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Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:28
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Begründung zur Vorlage 4406/17
Seite 1
Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung – Güterbahnhof Süd – wird zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung vorgeschlagen.
I.
Anlass und Ziele der Planung
Die Fläche des ehemaligen Güterbahnhofs ist nach Aufgabe der bahnbezogenen Nutzungen brachgefallen. Im Zuge der Bauleitplanung wurden durch die 222. Flächennutzungsplanänderung sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 742 die planungsrechtlichen Grundlagen für die angestrebte städtebauliche Umstrukturierung des gesamten Geländes des ehemaligen Güterbahnhofes geschaffen.
Ein Bestandteil der Nachfolgenutzung war im westlichen Teilabschnitt die Ansiedlung der
neuen Hauptfeuer- und Rettungswache, da der ursprüngliche Standort an der Florastraße
den heutigen Anforderungen bei Weitem nicht mehr gerecht wurde. Die Hauptfeuerwache
am Standort Neue Ritterstraße wurde zwischenzeitlich in Betrieb genommen.
Im östlichen Teilbereich der Güterbahnhofsfläche sollte dagegen die Ansiedlung eines Bauund Gartenmarktes erfolgen. Aufgrund verschiedener Entwicklungen in der Baumarktbranche haben aber die ursprünglichen Interessenten von einer Ansiedlung auf dem Gelände
an der Neuen Ritterstraße Abstand genommen. Da trotz intensiver Bemühungen seitens
des Grundstückseigentümers kein Betreiber für einen Baumarkt gefunden werden konnte,
wird nun eine gewerbliche Nutzung des Geländes angestrebt.
Die Umnutzung der ca. 3,1 ha großen, seit Jahren untergenutzten sowie städtebaulich und
gestalterisch vernachlässigten Fläche in innenstadtnaher Lage ist ein wichtiges Element
der Innenentwicklung bzw. Revitalisierung bereits erschlossener Flächen in der Stadt Krefeld.
Das Planungsgebiet liegt wie oben beschrieben, innerhalb des Geltungsbereiches des
rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 742 - Güterbahnhof Süd -.
Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes soll der Bebauungsplan Nr. 742 - Güterbahnhof
Süd - für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 742 1. Änderung außer Kraft gesetzt werden.
Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 742 1. Änderung
wurde durch den Rat der Stadt am 03.11.2016 nach Empfehlung des Ausschusses für
Stadtplanung und Stadtsanierung vom 25.10.2016 beschlossen.
II.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB
beauftragte der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die Verwaltung am
25.10.2016. Diese wurde durch Aushang in der Zeit vom 05.12.2016 bis einschließlich
16.12.2016 durchgeführt. Darüber hinaus hatten die Bürger die Gelegenheit, sich in einem
Zeitraum von einer Woche nach der Auslegung zu der Planung zu äußern.
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Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.
III.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
nach § 4 Abs. 1 BauGB
Mit Schreiben vom 15.12.2016 wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange trugen Stellungnahmen vor:
1.
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4.
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11.
12.
Bezirksregierung Düsseldorf
NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH
Kommunalbetrieb Krefeld AöR
Vodafone GmbH
Handwerkskammer Düsseldorf
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen
Stadt Krefeld - Fachbereich Gesundheit
Stadt Krefeld - Fachbereich Tiefbau
Stadt Krefeld - Fachbereich Ordnung
Stadt Krefeld – Feuerwehr und Zivilschutz
Stadt Krefeld – Regionales, Stadtentwicklung und Europaangelegenheiten
Folgende Stellungnahmen wurden dabei gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch vorgetragen:
1.
Bezirksregierung Düsseldorf, mit Schreiben vom 19.01.2017
Stellungnahme:
Hinsichtlich der Belange des Verkehrs (Dez. 25) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrs (Dez. 26) ergeht folgende Stellungnahme:
Gegen die o-g. Planänderungen bestehen aus ziviler luftrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken.
Hinweis:
Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich von Flugsicherungseinrichtungen gem.
§ 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG).
Bauwerke dürfen gem. §18a Abs.1 LuftVG nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können (materielles Bauverbot). Ob bei einem Bauvorhaben ggf. eine solche Störwirkung vorliegt, obliegt der Entscheidung des
Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF) im Baugenehmigungsverfahren. Eine
flugsicherungstechnische Bewertung von Bauvorhaben ist aufgrund der in diesem
Planungsstadium fehlenden Angaben (Standortkoordinaten, Bauhöhen usw.) nicht
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möglich. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass von Bauten, die auf Basis
des Bebauungsplans in Zukunft errichtet werden eine Störwirkung ausgeht und das
BAF möglicherweise im Baugenehmigungsverfahren Einwände geltend macht.
Hinsichtlich der Belange der ländlichen Entwicklung und Bodenordnung (Dez. 33)
ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4) ergeht folgende
Stellungnahme:
Gegen die Planung bestehen keine Bedenken, da sich im Planungsgebiet keine Bauund Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder
Bundes stehen.
Zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange wird empfohlen – falls nicht bereits geschehen - den LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland-, Pulheim und den
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland-, Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen.
Hinsichtlich der Belange des Landschafts- und Naturschutzes (Dez. 51) ergeht folgende Stellungnahme:
Nach Prüfung der Unterlagen auf Betroffenheit einer ordnungsbehördlichen Verordnung bzw. einstweiligen Sicherstellung der Bezirksregierung Düsseldorf kommt man
dem Ergebnis, dass solche von der Darstellungsänderung nicht betroffen sind. Bezüglich weiterer naturschutzrechtlich einzubringender Belange im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB ist die Stadt Krefeld als untere
Naturschutzbehörde zuständig.
Hinsichtlich der Belange der Abfallwirtschaft (Dez. 52) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange des lmmissionsschutzes (Dez. 53) ergeht folgende Stellungnahme:
Es bestehen seitens des Dezernates 53, Sachgebiet Luftreinhalteplanung, keine Bedenken gegen die Planung.
Hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinweis:
Diese Stellungnahme erfolgt im Zuge der Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf
als Träger öffentlicher Belange.
Insofern wurden lediglich diejenigen Fachdezernate beteiligt, denen diese Funktion
im vorliegenden Verfahren obliegt. Andere Dezernate/Sachgebiete haben die von
Ihnen vorgelegten Unterlagen daher nicht geprüft.
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Dies kann dazu führen, dass von mir z.B. in späteren Genehmigungs- oder Antragsverfahren auch (Rechts-)Verstöße geltend gemacht werden können, die in diesem
Schreiben keine Erwähnung finden.
Abwägung:
Die vorgenannten Angaben werden zur Kenntnis genommen. Nach mittlerweile erfolgten Vorplanungen zu Höhenlage des zukünftigen Baugeländes wird die maximal zulässige Gebäudehöhe auf 50,0m über NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Gebäudehöhe von ca. 14 m über zukünftigem Baugelände. Die Bezirksregierung Düsseldorf
wird im weiteren Verfahren erneut beteiligt. Die Denkmalbehörden sowie die Untere
Naturschutzbehörde wurden beteiligt. Weitere Änderungen oder Ergänzungen im Bebauungsplan sind aufgrund der Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf nicht
erforderlich.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
2.
NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH, mit Schreiben vom 20.01.2017
Stellungnahme:
NGN MBH (Abwasser)
Seitens Abwasser bestehen aus Sicht der NGN MBH hinsichtlich der Betriebsführung
der öffentlichen Abwasseranlagen in Krefeld keine technischen und betrieblichen Bedenken.
Im geplanten Bereich sind Mischwasserkanäle vorhanden:
- Ei 109611644 PN in der Neue Ritterstraße und
- Ei 770J1170 PN in Dießemer Bruch.
Hinweis:
Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung können nur
durch den Kommunalbetrieb der Stadt Krefeld AöR geprüft werden. Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen.
NGN MBH (Elektrizität)
Für die elektrische Versorgung des Gewerbegebietes ist eine Erweiterung des umliegenden Netzes notwendig. Die NGN MBH ist daher rechtzeitig in die weiteren Planungsschritte einzubeziehen.
NGN MBH (Beleuchtung)
Die öffentliche Straßenbeleuchtung ist nicht betroffen.
NGN MBH (Gas)
Die Versorgung des Gebietes ist, vorbehaltlich einer Detailprüfung, möglich.
NGN MBH (Fernwärme)
Im benannten Bereich liegen keine Fernwärmeleitungen. Es sind keine Baumaßnahmen geplant. Es bestehen keine Bedenken.
NGN MBH (Trinkwasser)
Seitens der Wasserversorgung bestehen gegen den vorliegenden Bebauungsplan
keine Bedenken. Im entsprechenden Bereich sind keine Anlagen der öffentlichen
Wasserversorgung vorhanden. Im Hinblick auf die noch nicht festgelegte Flurstücksaufteilung, möchten wir jedoch darauf hinweisen, dass für die zukünftige Ver-
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sorgung mit Trinkwasser eine Zugänglichkeit zu den einzelnen Flurstücken entsprechend erforderlich ist.
NGN MBH (Wasserproduktion)
Die OE Wasserproduktion ist nicht betroffen.
SWK MOBIL GmbH (ÖPNV)
Die verkehrlichen Belange der SWK MOBIL GmbH werden von dem im Betreff genannten Bebauungsplan nicht berührt.
STADTWERKE KREFELD AG (Telekommunikation)
Es bestehen keine Bedenken.
Für alle Versorgungsleitungen, -einrichtungen und Anlagen die in privaten Verkehrsflächen verlegt werden müssen oder sich dort bereits befinden, sind Geh-, Fahr- und
Leitungsrechte einzutragen.
Abwägung:
Die vorgenannten Angaben werden zur Kenntnis genommen. Erforderlichenfalls sind
die vorgebrachten Belange im Zuge der nachfolgenden Ausbauplanung der Privatstraße zu berücksichtigen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
3.
Kommunalbetrieb Krefeld AöR, mit Schreiben vom 11.01.2017
Stellungnahme:
Auch zukünftig erfolgt die Entwässerung im Mischsystem. Daher sollte bitte der Hinweis auf eine im Einzelfall mögliche Versickerung entfallen.
Alle im Plangebiet anfallenden Abwässer, einschließlich der auf befestigten Flächen
sowie Dachflächen anfallenden Niederschlagswässer, sind im Regelfall nach erforderlicher Rückhaltung gedrosselt der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen.
Abwägung:
Der Anregung wird gefolgt. Der Hinweis wird im Hinblick auf die Stellungnahme des
Kommunalbetriebes geändert.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
4.
Vodafone GmbH, mit mail vom 19.12.2016
Stellungnahme:
1. In den Planungsbereichen befinden sich Glasfaserleitungen der: Vodafone GmbH
(ehemals ISIS / ehemals Arcor AG & Co. KG)
Die durchschnittliche Verlegungstiefe der oben markierten Kabel- und Rohrleitungen
beträgt ca. 0,75 m (ausgenommen von z.B. Spülbohrungen oder Pressungen).
Die Trassen sind im beigefügten Plan dargestellt. Es soll sichergestellt werden, dass
die allgemeinen Vorschriften beachtet und eingehalten werden.
2. In den Planungsbereichen (nur im Bahnbereich) befinden sich in Kabelführungssystemen der DB-AG Glasfaserleitungen der: Vodafone GmbH (ehemals Arcor AG &
Co. KG)
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Es soll sichergestellt werden, dass die allgemeinen Vorschriften beachtet und eingehalten werden. Die Pläne fordern Sie bitte bei der DB AG an.
Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass Vodafone für die Richtigkeit der
Angaben gemieteter Fremdtrassen keine Gewährleistung übernehmen kann.
Abwägung:
Die betreffenden Leitungen befinden sich ausschließlich außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 742 1. Änderung, innerhalb des bestehenden Straßenraumes bzw. der verbleibenden Bahnanlage. Änderungen an der Leitungsführung
sind aufgrund des Bebauungsplanes nicht erforderlich.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
5.
Handwerkskammer Düsseldorf, mit Schreiben vom 12.01.2017
Stellungnahme:
Die geplante Festsetzung von gegliederten Gewerbegebieten begrüßen wir ausdrücklich: Zum einen sollen die Flächen, wie in der Planbegründung dargelegt wird, vorwiegend für Produktions-, Handwerks- sowie produktionsorientierte Dienstleistungsbetriebe vorgehalten werden. Zum anderen soll bei grundsätzlichem Einzelhandelsausschluss Annexhandel für Handwerks-, Produktions- oder weiterverarbeitende Betriebe
unter den in der Begründung genannten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig
sein. Manche Betriebstypen aus dem Handwerksbereich finden ihren Platz aufgrund
ihres Emissionsverhaltens ausschließlich in Gewerbe- und Industriegebieten. Zugleich erwartet der Kunde den Handel mit selbst hergestellten Waren oder branchenüblichem Zubehör des jeweiligen Betriebstyps.
Die Belange der von uns vertretenen Handwerksbetriebe sehen wir daher sachgerecht
aufgenommen und bringen zum derzeitigen Planungsstand keine Bedenken oder Anregungen zur Planung vor.
Hinsichtlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung
gemäß § 2 Abs. 4 BauGB haben wir keine Hinweise.
Abwägung:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
6.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
mit Schreiben vom 20.12.2016
Stellungnahme:
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Von der im Betreff genannten Maßnahme, bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage,
ist die Bundeswehr berührt.
Der Planungsbereich liegt im lnteressensbereich des Luftverteidigungsgroßraumradars (LV-Radar) Marienbaum.
Es wird davon ausgegangen, dass bauliche Anlagen -einschl. untergeordneter Gebäudeteile- eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten.
Sollte entgegen dieser Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen -vor Erteilung einer Baugenehmigung- zur
Prüfung zuzuleiten.
Abwägung:
Im Bebauungsplan wird die zulässige Höhe der Gebäude auf maximal 50,0 m über
NHN festgesetzt. Somit wird die Höhe der künftigen Gebäude, bezogen auf die geplante Geländeoberfläche, auf eine absolute Höhe von rund 14 Metern beschränkt.
Eine Höhe von 30 m über Grund wird auf keinen Fall erreicht.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
7.
Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen, mit Schreiben vom 19.01.2017
Stellungnahme:
Landschaftsrechtliche Belange oder Bedenken können nicht geltend gemacht werden, da es sich bei der fraglichen Fläche ursprünglich um planrechtlich festgestellte
Bahnflächen und seit der Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 742 - Güterbahnhof
Süd – am 17.06.2011 um ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel handelt.
Aus der Sicht des FB 67 bestehen insofern keine Bedenken gegen die Planung. Es
wird jedoch darauf hinweisen, dass es jetzt, nachdem nicht mehr nur ein einziger Investor bzw. Baumarkt-Betreiber, sondern voraussichtlich mehrere Bauherren geben
wird, nicht einfach sein dürfte, den drei Meter breiten Grünstreifen auf Privatgelände
bzw. Gewerbeflächen, der als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
festgesetzt werden soll, einheitlich und gleichzeitig herzurichten. Daher sollten bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, die bereits im Zusammenhang mit der Erstellung des B-Planes Nr. 743 vereinbart hatten:
- Der 3 m breite Gewerbestreifen wird - wie vorgesehen - als Fläche zum Anpflanzen
von Bäumen und Sträuchern festgesetzt.
- Zäune oder ggf. Mauern dürfen nur südlich des Pflanzstreifens errichtet werden.
- Künftige Erweiterungen der Werksgelände in den Grünstreifen hinein oder sonstige
Inanspruchnahmen für Lagerflächen oder Stellplätze o.ä. sollten ausgeschlossen
werden.
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- Die Herrichtung des Pflanzstreifens sollte nicht den einzelnen Gewerbetreibenden
überlassen werden, sondern einheitlich erfolgen und in einem Zug umgesetzt werden.
Dies sollte vertraglich gesichert werden. Das gilt auch für die langfristige Pflege.
Diese sollten ihren Niederschlag in den textlichen Festsetzungen finden, soweit nicht
bereits geschehen. Soweit das nicht möglich oder sinnvoll ist, sollten die Punkte im
städtebaulichen Vertrag vereinbart werden.
Zur 2. Änderung des FNP hat der Fachbereich folgende Anmerkung: Die derzeit in der
beiliegenden Kopie schraffierte Fläche wird derzeit von der Stadt Krefeld angekauft
und dann auch als Grünfläche im Zusammenhang mit der Promenadenplanung hergerichtet. Das Ankaufsverfahren läuft derzeit über FB 21 und DB Immobilien. Anfang
2017 soll der Kaufvertrag beim Notar beurkundet werden. Der Grenzfeststellungstermin hat bereits stattgefunden.
In der Begründung und in der Karte (textliche Festsetzung 4.7) sollte der Begriff Untere Landschaftsbehörde in Untere Naturschutzbehörde geändert werden, da das neue
Landesnaturschutzgesetz hier (seit 15.11.2016) eine begriffliche Änderung vorgenommen hat.
Abwägung:
In den Bebauungsplan wird für die genannten Flächen eine Anpflanzfestsetzung gem.
§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB aufgenommen. Zudem wird festgesetzt, dass innerhalb dieser Fläche das Errichten von Grundstückseinfriedungen (Zäune, Mauern o.ä.) nicht zulässig ist. Mit diesen Festsetzungen ist auch gesichert, dass eine Erweiterung der
Werksgelände in den Grünstreifen hinein oder die sonstige Inanspruchnahmen für
Lagerflächen oder Stellplätze nicht zulässig ist. Weitergehende Regelungen (z.B. hinsichtlich einer einheitlichen Herrichtung und langfristigen Pflege des Pflanzstreifens)
können dagegen nicht über die Festsetzungsmöglichkeiten eines Bebauungsplanes
erfolgen. Hierzu sind ggfs. ergänzende vertragliche Regelungen über den städtebaulichen Vertrag zu vereinbaren.
Die Änderung des Begriffes „Untere Naturschutzbehörde“ wird in der Begründung und
im Plan vorgenommen.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
8.
Stadt Krefeld - Fachbereich Gesundheit
Schreiben vom 22.02.2017
Stellungnahme:
Bei zukünftigen bau-, immissionsschutzrechtlichen oder sonstigen Einzelgenehmigungsverfahren sind die Vorgaben nach TA Lärm und TA Luft zu beachten und zum
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen einzuhalten.
Aufgrund der räumlichen Nähe zum Alexianer Krankenhaus (ca. 500 m südwestlich
vom Plangebiet) wird empfohlen in den weitergehenden Genehmigungsverfahren
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nicht nur den bestimmungsgemäßen Betrieb der zukünftig geplanten Anlage(n),
sondern auch mögliche Störfälle zu bedenken.
Abwägung:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die durchgeführten Untersuchungen haben ergeben, dass eine grundsätzliche Verträglichkeit der Gewerbegebietsausweisung mit den im Umfeld vorhandenen Nutzungen hergestellt werden
kann, sofern entsprechende Emissionskontingente festgesetzt werden. Diese Festsetzung ist im Bebauungsplan erfolgt; ebenso wird das Gewerbegebiet auf der
Grundlage des Abstandserlasses gegliedert. Somit kann davon ausgegangen werden, dass zunächst ein ausreichender Immissionsschutz für das Umfeld gegeben
ist. Weitergehende Prüfungen haben gegebenenfalls im Zuge der nachfolgenden
Genehmigungsverfahren zu erfolgen, wenn die konkrete Ansiedlungsabsicht eines
Betriebes besteht.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
9.
Stadt Krefeld - Fachbereich Tiefbau
Schreiben vom 25.01.2017
Stellungnahme:
Die Neue Ritter Straße ist eine abgerechnete Straße. Der Dießemer Bruch ist in diesem Bereich eine unfertige Erschließungsanlage, jedoch wurde der Erschließungsbeitrag für die angrenzenden Grundstücke abgelöst.
Kanalanschlussbeiträge für das Gewerbegebiet kommen noch zur Erhebung, sobald
eine entsprechende Nutzung möglich ist.
Bei Bekanntwerden eines Investors ist mit diesem die Straßenplanung – Nordseite
der Neue Ritterstraße (Einfahrt, Fahrbahnbreite, Geh- und Radweg, Linksabbiegespuren usw. zwischen Dießemer Bruch und Zur Feuerwache abzustimmen.
Die Kosten für diese Maßnahmen sind entsprechend vom Investor zu übernehmen.
Ansonsten bestehen seitens des Fachbereiches Tiefbau keine Bedenken.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird dem Investor zur Kenntnis gegeben. Änderungen oder Ergänzungen im Bebauungsplan sind nicht erforderlich. Weiteres ist im Rahmen eienr
Erschließungsvereinbarung zu regeln.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
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10.
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Stadt Krefeld - Fachbereich Ordnung
Schreiben vom 26.01.2017
Stellungnahme:
Gegen den Bebauungsplan Nr. 742 in der Fassung vom 08.12.2016 bestehen aus
verkehrlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken.
Die geplante Zufahrt der privaten Erschließungsstraße sollte im Einmündungsbereich der Neuen Ritterstraße eine ausreichende Ausbaubreite aufweisen; ausreichende Sichtbeziehungen sind zu gewährleisten.
Ein besonderes Augenmerk sollte hierbei ebenso auf der vorhandenen Radverkehrsanlage liegen.
Aus Sicht der Kriminalitätsvorbeugung wird angeregt, die nachstehenden Tatgelegenheiten minimierenden und das Sicherheitsgefühl verbessernden Aspekte in die
weiteren Planungsphasen einfließen zu lassen:
Private Erschließungsstraße, Parkplätze, Gewerbegrundstücke, Umfeld:
Bei der Gestaltung der Erschließungsstraße, der Parkplätze und der einzelnen Gewerbegrundstücke sowie des direkten Umfelds(z.B. „Krefelder Promenade“) soll für
gute und ausreichende Beleuchtung sowie Überschaubarkeit (freie Sichtachsen) gesorgt sein. Eine Beleuchtung gilt als ausreichend, wenn der Gesichtsausdruck und
das Verhalten eines Menschen aus 4 m Entfernung erkennbar ist. Die Ausleuchtung
ist gleichmäßig, ohne Blendwirkung und Dunkelzonen, zu planen. Lampen sollten
aus schwer zerstörbarem Material sein. Die Montage sollte in Höhen und Bereichen
erfolgen, die nicht leicht zu erreichen sind.
Grünflächen, Bepflanzung:
Bepflanzte Bereiche sollten ebenfalls über eine gute Übersichtlichkeit verfügen. Bepflanzungen dürfen die Übersichtlichkeit und zu schaffende freie Sichtachsen - auch
langfristig - nicht beeinträchtigen. Auf einen ausreichenden Abstand von Bepflanzungen zu Wegen ist zu achten. Büsche und Hecken sollten nur bis zu einer Höhe
von 80 cm sowie die Kronen von Bäumen und Strauchwerk erst ab einer Höhe von 2
m ausgebildet sein. Dies ist bei der Auswahl der Pflanzen und bei der Planung der
zukünftigen Grünpflegearbeiten zu berücksichtigen.
Ebenso sollten die geplanten Bereiche nicht durch eine die freie Sicht nach außen
hin beeinträchtigende Einfriedung oder Bepflanzung umgeben sein. Die soziale Kontrolle durch umliegende öffentliche oder private Bereiche sollte durch gute Einsehbarkeit gegeben sein. Etwaige Einfriedungen sollten transparent gestaltet sein, z.B.
Stahlstabgitterzäune.
Es bestehen gegen die im Betreff genannte Planung aus kriminalpräventiver Sicht
keine Bedenken.
Es wird darum gebeten, die o.g. Empfehlungen den Vorhabenträgern(Bauherren,
Bauträgern und Architekten) auszuhändigen.
Weiterhin weist die Polizei auf ihr Beratungsangebot zu kriminalpräventiv wirkenden
Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen
(baulich-mechanische Maßnahmen, Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) hin.
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Sie würde es begrüßen, wenn die Vorhabenträger frühzeitig auf dieses Beratungsangebot hingewiesen werden.
Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung von Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung und dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer
individuell, objektiv und kostenlos von der Polizei durchgeführt.
Eine Terminabsprache unter der Telefonnummer der „Technischen Prävention der
Polizei Krefeld" 02151/634-4920 und 4921 ist erforderlich.
Abwägung:
Die verkehrlichen Aspekte werden im Zuge der nachfolgenden Ausbauplanung der
privaten Erschließungsstraße berücksichtigt. Die aus Sicht der Kriminalitätsvorbeugung vorgebrachten Anregungen werden dem Investor zur Kenntnis gegeben. Änderungen oder Ergänzungen im Bebauungsplan sind nicht erforderlich.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
11. Stadt Krefeld – Feuerwehr und Zivilschutz
Schreiben vom 09.01.2017
Stellungnahme:
Bezüglich des Betriebs der Hauptfeuer und Rettungswache sind eine Reihe von Immissionen insbesondere das Brandübungshaus betreffend, in die Planungen mit
einzubeziehen bzw. zu berücksichtigen und ggf. im städtebaulichen Vertrag mit dem
Grundstückseigentümer aufzunehmen, damit es später nicht zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen kann.
Das Brandübungshaus auf dem Gelände der HFRW liegt an der Ostseite der Liegenschaft und grenzt damit, nur getrennt von einem gepflasterten Weg, an das östlich
benachbarte leerstehende Grundstück (B-Plan Gebiet 742).
Das Übungshaus dient der Aus- und Fortbildung von Einsatzkräften der Berufsfeuerwehr Krefeld, der Freiwilligen Feuerwehr Krefeld und von umliegenden Feuerwehren innerhalb der FAN-Organisation (Stadt MG, Kreise VIE, WES, KLE) aber auch u.a.
aus dem Rhein-Kreis-Neuss.
Es ist mehrteilig aufgebaut und kann u.a. sowohl für die Brandschutz-Ausbildung,
die technische Hilfeleistung aber auch für die Ausbildung von Drehleitermaschinisten oder die Absturzsicherung dienen.
Dazu kann es im Inneren an mehreren Brandstellen mit Hilfe von gasbefeuerten
Übungsattrappen in Brand gesetzt werden, aber auch mit Hilfe von Nebelmaschinen
lediglich vollkommen „verraucht“ werden. Eine weitere Verwendung von sonstigen
Übungsattrappen ist ebenfalls möglich (Explosionssimulator, Flammensimulator,
Geräuschesimulator, etc.) Eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft ist hierbei sehr
wahrscheinlich, da der Nebel durch maschinell angetriebene Ventilatoren ins Freie
befördert wird. Je nach Windrichtung zieht der Nebel bis zu 60 m weit. Dies ist insbesondere der Fall, wenn aufgrund einer „Notentrauchung" die Ventilatoren unter
Volllast fahren und den kompletten Nebel innerhalb von 90 Sekunden aus dem
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Haus befördern. Dann kann die Reichweite des Nebels auch 100 m betragen bevor
er sich auflöst.
Neben den Nebelschwaden werden bei einer Entrauchung auch Brandabgase aus
einer zu fetten Propangasverbrennung ins Freie befördert. Dies geschieht sowohl bei
einer normalen, als auch bei einer Notentrauchung.
Neben den Nebelschwaden und den Brandabgasen kann auch der normale Übungsbetrieb des Hauses zu Beeinträchtigungen führen. Das sind zum einen die Motorengeräusche und Motorabgase der Feuerwehrfahrzeuge, die am Haus stehen, aber
auch Geräusche und Abgase von Aggregaten sowie der Drehleiter.
Zum anderen besteht eine Geräuschbeeinträchtigung durch Übungsgeräusche wie
„Explosionen“, „Hilferufe“, „Flammengeräusche“, der Gebrauch feuerwehrtechnischer Geräte, Kommandos und Befehle, etc., etc.
Die Nutzungszeiten des Hauses sind i.d.R. werktags von ca. 07:30 - 22:00 Uhr und
Samstags von ca. 07:30 - 18:00 Uhr, in Ausnahmefällen auch Sonntags von 07:30
bis 12:OO Uhr. Es kann an einzelnen Tagen Abweichungen von o.g. Zeiten geben.
Abwägung:
In der seinerzeit erstellten Schallimmissionsprognose für den Neubau der Hauptfeuer- und Rettungswache (Thor Bauphysik GmbH & Co.KG, Bergisch-Gladbach,
Stand: 07.05.2014) wurden die auf die Nachbarbebauung einwirkenden Schallimmissionen, ausgehend vom alltäglichen Betrieb der geplanten Feuer- und Rettungswache, untersucht. Demnach werden an den geplanten Baugrenzen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Gewerbegebiete von 65 dB(A) am Tag eingehalten.
Zur Information von Grundstückseigentümer und Kaufinteressenten wird in den Bebauungsplan ein Hinweis dahingehend aufgenommen, dass aufgrund der Lage im
Nahbereich zur Hauptfeuer- und Rettungswache nicht auszuschließen ist, dass Flächen im Plangebiet von Immissionen betroffen sind. Dazu gehören Nebelschwaden,
die bis zu 100 m weit in das Plangebiet ziehen können sowie Brandabgase und Geräusche durch den Übungsbetrieb auf dem Feuerwehrgelände.
Da als zulässige Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ein „Gewerbegebiet“
festgesetzt wird, ist ein besonderes Schutzbedürfnis an dieser Stelle nicht gegeben,
zumal die nach § 6 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzungen ausgeschlossen werden. Daher wird davon ausgegangen, dass die Verträglichkeit der
Feuerwehr mit den neuen gewerblichen Nutzungen insgesamt gegeben ist.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
12. Stadt Krefeld – Regionales, Stadtentwicklung und Europaangelegenheiten
Mail vom 25.01.2017
Stellungnahme:
Nachdem die ursprüngliche Planung zur Errichtung eines Baumarktes nicht weiterverfolgt werden soll, da an diesem Standort kein Bedarf für dieses Angebot gesehen
wird, halte ich es im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und im
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Hinblick auf die Einhaltung der Regelungen im Zentrenkonzept für angebracht, das
Bebauungsplangebiet auch in Zukunft von jeglichem Einzelhandel frei zu halten.
Es sollte eine ausschließliche gewerbliche Nutzung unter Ausschluss von Einzelhandel festgeschrieben werden. Denn gerade im Umfeld des Standortes finden sich
an der Neuen Ritterstraße und am Dießemer Bruch unbeplante Einzelhandelsstandorte, die eine Steuerung des gesamten Gebietes im Sinne der Ziele des Zentrenkonzeptes ohnehin erschweren.
Abwägung:
Der Anregung wird im Grundsatz gefolgt. Über die textlichen Festsetzungen wird gesichert, dass keine reinen Einzelhandelsbetriebe entstehen können. Allerdings soll
Einzelhandel mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten als sog. „Annexhandel“ ausnahmsweise zulässig sein, wenn dieser in unmittelbarem räumlichem und betrieblichem Zusammenhang mit einem Handwerks-, Produktions- oder weiterverarbeitenden Betrieb steht und diesem baulich untergeordnet ist. Eine entsprechende ausnahmsweise Zulässigkeit wird über die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes definiert.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
IV.
Anhörung der Bezirksvertretung
Die Bezirksvertretung Krefeld-Süd hat den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 742 1. Änderung in ihrer Sitzung am 27.10.2016 zur Kenntnis genommen. Die Anhörung zum Offenlagebeschluss erfolgt mit dieser Vorlage.
VII. Sonstiges
Mit dem Inkrafttreten des in Rede stehenden Bebauungsplanes treten die ihm entgegen
stehenden früher getroffenen Festsetzungen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft
die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes
- Nr. 742 – Güterbahnhof Süd –
soweit diese den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes Nr. 742 1. Änderung
betreffen.
Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht über den zukünftigen Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 742 1. Änderung beigefügt.
Weitere Informationen sind der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes zu entnehmen, die der Vorlage als Anlage beigefügt wird.
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Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 742 1. Änderung
– Güterbahnhof Süd –
(ohne Maßstab)
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
Geltungsbereich des Bebauungsplanes