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Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:24
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 2825/16
A. Rechtsverbindlicher Bebauungsplan und Plangebiet
Der Bebauungsplan Nr. 195 setzt südlich des
Fungendonk zwischen Langen Donk und
Lüschdonk Kleinsiedlungsgebiete (WS) in
eingeschossiger, offener Bauweise mit einer
Grundflächenzahl von 0,15 GRZ fest.
Überbaubare Grundstücksflächen sind durch
Baugrenzen ausgewiesen. Im nordöstlichen
Bereich werden zurückliegende Grundstücke
über Stichstraßen mit Wendebereichen
erschlossen,
die
als
„Öffentliche
Verkehrsflächen“ festgesetzt sind. Im Jahre
1974 wurden die textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes in dem Sinne ergänzt, dass
Überschreitungen
der
Grundund
Geschossflächenzahlen in Ausnahmefällen
unter bestimmten Voraussetzungen möglich
sind.
B. Planungsanlass
Die Eigentümer des insgesamt 1.145 m² großen ehemaligen Siedlergrundstückes
Dreffdonk 21 (Flurstück 386, Gemarkung Fischeln, Flur 1) beantragen die Änderung des
Bebauungsplanes mit dem Ziel, das Grundstück zu teilen und ein zusätzliches Wohnhaus
zu errichten. Das Grundstück ist mit einem Siedlerhaus nebst Anbau und einer
Doppelgarage bebaut.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 2825/16
C.
Inhalt der 8. vereinfachten Änderung
Auf dem Flurstück 386 der Gemarkung Fischeln, Flur 1 wird zusätzlich eine überbaubar
Fläche (12 m x 12 m) mit der Beschränkung auf ein freistehendes Einzelhaus mit max. zwei
Wohneinheiten festgesetzt. Die Erschließung ist direkt von der Straße Fungendonk aus
möglich.
Durch Ergänzung der textlichen Festsetzungen wird eine Ausnahmeregelung zur
Überschreitung der GRZ und GFZ bis zu den Höchstwerten der BauNVO (WS sind 0,2 GRZ
bzw. 0,3 GFZ) im Änderungsbereich ausdrücklich ermöglicht.
Zusätzliche Hinweise:
Wasserschutzgebiet
Das Plangebiet liegt im potenziellen Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage „In der
Elt“ (geplante Wasserschutzzone III B). In Anlehnung an den § 5 Wasserhaushaltsgesetz
sind die derzeit aktuellen Regelungstatbestände für Wasserschutzgebiete, sowie die
Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes zu
berücksichtigen.
Rodungsverbot
Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder anderer Gehölze darf nicht im
Verbotszeitraum des § 39 BNatSchG erfolgen.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 2825/16
Klarstellung
Im Bereich der 8. vereinfachten Änderung ist bei der Berechnung der Geschossfläche (§ 20
BauNVO) weiterhin die Baunutzungsverordnung BauNVO vom 26.06.1962 anzuwenden
und damit auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als
Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich
ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen.
D. Städtebauliche Beurteilung und Ziele der 8. vereinfachten Änderung
Die Bauweise für das neue Baufenster wird aus städtebaulichen Gründen auf
Einzelhausbebauung mit maximal zwei Wohneinheiten beschränkt. Wegen der sehr niedrig
festgesetzten Grundflächenzahl mit einem Wert von 0,15 GRZ ist das neu festgesetzte
Baufenster nicht angemessen nutzbar. Daher wird durch Ergänzung der textlichen
Festsetzungen festgesetzt, dass die Baugenehmigungsbehörde im Bereich der
8. vereinfachten Änderung gemäß § 31 Abs. 1 BBauG i.V.m. § 17 Abs. 8 der
Baunutzungsverordnug i.d.F. der Bekanntmachung vom 26.06.1962 (BauNVO 1962)
Ausnahmen von den Festsetzungen der Grund- und Geschoßflächenzahl bis maximal 0,2
GRZ für die Grundflächenzahl bzw. maximal 0,3 GFZ für die Geschossflächenzahl zulassen
kann, sofern durch die ausgewiesenen Baugrenzen für das Einzelgrundstück
Überschreitungen der Grund- und Geschoßflächenzahl eintreten. Eine Ausnahme darf nur
erteilt werden, wenn die Anzahl der festgesetzten Vollgeschosse eingehalten wird.
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die vereinfachte Änderung keine Bedenken, da
die vorhandene Bebauung maßvoll verdichtet wird und im Wesentlichen der
Siedlungsstruktur in der Nachbarschaft entspricht. Kleinsiedlungsgebiete dienen gem. § 3
Baunutzungsverordnung vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich
der Wohngebäude und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. Wegen der extrem
niedrig festgesetzten Grundflächenzahl von 0,15 GRZ in Verbindung mit eng
ausgewiesenen Baugrenzen sind auf den ca. 1.200 m² großen Grundstücken große
Freiflächen vorhanden, die vorwiegend als Nutzgärten zur Eigenversorgung anzulegen sind.
Dieses Grundprinzip ist heute jedoch nicht mehr zeitgemäß und tatsächlich werden die
Freiflächen überwiegend als Ziergärten angelegt, so dass der tatsächliche Charakter des
Baugebietes eher einem (reinen) Wohngebiet entspricht. Mit der moderaten
Nachverdichtung dieser ehemaligen Kleinsiedlungsgebiete wird dem Grundsatz des
schonenden Umgangs von Grund und Boden und der Nutzung von vorhandener
Versorgungsinfrastruktur und damit den Anforderungen kosten- und flächensparenden
Bauens gefolgt.
E.
Planverfahren
Folgende Fachbereiche der Bauverwaltung und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB
wurden beteiligt.
FB 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften
Grundsätzlich keine Bedenken.
Das ehemalige Erbbaugrundstück wurde 1999 an die jetzigen Eigentümer verkauft. Es
besteht eine Nachzahlungsverpflichtung für den hinteren, nicht bebauten Grundstücksteil,
welcher nun Gegenstand der Planung ist. Die Nachzahlungsverpflichtung tritt erst ein,
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 2825/16
wenn das Hinterland planrechtlich bebaubar ist und auch tatsächlich bebaut oder verkauft
wird.
Für
eine
eventuelle
Verdichtung
des
Baugebietes
ist
eine
Rückübertragungsauflassungsvormerkung für die Stadt Krefeld grundbuchrechtlich
gesichert.
Der FB 21 bittet, über den Fortgang des Änderungsverfahrens auf dem Laufenden gehalten
zu werden.
Abwägung:
Nach der Bebauungsplanänderung ist die Voraussetzung zur baulichen Nachverdichtung
auf dem ehemaligen Siedlergrundstück erfüllt. Der Fachbereich 21 wird über den
Abschluss der Bebauungsplanänderung informiert, so dass die vereinbarte Nachzahlung
im Falle der Bebauung eingefordert werden kann.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
FB 66 – Tiefbau
Keine Bedenken.
Der Kanalanschlussbeitrag kommt für die noch nicht abgegoltene Teilfläche des
Grundstücks noch zur Erhebung.
Es wird darauf hingewiesen, dass die vorhandene Hecke im Bereich des Fungendonk sich
auf öffentlichem Grund befindet und im Zuge der Neubaumaßnahmen auf Kosten des
Bauherrn zu entfernen ist.
Abwägung:
Die aufgeführten Belange sind im Baugenehmigungsverfahren zu regeln bzw. zu beachten.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
FB 62 – Vermessungs- und Katasterwesen
Keine Bedenken.
FB 36 – Umwelt
Keine Bedenken.
Die Änderung des Bebauungsplanes berührt nicht die Grundzüge der Planung. Die
Zulässigkeit
von
Vorhaben,
die
einer
Flicht
zur
Durchführung
einer
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird durch die
Änderung eines Vorhabens nicht vorbereitet oder begründet. Anhaltspunkte für die
Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter liegen nicht vor. Die
Änderung kann daher im vereinfachten Verfahren nach § 13 durchgeführt werden. Von
einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird daher abgesehen. Ein Umweltbericht
nach § 2a BauGB entfällt.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 2825/16
FB 67 – Grünflächen
Keine Bedenken, wenn für die zusätzliche Versiegelung das übliche Ersatzgeld vereinbart
wird.
Die Freigabe der unter die Baumschutzsatzung fallenden Weide im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens gegen Ersatzpflanzung wird in Aussicht gestellt.
Auf das Rodungsverbot vorhandener Hecken, Gebüsche oder anderer Gehölze (hier: gut
gewachsene Ligusterhecke) im Verbotszeitraum des § 39 BNatSchG (01.03.-30.09.) wird
hingewiesen.
Abwägung:
Die Zahlung des geforderten Ersatzgeldes zur Finanzierung der ökologischen
Ausgleichmaßnahmen für die Mehrversiegelung von Flächen wird in einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zwischen dem Antragsteller und
der Stadt Krefeld getroffen.
Auf das Rodungsverbot wird im Bebauungsplan hingewiesen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
FB 63 – Bauaufsicht
Keine Bedenken.
EB 75 - Stadtentwässerung
Keine Bedenken.
Eine private kanaltechnische Erschließung zum Mischwasserkanal im Fungendonk ist
möglich.
Ein
entsprechender
Entwässerungsantrag
muss
im
Zuge
des
Baugenehmigungsverfahrens bei der Stadtentwässerung gestellt werden.
Stadtwerke Krefeld, St. Töniser Straße 270, 47804 Krefeld
Abteilung SWK AQUA GmbH (Wasserproduktion):
Das Plangebiet liegt im potenziellen Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage „In der
Elt“ (geplante Wasserschutzzone III B). In Anlehnung an den § 5 Wasserhaushaltsgesetz
sind die derzeit aktuellen Regelungstatbestände für Wasserschutzgebiete, sowie die
Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes zu
berücksichtigen.
Abwägung:
Die Hinweise werden ergänzend in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Die Ver- und Entsorgung des neuen Einfamilienhauses mit Erdgas, Elektrizität, Wasser und
Abwasser ist vorbehaltlich der Prüfung der Anschlussleitungen möglich.
Des Weiteren bestehen seitens der der Abteilungen ÖPNV, Fernwärme, Telekommunikation
und Straßenbeleuchtung keine Bedenken.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 2825/16
Beteiligung der Öffentlichkeit
Den von der Änderung des Bebauungsplanes betroffenen Bürgern wurde gem. § 13 (2)
Ziff. 2 BauGB im Rahmen der öffentlichen Auslegung in den Räumen des Fachbereiches 61,
Stadtplanung, vom 06.05. bis 06.06.2016 Gelegenheit gegeben, Stellungnahmen
abzugeben. Die Bekanntmachung der Offenlage fand ortsüblich im Krefelder Amtsblatt
Nr. 17 am 28.04.2016 statt.
Der Öffentlichkeit wurde gem. § 13 (3) Satz 2 BauGB mitgeteilt, dass von einer Prüfung
gem. § 2 (4) BauGB zur Ermittlung erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt abgesehen
wurde.
Es wurden keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit vorgebracht.
F.
Sonstiges
Als Ausgleich für den durch die zusätzliche Versiegelung von Grund und Boden zu
erwartenden Eingriff in Natur und Landschaft wird gem. § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 18 bis
21 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein Ausgleichsgeld festgesetzt. Mit diesem
Betrag werden Ausgleichsmaßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen
finanziert, da ein sinnvoller Ausgleich auf dem betroffenen Grundstück nicht möglich wäre.
Hierzu werden die Regelungen in einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung gem. § 11 Abs.
1 Nr. 2 BauGB zwischen dem Antragsteller und der Stadt Krefeld getroffen.
Als Ausgleich für die der Stadt Krefeld durch die vorbereitenden Maßnahmen sowie die
Ausarbeitung der städtebaulichen Planung entstehenden Kosten wird auf Grundlage des §
11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Kostenbeteiligung vereinbart.
G. Verfahrensabschluss
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht
berührt und die Änderung begründet kein Vorhaben, das einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG unterliegt oder dieses vorbereiten würde. Auch
bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
genannten Schutzgüter. Die die Änderung kann daher gemäß § 13 BauGB im vereinfachten
Verfahren durchgeführt werden.
Die Verwaltung schlägt die vorliegende 8. vereinfachte Änderung zum Satzungsbeschluss
vor.
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