Daten
Kommune
Krefeld
Größe
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1
Alte Fassung:
Neue Fassung:
§2
Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
§2
Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
Sondernutzungen an den in § 1 bezeichneten Straßen bedürfen
der Erlaubnis durch die Stadt Krefeld, soweit in dieser Satzung
nichts anderes bestimmt ist.
Sondernutzungen an den in § 1 bezeichneten Straßen bedürfen
der Erlaubnis durch die Stadt Krefeld, soweit in dieser Satzung
nichts anderes bestimmt ist.
Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.
Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.
Bei der Entscheidung über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen finden die Erhaltungs- und Gestaltungskonzepte bzw.
–satzungen der Stadt Krefeld sowie die Werbeanlagensatzung in
der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§3
Erlaubnisfreie Sondernutzungen
§3
Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1)
(1)
Keiner Erlaubnis bedürfen:
Ziff. 1
Bauaufsichtlich genehmigte Bauteile wie Gebäudesockel,
Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Eingansstufen, ,
Notausstiege, Vordächer, Kragplatten Kellerlicht- und
Aufzugschächte sowie Sonnenschutzdächer und Markiesen im Bereich von Gehwegen oberhalb einer Höhe von
2,25 m. Ein Abstand von 70 cm zum Fahrbandrand muss
eingehalten werden;
Keiner Erlaubnis bedürfen:
Ziff. 1
Bauaufsichtlich genehmigte Bauteile wie Gebäudesockel,
Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Eingangsstufen,
Notausstiege, Vordächer, Kragplatten Kellerlicht- und
Aufzugschächte sowie Sonnenschutzdächer und Markiesen im Bereich von Gehwegen oberhalb einer Höhe von
2,25 m. Ein Abstand von 70 cm zum Fahrbandrand muss
eingehalten werden;
Alte Fassung:
Anlage 1
Neue Fassung:
Zff. 2
Bauaufsichtlich genehmigte und genehmigungsfreie
Werbeanlagen und Warenautomaten, soweit diese unterhalb einer Höhe von 2,50 m nicht mehr als 30 cm in
den Gehweg hineinragen;
Ziff. 2
gestrichen
Ziff. 3
Werbeanlagen über Gehwegen an der Stätte der Leistungfür zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für
Schluss und Ausverkäufe, sowie die Anlagen für die
Weihnachtsbeleuchtung oberhalb einer Höhe von 2,25 m;
Ziff. 3
gestrichen
Ziff . 4
Werbetafeln, die auf Fußgängerwegen mit einer Mindestbreite von 2,50 an der Stätte der Leistung aufgestellt
werden, soweit sie nicht mit dem Grund und Boden fest
verbunden sind und nicht mehr als 0,30 m – gemessen
von der Baufluchtlinie in den Gehweg hineinragen sowie
noch einen freien Durchgang von 2,20 m lassen. Auf Fußgängerwegen, die schmaler als 2,50 m sind, kann eine
Ausnahme gewährt werden, sofern im Einzelfall durch die
Aufstellung des Werbeträgers der Fußgängerverkehr
nicht gefährdet wird;
Ziff . 4
gestrichen
Ziff . 5
Das Aufstellen von Tribünen, Rednerpulten, Transparenten, Fahnenmasten, Festzelten u. ä. Gegenständen aus
Anlass von öffentlichen Versammlungen, kirchlichen Prozessionen, behördlich erlaubten Umzügen und besonderen Festen (z.B. Schützenfeste) im ortsüblichen Rahmen;
Ziff . 2
Das Aufstellen und Schmücken von Tribünen, Rednerpulten, Transparenten, Fahnenmasten, Festzelten u. ä. Gegenständen aus Anlass von öffentlichen Versammlungen,
kirchlichen Prozessionen, behördlich erlaubten Umzügen
und besonderen Festen (z.B. Schützenfeste) im ortsüblichen Rahmen;
Alte Fassung:
Neue Fassung:
Ziff. 6
Das vorübergehende Lagern von Brenn- und Baustoffen
auf den Gehwegen am Liefertag, sofern für den Fußgängerverkehr ein Durchgang von mindestens 1,00 m Breite
erhalten bleibt;
Ziff. 3
Fiff. 7
Das Aufstellen der Müllgefäße und Sperrmüllgüter auf
den Gehwegen an den für die Müllabfuhr festgesetzten
Abfuhrtagen sowie der Abfallbehälter, die entweder von
der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag aufgestellt werden;
Ziff. 4
Ziff. 8
Anlagen für Zwecke der öffentlichen Versorgung und Verkehrsbedienung, insbesondere Leitungs- und Beleuchtungsmaste, Schaltkästen, Wartehallen und ähnliche Einrichtungen;
Ziff. 5
Ziff. 9
Straßenmusikanten und Straßenmaler, die ihre Tätigkeit
im Umherziehen betreiben, soweit nicht die in § 8 Abs.2
genannten Bereiche betroffen sind.
Ziff. 6
Anlage 1
Das vorübergehende Lagern von Brenn- und Baustoffen
auf den Gehwegen am Liefertag, sofern für den Fußgängerverkehr ein Durchgang von mindestens 1,50 m Breite
erhalten bleibt;
Das Aufstellen der Müllgefäße und Sperrmüllgüter auf
den Gehwegen an den für die Müllabfuhr festgesetzten
Abfuhrtagen sowie der Abfallbehälter, die entweder von
der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag aufgestellt werden;
Anlagen für Zwecke der öffentlichen Versorgung und Verkehrsbedienung, insbesondere Leitungs- und Beleuchtungsmaste, Schaltkästen, Wartehallen und ähnliche Einrichtungen;
Straßenmusikanten und Straßenmaler, die ihre Tätigkeit
im Umherziehen unter Beachtung der ortsüblichen „Spiel-
regeln“ für die Stadt Krefeld und der einschlägigen Vorschriften und Gesetze betreiben und soweit nicht die in
§ 8 Abs. 2 genannten Bereiche betroffen sind.
(2)
Die nach Absatz 1 erlaubnisfreien Sondernutzungen können vorübergehend oder auf Dauer eingeschränkt oder
untersagt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Straße erforderlich ist.
(2)
Die nach Absatz 1 erlaubnisfreien Sondernutzungen können vorübergehend oder auf Dauer eingeschränkt oder
untersagt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zum Schutz der Straße oder aus gestalterischen Gründen erforderlich ist.
Alte Fassung:
Neue Fassung:
(3)
(3)
(Bestandsschutz)
Die nach der bisherigen Satzung bereits vorhandenen
Werbeanlagen (Schilder, Transparente u. ä. bleiben von
dieser Satzung unberührt.
Anlage 1
gestrichen
§9
Gebühren und Kosten
§9
Gebühren und Kosten
(4)
Ist die je nach Inanspruchnahme zu erhebende Gebühr
niedriger als die im Tarif festgesetzte Mindestgebühr in Höhe
von 10 EURO, so wird pro beantragter Sondernutzung die Mindestgebühr erhoben.
(4)
Ist die je nach Inanspruchnahme zu erhebende Gebühr
niedriger als die im Tarif festgesetzte Mindestgebühr in Höhe
von 15,00 EURO, so wird pro beantragter Sondernutzung die
Mindestgebühr erhoben.
§ 13
Gebührenerstattung
§ 13
Gebührenerstattung
Wird die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis widerrufen, so werden auf Antrag die im Voraus entrichteten Gebühren
anteilig erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Aufgabe der Sondernutzung oder Widerruf der Erlaubnis gestellt werden. Beträge unter 10,00 EURO werden nicht erstattet.
Wird die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis widerrufen, so werden auf Antrag die im Voraus entrichteten Gebühren
anteilig erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Aufgabe der Sondernutzung oder Widerruf der Erlaubnis gestellt werden. Beträge unter 15,00 EURO werden nicht erstattet.
§ 17
Inkrafttreten
§ 17
Inkrafttreten
Die 4. Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Die5. Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung
in Kraft.