Daten
Kommune
Krefeld
Größe
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:25
Stichworte
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 09.05.2016
Nr.
2728 /16
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 20/0bs Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
24.05.2016
Rat
02.06.2016
Betreff
Änderung der Satzung der SWK Stadtwerke Krefeld AG
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Krefeld weist seinen Vertreter an, in der Hauptversammlung der Stadtwerke
Krefeld AG (SWK AG) den folgenden Beschluss zu fassen:
Der Änderung des § 9 Absatz 5 Satz 1 der Satzung der SWK Stadtwerke Krefeld AG über die Einberufung zu den Sitzungen des Aufsichtsrates in Textform wird zugestimmt.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 2728 /16
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Die aktuell gültige Satzung der SWK Stadtwerke Krefeld AG (SWK AG) sieht in § 9 Abs. 5 S. 1 vor, dass der
Aufsichtsrat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen
ist. Dabei bedeutet Schriftform, dass die Einladung mittels Brief zu erfolgen hat (§§ 126, 127 BGB).
Insbesondere zur weiteren Optimierung der Vorbereitung der Sitzungen des Aufsichtsrates und vor dem
Hintergrund der heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel soll mittels Satzungsänderung die
Möglichkeit eröffnet werden, die Einladung zukünftig unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel zu
versenden. Hierzu soll die Schriftform durch Textform ersetzt werden, so dass die Einberufung zur Sitzung
nicht allein in schriftlicher Form, sondern z.B. auch per Fax oder per Email zulässig ist (§§ 126b, 127 BGB).
Diese Änderung ist aus aktienrechtlicher Sicht zulässig.
In § 9 Abs. 5 S. 1 der Satzung der SWK AG soll daher das Wort "schriftlich" durch die Worte "in Textform"
ersetzt werden.
Alte Fassung § 9 (5) S. 1
Der Aufsichtsrat ist schriftlich unter Mitteilung
der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
Neue Fassung § 9 (5) S. 1
Der Aufsichtsrat ist in Textform unter Mitteilung
der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen
einzuberufen.
Die entsprechende Änderung soll auch in § 3 Abs. 2 S. 1 der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat übernommen werden.
Der Aufsichtsrat der SWK AG hat am 09.05.2016 der Hauptversammlung mehrheitlich empfohlen, die
vorgenannte Änderung der Satzung vorzunehmen.
Aus gemeinderechtlicher Sicht bestehen gegen eine entsprechende Beschlussfassung keine Bedenken.