Daten
Kommune
Krefeld
Größe
5,1 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1
3578/17
Bebauungsplan Nr. 784
– westlich Krützboomweg / nördlich Hanninxweg –
Stadtbezirk: Krefeld-Fischeln
Begründung
in der Fassung vom 24. Januar 2017
gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
bekanntgemacht am 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414)
in der derzeit geltenden Fassung
Fachbereich Stadtplanung
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
I.
Räumlicher Geltungsbereich
II. Planungsrechtliche Situation
Inhalt
6
7
1.
Landes- und Regionalplanung
7
2.
Flächennutzungsplan
7
3.
Bebauungspläne
7
4.
Landschaftsplan
9
5.
Fachplanungen
9
III. Bestandsbeschreibung
10
1.
Städtebauliche Situation
10
2.
Verkehr
10
3.
Infrastruktur
10
4.
Entwässerung
11
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
11
6.
Immissionsschutz
11
7.
Bodenverunreinigungen
12
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
13
1.
Anlass der Planung
13
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
Entwicklungsziele
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Grün- und Freiraumkonzept
Energiekonzept
13
13
14
15
15
V. Planinhalte
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1 Art der baulichen Nutzung
1.1.1
Allgemeines Wohngebiet
1.1.2
Höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden
1.2 Maß der baulichen Nutzung
17
17
17
17
17
17
2
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
Inhalt
1.2.1
Überbaubare Grundstücksflächen
18
1.2.2
Zulässige Geschossfläche
18
1.2.3
Höhe baulicher Anlagen und Zahl der Vollgeschosse
1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche / Stellung baulicher
Anlagen
18
1.3.1
Bauweise
1.4 Stellplätze, Garagen, Gemeinschaftsanlagen
18
19
1.4.1
Stellplätze und Garagen
1.5 Verkehr, Ver- und Entsorgung
19
19
18
1.5.1
Verkehrsflächen
19
1.5.2
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
20
1.5.3
Flächen für Versorgungsanlagen
1.6 Boden, Natur und Landschaft
20
21
1.6.1 Öffentliche Grünflächen
21
1.6.2 Bepflanzungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
21
1.6.3 Zuordnung der Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich zu den
Eingriffsgrundstücken
1.7 Immissionsschutz
23
23
1.7.1 Bauliche und sonstige Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen
23
2.
Kennzeichnungen
2.1 Bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten
25
25
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
3.9
3.10
3.11
3.12
25
25
25
25
26
26
27
27
28
28
29
29
29
Hinweise
Umgang mit Niederschlagswasser
Zuordnung von planexternen Ausgleichsflächen und -maßnahmen
Faunistische Vermeidungsmaßnahmen
Boden- und Bodenluftuntersuchung
Bodenkundliche Baubegleitung
Einbau und Verwendung von Materialien
Bodendenkmale
Kampfmittelrückstände
Städtische Satzungen
Einsichtnahme in technische Regelwerke
Rodungsverbot
Landschaftsplan und Landschaftsschutzgebiet
3
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
Inhalt
VI. Städtebauliche Kenndaten
30
VII. Umweltbericht
31
1.
Anlass und Aufgabenstellung der Umweltprüfung
31
2.
Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans
32
3.
Angabe der Umweltschutzziele für das Plangebiet
3.1 Umweltschutzziele aus Richtlinien, Fachgesetzen und Normen
3.2 Umweltschutzziele aus Fachplänen
33
33
34
4.
Beschreibung der Prüfmethoden
4.1 Räumliche und inhaltliche Abgrenzung / Bedarf an Grund und
Boden
4.2 Methodik und Vorgehensweise
4.3 Gutachten und sonstige Informationsgrundlagen
4.4 Hinweise auf Schwierigkeiten in der Zusammenstellung der
Informationen
36
36
37
38
5.
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
5.6
5.7
Darstellung des derzeitigen Umweltzustands
Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Schutzgut Boden
Schutzgut Wasser
Schutzgut Klima /Luft
Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
40
40
46
51
54
56
58
60
6.
Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der
Planung
61
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung
umweltrelevanter Maßnahmen
Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Schutzgut Pflanzen / Tiere / Biologische Vielfalt
Schutzgut Boden
Schutzgut Wasser
Schutzgut Klima/Luft
Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Sonstige Aspekte des Umweltschutzes
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
62
62
69
73
76
77
79
81
82
84
7.
7.1
7.2
7.3
7.4
7.5
7.6
7.7
7.8
7.9
40
4
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
7.10
7.11
7.12
7.13
7.14
Inhalt
Eingriffsregelung (Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung)
Ergebnis der Artenschutzrechtlichen Prüfung
Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung
Abschätzung der Klimafolgen („Climate Proofing“)
Zusammenfassende Darstellung der voraussichtlichen
Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung umweltrelevanter
Maßnahmen
84
85
89
90
8.
Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten
93
9.
Maßnahmen zur Überwachung von Umweltauswirkungen
95
10. Allgemeinverständliche Zusammenfassung
VIII. Umsetzung der Planung
92
96
99
1.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
99
2.
Bodenordnung
99
3.
Kosten und Finanzierung
99
5
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
I.
I. Räumlicher Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 784 liegt im Bereich westlich
Krützboomweg zwischen der Anrather Straße und dem Hanninxweg in
Krefeld-Fischeln.
Luftbild Geltungsbereich - unmaßstäblich (GeoMedia®SmartClient)
6
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
II.
Planungsrechtliche Situation
1.
Landes- und Regionalplanung
II. Planungsrechtliche Situation
Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf
(GEP 99) stellt den Planbereich als allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich
dar. Dieser ist überlagert mit den Freiraumfunktionen Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung sowie regionaler Grünzug. Der
Entwurf des neuen Regionalplanes stellt den Planbereich als Allgemeinen
Siedlungsbereich (ASB) dar.
2.
Flächennutzungsplan
Der seit dem 23.10.2015 wirksame, neue Flächennutzungsplan der Stadt
Krefeld stellt die nördlich an das Plangebiet grenzende Fläche an der
Anrather Straße als Gemeinbedarfsfläche - Kindertagesstätte, im nördlichen und westlichen Bebauungsplanbereich eine Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Parkanlage dar. Die übrigen Flächen des Bebauungsplanbereiches sind als Wohnbaufläche dargestellt. Am Ortsrand ist die
Trasse einer Hauptverkehrsstraße, der Südwestumgehung Fischeln,
enthalten.
Der Bebauungsplan Nr. 784 ist mit dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2
BauGB vereinbar. Bei den abweichenden Darstellungen von Grünfläche
und Gemeinbedarfsfläche im Bereich der Grünzugverbindung handelt es
sich nur um Grenzkorrekturen bzw. abweichende Darstellungen untergeordneter Teilflächen. Die Grünfläche wird lediglich nach Norden verschoben, ohne in deren Flächenumfang einzugreifen. Das Grundkonzept
des FNP für den engeren Bereich bleibt unberührt. Grünverbindungen
haben in der generalisierenden Darstellung des Flächennutzungsplans oft
eine erkennbar „symbolisch“ gemeinte Funktion. Damit erhält der Bebauungsplan einen Interpretationsspielraum für die örtliche Umsetzung des
Planungsziels. Maßgeblich ist, dass das durch die Darstellung ausgedrückte übergeordnete Planungsziel des FNP, die aus der Stadtteilmitte
Fischeln kommende Grünverbindung bis zum Ortsrand weiterzuführen,
durch den Bebauungsplan Nr. 784 nicht konterkariert wird.
3.
Bebauungspläne
Im Plangebiet liegt der Bebauungsplans Nr. 246 – Anrather Straße /
Rosenstraße / Willicher Straße / Hanninxweg –, rechtskräftig seit dem
08.04.1983. Dieser setzt die bestehende Tennisanlage als private
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Tennisanlage fest. Für die südlich
7
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
II. Planungsrechtliche Situation
davon gelegene Fläche am Hanninxweg besteht die Festsetzung als
Landwirtschaftliche Fläche.
Für die Flächen westlich des Bebauungsplans Nr. 784 setzt der
Bebauungsplan Nr. 660 – Westumgehung Fischeln / Teilabschnitt von der
südlichen Kölner Straße bis zur Anrather Straße –, rechtskräftig seit dem
23.06.2006, die geplante Südwestumgehung Fischeln als öffentliche
Verkehrsfläche fest. Die begleitend festgesetzte öffentliche Grünfläche mit
der Zweckbestimmung Gehölzstreifen liegt innerhalb des Bebauungsplans
Nr. 784 am westlichen Rand.
Der Bebauungsplan Nr. 768 - westlich Krützboomweg, rechtskräftig seit
dem 09.03.2012 liegt im Wesentlichen nördlich des Plangebietes und
setzt die Flächen einer Kindertagesstätte mit den zugehörigen Außenanlagen als Gemeinbedarfsfläche fest. Ein kleiner Teil der festgesetzten
Außenflächen liegt im nördlichen Randbereich des Bebauungsplans
Nr. 784.
Bebauungsplanübersicht - unmaßstäblich (GeoMedia®SmartClient)
8
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
4.
II. Planungsrechtliche Situation
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt mit Ausnahme des Bereichs nördlich der Tennisplätze
(Bebauungsplan Nr. 768 - Westlich Krützboomweg) im Geltungsbereich
des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld. Die Tennisplätze unterliegen den
Entwicklungszielen 1.6.2/1.5 (Temporäre Erhaltung von Freiflächen bis zur
Realisierung von Grünflächen durch die Bauleitplanung/Ausstattung der
Landschaft zur Verbesserung des Klimas). Für die übrigen Flächen gilt das
Entwicklungsziel 1.3.1 (Wiederherstellung einer ökologisch stabilen,
vielfältigen und leistungsfähigen Landschaft). Die südliche Ackerfläche
und die westlichen Randbereiche sind Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes „südlich und westlich Fischeln“ [LSG-4605-008]. Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 784 treten nach § 20 Absatz 4 des
Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft, da der Träger
der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren zur Aufstellung des seit
dem 23.10.2015 wirksamen Flächennutzungsplan nicht widersprochen
hat.
5.
Fachplanungen
Der Bebauungsplanbereich liegt weder in einer festgesetzten Wasserschutzzone noch in einem potentiellen Einzugsbereich einer Wassergewinnungsanlage.
9
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
III. Bestandsbeschreibung
III. Bestandsbeschreibung
1.
Städtebauliche Situation
Südlich der Anrather Straße und nördlich des Plangebietes befindet sich
eine 5-Gruppen Kindertageseinrichtung. Der Planbereich westlich Krützboomweg zwischen der Anrather Straße und dem Hanninxweg ist darüber
hinaus geprägt durch den ansässigen Tennisverein. Im mittleren Bereich
liegen acht Tennisplätze mit einem nördlich davon direkt am Krützboomweg gelegenen Vereinsheim. Am Krützboomweg befinden sich vorgelagert
einige Stellplätze und an das Vereinsheim anschließend eine größere
Stellplatzfläche. Die Tennisanlage ist eingegrünt, besonders an den
südwestlichen Grundstücksgrenzen schirmt eine Vielzahl von Bäumen das
Gelände ab. Das Grundstück zwischen der Tennisanlage und dem
Hanninxweg wird zurzeit als Ackerfläche landwirtschaftlich genutzt.
Westlich des Planbereichs setzt sich die landwirtschaftliche Nutzung mit
Feldern und Hofanlagen fort. Östlich des Krützboomweges beginnen große
Wohngebiete, überwiegend mit Einfamilienhausbebauung mit bis zu zwei
Vollgeschossen.
2.
Verkehr
Die Erschließung der Kindertageseinrichtung erfolgt über den Krützboomweg. Das Plangebiet ist ebenfalls vom Krützboomweg über die
Anrather Straße an das überregionale Straßennetz angebunden.
Das Plangebiet wird zurzeit über die ca. 600 m entfernte Bushaltestelle
Bergheimer Straße erschlossen, die fußläufig zu erreichen ist. Hier verkehren die Linien 60 (Fischeln - Hülser Berg), 61 (Fischeln - Schulzentrum
Horkesgath) und NE8 (Fischeln - Rumelner Straße). Die genannten Linien
verlaufen durch die Wohngebiete im Süden Fischelns über die Innenstadt
zu den Endhaltestellen.
3.
Infrastruktur
Das Plangebiet befindet sich am westlichen Rand der Fischelner Ortslage.
Infrastruktureinrichtungen sind vor allem im Bereich der rund 1 km
entfernten Kölner Straße angesiedelt. Nördlich des Plangebietes befinden
sich die Flächen des Kindergartens Krützboomweg.
10
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
III. Bestandsbeschreibung
Die Versorgung des Plangebietes mit Gas, Strom und Wasser ist über das
vorhandene Netz der Straßen Anrather Straße, Krützboomweg und
Hanninxweg gewährleistet.
4.
Entwässerung
Die Ableitung des im Plangebiet anfallenden Schmutz- und Regenwassers
erfolgt durch den bestehenden Mischkanal in den Straßen Krützboomweg
und Anrather Straße.
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
Das nördliche Plangebiet wird derzeit als Tennisanlage, der südliche
Bereich intensiv ackerbaulich genutzt. Als wertvoller Biotoptyp befindet
sich ein breiter, den Bereich prägender Gehölzstreifen im Bereich der
Tennisanlage, die dadurch eingegrünt wird. Im Bestand befinden sich
innerhalb des Plangebietes weitere heimische und nicht heimische
Gehölze unterschiedlichen Alters, darunter auch einige Bäume starken
Baumholzes. Weitere Biotoptypen sind strukturarm und häufig gestört und
damit geringwertig. Darüber hinaus liegen westlich des Plangebiets
Grünlandflächen mit teilweise vorhandenem Gehölzbestand, die zu einer
landwirtschaftlichen Hofanlage (Rohrhof) gehören. Laut Aussage der
Landwirtschaftskammer verfolgt der südlich des Plangebietes liegende
Hanninxhof keine landwirtschaftliche Nutzung mehr.
Die im mittleren und südlichen Plangebiet vorhandenen Böden werden
durch den Geologischen Dienst NRW aufgrund ihrer Regelungs- und
Pufferfunktion sowie ihrer natürlichen Ertragsfähigkeit als besonders
schutzwürdig eingestuft.
6.
Immissionsschutz
Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm der Anrather Straße vorbelastet.
Bei Realisierung der geplanten Südwestumgehung Fischeln kommen
weitere, durch den Straßenverkehr hervorgerufene Immissionen dazu. Die
Vorbelastungssituation wird im Kapitel 5.1 des Umweltberichtes ausführlich beschrieben.
Nordwestlich des Plangebiets befinden sich die Gewerbe- und
Industriegebiete Fichtenhain mit einem relativ großen Abstand zum
Plangebiet. Nach den Ergebnissen der vorbereitenden Lärmminderungs-
11
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
III. Bestandsbeschreibung
planung der Stadt Krefeld (2006) liegen keine gewerbelärmbedingten
schädlichen Umwelteinwirkungen vor.
7.
Bodenverunreinigungen
Das Plangebiet ist im Altlastenkataster der Stadt Krefeld als Altablagerung
(Key-Nr. 2768 – aufgefülltes Gelände) im Altlastverdachtsflächen-Kataster
registriert.
Daher wurde das Plangebiet durch ein Gutachterbüro untersucht und ein
entsprechendes Altlastengutachten erstellt (Dr. Tillmanns & Partner 2015).
Im Ergebnis ist hinsichtlich der geplanten Nutzung des Geländes festzustellen, dass für die in der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV)
festgelegten Parameter die Prüfwerte für eine Folgenutzung als Wohngebiet
und/oder möglichen Kinderspielflächen ausnahmslos eingehalten werden.
12
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
1.
Anlass der Planung
Die beiden in Fischeln ansässigen Vereine Tennis Freunde Fischeln 1976
e. V. und Fischelner Tennis Club 1972 e. V. beabsichtigen den Zusammenschluss an einem Standort. Im Rahmen dieser Fusion wird die Tennisanlage am Krützboomweg aufgegeben. Dafür soll die Tennisanlage im Bereich
Mühlenfeld / Kimplerstraße erneuert und um zwei Plätze erweitert werden.
Zusätzlich soll ein neues Vereinsheim gebaut werden (Bebauungsplan
Nr. 783 - Erweiterung Tennisanlage Mühlenfeld).
2.
Entwicklungsziele
Entsprechend der östlich angrenzenden und der südlich geplanten Wohngebiete (Darstellung im Flächennutzungsplan, Bebauungsplan in Aufstellung Nr. 652 - zwischen Hannixweg, Willicher Straße und Westumgehung
Fischeln) ist die Entwicklung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) für
den Einfamilienhausbau vorgesehen. Die Nachfrage nach hochwertigem
und zeitgemäßem Wohnraum zur Eigentumsbildung ist ungebrochen hoch.
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 784 ist somit,
• die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung des
Bereichs zum Allgemeinen Wohngebiet zu schaffen,
• die Erschließung der Neubebauung über die vorhandenen Straßen
sowie neue Wohnwege zu sichern und
• die aus der Stadtteilmitte kommende Grünverbindung bis zum Ortsrand
weiterzuführen,
• den Lärmschutz gegenüber der geplanten Südwestumgehung Fischeln
zu gewährleisten.
2.1
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Der städtebauliche Entwurf sieht für das Plangebiet eine hochwertige
Bebauung mit einer modernen Architektursprache vor. Mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird im östlichen Plangebiet die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung von maximal 26 Doppelhaushälften, im
westlichen Plangebiet für maximal 13 frei stehende Einfamilienhäusern
geschaffen. Die Gebäude weisen maximal zwei Vollgeschosse auf. Durch
die Festsetzung von maximalen Gebäudehöhen soll das Einfügen der
Bebauung in den städtebaulichen Kontext der Umgebung erreicht werden.
13
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
2.2
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Die Haupterschließung des Gebietes erfolgt von der öffentlichen Straße
Krützboomweg aus. Von dieser Straße sollen zwei private Stichstraßen mit
Wendemöglichkeiten zur weiteren Erschließung abzweigen. Hinterliegende
Bereiche sollen über private Wege (Geh-, Fahr- und Leitungsrechte)
erschlossen werden. Um eine Anbindung der Wohnquartiere an die
Wegeverbindung innerhalb der öffentlichen Grünfläche zu schaffen,
werden die von den Wendeanlagen ausgehenden Wege ebenfalls als
private Verkehrsfläche festgesetzt. Die für die geplante Neubebauung
erforderlichen Stellplätze, Garagen oder Carports werden den einzelnen
Gebäuden direkt zugeordnet. Im nordöstlichen Plangebiet soll ein Teil der
im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 768 festgesetzten Stellplätze sowie
die dazugehörige GFL- Fläche in das Plangebiet aufgenommen werden und
als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt werden. Die Stellplätze sollen
zukünftig als Besucherstellplätze für die Neubebauung dienen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz i. V. m. § 55 Abs. 2
Wasserhaushaltsgesetz soll Niederschlagswasser von den Grundstücken,
die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ortsnah versickert, verrieselt
oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein
Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch
sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche
Belange entgegenstehen.
Grundstücke sind von der Verpflichtung, Niederschlagswasser vor Ort zu
versickern, ausgenommen, wenn deren Niederschlagswasser aufgrund
einer nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsnetzplanung der
öffentlichen Abwasserbehandlung zugeführt werden soll oder der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist. Letzterer
Ausnahmetatbestand ist im Plangebiet gegeben. Daher ist in Abstimmung
mit der Unteren Wasserbehörde der Stadt Krefeld und dem zuständigen
Leitungsträger (SWK Krefeld) die Ableitung aller Oberflächenwässer in
einen neu zu errichtenden Regenwasserkanal über den Krützboomweg und
die Anrather Straße in die dort befindliche Entwässerungsanlage (Regenwasserversickerungsbecken) vorgesehen. Diese soll entsprechend saniert
werden.
Die Ableitung des anfallenden Schmutzwassers erfolgt über die bestehende Mischkanalisation im Krützboomweg.
14
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
2.3
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Grün- und Freiraumkonzept
Der Bebauungsplan verfolgt darüber hinaus die Zielsetzung, die aus der
Stadtteilmitte kommende Grünverbindung bis zum Ortsrand weiterzuführen und durch die Festsetzung einer Grünfläche zu sichern.
Im nördlichen Bereich des Plangebietes dient die Grünfläche als
Abschirmung zur nördlich gelegenen Kindertagesstätte einschließlich der
zugehörigen Außenanlagen. Innerhalb dieses Bereiches sollen zudem
teilweise die Kompensationsmaßnahmen für den durch die Planung
verursachten Eingriff in Boden, Natur und Landschaft nachgewiesen
werden.
Im weiteren Verlauf ist für die westlich des geplanten Wohngebietes im
wirksamen Flächennutzungsplan dargestellte Südwestumgehung Fischeln,
für die Planrecht durch den Bebauungsplan Nr. 660 besteht, eine
Grünfläche als Eingrünung zur freien Landschaft vorgesehen. Weiter soll
innerhalb dieser Grünfläche aus Lärmschutzgründen mit der Herstellung
der Umgehungsstraße eine Wall / Wand-Kombination angelegt, gestaltet
und in die Grünfläche integriert werden. Der rechtskräftige Bebauungsplan
Nr. 660 hat hier bisher noch keinen Lärmschutz vorgesehen. Dieser wird
durch die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für eine
Neubebauung durch den in Rede stehenden Bebauungsplan erforderlich.
Zudem soll der aus dem Gebietsentwicklungsplan dargestellte regionale
Grünzug über die im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen
Grünflächen weitergeführt werden.
2.4
Energiekonzept
Im Bebauungsplan wird eine Versorgungsfläche für ein Blockheizkraftwerk
(BHKW) festgesetzt. Die Versorgungsfläche von 3 x 6 m wird in Randlage
zwischen öffentlichem Parkplatz und der öffentlichen Grünflache - Parkanlage - verortet. Hier ist sie durch Farbgebung und Begrünung gut in die
Parkanlage zu integrieren. Durch die gemeinsame Erzeugung von Wärme
und Strom in einem BHKW ist der Primärenergieeinsatz und CO2-Schadstoffaustausch gegenüber der getrennten Erzeugung deutlich geringer. Die
Standortsicherung begründet keinen Anschluss- und Benutzungszwang.
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmG) bietet für den Bauherren eine Wahlfreiheit zwischen verschiedenen erneuerbaren Energien
oder Ersatzmaßnahmen (Anschluss an Nah- oder Fernwärmeversorgungsanlagen oder Anlagen der Kraft-Wärme-kopplung). Problematisch ist
15
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
daher, wenn sich die Festsetzung auf den Einsatz einer bestimmten
erneuerbaren Energie oder einer bestimmten Anlage der Kraft-WärmeKopplung bezieht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Bauherr für ihn
standortgünstigere Alternativen wie z. B. Geothermie etc. nutzen kann und
damit dem Energiefachrecht besser entspricht. Ebenso wenn der Bebauungsplan ganz bestimmte Maßnahmen festsetzt, beispielweise BHKW-Anlagen, der Bauherr aber ein Nullenergiehaus errichtet, was BHKW-Anlagen
erübrigt und die Wirtschaftlichkeit der Gemeinschaftsanlage in Frage stellt.
Die Stadt Krefeld verfährt bei der Aufstellung von Bebauungsplänen
grundsätzlich konsensual und versucht mit den Eigentümern/Bauherren/
Investoren durch vertragliche Regelungen, einvernehmlich die effizienteste
Lösung für die betroffenen Gebiete zu finden. Es wird einzelfallbezogen
entschieden und überprüft, ob der Anschluss eines Grundstückes an ein
Nahwärmenetz sinnvoll und möglich wäre. Auf diesem Wege kann somit
ein freiwilliger Anschluss- und Benutzungszwang geregelt werden. In
Bezug auf eine Versorgung mit alternativen Energieträgern, erscheint ein
genereller, zwingender Anschluss- und Benutzungszwang als zu einschränkend und nicht effektiv.
Der Bebauungsplan ist grundsätzlich so gestaltet, dass er für Maßnahmen
zur Energieeinsparung im Gebäudebereich und für den Einsatz erneuerbarer Energien (z. B. solare Strahlungsenergie, Geothermie) keine entgegenstehenden Festsetzungen trifft und die Wahlfreiheit für die Bauherren
bzgl. der Ausfüllung des Energiefachrechts offenhält. Die Eignung für z. B.
solarenergetische Nutzungen muss einzelfallbezogen anhand der Verschattungssituation, der Topographie, der Ausrichtung und der Dachform
bzw. Dachneigung beurteilt werden. Darüber hinaus ist der Einklang mit
der beabsichtigten modernen Architektursprache zu berücksichtigen. Eine
verbindliche Festsetzung erfolgt aus Gründen der planerischen Zurückhaltung und der differenzierten Voraussetzungen / Eignungen des Plangebiets
nicht.
16
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
V.
V. Planinhalte
Planinhalte
Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im
Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I. S. 2414),
Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom
23.11.1990 (BGBl. I. S. 132) sowie
jeweils in der derzeit gültigen Fassung.
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB )
1.1.1 Allgemeines Wohngebiet
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO)
Das Plangebiet ist vorwiegend zur Errichtung von Wohnhäusern
vorgesehen. Darüber hinaus soll die Wohnnutzung um nicht störende
Einrichtungen gemäß den Regelungsinhalten der Baunutzungsverordnung
für allgemeine Wohngebiete ergänzt werden, wie z. B. die der Versorgung
des Gebiets dienenden Läden und nicht störende Handwerksbetriebe
sowie Rechtsanwaltskanzleien und Arztpraxen. Daher ist es geboten, für
den Planbereich die Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet zu treffen.
Anlagen für Verwaltungen, Beherbergungsbetriebe, Gartenbaubetriebe und
Tankstellen sind im Plangebiet aufgrund des von diesen regelmäßig verursachten erhöhten Verkehrsaufkommens jedoch unzulässig.
1.1.2 Höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden
(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
Durch die Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten auf höchstens zwei pro
Wohnhaus soll einer städtebaulich dem Standort unangemessenen Verdichtung entgegen gewirkt werden. Dieses soll insbesondere zur Sicherung
der allgemeinen Wohnruhe in der Nachbarschaft als auch zur Vermeidung
nachteiliger Auswirkungen auf die allgemeine Infrastruktur beitragen.
1.2
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16 ff. BauNVO)
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan durch die
Festsetzung von Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ)
und der Zahl der Vollgeschosse hinreichend bestimmt.
17
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
1.2.1 Überbaubare Grundstücksflächen
(§ 23 BauNVO)
Die maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird für den Bereich der
festgesetzten Einzel- und Doppelhausbebauung (WA 2) auf 0,3 festgesetzt.
Für den Bereich, in dem explizit Einzelhäuser festgesetzt sind (WA 1) wird
eine GRZ von 0,25 festgesetzt. Dies entspricht einem der Umgebung
angepassten Maß der Versiegelung sowie der angrenzenden Bebauungsstruktur.
1.2.2 Zulässige Geschossfläche
(§ 20 BauNVO)
Die Geschossflächenzahl ist in Abhängigkeit von der Grundstücksgröße bei
einer maximal zulässigen zweigeschossigen Bebauung im WA 1 (Einzelhäuser) mit 0,5 und im WA 2 (Einzel- und Doppelhäuser) mit 0,6
vorgesehen. Diese Festsetzungen entsprechen der jeweilig angrenzenden
Wohnbebauung und sichern eine Anpassung der geplanten Bebauung an
den Kontext der umliegenden Bebauungsstrukturen.
1.2.3 Höhe baulicher Anlagen und Zahl der Vollgeschosse
(§§ 18 und 20 BauNVO)
Die der Deckung des steigenden Bedarfs an Wohnraum bei gleichzeitigem
schonenden Umgang mit Grund und Boden dienende Festsetzung von
maximal zwei Vollgeschossen erfordert zur Sicherung einer städtebaulichen Anpassung der geplanten Neubebauung an die Bebauung des
Umfeldes sowie das Landschaftsbild die Festsetzung einer maximalen
Gebäudehöhe. Diese wird im WA 1 mit einer NHN-Höhe von 45,80 m über
NHN und im WA 2 mit einer NHN-Höhe von 49,00 m über NHN festgesetzt.
Dies entspricht für Einzelhäuser im WA 1 einer maximalen Gebäudehöhe
von ca. 6,50 m und für Einzel- und Doppelhäuser im WA 2 einer maximalen
Gebäudehöhe von ca. 9,50 m.
1.3
Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche / Stellung baulicher Anlagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
1.3.1 Bauweise
(§ 22 BauNVO)
Zur Realisierung einer dem Wohnumfeld angepassten Gebäudetypologie
wird für die Baugrundstücke im Plangebiet insgesamt eine offene Bauweise eingeschränkt auf Einzel- und Doppelhäuser festgesetzt. Dabei sollen die Flächen zur freien Landschaft und die nach Süden ausgerichteten
Flächen an den Wendeanlagen (WA 1) ausschließlich einer Bebauung mit
18
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Einzelhäusern zugeführt und entsprechend festgesetzt werden. Im
zentralen und östlichen Allgemeinen Wohngebiet (WA 2) werden unter dem
Aspekt des schonenden Umgangs mit Grund und Boden Einzel- und
Doppelhäuser festgesetzt. Entsprechend der hierzu getroffenen Regelungen können somit keine Reihenhäuser oder vergleichbaren Haustypen
realisiert werden. Insgesamt soll durch diese Festsetzungen eine Arrondierung des Siedlungsbereiches erreicht werden.
1.4
Stellplätze, Garagen, Gemeinschaftsanlagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB)
1.4.1 Stellplätze und Garagen
Die bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze, Carports und Garagen
sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen und auf dafür speziell
festgesetzten Flächen zulässig. Im Sinne des sparsamen Umgangs mit
Grund und Boden sind Stellplätze auch im Bereich von Zufahrten zu
Stellplätzen, Garagen und Carports zulässig. Darüber hinaus sind Garagen,
Stellplätze und Carports außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
unzulässig. Diese Festsetzung dient der Wohnruhe und der Vermeidung
unnötiger Versiegelung.
1.5
Verkehr, Ver- und Entsorgung
1.5.1 Verkehrsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Öffentliche Verkehrsflächen
Die vorhandene Erschließungsstraße Krützboomweg wird entsprechend
ihrer derzeitigen und zukünftigen Funktion als öffentliche Verkehrsfläche
festgesetzt. Als Regelquerschnitt wird eine Breite von insgesamt 8,50 m
festgesetzt. Die Fahrbahnbreite beträgt 6,0 m und ermöglicht einen PKW /
LKW Begegnungsverkehr. Darüber hinaus ist innerhalb der öffentlichen
Verkehrsfläche ein 2,50 m breiter Geh- und Radweg vorgesehen.
Öffentliche Verkehrsfläche / Parkfläche
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11)
Um die durch den Besucherverkehr vermehrten Verkehrsbewegungen und
hierdurch verursachte Belastungen zu minimieren sowie den allgemeinen
Parkdruck in den Wohnquartieren zu minimieren, wird am nordöstlichen
Rand des Plangebietes eine Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung / öffentliche Parkfläche für die Nutzung als Besucherstellplätze
festgesetzt.
19
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Private Verkehrsflächen
Die innere Erschließung des zu entwickelnden Wohngebietes erfolgt über
zwei unabhängige private Erschließungsstraßen von der Straße Krützboomweg. Diese werden als private Verkehrsflächen festgesetzt. Der
Straßenausbau soll im Mischprinzip erfolgen. Dies dient der Verkehrsberuhigung und der Gestaltung als Wohnstraße. Als Regelquerschnitt wird
eine Breite von 5,50 m festgesetzt. Beide privaten Erschließungsstiche
dienen in erster Linie der Erschließungsfunktionen für die Benutzer und
Besucher der anliegenden Grundstücke.
Die von den Wendeanlagen der privaten Verkehrsflächen abgehenden
Stichwege dienen der Erschließung hinterliegender Grundstücke und
werden ebenfalls als private Verkehrsfläche festgesetzt. Im weiteren Verlauf dienen die privaten Verkehrsflächen der Anbindung an die Wegeverbindung innerhalb der öffentlichen Grünfläche. Diese sollen im Wesentlichen den Anliegern als fußläufige Anbindung dienen. Aufgrund der geplanten öffentlichen Grünverbindung vom Krützboomweg zum Hanninxweg
ist eine häufige fußläufige öffentliche Nutzung der privaten Stichwege
nicht zu erwarten. Damit besteht insgesamt kein allgemeines öffentliches
Verkehrsbedürfnis / Erschließungserfordernis. Die Festsetzung als private
Verkehrsfläche ist somit für die Erfüllung dieser Verkehrs-funktionen
ausreichend.
1.5.2 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Die mit einem "GFL" ausgewiesenen Flächen dienen der Erschließung der
angrenzenden Baugrundstücke. Sie sind mit einem Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht zugunsten der Anlieger, Versorgungsträger und Entsorgungsunternehmen zu belasten. Die begünstigten Bauflächen sind mit Pfeilen
gekennzeichnet.
1.5.3 Flächen für Versorgungsanlagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB)
Die Versorgungsfläche wird mit der Zweckbestimmung „Kraft-WärmeKopplung (KWK)“ festgesetzt. Geplant ist die Errichtung eines Blockheizkraftwerkes (BHKW). Die Versorgungsfläche von 3 x 6 m wird in Randlage
zwischen öffentlichem Parkplatz und der öffentlichen Grünflache - Parkanlage - verortet. Durch die Festsetzung einer Versorgungsfläche wird ein
konkreter Standort gesichert, wenngleich Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
in allgemeinen Wohngebieten auch als Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2
20
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
und Abs. 3 BauNVO bzw. als (nicht störende) Hauptanlagen nach § 4
Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig sein können.
1.6
Boden, Natur und Landschaft
1.6.1 Öffentliche Grünflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
Die öffentliche Grünfläche erfüllt mehrere Aufgaben. Sie dient einerseits
der randlichen Einbindung des neuen Siedlungsteils in die Landschaft, der
Weiterführung der aus der Stadtteilmitte kommenden Grünverbindung mit
Anlage eines Fuß- und Radweges und Bänken bis zum Ortsrand sowie dem
Schallimmissionsschutz. Daher wird am nördlichen und westlichen Plangebietsrand eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt.
1.6.2 Bepflanzungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB)
Der Bebauungsplan schafft das Recht zur Verwirklichung einer Bebauung
auf bisher landwirtschaftlich bzw. als Sportanlagen genutzten Flächen. Er
ruft damit einen Eingriff in Boden, Natur und Landschaft hervor. Dieser Eingriff soll sowohl im Plangebiet als auch auf externen Kompensationsflächen ausgeglichen werden. Der mit dem Bebauungsplan verbundene
voraussichtliche landschaftsökologische Eingriff wurde nach dem Verfahren ADAM/NOHL/VALENTIN (1986) in einem Landschaftspflegerischen
Begleitplan (LBP) bilanziert. Entsprechend der Bewertung werden nachfolgend planinterne Kompensationsmaßnahmen festgesetzt:
Baumpflanzungen in privaten Vorgärten im WA 2
Zur Auflockerung des Straßenbildes insbesondere ggf. entstehender langer
Häuserzeilen am Krützboomweg ist auf den im Plan gekennzeichneten
Standorten zum Anpflanzen von Einzelbäumen jeweils ein heimischer
Laubbaum der Qualität Hochstamm, mindestens dreimal verpflanzt mit
Ballen, Stammumfang mindestens 20-25 cm, zu pflanzen.
Vorschlagliste: Feldahorn (Acer campestre), Italienische Erle (Alnus
cordata), Pyramiden-Hainbuche (Carpinus betulus ´Fastigiata´), GoldGleditschie (Gleditsia triacanthos `Sunburst`)
21
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Begrünung der privaten Verkehrsflächen
Im Bereich der privaten Verkehrsflächen sind innerhalb der Wendeanlagen
jeweils 2 heimische Laubbäume der Qualität Hochstamm, mindestens dreimal verpflanzt mit Ballen, Stammumfang mindestens 20-25 cm, zu pflanzen.
Vorschlagliste: Amberbaum (Liquidambar styraciflua), Hainbuche
(Carpinus betulus), Ginko (Ginko biloba), Purpur-Erle (Alnus spaethii),
Sumpfeiche (Quercus palustris)
Begrünung der öffentlichen Grünfläche - Parkanlage
(1) Innerhalb der öffentlichen Grünfläche - Parkanlage - ausgenommen
sind die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen (Bereich A und B) - sind mindestens 20
heimische Laubbäume der Qualität Hochstamm, mindestens dreimal
verpflanzt mit Ballen, Stammumfang mindestens 20-25 cm, gemäß der
Vorschlagliste 1 zu pflanzen. Die verbleibenden Flächenanteile sind durch
Raseneinsaat dauerhaft zu begrünen.
(2) Die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen (Bereiche A und B) sind bis zur Realisierung der Südwest-Umgehung Fischeln durch Raseneinsaat dauerhaft zu
begrünen. Bei Realisierung der Südwest-Umgehung Fischeln ist auf den
festgesetzten Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen eine dichte Gehölz- und Strauchpflanzung zu
entwickeln. Hierzu sind zu pflanzen: je 50 m² Pflanzfläche ein Baum der
Qualität 20/25 gemäß Vorschlagliste 1 sowie 10 Sträucher der Qualität
60/80 gemäß Vorschlagliste 2.
Vorschlagliste 1: Feldahorn (Acer campestre), Hainbuche (Carpinus
betulus), Vogelkirsche (Prunus avium), Winterlinde (Tilia cordata),
Stieleiche (Quercus robur), Italienische Erle (Alnus cordata)
Vorschlagliste 2: Roter Hartriegel (Cornus sanguinea), Eingriffeliger
Weißdorn (Crataegus monogyna), Hasel (Corylus avellana), Pfaffenhütchen
(Euonymus europaea), Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus),
Faulbaum (Rhamnus frangula)
22
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
1.6.3 Zuordnung der Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich zu den
Eingriffsgrundstücken
(§ 9 Abs. 1a S. 2 BauGB i. V. m § 1a Abs. 3 BauGB)
Die planinterne Ausgleichsmaßnahme (Parkanlage) dient dem Ausgleich
der Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft auf den Verkehrsflächen.
1.7
Immissionsschutz
1.7.1 Bauliche und sonstige Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
(§ 9 Abs. 1 15 i. V. m § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen wurde durch ein schalltechnisches Gutachten durch das Ingenieurbüro für Akustik und
Umwelttechnik afi, Arno Flörke, (Haltern am See, 2016) bestimmt.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 784 treten durch die
Westumgehung Fischeln (festgesetzt im Bebauungsplan Nr. 660 - Westumgehung Fischeln: Teilabschnitt von der südlichen Kölner Straße bis zur
Anrather Straße) planbedingte Vorbelastungen durch Verkehrslärm auf. Als
Vorkehrungen zum Lärmschutz werden für die allgemeinen Wohngebiete
WA 1 und WA 2 aktive und passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt.
Innerhalb der Fläche für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz
vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist entsprechend der Ergebnisse des
Gutachtens in der Fläche A und B ein Lärmschutzhindernis (Wall, Wand,
Wall-/Wand-Kombination) mit einer Höhe von mindestens 5,5 m und im
Bereich C eine Lärmschutzwand in einer Höhe von mindestens 3,5 m zu
errichten. Bezugshöhe ist jeweils die Fahrbahnmittenoberkante der an das
Lärmschutzhindernis grenzenden Verkehrsfläche der Westumgehung
Fischeln.
Lärmschutzwände müssen eine Schalldämmung DLR > 24 dB aufweisen
und auf der dem Plangebiet zugewandten Seite mindestens die
Absorptionseigenschaften der Absorptionsgruppe A3 der ZTV-Lsw 06
(Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die
Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen) aufweisen. Bezugshöhe
ist jeweils die Fahrbahnmittenoberkante der an das Lärmschutzhindernis
grenzenden Verkehrsfläche der Westumgehung Fischeln (in linearer
Verlängerung), gemessen jeweils im rechten Winkel. Die Lärmschutzeinrichtungen sind spätestens mit Beginn der Bauarbeiten der Westumgehung Fischeln fertig zu stellen. Die Abschirmanlagen in den Flächen A, B
23
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
und C sind lückenlos aneinander anzuschließen. Das Nordende des Lärmschutzhindernisses in der Fläche A ist bündig an die vorhandenen Lärmschutzeinrichtungen der Kindertagesstätte (festgesetzt im Bebauungsplan
Nr. 768 - westlich Krützboomweg) anzubinden.
In Teilen des Plangebietes treten beim Betrieb der Westumgehung Fischeln
und der Errichtung der in den textlichen Festsetzungen Nr. 5.1 festgesetzten aktiven Lärmschutzmaßnahmen weiterhin schädliche Umwelteinwirkungen durch Verkehrslärm auf. Der für Teilbereiche des allgemeinen
Wohngebietes WA 1 geltende Lärmpegelbereich III ist in der Planzeichnung
gekennzeichnet. Für diesen Bereich gilt, dass zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen Außenbauteile von Aufenthaltsräumen folgende
bewertete Schalldämmmaße R'w, res nach Tabelle 8 der DIN 4109 Schallschutz im Hochbau (Fassung vom November 1989, Berichtigung 1
vom August 1992, Änderung A 1 vom Januar 2001) einzuhalten haben
(Korrekturen nach Tabelle 9, DIN 4109, sind zu beachten):
Für ruhebedürftige Aufenthaltsräume (z. B. Schlafräume) sind schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen.
Von den Festsetzungen kann nur abgewichen werden, wenn aufgrund von
Abschirmungen ausgeführter Gebäudekörper und in der Wirkung vergleichbarer Bauten und Anlagen nachweislich dauerhaft geringere maßgebliche
Außenlärmpegel auftreten.
24
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
2.
V. Planinhalte
Kennzeichnungen
(§ 9 Abs. 5 BauGB)
2.1
Bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 1 mit der Untergrundklasse T gemäß der „Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350.000, Bundesland
Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149, Juni 2006“. Die in dieser Zone
erforderlichen, in der DIN 4149 aufgeführten bautechnischen Maßnahmen
sind durchzuführen.
3.
Hinweise
Die im Folgenden dargestellten Inhalte werden als Hinweise in den
Bebauungsplan aufgenommen.
3.1
Umgang mit Niederschlagswasser
Das von den Verkehrsflächen, Dachflächen und sonstigen befestigten
Flächen anfallende Niederschlagswasser ist in die zu errichtende Regenwasserkanalisation einzuleiten. Für die Regenwasserkanalisation gilt ein
Anschluss- und Benutzungszwang entsprechend der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld.
3.2
Zuordnung von planexternen Ausgleichsflächen und -maßnahmen
Der Ausgleich der Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft auf den
Baugrundstücken der allgemeinen Wohngebiete wird durch die
ökologische Aufwertung einer Fläche von 4.731 m2 auf dem Flurstück
Nr. 19, Flur 9, Gemarkung Gellep-Stratum nachgewiesen.
3.3
Faunistische Vermeidungsmaßnahmen
3.3.1 Zur Vermeidung individueller Verluste von Fledermäusen ist zunächst der
Eingriffsbereich auf Baumhöhlen zu kontrollieren, diese sind auf Besatz zu
überprüfen. Die Entnahme von Höhlenbäumen und der Gebäuderückbau
ist im Spätsommer/Herbst (Ende August bis Anfang November) durchzuführen. Ein Abriss ist alternativ auch im April (außerhalb Wochenstubenzeit
und Winterschlaf) oder auch während der Wochenstubenzeit (Anfang Mai
bis Ende Juli) oder während der Balzzeit (Anfang August bis Ende September) möglich, sofern dann im Rahmen einer erneuten Ausflugkontrolle
zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass keine Wochenstuben vorhanden sind und dass es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen durch
die Zerstörung von Balzquartieren kommt. Abbrucharbeiten im Inneren des
25
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Tennisheimgebäudes sind von den zuvor aufgeführten Einschränkungen
nicht betroffen. Der Bauherr hat zur Koordinierung der ökologischen
Belange während der Bauausführung einen Sachverständigen zu benennen. Vor Aufnahme der Abrissarbeiten ist die Untere Landschaftsbehörde
bei der Stadt Krefeld zu unterrichten.
3.3.2 Von dem Vorhaben sind die Reviere der nicht planungsrelevanten,
gefährdeten bzw. Vorwarnliste-Arten Gimpel und Haussperling sowie
potenziell Reviere weiterer nicht planungsrelevanter Vogelarten betroffen.
Zur Vermeidung individueller Verluste ist die Baufeldräumung außerhalb
der Brutzeit, also im Zeitraum von September bis Februar, durchzuführen.
3.3.3 Um direkte Beeinträchtigungen des Wildkaninchens zu vermeiden, sind
Eingriffe in den mit Gehölzen bepflanzten Wall um die Tennisanlage
außerhalb der Fortpflanzungs- bzw. Aufzuchtzeit, also im Zeitraum von
Oktober bis Januar, durchzuführen.
3.4
Boden- und Bodenluftuntersuchung
Das Tennisplatzgelände ist als Altablagerung (Key-Nr. 2768 - belastete
Tragschichten) im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Krefeld
erfasst. Im Rahmen einer Boden- und Bodenluftuntersuchung konnte
gutachterlich nachgewiesen werden, dass gegen eine Umnutzung des
Geländes zu einem Wohngebiet keine Bedenken bestehen. Die
durchgeführten Bodenuntersuchungen zeigten ausnahmslos unauffällige
Befunde, aus denen keine Schutzgutgefährdung abgeleitet werden kann.
Die Aushubmassen aus der Tragschicht der Tennisplätze (0 - 0,2 m) sind
entweder als Z 2-Material zu verwerten oder einer Deponie der Klasse DK 0
zur Beseitigung zuzuführen. Die Aushubmassen aus dem Auffüllungsbereich der Tennisplätze (ab 0,2 m) liegen im Bereich der Zuordnungswerte
Z 0 der LAGA TR Boden und können einer Verwertung von Bodenmaterial in
bodenähnlichen Anwendungen zugeführt werden.
3.5
Bodenkundliche Baubegleitung
3.5.1 Zum Schutz der natürlichen Bodenfunktionen sollen erforderliche Baustelleneinrichtungsflächen soweit möglich auf für Versiegelung vorgesehenen
Flächen und außerhalb der Kronentraufbereiche vorhandener Bäume eingerichtet werden.
3.5.2 Der Oberboden ist gemäß DIN 18915 vor der Lagerung von Materialien
bzw. vor dem Befahren von Flächen abzuschieben und fachgerecht
zwischen zu lagern.
26
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
3.5.3 Nach Beendigung der Baumaßnahmen soll der Boden im Bereich der
Freiflächen in seiner ursprünglichen Mächtigkeit wieder angedeckt werden.
Überschüssiger Boden darf abgefahren werden und soll fachgerecht
deponiert bzw. wieder verwendet werden. Der durch die Baumaßnahmen
nur zeitweilig in Anspruch genommene Boden soll jeweils nach Abschluss
der Inanspruchnahme und vor seiner Begrünung tiefgründig gelockert
werden. Baustraßen und sonstige befahrene Flächen können für die Dauer
der Baumaßnahmen standfest befestigt werden, das hierfür verwendete
Material ist anschließend zu entfernen und der verdichtete Untergrund
tiefgründig zu lockern.
3.6
Einbau und Verwendung von Materialien
3.6.1 Für den Einbau/die Verwendung von Boden ist die LAGA Nr. 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische Regeln der
Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen") - Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 - bzw. die TR Boden vom
04.11.2004 einzuhalten und lediglich der Zuordnungswert Z 0 - Boden
zulässig.
3.6.2 Für den Einbau/die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als
Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial ist gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13
und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Krefeld zu beantragen. Hierzu gehört auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/Asche nach den Verwertererlassen NRW vom
09.10.2001.
3.6.2 Wenn Boden für die Errichtung des Lärmschutzwalles mit dem Zuordnungswert > Z 0 bis Z 1.2 nach der o. a. LAGA eingebaut bzw. verwendet wird, ist
hierfür gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine
wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt
Krefeld zu beantragen.
3.6.4 Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis darf ein
Einbau der genannten Materialien nicht erfolgen.
3.7
Bodendenkmale
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Untere
Denkmalbehörde - Stadtarchäologie Krefeld - unverzüglich zu informieren.
27
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Auf
die Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW wird
verwiesen.
3.8
Kampfmittelrückstände
Nach der Luftbildauswertung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD)
der Bezirksregierung Düsseldorf existiert im Plangebiet ein konkreter
Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges
Bombenblindgänger und Laufgräben). Vor Baubeginn ist eine Überprüfung
der konkreten Verdachte sowie der zu überbauenden Fläche auf
Kampfmittel durch den KBD (Antrag auf Kampfmitteluntersuchung)
notwendig. Es wird empfohlen vor Erdarbeiten mit erheblichen
mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Verbauarbeiten etc. eine
Sicherheitsdetektion durchzuführen. Die Vorgehensweise ist mit dem KBD
der Bezirksregierung Düsseldorf abzustimmen.
3.9
Städtische Satzungen
3.9.1 Die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Krefeld
(Baumschutzsatzung) vom 5. Juli 1979, zuletzt geändert durch die 5.
Änderungssatzung vom 8. Dezember 2005, bekannt gemacht am 29. Dezember 2005 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 aus 2005) in ihrer derzeit gültigen
Fassung bleibt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unberührt.
3.9.2 Ferner bleibt die Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der
Grundstücke (Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003, bekannt
gemacht am 18. Dezember 2003 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 aus 2003) in
der derzeit gültigen Fassung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
unberührt.
3.9.3 Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt gemäß § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NW)
die Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 784 - westlich Krützboomweg / nördlich Hanninxweg
(Gestaltungssatzung).
Die Erscheinungsform der Gebäude und des öffentlichen Raumes trägt
erheblich zur Adressbildung des Gebietes bei. Viele Neubaugebiete leiden
an einer nicht aufeinander abgestimmten Vielfalt von Materialien, Formen
und Farben auf engstem Raum. Um die Attraktivität des Baugebietes auch
langfristig sicherzustellen, sind Leitlinien für das Bauen sinnvoll, die die
bauliche Vielfalt ordnen. Die Gestaltungssatzung soll ein Mindestmaß an
28
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
baulicher Qualität mit einer ablesbaren Identität für das Gebiet sicherstellen.
3.10 Einsichtnahme in technische Regelwerke
Die außerstaatlichen Regelungen (wie z. B. DIN-Normen oder sonstige
Richtlinien), auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes
Bezug genommen wird, können bei der Stadt Krefeld, Fachbereich
Stadtplanung, Parkstraße 10, während der allgemeinen Dienststunden
eingesehen werden.
3.11 Rodungsverbot
Zum Schutz der Fauna sind gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG Rodungen
sowie Rückschnitte (außer Pflegeschnitte) von Hecken und Sträuchern
außerhalb der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres durchzuführen. Im
Einzelfall kann nach Genehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde
davon abgewichen werden.
3.12 Landschaftsplan und Landschaftsschutzgebiet
Das Plangebiet liegt mit Ausnahme des Bereichs nördlich der Tennisplätze
(Bebauungsplan Nr. 768 - Westlich Krützboomweg) im Geltungsbereich
des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld. Die Tennisplätze unterliegen den
Entwicklungszielen 1.6.2/1.5 (Temporäre Erhaltung von Freiflächen bis zur
Realisierung von Grünflächen durch die Bauleitplanung/Ausstattung der
Landschaft zur Verbesserung des Klimas). Für die übrigen Flächen gilt das
Entwicklungsziel 1.3.1 (Wiederherstellung einer ökologisch stabilen, vielfältigen und leistungsfähigen Landschaft). Die südliche Ackerfläche und
die westlichen Randbereiche sind Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes „südlich und westlich Fischeln“ [LSG-4605-008]. Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 784 treten nach § 20 Absatz 4 des
Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft, da der Träger
der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren zur Aufstellung des seit
dem 23.10.2015 wirksamen Flächennutzungsplan nicht widersprochen
hat.
29
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VI. Städtebauliche Kenndaten
VI. Städtebauliche Kenndaten
Flächenbilanz
Fläche ca. (in m²)
Anteil ca. (in %)
Plangebiet Gesamt
30.320
100
Wohnen WA 1
7.190
24
Wohnen WA 2
9.675
32
Öffentliche Grünflächen
9.140
30
Öffentl. Erschließung
1.625
6
610
1
Private Erschließung
2.080
7
Erschließung Gesamt
4.315
14
WE
Dichte (WE / ha Wbfl.)
40
24 WE / ha
Öffentl.Parkfläche
Nutzungskennziffern
Wohnen
30
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
VII. Umweltbericht
1.
Anlass und Aufgabenstellung der Umweltprüfung
Der Bebauungsplan Nr. 784 wird als Angebotsbebauungsplan im Vollverfahren aufgestellt. Gemäß § 2a BauGB sind bei der Aufstellung von
Bebauungsplänen, die in einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
ermittelten Belange des Umweltschutzes in einem Umweltbericht zu
beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten
Teil der Begründung zum Bebauungsplan.
Die Umweltprüfung hat zugleich die Funktion einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), soweit eine solche UVP nach den Bestimmungen des UVPGesetzes erforderlich ist. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die UVP bei
UVP-pflichtigen Bebauungsplänen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG als
Umweltprüfung nach den Vorschriften des BauGB durchgeführt. Eine
eigenständige UVP neben der Umweltprüfung ist bei der Aufstellung von
Bebauungsplänen nicht erforderlich. Die Umweltprüfung umfasst materiell
und verfahrensmäßig alle Elemente einer UVP. Auch eine Vorprüfung des
Einzelfalls gemäß § 3c Abs. 1 UVPG entfällt. Der Bebauungsplan Nr. 784
begründet weder direkt noch indirekt eine UVP-Pflicht.
Thematisch wird der Gegenstand der Umweltprüfung durch § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB abgesteckt. Dabei bezeichnen die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB unter
den Buchstaben a), c), d) und i) aufgelisteten Belange die Auswirkungen
auf die biotischen und abiotischen Schutzgüter einschließlich des
Menschen und seiner Gesundheit sowie Kulturgüter und sonstige Sachgüter und die Wechselwirkungen zwischen den Umweltmedien. Darüber
hinaus enthält der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 aufgeführte Katalog der Belange des
Umweltschutzes unter den Buchstaben b) und e) bis h) noch weitere im
Rahmen der Umweltprüfung zu berücksichtigende Aspekte, wie die
Erhaltungsziele oder Schutzzwecke nach der Flora-Fauna-Habitat-(FFH-)
bzw. Vogelschutzrichtlinie (Natura-2000-Gebiete), die Darstellungen von
Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen insbesondere des Wasser-,
Abfall- und Immissionsschutzrechts und die Nutzung erneuerbarer Energien. Als ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz sind der sparsame
Umgang mit Grund und Boden (Bodenschutzklausel), die Vermeidung und
der Ausgleich der mit dem Bebauungsplan verbundenen erheblichen
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (baurechtliche Eingriffsregelung)
und die Erfordernisse des Klimawandels durch Klimaschutz und
Klimaanpassung (Mitigation und Adaption) zu berücksichtigen. Soweit
31
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Natura-2000-Gebiete durch den Plan in ihren für die Erhaltungsziele oder
den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt
werden können, sind die Vorschriften gemäß § 36 BNatSchG über die
Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen anzuwenden. Im
Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes ist im Rahmen einer
Artenschutzprüfung (ASP) darzulegen, dass aus Gründen des Artenschutzes keine unüberwindbaren Hindernisse für die Vollzugsfähigkeit des
Plans bestehen.
2.
Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans
Die beiden in Krefeld-Fischeln ansässigen Vereine Tennis Freunde Fischeln
1976 e. V. und Fischelner Tennis Club 1972 e. V. wollen am Standort
Mühlenfeld / Kimplerstraße fusionieren. Die freigezogene Tennisanlage
westlich des Krützboomweges soll mit einer südlich anschließenden Ackerparzelle arrondierend zu den östlich angrenzenden bzw. südlich geplanten
Wohngebieten für den freistehenden Einfamilienhausbau genutzt werden.
Dem Ortsteil Fischeln kommt aufgrund seiner Nähe und der guten verkehrlichen Anbindung zur Landeshauptstadt Düsseldorf im Hinblick auf die
erwarteten „Überschwappeffekte“ eine besondere Bedeutung bei der
Schaffung neuer Wohnbauflächen zu. Neben der Entwicklung eines allgemeinen Wohngebiets (WA) für Einzel- und Doppelhäuser ist die Fortsetzung
einer aus der Stadtteilmitte von Fischeln horizontal verlaufenden Grünverbindung bis an den neuen Ortsrand als grünordnerisches Element geplant.
In Kombination mit einem für die geplante Südwestumgehung Fischeln
erforderlich werdenden Lärmschutzwall, kann der Grünzug eine umfassende Ortsrandeingrünung sicherstellen. Zudem werden Flächen für die
Naherholung gestaltet und qualifiziert. Neben umfangreichen Pflanzmaßnahmen innerhalb der geplanten Parkanlage sind auch Baumpflanzungen
in den Wendehämmern der beiden Stichstraßen sowie vereinzelt in Vorgärten vorgesehen. Dies dient der Gliederung und Belebung des Straßenbildes. Trotz des hohen Grünflächenanteils im Plangebiet, kann eine
Vollkompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft planintern nicht
nachgewiesen werden. Dies begründet sich u. a. damit, dass ein Erhalt des
im Plangebiet stockenden Gehölzgürtels konzeptionell nicht möglich ist.
Da das Neubaugebiet vornehmlich dem Wohnen dienen soll, sind die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Gartenbaubetriebe, Tankstellen etc.)
nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Der Ausschluss dieser Nutzungen
begründet sich mit dem regelmäßig von diesen Nutzungen verursachten
erhöhten Verkehrsaufkommen sowie der flächenintensiven Nutzungsstruktur mit entsprechendem Störpotential. Als Erschließungssystem
32
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
werden Stichstraßen gewählt, diese garantieren einen ruhigen Wohncharakter. Von den Stichstraßen führen Fußwege in die Parkanlage, so
dass diese auf kurzem Wege erlebbar ist. Die zulässige Grundfläche (GRZ)
unterschreitet mit 0,25 bzw. 0,3 aus Bodenschutzgründen die Höchstgrenzen der BauNVO. Das Neubaugebiet wird am Ortsrand von Fischeln
geplant. Um in diesem sensiblen Bereich einen harmonischen Übergang
zum Landschaftsraum zu schaffen, wird im Bebauungsplan die Zahl der
Vollgeschosse auf maximal zwei begrenzt.
3.
Angabe der Umweltschutzziele für das Plangebiet
Die folgenden Tabellen geben einen Überblick über die in Richtlinien,
Fachgesetzen, Normen, Verordnungen und Fachplänen festgelegten und
für den Bebauungsplan Nr. 784 relevanten Ziele des Umweltschutzes. Im
Rahmen der Umweltprüfung dienen Umweltziele insbesondere als Maßstäbe für die Beurteilung der Auswirkungen der Planung. Darüber hinaus
geben sie Hinweise zu anzustrebenden Umweltqualitäten.
Die Zielvorgaben des Umweltschutzes ergeben sich aus den gesetzlichen
Grundlagen, zu denen u. a. das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das
Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW), das
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), das Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) und das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu zählen sind.
Andererseits werden Umweltschutzziele in den fachplanerischen Grundlagen, wie z. B. dem Landschaftsplan, dem Regionalplan (GEP 99) - auch in
seiner Funktion als Landschaftsrahmenplan - und dem Schutzgebietssystem „Natura 2000“ gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/EWG
vorgegeben.
3.1
Umweltschutzziele aus Richtlinien, Fachgesetzen und Normen
Fundort
Prüfziele
BNatSchG
Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushalts sowie der Erholungsfunktion,
Erhaltung der Biodiversität, Aufbau eines Biotopverbundsystems, Vorrang der Innenentwicklung,
Bewahrung von historisch gewachsenen Kulturlandschaften vor Verunstaltung und Zersiedelung,
Ausgleich von Eingriffen
Sparsamer Umgang mit Grund und Boden,
Sicherung und Wiederherstellung der natürlichen
Bodenfunktionen sowie der Funktion als Archiv der
Natur- und Kulturgeschichte, Vorsorge gegen nach-
(Bundesnaturschutzgesetz)
LNatSchG NRW
(Landesnaturschutzgesetz
NRW)
BBodSchG
(Bundes-Bodenschutzgesetz)
33
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
WHG
(Wasserhaushaltsgesetz)
LWG NW
(Landeswassergesetz)
BImSchG
(Bundesimmissionsschutzgesetz)
DIN 18005
VII. Umweltbericht
teilige Auswirkungen auf den Boden, Förderung der
Sanierung schädlicher Bodenveränderungen
Schutz der Gewässer vor Schadstoffeinträgen,
nachhaltige Gewässerbewirtschaftung gem. WRRL,
Vorbeugung der Entstehung von Hochwasserschäden und Schutz von Überschwemmungsgebieten, Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung, Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung, Niederschlagswasser soll ortsnah versickert,
verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne
Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer
eingeleitet werden
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie
Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von
Immissionen durch Luftverunreinigungen, Gerüche,
Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme etc.
Einhaltung schalltechnischen Orientierungswerte
(Schallschutz im Städtebau)
TA-Lärm
(Technische Anleitung zum
Schutz gegen Lärm)
16. BImSchV
(Verkehrslärmschutzverordnung)
39. BImSchV
Einhaltung schalltechnischer Immissionsrichtwerte
durch anlagebedingte Geräusche
Einhaltung schalltechnischer Immissionsgrenzwerte
durch Verkehrslärm
Einhaltung lufthygienischer Grenzwerte
(Verordnung über Luftqualitätsstandards und
Emissionshöchstmengen)
DIN 4109
(Schallschutz im Hochbau)
DSchG
(Denkmalschutzgesetz NRW)
3.2
Einhaltung der Mindestanforderungen und Richtwerte für den Schallschutz im Hochbau
Schutz von Bau- und Bodendenkmälern, Denkmalbereichen, archäologischen Fundstellen
Umweltschutzziele aus Fachplänen
Fachplanung
Aussagen für das Plangebiet
Regionalplan Düsseldorf
- Entwurf
Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)
Bez.-Reg. Düsseldorf (2015)
Flächennutzungsplan
(FNP)
Stadt Krefeld (2015)
Wohnbaufläche
Gemeinbedarfsfläche - Kindertageseinrichtung
Grünfläche - Parkanlage
34
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
Landschaftsplan (LP)
Stadt Krefeld (2015)
Natura 2000-Gebiete
Biotopkataster NRW
LANUV NRW
Biotopverbund NRW
LANUV NRW
Wasserschutzgebiete
Hochwasser-Risikogebiete
Luftreinhalteplan Krefeld
(LRP KR)
Bezirksregierung
Düsseldorf (2015)
VII. Umweltbericht
südliche Ackerparzelle und westlicher Außenrand
(Lärmschutzwall) gehören zum LSG 2.2.8 „südlich
und westlich Fischeln“ [LSG-4605-008], Schutzausweisung erfolgt zur Erhaltung der Landschaft als
Erholungsraum und Sicherung als Frischluftdurchzugsraum, Entwicklungsziel 1.3.1 Wiederherstellung einer ökologisch stabilen, vielfältigen und
leistungsfähigen Landschaft
Bebauungsplan liegt mit Ausnahme des Bereichs
nördlich der Tennisplätze (BP 768) im Geltungsbereich des Landschaftsplans: Tennisplätze sind mit
den Entwicklungszielen 1.6.2 Temporäre Erhaltung
von Freiflächen bis zur Realisierung von Grünflächen
durch die Bauleitplanung sowie 1.5 Ausstattung der
Landschaft zur Verbesserung des Klimas überplant
nicht tangiert, nächstes FFH-Gebiet „Latumer Bruch
mit Buersbach, Stadtgräben und Wasserwerk“ [DE4605-301] liegt ca. 5 km nordöstlich des Plangebietes
nicht berührt, nächstgelegene schutzwürdige
Biotope „Biotopkomplex südlich der Kimplerstraße“ [BK-4605-0012] ca. 500 m nördlich sowie
„Mischwald nördlich Fichtenhain“ [BK-4705-0009]
ca. 750 m südwestlich des Plangebietes
nicht betroffen, mit einer Entfernung von jeweils
ca. 2,5 km liegt westlich die Verbindungsfläche
„Forstwald und Südpark“ [VB-D-4604-016] sowie
östlich die Verbindungsfläche „Graben östlich des
Oppumer und Bösinghover Buschs“ [VB-D-4605012]
nicht tangiert, geplante WSZ IIIb der WGA Krefeld V
(In der Elt) liegt ca. 750 m östlich des Plangebietes
bei Extremhochwasser des Rheins (HQextrem)
nächster hochwassergefährdete Bereich ca. 3,5 km
östlich entfernt (Überflutungsgebiet bei Versagen
der Deichschutzeinrichtungen)
Ziel B 1/06 Verkehrsberuhigung in Wohngebieten,
Ziel B 1/10 Bebauungsplanvorhaben sind auf ihre
Immissionsvorbelastung zu beurteilen und soweit
wie möglich zu optimieren. Bei städtebaulichen
Neuordnungen von geeigneten Gebieten sind passive und aktive Solarenergienutzung zu bevorzugen. Ziel B 1/16 Möglichkeiten einer effizienten
Straßen- und/oder Gebäudebegrünung prüfen
35
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
Gesamtstädtische
Klimaanalyse Krefeld
Stadt Krefeld (2003)
VII. Umweltbericht
Ventilationsfunktion (Planungshinweiskarte):
Austauschfunktion erhalten und fördern bzw.
durch Freihaltung und Verbreiterung von Luftleitbahnen schaffen (mit möglichst breitem Querschnitt und geringer Rauigkeit); Eingriff aus
klimatisch-lufthygienischer Sicht problematisch
4.
Beschreibung der Prüfmethoden
4.1
Räumliche und inhaltliche Abgrenzung / Bedarf an Grund und Boden
Im Rahmen der Umweltprüfung werden vordergründig die Flächen berücksichtigt, auf die sich die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehen und
unmittelbar Grundflächen verändert werden. Daneben werden auch angrenzende Bereiche in die Prüfung einbezogen, sofern sich Anhaltspunkte
für eine potentielle Beeinträchtigung durch den Bebauungsplan bzw. für
Auswirkungen auf das Plangebiet ergeben. Grundsätzlich gelten für jedes
Schutzgut bzw. jede Funktion spezifische Eingriffs-, Wirk- und Kompensationsräume. Für die Abgrenzung der Wirkräume sind insbesondere
Emissionen von Lärm und Schadstoffen (über die Luft oder in den Boden
und Wasser aufgrund andersartiger Leit- und Transportfähigkeit), optische
Fernwirkungen und die Zerschneidung/Tangierung von Lebensräumen
(incl. Aktionsradien) oder Wanderwegen von Tieren relevant. Deren Reichweite kennzeichnet die maximale Ausdehnung des (Gesamt) Wirkraumes.
Der durch unmittelbare Veränderung von Grund und Boden beanspruchte
Raum soll nachfolgend anhand der zulässigen Versiegelungsgrade über
die festgesetzte GRZ und deren Überschreitungsmöglichkeiten abgeschätzt
werden. Fehlt eine GRZ erfolgt eine Zuordnung anhand der Zweckbestimmung der jeweiligen Flächenkategorie.
Geplante Nutzung
Flächengröße (m²)
maximale Versiegelung (m²)
Allgemeines Wohngebiet
öffentliche Verkehrsfläche
private Verkehrsfläche
öffentliche Parkfläche
öffentliche Grünfläche
16.865
1.625
2.080
610
9.140
1.798 (GRZ 0,25) + 2.903 (0,3)
Plangebiet
30.320
10.385
1.625
2.080
610
1.370 (rd. 15 %)
36
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
4.2
VII. Umweltbericht
Methodik und Vorgehensweise
Die voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Bebauungsplanung werden in Anlehnung an die Ökologische Risikoanalyse
ermittelt und beurteilt. Dazu wird im Umweltbericht zunächst der derzeitige
Umweltzustand schutzgutbezogen beschrieben sowie Aussagen zur
Vorbelastung sowie zur Bedeutung und Empfindlichkeit des jeweiligen
Schutzguts getroffen. Im Anschluss an diese Bestandsdarstellung erfolgt
verbal-argumentativ eine Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der Einwirkungsintensität, zeitlichen Dauer
und räumlichen Reichweite der relevanten Wirkfaktoren und der jeweiligen
Bedeutung und Empfindlichkeit des Schutzguts. Im Anschluss an diese
Prognose werden die vorgesehenen Maßnahmen aufgeführt und kurz
beschrieben, die dazu dienen sollen, die voraussichtlichen Beeinträchtigungen zu vermeiden, zu verringern oder auszugleichen. Danach wird noch
mal abschließend verbal-argumentativ die Erheblichkeit der verbleibenden
Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der genannten Vermeidungsund Ausgleichsmaßnahmen beurteilt. Im Rahmen der Wirkungsprognose
werden drei Phasen bzw. Zustände unterschieden, mit denen Primär- und
ggf. Folgewirkungen verbunden sind.
Baubedingte Wirkungen
Baubedingte Wirkungen sind i. d. R. nur temporär und nicht nachhaltig. Im
Einzelnen sind dies bspw.:
• Flächeninanspruchnahme/-umwandlung für Baustelleneinrichtungen
• Flächenentzug/Barrierewirkung/Zerschneidung
• Bodenauftrag/-abtrag/-vermischung/-umlagerung/-verdichtung
• Lärm-, Staub-, Abgas- und Lichtemissionen, Stoffeinträge, Erschütterungen und visuelle Störwirkungen durch Baustellenbetrieb
• Entwässerung / Vernässung
Anlagebedingte Wirkungen
Anlagebedingte Wirkungen besitzen einen dauerhaften und damit
nachhaltigen Charakter. Im Wesentlichen sind zu nennen:
• Flächeninanspruchnahme mit Versiegelung/Nutzungsumwandlung
• Flächeninanspruchnahme mit Errichtung vertikaler Baukörper
• Flächenentzug/Barrierewirkung/Zerschneidung
• Einbringen von Vegetation
• visuelle Wirkung durch technische Überprägung
37
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Betriebsbedingte Wirkungen
Betriebsbedingte Wirkungen sind dauerhaft und werden durch die
geplante Nutzung hervorgerufen.
• Emission von Schadstoffen, Schall, Licht, Gerüchen, Wärme und
Strahlung, Erschütterungen, elektromagnetische Spannungen, visuelle
Störreize, Bewegungsunruhe
• Mortalität/Kollision bei Tieren an Straßen
• Anlockwirkung/Falleneffekte/Vertreibung bei Tieren
Die Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt unter Berücksichtigung des
allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden basierend auf nachfolgender Bewertungsmatrix:
Umweltauswirkungen
positive Wirkung
4.3
Erheblichkeit
erheblich im positiven Sinne
keine Beeinträchtigung
nicht erheblich
geringe Beeinträchtigung
nicht erheblich
mittlere Beeinträchtigung
bedingt erheblich
hohe Beeinträchtigung
erheblich
sehr hohe Beeinträchtigung
sehr erheblich
Gutachten und sonstige Informationsgrundlagen
Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen
voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung auf die Schutzgüter
wird auf folgende Gutachten sowie auf die vorgebrachten Stellungnahmen
der frühzeitigen Beteiligung zurückgegriffen:
• ADU Cologne GmbH (2006): Grundlagen der Lärmminderungsplanung
gemäß § 47a BImSchG und Gesamtkonfliktkataster für die Stadt
Krefeld. Köln
• afi Arno Flörke Ingenieurbüro für Akustik und Umwelttechnik (2016):
Lärmgutachten Bebauungsplan Nr. 784 „westlich Krützboomweg /
nördlich Hanninxweg“ der Stadt Krefeld. Haltern am See
• Bezirksregierung Düsseldorf (2010): Luftreinhalteplan Krefeld.
Düsseldorf
38
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
VII. Umweltbericht
Dr. Tillmanns & Partner GmbH (2015): Boden- und Bodenluftuntersuchungen sowie Baugrundvorerkundung für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 784 in Krefeld. Bergheim
Dr. Tillmanns & Partner GmbH (2016): Boden- und Bodenluftuntersuchungen sowie Baugrundvorerkundung für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 783 und Nr. 784 in Krefeld, Nachuntersuchung der
Tragschicht der Tennisplatzanlagen. Bergheim
Geologischer Dienst NRW und Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt (o. J.):
Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld, Erfassungsmaßstab 1 : 5.000,
Darstellungsmaßstab 1 : 25.000. Krefeld
Geologischer Dienst NRW (2015): Bodenkarte NRW 1 : 50.000;
zugegriffen am 27.10.20156 (http://www.wms.nrw.de/gd/bk050?)
Hamann & Schulte (2016): Landschaftspflegerischer Begleitplan, Stadt
Krefeld B-Plan 784. Gelsenkirchen
Hamann & Schulte (2015): Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Stadt
Krefeld B-Plan 784. Gelsenkirchen
IMA Cologne GmbH (2007): Bericht zum Luftqualitätsmodell Krefeld Grobscreening. Köln
IMA Cologne GmbH (2009): Bericht zum Luftqualitätsmodell Krefeld Feinscreening für 12 ausgewählte Gebiete innerhalb des Stadtgebietes
von Krefeld. Köln
TÜV Rheinland Energie und Umwelt GmbH (2014): Entwurf zum
Lärmaktionsplan Stufe 2 für den Ballungsraum Krefeld. TÜV-Bericht
Nr. : 936/21223167/02. Köln
Universität Essen, Abteilung Angewandte Klimatologie und
Landschaftsökologie (2003): Gesamtstädtische Klimaanalyse Krefeld
unter besonderer Berücksichtigung von vier Plangebieten. Essen
Stellungnahme des Geologischen Dienstes NRW mit Schreiben vom
19.02.2014
Stellungnahme der IHK Mittlerer Niederrhein mit Schreiben vom
20.02.2014
Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Viersen
mit Schreiben vom 07.03.2014
Stellungnahme der SWK Netzte GmbH mit Schreiben vom 07.03.2014
Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt der Stadt Krefeld mit
Schreiben vom 10.02.2014
Stellungnahme des Fachbereichs Grünflächen der Stadt Krefeld mit
Schreiben vom 07.03.2014 und 03.04.2014
Stellungnahme des Fachbereichs Tiefbau mit Schreiben vom 18.03.2014
39
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
4.4
VII. Umweltbericht
Hinweise auf Schwierigkeiten in der Zusammenstellung der Informationen
Besondere Schwierigkeiten in Form von Kenntnislücken oder Prognoseunsicherheiten traten im Rahmen der Umweltprüfung nicht auf. Viele
Angaben beruhen jedoch auf Erfahrungswerten bzw. Analogieschlüssen.
Weil es sich um eine Angebotsplanung handelt, können die Auswirkungen
nicht abschließend beschrieben werden. Deshalb werden die jeweils
ungünstigsten Auswirkungen berücksichtigt. Veränderungen bei den der
Umweltprüfung zugrunde gelegten Rahmenbedingungen werden ggf. im
Rahmen des Monitorings erfasst und berücksichtigt (s. Kap. 9).
5.
Darstellung des derzeitigen Umweltzustands
5.1
Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
In der Umweltprüfung werden im Hinblick auf das Schutzgut Mensch zwei
unterschiedliche Themenkomplexe betrachtet: Die Wohn-/Wohnumfeldfunktion einschließlich wohnungsnaher Erholungsmöglichkeiten sowie die
Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen. Im Hinblick auf den
Aspekt Erholung bestehen enge Wechselbeziehungen zum Schutzgut
Landschaft. Gegenstand der Betrachtung des Schutzgutes Landschaft ist
jedoch die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft außerhalb der
Siedlungsbereiche als wesentliche Voraussetzung für die landschaftsgebundene ruhige Erholung (vgl. Kapitel 5.6). Für das Schutzgut Mensch wird
auf die Bedeutung kurzfristig zu Fuß erreichbarer innerstädtischer und
siedlungsnaher Parkanlagen, Dauerkleingärten, Spiel- und Sportplätze
abgestellt. Sie dienen der Befriedigung wohnungsnaher Erholungsansprüche (Feierabenderholung). Im Focus der Bewertung schädlicher Umweltbelastungen stehen im Rahmen dieser Schutzgutbetrachtung die
Lärmbelastungen. Lufthygienische und bioklimatische Belastungen werden
im Kapitel 5.5 thematisiert. Mögliche Beeinträchtigungen aufgrund von
Schadstoffbelastungen des Bodens sind in enger Verknüpfung mit dem
Schutzgut Boden zu sehen und werden daher in Kapitel 5.3 betrachtet.
Derzeitiger Umweltzustand
Das Plangebiet liegt am westlichen Ortsrand des Stadtteils Fischeln und ist
über den Krützboomweg und den Hanninxweg erschlossen. Zusätzlich ist
der Bereich über eine linear verlaufende Grünanlage, die sich nach Osten
weit in den Stadtteil Fischeln erstreckt, gut an die bebauten Gebiete
angebunden. Durch die bestehende großflächige Tennisanlage sind weite
Teile des Plangebietes für Naherholungssuchende nicht zugänglich. Auch
das sich im Norden an das Plangebiet anschließende Gelände der
Kindertagesstätte ist der wohnungsnahen Erholung entzogen. Mit einer
40
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
geschlossenen, blickdichten Eingrünung der Tennisanlage ist diese auch
visuell kaum erlebbar. Die Sichtbeziehungen über die nördlich des Clubhauses liegende Stellplatzanlage enden an den Außenanlagen der Kita. Im
Sichtschatten des Tennisheim liegt ein schmaler Ackerstreifen. Lediglich
über die sich bis zum Hanninxweg anschließende Freifläche bestehen
Blickbeziehungen in die offene Agrarlandschaft. Der Hanninxweg, der sich
als Wirtschaftsweg fortsetzt, erschließt darüber hinaus den weiteren
Erholungsraum westlich des Plangebiets.
Vorbelastungen
Große Teile des Plangebietes stehen nur einem begrenzten Nutzerkreis
(Vereinsmitglieder der Tennisanlage) zur Verfügung und sind visuell kaum
erfahrbar. Durch den Flächenentzug und die Verstellung von Blickbeziehungen ist der Erholungswert dieser Flächen gering.
Das Plangebiet zeigt Vorbelastungen durch Sport-, Gewerbe- und Verkehrslärm. Diese lassen sich in eine tatsächliche und planerische Vorbelastung
unterscheiden. Durch den Wegfall des Tennisbetriebes wird zukünftig der
Sportplatzlärm für das Plangebiet bzw. die angrenzende Wohnbebauung
östlich des Krützboomweges wegfallen. Derzeit werden die in Allgemeinen
Wohngebieten (WA) / Reinen Wohngebieten (WR) sonn- und feiertags
innerhalb der Ruhezeit anzusetzenden Richtwerte von 50 dB(A) / 45 dB(A)
kleinflächig überschritten. Lärmbeeinträchtigungen durch Verkehrslärm
entstehen insbesondere durch die Anrather Straße und als plangegebene
Vorbelastung durch die im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 660
festgesetzte Südwestumgehung Fischeln. Parkplatzlärm durch ruhenden
Verkehr ist bei der Kita Krützboomweg zu berücksichtigen. Durch die
bestehenden und geplanten großflächigen Industrie- und Gewerbegebiete
am Standort Fichtenhain sowie des Edelstahlwerks besteht eine potentielle Gewerbelärmvorbelastung. Die auf das Plangebiet einwirkenden
Schallimmissionen wurden prognostisch berechnet und bewertet (afi Arno
Flörke (2016): Lärmgutachten Bebauungsplan Nr. 784). Durch die Umsetzung des Plangebietes entstehende Emissionen sowie erforderliche
Schallschutzmaßnahmen für Emissionen und Immissionen werden in
Kapitel 7.1 thematisiert.
Die Anrather Straße (L 384) nördlich des Plangebietes stellt heute die
relevante Verkehrslärmquelle dar. Für die Anrather Straße wird im Bestand
eine Verkehrsbelegung in Höhe von 5.375 Kfz/24 h und ein Lkw-Anteil von
5 % tags und 3 % nachts (50 km/h zulässige Höchstgeschwindigkeit)
angenommen. Im Plangebiet sind tagsüber Beurteilungspegel zwischen
41
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
40 dB(A) (Südrand) und 52 dB(A) (Nordrand) und zwischen 28 dB(A)
(Südrand) und 44 dB(A) (Nordrand) nachts zu erwarten. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiet von 55 dB(A) tags und
45 dB(A) nachts werden im gesamten Plangebiet eingehalten. Schallschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich. Die berechneten Außenlärmpegel entsprechen dem Lärmpegelbereich I (bis 55 dB(A)) der DIN 4109
Schallschutz im Hochbau, die Anforderungen an die Schalldämmung der
Außenbauteile von Gebäuden definiert. Dabei ist zu beachten, dass die
Anforderungen bis einschließlich Lärmpegelbereich II keine „echten“
Anforderungen an die Fassadendämmung darstellen, da diese Anforderung
bereits von den heute aus Wärmeschutzgründen erforderlichen Isolierglasfenstern bei ansonsten üblicher Massivbauweise in der Regel erfüllt wird.
Daher wird der Lärmpegelbereich II als Mindestanforderung für das
gesamte Plangebiet angenommen und erst Bereiche mit höheren
Anforderungen an die Fassadendämmung (ab Lärmpegelbereich III)
entsprechend gekennzeichnet.
Unmittelbar westlich des Plangebietes verläuft die Trasse der geplanten
Südwestumgehung Fischeln, die nordwestlich des Plangebietes mit einem
Kreisverkehr an die Anrather Straße angeschlossen wird. Der Bebauungsplan Nr. 784 sichert an seiner westlichen Plangebietsgrenze erforderliche
Flächen für aktive Lärmschutzeinrichtungen (Lärmschutzwall/-wandKombination). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird mit 70 km/h und
auf Höhe des Kita-Grundstückes mit 50 km/h angesetzt. Im Plangebiet
sind Beurteilungspegel zwischen 43 dB(A) (Südostecke) und 67 dB(A)
(Westrand) tags und zwischen 34 dB(A) (Südostecke) und 57 dB(A)
(Westrand) nachts zu erwarten. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für
allgemeine Wohngebiete werden damit in ca. 2/3 des Plangebietes um bis
zu 12 dB(A) tags und nachts überschritten.
Im Norden grenzt an das Plangebiet die Kita Krützboomweg. Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen durch Kinder hervorgerufen
werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung und als
sozial adäquat einzustufen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen
dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. Zu
beurteilen sind jedoch die Geräuschweinwirkungen durch den Parkplatz
der Kita. Als schallemittierende Tätigkeiten und Betriebsabläufe der Kita
werden die Fahrzeug- und Parkbewegungen der Pkw von den Besucherund Mitarbeiterstellplätzen berücksichtigt. Die lautesten kurzzeitigen
Geräuschspitzen sind im Außenbereich durch das Türenschließen der Pkw
zu erwarten. Für den Parkplatz der Kita wird pessimistisch von einer
42
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Bewegung pro Stellplatz und Stunde ausgegangen. Die Berechnung der
Geräuschemissionen erfolgt nach der Bayerischen Parkplatzlärmstudie. An
den nördlichsten Baugrenzen treten tagsüber die höchsten Beurteilungspegel durch den Kita-Parkplatz mit ≤ 40 dB(A) auf. Die Orientierungswerte
der DIN 18005 für WA-Gebiete von 55 dB(A) werden damit deutlich
unterschritten.
Verkehrslärm Umgehungsstraße (tags, EG) - Lärmgutachten (afi)
43
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Der Gewerbelärm bei Vollauslastung der Industrie- und Gewerbegebiete
westlich des Plangebietes wurde im Rahmen der Lärmminderungsplanung
der Stadt Krefeld (ADU Cologne GmbH, 2006) berechnet. Als Ergebnis ist
festzuhalten, dass tagsüber im Plangebiet ein Beurteilungspegel in Höhe
von ≤ 55 dB(A) und nachts von ≤ 40 dB(A) zu erwarten ist. Der Orientierungswert der DIN 18005 sowie der Immissionsrichtwert der TA Lärm für
allgemeine Wohngebiet von 55 dB(A) tags und von 40 dB(A) nachts wird
damit eingehalten bzw. unterschritten. Weitergehende lärmtechnische
Berechnungen sind nicht erforderlich.
Westlich des Plangebietes betreibt die Fa. Outokumpu Nirosta GmbH ein
Produktionswerk zur Herstellung von Flachstahlerzeugnissen. Als Störfallbetrieb gemäß der Seveso-II-Richtlinie wurden für den gefahrenrelevanten
Industriebetrieb angemessene Abstände gegenüber schutzbedürftigen
Gebieten ermittelt. Die angemessenen Abstände liegen vollständig auf
dem Gelände des Industrieparks Krefeld, in einem Abstand von rund
1,5 km zum Plangebiet, so dass das Plangebiet zweifelsfrei außerhalb des
Einwirkungsbereiches eines Störfallbetriebes liegt.
Die Freiflächen im Plangebiet sowie angrenzend an das Plangebiet werden
landwirtschaftlich intensiv genutzt, mit Schwerpunkt Feldgemüseanbau.
Hierdurch ergeben sich gewisse Beeinträchtigungen, insbesondere zu
Bestell- und Erntezeiten durch Staubentwicklung, Verlärmung sowie
Geruchsentwicklung während des Ausbringens von Wirtschaftsdüngern.
Bedeutung und Empfindlichkeit
Aufgrund der unmittelbaren Ortsrandlage hat das Plangebiet eine besondere Bedeutung für die wohnungsnahe Erholung. Es liegt im Randbereich
eines regionalen Grünzuges und ist somit auch von Bedeutung innerhalb
des regionalen Freiraumsystems. Regionale Grünzüge sollen u. a. die
freiraumorientierte Erholung sichern, im Rahmen der Bauleitplanung ist ein
Verbund mit den innerörtlichen Grünflächen anzustreben. Die Bedeutung
wird jedoch geschmälert, da rund die Hälfte des Plangebiets vereinsgebunden genutzt werden und damit für die Öffentlichkeit weder betretbar
noch visuell erfahrbar sind. Lediglich die zwischen dem Hanninxweg und
der Tennisanlage liegende Freifläche entfaltet Bedeutung für die Feierabenderholung. Für diese besteht eine spezifische Empfindlichkeit gegenüber einer Unterbrechung von Sichtachsen bzw. dem Verlust eines
unverbauten, erlebbaren Landschaftsraumes sowie Veränderungen der
Erschließung für die landschaftsgebundene Erholung. Der Hanninxweg
erschließt ein Netz wenig befahrener Wirtschaftswege am Ortsrand.
44
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Für die Wohnfunktion und die Gesundheit der Menschen im Plangebiet
besteht eine besondere Sensitivität aufgrund der Lärmvorbelastung und
den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisses - auch
gegenüber einer Zunahme der Lärmbelastung. Dies gilt auch für die
Bedeutung als Erholungsraum. Der Freiraum westlich des Plangebietes ist
bislang durch eine mäßige Lärmvorbelastung gekennzeichnet. Die lärmtechnische Untersuchung hat gezeigt, dass derzeit im Plangebiet die
Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete bzgl.
Verkehrs- und Gewerbelärm eingehalten bzw. unterschritten werden. Damit
ist die Lärmvorbelastung als zumutbar zu bewerten und die Interessen der
Emittenten und Immissionsbetroffenen sind sachgerecht ausgeglichen.
Dieser Zustand wird sich mit der Realisierung der Südwestumgehung
Fischeln nachteilig verändern. Die höchsten zu berücksichtigenden Lärmpegel bewegen sich dann tagsüber mit 67 dB(A) und nachts mit 57 dB(A)
deutlich über den lärmtechnischen Orientierungswerten für Mischgebiete
(60 dB(A)/50 dB(A)) und sogar über den Grenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV). Für die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse können als maximale Orientierung die Immissionsgrenzwerte der
16. BImSchV herangezogen werden. Obwohl diese deutlich über den
Werten der anderen lärmtechnischen Regelwerke ansetzen, unterliegen
diese gleichwohl keinen Bedenken, weil sie nicht den Übergang zur
Gesundheitsgefährdung markieren, sondern bereits vor erheblichen Belästigungen schützen sollen. Werden die Grenzwerte für Kern-, Misch- oder
Dorfgebiete mit 64/54 dB(A) eingehalten, sind die Anforderungen an
gesunde Wohnverhältnisse noch gewahrt (vgl. BVerwG, Urteil vom
17.03.2005 - 4 A 18.04). Da ein neues Baugebiet neben einem
vorhandenen bzw. geplanten Verkehrsweg errichtet werden soll, ist die
16. BImSchV nicht anwendbar. Die Ausweisung neuer Baugebiet hat sich
stets an den Orientierungswerten der Din 18005 auszurichten; die
16. BImSchV bezieht sich nur auf vorhandene bzw. planungsrechtlich
bereits zulässige Bebauung. Zur Wahrung gesunder Wohnverhältnisse sind
daher zwingend Lärmschutzvorkehrungen für das Neubaugebiet zu
ergreifen.
Hervorzuheben ist aber, dass Wohnnutzung am Randes des Außenbereichs, unabhängig von ihrer Lage in einem festgesetzten oder faktischen
Wohngebiet, im Hinblick auf die mit Außenbereichsflächen typischerweise
verbundenen Immissionen (z. B. landwirtschaftliche Gerüche) latent vorbelastet ist. Die Eigentümer solcher Wohngrundstücke müssen deshalb mit
außenbereichstypischen Emissionen rechnen und dürfen nur darauf
45
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
vertrauen, nicht mit solchen Umwelteinwirkungen belastet zu werden, die
mit einer Wohnnutzung nicht mehr verträglich sind.
5.2
Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Derzeitiger Umweltzustand
Das Plangebiet ist bezüglich seiner Nutzungs- und Biotoptypenstruktur
dreigeteilt. Der zentrale Bereich wird von der Tennisanlage eingenommen.
Nördlich schließt sich bis zum Gelände des Kindergartens ein schmaler
Ackerstreifen an. Auch der südliche und westliche Teil des Plangebietes
unterliegt einer landwirtschaftlichen Nutzung, mit Schwerpunkt Freilandgemüseanbau. Folgende Biotoptypen bzw. Biotoptypen-Komplexe lassen
sich außerhalb des versiegelten Tennisplatzgeländes differenzieren:
Die Ackerflächen sind ausgeräumt und mit Ausnahme bestellter Kulturpflanzen vegetationsfrei. In den Randbereichen zur Tennisanlage haben
sich einige typische Annuelle in Form von Brennnesselbestände und
Brombeergebüsch angesiedelt. Insgesamt sind die Übergangsbereiche
aber durch harte Grenzbildungen gekennzeichnet, gut ausgestattete Saumbiotope mit Bedeutung für die Artenvielfalt und den Biotopverbund fehlen.
Die Tennisanlage weist mit Ausnahme einer dichten randlichen Eingrünung
kaum Bewuchs auf. Die Restflächen außerhalb der Tennisplätze sind mit
artenarmen Rasen bewachsen und im Eingangsbereich vielfach gemäht.
Die weiteren umgrenzenden Rasenflächen werden nur extensiv gemäht,
sind aber ebenfalls artenarm. Zwischen den nördlichen und südlichen
Tennisplätzen erstreckt sich ein schmaler Streifen, der von einer Hochstaudenflur eingenommen wird. Ältere Luftbilder zeigen hier eine Baumreihe, die inzwischen entfernt wurde. Prägend für das gesamte Plangebiet
ist der breite Gehölzstreifen, der die Anlage umgibt. Im Norden und Süden
stockt der Bestand überwiegend auf einem Wall. Es handelt sich um
heimische und nicht heimische Gehölze unterschiedlichen Alters, dabei
überwiegen Bäume mittleren Baumholzes. Stellenweise kommen aber
auch ältere Gehölze vor. Die Strauchschicht ist gut ausgeprägt und wird
aus Holunder, Brombeeren, Strauchweiden und Hartriegel gebildet. In der
Krautschicht überwiegt die Brennnessel. Der den Tennisplätzen zugewandten Seite sind im Norden Gehölzstreifen mit Ziergehölzen vorgelagert,
im Süden sind einige Fichten vorhanden. Auch um das Gebäude des
Tennisvereins befinden sich überwiegend Zier- und Nadelgehölze.
46
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Biotoptypen im Bestand - Landschaftspflegerischer Begleitplan (Hamann & Schulte)
Der Bebauungsplan liegt mit Ausnahme des Bereichs nördlich der Tennisplätze (BP 768) im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Krefeld. Die Tennisplätze unterliegen im Landschaftsplan den Entwicklungszielen 1.6.2/1.5 (Temporäre Erhaltung von Freiflächen bis zur Realisierung
von Grünflächen durch die Bauleitplanung/ Ausstattung der Landschaft zur
Verbesserung des Klimas). Für die übrigen Flächen gilt das Entwicklungsziel 1.3.1 (Wiederherstellung einer ökologisch stabilen, vielfältigen und
leistungsfähigen Landschaft). Schutzgebietsausweisungen des Naturschutzrechts bestehen mit dem Landschaftsschutzgebiet „südlich und
westlich Fischeln“ [LSG-4605-008] im Plangebiet für die südliche Ackerfläche und die westlichen Rand-bereiche (geplanter Lärmschutzwall) sowie
planextern flächendeckend westlich des Planumgriffs. Für das LSG besteht
das Entwicklungsziel „Wiederherstellung einer ökologisch stabilen,
47
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
vielfältigen und leistungsfähigen Landschaft“. Das Entwicklungsziel ist in
Teilräumen dargestellt, deren Naturhaushalt infolge einer ausgeräumten,
intensiv landwirtschaftlich genutzten Landschaft an Lebensräumen für
Flora und Fauna verarmt ist und deren Landschaftsbild geringen Erlebniswert aufweist. Weitere flächenbezogene Schutzausweisungen bestehen
mit einer Streuobstwiese am Rohrhof als geschützter Landschaftsbestandteil (gLB) rund 50 m nordwestlich des Plangebietes. Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 784 treten nach § 20 Absatz 4 des
Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft, da der Träger
der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren zur Aufstellung des
Flächennutzungsplanes nicht widersprochen hat.
Ausschnitt LP Stadt Krefeld - Entwicklungs- und Festsetzungskarte
Schutzwürdige Biotope des Biotopkatasters NRW sind für das Plangebiet
nicht registriert. Das nächstgelegene schutzwürdige Biotop „Biotopkomplex südlich der Kimplerstraße“ [BK-4605-0012] liegt ca. 500 m nördlich
48
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
des Plangebietes. Das Plangebiet hat keine Bedeutung im landesweiten
Biotopverbund, es ist weder Bestandteil einer Kernfläche noch dient es als
Trittsteinbiotop oder Verbundkorridor. Kleinräumig besteht jedoch über die
randliche Eingrünung der Tennisanlage eine Verbindung zu den Obstwiesen am Rohrhof (gLB).
Schutzwürdige Biotope des Biotopkatasters NRW (www.uvo.nrw.de)
Vorkommen planungsrelevanter Pflanzenarten sind für das Plangebiet
nicht bekannt und wurden auch im Rahmen der Geländebegehungen nicht
festgestellt. Als planungsrelevante bzw. wertgebende Tierarten konnten im
Plangebiet bzw. in der engeren Umgebung Fledermäuse (Großer bzw.
Kleiner Abendsegler, Breitflügel-, Rauhaut- und Zwergfledermäuse) sowie
der Steinkauz und der Mäusebussard festgestellt werden. Die Fledermausarten treten im Plangebiet jedoch nur sporadisch auf, so dass dieses keine
nennenswerte Bedeutung entfaltet. Insgesamt wurden 24 Vogelarten
erfasst. Innerhalb des Plangebietes wurden keine planungsrelevanten
Arten nachgewiesen. Westlich des Gebietes wurde eine planungsrelevante
Art als Brutvogel, eine weitere als Nahrungsgast der Umgebung festgestellt. Ein brutverdächtiges Revier des Steinkauzes befindet sich im Umfeld
49
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
des Obstgehölzbestandes westlich des Plangebietes am Rohrhof. Dieses
gehört zu einer größeren Population östlich und westlich von Fischeln. Der
Mäusebussard wurde ausschließlich jagend im Bereich der Ackerfläche
westlich des Plangebietes nachgewiesen. Weiterhin wurden regional
gefährdete Arten und Arten der Vorwarnliste (Gimpel, Haussperling, Star)
registriert. Als typische Kulturfolger der Agrar- bzw. Siedlungslandschaft
wurden Feldhase und Wildkaninchen beobachtet. Beide Säugetierarten
sind aufgrund von Bestandsrückgängen durch Nutzungsintensivierungen
(Feldhase) und Virenerkrankungen (Wildkaninchen) landesweit und
regional auf der Vorwarnliste geführt. Weitere Einzelheiten sind dem
Kapitel 8.11 zu entnehmen.
Vorbelastungen
Vorbelastungen ergeben sich durch die anthropogene Überformung des
Geländes als Tennisareal und landwirtschaftliche Nutzfläche sowie deren
Lage innerhalb des örtlichen Straßennetzes. Damit verbunden ist ein
Verlust von Lebensräumen bzw. die Verschlechterung der Standorteignung
für bestimmte (stenöke) Arten/Pflanzengesellschaften. Durch Veränderung
der abiotischen Standortfaktoren, stofflichen und nichtstofflichen Emissionen (Luftverunreinigungen, Lärm), Barrierewirkungen, Bewegungsunruhe etc. ist im Plangebiet grundsätzlich von einer verminderten
Wachstums-, Reproduktions-, Ausbreitungs- und Überlebensfähigkeit für
Individuen und Populationen auszugehen.
Bedeutung und Empfindlichkeit
Besondere Bedeutung im Plangebiet ist dem breiten Gehölzstreifen um die
Tennisanlage zuzuschreiben. Innerhalb des Gehölzbestandes befinden
sich einige Bäume, die aufgrund ihres Alters nicht ersetzbar und damit
schutzwürdig sind. Die eingelagerten standortfremden Ziergehölze sind als
nicht erhaltenswert einzustufen. Die faunistische Bedeutung der Randstruktur liegt vor allem in ihrer Funktion als Rückzugsraum gegenüber der
angrenzenden ausgeräumten Agrarlandschaft. In der strukturarmen Landschaft kann das lineare Landschaftselement einen qualitativen Funktionsverlust von Lebensräumen als (Teil-)Habitat bestimmter Arten darstellen.
Bäume mit Höhlen und Rissen haben eine Bedeutung für höhlenbewohnende Vogelarten und einige Fledermausarten. Im Rahmen der
Bestandserfassungen konnte aufgrund der geringen Aktivität ausgeschlossen werden, dass sich regelmäßig genutzte Quartiere der Art im Plangebiet
befinden. Auch das Vereinsheim ist grundsätzlich als Quartier für
spaltenbewohnende Fledermäuse (Zwerg-, Rauhaut-, Breitflügelfledermaus) geeignet; ein Nachweis eines Quartiers wurde jedoch nicht erbracht.
50
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Mögliche Auswirkungen auf das Arteninventar finden sich auch im Kapitel
„Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung“.
Auf den Ackerflächen bestimmen Sonderkulturen mit dichter Fruchtfolge
verschiedener Gemüsesorten das Bild. Die Bewirtschaftungsintensität
überlagert die natürlichen Standorteigenschaften und beeinträchtigt auch
die randlichen Flächen (Eingrünung Tennisanlage). Die Nutzflächen werden
nur von wenigen standortspezifischen Arten genutzt, euryöke, eurytope
und ubiquitäre Arten überwiegen. Bedeutung können die Ackerflächen
erlangen, wenn sie als essentielles Teilhabitat bzw. Habitatelement genutzt werden und es durch Lebensraumverkleinerung zum Unterschreiten
des Minimumareals von Individuen/Populationen kommt. Die Tennisplätze
selber haben keine Habitatfunktion und sind als metahemerob/naturfremd
einzustufen. Zu bedenken ist, dass bei Realisierung der Westumgehung
Fischeln räumlich-funktionale Interaktionen mit dem angrenzenden Landschaftsraum unterbunden und das Plangebiet sowieso völlig isoliert/
verinselt würde.
5.3
Schutzgut Boden
Derzeitiger Umweltzustand
Das Plangebiet liegt auf der Mittelterrasse. Hier sind im anthropogen
unbeeinflussten Zustand die pleistozänen Terrassenablagerungen an der
Oberfläche von einem ca. 2,0 m mächtigen Lösslehm bedeckt. Aus den
tonig-schluffigen Lösssedimenten haben sich verbreitet Parabraunerden
entwickelt. Die Bodenkarte des Geologischen Dienstes NRW (GD NRW
2015) weist für das Plangebiet Gley-Parabraunerde zum Teil Parabraunerde-Gley aus. Die Böden werden durch den Geologischen Dienst NRW
aufgrund ihrer Regelungs- und Pufferfunktion sowie ihrer natürlichen
Ertragsfähigkeit als besonders schutzwürdig eingestuft. Mit Bodenwertzahlen zwischen 55 und 70 und einer sehr hohen nutzbaren Feldkapazität
bieten die Böden gute Ertragsbedingungen für die Landwirtschaft. Die
Böden zeigen einen geringen Grundwassereinfluss. Hinweise auf Stauwasser- bzw. Grundwassereinfluss wurden in einer Tiefe zwischen 3,7 m
und 4,0 m festgestellt. Den Lösslehm unterlagern Mittel- und Grobsande
mit fein- bis grobkiesigen Einschaltungen. Für das Plangebiet sind
teilweise starke Abweichungen von den natürlichen Bodenverhältnissen
festzustellen.
Vorbelastungen
Die Versiegelung und Überbauung des natürlich anstehenden Bodens
durch die Tennisplätze, das Clubheim und die Verkehrsflächen bewirkt
51
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
einen Totalverlust der natürlichen Bodenfunktionen (Lebensraum-, Regler-,
Speicher-, Filter-, Puffer- und Archivfunktion) und eine dauerhafte
Unterbindung der Bodenbildungsprozesse. Im Bereich der Tennisanlage
findet sich nach der Stadtbodenkartierung eine anthropogen geprägte
Bodenbildung aus überwiegend technogenen Substraten. Die Anlage ist
als Altablagerung (Key-Nr. 2768 - belastete Tragschichten) im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Krefeld erfasst.
Im Rahmen einer Boden- und Bodenluftuntersuchung wurden im
Herbst/Winter 2015 durch das Ingenieurbüro Dr. Tillmanns & Partner
GmbH 6 Rammkernsondierungen (RKS) nutzungs- und flächenbezogen bis
in maximal 6,0 m Teufe niedergebracht sowie 12 Oberflächenmischproben
aus den Teufenbereichen 0,0 bis 0,1m, 0,1 bis 0,35 m sowie 0,35 bis
0,6 m entnommen. Zusätzlich wurden aus den Tennisplätzen
4 Oberflächenmischproben aus dem Teufenbereich 0,0 bis 0,1 m gezogen.
Auffüllungs-böden wurden im Untersuchungsgebiet nicht festgestellt. Das
Proben-material der Teufenbereiche 0,0 bis 0,1 und 0,1 bis 0,35 m wurde
zusam-mengefasst und gemäß BBodSchV (Wirkungspfad Boden-Mensch)
nutzungsbezogen auf die Parameter Schwermetalle (einschl. Arsen),
Cyanide(ges.), Benzo(a)pyren, polychlorierte Biphenyle (PCB), Pentachlorphenol (PCP) und Chlorpestizide (Hexachlorbenzol, Hexachlorcyclohexan, DDT) untersucht. Sechs repräsentative Oberflächenmischproben
aus dem Teufenbereich 0 - 0,6 m wurden zusätzlich hinsichtlich des
Wirkungspfades Boden-Nutzpflanze der BBodSchV untersucht. Die Untersuchung der 12 Oberflächenmischproben zeigte, dass die relevanten
Prüfwerte der BBodSchV für Kinderspielflächen ausnahmslos eingehalten
werden und somit für den Gefährdungspfad Boden-Mensch bei einer
Umnutzung des Geländes als Wohngebiet keine Restriktionen vorliegen. Es
wurden weder Pentachlorphenol (PCP) noch Polychlorierte Biphenyle (PCB)
oder Chlorpestizide in den Oberflächenmischproben nachgewiesen. Die
Untersuchung der 6 Oberflächenmischproben aus dem Teufenbereich
0,0 m bis 0,6 m zeigen, dass auch die relevanten Prüf- und Maßnahmenwerte der BBodSchV für den Gefährdungspfad Boden-Nutzpflanze ausnahmslos eingehalten werden. Eine Kontamination der Tennisplätze durch
Dioxine und/oder Furane liegt ebenfalls nicht vor. Ausweislich der Laborbefunde sind die Beläge der Tennisplätze nicht durch dioxinhaltige
Kupferschlacke („Kieselrot“) belastet und somit für den Wirkungspfad
Boden-Mensch gemäß BBodSchV unproblematisch. Die Aushubmassen
aus der Tragschicht der Tennisplätze können entweder als Z 2-Material
verwertet oder einer Deponie der Klasse DK 0 zur Beseitigung zugeführt
werden. Die Aushubmassen aus dem Auffüllungsbereich der Tennisplätze
52
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
ab 0,2 m UKG liegen ausweislich der Laborbefunde im Bereich der
Zuordnungswerte Z 0 der LAGA TR Boden und können einer Verwertung von
Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen zugeführt werden. Somit
kann zusammen-fassend festgestellt werden, dass die durchgeführten
Bodenuntersuchungen ausnahmslos unauffällige Befunde zeigten, aus
denen keine Schutzgutgefährdung abgeleitet werden kann. Gegen eine
Umnutzung des Geländes zu einem Wohngebiet bestehen aus
gutachterlicher Sicht keine Bedenken.
Auch die Böden auf den landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen sind
durch stoffliche (Pestizid- und Düngemitteleintrag) und strukturelle
(Bodenumlagerung, Verdichtung) Veränderungen latent vorbelastet.
Natürliche Böden sind im Plangebiet durch Substrat- und Prozessveränderungen nicht mehr anzutreffen.
Bedeutung und Empfindlichkeit
Für die versiegelten Flächen ist aufgrund des bereits eingetretenen
Verlustes sämtlicher natürlicher Bodenfunktionen, keine Schutzwürdigkeit
festzustellen. Es ist von einer irreversiblen Schädigung auszugehen.
Im Regelfall werden landwirtschaftlich genutzte Böden bei der Bewertung
der Naturnähe aufgrund ihrer anthropogenen Überprägung (Hemerobie)
noch als (potentiell) naturnah eingestuft. Auch die Stadtbodenkartierung
Krefeld testiert den Ackerflächen eine naturnahe Bodenbildung aus
natürlichen Substraten.
Eine besondere Empfindlichkeit ergibt sich für die naturnahen Böden aus
der Einstufung in die höchste Schutzkategorie für die Funktion „Natürliche
Bodenfruchtbarkeit/Regelungs- und Pufferfunktion“ in der Karte der
schutzwürdigen Böden in NRW. Weiterhin ist auf den natürlich anstehenden Böden im Plangebiet von einer Verdichtungsneigung des Bodens bei
Bearbeiten, Befahren oder Betreten in durchfeuchtetem Zustand auszugehen. Bodenverdichtungen führen zu einer Veränderung des Bodengefüges, d. h. zu einer Verminderung des Anteils an Grob- und Mittelporen.
Hiermit verbunden sind Störungen des Wasser- und Lufthaushalts, die alle
wichtigen Bodenfunktionen beeinträchtigen. Als Bodenart dominiert ein
schluffig-lehmiges Substrat mit guten Filter- und Puffereigenschaften, um
mit dem Sickerwasser transportierte Stoffe dauerhaft von einer Untergrundpassage auszuschließen. Die auf den bisher unversiegelten Flächen
ausgeprägten Bodenfunktionen hoher Bedeutung und Schutzwürdigkeit
sind gegenüber Bodenversiegelungen besonders empfindlich.
53
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
5.4
VII. Umweltbericht
Schutzgut Wasser
Derzeitiger Umweltzustand
Das Plangebiet gehört zum Grundwasserkörper 27_09 „Niederung des
Rheins“ bzw. zum hydrogeologischen Teilraum 02303 „Terrassenebenen
des Rheins und der Maas“ (GD NRW 2015). Die Ältere Niederterrasse und
die Untere Mittelterrasse bilden im Plangebiet den oberen freien Grundwasserleiter. Mittelpleistozäne bis holozäne Flussablagerungen bilden
einen überwiegend gut durchlässigen, im Mittel ca. 15 bis 20 m mächtigen
Porengrundwasserleiter. Die übergeordnete Grundwasserfließrichtung ist
in Richtung des Vorfluters (Rhein) nach Nordnordosten ausgerichtet.
Ausweislich der Grundwasserhöhengleichenkarten liegt im Bereich des
Untersuchungsgebietes eine nach Westnordwest bis nordwestlich ausgerichtete Grundwasserfließrichtung vor. Diese ist auf lokale Grundwasserentnahmestellen im Umfeld des Untersuchungsgebietes zurückzuführen,
wodurch die generelle Grundwasserfließrichtung überprägt wurde. Gemäß
der Datenabfrage beim Elektronischen Wasser Informationssystem ELWAS
kann für das Plangebiet von einem mittleren Grundwasserstand von
34,7 m ü. NHN für die letzten 15 Jahre ausgegangen werden. Die
Datenerhebung basiert auf den Messwerten der Grundwassermessstelle
(GWMS) 08656558 – WW2 KR P222, die sich ca. 200 m westlich des
Untersuchungsgebietes befindet. Bei einer mittleren Geländehöhe von ca.
39,3 m über NHN entspricht dies einem Flurabstand von ca. 4,6 m. Der
niedrigste Flurabstand wurde mit 3,86 m gemessen. Das Plangebiet liegt
weder innerhalb einer festgesetzten noch einer geplanten Wasserschutzzone. Die geplante Wasserschutzzone der Wassergewinnungsanlage
Krefeld V (In der Elt) liegt ca. 750 m östlich des Plangebietes.
Oberflächengewässer sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bzw.
seiner näheren Umgebung nicht vorhanden. Eine räumliche Betroffenheit
als hochwassergefährdeter Bereich kann ausgeschlossen werden. Überschwemmungsgebiete bzw. Hochwasser-Risikogebiete werden durch das
Plangebiet nicht tangiert.
Vorbelastungen
Der chemische Zustand des Grundwassers im Plangebiet wird gemäß der
EG-WRRL als schlecht bewertet. Ursächlich sind die hohen Nitratkonzentrationen durch die intensive Landwirtschaft (Grundwasser-Eutrophierung).
Diese Einstufung gilt flächendeckend für alle Grundwasserkörper im
Stadtgebiet und ist von daher zu relativieren. Die Ackerflächen im
Plangebiet werden intensiv für den Feldgemüseanbau genutzt; weitere
54
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Hintergrundbelastungen für das Grundwasser durch Pestizideinträge und
Düngemittel können nicht völlig ausgeschlossen werden.
Die Tennisplätze sind befestigt und mit Drainagesystemen ausgestattet.
Weitere Versiegelungen ergeben sich durch das Clubheim, der vereinseigenen Stellplatzanlage und befestigten Wegen auf dem Tennisplatzgelände. Der im Plangebiet liegende Krützboomweg ist asphaltiert.
Hierdurch haben diese Flächen ihr Infiltrations- und Retentionsvermögen
für Niederschlagswässer verloren. Von den Wegeflächen und dem Krützboomweg fließt das Regenwasser aufgrund fehlender Entwässerungsanlagen der belebten Bodenzone zu. Für die intensiv landwirtschaftlich
genutzten Flächen ist durch mechanische Belastung der Böden (Schadverdichtung) eine verringerte Wasseraufnahmekapazität anzunehmen.
Bedeutung und Empfindlichkeit
Anlagebedingt ist für die versiegelten Plangebietsflächen ein vollständiger
Bedeutungsverlust für ausgleichende Funktionen (Abflussverzögerung,
Wasserspeicherung, Grundwasserneubildung) im Wasserhaushalt festzustellen. Bedeutung können diese Flächen allenfalls im Rahmen eines
Rückbaus gewinnen, wenn durch Abtragen von Bodenüberformungen und
Meliorationen eine Rückführung des Bodenwasserhaushaltes auf die
natürlichen Standortbedingungen möglich ist.
Für die übrigen bislang unversiegelten Flächen besteht eine hohe Empfindlichkeit gegenüber Bodenversiegelungen und Schadstoffeinträgen.
Die anstehenden Gley-Parabraunerden sind aufgrund der günstigen Korngrößenverteilung der Lösssedimente durch einen ausgeglichenen Wasserund Stoffhaushalt gekennzeichnet. Aufgrund der hohen Bindigkeit besitzt
die Parabraunerde ein hohes Speicher-, Puffer- und Transformationsvermögen gegenüber Stoffeinträgen. Günstig wirken sich auch die relativ
hohen Grundwasserflurabstände und Deckschichtenmächtigkeiten auf die
hohe Grundwasserschutzfunktion der Böden aus. Die Grundwasserneubildungsrate ist durch die hohe Wasserspeicherkapazität der Böden
gemindert; gleichzeitig sind die Interzeptionsverluste auf den niedrigen
Vegetationsdecken der Ackerflächen gering. Infolge der Verdichtungsanfälligkeit der Böden, besteht eine besondere Empfindlichkeit für Staunässe.
Durch die relativ hohen Grundwasserflurabstände sind Unterkellerungen
relativ unempfindlich gegenüber Grundwasseranschnitt/-absenkung und
den Einbau von Strömungshindernissen (Grundwasserstau).
55
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
5.5
VII. Umweltbericht
Schutzgut Klima /Luft
Derzeitiger Umweltzustand
Die synthetische Klimafunktionskarte der Stadt Krefeld weist das Plangebiet als Freiland-Klimatop mit Ventilationsfunktion aus, das rauhigkeitsund querschnittsbedingt zur Belüftung urbaner Bereiche geeignet ist.
Unmittelbar östlich schließt sich mit der aufgelockerten Wohnbebauung
das Gartenstadt-/Dorf-Klimatop an.
Das ländlich geprägte Freiland-Klimatop kennzeichnet großräumig zusammenhängende, überwiegend unversiegelte und vornehmlich landwirtschaftlich genutzte Flächen. Geringe nächtliche Lufttemperaturen und
günstige Austauschverhältnisse dominieren. Nachts fungieren die Flächen
durch hohe negative Strahlungsbilanzen zur Bildung bodennaher Kalt- und
Frischluft, die durch geringe Rauigkeit des Geländes über geeignete
Luftleitbahnen zur Belüftung/Abkühlung überbauter Gebiete beitragen
kann. Die Konzentration primärer Kfz-bürtiger Spurenstoffe ist außer
entlang stark befahrener Straßen gering. Die sommerlichen, humanbiometeorologisch/thermischen Verhältnisse sind als günstig zu bezeichnen. Es kommt zu geringer Schwüle- und Wärmebelastung. Die Flächen
haben einen hohen bioklimatischen Stellenwert als Erholungsraum.
Ungünstig kann sich bedingt durch die geringe Rauhigkeit ein Winddiskomfort einstellen.
Vorbelastungen
Für das Freiland-Klimatop sind im Plangebiet gewisse Abweichungen
festzustellen. Mit der Tennisanlage sind Teile des Plangebietes versiegelt.
Auf diesen Flächen findet keine Kaltluftproduktion statt; vielmehr neigen
die Oberflächen hier zur Ausbildung von Wärmeinseln. Auch die Rahmeneingrünung um die Tennisanlage wirkt sich negativ aus. Diese behindert
als Strömungshindernis den Luftaustausch. Eine weitere Fragmentierung
des Freiland-Klimatops bildet angrenzend an das Plangebiet der Baukörper
der Kindertagesstätte. Dieser verengt hier kleinflächig die Ventilationsbahn.
Luftqualitätsmodell Krefeld
Zur Einschätzung der Vorbelastungssituation der Luftqualität im Plangebiet
wurden die Ergebnisse des Luftqualitätsmodells der Stadt Krefeld
(Grobscreening, Feinscreening) nach der 39. BImSchV ausgewertet. In
diesem Gutachten sind für die Stadt Krefeld die Luftschadstoffimmissionen
für das Bezugsjahr 2010 unter Berücksichtigung der Emittenten KfzVerkehr, Industrie und Hausbrand flächendeckend für die Luftschadstoffkomponenten Stickstoffdioxid (NO2), Stickoxide (NOx), Partikel (Feinstaub,
56
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
PM10) und Benzol prognostiziert worden. Dabei wurden die Immissionsverhältnisse unter Berücksichtigung der meteorologischen Verhältnisse, der
abgeschätzten Hintergrundbelastung sowie der lokalen Zusatzbelastung
ermittelt. Die lokale Zusatzbelastung setzt sich aus verkehrsbedingten
Emissionen sowie der Emissionsdaten von Industrie, Hausbrand und
Kleinfeuerungsanlagen zusammen. Die auf diese Weise prognostizierten
Luftschadstoffbelastungen wurden jeweils für die einzelnen Luftschadstoffkomponenten anhand der Grenzwerte der 39. BImSchV beurteilt.
Aufgrund der räumlichen Distanz zum Stahlwerk der Fa. Outokumpu
Nirosta GmbH sind industriebedingte Zusatzbelastungen im Plangebiet
nicht mehr nachweisbar bzw. auffällig. Lediglich durch die Anrather Straße
sowie die geplante Westumgehung Fischeln werden im Plangebiet erhöhte
Luftschadstoffkonzentrationen gegenüber der Hintergrundbelastung prognostiziert. Die verkehrsbedingten Zusatzbelastungen unterschreiten die
Grenzwerte jedoch deutlich. Bedingt durch die guten Austauschverhältnisse innerhalb einer Ventilationsbahn, werden Luftschadstoffe stark
vermischt und verflüchtigen sich.
Luftreinhalteplan Krefeld
Das Plangebiet ist im Luftreinhalteplan Krefeld nicht als hotspot (Belastungsschwerpunkt) erfasst. Genauso wenig gelten die einschränkenden
Regelungen der Umweltzone aufgrund hoher Luftschadstoffe.
Gerüche
Angrenzend an das Plangebiet liegen mehrere landwirtschaftliche Hofstellen (Krings-, Rohr-, Hanninx- und Pescherhof) von denen potentielle
Geruchsbelästigungen durch Tierhaltung ausgehen können. Ein derartiger
Verdacht konnte jedoch nicht bestätigt werden. Bis auf den Pescherhof
wurde die landwirtschaftliche Nutzung auf den Höfen zwischenzeitlich
eingestellt bzw. wird nur noch rudimentär und viehlos betrieben. Der
Pescherhof wird als Vollerwerbsbetrieb mit dem Schwerpunkt Feldgemüseanbau geführt. Ergänzend werden zurzeit bis zu 10 Freizeitpferde
gehalten. In Anlehnung an die Mindestabstandsregelungen der TA Luft,
konnte jedoch ein Abstand zum Plangebiet ermittelt werden, bei dem ein
spezifischer Stallgeruch nicht mehr wahrgenommen wird.
Bedeutung und Empfindlichkeit
Der in Nord-Süd-Richtung verlaufende Keil landwirtschaftlicher Flächen,
der bis an das Plangebiet führt bzw. Bestandteil des Plangebietes ist, hat
als Kaltluftentstehungsgebiet mit wichtiger Ventilationsfunktion eine
besondere Bedeutung. Der breite Querschnitt und die geringe aerody-
57
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
namische Rauigkeit ermöglichen eine Be- und Entlüftung wärmebelasteter
Stadtquartiere (v. a. Stahldorf) auch während austauscharmer Wetterlagen. Eine weitere, kleinere Ventilationsbahn befindet sich südwestlich
des Plangebietes. Die Flächen reagieren aus bioklimatischer wie lufthygienischer Sicht besonders sensibel auf Bebauung. Die Planungshinweiskarte
zur städtischen Klimaanalyse empfiehlt, die bestehende Austauschfunktion zu erhalten und zu fördern. Ein Eingriff in dem schmalen offenen
Bereich an der Anrather Straße wird aus klimatisch-lufthygienischer Sicht
als problematisch angesehen. Für das unmittelbare Plangebiet ist diese
Wertung zu korrigieren, da durch Vorbelastungen die beschriebenen
Klimafunktionen nur noch sehr eingeschränkt erfüllt werden.
Das Plangebiet zeigt keine besonderen Auffälligkeiten hinsichtlich einer
Luftschadstoffbelastung. Der im Plangebiet stockenden Eingrünung der
Tennisanlage kann bedingt eine Immissionsschutzfunktion für die Staubund Luftschadstofffilterung zugesprochen werden, wenngleich der Abstand
zwischen Emittent (Anrather Straße) und Gehölzstrukturen für einen wirksamen Schutz zu groß ist. Gewisse Gerüche von Tierställen, Weidenutzung
oder landwirtschaftlicher Bewirtschaftung (Gülle, Pestizide) sind im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ortsüblich und daher hinzunehmen.
Die Wohnnutzung am Rande des Außenbereichs ist gleichsam von
Gesetzes wegen mit landwirtschaftlichen Umwelteinwirkungen vorbelastet
und kann aus diesem Grunde nicht denselben Schutz beanspruchen wie in
weitgehend störungsfreien Baugebiete.
Für das Plangebiet besteht eine spezifische Sensitivität gegenüber einer
Zunahme von Luftschadstoffbelastungen sowie der Degradierung von Kaltund Frischluftentstehungsgebieten. Im Zusammenhang prognostizierter
Klimaveränderungen ist darüber hinaus eine Empfindlichkeit gegenüber
einer Zunahme der Wärmebelastung (Hitzevorsorge) gegeben.
5.6
Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild
Derzeitiger Umweltzustand
An der Anrather Straße dominiert entlang der Tennisanlage eine Sichtschutzpflanzung aus standortfremden Koniferen, durch die der Wechsel
vom Siedlungsraum in den Freiraum nicht wahrgenommen wird. Lediglich
über die südlich anschließende Ackerparzelle eröffnen sich Blickbeziehungen in den Landschaftsraum. Aufgrund des ebenen und strukturarmen
Geländes sowie relativ großflächiger Schläge sind hier relativ weite
Raumeindrücke möglich. Gliedernde Vegetations-/Strukturelemente bzw.
58
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Reliefformen beschränken sich im Plangebiet auf den Gehölstreifen der auf
einem Wall die Tennisanlage umgibt.
Vorbelastungen
Mit der Tennisanlage sind große Teile des Plangebietes anthropogen überformt und zeigen einen technischen Charakter. Landschaftstypische
Elemente reduzieren sich hier auf eine rahmende Eingrünung. Die anschließende planinterne Ackerfläche wirkt leergeräumt und monoton.
Blick über die Ackerparzelle vom bzw. zum Krützboomweg (eigene Aufnahme)
Auch bei dem teilweise im Plangebiet liegenden bzw. angrenzenden
„Landschaftsschutzgebiet südlich und westlich Fischeln“ handelt es sich
um einen offenen und wenig strukturierten Bereich von überwiegend geringer Bedeutung für das Schutzgut. Dies suggeriert auch das Entwicklungsziel 1.3 des Landschaftsplans „Wiederherstellung einer ökologisch
stabilen, vielfältigen Landschaft“. Die vereinzelten hofnahen Obstwiesen
59
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
und Grünlandflächen von allgemeiner Bedeutung lockern dieses Bild zwar
auf, ändern aber nicht den Grundcharakter der Landschaft. Die Sichtbeziehungen in diesen Landschaftsraum werden am Horizont teilweise durch
Hochspannungsleitungen, Hochhäuser und Industrieflächen gestört. Den
Blick von Westen auf das Plangebiet dominiert im Bereich der Ackerfläche
das Neubaugebiet östlich des Krützboomweges mit seiner Dachlandschaft.
Darüber hinaus bewirken die Bebauungspläne Nr. 653 - Europapark
Fichtenhain C und Campus Fichtenhain sowie Nr. 660 - Westumgehung
Fischeln: Teilabschnitt von der südlichen Kölner Straße bis zur Anrather
Straße - planbedingte Vorbelastungen durch neue Industrieflächen und
Verkehrswege. Neben der optischen/ästhetischen Vorbelastung ist mit der
Verlärmung des Plangebietes auch eine akustische Abwertung für die
landschaftliche Wahrnehmung festzustellen, die bei Inbetriebnahme der
Westumgehung eine weitere Beaufschlagung erfahren wird. Zudem würde
der Verkehrskorridor eine gravierende Barriere für das Plangebiet und den
angrenzenden Landschaftsraum darstellen.
Bedeutung und Empfindlichkeit
Das breite Gehölzband um die Tennisanlage ist landschaftsbildprägend
und bindet die Sportanlage in die Kulturlandschaft ein. Es besteht eine
hohe Empfindlichkeit gegenüber einer Beseitigung. Die Randzone ist in der
überwiegend offenen Agrarlandschaft hochwirksam. Als Folge der visuellen
Fernwirkung besteht die Gefahr einer technischen Überprägung der
Horizontlinie durch bauliche Anlagen mit Auftreten von Maßstabs- und
Proportionsbrüchen. Durch die südlich im Plangebiet liegende Freifläche
bestehen räumlich-funktionale Beziehungen zum angrenzenden Landschaftsraum. Wenngleich dieser nicht durch eine besonders hohe Vielfalt
und Schönheit gekennzeichnet ist, bietet dieser doch die Möglichkeit landschaftstypische Gegebenheiten unmittelbar zu erfahren. Überformungen
der Oberflächengestalt, Beeinträchtigungen von Blickbeziehungen und
Sichtachsen sowie die Trennung von Wegebeziehungen wirken hier besonders störend. Einen nachbarrechtlichen Schutz vor einer Verschlechterung
der freien Aussicht gibt es aber nicht. Für die Erlebbarkeit der Landschaft
ist es wichtig, dass Plangebiet vor einer weiteren Verlärmung zu schützen.
Die akustische Störung ist bislang nur mäßig ausgeprägt.
5.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Derzeitiger Umweltzustand
Innerhalb des Plangebietes sowie im engeren Umfeld sind keine
schützenswerten Bau- und Bodendenkmale oder bedeutsame Kulturland-
60
Bebauungsplan Nr. 784
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VII. Umweltbericht
schaftsbereiche (KLB, Landschaftsverband Rheinland) vorhanden bzw.
bekannt. Südlich an das Plangebiet grenzt die alte Hofanlage Hanninxhof,
der kulturhistorische Bedeutung zugesprochen wird. Als sonstige Sachgüter zählen zunächst alle Güter von materieller Bedeutung. Allerdings
kommt im Rahmen der Bewertung kulturhistorischen und soziokulturellen
Aspekten eine entscheidende Bedeutung zu, so dass die überplante
Tennisanlage und die landwirtschaftliche Nutzfläche nicht unter dem
Begriff Kulturgüter und sonstige Sachgüter subsumiert werden.
Vorbelastungen
Aufgrund des Fehlens von Baudenkmälern im Plangebiet können keine
Angaben zu Vorbelastungen getroffen werden. Für Bodendenkmäler ist im
Bereich der Tennisanlage infolge eines aufgefüllten Geländes und
baubedingter Bodenbewegungen von gestörten und umgelagerten Bodenverhältnissen auszugehen. Auch bei der landwirtschaftlichen Nutzfläche
ist durch mechanische Bodenbearbeitung (Tiefumbruch) eine veränderte
Oberbodenstruktur anzunehmen.
Bedeutung und Empfindlichkeit
Für das Plangebiet sind keine Bau- oder Bodendenkmäler erfasst. Es ist
von einer geringen Bedeutung und Empfindlichkeit des Schutzgutes
auszugehen. Da bisher noch keine systematische Erhebung zur Ermittlung
des archäologischen Potentials durchgeführt wurde, ist die Entdeckung
von Bodendenkmälern bei der Durchführung von späteren Erdeingriffen
nicht gänzlich auszuschließen.
Der Hanninxhof prägt als alte Hofanlage die Kulturlandschaft. Er steht zwar
nicht unter Denkmalschutz, eine gewisse Nähe zum förmlichen Denkmalschutz ist jedoch vorhanden. Insofern gilt auch für dieses kulturlandschaftliche Inventar, dass Eigenart und Typik sowie strukturelle und
funktionale Raumbezüge nicht beeinträchtigt werden sollen. Die Wahrnehmbarkeit der Hofanlage ist jedoch durch abschirmenden Bewuchs und
in der Vergangenheit hinzutretender Neubauten (Wirtschaftsgebäude,
Wohnhaus) herabgesetzt.
6.
Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der
Planung
Bei der Status-quo-Prognose/Nullvariantenprüfung sind die umweltbezogenen Auswirkungen bei Unterbleiben der Planung abzuschätzen.
61
Bebauungsplan Nr. 784
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VII. Umweltbericht
Werden bereits bebaute bzw. beplante Flächen überplant, sind grundsätzlich die Folgen zu berücksichtigen, die sich bei Ausnutzung der Baurechte
ergeben können. Das Plangebiet ist vollständig durch rechtskräftige Bebauungspläne erfasst. Die Tennisanlage wird planungsrechtlich als private
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Tennisanlage gesichert. Die Nutzung
soll jedoch aufgegeben werden. Es ist anzunehmen, dass sich eine Brachfläche entwickeln wird; für eine Entsiegelung besteht seitens der Vornutzer
kurz-/mittelfristig keine Veranlassung. Es käme es zu einer Ansiedlung und
Ausbreitung von Spontanvegetation. Der Reifegrad der um die Tennisanlage stockenden Gehölze würde zunehmen. Eingeschränkt könnten sich
einige Landschaftsfunktionen auf den naturfernen Tennisplätzen wieder
einstellen. Die Ackerfläche zwischen Tennisanlage und Hanninxweg ist als
Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Bei Fortsetzung einer landwirtschaftlichen Nutzung kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass
der aktuelle Zustand der Umwelt relativ konstant bleibt. Die intensiv
landwirtschaftlich genutzte Fläche bliebe durch Dünger- und
Pestizideintrag sowie Bodenbearbeitung in ihrer stofflichen und strukturellen Zusammensetzung mäßig anthropogen überprägt. Westlich des
Tennisheims liegt ein schmaler Ackerstreifen. Auf diesem kann bei
Realisierung der Südwestumgehung Fischeln ein 5 m hoher Lärmschutzwall errichtet werden. In Abhängigkeit von Art und Mächtigkeit der
Überdeckung können Bodenfunktionen außer Kraft gesetzt oder beeinträchtigt werden. Das Belastungsniveau durch den Straßenverkehr bleibt
weitgehend unverändert. Die Aufgabe der Tennisplatznutzung wird zu
geringen Entlastungen beim Quell- und Zielverkehr führen. Der Sportlärm
wird komplett entfallen. Deutliche Aufschläge beim Emissionsniveau sind
bei Realisierung der Westumgehung Fischeln zu erwarten.
7.
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung
umweltrelevanter Maßnahmen
7.1
Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
Die geplante Baumaßnahme stellt eine Neugestaltung des gesamten Bereichs dar. Der offene Charakter des südlichen Plangebietes geht verloren
und wird durch Siedlungsstrukturen ersetzt. Durch grünordnerische
Maßnahmen wird das Pangebiet jedoch gegenüber seinem derzeitigen
Zustand für einen größeren Kreis Naherhohlungssuchender erschlossen.
Die Barriere-/Isolationswirkung der Tennisanlage aber auch der landwirtschaftlichen Nutzfläche werden abgebaut. Die Planung sieht eine enge
62
Bebauungsplan Nr. 784
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VII. Umweltbericht
Verzahnung des östlich des Krützboomweges verlaufenden Grünzuges mit
der neu herzustellenden Grünfläche vor. Durch die Anlage einer als Ortsrandeingrünung gestalteten Parkanlage werden die gerodeten Gehölzbestände um die Tennisanlage nach entsprechenden Entwicklungszeiten
innerhalb der Parkanlage neu aufgebaut. Die Parkanlage ist mit einem
Wegenetz durchzogen, das kleinräumig auch die Anliegerstraßen im
Neubaugebiet anbindet. Ein Anschluss an den Hanninxweg im Süden,
erschließt das großräumige LSG westlich und südlich Fischeln. Diese
Wegeführung ist allerdings nur solange von Bedeutung, wie die geplante
Westumgehung hier keine Unterbrechung schafft. Die Wiedernutzbarmachung einer zukünftigen Brachfläche ist für das Straßen-/Ortsbild
grundsätzlich positiv zu werten, führt sie doch dazu, dass ein verwahrloster Zustand beseitigt wird und nicht weiter negativ ausstrahlen kann.
Die Prognose der voraussichtlich zu erwartenden gesundheitlichen Belastungen beschränkt sich auf die Folgen des Verkehrslärms planbedingter
Zuwächse durch das Neubaugebiet. Die Auswirkungen der Südwestumgehung Fischeln werden unter Berücksichtigung der vorgesehenen Lärmschutzeinrichtungen im Unterkapitel Vermeidungsmaßnahmen dargestellt.
Die Unbedenklichkeit des Verkehrs- und Gewerbelärms aus den bestehenden Lärmquellen wurde bereits in Kapitel 5.1 beschrieben.
Verkehrslärm:
Da der Bebauungsplan Nr. 784 mit den privaten Stichstraßen neue Verkehrsflächen festsetzt und für den Krützboomweg die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine wesentliche Änderung einer vorhandenen Straße
schafft, ist im Planaufstellungsverfahren abzuschätzen, ob die Grenzwerte
der 16. BImSchV bei vorhandener (Wohn-) Bebauung überschritten
werden, so dass zu deren Gunsten zwingend Maßnahmen des aktiven
und/oder passiven Lärmschutzes vorzusehen sind. Aus dem Neubaugebiet
wird mit einem Verkehrsaufkommen von rund 210 Kfz/24 h gerechnet.
Diese Verkehre fahren zukünftig auf dem Krützboomweg Richtung Norden
auf die Anrather Straße. Durch den Neubau der Erschließungsstraßen und
dem Ausbau des Krützboomweges werden an den nächstgelegenen
Fassaden der Gebäude Am Rohrhof und in der Franz-Heckmanns-Straße
Beurteilungspegel von 25 – 51 dB(A) tags und nachts von 15 – 43 dB(A)
verursacht. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine
Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts werden damit um
mindestens 8 dB(A) tags und mindestens 6 dB(A) nachts unterschritten. Es
sind keine Schallschutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm erforderlich.
63
Bebauungsplan Nr. 784
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VII. Umweltbericht
Abwägungsrelevant ist auch die planbedingte Einspeisung zusätzlichen
Verkehrs in vorhandene Straßen. Liegt die Lärmbelastung bereits über dem
für die Gesundheit kritischen Toleranzwert von 70 dB(A) am Tag und
60 dB(A) in der Nacht, ist grundsätzlich jede Erhöhung des Verkehrsaufkommens und damit rechnerische Erhöhung des Lärmpegels abwägungsrelevant. Unter der Annahme, dass die Zusatzverkehre aus dem Plangebiet
(ca. 210 Kfz-Fahrten/Tag) jeweils zu 50 % in Richtung Westen und Osten
fahren, erhöhen sich die Geräuschimmissionen an den straßenseitigen
Fassaden der Wohngebäude an der Anrather Straße um 0,1 dB. Bei einem
schon im Bestand vorhandenen Beurteilungspegel von 62,9 dB(A) tags
und 54,5 dB(A) nachts würde sich der aufgerundete Beurteilungspegel
nicht ändern. Die Verkehrslärmpegel auch mit den Verkehren aus dem
Plangebiet führen zu Beurteilungspegeln von 63 dB(A) tags und 55 dB(A)
nachts. Bei diesen Werten wird die Grenze zur Gesundheitsgefährdung
weder am Tag noch in der Nacht überschritten. Die Erhöhung von 0,1 dB
durch die Zusatzverkehre ist nicht relevant. Die Geräuschimmissionen an
den Westfassaden der Wohngebäude an der Straße Am Rohrhof erhöhen
sich zwischen 0,6 und 1,1 dB. Bei einem schon im Bestand vorhandenen
Beurteilungspegel von 50,3 dB(A) tags und 42,0 dB(A) nachts würden sich
die aufgerundete Beurteilungspegel auf 52 dB(A) tags und 43 dB(A) nachts
erhöhen. Bei diesen Werten werden sowohl die Orientierungswerte der
DIN 18005 von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts eingehalten als auch die
Grenze zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in
der Nacht nicht überschritten. Die Planung verursacht damit keine ungesunden Wohnverhältnisse an den öffentlichen Straßen.
Die Abbruch- und Bauphase ist mit Geräuschimmissionen verbunden, die
zu temporären Belästigungen führen können. Unter Berücksichtigung des
vorübergehenden Charakters der Einwirkungen, der technischen und
organisatorischen Möglichkeiten zur Verminderung sowie der relativ
geringen Anzahl Betroffener (Anwohner Krützboomweg), werden etwaige
Belästigungen als unerhebliche negative Umweltauswirkungen eingestuft.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
Wie in Kapitel 5.1 bereits dargelegt, entstehen mit der Inbetriebnahme der
Westumgehung Fischeln für das Plangebiet erhebliche Lärmbelästigungen.
Zum Schutz des Plangebietes ist die Festsetzung von aktiven (Wälle,
Wände, Wall/Wand-Kombinationen) und passiven Schallschutzmaßnahmen (bauliche Verbesserungen) erforderlich. Durch den Gutachter
wurden Lärmschutzhindernisse mit Höhen von 5,5 m, 6,5 m und 8 m Höhe
64
Bebauungsplan Nr. 784
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VII. Umweltbericht
gerechnet. Wird für eine Verlängerung des Lärmschutzhindernisses
Richtung Süden in anderen Planverfahren kein Baurecht geschaffen, muss
das Lärmschutzhindernis am Südrand des Plangebietes Richtung Osten
mit einer Länge von 85 m, beginnend an der Umgehungsstraße, fortgesetzt
werden. Im Bereich der privaten Gärten (Bereich C, s. Abbildung) soll das
Lärmschutzhindernis auf eine vertretbare Höhe abgesenkt werden. Hier ist
eine Lärmschutzwand mit einer Mindesthöhe von 3,5 m vorgesehen, dies
ist nur unwesentlich höher, als eine übliche Garage.
Lärmschutzhindernisse mit Höhen von 5,5 m (Bereich B) und 3,5 m (C)
Mit einem 5,5 m (Bereich A und B) bzw. 3,5 m (Bereich C) hohen Hindernis
sind in allen Außenwohnbereichen (Terrassen, Balkone) Beurteilungspegel
von 55 dB(A) oder geringere Pegel zu erwarten. Im 2. OG liegen die
höchsten Beurteilungspegel zwischen 54 und 60 dB(A) tags und 44 und
50 dB(A) nachts. Zum Schutz des 1. OG am Westrand des Plangebietes
wäre ein 6,5 m hohes Lärmschutzhindernis erforderlich. Im 1. OG werden
dann Beurteilungspegel von höchstens 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts
erreicht. Lediglich an dem nördlichsten und den beiden südlichsten
Gebäuden der westlichen Baureihe sind Beurteilungspegel von 56 dB(A)
tags und 46 dB(A) nachts zu erwarten. Im 2. OG liegen die höchsten
Beurteilungspegel nahezu unverändert zwischen 54 und 59 dB(A) tags und
44 und 48 dB(A) nachts. Zum Schutz des 2. OG am Westrand des
Plangebietes wäre ein 8 m hohes Lärmschutzhindernis erforderlich. Mit
einem solchen 8 m hohen Hindernis werden in allen Außenwohnbereichen
und an allen Fassaden im EG und im 1. OG Beurteilungspegel von 55 dB(A)
tags und 45 dB(A) nachts unterschritten. Im 2. OG sind an dem
nördlichsten Gebäude und den vier Gebäuden in der Südwestecke des
Plangebietes Beurteilungspegel von 56 dB(A) tags und 46 dB(A) nachts zu
65
Bebauungsplan Nr. 784
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VII. Umweltbericht
erwarten. Es liegen hier noch Überschreitungen der Orientierungswerte der
DIN 18005 von bis zu 1 dB vor.
Es zeigt sich, dass das Plangebiet nicht in Gänze durch aktive Schallschutzmaßnahmen sinnvoll geschützt werden kann bzw. ein unverhältnismäßig hoher Aufwand für einen ganzheitlichen Schallschutz erforderlich
wäre. Ergänzend zu den aktiven Schallschutzmaßnahmen sollen daher
passive Schallschutzmaßnahmen ergriffen werden. Zur Festsetzung von
passiven Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 sind die sogenannten
„maßgeblichen Außenlärmpegel“, bezogen auf den Zeitraum des Tages
(06:00 Uhr bis 22:00 Uhr), heranzuziehen. Hierbei unterscheiden sich die
maßgeblichen Außenlärmpegel bei Verkehrslärm von den berechneten
Beurteilungspegeln zum Zeitraum des Tages durch einen Zuschlag von
3 dB(A). Entsprechend den berechneten maßgeblichen Außenlärmpegeln
und der hieraus resultierenden Lärmpegelbereiche ergeben sich Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile von Gebäuden
zwischen den Lärmpegelbereichen (LPB) I und III, je nach Variante der
gewählten Höhe des Lärmschutzhindernisses. Dabei ist zu beachten, dass
die Anforderungen bis einschließlich LPB II (maßgeblicher Außenlärmpegel
56 bis 60 dB(A)) keine „echten“ Anforderungen an die Fassadendämmung
darstellen, da diese Anforderung bereits von den heute aus Wärmeschutzgründen erforderlichen Isolierglasfenstern bei ansonsten üblicher Massivbauweise in der Regel erfüllt werden. Daher wird der LBP II als Mindestanforderung für das gesamte Plangebiet angenommen und Bereiche mit
höheren Anforderungen (LPB III) an die Fassadendämmung entsprechend
gekennzeichnet. Für den LPB III gilt ein maßgeblicher Außenlärmpegel von
61 bis 65 dB(A). Entsprechend den Berechnungen aus dem Lärmgutachten
sind von der Kennzeichnung nur wenige Wohnhäuser am Westrand des
Plangebietes betroffen. Die Zahl der potentiell betroffenen Wohnhäuser
variiert mit der Höhe des Lärmschutzhindernisses. Bei einem 5,5 m hohen
Lärmschutzhindernis sind für 10 Häuser und bei einem 6,5 m hohen
Hindernis für 4 Häuser Lärmschutzvorkehrungen zu treffen. Bei einem 8 m
hohen Lärmschutzhindernis würden sämtliche Baufelder außerhalb des
Lärmpegelbereichs III liegen.
Das Lärmschutzhindernis für das allgemeine Wohngebiet wird mit der
geringsten Mindesthöhe von 5,5 m festgesetzt. Für die Lärmschutzwand im
Bereich C gilt eine Mindesthöhe von 3,5 m. Die lärmschutztechnischen
Verbesserungen durch eine Erhöhung des Lärmschutzhindernisses sind
vergleichsweise gering und sind sowohl aus stadtgestalterischen Gründen
als auch unter Kosten-Nutzen-Relationen unverhältnismäßig.
66
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VII. Umweltbericht
Lärmpegelbereich
bei Lärmschutzhindernishöhe
5,5 m / 3,5 m
- Lärmgutachten (afi)
Lärmpegelbereich
bei Lärmschutzhindernishöhe 6,5 m
- Lärmgutachten (afi)
67
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VII. Umweltbericht
Durch ein 5,5 m hohes Lärmschutzhindernis werden die Außenwohnbereiche (Gärten, Terrassen) ausreichend geschützt. Es werden tags Außenpegel von 55 dB(A) oder geringer erreicht. Die Außenwohnbereiche sind
nur tagsüber schutzwürdig, da sie nachts nicht zum dauernden Aufenthalt
von Menschen zu dienen pflegen. Geht man von einem Pegel normaler
Sprache im Bereich um 60 dB(A) - bezogen auf einen Abstand von 1 m aus, ist auch im Außenwohnbereich mit einem Dauergeräuschmilieu von
ca. 55 dB(A) noch eine weitgehend störungsfreie Kommunikation gewährleistet. Geht man ferner davon aus, dass (leicht) gekippte Fenster noch
eine Abschirmwirkung von bis zu 15 dB(A) haben, ist bei einem Außenpegel von bis 55 dB(A) ein zumutbarer Innenpegel von bzw. nahe bei
40 dB(A) noch gewährleistet.
Für die höher gelegenen Wohnbereiche sind überwiegend keine zusätzlichen Schallschutzanforderungen erforderlich. Diese werden im Regelfall
bereits durch die Anforderungen der Energieeinsparverordnung erfüllt.
Lediglich für wenige Häuser im Westen des Plangebietes, sind für den
Lärmpegelbereich III erhöhte Schallschutzanforderungen zu erfüllen.
Bei hohen Außenlärmbelastungen kann tagsüber ein ausreichender Luftwechsel fast immer durch eine Stoßlüftung erreicht werden. Nachts
hingegen, wenn die Bewohner schlafen, ist dies nicht möglich. Hier muss
eine mechanische Unterstützung vorgesehen werden, wenn bei einem
gekippten Fenster eine zu hohe Lärmbelastung im Schlafraum vorliegen
würde. Ausgehend von einer Grenze einer ungestörten Nachtruhe von ca.
30-35 dB(A) sollte ab einem Schalldruckpegel von 45-50 dB(A) nachts vor
dem Fenster eine mechanische Lüftung vorgesehen werden. Zum Schutz
vor Nachtlärm werden daher für den Lärmpegelbereich III schallgedämmte
Lüftungseinrichtungen für Schlafräume festgesetzt.
•
•
•
•
•
Festsetzung aktiver und passiver Schallschutzmaßnahmen
Modifizierung der Art der baulichen Nutzung in den allgemeinen
Wohngebieten mit Ausschluss verkehrsinduzierender bzw. störender
Nutzungsarten (Gartenbaubetriebe, Tankstellen)
Planung von verkehrsberuhigten Bereichen zur Minderung von Lärmemissionen (Stichstraßen)
Erweiterung des Bestandes an wohnungsnahen öffentlichen
Grünflächen
Erhaltung von erholungsbedeutsamen Wegeverbindungen (Hanninxweg), bis zur Realisierung der Südwestumgehung Fischeln
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VII. Umweltbericht
Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter
Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen
Die derzeitige Lärmbelastung durch Verkehrs- und Gewerbelärm ist unproblematisch und hält die Vorgaben der einschlägigen lärmtechnischen
Regelwerke ein. Auch die betriebsbedingten Auswirkungen der neuen
Erschließungsstraßen für das Baugebiet sind von untergeordneter Bedeutung. Für die Realisierung der Südwestumgehung Fischeln sind jedoch
umfassende aktive Lärmschutzmaßnahmen im Plangebiet zu ergreifen, um
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherzustellen. Zusätzlich
müssen bei einigen Wohnhäusern passive Schallschutzmaßnahmen
erfolgen. Die Naherholungsqualitäten können im Plangebiet durch die
Anlage einer rund 1 ha großen Parkanlage verbessert werden.
7.2
Schutzgut Pflanzen / Tiere / Biologische Vielfalt
Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
Die Baufeldräumung von wertvollen Biotoptypen betrifft im Wesentlichen
nur den Gehölzstreifen um die Tennisanlage. Als weitere Vegetationselemente ist eine Hochstaudenflur zwischen den nördlichen und südlichen
Tennisplätzen sowie Gehölzbestand um das Vereinsheim von geringem
naturschutzfachlichem Wert zu nennen. Die übrigen Flächen im Plangebiet
sind versiegelt oder vegetationslos. Die Vegetationsräumung und Überbauung des Plangebietes führt zu direkten Lebensraumverlusten überwiegend geringer Lebensraumqualität. Hierdurch kommt es zu Verdrängungseffekten auf die Umgebung und zu Artenverschiebungen innerhalb
des Plangebiets. Populationsrelevante Beeinträchtigungen sind jedoch
nicht zu erwarten. Im räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen in der
unmittelbaren Umgebung ausreichend Ausweichflächen zur Verfügung. Die
Funktionen des weitläufigen LSG „südlich und westlich Fischeln“ werden
für den Biotop- und Artenschutz nur rudimentär beeinträchtigt. Durch die
Anlage einer Grünfläche (Ortsrandeingrünung) werden im Plangebiet neue
Habitatflächen geschaffen, die von störungsunempfindlichen Tierarten
besiedelt werden können (z. B. Wildkaninchen, ubiquitäre Vogelarten). In
den neu anzulegenden Bereichen der Grünanlage sollen Gehölze gepflanzt
werden, die mittelfristig den Verlust der Randeingrünung der Tennisanlage
kompensieren können. Die Grünfläche dient gleichzeitig als Puffer
zwischen neuem Siedlungsrand und angrenzendem Landschaftsraum. Bis
zur Realisierung eines Lärmschutzwalls für die geplante Westumgehung
Fischeln kann diese auch als Randlinienbiotop für die strukturarme
Agrarlandschaft dienen. Die innerhalb der Wohngebiete für Vegetation zur
Verfügung stehenden Hausgärten werden voraussichtlich überwiegend als
Ziergarten genutzt und in der Regel eine eher geringe, siedlungsange-
69
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
passte Artenvielfalt aufweisen. Im Zuge der Abbrucharbeiten, aber auch
während der weiteren Bauphase werden durch Geräusch-, Erschütterungsund Lichtemissionen sowie Personen- und Fahrzeugbewegungen Störeinwirkungen verursacht, die bei empfindlicheren Arten des Plangebietes und
seiner Umgebung Flucht- bzw. Meidereaktionen auslösen können.
Aufgrund des Artenspektrums bzw. der genutzten Habitate kann eine
erhebliche Störung aber ausgeschlossen werden.
Die potentielle Betroffenheit der artenschutzrechtlichen Belange ist ausführlich in Kapitel 7.11 dargelegt und wird an dieser Stelle nur kurz mit den
erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zusammengefasst:
Während der Fledermauserfassungen ergaben sich keine Hinweise auf
Quartiere innerhalb des Untersuchungsgebietes. Da Fledermäuse regelmäßig ihre Quartiere wechseln, ist es jedoch möglich, dass zu einem
späteren Zeitpunkt Quartiere im Eingriffsbereich bezogen werden. Um
individuelle Verluste während der Baustellenphase, Zerstörung von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie Störungen während der
Fortpflanzungs- Balz- oder Überwinterungszeitzeit zu vermeiden, sind die
im Weiteren aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen zu beachten. Teile des
Plangebietes werden von Fledermäusen zur Nahrungssuche genutzt. Die
Jagdgebiete werden allerdings nicht nennenswert beeinträchtigt, da von
dem Eingriff nur kleine Teilflächen der weiträumigen Nahrungsreviere
betroffen sind. Zudem stehen in der unmittelbaren Umgebung in ausreichendem Umfang geeignete Flächen zur Verfügung, auf die bei Bedarf
zur Jagd ausgewichen werden kann.
Durch das geplante Vorhaben kommt es für die im Plangebiet bzw. der
Umgebung nachgewiesenen planungsrelevanten Vogelarten nicht zu
nennenswerten Konflikten. Brutvorkommen dieser Arten sind nicht
betroffen. Zudem besitzt die Eingriffsfläche keine besondere Bedeutung
als Nahrungshabitat. Für alle weiteren nachgewiesenen, nicht planungsrelevanten Vogelarten können individuelle Verluste während der
Baustellen-phase, Zerstörung von Nestern sowie Störungen während der
Fortpflanzungszeit vermieden werden, wenn die Hinweise zum Zeitpunkt
der Baufeldräumung berücksichtigt werden.
Durch Umsetzung des Bebauungsplanes gehen Teile des Lebensraumes
des Feldhasen (Ackerfläche südlich der Tennisanlage) und des Wildkaninchens verloren. Für den Feldhasen ist der Eingriff jedoch nicht als erheblich
anzusehen, da nur kleine Teilflächen des weiträumigen Lebensraumes
70
Bebauungsplan Nr. 784
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VII. Umweltbericht
betroffen sind. Auch für das Wildkaninchen stehen ebenfalls in ausreichendem Umfang Ausweichflächen zur Verfügung. Vom Eingriff in den
mit Gehölzen bepflanzten Wall um die Tennisanlage sind zahlreiche Baue
betroffen. Verluste von Individuen können vermieden werden, in dem die
artspezifischen Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt werden.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
• Baubeginn (Baufeldräumung) außerhalb bestimmter Zeiten (Ruhezeiten der Tiere) bzw. zu Zeiten höchster Aktivität und geringer Revier-/
Nest-Bindung
• allgemeiner Artenschutz gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG: Kein Rückschnitt oder auf den Stock setzten von Gehölzen in der Zeit vom 1. März
bis zum 30. September
• Gewährleistung durchlässiger Siedlungsränder zur freien Landschaft
zur Förderung von Wechselbeziehungen (solange Lärmschutzwall nicht
realisiert ist)
• naturnahe Gestaltung öffentlicher und privater Grünflächen
• Einsatz von Kaltstrahlern für Straßenbeleuchtungen zur Schonung
angelockter Insekte (Empfehlung)
• Neuanlage einer Grünfläche (planinterne Ausgleichsmaßnahme)
• Ergänzung und Verbesserung vorhandener Biotope, Wiederherstellung
gleichwertiger Vegetations- und Biotopstrukturen im betroffenen Landschaftsraum (planexterne Ausgleichsmaßnahme)
Im Rahmen der Vergabe von Leistungen zur Bauvorbereitung bzw. Bauausführung sind zu berücksichtigen:
• Schutz und Abstand von zu erhaltenden Gehölzen gemäß den einschlägigen Regelwerken (DIN 18920, RAS LP4, ZTV-Baumpflege)
Maßnahmen zur Vermeidung individueller Verluste von Fledermäusen
Um mögliche direkte Beeinträchtigungen (Individuenverluste) von Fledermäusen durch den Verlust von potenziellen Baumhöhlenquartieren zu
vermeiden, sollte der vom Eingriff betroffene Gehölzbestand vor Beginn
der Baufeldräumung auf Höhlen untersucht werden. Vorgefundene Höhlen
müssen dann auf Besatz kontrolliert werden (mit Endoskop, ggf.
Ausflugkontrolle). Wenn zweifelsfrei festgestellt wird, dass Baumhöhlen
unbesiedelt sind, sollten sie unmittelbar im Anschluss an die Kontrolle
gefällt werden oder die Höhlen sollten verschlossen werden, um eine
Belegung vor der Baufeldfreimachung zu verhindern. Der beste Zeitpunkt
für diese Maßnahme liegt in der Regel im Herbst (Anfang September bis
71
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Anfang November). In dieser Zeit nutzen die Tiere ihre Quartiere nicht mehr
als Wochenstube und sind ausreichend mobil, um bei Beunruhigung auf
andere Quartiere in der Umgebung auszuweichen. Werden Quartiere
gefunden, müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die
ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räumlichen
Zusammenhang zu erhalten (z. B. Einrichtung von Ersatzquartieren durch
Fledermauskästen) und erhebliche Störungen oder Tötungen von
Individuen auszuschließen (z. B. Bauzeitenbeschränkung).
Beim Gebäuderückbau des Tennisheims ist zu beachten, dass
grundsätzlich der Spätsommer/Herbst (Anfang September bis Anfang
November) der günstigste Abrisszeitraum ist. Eine mögliche Gefährdung
von Fledermäusen ist dann deutlich geringer, da mögliche Wochenstuben
bereits aufgelöst wurden, die Tiere sich aber auch noch nicht in
Winterschlaf befinden und auf andere Quartiere in der Umgebung ausweichen können. Zudem ist das Brutgeschäft bei Vögeln abgeschlossen.
Ist ein Abriss in diesem Zeitraum nicht möglich, wäre die Durchführung der
Arbeiten alternativ im Zeitraum April möglich, da die Winterquartiere dann
verlassen werden und noch keine Wochenstubengesellschaften vorhanden
sind. Wird der Abriss der Außenhülle des Gebäudes in diesen Zeiträumen
durchgeführt, sind folgende Hinweise zu beachten:
• Die Mitarbeiter der mit den Arbeiten beauftragten Firmen sind auf die
Problematik hinzuweisen und darauf einzuweisen, wie aufgefundene
Fledermäuse zu sichern sind.
• Bereits im Vorfeld ist zu klären, wo gefundene Fledermäuse im
Bedarfsfall gepflegt werden können.
• Die fachgerechte Versorgung möglicherweise aufgefundener Fledermäuse ist sicherzustellen; hierzu muss eine im Fledermausschutz
sachkundige Person während der Abrissarbeiten kurzfristig erreichbar
sein.
Ein Rückbau des Tennisheims wäre auch während der Wochenstubenzeit
(Anfang Mai bis Ende Juli) oder während der Balzzeit (Anfang August bis
Ende September) möglich, sofern dann im Rahmen einer erneuten
Ausflugkontrolle zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass keine
Wochenstuben vorhanden sind und dass es nicht zu erheblichen
Beeinträchtigungen durch die Zerstörung von Balzquartieren kommt.
Abbrucharbeiten im Inneren der Gebäude sind von den zuvor aufgeführten
Einschränkungen nicht betroffen.
72
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Maßnahmen zur Vermeidung individueller Verluste des Wildkaninchens
Um direkte Beeinträchtigungen des Wildkaninchens zu vermeiden, sind
Eingriffe in den mit Gehölzen bepflanzten Wall um die Tennisanlage
außerhalb der Fortpflanzungs- bzw. Aufzuchtzeit, also im Zeitraum von
Oktober bis Januar durchzuführen.
Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen nicht planungsrelevanter europäischer Vogelarten
Um erhebliche Beeinträchtigungen (möglicher) Brutvorkommen nicht
planungsrelevanter Vogelarten durch baubedingte Störungen bzw. Vernichtung von Brutstätten auszuschließen, ist die Entfernung und ein Rückschnitt von Gehölzbeständen sowie der Rückbau des Gebäudebestandes
außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit der Vögel, also im Zeitraum von
September bis Februar durchzuführen. Die Baufeldräumung kann auch
während der Brutzeit erfolgen, sofern zuvor durch eine ökologische Baubegleitung nachgewiesen wird, dass Schädigungen nicht eintreten können
(keine Brutansiedlung oder nicht flügge Jungvögel innerhalb des
betroffenen Gehölzbestandes bzw. am Gebäude).
Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter
Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen
Für Flora und Fauna ist die Umsetzung des Bebauungsplanes bedingt
erheblich. Die Lebensraumverluste sind jedoch im Plangebiet oder im
räumlich-funktionalen Zusammenhang in der näheren Umgebung kompensierbar. Aufgrund der überwiegend geringwertigen Ausprägung der Biotoptypen sind Ausgleichsmaßnahmen mit überschaubaren Entwicklungszeiten und geringen Wiederherstellungsrisiken planbar. Durch die
Erhöhung des Siedlungsgrüns auf bisher vollversiegelten Tennisplätzen
und ausgeräumten Ackerflächen werden eingeschränkt neue Lebensraumstrukturen geschaffen. Direkte Beeinträchtigungen von Fledermäusen und
Vögeln können durch Kontrollmaßnahmen sowie zeitliche Einschränkungen für die Fällung von Bäumen bzw. den Gebäudeabriss vermieden
werden.
7.3
Schutzgut Boden
Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
Im Bereich der Tennisanlage werden aufgrund der vorhandenen Störungen
(Versiegelung, überformte Bodenprofile) keine zusätzlichen strukturellen
Bodenbeeinträchtigungen durch den Bebauungsplan verursacht. Durch
Rückbau der Tennisplätze mit Aushub der Auffüllungsböden und
anschließender Herstellung von Nutzgärten werden auf Teilflächen
73
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
eingeschränkt natürliche Bodenfunktionen wiederhergestellt. Ein künstlich
aufgebrachter Boden ist jedoch hinsichtlich seiner Struktur und seinem
Gefüge nicht mit gewachsenen Bodenprofilen gleichzusetzen.
Baubedingt werden die Böden im Gebiet mit Baumaschinen befahren und
zur Lagerung von Materialien genutzt. Außerhalb von befestigten oder
versiegelten Flächen führt dies in der Regel zu Bodenverdichtungen bzw.
zu qualitativen Veränderungen der Bodeneigenschaften (z. B. Verringerung
des Porenvolumens durch mechanische Belastung mit nur begrenzter
Regenerationsfähigkeit, nachhaltige Schädigung des Bodenlebens durch
Luftmangel, erschwerte Wiederbesiedlung des Bodens durch die Bodenflora und -fauna bzw. die höhere Vegetation). Im Bereich zukünftig versiegelter/überbauter Flächen wird die Wirkung von den anlagebedingten
Auswirkungen überlagert. Emissionen von Baufahrzeugen (Öl, Diesel,
Schmierstoffe) können bei grob fahrlässigem Verhalten zu potentiellen
Verunreinigungen des Bodens (und in der Folge des Grundwassers) führen.
Bei einem ordnungsgemäßen und sachgerechten Umgang mit den
Baumaschinen (der vorausgesetzt werden kann) ist die Wahrscheinlichkeit
des Eintretens einer solchen Situation jedoch eher gering.
Auf den bislang ackerbaulich genutzten Flächen kommt es durch Neuversiegelung in Form von Hochbauten und Verkehrsflächen zum vollständigen
Verlust der Bodenfunktionen. Für das Wohngebiet (GRZ 0,25; GRZ 0,3 zulässige Überschreitung 50 %) wird von einer maximal zulässigen
Versiegelung von 37,5 % bzw. 45 %, für die Verkehrsflächen von einem
Versiegelungsgrad von 100 % ausgegangen. Bei der Errichtung des Lärmschutzwalls ist mit großflächigen Aufschüttungen zu rechnen, die auf den
verdichtungsempfindlichen Böden zu einer Veränderung der Gefügestruktur führen. Hierdurch werden die bislang günstig ausgeprägten Filterund Pufferfunktionen (Immobilisierung von Schadstoffen, Säurepufferung
und -neutralisation, Fällung, mechanische Filterung) der natürlich
anstehenden Böden herabgesetzt. Bei der Konstruktion eines Lärmschutzwalls kommen oftmals aufgearbeitete Böden minderer Qualität zum
Einsatz.
Die planbedingte Erhöhung des Kfz-Verkehrs kann Schadstoffemissionen
verursachen, die theoretisch durch Wind, Fahrbahnabrieb, Straßenabwässer oder Spritzwasser auf die Straßenrandböden gelangen können.
Derartige Belastungen werden aufgrund der geringen Fahrzeugdichte als
vernachlässigbar eingestuft.
74
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
• Begrenzung der Bodenversiegelung durch Festsetzung einer GRZ deutlich unterhalb der Obergrenzen der BauNVO
Auf Ebene der Bauausführung:
• Bodenkundliche Baubegleitung
• Bodenschonende Dimensionierung von Baueinrichtungen (Baustraßen,
Lagerplätze etc.)
• Verzicht auf Befahren zu nasser Böden
• Tiefenlockerung von Böden
• Trennung von Ober- und Unterboden beim Bodenabtrag und Wiedereinbau zur Rekonstruktion des ursprünglichen Bodenaufbaus, Schutz
des Mutterbodens (DIN 18915 / 18918, § 202 BauGB)
• Verzicht auf Einbau standortfremder Böden
• geordnete Lagerung und schonender Umgang mit umweltgefährdenden
Bau- und Betriebsstoffen
• Abtragen von Bodenüberformungen (Wall um die Tennisanlage)
• Hinweis auf LAGA Nr. 20 für den eventuellen Einbau bzw. die
Verwendung von Boden (Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft
Abfall vom November 1997, „Technische Regeln der Anforderungen an
die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen“)
• Hinweis auf die notwendige Einholung einer wasserrechtlichen Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Krefeld, sofern der Einbau
bzw. die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen
bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten oder industriellen
Prozessen geplant ist
Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter
Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen
Teile des Neubaugebietes werden auf einer bereits versiegelten Tennisanlage errichtet. Insofern wird der Intention der Bodenschutzklausel des
BauGB (Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Flächen für
bauliche Nutzungen und die Wiedernutzbarmachung von Flächen) bedingt
Rechnung getragen. Darüber hinaus werden durch dauerhafte Entsiegelungen (mit zukünftiger Hausgartennutzung) bestimmte Bodenfunktionen,
z. B. für den Wasserhaushalt, reaktiviert.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen sind durch Neuversiegelungen zu
prognostizieren, insbesondere weil relativ naturnahe Böden mit besonders
hoher Schutzwürdigkeit und Verdichtungsempfindlichkeit betroffen sind.
75
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Bisher luft- und wasserdurchlässige Flächen werden vom Austausch mit
der Atmo-, Bio- und Hydrosphäre abgeschnitten. Ein Ausgleich ist letztlich
nur durch Entsiegelungsmaßnahmen fachgerecht herstellbar. Bei den
unversiegelten Flächen ist bei Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen
nicht von irreversiblen Schädigungen der Bodenfunktionen auszugehen.
Die Bodenuntersuchungen zur Altlastenverdachtsfläche zeigen ausnahmslos unauffällige Befunde, aus denen keine Schutzgutgefährdung abgeleitet
werden kann. Gegen eine Umnutzung des Geländes zu einem Wohngebiet
bestehen aus gutachterlicher Sicht keine Bedenken. Die Aushubmassen
aus dem Auffüllungsbereich der Tennisplätze sind entweder als Z 2Material zu verwerten oder einer Deponie der Klasse DK 0 zur Beseitigung
zuzuführen.
7.4
Schutzgut Wasser
Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
Mit der geplanten Neuversiegelung des Bodens ist eine Verminderung der
Grundwasserneubildungsrate verbunden. Auch durch baubedingte Bodenverdichtungen kann die Sickermenge reduziert werden. Das Regenwasser
von den befestigten Flächen wird im Plangebiet gesammelt und über eine
Druckleitung einer Versickerungsanlage rund 750 m nordwestlich des
Plangebietes zentral zugeleitet. Damit wird das Niederschlagswasser
zumindest im gleichen hydrogeologischen Teilraum zur Versickerung
gebracht. Die Grundwasserbilanz bleibt damit großräumig unverändert.
Durch Rückbau der Tennisplätze und deren Anlage als Hausgärten kann
darüber hinaus zusätzliche Infiltrationsfläche geschaffen werden. Im
Rahmen der Bodenuntersuchung durch Dr. Tillmanns & Partner GmbH
wurden die hydrogeologischen Verhältnisse durch Sickerversuche geprüft.
Der Bereich der pleistozänen Niederterrasse kann nach DIN18130-1 und
konservativer Betrachtung des kfu-Wertes nach USBR Earth Manual, als
durchlässig bezeichnet werden und ist nach ATV-Arbeitsblatt A138 für
Versickerungen geeignet. Jedoch werden die versickerungsfähigen
Schichten durch einen rund 2,0 m mächtigen pleistozänen Lösslehm
überlagert. Dieser und die beengten Platzverhältnisse für Versickerungsanlagen im Plangebiet erschweren eine sinnvolle Versickerung.
Bei „normalen“ Grundwasserständen mit Flurabständen von ≥ 3,7 m sind
bei Gründungsarbeiten von Wohnhäusern mit angenommenen Aushubtiefen bis max. 3,0 m unter GOK keine Maßnahmen zum Schutz vor
Grundwasser erforderlich. Anfallendes Tag-, Sicker-, und Stauwasser kann
in offener Wasserhaltung abgeführt werden bzw. versickert ohne wesentliche Zeitverzögerung im sandigen Untergrund. Bei höheren Grundwasser-
76
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
ständen bis auf Höhe des Bemessungswasserstandes von 36,5 m NHN mit
Flurabständen ≥ 2,8 m unter GOK kann in Abhängigkeit von den jeweiligen
Gelände- und Planhöhen das Aushubniveau im Bereich von Baugruben
und Kanalgräben bereits im Grundwasser liegen, so dass bauzeitliche
Wasserhaltungsmaßnahmen erforderlich werden.
Die Verschmutzungsgefährdung für das Grundwasser erhöht sich zwar im
Bereich zukünftig unversiegelter Flächen, ist aber vor dem Hintergrund der
Festsetzung eines allgemeines Wohngebietes als gering einzustufen. Unter
der Voraussetzung eines technisch einwandfreien Zustandes der Baufahrzeuge und -maschinen sind nachteilige Auswirkungen durch Schadstoffeintrag für das Grundwasser in der Bauphase nicht zu erwarten.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
• Niederschlagswasserversickerung von befestigten Flächen in einer
zentralen Versickerungsanlage außerhalb des Plangebietes, jedoch im
selben hydrogeologischen Teilraum
• Konstruktion der Bauwerke unter Verzicht auf Grundwasseranschnitt
und -absenkung
• Rückführen des Bodenwasserhaushaltes auf die natürlichen Verhältnisse im Bereich der Tennisanlage bei Anlage von Hausgärten
Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter
Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen
Durch Umsetzung der Ziele des Bebauungsplanes ergeben sich keine
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen für das Schutzgut.
7.5
Schutzgut Klima/Luft
Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
Die Planungshinweiskarte zur gesamtstädtischen Klimaanalyse empfiehlt
die ausgewiesene Ventilationsfunktion und Luftleitbahn im Plangebiet zu
erhalten und zu fördern. Ein Eingriff in den schmalen offenen Bereich
nördlich und südlich der Anrather Straße wird aus klimatisch-lufthygienischer Sicht als problematisch angesehen. Die Planungsempfehlung wird
durch den Bebauungsplan augenscheinlich konterkariert. Eine Bebauung in
Ventilationsbahnen ist grundsätzlich als Strömungshindernis anzusehen.
Relativierend ist jedoch hervorzuheben, dass die Klimafunktionen im
Plangebiet deutlich von der Klimaanalyse abweichen. Die Ventilationsbahn
ist im Bereich des Plangebietes bereits vielfältig gestört. Das Plangebiet
liegt innerhalb bzw. zwischen bereits besiedelten und bestockten Flächen,
77
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
die Kalt-/Frischluftabflüsse bereits heute maßgeblich behindern. Im Norden
stellen die Kindertagesstätte Krützboomweg und die randlichen Grünstrukturen der Tennisanlage, im Süden der Hanninxhof, Strömungshindernisse
dar. Mit der Umsetzung der Wohnbebauung bleibt der Querschnitt und
damit die Funktionsfähigkeit der bislang unverbauten Ventilationsbahn
erhalten. Negative Auswirkungen sind vielmehr durch den Verlust von Kaltluftproduktionsflächen zu erwarten. Durch die Ausweitung der Bebauung
auf zurzeit landwirtschaftlich genutzte Flächen erfährt das Gartenstadt-/
Dorf-Klimatop eine Erweiterung auf Kosten des Freiland-Klimatops. Die
Verminderung der Kaltluftmassenproduktion ist als bedingt erheblich
einzustufen. Die Wirkungsintensität ist u. a. abhängig vom Versiegelungsgrad, Baukörpervolumen, der Freiflächengestaltung/-begrünung oder
Gebäudebegrünungen. Kompensierend wirkt die Herstellung von Hausgärten auf den Tennisplätzen als klimafördernde und verdunstungsaktive
Strukturen. Die lufthygienischen und lokalklimatischen Verhältnisse
werden sich durch die Gehölzräumung um die Tennisanlage nicht
signifikant verschlechtern. Mögliche negative Auswirkungen werden hier
vom Freilandklimatop überlagert.
Im Zuge der Gebäudeabbruch- und Entsiegelungsarbeiten auf dem Gelände der Tennisanlage wird es zu Staub- und Abgasemissionen und damit zu
einer lokalen Erhöhung durch Feinstaub und Abgasen kommen. Vor dem
Hintergrund des temporären Charakters der Arbeiten und den Möglichkeiten zur Minimierung von Stäuben (z. B. Bindung von Staub durch
Feuchthalten des Materials) wird die Auswirkung als bedingt erheblich
eingestuft. Die durch die Planung hervorgerufene Zusatzbelastung beim
Hausbrand ist wegen des geringen Umfangs und ihrer nur lokalen
Bedeutung unerheblich. Neben dem Hausbrand ist als weitere
nutzungsbedingte Emissionsquelle der Anlieger- und Besucherverkehr zu
nennen. Im Vergleich zur derzeitigen Situation (überwiegend temporäre
Nutzung durch Spielplatzbetrieb) ist von einer minimalen Emissionserhöhung auszugehen, die angesichts des geringen zusätzlichen Verkehrsaufkommens jedoch kaum nachweisbar ist. Die Immissionsvorbelastung
ist unbedenklich. Aufgrund des Abstandes zur Anrather Straße ist
erkennbar, dass im Plangebiet das Niveau der Hintergrundbelastung nicht
überschritten wird. Eine Zusatzbelastung durch verkehrsbedingte
Emissionen ist für keine der untersuchten Luftschadstoffe erkennbar. Bei
Realisierung der Westumgehung Fischeln ist mit Erhöhungen am westlichen Plangebietsrand zu rechnen, Grenzwerte werden jedoch auch hier
deutlich unterschritten. Bei Errichtung des Lärmschutzwalls wird der
Transmissionsweg der Luftschadstoffe weitgehend unterbunden.
78
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
• Schaffung winddurchlässiger Siedlungsränder
• Vermeidung der Aufheizung von Gebäuden durch Fassaden- und Dachbegrünung (Empfehlung)
• Modifizierung der Art der baulichen Nutzung in den Allgemeinen
Wohngebieten mit Ausschluss verkehrsinduzierender bzw. störender
Nutzungsarten (Gartenbaubetriebe, Tankstellen)
• Schaffung klimafördernder verdunstungsaktiver Flächen (Gehölze,
Grünflächen)
• Förderung des Luftaustausches durch Oberflächen mit geringer
Rauigkeit (z. B. niedrige Vegetation)
• Planung von verkehrsberuhigten Bereichen (Maßnahmenziel B 1/06
Luftreinhalteplan Krefeld)
• Straßen- und/oder Gebäudebegrünung (Maßnahmenziel B 1/16 Luftreinhalteplan Krefeld)
Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter
Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen
Die verbrennungsbedingten Abgasemissionen des Anlieger- und Besucherverkehrs werden aufgrund ihres Bagatellcharakters zu keiner relevanten
Beeinflussung der Luftqualität führen. Aufgrund der geringen Anzahl neuer
Wohneinheiten ist bezüglich der Emissionsquelle Hausbrand von einer
minimalen lokalen Zunahme der Luftschadstoffbelastung auszugehen.
Die Stichstraßen werden im Plangebiet als verkehrsberuhigte Bereiche
angelegt und begrünt, damit wird den Maßnahmenzielen B 1/06 und
B 1/16 des Luftreinhalteplans entsprochen. Gebäudebegrünungen sollen
in die Freiwilligkeit der einzelnen Bauherren gestellt werden. Diese verbessern in erster Linie die mikroklimatischen Verhältnisse am Gebäude selbst,
ohne eine Fernwirkung zu erzielen.
7.6
Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild
Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
Baubedingt geht die landschaftsbildprägende Eingrünung um die Tennisanlage verloren. Aufgrund des Reifegrades der Gehölze ist grundsätzlich
von einer Ausgleichbarkeit auszugehen. Die Gehölze sind überwiegend in
einem Entwicklungszeitraum von 30 Jahren im räumlich-funktionalen Zusammenhang wiederherstellbar. Die Gehölze stocken teilweise auf einem
Wall, der als landschaftsuntypische Reliefgestalt im Zuge der Baufeldräumung abgetragen wird. Auch die Revitalisierung einer aufgegeben,
79
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
brachfallenden Tennisanlage zu einem Wohngebiet, ist aus Gründen des
Gewinns an Vielfalt und Eigenart positiv für das Ortsbild zu werten.
Der anlagebedingte Verlust einer unverbauten Ackerfläche mit Sichtbeziehungen in einen offenen (wenngleich strukturarmen) Landschaftsraum
stellt eine erhebliche Beeinträchtigung dar. Die visuelle Wahrnehmbarkeit
von Landschaftsbereichen geht verloren. Landschaftstypische Gliederungsprinzipien und Anordnungsmuster werden durch technische
Strukturen ersetzt. Charakteristische Silhouetten und Horizontlinien sind
nicht mehr erfahrbar. Die Landschaft ist nur noch über den Hanninxweg
erlebbar. Im Plangebiet wird das Landschaftserlebnis durch eine neu
angelegte Grünanlage teilweise kompensiert. Durch ein engmaschiges
Wegenetz ist sogar von einer besseren Erschließung des Plangebietes
auszugehen. Je nach Ausgestaltung der Ortsrandeingrünung sind dann von
hier Blickbeziehungen in den angrenzenden Landschaftsraum möglich.
Beim Bau der Westumgehung Fischeln ist jedoch von einer vollständigen
Sichtverschattung des Landschaftsraumes durch den Lärmschutzwall
auszugehen.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
• Vermeidung von Maßstabs- und Proportionsverlusten (durch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung)
• Gestaltung von Bauobjekten/Außenanlagen gemäß orts- und landschaftstypischer Merkmale (Aufstellung einer Gestaltungssatzung)
• Festsetzung grünordnerischer Maßnahmen zur Wohnumfeldgestaltung
und Eingrünung des Ortsrandes
• Erweiterung und qualitative Verbesserung des Bestandes an
wohnungsnahen öffentlichen Grün-/Freiflächen
• Erhaltung von erholungsbedeutsamen Wegeverbindungen (Hanninxweg), bis zur Realisierung der Südwestumgehung Fischeln
• Wiederherstellung naturraumtypischer Landschaftselemente
• Schaffung von Flächen für die Erholung und Naturerleben
• Pflanzung optisch wirksamer Großgehölze
• Einbindung von Bauwerken und Ortsrändern durch Pflanzmaßnahmen
Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter
Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen
Durch eine umfassende Ortsrandeingrünung ist eine landschaftsgerechte
Neugestaltung des Plangebietes möglich. Aufgrund der anthropogenen
Überprägung beschränken sich die Beeinträchtigungen auf die bauliche
80
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Inanspruchnahme der Ackerfläche. Da es sich hierbei im Wesentlichen um
einen kleinflächigen Lückenschluss zwischen bereits besiedelten Gebieten
handelt, Wegebeziehungen in den angrenzenden Landschaftsraum erhalten bleiben und eine wohnungsnahe Grünfläche ausgleichend geschaffen
wird, ist die Wirkungsintensität als bedingt erheblich einzustufen. Die
Erholungsqualität wird aufgrund der vorhandenen Ausstattung der Umgebung mit Freiflächen nur bedingt erheblich beeinträchtigt. Auch Störungen
durch eine planbedingte Verkehrszunahme sind aufgrund des geringen
Verkehrsaufkommens als nicht erheblich einzustufen, wenngleich über
den Krützboomweg erstmalig Wohnbaugrundstücke erschlossen werden.
7.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
Für das Plangebiet sind aufgrund des Fehlens von Baudenkmälern keine
Auswirkungen zu prognostizieren. Südlich an das Plangebiet schließt sich
der Hanninxhof als kulturhistorische Hofanlage an. Diese entfaltet vergleichbar einem förmlich unter Denkmalschutz stehendem Baudenkmal
einen gewissen Umgebungsschutz. Eine substantielle, sensorielle oder
funktionale Betroffenheit durch den Bebauungsplan kann jedoch ausgeschlossen werden. Der Bebauungsplan liegt außerhalb der visuellen Wirkzone der Hofanlage, deren Wahrnehmbarkeit durch abschirmenden Bewuchs sowie durch An- und Neubauten (Wirtschaftsgebäude, Wohnhaus)
unmittelbar um die Hofanlage deutlich verändert wurde. Auch durch die
Neubaugebiete östlich des Krützboomweges hat die Hofanlage ihren
unverfälschten Kulturlandschaftsbezug bzw. seine Solitärlage verloren. Die
Anlage liegt nur noch von Süden und Westen frei in der Landschaft. Die
Ausstrahlungswirkung auf die Umgebung ist durch die beschriebenen
Landschaftsveränderungen nur noch gering und auf einen engen Wirkungskreis beschränkt. Eine bedrückende oder beengende Wirkung wird für die
Hofanlage durch die heranrückende aufgelockerte Wohnbebauung nicht
aufgebaut. Eigenart, Wirkung und Wahrnehmung der Hofanlage werden
nicht beeinträchtigt. In objektiver Hinsicht setzt eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes voraus, dass eine empfindliche
Störung vorliegt. Der Kulturlandschaftswert muss durch die Neubebauung
erheblich herabgesetzt und als belastend empfunden werden. Das
Erscheinungsbild ist nicht mit einem ungestörten Anblick gleichzusetzen,
sondern es kommt eher auf die Ablesbarkeit des Kulturwertes an. Dieser
bleibt auch mit dem Neubaugebiet erhalten.
81
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
Da bisher noch keine systematische Erhebung zur Ermittlung des
archäologischen Potentials durchgeführt wurde, ist die Entdeckung von
Bodendenkmälern bei der Durchführung von späteren Erdeingriffen nicht
auszuschließen. Sofern bei Erdbewegungen archäologische Bodenfunde
(Keramik, Glas, Metallgegenstände, Knochen etc.) und -befunde
(Verfärbungen des Bodens, Mauern etc.) oder Zeugnisse tierischen und
pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit auftreten, ist gemäß §§ 15
und 16 DSchG NRW die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde
(Stadtarchäologie Krefeld) darüber unverzüglich zu informieren und das
Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte zunächst unverändert zu
erhalten. Hierauf wird im Bebauungsplan hingewiesen.
Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter
Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen
Erhebliche Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter
sind nicht zu erwarten.
7.8
Sonstige Aspekte des Umweltschutzes
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe e) und f) BauGB sind bei der Aufstellung
von Bebauungsplänen auch die Vermeidung von Emissionen sowie der
sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu
berücksichtigen. Im Konkreten sollen demnach die Nutzung von erneuerbaren Energien sowie eine umweltverträgliche Behandlung von Abwasser
und Abfall ermöglicht werden.
Eine sachgerechte Behandlung und Beseitigung von Abwässern und Abfällen wird im Plangebiet durch die Einhaltung der Anforderungen des Fachrechts und der hierfür vorgesehenen fachrechtlichen Verfahren gewährleistet. Die Abfallentsorgung ist in der jeweils geltenden Fassung der
Abfallsatzung für die Stadt Krefeld geregelt. Diese enthält grundlegende
Regelungen über die Getrennthaltung von Abfällen, zum Anschluss- und
Benutzungszwang und zu den zu nutzenden Abfallbehältern. Die
Abwasserführung im Plangebiet erfolgt im Trennsystem. Die Schmutzwässer sollen in separaten Kanälen gesammelt und an den Kanal in der
Anrather Straße oder ggf. im Stichweg der Franz-Heckmann-Straße angeschlossen werden. Das Niederschlagswasser der Verkehrs-, Dachflächen
und sonstigen befestigten Flächen wird in Regenwasserkanäle eingeleitet
und in einem Staukanal gesammelt. Von hier wird das Regenwasser über
82
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
eine Pumpe und Druckleitung der bestehenden Versickerungsanlage an
der Anrather Straße (Gemarkung Fischeln, Flur 11, Flurstück 1694) zugeführt. Einzelheiten regelt die städtische Entwässerungssatzung.
Die geplanten Einzel- und Doppelhäuser sind durch ein relativ ungünstiges
Oberflächen/Volumenverhältnis mit entsprechend erhöhten Wärmeverlusten über die Gebäudehülle (Transmissionswärme) gekennzeichnet.
Kompensierend wirken die West-Ost-ausgerichteten Baukörper, die
günstige Voraussetzungen für die passive Solarenergienutzung bei nach
Süden orientierten Hauptnutzungszonen/Aufenthaltsräumen bieten. Der
Einsatz erneuerbarer Energien sowie die energieeffiziente Nutzung wird im
Wesentlichen durch das Energiefachrecht bestimmt. Da die Vorgaben der
Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
(EEG) für die Errichtung von Gebäuden bereits hoch angesetzt sind und
regelmäßig dem Stand der Technik angepasst werden, wird keine städtebauliche Erforderlichkeit für ergänzende oder flankierende Festsetzungen
im Bebauungsplan Nr. 784 gesehen. Zugleich werden energetische
Festsetzungen im Bebauungsplan statisch, während das Energiefachrecht
mit seinem technischen Regelwerk dynamisch angepasst wird. Der
Bebauungsplan ist grundsätzlich so gestaltet, dass er für die von beiden
Fachgesetzen geforderten Maßnahmen zur Energieeinsparung im
Gebäudebereich und für den Einsatz erneuerbarer Energien (z. B. solare
Strahlungsenergie, Geothermie) keine entgegenstehenden Festsetzungen
trifft und die Wahlfreiheit für die Bauherren bzgl. der Ausfüllung des
Energiefachrechts offenhält. Die geothermische Ergiebigkeit ist im
Plangebiet als mittel eingestuft. Das Solarpotential für Photovoltaik und
Solarthermie wird als geeignet bzw. gut geeignet bewertet.
Im Bebauungsplan wird eine Versorgungsfläche für ein BHKW gesichert.
Der Bebauungsplan schafft damit günstige Voraussetzungen für eine
Ersatzmaßnahmen des EEG ( (Anschluss an Nah- oder Fernwärmeversorgungsanlagen oder Anlagen der Kraft-Wärme-kopplung). Ein BHKW erreicht
durch die Kraft-Wärme-Kopplung einen insgesamt deutlich höheren
Nutzungsgrad gegenüber dem herkömmlichen Mischbetrieb aus lokaler
Heizung und zentraler Stromversorgung. Falls die Abwärme vollständig und
ortsnah genutzt wird, kann ein Gesamtwirkungsgrad bezüglich der
eingesetzten Primärenergie von 80 bis 90 % erreicht werden. Da auf diese
Weise weniger an herkömmlicher Kraftwerkskapazität für die Stromerzeugung benötigt wird, substituiert die verstärkte Nutzung von BHKW den
Strom aus fossilen Kondensationskraftwerken der Mittellast und ermöglicht damit einen geringeren Kohlendioxid-Ausstoß.
83
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
7.9
VII. Umweltbericht
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Der Erfassung von Wechselwirkungen wird bereits im Rahmen der
Bestandsdarstellung Rechnung getragen, da auch schutzgutbezogene
Erfassungskriterien im Sinne des Indikatorprinzips bereits Informationen
über die funktionalen Beziehungen zu anderen Schutzgütern und Schutzgutfunktionen beinhalten und somit indirekt ökosystemare Wechselwirkungen erfassen. Im Folgenden sollen daher solche Wechselwirkungen
herausgestellt werden, die für die Bewertung der Umweltauswirkungen
zusätzliche Aspekte darstellen. Dies sind z. B. Wirkungsverlagerungen, die
aufgrund von Schutzmaßnahmen zu Problemverschiebungen führen können. Bei Realisierung der Westumgehung Fischeln wird an der westlichen
Plangebietsgrenze ein umfassender Lärmschutzwall erforderlich. Dieser ist
aus Lärmschutzgründen positiv zu werten, für das Landschaftsbild, das
Kalt- und Frischlufttransportvermögen sowie Austauschbeziehungen von
Tieren mit dem angrenzendem Landschaftsraum nachteilig. Weiterhin
bestehen im Plangebiet traditionell zahlreiche Zielkonflikte zwischen
Klimaschutzzielen und Zielen der Freiraumplanung und Begrünungsmaßnahmen. Für das Schutzgut Landschaftsbild ist eine umfassende Ortsrandeingrünung erforderlich, aus Gründen des Kalt- und Frischluftabflusses
sind dagegen winddurchlässige Siedlungsränder wünschenswert. Zur
Verringerung von Wärmeinseleffekten ist eine lockere Bebauung mit einem
ausreichend hohen Freiflächenanteil erstrebenswert. Gleichzeitig gelten
aber kompakte Siedungsstrukturen als besonders verkehrs- und energiesparend. Auch sind derartige Bebauungsstrukturen für einen haushälterischen Umgang mit dem Umweltmedium Boden notwendig.
7.10 Eingriffsregelung (Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung)
Mit der Rechtskraft des Bebauungsplans werden die planerischen Voraussetzungen für die Realisierung von Bauvorhaben geschaffen, die einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen. Das BauGB verlangt in § 1a Abs. 3
den Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes. Die Bilanzierung des Eingriffs und die damit verbundene Bewertung
der Kompensationsmaßnahmen erfolgt auf Grundlage des Verfahrens nach
ADAM/NOHL/VALENTIN (1986) in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan (Hamann & Schulte (2016): BPlan Nr. 784 - LBP). Die Bewertung
erfolgt vereinfacht mit einer Beurteilung des Naturhaushalts.
Für Teile des Plangebietes bestehen mit den Bebauungsplänen Nr. 246
und Nr. 768 Baurechte für eine private Grünfläche-Tennisanlage und eine
Gemeinbedarfsfläche-Kindergarten. Nach § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist ein
84
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der
planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Da das
bestehende verbindliche Planungsrecht hier Nutzungen vorsieht, die in der
Örtlichkeit im Wesentlichen auch so ausgeprägt vorliegen, wird aus Vereinfachungsgründen - unter Vernachlässigung der derzeitigen planungsrechtlichen Situation - auf den Ist-Zustand abgestellt. Der BP Nr. 784 schafft
keine eingriffsverstärkenden Nutzungsrechte, die nicht schon durch die
bestehenden B-Pläne umgesetzt sind. Ein Kompensationsmehrbedarf,
entgegen den Regelungen des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB, wird nicht
ausgelöst.
Für die innerhalb des Plangebietes flächendeckend kartierten Biotoptypen
wurden die jeweiligen Flächenanteile ermittelt und mit dem zugehörigen
Wertfaktor multipliziert. Das Produkt entspricht dem Biotopwert des betreffenden Biotoptyps. Durch Addition aller Biotopwerte wird der Gesamtwert
des Ausgangszustands des Plangebiets ermittelt und dem Gesamtwert des
Zustands gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes gegenübergestellt. Die Flächengrößen in der jetzigen Wertstufe wurden in einem nächsten Schritt in die Wertstufe 5 umgerechnet. Hierdurch wird berücksichtigt,
dass die Funktionserfüllung eines neuangelegten Biotops in einem
Entwicklungszeitraum einer Menschengeneration (25 Jahre) möglichst bei
5 liegen sollte. Bei Berücksichtigung der Maßnahmen und Planungen im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich eine anrechenbare
Kompensationsfläche von 9.259 m². Unter Berücksichtigung der notwendigen Gesamtflächenkompensation von 13.990 m² entsteht ein Kompensationsdefizit von 4.731 m², das planextern ausgeglichen wird. Als
planinterne Ausgleichsmaßnahme wird die Anlage der öffentlichen Grünfläche - Parkanlage berücksichtigt.
7.11 Ergebnis der Artenschutzrechtlichen Prüfung
Für das Bebauungsplangebiet und sein näheres Umfeld wurde im Frühjahr/
Sommer 2015 eine Artenschutzprüfung (Stufe I und II) von dem Ingenieurbüro Hamann & Schulte durchgeführt [Hamann & Schulte (2015): Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag. Gelsenkirchen]. Die faunistischen Bestandserfassungen wurden auf Fledermäuse und planungsrelevante Vogelarten
fokussiert. Planungsrelevanter Arten aus weiteren Artengruppen (z. B.
Reptilien) konnten aufgrund artspezifischer Verhaltensweisen und Habitatansprüchen ausgeschlossen werden. Ergänzend dazu wurden auch Arten,
die nach LANUV landesweit nur auf der Vorwarnliste stehen und/oder
lediglich regional gefährdet sind, genauer erfasst.
85
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Im Untersuchungsgebiet wurde insgesamt eine geringe Fledermausaktivität registriert. Der Untersuchungsraum wird von den Fledermäusen
nur sporadisch genutzt und besitzt keine nennenswerte Bedeutung. Es
konnten drei bis auf Artniveau bestimmbare Tiere nachgewiesen werden
(Breitflügelfledermaus, Kleiner Abendsegler, Zwergfledermaus). Darüber
hinaus erfolgten Registrierungen, unter denen sich zwei weitere Arten
befunden haben können (Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus). Alle
Fledermausarten sind planungsrelevant. Die Zwergfledermaus wurde am
häufigsten angetroffen. Entlang der Gehölzreihen um die Tennisanlage
konnte dabei Jagdverhalten registriert werden. In der Regel handelte es
sich bei den Beobachtungen um Einzeltiere. Quartiere der Zwergfledermaus befinden sich im Siedlungsbereich östlich des Plangebietes.
Während der Ausflugkontrolle wurden fünf Tiere registriert, die sich auf
dem abendlichen Transferflug zwischen Quartier und Jagdhabitat befanden
und dabei das Plangebiet in westliche Richtung überflogen. Durch den
Rückbau des Vereinsheims sind potenzielle Quartiere, Gebäudeverstecke
beziehender Fledermausarten (Breitflügelfledermaus, Rauhautfledermaus,
Zwergfledermaus) betroffen. Im Rahmen der Ausflugkontrolle konnte eine
aktuelle Nutzung als Fledermausquartier ausgeschlossen werden. Ein
Bezug zu einem späteren Zeitpunkt ist möglich. Eine essenzielle Bedeutung als Fledermausquartier besitzt es jedoch nicht. Südlich der
Tennisplätze wurde eine Baumhöhle nachgewiesen, die ein potenzielles
Fledermausquartier darstellt. Innerhalb der betroffenen Gehölzbestände
könnten weitere potenzielle Baumhöhlenquartiere vorhanden sein (betrifft
Großen und Kleinen Abendsegler, Rauhautfledermaus). Während der
Fledermauserfassungen ergaben sich keinerlei Hinweise auf Quartiere
innerhalb des Untersuchungsgebietes. Im Rahmen der Bestandserfassungen konnte ein Vorhandensein von Wochenstuben ausgeschlossen
werden. Somit sind keine essenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten
betroffen. Da Fledermäuse regelmäßig ihre Quartiere wechseln, ist es
jedoch möglich, dass zu einem späteren Zeitpunkt Quartiere im Eingriffsbereich bezogen werden. Um individuelle Verluste während der Baustellenphase („Tötungsverbot“ nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), Zerstörung
von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) sowie
Störungen während der Fortpflanzungs-, Balz- oder Überwinterungszeitzeit
(§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) zu vermeiden, ist der Eingriffsbereich auf
Baumhöhlen zu kontrollieren; diese sind ggf. auf Besatz zu überprüfen.
Weiterhin sind Planungshinweise zur Art und Weise und zum Zeitpunkt der
Entnahme von Höhlenbäumen und des Gebäuderückbaus zu beachten (s.
Kapitel 7.2). Teile des Plangebietes werden zur Nahrungssuche genutzt.
Der Eingriffsbereich stellt jedoch kein essenzielles Nahrungshabitat dar.
86
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Die Jagdgebiete werden nicht nennenswert beeinträchtigt, da von dem
Eingriff nur kleine Teilflächen der weiträumigen Nahrungsreviere betroffen
sind. Zudem stehen in der unmittelbaren Umgebung in ausreichendem
Umfang geeignete Flächen zur Verfügung, auf die bei Bedarf zur Jagd
ausgewichen werden kann. Teile des Plangebietes können auch nach
Umsetzung des Vorhabens zur Nahrungssuche genutzt werden.
Insgesamt wurden 24 Vogelarten erfasst. Innerhalb des Plangebietes
wurden keine planungsrelevanten Arten nachgewiesen. Westlich des
Gebietes wurde eine planungsrelevante Art als Brutvogel (Steinkauz), eine
weitere als Nahrungsgast (Mäusebussard) der Umgebung festgestellt.
Weiterhin wurden drei regional gefährdete bzw. Vorwarnliste-Arten registriert (Gimpel, Haussperling, Star). Der Mäusebussard wurde jagend im
Bereich der Ackerfläche westlich des Plangebietes beobachtet. Während
der Nahrungssuche kann die Art auch innerhalb des Plangebietes auftreten. Der Eingriffsbereich besitzt jedoch keine nennenswerte Bedeutung
als Nahrungshabitat. Innerhalb des Gebietes und im unmittelbaren Umfeld
befinden sich keine Mäusebussard-Horste. Das Plangebiet und die nähere
Umgebung sind als sporadisch genutzter Teil eines Revieres anzusehen.
Ein brutverdächtiges Revier des Steinkauzes befindet sich im Umfeld des
Obstgehölzbestandes westlich des Plangebietes am Rohhof. Der Eingriffsbereich besitzt keine Bedeutung als Lebensraum für die Art. Im
Gehölzbestand westlich der Tennisplätze wurde ein Gimpel-Pärchen
beobachtet. Für diesen Bereich besteht Brutverdacht. Für den Haussperling
liegt ein Brutnachweis vor. An der östlichen Giebelseite des Vereinsheimes
wurde ein besetztes Nest festgestellt. Ein Brutrevier befindet sich weiterhin
im Siedlungsbereich östlich des Plangebietes. Nördlich des Vereinsheimes
wurde ein Nahrung suchender Haussperling beobachtet. Während der
Nahrungssuche kann die Art im gesamten Gebiet auftreten. Ein brutverdächtiges Revier des Stars befindet sich am Siedlungsrand südlich des
Plangebietes. Dort wurde Reviergesang festgestellt. Von dem Vorhaben
sind die Reviere der nicht planungsrelevanten Vorwarnliste-Arten Gimpel
und Haussperling betroffen. Zudem kann es für alle weiteren nachgewiesenen, nicht planungsrelevanten Vogelarten durch den Eingriff (Entfernung von Gehölzbeständen, Gebäuderückbau) zum Verlust von Brutstätten
kommen bzw. es kann durch die Bautätigkeiten zur Aufgabe von Bruten
kommen, die nicht direkt betroffen sind. Diese Arten sind weit verbreitet,
allgemein häufig und landesweit ungefährdet. Ihre Populationen befinden
sich sowohl auf lokaler als auch auf biogeografischer Ebene in einem
günstigen Erhaltungszustand, so dass Beeinträchtigungen auf Populationsebene auszuschließen sind. Habitate, auf die diese Arten bei Bedarf
87
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
ausweichen können, stehen in der Umgebung in ausreichendem Umfang
zur Verfügung. Somit ist gewährleistet, dass die ökologische Funktion der
Teillebensräume im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Baubedingte Eingriffe können vermieden werden, wenn die in Kapitel 7.2 aufgeführten Hinweise zum Zeitpunkt der Baufeldräumung berücksichtigt
werden.
Artenspektrum im BP 784 - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Hamann &
Schulte)
88
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Mit dem Feldhasen und dem Wildkaninchen liegen Nachweise zweier
landesweit und regional auf der Vorwarnliste geführter Säugetierarten vor.
Auf dem Acker westlich der Tennisanlage wurde ein Feldhase beobachtet.
Für den Feldhasen ist der Eingriff jedoch nicht als erheblich anzusehen, da
nur kleine Teilflächen des weiträumigen Lebensraumes betroffen sind. In
der landwirtschaftlich geprägten Umgebung sind in ausreichendem Umfang geeignete Flächen vorhanden, auf die die Art bei Bedarf ausweichen
kann. Wildkaninchen kommen im gesamten Gebiet vor. Schwerpunkt der
Beobachtungen liegen im Bereich des mit Gehölzen bestandenen Walls
westlich der Tennisplätze. Dort befinden sich mehrere Baue. Für das Wildkaninchen stehen ebenfalls in ausreichendem Umfang Ausweichflächen
zur Verfügung. Vom Eingriff in den mit Gehölzen bepflanzten Wall um die
Tennisanlage sind zahlreiche Baue betroffen, so dass es hierdurch zu
direkten Beeinträchtigungen von Individuen kommen kann. Verluste von
Individuen können vermieden werden, indem die in Kapitel 7.2
aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt werden. Der Bebauungsplan kann umgesetzt werden, ohne dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgelöst werden.
7.12 Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung
Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB müssen im Rahmen
der Umweltprüfung auch erhebliche Auswirkungen des Bebauungsplans
auf die Erhaltungsziele und den Schutzzweck von FFH-Gebieten und
europäischen Vogelschutzgebieten berücksichtigt werden, wenn dieser
einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen
geeignet ist, diese Gebiete erheblich zu beeinträchtigen.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 784 liegen keine Natura2000-Gebiete. Neben einer direkten Flächeninanspruchnahme sind im
Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung auch potentielle Summationsund Fernwirkungen auf diese Gebiete zu betrachten. Von einer erheblichen
Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten durch in Bebauungsplänen
ausgewiesene Baugebiete kann bei Einhaltung eines Mindestabstands von
300 m zu den Gebieten in der Regel (Ausnahmen z. B. bei Industriegebieten oder planfeststellungsersetzenden Festsetzungen) nicht ausgegangen werden. Das nächstgelegene FFH-Gebiet „Latumer Bruch mit
Buersbach, Stadtgräben und Wasserwerk“ [DE-4605-301] liegt ca. 5 km
nordöstlich des Plangebietes, womit negative Auswirkungen des Bebauungsplans auf das FFH-Gebiet ausgeschlossen werden können.
89
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
7.13 Abschätzung der Klimafolgen („Climate Proofing“)
Mit der Aufnahme der Klimaschutzklausel in § 1a Abs. 5 BauGB sind die
Belange Klimaschutz und Klimaanpassung zu zusätzlichen Prüfaufgaben
für die Umweltprüfung in der Bauleitplanung erklärt worden. Die Prüfungskategorie Klimaschutz ist zu großen Teilen bereits in Kapitel 7.8 (Nutzung
erneuerbarer Energien) abgearbeitet. Als weitere Mitigationsmaßnahme
dient die Schaffung verkehrsarmer Siedlungsstrukturen. Hierfür zeigt das
Plangebiet nur eine bedingte Eignung. Durch die Ortsrandlage und die
deutliche Entfernung zu ÖNPV-Haltepunkten sind die Voraussetzungen für
den Umweltverbund ungünstig.
Im Focus dieses Kapitels steht die Anpassung an die Folgen des Klimawandels - mit den bauleitplanungsrelevanten Schwerpunkten Hitze- und
Überflutungsvorsorge. Prüfungsinhalte sind die Klimaanfälligkeit sowie die
Resilienz (Klimarobustheit) und Klimaanpassungsfähigkeit der geplanten
Flächennutzungen bzgl. der genannten Extremereignisse.
Hitzevorsorge
Das Neubaugebiet ist aufgrund seines relativ geringen Versiegelungsrades
und einer starken Durchgrünung nur bedingt anfällig für die Ausbildung
von Hitzeinseln (Urban-Heat-Effekt). Das Stadtrandklima gilt allgemein als
wohnklimatischer Gunstraum durch eine starke nächtliche Abkühlung im
Sommer. Unterstützend wirkt die Randlage zu einer lokalen Ventilationsbahn für Frisch- und Kaltluft. Mit der Verschiebung zum Stadtrandklima
wird zwar eine Verschlechterung des Mikroklimas eingeleitet, jedoch ist
dieses gering. Gleichzeitig werden mit dem Rückbau der Tennisanlage und
der Schaffung von Wohngärten klimaaktive Flächen hergestellt.
Im Hinblick auf die Hitzevorsorge liegt ein besonderer Schwerpunkt auf der
Erzeugung von Verdunstungskälte und kühlen Luftströmungen durch
Vegetationsflächen und die verbesserte Wasserspeicherung in Böden. Im
Idealfall trägt die Verdunstungsleistung von Pflanzen in Verbindung mit der
Rückhaltung, Speicherung und Pflanzenverfügbarmachung von Regenwasser dazu bei, überwärmte urbane Bereiche abzukühlen, Trockenperioden zu überbrücken und so Hitzeextreme abzumildern. Der Bebauungsplan schafft hier günstige Voraussetzungen durch die Anlage einer
öffentlichen Parkanlage sowie der Begrünung von Verkehrsflächen. Die
Grünanlage sollte idealerweise aus lockerem Baumbestand bestehen, um
thermisch ausgleichend auf die bebaute Umgebung wirken zu können und
gleichzeitig kein Strömungshindernis zum angrenzenden Freilandklimatop
darzustellen. Dichte Hecken oder bandartige Strauchpflanzungen sind zu
90
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
vermeiden. Eine Barrierewirkung wird der Lärmschutzwall für die Westumgehung Fischeln ausstrahlen. Hier entsteht ein Zielkonflikt mit einer
aktiven Schallschutzmaßnahme.
Die Kühlleistung einer Fläche hängt von der tatsächlichen Verfügbarkeit
von Wasser für die Verdunstung ab. Vegetationsflächen müssen daher in
kritischen Perioden mit geringen Niederschlägen zur Steigerung der
Evapotranspiration ausreichend mit Wasser versorgt werden. Dach- und
Fassadenbegrünungen sollen in die Freiwilligkeit der einzelnen Bauherren
gestellt werden. Diese verbessern in erster Linie die mikroklimatischen
Verhältnisse am Gebäude selbst, ohne eine Fernwirkung zu erzielen. Ein
sommerlicher Hitzeschutz kann auch bei der räumlichen Anordnung von
Gebäuden berücksichtigt werden, etwa indem Schlafräume so eingeplant
werden, dass der sommerliche Hitzeeintrag minimiert wird. Weiterhin
sollten bevorzugt helle Baumaterialien zum Einsatz kommen. Diese
reflektieren mehr kurzwellige Sonneneinstrahlung. Dadurch heizen sich
hell gestrichene Häuser oder Straßen mit hellem Asphaltbelag weniger
stark auf.
Überflutungsvorsorge
Topographisch zeigt das Plangebiet keine besonderen Auffälligkeiten für
Starkregenereignisse. Das Gelände ist eben und liegt weder unterhalb
einer Hanglage noch ist es gegenüber seiner Umgebung abgesenkt
(Muldenlage), so dass es nicht zum problematischen Einstau von Sturzfluten kommen kann. Durch die Abwesenheit von Fließgewässern im und
um das Plangebiet sind Überlastungen durch Überflutungen ausgeschlossen.
Zu den zentralen Maßnahmen zur Überflutungsvorsorge gehören das
Versickern, das Rückhalten, das Verzögern und die Lenkung des Abflusses
sowie die Mehrfachnutzung von Flächen. Neben der Verringerung und Verzögerung von Regenwasserabflüssen sollte ein besonderes Augenmerk
darauf gerichtet werden, die Oberflächen stärker als bisher für die Aufnahme und Speicherung von Niederschlagsmengen zu etablieren (Stichworte „Schwammstadt“ und „Mehrfachnutzung“). Das Plangebiet ist durch
einen hohen Freiflächenanteil geprägt. Rund 2/3 des Plangebietes bleiben
als versickerungsfähige Flächen erhalten bzw. werden wieder hergestellt.
Auch die Begrünung/Bepflanzung von Flächen im Plangebiet trägt zu einer
Abflussreduzierung bei (Interzeptionsgewinne). Lediglich auf 1/3 der
Plangebietsflächen werden Regenwässer abgeführt. Diese werden einem
91
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
außerhalb des Plangebietes liegendem Versickerungsbecken zugeführt. Da
dieses noch ausreichend Einstaukapazitäten besitzt, ist eine schadlose
Beseitigung des Regenwassers aus dem Plangebiet sichergestellt.
7.14 Zusammenfassende Darstellung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen
Schutzgut
Prognostizierte Umweltauswirkungen
Erheblichkeit
Mensch
o temporäre Erhöhung der Immissionsbelastung (Luft, Lärm, Erschütterungen) durch
Baubetrieb
o planbedingte Verkehrszunahme mit Lärmaufschlägen am Krützboomweg, Anrather Straße
o Festsetzung aktiver und passiver Schallschutzmaßnahmen aufgrund Überschreitung der
schalltechnischen Orientierungswerte für WAGebiete durch die geplante Südwestumgehung Fischeln
o Aufwertung der Naherholungsqualitäten
o Lebensraumverlust/-verkleinerung durch
Überbauung/Versiegelung
o Störung/Beunruhigung von Tierarten
o Verschiebung des Artenspektrums zu
Gunsten störungsunempfindlicherer Arten
o Verlust von Vegetationsstrukturen z. T. zu
Gunsten von Hausgärten und einer Parkanlage
o unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen (Baufeldräumung außerhalb
Fortpflanzungszeiten) werden
Verbotstatbestände nicht tangiert
••
o Versiegelung, Aufschüttung, Umlagerung,
Verdichtung besonders schutzwürdiger
Böden (Ackerflächen)
o Überplanung massiv gestörter Bodenprofile
(Tennisanlage)
o Dekontamination einer Altlablagerung
o Revitalisierung einer zukünftigen Brachfläche
o Teilreaktivierung natürlicher
Bodenfunktionen auf Tennisplatzgelände
o Teilverlust der Grundwasserneubildungsfunktion im Plangebiet durch Einleitung des
Niederschlagswassers in Regenwasserkanalisation - zentrale Versickerung außerhalb
•••
Flora und
Fauna
Besonderer
Artenschutz
Boden
Wasser
o
+
+
••
••
•
••
o
o
+
+
+
••
92
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
Klima, Luft
VII. Umweltbericht
o
o
o
o
Landschaft/
Landschaftsbild
o
o
o
o
o
o
Kultur-/
Sachgüter
Plangebiet im gleichen hydrogeologischen
Teilraum
Übergang vom Freiland-Klimatop zum
Gartenstadt-/Dorf-Klimatop auf Ackerfläche
Verlust von Kaltluftproduktionsflächen bei
gleichzeitiger Schaffung klimawirksamer
Oberflächen auf Tennisanlage (Hausgärten)
Ventilationsbahn wird nicht tangiert
Unterschreitung der Grenzwerte der 39.
BImSchV
Verlust eines unverbauten Landschaftsraumes
Verfremdung durch technische Bauwerke
landschaftsgerechte Neugestaltung durch
Ortrandeingrünung
bei Realisierung Westumgehung
Blickverstellung durch Lärmschutzwall
Verbesserung der kleinräumigen Wegeerschließung für die Naherholung
Revitalisierung einer zukünftigen Brachfläche
o Bau- und Bodendenkmäler im Plangebiet
nicht vorhanden
o potentielle Bodendenkmäler durch Anzeigepflicht DSchG NW geschützt
o Umgebung der angrenzenden kulturhistorischen Hofanlage Hanninxhof wird nicht
beeinträchtigt
••
•
o
o
•••
••
+
•••
+
+
o
o
o
Legende:
+
positive Wirkung (erheblich im positiven Sinne)
o
keine Beeinträchtigung (nicht erheblich)
•
geringe Beeinträchtigung (nicht erheblich)
••
mittlere Beeinträchtigung (bedingt erheblich)
••• hohe Beeinträchtigung (erheblich)
•••• sehr hohe Beeinträchtigung (sehr erheblich)
8.
Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans beziehen sich die in Betracht
kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten grundsätzlich auf das
Bebauungsplangebiet. Die Bebauungsplanung darf sich auf in Betracht
kommende Varianten zur Innenausgestaltung des Plankonzeptes konzentrieren. Wegen Fragen zu Standortalternativen kann auf den Flächen-
93
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
nutzungsplan verwiesen werden. Da der Bebauungsplan Nr. 784 dazu
dient, eine aufgegebene Tennisanlage zu revitalisieren und mit ihrem
Umfeld kleinflächig abzurunden, ist das Planungsziel standortgebunden,
so dass sich die Frage nach alternativen Standorten nicht stellt.
Bodenschutzklausel / Umwidmungssperrklausel
Als alternative Planungsmöglichkeit sind nach § 1a Abs. 2 BauGB
grundsätzlich auch die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde,
insbesondere durch Wiedernutbarmachung von Flächen, Nachverdichtung
und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu prüfen. Weiterhin ist
nach § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich oder als Wald genutzten Flächen zu begründen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 784 werden rund 1,35 ha aus der landwirtschaftlichen Nutzung
genommen. Der Flächenverlust ist im Vergleich zu den verbleibenden
Schlägen im Westen gering und stellt keine existentielle Bedrohung für die
wirtschaftenden Betriebe dar. Zudem liegen große Teile der überplanten
landwirtschaftlichen Nutzfläche (Gemarkung Fischeln, Flur 14 Flurstück
2451) als Restfläche zwischen der Tennisanlage und dem Hanninxhof. Die
geringe Feldblockgröße und der ungünstige Flächenzuschnitt lassen hier
nur eine eingeschränkte Bewirtschaftung zu.
Der Bebauungsplan Nr. 784 unterstützt auf der Hälfte seines Plangebietes
mit der Wiedernutzbarmachung einer aufzugebenden Tennisanlage die
Ausrichtung der Bauleitplanung auf die Innenentwicklung. Die andere
Hälfte des Plangebietes überplant zwar ökologisch aktive Flächen, doch
sind diese nicht besonders schützenswert und durch ihre Lage zwischen
besiedelten Bereichen mäßigen Störeinflüssen und Vorbelastungen unterworfen. In der siedlungsstrukturellen Gunstlage bietet sich die Möglichkeit
den Ortsrand im Westen von Fischeln sinnvoll abzurunden, Einrichtungen
der sozialen Daseinsvorsorge (u. a. Kita Krützboomweg) bestmöglich auszulasten sowie eine bislang nur einseitig angebaute Straße (Krützboomweg) wirtschaftlich zweckmäßig zu ergänzen.
Alternative Bebauungskonzepte und Begründung zur Auswahl
Für den Bebauungsplanentwurf wurden mehrere städtebauliche Varianten
erarbeitet, die sich insbesondere hinsichtlich der Gebäudetypen, der
Bebauungsdichte, der Stellung der Baukörper sowie der Führung und Art
der Erschließungssysteme unterscheiden. Die Lage und Ausstattung des
Plangebietes mit Grünflächen ist bei allen Entwürfen identisch. Die Fortsetzung des Grünzuges bis an den neuen Ortsrand sowie eine umfassende
Ortsrandeingrünung mit integriertem Lärmschutzwall sind die zentralen
94
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
grünordnerischen Elemente. Als Vorzugsvariante für den Bebauungsplan
dient der Entwurf mit einer Stichstraßenerschließung. Eine Ringerschließung wird aus Gründen einer ruhigen Wohnlage nicht weiter verfolgt. Auch
eine Erschließung über den Hanninxweg wird nicht weiter verfolgt, da
dieser als zentrale Wegeverbindung in den angrenzenden Landschaftsraum frei von motorisiertem Verkehr bleiben soll. Die Bebauungsdichte
orientiert sich aus Gründen eines haushälterischen Umgangs mit Grund
und Boden zwischen der Minimal- und Maximalvariante. Geplant ist eine
Mischung aus Einzel- und Doppelhäusern mit zeigemäßen Grundstücksgrößen. Hausgruppen bzw. Geschosswohnungsbauten sollen aufgrund der
sensiblen Ortsrandlage und dem Ziel, einen harmonischen und maßstäblichen Übergang zum Freiraum zu schaffen, nicht gebaut werden.
9.
Maßnahmen zur Überwachung von Umweltauswirkungen
Gemäß § 4c BauGB obliegt den Gemeinden die Überwachung der
erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der
Bauleitpläne eintreten können. Dies dient insbesondere der frühzeitigen
Ermittlung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen und der Einleitung von Maßnahmen zur Abhilfe.
Zunächst kann festgehalten werden, dass basierend auf den getroffenen
Prognosen keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten
sind. Ob aufgrund der Durchführung des Bebauungsplans unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen eintreten, hängt unter anderem
davon ab, ob die aufgeführten Maßnahmen zur Verringerung, Vermeidung
und zum Ausgleich berücksichtigt werden und ob sie die ihnen zugedachte
Wirkung entfalten.
Für das Plangebiet wurden umfangreiche Bodenuntersuchungen durchgeführt. Unvorhergesehene Bodenverunreinigungen sind insofern nicht zu
erwarten. Auf den Umgang mit den Aushubmassen aus dem Auffüllungsbereich der Tennisplätze wird hingewiesen.
Für die Herstellungs- und Funktionskontrolle der im Rahmen des Bebauungsplanes festgesetzten internen und externen Ausgleichsmaßnahmen
ist der Fachbereich Grünflächen zuständig.
Zur Vermeidung individueller Fledermausverluste ist zunächst der Eingriffsbereich auf Baumhöhlen zu kontrollieren, diese sind ggf. auf Besatz zu
überprüfen. Gleiches gilt für potentielle Gebäudequartiere beim Abbruch
95
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
des Vereinsheims. Vor Aufnahme von Rodungs- und Abrissarbeiten ist die
Untere Landschaftsbehörde bei der Stadt Krefeld zu unterrichten.
Im Zuge der Lärmminderungsplanung wird durch den Fachbereich Umwelt
der Stadt Krefeld die Lärmbelastungssituation turnusmäßig überwacht.
Lärmaktionspläne werden bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer
Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet. Eine Überprüfung der Verkehrsprognose erscheint zudem unangemessen. Die
Merkbarkeitsschwelle für eine Erhöhung des Lärms liegt bei etwa 2 dB(A).
Eine Verdoppelung der Verkehrsmenge bewirkt eine Erhöhung um 3 dB(A).
Derartige Abweichungen in den prognostizierten Verkehrsmengen können
ausgeschlossen werden.
Ferner erfolgt im Rahmen der Luftreinhalteplanung eine kontinuierliche
Überwachung und Fortschreibung des Luftreinhalteplans Krefeld durch die
Bezirksregierung Düsseldorf in Verbindung mit dem Fachbereich Umwelt.
10.
Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Mit dem Bebauungsplan Nr. 784 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nachfolgenutzung der Tennisanlage westlich des Krützboomweges und einer südlich anschließenden Ackerfläche zu einem
allgemeinen Wohngebiet geschaffen werden. Planintern bzw. am westlichen Plangebietsrand werden eine Parkanlage und ein Lärmschutzwall für
die geplante Westumgehung Fischeln festgesetzt.
Im Plangebiet befinden sich schutzwürdige Böden mit hoher Regelungsund Pufferfunktion sowie einer hohen natürlichen Ertragsfähigkeit. Sie sind
hoch empfindlich gegenüber Versiegelung und Bebauung. Im Bereich der
Tennisplätze sind die Böden jedoch stark anthropogen überformt und
beeinträchtigt, so dass hier nachteilige strukturelle Bodenveränderungen
nicht zu erwarten sind. Die Aushubmassen aus dem Auffüllungsbereich der
Tennisplätze sind entweder als Z 2-Material zu verwerten oder einer
Deponie der Klasse DK 0 zur Beseitigung zuzuführen.
Die Niederschlagswässer von befestigten Flächen sollen im Plangebiet
einer Regenwasserkanalisation zugeführt werden, die in ein rund 500 m
nordwestlich des Plangebietes gelegenes Versickerungsbecken eingeleitet
werden. Die Grundwasserbilanz bleibt damit im hydrogeologischen Teilraum insgesamt erhalten.
96
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Das Plangebiet befindet sich in einem klimaempfindlichen Raum. Über
eine westlich verlaufende Ventilationsbahn werden nördlich gelegene
Stadtteile mit Frischluft versorgt. Mit der Umsetzung der Wohnbebauung
bleibt der Querschnitt und damit die Funktionsfähigkeit der Ventilationsbahn erhalten. Bedingt negative Auswirkungen sind durch den Verlust von
Kaltluftproduktionsflächen zu erwarten. Durch die Ausweitung der Bebauung auf zurzeit landwirtschaftlich genutzte Flächen erfährt das Gartenstadt-/ Dorf-Klimatop eine Erweiterung auf Kosten des Freiland-Klimatops.
Als wertvoller Biotoptyp befindet sich im Plangebiet ein breiter Gehölzstreifen um die Tennisanlage. Der Gehölzstreifen hat eine prägende
Wirkung für das Gebiet, ihm wird ein hoher landschaftsästhetischer Wert
zugesprochen. Weitere Biotoptypen sind strukturarm und häufig gestört
und damit geringwertig. Im Bestand befinden sich heimische und nicht
heimische Gehölze unterschiedlichen Alters, darunter auch einige Bäume
starken Baumholzes. Die prägenden Gehölzstrukturen werden im Zuge der
Baumaßnahmen entfernt, hiermit wird die Lebensraumfunktion stark beeinträchtigt. Die geplante Grünanlage kann den Verlust mittelfristig teilweise ersetzen. Verbleibende Kompensationsdefizite werden planextern
ausgeglichen.
Im Zuge der Baumaßnahmen gehen potenzielle Fledermausquartiere
(Baumhöhlen, Spaltenverstecke an Gebäuden) verloren. Die Jagdgebiete
werden nicht beeinträchtigt, da nur kleine Teilflächen der weiträumigen
Nahrungsreviere betroffen sind. Zur Vermeidung individueller Verluste
werden Planungshinweise gegeben. Außerdem sind Teillebensräume des
Feldhasen und von Wildkaninchen betroffen, für die Ausweichflächen in
der Umgebung zu Verfügung stehen. Von dem Vorhaben sind die Reviere
der nicht planungsrelevanten, gefährdeten bzw. Vorwarnliste-Arten Gimpel
und Haussperling sowie potenziell Reviere weiterer nicht planungsrelevanter Vogelarten betroffen. Zur Vermeidung individueller Verluste ist die
Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit durchzuführen. Der Bebauungsplan kann umgesetzt werden, ohne dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgelöst werden.
Das Landschaftsbild erfährt insbesondere im Bereich der heutigen Ackerfläche eine technische Überprägung und Verbauung. Die Planung sieht
eine Fortsetzung des bestehenden Grünzuges mit der neuen Grünanlage
vor, so dass die Naherholungsqualitäten im Plangebiet verbessert werden
können.
97
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Das Plangebiet ist durch eine tatsächliche und planbedingte Lärmvorbelastung gekennzeichnet. Die derzeitige Lärmbelastung durch Verkehrs- und
Gewerbelärm ist unproblematisch und hält die Vorgaben der einschlägigen
lärmtechnischen Regelwerke ein. Auch die betriebsbedingten Auswirkungen der neuen Erschließungsstraßen für das Baugebiet sind von untergeordneter Bedeutung. Für die Realisierung der Südwestumgehung
Fischeln sind jedoch umfassende aktive Lärmschutzmaßnahmen im
Plangebiet zu ergreifen, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
sicherzustellen. Zusätzlich müssen bei einigen Wohnhäusern passive
Schallschutzmaßnahmen erfolgen.
98
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
VIII. Umsetzung der Planung
1.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 784 werden die ihm entgegenstehenden früher getroffenen Festsetzungen aufgehoben. Insbesondere treten die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 246 - Anrather
Straße/Rosenstraße/Willicher Straße/Hanninxweg -, des Bebauungsplanes
Nr. 660 - Westumgehung Fischeln/Teilabschnitt von der südlichen Kölner
Straße bis zur Anrather Straße - sowie des Bebauungsplanes Nr. 768 Westlich Krützboomweg - außer Kraft, soweit diese den Geltungsbereich
des Bebauungsplanes Nr. 784 betreffen.
2.
Bodenordnung
Zur Umsetzung des Bebauungsplans sind keine bodenordnerischen
Maßnahmen erforderlich.
3.
Kosten und Finanzierung
Zurzeit ist vorgesehen, dass die Stadt Krefeld das Bebauungsplangebiet
selbst entwickelt, um eine direkte Einzelvermarktung an Bauwillige zu
ermöglichen. Dazu sollen nach Rechtskraft des Bebauungsplanes die zur
Entwicklung des Baugebietes erforderlichen Baumaßnahmen zur Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche, der privaten Erschließungsstiche und
der Grünflächen von der Verwaltung ausgeschrieben werden. Die Entwicklung des Baugebietes wird durch eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe,
in der u. a. die Fachbereiche Tiefbau, Grünflächen, Liegenschaften und
Stadtplanung vertreten sind, begleitet. Da es sich um keine klassische
„Investorenplanung“ handelt und sich die Grundstücke zurzeit vollständig
im städtischen Eigentum befinden, wird kein städtebaulicher Vertrag geschlossen. Die dort üblicherweise zu veranschlagenden Folgekosten wie
z. B. Infrastrukturfolgekosten für KiTa-Plätze sind in Vorbereitung der Vermarktung bei der Preisfindung der Einzelgrundstücke zu berücksichtigen.
Wird ein privater Investor eingebunden, können die Kosten für Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnahmen mit einem städtebaulichen Vertrag auf den Vorhabenträger abgewälzt werden. Ein städtebaulicher Vertrag kann als Folgekostenvertag abgeschlossen werden, bei
dem die Kostenlast für die Aufschließung des Baugebietes und deren
Ausstattung mit Einrichtungen und Anlagen der öffentlichen Infrastruktur
an den Investor abgegeben wird.
99
Bebauungsplan Nr. 784
der Stadt Krefeld
Im Rahmen der Baureifmachung sind Kosten für den Rückbau der Tennisplätze, Gebäudeabriss, Entschädigungszahlungen an den Tennisverein
Tennis-Freunde-Fischeln 1976 e. V. für den Abriss des Vereinsheims sowie
Rückbau der Tennisplätze (Wertausgleich), Austausch/Einbau von Böden,
Rodung von Vegetationsbeständen, Herstellung öffentlicher Grünflächen
(Parkanlage), Anlage externer Ausgleichsflächen, Bau von Erschließungsanlagen (Straße, Kanal, Beleuchtung) und Lärmschutzeinrichtungen sowie
Infrastrukturkostenbeiträge für eine Kindertagesstätte und einen Spielplatz
zu kalkulieren. Bei Gegenüberstellung der Kosten (rund 2.500.000 €) für
die Baureifmachung des Baugebietes und der Einnahmen durch Grundstücksverkäufe (rund 4.500.000 € bei Bodenrichtwert 270 €) an private
Bauherren, verbleibt in der Bilanz ein Überschuss von rund 2.000.000 €.
Krefeld, den _________________
Fachbereich 61
Stadtplanung
Geschäftsbereich V
Planung, Bau und
Gebäudemanagement
Norbert Hudde
Fachbereichsleiter
Martin Linne
Beigeordneter
Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des Bebauungsplanes Nr. 784 in seiner Sitzung am _________________ beschlossen.
Krefeld, den _________________
DER OBERBÜRGERMEISTER
Frank Meyer
100