Daten
Kommune
Krefeld
Größe
8,6 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:25
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 3834/17
A. Rechtsverbindlicher Bebauungsplan
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 396 setzt unter anderem das Gebiet zwischen JosefBrocker-Dyk und Josef-Lenders-Dyk als „Reines Wohngebiet“ (WR) in eingeschossiger
Bauweise mit Einzel- und Doppelhäusern fest. Die Grundflächenzahl ist mit 0,2 (GRZ) die
Geschoßflächenzahl mit 0,3 (GFZ) festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind
durch Baugrenzen festgelegt. Rückwärtige Grundstücke werden über private, als Fläche für
Geh-und Fahrrechte festgesetzte Wege erschlossen.
B. Planungsanlass
Der Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Krefeld, Flur 12, Nr. 165 und 228 (Breiten Dyk
105) beantragt die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 396, um die
überbaubaren Flächen auf seinen Grundstücken neu zu ordnen und um im nordöstlichen
Bereich ein freistehendes Einfamilienhaus im Bauhausstil zu bebauen. Für die beiden
nördlichen Baufenster soll eine Einzelhausbebauung festgesetzt werden und für den
verbleibenden Teil des Baufensters soll die Doppelhausbebauung bleiben. Da vor der
Änderung eine Bebauung mit vier Doppelhaushälften möglich war, ist mit dem geplanten
Änderungskonzept keine Erhöhung der Wohneinheiten zu erwarten. (Das bestehende Haus
–vom Eigentümer selbst bewohnt- soll später abgerissen werden). Da sich die geplante
Bebauung in die vorhandene Bebauung einfügt und die geplante Ausweisung des
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 3834/17
Bebauungsplanes nach der Änderung den
Grundzügen des rechtskräftigen Bebauungsplanes entspricht, wurde das vereinfachte
Verfahren gem. § 13 BauGB gewählt.
C. Inhalt der 7. vereinfachten Änderung
Inhalt der vereinfachten Änderung ist die
Neuordnung der bisherigen überbaubaren
Flächen auf den Grundstücken, um im
nordöstlichen Bereich zwei freistehende
Einfamilienhäuser realisieren zu können. Für
die beiden nördlichen Baufenster ist eine
Beschränkung
auf
Einzelhausbebauung
vorgesehen. Die rechtskräftig festgesetzten
überbaubaren Flächen sollen gestrichen
werden und es soll eine Neufestsetzung von
drei Baufenstern durch Baugrenzen erfolgen.
Die Größe der neuen Baufenster beträgt
jeweils zweimal ca. 170m² und einmal ca.
280m². Die festgesetzten Grund- und Geschossflächen bleiben mit 0,2 GRZ bzw. 0,3 GFZ
unverändert, jedoch kann eine Ausnahme von den Festsetzungen der Vollgeschosse
zugelassen
werden,
bei
Einhaltung
der
GFZ.
Für
den
Bereich
sind
Mindestgrundstücksgrößen vorgeschrieben von 600m² für freistehende Einfamilienhäuser
und 350m² für Doppelhäuser. Wohngebäude dürfen maximal zwei Wohnungen haben.
Als zusätzliche Hinweise werden aufgenommen:
Kanalanschluss
Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch
abzustimmen.
Wasserproduktion
Der Änderungsbereich befindet sich in der Wasserschutzzone III B der
Wassergewinnungsanlage
Uerdingen/Bruchweg.
Die
für
das
festgesetzte
Wasserschutzgebiet (03.12.1976) aufgeführten Verbote und genehmigungspflichtigen
Handlungen sowie die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des
Landeswassergesetzes sind einzuhalten.
Trinkwasser
Die Erschließung mit Trinkwasser erfolgt aus Kapazitätsgründen über eine Ringleitung vom
benachbarten Flurstück 247 aus.
Zusätzlich sind folgende Punkte zu beachten:
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
•
•
Vorlage Nr. 3834/17
Trinkwasserleitung darf nicht überbaut und nicht überpflanzt werden
Zufahrtsmöglichkeiten zur Leitungstrasse, für Reparatur- und Wartungsarbeiten an
der Leitung, sind jederzeit sicherzustellen.
Gas
Die Versorgung der neuen Gebäude mit Erdgas ist, mittels Netzerweiterung, jedoch
vorbehaltlich der Prüfung der Anschlussleistungen, möglich.
Elektrizität
Die Erschließung der neuen Baugrundstücke ist, mittels Netzerweiterung, aus dem
umliegenden Netz möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass alle geplanten Häuser auf
einem Grundstück baulich getrennt bleiben, eigene Hausnummern und getrennte
Flurstücke bekommen.
GFL-Flächen
Die Zuwegung (GFL-Flächen) sowie die einzelnen befestigten Flächen für den Kfz-Verkehr
sind mindestens teildurchlässig (z.B Verbundsteinpflaster) zu befestigen.
Versickerung
Für die Versickerung des anfallenden Niederschlagwassers der Dachflächen muss ein
Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Fachbereich Umwelt gestellt werden.
Das anfallende Niederschlagswasser kann nur durch eine geeignete Anlage, hier Mulde
oder Muldenrigole mit belebter Bodenzone, versickert werden.
Das Niederschlagswasser von befahrenen
Regenwasserkanal angeschlossen werden.
Flächen
muss
an
den
öffentlichen
Artenschutz
Die Durchführung einer gutachterlichen Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) ist im
Rahmen der Baugenehmigungsverfahren und bei einer evtl. geplanten Beseitigung des
Teiches zwingend erforderlich.
Das „Merkblatt Artenschutz bei Baumaßnahmen“ ist zu beachten.
Rodungsverbot
Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder andere Gehölze darf nicht im
Verbotszeitraum des § 39 BNatSchG (01.03.-30.09.) erfolgen.
Alle vorgenannten Auflagen und Hinweise zur Erschließung sind im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens abzustimmen, mit der Forderung, die NGN Netzgesellschaft
Niederrhein mbH im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen.
Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert.
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Vorlage Nr. 3834/17
D. Städtebauliche Beurteilung und Ziele der 7. vereinfachten Änderung
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die Neuordnung der überbaubaren Flächen
keine Bedenken. Es findet eine moderate Nachverdichtung statt und die geplante,
zusätzliche Bebauung fügt sich in die Siedlungsstruktur des Wohngebietes ein. Mit der
Nachverdichtung bestehender Ortsteile wird dem Grundsatz des schonenden Umgangs von
Grund und Boden und der Nutzung von vorhandener Versorgungsinfrastruktur und damit
den Anforderungen kostensparenden Bauens gefolgt.
E. Beteiligung der Fachbereiche und Träger öffentlicher Belange
Folgende Fachbereiche der Bauverwaltung und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB
wurden beteiligt:
Fachbereich 61 – Stadtplanung- Stadterneuerung
Keine Bedenken.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass „Bauhausstil“ nicht eindeutig definiert ist; sollte
hiermit die Errichtung eines zweigeschossigen Hauses mit Flachdach gemeint sein, so ist
die Erteilung der hierfür erforderlichen Ausnahme von der festgesetzten Eingeschossigkeit
zwar städtebaulich vorstellbar, eine Entscheidung hierüber kann jedoch erst im Rahmen
eines konkreten Bauantrages erfolgen.
Abwägung:
Von der Zahl der Vollgeschosse und der Grundflächenzahl können laut textlicher
Festsetzung Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Geschossflächenzahl nicht
überschritten
wird.
Die
Entscheidung
hierüber
ist
Gegenstand
des
Baugenehmigungsverfahrens. Für den sogenannten Bauhausstil ist in Krefeld keine
Gestaltungssatzung vorhanden.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH, St. Töniser Straße 126, 47804 Krefeld
Abteilung NGN mbH (Abwasser):
Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch
abzustimmen. Keine Bedenken.
Abteilung NGN mbH (Wasserproduktion):
Der Änderungsbereich befindet sich in der Wasserschutzzone III B der
Wassergewinnungsanlage Uerdingen/Bruchweg. Hierbei handelt es sich um das durch
ordnungsbehördliche
Verordnung
vom
03.
Dezember
1976
festgesetzte
Wasserschutzgebiet, für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Uerdingen.
Es bestehen keine Bedenken, wenn die in der o.g. Wasserschutzzone aufgeführten Verbote
und
genehmigungspflichtigen
Handlungen
sowie
die
Bestimmungen
des
Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes eingehalten werden.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 3834/17
Abteilung NGN mbH (Trinkwasser):
Keine grundsätzlichen Bedenken.
Die
geplante
Bebauung
kann
jedoch
nicht
über
die
vorhandene
Trinkwasserversorgungsleitung von dem Breiten Dyk, mit Verlauf über das vorhandene
Flurstück 174, erschlossen werden. Aus Kapazitätsgründen ist eine Ringleitung vom
Flurstück 247, zwischen der geplanten Bebauung, nur über das Flurstück 228, erforderlich.
Für die Erschließung der geplanten Bebauung ist eine Fläche mit Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten für das Flurstück 228 festzusetzten.
Zusätzlich sind folgende Punkte zu beachten:
• Trinkwasserleitung darf nicht überbaut und nicht überpflanzt werden
• Zufahrtsmöglichkeiten zur Leitungstrasse, für Reparatur- und Wartungsarbeiten an
der Leitung, sind jederzeit sicherzustellen.
Abteilung NGN mbH (Elektrizität):
Die Erschließung der neuen Baugrundstücke ist, mittels Netzerweiterung, aus dem
umliegenden Netz möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass alle geplanten Häuser auf
einem Grundstück baulich getrennt bleiben, eigene Hausnummern und getrennte
Flurstücke bekommen.
Abteilung NGN mbH (Gas):
Die Versorgung der neuen Gebäude mit Erdgas ist, mittels Netzerweiterung, jedoch
vorbehaltlich der Prüfung der Anschlussleistungen, möglich.
Des Weiteren bestehen seitens der Fernwärme, Telekommunikation, Straßenbeleuchtung
und ÖPNV keine Bedenken.
Abwägung:
Alle vorgenannten Auflagen werden als ergänzende Hinweise in den Bebauungsplan oder
in die Planbegründung aufgenommen mit der Forderung, die NGN Netzgesellschaft
Niederrhein MBH im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen.
Für die Erschließung des Grundstückes ist eine grundbuchliche Eintragung mit einem Gehund Fahrrecht vom Breiten Dyk aus auf den vorgelagerten Flurstücken eingetragen.
Ausserdem sichert eine bestehende Baulast die Erschließung der Flurstücke 165 und 228.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Fachbereich Tiefbau der Stadt Krefeld
Kanalanschlussbeiträge kommen gegebenenfalls nach Überprüfung noch zur Erhebung.
Die private Zuwegung ist auf Kosten der Bauherren anzulegen und zu unterhalten. Die
Erschließung ist durch Baulast zu sichern.
Eine ortsnahe Versickerung des Niederschlagswassers in der vorhandenen Teichanlage
gemäß §51a LWG wird begrüßt.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 3834/17
Abwägung:
Die Zuwegung und Erschließung des Grundstückes Breiten Dyk 105 über die privaten
Flurstücke 162, 164 und 174 ist durch Eintragungen im Grundbuch und im
Baulastenverzeichnis gesichert. Die Kosten der Durchführungsmaßnahmen für die zu
errichtenden Erschließungsanlagen und Leitungsverlegungen auf der vorhandenen privat
angelegten Zuwegung sind zwischen den Grundstückseigentümern privat zu regeln.
Die vorhandene Teichanlage ist bereits durch den bestehenden rechtskräftigen
Bebauungsplan Nr. 396 mit einem Baufenster überplant. Trotz der angedachten
Neuordnung der Baufenster steht weiterhin genügend Versickerungsfläche für anfallendes
Niederschlagswasser auf dem Grundstück zur Verfügung, falls die Teichanlage überbaut
werden sollte.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld
Der vereinfachten Änderung kann aus folgenden Gründen nicht zugestimmt werden:
Es handelt sich bei dem o.g. Grundstück um eine Altlastenverdachtsfläche (§ 2 Abs.6
Bundesbodenschutzgesetz) – Altablagerung Nr. 35. Aus früheren Untersuchungen ist
bekannt, dass die Auffüllungen hohe Schwermetallgehalte aufweisen.
Gemäß § 16 der Bauordnung für das Land NRW (BauO NW) müssen Baugrundstücke so
beschaffen sein, dass von ihnen weder Gefahren noch unzumutbare Beeinträchtigungen
ausgehen. Der Änderung des Bebauungsplanes kann erst zugestimmt werden, wenn von
einem erfahrenen Altlastengutachter der Nachweis erbracht wurde, dass von dem
Grundstück weder Gefahren für die Gesundheit noch unzumutbare Beeinträchtigungen
durch umweltgefährdende Stoffe ausgehen. Der Antragsteller soll darüber informiert
werden.
Abwägung: Nachtrag vom Fachbereich Umwelt mit Schreiben vom 21.10.2016:
Der Altlastenverdacht hat sich zwischenzeitlich geklärt. In dem betreffenden Bereich sind
durch das Gutachterbüro Dr. Tillmanns & Partner GmbH Bodenuntersuchungen
durchgeführt worden. Es wurden keine schädlichen Bodenbelastungen festgestellt.
Die Bedenken der Unteren Bodenschutzbehörde sind damit ausgeräumt. Aus
bodenschutzrechtlicher Sicht gibt es keine Einwände mehr gegen die Änderung.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Aus wasserrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken.
Der Planbereich befindet sich in der festgesetzten Wasserschutzzone III-B von Uerdingen.
Die gültige Wasserschutzgebietsverordnung Uerdingen vom 03.12.1976 ist zu beachten.
Die Zuwegung (GFL-Flächen) sowie die einzelnen befestigten Flächen für den Kfz-Verkehr
sind mindestens teildurchlässig (z.B Verbundsteinpflaster) zu befestigen.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 3834/17
Für die Versickerung des anfallenden Niederschlagwassers der Dachflächen muss ein
Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Fachbereich Umwelt gestellt werden.
Das anfallende Niederschlagswasser kann nur durch eine geeignete Anlage, hier Mulde,
oder Muldenrigole mit belebter Bodenzone, versickert werden.
Umweltprüfung nach §2 (4) Bau GB und vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB:
Für die Entscheidung, ob die geplante Änderung des Bebauungsplanes Nr. 396 im
vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB durchgeführt werden kann, ist, dass die
Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt.
Der Bebauungsplan Nr. 396 sieht im Bereich Breiten Dyk/ Josef-Brocker-Dyk Wohnen vor.
Die Anforderungen an die festgesetzte Nutzung wurden bei der vorhandenen Bebauung im
Wesentlichen umgesetzt. Das Änderungsgebiet sieht ebenso ausschließlich Wohnen als
Nutzungsart vor. Der Nutzungsbereich Wohnen wird gegenüber der genehmigten Fläche für
Wohnen lediglich erweitert. Dadurch kann die Zahl der geplanten Wohnhäuser gegenüber
dem Bestand (1 WH) auf der Änderungsstelle vom Antragssteller erweitert werden. Eine
Tiefgarage oder eine größere Zahl öffentlicher Parkflächen werden nicht vorgesehen.
Die vorgesehene Erweiterung der Wohnbaufläche berührt deswegen nicht die Grundzüge
des bestehenden Bebauungsplanes, so dass die Änderung im vereinfachten Verfahren
nach §13 BauGB erfolgen kann. Von einer Umweltprüfung nach § 2 (§) BauGB wird
abgesehen. Ein Umweltbericht nach § 2a BauGB entfällt.
Abwägung:
Die Hinweise zur Wasserschutzzone, zu den Zuwegungen und zur Versickerung des
anfallenden Niederschlagwassers werden in den Bebauungsplan aufgenommen. Das
Grundstück ist bereits für die Wohnnutzung ausgewiesen, verfügt über eine überbaubare
Fläche und war auch mit einem Wohnhaus bebaut. Die Änderung dient lediglich der
Neuordnung des bestehenden Baurechts.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Fachbereich Finanzservice und Liegenschaften der Stadt Krefeld
Keine Bedenken.
Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld
Gegen die geplante Bebauung im Bereich Breiten Dyk 105 können keine Bedenken geltend
gemacht werden, da die (evtl. erst langfristig vorhergesehene) Überplanung bzw.
Bebauung des ca. 200m² großen Teiches bereits jetzt möglich ist, weil sich hier laut
Bebauungsplan bereits jetzt eine überbaubare Fläche befindet. Es wird jedoch um Prüfung
gebeten, ob die südlich Haus Nr.5 vorhandene überbaubare Fläche im Rahmen eines
Änderungsverfahrens nach Osten verlagert werden kann.
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Vorlage Nr. 3834/17
Abwägung:
Die überbaubare Fläche kann nicht nach Osten verlagert werden, da dann der Abstand zu
den Wohnhäusern 103a und 99f geringer und die Nachbarbebauung dadurch
eingeschränkt würde.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Im Rahmen des Änderungsverfahrens ist eine gutachterliche artenschutzrechtliche Prüfung
(ASP) durchzuführen, die sich auf den geplanten Gebäudeabbruch und die zu fällenden
Bäume (im Hinblick auf Fledermäuse und Vögel) und vor allem auf den Teich (Amphibien
oder Fische) bezieht. Falls die Realisierung der Bauvorhaben erst langfristig vorgesehen ist,
ist – was den Abbruch und die Baumfällungen angeht – eine ASP im Rahmen der
Baugenehmigungsverfahren sinnvoller. Für diesen Fall bitte ich als textliche Festsetzung zu
formulieren, dass die Durchführung einer ASP zwingend im Rahmen der
Baugenehmigungsverfahren und bei einer evtl. geplanten Beseitigung des Teiches
erforderlich ist. Für die Überplanung des Teiches durch Bauflächen ist allerdings eine ASP
im Rahmen des Änderungsverfahrens erforderlich. Das „Merkblatt Artenschutz bei
Baumaßnahmen“ ist zu beachten.
Abwägung:
Da die Baugrundstücke im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen
und dessen Inkrafttreten zum Zeitpunkt der möglichen Bauantragstellung nun länger als 7
Jahre zurückliegt, muss die Beteiligung der unteren Landschaftsbehörde im
Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Die artenschutzrechtlichen Verbote des §44 Abs. 1
BNatSchG sind zu beachten. Der vorhandenen Teich wird nicht neu mit überbaubaren
Flächen überplant; diese werden durch die vereinfachte Änderung verringert. Da zudem der
Zeitpunkt der Bebauung für dieses Baufenster noch nicht feststeht, soll die
artenschutzrechtliche Prüfung des Teiches im Baugenehmigungsverfahren erfolgen.
Die Hinweise werden aufgenommen. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Für die zusätzliche Versiegelung ist das übliche Ersatzgeld zu vereinbaren. Auf dem
Grundstück befinden sich überwiegend Nadelbäume, die gegen Ersatzpflanzungen von
Laubbäumen freigegeben werden können sowie eine im Prinzip erhaltenswerte Eiche, die
sich jedoch im Bereich der überbaubaren Fläche befindet, so dass voraussichtlich auch
diese gegen Ersatzpflanzung freigegeben werden muss.
Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder andere Gehölze darf nicht im
Verbotszeitraum des § 39 BNatSchG (01.03-30.09) erfolgen.
Abwägung:
Die Zahlung eines geforderten Ersatzgeldes zur Finanzierung der ökologischen
Ausgleichmaßnahmen für die Mehrversiegelung von Flächen im Rahmen einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung gem. §11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB entfällt, da das Grundstück durch
die Neuordnung der Baufenster nicht zusätzlich versiegelt wird und bereits zum Teil bebaut
ist.
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Vorlage Nr. 3834/17
Auf das Rodungsverbot wird im Bebauungsplan hingewiesen.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen der Stadt Krefeld
Keine Bedenken. In der Umlegung wurden keine Regelungen für das Grundstück Nr. 228
getroffen.
Fachbereich Bauaufsicht der Stadt Krefeld
Es bestehen Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsflächen zwischen den
beiden neuen Baufenstern. Der Plan zum Änderungskonzept ist weder maßstäblich noch
sind Maße eingetragen.
Sofern die Abstandsflächen nachgewiesen werden und die Erschließung gesichert ist,
können die Bedenken zurückgestellt werden.
Abwägung:
Der Abstand zwischen den beiden neuen Baufenstern beträgt 5,50m. Die Abstandsflächen
werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
FB 75 - Stadtentwässerung Krefeld
Keine Bedenken, wenn die für die private Kanalerschließung notwendige Leitungsführung
über andere, fremde Flurstücke und die Nutzung, oder Mitnutzung sowie der Betrieb der
Abwasserleitung grundbuchlich gesichert ist. Ein Anschluss- und Benutzungszwang kann
hier seitens der Stadtentwässerung Krefeld nur für eine abflusslose wasserdichte Grube
gefordert werden, denn das Grundstück Breiten Dyk 105, Gemarkung Krefeld, Flur 12,
Flurstück 228 liegt nicht direkt an einer mit öffentlichem Kanal erschlossenen öffentlichen
Straße.
Das Niederschlagswasser von befahrenen
Regenwasserkanal angeschlossen werden.
Flächen
muss
an
den
öffentlichen
Abwägung:
Für eine private Kanalerschließung sind Rechte im Grundbuch eingetragen und zusätzlich
sichert eine Baulasteintragung die Erschließung.
Der o.g. Hinweis zur Abführung des Niederschlagwassers wird aufgenommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Weitere Träger öffentlicher Belange sind von der Planänderung nicht betroffen.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
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F. Öffentliche Auslegung
Beteiligung der Öffentlichkeit
Den von der Änderung des Bebauungsplanes betroffenen Bürgern wurde gem. § 13 (2) Ziff.
2 BauGB im Rahmen der öffentlichen Auslegung in den Räumen des Fachbereiches 61,
Stadtplanung, vom 03.06. bis 04.07.2016 Gelegenheit gegeben, Stellungnahmen
abzugeben. Die unmittelbar von der Planänderung betroffenen und benachbarten
Grundstückseigentümer wurden zusätzlich mit Schreiben vom 24. Mai 2016 über die
Offenlage informiert.
Der Öffentlichkeit wurde gem. § 13 (3) Satz 2 BauGB mitgeteilt, dass von einer Prüfung
gem. § 2 (4) BauGB zur Ermittlung erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt abgesehen
wurde.
Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
Herr und Frau H., Breiten Dyk 99d, 47803 Krefeld und Herr und Frau T., Breiten Dyk 99g,
47803 Krefeld, mit Schreiben vom 01. Juli 2016
Anregung:
Gegen die geplante Änderung des Bebauungsplanes bestehen Bedenken, da die
baurechtliche Erschließung mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten über den privaten
Anliegerweg Breiten Dyk 99d und 99g nicht befürwortet wird und insbesondere eine
jegliche Nutzung des Weges für Bau- und Lieferfahrzeuge abgelehnt wird.
Abwägung:
Die Zuwegung und Erschließung des Grundstückes Breiten Dyk 105 über die privaten
Flurstücke 162, 164 und 174 ist durch Eintragungen im Grundbuch und im
Baulastenverzeichnis gesichert. Die Kosten und die Durchführungsmaßnahmen für die zu
errichtenden Erschließungsanlagen und Leitungsverlegungen auf der vorhandenen privat
angelegten Zuwegung sind zwischen den Grundstückseigentümern privat zu regeln.
Ebenso muss über den Ausbaustandard eine privatrechtliche Regelung erfolgen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Herr H., Breiten Dyk 101B, 47803 Krefeld als Interessenvertreter der Eigentümer Breiten
Dyk 101, 101 A, 101 C, 101E, und 101F mit Schreiben vom 30. Juni 2016
Anregung:
Im Grundsatz bestehen keine Bedenken.
Die Erschließung sollte jedoch nur als gesichert eingestuft werden, wenn die neuen
Eigentümer sich eindeutig verpflichten, den vorhandenen Weg bis in den Bereich der
vorderen Reihenhäuser während der Bauzeit der Sicherheit entsprechend zu unterhalten
und nach Fertigstellung der Bauvorhaben in den jetzigen Zustand zurückzuversetzen.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 3834/17
Der 5m breite Weg vor den Reihenhäusern hat keine Bürgersteige und ca. die Hälfte der
Wegebreite liegt im Eigentum der anliegenden Reihenhausbesitzer. Dort sind alle
Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Strom, Telefon, Fernsehen) für die Anlieger verlegt.
Hier ist die Gefahr gegeben, dass das Erdreich durch zu hohe Belastung durch schwere
Baufahrzeuge diese Leitungen schädigen könnte. Dieses ist vor wenigen Jahren bereits am
1. Haus geschehen, wo das Abwasserrohr gebrochen ist und ein großer Wasserschaden die
Folge wurde.
Wegen der Staubbelastung des nicht ausgekofferten und unterfütterten Weges haben die
Eigentümer den Weg auf eigene Kosten pflastern lassen. Die Benutzung des Weges erfolgt
derzeit durch die Anlieger – teils mit Rollator- und durch Anlieferer und die Post.
Es wird die Frage aufgeworfen, wer für auftretende Schäden durch Baustellenverkehr
aufkommt , wer sie registriert und wer für die Sicherheit verantwortlich ist.
Abwägung
Die Zuwegung und Erschließung des Grundstückes Breiten Dyk 105 über die privaten
Flurstücke 162, 164 und 174 ist durch Eintragungen im Grundbuch und im
Baulastenverzeichnis gesichert. Somit kann der Eigentümer des Grundstückes Breiten Dyk
105 den vorhandenen privaten Weg zur Erschließung seines Grundstückes mitnutzten.
Die Unterhaltung der Zuwegung während der Bauzeit, die Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes und die Zuständigkeit bei möglichen Beschädigungen durch
Baustellenfahrzeuge bedürfen einer privatrechtlichen Regelung zwischen den Anliegern der
Zuwegung.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Herr V., Josef-Brocker Dyk 155, 47803 Krefeld mit Schreiben vom 30.06.2016
Anregung:
Es sei nicht nachvollziehbar, warum auf der ursprünglichen Parzelle 228 im oberen Teil
zwei Häuser gebaut werden können, wohingegen es im unteren Teil weiterhin bei einem
Haus bleibt. Da die Grundstücke relativ klein sind, wird die Bebauung nur im oberen Teil
verdichtet.
Abwägung:
Die Grundflächenzahl, die Anzahl der möglichen Wohneinheiten und die Versiegelung
werden durch die Neuordnung der Baufenster nicht verändert. Lediglich die Lage der
überbaubaren Flächen wird verschoben. Es entstehen zwei Einfamilienhausgrundstücke
von mind. 600m² und ein Doppelhaus mit je mindestens 350m² Grundstücksfläche je
Doppelhaushälfte. Die textliche Festsetzung Nr.1 des rechtskräftigen Bebauungsplanes
396 ist somit eingehalten.
Eine weitere Verdichtung entspräche nicht den Grundzügen des Bebauungsplanes.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 3834/17
Die vereinfachte Änderung ermöglicht hingegen die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern
und einem Doppelhaus (4 Wohneinheiten) anstelle von zwei Doppelhäusern (4
Wohneinheiten).
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
G. Verfahrensabschluss
Gesamtbeurteilung der Verwaltung:
Bei dieser Änderung im vereinfachten Verfahren ist der Grundsatz, dass die Grundzüge des
Bebauungsplanes nicht berührt werden und damit das Konzept des Bebauungsplanes
nicht verändert werden dürfen, erfüllt. Mit der Änderung wird eine maßvolle
Nachverdichtung innerhalb eines bestehenden Baugebietes ermöglicht und dem Wunsch
des Eigentümers entsprochen, zwei freistehende Einfamilienhäuser anstatt eines
einzelnen, großflächigen Hauses errichten zu können. Das geplante Bauvorhaben
entspricht in Art und Maß der vorhandenen Bebauung. Darüber hinaus werden die
gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände als Voraussetzung für gesunde Wohn-,
Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse großzügig eingehalten. Die Lage und Ausrichtung
der zusätzlichen überbaubaren Flächen lassen in Bezug auf die Nachbarbebauung keine
unzumutbaren Auswirkungen auf die sozialen Belange der Nachbarschaft erwarten. Mit der
geplanten Änderung wird durch eine moderate Nachverdichtung bestehender Baugebiete
dem Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund- und Boden entsprochen.
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht
berührt und die Änderung begründet kein Vorhaben, das einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG unterliegt oder dieses vorbereiten würde. Auch
bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
genannten Schutzgüter. Die Änderung kann gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren
durchgeführt werden.
Die Verwaltung schlägt die vorliegende 7. vereinfachte Änderung zum Satzungsbeschluss
vor.
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H. Anlagen
Übersichtsplan
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Auszug aus dem BPlan 396 ohne
vereinfachte Änderung
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Auszug aus dem BPlan 396 mit 7.
vereinfachter Änderung
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