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Verwaltungsvorlage (BP 784_Begründung.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
5,1 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:31

Inhalt der Datei

Anlage 1 3578/17 Bebauungsplan Nr. 784 – westlich Krützboomweg / nördlich Hanninxweg – Stadtbezirk: Krefeld-Fischeln Begründung in der Fassung vom 24. Januar 2017 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) bekanntgemacht am 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414) in der derzeit geltenden Fassung Fachbereich Stadtplanung Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld I. Räumlicher Geltungsbereich II. Planungsrechtliche Situation Inhalt 6 7 1. Landes- und Regionalplanung 7 2. Flächennutzungsplan 7 3. Bebauungspläne 7 4. Landschaftsplan 9 5. Fachplanungen 9 III. Bestandsbeschreibung 10 1. Städtebauliche Situation 10 2. Verkehr 10 3. Infrastruktur 10 4. Entwässerung 11 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz 11 6. Immissionsschutz 11 7. Bodenverunreinigungen 12 IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele 13 1. Anlass der Planung 13 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 Entwicklungsziele Bebauungs- und Nutzungskonzept Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Grün- und Freiraumkonzept Energiekonzept 13 13 14 15 15 V. Planinhalte 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.1.1 Allgemeines Wohngebiet 1.1.2 Höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden 1.2 Maß der baulichen Nutzung 17 17 17 17 17 17 2 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld Inhalt 1.2.1 Überbaubare Grundstücksflächen 18 1.2.2 Zulässige Geschossfläche 18 1.2.3 Höhe baulicher Anlagen und Zahl der Vollgeschosse 1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche / Stellung baulicher Anlagen 18 1.3.1 Bauweise 1.4 Stellplätze, Garagen, Gemeinschaftsanlagen 18 19 1.4.1 Stellplätze und Garagen 1.5 Verkehr, Ver- und Entsorgung 19 19 18 1.5.1 Verkehrsflächen 19 1.5.2 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 20 1.5.3 Flächen für Versorgungsanlagen 1.6 Boden, Natur und Landschaft 20 21 1.6.1 Öffentliche Grünflächen 21 1.6.2 Bepflanzungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 21 1.6.3 Zuordnung der Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich zu den Eingriffsgrundstücken 1.7 Immissionsschutz 23 23 1.7.1 Bauliche und sonstige Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 23 2. Kennzeichnungen 2.1 Bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten 25 25 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11 3.12 25 25 25 25 26 26 27 27 28 28 29 29 29 Hinweise Umgang mit Niederschlagswasser Zuordnung von planexternen Ausgleichsflächen und -maßnahmen Faunistische Vermeidungsmaßnahmen Boden- und Bodenluftuntersuchung Bodenkundliche Baubegleitung Einbau und Verwendung von Materialien Bodendenkmale Kampfmittelrückstände Städtische Satzungen Einsichtnahme in technische Regelwerke Rodungsverbot Landschaftsplan und Landschaftsschutzgebiet 3 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld Inhalt VI. Städtebauliche Kenndaten 30 VII. Umweltbericht 31 1. Anlass und Aufgabenstellung der Umweltprüfung 31 2. Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans 32 3. Angabe der Umweltschutzziele für das Plangebiet 3.1 Umweltschutzziele aus Richtlinien, Fachgesetzen und Normen 3.2 Umweltschutzziele aus Fachplänen 33 33 34 4. Beschreibung der Prüfmethoden 4.1 Räumliche und inhaltliche Abgrenzung / Bedarf an Grund und Boden 4.2 Methodik und Vorgehensweise 4.3 Gutachten und sonstige Informationsgrundlagen 4.4 Hinweise auf Schwierigkeiten in der Zusammenstellung der Informationen 36 36 37 38 5. 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7 Darstellung des derzeitigen Umweltzustands Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgut Klima /Luft Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild Schutzgut Kultur- und Sachgüter 40 40 46 51 54 56 58 60 6. Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 61 Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Schutzgut Pflanzen / Tiere / Biologische Vielfalt Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgut Klima/Luft Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild Schutzgut Kultur- und Sachgüter Sonstige Aspekte des Umweltschutzes Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 62 62 69 73 76 77 79 81 82 84 7. 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 7.6 7.7 7.8 7.9 40 4 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld 7.10 7.11 7.12 7.13 7.14 Inhalt Eingriffsregelung (Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung) Ergebnis der Artenschutzrechtlichen Prüfung Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung Abschätzung der Klimafolgen („Climate Proofing“) Zusammenfassende Darstellung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen 84 85 89 90 8. Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten 93 9. Maßnahmen zur Überwachung von Umweltauswirkungen 95 10. Allgemeinverständliche Zusammenfassung VIII. Umsetzung der Planung 92 96 99 1. Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen 99 2. Bodenordnung 99 3. Kosten und Finanzierung 99 5 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld I. I. Räumlicher Geltungsbereich Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 784 liegt im Bereich westlich Krützboomweg zwischen der Anrather Straße und dem Hanninxweg in Krefeld-Fischeln. Luftbild Geltungsbereich - unmaßstäblich (GeoMedia®SmartClient) 6 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation 1. Landes- und Regionalplanung II. Planungsrechtliche Situation Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) stellt den Planbereich als allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich dar. Dieser ist überlagert mit den Freiraumfunktionen Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung sowie regionaler Grünzug. Der Entwurf des neuen Regionalplanes stellt den Planbereich als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. 2. Flächennutzungsplan Der seit dem 23.10.2015 wirksame, neue Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt die nördlich an das Plangebiet grenzende Fläche an der Anrather Straße als Gemeinbedarfsfläche - Kindertagesstätte, im nördlichen und westlichen Bebauungsplanbereich eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage dar. Die übrigen Flächen des Bebauungsplanbereiches sind als Wohnbaufläche dargestellt. Am Ortsrand ist die Trasse einer Hauptverkehrsstraße, der Südwestumgehung Fischeln, enthalten. Der Bebauungsplan Nr. 784 ist mit dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB vereinbar. Bei den abweichenden Darstellungen von Grünfläche und Gemeinbedarfsfläche im Bereich der Grünzugverbindung handelt es sich nur um Grenzkorrekturen bzw. abweichende Darstellungen untergeordneter Teilflächen. Die Grünfläche wird lediglich nach Norden verschoben, ohne in deren Flächenumfang einzugreifen. Das Grundkonzept des FNP für den engeren Bereich bleibt unberührt. Grünverbindungen haben in der generalisierenden Darstellung des Flächennutzungsplans oft eine erkennbar „symbolisch“ gemeinte Funktion. Damit erhält der Bebauungsplan einen Interpretationsspielraum für die örtliche Umsetzung des Planungsziels. Maßgeblich ist, dass das durch die Darstellung ausgedrückte übergeordnete Planungsziel des FNP, die aus der Stadtteilmitte Fischeln kommende Grünverbindung bis zum Ortsrand weiterzuführen, durch den Bebauungsplan Nr. 784 nicht konterkariert wird. 3. Bebauungspläne Im Plangebiet liegt der Bebauungsplans Nr. 246 – Anrather Straße / Rosenstraße / Willicher Straße / Hanninxweg –, rechtskräftig seit dem 08.04.1983. Dieser setzt die bestehende Tennisanlage als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Tennisanlage fest. Für die südlich 7 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation davon gelegene Fläche am Hanninxweg besteht die Festsetzung als Landwirtschaftliche Fläche. Für die Flächen westlich des Bebauungsplans Nr. 784 setzt der Bebauungsplan Nr. 660 – Westumgehung Fischeln / Teilabschnitt von der südlichen Kölner Straße bis zur Anrather Straße –, rechtskräftig seit dem 23.06.2006, die geplante Südwestumgehung Fischeln als öffentliche Verkehrsfläche fest. Die begleitend festgesetzte öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Gehölzstreifen liegt innerhalb des Bebauungsplans Nr. 784 am westlichen Rand. Der Bebauungsplan Nr. 768 - westlich Krützboomweg, rechtskräftig seit dem 09.03.2012 liegt im Wesentlichen nördlich des Plangebietes und setzt die Flächen einer Kindertagesstätte mit den zugehörigen Außenanlagen als Gemeinbedarfsfläche fest. Ein kleiner Teil der festgesetzten Außenflächen liegt im nördlichen Randbereich des Bebauungsplans Nr. 784. Bebauungsplanübersicht - unmaßstäblich (GeoMedia®SmartClient) 8 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld 4. II. Planungsrechtliche Situation Landschaftsplan Das Plangebiet liegt mit Ausnahme des Bereichs nördlich der Tennisplätze (Bebauungsplan Nr. 768 - Westlich Krützboomweg) im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld. Die Tennisplätze unterliegen den Entwicklungszielen 1.6.2/1.5 (Temporäre Erhaltung von Freiflächen bis zur Realisierung von Grünflächen durch die Bauleitplanung/Ausstattung der Landschaft zur Verbesserung des Klimas). Für die übrigen Flächen gilt das Entwicklungsziel 1.3.1 (Wiederherstellung einer ökologisch stabilen, vielfältigen und leistungsfähigen Landschaft). Die südliche Ackerfläche und die westlichen Randbereiche sind Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes „südlich und westlich Fischeln“ [LSG-4605-008]. Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 784 treten nach § 20 Absatz 4 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft, da der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren zur Aufstellung des seit dem 23.10.2015 wirksamen Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. 5. Fachplanungen Der Bebauungsplanbereich liegt weder in einer festgesetzten Wasserschutzzone noch in einem potentiellen Einzugsbereich einer Wassergewinnungsanlage. 9 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung III. Bestandsbeschreibung 1. Städtebauliche Situation Südlich der Anrather Straße und nördlich des Plangebietes befindet sich eine 5-Gruppen Kindertageseinrichtung. Der Planbereich westlich Krützboomweg zwischen der Anrather Straße und dem Hanninxweg ist darüber hinaus geprägt durch den ansässigen Tennisverein. Im mittleren Bereich liegen acht Tennisplätze mit einem nördlich davon direkt am Krützboomweg gelegenen Vereinsheim. Am Krützboomweg befinden sich vorgelagert einige Stellplätze und an das Vereinsheim anschließend eine größere Stellplatzfläche. Die Tennisanlage ist eingegrünt, besonders an den südwestlichen Grundstücksgrenzen schirmt eine Vielzahl von Bäumen das Gelände ab. Das Grundstück zwischen der Tennisanlage und dem Hanninxweg wird zurzeit als Ackerfläche landwirtschaftlich genutzt. Westlich des Planbereichs setzt sich die landwirtschaftliche Nutzung mit Feldern und Hofanlagen fort. Östlich des Krützboomweges beginnen große Wohngebiete, überwiegend mit Einfamilienhausbebauung mit bis zu zwei Vollgeschossen. 2. Verkehr Die Erschließung der Kindertageseinrichtung erfolgt über den Krützboomweg. Das Plangebiet ist ebenfalls vom Krützboomweg über die Anrather Straße an das überregionale Straßennetz angebunden. Das Plangebiet wird zurzeit über die ca. 600 m entfernte Bushaltestelle Bergheimer Straße erschlossen, die fußläufig zu erreichen ist. Hier verkehren die Linien 60 (Fischeln - Hülser Berg), 61 (Fischeln - Schulzentrum Horkesgath) und NE8 (Fischeln - Rumelner Straße). Die genannten Linien verlaufen durch die Wohngebiete im Süden Fischelns über die Innenstadt zu den Endhaltestellen. 3. Infrastruktur Das Plangebiet befindet sich am westlichen Rand der Fischelner Ortslage. Infrastruktureinrichtungen sind vor allem im Bereich der rund 1 km entfernten Kölner Straße angesiedelt. Nördlich des Plangebietes befinden sich die Flächen des Kindergartens Krützboomweg. 10 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung Die Versorgung des Plangebietes mit Gas, Strom und Wasser ist über das vorhandene Netz der Straßen Anrather Straße, Krützboomweg und Hanninxweg gewährleistet. 4. Entwässerung Die Ableitung des im Plangebiet anfallenden Schmutz- und Regenwassers erfolgt durch den bestehenden Mischkanal in den Straßen Krützboomweg und Anrather Straße. 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz Das nördliche Plangebiet wird derzeit als Tennisanlage, der südliche Bereich intensiv ackerbaulich genutzt. Als wertvoller Biotoptyp befindet sich ein breiter, den Bereich prägender Gehölzstreifen im Bereich der Tennisanlage, die dadurch eingegrünt wird. Im Bestand befinden sich innerhalb des Plangebietes weitere heimische und nicht heimische Gehölze unterschiedlichen Alters, darunter auch einige Bäume starken Baumholzes. Weitere Biotoptypen sind strukturarm und häufig gestört und damit geringwertig. Darüber hinaus liegen westlich des Plangebiets Grünlandflächen mit teilweise vorhandenem Gehölzbestand, die zu einer landwirtschaftlichen Hofanlage (Rohrhof) gehören. Laut Aussage der Landwirtschaftskammer verfolgt der südlich des Plangebietes liegende Hanninxhof keine landwirtschaftliche Nutzung mehr. Die im mittleren und südlichen Plangebiet vorhandenen Böden werden durch den Geologischen Dienst NRW aufgrund ihrer Regelungs- und Pufferfunktion sowie ihrer natürlichen Ertragsfähigkeit als besonders schutzwürdig eingestuft. 6. Immissionsschutz Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm der Anrather Straße vorbelastet. Bei Realisierung der geplanten Südwestumgehung Fischeln kommen weitere, durch den Straßenverkehr hervorgerufene Immissionen dazu. Die Vorbelastungssituation wird im Kapitel 5.1 des Umweltberichtes ausführlich beschrieben. Nordwestlich des Plangebiets befinden sich die Gewerbe- und Industriegebiete Fichtenhain mit einem relativ großen Abstand zum Plangebiet. Nach den Ergebnissen der vorbereitenden Lärmminderungs- 11 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung planung der Stadt Krefeld (2006) liegen keine gewerbelärmbedingten schädlichen Umwelteinwirkungen vor. 7. Bodenverunreinigungen Das Plangebiet ist im Altlastenkataster der Stadt Krefeld als Altablagerung (Key-Nr. 2768 – aufgefülltes Gelände) im Altlastverdachtsflächen-Kataster registriert. Daher wurde das Plangebiet durch ein Gutachterbüro untersucht und ein entsprechendes Altlastengutachten erstellt (Dr. Tillmanns & Partner 2015). Im Ergebnis ist hinsichtlich der geplanten Nutzung des Geländes festzustellen, dass für die in der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) festgelegten Parameter die Prüfwerte für eine Folgenutzung als Wohngebiet und/oder möglichen Kinderspielflächen ausnahmslos eingehalten werden. 12 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele 1. Anlass der Planung Die beiden in Fischeln ansässigen Vereine Tennis Freunde Fischeln 1976 e. V. und Fischelner Tennis Club 1972 e. V. beabsichtigen den Zusammenschluss an einem Standort. Im Rahmen dieser Fusion wird die Tennisanlage am Krützboomweg aufgegeben. Dafür soll die Tennisanlage im Bereich Mühlenfeld / Kimplerstraße erneuert und um zwei Plätze erweitert werden. Zusätzlich soll ein neues Vereinsheim gebaut werden (Bebauungsplan Nr. 783 - Erweiterung Tennisanlage Mühlenfeld). 2. Entwicklungsziele Entsprechend der östlich angrenzenden und der südlich geplanten Wohngebiete (Darstellung im Flächennutzungsplan, Bebauungsplan in Aufstellung Nr. 652 - zwischen Hannixweg, Willicher Straße und Westumgehung Fischeln) ist die Entwicklung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) für den Einfamilienhausbau vorgesehen. Die Nachfrage nach hochwertigem und zeitgemäßem Wohnraum zur Eigentumsbildung ist ungebrochen hoch. Ziel des Bebauungsplanes Nr. 784 ist somit, • die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung des Bereichs zum Allgemeinen Wohngebiet zu schaffen, • die Erschließung der Neubebauung über die vorhandenen Straßen sowie neue Wohnwege zu sichern und • die aus der Stadtteilmitte kommende Grünverbindung bis zum Ortsrand weiterzuführen, • den Lärmschutz gegenüber der geplanten Südwestumgehung Fischeln zu gewährleisten. 2.1 Bebauungs- und Nutzungskonzept Der städtebauliche Entwurf sieht für das Plangebiet eine hochwertige Bebauung mit einer modernen Architektursprache vor. Mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird im östlichen Plangebiet die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung von maximal 26 Doppelhaushälften, im westlichen Plangebiet für maximal 13 frei stehende Einfamilienhäusern geschaffen. Die Gebäude weisen maximal zwei Vollgeschosse auf. Durch die Festsetzung von maximalen Gebäudehöhen soll das Einfügen der Bebauung in den städtebaulichen Kontext der Umgebung erreicht werden. 13 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld 2.2 IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Die Haupterschließung des Gebietes erfolgt von der öffentlichen Straße Krützboomweg aus. Von dieser Straße sollen zwei private Stichstraßen mit Wendemöglichkeiten zur weiteren Erschließung abzweigen. Hinterliegende Bereiche sollen über private Wege (Geh-, Fahr- und Leitungsrechte) erschlossen werden. Um eine Anbindung der Wohnquartiere an die Wegeverbindung innerhalb der öffentlichen Grünfläche zu schaffen, werden die von den Wendeanlagen ausgehenden Wege ebenfalls als private Verkehrsfläche festgesetzt. Die für die geplante Neubebauung erforderlichen Stellplätze, Garagen oder Carports werden den einzelnen Gebäuden direkt zugeordnet. Im nordöstlichen Plangebiet soll ein Teil der im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 768 festgesetzten Stellplätze sowie die dazugehörige GFL- Fläche in das Plangebiet aufgenommen werden und als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt werden. Die Stellplätze sollen zukünftig als Besucherstellplätze für die Neubebauung dienen. Gemäß § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz i. V. m. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz soll Niederschlagswasser von den Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ortsnah versickert, verrieselt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Grundstücke sind von der Verpflichtung, Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, ausgenommen, wenn deren Niederschlagswasser aufgrund einer nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsnetzplanung der öffentlichen Abwasserbehandlung zugeführt werden soll oder der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist. Letzterer Ausnahmetatbestand ist im Plangebiet gegeben. Daher ist in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde der Stadt Krefeld und dem zuständigen Leitungsträger (SWK Krefeld) die Ableitung aller Oberflächenwässer in einen neu zu errichtenden Regenwasserkanal über den Krützboomweg und die Anrather Straße in die dort befindliche Entwässerungsanlage (Regenwasserversickerungsbecken) vorgesehen. Diese soll entsprechend saniert werden. Die Ableitung des anfallenden Schmutzwassers erfolgt über die bestehende Mischkanalisation im Krützboomweg. 14 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld 2.3 IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Grün- und Freiraumkonzept Der Bebauungsplan verfolgt darüber hinaus die Zielsetzung, die aus der Stadtteilmitte kommende Grünverbindung bis zum Ortsrand weiterzuführen und durch die Festsetzung einer Grünfläche zu sichern. Im nördlichen Bereich des Plangebietes dient die Grünfläche als Abschirmung zur nördlich gelegenen Kindertagesstätte einschließlich der zugehörigen Außenanlagen. Innerhalb dieses Bereiches sollen zudem teilweise die Kompensationsmaßnahmen für den durch die Planung verursachten Eingriff in Boden, Natur und Landschaft nachgewiesen werden. Im weiteren Verlauf ist für die westlich des geplanten Wohngebietes im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellte Südwestumgehung Fischeln, für die Planrecht durch den Bebauungsplan Nr. 660 besteht, eine Grünfläche als Eingrünung zur freien Landschaft vorgesehen. Weiter soll innerhalb dieser Grünfläche aus Lärmschutzgründen mit der Herstellung der Umgehungsstraße eine Wall / Wand-Kombination angelegt, gestaltet und in die Grünfläche integriert werden. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 660 hat hier bisher noch keinen Lärmschutz vorgesehen. Dieser wird durch die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für eine Neubebauung durch den in Rede stehenden Bebauungsplan erforderlich. Zudem soll der aus dem Gebietsentwicklungsplan dargestellte regionale Grünzug über die im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünflächen weitergeführt werden. 2.4 Energiekonzept Im Bebauungsplan wird eine Versorgungsfläche für ein Blockheizkraftwerk (BHKW) festgesetzt. Die Versorgungsfläche von 3 x 6 m wird in Randlage zwischen öffentlichem Parkplatz und der öffentlichen Grünflache - Parkanlage - verortet. Hier ist sie durch Farbgebung und Begrünung gut in die Parkanlage zu integrieren. Durch die gemeinsame Erzeugung von Wärme und Strom in einem BHKW ist der Primärenergieeinsatz und CO2-Schadstoffaustausch gegenüber der getrennten Erzeugung deutlich geringer. Die Standortsicherung begründet keinen Anschluss- und Benutzungszwang. Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmG) bietet für den Bauherren eine Wahlfreiheit zwischen verschiedenen erneuerbaren Energien oder Ersatzmaßnahmen (Anschluss an Nah- oder Fernwärmeversorgungsanlagen oder Anlagen der Kraft-Wärme-kopplung). Problematisch ist 15 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele daher, wenn sich die Festsetzung auf den Einsatz einer bestimmten erneuerbaren Energie oder einer bestimmten Anlage der Kraft-WärmeKopplung bezieht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Bauherr für ihn standortgünstigere Alternativen wie z. B. Geothermie etc. nutzen kann und damit dem Energiefachrecht besser entspricht. Ebenso wenn der Bebauungsplan ganz bestimmte Maßnahmen festsetzt, beispielweise BHKW-Anlagen, der Bauherr aber ein Nullenergiehaus errichtet, was BHKW-Anlagen erübrigt und die Wirtschaftlichkeit der Gemeinschaftsanlage in Frage stellt. Die Stadt Krefeld verfährt bei der Aufstellung von Bebauungsplänen grundsätzlich konsensual und versucht mit den Eigentümern/Bauherren/ Investoren durch vertragliche Regelungen, einvernehmlich die effizienteste Lösung für die betroffenen Gebiete zu finden. Es wird einzelfallbezogen entschieden und überprüft, ob der Anschluss eines Grundstückes an ein Nahwärmenetz sinnvoll und möglich wäre. Auf diesem Wege kann somit ein freiwilliger Anschluss- und Benutzungszwang geregelt werden. In Bezug auf eine Versorgung mit alternativen Energieträgern, erscheint ein genereller, zwingender Anschluss- und Benutzungszwang als zu einschränkend und nicht effektiv. Der Bebauungsplan ist grundsätzlich so gestaltet, dass er für Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich und für den Einsatz erneuerbarer Energien (z. B. solare Strahlungsenergie, Geothermie) keine entgegenstehenden Festsetzungen trifft und die Wahlfreiheit für die Bauherren bzgl. der Ausfüllung des Energiefachrechts offenhält. Die Eignung für z. B. solarenergetische Nutzungen muss einzelfallbezogen anhand der Verschattungssituation, der Topographie, der Ausrichtung und der Dachform bzw. Dachneigung beurteilt werden. Darüber hinaus ist der Einklang mit der beabsichtigten modernen Architektursprache zu berücksichtigen. Eine verbindliche Festsetzung erfolgt aus Gründen der planerischen Zurückhaltung und der differenzierten Voraussetzungen / Eignungen des Plangebiets nicht. 16 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld V. V. Planinhalte Planinhalte Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414), Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom 23.11.1990 (BGBl. I. S. 132) sowie jeweils in der derzeit gültigen Fassung. 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ) 1.1.1 Allgemeines Wohngebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO) Das Plangebiet ist vorwiegend zur Errichtung von Wohnhäusern vorgesehen. Darüber hinaus soll die Wohnnutzung um nicht störende Einrichtungen gemäß den Regelungsinhalten der Baunutzungsverordnung für allgemeine Wohngebiete ergänzt werden, wie z. B. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Rechtsanwaltskanzleien und Arztpraxen. Daher ist es geboten, für den Planbereich die Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet zu treffen. Anlagen für Verwaltungen, Beherbergungsbetriebe, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind im Plangebiet aufgrund des von diesen regelmäßig verursachten erhöhten Verkehrsaufkommens jedoch unzulässig. 1.1.2 Höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) Durch die Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten auf höchstens zwei pro Wohnhaus soll einer städtebaulich dem Standort unangemessenen Verdichtung entgegen gewirkt werden. Dieses soll insbesondere zur Sicherung der allgemeinen Wohnruhe in der Nachbarschaft als auch zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die allgemeine Infrastruktur beitragen. 1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16 ff. BauNVO) Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan durch die Festsetzung von Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) und der Zahl der Vollgeschosse hinreichend bestimmt. 17 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld V. Planinhalte 1.2.1 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) Die maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird für den Bereich der festgesetzten Einzel- und Doppelhausbebauung (WA 2) auf 0,3 festgesetzt. Für den Bereich, in dem explizit Einzelhäuser festgesetzt sind (WA 1) wird eine GRZ von 0,25 festgesetzt. Dies entspricht einem der Umgebung angepassten Maß der Versiegelung sowie der angrenzenden Bebauungsstruktur. 1.2.2 Zulässige Geschossfläche (§ 20 BauNVO) Die Geschossflächenzahl ist in Abhängigkeit von der Grundstücksgröße bei einer maximal zulässigen zweigeschossigen Bebauung im WA 1 (Einzelhäuser) mit 0,5 und im WA 2 (Einzel- und Doppelhäuser) mit 0,6 vorgesehen. Diese Festsetzungen entsprechen der jeweilig angrenzenden Wohnbebauung und sichern eine Anpassung der geplanten Bebauung an den Kontext der umliegenden Bebauungsstrukturen. 1.2.3 Höhe baulicher Anlagen und Zahl der Vollgeschosse (§§ 18 und 20 BauNVO) Die der Deckung des steigenden Bedarfs an Wohnraum bei gleichzeitigem schonenden Umgang mit Grund und Boden dienende Festsetzung von maximal zwei Vollgeschossen erfordert zur Sicherung einer städtebaulichen Anpassung der geplanten Neubebauung an die Bebauung des Umfeldes sowie das Landschaftsbild die Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe. Diese wird im WA 1 mit einer NHN-Höhe von 45,80 m über NHN und im WA 2 mit einer NHN-Höhe von 49,00 m über NHN festgesetzt. Dies entspricht für Einzelhäuser im WA 1 einer maximalen Gebäudehöhe von ca. 6,50 m und für Einzel- und Doppelhäuser im WA 2 einer maximalen Gebäudehöhe von ca. 9,50 m. 1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche / Stellung baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 1.3.1 Bauweise (§ 22 BauNVO) Zur Realisierung einer dem Wohnumfeld angepassten Gebäudetypologie wird für die Baugrundstücke im Plangebiet insgesamt eine offene Bauweise eingeschränkt auf Einzel- und Doppelhäuser festgesetzt. Dabei sollen die Flächen zur freien Landschaft und die nach Süden ausgerichteten Flächen an den Wendeanlagen (WA 1) ausschließlich einer Bebauung mit 18 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Einzelhäusern zugeführt und entsprechend festgesetzt werden. Im zentralen und östlichen Allgemeinen Wohngebiet (WA 2) werden unter dem Aspekt des schonenden Umgangs mit Grund und Boden Einzel- und Doppelhäuser festgesetzt. Entsprechend der hierzu getroffenen Regelungen können somit keine Reihenhäuser oder vergleichbaren Haustypen realisiert werden. Insgesamt soll durch diese Festsetzungen eine Arrondierung des Siedlungsbereiches erreicht werden. 1.4 Stellplätze, Garagen, Gemeinschaftsanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB) 1.4.1 Stellplätze und Garagen Die bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze, Carports und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen und auf dafür speziell festgesetzten Flächen zulässig. Im Sinne des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden sind Stellplätze auch im Bereich von Zufahrten zu Stellplätzen, Garagen und Carports zulässig. Darüber hinaus sind Garagen, Stellplätze und Carports außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig. Diese Festsetzung dient der Wohnruhe und der Vermeidung unnötiger Versiegelung. 1.5 Verkehr, Ver- und Entsorgung 1.5.1 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Öffentliche Verkehrsflächen Die vorhandene Erschließungsstraße Krützboomweg wird entsprechend ihrer derzeitigen und zukünftigen Funktion als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Als Regelquerschnitt wird eine Breite von insgesamt 8,50 m festgesetzt. Die Fahrbahnbreite beträgt 6,0 m und ermöglicht einen PKW / LKW Begegnungsverkehr. Darüber hinaus ist innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche ein 2,50 m breiter Geh- und Radweg vorgesehen. Öffentliche Verkehrsfläche / Parkfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11) Um die durch den Besucherverkehr vermehrten Verkehrsbewegungen und hierdurch verursachte Belastungen zu minimieren sowie den allgemeinen Parkdruck in den Wohnquartieren zu minimieren, wird am nordöstlichen Rand des Plangebietes eine Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung / öffentliche Parkfläche für die Nutzung als Besucherstellplätze festgesetzt. 19 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Private Verkehrsflächen Die innere Erschließung des zu entwickelnden Wohngebietes erfolgt über zwei unabhängige private Erschließungsstraßen von der Straße Krützboomweg. Diese werden als private Verkehrsflächen festgesetzt. Der Straßenausbau soll im Mischprinzip erfolgen. Dies dient der Verkehrsberuhigung und der Gestaltung als Wohnstraße. Als Regelquerschnitt wird eine Breite von 5,50 m festgesetzt. Beide privaten Erschließungsstiche dienen in erster Linie der Erschließungsfunktionen für die Benutzer und Besucher der anliegenden Grundstücke. Die von den Wendeanlagen der privaten Verkehrsflächen abgehenden Stichwege dienen der Erschließung hinterliegender Grundstücke und werden ebenfalls als private Verkehrsfläche festgesetzt. Im weiteren Verlauf dienen die privaten Verkehrsflächen der Anbindung an die Wegeverbindung innerhalb der öffentlichen Grünfläche. Diese sollen im Wesentlichen den Anliegern als fußläufige Anbindung dienen. Aufgrund der geplanten öffentlichen Grünverbindung vom Krützboomweg zum Hanninxweg ist eine häufige fußläufige öffentliche Nutzung der privaten Stichwege nicht zu erwarten. Damit besteht insgesamt kein allgemeines öffentliches Verkehrsbedürfnis / Erschließungserfordernis. Die Festsetzung als private Verkehrsfläche ist somit für die Erfüllung dieser Verkehrs-funktionen ausreichend. 1.5.2 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Die mit einem "GFL" ausgewiesenen Flächen dienen der Erschließung der angrenzenden Baugrundstücke. Sie sind mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger, Versorgungsträger und Entsorgungsunternehmen zu belasten. Die begünstigten Bauflächen sind mit Pfeilen gekennzeichnet. 1.5.3 Flächen für Versorgungsanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) Die Versorgungsfläche wird mit der Zweckbestimmung „Kraft-WärmeKopplung (KWK)“ festgesetzt. Geplant ist die Errichtung eines Blockheizkraftwerkes (BHKW). Die Versorgungsfläche von 3 x 6 m wird in Randlage zwischen öffentlichem Parkplatz und der öffentlichen Grünflache - Parkanlage - verortet. Durch die Festsetzung einer Versorgungsfläche wird ein konkreter Standort gesichert, wenngleich Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in allgemeinen Wohngebieten auch als Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 20 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld V. Planinhalte und Abs. 3 BauNVO bzw. als (nicht störende) Hauptanlagen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig sein können. 1.6 Boden, Natur und Landschaft 1.6.1 Öffentliche Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Die öffentliche Grünfläche erfüllt mehrere Aufgaben. Sie dient einerseits der randlichen Einbindung des neuen Siedlungsteils in die Landschaft, der Weiterführung der aus der Stadtteilmitte kommenden Grünverbindung mit Anlage eines Fuß- und Radweges und Bänken bis zum Ortsrand sowie dem Schallimmissionsschutz. Daher wird am nördlichen und westlichen Plangebietsrand eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt. 1.6.2 Bepflanzungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB) Der Bebauungsplan schafft das Recht zur Verwirklichung einer Bebauung auf bisher landwirtschaftlich bzw. als Sportanlagen genutzten Flächen. Er ruft damit einen Eingriff in Boden, Natur und Landschaft hervor. Dieser Eingriff soll sowohl im Plangebiet als auch auf externen Kompensationsflächen ausgeglichen werden. Der mit dem Bebauungsplan verbundene voraussichtliche landschaftsökologische Eingriff wurde nach dem Verfahren ADAM/NOHL/VALENTIN (1986) in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) bilanziert. Entsprechend der Bewertung werden nachfolgend planinterne Kompensationsmaßnahmen festgesetzt: Baumpflanzungen in privaten Vorgärten im WA 2 Zur Auflockerung des Straßenbildes insbesondere ggf. entstehender langer Häuserzeilen am Krützboomweg ist auf den im Plan gekennzeichneten Standorten zum Anpflanzen von Einzelbäumen jeweils ein heimischer Laubbaum der Qualität Hochstamm, mindestens dreimal verpflanzt mit Ballen, Stammumfang mindestens 20-25 cm, zu pflanzen. Vorschlagliste: Feldahorn (Acer campestre), Italienische Erle (Alnus cordata), Pyramiden-Hainbuche (Carpinus betulus ´Fastigiata´), GoldGleditschie (Gleditsia triacanthos `Sunburst`) 21 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Begrünung der privaten Verkehrsflächen Im Bereich der privaten Verkehrsflächen sind innerhalb der Wendeanlagen jeweils 2 heimische Laubbäume der Qualität Hochstamm, mindestens dreimal verpflanzt mit Ballen, Stammumfang mindestens 20-25 cm, zu pflanzen. Vorschlagliste: Amberbaum (Liquidambar styraciflua), Hainbuche (Carpinus betulus), Ginko (Ginko biloba), Purpur-Erle (Alnus spaethii), Sumpfeiche (Quercus palustris) Begrünung der öffentlichen Grünfläche - Parkanlage (1) Innerhalb der öffentlichen Grünfläche - Parkanlage - ausgenommen sind die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Bereich A und B) - sind mindestens 20 heimische Laubbäume der Qualität Hochstamm, mindestens dreimal verpflanzt mit Ballen, Stammumfang mindestens 20-25 cm, gemäß der Vorschlagliste 1 zu pflanzen. Die verbleibenden Flächenanteile sind durch Raseneinsaat dauerhaft zu begrünen. (2) Die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Bereiche A und B) sind bis zur Realisierung der Südwest-Umgehung Fischeln durch Raseneinsaat dauerhaft zu begrünen. Bei Realisierung der Südwest-Umgehung Fischeln ist auf den festgesetzten Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen eine dichte Gehölz- und Strauchpflanzung zu entwickeln. Hierzu sind zu pflanzen: je 50 m² Pflanzfläche ein Baum der Qualität 20/25 gemäß Vorschlagliste 1 sowie 10 Sträucher der Qualität 60/80 gemäß Vorschlagliste 2. Vorschlagliste 1: Feldahorn (Acer campestre), Hainbuche (Carpinus betulus), Vogelkirsche (Prunus avium), Winterlinde (Tilia cordata), Stieleiche (Quercus robur), Italienische Erle (Alnus cordata) Vorschlagliste 2: Roter Hartriegel (Cornus sanguinea), Eingriffeliger Weißdorn (Crataegus monogyna), Hasel (Corylus avellana), Pfaffenhütchen (Euonymus europaea), Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus), Faulbaum (Rhamnus frangula) 22 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld V. Planinhalte 1.6.3 Zuordnung der Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich zu den Eingriffsgrundstücken (§ 9 Abs. 1a S. 2 BauGB i. V. m § 1a Abs. 3 BauGB) Die planinterne Ausgleichsmaßnahme (Parkanlage) dient dem Ausgleich der Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft auf den Verkehrsflächen. 1.7 Immissionsschutz 1.7.1 Bauliche und sonstige Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 15 i. V. m § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen wurde durch ein schalltechnisches Gutachten durch das Ingenieurbüro für Akustik und Umwelttechnik afi, Arno Flörke, (Haltern am See, 2016) bestimmt. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 784 treten durch die Westumgehung Fischeln (festgesetzt im Bebauungsplan Nr. 660 - Westumgehung Fischeln: Teilabschnitt von der südlichen Kölner Straße bis zur Anrather Straße) planbedingte Vorbelastungen durch Verkehrslärm auf. Als Vorkehrungen zum Lärmschutz werden für die allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 2 aktive und passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Innerhalb der Fläche für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist entsprechend der Ergebnisse des Gutachtens in der Fläche A und B ein Lärmschutzhindernis (Wall, Wand, Wall-/Wand-Kombination) mit einer Höhe von mindestens 5,5 m und im Bereich C eine Lärmschutzwand in einer Höhe von mindestens 3,5 m zu errichten. Bezugshöhe ist jeweils die Fahrbahnmittenoberkante der an das Lärmschutzhindernis grenzenden Verkehrsfläche der Westumgehung Fischeln. Lärmschutzwände müssen eine Schalldämmung DLR > 24 dB aufweisen und auf der dem Plangebiet zugewandten Seite mindestens die Absorptionseigenschaften der Absorptionsgruppe A3 der ZTV-Lsw 06 (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen) aufweisen. Bezugshöhe ist jeweils die Fahrbahnmittenoberkante der an das Lärmschutzhindernis grenzenden Verkehrsfläche der Westumgehung Fischeln (in linearer Verlängerung), gemessen jeweils im rechten Winkel. Die Lärmschutzeinrichtungen sind spätestens mit Beginn der Bauarbeiten der Westumgehung Fischeln fertig zu stellen. Die Abschirmanlagen in den Flächen A, B 23 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld V. Planinhalte und C sind lückenlos aneinander anzuschließen. Das Nordende des Lärmschutzhindernisses in der Fläche A ist bündig an die vorhandenen Lärmschutzeinrichtungen der Kindertagesstätte (festgesetzt im Bebauungsplan Nr. 768 - westlich Krützboomweg) anzubinden. In Teilen des Plangebietes treten beim Betrieb der Westumgehung Fischeln und der Errichtung der in den textlichen Festsetzungen Nr. 5.1 festgesetzten aktiven Lärmschutzmaßnahmen weiterhin schädliche Umwelteinwirkungen durch Verkehrslärm auf. Der für Teilbereiche des allgemeinen Wohngebietes WA 1 geltende Lärmpegelbereich III ist in der Planzeichnung gekennzeichnet. Für diesen Bereich gilt, dass zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Außenbauteile von Aufenthaltsräumen folgende bewertete Schalldämmmaße R'w, res nach Tabelle 8 der DIN 4109 Schallschutz im Hochbau (Fassung vom November 1989, Berichtigung 1 vom August 1992, Änderung A 1 vom Januar 2001) einzuhalten haben (Korrekturen nach Tabelle 9, DIN 4109, sind zu beachten): Für ruhebedürftige Aufenthaltsräume (z. B. Schlafräume) sind schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Von den Festsetzungen kann nur abgewichen werden, wenn aufgrund von Abschirmungen ausgeführter Gebäudekörper und in der Wirkung vergleichbarer Bauten und Anlagen nachweislich dauerhaft geringere maßgebliche Außenlärmpegel auftreten. 24 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld 2. V. Planinhalte Kennzeichnungen (§ 9 Abs. 5 BauGB) 2.1 Bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 1 mit der Untergrundklasse T gemäß der „Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149, Juni 2006“. Die in dieser Zone erforderlichen, in der DIN 4149 aufgeführten bautechnischen Maßnahmen sind durchzuführen. 3. Hinweise Die im Folgenden dargestellten Inhalte werden als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen. 3.1 Umgang mit Niederschlagswasser Das von den Verkehrsflächen, Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser ist in die zu errichtende Regenwasserkanalisation einzuleiten. Für die Regenwasserkanalisation gilt ein Anschluss- und Benutzungszwang entsprechend der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld. 3.2 Zuordnung von planexternen Ausgleichsflächen und -maßnahmen Der Ausgleich der Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft auf den Baugrundstücken der allgemeinen Wohngebiete wird durch die ökologische Aufwertung einer Fläche von 4.731 m2 auf dem Flurstück Nr. 19, Flur 9, Gemarkung Gellep-Stratum nachgewiesen. 3.3 Faunistische Vermeidungsmaßnahmen 3.3.1 Zur Vermeidung individueller Verluste von Fledermäusen ist zunächst der Eingriffsbereich auf Baumhöhlen zu kontrollieren, diese sind auf Besatz zu überprüfen. Die Entnahme von Höhlenbäumen und der Gebäuderückbau ist im Spätsommer/Herbst (Ende August bis Anfang November) durchzuführen. Ein Abriss ist alternativ auch im April (außerhalb Wochenstubenzeit und Winterschlaf) oder auch während der Wochenstubenzeit (Anfang Mai bis Ende Juli) oder während der Balzzeit (Anfang August bis Ende September) möglich, sofern dann im Rahmen einer erneuten Ausflugkontrolle zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass keine Wochenstuben vorhanden sind und dass es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen durch die Zerstörung von Balzquartieren kommt. Abbrucharbeiten im Inneren des 25 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Tennisheimgebäudes sind von den zuvor aufgeführten Einschränkungen nicht betroffen. Der Bauherr hat zur Koordinierung der ökologischen Belange während der Bauausführung einen Sachverständigen zu benennen. Vor Aufnahme der Abrissarbeiten ist die Untere Landschaftsbehörde bei der Stadt Krefeld zu unterrichten. 3.3.2 Von dem Vorhaben sind die Reviere der nicht planungsrelevanten, gefährdeten bzw. Vorwarnliste-Arten Gimpel und Haussperling sowie potenziell Reviere weiterer nicht planungsrelevanter Vogelarten betroffen. Zur Vermeidung individueller Verluste ist die Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit, also im Zeitraum von September bis Februar, durchzuführen. 3.3.3 Um direkte Beeinträchtigungen des Wildkaninchens zu vermeiden, sind Eingriffe in den mit Gehölzen bepflanzten Wall um die Tennisanlage außerhalb der Fortpflanzungs- bzw. Aufzuchtzeit, also im Zeitraum von Oktober bis Januar, durchzuführen. 3.4 Boden- und Bodenluftuntersuchung Das Tennisplatzgelände ist als Altablagerung (Key-Nr. 2768 - belastete Tragschichten) im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Krefeld erfasst. Im Rahmen einer Boden- und Bodenluftuntersuchung konnte gutachterlich nachgewiesen werden, dass gegen eine Umnutzung des Geländes zu einem Wohngebiet keine Bedenken bestehen. Die durchgeführten Bodenuntersuchungen zeigten ausnahmslos unauffällige Befunde, aus denen keine Schutzgutgefährdung abgeleitet werden kann. Die Aushubmassen aus der Tragschicht der Tennisplätze (0 - 0,2 m) sind entweder als Z 2-Material zu verwerten oder einer Deponie der Klasse DK 0 zur Beseitigung zuzuführen. Die Aushubmassen aus dem Auffüllungsbereich der Tennisplätze (ab 0,2 m) liegen im Bereich der Zuordnungswerte Z 0 der LAGA TR Boden und können einer Verwertung von Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen zugeführt werden. 3.5 Bodenkundliche Baubegleitung 3.5.1 Zum Schutz der natürlichen Bodenfunktionen sollen erforderliche Baustelleneinrichtungsflächen soweit möglich auf für Versiegelung vorgesehenen Flächen und außerhalb der Kronentraufbereiche vorhandener Bäume eingerichtet werden. 3.5.2 Der Oberboden ist gemäß DIN 18915 vor der Lagerung von Materialien bzw. vor dem Befahren von Flächen abzuschieben und fachgerecht zwischen zu lagern. 26 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld V. Planinhalte 3.5.3 Nach Beendigung der Baumaßnahmen soll der Boden im Bereich der Freiflächen in seiner ursprünglichen Mächtigkeit wieder angedeckt werden. Überschüssiger Boden darf abgefahren werden und soll fachgerecht deponiert bzw. wieder verwendet werden. Der durch die Baumaßnahmen nur zeitweilig in Anspruch genommene Boden soll jeweils nach Abschluss der Inanspruchnahme und vor seiner Begrünung tiefgründig gelockert werden. Baustraßen und sonstige befahrene Flächen können für die Dauer der Baumaßnahmen standfest befestigt werden, das hierfür verwendete Material ist anschließend zu entfernen und der verdichtete Untergrund tiefgründig zu lockern. 3.6 Einbau und Verwendung von Materialien 3.6.1 Für den Einbau/die Verwendung von Boden ist die LAGA Nr. 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische Regeln der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen") - Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 - bzw. die TR Boden vom 04.11.2004 einzuhalten und lediglich der Zuordnungswert Z 0 - Boden zulässig. 3.6.2 Für den Einbau/die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial ist gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Krefeld zu beantragen. Hierzu gehört auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/Asche nach den Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001. 3.6.2 Wenn Boden für die Errichtung des Lärmschutzwalles mit dem Zuordnungswert > Z 0 bis Z 1.2 nach der o. a. LAGA eingebaut bzw. verwendet wird, ist hierfür gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Krefeld zu beantragen. 3.6.4 Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis darf ein Einbau der genannten Materialien nicht erfolgen. 3.7 Bodendenkmale Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Untere Denkmalbehörde - Stadtarchäologie Krefeld - unverzüglich zu informieren. 27 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Auf die Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW wird verwiesen. 3.8 Kampfmittelrückstände Nach der Luftbildauswertung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) der Bezirksregierung Düsseldorf existiert im Plangebiet ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges Bombenblindgänger und Laufgräben). Vor Baubeginn ist eine Überprüfung der konkreten Verdachte sowie der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel durch den KBD (Antrag auf Kampfmitteluntersuchung) notwendig. Es wird empfohlen vor Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Verbauarbeiten etc. eine Sicherheitsdetektion durchzuführen. Die Vorgehensweise ist mit dem KBD der Bezirksregierung Düsseldorf abzustimmen. 3.9 Städtische Satzungen 3.9.1 Die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Krefeld (Baumschutzsatzung) vom 5. Juli 1979, zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2005, bekannt gemacht am 29. Dezember 2005 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 aus 2005) in ihrer derzeit gültigen Fassung bleibt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unberührt. 3.9.2 Ferner bleibt die Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003, bekannt gemacht am 18. Dezember 2003 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 aus 2003) in der derzeit gültigen Fassung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unberührt. 3.9.3 Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt gemäß § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NW) die Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 784 - westlich Krützboomweg / nördlich Hanninxweg (Gestaltungssatzung). Die Erscheinungsform der Gebäude und des öffentlichen Raumes trägt erheblich zur Adressbildung des Gebietes bei. Viele Neubaugebiete leiden an einer nicht aufeinander abgestimmten Vielfalt von Materialien, Formen und Farben auf engstem Raum. Um die Attraktivität des Baugebietes auch langfristig sicherzustellen, sind Leitlinien für das Bauen sinnvoll, die die bauliche Vielfalt ordnen. Die Gestaltungssatzung soll ein Mindestmaß an 28 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld V. Planinhalte baulicher Qualität mit einer ablesbaren Identität für das Gebiet sicherstellen. 3.10 Einsichtnahme in technische Regelwerke Die außerstaatlichen Regelungen (wie z. B. DIN-Normen oder sonstige Richtlinien), auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Bezug genommen wird, können bei der Stadt Krefeld, Fachbereich Stadtplanung, Parkstraße 10, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. 3.11 Rodungsverbot Zum Schutz der Fauna sind gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG Rodungen sowie Rückschnitte (außer Pflegeschnitte) von Hecken und Sträuchern außerhalb der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres durchzuführen. Im Einzelfall kann nach Genehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde davon abgewichen werden. 3.12 Landschaftsplan und Landschaftsschutzgebiet Das Plangebiet liegt mit Ausnahme des Bereichs nördlich der Tennisplätze (Bebauungsplan Nr. 768 - Westlich Krützboomweg) im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld. Die Tennisplätze unterliegen den Entwicklungszielen 1.6.2/1.5 (Temporäre Erhaltung von Freiflächen bis zur Realisierung von Grünflächen durch die Bauleitplanung/Ausstattung der Landschaft zur Verbesserung des Klimas). Für die übrigen Flächen gilt das Entwicklungsziel 1.3.1 (Wiederherstellung einer ökologisch stabilen, vielfältigen und leistungsfähigen Landschaft). Die südliche Ackerfläche und die westlichen Randbereiche sind Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes „südlich und westlich Fischeln“ [LSG-4605-008]. Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 784 treten nach § 20 Absatz 4 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft, da der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren zur Aufstellung des seit dem 23.10.2015 wirksamen Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. 29 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VI. Städtebauliche Kenndaten VI. Städtebauliche Kenndaten Flächenbilanz Fläche ca. (in m²) Anteil ca. (in %) Plangebiet Gesamt 30.320 100 Wohnen WA 1 7.190 24 Wohnen WA 2 9.675 32 Öffentliche Grünflächen 9.140 30 Öffentl. Erschließung 1.625 6 610 1 Private Erschließung 2.080 7 Erschließung Gesamt 4.315 14 WE Dichte (WE / ha Wbfl.) 40 24 WE / ha Öffentl.Parkfläche Nutzungskennziffern Wohnen 30 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht VII. Umweltbericht 1. Anlass und Aufgabenstellung der Umweltprüfung Der Bebauungsplan Nr. 784 wird als Angebotsbebauungsplan im Vollverfahren aufgestellt. Gemäß § 2a BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, die in einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten Belange des Umweltschutzes in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung zum Bebauungsplan. Die Umweltprüfung hat zugleich die Funktion einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), soweit eine solche UVP nach den Bestimmungen des UVPGesetzes erforderlich ist. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die UVP bei UVP-pflichtigen Bebauungsplänen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG als Umweltprüfung nach den Vorschriften des BauGB durchgeführt. Eine eigenständige UVP neben der Umweltprüfung ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen nicht erforderlich. Die Umweltprüfung umfasst materiell und verfahrensmäßig alle Elemente einer UVP. Auch eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Abs. 1 UVPG entfällt. Der Bebauungsplan Nr. 784 begründet weder direkt noch indirekt eine UVP-Pflicht. Thematisch wird der Gegenstand der Umweltprüfung durch § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB abgesteckt. Dabei bezeichnen die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB unter den Buchstaben a), c), d) und i) aufgelisteten Belange die Auswirkungen auf die biotischen und abiotischen Schutzgüter einschließlich des Menschen und seiner Gesundheit sowie Kulturgüter und sonstige Sachgüter und die Wechselwirkungen zwischen den Umweltmedien. Darüber hinaus enthält der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 aufgeführte Katalog der Belange des Umweltschutzes unter den Buchstaben b) und e) bis h) noch weitere im Rahmen der Umweltprüfung zu berücksichtigende Aspekte, wie die Erhaltungsziele oder Schutzzwecke nach der Flora-Fauna-Habitat-(FFH-) bzw. Vogelschutzrichtlinie (Natura-2000-Gebiete), die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts und die Nutzung erneuerbarer Energien. Als ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz sind der sparsame Umgang mit Grund und Boden (Bodenschutzklausel), die Vermeidung und der Ausgleich der mit dem Bebauungsplan verbundenen erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (baurechtliche Eingriffsregelung) und die Erfordernisse des Klimawandels durch Klimaschutz und Klimaanpassung (Mitigation und Adaption) zu berücksichtigen. Soweit 31 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Natura-2000-Gebiete durch den Plan in ihren für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften gemäß § 36 BNatSchG über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen anzuwenden. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes ist im Rahmen einer Artenschutzprüfung (ASP) darzulegen, dass aus Gründen des Artenschutzes keine unüberwindbaren Hindernisse für die Vollzugsfähigkeit des Plans bestehen. 2. Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans Die beiden in Krefeld-Fischeln ansässigen Vereine Tennis Freunde Fischeln 1976 e. V. und Fischelner Tennis Club 1972 e. V. wollen am Standort Mühlenfeld / Kimplerstraße fusionieren. Die freigezogene Tennisanlage westlich des Krützboomweges soll mit einer südlich anschließenden Ackerparzelle arrondierend zu den östlich angrenzenden bzw. südlich geplanten Wohngebieten für den freistehenden Einfamilienhausbau genutzt werden. Dem Ortsteil Fischeln kommt aufgrund seiner Nähe und der guten verkehrlichen Anbindung zur Landeshauptstadt Düsseldorf im Hinblick auf die erwarteten „Überschwappeffekte“ eine besondere Bedeutung bei der Schaffung neuer Wohnbauflächen zu. Neben der Entwicklung eines allgemeinen Wohngebiets (WA) für Einzel- und Doppelhäuser ist die Fortsetzung einer aus der Stadtteilmitte von Fischeln horizontal verlaufenden Grünverbindung bis an den neuen Ortsrand als grünordnerisches Element geplant. In Kombination mit einem für die geplante Südwestumgehung Fischeln erforderlich werdenden Lärmschutzwall, kann der Grünzug eine umfassende Ortsrandeingrünung sicherstellen. Zudem werden Flächen für die Naherholung gestaltet und qualifiziert. Neben umfangreichen Pflanzmaßnahmen innerhalb der geplanten Parkanlage sind auch Baumpflanzungen in den Wendehämmern der beiden Stichstraßen sowie vereinzelt in Vorgärten vorgesehen. Dies dient der Gliederung und Belebung des Straßenbildes. Trotz des hohen Grünflächenanteils im Plangebiet, kann eine Vollkompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft planintern nicht nachgewiesen werden. Dies begründet sich u. a. damit, dass ein Erhalt des im Plangebiet stockenden Gehölzgürtels konzeptionell nicht möglich ist. Da das Neubaugebiet vornehmlich dem Wohnen dienen soll, sind die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Gartenbaubetriebe, Tankstellen etc.) nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Der Ausschluss dieser Nutzungen begründet sich mit dem regelmäßig von diesen Nutzungen verursachten erhöhten Verkehrsaufkommen sowie der flächenintensiven Nutzungsstruktur mit entsprechendem Störpotential. Als Erschließungssystem 32 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht werden Stichstraßen gewählt, diese garantieren einen ruhigen Wohncharakter. Von den Stichstraßen führen Fußwege in die Parkanlage, so dass diese auf kurzem Wege erlebbar ist. Die zulässige Grundfläche (GRZ) unterschreitet mit 0,25 bzw. 0,3 aus Bodenschutzgründen die Höchstgrenzen der BauNVO. Das Neubaugebiet wird am Ortsrand von Fischeln geplant. Um in diesem sensiblen Bereich einen harmonischen Übergang zum Landschaftsraum zu schaffen, wird im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse auf maximal zwei begrenzt. 3. Angabe der Umweltschutzziele für das Plangebiet Die folgenden Tabellen geben einen Überblick über die in Richtlinien, Fachgesetzen, Normen, Verordnungen und Fachplänen festgelegten und für den Bebauungsplan Nr. 784 relevanten Ziele des Umweltschutzes. Im Rahmen der Umweltprüfung dienen Umweltziele insbesondere als Maßstäbe für die Beurteilung der Auswirkungen der Planung. Darüber hinaus geben sie Hinweise zu anzustrebenden Umweltqualitäten. Die Zielvorgaben des Umweltschutzes ergeben sich aus den gesetzlichen Grundlagen, zu denen u. a. das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW), das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu zählen sind. Andererseits werden Umweltschutzziele in den fachplanerischen Grundlagen, wie z. B. dem Landschaftsplan, dem Regionalplan (GEP 99) - auch in seiner Funktion als Landschaftsrahmenplan - und dem Schutzgebietssystem „Natura 2000“ gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/EWG vorgegeben. 3.1 Umweltschutzziele aus Richtlinien, Fachgesetzen und Normen Fundort Prüfziele BNatSchG Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie der Erholungsfunktion, Erhaltung der Biodiversität, Aufbau eines Biotopverbundsystems, Vorrang der Innenentwicklung, Bewahrung von historisch gewachsenen Kulturlandschaften vor Verunstaltung und Zersiedelung, Ausgleich von Eingriffen Sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Sicherung und Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen sowie der Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte, Vorsorge gegen nach- (Bundesnaturschutzgesetz) LNatSchG NRW (Landesnaturschutzgesetz NRW) BBodSchG (Bundes-Bodenschutzgesetz) 33 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld WHG (Wasserhaushaltsgesetz) LWG NW (Landeswassergesetz) BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) DIN 18005 VII. Umweltbericht teilige Auswirkungen auf den Boden, Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen Schutz der Gewässer vor Schadstoffeinträgen, nachhaltige Gewässerbewirtschaftung gem. WRRL, Vorbeugung der Entstehung von Hochwasserschäden und Schutz von Überschwemmungsgebieten, Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung, Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung, Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen durch Luftverunreinigungen, Gerüche, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme etc. Einhaltung schalltechnischen Orientierungswerte (Schallschutz im Städtebau) TA-Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) 39. BImSchV Einhaltung schalltechnischer Immissionsrichtwerte durch anlagebedingte Geräusche Einhaltung schalltechnischer Immissionsgrenzwerte durch Verkehrslärm Einhaltung lufthygienischer Grenzwerte (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen) DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) DSchG (Denkmalschutzgesetz NRW) 3.2 Einhaltung der Mindestanforderungen und Richtwerte für den Schallschutz im Hochbau Schutz von Bau- und Bodendenkmälern, Denkmalbereichen, archäologischen Fundstellen Umweltschutzziele aus Fachplänen Fachplanung Aussagen für das Plangebiet Regionalplan Düsseldorf - Entwurf Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) Bez.-Reg. Düsseldorf (2015) Flächennutzungsplan (FNP) Stadt Krefeld (2015) Wohnbaufläche Gemeinbedarfsfläche - Kindertageseinrichtung Grünfläche - Parkanlage 34 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld Landschaftsplan (LP) Stadt Krefeld (2015) Natura 2000-Gebiete Biotopkataster NRW LANUV NRW Biotopverbund NRW LANUV NRW Wasserschutzgebiete Hochwasser-Risikogebiete Luftreinhalteplan Krefeld (LRP KR) Bezirksregierung Düsseldorf (2015) VII. Umweltbericht südliche Ackerparzelle und westlicher Außenrand (Lärmschutzwall) gehören zum LSG 2.2.8 „südlich und westlich Fischeln“ [LSG-4605-008], Schutzausweisung erfolgt zur Erhaltung der Landschaft als Erholungsraum und Sicherung als Frischluftdurchzugsraum, Entwicklungsziel 1.3.1 Wiederherstellung einer ökologisch stabilen, vielfältigen und leistungsfähigen Landschaft Bebauungsplan liegt mit Ausnahme des Bereichs nördlich der Tennisplätze (BP 768) im Geltungsbereich des Landschaftsplans: Tennisplätze sind mit den Entwicklungszielen 1.6.2 Temporäre Erhaltung von Freiflächen bis zur Realisierung von Grünflächen durch die Bauleitplanung sowie 1.5 Ausstattung der Landschaft zur Verbesserung des Klimas überplant nicht tangiert, nächstes FFH-Gebiet „Latumer Bruch mit Buersbach, Stadtgräben und Wasserwerk“ [DE4605-301] liegt ca. 5 km nordöstlich des Plangebietes nicht berührt, nächstgelegene schutzwürdige Biotope „Biotopkomplex südlich der Kimplerstraße“ [BK-4605-0012] ca. 500 m nördlich sowie „Mischwald nördlich Fichtenhain“ [BK-4705-0009] ca. 750 m südwestlich des Plangebietes nicht betroffen, mit einer Entfernung von jeweils ca. 2,5 km liegt westlich die Verbindungsfläche „Forstwald und Südpark“ [VB-D-4604-016] sowie östlich die Verbindungsfläche „Graben östlich des Oppumer und Bösinghover Buschs“ [VB-D-4605012] nicht tangiert, geplante WSZ IIIb der WGA Krefeld V (In der Elt) liegt ca. 750 m östlich des Plangebietes bei Extremhochwasser des Rheins (HQextrem) nächster hochwassergefährdete Bereich ca. 3,5 km östlich entfernt (Überflutungsgebiet bei Versagen der Deichschutzeinrichtungen) Ziel B 1/06 Verkehrsberuhigung in Wohngebieten, Ziel B 1/10 Bebauungsplanvorhaben sind auf ihre Immissionsvorbelastung zu beurteilen und soweit wie möglich zu optimieren. Bei städtebaulichen Neuordnungen von geeigneten Gebieten sind passive und aktive Solarenergienutzung zu bevorzugen. Ziel B 1/16 Möglichkeiten einer effizienten Straßen- und/oder Gebäudebegrünung prüfen 35 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld Gesamtstädtische Klimaanalyse Krefeld Stadt Krefeld (2003) VII. Umweltbericht Ventilationsfunktion (Planungshinweiskarte): Austauschfunktion erhalten und fördern bzw. durch Freihaltung und Verbreiterung von Luftleitbahnen schaffen (mit möglichst breitem Querschnitt und geringer Rauigkeit); Eingriff aus klimatisch-lufthygienischer Sicht problematisch 4. Beschreibung der Prüfmethoden 4.1 Räumliche und inhaltliche Abgrenzung / Bedarf an Grund und Boden Im Rahmen der Umweltprüfung werden vordergründig die Flächen berücksichtigt, auf die sich die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehen und unmittelbar Grundflächen verändert werden. Daneben werden auch angrenzende Bereiche in die Prüfung einbezogen, sofern sich Anhaltspunkte für eine potentielle Beeinträchtigung durch den Bebauungsplan bzw. für Auswirkungen auf das Plangebiet ergeben. Grundsätzlich gelten für jedes Schutzgut bzw. jede Funktion spezifische Eingriffs-, Wirk- und Kompensationsräume. Für die Abgrenzung der Wirkräume sind insbesondere Emissionen von Lärm und Schadstoffen (über die Luft oder in den Boden und Wasser aufgrund andersartiger Leit- und Transportfähigkeit), optische Fernwirkungen und die Zerschneidung/Tangierung von Lebensräumen (incl. Aktionsradien) oder Wanderwegen von Tieren relevant. Deren Reichweite kennzeichnet die maximale Ausdehnung des (Gesamt) Wirkraumes. Der durch unmittelbare Veränderung von Grund und Boden beanspruchte Raum soll nachfolgend anhand der zulässigen Versiegelungsgrade über die festgesetzte GRZ und deren Überschreitungsmöglichkeiten abgeschätzt werden. Fehlt eine GRZ erfolgt eine Zuordnung anhand der Zweckbestimmung der jeweiligen Flächenkategorie. Geplante Nutzung Flächengröße (m²) maximale Versiegelung (m²) Allgemeines Wohngebiet öffentliche Verkehrsfläche private Verkehrsfläche öffentliche Parkfläche öffentliche Grünfläche 16.865 1.625 2.080 610 9.140 1.798 (GRZ 0,25) + 2.903 (0,3) Plangebiet 30.320 10.385 1.625 2.080 610 1.370 (rd. 15 %) 36 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld 4.2 VII. Umweltbericht Methodik und Vorgehensweise Die voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Bebauungsplanung werden in Anlehnung an die Ökologische Risikoanalyse ermittelt und beurteilt. Dazu wird im Umweltbericht zunächst der derzeitige Umweltzustand schutzgutbezogen beschrieben sowie Aussagen zur Vorbelastung sowie zur Bedeutung und Empfindlichkeit des jeweiligen Schutzguts getroffen. Im Anschluss an diese Bestandsdarstellung erfolgt verbal-argumentativ eine Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der Einwirkungsintensität, zeitlichen Dauer und räumlichen Reichweite der relevanten Wirkfaktoren und der jeweiligen Bedeutung und Empfindlichkeit des Schutzguts. Im Anschluss an diese Prognose werden die vorgesehenen Maßnahmen aufgeführt und kurz beschrieben, die dazu dienen sollen, die voraussichtlichen Beeinträchtigungen zu vermeiden, zu verringern oder auszugleichen. Danach wird noch mal abschließend verbal-argumentativ die Erheblichkeit der verbleibenden Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der genannten Vermeidungsund Ausgleichsmaßnahmen beurteilt. Im Rahmen der Wirkungsprognose werden drei Phasen bzw. Zustände unterschieden, mit denen Primär- und ggf. Folgewirkungen verbunden sind. Baubedingte Wirkungen Baubedingte Wirkungen sind i. d. R. nur temporär und nicht nachhaltig. Im Einzelnen sind dies bspw.: • Flächeninanspruchnahme/-umwandlung für Baustelleneinrichtungen • Flächenentzug/Barrierewirkung/Zerschneidung • Bodenauftrag/-abtrag/-vermischung/-umlagerung/-verdichtung • Lärm-, Staub-, Abgas- und Lichtemissionen, Stoffeinträge, Erschütterungen und visuelle Störwirkungen durch Baustellenbetrieb • Entwässerung / Vernässung Anlagebedingte Wirkungen Anlagebedingte Wirkungen besitzen einen dauerhaften und damit nachhaltigen Charakter. Im Wesentlichen sind zu nennen: • Flächeninanspruchnahme mit Versiegelung/Nutzungsumwandlung • Flächeninanspruchnahme mit Errichtung vertikaler Baukörper • Flächenentzug/Barrierewirkung/Zerschneidung • Einbringen von Vegetation • visuelle Wirkung durch technische Überprägung 37 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Betriebsbedingte Wirkungen Betriebsbedingte Wirkungen sind dauerhaft und werden durch die geplante Nutzung hervorgerufen. • Emission von Schadstoffen, Schall, Licht, Gerüchen, Wärme und Strahlung, Erschütterungen, elektromagnetische Spannungen, visuelle Störreize, Bewegungsunruhe • Mortalität/Kollision bei Tieren an Straßen • Anlockwirkung/Falleneffekte/Vertreibung bei Tieren Die Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden basierend auf nachfolgender Bewertungsmatrix: Umweltauswirkungen positive Wirkung 4.3 Erheblichkeit erheblich im positiven Sinne keine Beeinträchtigung nicht erheblich geringe Beeinträchtigung nicht erheblich mittlere Beeinträchtigung bedingt erheblich hohe Beeinträchtigung erheblich sehr hohe Beeinträchtigung sehr erheblich Gutachten und sonstige Informationsgrundlagen Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung auf die Schutzgüter wird auf folgende Gutachten sowie auf die vorgebrachten Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung zurückgegriffen: • ADU Cologne GmbH (2006): Grundlagen der Lärmminderungsplanung gemäß § 47a BImSchG und Gesamtkonfliktkataster für die Stadt Krefeld. Köln • afi Arno Flörke Ingenieurbüro für Akustik und Umwelttechnik (2016): Lärmgutachten Bebauungsplan Nr. 784 „westlich Krützboomweg / nördlich Hanninxweg“ der Stadt Krefeld. Haltern am See • Bezirksregierung Düsseldorf (2010): Luftreinhalteplan Krefeld. Düsseldorf 38 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld • • • • • • • • • • • • • • • • • VII. Umweltbericht Dr. Tillmanns & Partner GmbH (2015): Boden- und Bodenluftuntersuchungen sowie Baugrundvorerkundung für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 784 in Krefeld. Bergheim Dr. Tillmanns & Partner GmbH (2016): Boden- und Bodenluftuntersuchungen sowie Baugrundvorerkundung für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 783 und Nr. 784 in Krefeld, Nachuntersuchung der Tragschicht der Tennisplatzanlagen. Bergheim Geologischer Dienst NRW und Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt (o. J.): Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld, Erfassungsmaßstab 1 : 5.000, Darstellungsmaßstab 1 : 25.000. Krefeld Geologischer Dienst NRW (2015): Bodenkarte NRW 1 : 50.000; zugegriffen am 27.10.20156 (http://www.wms.nrw.de/gd/bk050?) Hamann & Schulte (2016): Landschaftspflegerischer Begleitplan, Stadt Krefeld B-Plan 784. Gelsenkirchen Hamann & Schulte (2015): Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Stadt Krefeld B-Plan 784. Gelsenkirchen IMA Cologne GmbH (2007): Bericht zum Luftqualitätsmodell Krefeld Grobscreening. Köln IMA Cologne GmbH (2009): Bericht zum Luftqualitätsmodell Krefeld Feinscreening für 12 ausgewählte Gebiete innerhalb des Stadtgebietes von Krefeld. Köln TÜV Rheinland Energie und Umwelt GmbH (2014): Entwurf zum Lärmaktionsplan Stufe 2 für den Ballungsraum Krefeld. TÜV-Bericht Nr. : 936/21223167/02. Köln Universität Essen, Abteilung Angewandte Klimatologie und Landschaftsökologie (2003): Gesamtstädtische Klimaanalyse Krefeld unter besonderer Berücksichtigung von vier Plangebieten. Essen Stellungnahme des Geologischen Dienstes NRW mit Schreiben vom 19.02.2014 Stellungnahme der IHK Mittlerer Niederrhein mit Schreiben vom 20.02.2014 Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Viersen mit Schreiben vom 07.03.2014 Stellungnahme der SWK Netzte GmbH mit Schreiben vom 07.03.2014 Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt der Stadt Krefeld mit Schreiben vom 10.02.2014 Stellungnahme des Fachbereichs Grünflächen der Stadt Krefeld mit Schreiben vom 07.03.2014 und 03.04.2014 Stellungnahme des Fachbereichs Tiefbau mit Schreiben vom 18.03.2014 39 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld 4.4 VII. Umweltbericht Hinweise auf Schwierigkeiten in der Zusammenstellung der Informationen Besondere Schwierigkeiten in Form von Kenntnislücken oder Prognoseunsicherheiten traten im Rahmen der Umweltprüfung nicht auf. Viele Angaben beruhen jedoch auf Erfahrungswerten bzw. Analogieschlüssen. Weil es sich um eine Angebotsplanung handelt, können die Auswirkungen nicht abschließend beschrieben werden. Deshalb werden die jeweils ungünstigsten Auswirkungen berücksichtigt. Veränderungen bei den der Umweltprüfung zugrunde gelegten Rahmenbedingungen werden ggf. im Rahmen des Monitorings erfasst und berücksichtigt (s. Kap. 9). 5. Darstellung des derzeitigen Umweltzustands 5.1 Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit In der Umweltprüfung werden im Hinblick auf das Schutzgut Mensch zwei unterschiedliche Themenkomplexe betrachtet: Die Wohn-/Wohnumfeldfunktion einschließlich wohnungsnaher Erholungsmöglichkeiten sowie die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen. Im Hinblick auf den Aspekt Erholung bestehen enge Wechselbeziehungen zum Schutzgut Landschaft. Gegenstand der Betrachtung des Schutzgutes Landschaft ist jedoch die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft außerhalb der Siedlungsbereiche als wesentliche Voraussetzung für die landschaftsgebundene ruhige Erholung (vgl. Kapitel 5.6). Für das Schutzgut Mensch wird auf die Bedeutung kurzfristig zu Fuß erreichbarer innerstädtischer und siedlungsnaher Parkanlagen, Dauerkleingärten, Spiel- und Sportplätze abgestellt. Sie dienen der Befriedigung wohnungsnaher Erholungsansprüche (Feierabenderholung). Im Focus der Bewertung schädlicher Umweltbelastungen stehen im Rahmen dieser Schutzgutbetrachtung die Lärmbelastungen. Lufthygienische und bioklimatische Belastungen werden im Kapitel 5.5 thematisiert. Mögliche Beeinträchtigungen aufgrund von Schadstoffbelastungen des Bodens sind in enger Verknüpfung mit dem Schutzgut Boden zu sehen und werden daher in Kapitel 5.3 betrachtet. Derzeitiger Umweltzustand Das Plangebiet liegt am westlichen Ortsrand des Stadtteils Fischeln und ist über den Krützboomweg und den Hanninxweg erschlossen. Zusätzlich ist der Bereich über eine linear verlaufende Grünanlage, die sich nach Osten weit in den Stadtteil Fischeln erstreckt, gut an die bebauten Gebiete angebunden. Durch die bestehende großflächige Tennisanlage sind weite Teile des Plangebietes für Naherholungssuchende nicht zugänglich. Auch das sich im Norden an das Plangebiet anschließende Gelände der Kindertagesstätte ist der wohnungsnahen Erholung entzogen. Mit einer 40 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht geschlossenen, blickdichten Eingrünung der Tennisanlage ist diese auch visuell kaum erlebbar. Die Sichtbeziehungen über die nördlich des Clubhauses liegende Stellplatzanlage enden an den Außenanlagen der Kita. Im Sichtschatten des Tennisheim liegt ein schmaler Ackerstreifen. Lediglich über die sich bis zum Hanninxweg anschließende Freifläche bestehen Blickbeziehungen in die offene Agrarlandschaft. Der Hanninxweg, der sich als Wirtschaftsweg fortsetzt, erschließt darüber hinaus den weiteren Erholungsraum westlich des Plangebiets. Vorbelastungen Große Teile des Plangebietes stehen nur einem begrenzten Nutzerkreis (Vereinsmitglieder der Tennisanlage) zur Verfügung und sind visuell kaum erfahrbar. Durch den Flächenentzug und die Verstellung von Blickbeziehungen ist der Erholungswert dieser Flächen gering. Das Plangebiet zeigt Vorbelastungen durch Sport-, Gewerbe- und Verkehrslärm. Diese lassen sich in eine tatsächliche und planerische Vorbelastung unterscheiden. Durch den Wegfall des Tennisbetriebes wird zukünftig der Sportplatzlärm für das Plangebiet bzw. die angrenzende Wohnbebauung östlich des Krützboomweges wegfallen. Derzeit werden die in Allgemeinen Wohngebieten (WA) / Reinen Wohngebieten (WR) sonn- und feiertags innerhalb der Ruhezeit anzusetzenden Richtwerte von 50 dB(A) / 45 dB(A) kleinflächig überschritten. Lärmbeeinträchtigungen durch Verkehrslärm entstehen insbesondere durch die Anrather Straße und als plangegebene Vorbelastung durch die im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 660 festgesetzte Südwestumgehung Fischeln. Parkplatzlärm durch ruhenden Verkehr ist bei der Kita Krützboomweg zu berücksichtigen. Durch die bestehenden und geplanten großflächigen Industrie- und Gewerbegebiete am Standort Fichtenhain sowie des Edelstahlwerks besteht eine potentielle Gewerbelärmvorbelastung. Die auf das Plangebiet einwirkenden Schallimmissionen wurden prognostisch berechnet und bewertet (afi Arno Flörke (2016): Lärmgutachten Bebauungsplan Nr. 784). Durch die Umsetzung des Plangebietes entstehende Emissionen sowie erforderliche Schallschutzmaßnahmen für Emissionen und Immissionen werden in Kapitel 7.1 thematisiert. Die Anrather Straße (L 384) nördlich des Plangebietes stellt heute die relevante Verkehrslärmquelle dar. Für die Anrather Straße wird im Bestand eine Verkehrsbelegung in Höhe von 5.375 Kfz/24 h und ein Lkw-Anteil von 5 % tags und 3 % nachts (50 km/h zulässige Höchstgeschwindigkeit) angenommen. Im Plangebiet sind tagsüber Beurteilungspegel zwischen 41 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht 40 dB(A) (Südrand) und 52 dB(A) (Nordrand) und zwischen 28 dB(A) (Südrand) und 44 dB(A) (Nordrand) nachts zu erwarten. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiet von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts werden im gesamten Plangebiet eingehalten. Schallschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich. Die berechneten Außenlärmpegel entsprechen dem Lärmpegelbereich I (bis 55 dB(A)) der DIN 4109 Schallschutz im Hochbau, die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile von Gebäuden definiert. Dabei ist zu beachten, dass die Anforderungen bis einschließlich Lärmpegelbereich II keine „echten“ Anforderungen an die Fassadendämmung darstellen, da diese Anforderung bereits von den heute aus Wärmeschutzgründen erforderlichen Isolierglasfenstern bei ansonsten üblicher Massivbauweise in der Regel erfüllt wird. Daher wird der Lärmpegelbereich II als Mindestanforderung für das gesamte Plangebiet angenommen und erst Bereiche mit höheren Anforderungen an die Fassadendämmung (ab Lärmpegelbereich III) entsprechend gekennzeichnet. Unmittelbar westlich des Plangebietes verläuft die Trasse der geplanten Südwestumgehung Fischeln, die nordwestlich des Plangebietes mit einem Kreisverkehr an die Anrather Straße angeschlossen wird. Der Bebauungsplan Nr. 784 sichert an seiner westlichen Plangebietsgrenze erforderliche Flächen für aktive Lärmschutzeinrichtungen (Lärmschutzwall/-wandKombination). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird mit 70 km/h und auf Höhe des Kita-Grundstückes mit 50 km/h angesetzt. Im Plangebiet sind Beurteilungspegel zwischen 43 dB(A) (Südostecke) und 67 dB(A) (Westrand) tags und zwischen 34 dB(A) (Südostecke) und 57 dB(A) (Westrand) nachts zu erwarten. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete werden damit in ca. 2/3 des Plangebietes um bis zu 12 dB(A) tags und nachts überschritten. Im Norden grenzt an das Plangebiet die Kita Krützboomweg. Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung und als sozial adäquat einzustufen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. Zu beurteilen sind jedoch die Geräuschweinwirkungen durch den Parkplatz der Kita. Als schallemittierende Tätigkeiten und Betriebsabläufe der Kita werden die Fahrzeug- und Parkbewegungen der Pkw von den Besucherund Mitarbeiterstellplätzen berücksichtigt. Die lautesten kurzzeitigen Geräuschspitzen sind im Außenbereich durch das Türenschließen der Pkw zu erwarten. Für den Parkplatz der Kita wird pessimistisch von einer 42 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Bewegung pro Stellplatz und Stunde ausgegangen. Die Berechnung der Geräuschemissionen erfolgt nach der Bayerischen Parkplatzlärmstudie. An den nördlichsten Baugrenzen treten tagsüber die höchsten Beurteilungspegel durch den Kita-Parkplatz mit ≤ 40 dB(A) auf. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für WA-Gebiete von 55 dB(A) werden damit deutlich unterschritten. Verkehrslärm Umgehungsstraße (tags, EG) - Lärmgutachten (afi) 43 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Der Gewerbelärm bei Vollauslastung der Industrie- und Gewerbegebiete westlich des Plangebietes wurde im Rahmen der Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld (ADU Cologne GmbH, 2006) berechnet. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass tagsüber im Plangebiet ein Beurteilungspegel in Höhe von ≤ 55 dB(A) und nachts von ≤ 40 dB(A) zu erwarten ist. Der Orientierungswert der DIN 18005 sowie der Immissionsrichtwert der TA Lärm für allgemeine Wohngebiet von 55 dB(A) tags und von 40 dB(A) nachts wird damit eingehalten bzw. unterschritten. Weitergehende lärmtechnische Berechnungen sind nicht erforderlich. Westlich des Plangebietes betreibt die Fa. Outokumpu Nirosta GmbH ein Produktionswerk zur Herstellung von Flachstahlerzeugnissen. Als Störfallbetrieb gemäß der Seveso-II-Richtlinie wurden für den gefahrenrelevanten Industriebetrieb angemessene Abstände gegenüber schutzbedürftigen Gebieten ermittelt. Die angemessenen Abstände liegen vollständig auf dem Gelände des Industrieparks Krefeld, in einem Abstand von rund 1,5 km zum Plangebiet, so dass das Plangebiet zweifelsfrei außerhalb des Einwirkungsbereiches eines Störfallbetriebes liegt. Die Freiflächen im Plangebiet sowie angrenzend an das Plangebiet werden landwirtschaftlich intensiv genutzt, mit Schwerpunkt Feldgemüseanbau. Hierdurch ergeben sich gewisse Beeinträchtigungen, insbesondere zu Bestell- und Erntezeiten durch Staubentwicklung, Verlärmung sowie Geruchsentwicklung während des Ausbringens von Wirtschaftsdüngern. Bedeutung und Empfindlichkeit Aufgrund der unmittelbaren Ortsrandlage hat das Plangebiet eine besondere Bedeutung für die wohnungsnahe Erholung. Es liegt im Randbereich eines regionalen Grünzuges und ist somit auch von Bedeutung innerhalb des regionalen Freiraumsystems. Regionale Grünzüge sollen u. a. die freiraumorientierte Erholung sichern, im Rahmen der Bauleitplanung ist ein Verbund mit den innerörtlichen Grünflächen anzustreben. Die Bedeutung wird jedoch geschmälert, da rund die Hälfte des Plangebiets vereinsgebunden genutzt werden und damit für die Öffentlichkeit weder betretbar noch visuell erfahrbar sind. Lediglich die zwischen dem Hanninxweg und der Tennisanlage liegende Freifläche entfaltet Bedeutung für die Feierabenderholung. Für diese besteht eine spezifische Empfindlichkeit gegenüber einer Unterbrechung von Sichtachsen bzw. dem Verlust eines unverbauten, erlebbaren Landschaftsraumes sowie Veränderungen der Erschließung für die landschaftsgebundene Erholung. Der Hanninxweg erschließt ein Netz wenig befahrener Wirtschaftswege am Ortsrand. 44 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Für die Wohnfunktion und die Gesundheit der Menschen im Plangebiet besteht eine besondere Sensitivität aufgrund der Lärmvorbelastung und den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisses - auch gegenüber einer Zunahme der Lärmbelastung. Dies gilt auch für die Bedeutung als Erholungsraum. Der Freiraum westlich des Plangebietes ist bislang durch eine mäßige Lärmvorbelastung gekennzeichnet. Die lärmtechnische Untersuchung hat gezeigt, dass derzeit im Plangebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete bzgl. Verkehrs- und Gewerbelärm eingehalten bzw. unterschritten werden. Damit ist die Lärmvorbelastung als zumutbar zu bewerten und die Interessen der Emittenten und Immissionsbetroffenen sind sachgerecht ausgeglichen. Dieser Zustand wird sich mit der Realisierung der Südwestumgehung Fischeln nachteilig verändern. Die höchsten zu berücksichtigenden Lärmpegel bewegen sich dann tagsüber mit 67 dB(A) und nachts mit 57 dB(A) deutlich über den lärmtechnischen Orientierungswerten für Mischgebiete (60 dB(A)/50 dB(A)) und sogar über den Grenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV). Für die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse können als maximale Orientierung die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV herangezogen werden. Obwohl diese deutlich über den Werten der anderen lärmtechnischen Regelwerke ansetzen, unterliegen diese gleichwohl keinen Bedenken, weil sie nicht den Übergang zur Gesundheitsgefährdung markieren, sondern bereits vor erheblichen Belästigungen schützen sollen. Werden die Grenzwerte für Kern-, Misch- oder Dorfgebiete mit 64/54 dB(A) eingehalten, sind die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse noch gewahrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18.04). Da ein neues Baugebiet neben einem vorhandenen bzw. geplanten Verkehrsweg errichtet werden soll, ist die 16. BImSchV nicht anwendbar. Die Ausweisung neuer Baugebiet hat sich stets an den Orientierungswerten der Din 18005 auszurichten; die 16. BImSchV bezieht sich nur auf vorhandene bzw. planungsrechtlich bereits zulässige Bebauung. Zur Wahrung gesunder Wohnverhältnisse sind daher zwingend Lärmschutzvorkehrungen für das Neubaugebiet zu ergreifen. Hervorzuheben ist aber, dass Wohnnutzung am Randes des Außenbereichs, unabhängig von ihrer Lage in einem festgesetzten oder faktischen Wohngebiet, im Hinblick auf die mit Außenbereichsflächen typischerweise verbundenen Immissionen (z. B. landwirtschaftliche Gerüche) latent vorbelastet ist. Die Eigentümer solcher Wohngrundstücke müssen deshalb mit außenbereichstypischen Emissionen rechnen und dürfen nur darauf 45 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht vertrauen, nicht mit solchen Umwelteinwirkungen belastet zu werden, die mit einer Wohnnutzung nicht mehr verträglich sind. 5.2 Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Derzeitiger Umweltzustand Das Plangebiet ist bezüglich seiner Nutzungs- und Biotoptypenstruktur dreigeteilt. Der zentrale Bereich wird von der Tennisanlage eingenommen. Nördlich schließt sich bis zum Gelände des Kindergartens ein schmaler Ackerstreifen an. Auch der südliche und westliche Teil des Plangebietes unterliegt einer landwirtschaftlichen Nutzung, mit Schwerpunkt Freilandgemüseanbau. Folgende Biotoptypen bzw. Biotoptypen-Komplexe lassen sich außerhalb des versiegelten Tennisplatzgeländes differenzieren: Die Ackerflächen sind ausgeräumt und mit Ausnahme bestellter Kulturpflanzen vegetationsfrei. In den Randbereichen zur Tennisanlage haben sich einige typische Annuelle in Form von Brennnesselbestände und Brombeergebüsch angesiedelt. Insgesamt sind die Übergangsbereiche aber durch harte Grenzbildungen gekennzeichnet, gut ausgestattete Saumbiotope mit Bedeutung für die Artenvielfalt und den Biotopverbund fehlen. Die Tennisanlage weist mit Ausnahme einer dichten randlichen Eingrünung kaum Bewuchs auf. Die Restflächen außerhalb der Tennisplätze sind mit artenarmen Rasen bewachsen und im Eingangsbereich vielfach gemäht. Die weiteren umgrenzenden Rasenflächen werden nur extensiv gemäht, sind aber ebenfalls artenarm. Zwischen den nördlichen und südlichen Tennisplätzen erstreckt sich ein schmaler Streifen, der von einer Hochstaudenflur eingenommen wird. Ältere Luftbilder zeigen hier eine Baumreihe, die inzwischen entfernt wurde. Prägend für das gesamte Plangebiet ist der breite Gehölzstreifen, der die Anlage umgibt. Im Norden und Süden stockt der Bestand überwiegend auf einem Wall. Es handelt sich um heimische und nicht heimische Gehölze unterschiedlichen Alters, dabei überwiegen Bäume mittleren Baumholzes. Stellenweise kommen aber auch ältere Gehölze vor. Die Strauchschicht ist gut ausgeprägt und wird aus Holunder, Brombeeren, Strauchweiden und Hartriegel gebildet. In der Krautschicht überwiegt die Brennnessel. Der den Tennisplätzen zugewandten Seite sind im Norden Gehölzstreifen mit Ziergehölzen vorgelagert, im Süden sind einige Fichten vorhanden. Auch um das Gebäude des Tennisvereins befinden sich überwiegend Zier- und Nadelgehölze. 46 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Biotoptypen im Bestand - Landschaftspflegerischer Begleitplan (Hamann & Schulte) Der Bebauungsplan liegt mit Ausnahme des Bereichs nördlich der Tennisplätze (BP 768) im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Krefeld. Die Tennisplätze unterliegen im Landschaftsplan den Entwicklungszielen 1.6.2/1.5 (Temporäre Erhaltung von Freiflächen bis zur Realisierung von Grünflächen durch die Bauleitplanung/ Ausstattung der Landschaft zur Verbesserung des Klimas). Für die übrigen Flächen gilt das Entwicklungsziel 1.3.1 (Wiederherstellung einer ökologisch stabilen, vielfältigen und leistungsfähigen Landschaft). Schutzgebietsausweisungen des Naturschutzrechts bestehen mit dem Landschaftsschutzgebiet „südlich und westlich Fischeln“ [LSG-4605-008] im Plangebiet für die südliche Ackerfläche und die westlichen Rand-bereiche (geplanter Lärmschutzwall) sowie planextern flächendeckend westlich des Planumgriffs. Für das LSG besteht das Entwicklungsziel „Wiederherstellung einer ökologisch stabilen, 47 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht vielfältigen und leistungsfähigen Landschaft“. Das Entwicklungsziel ist in Teilräumen dargestellt, deren Naturhaushalt infolge einer ausgeräumten, intensiv landwirtschaftlich genutzten Landschaft an Lebensräumen für Flora und Fauna verarmt ist und deren Landschaftsbild geringen Erlebniswert aufweist. Weitere flächenbezogene Schutzausweisungen bestehen mit einer Streuobstwiese am Rohrhof als geschützter Landschaftsbestandteil (gLB) rund 50 m nordwestlich des Plangebietes. Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 784 treten nach § 20 Absatz 4 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft, da der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplanes nicht widersprochen hat. Ausschnitt LP Stadt Krefeld - Entwicklungs- und Festsetzungskarte Schutzwürdige Biotope des Biotopkatasters NRW sind für das Plangebiet nicht registriert. Das nächstgelegene schutzwürdige Biotop „Biotopkomplex südlich der Kimplerstraße“ [BK-4605-0012] liegt ca. 500 m nördlich 48 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht des Plangebietes. Das Plangebiet hat keine Bedeutung im landesweiten Biotopverbund, es ist weder Bestandteil einer Kernfläche noch dient es als Trittsteinbiotop oder Verbundkorridor. Kleinräumig besteht jedoch über die randliche Eingrünung der Tennisanlage eine Verbindung zu den Obstwiesen am Rohrhof (gLB). Schutzwürdige Biotope des Biotopkatasters NRW (www.uvo.nrw.de) Vorkommen planungsrelevanter Pflanzenarten sind für das Plangebiet nicht bekannt und wurden auch im Rahmen der Geländebegehungen nicht festgestellt. Als planungsrelevante bzw. wertgebende Tierarten konnten im Plangebiet bzw. in der engeren Umgebung Fledermäuse (Großer bzw. Kleiner Abendsegler, Breitflügel-, Rauhaut- und Zwergfledermäuse) sowie der Steinkauz und der Mäusebussard festgestellt werden. Die Fledermausarten treten im Plangebiet jedoch nur sporadisch auf, so dass dieses keine nennenswerte Bedeutung entfaltet. Insgesamt wurden 24 Vogelarten erfasst. Innerhalb des Plangebietes wurden keine planungsrelevanten Arten nachgewiesen. Westlich des Gebietes wurde eine planungsrelevante Art als Brutvogel, eine weitere als Nahrungsgast der Umgebung festgestellt. Ein brutverdächtiges Revier des Steinkauzes befindet sich im Umfeld 49 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht des Obstgehölzbestandes westlich des Plangebietes am Rohrhof. Dieses gehört zu einer größeren Population östlich und westlich von Fischeln. Der Mäusebussard wurde ausschließlich jagend im Bereich der Ackerfläche westlich des Plangebietes nachgewiesen. Weiterhin wurden regional gefährdete Arten und Arten der Vorwarnliste (Gimpel, Haussperling, Star) registriert. Als typische Kulturfolger der Agrar- bzw. Siedlungslandschaft wurden Feldhase und Wildkaninchen beobachtet. Beide Säugetierarten sind aufgrund von Bestandsrückgängen durch Nutzungsintensivierungen (Feldhase) und Virenerkrankungen (Wildkaninchen) landesweit und regional auf der Vorwarnliste geführt. Weitere Einzelheiten sind dem Kapitel 8.11 zu entnehmen. Vorbelastungen Vorbelastungen ergeben sich durch die anthropogene Überformung des Geländes als Tennisareal und landwirtschaftliche Nutzfläche sowie deren Lage innerhalb des örtlichen Straßennetzes. Damit verbunden ist ein Verlust von Lebensräumen bzw. die Verschlechterung der Standorteignung für bestimmte (stenöke) Arten/Pflanzengesellschaften. Durch Veränderung der abiotischen Standortfaktoren, stofflichen und nichtstofflichen Emissionen (Luftverunreinigungen, Lärm), Barrierewirkungen, Bewegungsunruhe etc. ist im Plangebiet grundsätzlich von einer verminderten Wachstums-, Reproduktions-, Ausbreitungs- und Überlebensfähigkeit für Individuen und Populationen auszugehen. Bedeutung und Empfindlichkeit Besondere Bedeutung im Plangebiet ist dem breiten Gehölzstreifen um die Tennisanlage zuzuschreiben. Innerhalb des Gehölzbestandes befinden sich einige Bäume, die aufgrund ihres Alters nicht ersetzbar und damit schutzwürdig sind. Die eingelagerten standortfremden Ziergehölze sind als nicht erhaltenswert einzustufen. Die faunistische Bedeutung der Randstruktur liegt vor allem in ihrer Funktion als Rückzugsraum gegenüber der angrenzenden ausgeräumten Agrarlandschaft. In der strukturarmen Landschaft kann das lineare Landschaftselement einen qualitativen Funktionsverlust von Lebensräumen als (Teil-)Habitat bestimmter Arten darstellen. Bäume mit Höhlen und Rissen haben eine Bedeutung für höhlenbewohnende Vogelarten und einige Fledermausarten. Im Rahmen der Bestandserfassungen konnte aufgrund der geringen Aktivität ausgeschlossen werden, dass sich regelmäßig genutzte Quartiere der Art im Plangebiet befinden. Auch das Vereinsheim ist grundsätzlich als Quartier für spaltenbewohnende Fledermäuse (Zwerg-, Rauhaut-, Breitflügelfledermaus) geeignet; ein Nachweis eines Quartiers wurde jedoch nicht erbracht. 50 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Mögliche Auswirkungen auf das Arteninventar finden sich auch im Kapitel „Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung“. Auf den Ackerflächen bestimmen Sonderkulturen mit dichter Fruchtfolge verschiedener Gemüsesorten das Bild. Die Bewirtschaftungsintensität überlagert die natürlichen Standorteigenschaften und beeinträchtigt auch die randlichen Flächen (Eingrünung Tennisanlage). Die Nutzflächen werden nur von wenigen standortspezifischen Arten genutzt, euryöke, eurytope und ubiquitäre Arten überwiegen. Bedeutung können die Ackerflächen erlangen, wenn sie als essentielles Teilhabitat bzw. Habitatelement genutzt werden und es durch Lebensraumverkleinerung zum Unterschreiten des Minimumareals von Individuen/Populationen kommt. Die Tennisplätze selber haben keine Habitatfunktion und sind als metahemerob/naturfremd einzustufen. Zu bedenken ist, dass bei Realisierung der Westumgehung Fischeln räumlich-funktionale Interaktionen mit dem angrenzenden Landschaftsraum unterbunden und das Plangebiet sowieso völlig isoliert/ verinselt würde. 5.3 Schutzgut Boden Derzeitiger Umweltzustand Das Plangebiet liegt auf der Mittelterrasse. Hier sind im anthropogen unbeeinflussten Zustand die pleistozänen Terrassenablagerungen an der Oberfläche von einem ca. 2,0 m mächtigen Lösslehm bedeckt. Aus den tonig-schluffigen Lösssedimenten haben sich verbreitet Parabraunerden entwickelt. Die Bodenkarte des Geologischen Dienstes NRW (GD NRW 2015) weist für das Plangebiet Gley-Parabraunerde zum Teil Parabraunerde-Gley aus. Die Böden werden durch den Geologischen Dienst NRW aufgrund ihrer Regelungs- und Pufferfunktion sowie ihrer natürlichen Ertragsfähigkeit als besonders schutzwürdig eingestuft. Mit Bodenwertzahlen zwischen 55 und 70 und einer sehr hohen nutzbaren Feldkapazität bieten die Böden gute Ertragsbedingungen für die Landwirtschaft. Die Böden zeigen einen geringen Grundwassereinfluss. Hinweise auf Stauwasser- bzw. Grundwassereinfluss wurden in einer Tiefe zwischen 3,7 m und 4,0 m festgestellt. Den Lösslehm unterlagern Mittel- und Grobsande mit fein- bis grobkiesigen Einschaltungen. Für das Plangebiet sind teilweise starke Abweichungen von den natürlichen Bodenverhältnissen festzustellen. Vorbelastungen Die Versiegelung und Überbauung des natürlich anstehenden Bodens durch die Tennisplätze, das Clubheim und die Verkehrsflächen bewirkt 51 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht einen Totalverlust der natürlichen Bodenfunktionen (Lebensraum-, Regler-, Speicher-, Filter-, Puffer- und Archivfunktion) und eine dauerhafte Unterbindung der Bodenbildungsprozesse. Im Bereich der Tennisanlage findet sich nach der Stadtbodenkartierung eine anthropogen geprägte Bodenbildung aus überwiegend technogenen Substraten. Die Anlage ist als Altablagerung (Key-Nr. 2768 - belastete Tragschichten) im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Krefeld erfasst. Im Rahmen einer Boden- und Bodenluftuntersuchung wurden im Herbst/Winter 2015 durch das Ingenieurbüro Dr. Tillmanns & Partner GmbH 6 Rammkernsondierungen (RKS) nutzungs- und flächenbezogen bis in maximal 6,0 m Teufe niedergebracht sowie 12 Oberflächenmischproben aus den Teufenbereichen 0,0 bis 0,1m, 0,1 bis 0,35 m sowie 0,35 bis 0,6 m entnommen. Zusätzlich wurden aus den Tennisplätzen 4 Oberflächenmischproben aus dem Teufenbereich 0,0 bis 0,1 m gezogen. Auffüllungs-böden wurden im Untersuchungsgebiet nicht festgestellt. Das Proben-material der Teufenbereiche 0,0 bis 0,1 und 0,1 bis 0,35 m wurde zusam-mengefasst und gemäß BBodSchV (Wirkungspfad Boden-Mensch) nutzungsbezogen auf die Parameter Schwermetalle (einschl. Arsen), Cyanide(ges.), Benzo(a)pyren, polychlorierte Biphenyle (PCB), Pentachlorphenol (PCP) und Chlorpestizide (Hexachlorbenzol, Hexachlorcyclohexan, DDT) untersucht. Sechs repräsentative Oberflächenmischproben aus dem Teufenbereich 0 - 0,6 m wurden zusätzlich hinsichtlich des Wirkungspfades Boden-Nutzpflanze der BBodSchV untersucht. Die Untersuchung der 12 Oberflächenmischproben zeigte, dass die relevanten Prüfwerte der BBodSchV für Kinderspielflächen ausnahmslos eingehalten werden und somit für den Gefährdungspfad Boden-Mensch bei einer Umnutzung des Geländes als Wohngebiet keine Restriktionen vorliegen. Es wurden weder Pentachlorphenol (PCP) noch Polychlorierte Biphenyle (PCB) oder Chlorpestizide in den Oberflächenmischproben nachgewiesen. Die Untersuchung der 6 Oberflächenmischproben aus dem Teufenbereich 0,0 m bis 0,6 m zeigen, dass auch die relevanten Prüf- und Maßnahmenwerte der BBodSchV für den Gefährdungspfad Boden-Nutzpflanze ausnahmslos eingehalten werden. Eine Kontamination der Tennisplätze durch Dioxine und/oder Furane liegt ebenfalls nicht vor. Ausweislich der Laborbefunde sind die Beläge der Tennisplätze nicht durch dioxinhaltige Kupferschlacke („Kieselrot“) belastet und somit für den Wirkungspfad Boden-Mensch gemäß BBodSchV unproblematisch. Die Aushubmassen aus der Tragschicht der Tennisplätze können entweder als Z 2-Material verwertet oder einer Deponie der Klasse DK 0 zur Beseitigung zugeführt werden. Die Aushubmassen aus dem Auffüllungsbereich der Tennisplätze 52 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht ab 0,2 m UKG liegen ausweislich der Laborbefunde im Bereich der Zuordnungswerte Z 0 der LAGA TR Boden und können einer Verwertung von Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen zugeführt werden. Somit kann zusammen-fassend festgestellt werden, dass die durchgeführten Bodenuntersuchungen ausnahmslos unauffällige Befunde zeigten, aus denen keine Schutzgutgefährdung abgeleitet werden kann. Gegen eine Umnutzung des Geländes zu einem Wohngebiet bestehen aus gutachterlicher Sicht keine Bedenken. Auch die Böden auf den landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen sind durch stoffliche (Pestizid- und Düngemitteleintrag) und strukturelle (Bodenumlagerung, Verdichtung) Veränderungen latent vorbelastet. Natürliche Böden sind im Plangebiet durch Substrat- und Prozessveränderungen nicht mehr anzutreffen. Bedeutung und Empfindlichkeit Für die versiegelten Flächen ist aufgrund des bereits eingetretenen Verlustes sämtlicher natürlicher Bodenfunktionen, keine Schutzwürdigkeit festzustellen. Es ist von einer irreversiblen Schädigung auszugehen. Im Regelfall werden landwirtschaftlich genutzte Böden bei der Bewertung der Naturnähe aufgrund ihrer anthropogenen Überprägung (Hemerobie) noch als (potentiell) naturnah eingestuft. Auch die Stadtbodenkartierung Krefeld testiert den Ackerflächen eine naturnahe Bodenbildung aus natürlichen Substraten. Eine besondere Empfindlichkeit ergibt sich für die naturnahen Böden aus der Einstufung in die höchste Schutzkategorie für die Funktion „Natürliche Bodenfruchtbarkeit/Regelungs- und Pufferfunktion“ in der Karte der schutzwürdigen Böden in NRW. Weiterhin ist auf den natürlich anstehenden Böden im Plangebiet von einer Verdichtungsneigung des Bodens bei Bearbeiten, Befahren oder Betreten in durchfeuchtetem Zustand auszugehen. Bodenverdichtungen führen zu einer Veränderung des Bodengefüges, d. h. zu einer Verminderung des Anteils an Grob- und Mittelporen. Hiermit verbunden sind Störungen des Wasser- und Lufthaushalts, die alle wichtigen Bodenfunktionen beeinträchtigen. Als Bodenart dominiert ein schluffig-lehmiges Substrat mit guten Filter- und Puffereigenschaften, um mit dem Sickerwasser transportierte Stoffe dauerhaft von einer Untergrundpassage auszuschließen. Die auf den bisher unversiegelten Flächen ausgeprägten Bodenfunktionen hoher Bedeutung und Schutzwürdigkeit sind gegenüber Bodenversiegelungen besonders empfindlich. 53 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld 5.4 VII. Umweltbericht Schutzgut Wasser Derzeitiger Umweltzustand Das Plangebiet gehört zum Grundwasserkörper 27_09 „Niederung des Rheins“ bzw. zum hydrogeologischen Teilraum 02303 „Terrassenebenen des Rheins und der Maas“ (GD NRW 2015). Die Ältere Niederterrasse und die Untere Mittelterrasse bilden im Plangebiet den oberen freien Grundwasserleiter. Mittelpleistozäne bis holozäne Flussablagerungen bilden einen überwiegend gut durchlässigen, im Mittel ca. 15 bis 20 m mächtigen Porengrundwasserleiter. Die übergeordnete Grundwasserfließrichtung ist in Richtung des Vorfluters (Rhein) nach Nordnordosten ausgerichtet. Ausweislich der Grundwasserhöhengleichenkarten liegt im Bereich des Untersuchungsgebietes eine nach Westnordwest bis nordwestlich ausgerichtete Grundwasserfließrichtung vor. Diese ist auf lokale Grundwasserentnahmestellen im Umfeld des Untersuchungsgebietes zurückzuführen, wodurch die generelle Grundwasserfließrichtung überprägt wurde. Gemäß der Datenabfrage beim Elektronischen Wasser Informationssystem ELWAS kann für das Plangebiet von einem mittleren Grundwasserstand von 34,7 m ü. NHN für die letzten 15 Jahre ausgegangen werden. Die Datenerhebung basiert auf den Messwerten der Grundwassermessstelle (GWMS) 08656558 – WW2 KR P222, die sich ca. 200 m westlich des Untersuchungsgebietes befindet. Bei einer mittleren Geländehöhe von ca. 39,3 m über NHN entspricht dies einem Flurabstand von ca. 4,6 m. Der niedrigste Flurabstand wurde mit 3,86 m gemessen. Das Plangebiet liegt weder innerhalb einer festgesetzten noch einer geplanten Wasserschutzzone. Die geplante Wasserschutzzone der Wassergewinnungsanlage Krefeld V (In der Elt) liegt ca. 750 m östlich des Plangebietes. Oberflächengewässer sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bzw. seiner näheren Umgebung nicht vorhanden. Eine räumliche Betroffenheit als hochwassergefährdeter Bereich kann ausgeschlossen werden. Überschwemmungsgebiete bzw. Hochwasser-Risikogebiete werden durch das Plangebiet nicht tangiert. Vorbelastungen Der chemische Zustand des Grundwassers im Plangebiet wird gemäß der EG-WRRL als schlecht bewertet. Ursächlich sind die hohen Nitratkonzentrationen durch die intensive Landwirtschaft (Grundwasser-Eutrophierung). Diese Einstufung gilt flächendeckend für alle Grundwasserkörper im Stadtgebiet und ist von daher zu relativieren. Die Ackerflächen im Plangebiet werden intensiv für den Feldgemüseanbau genutzt; weitere 54 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Hintergrundbelastungen für das Grundwasser durch Pestizideinträge und Düngemittel können nicht völlig ausgeschlossen werden. Die Tennisplätze sind befestigt und mit Drainagesystemen ausgestattet. Weitere Versiegelungen ergeben sich durch das Clubheim, der vereinseigenen Stellplatzanlage und befestigten Wegen auf dem Tennisplatzgelände. Der im Plangebiet liegende Krützboomweg ist asphaltiert. Hierdurch haben diese Flächen ihr Infiltrations- und Retentionsvermögen für Niederschlagswässer verloren. Von den Wegeflächen und dem Krützboomweg fließt das Regenwasser aufgrund fehlender Entwässerungsanlagen der belebten Bodenzone zu. Für die intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen ist durch mechanische Belastung der Böden (Schadverdichtung) eine verringerte Wasseraufnahmekapazität anzunehmen. Bedeutung und Empfindlichkeit Anlagebedingt ist für die versiegelten Plangebietsflächen ein vollständiger Bedeutungsverlust für ausgleichende Funktionen (Abflussverzögerung, Wasserspeicherung, Grundwasserneubildung) im Wasserhaushalt festzustellen. Bedeutung können diese Flächen allenfalls im Rahmen eines Rückbaus gewinnen, wenn durch Abtragen von Bodenüberformungen und Meliorationen eine Rückführung des Bodenwasserhaushaltes auf die natürlichen Standortbedingungen möglich ist. Für die übrigen bislang unversiegelten Flächen besteht eine hohe Empfindlichkeit gegenüber Bodenversiegelungen und Schadstoffeinträgen. Die anstehenden Gley-Parabraunerden sind aufgrund der günstigen Korngrößenverteilung der Lösssedimente durch einen ausgeglichenen Wasserund Stoffhaushalt gekennzeichnet. Aufgrund der hohen Bindigkeit besitzt die Parabraunerde ein hohes Speicher-, Puffer- und Transformationsvermögen gegenüber Stoffeinträgen. Günstig wirken sich auch die relativ hohen Grundwasserflurabstände und Deckschichtenmächtigkeiten auf die hohe Grundwasserschutzfunktion der Böden aus. Die Grundwasserneubildungsrate ist durch die hohe Wasserspeicherkapazität der Böden gemindert; gleichzeitig sind die Interzeptionsverluste auf den niedrigen Vegetationsdecken der Ackerflächen gering. Infolge der Verdichtungsanfälligkeit der Böden, besteht eine besondere Empfindlichkeit für Staunässe. Durch die relativ hohen Grundwasserflurabstände sind Unterkellerungen relativ unempfindlich gegenüber Grundwasseranschnitt/-absenkung und den Einbau von Strömungshindernissen (Grundwasserstau). 55 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld 5.5 VII. Umweltbericht Schutzgut Klima /Luft Derzeitiger Umweltzustand Die synthetische Klimafunktionskarte der Stadt Krefeld weist das Plangebiet als Freiland-Klimatop mit Ventilationsfunktion aus, das rauhigkeitsund querschnittsbedingt zur Belüftung urbaner Bereiche geeignet ist. Unmittelbar östlich schließt sich mit der aufgelockerten Wohnbebauung das Gartenstadt-/Dorf-Klimatop an. Das ländlich geprägte Freiland-Klimatop kennzeichnet großräumig zusammenhängende, überwiegend unversiegelte und vornehmlich landwirtschaftlich genutzte Flächen. Geringe nächtliche Lufttemperaturen und günstige Austauschverhältnisse dominieren. Nachts fungieren die Flächen durch hohe negative Strahlungsbilanzen zur Bildung bodennaher Kalt- und Frischluft, die durch geringe Rauigkeit des Geländes über geeignete Luftleitbahnen zur Belüftung/Abkühlung überbauter Gebiete beitragen kann. Die Konzentration primärer Kfz-bürtiger Spurenstoffe ist außer entlang stark befahrener Straßen gering. Die sommerlichen, humanbiometeorologisch/thermischen Verhältnisse sind als günstig zu bezeichnen. Es kommt zu geringer Schwüle- und Wärmebelastung. Die Flächen haben einen hohen bioklimatischen Stellenwert als Erholungsraum. Ungünstig kann sich bedingt durch die geringe Rauhigkeit ein Winddiskomfort einstellen. Vorbelastungen Für das Freiland-Klimatop sind im Plangebiet gewisse Abweichungen festzustellen. Mit der Tennisanlage sind Teile des Plangebietes versiegelt. Auf diesen Flächen findet keine Kaltluftproduktion statt; vielmehr neigen die Oberflächen hier zur Ausbildung von Wärmeinseln. Auch die Rahmeneingrünung um die Tennisanlage wirkt sich negativ aus. Diese behindert als Strömungshindernis den Luftaustausch. Eine weitere Fragmentierung des Freiland-Klimatops bildet angrenzend an das Plangebiet der Baukörper der Kindertagesstätte. Dieser verengt hier kleinflächig die Ventilationsbahn. Luftqualitätsmodell Krefeld Zur Einschätzung der Vorbelastungssituation der Luftqualität im Plangebiet wurden die Ergebnisse des Luftqualitätsmodells der Stadt Krefeld (Grobscreening, Feinscreening) nach der 39. BImSchV ausgewertet. In diesem Gutachten sind für die Stadt Krefeld die Luftschadstoffimmissionen für das Bezugsjahr 2010 unter Berücksichtigung der Emittenten KfzVerkehr, Industrie und Hausbrand flächendeckend für die Luftschadstoffkomponenten Stickstoffdioxid (NO2), Stickoxide (NOx), Partikel (Feinstaub, 56 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht PM10) und Benzol prognostiziert worden. Dabei wurden die Immissionsverhältnisse unter Berücksichtigung der meteorologischen Verhältnisse, der abgeschätzten Hintergrundbelastung sowie der lokalen Zusatzbelastung ermittelt. Die lokale Zusatzbelastung setzt sich aus verkehrsbedingten Emissionen sowie der Emissionsdaten von Industrie, Hausbrand und Kleinfeuerungsanlagen zusammen. Die auf diese Weise prognostizierten Luftschadstoffbelastungen wurden jeweils für die einzelnen Luftschadstoffkomponenten anhand der Grenzwerte der 39. BImSchV beurteilt. Aufgrund der räumlichen Distanz zum Stahlwerk der Fa. Outokumpu Nirosta GmbH sind industriebedingte Zusatzbelastungen im Plangebiet nicht mehr nachweisbar bzw. auffällig. Lediglich durch die Anrather Straße sowie die geplante Westumgehung Fischeln werden im Plangebiet erhöhte Luftschadstoffkonzentrationen gegenüber der Hintergrundbelastung prognostiziert. Die verkehrsbedingten Zusatzbelastungen unterschreiten die Grenzwerte jedoch deutlich. Bedingt durch die guten Austauschverhältnisse innerhalb einer Ventilationsbahn, werden Luftschadstoffe stark vermischt und verflüchtigen sich. Luftreinhalteplan Krefeld Das Plangebiet ist im Luftreinhalteplan Krefeld nicht als hotspot (Belastungsschwerpunkt) erfasst. Genauso wenig gelten die einschränkenden Regelungen der Umweltzone aufgrund hoher Luftschadstoffe. Gerüche Angrenzend an das Plangebiet liegen mehrere landwirtschaftliche Hofstellen (Krings-, Rohr-, Hanninx- und Pescherhof) von denen potentielle Geruchsbelästigungen durch Tierhaltung ausgehen können. Ein derartiger Verdacht konnte jedoch nicht bestätigt werden. Bis auf den Pescherhof wurde die landwirtschaftliche Nutzung auf den Höfen zwischenzeitlich eingestellt bzw. wird nur noch rudimentär und viehlos betrieben. Der Pescherhof wird als Vollerwerbsbetrieb mit dem Schwerpunkt Feldgemüseanbau geführt. Ergänzend werden zurzeit bis zu 10 Freizeitpferde gehalten. In Anlehnung an die Mindestabstandsregelungen der TA Luft, konnte jedoch ein Abstand zum Plangebiet ermittelt werden, bei dem ein spezifischer Stallgeruch nicht mehr wahrgenommen wird. Bedeutung und Empfindlichkeit Der in Nord-Süd-Richtung verlaufende Keil landwirtschaftlicher Flächen, der bis an das Plangebiet führt bzw. Bestandteil des Plangebietes ist, hat als Kaltluftentstehungsgebiet mit wichtiger Ventilationsfunktion eine besondere Bedeutung. Der breite Querschnitt und die geringe aerody- 57 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht namische Rauigkeit ermöglichen eine Be- und Entlüftung wärmebelasteter Stadtquartiere (v. a. Stahldorf) auch während austauscharmer Wetterlagen. Eine weitere, kleinere Ventilationsbahn befindet sich südwestlich des Plangebietes. Die Flächen reagieren aus bioklimatischer wie lufthygienischer Sicht besonders sensibel auf Bebauung. Die Planungshinweiskarte zur städtischen Klimaanalyse empfiehlt, die bestehende Austauschfunktion zu erhalten und zu fördern. Ein Eingriff in dem schmalen offenen Bereich an der Anrather Straße wird aus klimatisch-lufthygienischer Sicht als problematisch angesehen. Für das unmittelbare Plangebiet ist diese Wertung zu korrigieren, da durch Vorbelastungen die beschriebenen Klimafunktionen nur noch sehr eingeschränkt erfüllt werden. Das Plangebiet zeigt keine besonderen Auffälligkeiten hinsichtlich einer Luftschadstoffbelastung. Der im Plangebiet stockenden Eingrünung der Tennisanlage kann bedingt eine Immissionsschutzfunktion für die Staubund Luftschadstofffilterung zugesprochen werden, wenngleich der Abstand zwischen Emittent (Anrather Straße) und Gehölzstrukturen für einen wirksamen Schutz zu groß ist. Gewisse Gerüche von Tierställen, Weidenutzung oder landwirtschaftlicher Bewirtschaftung (Gülle, Pestizide) sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ortsüblich und daher hinzunehmen. Die Wohnnutzung am Rande des Außenbereichs ist gleichsam von Gesetzes wegen mit landwirtschaftlichen Umwelteinwirkungen vorbelastet und kann aus diesem Grunde nicht denselben Schutz beanspruchen wie in weitgehend störungsfreien Baugebiete. Für das Plangebiet besteht eine spezifische Sensitivität gegenüber einer Zunahme von Luftschadstoffbelastungen sowie der Degradierung von Kaltund Frischluftentstehungsgebieten. Im Zusammenhang prognostizierter Klimaveränderungen ist darüber hinaus eine Empfindlichkeit gegenüber einer Zunahme der Wärmebelastung (Hitzevorsorge) gegeben. 5.6 Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild Derzeitiger Umweltzustand An der Anrather Straße dominiert entlang der Tennisanlage eine Sichtschutzpflanzung aus standortfremden Koniferen, durch die der Wechsel vom Siedlungsraum in den Freiraum nicht wahrgenommen wird. Lediglich über die südlich anschließende Ackerparzelle eröffnen sich Blickbeziehungen in den Landschaftsraum. Aufgrund des ebenen und strukturarmen Geländes sowie relativ großflächiger Schläge sind hier relativ weite Raumeindrücke möglich. Gliedernde Vegetations-/Strukturelemente bzw. 58 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Reliefformen beschränken sich im Plangebiet auf den Gehölstreifen der auf einem Wall die Tennisanlage umgibt. Vorbelastungen Mit der Tennisanlage sind große Teile des Plangebietes anthropogen überformt und zeigen einen technischen Charakter. Landschaftstypische Elemente reduzieren sich hier auf eine rahmende Eingrünung. Die anschließende planinterne Ackerfläche wirkt leergeräumt und monoton. Blick über die Ackerparzelle vom bzw. zum Krützboomweg (eigene Aufnahme) Auch bei dem teilweise im Plangebiet liegenden bzw. angrenzenden „Landschaftsschutzgebiet südlich und westlich Fischeln“ handelt es sich um einen offenen und wenig strukturierten Bereich von überwiegend geringer Bedeutung für das Schutzgut. Dies suggeriert auch das Entwicklungsziel 1.3 des Landschaftsplans „Wiederherstellung einer ökologisch stabilen, vielfältigen Landschaft“. Die vereinzelten hofnahen Obstwiesen 59 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht und Grünlandflächen von allgemeiner Bedeutung lockern dieses Bild zwar auf, ändern aber nicht den Grundcharakter der Landschaft. Die Sichtbeziehungen in diesen Landschaftsraum werden am Horizont teilweise durch Hochspannungsleitungen, Hochhäuser und Industrieflächen gestört. Den Blick von Westen auf das Plangebiet dominiert im Bereich der Ackerfläche das Neubaugebiet östlich des Krützboomweges mit seiner Dachlandschaft. Darüber hinaus bewirken die Bebauungspläne Nr. 653 - Europapark Fichtenhain C und Campus Fichtenhain sowie Nr. 660 - Westumgehung Fischeln: Teilabschnitt von der südlichen Kölner Straße bis zur Anrather Straße - planbedingte Vorbelastungen durch neue Industrieflächen und Verkehrswege. Neben der optischen/ästhetischen Vorbelastung ist mit der Verlärmung des Plangebietes auch eine akustische Abwertung für die landschaftliche Wahrnehmung festzustellen, die bei Inbetriebnahme der Westumgehung eine weitere Beaufschlagung erfahren wird. Zudem würde der Verkehrskorridor eine gravierende Barriere für das Plangebiet und den angrenzenden Landschaftsraum darstellen. Bedeutung und Empfindlichkeit Das breite Gehölzband um die Tennisanlage ist landschaftsbildprägend und bindet die Sportanlage in die Kulturlandschaft ein. Es besteht eine hohe Empfindlichkeit gegenüber einer Beseitigung. Die Randzone ist in der überwiegend offenen Agrarlandschaft hochwirksam. Als Folge der visuellen Fernwirkung besteht die Gefahr einer technischen Überprägung der Horizontlinie durch bauliche Anlagen mit Auftreten von Maßstabs- und Proportionsbrüchen. Durch die südlich im Plangebiet liegende Freifläche bestehen räumlich-funktionale Beziehungen zum angrenzenden Landschaftsraum. Wenngleich dieser nicht durch eine besonders hohe Vielfalt und Schönheit gekennzeichnet ist, bietet dieser doch die Möglichkeit landschaftstypische Gegebenheiten unmittelbar zu erfahren. Überformungen der Oberflächengestalt, Beeinträchtigungen von Blickbeziehungen und Sichtachsen sowie die Trennung von Wegebeziehungen wirken hier besonders störend. Einen nachbarrechtlichen Schutz vor einer Verschlechterung der freien Aussicht gibt es aber nicht. Für die Erlebbarkeit der Landschaft ist es wichtig, dass Plangebiet vor einer weiteren Verlärmung zu schützen. Die akustische Störung ist bislang nur mäßig ausgeprägt. 5.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Derzeitiger Umweltzustand Innerhalb des Plangebietes sowie im engeren Umfeld sind keine schützenswerten Bau- und Bodendenkmale oder bedeutsame Kulturland- 60 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht schaftsbereiche (KLB, Landschaftsverband Rheinland) vorhanden bzw. bekannt. Südlich an das Plangebiet grenzt die alte Hofanlage Hanninxhof, der kulturhistorische Bedeutung zugesprochen wird. Als sonstige Sachgüter zählen zunächst alle Güter von materieller Bedeutung. Allerdings kommt im Rahmen der Bewertung kulturhistorischen und soziokulturellen Aspekten eine entscheidende Bedeutung zu, so dass die überplante Tennisanlage und die landwirtschaftliche Nutzfläche nicht unter dem Begriff Kulturgüter und sonstige Sachgüter subsumiert werden. Vorbelastungen Aufgrund des Fehlens von Baudenkmälern im Plangebiet können keine Angaben zu Vorbelastungen getroffen werden. Für Bodendenkmäler ist im Bereich der Tennisanlage infolge eines aufgefüllten Geländes und baubedingter Bodenbewegungen von gestörten und umgelagerten Bodenverhältnissen auszugehen. Auch bei der landwirtschaftlichen Nutzfläche ist durch mechanische Bodenbearbeitung (Tiefumbruch) eine veränderte Oberbodenstruktur anzunehmen. Bedeutung und Empfindlichkeit Für das Plangebiet sind keine Bau- oder Bodendenkmäler erfasst. Es ist von einer geringen Bedeutung und Empfindlichkeit des Schutzgutes auszugehen. Da bisher noch keine systematische Erhebung zur Ermittlung des archäologischen Potentials durchgeführt wurde, ist die Entdeckung von Bodendenkmälern bei der Durchführung von späteren Erdeingriffen nicht gänzlich auszuschließen. Der Hanninxhof prägt als alte Hofanlage die Kulturlandschaft. Er steht zwar nicht unter Denkmalschutz, eine gewisse Nähe zum förmlichen Denkmalschutz ist jedoch vorhanden. Insofern gilt auch für dieses kulturlandschaftliche Inventar, dass Eigenart und Typik sowie strukturelle und funktionale Raumbezüge nicht beeinträchtigt werden sollen. Die Wahrnehmbarkeit der Hofanlage ist jedoch durch abschirmenden Bewuchs und in der Vergangenheit hinzutretender Neubauten (Wirtschaftsgebäude, Wohnhaus) herabgesetzt. 6. Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Bei der Status-quo-Prognose/Nullvariantenprüfung sind die umweltbezogenen Auswirkungen bei Unterbleiben der Planung abzuschätzen. 61 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Werden bereits bebaute bzw. beplante Flächen überplant, sind grundsätzlich die Folgen zu berücksichtigen, die sich bei Ausnutzung der Baurechte ergeben können. Das Plangebiet ist vollständig durch rechtskräftige Bebauungspläne erfasst. Die Tennisanlage wird planungsrechtlich als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Tennisanlage gesichert. Die Nutzung soll jedoch aufgegeben werden. Es ist anzunehmen, dass sich eine Brachfläche entwickeln wird; für eine Entsiegelung besteht seitens der Vornutzer kurz-/mittelfristig keine Veranlassung. Es käme es zu einer Ansiedlung und Ausbreitung von Spontanvegetation. Der Reifegrad der um die Tennisanlage stockenden Gehölze würde zunehmen. Eingeschränkt könnten sich einige Landschaftsfunktionen auf den naturfernen Tennisplätzen wieder einstellen. Die Ackerfläche zwischen Tennisanlage und Hanninxweg ist als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Bei Fortsetzung einer landwirtschaftlichen Nutzung kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der aktuelle Zustand der Umwelt relativ konstant bleibt. Die intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche bliebe durch Dünger- und Pestizideintrag sowie Bodenbearbeitung in ihrer stofflichen und strukturellen Zusammensetzung mäßig anthropogen überprägt. Westlich des Tennisheims liegt ein schmaler Ackerstreifen. Auf diesem kann bei Realisierung der Südwestumgehung Fischeln ein 5 m hoher Lärmschutzwall errichtet werden. In Abhängigkeit von Art und Mächtigkeit der Überdeckung können Bodenfunktionen außer Kraft gesetzt oder beeinträchtigt werden. Das Belastungsniveau durch den Straßenverkehr bleibt weitgehend unverändert. Die Aufgabe der Tennisplatznutzung wird zu geringen Entlastungen beim Quell- und Zielverkehr führen. Der Sportlärm wird komplett entfallen. Deutliche Aufschläge beim Emissionsniveau sind bei Realisierung der Westumgehung Fischeln zu erwarten. 7. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen 7.1 Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Die geplante Baumaßnahme stellt eine Neugestaltung des gesamten Bereichs dar. Der offene Charakter des südlichen Plangebietes geht verloren und wird durch Siedlungsstrukturen ersetzt. Durch grünordnerische Maßnahmen wird das Pangebiet jedoch gegenüber seinem derzeitigen Zustand für einen größeren Kreis Naherhohlungssuchender erschlossen. Die Barriere-/Isolationswirkung der Tennisanlage aber auch der landwirtschaftlichen Nutzfläche werden abgebaut. Die Planung sieht eine enge 62 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Verzahnung des östlich des Krützboomweges verlaufenden Grünzuges mit der neu herzustellenden Grünfläche vor. Durch die Anlage einer als Ortsrandeingrünung gestalteten Parkanlage werden die gerodeten Gehölzbestände um die Tennisanlage nach entsprechenden Entwicklungszeiten innerhalb der Parkanlage neu aufgebaut. Die Parkanlage ist mit einem Wegenetz durchzogen, das kleinräumig auch die Anliegerstraßen im Neubaugebiet anbindet. Ein Anschluss an den Hanninxweg im Süden, erschließt das großräumige LSG westlich und südlich Fischeln. Diese Wegeführung ist allerdings nur solange von Bedeutung, wie die geplante Westumgehung hier keine Unterbrechung schafft. Die Wiedernutzbarmachung einer zukünftigen Brachfläche ist für das Straßen-/Ortsbild grundsätzlich positiv zu werten, führt sie doch dazu, dass ein verwahrloster Zustand beseitigt wird und nicht weiter negativ ausstrahlen kann. Die Prognose der voraussichtlich zu erwartenden gesundheitlichen Belastungen beschränkt sich auf die Folgen des Verkehrslärms planbedingter Zuwächse durch das Neubaugebiet. Die Auswirkungen der Südwestumgehung Fischeln werden unter Berücksichtigung der vorgesehenen Lärmschutzeinrichtungen im Unterkapitel Vermeidungsmaßnahmen dargestellt. Die Unbedenklichkeit des Verkehrs- und Gewerbelärms aus den bestehenden Lärmquellen wurde bereits in Kapitel 5.1 beschrieben. Verkehrslärm: Da der Bebauungsplan Nr. 784 mit den privaten Stichstraßen neue Verkehrsflächen festsetzt und für den Krützboomweg die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine wesentliche Änderung einer vorhandenen Straße schafft, ist im Planaufstellungsverfahren abzuschätzen, ob die Grenzwerte der 16. BImSchV bei vorhandener (Wohn-) Bebauung überschritten werden, so dass zu deren Gunsten zwingend Maßnahmen des aktiven und/oder passiven Lärmschutzes vorzusehen sind. Aus dem Neubaugebiet wird mit einem Verkehrsaufkommen von rund 210 Kfz/24 h gerechnet. Diese Verkehre fahren zukünftig auf dem Krützboomweg Richtung Norden auf die Anrather Straße. Durch den Neubau der Erschließungsstraßen und dem Ausbau des Krützboomweges werden an den nächstgelegenen Fassaden der Gebäude Am Rohrhof und in der Franz-Heckmanns-Straße Beurteilungspegel von 25 – 51 dB(A) tags und nachts von 15 – 43 dB(A) verursacht. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts werden damit um mindestens 8 dB(A) tags und mindestens 6 dB(A) nachts unterschritten. Es sind keine Schallschutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm erforderlich. 63 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Abwägungsrelevant ist auch die planbedingte Einspeisung zusätzlichen Verkehrs in vorhandene Straßen. Liegt die Lärmbelastung bereits über dem für die Gesundheit kritischen Toleranzwert von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht, ist grundsätzlich jede Erhöhung des Verkehrsaufkommens und damit rechnerische Erhöhung des Lärmpegels abwägungsrelevant. Unter der Annahme, dass die Zusatzverkehre aus dem Plangebiet (ca. 210 Kfz-Fahrten/Tag) jeweils zu 50 % in Richtung Westen und Osten fahren, erhöhen sich die Geräuschimmissionen an den straßenseitigen Fassaden der Wohngebäude an der Anrather Straße um 0,1 dB. Bei einem schon im Bestand vorhandenen Beurteilungspegel von 62,9 dB(A) tags und 54,5 dB(A) nachts würde sich der aufgerundete Beurteilungspegel nicht ändern. Die Verkehrslärmpegel auch mit den Verkehren aus dem Plangebiet führen zu Beurteilungspegeln von 63 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts. Bei diesen Werten wird die Grenze zur Gesundheitsgefährdung weder am Tag noch in der Nacht überschritten. Die Erhöhung von 0,1 dB durch die Zusatzverkehre ist nicht relevant. Die Geräuschimmissionen an den Westfassaden der Wohngebäude an der Straße Am Rohrhof erhöhen sich zwischen 0,6 und 1,1 dB. Bei einem schon im Bestand vorhandenen Beurteilungspegel von 50,3 dB(A) tags und 42,0 dB(A) nachts würden sich die aufgerundete Beurteilungspegel auf 52 dB(A) tags und 43 dB(A) nachts erhöhen. Bei diesen Werten werden sowohl die Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts eingehalten als auch die Grenze zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht nicht überschritten. Die Planung verursacht damit keine ungesunden Wohnverhältnisse an den öffentlichen Straßen. Die Abbruch- und Bauphase ist mit Geräuschimmissionen verbunden, die zu temporären Belästigungen führen können. Unter Berücksichtigung des vorübergehenden Charakters der Einwirkungen, der technischen und organisatorischen Möglichkeiten zur Verminderung sowie der relativ geringen Anzahl Betroffener (Anwohner Krützboomweg), werden etwaige Belästigungen als unerhebliche negative Umweltauswirkungen eingestuft. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Wie in Kapitel 5.1 bereits dargelegt, entstehen mit der Inbetriebnahme der Westumgehung Fischeln für das Plangebiet erhebliche Lärmbelästigungen. Zum Schutz des Plangebietes ist die Festsetzung von aktiven (Wälle, Wände, Wall/Wand-Kombinationen) und passiven Schallschutzmaßnahmen (bauliche Verbesserungen) erforderlich. Durch den Gutachter wurden Lärmschutzhindernisse mit Höhen von 5,5 m, 6,5 m und 8 m Höhe 64 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht gerechnet. Wird für eine Verlängerung des Lärmschutzhindernisses Richtung Süden in anderen Planverfahren kein Baurecht geschaffen, muss das Lärmschutzhindernis am Südrand des Plangebietes Richtung Osten mit einer Länge von 85 m, beginnend an der Umgehungsstraße, fortgesetzt werden. Im Bereich der privaten Gärten (Bereich C, s. Abbildung) soll das Lärmschutzhindernis auf eine vertretbare Höhe abgesenkt werden. Hier ist eine Lärmschutzwand mit einer Mindesthöhe von 3,5 m vorgesehen, dies ist nur unwesentlich höher, als eine übliche Garage. Lärmschutzhindernisse mit Höhen von 5,5 m (Bereich B) und 3,5 m (C) Mit einem 5,5 m (Bereich A und B) bzw. 3,5 m (Bereich C) hohen Hindernis sind in allen Außenwohnbereichen (Terrassen, Balkone) Beurteilungspegel von 55 dB(A) oder geringere Pegel zu erwarten. Im 2. OG liegen die höchsten Beurteilungspegel zwischen 54 und 60 dB(A) tags und 44 und 50 dB(A) nachts. Zum Schutz des 1. OG am Westrand des Plangebietes wäre ein 6,5 m hohes Lärmschutzhindernis erforderlich. Im 1. OG werden dann Beurteilungspegel von höchstens 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts erreicht. Lediglich an dem nördlichsten und den beiden südlichsten Gebäuden der westlichen Baureihe sind Beurteilungspegel von 56 dB(A) tags und 46 dB(A) nachts zu erwarten. Im 2. OG liegen die höchsten Beurteilungspegel nahezu unverändert zwischen 54 und 59 dB(A) tags und 44 und 48 dB(A) nachts. Zum Schutz des 2. OG am Westrand des Plangebietes wäre ein 8 m hohes Lärmschutzhindernis erforderlich. Mit einem solchen 8 m hohen Hindernis werden in allen Außenwohnbereichen und an allen Fassaden im EG und im 1. OG Beurteilungspegel von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts unterschritten. Im 2. OG sind an dem nördlichsten Gebäude und den vier Gebäuden in der Südwestecke des Plangebietes Beurteilungspegel von 56 dB(A) tags und 46 dB(A) nachts zu 65 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht erwarten. Es liegen hier noch Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 von bis zu 1 dB vor. Es zeigt sich, dass das Plangebiet nicht in Gänze durch aktive Schallschutzmaßnahmen sinnvoll geschützt werden kann bzw. ein unverhältnismäßig hoher Aufwand für einen ganzheitlichen Schallschutz erforderlich wäre. Ergänzend zu den aktiven Schallschutzmaßnahmen sollen daher passive Schallschutzmaßnahmen ergriffen werden. Zur Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 sind die sogenannten „maßgeblichen Außenlärmpegel“, bezogen auf den Zeitraum des Tages (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr), heranzuziehen. Hierbei unterscheiden sich die maßgeblichen Außenlärmpegel bei Verkehrslärm von den berechneten Beurteilungspegeln zum Zeitraum des Tages durch einen Zuschlag von 3 dB(A). Entsprechend den berechneten maßgeblichen Außenlärmpegeln und der hieraus resultierenden Lärmpegelbereiche ergeben sich Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile von Gebäuden zwischen den Lärmpegelbereichen (LPB) I und III, je nach Variante der gewählten Höhe des Lärmschutzhindernisses. Dabei ist zu beachten, dass die Anforderungen bis einschließlich LPB II (maßgeblicher Außenlärmpegel 56 bis 60 dB(A)) keine „echten“ Anforderungen an die Fassadendämmung darstellen, da diese Anforderung bereits von den heute aus Wärmeschutzgründen erforderlichen Isolierglasfenstern bei ansonsten üblicher Massivbauweise in der Regel erfüllt werden. Daher wird der LBP II als Mindestanforderung für das gesamte Plangebiet angenommen und Bereiche mit höheren Anforderungen (LPB III) an die Fassadendämmung entsprechend gekennzeichnet. Für den LPB III gilt ein maßgeblicher Außenlärmpegel von 61 bis 65 dB(A). Entsprechend den Berechnungen aus dem Lärmgutachten sind von der Kennzeichnung nur wenige Wohnhäuser am Westrand des Plangebietes betroffen. Die Zahl der potentiell betroffenen Wohnhäuser variiert mit der Höhe des Lärmschutzhindernisses. Bei einem 5,5 m hohen Lärmschutzhindernis sind für 10 Häuser und bei einem 6,5 m hohen Hindernis für 4 Häuser Lärmschutzvorkehrungen zu treffen. Bei einem 8 m hohen Lärmschutzhindernis würden sämtliche Baufelder außerhalb des Lärmpegelbereichs III liegen. Das Lärmschutzhindernis für das allgemeine Wohngebiet wird mit der geringsten Mindesthöhe von 5,5 m festgesetzt. Für die Lärmschutzwand im Bereich C gilt eine Mindesthöhe von 3,5 m. Die lärmschutztechnischen Verbesserungen durch eine Erhöhung des Lärmschutzhindernisses sind vergleichsweise gering und sind sowohl aus stadtgestalterischen Gründen als auch unter Kosten-Nutzen-Relationen unverhältnismäßig. 66 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Lärmpegelbereich bei Lärmschutzhindernishöhe 5,5 m / 3,5 m - Lärmgutachten (afi) Lärmpegelbereich bei Lärmschutzhindernishöhe 6,5 m - Lärmgutachten (afi) 67 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Durch ein 5,5 m hohes Lärmschutzhindernis werden die Außenwohnbereiche (Gärten, Terrassen) ausreichend geschützt. Es werden tags Außenpegel von 55 dB(A) oder geringer erreicht. Die Außenwohnbereiche sind nur tagsüber schutzwürdig, da sie nachts nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen zu dienen pflegen. Geht man von einem Pegel normaler Sprache im Bereich um 60 dB(A) - bezogen auf einen Abstand von 1 m aus, ist auch im Außenwohnbereich mit einem Dauergeräuschmilieu von ca. 55 dB(A) noch eine weitgehend störungsfreie Kommunikation gewährleistet. Geht man ferner davon aus, dass (leicht) gekippte Fenster noch eine Abschirmwirkung von bis zu 15 dB(A) haben, ist bei einem Außenpegel von bis 55 dB(A) ein zumutbarer Innenpegel von bzw. nahe bei 40 dB(A) noch gewährleistet. Für die höher gelegenen Wohnbereiche sind überwiegend keine zusätzlichen Schallschutzanforderungen erforderlich. Diese werden im Regelfall bereits durch die Anforderungen der Energieeinsparverordnung erfüllt. Lediglich für wenige Häuser im Westen des Plangebietes, sind für den Lärmpegelbereich III erhöhte Schallschutzanforderungen zu erfüllen. Bei hohen Außenlärmbelastungen kann tagsüber ein ausreichender Luftwechsel fast immer durch eine Stoßlüftung erreicht werden. Nachts hingegen, wenn die Bewohner schlafen, ist dies nicht möglich. Hier muss eine mechanische Unterstützung vorgesehen werden, wenn bei einem gekippten Fenster eine zu hohe Lärmbelastung im Schlafraum vorliegen würde. Ausgehend von einer Grenze einer ungestörten Nachtruhe von ca. 30-35 dB(A) sollte ab einem Schalldruckpegel von 45-50 dB(A) nachts vor dem Fenster eine mechanische Lüftung vorgesehen werden. Zum Schutz vor Nachtlärm werden daher für den Lärmpegelbereich III schallgedämmte Lüftungseinrichtungen für Schlafräume festgesetzt. • • • • • Festsetzung aktiver und passiver Schallschutzmaßnahmen Modifizierung der Art der baulichen Nutzung in den allgemeinen Wohngebieten mit Ausschluss verkehrsinduzierender bzw. störender Nutzungsarten (Gartenbaubetriebe, Tankstellen) Planung von verkehrsberuhigten Bereichen zur Minderung von Lärmemissionen (Stichstraßen) Erweiterung des Bestandes an wohnungsnahen öffentlichen Grünflächen Erhaltung von erholungsbedeutsamen Wegeverbindungen (Hanninxweg), bis zur Realisierung der Südwestumgehung Fischeln 68 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen Die derzeitige Lärmbelastung durch Verkehrs- und Gewerbelärm ist unproblematisch und hält die Vorgaben der einschlägigen lärmtechnischen Regelwerke ein. Auch die betriebsbedingten Auswirkungen der neuen Erschließungsstraßen für das Baugebiet sind von untergeordneter Bedeutung. Für die Realisierung der Südwestumgehung Fischeln sind jedoch umfassende aktive Lärmschutzmaßnahmen im Plangebiet zu ergreifen, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherzustellen. Zusätzlich müssen bei einigen Wohnhäusern passive Schallschutzmaßnahmen erfolgen. Die Naherholungsqualitäten können im Plangebiet durch die Anlage einer rund 1 ha großen Parkanlage verbessert werden. 7.2 Schutzgut Pflanzen / Tiere / Biologische Vielfalt Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Die Baufeldräumung von wertvollen Biotoptypen betrifft im Wesentlichen nur den Gehölzstreifen um die Tennisanlage. Als weitere Vegetationselemente ist eine Hochstaudenflur zwischen den nördlichen und südlichen Tennisplätzen sowie Gehölzbestand um das Vereinsheim von geringem naturschutzfachlichem Wert zu nennen. Die übrigen Flächen im Plangebiet sind versiegelt oder vegetationslos. Die Vegetationsräumung und Überbauung des Plangebietes führt zu direkten Lebensraumverlusten überwiegend geringer Lebensraumqualität. Hierdurch kommt es zu Verdrängungseffekten auf die Umgebung und zu Artenverschiebungen innerhalb des Plangebiets. Populationsrelevante Beeinträchtigungen sind jedoch nicht zu erwarten. Im räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen in der unmittelbaren Umgebung ausreichend Ausweichflächen zur Verfügung. Die Funktionen des weitläufigen LSG „südlich und westlich Fischeln“ werden für den Biotop- und Artenschutz nur rudimentär beeinträchtigt. Durch die Anlage einer Grünfläche (Ortsrandeingrünung) werden im Plangebiet neue Habitatflächen geschaffen, die von störungsunempfindlichen Tierarten besiedelt werden können (z. B. Wildkaninchen, ubiquitäre Vogelarten). In den neu anzulegenden Bereichen der Grünanlage sollen Gehölze gepflanzt werden, die mittelfristig den Verlust der Randeingrünung der Tennisanlage kompensieren können. Die Grünfläche dient gleichzeitig als Puffer zwischen neuem Siedlungsrand und angrenzendem Landschaftsraum. Bis zur Realisierung eines Lärmschutzwalls für die geplante Westumgehung Fischeln kann diese auch als Randlinienbiotop für die strukturarme Agrarlandschaft dienen. Die innerhalb der Wohngebiete für Vegetation zur Verfügung stehenden Hausgärten werden voraussichtlich überwiegend als Ziergarten genutzt und in der Regel eine eher geringe, siedlungsange- 69 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht passte Artenvielfalt aufweisen. Im Zuge der Abbrucharbeiten, aber auch während der weiteren Bauphase werden durch Geräusch-, Erschütterungsund Lichtemissionen sowie Personen- und Fahrzeugbewegungen Störeinwirkungen verursacht, die bei empfindlicheren Arten des Plangebietes und seiner Umgebung Flucht- bzw. Meidereaktionen auslösen können. Aufgrund des Artenspektrums bzw. der genutzten Habitate kann eine erhebliche Störung aber ausgeschlossen werden. Die potentielle Betroffenheit der artenschutzrechtlichen Belange ist ausführlich in Kapitel 7.11 dargelegt und wird an dieser Stelle nur kurz mit den erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zusammengefasst: Während der Fledermauserfassungen ergaben sich keine Hinweise auf Quartiere innerhalb des Untersuchungsgebietes. Da Fledermäuse regelmäßig ihre Quartiere wechseln, ist es jedoch möglich, dass zu einem späteren Zeitpunkt Quartiere im Eingriffsbereich bezogen werden. Um individuelle Verluste während der Baustellenphase, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie Störungen während der Fortpflanzungs- Balz- oder Überwinterungszeitzeit zu vermeiden, sind die im Weiteren aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen zu beachten. Teile des Plangebietes werden von Fledermäusen zur Nahrungssuche genutzt. Die Jagdgebiete werden allerdings nicht nennenswert beeinträchtigt, da von dem Eingriff nur kleine Teilflächen der weiträumigen Nahrungsreviere betroffen sind. Zudem stehen in der unmittelbaren Umgebung in ausreichendem Umfang geeignete Flächen zur Verfügung, auf die bei Bedarf zur Jagd ausgewichen werden kann. Durch das geplante Vorhaben kommt es für die im Plangebiet bzw. der Umgebung nachgewiesenen planungsrelevanten Vogelarten nicht zu nennenswerten Konflikten. Brutvorkommen dieser Arten sind nicht betroffen. Zudem besitzt die Eingriffsfläche keine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat. Für alle weiteren nachgewiesenen, nicht planungsrelevanten Vogelarten können individuelle Verluste während der Baustellen-phase, Zerstörung von Nestern sowie Störungen während der Fortpflanzungszeit vermieden werden, wenn die Hinweise zum Zeitpunkt der Baufeldräumung berücksichtigt werden. Durch Umsetzung des Bebauungsplanes gehen Teile des Lebensraumes des Feldhasen (Ackerfläche südlich der Tennisanlage) und des Wildkaninchens verloren. Für den Feldhasen ist der Eingriff jedoch nicht als erheblich anzusehen, da nur kleine Teilflächen des weiträumigen Lebensraumes 70 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht betroffen sind. Auch für das Wildkaninchen stehen ebenfalls in ausreichendem Umfang Ausweichflächen zur Verfügung. Vom Eingriff in den mit Gehölzen bepflanzten Wall um die Tennisanlage sind zahlreiche Baue betroffen. Verluste von Individuen können vermieden werden, in dem die artspezifischen Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt werden. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen • Baubeginn (Baufeldräumung) außerhalb bestimmter Zeiten (Ruhezeiten der Tiere) bzw. zu Zeiten höchster Aktivität und geringer Revier-/ Nest-Bindung • allgemeiner Artenschutz gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG: Kein Rückschnitt oder auf den Stock setzten von Gehölzen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September • Gewährleistung durchlässiger Siedlungsränder zur freien Landschaft zur Förderung von Wechselbeziehungen (solange Lärmschutzwall nicht realisiert ist) • naturnahe Gestaltung öffentlicher und privater Grünflächen • Einsatz von Kaltstrahlern für Straßenbeleuchtungen zur Schonung angelockter Insekte (Empfehlung) • Neuanlage einer Grünfläche (planinterne Ausgleichsmaßnahme) • Ergänzung und Verbesserung vorhandener Biotope, Wiederherstellung gleichwertiger Vegetations- und Biotopstrukturen im betroffenen Landschaftsraum (planexterne Ausgleichsmaßnahme) Im Rahmen der Vergabe von Leistungen zur Bauvorbereitung bzw. Bauausführung sind zu berücksichtigen: • Schutz und Abstand von zu erhaltenden Gehölzen gemäß den einschlägigen Regelwerken (DIN 18920, RAS LP4, ZTV-Baumpflege) Maßnahmen zur Vermeidung individueller Verluste von Fledermäusen Um mögliche direkte Beeinträchtigungen (Individuenverluste) von Fledermäusen durch den Verlust von potenziellen Baumhöhlenquartieren zu vermeiden, sollte der vom Eingriff betroffene Gehölzbestand vor Beginn der Baufeldräumung auf Höhlen untersucht werden. Vorgefundene Höhlen müssen dann auf Besatz kontrolliert werden (mit Endoskop, ggf. Ausflugkontrolle). Wenn zweifelsfrei festgestellt wird, dass Baumhöhlen unbesiedelt sind, sollten sie unmittelbar im Anschluss an die Kontrolle gefällt werden oder die Höhlen sollten verschlossen werden, um eine Belegung vor der Baufeldfreimachung zu verhindern. Der beste Zeitpunkt für diese Maßnahme liegt in der Regel im Herbst (Anfang September bis 71 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Anfang November). In dieser Zeit nutzen die Tiere ihre Quartiere nicht mehr als Wochenstube und sind ausreichend mobil, um bei Beunruhigung auf andere Quartiere in der Umgebung auszuweichen. Werden Quartiere gefunden, müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang zu erhalten (z. B. Einrichtung von Ersatzquartieren durch Fledermauskästen) und erhebliche Störungen oder Tötungen von Individuen auszuschließen (z. B. Bauzeitenbeschränkung). Beim Gebäuderückbau des Tennisheims ist zu beachten, dass grundsätzlich der Spätsommer/Herbst (Anfang September bis Anfang November) der günstigste Abrisszeitraum ist. Eine mögliche Gefährdung von Fledermäusen ist dann deutlich geringer, da mögliche Wochenstuben bereits aufgelöst wurden, die Tiere sich aber auch noch nicht in Winterschlaf befinden und auf andere Quartiere in der Umgebung ausweichen können. Zudem ist das Brutgeschäft bei Vögeln abgeschlossen. Ist ein Abriss in diesem Zeitraum nicht möglich, wäre die Durchführung der Arbeiten alternativ im Zeitraum April möglich, da die Winterquartiere dann verlassen werden und noch keine Wochenstubengesellschaften vorhanden sind. Wird der Abriss der Außenhülle des Gebäudes in diesen Zeiträumen durchgeführt, sind folgende Hinweise zu beachten: • Die Mitarbeiter der mit den Arbeiten beauftragten Firmen sind auf die Problematik hinzuweisen und darauf einzuweisen, wie aufgefundene Fledermäuse zu sichern sind. • Bereits im Vorfeld ist zu klären, wo gefundene Fledermäuse im Bedarfsfall gepflegt werden können. • Die fachgerechte Versorgung möglicherweise aufgefundener Fledermäuse ist sicherzustellen; hierzu muss eine im Fledermausschutz sachkundige Person während der Abrissarbeiten kurzfristig erreichbar sein. Ein Rückbau des Tennisheims wäre auch während der Wochenstubenzeit (Anfang Mai bis Ende Juli) oder während der Balzzeit (Anfang August bis Ende September) möglich, sofern dann im Rahmen einer erneuten Ausflugkontrolle zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass keine Wochenstuben vorhanden sind und dass es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen durch die Zerstörung von Balzquartieren kommt. Abbrucharbeiten im Inneren der Gebäude sind von den zuvor aufgeführten Einschränkungen nicht betroffen. 72 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Maßnahmen zur Vermeidung individueller Verluste des Wildkaninchens Um direkte Beeinträchtigungen des Wildkaninchens zu vermeiden, sind Eingriffe in den mit Gehölzen bepflanzten Wall um die Tennisanlage außerhalb der Fortpflanzungs- bzw. Aufzuchtzeit, also im Zeitraum von Oktober bis Januar durchzuführen. Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen nicht planungsrelevanter europäischer Vogelarten Um erhebliche Beeinträchtigungen (möglicher) Brutvorkommen nicht planungsrelevanter Vogelarten durch baubedingte Störungen bzw. Vernichtung von Brutstätten auszuschließen, ist die Entfernung und ein Rückschnitt von Gehölzbeständen sowie der Rückbau des Gebäudebestandes außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit der Vögel, also im Zeitraum von September bis Februar durchzuführen. Die Baufeldräumung kann auch während der Brutzeit erfolgen, sofern zuvor durch eine ökologische Baubegleitung nachgewiesen wird, dass Schädigungen nicht eintreten können (keine Brutansiedlung oder nicht flügge Jungvögel innerhalb des betroffenen Gehölzbestandes bzw. am Gebäude). Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen Für Flora und Fauna ist die Umsetzung des Bebauungsplanes bedingt erheblich. Die Lebensraumverluste sind jedoch im Plangebiet oder im räumlich-funktionalen Zusammenhang in der näheren Umgebung kompensierbar. Aufgrund der überwiegend geringwertigen Ausprägung der Biotoptypen sind Ausgleichsmaßnahmen mit überschaubaren Entwicklungszeiten und geringen Wiederherstellungsrisiken planbar. Durch die Erhöhung des Siedlungsgrüns auf bisher vollversiegelten Tennisplätzen und ausgeräumten Ackerflächen werden eingeschränkt neue Lebensraumstrukturen geschaffen. Direkte Beeinträchtigungen von Fledermäusen und Vögeln können durch Kontrollmaßnahmen sowie zeitliche Einschränkungen für die Fällung von Bäumen bzw. den Gebäudeabriss vermieden werden. 7.3 Schutzgut Boden Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Im Bereich der Tennisanlage werden aufgrund der vorhandenen Störungen (Versiegelung, überformte Bodenprofile) keine zusätzlichen strukturellen Bodenbeeinträchtigungen durch den Bebauungsplan verursacht. Durch Rückbau der Tennisplätze mit Aushub der Auffüllungsböden und anschließender Herstellung von Nutzgärten werden auf Teilflächen 73 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht eingeschränkt natürliche Bodenfunktionen wiederhergestellt. Ein künstlich aufgebrachter Boden ist jedoch hinsichtlich seiner Struktur und seinem Gefüge nicht mit gewachsenen Bodenprofilen gleichzusetzen. Baubedingt werden die Böden im Gebiet mit Baumaschinen befahren und zur Lagerung von Materialien genutzt. Außerhalb von befestigten oder versiegelten Flächen führt dies in der Regel zu Bodenverdichtungen bzw. zu qualitativen Veränderungen der Bodeneigenschaften (z. B. Verringerung des Porenvolumens durch mechanische Belastung mit nur begrenzter Regenerationsfähigkeit, nachhaltige Schädigung des Bodenlebens durch Luftmangel, erschwerte Wiederbesiedlung des Bodens durch die Bodenflora und -fauna bzw. die höhere Vegetation). Im Bereich zukünftig versiegelter/überbauter Flächen wird die Wirkung von den anlagebedingten Auswirkungen überlagert. Emissionen von Baufahrzeugen (Öl, Diesel, Schmierstoffe) können bei grob fahrlässigem Verhalten zu potentiellen Verunreinigungen des Bodens (und in der Folge des Grundwassers) führen. Bei einem ordnungsgemäßen und sachgerechten Umgang mit den Baumaschinen (der vorausgesetzt werden kann) ist die Wahrscheinlichkeit des Eintretens einer solchen Situation jedoch eher gering. Auf den bislang ackerbaulich genutzten Flächen kommt es durch Neuversiegelung in Form von Hochbauten und Verkehrsflächen zum vollständigen Verlust der Bodenfunktionen. Für das Wohngebiet (GRZ 0,25; GRZ 0,3 zulässige Überschreitung 50 %) wird von einer maximal zulässigen Versiegelung von 37,5 % bzw. 45 %, für die Verkehrsflächen von einem Versiegelungsgrad von 100 % ausgegangen. Bei der Errichtung des Lärmschutzwalls ist mit großflächigen Aufschüttungen zu rechnen, die auf den verdichtungsempfindlichen Böden zu einer Veränderung der Gefügestruktur führen. Hierdurch werden die bislang günstig ausgeprägten Filterund Pufferfunktionen (Immobilisierung von Schadstoffen, Säurepufferung und -neutralisation, Fällung, mechanische Filterung) der natürlich anstehenden Böden herabgesetzt. Bei der Konstruktion eines Lärmschutzwalls kommen oftmals aufgearbeitete Böden minderer Qualität zum Einsatz. Die planbedingte Erhöhung des Kfz-Verkehrs kann Schadstoffemissionen verursachen, die theoretisch durch Wind, Fahrbahnabrieb, Straßenabwässer oder Spritzwasser auf die Straßenrandböden gelangen können. Derartige Belastungen werden aufgrund der geringen Fahrzeugdichte als vernachlässigbar eingestuft. 74 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen • Begrenzung der Bodenversiegelung durch Festsetzung einer GRZ deutlich unterhalb der Obergrenzen der BauNVO Auf Ebene der Bauausführung: • Bodenkundliche Baubegleitung • Bodenschonende Dimensionierung von Baueinrichtungen (Baustraßen, Lagerplätze etc.) • Verzicht auf Befahren zu nasser Böden • Tiefenlockerung von Böden • Trennung von Ober- und Unterboden beim Bodenabtrag und Wiedereinbau zur Rekonstruktion des ursprünglichen Bodenaufbaus, Schutz des Mutterbodens (DIN 18915 / 18918, § 202 BauGB) • Verzicht auf Einbau standortfremder Böden • geordnete Lagerung und schonender Umgang mit umweltgefährdenden Bau- und Betriebsstoffen • Abtragen von Bodenüberformungen (Wall um die Tennisanlage) • Hinweis auf LAGA Nr. 20 für den eventuellen Einbau bzw. die Verwendung von Boden (Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, „Technische Regeln der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen“) • Hinweis auf die notwendige Einholung einer wasserrechtlichen Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Krefeld, sofern der Einbau bzw. die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten oder industriellen Prozessen geplant ist Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen Teile des Neubaugebietes werden auf einer bereits versiegelten Tennisanlage errichtet. Insofern wird der Intention der Bodenschutzklausel des BauGB (Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen und die Wiedernutzbarmachung von Flächen) bedingt Rechnung getragen. Darüber hinaus werden durch dauerhafte Entsiegelungen (mit zukünftiger Hausgartennutzung) bestimmte Bodenfunktionen, z. B. für den Wasserhaushalt, reaktiviert. Erhebliche nachteilige Auswirkungen sind durch Neuversiegelungen zu prognostizieren, insbesondere weil relativ naturnahe Böden mit besonders hoher Schutzwürdigkeit und Verdichtungsempfindlichkeit betroffen sind. 75 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Bisher luft- und wasserdurchlässige Flächen werden vom Austausch mit der Atmo-, Bio- und Hydrosphäre abgeschnitten. Ein Ausgleich ist letztlich nur durch Entsiegelungsmaßnahmen fachgerecht herstellbar. Bei den unversiegelten Flächen ist bei Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen nicht von irreversiblen Schädigungen der Bodenfunktionen auszugehen. Die Bodenuntersuchungen zur Altlastenverdachtsfläche zeigen ausnahmslos unauffällige Befunde, aus denen keine Schutzgutgefährdung abgeleitet werden kann. Gegen eine Umnutzung des Geländes zu einem Wohngebiet bestehen aus gutachterlicher Sicht keine Bedenken. Die Aushubmassen aus dem Auffüllungsbereich der Tennisplätze sind entweder als Z 2Material zu verwerten oder einer Deponie der Klasse DK 0 zur Beseitigung zuzuführen. 7.4 Schutzgut Wasser Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Mit der geplanten Neuversiegelung des Bodens ist eine Verminderung der Grundwasserneubildungsrate verbunden. Auch durch baubedingte Bodenverdichtungen kann die Sickermenge reduziert werden. Das Regenwasser von den befestigten Flächen wird im Plangebiet gesammelt und über eine Druckleitung einer Versickerungsanlage rund 750 m nordwestlich des Plangebietes zentral zugeleitet. Damit wird das Niederschlagswasser zumindest im gleichen hydrogeologischen Teilraum zur Versickerung gebracht. Die Grundwasserbilanz bleibt damit großräumig unverändert. Durch Rückbau der Tennisplätze und deren Anlage als Hausgärten kann darüber hinaus zusätzliche Infiltrationsfläche geschaffen werden. Im Rahmen der Bodenuntersuchung durch Dr. Tillmanns & Partner GmbH wurden die hydrogeologischen Verhältnisse durch Sickerversuche geprüft. Der Bereich der pleistozänen Niederterrasse kann nach DIN18130-1 und konservativer Betrachtung des kfu-Wertes nach USBR Earth Manual, als durchlässig bezeichnet werden und ist nach ATV-Arbeitsblatt A138 für Versickerungen geeignet. Jedoch werden die versickerungsfähigen Schichten durch einen rund 2,0 m mächtigen pleistozänen Lösslehm überlagert. Dieser und die beengten Platzverhältnisse für Versickerungsanlagen im Plangebiet erschweren eine sinnvolle Versickerung. Bei „normalen“ Grundwasserständen mit Flurabständen von ≥ 3,7 m sind bei Gründungsarbeiten von Wohnhäusern mit angenommenen Aushubtiefen bis max. 3,0 m unter GOK keine Maßnahmen zum Schutz vor Grundwasser erforderlich. Anfallendes Tag-, Sicker-, und Stauwasser kann in offener Wasserhaltung abgeführt werden bzw. versickert ohne wesentliche Zeitverzögerung im sandigen Untergrund. Bei höheren Grundwasser- 76 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht ständen bis auf Höhe des Bemessungswasserstandes von 36,5 m NHN mit Flurabständen ≥ 2,8 m unter GOK kann in Abhängigkeit von den jeweiligen Gelände- und Planhöhen das Aushubniveau im Bereich von Baugruben und Kanalgräben bereits im Grundwasser liegen, so dass bauzeitliche Wasserhaltungsmaßnahmen erforderlich werden. Die Verschmutzungsgefährdung für das Grundwasser erhöht sich zwar im Bereich zukünftig unversiegelter Flächen, ist aber vor dem Hintergrund der Festsetzung eines allgemeines Wohngebietes als gering einzustufen. Unter der Voraussetzung eines technisch einwandfreien Zustandes der Baufahrzeuge und -maschinen sind nachteilige Auswirkungen durch Schadstoffeintrag für das Grundwasser in der Bauphase nicht zu erwarten. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen • Niederschlagswasserversickerung von befestigten Flächen in einer zentralen Versickerungsanlage außerhalb des Plangebietes, jedoch im selben hydrogeologischen Teilraum • Konstruktion der Bauwerke unter Verzicht auf Grundwasseranschnitt und -absenkung • Rückführen des Bodenwasserhaushaltes auf die natürlichen Verhältnisse im Bereich der Tennisanlage bei Anlage von Hausgärten Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen Durch Umsetzung der Ziele des Bebauungsplanes ergeben sich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen für das Schutzgut. 7.5 Schutzgut Klima/Luft Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Die Planungshinweiskarte zur gesamtstädtischen Klimaanalyse empfiehlt die ausgewiesene Ventilationsfunktion und Luftleitbahn im Plangebiet zu erhalten und zu fördern. Ein Eingriff in den schmalen offenen Bereich nördlich und südlich der Anrather Straße wird aus klimatisch-lufthygienischer Sicht als problematisch angesehen. Die Planungsempfehlung wird durch den Bebauungsplan augenscheinlich konterkariert. Eine Bebauung in Ventilationsbahnen ist grundsätzlich als Strömungshindernis anzusehen. Relativierend ist jedoch hervorzuheben, dass die Klimafunktionen im Plangebiet deutlich von der Klimaanalyse abweichen. Die Ventilationsbahn ist im Bereich des Plangebietes bereits vielfältig gestört. Das Plangebiet liegt innerhalb bzw. zwischen bereits besiedelten und bestockten Flächen, 77 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht die Kalt-/Frischluftabflüsse bereits heute maßgeblich behindern. Im Norden stellen die Kindertagesstätte Krützboomweg und die randlichen Grünstrukturen der Tennisanlage, im Süden der Hanninxhof, Strömungshindernisse dar. Mit der Umsetzung der Wohnbebauung bleibt der Querschnitt und damit die Funktionsfähigkeit der bislang unverbauten Ventilationsbahn erhalten. Negative Auswirkungen sind vielmehr durch den Verlust von Kaltluftproduktionsflächen zu erwarten. Durch die Ausweitung der Bebauung auf zurzeit landwirtschaftlich genutzte Flächen erfährt das Gartenstadt-/ Dorf-Klimatop eine Erweiterung auf Kosten des Freiland-Klimatops. Die Verminderung der Kaltluftmassenproduktion ist als bedingt erheblich einzustufen. Die Wirkungsintensität ist u. a. abhängig vom Versiegelungsgrad, Baukörpervolumen, der Freiflächengestaltung/-begrünung oder Gebäudebegrünungen. Kompensierend wirkt die Herstellung von Hausgärten auf den Tennisplätzen als klimafördernde und verdunstungsaktive Strukturen. Die lufthygienischen und lokalklimatischen Verhältnisse werden sich durch die Gehölzräumung um die Tennisanlage nicht signifikant verschlechtern. Mögliche negative Auswirkungen werden hier vom Freilandklimatop überlagert. Im Zuge der Gebäudeabbruch- und Entsiegelungsarbeiten auf dem Gelände der Tennisanlage wird es zu Staub- und Abgasemissionen und damit zu einer lokalen Erhöhung durch Feinstaub und Abgasen kommen. Vor dem Hintergrund des temporären Charakters der Arbeiten und den Möglichkeiten zur Minimierung von Stäuben (z. B. Bindung von Staub durch Feuchthalten des Materials) wird die Auswirkung als bedingt erheblich eingestuft. Die durch die Planung hervorgerufene Zusatzbelastung beim Hausbrand ist wegen des geringen Umfangs und ihrer nur lokalen Bedeutung unerheblich. Neben dem Hausbrand ist als weitere nutzungsbedingte Emissionsquelle der Anlieger- und Besucherverkehr zu nennen. Im Vergleich zur derzeitigen Situation (überwiegend temporäre Nutzung durch Spielplatzbetrieb) ist von einer minimalen Emissionserhöhung auszugehen, die angesichts des geringen zusätzlichen Verkehrsaufkommens jedoch kaum nachweisbar ist. Die Immissionsvorbelastung ist unbedenklich. Aufgrund des Abstandes zur Anrather Straße ist erkennbar, dass im Plangebiet das Niveau der Hintergrundbelastung nicht überschritten wird. Eine Zusatzbelastung durch verkehrsbedingte Emissionen ist für keine der untersuchten Luftschadstoffe erkennbar. Bei Realisierung der Westumgehung Fischeln ist mit Erhöhungen am westlichen Plangebietsrand zu rechnen, Grenzwerte werden jedoch auch hier deutlich unterschritten. Bei Errichtung des Lärmschutzwalls wird der Transmissionsweg der Luftschadstoffe weitgehend unterbunden. 78 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen • Schaffung winddurchlässiger Siedlungsränder • Vermeidung der Aufheizung von Gebäuden durch Fassaden- und Dachbegrünung (Empfehlung) • Modifizierung der Art der baulichen Nutzung in den Allgemeinen Wohngebieten mit Ausschluss verkehrsinduzierender bzw. störender Nutzungsarten (Gartenbaubetriebe, Tankstellen) • Schaffung klimafördernder verdunstungsaktiver Flächen (Gehölze, Grünflächen) • Förderung des Luftaustausches durch Oberflächen mit geringer Rauigkeit (z. B. niedrige Vegetation) • Planung von verkehrsberuhigten Bereichen (Maßnahmenziel B 1/06 Luftreinhalteplan Krefeld) • Straßen- und/oder Gebäudebegrünung (Maßnahmenziel B 1/16 Luftreinhalteplan Krefeld) Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen Die verbrennungsbedingten Abgasemissionen des Anlieger- und Besucherverkehrs werden aufgrund ihres Bagatellcharakters zu keiner relevanten Beeinflussung der Luftqualität führen. Aufgrund der geringen Anzahl neuer Wohneinheiten ist bezüglich der Emissionsquelle Hausbrand von einer minimalen lokalen Zunahme der Luftschadstoffbelastung auszugehen. Die Stichstraßen werden im Plangebiet als verkehrsberuhigte Bereiche angelegt und begrünt, damit wird den Maßnahmenzielen B 1/06 und B 1/16 des Luftreinhalteplans entsprochen. Gebäudebegrünungen sollen in die Freiwilligkeit der einzelnen Bauherren gestellt werden. Diese verbessern in erster Linie die mikroklimatischen Verhältnisse am Gebäude selbst, ohne eine Fernwirkung zu erzielen. 7.6 Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Baubedingt geht die landschaftsbildprägende Eingrünung um die Tennisanlage verloren. Aufgrund des Reifegrades der Gehölze ist grundsätzlich von einer Ausgleichbarkeit auszugehen. Die Gehölze sind überwiegend in einem Entwicklungszeitraum von 30 Jahren im räumlich-funktionalen Zusammenhang wiederherstellbar. Die Gehölze stocken teilweise auf einem Wall, der als landschaftsuntypische Reliefgestalt im Zuge der Baufeldräumung abgetragen wird. Auch die Revitalisierung einer aufgegeben, 79 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht brachfallenden Tennisanlage zu einem Wohngebiet, ist aus Gründen des Gewinns an Vielfalt und Eigenart positiv für das Ortsbild zu werten. Der anlagebedingte Verlust einer unverbauten Ackerfläche mit Sichtbeziehungen in einen offenen (wenngleich strukturarmen) Landschaftsraum stellt eine erhebliche Beeinträchtigung dar. Die visuelle Wahrnehmbarkeit von Landschaftsbereichen geht verloren. Landschaftstypische Gliederungsprinzipien und Anordnungsmuster werden durch technische Strukturen ersetzt. Charakteristische Silhouetten und Horizontlinien sind nicht mehr erfahrbar. Die Landschaft ist nur noch über den Hanninxweg erlebbar. Im Plangebiet wird das Landschaftserlebnis durch eine neu angelegte Grünanlage teilweise kompensiert. Durch ein engmaschiges Wegenetz ist sogar von einer besseren Erschließung des Plangebietes auszugehen. Je nach Ausgestaltung der Ortsrandeingrünung sind dann von hier Blickbeziehungen in den angrenzenden Landschaftsraum möglich. Beim Bau der Westumgehung Fischeln ist jedoch von einer vollständigen Sichtverschattung des Landschaftsraumes durch den Lärmschutzwall auszugehen. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen • Vermeidung von Maßstabs- und Proportionsverlusten (durch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung) • Gestaltung von Bauobjekten/Außenanlagen gemäß orts- und landschaftstypischer Merkmale (Aufstellung einer Gestaltungssatzung) • Festsetzung grünordnerischer Maßnahmen zur Wohnumfeldgestaltung und Eingrünung des Ortsrandes • Erweiterung und qualitative Verbesserung des Bestandes an wohnungsnahen öffentlichen Grün-/Freiflächen • Erhaltung von erholungsbedeutsamen Wegeverbindungen (Hanninxweg), bis zur Realisierung der Südwestumgehung Fischeln • Wiederherstellung naturraumtypischer Landschaftselemente • Schaffung von Flächen für die Erholung und Naturerleben • Pflanzung optisch wirksamer Großgehölze • Einbindung von Bauwerken und Ortsrändern durch Pflanzmaßnahmen Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen Durch eine umfassende Ortsrandeingrünung ist eine landschaftsgerechte Neugestaltung des Plangebietes möglich. Aufgrund der anthropogenen Überprägung beschränken sich die Beeinträchtigungen auf die bauliche 80 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Inanspruchnahme der Ackerfläche. Da es sich hierbei im Wesentlichen um einen kleinflächigen Lückenschluss zwischen bereits besiedelten Gebieten handelt, Wegebeziehungen in den angrenzenden Landschaftsraum erhalten bleiben und eine wohnungsnahe Grünfläche ausgleichend geschaffen wird, ist die Wirkungsintensität als bedingt erheblich einzustufen. Die Erholungsqualität wird aufgrund der vorhandenen Ausstattung der Umgebung mit Freiflächen nur bedingt erheblich beeinträchtigt. Auch Störungen durch eine planbedingte Verkehrszunahme sind aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens als nicht erheblich einzustufen, wenngleich über den Krützboomweg erstmalig Wohnbaugrundstücke erschlossen werden. 7.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Für das Plangebiet sind aufgrund des Fehlens von Baudenkmälern keine Auswirkungen zu prognostizieren. Südlich an das Plangebiet schließt sich der Hanninxhof als kulturhistorische Hofanlage an. Diese entfaltet vergleichbar einem förmlich unter Denkmalschutz stehendem Baudenkmal einen gewissen Umgebungsschutz. Eine substantielle, sensorielle oder funktionale Betroffenheit durch den Bebauungsplan kann jedoch ausgeschlossen werden. Der Bebauungsplan liegt außerhalb der visuellen Wirkzone der Hofanlage, deren Wahrnehmbarkeit durch abschirmenden Bewuchs sowie durch An- und Neubauten (Wirtschaftsgebäude, Wohnhaus) unmittelbar um die Hofanlage deutlich verändert wurde. Auch durch die Neubaugebiete östlich des Krützboomweges hat die Hofanlage ihren unverfälschten Kulturlandschaftsbezug bzw. seine Solitärlage verloren. Die Anlage liegt nur noch von Süden und Westen frei in der Landschaft. Die Ausstrahlungswirkung auf die Umgebung ist durch die beschriebenen Landschaftsveränderungen nur noch gering und auf einen engen Wirkungskreis beschränkt. Eine bedrückende oder beengende Wirkung wird für die Hofanlage durch die heranrückende aufgelockerte Wohnbebauung nicht aufgebaut. Eigenart, Wirkung und Wahrnehmung der Hofanlage werden nicht beeinträchtigt. In objektiver Hinsicht setzt eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes voraus, dass eine empfindliche Störung vorliegt. Der Kulturlandschaftswert muss durch die Neubebauung erheblich herabgesetzt und als belastend empfunden werden. Das Erscheinungsbild ist nicht mit einem ungestörten Anblick gleichzusetzen, sondern es kommt eher auf die Ablesbarkeit des Kulturwertes an. Dieser bleibt auch mit dem Neubaugebiet erhalten. 81 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Da bisher noch keine systematische Erhebung zur Ermittlung des archäologischen Potentials durchgeführt wurde, ist die Entdeckung von Bodendenkmälern bei der Durchführung von späteren Erdeingriffen nicht auszuschließen. Sofern bei Erdbewegungen archäologische Bodenfunde (Keramik, Glas, Metallgegenstände, Knochen etc.) und -befunde (Verfärbungen des Bodens, Mauern etc.) oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit auftreten, ist gemäß §§ 15 und 16 DSchG NRW die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde (Stadtarchäologie Krefeld) darüber unverzüglich zu informieren und das Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte zunächst unverändert zu erhalten. Hierauf wird im Bebauungsplan hingewiesen. Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen Erhebliche Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter sind nicht zu erwarten. 7.8 Sonstige Aspekte des Umweltschutzes Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe e) und f) BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen auch die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Im Konkreten sollen demnach die Nutzung von erneuerbaren Energien sowie eine umweltverträgliche Behandlung von Abwasser und Abfall ermöglicht werden. Eine sachgerechte Behandlung und Beseitigung von Abwässern und Abfällen wird im Plangebiet durch die Einhaltung der Anforderungen des Fachrechts und der hierfür vorgesehenen fachrechtlichen Verfahren gewährleistet. Die Abfallentsorgung ist in der jeweils geltenden Fassung der Abfallsatzung für die Stadt Krefeld geregelt. Diese enthält grundlegende Regelungen über die Getrennthaltung von Abfällen, zum Anschluss- und Benutzungszwang und zu den zu nutzenden Abfallbehältern. Die Abwasserführung im Plangebiet erfolgt im Trennsystem. Die Schmutzwässer sollen in separaten Kanälen gesammelt und an den Kanal in der Anrather Straße oder ggf. im Stichweg der Franz-Heckmann-Straße angeschlossen werden. Das Niederschlagswasser der Verkehrs-, Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen wird in Regenwasserkanäle eingeleitet und in einem Staukanal gesammelt. Von hier wird das Regenwasser über 82 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht eine Pumpe und Druckleitung der bestehenden Versickerungsanlage an der Anrather Straße (Gemarkung Fischeln, Flur 11, Flurstück 1694) zugeführt. Einzelheiten regelt die städtische Entwässerungssatzung. Die geplanten Einzel- und Doppelhäuser sind durch ein relativ ungünstiges Oberflächen/Volumenverhältnis mit entsprechend erhöhten Wärmeverlusten über die Gebäudehülle (Transmissionswärme) gekennzeichnet. Kompensierend wirken die West-Ost-ausgerichteten Baukörper, die günstige Voraussetzungen für die passive Solarenergienutzung bei nach Süden orientierten Hauptnutzungszonen/Aufenthaltsräumen bieten. Der Einsatz erneuerbarer Energien sowie die energieeffiziente Nutzung wird im Wesentlichen durch das Energiefachrecht bestimmt. Da die Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) für die Errichtung von Gebäuden bereits hoch angesetzt sind und regelmäßig dem Stand der Technik angepasst werden, wird keine städtebauliche Erforderlichkeit für ergänzende oder flankierende Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 784 gesehen. Zugleich werden energetische Festsetzungen im Bebauungsplan statisch, während das Energiefachrecht mit seinem technischen Regelwerk dynamisch angepasst wird. Der Bebauungsplan ist grundsätzlich so gestaltet, dass er für die von beiden Fachgesetzen geforderten Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich und für den Einsatz erneuerbarer Energien (z. B. solare Strahlungsenergie, Geothermie) keine entgegenstehenden Festsetzungen trifft und die Wahlfreiheit für die Bauherren bzgl. der Ausfüllung des Energiefachrechts offenhält. Die geothermische Ergiebigkeit ist im Plangebiet als mittel eingestuft. Das Solarpotential für Photovoltaik und Solarthermie wird als geeignet bzw. gut geeignet bewertet. Im Bebauungsplan wird eine Versorgungsfläche für ein BHKW gesichert. Der Bebauungsplan schafft damit günstige Voraussetzungen für eine Ersatzmaßnahmen des EEG ( (Anschluss an Nah- oder Fernwärmeversorgungsanlagen oder Anlagen der Kraft-Wärme-kopplung). Ein BHKW erreicht durch die Kraft-Wärme-Kopplung einen insgesamt deutlich höheren Nutzungsgrad gegenüber dem herkömmlichen Mischbetrieb aus lokaler Heizung und zentraler Stromversorgung. Falls die Abwärme vollständig und ortsnah genutzt wird, kann ein Gesamtwirkungsgrad bezüglich der eingesetzten Primärenergie von 80 bis 90 % erreicht werden. Da auf diese Weise weniger an herkömmlicher Kraftwerkskapazität für die Stromerzeugung benötigt wird, substituiert die verstärkte Nutzung von BHKW den Strom aus fossilen Kondensationskraftwerken der Mittellast und ermöglicht damit einen geringeren Kohlendioxid-Ausstoß. 83 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld 7.9 VII. Umweltbericht Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Der Erfassung von Wechselwirkungen wird bereits im Rahmen der Bestandsdarstellung Rechnung getragen, da auch schutzgutbezogene Erfassungskriterien im Sinne des Indikatorprinzips bereits Informationen über die funktionalen Beziehungen zu anderen Schutzgütern und Schutzgutfunktionen beinhalten und somit indirekt ökosystemare Wechselwirkungen erfassen. Im Folgenden sollen daher solche Wechselwirkungen herausgestellt werden, die für die Bewertung der Umweltauswirkungen zusätzliche Aspekte darstellen. Dies sind z. B. Wirkungsverlagerungen, die aufgrund von Schutzmaßnahmen zu Problemverschiebungen führen können. Bei Realisierung der Westumgehung Fischeln wird an der westlichen Plangebietsgrenze ein umfassender Lärmschutzwall erforderlich. Dieser ist aus Lärmschutzgründen positiv zu werten, für das Landschaftsbild, das Kalt- und Frischlufttransportvermögen sowie Austauschbeziehungen von Tieren mit dem angrenzendem Landschaftsraum nachteilig. Weiterhin bestehen im Plangebiet traditionell zahlreiche Zielkonflikte zwischen Klimaschutzzielen und Zielen der Freiraumplanung und Begrünungsmaßnahmen. Für das Schutzgut Landschaftsbild ist eine umfassende Ortsrandeingrünung erforderlich, aus Gründen des Kalt- und Frischluftabflusses sind dagegen winddurchlässige Siedlungsränder wünschenswert. Zur Verringerung von Wärmeinseleffekten ist eine lockere Bebauung mit einem ausreichend hohen Freiflächenanteil erstrebenswert. Gleichzeitig gelten aber kompakte Siedungsstrukturen als besonders verkehrs- und energiesparend. Auch sind derartige Bebauungsstrukturen für einen haushälterischen Umgang mit dem Umweltmedium Boden notwendig. 7.10 Eingriffsregelung (Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung) Mit der Rechtskraft des Bebauungsplans werden die planerischen Voraussetzungen für die Realisierung von Bauvorhaben geschaffen, die einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen. Das BauGB verlangt in § 1a Abs. 3 den Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes. Die Bilanzierung des Eingriffs und die damit verbundene Bewertung der Kompensationsmaßnahmen erfolgt auf Grundlage des Verfahrens nach ADAM/NOHL/VALENTIN (1986) in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan (Hamann & Schulte (2016): BPlan Nr. 784 - LBP). Die Bewertung erfolgt vereinfacht mit einer Beurteilung des Naturhaushalts. Für Teile des Plangebietes bestehen mit den Bebauungsplänen Nr. 246 und Nr. 768 Baurechte für eine private Grünfläche-Tennisanlage und eine Gemeinbedarfsfläche-Kindergarten. Nach § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist ein 84 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Da das bestehende verbindliche Planungsrecht hier Nutzungen vorsieht, die in der Örtlichkeit im Wesentlichen auch so ausgeprägt vorliegen, wird aus Vereinfachungsgründen - unter Vernachlässigung der derzeitigen planungsrechtlichen Situation - auf den Ist-Zustand abgestellt. Der BP Nr. 784 schafft keine eingriffsverstärkenden Nutzungsrechte, die nicht schon durch die bestehenden B-Pläne umgesetzt sind. Ein Kompensationsmehrbedarf, entgegen den Regelungen des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB, wird nicht ausgelöst. Für die innerhalb des Plangebietes flächendeckend kartierten Biotoptypen wurden die jeweiligen Flächenanteile ermittelt und mit dem zugehörigen Wertfaktor multipliziert. Das Produkt entspricht dem Biotopwert des betreffenden Biotoptyps. Durch Addition aller Biotopwerte wird der Gesamtwert des Ausgangszustands des Plangebiets ermittelt und dem Gesamtwert des Zustands gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes gegenübergestellt. Die Flächengrößen in der jetzigen Wertstufe wurden in einem nächsten Schritt in die Wertstufe 5 umgerechnet. Hierdurch wird berücksichtigt, dass die Funktionserfüllung eines neuangelegten Biotops in einem Entwicklungszeitraum einer Menschengeneration (25 Jahre) möglichst bei 5 liegen sollte. Bei Berücksichtigung der Maßnahmen und Planungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich eine anrechenbare Kompensationsfläche von 9.259 m². Unter Berücksichtigung der notwendigen Gesamtflächenkompensation von 13.990 m² entsteht ein Kompensationsdefizit von 4.731 m², das planextern ausgeglichen wird. Als planinterne Ausgleichsmaßnahme wird die Anlage der öffentlichen Grünfläche - Parkanlage berücksichtigt. 7.11 Ergebnis der Artenschutzrechtlichen Prüfung Für das Bebauungsplangebiet und sein näheres Umfeld wurde im Frühjahr/ Sommer 2015 eine Artenschutzprüfung (Stufe I und II) von dem Ingenieurbüro Hamann & Schulte durchgeführt [Hamann & Schulte (2015): Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag. Gelsenkirchen]. Die faunistischen Bestandserfassungen wurden auf Fledermäuse und planungsrelevante Vogelarten fokussiert. Planungsrelevanter Arten aus weiteren Artengruppen (z. B. Reptilien) konnten aufgrund artspezifischer Verhaltensweisen und Habitatansprüchen ausgeschlossen werden. Ergänzend dazu wurden auch Arten, die nach LANUV landesweit nur auf der Vorwarnliste stehen und/oder lediglich regional gefährdet sind, genauer erfasst. 85 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Im Untersuchungsgebiet wurde insgesamt eine geringe Fledermausaktivität registriert. Der Untersuchungsraum wird von den Fledermäusen nur sporadisch genutzt und besitzt keine nennenswerte Bedeutung. Es konnten drei bis auf Artniveau bestimmbare Tiere nachgewiesen werden (Breitflügelfledermaus, Kleiner Abendsegler, Zwergfledermaus). Darüber hinaus erfolgten Registrierungen, unter denen sich zwei weitere Arten befunden haben können (Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus). Alle Fledermausarten sind planungsrelevant. Die Zwergfledermaus wurde am häufigsten angetroffen. Entlang der Gehölzreihen um die Tennisanlage konnte dabei Jagdverhalten registriert werden. In der Regel handelte es sich bei den Beobachtungen um Einzeltiere. Quartiere der Zwergfledermaus befinden sich im Siedlungsbereich östlich des Plangebietes. Während der Ausflugkontrolle wurden fünf Tiere registriert, die sich auf dem abendlichen Transferflug zwischen Quartier und Jagdhabitat befanden und dabei das Plangebiet in westliche Richtung überflogen. Durch den Rückbau des Vereinsheims sind potenzielle Quartiere, Gebäudeverstecke beziehender Fledermausarten (Breitflügelfledermaus, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus) betroffen. Im Rahmen der Ausflugkontrolle konnte eine aktuelle Nutzung als Fledermausquartier ausgeschlossen werden. Ein Bezug zu einem späteren Zeitpunkt ist möglich. Eine essenzielle Bedeutung als Fledermausquartier besitzt es jedoch nicht. Südlich der Tennisplätze wurde eine Baumhöhle nachgewiesen, die ein potenzielles Fledermausquartier darstellt. Innerhalb der betroffenen Gehölzbestände könnten weitere potenzielle Baumhöhlenquartiere vorhanden sein (betrifft Großen und Kleinen Abendsegler, Rauhautfledermaus). Während der Fledermauserfassungen ergaben sich keinerlei Hinweise auf Quartiere innerhalb des Untersuchungsgebietes. Im Rahmen der Bestandserfassungen konnte ein Vorhandensein von Wochenstuben ausgeschlossen werden. Somit sind keine essenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten betroffen. Da Fledermäuse regelmäßig ihre Quartiere wechseln, ist es jedoch möglich, dass zu einem späteren Zeitpunkt Quartiere im Eingriffsbereich bezogen werden. Um individuelle Verluste während der Baustellenphase („Tötungsverbot“ nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) sowie Störungen während der Fortpflanzungs-, Balz- oder Überwinterungszeitzeit (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) zu vermeiden, ist der Eingriffsbereich auf Baumhöhlen zu kontrollieren; diese sind ggf. auf Besatz zu überprüfen. Weiterhin sind Planungshinweise zur Art und Weise und zum Zeitpunkt der Entnahme von Höhlenbäumen und des Gebäuderückbaus zu beachten (s. Kapitel 7.2). Teile des Plangebietes werden zur Nahrungssuche genutzt. Der Eingriffsbereich stellt jedoch kein essenzielles Nahrungshabitat dar. 86 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Die Jagdgebiete werden nicht nennenswert beeinträchtigt, da von dem Eingriff nur kleine Teilflächen der weiträumigen Nahrungsreviere betroffen sind. Zudem stehen in der unmittelbaren Umgebung in ausreichendem Umfang geeignete Flächen zur Verfügung, auf die bei Bedarf zur Jagd ausgewichen werden kann. Teile des Plangebietes können auch nach Umsetzung des Vorhabens zur Nahrungssuche genutzt werden. Insgesamt wurden 24 Vogelarten erfasst. Innerhalb des Plangebietes wurden keine planungsrelevanten Arten nachgewiesen. Westlich des Gebietes wurde eine planungsrelevante Art als Brutvogel (Steinkauz), eine weitere als Nahrungsgast (Mäusebussard) der Umgebung festgestellt. Weiterhin wurden drei regional gefährdete bzw. Vorwarnliste-Arten registriert (Gimpel, Haussperling, Star). Der Mäusebussard wurde jagend im Bereich der Ackerfläche westlich des Plangebietes beobachtet. Während der Nahrungssuche kann die Art auch innerhalb des Plangebietes auftreten. Der Eingriffsbereich besitzt jedoch keine nennenswerte Bedeutung als Nahrungshabitat. Innerhalb des Gebietes und im unmittelbaren Umfeld befinden sich keine Mäusebussard-Horste. Das Plangebiet und die nähere Umgebung sind als sporadisch genutzter Teil eines Revieres anzusehen. Ein brutverdächtiges Revier des Steinkauzes befindet sich im Umfeld des Obstgehölzbestandes westlich des Plangebietes am Rohhof. Der Eingriffsbereich besitzt keine Bedeutung als Lebensraum für die Art. Im Gehölzbestand westlich der Tennisplätze wurde ein Gimpel-Pärchen beobachtet. Für diesen Bereich besteht Brutverdacht. Für den Haussperling liegt ein Brutnachweis vor. An der östlichen Giebelseite des Vereinsheimes wurde ein besetztes Nest festgestellt. Ein Brutrevier befindet sich weiterhin im Siedlungsbereich östlich des Plangebietes. Nördlich des Vereinsheimes wurde ein Nahrung suchender Haussperling beobachtet. Während der Nahrungssuche kann die Art im gesamten Gebiet auftreten. Ein brutverdächtiges Revier des Stars befindet sich am Siedlungsrand südlich des Plangebietes. Dort wurde Reviergesang festgestellt. Von dem Vorhaben sind die Reviere der nicht planungsrelevanten Vorwarnliste-Arten Gimpel und Haussperling betroffen. Zudem kann es für alle weiteren nachgewiesenen, nicht planungsrelevanten Vogelarten durch den Eingriff (Entfernung von Gehölzbeständen, Gebäuderückbau) zum Verlust von Brutstätten kommen bzw. es kann durch die Bautätigkeiten zur Aufgabe von Bruten kommen, die nicht direkt betroffen sind. Diese Arten sind weit verbreitet, allgemein häufig und landesweit ungefährdet. Ihre Populationen befinden sich sowohl auf lokaler als auch auf biogeografischer Ebene in einem günstigen Erhaltungszustand, so dass Beeinträchtigungen auf Populationsebene auszuschließen sind. Habitate, auf die diese Arten bei Bedarf 87 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht ausweichen können, stehen in der Umgebung in ausreichendem Umfang zur Verfügung. Somit ist gewährleistet, dass die ökologische Funktion der Teillebensräume im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Baubedingte Eingriffe können vermieden werden, wenn die in Kapitel 7.2 aufgeführten Hinweise zum Zeitpunkt der Baufeldräumung berücksichtigt werden. Artenspektrum im BP 784 - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Hamann & Schulte) 88 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Mit dem Feldhasen und dem Wildkaninchen liegen Nachweise zweier landesweit und regional auf der Vorwarnliste geführter Säugetierarten vor. Auf dem Acker westlich der Tennisanlage wurde ein Feldhase beobachtet. Für den Feldhasen ist der Eingriff jedoch nicht als erheblich anzusehen, da nur kleine Teilflächen des weiträumigen Lebensraumes betroffen sind. In der landwirtschaftlich geprägten Umgebung sind in ausreichendem Umfang geeignete Flächen vorhanden, auf die die Art bei Bedarf ausweichen kann. Wildkaninchen kommen im gesamten Gebiet vor. Schwerpunkt der Beobachtungen liegen im Bereich des mit Gehölzen bestandenen Walls westlich der Tennisplätze. Dort befinden sich mehrere Baue. Für das Wildkaninchen stehen ebenfalls in ausreichendem Umfang Ausweichflächen zur Verfügung. Vom Eingriff in den mit Gehölzen bepflanzten Wall um die Tennisanlage sind zahlreiche Baue betroffen, so dass es hierdurch zu direkten Beeinträchtigungen von Individuen kommen kann. Verluste von Individuen können vermieden werden, indem die in Kapitel 7.2 aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt werden. Der Bebauungsplan kann umgesetzt werden, ohne dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgelöst werden. 7.12 Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB müssen im Rahmen der Umweltprüfung auch erhebliche Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Erhaltungsziele und den Schutzzweck von FFH-Gebieten und europäischen Vogelschutzgebieten berücksichtigt werden, wenn dieser einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, diese Gebiete erheblich zu beeinträchtigen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 784 liegen keine Natura2000-Gebiete. Neben einer direkten Flächeninanspruchnahme sind im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung auch potentielle Summationsund Fernwirkungen auf diese Gebiete zu betrachten. Von einer erheblichen Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten durch in Bebauungsplänen ausgewiesene Baugebiete kann bei Einhaltung eines Mindestabstands von 300 m zu den Gebieten in der Regel (Ausnahmen z. B. bei Industriegebieten oder planfeststellungsersetzenden Festsetzungen) nicht ausgegangen werden. Das nächstgelegene FFH-Gebiet „Latumer Bruch mit Buersbach, Stadtgräben und Wasserwerk“ [DE-4605-301] liegt ca. 5 km nordöstlich des Plangebietes, womit negative Auswirkungen des Bebauungsplans auf das FFH-Gebiet ausgeschlossen werden können. 89 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht 7.13 Abschätzung der Klimafolgen („Climate Proofing“) Mit der Aufnahme der Klimaschutzklausel in § 1a Abs. 5 BauGB sind die Belange Klimaschutz und Klimaanpassung zu zusätzlichen Prüfaufgaben für die Umweltprüfung in der Bauleitplanung erklärt worden. Die Prüfungskategorie Klimaschutz ist zu großen Teilen bereits in Kapitel 7.8 (Nutzung erneuerbarer Energien) abgearbeitet. Als weitere Mitigationsmaßnahme dient die Schaffung verkehrsarmer Siedlungsstrukturen. Hierfür zeigt das Plangebiet nur eine bedingte Eignung. Durch die Ortsrandlage und die deutliche Entfernung zu ÖNPV-Haltepunkten sind die Voraussetzungen für den Umweltverbund ungünstig. Im Focus dieses Kapitels steht die Anpassung an die Folgen des Klimawandels - mit den bauleitplanungsrelevanten Schwerpunkten Hitze- und Überflutungsvorsorge. Prüfungsinhalte sind die Klimaanfälligkeit sowie die Resilienz (Klimarobustheit) und Klimaanpassungsfähigkeit der geplanten Flächennutzungen bzgl. der genannten Extremereignisse. Hitzevorsorge Das Neubaugebiet ist aufgrund seines relativ geringen Versiegelungsrades und einer starken Durchgrünung nur bedingt anfällig für die Ausbildung von Hitzeinseln (Urban-Heat-Effekt). Das Stadtrandklima gilt allgemein als wohnklimatischer Gunstraum durch eine starke nächtliche Abkühlung im Sommer. Unterstützend wirkt die Randlage zu einer lokalen Ventilationsbahn für Frisch- und Kaltluft. Mit der Verschiebung zum Stadtrandklima wird zwar eine Verschlechterung des Mikroklimas eingeleitet, jedoch ist dieses gering. Gleichzeitig werden mit dem Rückbau der Tennisanlage und der Schaffung von Wohngärten klimaaktive Flächen hergestellt. Im Hinblick auf die Hitzevorsorge liegt ein besonderer Schwerpunkt auf der Erzeugung von Verdunstungskälte und kühlen Luftströmungen durch Vegetationsflächen und die verbesserte Wasserspeicherung in Böden. Im Idealfall trägt die Verdunstungsleistung von Pflanzen in Verbindung mit der Rückhaltung, Speicherung und Pflanzenverfügbarmachung von Regenwasser dazu bei, überwärmte urbane Bereiche abzukühlen, Trockenperioden zu überbrücken und so Hitzeextreme abzumildern. Der Bebauungsplan schafft hier günstige Voraussetzungen durch die Anlage einer öffentlichen Parkanlage sowie der Begrünung von Verkehrsflächen. Die Grünanlage sollte idealerweise aus lockerem Baumbestand bestehen, um thermisch ausgleichend auf die bebaute Umgebung wirken zu können und gleichzeitig kein Strömungshindernis zum angrenzenden Freilandklimatop darzustellen. Dichte Hecken oder bandartige Strauchpflanzungen sind zu 90 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht vermeiden. Eine Barrierewirkung wird der Lärmschutzwall für die Westumgehung Fischeln ausstrahlen. Hier entsteht ein Zielkonflikt mit einer aktiven Schallschutzmaßnahme. Die Kühlleistung einer Fläche hängt von der tatsächlichen Verfügbarkeit von Wasser für die Verdunstung ab. Vegetationsflächen müssen daher in kritischen Perioden mit geringen Niederschlägen zur Steigerung der Evapotranspiration ausreichend mit Wasser versorgt werden. Dach- und Fassadenbegrünungen sollen in die Freiwilligkeit der einzelnen Bauherren gestellt werden. Diese verbessern in erster Linie die mikroklimatischen Verhältnisse am Gebäude selbst, ohne eine Fernwirkung zu erzielen. Ein sommerlicher Hitzeschutz kann auch bei der räumlichen Anordnung von Gebäuden berücksichtigt werden, etwa indem Schlafräume so eingeplant werden, dass der sommerliche Hitzeeintrag minimiert wird. Weiterhin sollten bevorzugt helle Baumaterialien zum Einsatz kommen. Diese reflektieren mehr kurzwellige Sonneneinstrahlung. Dadurch heizen sich hell gestrichene Häuser oder Straßen mit hellem Asphaltbelag weniger stark auf. Überflutungsvorsorge Topographisch zeigt das Plangebiet keine besonderen Auffälligkeiten für Starkregenereignisse. Das Gelände ist eben und liegt weder unterhalb einer Hanglage noch ist es gegenüber seiner Umgebung abgesenkt (Muldenlage), so dass es nicht zum problematischen Einstau von Sturzfluten kommen kann. Durch die Abwesenheit von Fließgewässern im und um das Plangebiet sind Überlastungen durch Überflutungen ausgeschlossen. Zu den zentralen Maßnahmen zur Überflutungsvorsorge gehören das Versickern, das Rückhalten, das Verzögern und die Lenkung des Abflusses sowie die Mehrfachnutzung von Flächen. Neben der Verringerung und Verzögerung von Regenwasserabflüssen sollte ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden, die Oberflächen stärker als bisher für die Aufnahme und Speicherung von Niederschlagsmengen zu etablieren (Stichworte „Schwammstadt“ und „Mehrfachnutzung“). Das Plangebiet ist durch einen hohen Freiflächenanteil geprägt. Rund 2/3 des Plangebietes bleiben als versickerungsfähige Flächen erhalten bzw. werden wieder hergestellt. Auch die Begrünung/Bepflanzung von Flächen im Plangebiet trägt zu einer Abflussreduzierung bei (Interzeptionsgewinne). Lediglich auf 1/3 der Plangebietsflächen werden Regenwässer abgeführt. Diese werden einem 91 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht außerhalb des Plangebietes liegendem Versickerungsbecken zugeführt. Da dieses noch ausreichend Einstaukapazitäten besitzt, ist eine schadlose Beseitigung des Regenwassers aus dem Plangebiet sichergestellt. 7.14 Zusammenfassende Darstellung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen Schutzgut Prognostizierte Umweltauswirkungen Erheblichkeit Mensch o temporäre Erhöhung der Immissionsbelastung (Luft, Lärm, Erschütterungen) durch Baubetrieb o planbedingte Verkehrszunahme mit Lärmaufschlägen am Krützboomweg, Anrather Straße o Festsetzung aktiver und passiver Schallschutzmaßnahmen aufgrund Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte für WAGebiete durch die geplante Südwestumgehung Fischeln o Aufwertung der Naherholungsqualitäten o Lebensraumverlust/-verkleinerung durch Überbauung/Versiegelung o Störung/Beunruhigung von Tierarten o Verschiebung des Artenspektrums zu Gunsten störungsunempfindlicherer Arten o Verlust von Vegetationsstrukturen z. T. zu Gunsten von Hausgärten und einer Parkanlage o unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen (Baufeldräumung außerhalb Fortpflanzungszeiten) werden Verbotstatbestände nicht tangiert •• o Versiegelung, Aufschüttung, Umlagerung, Verdichtung besonders schutzwürdiger Böden (Ackerflächen) o Überplanung massiv gestörter Bodenprofile (Tennisanlage) o Dekontamination einer Altlablagerung o Revitalisierung einer zukünftigen Brachfläche o Teilreaktivierung natürlicher Bodenfunktionen auf Tennisplatzgelände o Teilverlust der Grundwasserneubildungsfunktion im Plangebiet durch Einleitung des Niederschlagswassers in Regenwasserkanalisation - zentrale Versickerung außerhalb ••• Flora und Fauna Besonderer Artenschutz Boden Wasser o + + •• •• • •• o o + + + •• 92 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld Klima, Luft VII. Umweltbericht o o o o Landschaft/ Landschaftsbild o o o o o o Kultur-/ Sachgüter Plangebiet im gleichen hydrogeologischen Teilraum Übergang vom Freiland-Klimatop zum Gartenstadt-/Dorf-Klimatop auf Ackerfläche Verlust von Kaltluftproduktionsflächen bei gleichzeitiger Schaffung klimawirksamer Oberflächen auf Tennisanlage (Hausgärten) Ventilationsbahn wird nicht tangiert Unterschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV Verlust eines unverbauten Landschaftsraumes Verfremdung durch technische Bauwerke landschaftsgerechte Neugestaltung durch Ortrandeingrünung bei Realisierung Westumgehung Blickverstellung durch Lärmschutzwall Verbesserung der kleinräumigen Wegeerschließung für die Naherholung Revitalisierung einer zukünftigen Brachfläche o Bau- und Bodendenkmäler im Plangebiet nicht vorhanden o potentielle Bodendenkmäler durch Anzeigepflicht DSchG NW geschützt o Umgebung der angrenzenden kulturhistorischen Hofanlage Hanninxhof wird nicht beeinträchtigt •• • o o ••• •• + ••• + + o o o Legende: + positive Wirkung (erheblich im positiven Sinne) o keine Beeinträchtigung (nicht erheblich) • geringe Beeinträchtigung (nicht erheblich) •• mittlere Beeinträchtigung (bedingt erheblich) ••• hohe Beeinträchtigung (erheblich) •••• sehr hohe Beeinträchtigung (sehr erheblich) 8. Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans beziehen sich die in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten grundsätzlich auf das Bebauungsplangebiet. Die Bebauungsplanung darf sich auf in Betracht kommende Varianten zur Innenausgestaltung des Plankonzeptes konzentrieren. Wegen Fragen zu Standortalternativen kann auf den Flächen- 93 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht nutzungsplan verwiesen werden. Da der Bebauungsplan Nr. 784 dazu dient, eine aufgegebene Tennisanlage zu revitalisieren und mit ihrem Umfeld kleinflächig abzurunden, ist das Planungsziel standortgebunden, so dass sich die Frage nach alternativen Standorten nicht stellt. Bodenschutzklausel / Umwidmungssperrklausel Als alternative Planungsmöglichkeit sind nach § 1a Abs. 2 BauGB grundsätzlich auch die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde, insbesondere durch Wiedernutbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu prüfen. Weiterhin ist nach § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich oder als Wald genutzten Flächen zu begründen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 784 werden rund 1,35 ha aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen. Der Flächenverlust ist im Vergleich zu den verbleibenden Schlägen im Westen gering und stellt keine existentielle Bedrohung für die wirtschaftenden Betriebe dar. Zudem liegen große Teile der überplanten landwirtschaftlichen Nutzfläche (Gemarkung Fischeln, Flur 14 Flurstück 2451) als Restfläche zwischen der Tennisanlage und dem Hanninxhof. Die geringe Feldblockgröße und der ungünstige Flächenzuschnitt lassen hier nur eine eingeschränkte Bewirtschaftung zu. Der Bebauungsplan Nr. 784 unterstützt auf der Hälfte seines Plangebietes mit der Wiedernutzbarmachung einer aufzugebenden Tennisanlage die Ausrichtung der Bauleitplanung auf die Innenentwicklung. Die andere Hälfte des Plangebietes überplant zwar ökologisch aktive Flächen, doch sind diese nicht besonders schützenswert und durch ihre Lage zwischen besiedelten Bereichen mäßigen Störeinflüssen und Vorbelastungen unterworfen. In der siedlungsstrukturellen Gunstlage bietet sich die Möglichkeit den Ortsrand im Westen von Fischeln sinnvoll abzurunden, Einrichtungen der sozialen Daseinsvorsorge (u. a. Kita Krützboomweg) bestmöglich auszulasten sowie eine bislang nur einseitig angebaute Straße (Krützboomweg) wirtschaftlich zweckmäßig zu ergänzen. Alternative Bebauungskonzepte und Begründung zur Auswahl Für den Bebauungsplanentwurf wurden mehrere städtebauliche Varianten erarbeitet, die sich insbesondere hinsichtlich der Gebäudetypen, der Bebauungsdichte, der Stellung der Baukörper sowie der Führung und Art der Erschließungssysteme unterscheiden. Die Lage und Ausstattung des Plangebietes mit Grünflächen ist bei allen Entwürfen identisch. Die Fortsetzung des Grünzuges bis an den neuen Ortsrand sowie eine umfassende Ortsrandeingrünung mit integriertem Lärmschutzwall sind die zentralen 94 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht grünordnerischen Elemente. Als Vorzugsvariante für den Bebauungsplan dient der Entwurf mit einer Stichstraßenerschließung. Eine Ringerschließung wird aus Gründen einer ruhigen Wohnlage nicht weiter verfolgt. Auch eine Erschließung über den Hanninxweg wird nicht weiter verfolgt, da dieser als zentrale Wegeverbindung in den angrenzenden Landschaftsraum frei von motorisiertem Verkehr bleiben soll. Die Bebauungsdichte orientiert sich aus Gründen eines haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden zwischen der Minimal- und Maximalvariante. Geplant ist eine Mischung aus Einzel- und Doppelhäusern mit zeigemäßen Grundstücksgrößen. Hausgruppen bzw. Geschosswohnungsbauten sollen aufgrund der sensiblen Ortsrandlage und dem Ziel, einen harmonischen und maßstäblichen Übergang zum Freiraum zu schaffen, nicht gebaut werden. 9. Maßnahmen zur Überwachung von Umweltauswirkungen Gemäß § 4c BauGB obliegt den Gemeinden die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten können. Dies dient insbesondere der frühzeitigen Ermittlung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen und der Einleitung von Maßnahmen zur Abhilfe. Zunächst kann festgehalten werden, dass basierend auf den getroffenen Prognosen keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Ob aufgrund der Durchführung des Bebauungsplans unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen eintreten, hängt unter anderem davon ab, ob die aufgeführten Maßnahmen zur Verringerung, Vermeidung und zum Ausgleich berücksichtigt werden und ob sie die ihnen zugedachte Wirkung entfalten. Für das Plangebiet wurden umfangreiche Bodenuntersuchungen durchgeführt. Unvorhergesehene Bodenverunreinigungen sind insofern nicht zu erwarten. Auf den Umgang mit den Aushubmassen aus dem Auffüllungsbereich der Tennisplätze wird hingewiesen. Für die Herstellungs- und Funktionskontrolle der im Rahmen des Bebauungsplanes festgesetzten internen und externen Ausgleichsmaßnahmen ist der Fachbereich Grünflächen zuständig. Zur Vermeidung individueller Fledermausverluste ist zunächst der Eingriffsbereich auf Baumhöhlen zu kontrollieren, diese sind ggf. auf Besatz zu überprüfen. Gleiches gilt für potentielle Gebäudequartiere beim Abbruch 95 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht des Vereinsheims. Vor Aufnahme von Rodungs- und Abrissarbeiten ist die Untere Landschaftsbehörde bei der Stadt Krefeld zu unterrichten. Im Zuge der Lärmminderungsplanung wird durch den Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld die Lärmbelastungssituation turnusmäßig überwacht. Lärmaktionspläne werden bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet. Eine Überprüfung der Verkehrsprognose erscheint zudem unangemessen. Die Merkbarkeitsschwelle für eine Erhöhung des Lärms liegt bei etwa 2 dB(A). Eine Verdoppelung der Verkehrsmenge bewirkt eine Erhöhung um 3 dB(A). Derartige Abweichungen in den prognostizierten Verkehrsmengen können ausgeschlossen werden. Ferner erfolgt im Rahmen der Luftreinhalteplanung eine kontinuierliche Überwachung und Fortschreibung des Luftreinhalteplans Krefeld durch die Bezirksregierung Düsseldorf in Verbindung mit dem Fachbereich Umwelt. 10. Allgemeinverständliche Zusammenfassung Mit dem Bebauungsplan Nr. 784 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nachfolgenutzung der Tennisanlage westlich des Krützboomweges und einer südlich anschließenden Ackerfläche zu einem allgemeinen Wohngebiet geschaffen werden. Planintern bzw. am westlichen Plangebietsrand werden eine Parkanlage und ein Lärmschutzwall für die geplante Westumgehung Fischeln festgesetzt. Im Plangebiet befinden sich schutzwürdige Böden mit hoher Regelungsund Pufferfunktion sowie einer hohen natürlichen Ertragsfähigkeit. Sie sind hoch empfindlich gegenüber Versiegelung und Bebauung. Im Bereich der Tennisplätze sind die Böden jedoch stark anthropogen überformt und beeinträchtigt, so dass hier nachteilige strukturelle Bodenveränderungen nicht zu erwarten sind. Die Aushubmassen aus dem Auffüllungsbereich der Tennisplätze sind entweder als Z 2-Material zu verwerten oder einer Deponie der Klasse DK 0 zur Beseitigung zuzuführen. Die Niederschlagswässer von befestigten Flächen sollen im Plangebiet einer Regenwasserkanalisation zugeführt werden, die in ein rund 500 m nordwestlich des Plangebietes gelegenes Versickerungsbecken eingeleitet werden. Die Grundwasserbilanz bleibt damit im hydrogeologischen Teilraum insgesamt erhalten. 96 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Das Plangebiet befindet sich in einem klimaempfindlichen Raum. Über eine westlich verlaufende Ventilationsbahn werden nördlich gelegene Stadtteile mit Frischluft versorgt. Mit der Umsetzung der Wohnbebauung bleibt der Querschnitt und damit die Funktionsfähigkeit der Ventilationsbahn erhalten. Bedingt negative Auswirkungen sind durch den Verlust von Kaltluftproduktionsflächen zu erwarten. Durch die Ausweitung der Bebauung auf zurzeit landwirtschaftlich genutzte Flächen erfährt das Gartenstadt-/ Dorf-Klimatop eine Erweiterung auf Kosten des Freiland-Klimatops. Als wertvoller Biotoptyp befindet sich im Plangebiet ein breiter Gehölzstreifen um die Tennisanlage. Der Gehölzstreifen hat eine prägende Wirkung für das Gebiet, ihm wird ein hoher landschaftsästhetischer Wert zugesprochen. Weitere Biotoptypen sind strukturarm und häufig gestört und damit geringwertig. Im Bestand befinden sich heimische und nicht heimische Gehölze unterschiedlichen Alters, darunter auch einige Bäume starken Baumholzes. Die prägenden Gehölzstrukturen werden im Zuge der Baumaßnahmen entfernt, hiermit wird die Lebensraumfunktion stark beeinträchtigt. Die geplante Grünanlage kann den Verlust mittelfristig teilweise ersetzen. Verbleibende Kompensationsdefizite werden planextern ausgeglichen. Im Zuge der Baumaßnahmen gehen potenzielle Fledermausquartiere (Baumhöhlen, Spaltenverstecke an Gebäuden) verloren. Die Jagdgebiete werden nicht beeinträchtigt, da nur kleine Teilflächen der weiträumigen Nahrungsreviere betroffen sind. Zur Vermeidung individueller Verluste werden Planungshinweise gegeben. Außerdem sind Teillebensräume des Feldhasen und von Wildkaninchen betroffen, für die Ausweichflächen in der Umgebung zu Verfügung stehen. Von dem Vorhaben sind die Reviere der nicht planungsrelevanten, gefährdeten bzw. Vorwarnliste-Arten Gimpel und Haussperling sowie potenziell Reviere weiterer nicht planungsrelevanter Vogelarten betroffen. Zur Vermeidung individueller Verluste ist die Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit durchzuführen. Der Bebauungsplan kann umgesetzt werden, ohne dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgelöst werden. Das Landschaftsbild erfährt insbesondere im Bereich der heutigen Ackerfläche eine technische Überprägung und Verbauung. Die Planung sieht eine Fortsetzung des bestehenden Grünzuges mit der neuen Grünanlage vor, so dass die Naherholungsqualitäten im Plangebiet verbessert werden können. 97 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Das Plangebiet ist durch eine tatsächliche und planbedingte Lärmvorbelastung gekennzeichnet. Die derzeitige Lärmbelastung durch Verkehrs- und Gewerbelärm ist unproblematisch und hält die Vorgaben der einschlägigen lärmtechnischen Regelwerke ein. Auch die betriebsbedingten Auswirkungen der neuen Erschließungsstraßen für das Baugebiet sind von untergeordneter Bedeutung. Für die Realisierung der Südwestumgehung Fischeln sind jedoch umfassende aktive Lärmschutzmaßnahmen im Plangebiet zu ergreifen, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherzustellen. Zusätzlich müssen bei einigen Wohnhäusern passive Schallschutzmaßnahmen erfolgen. 98 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld VIII. Umsetzung der Planung 1. Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 784 werden die ihm entgegenstehenden früher getroffenen Festsetzungen aufgehoben. Insbesondere treten die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 246 - Anrather Straße/Rosenstraße/Willicher Straße/Hanninxweg -, des Bebauungsplanes Nr. 660 - Westumgehung Fischeln/Teilabschnitt von der südlichen Kölner Straße bis zur Anrather Straße - sowie des Bebauungsplanes Nr. 768 Westlich Krützboomweg - außer Kraft, soweit diese den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 784 betreffen. 2. Bodenordnung Zur Umsetzung des Bebauungsplans sind keine bodenordnerischen Maßnahmen erforderlich. 3. Kosten und Finanzierung Zurzeit ist vorgesehen, dass die Stadt Krefeld das Bebauungsplangebiet selbst entwickelt, um eine direkte Einzelvermarktung an Bauwillige zu ermöglichen. Dazu sollen nach Rechtskraft des Bebauungsplanes die zur Entwicklung des Baugebietes erforderlichen Baumaßnahmen zur Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche, der privaten Erschließungsstiche und der Grünflächen von der Verwaltung ausgeschrieben werden. Die Entwicklung des Baugebietes wird durch eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe, in der u. a. die Fachbereiche Tiefbau, Grünflächen, Liegenschaften und Stadtplanung vertreten sind, begleitet. Da es sich um keine klassische „Investorenplanung“ handelt und sich die Grundstücke zurzeit vollständig im städtischen Eigentum befinden, wird kein städtebaulicher Vertrag geschlossen. Die dort üblicherweise zu veranschlagenden Folgekosten wie z. B. Infrastrukturfolgekosten für KiTa-Plätze sind in Vorbereitung der Vermarktung bei der Preisfindung der Einzelgrundstücke zu berücksichtigen. Wird ein privater Investor eingebunden, können die Kosten für Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnahmen mit einem städtebaulichen Vertrag auf den Vorhabenträger abgewälzt werden. Ein städtebaulicher Vertrag kann als Folgekostenvertag abgeschlossen werden, bei dem die Kostenlast für die Aufschließung des Baugebietes und deren Ausstattung mit Einrichtungen und Anlagen der öffentlichen Infrastruktur an den Investor abgegeben wird. 99 Bebauungsplan Nr. 784 der Stadt Krefeld Im Rahmen der Baureifmachung sind Kosten für den Rückbau der Tennisplätze, Gebäudeabriss, Entschädigungszahlungen an den Tennisverein Tennis-Freunde-Fischeln 1976 e. V. für den Abriss des Vereinsheims sowie Rückbau der Tennisplätze (Wertausgleich), Austausch/Einbau von Böden, Rodung von Vegetationsbeständen, Herstellung öffentlicher Grünflächen (Parkanlage), Anlage externer Ausgleichsflächen, Bau von Erschließungsanlagen (Straße, Kanal, Beleuchtung) und Lärmschutzeinrichtungen sowie Infrastrukturkostenbeiträge für eine Kindertagesstätte und einen Spielplatz zu kalkulieren. Bei Gegenüberstellung der Kosten (rund 2.500.000 €) für die Baureifmachung des Baugebietes und der Einnahmen durch Grundstücksverkäufe (rund 4.500.000 € bei Bodenrichtwert 270 €) an private Bauherren, verbleibt in der Bilanz ein Überschuss von rund 2.000.000 €. Krefeld, den _________________ Fachbereich 61 Stadtplanung Geschäftsbereich V Planung, Bau und Gebäudemanagement Norbert Hudde Fachbereichsleiter Martin Linne Beigeordneter Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des Bebauungsplanes Nr. 784 in seiner Sitzung am _________________ beschlossen. Krefeld, den _________________ DER OBERBÜRGERMEISTER Frank Meyer 100