Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:24
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Nr.
4711 /17
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Beschwerdeausschuss
05.12.2017
Rat
05.12.2017
Betreff
Projekt "Kommunalbetrieb Krefeld"
Erweiterung der "Satzung der Stadt Krefeld für den Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen
Rechts (AöR)"
Beschlussentwurf:
Siehe Seite 2.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 4711 /17
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Stadt Krefeld beschließt zur Erweiterung der Aufgaben und der Tätigkeitsmöglichkeiten des Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) die als Anlage beigefügte erste Änderungssatzung zur Änderung der Satzung der Stadt Krefeld für den Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts vom 12.12.2016.
2. Der Rat der Stadt Krefeld besetzt mit Inkrafttreten der Änderungssatzung den Verwaltungsrat
des Kommunalbetriebs Krefeld, AöR neu.
Dazu fasst er folgende Beschlüsse.
a) Der Rat der Stadt Krefeld beruft die nachstehend aufgeführten Mitglieder und deren Stellvertreter aus dem Verwaltungsrat des Kommunalbetriebs Krefeld, AöR ab:
Mitglieder:
1. Rh. Winzen
2. Rh. Hengst
3. Rh. Fasbender
4. Rh. Kühn
5. Rfr. Cäsar
6. Rh. Dr. Porst
Stellvertreter:
1. Rh. Butzen
2. Rfr. Schock
3. Rh. Dr. Hattstein
4. Rh. Grosche
5. Rh. Hansen
6. Rh. Hoffmann
b) Der Rat der Stadt Krefeld bestellt gemäß § 6 Absatz 1 und 3 der Satzung der Stadt Krefeld für
den Kommunalbetrieb Krefeld AöR aus seiner Mitte folgende 17 Mitglieder und Stellvertreter für
den Verwaltungsrat des Kommunalbetriebs Krefeld, AöR:
Mitglieder:
1. ...................
2. ...................
3. ...................
4. ...................
5. ...................
6. ...................
7. ...................
8. ...................
9. ...................
10. .................
11. .................
12. .................
13. .................
14. .................
15. .................
16. .................
17. .................
Stellvertreter:
1. ...................
2. ...................
3. ...................
4. ...................
5. ...................
6. ...................
7. ...................
8. ...................
9. ...................
10. .................
11. .................
12. .................
13. .................
14. .................
15. .................
16. .................
17. .................
c) Der Rat der Stadt Krefeld beruft den ersten und den zweiten Stellvertreter des Oberbürgermeisters in seiner Funktion als Vorsitzender des Verwaltungsrates, Ratsherrn Fasbender und
Ratsherrn Winzen, ab.
Begründung
Seite 3
d) Der Rat der Stadt Krefeld bestellt gemäß § 6 Absatz 2 der Satzung der Stadt Krefeld für den
Kommunalbetrieb Krefeld AöR aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates den/die erste/n und
den/die zweite/n Stellvertreter/in des Oberbürgermeisters in seiner Funktion als Vorsitzender
des Verwaltungsrates :
1. ..................
2. ....................
e)
Der Rat der Stadt Krefeld beruft Herrn Beigeordneten Visser als Vertreter des Oberbürgermeisters als Mitglied des Verwaltungsrates ab.
f) Der Rat der Stadt Krefeld bestellt gemäß § 6 Absatz 1 der Satzung der Stadt Krefeld für den
Kommunalbetrieb Krefeld AöR Herrn Beigeordneten Linne als Vertreter des Oberbürgermeisters
als Mitglied des Verwaltungsrates.
Begründung
Seite 4
Begründung:
Basierend auf dem modifizierten Haushaltsbegleitbeschluss vom 19.06.2016,
die mit dem Ziel einer umfassenden Umstrukturierung der Stadtverwaltung Krefeld bereits beauftragte Prüfung, die Aufgaben der Fachbereiche Umwelt, Sport und Bäder, Tiefbau und Grünflächen einschl. der dazugehörenden Betriebshöfe, Maschinen- und Fuhrparks sowie die Aufgaben
der Stadtentwässerung unter dem Dach einer Anstalt des Öffentlichen Rechts (AÖR) zu bündeln,
fortzusetzen
und dem ergänzenden Ratsbeschluss vom 29.09.2016, wonach die Verwaltung beauftragt wurde,
das Verfahren zur Gründung eines „Kommunalbetriebs Krefeld“ ausschließlich in der Rechtsform
einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) fortzuführen,
wurde durch Bekanntmachung der Satzung vom 16.12.2016 der Kommunalbetrieb Krefeld, AöR
durch Umwandlung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Stadtentwässerung Krefeld“ im
Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge gegründet, um eine Optierung zur Anwendung der bislang
geltenden Regelungen zum Umsatzsteuerrecht zu gewährleisten (Vorlage Hauptausschuss und
Rat am 08.12.2016, Nr. 3343/16/1).
Zuvor hatte die Verwaltung mit Schreiben vom 04.10.2016 beim Gesamtpersonalrat der Stadt
Krefeld die Zustimmung gemäß § 72 LPVG NRW zu den mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen
beantragt. Grundlage für die Beratung und Beschlussfassung des Gesamtpersonalrates war u.a.
der Satzungsentwurf für den Kommunalbetrieb Krefeld. Der Gesamtpersonalrat hat auf dieser
Basis und nach Vorlage eines entsprechenden Einigungsvertrages die Aufhebung der beabsichtigten Ablehnung vom 11.10.2016 beschlossen und der Maßnahme zugestimmt.
Der Übergang der Arbeitsverhältnisse der in der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung "Stadtentwässerung Krefeld" (EB 75) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Anstalt
richtete sich nach § 613a BGB.
Die Einzelheiten des Überganges werden durch einen Personalüberleitungsvertrag geregelt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Anstalt gemäß § 613a Absatz 6 BGB widersprechen, werden im Rahmen einer Personalgestellung
gem. § 4 Absatz 3 TVöD bei der Anstalt beschäftigt.
Beamtinnen und Beamte, die vor der Umwandlung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
"Stadtentwässerung Krefeld" zugeordnet waren, werden von der Stadt Krefeld zur Anstalt versetzt oder befristet abgeordnet.
Im weiteren Verlauf hatte der Gesamtpersonalrat mit Schreiben vom 14.12.2016 mitgeteilt, dass
er folgenden Vertragsunterlagen zugestimmt hat:
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•
•
•
Personalüberleitungsvertrag (Stand 12.12.2016)
Personalgestellungsvertrag (Stand 12.12.2016)
Unterrichtung der Tarifbeschäftigten (Stand 28.11.2016)
Anhörungsschreiben Beamte/innen (Stand 03.11.2016)
Schreiben Abordnung Beamte/innen (Stand 16.11.2016)
Begründung
•
Seite 5
Schreiben Versetzung Beamte/innen (Stand 03.11.2016)
Die entsprechenden personalwirtschaftlichen Maßnahmen wurden daraufhin umgesetzt, incl.
der Zuordnung der Teilaufgaben des FB 36 im Rahmen der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf den Kommunalbetrieb Krefeld AöR und der damit verbundenen personalwirtschaftlichen Maßnahmen.
Anschließend wurden im Hinblick auf die gemäß Haushaltsbegleitbeschluss definierten weiteren
Aufgabenübertragungen folgende sog. Meilensteine erarbeitet:
•
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•
•
Aufgabenzuordnung der neben der Abwasserbeseitigung möglichen und aus wirtschaftlicher
Sicht sinnvoll zu übertragenden Aufgaben zum Kommunalbetrieb Krefeld AöR (Beratung in
Sitzung Unterausschuss "Gründung eines Kommunalbetriebes Krefeld" am 17.05.2017, s.
Vorlage Nr. 3946/17)
Aufgabenzuordnung der dann in der Kernverwaltung verbleibenden Aufgaben (Beratung in
Sitzung Unterausschuss "Gründung eines Kommunalbetriebes Krefeld" am 17.05.2017, s.
Vorlage Nr. 3946/17)
Zuordnung der Vollzeitäquivalente als Konsequenz aus den jeweiligen Aufgabenzuordnungen
(Beratung in Sitzung Unterausschuss "Gründung eines Kommunalbetriebs Krefeld" am
04.07.2017, Vorlage Nr. 4145/17)
Festlegung der Vorgehensweise der vergleichenden Modellrechnung (Beratung in Sitzung
Unterausschuss "Gründung eines Kommunalbetriebes Krefeld am 04.07.2017, s. Vorlage Nr.
4146/17)
Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung in einer Anstalt des öffentlichen
Rechts als Ergebnis der vergleichenden Modellrechnung (Beratung in Sitzung Unterausschuss
"Gründung eines Kommunalbetriebes Krefeld" am 18.10.2017, s. Vorlage Nr. 4535/17)
Auf Basis der zuvor beschriebenen Ergebnisse ist nunmehr die bereits vorhandene „Satzung der
Stadt Krefeld für den Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts“ zu ändern.
Neben formalen Anpassungen an den Status Quo (bspw. § 1 Absatz 1) wurde die Satzung zunächst um die zusätzlich zu übertragenden Aufgabenbereiche (sowohl im eigenen Namen und in
eigener Verantwortung als auch im Auftrag der Stadt Krefeld als deren Erfüllungsgehilfin) incl.
deren fachgesetzlicher Grundlagen erweitert.
Die Regularien, betreffend den Vorstand (Größe, Vertretung der Anstalt, Berichtspflicht gegenüber Verwaltungsrat), wurden der komplexen Aufgabenerweiterung angeglichen.
Dies trifft auch auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrates zu.
Des Weiteren wurden die Wertgrenzen bei Vertragsabschlüssen (incl. Erwerb und Veräußerung
von Grundstücken sowie Miet- und Pachtverträgen), bei Stundungen und Niederschlagungen,
bei Vergleichen und bei Darlehensaufnahmen, die alle der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen, angepasst.
Die Anpassung der Wertgrenzen ist auf den erweiterten Aufgabenumfang der Anstalt zurückzuführen.
Dieser Ansatz trifft auch auf die Anpassung des Änderungserfordernisses des Wirtschaftsplans
sowie auf die des Merkmals der Erheblichkeit zu.
Die Anstalt wird eine eigene Innenrevision einrichten.
Begründung
Seite 6
Die Satzung wurde außerdem im Hinblick auf das zur Aufgabenwahrnehmung erforderliche Vermögen (Anlage 3) und Personal ergänzt.
Schließlich wurde die Anlage 1 um weitere zur Aufgabenwahrnehmung erforderliche gültige Satzungen erweitert.
Der Unterausschuss „Gründung eines Kommunalbetriebs Krefeld“ hat in seiner Sitzung am
17.11.2017 beschlossen, dem Rat der Stadt Krefeld den Beschluss zur Satzungserweiterung in
seiner Sitzung am 05.12.2017 zu empfehlen (mehrheitlich gegen die Stimmen der FDP-Fraktion,
der Fraktion Bündnis 90 / die Grünen).
Wegen der Besonderheit aus der Neuregelung des § 2b UStG wird auf die ausführlichen Erläuterungen in der Vorlage Nr. 4535 /17, welche in der Sitzung des Unterausschusses „Gründung eines Kommunalbetriebs Krefeld“ am 18.10.2017 beraten wurde, verwiesen.
Die damit verbundenen Anträge auf verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung sowohl bzgl.
der kostenlosen Beistellung von Personal und Vermögen als auch bzgl. der Kooperation zwischen
öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Stichwort „Betriebshofmodell“, beschrieben in BMFSchreiben vom 16.12.2016, TZ 50) werden aktuell vorbereitet.
Insofern werden die gemäß § 2 Abs. 2 letzter Satz der Änderungssatzung zu schließenden Leistungsverträge erst nach Vorlage der positiven verbindlichen Auskunft der Finanzverwaltung zur
kostenlosen Beistellung von Personal und Vermögen vereinbart.
Bevor keine positive verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung, betreffend die kostenlose Beistellung von Personal und Vermögen, vorliegt, darf in keinem Fall eine diesbzgl. Tätigkeit aufgenommen werden, da ansonsten die Finanzverwaltung keine Auskunft erteilen wird.
Vor diesem Hintergrund sind verwaltungsseitig folgende Änderungen gegenüber der in der Sitzung des Unterausschusses am 17.11.2017 empfohlenen Satzungserweiterung vorgenommen
worden:
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•
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§ 2 Abs. 1 letzter Satz neu: die Wahrnehmung der zusätzlichen hoheitlichen Aufgaben (Ziffer
2 bis 11) soll mit Inkrafttreten der Satzung sichergestellt sein. Dies birgt kein umsatzsteuerliches Risiko.
§ 2 Abs. 2 Satz 1: die Formulierung wurde so gewählt, das nicht der Eindruck entsteht, dass
mit Inkrafttreten der Satzung auch diese Aufgaben (im Auftrag als Erfüllungsgehilfin) wahrgenommen werden, solange keine positive verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung vorliegt.
§ 2 Abs. 2 letzter Satz: Konsequenz aus vorheriger Aufzählung
§ 14 Abs. 2: nur das zur Aufgabenwahrnehmung der zusätzlichen hoheitlichen Aufgaben nach
§ 2 Abs. 1 Ziffer 2 bis 11 erforderliche bewegliche und unbewegliche Vermögen wird übertragen, nicht das bewegliche Vermögen zur Aufgabenwahrnehmung nach § 2 Abs. 2. Dies
wäre steuerrechtlich schädlich.
§ 14 Abs. 3 neu: analog zu den v.g. Punkten, betreffend die unterschiedlichen Zeitpunkte des
Beginns der Aufgabenwahrnehmung einschl. der damit verbundenen Satzungsanwendungen.
Im weiteren Verlauf reicht dann in der Anlage 1 bei der Aufzählung der Ziffern 7,9 und 12 der
Hinweis "In der zum Übertragungszeitpunkt gültigen Fassung"
§ 14 Abs. 4, Satz 5 und Satz 9 neu: Unterscheidung zwischen Übergang der Arbeitsverhältnisse, betreffend die Wahrnehmung der zusätzlichen hoheitlichen Aufgaben (§ 2 Abs. 1 Ziffer 2
Begründung
Seite 7
bis 11 der Änderungssatzung) und der kostenlosen Beistellung, betreffend die im Auftrag als
Erfüllungsgehilfin der Stadt Krefeld zu übernehmenden Ausgaben (§ 2 Abs. 2 der Änderungssatzung)
Wegen der in der Sitzung des Unterausschusses am 17.11.2017 aufgeworfenen Fragestellungen
zu den Themen „Zulässigkeit von beratenden Mitgliedern im Verwaltungsrat“, „Verschwiegenheitspflicht“, weitere Zustimmungsvorbehalte des Rates (Kommentierung zum § 114 a GO NRW vgl. Articus/Schneider, § 114 a GO NRW, Anmerkung 5.)“ sowie „Zulässigkeit von Prüfrechten des
Fachbereiches Rechnungsprüfung im Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“ wird auf die zwischenzeitlich erstellte Niederschrift zur v.g. Sitzung verwiesen. In der Anlage zur Niederschrift sind alle
Informationen zu den v.g. Themenblöcken zusammengefasst.
Wegen der v.g. Themen wurden keine weiteren Änderungen in der Satzung vorgenommen.
Gemäß § 115 Go NRW ist auch die wesentliche Erweiterung einer Anstalt des öffentlichen Rechts
der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens 6 Wochen vor Beginn des Vollzugs, schriftlich
anzuzeigen. anzuzeigen.
Insofern wird das Inkrafttreten der Satzung unter Vorbehalt der Zustimmung der Kommunalaufsicht gestellt.
Unmittelbar nach der durch den Hauptausschuss / Rat beschlossenen Satzungserweiterung wird
die Erweiterung des Kommunalbetriebs Krefeld, AöR der Bezirksregierung Düsseldorf schriftlich
angezeigt.
Im Hinblick auf die Satzungserweiterung ist erneut die Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens
gemäß § 72 LPVG NRW notwendig.
Dieses Verfahren wird derzeit vorbereitet, insbesondere wegen der Personalgestellung-/ überleitung bzw. Abordnung / Versetzung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für alle in § 2 Abs. 1
der Satzung genannten übertragenen hoheitlichen Aufgaben und wegen der kostenlosen Beistellung des Personals für alle gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung beauftragten Aufgaben als Erfüllungsgehilfin der Stadt Krefeld.
Insofern wird die Umsetzung der Satzung unter Vorbehalt der positiven Mitbestimmung des Gesamtpersonalrates gestellt.
Neben den v.g. Vorbehalten bedarf es weiterer organisatorischer Aktivitäten, um das mit der
Bekanntmachung der Satzung verknüpfte Inkrafttreten auszulösen.
Insofern wird das Datum des Inkrafttretens auf den 15.04.2018 festgelegt.