Daten
Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:23
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Aktuelle Satzung
"Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1, § 114a Abs. 2
Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.
666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.
Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) - GO NRW -, der
Verordnung über kommunale Unternehmen
und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen
Rechts vom 24. Oktober 2001 (GV. NRW. S.
773), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 19. September 2014 (GV. NRW.
S. 616) – KUV, § 46 Abs. 1, § 52 Abs. 1 des
Wassergesetzes für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes vom 8. Juli
2016 (GV. NRW. S. 559) - LWG - in Verbindung
mit § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli
2009 (BGBI. I S. 2585), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) WHG - und § 1 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.
Oktober 1969 (GV. NRW, S. 712), zuletzt geändert durch 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) KAG - hat der Rat der Stadt Krefeld in Sitzung
am 8. Dezember 2016 folgende seiner Satzung
Anpassung für erweitere AÖR
Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1, § 114a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.
666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
15.11.2016 (GV.NRW.S. 966) - GO NRW -, der Verordnung über
kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 24. Oktober 2001 (GV. NRW. S. 773), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 19. September
2014 (GV. NRW. S. 616) – KUV, § 46 Abs. 1, - hat der Rat der
Stadt Krefeld in seiner Sitzung am 5. Dezember 2017 folgende
Änderung der Satzung der Stadt Krefeld für den Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts beschlossen:
beschlossen:"
§ 1 Rechtsform, Name, Sitz, Stammkapital
(1)
(1)
Der Kommunalbetrieb Krefeld ist eine selbstständige Einrichtung der Stadt Krefeld in der
Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen
Rechts (§ 114a GO NRW) (Kommunalunternehmen). Das Kommunalunternehmen wird
durch Umwandlung der bestehenden eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Stadtentwässerung Krefeld“ nach der Maßgabe der näheren
Bestimmungen dieser Satzung im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge begründet. Es entsteht
am Tag nach der Bekanntmachung dieser Satzung.
Der Kommunalbetrieb Krefeld ist eine selbstständige Einrichtung der Stadt Krefeld in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 114a GO NRW) (Kommunalunternehmen).
Das Kommunalunternehmen wurde durch Umwandlung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Stadtentwässerung Krefeld“
nach der Maßgabe der näheren Bestimmungen dieser Satzung
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge begründet. Es ist mit Bekanntmachung der Satzung am 16.12.2016 entstanden.
Entsprechend § 114a Abs. 3 Gemeindeordnung NRW können
dem Kommunalbetrieb Krefeld weitere Aufgaben zugewiesen
werden.
(2)
Das Kommunalunternehmen führt den Namen
„Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts“. Es tritt unter diesen Namen im
gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf.
(3)
Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in
Krefeld.
(4)
Das Stammkapital beträgt 10.000.000 Euro.
(5)
Als Siegel führt das Kommunalunternehmen
das Dienstsiegel der Stadt Krefeld gemäß der
Hauptsatzung der Stadt Krefeld mit der Umschriftung „Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt
des öffentlichen Rechts“.
§ 2 Gegenstand des Kommunalunternehmens (Anstaltszweck)
(1)
(1)
Aufgabe des Kommunalunternehmens ist es,
das auf dem Gebiet der Stadt Krefeld anfallende Abwasser zu beseitigen und die hierfür
notwendigen Anlagen vorzuhalten, zu planen,
zu bauen und zu betreiben. Die Stadt Krefeld
überträgt dem Kommunalunternehmen nach §
114a Abs. 3 GO NRW die ihr gemäß § 56 WHG
i.v.m. § 46 LWG obliegenden Aufgaben der
Abwasserbeseitigung zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in eigener Verantwortung.
Ausgenommen ist die Pflicht zur Vorlage des
Abwasserbeseitigungskonzeptes gemäß § 46
Abs. 1 Nr. 6 LWG, die bei der Stadt Krefeld
Die Anstalt übernimmt folgende , auf sie übertragene Aufgaben,
die sie im eigenen Namen und in eigener Verantwortung entsprechend § 114 a Abs. 3 Satz 1 GO NRW durchführt:
verbleibt. Im Umfang der übertragenen Aufgaben ist das Kommunalunternehmen abwasserbeseitigungspflichtig. Das Kommunalunternehmen bereitet die Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes zur Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Krefeld vor.
1. das auf dem Gebiet der Stadt Krefeld anfallende Abwasser
zu beseitigen und die hierfür notwendigen Anlagen vorzuhalten, zu planen, zu bauen und zu betreiben. Die Stadt Krefeld überträgt dem Kommunalunternehmen nach § 114a
Abs. 3 GO NRW die ihr gemäß § 56 WHG i.v.m. § 46 LWG
obliegenden Aufgaben der Abwasserbeseitigung zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in eigener Verantwortung.
Ausgenommen ist die Pflicht zur Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 6 LWG, die bei
der Stadt Krefeld verbleibt. Im Umfang der übertragenen
Aufgaben ist das Kommunalunternehmen abwasserbeseitigungspflichtig. Das Kommunalunternehmen bereitet die
Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes zur Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Krefeld vor,
2. Aufstellung und Fortschreibung des Wasserversorgungskonzeptes entsprechend den Vorgaben von § 38 Abs. 3 LWG,
3. die Gewässerunterhaltung einschließlich des Gewässerausbaus, dem Ausgleich der Wasserführung und den Hochwas-
serschutz bei den auf dem Gebiet der Stadt Krefeld liegenden Gewässer im Sinne § 3 Abs. 1 Nr. 3 LWG i.V. mit § 4 Abs.
5 WHG nach den gesetzlichen Vorschriften. Zu den Aufgaben gehören auch die Unterhaltung, die Planung, der Bau
und der Betrieb der dafür notwendigen Anlagen. Insoweit
überträgt die Stadt Krefeld der Anstalt gemäß § 62 Abs. 1
LWG in Verbindung mit § 40 WHG die ihr obliegende Gewässerunterhaltungs- und Ausbaupflicht,
4. Planung, Bau und Betrieb der Toilettenanlagen,
5. die Abfallentsorgung nach den gesetzlichen Vorschriften als
öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach § 5 LAbfG einschließlich der Erstellung des kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes i.S.v. § 5a LAbfG und der Abfallbilanzen
i.S.v. § 5 c LAbfG,
6. die Straßenreinigung und den Winterdienst nach Maßgaben
der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher
Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW-StrReinG NRW)
7. Umsetzung der Maßnahmen des Landschaftsplanes,
8. Betrieb und Unterhaltung des Krefelder Umweltzentrums,
9. Bestattungswesen als Friedhofsträger i.S. § 1 Abs. 2 des
Bestattungsgesetzes – BestG NRW einschließlich der Verwaltung und dem Betrieb der Leichenhallen , des Krematoriums und der Ehrengräber im Sinne des § 27 der Satzung
für die Friedhöfe der Stadt Krefeld vom 24.05.2016 sowie
der Bedarfsplanung, dem Entwurf, Bau, Betrieb , Unterhaltung und Verwaltung der städtischen Friedhöfe,
10. Bewirtschaftung der städtischen Wälder nach den Vorgaben
der §§ 32 ff Landesforstgesetz NRW – LfoG einschließlich
der langfristigen Forsteinrichtung, der Anlage, Pflege und
dem Schutz der Waldbestände sowie Bau und Unterhaltung
von Wald- und Reitwegen, Erholungs- und Sondereinrichtungen, Maßnahmen der Landschaftspflege im Wald und
den zugeordneten Freiflächen, Holzeinschlag und sonstige
forstliche Nutzung , dem Verkauf von Walderzeugnissen,
sowie der Erstellung von forstlichen Gutachten und Waldbewertungsgutachten,
11. Beratung von Vereinen bei der Planung und Errichtung von
vereinseigenen Sportanlagen,
Die Übernahme der Aufgaben nach Ziffer 1 ist bereits zum
16.12.2016 erfolgt. Die Übernahme der Aufgaben nach Ziffer 2
bis 11 erfolgt am Tage nach Bekanntmachung der Änderungssatzung.
(2)
(2)
Das Kommunalunternehmen kann weitere
Aufgaben wahrnehmen, wenn sie durch besonderen Beschluss des Rates der Stadt Krefeld übertragen werden.
Die Anstalt kann darüber hinaus jeweils im Auftrag als Erfüllungsgehilfin der Stadt Krefeld folgende Aufgaben wahrnehmen:
1. die Objektplanung, den Bau und die Unterhaltung städtischer Infrastrukureinrichtungen wie Straßenverkehrsanlagen, Wege, Plätze, Brücken, einschließlich der Straßenbeleuchtung und des Straßenbegleitgrüns, Ingenieursbauten, Lärmschutzanlagen, der Anstrahlung besonderer Gebäude, der Lichtsignalanlagen, des Parkleitsystems, anderer Verkehrseinrichtungen und der Senkenreinigung,
2. die Beflaggung der Stadt im Bereich der öffentlichen
Straßen,
3. Vertretung der Stadt Krefeld in Wasser- und Deichverbandsgremien,
4. die Durchführung von Absperrmaßnahmen im öffentlichen Raum bei Veranstaltungen,
5. Objektplanung, Bau und Unterhaltung von Grünflächen
und Freianlagen für die Fachbereiche der Stadt Krefeld,
6. Objektplanung , Bau, Unterhaltung, Betrieb und Verwaltung der öffentlichen Grünflächen und deren Einrichtungen einschließlich des Freizeitwegenetzes,
7. Erhaltung (Anlegung, Instandhaltung und Pflege) der
Gräber nach § 5 Abs. 3 Gräbergesetz (Gräber der Opfer
von Krieg und Gewaltherrschaft),
8. Objektplanung , Bau, Unterhaltung und Verwaltung von
Spielplätzen,
9. technische Betreuung von Spielplatzinitiativen,
10. Durchführung der Maßnahmen für den Naturschutz
gemäß §§ 135 a ff BauGB,
11. Betrieb und Unterhaltung des Botanischen Gartens,
12. Betreuung und Verwaltung der Kleingartenanlagen
13. Objektplanung, Bau, Verwaltung, Unterhaltung und Betrieb der in Anlage 2 aufgeführten Sporteinrichtungen
der Stadt Krefeld einschließlich der Gebäudeunterhaltung und Energiebewirtschaftung für die Sport- und
Freizeitbauten,
Die Wahrnehmung der Aufgaben im Auftrag als Erfüllungsgehilfin erfolgt auf der Grundlage eines mit der Stadt Krefeld für jeden Bereich separat abzuschließenden Leistungsvertrages, der
der Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf.
(3)
Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, zur
Unterstützung seiner Aufgaben und Förderung
des Anstaltszwecks Mitgliedschaften in Verbänden und Vereinen zu begründen.
(4)
Das Kommunalunternehmen wird Mitglied im
Kommunalen Arbeitgeberverband NordrheinWestfalen e.V.
§ 3 Kompetenzen des Kommunalunternehmens
(1)
Das Kommunalunternehmen ist nach § 114a
Abs. 3 GO NRW berechtigt, Satzungen für das
gemäß § 2 Abs. 1 übertragene Aufgabengebiet
zu erlassen sowie gemäß § 9 GO NRW einen
Anschluss- und Benutzungszwang vorzuschreiben. Die Stadt Krefeld überträgt dem Kommunalunternehmen insoweit das Recht gemäß §§
1, 2, 4, 6, 8 und 10 Kommunalabgabengesetz
(KAG NRW) Gebühren und Beiträge im Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben wie auch das Recht, die hierbei ergangenen Bescheide zu vollstrecken.
Das Kommunalunternehmen kann zur Durchführung der Vollstreckung die Stadt Krefeld um
Amtshilfe ersuchen.
(2)
Das Kommunalunternehmen kann Beamtinnen
und Beamte ernennen, versetzen, abordnen,
befördern und entlassen, soweit es hoheitliche
Befugnisse ausübt. Dies gilt sinngemäß, allerdings ohne die zuvor genannte Einschränkung,
auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(3)
Das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und
Männern des Landes Nordrhein-Westfalen in
der jeweils gültigen Fassung ist anzuwenden.
(4)
Für die Vergabe von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen sowie von Aufträgen zur
Durchführung von Baumaßnahmen durch das
Kommunalunternehmen gilt § 8 der Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalten des öffentlichen
Rechts (Kommunalunternehmensverordnung KUV) in der jeweils geltenden Fassung.
(5)
Die Zusammenarbeit zwischen der Stadt Krefeld und dem Kommunalunternehmen wird in
Verträgen geregelt, die der Schriftform bedürfen. Im Übrigen gilt § 13 KUV in der jeweils geltenden Fassung.
(6)
Das Kommunalunternehmen kann nach Maßgabe des § 114 a Abs. 4 GO andere Unternehmen oder Einrichtungen gründen oder
sich an solchen beteiligen, wenn dies dem Anstaltszweck dient. Dabei ist sicherzustellen,
dass die Haftung des Kommunalunternehmens
auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist.
§ 4 Organe
(1)
Organe des Kommunalunternehmens sind
der Vorstand (§ 5)
der Verwaltungsrat (§§ 6 bis 8).
(2)
Die Mitglieder aller Organe des Kommunalunternehmens sind zur Verschwiegenheit über
alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Un-
ternehmens verpflichtet. Die Pflicht besteht
für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Kommunalunternehmen fort. Sie
gilt nicht gegenüber den Organen der Stadt
Krefeld.
(3)
Die Befangenheitsvorschriften des § 31 GO
NRW und des § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG
NRW) gelten entsprechend.
§ 5 Vorstand
(1)
(1)
Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern.
Der Vorstand besteht aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern.
Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, ist ein Mitglied
durch den Verwaltungsrat als Sprecher des Vorstandes zu bestimmen.
(2)
Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die
Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; eine
erneute Bestellung ist zulässig.
(3)
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung,
die der Beschlussfassung des Verwaltungsrats
bedarf; diese regelt u.a. die Aufgabenverteilung und die Rechte der Vorstandsmitglieder
untereinander.
(4)
(4)
Der Vorstand leitet das Kommunalunternehmen in eigener Verantwortung, soweit nicht
durch Gesetz oder durch diese Satzung etwas
anderes bestimmt ist.
Der Vorstand leitet das Kommunalunternehmen in eigener Verantwortung, soweit nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist.
(5)
(5)
Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich.
Die Anstalt wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ist nur ein Vorstand vorhanden, vertritt dieser die Anstalt. Sind mehrere Vorstände vorhanden, wird die
Anstalt durch zwei Vorstände gemeinschaftlich oder durch einen
Vorstand gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Näheres regelt die Geschäftsordnung im Sinne von Absatz 3.
Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, sind Entscheidungen
einvernehmlich zu treffen. Sollten Entscheidungen nicht einvernehmlich getroffen werden können, gilt die Mehrheitsentscheidung. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sprecher des Vorstandes. Näheres regelt die Geschäftsordnung im Sinne von Absatz 3.
Der Vorstand ist befugt, unter den gesetzlichen Voraussetzun-
gen Prokura zu erteilen. Der Vorstand kann einzelnen Mitarbeiter/innen der Anstalt für ein bestimmtes Geschäft oder einen
Kreis von Geschäften durch schriftliche Erklärung die Vertretungsbefugnis erteilen.
Nähere Einzelheiten zur Vertretungsbefugnis bleiben der Geschäftsordnung nach § 5 Abs. 3 dieser Satzung vorbehalten.
Der Vorstand wird für Geschäfte zwischen Beteiligungsgesellschaften der Stadt und der Anstalt von dem Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) befreit.
(6)
(6)
Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle
wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten
und auf Anforderung dem Verwaltungsrat über
alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Auskunft zu erteilen. Er hat dem
Verwaltungsrat vierteljährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Erfolgs- und Vermögensplanes schriftlich vorzulegen. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu
unterrichten, wenn bei Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge
(0,5% der veranschlagten Gesamterträge) oder
Mehraufwendungen (0,5% der veranschlagten
Mehraufwendungen) zu erwarten sind. Sind
Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung dem
Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Auskunft zu erteilen. Er hat dem Verwaltungsrat vierteljährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Erfolgsund Vermögensplanes schriftlich vorzulegen. Des Weiteren hat
der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei
Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber
hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Krefeld haben, ist neben dem Verwaltungsrat
auch die Stadt Krefeld unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Krefeld
haben, ist neben dem Verwaltungsrat auch die
Stadt Krefeld unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
(7)
Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Kommunalunternehmens. Er ist
zuständig für sämtliche beamtenrechtlichen
Entscheidungen sowie sämtliche arbeitsrechtlichen Entscheidungen gegenüber den Beschäftigten einschließlich deren Einstellung
nach Maßgabe des vom Verwaltungsrat genehmigten Wirtschaftsplanes und dem diesen
beigefügten Stellenplan. Er unterzeichnet die
nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamtinnen und Beamte sowie die Arbeitsverträge und sonstigen schriftlichen Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse
von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Der Vorstand kann die Unterschriftenbefugnis
durch interne Dienstanweisung übertragen.
§ 6 Verwaltungsrat
(1)
(1)
Der Verwaltungsrat besteht aus dem/der
Oberbürgermeister/in und sechs übrigen Mitgliedern. Für die übrigen Mitglieder werden
Vertreter nach Abs. 3 namentlich gewählt.
Der/Die Vertreter/in des/der Oberbürgermeisters/in als Mitglied des Verwaltungsrates wird
auf seinen/ihren Vorschlag aus dem Kreis der
Beigeordneten der Stadt Krefeld vom Rat bestellt. Diese/r Vertreter/in kann an allen Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen.
Der Verwaltungsrat besteht aus dem/der Oberbürgermeister/in
und 17 übrigen Mitgliedern. Für die übrigen Mitglieder werden
Vertreter nach Abs. 3 namentlich gewählt. Der/Die Vertreter/in
des/der Oberbürgermeisters/in als Mitglied des Verwaltungsrates wird auf seinen/ihren Vorschlag aus dem Kreis der Beigeordneten der Stadt Krefeld vom Rat bestellt. Diese/r Vertreter/in kann an allen Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen.
(2)
Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der/die
Oberbürgermeister/in. Den/die erste/n Stellvertreter/in und den/die zweite/n Stellvertreter/in des/der Oberbürgermeisters/in als Vorsitzende/r des Verwaltungsrates wählt der Rat
der Stadt Krefeld aus den Mitgliedern des
Verwaltungsrates.
(3)
(3)
Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates
und ihre Stellvertreter werden vom Rat der
Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter werden vom Rat der Stadt Krefeld aus seiner Mitte für die
Stadt Krefeld aus seiner Mitte für fünf Jahre
gewählt; für die Wahl gilt § 50 Abs. 4 GO NRW
sinngemäß. Die erneute Wahl von Mitgliedern
ist zulässig.
Dauer der Wahlperiode gewählt; für die Wahl gilt § 50 Abs. 4 GO
NRW sinngemäß. Die erneute Wahl von Mitgliedern ist zulässig.
(4)
Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates, die dem Rat angehören, endet mit dem
Ende der Wahlperiode des Rates oder dem
vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat. Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt bis
zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter
aus.
(5)
Der Verwaltungsrat hat der Stadt Krefeld auf
Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten des Kommunalunternehmens zu
geben.
(6)
(6)
Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten
eine Entschädigung für die Teilnahme an den
Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine Entschädigung
für die Teilnahme an den Sitzungen, deren Höhe sich an vergleich-
Sitzungen, deren Höhe sich an nach den für
Mitglieder des Rates der Stadt Krefeld geltenden Bestimmungen bemisst.
baren Gesellschaften orientiert und durch den Verwaltungsrat festgelegt wird.
§ 7 Aufgaben des Verwaltungsrates
(1)
Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Er kann jederzeit vom
Vorstand über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Berichterstattung verlangen. Der Verwaltungsrat beschließt über
grundsätzliche Angelegenheiten des Kommunalunternehmens, soweit nicht gesetzliche
Vorschriften etwas anderes bestimmen. Der
Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde der
Bediensteten des Kommunalunternehmens.
(2)
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3)
Der Verwaltungsrat entscheidet über:
1. den Erlass von Satzungen im Rahmen
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
der durch diese Satzung nach § 2 Abs.
1 übertragenen Aufgaben,
die Beteiligung und Erhöhung einer
Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen oder
Einrichtungen sowie deren Gründung,
die Bestellung und Abberufung des
Vorstandes sowie über die vertraglichen Regelungen der Dienstverhältnisse,
die Feststellung und Änderung des
Wirtschaftsplanes einschließlich des
Stellenplans und Stellenübersicht,
die Feststellung des Jahresabschlusses
und die Ergebnisverwendung,
die Bestellung des Abschlussprüfers,
die Entlastung des Vorstandes,
Rechtsgeschäfte des Kommunalunternehmens im Sinne des § 111 GO NRW
die Geschäftsordnung des Vorstands.
Im Falle der Nr. 2 und 8 unterliegt der Verwaltungsrat der vorherigen Zustimmung des Rates
der Stadt Krefeld. Im Falle der Nr. 1 unterliegt
der Verwaltungsrat den Weisungen des Rates
der Stadt Krefeld.
(4)
(4)
Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustim-
Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungs-
mung des Verwaltungsrates zu
rates zu
dem Abschluss von Verträgen, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 50.000 Euro überschritten wird und die Maßnahme nicht im
Wirtschaftsplan enthalten ist,
dem Abschluss von Verträgen, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 100.000 Euro überschritten wird und die Maßnahme
nicht im Wirtschaftsplan enthalten ist,
dem Abschluss von Verträgen bei Lieferungen
und Leistungen sowie bei Bauvorhaben ab einer Wertgrenze von 50.000 Euro, soweit die
Maßnahmen nicht im Wirtschaftsplan enthalten ist,
dem Abschluss von Verträgen bei Lieferungen und Leistungen
sowie bei Bauvorhaben ab einer Wertgrenze von 100.000 Euro,
soweit die Maßnahme nicht im Wirtschaftsplan enthalten ist,
Stundung, Aussetzung der Vollziehung und befristete Niederschlagung von Forderungen,
wenn sie im Einzelfall 125.000 Euro übersteigen,
Erlass von Forderungen und unbefristete Niederschlagung von Forderungen, wenn sie im
Einzelfall 25.000 Euro übersteigen,
Stundung, Aussetzung der Vollziehung und befristete Niederschlagung von Forderungen, wenn sie im Einzelfall 250.000 Euro
übersteigen,
Erlass von Forderungen und unbefristete Niederschlagungen
von Forderungen, wenn sie im Einzelfall 50.000 Euro überschreiten,
dem Abschluss von Vergleichen sowie die Einleitung und Durchführung von Rechtsstreitigkeiten, soweit im Einzelfall eine Wertgrenze
von 300.000 Euro überschritten wird,
dem Abschluss von Vergleichen sowie die Einleitung und Durchführung von Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten sowie den Arbeits- und Verwaltungsgerichten bei Streitwerten von mehr als 300.000 Euro, bei Bauschäden von mehr als
500.000 Euro,
dem Erwerb von Grundstücken einschließlich
der Belastung und Nebenleistungen im Gesamtwert von 25.000 Euro, soweit die Maß-
dem Erwerb von Grundstücken einschließlich der Belastung von
Nebenleistungen im Gesamtwert von 100.000 Euro, soweit die
Maßnahme nicht im Wirtschaftsplan enthalten ist,
nahme nicht im Wirtschaftsplan enthalten ist,
der Veräußerung von oder der Belastung von
Grundstücken einschließlich der Bestellung
von Erbbaurechten und Baulasten sowie deren
Freistellung und grundstücksgleichen Rechten
sowie die Bestellung anderer Sicherheiten,
wenn der Betrag oder Wert im Einzelfall
25.000 Euro übersteigt und die Maßnahme
nicht im Wirtschaftsplan enthalten ist,
der Veräußerung von oder der Belastung von Grundstücken einschließlich der Bestellung von Erbbaurechten und Baulasten sowie deren Freistellung und grundstücksgleichen Rechten sowie
die Bestellung anderer Sicherheiten, wenn der Betrag oder Wert
im Einzelfall 100.000 Euro übersteigt und die Maßnahme nicht
im Wirtschaftsplan enthalten ist,
der Aufnahme von Darlehen – mit der Ausnahme von Kassenkrediten und Aufnahme von
Darlehen bei verbundenen Unternehmen -, ab
einem Wert von 1.000.000 Euro, soweit die
Maßnahme nicht im Wirtschaftsplan enthalten
ist,
der Aufnahme von Darlehen – mit der Ausnahme von Kassenkrediten und Aufnahme von Darlehen bei verbundenen Unternehmen -, ab einem Wert von 2.000.000 Euro, soweit die Maßnahme nicht im Wirtschaftsplan enthalten ist,
dem Abschluss von Miet- und Pachtverträgen
nicht regelmäßig wiederkehrender Art über
Grundstücke und Gebäude, wenn die Laufzeit
5 Jahre übersteigt sowie der Abschluss solcher
Verträge, deren Miet- und Pachtsumme 15.000
Euro jährlich übersteigt.
(5)
dem Abschluss von Miet- und Pachtverträgen nicht regelmäßig
wiederkehrender Art über Grundstücke und Gebäude, wenn die
Laufzeit 5 Jahre übersteigt sowie der Abschluss solcher Verträge, deren Miet- und Pachtsumme 30.000 Euro jährlich übersteigt.
(5)
Der Verwaltungsrat leitet das Abwasserbeseitigungskonzept, nachdem er darüber beschlossen hat, an die Oberbürgermeisterin/den
Oberbürgermeister der Stadt Krefeld weiter,
damit diese/r es nach Prüfung an den Rat der
Stadt Krefeld zur Beschlussfassung weiterleitet. Anschließend legt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister der Stadt Krefeld
das Abwasserbeseitigungskonzept der Aufsichtsbehörde gemäß § 46 Abs. 1 LWG vor.
(6)
Die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt das Kommunalunternehmen gerichtlich
und außergerichtlich gegenüber dem Vorstand. Er/Sie vertritt das Kommunalunternehmen auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist.
(7)
In unaufschiebbaren Angelegenheiten kann
der Vorstand im Einvernehmen mit der /dem
Vorsitzenden des Verwaltungsrates die notwendigen Maßnahmen treffen, wenn die Zustimmung des Verwaltungsrates nicht rechtzeitig einholbar ist. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat von den getroffenen Maßnahmen un-
Der Verwaltungsrat leitet das Abwasserbeseitigungskonzept und das
Wasserversorgungskonzept, nachdem er darüber beschlossen hat,
an die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister der Stadt Krefeld zur Zustimmung durch den Rat der Stadt Krefeld weiter,
verzüglich zu unterrichten. Der Vorstand muss
das Einvernehmen mit der /dem Vorsitzenden
des Verwaltungsrates schriftlich vor Einleitung
der Maßnahmen herbeiführen.
§ 8 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrates
(1)
Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates
zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit
und -ort angeben und die Tagesordnung enthalten. Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrates spätestens am vierzehnten Tag vor
der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen
kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden.
(2)
Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens
viermal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates unter
Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen.
(3)
Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden
vom Vorsitzenden geleitet. Im Falle des Beschlusses zu §°7 Abs. 3 Nr. 1 berät und beschließt der Verwaltungsrat in öffentlicher Sitzung; im Übrigen nicht öffentlich. Im Einzelfall
kann der Verwaltungsrat die Öffentlichkeit der
Sitzung zulassen. § 48 GO NRW ist insoweit
entsprechend anzuwenden.
(4)
Der Verwaltungsrat entscheidet in der Regel
durch Beschlüsse in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren
Stellvertreter anwesend sind, darunter der/die
Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertreter/in.
Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.
Über andere als in der Einladung angegebene
Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn
die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Verhandlung mehrheitlich zustimmt oder
Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn
die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder
sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats
(bzw. deren Stellvertreter/innen) anwesend
sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.
(5)
Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur
Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl
der Anwesenden beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Folge hingewiesen werden.
(6)
Der Verwaltungsrat kann auch unter Verzicht
auf die Förmlichkeiten der Einberufung zu einer Sitzung zusammentreten, sofern alle Mitglieder hiermit einverstanden sind.
(7)
(7)
Alle Beschlüsse des Verwaltungsrates werden
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erfasst. Stimmenthaltungen sind zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt. § 50 Abs. 5 GO NRW gilt entsprechend.
Alle Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(8)
Über die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese wird vom Vorsitzenden unterzeichnet und
dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung
zur Genehmigung vorgelegt.
(9)
Der Vorstand nimmt an Sitzungen des Verwaltungsrates teil, sofern der Verwaltungsrat keine gegenteiligen Beschlüsse fasst.
§ 9 Verpflichtungserklärungen
(1)
Verpflichtende Erklärungen bedürfen der
Schriftform. Die Unterzeichnung erfolgt unter
dem Namen „Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts“ durch den jeweiligen Vertretungsberechtigten.
(2)
Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung
eines Vertretungszusatzes, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „im Auftrag“.
(3)
Das Kommunalunternehmen darf keine Sicherheiten zu Gunsten Dritter bestellen, keine
Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen übernehmen und seine sonstigen Rechtsgeschäfte im Sinne des § 87 GO
NRW tätigen.
§ 10 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1)
Das Kommunalunternehmen ist sparsam und
wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zweckes zu führen. Es gelten die Vorschriften der Kommunalunternehmensverordnung (KUV) vom 24. Oktober 2001 in der jeweils gültigen Fassung, soweit andere gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
(2)
Vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres hat
der Vorstand rechtzeitig einen Wirtschaftsplan
aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsund Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan sind
ein Stellenplan und eine Stellenübersicht entsprechend § 8 Gemeindehaushaltsverordnung
(GemHVO) beizufügen. Dem gemäß § 17 KUV
zu erstellenden Erfolgsplan ist eine detaillierte
Spartenrechnung beizufügen, der die vorher-
sehbaren Erträge und Aufwendungen sowie
die Planergebnisse der einzelnen Betätigungsfelder des Kommunalunternehmens entnommen werden können. Zur flexiblen Bewirtschaftung können im Erfolgsplan Erträge und
Aufwendungen innerhalb einer Sparte zu Budgets verbunden werden. Ausgenommen von
dieser Möglichkeit sind die Personalkosten. Im
Vermögensplan können innerhalb der einzelnen Sparten die Einzahlungen und die Auszahlungen für Investitionen zu Budgets verbunden
werden. In den Budgets sind die Summen der
Einzahlungen und Investitionsauszahlungen für
die Wirtschaftsführung verbindlich.
(3)
Das Kommunalunternehmen hat dem Wirtschaftsplan eine fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung zu Grunde zu legen und in den
Wirtschaftsplan einzubeziehen.
Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
besteht – nach Jahren gegliedert – aus einer
Übersicht über die Entwicklung der Erträge
und Aufwendungen des Erfolgsplanes sowie
einer Übersicht der Auszahlungen und Deckungsmittel des Vermögensplanes. Ihr ist ein
Investitionsprogramm zu Grunde zu legen.
(4)
(4)
Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern,
wenn
Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und
diese Verschlechterung eine Änderung des
Vermögensplans bedingt oder zu einer Inanspruchnahme der Stadt Krefeld führt oder
das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich
verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung
des Vermögensplans bedingt oder zu einer Inanspruchnahme
der Stadt Krefeld führt oder
zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich
höhere Kredite erforderlich werden oder
zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Kredite erforderlich werden oder
eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der
im Stellenplan und in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei
denn, dass es sich um eine vorübergehende
Einstellung von Aushilfskräften handelt.
eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der im Stellenplan
und in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich
wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.
Erheblich im Sinne der Ziffern 1 und 2 ist eine
Abweichung von mehr als 1.000.000 Euro.
Erheblich im Sinne der Ziffern 1 und 2 ist eine Abweichung von
mehr als 2.000.000 Euro
(5)
(5)
Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, die
gemäß § 17 Abs. 3 KUV der Zustimmung des
Vorstandes bedürfen, liegen vor, wenn der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um
Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, die gemäß § 17 Abs. 3
KUV der Zustimmung des Vorstandes bedürfen, liegen vor,
wenn der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um
100.000 Euro überschritten wird.
200.000 Euro überschritten wird.
(6)
(6)
Mehrauszahlungen des Vermögensplanes, die
gemäß § 18 Abs. 5 KUV der Zustimmung des
Verwaltungsrates bedürfen, liegen vor, wenn
das Gesamtauszahlungsvolumen um 500.000
Euro überschritten wird.
Mehrauszahlungen des Vermögensplanes, die gemäß § 18 Abs.
5 KUV der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen, liegen
vor, wenn das Gesamtauszahlungsvolumen um 1.000.000 Euro
überschritten wird.
(7)
Die Anordnung und Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen. Die mit diesen Aufgaben Betrauten dürfen nicht durch ein Angehörigenverhältnis im Sinne des § 20 Abs. 5 VwVfG
NRW verbunden sein.
§ 11 Jahresabschluss
(1)
Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den
Lagebericht innerhalb von drei Monaten nach
Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und
nach Durchführung der Abschlussprüfung dem
Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind
vom Vorstand unter Angabe des Datums zu
unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bericht der Abschlussprüfung
sind der Stadt Krefeld zuzuleiten.
(2)
Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der
Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang. Für die Aufstellung, Feststellung und
Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sind die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches
des Handelsgesetzbuches (1. und 2. Abschnitt)
sinngemäß anzuwenden, soweit sich nichts
anderes aus den Regelungen der KUV ergibt.
(3)
(3)
Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist § 53
des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG) vom 19. August
1969 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend zu beachten.
Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist § 53 des Gesetzes
über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der
Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG) vom 19. August
1969 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend zu beachten.
Dem Fachbereich Rechnungsprüfung der Stadt Krefeld werden
die Rechte nach § 54 HGrG eingeräumt.
(4)
Der Lagebericht muss die in § 289 Abs. 1 und 2
HGB genannten Sachverhalte behandeln. Im
Lagebericht ist auch auf die Feststellungen im
Rahmen der Prüfung nach § 53 HGrG einzugehen.
(5)
Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Krefeld
wird mit der Rechnungsprüfung (Innenrevision) des Kommunalunternehmens beauftragt.
(6)
(5)
Die Stadt Krefeld kann vom Kommunalunternehmen Aufklärung und Nachweise verlangen,
die die Aufstellung ihres Gesamtabschlusses
erfordert. Darüber hinaus hat der Vorstand der
Gewährträgerin Stadt Krefeld auf Verlangen
unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten des Kommunalunternehmens zu geben
und die Einsicht der Bücher und Schriften zu
gestatten.
Die Stadt Krefeld kann vom Kommunalunternehmen Aufklärung
und Nachweise verlangen, die die Aufstellung ihres Gesamtabschlusses erfordert. Darüber hinaus hat der Vorstand dem
Oberbürgermeister/ der Oberbürgermeisterin der Gewährträgerin Stadt Krefeld auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die
Angelegenheiten des Kommunalunternehmens zu geben und
die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.
§ 12 Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr des Kommunalunternehmens ist das Kalenderjahr.
§ 13 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen des Kommunalunternehmens erfolgen im Amtsblatt der Stadt Krefeld. Dort werden auch der Jahresabschluss,
der Lagebericht und die Verwendung des Jahresergebnisses öffentlich bekannt gemacht.
§ 14 Überleitungsregelungen
(1)
(1)
Das zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2
Abs. 1 erforderliche bewegliche und unbewegliche Vermögen, wie es sich aus der Übertragungsbilanz der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Stadtentwässerung Krefeld“ zum
Übertragungsstichtag ergibt, geht im Rahmen
der Aufgabenübertragung von der Stadt Krefeld im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf
das Kommunalunternehmen über. Übertragungsstichtag ist der Tag nach der Bekanntmachung dieser Satzung.
Das zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche bewegliche und unbewegliche Vermögen, wie es
sich aus der Übertragungsbilanz der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Stadtentwässerung Krefeld“ zum Übertragungsstichtag ergeben hat, ist im Rahmen der Aufgabenübertragung von
der Stadt Krefeld im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Veröffentlichung der Satzung am 16.12.2016 auf das Kommunalunternehmen übergegangen.
(2)
(2)
Das Kommunalunternehmen ist Gesamt-
Das zur Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgaben nach § 2 Abs.
rechtsnachfolger der Stadt Krefeld auch in
Hinblick auf die Rechte und Pflichten, die im
Zusammenhang mit der nach § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgabe stehen.
1 dieser Satzung erforderliche bewegliche und unbewegliche
Vermögen, wie es sich aus der Anlage 3 ergibt, geht im Rahmen
der Aufgabenübertragung von der Stadt Krefeld auf das Kommunalunternehmen über. Übertragungsstichtag ist der Tag nach
der Bekanntmachung dieser Satzung.
(3)
(3)
Die Satzungen der Stadt Krefeld in dem nach §
2 Abs. 1 übertragenen Aufgabengebiet gelten
in der zum Übertragungsstichtag gültigen Fassung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
Stadt Krefeld das Kommunalunternehmen tritt,
bis zum Erlass von Satzungen durch das Kommunalunternehmen fort. Dies betrifft die in
der Anlage 1 aufgeführten Satzungen. Bis zum
Inkrafttreten eigener Satzungen erhebt daher
das Kommunalunternehmen Gebühren und
Beiträge auf Grundlage der durch die Stadt
Krefeld erlassenen Satzungen. Diese treten mit
Inkrafttreten der durch das Kommunalunternehmen erlassenen Satzungen außer Kraft.
Die Satzungen der Stadt Krefeld in dem nach § 2 Abs. 1 Ziffer 1 übertragenen Aufgabengebiet gelten in der zum Übertragungsstichtag
(16.12.2016) für diesen Aufgabenbereich gültigen Fassung mit der
Maßgabe, dass an die Stelle der Stadt Krefeld das Kommunalunternehmen tritt, bis zum Erlass von Satzungen durch das Kommunalunternehmen fort. Dies betrifft die in der Anlage 1 Ziffer 1 bis 6 aufgeführten Satzungen. Bis zum Inkrafttreten eigener Satzungen erhebt
daher das Kommunalunternehmen Gebühren und Beiträge auf
Grundlage der durch die Stadt Krefeld erlassenen Satzungen. Diese
treten mit Inkrafttreten der durch das Kommunalunternehmen erlassenen Satzungen außer Kraft.
Die Satzungen der Stadt Krefeld in dem nach § 2 Abs. 1 Ziffer 2 bis
11 übertragenen Aufgabengebiete gelten in der zum Übertragungsstichtag, wie er sich aus § 2 Abs. 1 letzter Satz der Änderungssatzung
ergibt, für diesen Aufgabenbereich gültigen Fassung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Stadt Krefeld das Kommunalunternehmen
tritt, bis zum Erlass von Satzungen durch das Kommunalunternehmen fort. Dies betrifft die in der Anlage 1 Ziffer 7 bis 12 aufgeführten Satzungen. Bis zum Inkrafttreten eigener Satzungen erhebt daher das Kommunalunternehmen Gebühren und Beiträge auf Grundlage der durch die Stadt Krefeld erlassenen Satzungen. Diese treten
mit Inkrafttreten der durch das Kommunalunternehmen erlassenen
Satzungen außer Kraft.
(4)
(4)
Der Übergang der Arbeitsverhältnisse der in
der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Stadtentwässerung Krefeld (EB 75) beschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die
Anstalt richtet sich nach § 613a BGB. Die Einzelheiten des Überganges werden durch einen
Personalüberleitungsvertrag beschrieben und
geregelt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Anstalt gemäß § 613a Absatz 6
BGB widersprechen, werden im Rahmen einer
Personalgestellung gem. § 4 Absatz 3 TVöD bei
der Anstalt beschäftigt.
Der Übergang der Arbeitsverhältnisse der in der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Stadtentwässerung Krefeld (EB 75) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Anstalt hat sich nach § 613a BGB gerichtet. Die Einzelheiten des
Überganges sind durch einen Personalüberleitungsvertrag beschrieben und geregelt worden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf
die Anstalt gemäß § 613a Absatz 6 BGB widersprochen haben,
werden im Rahmen einer Personalgestellung gem. § 4 Absatz 3
TVöD bei der Anstalt beschäftigt.
Beamtinnen und Beamte, die vor der Umwandlung dem EB 75 zugeordnet waren, werden von der Stadt Krefeld zur Anstalt versetzt
oder befristet abgeordnet.
Beamtinnen und Beamte, die vor der Umwandlung dem EB 75
zugeordnet waren, sind von der Stadt Krefeld zur Anstalt versetzt oder befristet abgeordnet worden.
Der Übergang der Arbeitsverhältnisse der in der Stadt Krefeld
beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Anstalt, betreffend die in § 2 Abs. 1 Ziffer 2 bis 11 genannten Aufgaben, richtet sich nach § 613a BGB. Die Einzelheiten des Überganges werden durch einen Personalüberleitungsvertrag beschrieben und geregelt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Anstalt gemäß § 613a Absatz 6 BGB widersprechen, werden im Rahmen
einer Personalgestellung gem. § 4 Absatz 3 TVöD bei der Anstalt
beschäftigt.
Beamtinnen und Beamte werden von der Stadt Krefeld zur Anstalt versetzt oder befristet abgeordnet.
Sollten Arbeits- oder Dienstverhältnisse, betreffend die in § 2
Abs. 2 der Änderungssatzung genannten Aufgaben, ebenfalls auf
die Anstalt übergehen, so sind die Regelungen der Sätze 5 bis 8
entsprechend anwendbar.
§ 15 Auflösung des Kommunalunternehmen
Bei Auflösung des Kommunalunternehmens
fällt das Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die Stadt Krefeld.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am ________ in Kraft.
Diese Satzung tritt am 15.04.2018 in Kraft.
Anlage 1 zur Satzung der Stadt Krefeld für den Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts
1. Satzung der Stadt Krefeld über die Erhebung von Kanalanschlußbeiträgen
(Kanalanschlußbeitragssatzung) vom
08.02.1990 (Krefelder Amtsblatt Nr. 6
vom 08.02.1990, S. 32) in der Fassung
der 1. Änderungssatzung vom
15.06.1990 (Krefelder Amtsblatt Nr. 26
vom 28.06.1990, S. 149) und der 2.
Änderungssatzung vom 12.06.1992
(Krefelder Amtsblatt Nr. 26 vom
25.06.1992, S. 142)
2. Satzung der Stadt Krefeld über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) vom 11. Dezember 2003 (Krefelder Amtsblatt Nr.
51 vom 18.12.2003, S. 308 - 309) in der
Fassung der 1. Änderungssatzung vom
18.12.2006 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52
vom 21.12.2006, S. 296 - 297) in der
Fassung der 2. Änderungssatzung vom
14.12.2007 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51
vom 20.12.2007, S. 308) in der Fassung
der 3. Änderungssatzung vom
12.12.2008 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51
vom 18.12.2008, S. 421-422) in der
Fassung der 4. Änderungssatzung vom
21.12.2009 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52
vom 23.12.2009, S. 409) in der Fassung
der 5. Änderungssatzung vom
15.12.2010 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52
vom 30.12.2010, S. 326-328) in der
Fassung der 6. Änderungssatzung vom
06.12.2011 (Krefelder Amtsblatt Nr. 50
vom 15.12.2011, S. 457-459) in der
Fassung der 7. Änderungssatzung vom
18.12.2012 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51
vom 20.12.2012, S. 435-436) in der
Fassung der 8. Änderungssatzung vom
10.12.2013 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51
vom 19.12.2013, S. 318-319) in der
Fassung der 9. Änderungssatzung vom
16.12.2013 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52
vom 23.12.2013, S. 333) in der Fassung
der 10. Änderungssatzung vom
15.12.2014 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51
vom 18.12.2014, S. 388-389) in der
Fassung der 11. Änderungssatzung
vom 14.12.2015 (Krefelder Amtsblatt
Nr. 52 vom 24.12.2015, S. 389 ff)
3. Satzung der Stadt Krefeld über den
Bau, die Unterhaltung und die Entsorgung von abflusslosen Gruben und
Kleinkläranlagen(Entsorgungssatzung)
vom 11. Dezember 2003 (Krefelder
Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2003, S.
302 - 304) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14.12.2007 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 20.12.2007,
S. 307)
4. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Entsorgung von abflußlosen Gruben und Kleinkläranlagen
(Entsorgungsgebührensatzung) vom
11.12.2003 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51
vom 18.12.2003, S. 302) In der Fassung
der 9. Änderungssatzung vom
14.12.2015 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52
vom 24.12.2014, S. 384-385)
5. Satzung über den Kostenersatz für private Abwasseranlagen vom 11. Dezember 2003 (Krefelder Amtsblatt Nr.
51 vom 18.Dezember 2003, S. 309 –
310)
6. Satzung der Stadt Krefeld über die
Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51
vom 18.12.2003, S. 304 - 308) In der
Fassung der 1. Änderungssatzung vom
06.12.2011 (Krefelder Amtsblatt Nr. 50
vom 15.12.2011, S. 460-465) In der
Fassung der 2. Änderungssatzung vom
22.09.2015 (Krefelder Amtsblatt Nr.
39a vom 25.09.2015, S. 291) In der
Fassung der 3. Änderungssatzung vom
07.07.2016 (Krefelder Amtsblatt Nr. 29
vom 21.07.2016, S. 165-168)
7.
Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Krefeld
(Reinigungssatzung – ReinS)
Vom 14.12.2007
(Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 20.12.2007, S. 308 - 310)
In der Fassung der 1. Änderung durch Satzung vom 23.07.2009
(Krefelder Amtsblatt Nr. 31 vom 30.07.2009, S, 220 – 222)
In der Fassung der 2. Änderung durch Satzung vom 30.10.2012
(Krefelder Amtsblatt Nr. 46 vom 15.11.2012, S. 391 – 393)
In der Fassung der 3. Änderung durch Satzung vom 10.12.2012
(Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 20.11.2012, S. 449 – 473 )
in Kraft getreten am 01.01.2013
In der Fassung der 4. Änderung durch Satzung vom 16.12.2013
( Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 23.12.2013, S. 331 – 332 )
in Kraft getreten am 01.01.2014
In der Fassung der 5. Änderung durch Satzung vom 28.11.2014
( Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom 11.12.2014, S. 344 – 368 )
In Kraft getreten am 01.01.2015
In der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 10.12.2015
(Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 24. Dezember 2015, S. 383 385)
In Kraft getreten am 01.01.2016
In der zum Übertragungszeitpunkt gültigen Fassung.
8.
Satzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld
( Friedhofssatzung) vom 24.05.2016
(Krefelder Amtsblatt Nr. 22 vom 02.06.2016; S. 123 – 132)
9.
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld vom
24.11.1998
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14.02.2000
(Krefelder Amtsblatt Nr. 8 Seite 46 vom 24.02.2000)
in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 06.12.2001
(Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 20.12.2001, S. 320)
in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 12.12.2002
(Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 19.12.2001, S. 312)
in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 15.12.2005 (Krefelder
Amtsblatt Nr. 52 vom 29.12.2005, S. 321-322)
in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 18.12.2006 (Krefelder
Amtsblatt Nr. 52 vom 21.12.2006, S. 291-292)
in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 10.12.2010
(Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 23.12.2010; S. 310-312)
in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 06.12.2011 (Krefelder
Amtsblatt Nr. 50 vom 15.12.2011; S. 452-453)
in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 10.12.2012 (Krefelder
Amtsblatt Nr. 51 vom 20.12.2012; S. 436-437)
in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 16.12.2013 (Krefelder
Amtsblatt Nr. 52 vom 23.12.2013; S. 334-335
in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 15.12.2014 (Krefelder
Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2014; S. 390-391)
in der Fassung der 11. Änderungssatzung vom 14.12.2015 (Krefelder
Amtsblatt Nr. 52 vom 24.12.2014; S. 389 ff)
in der Fassung der 12. Änderungssatzung vom 12.12.2016
(Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom 15.12.2016; S. 319-321)
In der zum Übertragungszeitpunkt gültigen Fassung.
10.
Betriebsordnung für die Feuerbestattungsanlage der Stadt Krefeld
vom
26.11.98
11.
Satzung der Stadt Krefeld über die Vorlage der Bescheinigungen
über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung nach § 8
Absatz 7 SüwVOAbw vom 14.12.2015
(Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 24.12.2015, S. 391 ff)
12.
Abfallsatzung der Stadt Krefeld (AbfS) vom 11.12.2003
(Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2003, S. 310 ff.) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14.12.2004 (Krefelder Amtsblatt
Nr. 52 vom 30.12.2004, S. 319 ff.) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 13.12.2005 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom
29.12.2005, S. 328 ff.) in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom
18.12.2006 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 21.12.2006, S. 288 ff.)
in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 29.06.2007 (Krefelder
Amtsblatt Nr. 28 vom 12.07.2007, S. 159 ff.) in der Fassung der 5.
Änderungssatzung vom 09.07.2009
(Krefelder Amtsblatt Nr. 30 vom 23.07.2009, S. 209 ff. berichtigt im
Krefelder Amtsblatt Nr. 31 vom 30.07.2009, S. 219)
in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 09.12.2011 (Krefelder
Amtsblatt Nr. 50, S. 445 ff.)
in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 15.11.2012 (Krefelder
Amtsblatt Nr. 48, S. 404 ff.)
in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 19.04.2013 (Krefelder
Amtsblatt Nr. 18 S. 100 ff.)
in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 19.11.2014 (Krefelder
Amtsblatt Nr. 48 S. 326 ff.)
in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 14.12.2015 (Krefelder
Amtsblatt Nr. 52 S. 385 ff.)
In der Fassung der 11. Änderungssatzung vom12.12.2016 (Krefelder
Amtsblatt Nr. 50 S. 285 ff.)
In der zum Übertragungszeitpunkt gültigen Fassung.
Anlage 2 – Sportanlagen nach § 2 Abs. 2 Ziffer 13
Anlage 3 – Bewegliches und unbewegliches Vermögen nach § 14 Abs. 2 zur Aufgabenwahrnehmung nach
§ 2 Abs. 1 dieser Satzung