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Verwaltungsvorlage (Anlage 1.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
48 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:26
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Anlage 1 Alte Fassung: Neue Fassung: §2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen §2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen Sondernutzungen an den in § 1 bezeichneten Straßen bedürfen der Erlaubnis durch die Stadt Krefeld, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Sondernutzungen an den in § 1 bezeichneten Straßen bedürfen der Erlaubnis durch die Stadt Krefeld, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Bei der Entscheidung über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen finden die Erhaltungs- und Gestaltungskonzepte bzw. –satzungen der Stadt Krefeld sowie die Werbeanlagensatzung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. §3 Erlaubnisfreie Sondernutzungen §3 Erlaubnisfreie Sondernutzungen (1) (1) Keiner Erlaubnis bedürfen: Ziff. 1 Bauaufsichtlich genehmigte Bauteile wie Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Eingansstufen, , Notausstiege, Vordächer, Kragplatten Kellerlicht- und Aufzugschächte sowie Sonnenschutzdächer und Markiesen im Bereich von Gehwegen oberhalb einer Höhe von 2,25 m. Ein Abstand von 70 cm zum Fahrbandrand muss eingehalten werden; Keiner Erlaubnis bedürfen: Ziff. 1 Bauaufsichtlich genehmigte Bauteile wie Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Eingangsstufen, Notausstiege, Vordächer, Kragplatten Kellerlicht- und Aufzugschächte sowie Sonnenschutzdächer und Markiesen im Bereich von Gehwegen oberhalb einer Höhe von 2,25 m. Ein Abstand von 70 cm zum Fahrbandrand muss eingehalten werden; Alte Fassung: Anlage 1 Neue Fassung: Zff. 2 Bauaufsichtlich genehmigte und genehmigungsfreie Werbeanlagen und Warenautomaten, soweit diese unterhalb einer Höhe von 2,50 m nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen; Ziff. 2 gestrichen Ziff. 3 Werbeanlagen über Gehwegen an der Stätte der Leistungfür zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Schluss und Ausverkäufe, sowie die Anlagen für die Weihnachtsbeleuchtung oberhalb einer Höhe von 2,25 m; Ziff. 3 gestrichen Ziff . 4 Werbetafeln, die auf Fußgängerwegen mit einer Mindestbreite von 2,50 an der Stätte der Leistung aufgestellt werden, soweit sie nicht mit dem Grund und Boden fest verbunden sind und nicht mehr als 0,30 m – gemessen von der Baufluchtlinie in den Gehweg hineinragen sowie noch einen freien Durchgang von 2,20 m lassen. Auf Fußgängerwegen, die schmaler als 2,50 m sind, kann eine Ausnahme gewährt werden, sofern im Einzelfall durch die Aufstellung des Werbeträgers der Fußgängerverkehr nicht gefährdet wird; Ziff . 4 gestrichen Ziff . 5 Das Aufstellen von Tribünen, Rednerpulten, Transparenten, Fahnenmasten, Festzelten u. ä. Gegenständen aus Anlass von öffentlichen Versammlungen, kirchlichen Prozessionen, behördlich erlaubten Umzügen und besonderen Festen (z.B. Schützenfeste) im ortsüblichen Rahmen; Ziff . 2 Das Aufstellen und Schmücken von Tribünen, Rednerpulten, Transparenten, Fahnenmasten, Festzelten u. ä. Gegenständen aus Anlass von öffentlichen Versammlungen, kirchlichen Prozessionen, behördlich erlaubten Umzügen und besonderen Festen (z.B. Schützenfeste) im ortsüblichen Rahmen; Alte Fassung: Neue Fassung: Ziff. 6 Das vorübergehende Lagern von Brenn- und Baustoffen auf den Gehwegen am Liefertag, sofern für den Fußgängerverkehr ein Durchgang von mindestens 1,00 m Breite erhalten bleibt; Ziff. 3 Fiff. 7 Das Aufstellen der Müllgefäße und Sperrmüllgüter auf den Gehwegen an den für die Müllabfuhr festgesetzten Abfuhrtagen sowie der Abfallbehälter, die entweder von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag aufgestellt werden; Ziff. 4 Ziff. 8 Anlagen für Zwecke der öffentlichen Versorgung und Verkehrsbedienung, insbesondere Leitungs- und Beleuchtungsmaste, Schaltkästen, Wartehallen und ähnliche Einrichtungen; Ziff. 5 Ziff. 9 Straßenmusikanten und Straßenmaler, die ihre Tätigkeit im Umherziehen betreiben, soweit nicht die in § 8 Abs.2 genannten Bereiche betroffen sind. Ziff. 6 Anlage 1 Das vorübergehende Lagern von Brenn- und Baustoffen auf den Gehwegen am Liefertag, sofern für den Fußgängerverkehr ein Durchgang von mindestens 1,50 m Breite erhalten bleibt; Das Aufstellen der Müllgefäße und Sperrmüllgüter auf den Gehwegen an den für die Müllabfuhr festgesetzten Abfuhrtagen sowie der Abfallbehälter, die entweder von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag aufgestellt werden; Anlagen für Zwecke der öffentlichen Versorgung und Verkehrsbedienung, insbesondere Leitungs- und Beleuchtungsmaste, Schaltkästen, Wartehallen und ähnliche Einrichtungen; Straßenmusikanten und Straßenmaler, die ihre Tätigkeit im Umherziehen unter Beachtung der ortsüblichen „Spiel- regeln“ für die Stadt Krefeld und der einschlägigen Vorschriften und Gesetze betreiben und soweit nicht die in § 8 Abs. 2 genannten Bereiche betroffen sind. (2) Die nach Absatz 1 erlaubnisfreien Sondernutzungen können vorübergehend oder auf Dauer eingeschränkt oder untersagt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Straße erforderlich ist. (2) Die nach Absatz 1 erlaubnisfreien Sondernutzungen können vorübergehend oder auf Dauer eingeschränkt oder untersagt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zum Schutz der Straße oder aus gestalterischen Gründen erforderlich ist. Alte Fassung: Neue Fassung: (3) (3) (Bestandsschutz) Die nach der bisherigen Satzung bereits vorhandenen Werbeanlagen (Schilder, Transparente u. ä. bleiben von dieser Satzung unberührt. Anlage 1 gestrichen §9 Gebühren und Kosten §9 Gebühren und Kosten (4) Ist die je nach Inanspruchnahme zu erhebende Gebühr niedriger als die im Tarif festgesetzte Mindestgebühr in Höhe von 10 EURO, so wird pro beantragter Sondernutzung die Mindestgebühr erhoben. (4) Ist die je nach Inanspruchnahme zu erhebende Gebühr niedriger als die im Tarif festgesetzte Mindestgebühr in Höhe von 15,00 EURO, so wird pro beantragter Sondernutzung die Mindestgebühr erhoben. § 13 Gebührenerstattung § 13 Gebührenerstattung Wird die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis widerrufen, so werden auf Antrag die im Voraus entrichteten Gebühren anteilig erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Aufgabe der Sondernutzung oder Widerruf der Erlaubnis gestellt werden. Beträge unter 10,00 EURO werden nicht erstattet. Wird die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis widerrufen, so werden auf Antrag die im Voraus entrichteten Gebühren anteilig erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Aufgabe der Sondernutzung oder Widerruf der Erlaubnis gestellt werden. Beträge unter 15,00 EURO werden nicht erstattet. § 17 Inkrafttreten § 17 Inkrafttreten Die 4. Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Die5. Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.