt. Diese/r Vertreter/in
kann an allen Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen.
Art. 9
§ 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3)
Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter werden vom Rat der Stadt
Krefeld aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode gewählt; für die Wahl gilt § 50 Abs. 4 GO
NRW sinngemäß. Die erneute Wahl von Mitgliedern ist zulässig.
Art. 10
§ 6 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
(6)
Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen, deren Höhe sich an vergleichbaren Gesellschaften orientiert und durch den Verwaltungsrat festgelegt wird.
Art. 11
§ 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4)
Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates zu
dem Abschluss von Verträgen, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 100.000 Euro überschritten wird und die Maßnahme nicht im Wirtschaftsplan enthalten ist,
dem Abschluss von Verträgen bei Lieferungen und Leistungen sowie bei Bauvorhaben ab einer
Wertgrenze von 100.000 Euro, soweit die Maßnahme nicht im Wirtschaftsplan enthalten ist,
Stundung, Aussetzung der Vollziehung und befristete Niederschlagung von Forderungen, wenn
sie im Einzelfall 250.000 Euro übersteigen,
Erlass von Forderungen und unbefristete Niederschlagungen
von Forderungen, wenn sie im Einzelfall 50.000 Euro überschreiten,
dem Abschluss von Vergleichen sowie die Einleitung und Durchführung von Rechtsstreitigkeiten
vor den ordentlichen Gerichten sowie den Arbeits- und Verwaltungsgerichten bei Streitwerten
von mehr als 300.000 Euro, bei Bauschäden von mehr als 500.000 Euro,
dem Erwerb von Grundstücken einschließlich der Belastung von Nebenleistungen im Gesamtwert
von 100.000 Euro, soweit die Maßnahme nicht im Wirtschaftsplan enthalten ist,
der Veräußerung von oder der Belastung von Grundstücken einschließlich der Bestellung von
Erbbaurechten und Baulasten sowie deren Freistellung und grundstücksgleichen Rechten sowie
die Bestellung anderer Sicherheiten, wenn der Betrag oder Wert im Einzelfall 100.000 Euro übersteigt und die Maßnahme nicht im Wirtschaftsplan enthalten ist,
der Aufnahme von Darlehen – mit der Ausnahme von Kassenkrediten und Aufnahme von Darlehen bei verbundenen Unternehmen -, ab einem Wert von 2.000.000 Euro, soweit die Maßnahme
nicht im Wirtschaftsplan enthalten ist,
dem Abschluss von Miet- und Pachtverträgen nicht regelmäßig wiederkehrender Art über Grundstücke und Gebäude, wenn die Laufzeit 5 Jahre übersteigt sowie der Abschluss solcher Verträge,
deren Miet- und Pachtsumme 30.000 Euro jährlich übersteigt.
Art. 12
§ 7 Absatz erhält 5 folgende Fassung:
(5)
Der Verwaltungsrat leitet das Abwasserbeseitigungskonzept und das Wasserversorgungskonzept,
nachdem er darüber beschlossen hat, an die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister der
Stadt Krefeld zur Zustimmung durch den Rat der Stadt Krefeld weiter.
Art . 13
§ 8 Absatz 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:
Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn
die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt
oder sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats (bzw. deren Stellvertreter/innen) anwesend sind
und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.
Art. 14
§ 8 Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:
(7)
Alle Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst.
Art. 15
§ 10 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4)
Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplans bedingt oder zu einer Inanspruchnahme der
Stadt Krefeld führt oder
zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Kredite erforderlich werden oder
eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der im Stellenplan und in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung
von Aushilfskräften handelt.
Erheblich im Sinne der Ziffern 1 und 2 ist eine Abweichung von mehr als 2.000.000 Euro.
Art. 16
§ 10 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5)
Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, die gemäß § 17 Abs. 3 KUV der Zustimmung des Vorstandes bedürfen, liegen vor, wenn der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um 200.000
Euro überschritten wird.
Art. 17
§ 10 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
(6)
Mehrauszahlungen des Vermögensplanes, die gemäß § 18 Abs. 5 KUV der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen, liegen vor, wenn das Gesamtauszahlungsvolumen um 1.000.000 Euro
überschritten wird.
Art. 18
§ 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3)
Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist § 53 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG) vom
19. August 1969 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend zu beachten.
Dem Fachbereich Rechnungsprüfung der Stadt Krefeld werden die Rechte nach § 54 HGrG eingeräumt.
Art. 19
§ 11 Absatz 5 wird ersatzlos gestrichen.
Art. 20
§ 11 Absatz 6 wird zu § 11 Absatz 5 und erhält folgende Fassung:
(5)
Die Stadt Krefeld kann vom Kommunalunternehmen Aufklärung und Nachweise verlangen, die
die Aufstellung ihres Gesamtabschlusses erfordert. Darüber hinaus hat der Vorstand dem Oberbürgermeister/ der Oberbürgermeisterin der Gewährträgerin Stadt Krefeld auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten des Kommunalunternehmens zu geben und die Ein-
sicht der Bücher und Schriften zu gestatten.
Art. 21
§ 14 erhält folgende Fassung:
(1)
Das zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche bewegliche und unbewegliche Vermögen, wie es sich aus der Übertragungsbilanz der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Stadtentwässerung Krefeld“ zum Übertragungsstichtag ergeben hat, ist im Rahmen der
Aufgabenübertragung von der Stadt Krefeld im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Veröffentlichung der Satzung am 16.12.2016 auf das Kommunalunternehmen übergegangen.
(2)
Das zur Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgaben nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung erforderliche
bewegliche und unbewegliche Vermögen, wie es sich aus der Anlage 3 ergibt, geht im Rahmen
der Aufgabenübertragung von der Stadt Krefeld auf das Kommunalunternehmen über. Übertragungsstichtag ist der Tag nach der Bekanntmachung dieser Satzung.
(3)
Die Satzungen der Stadt Krefeld in dem nach § 2 Abs. 1 Ziffer 1 übertragenen Aufgabengebiet
gelten in der zum Übertragungsstichtag (16.12.2016) für diesen Aufgabenbereich gültigen Fassung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Stadt Krefeld das Kommunalunternehmen tritt, bis
zum Erlass von Satzungen durch das Kommunalunternehmen fort. Dies betrifft die in der Anlage
1 Ziffer 1 bis 6 aufgeführten Satzungen. Bis zum Inkrafttreten eigener Satzungen erhebt daher
das Kommunalunternehmen Gebühren und Beiträge auf Grundlage der durch die Stadt Krefeld
erlassenen Satzungen. Diese treten mit Inkrafttreten der durch das Kommunalunternehmen erlassenen Satzungen außer Kraft. Die Satzungen der Stadt Krefeld in dem nach § 2 Abs. 1 Ziffer 2
bis 11 übertragenen Aufgabengebiete gelten in der zum Übertragungsstichtag, wie er sich aus § 2
Abs. 1 letzter Satz der Änderungssatzung ergibt, für diesen Aufgabenbereich gültigen Fassung mit
der Maßgabe, dass an die Stelle der Stadt Krefeld das Kommunalunternehmen tritt, bis zum Erlass von Satzungen durch das Kommunalunternehmen fort. Dies betrifft die in der Anlage 1 Ziffer
7 bis 12 aufgeführten Satzungen. Bis zum Inkrafttreten eigener Satzungen erhebt daher das
Kommunalunternehmen Gebühren und Beiträge auf Grundlage der durch die Stadt Krefeld erlassenen Satzungen. Diese treten mit Inkrafttreten der durch das Kommunalunternehmen erlassenen Satzungen außer Kraft.
(4)
Der Übergang der Arbeitsverhältnisse der in der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Stadtentwässerung Krefeld (EB 75) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Anstalt
hat sich nach § 613a BGB gerichtet. Die Einzelheiten des Überganges sind durch einen Personalüberleitungsvertrag beschrieben und geregelt worden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Anstalt gemäß § 613a Absatz 6 BGB widersprochen haben, werden im Rahmen einer Personalgestellung gem. § 4 Absatz 3 TVöD bei der
Anstalt beschäftigt. Beamtinnen und Beamte, die vor der Umwandlung dem EB 75 zugeordnet
waren, sind von der Stadt Krefeld zur Anstalt versetzt oder befristet abgeordnet worden.
Der Übergang der Arbeitsverhältnisse der in der Stadt Krefeld beschäftigten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer auf die Anstalt, betreffend die in § 2 Abs. 1 Ziffer 2 bis 11 genannten Aufgaben, richtet sich nach § 613a BGB. Die Einzelheiten des Überganges werden durch einen Personalüberleitungsvertrag beschrieben und geregelt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Anstalt gemäß § 613a Absatz 6 BGB widersprechen, werden im Rahmen einer Personalgestellung gem. § 4 Absatz 3 TVöD bei der Anstalt beschäftigt. Beamtinnen und Beamte werden von der Stadt Krefeld zur Anstalt versetzt oder befristet abgeordnet.
Sollten Arbeits- oder Dienstverhältnisse, betreffend die in § 2 Abs. 2 der Änderungssatzung genannten Aufgaben, ebenfalls auf die Anstalt übergehen, so sind die Regelungen der Sätze 5 bis 8
entsprechend anwendbar.
Art. 22
Im Übrigen bleibt die Satzung unverändert.
Art. 23
Diese Satzung tritt am15.04.2018 in Kraft.
Art. 24
Anlage 1 zur Satzung der Stadt Krefeld für den Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts wird um folgende Aufzählungspunkte ergänzt:
7.
Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Krefeld
(Reinigungssatzung – ReinS) vom 14.12.2007
(Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 20.12.2007, S. 308 - 310)
In der Fassung der 1. Änderung durch Satzung vom 23.07.2009
(Krefelder Amtsblatt Nr. 31 vom 30.07.2009, S, 220 – 222)
In der Fassung der 2. Änderung durch Satzung vom 30.10.2012
(Krefelder Amtsblatt Nr. 46 vom 15.11.2012, S. 391 – 393)
In der Fassung der 3. Änderung durch Satzung vom 10.12.2012
(Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 20.11.2012, S. 449 – 473 )
in Kraft getreten am 01.01.2013
In der Fassung der 4. Änderung durch Satzung vom 16.12.2013
( Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 23.12.2013, S. 331 – 332 )
in Kraft getreten am 01.01.2014
In der Fassung der 5. Änderung durch Satzung vom 28.11.2014
( Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom 11.12.2014, S. 344 – 368 )
In Kraft getreten am 01.01.2015
In der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 10.12.2015
(Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 24. Dezember 2015, S. 383 - 385)
In Kraft getreten am 01.01.2016.
In der zum Übertragungszeitpunkt gültigen Fassung.
8.
Satzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld ( Friedhofssatzung) vom 24.05.2016 (Krefelder
Amtsblatt Nr. 22 vom 02.06.2016; S. 123 – 132)
9.
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld vom 24.11.1998 in der Fassung der
1. Änderungssatzung vom 14.02.2000 (Krefelder Amtsblatt Nr. 8 Seite 46 vom
24.02.2000) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 06.12.2001 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 20.12.2001, S. 320) in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom
12.12.2002 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 19.12.2001, S. 312) in der Fassung der 4.
Änderungssatzung vom 15.12.2005 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 29.12.2005, S. 321322) in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 18.12.2006 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52
vom 21.12.2006, S. 291-292) in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 10.12.2010
(Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 23.12.2010; S. 310-312) in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 06.12.2011 (Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom 15.12.2011; S. 452-453) in
der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 10.12.2012 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom
20.12.2012; S. 436-437) in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 16.12.2013 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 23.12.2013; S. 334-335 in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 15.12.2014 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2014; S. 390-391) in der
Fassung der 11. Änderungssatzung vom 14.12.2015 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom
24.12.2014; S. 389 ff) in der Fassung der 12. Änderungssatzung vom 12.12.2016 (Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom 15.12.2016; S. 319-321)
In der zum Übertragungszeitpunkt gültigen Fassung.
10.
Betriebsordnung für die Feuerbestattungsanlage der Stadt Krefeld vom 26.11.98
11.
Satzung der Stadt Krefeld über die Vorlage der Bescheinigungen über das Ergebnis der Zustandsund Funktionsprüfung nach § 8 Absatz 7 SüwVOAbw vom 14.12.2015 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52
vom 24.12.2015, S. 391 ff)
12.
Abfallsatzung der Stadt Krefeld (AbfS) vom 11.12.2003 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom
18.12.2003, S. 310 ff.) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14.12.2004 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 30.12.2004, S. 319 ff.) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 13.12.2005
(Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 29.12.2005, S. 328 ff.) in der Fassung der 3. Änderungssatzung
vom 18.12.2006 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 21.12.2006, S. 288 ff.) in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 29.06.2007 (Krefelder Amtsblatt Nr. 28 vom 12.07.2007, S. 159 ff.) in der
Fassung der 5. Änderungssatzung vom 09.07.2009 (Krefelder Amtsblatt Nr. 30 vom 23.07.2009, S.
209 ff. berichtigt im Krefelder Amtsblatt Nr. 31 vom 30.07.2009, S. 219) in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 09.12.2011 (Krefelder Amtsblatt Nr. 50, S. 445 ff.) in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 15.11.2012 (Krefelder Amtsblatt Nr. 48, S. 404 ff.) in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 19.04.2013 (Krefelder Amtsblatt Nr. 18 S. 100 ff.) in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 19.11.2014 (Krefelder Amtsblatt Nr. 48 S. 326 ff.) in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 14.12.2015 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 S. 385 ff.) In der Fassung der 11. Änderungssatzung vom12.12.2016 (Krefelder Amtsblatt Nr. 50 S. 285 ff.)
In der zum Übertragungszeitpunkt gültigen Fassung.
Art. 25
Die Satzung der Stadt Krefeld für den Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen
Rechts erhält folgende Anlage 2:
Anlage 2 – Sportanlagen nach § 2 Abs. 2 Nr. 13
Art. 26
Die Satzung der Stadt Krefeld für den Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen
Rechts erhält folgende Anlage 3:
Anlage 3 – Bewegliches und unbewegliches Vermögen nach § 14 Abs. 2 zur Aufgabenwahrnehmung nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung