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Verwaltungsvorlage (Steuerschätzung im Bereich Gewerbesteuer)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
297 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:24
Verwaltungsvorlage (Steuerschätzung im Bereich Gewerbesteuer) Verwaltungsvorlage (Steuerschätzung im Bereich Gewerbesteuer) Verwaltungsvorlage (Steuerschätzung im Bereich Gewerbesteuer) Verwaltungsvorlage (Steuerschätzung im Bereich Gewerbesteuer) Verwaltungsvorlage (Steuerschätzung im Bereich Gewerbesteuer)

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Inhalt der Datei

Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 11.01.2016 TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 06.04.2016 Nr. 2421 /16-1 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - II/kr Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften 12.04.2016 Betreff Steuerschätzung im Bereich Gewerbesteuer Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 11.01.2016 Beschlussentwurf: Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 2421 /16-1 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Mit vorgenanntem Antrag bittet die Fraktion „DIE LINKE“ um Auskunft, auf welcher Basis die Stadtkämmerei zu einer vom Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ abweichenden Prognose bei den Gewerbesteuererträgen im Haushaltsplanentwurf 2016 kommt. Der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ ist ein Beirat beim Bundesministerium für Finanzen. Er besteht seit 1955. Ihm gehören neben dem federführenden Bundesministerium für Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft, die fünf großen Wirtschaftsforschungsinstitute, das Statistische Bundesamt, die Deutsche Bundesbank, der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, die Länderfinanzministerien und die Bundesvereinigung kommunaler Spitzenverbände an. Der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ tagt jeweils im Mai und November eines Jahres und verkündet – aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung und unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Steuergesetzgebung – die zu erwartenden Steuereinnahmen von Bund, Ländern, Gemeinden und der Europäischen Union für die kommenden vier Haushaltsjahre sowie die damit einhergehenden Veränderungssätze in Prozent. Die Ergebnisse für die kommunalen Anteile an den Gemeinschaftssteuern (Gemeindeanteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer) werden – unter Berücksichtigung der kommunalen Schlüsselzahlen, d.h. des vom Gesetzgeber festgelegten kommunalscharfen Anteils am jeweiligen Gesamtaufkommen dieser Steuerarten – durch die Verwaltung in der Haushaltsplanung zugrunde gelegt. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Etatentwurfs 2016 waren die Prognosen des Arbeitskreises Steuerschätzung von Mai 2015 veröffentlicht und wurden dementsprechend berücksichtigt (s. hierzu auch Vorbericht zum Haushaltsplanentwurf 2016). Die Ergebnisse des Arbeitskreises Steuerschätzungen von November 2015 konnten nicht mehr in den Haushaltsplanentwurf eingearbeitet werden, sondern werden vielmehr über den Veränderungsnachweis der Verwaltung nachgezogen. Die Entwicklung der reinen Gemeindesteuern (neben der Grundsteuer A und B auch die Gewerbesteuer, die Hundesteuer, die Vergnügungssteuer, die Zweitwohnungssteuer etc.) wird ebenfalls durch den Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ prognostiziert. Dies erfolgt pauschal für alle Kommunen auf der Basis von Rechnungsergebnissen sowie zurückliegender Hebesatzerhöhungen. Darüber hinaus sind die jeweiligen Kommunen in der Pflicht, ihre Ansatzbildung – unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten – eigenständig zu prognostizieren. Hier spielen weitergehende Faktoren wie geplante Steuererhöhungen, Einrichtung neuer Baugebiete, wirtschaftliche Entwicklung der örtlichen Gewerbebetriebe (z.B. Insolvenzen), etc. eine wesentliche Rolle. Für den Bereich der Gewerbesteuer sah der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ in seiner Sitzung vom 05. bis 07. Mai 2015 in Saarbrücken folgende Steigerungsraten – im Durchschnitt für alle westdeutschen Gemeinden – gegenüber dem Vorjahr vor: 2016: 3,9 von Hundert 2017: 3,1 von Hundert 2018: 2,7 von Hundert 2019: 2,7 von Hundert. Die Steigerungsraten wurden in der Sitzung vom 03. bis 05. November 2015 in Nürnberg wie folgt angepasst: Begründung 2016: 2017: 2018: 2019: Seite 3 10,1 von Hundert 2,4 von Hundert 2,7 von Hundert 3,1 von Hundert. Eine pauschale Übernahme der Steigerungsraten aus dem Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ hat in Krefeld in der Vergangenheit häufiger zu unterjährigen Haushaltsverschlechterungen bzw. der Versagung der Haushaltsgenehmigung geführt. Aus diesem Grunde prüft die Finanzverwaltung, inwieweit die bundesweiten Steigerungsraten bei der Gewerbesteuer auch auf Krefeld anzuwenden sind. Die zum Zeitpunkt der Entwurfserstellung bekannten Erkenntnisse der Verwaltung konnten die vorgenannten Steigerungsraten für die Stadt Krefeld nicht in Gänze bestätigen. Aus diesem Grunde wurde auf der Basis des zum 31.08.2015 prognostizierten Rechnungsergebnisses 2015 von rd. 109,6 Mio. Euro zum Einen eine moderate Steigerung der Erträge um 2,5 Mio. Euro p.a. aufgrund der konjunkturellen Entwicklung unterstellt. Zum Anderen wurde bereits im Jahr 2015 aus Haushaltskonsolidierungsgründen der Hebesatz für die Gewerbesteuer von 440 v. H. auf 480 v. H. angehoben. Für die Haushaltsplanung 2016 haben folgende Faktoren eine Rolle zu einer abweichenden Prognose gegenüber dem Bundestrend geführt: • IHK Erkenntnisse aus informellen Gesprächen mit Vertretern der Krefelder Wirtschaft und der • Langfristige Aufzeichnungen der Steuerbehörde der Stadt Krefeld und Analysen • Regelmäßige Kontakte zu den Steueramtsleitern der Großstädte NRW Ferner ist darauf hinzuweisen, dass im Zuge der Haushaltsplanung und –abwicklung im Sinne der haushaltsrechtlichen Bestimmungen – losgelöst von den tatsächlich geflossenen Ist-Zahlungen – die zu Buche stehenden Forderungen betrachtet werden, das heißt der bestehende Zahlungsanspruch auf der Basis entsprechender Gewerbesteuer- und Zinsbescheide. Maßgeblich für die Kommune bei der Veranlagung ihrer Gewerbesteuer sind die unterjährigen permanent für alle Gewerbetriebe eingehenden Grundlagenbescheide der Finanzämter – mit dem Ergebnis, dass sich täglich neue weder dem Grunde noch der Höhe nach vorhersehbare Zuund Abgänge ergeben. Die Ergebnisse von zum Teil mehrjährigen Großbetriebsprüfungen der Finanzämter wirken sich zudem erst zeitversetzt aus – mit der Folge einer weiteren Planunsicherheit. Die Höhe der Gewerbesteuererträge ist insofern ständigen Anpassungen unterworfen, auf die die Kommune selbst keinen Einfluss hat.