Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung
gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zur
8. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 195 – Langen Donk –
im Bereich Dreffdonk 21
Die Änderung des Bebauungsplanes wurde im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und gegen die Änderung keine städtebaulichen Bedenken bestehen.
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 195 setzt südlich des Fungendonk zwischen Langen
Donk und Lüschdonk Kleinsiedlungsgebiete (WS) in eingeschossiger, offener Bauweise und einer
Grundflächenzahl von 0,15 GRZ fest. Überbaubare Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen
ausgewiesen. Im nordöstlichen Bereich werden zurückliegende Grundstücke über Stichstraßen mit
Wendebereichen erschlossen, die als „Öffentliche Verkehrsflächen“ festgesetzt sind. Im Jahre 1974
wurden die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes in dem Sinne ergänzt, dass Überschreitungen der Grund- und Geschossflächenzahlen in Ausnahmefällen unter bestimmten Voraussetzungen möglich sind.
1. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Änderung (gem. § 2a Ziff. 1. BauGB)
Auf dem Flurstück 386 der Gemarkung Fischeln, Flur 1 wird zusätzlich eine überbaubar Fläche (12
m x 12 m) mit der Beschränkung auf ein freistehendes Einzelhaus mit max. zwei Wohneinheiten
festgesetzt. Die Erschließung ist direkt von der Straße Fungendonk aus möglich. Durch Ergänzung
der textlichen Festsetzungen wird eine Ausnahmeregelung zur Überschreitung der GRZ und GFZ bis
zu den Höchstwerten der BauNVO (WS sind 0,2 GRZ bzw. 0,3 GFZ) im Änderungsbereich ausdrücklich ermöglicht.
Die Bauweise für das neue Baufenster wird aus städtebaulichen Gründen auf Einzelhausbebauung
mit maximal zwei Wohneinheiten beschränkt. Wegen der sehr niedrig festgesetzten Grundflächenzahl mit einem Wert von 0,15 GRZ ist das neu festgesetzte Baufenster nicht angemessen nutzbar.
Daher wird durch Ergänzung der textlichen Festsetzungen festgesetzt, dass die Baugenehmigungsbehörde im Bereich der 8. vereinfachten Änderung gemäß § 31 Abs. 1 BBauG i.V.m. § 17 Abs. 8 der
Baunutzungsverordnug i.d.F. der Bekanntmachung vom 26.06.1962 (BauNVO 1962) Ausnahmen
von den Festsetzungen der Grund- und Geschoßflächenzahl bis maximal 0,2 GRZ für die Grundflächenzahl bzw. maximal 0,3 GFZ für die Geschossflächenzahl zulassen kann, sofern durch die ausgewiesenen Baugrenzen für das Einzelgrundstück Überschreitungen der Grund- und Geschoßflächenzahl eintreten. Eine Ausnahme darf nur erteilt werden, wenn die Anzahl der festgesetzten Vollgeschosse eingehalten wird.
Zusätzliche Hinweise:
Wasserschutzgebiet
Das Plangebiet liegt im potenziellen Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage „In der Elt“ (geplante Wasserschutzzone III B). In Anlehnung an den § 5 Wasserhaushaltsgesetz sind die derzeit
aktuellen Regelungstatbestände für Wasserschutzgebiete, sowie die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes zu berücksichtigen.
Rodungsverbot
Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder anderer Gehölze darf nicht im Verbotszeitraum
des § 39 BNatSchG erfolgen.
Klarstellung
Im Bereich der 8. vereinfachten Änderung ist bei der Berechnung der Geschossfläche (§ 20 BauNVO) weiterhin die Baunutzungsverordnung BauNVO vom 26.06.1962 anzuwenden und damit auch
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die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der
zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen. Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert.
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die vereinfachte Änderung keine Bedenken, da die vorhandene Bebauung maßvoll verdichtet wird und im Wesentlichen der Siedlungsstruktur in der
Nachbarschaft entspricht. Kleinsiedlungsgebiete dienen gem. § 3 Baunutzungsverordnung vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich der Wohngebäude und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. Wegen der extrem niedrig festgesetzten Grundflächenzahl von 0,15
GRZ in Verbindung mit eng ausgewiesenen Baugrenzen sind auf den ca. 1.200 m² großen Grundstücken große Freiflächen vorhanden, die vorwiegend als Nutzgärten zur Eigenversorgung anzulegen sind. Dieses Grundprinzip ist heute jedoch nicht mehr zeitgemäß und tatsächlich werden die
Freiflächen überwiegend als Ziergärten angelegt, so dass der tatsächliche Charakter des Baugebietes eher einem (reinen) Wohngebiet entspricht. Mit der moderaten Nachverdichtung dieser ehemaligen Kleinsiedlungsgebiete wird dem Grundsatz des schonenden Umgangs von Grund und Boden
und der Nutzung von vorhandener Versorgungsinfrastruktur und damit den Anforderungen kostenund flächensparenden Bauens gefolgt.
2. Umweltbericht und Umweltprüfung (gem. § 2a Ziff. 2. BauGB)
Durch die Änderung wird die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
oder nach Landesrecht unterliegt, nicht vorbereitet. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen ebenfalls nicht.
Aufgrund der dargelegten Voraussetzungen wurde gem. § 13 (3) BauGB von einer Umweltprüfung
gem. § 2 Abs. 4 abgesehen. Dies wurde der Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung gem. § 13 (2)
Ziff. 2 BauGB mitgeteilt.
Krefeld,
Geschäftsbereich V
Planung, Bau und Gebäudemanagement
Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am
Die vorstehende Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen.
Krefeld,
DER OBERBÜRGERMEISTER
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