Daten
Kommune
Krefeld
Größe
35 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung
gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zur
7. vereinfachten Änderung Bebauungsplan Nr. 396 –
Hökendyk/ Südlich Kliedbruchstraße/ Nassauerring/ Breitendyk – im Grundstücksbereich Breiten Dyk 105
Die Änderung des Bebauungsplanes wurde im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und gegen die Änderung keine städtebaulichen Bedenken bestehen.
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan 396, rechtskräftig seit dem 22. März 1985, weist die beiden
Grundstücke Gemarkung Krefeld, Flur 12 , Nrn. 165 und 228 als „Reines Wohngebiet“ (WR) für eingeschossige Einzel- und Doppelhäuser aus. Für den Bereich zwischen Josef-Brocker-Dyk und JosefLenders-Dyk betragen die Grund- und Geschossflächenzahlen 0,2 GRZ bzw. 0,3 GFZ. Des weiteren
sind Mindestgrundstücksgrößen von 600m² für freistehende Einfamilienhäuser und 350m² für
Doppelhäuser vorgeschrieben. Wohngebäude dürfen maximal zwei Wohnungen haben. Zudem
kann bei Einhaltung der GFZ eine Ausnahme von den Festsetzungen der Vollgeschosse zugelassen
werden.
1. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Änderung (gem. § 2a Ziff. 1. BauGB)
Inhalt der vereinfachten Änderung ist die Neuordnung der bisherigen überbaubaren Flächen auf
den Grundstücken, um u.a. im nordöstlichen Bereich zwei freistehende Einfamilienhäuser realisieren zu können. Für die beiden nördlichen Fenster ist eine Beschränkung auf Einzelhausbebauung
vorgesehen. Die rechtskräftig festgesetzten überbaubaren Flächen sollen gestrichen werden und es
soll eine Neufestsetzung von drei Baufenstern durch Baugrenzen erfolgen. Die Größe der neuen
Baufenster beträgt jeweils zweimal ca. 170m² und einmal ca. 280m². Die festgesetzten Grund- und
Geschossflächen bleiben mit 0.2 GRZ bzw. 0.3 GFZ unverändert, jedoch kann eine Ausnahme von
den Festsetzungen der Vollgeschosse zugelassen werden bei Einhaltung der GFZ. Für den Bereich
sind Mindestgrundstücksgrößen vorgeschrieben von 600m² für freistehende Einfamilienhäuser und
350m² für Doppelhäuser. Wohngebäude dürfen maximal zwei Wohnungen haben.
Als zusätzliche Hinweise werden aufgenommen:
Kanalanschluss
Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen.
Trinkwasser
Die Erschließung mit Trinkwasser erfolgt aus Kapazitätsgründen über eine Ringleitung vom benachbarten Flurstück 247 aus.
Zusätzlich sind folgende Punkte zu beachten:
•
Trinkwasserleitung darf nicht überbaut und nicht überpflanzt werden
•
Zufahrtsmöglichkeiten zur Leitungstrasse, für Reparatur- und Wartungsarbeiten an der Leitung, sind jederzeit sicherzustellen.
Gas
Die Versorgung der neuen Gebäude mit Erdgas ist, mittels Netzerweiterung, jedoch vorbehaltlich
der Prüfung der Anschlussleistungen, möglich.
1
Elektrizität
Die Erschließung der neuen Baugrundstücke ist, mittels Netzerweiterung, aus dem umliegenden
Netz möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass alle geplanten Häuser auf einem Grundstück baulich
getrennt bleiben, eigene Hausnummern und getrennte Flurstücke bekommen.
GFL-Flächen
Die Zuwegung (GFL-Flächen) sowie die einzelnen befestigten Flächen für den Kfz-Verkehr sind mindestens teildurchlässig (z.B Verbundsteinpflaster) zu befestigen.
Versickerung
Für die Versickerung des anfallenden Niederschlagwassers der Dachflächen muss ein Antrag auf
eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Fachbereich Umwelt gestellt werden.
Das anfallende Niederschlagswasser kann nur durch eine geeignete Anlage, hier Mulde oder Muldenrigole mit belebter Bodenzone, versickert werden.
Das Niederschlagswasser von befahrenen Flächen muss an den öffentlichen Regenwasserkanal
angeschlossen werden.
Artenschutz
Die Durchführung einer gutachterlichen Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) ist im Rahmen der
Baugenehmigungsverfahren und bei einer evtl. geplanten Beseitigung des Teiches zwingend erforderlich.
Das „Merkblatt Artenschutz bei Baumaßnahmen“ ist zu beachten.
Rodungsverbot
Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder andere Gehölze darf nicht im Verbotszeitraum des
§ 39 BNatSchG (01.03-30.09) erfolgen.
Als Nachrichtliche Übernahme wird aufgenommen:
Wasserproduktion
Der Änderungsbereich befindet sich in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage
Uerdingen/Bruchweg. Die für das festgesetzte Wasserschutzgebiet (3.12.1976) aufgeführten Verbote und genehmigungspflichtigen Handlungen sowie die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes sind einzuhalten.
Alle vorgenannten Auflagen und Hinweise zur Erschließung sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens abzustimmen, mit der Forderung, die NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH im
Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen.
Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert.
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die Neuordnung der überbaubaren Flächen keine Bedenken. Es findet eine moderate Nachverdichtung statt und die geplante, zusätzliche Bebauung
fügt sich in die Siedlungsstruktur des Wohngebietes ein. Mit der Nachverdichtung bestehender
Ortsteile wird dem Grundsatz des schonenden Umgangs von Grund und Boden und der Nutzung
von vorhandener Versorgungsinfrastruktur und damit den Anforderungen kostensparenden Bauens
gefolgt.
2
2. Umweltbericht und Umweltprüfung (gem. § 2a Ziff. 2. BauGB)
Durch die Änderung wird die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
oder nach Landesrecht unterliegt, nicht vorbereitet. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen ebenfalls nicht.
Aufgrund der dargelegten Voraussetzungen wurde gem. § 13 (3) BauGB von einer Umweltprüfung
gem. § 2 Abs. 4 abgesehen. Dies wurde der Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung gem. § 13 (2)
Ziff. 2 BauGB mitgeteilt.
Krefeld,
Geschäftsbereich V
Planung, Bau und Gebäudemanagement
Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am
die vorstehende Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen.
Krefeld,
DER OBERBÜRGERMEISTER
3