Daten
Kommune
Krefeld
Größe
385 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:25
Stichworte
Inhalt der Datei
TOP
Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 03.12.2014
Nr.
789 /14
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 31 - Fachbereich Bürgerservice/31 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Integrationsrat
16.12.2014
Betreff
Probleme bei personenstandsrechtlichen Fragestellungen im Standesamt
- Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 01.12.2014 -
Beschlussentwurf:
Der Integrationsrat nimmt die Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 789 /14
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Mit Antrag vom 01.12.2014 bat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen um detaillierten Sachstandsbericht der Verwaltung zu diversen Fragen. Diese werden wie folgt beantwortet:
1. Worin bestehen typische Probleme von Mitbürgerinnen und Mitbürgern aus Nicht-EU-Staaten
in personenstandsrechtlichen Fragestellungen?
Mit dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) gibt es in Deutschland ein
kodifiziertes internationales Privatrecht. Nach Art. 13 EGBGB unterliegen beispielsweise die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört.
Das Standesamt hat damit jeweils das Heimatrecht der Verlobten anzuwenden. Damit kollidieren
unterschiedliche Rechte und Rechtsauffassungen aus ca. 200 Ländern.
Hieraus ergeben sich vielfältigste Probleme, beispielsweise hinsichtlich der Namensführung in
der Ehe. Es existieren auch unterschiedliche Verfahren hinsichtlich der Unterlagen, die für die
Anmeldung eines Babys aber auch der Ehe gefordert werden.
Damit muss jeder Einzelfall individuell auf die heimatstaatlichen Vorschriften und möglichen Kollisionsnormen der verschieden nationalen Gesetze ausgearbeitet und den Betroffenen erläutert
werden.
2. Woraus können sich Zweifel an der Echtheit von Urkunden ergeben?
Es existieren bilaterale staatliche Abkommen, in denen sich Staaten verpflichten, einen einheitlichen Standard bei Urkunden einzuhalten.
Ein solches Abkommen ist beispielsweise das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostilleübereinkommen) vom 5. Oktober 1961. Wo
dieses Recht zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Staat nicht gilt, geht
die Bundesrepublik Deutschland davon aus, dass das Urkundswesen in dem anderen Staat unzuverlässig ist.
Urkunden aus diesen Staaten werden im Wege der Urkundenüberprüfung durch die deutschen
Auslandsvertretungen auf ihre Richtigkeit geprüft. Konkret bedeutet dies, dass der/die Verlobte
möglichst viele Daten, Informationen, Zeugnisse, etc. von sich an das Standesamt übergibt, damit von dort aus der Antrag auf Überprüfung der Urkunde an die jeweilige Deutsche Botschaft
gestellt wird.
Die Deutsche Botschaft bedient sich vor Ort eines Vertrauensanwaltes, der eigenständig Nachforschungen anstellt und einen detaillierten Bericht über die Echtheit der Urkunde abliefert. Dabei wird das Geburtsstandesamt ebenso gefragt wie ggf. Nachbarn, Verwandte, Schulen, etc.
3. Warum wird die Echtheit einer Geburtsurkunde erst bei der Anmeldung zur Eheschließung in
Zweifel gezogen, nicht aber bei einem vorherigen Einbürgerungsverfahren?
Wenn ein Verlobter im Ausland geboren ist, jedoch bereits eingebürgert wurde, so akzeptiert
das Standesamt auch die im Einbürgerungsverfahren vorgelegte Geburtsurkunde.
4. Wie können Verlobte etwaige Zweifel an der Echtheit einer Urkunde zerstreuen, wenn keine
Gelegenheit besteht, eine Ersatzurkunde zu beschaffen?
Dies geschieht im Zweifel über das zuvor geschilderte Verfahren über die deutschen Auslandsvertretungen.
5. Welcher Ermessenspielraum besteht in personenstandsrechtlichen Fragen?
Begründung
Seite 3
Per Gesetz keiner. Der Begriff des Ermessens findet sich nicht im Personenstandsgesetz.
§ 13 Absatz 4 Personenstandsgesetz (PStG) „Wird bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen ein
Ehehindernis nicht festgestellt, …“