Daten
Kommune
Krefeld
Größe
284 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:27
Stichworte
Inhalt der Datei
TOP
Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Nr.
4963 /18
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 51/01 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder Jugend und Familie
07.03.2018
Betreff
Verwendung der vom Rat der Stadt Krefeld bereitgestellten Haushaltsmittel für das Jahr 2018
Beschlussentwurf:
Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Beschluss des Rates vom 05. Dezember 2017 zur Kenntnis,
wonach zur Finanzierung von 6,7 Vollzeitstellen in Jugendeinrichtungen zur Sicherung der Strukturen in Jugendeinrichtungen ab 2018 Haushaltsmittel in Höhe von 385.000 EUR bereitgestellt
wurden.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 4963 /18
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
1. Ausgangslage
Gemäß § 71 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe hat der Jugendhilfeausschuss Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der
von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der
von ihr gefassten Beschlüsse. Entsprechendes regelt § 5 Abs. 1 der Satzung für das Jugendamt
der Stadt Krefeld. In § 5 Abs. 2 Ziffer 2 c der Jugendamtssatzung wird dem Jugendhilfeausschuss
konkret die Entscheidung über die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe übertragen.
Aus dem Entscheidungsrecht des Jugendhilfeausschusses im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel ergibt sich nach Auffassung der Verwaltung die Notwendigkeit einer Entscheidung des
Jugendhilfeausschusses über die Verteilung der Mittel nach der Entscheidung des Rates über die
Bereitstellung der Mittel.
Um ein den gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, ist daher nach Auffassung der Verwaltung jedenfalls dann, wenn der Rat von den vorhergehenden Empfehlungen des Jugendhilfeausschusses abweicht, eine erneute Beschlussfassung
des Jugendhilfeausschusses über die Verwendung der Haushaltsmittel erforderlich. Im Folgenden werden nur die Bereiche betrachtet, bei denen der Rat den Empfehlungen des Jugendhilfeausschusses nicht gefolgt ist.
2. Beschlussfassung durch den Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie - am 27. September 2017
Der Jugendhilfeausschuss hat über die im Beschlussentwurf enthaltenen Punkte wie folgt abgestimmt:
a)
Dem Rat wurde empfohlen, Haushaltsmittel in Höhe von 178.500 EUR ab 2018 zur Aufstockung der Leistungsentgelte für die Erziehungsberatungsstellen des Deutschen Kinderschutzbundes Ortsverband Krefeld e. V., des Diakonischen Werks Krefeld-Viersen des
Evangelischen Kirchenkreises Krefeld-Viersen und des Caritasverbandes für die Region
Krefeld e.V. bereit zu stellen.
Einstimmig beschlossen bei sieben Enthaltungen.
b)
Dem Rat wurde empfohlen, Haushaltsmittel in Höhe von 410.710 EUR zur Finanzierung
von 6,7 Vollzeitstellen in Jugendeinrichtungen zur Sicherung der Strukturen in Jugendeinrichtungen ab 2018 bereit zu stellen.
Einstimmig beschlossen bei sieben Enthaltungen.
3. Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Krefeld am 05. Dezember 2017
Die zu 2. aufgeführten Empfehlungen des Jugendhilfeausschusses wurden vom Rat der Stadt
Krefeld bei der Verabschiedung des Haushaltes 2018 zum Teil beschlossen. Somit können 6,7
Vollzeitstellen in Jugendeinrichtungen zur Sicherung der Strukturen in Jugendeinrichtungen ab
2018 mit den bereit gestellten Haushaltsmitteln in Höhe von 385.000 EUR gefördert werden.
4. Rechtliche Würdigung
Begründung
Seite 3
In einer Stellungnahme weist der Fachbereich Recht darauf hin, dass der Jugendhilfeausschuss
zwar das Recht habe, über die Verwendung der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel zu entscheiden. Allerdings dürfe die Entscheidung des Jugendhilfeausschusses grundsätzlich nicht von
der des Rates abweichen, da dem Rat das vorrangige Haushaltsrecht zustehe. Insoweit ist die
Entscheidung des Rates in beiden Punkten auch für den Jugendhilfeausschuss bindend. Die vom
Rat bereitgestellten Haushaltsmittel müssen entsprechend der Ratsentscheidung verwendet
werden.
Die veranschlagten Haushaltsmittel der Positionen, in denen der Rat den Empfehlungen des Jugendhilfeausschusses gefolgt ist, können erst dann verausgabt werden, wenn der Haushalt in
Kraft getreten ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Haushaltssatzung von der Bezirksregierung
genehmigt und anschließend veröffentlicht ist.