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Verwaltungsvorlage (Synopse Satzung erweitert HA und Rat 05.12.2017.docx)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
533 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:23

Inhalt der Datei

Aktuelle Satzung "Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1, § 114a Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) - GO NRW -, der Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 24. Oktober 2001 (GV. NRW. S. 773), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 19. September 2014 (GV. NRW. S. 616) – KUV, § 46 Abs. 1, § 52 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) - LWG - in Verbindung mit § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBI. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) WHG - und § 1 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW, S. 712), zuletzt geändert durch 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) KAG - hat der Rat der Stadt Krefeld in Sitzung am 8. Dezember 2016 folgende seiner Satzung Anpassung für erweitere AÖR Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1, § 114a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV.NRW.S. 966) - GO NRW -, der Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 24. Oktober 2001 (GV. NRW. S. 773), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 19. September 2014 (GV. NRW. S. 616) – KUV, § 46 Abs. 1, - hat der Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung am 5. Dezember 2017 folgende Änderung der Satzung der Stadt Krefeld für den Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts beschlossen: beschlossen:" § 1 Rechtsform, Name, Sitz, Stammkapital (1) (1) Der Kommunalbetrieb Krefeld ist eine selbstständige Einrichtung der Stadt Krefeld in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 114a GO NRW) (Kommunalunternehmen). Das Kommunalunternehmen wird durch Umwandlung der bestehenden eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Stadtentwässerung Krefeld“ nach der Maßgabe der näheren Bestimmungen dieser Satzung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge begründet. Es entsteht am Tag nach der Bekanntmachung dieser Satzung. Der Kommunalbetrieb Krefeld ist eine selbstständige Einrichtung der Stadt Krefeld in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 114a GO NRW) (Kommunalunternehmen). Das Kommunalunternehmen wurde durch Umwandlung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Stadtentwässerung Krefeld“ nach der Maßgabe der näheren Bestimmungen dieser Satzung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge begründet. Es ist mit Bekanntmachung der Satzung am 16.12.2016 entstanden. Entsprechend § 114a Abs. 3 Gemeindeordnung NRW können dem Kommunalbetrieb Krefeld weitere Aufgaben zugewiesen werden. (2) Das Kommunalunternehmen führt den Namen „Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts“. Es tritt unter diesen Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. (3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in Krefeld. (4) Das Stammkapital beträgt 10.000.000 Euro. (5) Als Siegel führt das Kommunalunternehmen das Dienstsiegel der Stadt Krefeld gemäß der Hauptsatzung der Stadt Krefeld mit der Umschriftung „Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts“. § 2 Gegenstand des Kommunalunternehmens (Anstaltszweck) (1) (1) Aufgabe des Kommunalunternehmens ist es, das auf dem Gebiet der Stadt Krefeld anfallende Abwasser zu beseitigen und die hierfür notwendigen Anlagen vorzuhalten, zu planen, zu bauen und zu betreiben. Die Stadt Krefeld überträgt dem Kommunalunternehmen nach § 114a Abs. 3 GO NRW die ihr gemäß § 56 WHG i.v.m. § 46 LWG obliegenden Aufgaben der Abwasserbeseitigung zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in eigener Verantwortung. Ausgenommen ist die Pflicht zur Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 6 LWG, die bei der Stadt Krefeld Die Anstalt übernimmt folgende , auf sie übertragene Aufgaben, die sie im eigenen Namen und in eigener Verantwortung entsprechend § 114 a Abs. 3 Satz 1 GO NRW durchführt: verbleibt. Im Umfang der übertragenen Aufgaben ist das Kommunalunternehmen abwasserbeseitigungspflichtig. Das Kommunalunternehmen bereitet die Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes zur Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Krefeld vor. 1. das auf dem Gebiet der Stadt Krefeld anfallende Abwasser zu beseitigen und die hierfür notwendigen Anlagen vorzuhalten, zu planen, zu bauen und zu betreiben. Die Stadt Krefeld überträgt dem Kommunalunternehmen nach § 114a Abs. 3 GO NRW die ihr gemäß § 56 WHG i.v.m. § 46 LWG obliegenden Aufgaben der Abwasserbeseitigung zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in eigener Verantwortung. Ausgenommen ist die Pflicht zur Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 6 LWG, die bei der Stadt Krefeld verbleibt. Im Umfang der übertragenen Aufgaben ist das Kommunalunternehmen abwasserbeseitigungspflichtig. Das Kommunalunternehmen bereitet die Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes zur Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Krefeld vor, 2. Aufstellung und Fortschreibung des Wasserversorgungskonzeptes entsprechend den Vorgaben von § 38 Abs. 3 LWG, 3. die Gewässerunterhaltung einschließlich des Gewässerausbaus, dem Ausgleich der Wasserführung und den Hochwas- serschutz bei den auf dem Gebiet der Stadt Krefeld liegenden Gewässer im Sinne § 3 Abs. 1 Nr. 3 LWG i.V. mit § 4 Abs. 5 WHG nach den gesetzlichen Vorschriften. Zu den Aufgaben gehören auch die Unterhaltung, die Planung, der Bau und der Betrieb der dafür notwendigen Anlagen. Insoweit überträgt die Stadt Krefeld der Anstalt gemäß § 62 Abs. 1 LWG in Verbindung mit § 40 WHG die ihr obliegende Gewässerunterhaltungs- und Ausbaupflicht, 4. Planung, Bau und Betrieb der Toilettenanlagen, 5. die Abfallentsorgung nach den gesetzlichen Vorschriften als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach § 5 LAbfG einschließlich der Erstellung des kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes i.S.v. § 5a LAbfG und der Abfallbilanzen i.S.v. § 5 c LAbfG, 6. die Straßenreinigung und den Winterdienst nach Maßgaben der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW-StrReinG NRW) 7. Umsetzung der Maßnahmen des Landschaftsplanes, 8. Betrieb und Unterhaltung des Krefelder Umweltzentrums, 9. Bestattungswesen als Friedhofsträger i.S. § 1 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes – BestG NRW einschließlich der Verwaltung und dem Betrieb der Leichenhallen , des Krematoriums und der Ehrengräber im Sinne des § 27 der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld vom 24.05.2016 sowie der Bedarfsplanung, dem Entwurf, Bau, Betrieb , Unterhaltung und Verwaltung der städtischen Friedhöfe, 10. Bewirtschaftung der städtischen Wälder nach den Vorgaben der §§ 32 ff Landesforstgesetz NRW – LfoG einschließlich der langfristigen Forsteinrichtung, der Anlage, Pflege und dem Schutz der Waldbestände sowie Bau und Unterhaltung von Wald- und Reitwegen, Erholungs- und Sondereinrichtungen, Maßnahmen der Landschaftspflege im Wald und den zugeordneten Freiflächen, Holzeinschlag und sonstige forstliche Nutzung , dem Verkauf von Walderzeugnissen, sowie der Erstellung von forstlichen Gutachten und Waldbewertungsgutachten, 11. Beratung von Vereinen bei der Planung und Errichtung von vereinseigenen Sportanlagen, Die Übernahme der Aufgaben nach Ziffer 1 ist bereits zum 16.12.2016 erfolgt. Die Übernahme der Aufgaben nach Ziffer 2 bis 11 erfolgt am Tage nach Bekanntmachung der Änderungssatzung. (2) (2) Das Kommunalunternehmen kann weitere Aufgaben wahrnehmen, wenn sie durch besonderen Beschluss des Rates der Stadt Krefeld übertragen werden. Die Anstalt kann darüber hinaus jeweils im Auftrag als Erfüllungsgehilfin der Stadt Krefeld folgende Aufgaben wahrnehmen: 1. die Objektplanung, den Bau und die Unterhaltung städtischer Infrastrukureinrichtungen wie Straßenverkehrsanlagen, Wege, Plätze, Brücken, einschließlich der Straßenbeleuchtung und des Straßenbegleitgrüns, Ingenieursbauten, Lärmschutzanlagen, der Anstrahlung besonderer Gebäude, der Lichtsignalanlagen, des Parkleitsystems, anderer Verkehrseinrichtungen und der Senkenreinigung, 2. die Beflaggung der Stadt im Bereich der öffentlichen Straßen, 3. Vertretung der Stadt Krefeld in Wasser- und Deichverbandsgremien, 4. die Durchführung von Absperrmaßnahmen im öffentlichen Raum bei Veranstaltungen, 5. Objektplanung, Bau und Unterhaltung von Grünflächen und Freianlagen für die Fachbereiche der Stadt Krefeld, 6. Objektplanung , Bau, Unterhaltung, Betrieb und Verwaltung der öffentlichen Grünflächen und deren Einrichtungen einschließlich des Freizeitwegenetzes, 7. Erhaltung (Anlegung, Instandhaltung und Pflege) der Gräber nach § 5 Abs. 3 Gräbergesetz (Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft), 8. Objektplanung , Bau, Unterhaltung und Verwaltung von Spielplätzen, 9. technische Betreuung von Spielplatzinitiativen, 10. Durchführung der Maßnahmen für den Naturschutz gemäß §§ 135 a ff BauGB, 11. Betrieb und Unterhaltung des Botanischen Gartens, 12. Betreuung und Verwaltung der Kleingartenanlagen 13. Objektplanung, Bau, Verwaltung, Unterhaltung und Betrieb der in Anlage 2 aufgeführten Sporteinrichtungen der Stadt Krefeld einschließlich der Gebäudeunterhaltung und Energiebewirtschaftung für die Sport- und Freizeitbauten, Die Wahrnehmung der Aufgaben im Auftrag als Erfüllungsgehilfin erfolgt auf der Grundlage eines mit der Stadt Krefeld für jeden Bereich separat abzuschließenden Leistungsvertrages, der der Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf. (3) Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, zur Unterstützung seiner Aufgaben und Förderung des Anstaltszwecks Mitgliedschaften in Verbänden und Vereinen zu begründen. (4) Das Kommunalunternehmen wird Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband NordrheinWestfalen e.V. § 3 Kompetenzen des Kommunalunternehmens (1) Das Kommunalunternehmen ist nach § 114a Abs. 3 GO NRW berechtigt, Satzungen für das gemäß § 2 Abs. 1 übertragene Aufgabengebiet zu erlassen sowie gemäß § 9 GO NRW einen Anschluss- und Benutzungszwang vorzuschreiben. Die Stadt Krefeld überträgt dem Kommunalunternehmen insoweit das Recht gemäß §§ 1, 2, 4, 6, 8 und 10 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) Gebühren und Beiträge im Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben wie auch das Recht, die hierbei ergangenen Bescheide zu vollstrecken. Das Kommunalunternehmen kann zur Durchführung der Vollstreckung die Stadt Krefeld um Amtshilfe ersuchen. (2) Das Kommunalunternehmen kann Beamtinnen und Beamte ernennen, versetzen, abordnen, befördern und entlassen, soweit es hoheitliche Befugnisse ausübt. Dies gilt sinngemäß, allerdings ohne die zuvor genannte Einschränkung, auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. (3) Das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung ist anzuwenden. (4) Für die Vergabe von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen sowie von Aufträgen zur Durchführung von Baumaßnahmen durch das Kommunalunternehmen gilt § 8 der Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalten des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung KUV) in der jeweils geltenden Fassung. (5) Die Zusammenarbeit zwischen der Stadt Krefeld und dem Kommunalunternehmen wird in Verträgen geregelt, die der Schriftform bedürfen. Im Übrigen gilt § 13 KUV in der jeweils geltenden Fassung. (6) Das Kommunalunternehmen kann nach Maßgabe des § 114 a Abs. 4 GO andere Unternehmen oder Einrichtungen gründen oder sich an solchen beteiligen, wenn dies dem Anstaltszweck dient. Dabei ist sicherzustellen, dass die Haftung des Kommunalunternehmens auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist. § 4 Organe (1) Organe des Kommunalunternehmens sind der Vorstand (§ 5) der Verwaltungsrat (§§ 6 bis 8). (2) Die Mitglieder aller Organe des Kommunalunternehmens sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Un- ternehmens verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Kommunalunternehmen fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Stadt Krefeld. (3) Die Befangenheitsvorschriften des § 31 GO NRW und des § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) gelten entsprechend. § 5 Vorstand (1) (1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Der Vorstand besteht aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, ist ein Mitglied durch den Verwaltungsrat als Sprecher des Vorstandes zu bestimmen. (2) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; eine erneute Bestellung ist zulässig. (3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Beschlussfassung des Verwaltungsrats bedarf; diese regelt u.a. die Aufgabenverteilung und die Rechte der Vorstandsmitglieder untereinander. (4) (4) Der Vorstand leitet das Kommunalunternehmen in eigener Verantwortung, soweit nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand leitet das Kommunalunternehmen in eigener Verantwortung, soweit nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. (5) (5) Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. Die Anstalt wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ist nur ein Vorstand vorhanden, vertritt dieser die Anstalt. Sind mehrere Vorstände vorhanden, wird die Anstalt durch zwei Vorstände gemeinschaftlich oder durch einen Vorstand gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Näheres regelt die Geschäftsordnung im Sinne von Absatz 3. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, sind Entscheidungen einvernehmlich zu treffen. Sollten Entscheidungen nicht einvernehmlich getroffen werden können, gilt die Mehrheitsentscheidung. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sprecher des Vorstandes. Näheres regelt die Geschäftsordnung im Sinne von Absatz 3. Der Vorstand ist befugt, unter den gesetzlichen Voraussetzun- gen Prokura zu erteilen. Der Vorstand kann einzelnen Mitarbeiter/innen der Anstalt für ein bestimmtes Geschäft oder einen Kreis von Geschäften durch schriftliche Erklärung die Vertretungsbefugnis erteilen. Nähere Einzelheiten zur Vertretungsbefugnis bleiben der Geschäftsordnung nach § 5 Abs. 3 dieser Satzung vorbehalten. Der Vorstand wird für Geschäfte zwischen Beteiligungsgesellschaften der Stadt und der Anstalt von dem Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) befreit. (6) (6) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Auskunft zu erteilen. Er hat dem Verwaltungsrat vierteljährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Erfolgs- und Vermögensplanes schriftlich vorzulegen. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge (0,5% der veranschlagten Gesamterträge) oder Mehraufwendungen (0,5% der veranschlagten Mehraufwendungen) zu erwarten sind. Sind Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Auskunft zu erteilen. Er hat dem Verwaltungsrat vierteljährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Erfolgsund Vermögensplanes schriftlich vorzulegen. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Krefeld haben, ist neben dem Verwaltungsrat auch die Stadt Krefeld unverzüglich schriftlich zu unterrichten. darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Krefeld haben, ist neben dem Verwaltungsrat auch die Stadt Krefeld unverzüglich schriftlich zu unterrichten. (7) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Kommunalunternehmens. Er ist zuständig für sämtliche beamtenrechtlichen Entscheidungen sowie sämtliche arbeitsrechtlichen Entscheidungen gegenüber den Beschäftigten einschließlich deren Einstellung nach Maßgabe des vom Verwaltungsrat genehmigten Wirtschaftsplanes und dem diesen beigefügten Stellenplan. Er unterzeichnet die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamtinnen und Beamte sowie die Arbeitsverträge und sonstigen schriftlichen Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Der Vorstand kann die Unterschriftenbefugnis durch interne Dienstanweisung übertragen. § 6 Verwaltungsrat (1) (1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem/der Oberbürgermeister/in und sechs übrigen Mitgliedern. Für die übrigen Mitglieder werden Vertreter nach Abs. 3 namentlich gewählt. Der/Die Vertreter/in des/der Oberbürgermeisters/in als Mitglied des Verwaltungsrates wird auf seinen/ihren Vorschlag aus dem Kreis der Beigeordneten der Stadt Krefeld vom Rat bestellt. Diese/r Vertreter/in kann an allen Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Der Verwaltungsrat besteht aus dem/der Oberbürgermeister/in und 17 übrigen Mitgliedern. Für die übrigen Mitglieder werden Vertreter nach Abs. 3 namentlich gewählt. Der/Die Vertreter/in des/der Oberbürgermeisters/in als Mitglied des Verwaltungsrates wird auf seinen/ihren Vorschlag aus dem Kreis der Beigeordneten der Stadt Krefeld vom Rat bestellt. Diese/r Vertreter/in kann an allen Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. (2) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der/die Oberbürgermeister/in. Den/die erste/n Stellvertreter/in und den/die zweite/n Stellvertreter/in des/der Oberbürgermeisters/in als Vorsitzende/r des Verwaltungsrates wählt der Rat der Stadt Krefeld aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates. (3) (3) Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter werden vom Rat der Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter werden vom Rat der Stadt Krefeld aus seiner Mitte für die Stadt Krefeld aus seiner Mitte für fünf Jahre gewählt; für die Wahl gilt § 50 Abs. 4 GO NRW sinngemäß. Die erneute Wahl von Mitgliedern ist zulässig. Dauer der Wahlperiode gewählt; für die Wahl gilt § 50 Abs. 4 GO NRW sinngemäß. Die erneute Wahl von Mitgliedern ist zulässig. (4) Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates, die dem Rat angehören, endet mit dem Ende der Wahlperiode des Rates oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat. Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. (5) Der Verwaltungsrat hat der Stadt Krefeld auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten des Kommunalunternehmens zu geben. (6) (6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine Entschädigung für die Teilnahme an den Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen, deren Höhe sich an vergleich- Sitzungen, deren Höhe sich an nach den für Mitglieder des Rates der Stadt Krefeld geltenden Bestimmungen bemisst. baren Gesellschaften orientiert und durch den Verwaltungsrat festgelegt wird. § 7 Aufgaben des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Er kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Berichterstattung verlangen. Der Verwaltungsrat beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten des Kommunalunternehmens, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Kommunalunternehmens. (2) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (3) Der Verwaltungsrat entscheidet über: 1. den Erlass von Satzungen im Rahmen 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. der durch diese Satzung nach § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgaben, die Beteiligung und Erhöhung einer Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen oder Einrichtungen sowie deren Gründung, die Bestellung und Abberufung des Vorstandes sowie über die vertraglichen Regelungen der Dienstverhältnisse, die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschließlich des Stellenplans und Stellenübersicht, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung, die Bestellung des Abschlussprüfers, die Entlastung des Vorstandes, Rechtsgeschäfte des Kommunalunternehmens im Sinne des § 111 GO NRW die Geschäftsordnung des Vorstands. Im Falle der Nr. 2 und 8 unterliegt der Verwaltungsrat der vorherigen Zustimmung des Rates der Stadt Krefeld. Im Falle der Nr. 1 unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Rates der Stadt Krefeld. (4) (4) Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustim- Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungs- mung des Verwaltungsrates zu rates zu dem Abschluss von Verträgen, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 50.000 Euro überschritten wird und die Maßnahme nicht im Wirtschaftsplan enthalten ist, dem Abschluss von Verträgen, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 100.000 Euro überschritten wird und die Maßnahme nicht im Wirtschaftsplan enthalten ist, dem Abschluss von Verträgen bei Lieferungen und Leistungen sowie bei Bauvorhaben ab einer Wertgrenze von 50.000 Euro, soweit die Maßnahmen nicht im Wirtschaftsplan enthalten ist, dem Abschluss von Verträgen bei Lieferungen und Leistungen sowie bei Bauvorhaben ab einer Wertgrenze von 100.000 Euro, soweit die Maßnahme nicht im Wirtschaftsplan enthalten ist, Stundung, Aussetzung der Vollziehung und befristete Niederschlagung von Forderungen, wenn sie im Einzelfall 125.000 Euro übersteigen, Erlass von Forderungen und unbefristete Niederschlagung von Forderungen, wenn sie im Einzelfall 25.000 Euro übersteigen, Stundung, Aussetzung der Vollziehung und befristete Niederschlagung von Forderungen, wenn sie im Einzelfall 250.000 Euro übersteigen, Erlass von Forderungen und unbefristete Niederschlagungen von Forderungen, wenn sie im Einzelfall 50.000 Euro überschreiten, dem Abschluss von Vergleichen sowie die Einleitung und Durchführung von Rechtsstreitigkeiten, soweit im Einzelfall eine Wertgrenze von 300.000 Euro überschritten wird, dem Abschluss von Vergleichen sowie die Einleitung und Durchführung von Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten sowie den Arbeits- und Verwaltungsgerichten bei Streitwerten von mehr als 300.000 Euro, bei Bauschäden von mehr als 500.000 Euro, dem Erwerb von Grundstücken einschließlich der Belastung und Nebenleistungen im Gesamtwert von 25.000 Euro, soweit die Maß- dem Erwerb von Grundstücken einschließlich der Belastung von Nebenleistungen im Gesamtwert von 100.000 Euro, soweit die Maßnahme nicht im Wirtschaftsplan enthalten ist, nahme nicht im Wirtschaftsplan enthalten ist, der Veräußerung von oder der Belastung von Grundstücken einschließlich der Bestellung von Erbbaurechten und Baulasten sowie deren Freistellung und grundstücksgleichen Rechten sowie die Bestellung anderer Sicherheiten, wenn der Betrag oder Wert im Einzelfall 25.000 Euro übersteigt und die Maßnahme nicht im Wirtschaftsplan enthalten ist, der Veräußerung von oder der Belastung von Grundstücken einschließlich der Bestellung von Erbbaurechten und Baulasten sowie deren Freistellung und grundstücksgleichen Rechten sowie die Bestellung anderer Sicherheiten, wenn der Betrag oder Wert im Einzelfall 100.000 Euro übersteigt und die Maßnahme nicht im Wirtschaftsplan enthalten ist, der Aufnahme von Darlehen – mit der Ausnahme von Kassenkrediten und Aufnahme von Darlehen bei verbundenen Unternehmen -, ab einem Wert von 1.000.000 Euro, soweit die Maßnahme nicht im Wirtschaftsplan enthalten ist, der Aufnahme von Darlehen – mit der Ausnahme von Kassenkrediten und Aufnahme von Darlehen bei verbundenen Unternehmen -, ab einem Wert von 2.000.000 Euro, soweit die Maßnahme nicht im Wirtschaftsplan enthalten ist, dem Abschluss von Miet- und Pachtverträgen nicht regelmäßig wiederkehrender Art über Grundstücke und Gebäude, wenn die Laufzeit 5 Jahre übersteigt sowie der Abschluss solcher Verträge, deren Miet- und Pachtsumme 15.000 Euro jährlich übersteigt. (5) dem Abschluss von Miet- und Pachtverträgen nicht regelmäßig wiederkehrender Art über Grundstücke und Gebäude, wenn die Laufzeit 5 Jahre übersteigt sowie der Abschluss solcher Verträge, deren Miet- und Pachtsumme 30.000 Euro jährlich übersteigt. (5) Der Verwaltungsrat leitet das Abwasserbeseitigungskonzept, nachdem er darüber beschlossen hat, an die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister der Stadt Krefeld weiter, damit diese/r es nach Prüfung an den Rat der Stadt Krefeld zur Beschlussfassung weiterleitet. Anschließend legt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister der Stadt Krefeld das Abwasserbeseitigungskonzept der Aufsichtsbehörde gemäß § 46 Abs. 1 LWG vor. (6) Die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstand. Er/Sie vertritt das Kommunalunternehmen auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist. (7) In unaufschiebbaren Angelegenheiten kann der Vorstand im Einvernehmen mit der /dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates die notwendigen Maßnahmen treffen, wenn die Zustimmung des Verwaltungsrates nicht rechtzeitig einholbar ist. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat von den getroffenen Maßnahmen un- Der Verwaltungsrat leitet das Abwasserbeseitigungskonzept und das Wasserversorgungskonzept, nachdem er darüber beschlossen hat, an die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister der Stadt Krefeld zur Zustimmung durch den Rat der Stadt Krefeld weiter, verzüglich zu unterrichten. Der Vorstand muss das Einvernehmen mit der /dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates schriftlich vor Einleitung der Maßnahmen herbeiführen. § 8 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort angeben und die Tagesordnung enthalten. Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrates spätestens am vierzehnten Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden. (2) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens viermal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen. (3) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden geleitet. Im Falle des Beschlusses zu §°7 Abs. 3 Nr. 1 berät und beschließt der Verwaltungsrat in öffentlicher Sitzung; im Übrigen nicht öffentlich. Im Einzelfall kann der Verwaltungsrat die Öffentlichkeit der Sitzung zulassen. § 48 GO NRW ist insoweit entsprechend anzuwenden. (4) Der Verwaltungsrat entscheidet in der Regel durch Beschlüsse in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend sind, darunter der/die Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertreter/in. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Verhandlung mehrheitlich zustimmt oder Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats (bzw. deren Stellvertreter/innen) anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht. (5) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Folge hingewiesen werden. (6) Der Verwaltungsrat kann auch unter Verzicht auf die Förmlichkeiten der Einberufung zu einer Sitzung zusammentreten, sofern alle Mitglieder hiermit einverstanden sind. (7) (7) Alle Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfasst. Stimmenthaltungen sind zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. § 50 Abs. 5 GO NRW gilt entsprechend. Alle Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. (8) Über die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese wird vom Vorsitzenden unterzeichnet und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. (9) Der Vorstand nimmt an Sitzungen des Verwaltungsrates teil, sofern der Verwaltungsrat keine gegenteiligen Beschlüsse fasst. § 9 Verpflichtungserklärungen (1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts“ durch den jeweiligen Vertretungsberechtigten. (2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „im Auftrag“. (3) Das Kommunalunternehmen darf keine Sicherheiten zu Gunsten Dritter bestellen, keine Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen übernehmen und seine sonstigen Rechtsgeschäfte im Sinne des § 87 GO NRW tätigen. § 10 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (1) Das Kommunalunternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zweckes zu führen. Es gelten die Vorschriften der Kommunalunternehmensverordnung (KUV) vom 24. Oktober 2001 in der jeweils gültigen Fassung, soweit andere gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. (2) Vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres hat der Vorstand rechtzeitig einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsund Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan sind ein Stellenplan und eine Stellenübersicht entsprechend § 8 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) beizufügen. Dem gemäß § 17 KUV zu erstellenden Erfolgsplan ist eine detaillierte Spartenrechnung beizufügen, der die vorher- sehbaren Erträge und Aufwendungen sowie die Planergebnisse der einzelnen Betätigungsfelder des Kommunalunternehmens entnommen werden können. Zur flexiblen Bewirtschaftung können im Erfolgsplan Erträge und Aufwendungen innerhalb einer Sparte zu Budgets verbunden werden. Ausgenommen von dieser Möglichkeit sind die Personalkosten. Im Vermögensplan können innerhalb der einzelnen Sparten die Einzahlungen und die Auszahlungen für Investitionen zu Budgets verbunden werden. In den Budgets sind die Summen der Einzahlungen und Investitionsauszahlungen für die Wirtschaftsführung verbindlich. (3) Das Kommunalunternehmen hat dem Wirtschaftsplan eine fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung zu Grunde zu legen und in den Wirtschaftsplan einzubeziehen. Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung besteht – nach Jahren gegliedert – aus einer Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplanes sowie einer Übersicht der Auszahlungen und Deckungsmittel des Vermögensplanes. Ihr ist ein Investitionsprogramm zu Grunde zu legen. (4) (4) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplans bedingt oder zu einer Inanspruchnahme der Stadt Krefeld führt oder das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplans bedingt oder zu einer Inanspruchnahme der Stadt Krefeld führt oder zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Kredite erforderlich werden oder zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Kredite erforderlich werden oder eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der im Stellenplan und in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der im Stellenplan und in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt. Erheblich im Sinne der Ziffern 1 und 2 ist eine Abweichung von mehr als 1.000.000 Euro. Erheblich im Sinne der Ziffern 1 und 2 ist eine Abweichung von mehr als 2.000.000 Euro (5) (5) Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, die gemäß § 17 Abs. 3 KUV der Zustimmung des Vorstandes bedürfen, liegen vor, wenn der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, die gemäß § 17 Abs. 3 KUV der Zustimmung des Vorstandes bedürfen, liegen vor, wenn der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um 100.000 Euro überschritten wird. 200.000 Euro überschritten wird. (6) (6) Mehrauszahlungen des Vermögensplanes, die gemäß § 18 Abs. 5 KUV der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen, liegen vor, wenn das Gesamtauszahlungsvolumen um 500.000 Euro überschritten wird. Mehrauszahlungen des Vermögensplanes, die gemäß § 18 Abs. 5 KUV der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen, liegen vor, wenn das Gesamtauszahlungsvolumen um 1.000.000 Euro überschritten wird. (7) Die Anordnung und Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen. Die mit diesen Aufgaben Betrauten dürfen nicht durch ein Angehörigenverhältnis im Sinne des § 20 Abs. 5 VwVfG NRW verbunden sein. § 11 Jahresabschluss (1) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bericht der Abschlussprüfung sind der Stadt Krefeld zuzuleiten. (2) Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang. Für die Aufstellung, Feststellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sind die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (1. und 2. Abschnitt) sinngemäß anzuwenden, soweit sich nichts anderes aus den Regelungen der KUV ergibt. (3) (3) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist § 53 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG) vom 19. August 1969 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend zu beachten. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist § 53 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG) vom 19. August 1969 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend zu beachten. Dem Fachbereich Rechnungsprüfung der Stadt Krefeld werden die Rechte nach § 54 HGrG eingeräumt. (4) Der Lagebericht muss die in § 289 Abs. 1 und 2 HGB genannten Sachverhalte behandeln. Im Lagebericht ist auch auf die Feststellungen im Rahmen der Prüfung nach § 53 HGrG einzugehen. (5) Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Krefeld wird mit der Rechnungsprüfung (Innenrevision) des Kommunalunternehmens beauftragt. (6) (5) Die Stadt Krefeld kann vom Kommunalunternehmen Aufklärung und Nachweise verlangen, die die Aufstellung ihres Gesamtabschlusses erfordert. Darüber hinaus hat der Vorstand der Gewährträgerin Stadt Krefeld auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten des Kommunalunternehmens zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten. Die Stadt Krefeld kann vom Kommunalunternehmen Aufklärung und Nachweise verlangen, die die Aufstellung ihres Gesamtabschlusses erfordert. Darüber hinaus hat der Vorstand dem Oberbürgermeister/ der Oberbürgermeisterin der Gewährträgerin Stadt Krefeld auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten des Kommunalunternehmens zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten. § 12 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr des Kommunalunternehmens ist das Kalenderjahr. § 13 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen des Kommunalunternehmens erfolgen im Amtsblatt der Stadt Krefeld. Dort werden auch der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Verwendung des Jahresergebnisses öffentlich bekannt gemacht. § 14 Überleitungsregelungen (1) (1) Das zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 erforderliche bewegliche und unbewegliche Vermögen, wie es sich aus der Übertragungsbilanz der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Stadtentwässerung Krefeld“ zum Übertragungsstichtag ergibt, geht im Rahmen der Aufgabenübertragung von der Stadt Krefeld im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das Kommunalunternehmen über. Übertragungsstichtag ist der Tag nach der Bekanntmachung dieser Satzung. Das zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche bewegliche und unbewegliche Vermögen, wie es sich aus der Übertragungsbilanz der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Stadtentwässerung Krefeld“ zum Übertragungsstichtag ergeben hat, ist im Rahmen der Aufgabenübertragung von der Stadt Krefeld im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Veröffentlichung der Satzung am 16.12.2016 auf das Kommunalunternehmen übergegangen. (2) (2) Das Kommunalunternehmen ist Gesamt- Das zur Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgaben nach § 2 Abs. rechtsnachfolger der Stadt Krefeld auch in Hinblick auf die Rechte und Pflichten, die im Zusammenhang mit der nach § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgabe stehen. 1 dieser Satzung erforderliche bewegliche und unbewegliche Vermögen, wie es sich aus der Anlage 3 ergibt, geht im Rahmen der Aufgabenübertragung von der Stadt Krefeld auf das Kommunalunternehmen über. Übertragungsstichtag ist der Tag nach der Bekanntmachung dieser Satzung. (3) (3) Die Satzungen der Stadt Krefeld in dem nach § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgabengebiet gelten in der zum Übertragungsstichtag gültigen Fassung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Stadt Krefeld das Kommunalunternehmen tritt, bis zum Erlass von Satzungen durch das Kommunalunternehmen fort. Dies betrifft die in der Anlage 1 aufgeführten Satzungen. Bis zum Inkrafttreten eigener Satzungen erhebt daher das Kommunalunternehmen Gebühren und Beiträge auf Grundlage der durch die Stadt Krefeld erlassenen Satzungen. Diese treten mit Inkrafttreten der durch das Kommunalunternehmen erlassenen Satzungen außer Kraft. Die Satzungen der Stadt Krefeld in dem nach § 2 Abs. 1 Ziffer 1 übertragenen Aufgabengebiet gelten in der zum Übertragungsstichtag (16.12.2016) für diesen Aufgabenbereich gültigen Fassung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Stadt Krefeld das Kommunalunternehmen tritt, bis zum Erlass von Satzungen durch das Kommunalunternehmen fort. Dies betrifft die in der Anlage 1 Ziffer 1 bis 6 aufgeführten Satzungen. Bis zum Inkrafttreten eigener Satzungen erhebt daher das Kommunalunternehmen Gebühren und Beiträge auf Grundlage der durch die Stadt Krefeld erlassenen Satzungen. Diese treten mit Inkrafttreten der durch das Kommunalunternehmen erlassenen Satzungen außer Kraft. Die Satzungen der Stadt Krefeld in dem nach § 2 Abs. 1 Ziffer 2 bis 11 übertragenen Aufgabengebiete gelten in der zum Übertragungsstichtag, wie er sich aus § 2 Abs. 1 letzter Satz der Änderungssatzung ergibt, für diesen Aufgabenbereich gültigen Fassung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Stadt Krefeld das Kommunalunternehmen tritt, bis zum Erlass von Satzungen durch das Kommunalunternehmen fort. Dies betrifft die in der Anlage 1 Ziffer 7 bis 12 aufgeführten Satzungen. Bis zum Inkrafttreten eigener Satzungen erhebt daher das Kommunalunternehmen Gebühren und Beiträge auf Grundlage der durch die Stadt Krefeld erlassenen Satzungen. Diese treten mit Inkrafttreten der durch das Kommunalunternehmen erlassenen Satzungen außer Kraft. (4) (4) Der Übergang der Arbeitsverhältnisse der in der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Stadtentwässerung Krefeld (EB 75) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Anstalt richtet sich nach § 613a BGB. Die Einzelheiten des Überganges werden durch einen Personalüberleitungsvertrag beschrieben und geregelt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Anstalt gemäß § 613a Absatz 6 BGB widersprechen, werden im Rahmen einer Personalgestellung gem. § 4 Absatz 3 TVöD bei der Anstalt beschäftigt. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse der in der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Stadtentwässerung Krefeld (EB 75) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Anstalt hat sich nach § 613a BGB gerichtet. Die Einzelheiten des Überganges sind durch einen Personalüberleitungsvertrag beschrieben und geregelt worden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Anstalt gemäß § 613a Absatz 6 BGB widersprochen haben, werden im Rahmen einer Personalgestellung gem. § 4 Absatz 3 TVöD bei der Anstalt beschäftigt. Beamtinnen und Beamte, die vor der Umwandlung dem EB 75 zugeordnet waren, werden von der Stadt Krefeld zur Anstalt versetzt oder befristet abgeordnet. Beamtinnen und Beamte, die vor der Umwandlung dem EB 75 zugeordnet waren, sind von der Stadt Krefeld zur Anstalt versetzt oder befristet abgeordnet worden. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse der in der Stadt Krefeld beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Anstalt, betreffend die in § 2 Abs. 1 Ziffer 2 bis 11 genannten Aufgaben, richtet sich nach § 613a BGB. Die Einzelheiten des Überganges werden durch einen Personalüberleitungsvertrag beschrieben und geregelt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Anstalt gemäß § 613a Absatz 6 BGB widersprechen, werden im Rahmen einer Personalgestellung gem. § 4 Absatz 3 TVöD bei der Anstalt beschäftigt. Beamtinnen und Beamte werden von der Stadt Krefeld zur Anstalt versetzt oder befristet abgeordnet. Sollten Arbeits- oder Dienstverhältnisse, betreffend die in § 2 Abs. 2 der Änderungssatzung genannten Aufgaben, ebenfalls auf die Anstalt übergehen, so sind die Regelungen der Sätze 5 bis 8 entsprechend anwendbar. § 15 Auflösung des Kommunalunternehmen Bei Auflösung des Kommunalunternehmens fällt das Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die Stadt Krefeld. § 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am ________ in Kraft. Diese Satzung tritt am 15.04.2018 in Kraft. Anlage 1 zur Satzung der Stadt Krefeld für den Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts 1. Satzung der Stadt Krefeld über die Erhebung von Kanalanschlußbeiträgen (Kanalanschlußbeitragssatzung) vom 08.02.1990 (Krefelder Amtsblatt Nr. 6 vom 08.02.1990, S. 32) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 15.06.1990 (Krefelder Amtsblatt Nr. 26 vom 28.06.1990, S. 149) und der 2. Änderungssatzung vom 12.06.1992 (Krefelder Amtsblatt Nr. 26 vom 25.06.1992, S. 142) 2. Satzung der Stadt Krefeld über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) vom 11. Dezember 2003 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2003, S. 308 - 309) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.2006 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 21.12.2006, S. 296 - 297) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 14.12.2007 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 20.12.2007, S. 308) in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 12.12.2008 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2008, S. 421-422) in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 21.12.2009 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 23.12.2009, S. 409) in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 15.12.2010 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 30.12.2010, S. 326-328) in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 06.12.2011 (Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom 15.12.2011, S. 457-459) in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 18.12.2012 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 20.12.2012, S. 435-436) in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 10.12.2013 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 19.12.2013, S. 318-319) in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 16.12.2013 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 23.12.2013, S. 333) in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 15.12.2014 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2014, S. 388-389) in der Fassung der 11. Änderungssatzung vom 14.12.2015 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 24.12.2015, S. 389 ff) 3. Satzung der Stadt Krefeld über den Bau, die Unterhaltung und die Entsorgung von abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen(Entsorgungssatzung) vom 11. Dezember 2003 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2003, S. 302 - 304) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14.12.2007 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 20.12.2007, S. 307) 4. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Entsorgung von abflußlosen Gruben und Kleinkläranlagen (Entsorgungsgebührensatzung) vom 11.12.2003 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2003, S. 302) In der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 14.12.2015 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 24.12.2014, S. 384-385) 5. Satzung über den Kostenersatz für private Abwasseranlagen vom 11. Dezember 2003 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.Dezember 2003, S. 309 – 310) 6. Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2003, S. 304 - 308) In der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 06.12.2011 (Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom 15.12.2011, S. 460-465) In der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 22.09.2015 (Krefelder Amtsblatt Nr. 39a vom 25.09.2015, S. 291) In der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 07.07.2016 (Krefelder Amtsblatt Nr. 29 vom 21.07.2016, S. 165-168) 7. Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Krefeld (Reinigungssatzung – ReinS) Vom 14.12.2007 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 20.12.2007, S. 308 - 310) In der Fassung der 1. Änderung durch Satzung vom 23.07.2009 (Krefelder Amtsblatt Nr. 31 vom 30.07.2009, S, 220 – 222) In der Fassung der 2. Änderung durch Satzung vom 30.10.2012 (Krefelder Amtsblatt Nr. 46 vom 15.11.2012, S. 391 – 393) In der Fassung der 3. Änderung durch Satzung vom 10.12.2012 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 20.11.2012, S. 449 – 473 ) in Kraft getreten am 01.01.2013 In der Fassung der 4. Änderung durch Satzung vom 16.12.2013 ( Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 23.12.2013, S. 331 – 332 ) in Kraft getreten am 01.01.2014 In der Fassung der 5. Änderung durch Satzung vom 28.11.2014 ( Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom 11.12.2014, S. 344 – 368 ) In Kraft getreten am 01.01.2015 In der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 10.12.2015 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 24. Dezember 2015, S. 383 385) In Kraft getreten am 01.01.2016 In der zum Übertragungszeitpunkt gültigen Fassung. 8. Satzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld ( Friedhofssatzung) vom 24.05.2016 (Krefelder Amtsblatt Nr. 22 vom 02.06.2016; S. 123 – 132) 9. Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld vom 24.11.1998 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14.02.2000 (Krefelder Amtsblatt Nr. 8 Seite 46 vom 24.02.2000) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 06.12.2001 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 20.12.2001, S. 320) in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 12.12.2002 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 19.12.2001, S. 312) in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 15.12.2005 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 29.12.2005, S. 321-322) in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 18.12.2006 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 21.12.2006, S. 291-292) in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 10.12.2010 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 23.12.2010; S. 310-312) in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 06.12.2011 (Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom 15.12.2011; S. 452-453) in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 10.12.2012 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 20.12.2012; S. 436-437) in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 16.12.2013 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 23.12.2013; S. 334-335 in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 15.12.2014 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2014; S. 390-391) in der Fassung der 11. Änderungssatzung vom 14.12.2015 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 24.12.2014; S. 389 ff) in der Fassung der 12. Änderungssatzung vom 12.12.2016 (Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom 15.12.2016; S. 319-321) In der zum Übertragungszeitpunkt gültigen Fassung. 10. Betriebsordnung für die Feuerbestattungsanlage der Stadt Krefeld vom 26.11.98 11. Satzung der Stadt Krefeld über die Vorlage der Bescheinigungen über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung nach § 8 Absatz 7 SüwVOAbw vom 14.12.2015 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 24.12.2015, S. 391 ff) 12. Abfallsatzung der Stadt Krefeld (AbfS) vom 11.12.2003 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2003, S. 310 ff.) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14.12.2004 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 30.12.2004, S. 319 ff.) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 13.12.2005 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 29.12.2005, S. 328 ff.) in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 18.12.2006 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 21.12.2006, S. 288 ff.) in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 29.06.2007 (Krefelder Amtsblatt Nr. 28 vom 12.07.2007, S. 159 ff.) in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 09.07.2009 (Krefelder Amtsblatt Nr. 30 vom 23.07.2009, S. 209 ff. berichtigt im Krefelder Amtsblatt Nr. 31 vom 30.07.2009, S. 219) in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 09.12.2011 (Krefelder Amtsblatt Nr. 50, S. 445 ff.) in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 15.11.2012 (Krefelder Amtsblatt Nr. 48, S. 404 ff.) in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 19.04.2013 (Krefelder Amtsblatt Nr. 18 S. 100 ff.) in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 19.11.2014 (Krefelder Amtsblatt Nr. 48 S. 326 ff.) in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 14.12.2015 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 S. 385 ff.) In der Fassung der 11. Änderungssatzung vom12.12.2016 (Krefelder Amtsblatt Nr. 50 S. 285 ff.) In der zum Übertragungszeitpunkt gültigen Fassung. Anlage 2 – Sportanlagen nach § 2 Abs. 2 Ziffer 13 Anlage 3 – Bewegliches und unbewegliches Vermögen nach § 14 Abs. 2 zur Aufgabenwahrnehmung nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung