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Verwaltungsvorlage (Änderung der Satzung der SWK Stadtwerke Krefeld AG)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
277 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:25
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TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 09.05.2016 Nr. 2728 /16 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 20/0bs Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften 24.05.2016 Rat 02.06.2016 Betreff Änderung der Satzung der SWK Stadtwerke Krefeld AG Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Krefeld weist seinen Vertreter an, in der Hauptversammlung der Stadtwerke Krefeld AG (SWK AG) den folgenden Beschluss zu fassen: Der Änderung des § 9 Absatz 5 Satz 1 der Satzung der SWK Stadtwerke Krefeld AG über die Einberufung zu den Sitzungen des Aufsichtsrates in Textform wird zugestimmt. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 2728 /16 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Die aktuell gültige Satzung der SWK Stadtwerke Krefeld AG (SWK AG) sieht in § 9 Abs. 5 S. 1 vor, dass der Aufsichtsrat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist. Dabei bedeutet Schriftform, dass die Einladung mittels Brief zu erfolgen hat (§§ 126, 127 BGB). Insbesondere zur weiteren Optimierung der Vorbereitung der Sitzungen des Aufsichtsrates und vor dem Hintergrund der heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel soll mittels Satzungsänderung die Möglichkeit eröffnet werden, die Einladung zukünftig unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel zu versenden. Hierzu soll die Schriftform durch Textform ersetzt werden, so dass die Einberufung zur Sitzung nicht allein in schriftlicher Form, sondern z.B. auch per Fax oder per Email zulässig ist (§§ 126b, 127 BGB). Diese Änderung ist aus aktienrechtlicher Sicht zulässig. In § 9 Abs. 5 S. 1 der Satzung der SWK AG soll daher das Wort "schriftlich" durch die Worte "in Textform" ersetzt werden. Alte Fassung § 9 (5) S. 1 Der Aufsichtsrat ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Neue Fassung § 9 (5) S. 1 Der Aufsichtsrat ist in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die entsprechende Änderung soll auch in § 3 Abs. 2 S. 1 der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat übernommen werden. Der Aufsichtsrat der SWK AG hat am 09.05.2016 der Hauptversammlung mehrheitlich empfohlen, die vorgenannte Änderung der Satzung vorzunehmen. Aus gemeinderechtlicher Sicht bestehen gegen eine entsprechende Beschlussfassung keine Bedenken.