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Verwaltungsvorlage (Bpl 396 7.vÄ Sachverhalt.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
8,6 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:25

Inhalt der Datei

Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 3834/17 A. Rechtsverbindlicher Bebauungsplan Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 396 setzt unter anderem das Gebiet zwischen JosefBrocker-Dyk und Josef-Lenders-Dyk als „Reines Wohngebiet“ (WR) in eingeschossiger Bauweise mit Einzel- und Doppelhäusern fest. Die Grundflächenzahl ist mit 0,2 (GRZ) die Geschoßflächenzahl mit 0,3 (GFZ) festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgelegt. Rückwärtige Grundstücke werden über private, als Fläche für Geh-und Fahrrechte festgesetzte Wege erschlossen. B. Planungsanlass Der Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Krefeld, Flur 12, Nr. 165 und 228 (Breiten Dyk 105) beantragt die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 396, um die überbaubaren Flächen auf seinen Grundstücken neu zu ordnen und um im nordöstlichen Bereich ein freistehendes Einfamilienhaus im Bauhausstil zu bebauen. Für die beiden nördlichen Baufenster soll eine Einzelhausbebauung festgesetzt werden und für den verbleibenden Teil des Baufensters soll die Doppelhausbebauung bleiben. Da vor der Änderung eine Bebauung mit vier Doppelhaushälften möglich war, ist mit dem geplanten Änderungskonzept keine Erhöhung der Wohneinheiten zu erwarten. (Das bestehende Haus –vom Eigentümer selbst bewohnt- soll später abgerissen werden). Da sich die geplante Bebauung in die vorhandene Bebauung einfügt und die geplante Ausweisung des 1 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 3834/17 Bebauungsplanes nach der Änderung den Grundzügen des rechtskräftigen Bebauungsplanes entspricht, wurde das vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB gewählt. C. Inhalt der 7. vereinfachten Änderung Inhalt der vereinfachten Änderung ist die Neuordnung der bisherigen überbaubaren Flächen auf den Grundstücken, um im nordöstlichen Bereich zwei freistehende Einfamilienhäuser realisieren zu können. Für die beiden nördlichen Baufenster ist eine Beschränkung auf Einzelhausbebauung vorgesehen. Die rechtskräftig festgesetzten überbaubaren Flächen sollen gestrichen werden und es soll eine Neufestsetzung von drei Baufenstern durch Baugrenzen erfolgen. Die Größe der neuen Baufenster beträgt jeweils zweimal ca. 170m² und einmal ca. 280m². Die festgesetzten Grund- und Geschossflächen bleiben mit 0,2 GRZ bzw. 0,3 GFZ unverändert, jedoch kann eine Ausnahme von den Festsetzungen der Vollgeschosse zugelassen werden, bei Einhaltung der GFZ. Für den Bereich sind Mindestgrundstücksgrößen vorgeschrieben von 600m² für freistehende Einfamilienhäuser und 350m² für Doppelhäuser. Wohngebäude dürfen maximal zwei Wohnungen haben. Als zusätzliche Hinweise werden aufgenommen: Kanalanschluss Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen. Wasserproduktion Der Änderungsbereich befindet sich in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage Uerdingen/Bruchweg. Die für das festgesetzte Wasserschutzgebiet (03.12.1976) aufgeführten Verbote und genehmigungspflichtigen Handlungen sowie die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes sind einzuhalten. Trinkwasser Die Erschließung mit Trinkwasser erfolgt aus Kapazitätsgründen über eine Ringleitung vom benachbarten Flurstück 247 aus. Zusätzlich sind folgende Punkte zu beachten: 2 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage • • Vorlage Nr. 3834/17 Trinkwasserleitung darf nicht überbaut und nicht überpflanzt werden Zufahrtsmöglichkeiten zur Leitungstrasse, für Reparatur- und Wartungsarbeiten an der Leitung, sind jederzeit sicherzustellen. Gas Die Versorgung der neuen Gebäude mit Erdgas ist, mittels Netzerweiterung, jedoch vorbehaltlich der Prüfung der Anschlussleistungen, möglich. Elektrizität Die Erschließung der neuen Baugrundstücke ist, mittels Netzerweiterung, aus dem umliegenden Netz möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass alle geplanten Häuser auf einem Grundstück baulich getrennt bleiben, eigene Hausnummern und getrennte Flurstücke bekommen. GFL-Flächen Die Zuwegung (GFL-Flächen) sowie die einzelnen befestigten Flächen für den Kfz-Verkehr sind mindestens teildurchlässig (z.B Verbundsteinpflaster) zu befestigen. Versickerung Für die Versickerung des anfallenden Niederschlagwassers der Dachflächen muss ein Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Fachbereich Umwelt gestellt werden. Das anfallende Niederschlagswasser kann nur durch eine geeignete Anlage, hier Mulde oder Muldenrigole mit belebter Bodenzone, versickert werden. Das Niederschlagswasser von befahrenen Regenwasserkanal angeschlossen werden. Flächen muss an den öffentlichen Artenschutz Die Durchführung einer gutachterlichen Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) ist im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren und bei einer evtl. geplanten Beseitigung des Teiches zwingend erforderlich. Das „Merkblatt Artenschutz bei Baumaßnahmen“ ist zu beachten. Rodungsverbot Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder andere Gehölze darf nicht im Verbotszeitraum des § 39 BNatSchG (01.03.-30.09.) erfolgen. Alle vorgenannten Auflagen und Hinweise zur Erschließung sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens abzustimmen, mit der Forderung, die NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen. Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert. 3 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 3834/17 D. Städtebauliche Beurteilung und Ziele der 7. vereinfachten Änderung Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die Neuordnung der überbaubaren Flächen keine Bedenken. Es findet eine moderate Nachverdichtung statt und die geplante, zusätzliche Bebauung fügt sich in die Siedlungsstruktur des Wohngebietes ein. Mit der Nachverdichtung bestehender Ortsteile wird dem Grundsatz des schonenden Umgangs von Grund und Boden und der Nutzung von vorhandener Versorgungsinfrastruktur und damit den Anforderungen kostensparenden Bauens gefolgt. E. Beteiligung der Fachbereiche und Träger öffentlicher Belange Folgende Fachbereiche der Bauverwaltung und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB wurden beteiligt: Fachbereich 61 – Stadtplanung- Stadterneuerung Keine Bedenken. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass „Bauhausstil“ nicht eindeutig definiert ist; sollte hiermit die Errichtung eines zweigeschossigen Hauses mit Flachdach gemeint sein, so ist die Erteilung der hierfür erforderlichen Ausnahme von der festgesetzten Eingeschossigkeit zwar städtebaulich vorstellbar, eine Entscheidung hierüber kann jedoch erst im Rahmen eines konkreten Bauantrages erfolgen. Abwägung: Von der Zahl der Vollgeschosse und der Grundflächenzahl können laut textlicher Festsetzung Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Geschossflächenzahl nicht überschritten wird. Die Entscheidung hierüber ist Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens. Für den sogenannten Bauhausstil ist in Krefeld keine Gestaltungssatzung vorhanden. Der Stellungnahme wird gefolgt. NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH, St. Töniser Straße 126, 47804 Krefeld Abteilung NGN mbH (Abwasser): Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen. Keine Bedenken. Abteilung NGN mbH (Wasserproduktion): Der Änderungsbereich befindet sich in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage Uerdingen/Bruchweg. Hierbei handelt es sich um das durch ordnungsbehördliche Verordnung vom 03. Dezember 1976 festgesetzte Wasserschutzgebiet, für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Uerdingen. Es bestehen keine Bedenken, wenn die in der o.g. Wasserschutzzone aufgeführten Verbote und genehmigungspflichtigen Handlungen sowie die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes eingehalten werden. 4 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 3834/17 Abteilung NGN mbH (Trinkwasser): Keine grundsätzlichen Bedenken. Die geplante Bebauung kann jedoch nicht über die vorhandene Trinkwasserversorgungsleitung von dem Breiten Dyk, mit Verlauf über das vorhandene Flurstück 174, erschlossen werden. Aus Kapazitätsgründen ist eine Ringleitung vom Flurstück 247, zwischen der geplanten Bebauung, nur über das Flurstück 228, erforderlich. Für die Erschließung der geplanten Bebauung ist eine Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten für das Flurstück 228 festzusetzten. Zusätzlich sind folgende Punkte zu beachten: • Trinkwasserleitung darf nicht überbaut und nicht überpflanzt werden • Zufahrtsmöglichkeiten zur Leitungstrasse, für Reparatur- und Wartungsarbeiten an der Leitung, sind jederzeit sicherzustellen. Abteilung NGN mbH (Elektrizität): Die Erschließung der neuen Baugrundstücke ist, mittels Netzerweiterung, aus dem umliegenden Netz möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass alle geplanten Häuser auf einem Grundstück baulich getrennt bleiben, eigene Hausnummern und getrennte Flurstücke bekommen. Abteilung NGN mbH (Gas): Die Versorgung der neuen Gebäude mit Erdgas ist, mittels Netzerweiterung, jedoch vorbehaltlich der Prüfung der Anschlussleistungen, möglich. Des Weiteren bestehen seitens der Fernwärme, Telekommunikation, Straßenbeleuchtung und ÖPNV keine Bedenken. Abwägung: Alle vorgenannten Auflagen werden als ergänzende Hinweise in den Bebauungsplan oder in die Planbegründung aufgenommen mit der Forderung, die NGN Netzgesellschaft Niederrhein MBH im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen. Für die Erschließung des Grundstückes ist eine grundbuchliche Eintragung mit einem Gehund Fahrrecht vom Breiten Dyk aus auf den vorgelagerten Flurstücken eingetragen. Ausserdem sichert eine bestehende Baulast die Erschließung der Flurstücke 165 und 228. Der Stellungnahme wird gefolgt. Fachbereich Tiefbau der Stadt Krefeld Kanalanschlussbeiträge kommen gegebenenfalls nach Überprüfung noch zur Erhebung. Die private Zuwegung ist auf Kosten der Bauherren anzulegen und zu unterhalten. Die Erschließung ist durch Baulast zu sichern. Eine ortsnahe Versickerung des Niederschlagswassers in der vorhandenen Teichanlage gemäß §51a LWG wird begrüßt. 5 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 3834/17 Abwägung: Die Zuwegung und Erschließung des Grundstückes Breiten Dyk 105 über die privaten Flurstücke 162, 164 und 174 ist durch Eintragungen im Grundbuch und im Baulastenverzeichnis gesichert. Die Kosten der Durchführungsmaßnahmen für die zu errichtenden Erschließungsanlagen und Leitungsverlegungen auf der vorhandenen privat angelegten Zuwegung sind zwischen den Grundstückseigentümern privat zu regeln. Die vorhandene Teichanlage ist bereits durch den bestehenden rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 396 mit einem Baufenster überplant. Trotz der angedachten Neuordnung der Baufenster steht weiterhin genügend Versickerungsfläche für anfallendes Niederschlagswasser auf dem Grundstück zur Verfügung, falls die Teichanlage überbaut werden sollte. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld Der vereinfachten Änderung kann aus folgenden Gründen nicht zugestimmt werden: Es handelt sich bei dem o.g. Grundstück um eine Altlastenverdachtsfläche (§ 2 Abs.6 Bundesbodenschutzgesetz) – Altablagerung Nr. 35. Aus früheren Untersuchungen ist bekannt, dass die Auffüllungen hohe Schwermetallgehalte aufweisen. Gemäß § 16 der Bauordnung für das Land NRW (BauO NW) müssen Baugrundstücke so beschaffen sein, dass von ihnen weder Gefahren noch unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen. Der Änderung des Bebauungsplanes kann erst zugestimmt werden, wenn von einem erfahrenen Altlastengutachter der Nachweis erbracht wurde, dass von dem Grundstück weder Gefahren für die Gesundheit noch unzumutbare Beeinträchtigungen durch umweltgefährdende Stoffe ausgehen. Der Antragsteller soll darüber informiert werden. Abwägung: Nachtrag vom Fachbereich Umwelt mit Schreiben vom 21.10.2016: Der Altlastenverdacht hat sich zwischenzeitlich geklärt. In dem betreffenden Bereich sind durch das Gutachterbüro Dr. Tillmanns & Partner GmbH Bodenuntersuchungen durchgeführt worden. Es wurden keine schädlichen Bodenbelastungen festgestellt. Die Bedenken der Unteren Bodenschutzbehörde sind damit ausgeräumt. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht gibt es keine Einwände mehr gegen die Änderung. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Aus wasserrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Der Planbereich befindet sich in der festgesetzten Wasserschutzzone III-B von Uerdingen. Die gültige Wasserschutzgebietsverordnung Uerdingen vom 03.12.1976 ist zu beachten. Die Zuwegung (GFL-Flächen) sowie die einzelnen befestigten Flächen für den Kfz-Verkehr sind mindestens teildurchlässig (z.B Verbundsteinpflaster) zu befestigen. 6 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 3834/17 Für die Versickerung des anfallenden Niederschlagwassers der Dachflächen muss ein Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Fachbereich Umwelt gestellt werden. Das anfallende Niederschlagswasser kann nur durch eine geeignete Anlage, hier Mulde, oder Muldenrigole mit belebter Bodenzone, versickert werden. Umweltprüfung nach §2 (4) Bau GB und vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB: Für die Entscheidung, ob die geplante Änderung des Bebauungsplanes Nr. 396 im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB durchgeführt werden kann, ist, dass die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt. Der Bebauungsplan Nr. 396 sieht im Bereich Breiten Dyk/ Josef-Brocker-Dyk Wohnen vor. Die Anforderungen an die festgesetzte Nutzung wurden bei der vorhandenen Bebauung im Wesentlichen umgesetzt. Das Änderungsgebiet sieht ebenso ausschließlich Wohnen als Nutzungsart vor. Der Nutzungsbereich Wohnen wird gegenüber der genehmigten Fläche für Wohnen lediglich erweitert. Dadurch kann die Zahl der geplanten Wohnhäuser gegenüber dem Bestand (1 WH) auf der Änderungsstelle vom Antragssteller erweitert werden. Eine Tiefgarage oder eine größere Zahl öffentlicher Parkflächen werden nicht vorgesehen. Die vorgesehene Erweiterung der Wohnbaufläche berührt deswegen nicht die Grundzüge des bestehenden Bebauungsplanes, so dass die Änderung im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB erfolgen kann. Von einer Umweltprüfung nach § 2 (§) BauGB wird abgesehen. Ein Umweltbericht nach § 2a BauGB entfällt. Abwägung: Die Hinweise zur Wasserschutzzone, zu den Zuwegungen und zur Versickerung des anfallenden Niederschlagwassers werden in den Bebauungsplan aufgenommen. Das Grundstück ist bereits für die Wohnnutzung ausgewiesen, verfügt über eine überbaubare Fläche und war auch mit einem Wohnhaus bebaut. Die Änderung dient lediglich der Neuordnung des bestehenden Baurechts. Der Stellungnahme wird gefolgt. Fachbereich Finanzservice und Liegenschaften der Stadt Krefeld Keine Bedenken. Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld Gegen die geplante Bebauung im Bereich Breiten Dyk 105 können keine Bedenken geltend gemacht werden, da die (evtl. erst langfristig vorhergesehene) Überplanung bzw. Bebauung des ca. 200m² großen Teiches bereits jetzt möglich ist, weil sich hier laut Bebauungsplan bereits jetzt eine überbaubare Fläche befindet. Es wird jedoch um Prüfung gebeten, ob die südlich Haus Nr.5 vorhandene überbaubare Fläche im Rahmen eines Änderungsverfahrens nach Osten verlagert werden kann. 7 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 3834/17 Abwägung: Die überbaubare Fläche kann nicht nach Osten verlagert werden, da dann der Abstand zu den Wohnhäusern 103a und 99f geringer und die Nachbarbebauung dadurch eingeschränkt würde. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Im Rahmen des Änderungsverfahrens ist eine gutachterliche artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) durchzuführen, die sich auf den geplanten Gebäudeabbruch und die zu fällenden Bäume (im Hinblick auf Fledermäuse und Vögel) und vor allem auf den Teich (Amphibien oder Fische) bezieht. Falls die Realisierung der Bauvorhaben erst langfristig vorgesehen ist, ist – was den Abbruch und die Baumfällungen angeht – eine ASP im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren sinnvoller. Für diesen Fall bitte ich als textliche Festsetzung zu formulieren, dass die Durchführung einer ASP zwingend im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren und bei einer evtl. geplanten Beseitigung des Teiches erforderlich ist. Für die Überplanung des Teiches durch Bauflächen ist allerdings eine ASP im Rahmen des Änderungsverfahrens erforderlich. Das „Merkblatt Artenschutz bei Baumaßnahmen“ ist zu beachten. Abwägung: Da die Baugrundstücke im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen und dessen Inkrafttreten zum Zeitpunkt der möglichen Bauantragstellung nun länger als 7 Jahre zurückliegt, muss die Beteiligung der unteren Landschaftsbehörde im Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Die artenschutzrechtlichen Verbote des §44 Abs. 1 BNatSchG sind zu beachten. Der vorhandenen Teich wird nicht neu mit überbaubaren Flächen überplant; diese werden durch die vereinfachte Änderung verringert. Da zudem der Zeitpunkt der Bebauung für dieses Baufenster noch nicht feststeht, soll die artenschutzrechtliche Prüfung des Teiches im Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Die Hinweise werden aufgenommen. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Für die zusätzliche Versiegelung ist das übliche Ersatzgeld zu vereinbaren. Auf dem Grundstück befinden sich überwiegend Nadelbäume, die gegen Ersatzpflanzungen von Laubbäumen freigegeben werden können sowie eine im Prinzip erhaltenswerte Eiche, die sich jedoch im Bereich der überbaubaren Fläche befindet, so dass voraussichtlich auch diese gegen Ersatzpflanzung freigegeben werden muss. Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder andere Gehölze darf nicht im Verbotszeitraum des § 39 BNatSchG (01.03-30.09) erfolgen. Abwägung: Die Zahlung eines geforderten Ersatzgeldes zur Finanzierung der ökologischen Ausgleichmaßnahmen für die Mehrversiegelung von Flächen im Rahmen einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung gem. §11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB entfällt, da das Grundstück durch die Neuordnung der Baufenster nicht zusätzlich versiegelt wird und bereits zum Teil bebaut ist. 8 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 3834/17 Auf das Rodungsverbot wird im Bebauungsplan hingewiesen. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen der Stadt Krefeld Keine Bedenken. In der Umlegung wurden keine Regelungen für das Grundstück Nr. 228 getroffen. Fachbereich Bauaufsicht der Stadt Krefeld Es bestehen Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsflächen zwischen den beiden neuen Baufenstern. Der Plan zum Änderungskonzept ist weder maßstäblich noch sind Maße eingetragen. Sofern die Abstandsflächen nachgewiesen werden und die Erschließung gesichert ist, können die Bedenken zurückgestellt werden. Abwägung: Der Abstand zwischen den beiden neuen Baufenstern beträgt 5,50m. Die Abstandsflächen werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. FB 75 - Stadtentwässerung Krefeld Keine Bedenken, wenn die für die private Kanalerschließung notwendige Leitungsführung über andere, fremde Flurstücke und die Nutzung, oder Mitnutzung sowie der Betrieb der Abwasserleitung grundbuchlich gesichert ist. Ein Anschluss- und Benutzungszwang kann hier seitens der Stadtentwässerung Krefeld nur für eine abflusslose wasserdichte Grube gefordert werden, denn das Grundstück Breiten Dyk 105, Gemarkung Krefeld, Flur 12, Flurstück 228 liegt nicht direkt an einer mit öffentlichem Kanal erschlossenen öffentlichen Straße. Das Niederschlagswasser von befahrenen Regenwasserkanal angeschlossen werden. Flächen muss an den öffentlichen Abwägung: Für eine private Kanalerschließung sind Rechte im Grundbuch eingetragen und zusätzlich sichert eine Baulasteintragung die Erschließung. Der o.g. Hinweis zur Abführung des Niederschlagwassers wird aufgenommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Weitere Träger öffentlicher Belange sind von der Planänderung nicht betroffen. 9 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 3834/17 F. Öffentliche Auslegung Beteiligung der Öffentlichkeit Den von der Änderung des Bebauungsplanes betroffenen Bürgern wurde gem. § 13 (2) Ziff. 2 BauGB im Rahmen der öffentlichen Auslegung in den Räumen des Fachbereiches 61, Stadtplanung, vom 03.06. bis 04.07.2016 Gelegenheit gegeben, Stellungnahmen abzugeben. Die unmittelbar von der Planänderung betroffenen und benachbarten Grundstückseigentümer wurden zusätzlich mit Schreiben vom 24. Mai 2016 über die Offenlage informiert. Der Öffentlichkeit wurde gem. § 13 (3) Satz 2 BauGB mitgeteilt, dass von einer Prüfung gem. § 2 (4) BauGB zur Ermittlung erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt abgesehen wurde. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben: Herr und Frau H., Breiten Dyk 99d, 47803 Krefeld und Herr und Frau T., Breiten Dyk 99g, 47803 Krefeld, mit Schreiben vom 01. Juli 2016 Anregung: Gegen die geplante Änderung des Bebauungsplanes bestehen Bedenken, da die baurechtliche Erschließung mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten über den privaten Anliegerweg Breiten Dyk 99d und 99g nicht befürwortet wird und insbesondere eine jegliche Nutzung des Weges für Bau- und Lieferfahrzeuge abgelehnt wird. Abwägung: Die Zuwegung und Erschließung des Grundstückes Breiten Dyk 105 über die privaten Flurstücke 162, 164 und 174 ist durch Eintragungen im Grundbuch und im Baulastenverzeichnis gesichert. Die Kosten und die Durchführungsmaßnahmen für die zu errichtenden Erschließungsanlagen und Leitungsverlegungen auf der vorhandenen privat angelegten Zuwegung sind zwischen den Grundstückseigentümern privat zu regeln. Ebenso muss über den Ausbaustandard eine privatrechtliche Regelung erfolgen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Herr H., Breiten Dyk 101B, 47803 Krefeld als Interessenvertreter der Eigentümer Breiten Dyk 101, 101 A, 101 C, 101E, und 101F mit Schreiben vom 30. Juni 2016 Anregung: Im Grundsatz bestehen keine Bedenken. Die Erschließung sollte jedoch nur als gesichert eingestuft werden, wenn die neuen Eigentümer sich eindeutig verpflichten, den vorhandenen Weg bis in den Bereich der vorderen Reihenhäuser während der Bauzeit der Sicherheit entsprechend zu unterhalten und nach Fertigstellung der Bauvorhaben in den jetzigen Zustand zurückzuversetzen. 10 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 3834/17 Der 5m breite Weg vor den Reihenhäusern hat keine Bürgersteige und ca. die Hälfte der Wegebreite liegt im Eigentum der anliegenden Reihenhausbesitzer. Dort sind alle Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Strom, Telefon, Fernsehen) für die Anlieger verlegt. Hier ist die Gefahr gegeben, dass das Erdreich durch zu hohe Belastung durch schwere Baufahrzeuge diese Leitungen schädigen könnte. Dieses ist vor wenigen Jahren bereits am 1. Haus geschehen, wo das Abwasserrohr gebrochen ist und ein großer Wasserschaden die Folge wurde. Wegen der Staubbelastung des nicht ausgekofferten und unterfütterten Weges haben die Eigentümer den Weg auf eigene Kosten pflastern lassen. Die Benutzung des Weges erfolgt derzeit durch die Anlieger – teils mit Rollator- und durch Anlieferer und die Post. Es wird die Frage aufgeworfen, wer für auftretende Schäden durch Baustellenverkehr aufkommt , wer sie registriert und wer für die Sicherheit verantwortlich ist. Abwägung Die Zuwegung und Erschließung des Grundstückes Breiten Dyk 105 über die privaten Flurstücke 162, 164 und 174 ist durch Eintragungen im Grundbuch und im Baulastenverzeichnis gesichert. Somit kann der Eigentümer des Grundstückes Breiten Dyk 105 den vorhandenen privaten Weg zur Erschließung seines Grundstückes mitnutzten. Die Unterhaltung der Zuwegung während der Bauzeit, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und die Zuständigkeit bei möglichen Beschädigungen durch Baustellenfahrzeuge bedürfen einer privatrechtlichen Regelung zwischen den Anliegern der Zuwegung. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Herr V., Josef-Brocker Dyk 155, 47803 Krefeld mit Schreiben vom 30.06.2016 Anregung: Es sei nicht nachvollziehbar, warum auf der ursprünglichen Parzelle 228 im oberen Teil zwei Häuser gebaut werden können, wohingegen es im unteren Teil weiterhin bei einem Haus bleibt. Da die Grundstücke relativ klein sind, wird die Bebauung nur im oberen Teil verdichtet. Abwägung: Die Grundflächenzahl, die Anzahl der möglichen Wohneinheiten und die Versiegelung werden durch die Neuordnung der Baufenster nicht verändert. Lediglich die Lage der überbaubaren Flächen wird verschoben. Es entstehen zwei Einfamilienhausgrundstücke von mind. 600m² und ein Doppelhaus mit je mindestens 350m² Grundstücksfläche je Doppelhaushälfte. Die textliche Festsetzung Nr.1 des rechtskräftigen Bebauungsplanes 396 ist somit eingehalten. Eine weitere Verdichtung entspräche nicht den Grundzügen des Bebauungsplanes. 11 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 3834/17 Die vereinfachte Änderung ermöglicht hingegen die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern und einem Doppelhaus (4 Wohneinheiten) anstelle von zwei Doppelhäusern (4 Wohneinheiten). Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. G. Verfahrensabschluss Gesamtbeurteilung der Verwaltung: Bei dieser Änderung im vereinfachten Verfahren ist der Grundsatz, dass die Grundzüge des Bebauungsplanes nicht berührt werden und damit das Konzept des Bebauungsplanes nicht verändert werden dürfen, erfüllt. Mit der Änderung wird eine maßvolle Nachverdichtung innerhalb eines bestehenden Baugebietes ermöglicht und dem Wunsch des Eigentümers entsprochen, zwei freistehende Einfamilienhäuser anstatt eines einzelnen, großflächigen Hauses errichten zu können. Das geplante Bauvorhaben entspricht in Art und Maß der vorhandenen Bebauung. Darüber hinaus werden die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände als Voraussetzung für gesunde Wohn-, Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse großzügig eingehalten. Die Lage und Ausrichtung der zusätzlichen überbaubaren Flächen lassen in Bezug auf die Nachbarbebauung keine unzumutbaren Auswirkungen auf die sozialen Belange der Nachbarschaft erwarten. Mit der geplanten Änderung wird durch eine moderate Nachverdichtung bestehender Baugebiete dem Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund- und Boden entsprochen. Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt und die Änderung begründet kein Vorhaben, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG unterliegt oder dieses vorbereiten würde. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter. Die Änderung kann gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Die Verwaltung schlägt die vorliegende 7. vereinfachte Änderung zum Satzungsbeschluss vor. 12 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 3834/17 H. Anlagen Übersichtsplan 13 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 3834/17 Auszug aus dem BPlan 396 ohne vereinfachte Änderung 14 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 3834/17 Auszug aus dem BPlan 396 mit 7. vereinfachter Änderung 15