Daten
Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:29
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Qualitative Bewertung möglicher Organisationsformen für die
Bildung eines „Wirtschaftsbetriebs Krefeld“
A. Vorbemerkung
B. Beschreibung der Organisationsformen
C. Kriterien der qualitativen Bewertung
D. Beschreibung der Kriterien
E. Bewertungsmethodik
F. Bewertung im Einzelnen
G. Zusammenfassung der Bewertung
H. Handlungsempfehlung
1
Qualitative Bewertung möglicher Organisationsformen für die
Bildung eines „Wirtschaftsbetriebs Krefeld“
A. Vorbemerkung
Ziel des Projektes ist die Bildung eines „Wirtschaftsbetriebs
Krefeld“, in dem die wesentlichen Aufgaben aus den Bereichen
Planung, Bau und Unterhaltung öffentlicher Infrastruktur (u.a.
Straße, Radwege, Grünflächen, Abwasser, Kanal, Abfall,
Straßenreinigung) gebündelt und möglichst aus einer Hand
wahrgenommen werden und die Aufgabenwahrnehmung unter
wirtschaftlichen Gesichtspunkten von hoher Effektivität und Effizienz
geprägt ist.
Vor der Erstellung eines Konzeptes zur Bildung eines
„Wirtschaftsbetriebs Krefeld“ einschließlich eines Betriebshof- und
Fuhrpark-/Maschinenkonzeptes soll eine Richtungsentscheidung für
die Rechtsform des „Wirtschaftsbetriebs Krefeld“ getroffen werden,
wobei
privatrechtliche
Rechtsformen
von
vornherein
ausgeschlossen und nicht Bestandteil der weiteren Betrachtung
sind.
Als mögliche Organisationsformen kommen daher in Betracht:
- Fachbereich
- Eigenbetrieb
- Anstalt des öffentlichen Rechts
Diese Organisationsformen haben im Vergleich zueinander Vor- und
Nachteile. Daher werden einzelne Kriterien herangezogen, um die
Vor- und Nachteile der jeweiligen Organisationsform im Vergleich
qualitativ zu bewerten, mit dem Ziel, eine objektive Entscheidung für
die Wahl der Organisationsform zu ermöglichen.
2
B. Beschreibung der Organisationsformen
1. Fachbereich
Beim klassischen Fachbereich handelt es sich um einen optimierten
Regiebetrieb der Stadtverwaltung. Die Organisations-form ist
vollständig in der Gemeindeverwaltung integriert und rechtlich,
organisatorisch sowie haushalts- und finanzwirtschaftlich in die
kommunale Gebietskörperschaft integriert.
Die Organisationsform ist rechtlich wie auch organisatorisch
unselbständig, besitzt keine eigenen Entscheidungsorgane und
führt auch keinen eigenen Stellenplan.
Mangels eigener Rechtspersönlichkeit ist der gesetzliche Vertreter
der Oberbürgermeister der Trägerkörperschaft. Der laufende
Betrieb wird regelmäßig von einem Amtsleiter/Fachbereichsleiter
unter Aufsicht des zuständigen Dezernenten geführt. Die
kommunale Einflussnahme ist jederzeit umfassend gewährleistet.
Entscheidungsorgane sind der Stadtrat, der zuständige
Fachausschuss, der Oberbürgermeister und der zuständige
Dezernent.
Durch die Einbettung in die Stadtverwaltung sind die Vorschriften für
den städtischen Haushalt zu beachten (GemHVO NRW). Es gilt das
Gesamtdeckungsprinzip, so dass auch eine Mitfinanzierung des
Fachbereichs über den allgemeinen Haushalt möglich ist. Für
Beschaffungen gelten die vergaberechtlichen Vorschriften
vollumfänglich, also unabhängig von Schwellenwerten.
Da diese Organisationsform nicht rechtsfähig ist, haftet die Stadt
als Trägerkörperschaft für die Tätigkeiten des Fachbereichs.
3
2. Eigenbetrieb
Der Eigenbetrieb (§ 1 EigVO NRW i. V. m. § 114 GO NRW) ist ein
kommunales
wirtschaftliches
Unternehmen
ohne
eigene
Rechtspersönlichkeit. Als Sondervermögen der Gemeinde (§ 9
Absatz 1 EigVO NRW) verfügt er über eine gewisse
Unabhängigkeit und Selbstständigkeit. Rechtsgrundlagen für die
Eigenbetriebe
sind
die
Gemeindeordnung
NRW,
die
Eigenbetriebsverordnung NRW sowie die Betriebssatzung des
Eigenbetriebes. Die Organisationsform „Eigenbetrieb“ findet auch
Einsatz
bei
nicht
wirtschaftlichen
Unternehmen,
sog.
Hoheitsbetrieben, die nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung als „eigenbetriebsähnliche Einrichtungen“ wie
Eigenbetriebe
geführt
werden.
Die
Organisationseinheit
Eigenbetrieb steht im Folgenden für beide Fälle.
Der Eigenbetrieb verfügt über die Organe Stadtrat (da der Stadtrat
für den Eigenbetrieb zuständig ist), Betriebsausschuss,
Oberbürgermeister und Betriebsleitung. Zusätzlich bestehen
gegenüber dem Stadtkämmerer besondere Informationspflichten.
Die Organe handeln nicht für den Eigenbetrieb, sondern vertreten
die Gemeinde in den eigenbetrieblichen Angelegenheiten. Die
Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des
Eigenbetriebes verantwortlich und hat die Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
Die selbstständige Leitung des rechtlich unselbständigen
Eigenbetriebs kann jedoch durch die Organe stark eingeschränkt
werden. Der Bürgermeister kann der Betriebsleitung im Interesse
der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung Weisungen erteilen (§ 6
Absatz 2 EigVO NRW). Bei Streitigkeiten zwischen Bürgermeister
4
und Betriebsleitung hat sich die Betriebsleitung an den
Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung
erzielt, so ist die Entscheidung des Hauptausschusses
herbeizuführen.
Der Eigenbetrieb verwendet ein eigenes kaufmännisches
Rechnungswesen einschl. einer Kosten- und Leistungsrechnung,
der Wirtschafts- und Stellenplan muss jedoch mit dem städtischen
Haushalt verknüpft werden. Er erstellt einen Jahresabschluss
einschl. Lagebericht.
Als rechtlich unselbständige Organisationseinheit können auch
dem Eigenbetrieb zinsgünstig Kommunalkredite über die Kernverwaltung zur Verfügung gestellt werden, allerdings werden diese
Kredite dem Kreditrahmen der Stadt zugerechnet. Desweiteren
sind die Vergabevorschriften der Kernverwaltung anzuwenden.
Für das Personal- und Mitbestimmungsrecht gelten unverändert
dieselben
rechtlichen
Rahmenbedingungen
wie
in
die
Kernverwaltung, da der Eigenbetrieb nur ein Sondervermögen der
Gemeinde darstellt und nicht Dienstherrenfähig ist.
3. Anstalt öffentlichen Rechts (AöR)
Gemäß § 114a GO NRW können die Gemeinden rechtlich
selbständige Kommunalunternehmen in der Rechtsform einer
Anstalt des öffentlichen Rechts/AöR errichten.
5
Die AöR nimmt eine Zwitterstellung zwischen dem rechtlich
unselbständigen Eigenbetrieb und der rechtlich selbständigen
Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) ein. Der Grund, warum der
Gesetzgeber 1998 diese neue Rechtsform geschaffen hat, war der
Bedarf der Gemeinden, die erhöhte Flexibilität privatrechtlicher
Organisationsformen mit den Legitimationsanforderungen und
Steuerungsverpflichtungen des öffentlichen Rechts in einem rein
kommunalen Unternehmen zu verbinden und ist unter Beachtung
der Kommunalunternehmensverordnung (KUV) zu führen.
Für die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts ist gemäß § 114a
Abs. 2 GO NRW durch die Gemeinde eine Satzung zu erstellen, die
die Rechtsverhältnisse der Anstalt regelt. Einzelne oder alle mit
einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben können
der Anstalt ganz oder teilweise übertragen werden (§ 114a GO
NRW).
Die Anstalt des öffentlichen Rechts verfügt über die gesetzlichen
Organe Vorstand und Verwaltungsrat. Der Vorstand leitet die Anstalt
eigenverantwortlich.
Der
Verwaltungsrat
überwacht
die
Geschäftsführung. Er wird – mit Ausnahme des Oberbürgermeisters als geborenes Mitglied – vom Stadtrat gewählt. Gegenüber
dem Verwaltungsrat ist der Vorstand der AöR jederzeit
auskunftspflichtig (§ 3 KUV).
Für den Vorstand gelten sinngemäß die gleichen Pflichten wie für
Geschäftsführer einer GmbH. Die Anstalt wird durch den Vorstand
gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
6
Die Anstalt wird kaufmännisch unter Beachtung der Vorschriften des
Handelsrechts
geführt.
Sie
verfügt
über
ein
eigenes
Rechnungswesen, eine Kosten- und Leistungsrechnung und einen
eigene Stellenplan. Jahresabschluss und Lagebericht sind
aufzustellen. Die Erstellung richtet sich nach den Vorschriften des
HGB für große Kapitalgesellschaften (§114a Absatz 10 GO NRW).
Als juristische Person des öffentlichen Rechts hat die Anstalt für die
Finanzierung ihres Vermögens selbst zu Sorgen und soweit es
notwendig ist, die hierfür notwendigen Kreditvergaben der
Bankinstitute eigenständig zu realisieren.
Da die Anstalt des öffentlichen Rechtes eine rechtlich selbständige
Organisationsform ist, ist sie Dienstherrenfähigkeit und kann somit
auch Beamte haben. Darüber hinaus kann sie wählen, ob sie
Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband NW (KAV NW) oder in
irgendeinem anderen Arbeitgeberverband ist.
Aufgrund ihrer rechtlichen Selbstständigkeit kann sich die Anstalt an
anderen Unternehmen beteiligen und/oder Kooperationen
eingehen.
Soweit die AöR hoheitliche Aufgaben durchführt, muss sie ebenfalls
die Vergabevorschriften anwenden, in nicht hoheitlichen Aufgabenbereichen grundsätzlich oberhalb der Schwellenwerte.
7
C. Kriterien der qualitativen Bewertung
Die für die Bewertung heranzuziehenden Kriterien sollen
transparent, überprüfbar und die wesentlichen Merkmale der
Organisationseinheit abbilden. Dabei sollen die Kriterien sowohl die
Interessen der „Träger“ der Organisationseinheit wie auch die
Interessen der „Ergebnisverantwortlichen für die operative
Durchführung“ berücksichtigen.
Hierzu werden die Organisationseinheiten nach folgenden Kriterien
bewertet:
aus Sicht des
aus Sicht des "Trägers" der
"Ergebnisverantwortlichen"
Organisationseinheit
der Organisationseinheit
Kriterium 1
Steuerung
Kriterium 2
Haftung
Kriterium 3
Personal
Kriterium 4
Mitbestimmung
Kriterium 5
Entscheidungsorgane
Kriterium 6
wirtschaftliches Handeln des Betriebes
Kriterium 7
betriebswirtschaftliche Transparenz
Kriterium 8
Im Folgenden
beschrieben.
Finanzierungsmöglichkeiten
Abschnitt
werden
diese
Kriterien
näher
8
D. Beschreibung der Kriterien
1. Steuerung
Dem Gemeinderat als Organ der Gemeinde und politischer
Vertreter der Gemeindebürger obliegt die Funktion der Steuerung
über die Verwaltung, soweit Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft oder Angelegenheiten, die das Gesetz den
Gemeinden zur Besorgung zuweist, betroffen sind und nicht der
Oberbürgermeister zuständig ist.
Innerhalb der Aufgabenkreise der Gemeinde beschließt er über
Angelegenheiten, die nicht laufend anfallen und grundlegende
Bedeutung haben. Er überwacht den Oberbürgermeister und die
Gemeindeverwaltung und kann zur Erleichterung seiner Aufgaben
vorberatende Ausschüsse einsetzen.
Daher ist das Kriterium Steuerung bei der Beurteilung der
Organisationsformen
mit
heranzuziehen,
da
bei
jeder
Organisationsform dem Rat der Stadt Krefeld ausreichend
Möglichkeiten gegeben sein muss, seiner Steuerungsaufgabe
ausreichend nachkommen zu können.
2. Haftung
Das Kriterium Haftung wird herangezogen, da die AöR rechtlich
selbstständig ist, während der Fachbereich und der Eigenbetrieb
der Stadt Krefeld als Rechtträger zuzuordnen sind.
3. Personal und Mitbestimmung
Unabhängig von der Organisationsform sollten für das Personal
grundsätzlich die gleichen guten Bedingungen wie im Status quo
herrschen und die Rechte auf Mitbestimmung organisationsbedingt
nicht geschmälert werden.
9
Daher sind auch diese Kriterien Personal und Mitbestimmung zu
bewerten, da sich durch den Wechsel der Organisationsform keine
Nachteile für das betroffene Personal ergeben sollen.
4. Entscheidungsorgane
Die Wirtschaftlichkeit einer Organisationseinheit wird auch durch die
Aufbau- und Ablauforganisation von Entscheidungsprozessen
geprägt.
Auch
wenn
alle
in
Frage
kommenden
Organisationseinheiten ihre Tätigkeiten an einem Wirtschaftsplan
ausrichten, sind immer wieder wichtige Entscheidungen zu treffen,
an denen maßgebliche Entscheidungsorgane zu beteiligen sind.
Dabei wird die Entscheidungsfindung durch die Entscheidungshierarchie maßgeblich beeinflusst, denn
je tiefer die Entscheidungshierarchie, desto länger dauert ein Entscheidungsprozess, unabhängig davon, ob bei jedem Entscheidungsprozess
die gesamte Entscheidungshierarchie zu durchlaufen ist.
Die Entscheidungshierarchie wird auf unterster Ebene durch die
„Ergebnisverantwortlichkeit“ bestimmt und auf oberster Ebene durch
das Entscheidungsorgan für „Topentscheidungen“.
Daher soll das Kriterium Entscheidungsorgane die grundsätzliche
Eigenschaft der jeweiligen Organisationseinheit aufzeigen,
Entscheidungsprozesse zu beschleunigen.
5. Wirtschaftliches Handeln (des Betriebs)
Wirtschaftliches Handeln (des Betriebs) bedeutet, dass die
Aufgaben unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten (auf der
Betriebsebene) wahrgenommen werden können, mit dem Ziel einer
hohen Effektivität und Effizienz.
10
Wirtschaftliches Handeln ist auch organisationsformabhängig.
Werden Aufgaben an unterschiedlichen Stellen oder sogar in
unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen durchgeführt, lässt sich
wirtschaftliches Handeln für den o.a. Aufgabenkatalog dann
erreichen
und/oder
deutlich
verbessern,
wenn
die
Aufgabenerledigung in einer Organisationform „gebündelt“ und
somit „aus einer Hand“ erledigt werden kann. Denn durch die
Abgrenzung in einer Organisationseinheit besteht die Möglichkeit,
die Aufgaben mit gleichen oder ähnlichen Funktionen
organisatorisch zusammenzufassen und die sich daraus
ergebenden Synergiepotentiale und Skaleneffekte zu nutzen. Durch
die organisatorische Erschließung von Kostensenkungspotentialen
und
deren
Umsetzung
kann
eine
wirtschaftlichere
Aufgabendurchführung erreicht werden.
Auch
kann
die
Bündelung
von
Aufgaben
in
einer
Organisationseinheit
die
langfristige
Sicherstellung
der
Aufgabenerfüllung vor Ort gewährleisten und somit zur Sicherung
der kommunalen Arbeitsplätze beitragen. Dies findet auch Ausdruck
in der Möglichkeit, eigene auf die spezifische Aufgabenerledigung
abgestimmte langfristige Personalentwicklungskonzepte für die
Zukunft zu entwickeln. Hierbei ist sicher auch zu beachten, wie
selbständig bzw. unselbständig die Organisationsform beim Träger
der Organisationseinheit eingebettet ist.
Daher wird untersucht, inwieweit wirtschaftliches Handeln in den
jeweiligen Organisationsformen möglich ist.
6. Betriebswirtschaftliche Transparenz
Die betriebswirtschaftliche Transparenz ist sowohl für die
Leitungsorgane der Organisationseinheit wie auch für deren
Entscheidungsorgane notwendig, um die Leistungsfähigkeit und
Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung beurteilen und steuern zu
können.
11
Neben einem geordneten Rechnungswesen sind weitere geeignete
Informationen, wie zum Beispiel ein Jahresabschluss, ein
Lagebericht und eine Kosten- und Leistungsrechnung geeignet, um
die betriebswirtschaftliche Transparenz für die Aufgabenerledigung
sowohl beim Ersteller wie auch beim Empfänger zu erhöhen. Dies
soll nicht nur für gebührenrechnende Bereiche gelten, sondern für
alle Aufgaben des Aufgabenkataloges.
Weitere Instrumente des betriebswirtschaftlichen wie auch des
technischen Controllings sollten diese Steuerungsinstrumente
ergänzen, um den Betrieb nachhaltig wirtschaftlich und transparent
führen zu können.
Daher ist betriebswirtschaftliche Transparenz ein Kriterium für die
Aufgabendurchführung, da sie nicht nur für die Leitungen der
jeweiligen
Organisationseinheit
sondern
auch
deren
Entscheidungsorgane und deren Leistungsempfänger bedeutsam
ist.
7. Finanzierungsmöglichkeiten
Wichtig für eine Organisationseinheit ist grundsätzlich, wie sie ihr
Vermögen finanzieren kann. Hier ist es für jede Kommune möglich,
Darlehen bei Kreditinstituten aufnehmen, die zu besonders
günstigen Kreditkonditionen (sog. Kommunalkreditkonditionen)
gewährt werden, da diese Darlehen ohne Risikoausschläge des
kreditierenden Bankinstituts vergeben werden können. Dies hat
nachhaltigen Einfluss auf den wirtschaftlichen Erfolg einer
Organisationseinheit.
Daher ist das Kriterium „Finanzierungsmöglichkeiten“ bedeutsam,
da dies auch die Vorteilhaftigkeit einer Organisationseinheit deutlich
hervorheben kann.
12
E. Bewertungsmethodik
Für jedes Kriterium wird dargestellt, wie es in bzw. auf die
jeweilige Organisationsform auswirkt. Im Anschluss erfolgt
eine Bewertung. Um eine möglichst hohe Transparenz bei der
Bewertung zu gewährleisten, wird jedes Kriterium mit den
Rangziffern 1-3 bewertet. Je höher die Rangziffer, desto besser
ist das Kriterium bewertet, desto größer ist der Vorteil in der
jeweiligen Organisationsform ausgeprägt. Möglich ist aber
auch, dass ein Kriterium für alle Organisationsformen gleich
„gut“ bzw. gleich „weniger gut“ ausgeprägt ist. In diesem Fall
erfolgt die Bewertung „konstant“ für alle Organisationsformen.
Auf eine breitere Bewertungsskala wurde bewusst verzichtet,
um die Bewertung objektiv nachvollziehbar durchzuführen.
Da insbesondere die Kriterien „Steuerung“ und „wirtschaftliches
Handeln“ in einem gewissen Zielkonflikt stehen, werden die
Ergebnisse nach ihrer Zusammenfassung nochmals im
Rahmen einer Sensitivitätsanalyse überprüft (vgl. Abschnitt G.)
13
F. Bewertung im Einzelnen
1. Steuerung
Das Kriterium Steuerung weist für den Regiebetrieb die höchste
Ausprägung aus, da der Regiebetrieb innerhalb der Verwaltung
verankert ist und somit eine direkte Steuerungsmöglichkeit des
Stadtrates im Rahmen seiner Überwachungsfunktion bei der
Aufgabenerledigung möglich ist.
Für die Steuerung des Eigenbetriebes sieht die Eigenbetriebsverordnung vor, dass die Satzung durch den Stadtrat beschlossen
werden muss. Die Satzung enthält neben den zugewiesenen
Aufgaben auch nur Regularien für den Eigenbetrieb. Für die
Überwachung des laufenden Betrieb sieht die Eigenbetriebsverordnung vor, dass die Steuerung der zugewiesenen
Satzungsaufgaben durch den Betriebsausschuss erfolgt, der alle
wichtigen Fragen in Vorberatungen für den Stadtrat klären soll mit
dem Ziel, dass der Stadtrat sich den Beschlüssen des
Betriebsausschusses anschließen kann. Da sowohl die Satzung
durch den Stadtrat beschlossen wird, wie auch die Mitglieder des
Betriebsausschusses per Ratsbeschluss bestimmt werden, ist eine
ausreichende Steuerungsmöglichkeit für das organisatorische
Sondervermögen der Stadt durch den Rat der Stadt Krefeld
gewährleistet, jedoch im Vergleich zum Regiebetrieb weniger direkt
ausgeprägt.
Auch für die Organisationsform der rechtlich selbständigen AöR
stehen dem Rat ausreichende Steuerungsmöglichkeiten zur
Verfügung. Wie bei der Organisationsform des Eigenbetriebs
beschließt der Stadtrat die Satzung der AöR (also die Aufgabenzuweisung sowie weitere Regularien für die Anstalt). Zur laufenden
Überwachung der Anstalt wählt der Stadtrat die Mitglieder des
Verwaltungsrates, der in den Angelegenheiten der Anstalt diese
überwacht und entscheidet (§ 114a Abs. 7 GO NRW). Allerdings
unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Stadtrates nur,
14
soweit es sich um gesetzlich vorgesehene Weisungsrechte handelt
und um Weisungsrechte von grundsätzlicher Bedeutung, soweit
diese in der Anstaltssatzung aufgeführt sind. Damit hat der Stadtrat
bei der AöR grundsätzlich ausreichende Steuerungsmöglichkeiten,
gegenüber den beiden anderen Organisationseinheiten aber
geringer ausgeprägt.
Es kann festgestellt werden, dass der Stadtrat für alle 3
Organisationsformen über ausreichende Steuerungsinstrumente
verfügt. Sie reichen von der direkten Steuerung für die
Regiebetrieb, die mit gewissen Einschränkungen auch für den
Eigenbetrieb gilt bis zur indirekten Steuerungsmöglichkeit für die
AöR.
Bewertung:
- Fachbereich
- Eigenbetrieb
- Anstalt des öffentlichen Rechts
3
2
1
2. Haftung
Zur Haftung für Verbindlichkeiten der jeweiligen Organisationsform
ergibt sich auf den ersten Blick ein Vorteil für die Stadt Krefeld,
wenn für die Aufgabenerledigung die Organisationsform der AöR
gewählt wird. Als rechtlich selbständiges Unternehmen haftet die
AöR für ihre Verbindlichkeiten selbst. Jedoch besteht in NordrheinWestfalen über § 114a Abs. 5 GO NRW eine Gewährträgerhaftung
zulasten der Stadt Krefeld. Diese Gewährträgerhaftung greift
zugunsten des Gläubigers, wenn das Vermögen der AöR zur
Befriedigung der Ansprüche nicht ausreicht.
Für Verbindlichkeiten des Regiebetriebes und des Eigenbetriebes
haftet die Stadt Krefeld direkt, da beide Organisationseinheiten
rechtlich unselbständig sind.
15
Es ergibt sich somit für die Haftungssituation der Stadt Krefeld unabhängig
in
welcher
Organisationsform
sie
die
Aufgabenerledigung durchführt - in Summe keine Verbesserung.
Bewertung:
- Fachbereich
- Eigenbetrieb
- Anstalt des öffentlichen Rechts
1
1
1
3. Personal und Mitbestimmung
Für alle 3 Organisationsformen gelten gleich gute Bedingungen für
das Personal und für die Wahrnehmung der Rechte auf
Mitbestimmung.
Im Fachbereich wie auch im Eigenbetrieb entspricht dies dem
Status quo unverändert. Zur Erhaltung des Status quo soll durch
geeignete Maßnahmen gewährleistet werden, dass auch bei
Gründung einer AöR sichergestellt wird, dass die tariflichen
Bedingungen des Status quo für die Mitarbeiter der AöR erhalten
bleiben. Lediglich der Personalrat muss neu gewählt werden, da der
Personalrat der Stadt Krefeld nicht gleichzeitig Personalrat bei der
AöR sein kann.
Da die Erhaltung des Status quo für das Personal eine Vorgabe für
dieses Neuorganisation ist, werden alle drei Organisationsformen in
diesen Kriterien gleich „gut“ bewertet.
Bewertung: Personal
- Fachbereich
- Eigenbetrieb
- Anstalt des öffentlichen Rechts
3
3
3
16
Bewertung: Mitbestimmung
- Fachbereich
- Eigenbetrieb
- Anstalt des öffentlichen Rechts
3
3
3
4. Entscheidungsorgane
Für die drei Organisationsformen lassen sich die maximal an einem
Entscheidungsprozess zu beteiligenden Entscheidungsorgane wie
folgt tabellarisch zusammengefasst darstellen:
Kriterium
Entscheidungsorgane
Fachbereich
Eigenbetrieb
AöR
Stadtrat
Fachausschuss
OBM
Dezernent GB V
Dezernent GB VI
Stadtrat
Betriebsausschuss
OBM
Betriebsleiter
Stadtrat
Verwaltungsrat
Vorstand
Die Entscheidungshierarchie wird beim Fachbereich dadurch
determiniert, dass bis zu fünf Entscheidungsorgane in den
Entscheidungsprozess zu involvieren sind, da die Aufgaben im
Status quo zwei Geschäftsbereichen zugeordnet sind und somit im
ungünstigsten
Fall
der
Entscheidungsprozess
auf
Geschäftsbereichsebene verlängert wird.
Für den Eigenbetreib bestimmen insgesamt bis zu vier Entscheidungsorgane die Entscheidungshierarchie, bei der AöR sind dies
maximal drei Entscheidungsorgane.
Da eine Beschleunigung der Entscheidungsprozesse ein deutlich
schnelleres und flexibleres Handeln erlaubt, wurde dies in der
Bewertung berücksichtigt.
17
Bewertung:
- Fachbereich
- Eigenbetrieb
- Anstalt des öffentlichen Rechts
1
2
3
5. Wirtschaftliches Handeln (des Betriebes)
Der Regiebetrieb ist in die Ämterverwaltung integriert und wird im
Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten der Ämterverwaltung
optimiert erledigt, so dass Möglichkeiten weitere Optimierungen wie
in den beiden anderen Organisationsformen eher nicht möglich
sind.
Der Eigenbetrieb und die AöR bieten beide als eigenständig
abgegrenzte Organisationsform die Plattform, die die Möglichkeiten
aus der
beabsichtigten organisatorischen Aufgabenbündelung
erschließt, denn die derzeit „zersplitterten“ organisatorischen
Zuständigkeiten lassen sich so in einer (wirtschaftlichen Zielen
verpflichteten) Organisationseinheit bündeln und damit die
Synergien und Skaleneffekte, die sich aus dem Aufgabenkatalog
ergeben, realisieren. Gegenüber der Organisationsform des
Fachbereichs sind die Ziele einer Verbesserung des wirtschaftlichen
Handelns zu erreichen, sowohl im Eigenbetrieb als auch in der AöR
möglich.
Jedoch ist zu beachten, dass der Eigenbetrieb lediglich ein
organisatorisch abgegrenztes Sondervermögen der Verwaltung ist.
Demgegenüber hat die AöR eine eigene Rechtspersönlichkeit und
damit verbunden auch eine deutlich erhöhte Verantwortung (z.B.
durch die eigene Ergebnisverantwortung). Ebenfalls hat die AöR
durch das – gegenüber den beiden anderen Organisationsformen gelockerte Vergaberecht die Möglichkeit, die Wirtschaftlichkeit
durch Ausnutzung dieser Effekte zu erhöhen, denn ein nicht
unbeträchtlicher Aufgabenbereich kann in den Beschaffungen
hiervon profitieren.
18
Neben diesen Vorteilen hat die AöR auch eine erleichterte
Möglichkeit, Drittgeschäfte einzugehen (z.B. für andere
Kommunen), um ihre Ressourcen noch effektiver zu arrondieren als
der Eigenbetrieb.
Darüber hinaus ermöglichen die Eigenschaften der AöR (eigene
Rechtspersönlichkeit, flache Entscheidungshierarchie, gelockertes
Vergaberecht) einzeln oder im Verbund ein schnelleres und damit
unter gleichen Voraussetzungen wie beim Eigenbetrieb effektiveres
wirtschaftliches Handeln.
Daher ist die AöR in der Bewertung dieses Kriteriums besser zu
bewerten als der Eigenbetrieb, der – wie dargestellt – dieses
Kriterium wiederum besser als der Fachbereich erfüllen kann.
Bewertung:
- Fachbereich
- Eigenbetrieb
- Anstalt des öffentlichen Rechts
1
2
3
6. Betriebswirtschaftliche Transparenz
Die betriebswirtschaftliche Transparenz ist im Regiebetrieb am
schwierigsten herzustellen, zumindest immer dann, wenn die
Aufgabe nicht als kostenrechende Einrichtung erledigt wird. Im
Krefelder Haushalt, für den auch ein Jahresabschluß erstellt wird,
werden für alle Aufgabenbereiche die entsprechenden Werte
einschließlich des Stellenplans ausgewiesen. Dies geschieht zum
einen nach der NKF-Systematik, zum anderen geordnet nach der
Geschäftsordnung der Verwaltung, also nach Geschäftsbereichen.
Auch die für die Produkt- und Haushaltssteuerung wichtigen
Innenaufträge werden ausgewiesen. Der Haushalt bildet jedoch in
der Gesamtheit sämtliche Aufgaben der Stadt Krefeld ab und muss
daher auch zwangsläufig aufgrund seiner Komplexität in einigen
Bereichen die Kosten und Erträge eher „verdichtet“ als transparent
19
abbilden. Dies ist insbesondere für die Entscheidungsträger nicht
immer einfach zu durchdringen und bedingt vielfach eine weitere
Aufbereitung der Haushaltsansätze für Entscheidungsvorbereitungen.
Eine deutlich höhere betriebswirtschaftliche Transparenz ergibt sich
zugunsten des Eigenbetriebs und der AöR, da beide
Organisationsformen
zielführend
für
die
übertragenen
Aufgabenbereiche ihre Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit
durch ein laufendes Berichtswesens, durch Wirtschaftspläne, durch
einen Jahresabschluss und durch einen Lagebericht nachweisen
müssen.
Die betriebswirtschaftliche Transparenz ist daher für alle
Entscheidungsträger, Organe und auch Leistungsempfänger
deutlich einfacher herzustellen und sichtbar zu machen.
Bewertung:
- Fachbereich
- Eigenbetrieb
- Anstalt des öffentlichen Rechts
1
3
3
7. Finanzierungsmöglichkeiten
Sowohl der Fachbereich wie auch der Eigenbetrieb können die
günstigen Kreditkonditionen für Kommunalkredite realisieren.
Kreditnehmer ist in beiden Fällen die Stadt Krefeld. Jedoch werden
auch die vom Sondervermögen Eigenbetrieb beanspruchten Kredite
auf den Kreditrahmen der Stadt Krefeld angerechnet.
Bei der Organisationsform der AöR wird diese selbst Kreditnehmer,
jedoch werden die Kreditverbindlichkeiten der AöR – anders als
beim Fachbereich und Eigenbetrieb - nicht auf den Kreditrahmen
der Stadt Krefeld angerechnet.
20
Somit ergeben sich für die Finanzierungsmöglichkeiten in allen 3
Organisationsformen die gleich guten Bedingungen des Status quo
mit der Besonderheit, dass im Falle einer Kreditierung der AöR,
diese nicht auf den städtischen Kreditrahmen angerechnet wird.
Aus Sicht der Stadt Krefeld kann sich dies ggf. günstig auswirken,
so dass dieses Kriterium für die ÄöR besser bewertet werden kann,
als für die beiden anderen Organisationsformen.
Bewertung:
- Fachbereich
- Eigenbetrieb
- Anstalt des öffentlichen Rechts
2
2
3
21
G. Zusammenfassung der Bewertung
Die Zusammenfassung der qualitativen Bewertung ergibt folgendes
Ergebnis:
Kriterium
Fachbereich Eigenbetrieb
AöR
Steuerung
3
2
1
Haftung
1
1
1
Personal
3
3
3
Mitbestimmung
3
3
3
Entscheidungsorgane
1
2
3
Wirtschaftliches Handeln (des
Betriebs)
1
2
3
Betriebswirtschaftliche
Transparenz
1
3
3
Finanzierungsmöglichkeiten
2
2
3
Summe
15
18
20
100,00%
120,00%
133,33%
Wirkungsgrad
Die einfache „ungewichtete“ Auswertung ergibt, dass im Rahmen
dieser qualitativen Bewertung die Organisationsform AöR
insgesamt gegenüber den beiden anderen Organisationsformen die
meisten Vorteile hat.
Allerdings stehen die Kriterien „Steuerung“ und „Wirtschaftliches
Handel (des Betriebes)“ in einem Zielkonflikt. Daher wird das
22
Ergebnis im Rahmen einer Sensitivitätsanalyse
besondere Gewichtung dieser Kriterien überprüft.
durch
eine
In einer Variante 1 wird das Kriterium „Steuerung“ mit 30 %
gewichtet, das Kriterium „Wirtschaftliches Handeln (des Betriebes)
mit 20 % gewichtet und die übrigen Kriterien mit jeweils 8,33%
gleichgewichtet.
In Variante 2 wird gegenüber der Variante 1 das Kriterium
„Wirtschaftliches Handeln (des Betriebes)“ mit 30% und das
Kriterium „Steuerung“ mit 20 % gewichtet, während die übrigen
Kriterien unverändert bleiben.
Auch die Sensitivitätsanalyse führt zu keiner Veränderung des
Ergebnisses, wie folgende Tabelle zeigt:
Sensitivitätsanalyse
Fachbereich Eigenbetrieb
AöR
- Varinate 1
Stärkere Gewichtung
- Steuerung 30 %
- Wirtschaftliches Handeln 20%
- übrige Kriterien je 8,33 %
2,02
2,17
2,23
- Varinate 2
Stärkere Gewichtung
- Steuerung 20 %
- Wirtschaftliches Handeln 30%
- übrige Kriterien je 8,33 %
1,82
2,17
2,43
Von den drei möglichen Organisationsformen ist die Organisationsform AöR die vorteilhafteste Durchführungsvariante. Sie bildet in
Summe zu den der Bewertung zugrunde gelegten Kriterien ein
Höchstmaß an Vorteilhaftigkeit im Vergleich mit den beiden
anderen Organisationsformen ab.
23
H. Handlungsempfehlung
Auf Basis der Ergebnisse der qualitativen Bewertung der möglichen
Organisationsformen
- Fachbereich
- Eigenbetrieb
- Anstalt des öffentlichen Rechts
ergibt sich, das das Ziel, die Bildung eines „Wirtschaftsbetriebs
Krefeld“, in dem die wesentlichen Aufgaben aus den Bereichen
Planung, Bau und Unterhaltung öffentlicher Infrastruktur (u.a.
Straße, Radwege, Grünflächen, Abwasser, Kanal, Abfall,
Straßenreinigung) gebündelt und möglichst aus einer Hand
wahrgenommen werden und die Aufgabenwahrnehmung unter
wirtschaftlichen Gesichtspunkten von hoher Effektivität und Effizienz
geprägt ist, am vorteilhaftesten in der Organisationsform einer
Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)
umgesetzt werden kann.
Die Rahmenbedingungen dieser Organisationsform gewährleisten
eine maximal mögliche Effizienz und Effektivität zur wirtschaftlichen
Aufgabenerledigung, womit sie gegenüber den anderen
Organisationsformen als die vorzugswürdigste anzusehen ist. Der
Einfluss des Stadtrates und der Verwaltung ist über die Satzung
und den Verwaltungsrat der AöR ausreichend gesichert. Auch für
das Personal, das in dieser Organisationsform eingesetzt wird,
ergeben sich keine Nachteile zu den anderen Organisationsformen.
Zudem kann die AöR jederzeit wieder aufgelöst werden, so dass ein
Risiko einer nicht mehr umkehrbaren Entscheidung zugunsten
dieser Organisationsform nicht besteht.
_
24