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Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:31
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Begründung zur Vorlage 3578/17
A.
Seite 1
Bisherige Verfahrensschritte
Einleitender Beschluss
Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 784 wurde durch
den Rat der Stadt am 07.05.2013 nach Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und
Stadtsanierung vom 02.05.2013 beschlossen.
Die beiden in Fischeln ansässigen Vereine Tennis Freunde Fischeln 1976 e.V. und
Fischelner Tennis Club 1972 e.V. beabsichtigen den Zusammenschluss an einem Standort.
Im Rahmen dieser Fusion wird die Tennisanlage am Krützboomweg aufgegeben.
Entsprechend der östlich angrenzenden und der südlich geplanten Wohngebiete ist die
Entwicklung eines allgemeinen Wohngebietes vorgesehen.
Der Bebauungsplan Nr. 784 verfolgt die Zielsetzung
•
die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung des Bereichs zum
allgemeinen Wohngebiet (WA) zu schaffen,
•
die Erschließung der Neubebauung über die vorhandenen Straßen sowie neue
Wohnwege zu sichern,
•
die aus der Stadtteilmitte kommende Grünverbindung bis zum Ortsrand
weiterzuführen und
•
den Lärmschutz gegenüber der geplanten Südwestumgehung Fischeln zu
gewährleisten.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Am 09.10.2013 hat der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die Durchführung
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung zum Bebauungsplan
Nr. 784 beschlossen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung für den Bebauungsplan
wurde am 18.12.2013 im Vereinsheim der Tennis-Freunde Fischeln, Anrather Straße 180,
47807 Krefeld, in öffentlicher Veranstaltung durchgeführt.
Hier wurden zwei Varianten für die Errichtung einer Wohnbebauung vorgestellt. Variante 1
sah eine Bebauung mit ca. 45 Wohneinheiten in Form von Einzel- und Doppelhäusern mit
einem Vollgeschoss auf Grundstücken mit einer Größe von ca. 450 bis 550 m² vor. Die Erschließung dieses Gebietes sollte in dieser Variante über den Krützboomweg mittels einer
durchgängigen Straße, die an den Hanninxweg anschließen sollte, erfolgen. Die Wohnhäuser selbst sollten durch private Wohnwege mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten erschlossen werden. Für jede Wohneinheit waren zwei Stellplätze vorgesehen.
Die zweite Variante sah eine Planung mit 27 freistehenden Einfamilienhäusern mit einer
Grundstücksgröße zwischen ca. 700 – 900 m² sowie mit Doppelhäusern am Krützboomweg
auf ca. 350 m² vor. Die Erschließung sollte in dieser Variante über zwei private Erschließungsstraßen vom Krützboomweg und über Wohnwege (GFL- Flächen) vom Hanninxweg
aus erfolgen. Auch in dieser Variante waren jeweils 2 Stellplätze bzw. Garagen pro
Wohneinheit vorgesehen.
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Beide Varianten verfolgten darüber hinaus die Zielsetzung, die aus der Stadtteilmitte
kommende Grünverbindung bis zum Ortsrand weiterzuführen und durch die Festsetzung
einer Grünfläche zu sichern.
In dieser Veranstaltung wurden zu beiden Alternativen im Wesentlichen Anregungen hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung der geplanten Gebäude und dem damit einhergehenden erhöhten Verkehrsaufkommen vorgebracht. Insbesondere die Möglichkeit zur
Anbindung an die geplante Süd-Westumgehung sowie der Ausbauzustand des Krützboomweges und des Hanninxweges waren von Interesse. Dabei sollte auf eine Anbindung über
den Hanninxweg gänzlich verzichtet werden. Ein klares Votum für eine der beiden Varianten erfolgte nicht.
Abwägung:
Grundsätzlich besteht kein Erfordernis, den südlich im Plangebiet liegenden Hanninxweg
zur Erschließung des Plangebietes zu nutzen, da weitere Erschließungsansätze vom Krützboomweg errichtet werden können. Nunmehr erfolgt eine Erschließung mit zwei eigenständigen Stichstraßen mit Wendemöglichkeit von der Straße Krützboomweg aus. Da für den
Hanninxweg planungsrechtlich kein Regelungsbedarf besteht, wurde die Fläche des
Plangebietes entsprechend verkleinert.
Um Gebäude mit einer modernen Architektursprache zu ermöglichen sowie dem schonenden Umgang mit Grund und Boden gerecht zu werden, verfolgt die Konzeption zukünftig
das Ziel einer zweigeschossigen Einzel- und Doppelhausbebauung. Durch die Festsetzung
maximaler Gebäudehöhen soll zur östlich angrenzenden Bebauung sowie zur freien Landschaft eine verträgliche Bebauungsstruktur entstehen. Das weitere Planverfahren wurde
auf Grundlage dieser Konzeption weitergeführt.
Durch die zukünftige Festsetzung von maximal zwei Wohnungen pro Wohnhaus wird die zu
erwartende Anzahl von PKW minimiert. Die städtebauliche Planung führt somit lediglich zu
einer unwesentlichen Erhöhung des Parkdrucks sowie der zu erwartenden Verkehrsbelastung des Quartiers.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Darüber hinaus hatten die Bürger die Gelegenheit, sich in einem Zeitraum von einer Woche
nach der öffentlichen Veranstaltung zu der Planung zu äußern. Hier wurden folgende Stellungnahmen vorgebracht:
1.
Simone und Mathias Scheibe mit Schreiben vom 14.04.2014
Stellungnahme:
Wie man bereits mündlich im Termin am 18.01.2014 vorgetragen habe, stehe man einer
Bebauung des in Rede stehenden Plangebietes grundsätzlich positiv gegenüber. Als unmittelbar betroffene Nachbarn wolle man jedoch auf einige Punkte aufmerksam machen, die
zukünftig zu erheblichen Beeinträchtigungen führen würden.
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Geplante Erschließung des neuen Baugebietes über den alten Hanninxweg (Flst. 3947):
Hinsichtlich der vorläufig geplanten Erschließung des neuen Baugebietes über das Flurstück 3947 werde auf folgende Punkte hingewiesen:
•
Als Eigentümer des angrenzenden Grundstückes wäre man gezwungen die Erschließungskosten anteilig mitzutragen. Da das Grundstück schon seit Jahrzehnten
ausreichend über den Hanninxweg erschlossen ist, sei dies nicht tragbar, zumal man
die Kosten so ohne weiteres nicht tragen könne. Darüber hinaus sei es irritierend, dass
man vom Fachbereich Umwelt zur Installation einer Kleinkläranlage aufgefordert
worden sei, ungeachtet der Hinweise auf die im Raum stehende Planung des Bebauungsplanes Nr. 784. Die Kosten von mehreren tausend Euro könnten ja nicht überflüssig gewesen sein.
•
Auf dem Flurstück 3947 stehe eine 100 Jahre alte Buchenhecke, die einer Vielfalt von
Tierarten Unterschlupf und Nistplätze ermögliche. Es könne auch nur im Interesse zukünftiger Bewohner des Neubaugebietes sein, den vorhandenen alten Baumbestand
und die Vielfalt der Tierarten wie Igel, zahlreiche Kleinvogelarten, aber auch Fasanen,
Steinkäutze und Waldohreulen zu schützen und zu erhalten.
•
Die unmittelbar am eigenen Haus / Grundstück verlaufende geplante Erschließungsstraße solle auf den Krützboomweg führen. Eine Weiterleitung des Verkehrs in südliche
Richtung sei aufgrund des engen Radius nicht möglich bzw. verkehrstechnisch sehr
schwer zu realisieren, ohne weitere Privatgrundstücke mit einzubeziehen.
•
Als Miteigentümer des Flurstücks 3947 interessiere besonders die Vorgehensweise in
Bezug auf eine mögliche Enteignung.
•
Aufgrund dessen, dass die Erschließungsstraße am eigenen Grundstück über den Bereich des Neubaugebietes hinweg führe, gehe man davon aus, dass diese Straße auch
zur späteren Erschließung weiterer Neubaugebiete dienen solle. Man bitte um Mitteilung der Vorgehensweise bei der Verteilung der Erschließungskosten.
Im beiliegenden Plan sei eine alternative Erschließungsmöglichkeit des geplanten Neubaugebietes aufgezeigt. Da zum einen die Umgehungsstraße neu errichtet und zum anderen der Krützboomweg für die Erschließung ertüchtigt werden müsse, entfielen zusätzliche
Kosten für die Erneuerung des Hanninxweges. Dieser könne im aktuellen Zustand bleiben.
Maßnahmen für eine Ertüchtigung seien dann nicht notwendig.
Man hoffe das Anliegen nahe gebracht zu haben und hoffe auf Einsicht und die Unterstützung der Stadt Krefeld zum Erhalt der vorhandenen Natur, die sicherlich auch ein Anreiz für viele Menschen sei in Fischeln wohnen zu wollen.
Abschließend werde um Information über das weitere Vorgehen sowie die Beantwortung
der folgenden Fragen gebeten:
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•
wie sich das Verfahren hinsichtlich einer ggf. erforderlichen Enteignung als Miteigentümer des Flurstücks Nr. 3947 darstelle,
•
wie man an den Erschließungskosten beteiligt werde, sofern diese direkt am eigenen
Grundstück vorbeiführe, auch wenn die Straße der Erschließung weiterer Neubaugebiete diene,
•
zu welchem Zeitpunkt könne man mit einer verbindlichen Aussage rechnen, wo die Erschließungsstraße langführen würde,
•
welche Möglichkeiten gebe es, dass die Interessen und Bedenken ernst genommen
würden.
Abwägung:
Die grundsätzliche Zustimmung, das Plangebiet einer Wohnbebauung zuzuführen, wird zur
Kenntnis genommen.
Grundsätzlich besteht kein Erfordernis, den südlich im Plangebiet liegenden Hanninxweg
zur Erschließung des Plangebietes zu nutzen, da weitere Erschließungsansätze vom Krützboomweg errichtet werden können. Zwischenzeitlich wurde daher unter Berücksichtigung
der bisher eingegangenen Stellungnahmen eine modifizierte Variante entwickelt. Diese Variante sieht eine Erschließung mit zwei eigenständigen Stichstraßen mit Wendemöglichkeit
von der Straße Krützboomweg aus und verzichtet dabei auf einen Erschließungsansatz vom
Hanninxweg. Da für den innerhalb des Plangebietes liegenden Teils des Hanninxweges
nunmehr planungsrechtlich kein Regelungsbedarf besteht, wird die Fläche des Plangebietes entsprechend verkleinert. Eine Erschließung des Plangebietes über den Hanninxweg
ist nunmehr aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht erforderlich.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden
Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange waren mit Schreiben
vom 03.02.2014 aufgefordert, sich nach § 4 Abs. 1 BauGB zur vorgelegten Planung zu
äußern. Die vorgebrachten Stellungnahmen sind unter B aufgeführt.
Anhörung der Bezirksvertretung
Die Anhörung der Bezirksvertretung Fischeln erfolgte am 13.04.2016 in der 11. Sitzung der
Bezirksvertretung Fischeln. Die Bezirksvertretung Fischeln hat den Planentwurf im Rahmen
ihrer Anhörung zur Bauleitplanung zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen der Bezirksvertretung wurde angeregt, die Bauherren zur Unterkellerung ihrer
Wohnhäuser zu verpflichten. Von Seiten der Verwaltung wurde entgegnet, dass Baufreiheit
bestünde und der Bauherr nicht verpflichtet werden könne.
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Anhörung des Landschaftsbeirates
Da der Planbereich den Landschaftsplan der Stadt Krefeld berührt, wurde die Planung dem
Landschaftsbeirat zur Kenntnisnahme vorgelegt. Die Anhörung des Landschaftsbeirates
erfolgte am 19.04.2016 in der 7. Sitzung des Landschaftsbeirates.
Es wurde kritisiert, dass erneut in den Raum Fischeln eingegriffen werde, der Ausgleich
aber in Gellep-Stratum geplant sei und nicht in unmittelbarer Nähe. Von Seiten der Verwaltung wurde vorgebracht, dass mit Ausgleichsmaßnahmen verstärkt im Latumer Bruch
das FFH-Gebiet Latumer Bruch weiter entwickelt werden könne. Die Naturschutzverbände
hätten dieser Vorgehensweise nicht widersprochen bzw. sich damit einverstanden erklärt.
Eine Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen im Gebiet von Fischeln sei dagegen schwierig.
Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs
In seiner Sitzung am 27.04.2016 hat der Rat der Stadt Krefeld über die im Rahmen der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der frühzeitigen Behördenbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen entschieden und die Aufstellung und öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanes Nr. 784 beschlossen. Mit dem Aufstellungsbeschluss wurde der Geltungsbereich im Süden um den Hanninxweg verkleinert.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 20.05.2016 bis
einschließlich 21.06.2016 durchgeführt. Dabei wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
Satz 1 BauGB erfolgte gemäß § 4a Abs. 2 BauGB zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung.
Die vorgebrachten Stellungnahmen sind unter C aufgeführt.
Auch die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB erfolgte in
diesem Zeitraum. Dabei wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.
Zum Satzungsbeschluss werden alle bisher im Bebauungsplanverfahren vorgebrachten
Stellungnahmen dem Rat für eine sachgerechte und gebündelte Abwägungsentscheidung
vorgelegt.
B
Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurden folgende Stellungnahmen eingebracht:
1.
2.
Unitymedia NRW GmbH, Kassel, mit Schreiben vom 05.02.2014
Fachbereich 21 - Zentraler Finanzservice und Liegenschaften, mit Schreiben vom
10.02.2014
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3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
1.
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Fachbereich 36 - Umwelt, mit Schreiben vom 10.02.2014
PLEdoc GmbH, Essen, mit Schreiben vom 10.02.2014
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst, mit Schreiben vom
11.02.2014
Amprion GmbH, Dortmund, mit Schreiben vom 12.02.2014
Fachbereich 62 - Vermessungs- und Katasterwesen, mit Schreiben vom 13.02.2014
Gascade Gastransport GmbH, Kassel, mit Schreiben vom 19.02.2014
Geologischer Dienst NRW, Krefeld, mit Schreiben vom 19.02.2014
IHK Mittlerer Niederrhein, Krefeld, mit Schreiben vom 20.02.2014
Fachbereich 67 - Grünflächen, mit Schreiben vom 07.03.2014 und 03.04.2014
SWK Netze GmbH, Krefeld, mit Schreiben vom 07.03.2014
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Viersen, mit Schreiben
vom 07.03.2014
Fachbereich 32 - Ordnung, mit Schreiben vom 07.03.2014
Fachbereich 66 - Tiefbau, mit Schreiben vom 18.03.2014
Fachbereich 51 - Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung, mit Schreiben vom
29.09.2014
Unitymedia NRW GmbH, Kassel, mit Schreiben vom 05.02.1014:
Stellungnahme:
Im Planbereich lägen Versorgungsanlagen der Unitymedia NRW GmbH. Grundsätzlich sei
man daran interessiert, das glasfaserbasierte Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern
und damit einen Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung für die Bürger zu leisten.
Die Anfrage sei an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet worden, die sich zu gegebener Zeit wieder mit der Verwaltung in Verbindung setzen werde. Bis dahin werde gebeten,
weiter am Bebauungsplanverfahren beteiligt zu werden.
Abwägung:
Der Hinweis zum glasfaserbasierten Kabelnetz wird zur Kenntnis genommen. Darüber
hinaus wird die Unitymedia GmbH im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB parallel zur Offenlage des Bebauungsplanes nochmals beteiligt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
2.
Fachbereich 21 - Zentraler Finanzservice und Liegenschaften, mit Schreiben vom
10.02.2014
Stellungnahme:
Aus liegenschaftlicher Sicht bestünden grundsätzlich keine Bedenken gegen die beabsichtigten Ausweisungen in den Bebauungsplänen Nr. 783, Nr. 784 und zur 290. Änderung des
Flächennutzungsplanes.
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Der FB 21 sollte frühzeitig in die Planungen mit einbezogen werden, da die zu vermarktenden Flächen vermögensmäßig dem FB 21 zugeordnet seien. Ferner bitte man um Klärung
der Frage, in welcher Form eine Vermarktung vorgesehen sei. Solle hier eine Vermarktung
der gesamten Fläche an einen Investor erfolgen oder sollten die Flächen erst durch die
Stadt vermarktungsreif hergerichtet werden. Wer trage in diesem Fall die Kosten für die
Herrichtung der Straßen, Parzellierung etc.
Auf die Anlage hinsichtlich der Fischelner Tennisvereine weise man hin.
Abwägung:
Die Aussagen zum Bebauungsplanentwurf aus liegenschaftlicher Sicht werden zur Kenntnis genommen. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass der seit dem 23.10.2015 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld die Fläche des Plangebietes als Wohnbaufläche
darstellt. Die 290. Änderung des Flächennutzungsplanes ist somit obsolet.
Zurzeit ist vorgesehen, dass die Stadt Krefeld das Bebauungsplangebiet selbst entwickelt,
um eine direkte Einzelvermarktung an Bauwillige zu ermöglichen. Dazu sollen nach
Rechtskraft des Bebauungsplanes die zur Entwicklung des Baugebietes erforderlichen
Baumaßnahmen zur Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche, der privaten Erschließungsstiche und der Grünflächen von der Verwaltung ausgeschrieben werden. Die hierfür
erforderlichen Kosten sind ermittelt (vgl. Kap. VIII. Nr. 3 der Begründung zum Bebauungsplan). Die Entwicklung des Baugebietes wird durch eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe,
in der u. a. die Fachbereiche Tiefbau, Grünflächen, Liegenschaften und Stadtplanung vertreten sind, begleitet. Da es sich um keine klassische „Investorenplanung“ handelt und
sich die Grundstucke zurzeit vollständig im städtischen Eigentum befinden, wird kein städtebaulicher Vertrag geschlossen. Die dort üblicherweise zu veranschlagenden Folgekosten
wie z. B. Infrastrukturfolgekosten für KiTa-Plätze sind in Vorbereitung der Vermarktung bei
der Preisfindung der Einzelgrundstücke zu berücksichtigen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
3.
Fachbereich 36 - Umwelt, mit Schreiben vom 10.02.2014
Stellungnahme:
Im Plangebiet liege eine Altlastverdachtsfläche. Das Tennisplatzgelände sei als Altablagerung (Key-Nr. 2768 – aufgefülltes Gelände) im Altlastverdachtsflächen-Kataster registriert.
Ein Altlastengutachten liege nicht vor. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sei zunächst von einem Altlasten-Fachgutachter der Nachweis zu führen, dass von der Altlastverdachtsfläche im Plangebiet weder Gefahren für die Gesundheit noch unzumutbare Beeinträchtigungen durch umweltgefährdende Stoffe ausgingen.
Im Rahmen der UVP sei ein Bodenversiegelungsausgleichkonzept vorzulegen.
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Planungsanlass
Als Planungsanlass für die Bebauungsplanaufstellung werde ausschließlich die Fusionierung der Tennisclubs in Fischeln genannt. Man gehe davon aus, dass es weitere Planungsanlässe gebe, die die Aufstellung des Bebauungsplans für die Errichtung eines Wohngebietes zum Ziel haben. Der in der Begründung genannte Planungsanlass sollte daher konkretisiert werden.
Immissionsschutz
Die Lärmvorbelastung könne aus den vorhandenen Planunterlagen und Gutachten zu den
Bebauungsplänen Nr. 768 und 660 ermittelt werden. Hierbei sei zu prüfen, ob die Straßenverkehrszahlen dem gegenwärtigen Istzustand des Straßenverkehrs entsprächen und die
sich darin widerspiegelnde Straßenverkehrsentwicklung weiterhin als repräsentativ gelten
könne. Die Ergebnisse der schalltechnisch orientierten Prüfung sollten zusammengefasst
und in der Begründung des Bebauungsplans beschrieben werden. Die vorliegenden schalltechnischen Ergebnisse seien, sofern erforderlich, um eine schalltechnische Ermittlung der
Lärmpegelbereiche und Außenlärmpegel für den passiven Lärmschutz gemäß DIN 18005
und DIN 4109 zu ergänzen. Der südlich angrenzende Landwirtschaftsbetrieb sei, sofern
noch relevant, bei der schalltechnischen Beurteilung zu berücksichtigen. Die Beurteilung
des Vorhabens gemäß Maßnahme B 1/10 LRP Krefeld sei erforderlich.
Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB
Für die Aufstellung des Bebauungsplans sei eine Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB für
die Belange des Umweltschutzes nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB durchzuführen. Unter Anwendung der Anlage 1 BauGB sei ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB anzufertigen. Die
Schutzgüter und Belange seien zu beschreiben und die Auswirkungen der Nutzungen des
Bebauungsplans auf die Umwelt zu ermitteln. Die Maßnahmen, die ggf. zur Minderung von
Bebauungsplan-Auswirkungen erforderlich sind, seien zu ermitteln und darzustellen.
Im Detail seien die Auswirkungen auf die folgenden Schutzgüter und Umweltbelange zu
ermitteln und zu beschreiben:
• Klima und Luftqualität
• Landschaft, Vegetation, Flora und Landwirtschaftliche Nutzung
• Böden, Altlasten und Bodenversiegelung
• Bodendenkmäler und Archäologie
• Verkehrsbedingte Schallimmissionen/Immissionsschutz, unter Berücksichtigung der
Begründung und Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 660 – Südwestumgehung Fischeln – und des Bebauungsplans Nr. 768 – westlich Krützboomweg –
• Beurteilung des Vorhabens gemäß Maßnahme B 1/10 LRP Krefeld
• Beurteilung der geologischen und solaren Voraussetzungen für eine Nutzung von Geothermie (Geothermische Anlagen) und Solarstrahlung (Photovoltaik u. Solaranlagen)
im Bebauungsplangebiet
Der Umweltbericht solle nach den Anforderungen der Anlage 1 BauGB angefertigt werden
und beide Varianten des Entwicklungskonzeptes zum Gegenstand haben.
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Wasserrecht
Aus wasserrechtlicher Sicht werde wie folgt Stellung genommen. Man bitte, folgende Hinweise aufzunehmen:
• Für den evtl. Einbau/die Verwendung von Boden sei die LAGA Nr. 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische Regeln der Anforderungen an die
stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen") - Allgemeiner Teil vom
06.11.2003 – bzw. die TR Boden vom 05.11.2004 einzuhalten und lediglich der Zuordnungswert Z 0 – Boden - zulässig. Die gelte insbesondere für die Errichtung des Lärmschutzwalles.
• Sollte Boden für die Errichtung des Lärmschutzwalles Boden mit dem Zuordnungswert >
Z 0 bis Z 1.2 nach der o. a. LAGA eingebaut bzw. verwendet werden, sei hierfür gem.
§§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis beim
Fachbereich Umwelt/UWB frühzeitig zu beantragen.
• Für den evtl. Einbau/die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen
bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial sei gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Sie sei beim Fachbereich Umwelt, 47792 Krefeld, zu
beantragen. Hierzu gehöre auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/Asche nach den Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001.
Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis dürfe ein Einbau der
genannten Materialien nicht erfolgen.
• Für die Errichtung und den Betrieb von Geothermieanlagen/Wärmepumpen mit Erdwärmeentzug sei gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Bei der Planung sei zu berücksichtigen, dass eine Tiefenbeschränkung vorliege und als Wärmeträger keine wassergefährdenden Stoffe verwendet
werden dürften.
Es sei ein hydrogeologisches Gutachten zu erstellen, um eine Versickerung von Niederschlagswasser zu beurteilen.
Abwägung:
Planungsanlass
Aufgrund des Zusammenschlusses der beiden Fischelner Tennisvereine ergab sich die
Möglichkeit der Realisierung einer Wohnbebauung. Diese dient insbesondere der Deckung
des stetig steigenden Bedarfes an hochwertigem Einfamilienhausbau insbesondere in Krefeld – Fischeln. Die Beschreibung des Planungsanlasses wird in der Vorlage und der Begründung entsprechend angepasst.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Umweltbericht
Der geforderte Umweltbericht einschließlich der Beschreibung der Schutzgüter und Umweltbelange gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist erstellt worden und als eigenständiger Teil der
Begründung beigefügt worden.
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Der Stellungnahme wird gefolgt.
Immissionsschutz
Im Rahmen des Planverfahrens wurde ein schalltechnisches Gutachten (Büro Afi, Haltern
am See 2016) erstellt. Aus den Ergebnissen geht hervor, dass aktive sowie passive Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich sind.
Diese werden in der Begründung zum Bebauungsplan sowie dem Umweltbericht detailliert
beschrieben und entsprechende Festsetzungen in die Planurkunde aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Wasserrecht
Hinsichtlich des Einbaus/der Verwendung von Boden wird im Bebauungsplan ein der Stellungnahme entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan und die Planurkunde aufgenommen.
Zum Einbau oder Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) sowie der erforderlichen wasserrechtliche Erlaubnis gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz wird ein
entsprechender Hinweis in die Begründung sowie die Planurkunde aufgenommen.
Die Sickerfähigkeit des Untergrundes wurde in einem Boden- und Bodenluftgutachten des
Büros Dr. Tillmanns und Partner (Bergheim, 2015/ 2016) untersucht. Hier wurde festgestellt, dass eine Versickerung grundsätzlich möglich ist.
Am 04.03.2016 wurde in einem Gesprächstermin mit der Unteren Wasserbehörde sowie
dem Eigenbetrieb Stadtentwässerung vereinbart, dass das gesamte anfallende Regenwasser in einen neu zu errichtenden Regenwasserkanal (Druckleitung) einzuleiten und der an
der Anrather Straße befindlichen Entwässerungsanlage zuzuführen sei. Diese ist nach Aussage der SWK auch im Hinblick auf ggf. später anfallenden Regenwassermengen durch die
Planungen in Fischeln Südwest zu sanieren. Mit Stellungnahme vom 10.03.2016 teilte die
Stadtentwässerung Krefeld mit, dass aufgrund der Rahmenbedingungen die bisherige Entwässerungskonzeption mit einer dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung nicht mehr
tragbar sei. Daher sei die Errichtung eines vollständigen Trennsystems mit Anschluss der
öffentlichen Flächen, der Dachflächen und der sonstigen (privaten) befestigten Flächen
notwendig. Auf die Versickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet wird daher verzichtet.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
4.
PLEdoc GmbH, Essen, mit Schreiben vom 10.02.2014
Stellungnahme:
Im Rahmen der Prüfung der Anfrage habe man den räumlichen Ausdehnungsbereich der
Maßnahme in dem beigefügten Übersichtsplan dargestellt. Maßgeblich für die Auskunft sei
Begründung zur Vorlage 3578/17
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der im Übersichtsplan markierte Bereich. Es werde gebeten, diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit zu prüfen und bei Unstimmigkeiten umgehend mit der PLEdoc
GmbH Kontakt aufzunehmen.
Der in der Anlage gekennzeichnete Bereich berühre keine Versorgungseinrichtungen der
nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber:
•
•
•
•
•
•
•
•
Open Grid Europe GmbH, Essen
Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Nürnberg
GasLINE Telekommunikationsnetzges. deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH &
Co. KG, Straelen
Mittel-Europäische Gasleitungsgesellscahft mbH (MEGAL), Essen
Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund
Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
Diese Auskunft beziehe sich nur auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten
Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber (z. B. auch weiterer E.ON-Gesellschaften) sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen.
Sollte der Geltungsbereich bzw. das Projekt erweitert oder verlagert werden oder der Arbeitsraum die dargestellten Projektgrenzen überschreiten, so werde um unverzügliche Benachrichtigung gebeten.
Abwägung:
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung wurden Stellungnahmen dahingehend vorgebracht, das Bebauungsplangebiet um Straßenfläche des
Hanninxweges zu verkleinern, da es sich um eine private Verkehrsfläche handele. Da die
Flächen des Hanninxweges zur Erschließung des Plangebietes nicht zwingend erforderlich
sind, wurde die städtebauliche Planung dahingehend modifiziert, dass die Erschließung
ausschließlich über zwei Erschließungsansätze von der Straße Krützboomweg erfolgt. Das
Plangebiet wurde entsprechend um die Flächen des Hanninxweges verkleinert. Die Versorgungsträger wurden zwischenzeitlich über die neue Abgrenzung des Plangebietes informiert.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
5.
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst, mit Schreiben vom
11.02.2015
Stellungnahme:
Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen lieferten Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im beantragten Bereich. Insbesondere existiert ein
Begründung zur Vorlage 3578/17
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konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger und Laufgräben). In der beigefügten Karte seien lediglich die konkreten
Verdachte dargestellt. Man empfehle eine Überprüfung der konkreten Verdachte sowie der
zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel. Die Beauftragung dieser Überprüfung erfolge
über das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung auf der Internetseite.
Zur Festlegung der weiteren Vorgehensweise werde um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Hierzu solle ebenfalls das vorgenannte Formular verwendet werden.
Erfolgten Erdarbeiten mir erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle man zusätzlich eine Sicherheitsdetektion.
In diesem Fall solle das Merkblatt für Baugrundeingriffe auf der Internetseite beachtet werden.
Abwägung:
Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen sind bei der Verwirklichung der
Ziele des Bebauungsplans nicht zu erwarten. Vor Beginn von Bauarbeiten ist ein Ortstermin
zur Überprüfung der konkreten Verdachte sowie der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel durchzuführen. Über das Verhalten beim Fund von Kampfmitteln wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
6.
Amprion GmbH, Dortmund, mit Schreiben vom 12.02.2014
Stellungnahme:
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verliefen keine Höchstspannungsleitungen des Unternehmens. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich lägen aus heutiger
Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betreffe nur die von Amprion betreten Anlagen des
220- und 380-kV-Netzes. Ferner werde davon ausgegangen, dass bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt worden seien.
Abwägung:
Die Aussagen zu Höchstspannungsleitungen werden zur Kenntnis genommen. Weitere Versorgungsträger sind im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB über die beabsichtigte Planung informiert worden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
7.
Fachbereich 62 - Vermessungs- und Katasterwesen, mit Schreiben vom 13.02.2014
Stellungnahme:
Seitens des Fachbereiches 62 – Vermessungs- und Katasterwesen – bestünden gegen die
städtebaulichen Maßnahmen des Bebauungsplanes Nr. 784 und gegen die 290. Änderung
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des Flächennutzungsplanes im Bereich westlich Krützboomweg, nördlich Hanninxweg keine Bedenken.
Es werde jedoch angeregt, die vorgesehene Errichtung des Lärmschutzwalls im nördlichen
Planbereich des Bebauungsplanes unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan Nr. 768
vorgenommenen Festsetzungen zu überdenken.
Innerhalb der Begründung sei der Punkt II 3. Bebauungspläne dahin gehend zu korrigieren,
dass die Verfahrensbeschlüsse zum Bebauungsplan Nr. 652 für den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 784 durch Ratsbeschluss vom 07.05.2013 bereits aufgehoben worden seien.
Detailfragen zu notwendigen Festsetzungen und Kennzeichnungen könnten im Rahmen der
Erstellung der Urkunde des Bebauungsplanes geklärt werden.
Für die Erhebung von Infrastrukturkosten sei der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages erforderlich.
Abwägung:
Das schalltechnische Gutachten zum nördlich an das Plangebiet angrenzenden Bebauungsplan Nr. 768, wurde dem Gutachter, welcher die Untersuchungen für den in Rede stehenden Bebauungsplan durchgeführt hat, zur Verfügung gestellt. In den Planungen zur Herrichtung der Lärmschutzanlage des Bebauungsplanes Nr. 784 wurde die bereits realisierte
Lärmschutzanlage des Bebauungsplanes Nr. 768 berücksichtigt.
Die Aussagen hinsichtlich der Verfahrensbeschlüsse des Bebauungsplanes Nr. 652 wurden
entsprechend der Stellungnahme angepasst.
Da sich die Flächen des Plangebietes in städtischem Besitz befinden, ist der Abschluss
eines städtebaulichen Vertrages nicht erforderlich.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
8.
Gascade Gastransport GmbH, Kassel, mit Schreiben vom 19.02.2014:
Stellungnahme:
Es werde zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL
Gastransport MbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG geantwortet.
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung ihrer Anlagen teile man
mit, dass ihre Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen seien. Dies schließe
die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein.
Sollten externe Flächen zur Deckung des Kompensationsbedarfs erforderlich sein, seien
diese ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen.
Begründung zur Vorlage 3578/17
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Man weise darauf hin, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet
befinden könnten. Diese Betreiber seien gesondert zur Ermittlung der genauen Lage der
Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. Die GASCADE könne nur für ihre eigenen
Anlagen Auskunft geben und für die Anlagen der Anlagenbetreiber, welche GASCADE mit
der Beauskunftung beauftragt habe.
Abwägung:
Der Hinweis auf ggf. andere betroffene Versorgungsträger wird zur Kenntnis genommen.
Alle betroffenen Versorgungsträger sind wurden im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung angeschrieben und werden parallel zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes gemäß § 4 (2) BauGB erneut beteiligt und alle vorgebrachten Stellungnahmen in die
Abwägung eingestellt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
9.
Geologischer Dienst NRW, Krefeld, mit Schreiben vom 19.02.2014
Stellungnahme:
Zu o. g. Planungsvorhaben lägen folgende Informationen vor:
1. Erdbebengefährdung
Gemäß der Technischen Baubestimmungen des Landes NRW sei bei der Planung und
Bemessung üblicher Hochbauten die DIN 4149-2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen.
Die Gemarkung Fischeln der Stadt Krefeld sei folgender Erdbebenzone / geologischer
Untergrundklasse zuzuordnen: Erdbebenzone 1 / geologische Untergrundklasse T.
Abwägung:
Das Plangebiet befindet sich in der Gemarkung Fischeln und damit in der Erdbebenzone
1 in der Untergrundklasse T entsprechend der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland für das Bundesland Nordrhein-Westfalen, Maßstab 1 : 350.000, herausgegeben vom Geologischen Dienst NRW,
Bearbeitungsstand Juni 2006. Bei Baumaßnahmen im Plangebiet sind die Regelungen
der aktuellen DIN 4149 zu beachten und der Baugrund objektbezogen zu untersuchen
und zu bewerten. Das Plangebiet wird im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB
als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind. Es wird ein entsprechender Hinweis in
die Begründung zum Bebauungsplan sowie die Planurkunde aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
2. Wasser, Versickerung, Böden
Im Untersuchungsraum zum B-Plan- Nr. 784 in Fischeln / Krefeld befinde sich folgende
Landesgrundwassermessstelle:
Begründung zur Vorlage 3578/17
MSTNR
086565588
STATUS
Aktiv
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AMT
BR Düsseldorf
RECHTSWERT
2540010
HOCHWERT
5685070
Die Böden im Planbereich seien grundwasserbeeinflusst und voraussichtlich zu einer
Regenwassersickerung nicht geeignet. Ein hydrogeologisches Gutachten sowie ein objektbezogenes Baugrundgutachten seien empfehlenswert (S. 9 der Begründung, Stand:
22.01.2014).
Abwägung:
Der Hinweis auf die Lage der beschriebenen Grundwassermessstelle wird zur Kenntnis
genommen. Diese liegt nicht innerhalb des Geltungsbereiches des in Rede stehenden
Bebauungsplanes. Die Funktion wird daher nicht beeinträchtigt.
Am 04.03.2016 wurde in einem Gesprächstermin mit der Unteren Wasserbehörde sowie
den SWK vereinbart, dass das gesamte anfallende Regenwasser in einen neu zu errichtenden Regenwasserkanal (Druckleitung) einzuleiten und der an der Anrather Straße befindlichen Entwässerungsanlage zuzuführen sei. Diese ist nach Aussage der SWK auch
im Hinblick auf ggf. später anfallenden Regenwassermengen durch die Planungen in Fischeln Südwest zu sanieren. Mit Stellungnahme vom 10.03.2016 teilte die Stadtentwässerung Krefeld mit, dass aufgrund der Rahmenbedingungen die bisherige Entwässerungskonzeption mit einer dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung nicht mehr
tragbar sei. Daher sei die Errichtung eines vollständigen Trennsystems mit Anschluss
der öffentlichen Flächen, der Dachflächen und der sonstigen (privaten) befestigten Flächen notwendig. Auf die Versickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet wird daher verzichtet.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
3. Rahmen des erforderlichen Umfanges und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 4 (1) BauGB für die Schutzgüter Boden und Wasser
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden
Es seien die betroffenen Böden, deren Bodenschutzstufen und Bodenfunktionen zu benennen. Bodenbezogene abiotische Ausgleichsmaßnahmen seien empfehlenswert. Es
wird auf Quellen hierzu verwiesen.
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Wasser
a) Für den Untersuchungsraum seien die Bereiche Grundwasser und Oberflächenwasser
einschließlich der Sickerwasserdynamik u. a. zu beschreiben.
b) Zu bewerten sei die Schutzbedürftigkeit / Schutzfähigkeit des Schutzgutes Wasser
bzw. die Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit (Schutzfunktion der grundwasserüberdeckenden Schichten). Dabei spielten der Grundwasserflurabstand, die
Sickerwasserrate und die Mächtigkeit (Boden-) Substrat als Filterschicht für das Sickerwasser eine Rolle.
Begründung zur Vorlage 3578/17
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c) Beim Eingriff in den Untergrund ist der hydrogeologische Aufbau zu beschreiben: Bedeutungsvolle Grundwasserleiter seien aus hydrogeologischer Sicht in ihrer Funktionsfähigkeit zu erhalten und ggf. weiterzuentwickeln.
Abwägung:
Im Umweltbericht, der als Anlage der Begründung zum Bebauungsplan beigefügt ist, werden die Auswirkungen auf die Schutzgüter detailliert beschrieben.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
10.
IHK Mittlerer Niederrhein, Krefeld, mit Schreiben vom 20.02.2014
Stellungnahme:
Das Wohngebiet rücke an die gewerblich genutzten Flächen nördlich und südlich der Anrather Straße heran. Der Abstand zwischen dem Wohngebiet und der nächsten Industriegebietsfläche betrage ca. 600 Meter. Wie unter Ziffer 6 der Begründungen zur FNPÄnderung und zum Bebauungsplanentwurf dargelegt werde, gehe die Stadt aktuell davon
aus, dass keine Gewerbelärm bedingten schädlichen Umwelteinwirkungen auf das neue
Wohngebiet vorlägen. Diese Erkenntnisse stützen sich auf die vorbereitende Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld aus dem Jahre 2006. Die Lärmminderungsplanung der
Stadt Krefeld liege der Industrie- und Handelskammer nicht vor. Insofern sei diesbezüglich
keine abschließende Aussage möglich.
Die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein weise jedoch darauf hin, dass im
Rahmen der geplanten Wohnbebauung sicherzustellen sei, dass durch das Heranrücken
der Wohnnutzungen die Entwicklungsmöglichkeiten für die in dem geltenden Flächennutzungsplan aber auch in dem Entwurf des neuen Flächennutzungsplanes dargestellten Gewerbe- und Industriegebiete westlich der geplanten Südwestumgehung Fischeln nicht beeinträchtigt werden.
Von der vorliegenden Planung seien die gewerblichen Bauflächen im Bereich des großflächigen Industriegebietes Oberschlesienstraße / Anrather Straße betroffen. Die im Plangebiet am nächsten liegende und als Industriegebiet ausgewiesene Fläche befinde sich auf
dem sogenannten Kringshof.
Im Hinblick auf den Bestand und die Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebes bestehe
aus Sicht der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein die Notwendigkeit, in
einem Schallgutachten zu klären, ob aktuell die Ausweisung des Wohngebietes zu einer
Beeinträchtigung des bestehenden Betriebes führen könnte. Dabei seien eventuell vorliegende und noch nicht ausgeschöpfte Genehmigungen in die Betrachtung einzubeziehen.
Zusätzlich sei zu prüfen, ob eine Beeinträchtigung der Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebes möglich sei. Hierzu sei das Entwicklungspotential nach dem für den Betrieb aktuell
geltenden Planungsrecht zu untersuchen.
Begründung zur Vorlage 3578/17
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Insoweit in der weiteren Planung davon ausgegangen werden sollte, dass die Wohnbebauung durch eine Lärmschutzanlage entlang der geplanten Südwestumgehung Fischeln auch
vor dem Gewerbelärm geschützt sei, weise die Industrie- und Handelskammer Mittlerer
Niederrhein darauf hin, dass sollte eine Überschreitung der Immissionswerte aus Gewerbelärm bzw. potentiellen Gewerbelärm vorliegen, die Lärmschutzwand entlang der Umgehungsstraße nur dann auch für die Argumentation Gewerbelärm herangezogen werden
könne, wenn sichergestellt sei, dass mit Fertigstellung der Wohnhäuser auch die Lärmschutzwand errichtet sei.
Abwägung:
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein entsprechendes schalltechnisches
Gutachten erstellt. Im Ergebnis sind zum Schutz der geplanten Wohnbebauung passive
sowie aktive Schallschutzmaßnahmen erforderlich (Wall- / Wandkombination, Festsetzung
von Lärmpegelbereichen). Diese sind jedoch erst nach Fertigstellung der Südumgehung
Fischeln zu errichten bzw. durchzuführen.
Die lärmtechnische Untersuchung hat gezeigt, dass derzeit im Plangebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete bzgl. Verkehrs- und Gewerbelärm
eingehalten bzw. unterschritten werden. Damit ist die Lärmvorbelastung als zumutbar zu
bewerten und sind die Interessen der Emittenten und Immissionsbetroffenen sachgerecht
berücksichtigt.
Der Gewerbelärm bei Vollauslastung der Industrie- und Gewerbegebiete westlich des Plangebietes wurde im Rahmen der Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld (ADU Cologne
GmbH, 2006) berechnet. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass tagsüber im Plangebiet ein
Beurteilungspegel in Höhe von ≤ 55 dB(A) und nachts von ≤ 40 dB(A) zu erwarten ist. Der
Orientierungswert der DIN 18005 sowie der Immissionsrichtwert der TA Lärm für allgemeine
Wohngebiet von 55 dB(A) tags und von 40 dB(A) nachts wird damit eingehalten bzw. unterschritten. Weitergehende lärmtechnische Berechnungen sind nicht erforderlich.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
11.
Fachbereich 67 – Grünflächen, mit Schreiben vom 07.03.2014 und 03.04.2014
11.1 Stellungnahme mit Schreiben vom 07.03.2014:
Im Hinblick auf den rechtsverbindlichen B-Plan Nr. 660 (Westumgehung Fischeln) würden
landschafts- bzw. naturschutzrechtliche Bedenken gegen die Inanspruchnahme des Landschaftsschutzgebietes zwischen der Tennisanlage und dem Hanninxweg zurückgestellt.
Dies geschehe allerdings unter der Voraussetzung, dass die in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan und vor allem in einer Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) zu ermittelnden Ausgleichsmaßnahmen bereitgestellt werden können. Eine ASP sei deswegen erforderlich, da hier planungsrelevante Tierarten wie Fledermäuse, Feldvögel, aber auch der
Steinkauz (westlich angrenzender Hof) oder die Nachtigall (Feldhecke im Bereich der Tennisanlage) betroffen sein könnten. Die ASP sollte im Hinblick auf die gerade beginnende
Brutzeit möglichst zügig beauftragt werden. Hierbei sei auch zu prüfen, ob Teile der Hecke
Begründung zur Vorlage 3578/17
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um den Tennisplatz erhalten und in den öffentlichen Grünzug integriert werden könnten.
Der Landschaftsbeirat sei noch zu beteiligen.
Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder anderer Gehölze dürfe nicht im Verbotszeitraum des § 39 BNatSchG (01.03. – 30.09.) erfolgen.
Der neue B-Plan 784 sollte die gestalterischen Vorgaben der B-Pläne 768 (nördlich angrenzend) und 629 (östlich des Krützboomweges) übernehmen. Dies bedeute, dass der Grünzug im B-Plan 629 eine erweiterte Wegeverbindung nach Nordwesten erhalte, um dann
über die Straße Krützboomweg in die neue Grünverbindung geführt zu werden. Von hier
aus führe der neue Weg um das neue Wohnquartier in Richtung Süden. Der Fußweg oder
Rad-Fußweg sei als Betonsteinfläche ohne Phase herzustellen. An den 2 bzw. 3 Eingängen
seien herausnehmbare rot/weiße Sperrpfosten einzubauen. Sitzmöglichkeiten (Bänke)
sollten in der textlichen Ergänzung zum B-Plan beschrieben werden, damit die Bürger hier
nicht zu einem späteren Zeitpunkt gegen Bänke klagen können. Eine Beschilderung runde
den Ausbaustandard ab. Eine Beleuchtung des Weges erfolge nicht. Die Wiese gegenüber
der südlichen KITA Fläche sollte mit Obstgehölzen begrünt werden. Die zukünftige öffentliche Grünfläche sollte die Zweckbestimmung -Spielwiese- erhalten, damit hier Kinder ohne
Geräte spielen können.
Variante A:
Da die zukünftige Straße zur Erschließung sehr schmal sein werde, könnten die dargestellten Bäume nur im privaten Bereich gepflanzt werden. Damit dies auch tatsächlich geschehe, sollten deren Pflanzungen über einen städtebaulichen Vertrag abgesichert und möglichst vom Investor gepflanzt werden.
Variante B:
Die mittlere südlich geplante private Verkehrsfläche benötige den Zusatz -GF-, damit die
Bürger aus der öffentlichen Grünfläche ungehindert die private Verkehrsfläche betreten
dürften, um zum Krützboomweg gehen zu dürfen.
Eine große Anzahl der vorh. Gehölze, die bisher die Tennisanlage eingegrünt hätten, würden gefällt. Erforderliche Ersatzpflanzungen könnten in der Grünfläche durchgeführt werden.
Teile der Tennisanlage würden öffentliche Grünanlage. Hier sei die Entsorgung der Materialien zu Lasten des Bauträgers zu regeln. Ein Bodengutachten sei deshalb erforderlich.
Abwägung:
Die städtebauliche Planung wurde zum Aufstellungs-/Offenlagebeschluss überarbeitet und
konkretisiert. Die Aussagen hinsichtlich der Inanspruchnahme des Landschaftsschutzgebietes werden zur Kenntnis genommen. Der im Rahmen des Planverfahrens erstellte Landschaftspflegerische Begleitplan sowie die Artenschutzprüfung und die daraus resultierenden Kompensations- und Vermeidungsmaßnahmen wurden mit dem Fachbereich Grünflächen abgestimmt und in die Begründung sowie den Umweltbericht aufgenommen.
Begründung zur Vorlage 3578/17
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Eine Fuß- und Radwegeverbindung wird entsprechend innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche – Parkanlage ermöglicht aber nicht explizit festgesetzt. Dies soll in der
späteren Umsetzung der Planung eine höchstmögliche Flexibilität bei der Lage des Weges
ermöglichen. Herrichtung und Ausbaudetails der öffentlichen Parkanlage sind nicht Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung. In der Planbegründung wird auf den geplanten
Fuß- und Radweg und auf Bänke als konzeptioneller Bestandteil der Grünfläche hingewiesen.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
11.2 Stellungnahme mit Schreiben vom 03.04.2014
Am 02.04.2014 sei eine Ortsbegehung auf den Flächen des oben genannten Bebauungsplanes durchgeführt worden. Die geplante Bebauung befinde sich teilweise auf einer
Ackerfläche. Im unmittelbaren Umfeld seien in den letzten Jahren Feldvogelarten wie der
Kiebitz registriert worden und zwei Steinkauzvorkommen. Aus artenschutzrechlichen
Gründen sei der dichte und mehrere hundert Meter lange Feldgehölzstreifen dringend zu
erhalten. Der Gehölzstreifen sei ein Refugium und wichtiger Nist- und Rückzugsort für besonders geschützte Tierarten gegenüber der angrenzenden ausgeräumten Agrarlandschaft
und der versiegelten Flächen. Der Streifen habe auch eine wichtige Funktion als Puffer und
Nahrungsquelle für viele Insektenarten und folglich auch für Vögel und Fledermäuse inne.
Der Gehölzstreifen stehe auf einem Wall, der mit Kaninchenbauten versetzt sei. Auf dem
Ortstermin seien auch mehrere Kaninchen gesichtet worden. Bei einer Baufeldräumung
müsse auch dringend auf diese Tierart geachtet und Rücksicht genommen werden, das
heißt hier müssten Vermeidungsmaßnahmen greifen.
Für die besonders geschützten Tierarten seien hier dringend die Zugriffsverbote des § 44
Bundesnaturschutzgesetz zu beachten. Dazu sei eine artenschutzrechtliche Prüfung
durchzuführen. Hier seien insbesondere die Tiergruppen Vögel sowie Fledermäuse abzuprüfen, das heißt es sei in der bereits begonnenen Brutzeit noch in diesem Monat mit den
Kartierungsarbeiten zu beginnen.
Folgende Voraussetzungen seien an die Gutachter zu stellen:
Qualifizierte Gutachter mit einer entsprechenden akademischen Ausbildung, hier Biologie,
Ökologie und vergleichbare Studiengänge mit Kenntnissen in artenschutzrechtlicher Prüfung, d.h. fundierte und umfangreiche Kenntnisse der heimischen Avi- und Fledermausfauna insbesondere deren spezifischen Lautäußerungen, des äußeren Habitus, der typischen
Verhaltensweisen, der Habitatansprüche und Verbreitung der Arten sowie nachweislich
mehrjährige Geländeerfahrung.
Es seien folgende Methodenstandards für die Erfassung der obigen Tiergruppen zu Grunde
zu legen:
DOERPINGHAUS, A. EICHEN, C., GUNNEMANN, H., LEOPOLD, P., NEUKIRCHEN, M., PETERMANN, J. & SCHROEDER, E. (Bearb.) (2005): Methoden zur Erfassung von Arten der An-
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hänge IV und V der FFH-Richtlinie. – Naturschutz und Biologische Vielfalt 20. Bonn-Bad
Godesberg.
SÜDBECK, P. et al. 2005 (Hrsg.): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands.
Weitere Vorgaben zur Erstellung des Fachgutachtens:
• Bestandsaufnahme, hier die Ermittlung planungsrelevanter Arten, hier Vögel und Fledermäuse
• Auswertung vorhandener Unterlagen wie Gutachten sowie Abfrage bei den Naturschutzverbänden und der ULB
• Beschreibung der potentiellen Wirkungen des Planvorhabens
• Beschreibung der einzelnen Art (Lebensraumansprüche etc.)
• Darstellung der Betroffenheit der einzelnen Arten
• Darstellung erforderlicher artspezifischer Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogener
Ausgleichsmaßnahmen
• Artbezogene Prüfung der Zugriffsverbote gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz ggf. Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen
• Ausfüllen des „Protokolls einer artenschutzrechtlichen Prüfung“
• Allgemeinverständliche Zusammenfassung
• Erarbeitung eines Gutachtens in Text und Karten, Gutachten 3-fach analog und als PDFDatei
• Meldung der vorgefunden Arten an das Fundortkataster LINFOS der LANUV mit Beleg an
die Untere Landschaftsbehörde der Stadt Krefeld
Fledermäuse:
• Ermittlung der vorkommenden Arten mit konkreter Artbestimmung
• Aussagen zur Habitatnutzung, wie Jagdrevier etc.
• Beobachtungen von Ende April /Anfang Mai
• Sichtbeobachtungen: eine halbe Stunde vor Sonnenuntergang bis ca. 1 Stunde nach
Sonnenuntergang
• Bat-Detektor-Nachweis: 1 Stunde nach Sonnenuntergang bis Mitternacht sowie in den
frühen Morgenstunden
• Insgesamt mindestens zwei Begehungen
• Darstellung der Ergebnisse in Text und Karte
Vögel:
• Erfassung des Artenspektrums (Brutpaare, Nahrungsgäste etc.), hier insbesondere mit
Augenmerk auf Offenland-, Heckenbrüter und Steinkauz
• Zeitraum Ende März bis Mitte Juli, mindestens zwei Begehungen, davon eine Begehung
im März spätestens Mitte April
• Darstellung der Ergebnisse in Text und Karte
Abwägung:
Die in der Stellungnahme beschriebene Leistungsbeschreibung wurde dem nach den beschriebenen Kriterien ausgewählten Gutachterbüro Hamann und Schulte sowie die Stellungnahme des Fachbereichs Grünflächen zugesandt. Der erstellte artenschutzrechtliche
Fachbeitrag wurde auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung erstellt und dem Fachbe-
Begründung zur Vorlage 3578/17
Seite 21
reich Grünflächen nach Fertigstellung zur Prüfung übermittelt. Die Ergebnisse des Gutachtens wurden seitens des Fachbereichs Grünflächen akzeptiert und in die daraus resultierenden relevanten Sachverhalte in die Begründung zum Bebauungsplan sowie die vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen darüber hinaus auch in die textlichen Festsetzungen
der Planurkunde übernommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
12.
SWK NETZE GmbH, Krefeld, mit Schreiben vom 07.03.2014
Stellungnahme:
Der zugesandte Bebauungsplan sei von den betroffenen Organisationseinheiten der SWK
geprüft worden. Folgende Punkte würden mitgeteilt:
12.1 SWK AQUA GMBH (Abwasser) / Stadtentwässerung Krefeld
Stellungnahme:
Die im späteren öffentlichen Bereich liegenden Kanäle und Schächte würden in das Vermögen des Eigenbetriebs Stadtentwässerung übernommen. Kanäle und Schächte in privaten Stichwegen oder GFL-Flächen verblieben im Eigentum des Grundstückseigentümers.
Abwassertechnisch müsse eine Kanalisation für Schmutzwasser mit Anschluss an den Kanal im Krützboomweg errichtet werden. Dies sei im späteren Planungsablauf zu konkretisieren. Das Niederschlagswasser der privaten Flächen (Dach und Auffahrten) müsse auf
den privaten Grundstücken versickert werden.
Die Straßenfläche sei so zu gestalten, dass eine Versickerung des Niederschlagswassers in
Mulden o. ä. erfolgt. Alternativ könne in Absprache mit dem Investor ein komplettes Trennsystem mit Regenwasserkanalisation errichtet werden. Hierzu seien dann aber Flächen für
eine Versickerungsanlage im B-Plangebiet zur Verfügung zu stellen.
Es müsse in diesem Punkt vor B-Plan-Beschluss eine Entscheidung herbeigeführt werden.
Sinnvollerweise sollte der Fachbereich Umwelt ebenfalls mit eingebunden werden.
Abwägung:
Die Aussagen zu der Errichtung von Kanälen und Schachten sowie den entsprechenden
Eigentumsregelungen werden zur Kenntnis genommen.
Am 04.03.2016 wurde in einem Gesprächstermin mit der Unteren Wasserbehörde sowie de
SWK vereinbart, dass das gesamte anfallende Regenwasser in einen neu zu errichtenden
Regenwasserkanal (Druckleitung) einzuleiten und der an der Anrather Straße befindlichen
Entwässerungsanlage zuzuführen sei. Diese ist nach Aussage der SWK auch im Hinblick auf
ggf. später anfallenden Regenwassermengen durch die Planungen in Fischeln Südwest zu
sanieren.
Im Nachgang zum o. g. Termin wurde am 10.3.2016 vom Eigenbetrieb Stadtentwässerung
folgende Stellungnahme vorgebracht:
Begründung zur Vorlage 3578/17
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Das vorliegende Bodengutachten gebe Hinweise bezüglich der Versickerungsfähigkeit des
anstehenden Bodens. Nach Auswertung der Bodenproben und der Rahmenbedingungen
der Versickerungsversuche müsse die bisherige Entwässerungskonzeption geändert werden. Eine dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung auf den einzelnen Grundstücken sei
nicht tragbar. Aus diesem Grund sei die Errichtung eines vollständigen Trennsystems mit
Anschluss der öffentlichen Flächen, Dachflächen und der sonstigen (privaten) befestigten
Flächen notwendig.
Da im Plangebiet keine Versickerungsanlage möglich und notwendig sei, werde konzeptionell vorgesehen das Niederschlagswasser im zu errichtenden Staukanal zu fassen und
über eine Pumpe und Druckleitung der bestehenden Anlage an der Anrather Straße zuzuführen. Diese sei ca. 750 m entfernt.
Die Schmutzwässer seien in einem separaten Kanal zu fassen und an den Kanal in der Anrather Straße oder ggf. im Stichweg der Franz-Heckmanns-Straße anzuschließen.
Die notwendigen Investitionen des Erschließungsträgers werden nach dem bekannten Verfahren mit den regulär anfallenden Kanalanschlussbeiträgen verrechnet.
Die weitere Genehmigungs- und Ausführungsplanung sei mit der Stadtentwässerung abzustimmen.
Abwägung:
Aufgrund des in der Stellungnahme aufgeführten Sachverhalts wird auf die Versickerung
des Niederschlagswassers verzichtet. Beitrags-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung
sind nicht Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
12.2 SWK AQUA GmbH (Wasser)
Stellungnahme:
Eine Versorgung mit Trinkwasser könne über den Hanninxweg bzw. der Anrather Straße
erfolgen. Des Weiteren bestünden keine Bedenken.
Abwägung:
Die Aussagen hinsichtlich der Trinkwasserversorgung werden zur Kenntnis genommen,
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
12.3 SWK NETZE GmbH ( Elektrizität)
Stellungnahme:
Für die Versorgung des Baugebietes müsse das umliegende Niederspannungsnetz erweitert werden. Dies gelte sowohl für die Variante A als auch für die Variante B.
• Variante A: Die Erschließung erfolge über die öffentlichen Wege.
Begründung zur Vorlage 3578/17
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• Variante B: Die Erschließung erfolge über die private Straße - hier sei eine Eintragung
von GFL-Recht erforderlich.
Bedingt durch die noch nicht bekannte Einspeisungs- oder Bezugsleistung, könne ggf. ein
Trafotausch außerhalb dieses Bebauungsplangebietes erforderlich werden.
Abwägung:
Zwischenzeitlich wurde ein modifizierter städtebaulicher Entwurf erstellt, der die Grundlage für die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes darstellt. Die Aussagen zu den
überholten Alternativen sind daher obsolet.
Der neue städtebauliche Entwurf sieht die Erschließung vom Krützboomweg (öffentliche
Verkehrsfläche) über zwei separate private Erschließungsstraßen vor. Diese werden entsprechend festgesetzt. Festsetzungen von Geh-, Fahr und Leitungsrechten sind daher in
diesen Bereichen nicht erforderlich.
Erforderliche Maßnahmen hinsichtlich der Einspeisungs- bzw. Bezugsleistung werden erst
im Rahmen der Umsetzung der Planung relevant und sind nicht Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
12.4 SWK NETZE GmbH (Gas)
Stellungnahme:
Für die Erschließung des Gebietes mit Gas sei eine Verstärkung des vorhandenen Gasnetzes notwendig. Ggf. müsse eine Bezirksdruckregelanlage neu errichtet werden.
Abwägung:
Der neue städtebauliche Entwurf sieht die Erschließung vom Krützboomweg (öffentliche
Verkehrsfläche) über zwei separate private Erschließungsstraßen vor. Diese werden entsprechend festgesetzt. Festsetzungen von Geh-Fahr und Leitungsrechten ist daher in diesen Bereichen nicht erforderlich.
Erforderliche Maßnahmen hinsichtlich des Gasnetzes werden erst im Rahmen der Umsetzung der Planung relevant und sind nicht Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
12.5 SWK SETEC GmbH (Beleuchtung)
Stellungnahme:
Im geplanten Neubaugebiet seien öffentliche Straßenflächen vorgesehen, in denen auch
eine öffentliche Straßenbeleuchtung errichtet werde.
Abwägung:
Die Aussagen hinsichtlich der zukünftigen Straßenbeleuchtung werden zur Kenntnis genommen, sind jedoch nicht Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung.
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Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
12.6 SWK SETEC GmbH (Fernwärme)
Stellungnahme:
In dem benannten Bereich lägen keine Fernwärmeleitungen und es seien auch keine geplant. Daher bestünden keine Bedenken.
Des Weiteren bitte man um frühzeitige Einbindung in die anstehenden Planungen.
Es werde gebeten, den beauftragten Tiefbauunternehmer darauf hinzuweisen, dass er dazu
verpflichtet sei, sich die aktuellen Bestandspläne bei SWK SETEC GmbH, OE 7ETP - Vermessungs- und Geodatenservice, zu beschaffen.
Abwägung:
Die Aussagen hinsichtlich der Fernwärmeversorgung werden zur Kenntnis genommen.
Der weiteren Einbindung der Versorgungsträger wird durch die im Rahmen der parallel zur
Offenlage des Bebauungsplanes durchzuführenden Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern Belangen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB entsprochen. Die Herrichtung und Baumaßnahmen der Verkehrsflächen sind nicht Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
13.
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Viersen, mit Schreiben
vom 07.03.2014
Stellungnahme:
Durch die Planung seien rd. 13.400 m² landwirtschaftliche Fläche betroffen. Aus agrarstruktureller Sicht sei erstrebenswert, für diese Inanspruchnahme einen Ausgleich im
Rahmen eines Flächentauschs vorzunehmen.
Durch die Kompensation seien landwirtschaftliche Flächen nach derzeitigem Stand insofern betroffen, als der Ausgleich innerhalb des Bebauungsplangebietes erfolgen solle.
Zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung und zu den Inhalten des Umweltberichts würden keine besonderen Hinweise gemacht.
Abwägung:
Bei der Entscheidung zur Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen für
eine künftige Bebauung hat sich die Stadt Krefeld gemäß den Forderungen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen mit der Notwendigkeit und den Alternativen für die vorliegende Planung auseinandergesetzt.
Entsprechende Baulandreserven stehen in der notwendigen Größenordnung im Innenbereich der Stadt nicht zur Verfügung und so bleibt für die Sicherstellung der langfristigen
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städtebaulichen Entwicklung, wie sie bereits bei der Darstellung des Flächennutzungsplanes dokumentiert worden ist, nur die Möglichkeit der Schließung einer Siedlungslücke im
Außenbereich der Stadt. Der Flächenpool für externe Ausgleichsflächen wurde vom Fachbereich Grünflächen unter Berücksichtigung aller städtebaulich relevanten Belange ausgewählt. Die erforderlichen externen Ausgleichsflächen des in Rede stehenden Bebauungsplanes sollen auf einer Fläche von 4.731 m2 auf dem Flurstück Nr. 19, Flur 9, Gemarkung
Gellep-Stratum nachgewiesen werden.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
14.
Fachbereich 32 - Ordnung, mit Schreiben vom 07.03.2015
Stellungnahme:
Das neue Wohngebiet müsse auch mit dem neuen Kindergarten am Krützboomweg und
dem zu erwartenden Verkehr bewertet werden. In diesem Zusammenhang werde nochmal
auf die Stellungnahme vom 18.09.2013 zum Bau der Kita auf dem Krützboomweg hingewiesen.
Denkbar wäre folgende Situation:
Die Einmündung Krützboomweg/Anrather Straße könne zu einem erheblichen Nadelöhr
werden. Abbiegende Fahrzeuge könnten den Verkehr auf der Anrather Straße behindern.
Eltern, die ihre Kinder in den Kindergarten brächten, würden zusätzlich beim Ein- und Aussteigen den Krützboomweg versperren, nicht wenden können und über den Hanninxweg
weiterfahren wollen. Anwohner würden auch Ihre Ortskenntnis nutzen und zusätzlich über
den Hanninxweg (30 er-Zone) den Weg zum oder vom Wohngebiet wählen.
Der Querungsverkehr für Fußgänger und Radfahrer werde in Höhe des Krützboomweges viel
schwieriger.
Daher sollten Überlegungen einfließen:
-
die Straße Krützboomweg für den Begegnungsverkehr ausreichend breit anzulegen
Platz für ein- und aussteigende Personen vor dem Kindergarten zu schaffen
eine Querungshilfe (bedarfsgesteuerte LSA) für Fußgänger und Radfahrer zu schaffen
den Verdrängungsverkehr über den Hanninxweg durch Abpollerung zu verhindern
auf der Anrather Str. ab/bis Höhe Kindergarten ab/bis Erkelenzer Str. die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zu beschränken.
Abwägung:
Zu dem in Rede stehenden Bebauungsplan wurde von der Verkehrsabteilung des Fachbereiches Stadtplanung eine Erhöhung um ca. 210 Kfz / 24 Std. prognostiziert. Dies stellt laut
Aussage der Verkehrsabteilung keine wesentliche verkehrliche Zusatzbelastung dar.
Die Verkehrsflächen des Plangebietes wurden so dimensioniert, dass ein reibungsloser
Verkehrsablauf gewährleistet werden kann. Dabei ist vorgesehen das Straßenprofil des
Begründung zur Vorlage 3578/17
Seite 26
bereits neu erstellten Straßenteils im Einmündungsbereich zur Anrather Straße zu übernehmen und in südlicher Richtung fortzuführen.
Darüber hinaus sind Straßenausbauplanungen nicht Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
15.
Fachbereich 66 – Tiefbau, mit Schreiben vom 18.03.2014
Stellungnahme:
Beiträge
Erschließungsbeiträge kämen noch zur Erhebung, da es sich um unfertige Erschließungsanlagen handele.
Kanalanschlussbeiträge kämen nach Überprüfung ebenfalls noch zur Erhebung.
Straßenplanung
Die ausgewiesene öffentliche Straße in Variante A würde Folgekosten erzeugen.
Von Kosten für die Stadt Krefeld werde gemäß Begründung für die Herstellung der öffentlichen Straße nicht ausgegangen.
In Variante B solle die innere Erschließung des Baugeländes nur über Privatstraßen erfolgen. Von daher werde diese Variante seitens des Fachbereiches Tiefbau präferiert.
Der Lärmschutz zur geplanten Südwest-Umgehung sei vom B-Plangebiet zu stellen
(s. auch B-Plan 652).
Aus der Begründung sei nicht ersichtlich, ob die heute öffentlichen Straßen Krützboomweg
und Hanninxweg ausgebaut werden sollen. Mittel für einen derartigen Ausbau sowie dessen Folgekosten seien im Haushalt nicht etatisiert.
Je nach Verkehrsmenge, Verkehrsarten, Erschließungsmöglichkeiten, Wendenotwendigkeiten, Ordnung von Verkehrselementen im Verkehrsraum, Straßenkategorisierung, Gestaltungselementen, Begrünung etc. sei der öffentliche sowie private Straßenraum zu beplanen und mit einer entsprechenden Breite vorzusehen.
Insbesondere sei eine ausreichende Breite einzuplanen, wenn das Oberflächenwasser der
Straße versickert werden solle. Dabei sei die notwendige Fläche innerhalb des auszuweisenden öffentlichen Straßenlandes für die Anlage von Versickerungsanlagen vorzusehen.
Die geltende Richtlinie RAST 06 müsse in den Straßenlandgrenzen jeweils umsetzbar bleiben.
Begründung zur Vorlage 3578/17
Seite 27
Der Fachbereich Tiefbau weise darauf hin, dass Mittel für die zukünftige Unterhaltung der
zusätzlichen öffentlichen Verkehrsflächen im Haushalt nicht etatisiert seien.
Abwägung:
Kanalanschlussgebühren, Erschließungsbeiträge Mittel zur Straßenunterhaltung sind nicht
Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung.
Zum Aufstellungs- und Offenlagebeschluss wurde ein modifizierter städtebaulicher Entwurf
erstellt, der die Grundlage für die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes darstellt. Die Aussagen zu den überholten Alternativen sind daher obsolet. Der Bebauungsplan-Entwurf sieht die Erschließung vom Krützboomweg (öffentliche Verkehrsfläche) über
zwei separate private Erschließungsstraßen (private Verkehrsfläche) vor. Diese werden
entsprechend festgesetzt. Festsetzungen von Geh-, Fahr und Leitungsrechten sind in diesen Bereichen nicht erforderlich.
Die Verkehrsflächen des Plangebietes wurden so dimensioniert, dass ein reibungsloser
Verkehrsablauf gewährleistet werden kann. Dabei ist vorgesehen das Straßenprofil des
bereits neu erstellten Straßenteils im Einmündungsbereich zur Anrather Straße zu übernehmen und in südlicher Richtung fortzuführen. In Rücksprache mit der Stadtentwässerung
Krefeld sowie der Unteren Wasserbehörde ist aufgrund der Rahmenbedingungen die Versickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet nicht tragbar. Daher wird darauf verzichtet. Alle Oberflächenwässer sollen zukünftig über einen Regenwasserkanal (Druckleitung)
Zur Entwässerungsanlage an der Anrather Straße abgeleitet werden.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
16.
Fachbereich 51 - Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung, mit Schreiben vom
29.09.2014
Stellungnahme:
Unter Berücksichtigung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Familien werde zu dem Entwurf wie folgt Stellung bezogen:
Im Plangebiet sollten zusätzlich 45 Wohneinheiten entstehen. Man könne davon ausgehen, dass ca. 113 Einwohner zuzögen. Der Betreuungsbedarf für Kinder unter 6 Jahren werde mit 4 Plätzen auf 100 Einwohner angenommen = 4,5 Plätze.
Der Infrastrukturbeitrag für Tagesbetreuung für Kinder würde somit wie folgt berechnet:
4,5 x 21.000 € = 94.500 €
Der Investor müsse die Baukosten für die Sanierung eines benachbarten öffentlichen Kinderspielplatzes tragen.
Begründung zur Vorlage 3578/17
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Abwägung:
Zurzeit ist vorgesehen, dass die Stadt Krefeld das Bebauungsplangebiet selbst entwickelt,
um eine direkte Einzelvermarktung an Bauwillige zu ermöglichen. Dazu sollen nach
Rechtskraft des Bebauungsplanes die zur Entwicklung des Baugebietes erforderlichen
Baumaßnahmen zur Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche, der privaten Erschließungsstiche und der Grünflächen von der Verwaltung ausgeschrieben werden. Die hierfür
erforderlichen Kosten sind ermittelt (vgl. Kap. VIII. Nr. 3 der Begründung zum Bebauungsplan). Die Entwicklung des Baugebietes wird durch eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe,
in der u. a. die Fachbereiche Tiefbau, Grünflächen, Liegenschaften und Stadtplanung vertreten sind, begleitet. Da es sich um keine klassische „Investorenplanung“ handelt und
sich die Grundstucke zurzeit vollständig im städtischen Eigentum befinden, wird kein städtebaulicher Vertrag geschlossen. Die dort üblicherweise zu veranschlagenden Folgekosten
wie z. B. Infrastrukturfolgekosten für KiTa-Plätze sind in Vorbereitung der Vermarktung bei
der Preisfindung der Einzelgrundstücke zu berücksichtigen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
C.
Stellungnahmen der Behörden im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden folgende Stellungnahmen eingebracht:
1.
2.
10.
11.
12.
Amprion GmbH, Dortmund, mit E-Mail vom 24.05.2016
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
Bonn, mit Schreiben vom 03.06.2016
GASCADE GmbH, Kassel, mit Schreiben vom 08.06.2016
Evangelische Kirchengemeinde Krefeld-Süd mit Schreiben vom 08.06.2016
Landwirtschaftskammer Rheinland, Kreisstelle Viersen, mit Schreiben vom
13.06.2016:
Fachbereich 51 - Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung, mit Schreiben vom
14.06.2016
SWK Netze GmbH, Krefeld, mit Schreiben vom 17.06.2016 und 23.06.2016
Bezirksregierung Düsseldorf, mit Schreiben vom 16.06.2016
Fachbereich 21 - Zentraler Finanzservice und Liefenschaften, mit Schreiben vom
20.06.2016
Vodafone GmbH, Ratingen, mit E-Mail vom 21.06.2016
Fachbereich 67 - Grünflächen, mit Schreiben vom 08.07.2016
Fachbereich 53 - Gesundheit, mit Schreiben vom 13.02.2017
1.
Amprion GmbH, Dortmund, mit E-Mail vom 24.05.2016
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Stellungnahme:
In der Begründung zum Bebauungsplanverfahren werde darauf hingewiesen, dass das
Kompensationsdefizit (2.973 m²) planextern ausgewiesen werde. Leider gebe es keine weiteren Hinweise zur Lage der Kompensationsfläche.
Begründung zur Vorlage 3578/17
Seite 29
Es werde um Zusenden weiterer Informationen zu dieser Fläche gebeten, damit hierfür eine
Prüfung der Betroffenheit vorgenommen werden könne.
Abwägung:
Auf der Planzeichnung ist bei den Hinweisen unter Punkt 2. Zuordnung von planexternen
Ausgleichsflächen und -maßnahmen vermerkt, dass für den planexternen Ausgleich das
Flurstück 19 der Flur 9 in der Gemarkung Gellep-Stratum vorgesehen ist. Der externe
Ausgleich ist damit räumlich eindeutig bestimmt und erfüllt die Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes an Vorgaben mit Normqualität.
Dem Leitungsträger wurde mit E-Mail vom 24.05.2016 die Information auf den Hinweis in
der Planzeichnung sowie den erläuternden Textpassagen in der Begründung und dem
Umweltbericht zur Verortung des planexternen Ausgleichs gegeben. Hierauf wurde keine
weitere Stellungnahme vorgebracht.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
2.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
Bonn, mit Schreiben vom 03.06.2016
Stellungnahme:
Die Bundeswehr sei berührt, aber nicht betroffen, weil der Planungsbereich im Interessengebiet der Luftverteidigungsanlage Marienbaum liege.
Hierbei gehe man davon aus, dass bauliche Anlagen - einschl. untergeordneter Gebäudeteilt - eine Höhe von 30 m nicht überschreiten.
Sollte entgegen der Einschätzung der Bundeswehr diese Höhe überschritten werden, bitte
man, in jedem Einzelfall die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur
Prüfung zuzuleiten.
Abwägung:
Für bauliche Anlagen wird im Bebauungsplan Nr. 784 eine maximale Gebäudehöhe festgesetzt. Im Allgemeinen Wohngebiet WA1 darf diese nicht 45,80 m über NHN überschreiten,
im Allgemeinen Wohngebiet WA2 erfolgt eine Begrenzung auf 49,0m über NHN. Dies
entspricht maximalen Gebäudehöhen von ca. 6,50 m bzw. ca. 9,50 m. Gebäudehöhen von
über 30 m sind damit im Plangebiet nicht realisierbar.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
3. GASCADE GmbH, Kassel, mit Schreiben vom 08.06.2016
Stellungnahme:
Es werde zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL
Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG geantwortet.
Begründung zur Vorlage 3578/17
Seite 30
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung ihrer Anlagen teile man
mit, dass die Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen seien. Dies schließe
die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein.
In der Begründung werde eine externe Kompensationsmaßnahme erwähnt, welche auf
Flurstück 19, Flur 9 der Gemarkung Gellep-Stratum erfolgen solle. Diese Kompensationsfläche sei an Hand von Planunterlagen zur Stellungnahme vorzulegen.
Im Internet stehe das kostenfreie Online-Portal BIL für die Leitungsauskunft zur Verfügung.
Dort würden Anfragen automatisch auf Betroffenheit geprüft. So erfahre man umgehend,
welche BIL Teilnehmer von Ihrer Anfrage betroffen seien und welche Teilnehmer mit ihren
Leitungen nicht im Anfragebereich lägen.
Es werde darauf hingewiesen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem
Gebiet befinden könnten. Diese Betreiber seien gesondert zur Ermittlung der genauen Lage
der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen.
Abwägung:
Dem Leitungsträger wurde ein Plan mit einer farblichen Hervorhebung des betroffenen Flurstückes zugesandt. Ergänzend wurde der Hinweis gegeben, dass die Fläche Bestandteil
des Kompensationsflächenpools der Stadt Krefeld ist. Im Übergang zum Waldstück "Der
tolle Bend" ist der Aufbau eines Waldmantels vorgesehen. Die Maßnahme wird durch die
Stadt Krefeld umgesetzt. Ansonsten sind die Pflanzung von Feldgehölzen oder Extensivierungen der landwirtschaftlichen Nutzung denkbar. Die landwirtschaftliche Nutzung steht
aber im Vordergrund, was auch durch die Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" im
wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld dokumentiert wird. Auch zu der externen Ausgleichsfläche hat der Leitungsträger im Nachgang keine Bedenken vorgetragen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
4.
Evangelische Kirchengemeinde Krefeld-Süd mit Schreiben vom 08.06.2016
Stellungnahme:
Gegen den vorliegenden Entwurf und die vorgelegte Begründung zum Entwurf habe die
Evangelische Kirchengemeinde Krefeld-Süd keine Einwände.
Es werde nur darauf hingewiesen, dass wir den Eingriffen in die Natur nur unter dem Leitwort „der Bewahrung der Schöpfung“ zustimmen können.
Ein besonderes Anliegen sei es, dass die Grünverbindung erhalten bzw. weitergeführt werde. Ebenso sei unbedingt auf die Einhaltung des Lärmschutzes zu achten.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Begründung zur Vorlage 3578/17
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Nach § 1 Abs. 5 Nr. 6 BauGB sind die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des
öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge bei der Aufstellung der Bauleitpläne besonders zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass die Kirchen
bei der Ausweisung von Flächen durch die Gemeinde ihren Bedarf für Gottesdienst und
Seelsorge autonom feststellen und gegenüber der Gemeinde geltend machen dürfen. Sie
können insoweit auch einen Nachteil erleiden, wenn die Gemeinde ihren Vorstellungen
unter Verletzung des Abwägungsgebots nicht entspricht. Um diese Frage geht es hier
jedoch nicht. Die Kirchengemeinde leitet vielmehr aus ihrer kirchlichen Aufgabe, insbesondere aus ihrer Pflicht zur Seelsorge gegenüber ihren Gemeindeangehörigen und aus
dem "biblischen Auftrag zur Bewahrung der Schöpfung" ab, dass sie sich für den Schutz
der Umwelt einsetzen, auch wenn sie nicht als Grundstückseigentümerin oder im Hinblick
auf konkrete, flächenbezogene Interessen durch die Planung betroffen werde. Die
bauplanungsrechtliche Spezialvorschrift des § 1 Abs. 5 Nr. 6 BauGB dient jedoch allein
dem Schutz der freien Religionsausübung, nicht der Förderung inhaltlicher Ziele der
Religionsgemeinschaften. Demgemäß muss die planende Gemeinde die Belange des
Umweltschutzes zwar als öffentliche Belange berücksichtigen, braucht sie jedoch nicht
gleichzeitig als eignes Interesse von Kirchengemeinden in ihre Abwägung einzustellen.
In die bestehende Grünverbindung wird nicht eingegriffen. Diese wird im rechtskräftigen
Bebauungsplan Nr. 629 - südlich Anrather Straße zwischen Krützboomweg und ArnoldMock-Straße - (Rechtskraft: 13.08.1999) als öffentliche Grünfläche - Grünzug festgesetzt.
Im Bebauungsplan Nr. 784 wird die Grünverbindung bis an den neuen Ortsrand fortgesetzt
und als öffentliche Parkanlage hergerichtet. Der Bebauungsplan Nr. 784 setzt zum Schutz
vor Verkehrslärm passiven und aktiven Lärmschutz fest. Bei Einhaltung der schalltechnischen Orientierungs- und Grenzwerte sind die Interessen der Emittenten und
Immissionsbetroffenen grundsätzlich sachgerecht ausgeglichen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
5.
Landwirtschaftskammer Rheinland, Kreisstelle Viersen, mit Schreiben vom
13.06.2016
Stellungnahme:
Zunächst verweise man auf die Stellungnahme vom 07.03.2014.
Es werde angeregt, für Kompensationsmaßnahmen keine landwirtschaftlichen Flächen in
Anspruch zu nehmen, da aus den Unterlagen nicht ersichtlich werde, wo der externe Kompensationsbedarf i. H. v. 4.731 m² (Stufe 5) umgesetzt werden solle.
„Bei der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sei auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen. Es sei möglichst zu
vermeiden, für die Kompensation Flächen aus der Nutzung zu nehmen (§ 15 Abs. 3
BNatSchG). Selbst kleinflächige Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen zur Kompensation, insbesondere im Falle von Aufforstungen, könnten bereits agrarstrukturelle
Nachteile mit sich bringen.
Begründung zur Vorlage 3578/17
Seite 32
Bei dieser Gelegenheit rege man grundsätzlich an, statt des Verfahrens ADAM/NOHL/
VALENTIN (1986) das allgemein anerkannte und aktuelle Verfahren „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ (LANUV 2008) anzuwenden. Die Ermittlung der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung sei nicht nachvollziehbar.
Abwägung:
Auf der Planzeichnung ist bei den Hinweisen unter Punkt 2. Zuordnung von planexternen
Ausgleichsflächen und -maßnahmen vermerkt, dass hierfür das Flurstück 19 der Flur 9 in
der Gemarkung Gellep-Stratum vorgesehen ist. Der externe Ausgleich ist damit räumlich
eindeutig bestimmt und erfüllt die Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes an Vorgaben
mit Normqualität.
Dem Vertreter der Landwirtschaftskammer Rheinland wurde ein Plan mit einer farblichen
Hervorhebung des betroffenen Flurstückes zugesandt. Ergänzend wurde der Hinweis gegeben, dass die Fläche Bestandteil des Kompensationsflächenpools der Stadt Krefeld ist. Im
Übergang zum Waldstück "Der tolle Bend" ist der Aufbau eines Waldmantels vorgesehen.
Die Maßnahme wird durch die Stadt Krefeld umgesetzt. Ansonsten sind die Pflanzung von
Feldgehölzen oder Extensivierungen der landwirtschaftlichen Nutzung denkbar. Die landwirtschaftliche Nutzung steht aber im Vordergrund, was auch durch die Darstellung "Fläche
für die Landwirtschaft" im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld dokumentiert
wird. Der Flächenentzug für die Landwirtschaft bleibt insofern gering. Darüber hinaus ist
die Fläche Bestandteil des FFH-Gebietes "Latumer Bruch mit Buersbach, Stadtgräben und
Wasserwerk" [DE-4605-301] in dem die Landwirtschaft entsprechend der Schutzziele und
Schutzzwecke des Schutzgebietes ohnehin Einschränkungen unterworfen ist, bspw. im
Rahmen von Vertragsnaturschutzmaßnahmen.
Dem § 15 Absatz 3 BNatSchG wird weitgehend entsprochen, indem Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen,
erbracht werden, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen
werden. Für die landwirtschaftliche Nutzung sind die betroffenen Böden aufgrund ihrer nur
mäßigen Bodenfruchtbarkeit nur bedingt geeignet. Eine strikte Verpflichtung zur Beachtung
des § 15 Absatz 3 BNatSchG besteht in der Bauleitplanung nicht, da die Regelung der Abwägung unterliegt. Angesichts der Bedeutung des Flächensparziels insbesondere für die
Belange der Landwirtschaft muss sich die Gemeinde aber erkennbar mit dem Anliegen
auseinandersetzen.
Mit Einführung der Eingriffsregelung in das Landschaftsgesetz (LG) Nordrhein-Westfalen,
1981 wurden Standards und Verfahren zur Ermittlung und Bewertung von Eingriff und
Kompensation entwickelt. Die Stadt Krefeld nutzt das Verfahren ADAM/NOHL/VALENTIN
(1986). Für die Bewertung des Eingriffs gibt es keine bindenden Bewertungsvorgaben.
Jedes naturschutzfachlich vertretbare Bewertungsverfahren ist zulässig. Das Verfahren
ADAM/NOHL/VALENTIN (1986) hat sich bewährt. Das erwähnte Verfahren „Numerische
Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ (LANUV 2008) soll in relativ
einfachen Fällen, in denen es keiner vertiefenden, fachwissenschaftlichen Einzelfallbetrachtung bedarf, angewandt werden, um einerseits den Verwaltungsaufwand zu minimieren und andererseits den Ansprüchen an ein rechtlich wie fachlich schlüssiges und
Begründung zur Vorlage 3578/17
Seite 33
nachvollziehbares Verfahren zu entsprechen. Ziel dieses vereinfachten Bewertungsverfahrens ist es weiterhin, Auswirkungen von Veränderungen des Plankonzeptes schnell
erkennbar zu machen. Es soll rasch vergleichend beurteilt werden können, wie sich
eingriffsvermeidende und eingriffskompensierende Plankonzeptionen auf die ökologische
Bilanz auswirken.
Das vereinfachte Bewertungsverfahren ist nicht anzuwenden, wenn durch Festsetzungen
des Bebauungsplanes eine Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung hochwertiger Flächen
ermöglicht wird. Hier ist es aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, durch fachlich
qualifizierte Gutachter einen differenzierteren landschaftspflegerischen Beitrag zum
Bebauungsplan erstellen zu lassen. Dies war auch für das Bebauungsplangebiet Nr. 784
erforderlich. Durch einrahmende Gehölzstrukturen, der Nahtstelle zum Freiraum sowie dem
Vorkommen planungsrelevanter Fledermaus- und Vogelarten sind hier hohe Planungsanforderungen an die Ermittlung und Bewertung von Natur und Landschaft zu stellen. Der
Rückgriff auf das Verfahren ADAM/NOHL/ VALENTIN war daher situationsangepasst.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
6.
Fachbereich 51 - Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung, mit Schreiben vom
14.06.2016
Stellungnahme:
Unter Berücksichtigung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Familien
werde zu dem Entwurf wie folgt Stellung bezogen:
Aufgrund der neuen Wohneinheiten sei der Infrastrukturbeitrag für Kindertagesbetreuung
wie folgt zu berechnen:
39 Wohneinheiten x 2,3 Einwohner pro WE = 90 Einwohner
Der Bedarf an Tagesbetreuungsplätzen für Kinder werde mit 3,6 Plätzen angenommen
(4 Kita-Plätze auf 100 EW).
Für die Investitionskosten würden 21.000 € pro Platz angesetzt.
In einem städtebaulichen Vertrag wäre somit für Infrastrukturmaßnahmen ein Betrag von
3,6 x 21.000 € = 75.600 € zu fordern.
Zusätzlich sei ein angemessener Infrastrukturkostenbeitrag für die Modernisierung des
nahegelegenen Kinderspielplatzes „Franz-Heckmanns-Straße“ festzusetzen.
Abwägung:
Zurzeit ist vorgesehen, dass die Stadt Krefeld das Bebauungsplangebiet selbst entwickelt,
um eine direkte Einzelvermarktung an Bauwillige zu ermöglichen. Dazu sollen nach
Rechtskraft des Bebauungsplanes die zur Entwicklung des Baugebietes erforderlichen
Begründung zur Vorlage 3578/17
Seite 34
Baumaßnahmen zur Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche, der privaten Erschließungsstiche und der Grünflächen von der Verwaltung ausgeschrieben werden. Die hierfür
erforderlichen Kosten sind ermittelt (vgl. Kap. VIII. Nr. 3 der Begründung zum Bebauungsplan). Die Entwicklung des Baugebietes wird durch eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe,
in der u. a. die Fachbereiche Tiefbau, Grünflächen, Liegenschaften und Stadtplanung vertreten sind, begleitet. Da es sich um keine klassische „Investorenplanung“ handelt und
sich die Grundstucke zurzeit vollständig im städtischen Eigentum befinden, wird kein städtebaulicher Vertrag geschlossen. Die dort üblicherweise zu veranschlagenden Folgekosten
wie z. B. Infrastrukturfolgekosten für KiTa-Plätze sind in Vorbereitung der Vermarktung bei
der Preisfindung der Einzelgrundstücke zu berücksichtigen.
Der Fachbereich 67 - Grünflächen - hat für die Modernisierung des Kinderspielplatzes
„Franz-Heckmanns-Straße“ einen verursacherbezogenen Infrastrukturkostenbeitrag von
10.000 € errechnet.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
7.
SWK Netze GmbH, Krefeld
7.1 Stellungnahme vom 17.06.2016:
SWK Netze GmbH (Fernwärme):
Aus Sicht der Fernwärmeversorgung bestünden keine grundsätzlichen Bedenken. Das
betroffene Gebiet könne mittels eines Nahwärmeausbaus inkl. Erzeugungsanlage
erschlossen werden. Weitere Vereinbarungen seien im städtebaulichen Vertrag mit dem
Investor zu regeln.
Abwägung:
s. ergänzende Stellungnahme vom 23.06.2016
SWK Netze GmbH (Gas):
Die Erschließung mit Erdgas sei in diesem Bereich nicht vorgesehen.
SWK Netze GmbH (Elektrizität):
Zur Erschließung des Plangebietes mit Elektrizität sei die Erweiterung des umliegenden
Netzes erforderlich.
SWK AQUA GmbH (Abwasser):
Hinsichtlich der Betriebsführung der öffentlichen Abwasseranlagen bestünden keine
technischen und betrieblichen Bedenken.
Hinweis:
Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung könnten nur durch
die Stadtentwässerung Krefeld geprüft werden. Details zur Grundstücksentwässerung
seien im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen.
Begründung zur Vorlage 3578/17
Seite 35
SWK AQUA GmbH (Wasser):
Aus Sicht der Trinkwasserversorgung bestünden keine grundsätzlichen Bedenken. Die geplante Erschließung müsse von der Anrather Straße über den Krützboomweg erfolgen.
Die Trinkwasserversorgung der Tennisanlage erfolge zurzeit mit Übergabeschacht auf dem
Flurstück 4646 bis hinter die Grundstücksgrenze. Eine Privatleitung führe von hier zu den
Tennisplätzen. Nach Aufgabe der Tennisanlage sei der Ansprechpartner der SWK AQUA
GmbH zu informieren, um den Hausanschluss zu trennen.
SWK AQUA GmbH (Wasserproduktion):
Die OE Wasserproduktion sei von dem o. g. Bebauungsplan nicht betroffen.
Stadtwerke Krefeld AG (Telekommunikation):
Es bestünden keine Bedenken.
SWK MOBIL GmbH (ÖPNV):
Die verkehrlichen Belange der SWK Mobil GmbH würden von dem Bebauungsplan nicht
berührt.
SWK SETEC GmbH (Beleuchtung):
Die Beleuchtung ist nicht betroffen, da sich auf der privaten Fläche keine Einrichtungen der
öffentlichen Straßenbeleuchtung befänden. Alle Versorgungsleitungen, die in privaten Verkehrsflächen verlegt werden müssten oder sich dort bereits befänden, seien grundbuchlich
zu Gunsten der SWK zu sichern.
Abwägung:
Die Aussagen zur Versorgung des Plangebietes mit Erdgas, Elektrizität, Beleuchtung, Telekommunikation, Trinkwasser und ÖPNV sowie der Entsorgung des Plangebietes mit
Abwässern werden zur Kenntnis genommen. Diese sind im Wesentlichen für die spätere
Ausführungsplanung relevant.
Die Grundstücksentwässerung wurde mit der Stadtentwässerung Krefeld abgestimmt. Eine
dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung auf den einzelnen Grundstücken ist hydrogeologisch nicht tragbar. Es ist die Errichtung eines vollständigen Trennsystems erforderlich.
Das von den Verkehrsflächen, Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen anfallende
Niederschlagswasser ist in die zu errichtende Regenwasserkanalisation einzuleiten. Da im
Plangebiet keine Versickerungsanlage möglich und notwendig ist, wird konzeptionell
vorgesehen das Niederschlagswasser in einem zu errichtenden Staukanal zu fassen und
über eine Pumpe und Druckleitung einem bestehenden Regenrückhaltebecken an der
Anrather Straße zuzuführen.
Im Rahmen des Abrissantrages für die Tennisanlage einschließlich Vereinsheim wird die
SWK Aqua erneut beteiligt. Hier kann eine entsprechende Nebenbestimmung in die Abrissgenehmigung aufgenommen werden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Begründung zur Vorlage 3578/17
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Die grundbuchrechtliche Sicherung von Leitungsrechten ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Im Bebauungsplan Nr. 784 werden zwei Flächen festgesetzt, die mit
Geh, Fahr- und/oder Leitungsrechten zu belasten sind. Die Festsetzung entsprechender
Flächen im Bebauungsplan allein begründet diese Rechte jedoch noch nicht. Vielmehr bedarf es nachfolgend der grundbuchlichen Eintragung. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans
wird zunächst lediglich verhindert, dass die Flächen bebaut oder sonst dauerhaft so genutzt werden, dass Wege- oder Leitungsrechte später nicht mehr umgesetzt werden können. Für die privaten Verkehrsflächen wird kein gesondertes Leitungsrecht festgesetzt.
Verkehrsflächen sind traditionell für die Aufnahme von Versorgungsleitungen bestimmt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
7.2 Stellungnahme vom 23.06.2016:
Ergänzend zur Stellungnahme vom 17.06.2016 werde gebeten, folgenden Punkt mit zu berücksichtigen:
SWK Netze GmbH (Fernwärme):
Es wird um Ausweisung einer Fläche für die Versorgung gebeten.
Das betroffene Gebiet könne mittels Nahwärmeausbau inkl. Erzeugungsanlage erschlossen
werden. Ebenfalls möglich sei die zukünftige Versorgung der Kita Krützboomweg mit Nahwärme mit folgenden Gegebenheiten:
• Das Baugebiet des Bebauungsplanes werde als erstes angeschlossen.
• Die Erzeugungsanlage (Gebäude – vergleichbar mit einer Garage – BHKW und
Brennwertkessel beinhaltend) werde auf dem nachfolgend beschriebenen Grundstück gebaut.
Es wird gebeten, auf dem Grundstück Gemarkung Fischeln, Flur 14, Flurstück 4645, im Bereich der öffentlichen Grünfläche, entsprechend § 9 (1) Nr. 12 BauGB, eine „Fläche für Versorgung - Wärme“ (3 x 6 m), im Bebauungsplan auszuweisen.
Abwägung:
Ein Anschluss des Bebauungsplangebietes Nr. 784 an das Fernwärmenetz ist nicht vorgesehen. Fischeln ist derzeit kein Vorranggebiet für Fernwärme. Der letzte Leitungsabschnitt
liegt über 2 km nördlich in der Johannesstraße/Fütingsweg im Stadtteil Dießem. Aufgrund
der Leitungswärmeverluste und der Investitionskosten für das Wärmenetz ist ein sinnvolles
Verhältnis zwischen Netzlänge und genutzter Wärmemenge erforderlich. Liegen Wärmequelle und Versorgungsgebiet zu weit auseinander oder sinkt die Wärmeabnahmemenge
unter einen anlagenbedingten Grenzwert, ist der wirtschaftliche Betrieb gefährdet. Weiterhin ist grundsätzlich zu bedenken, dass der Ausbau von Nah- und Fernwärmenetzen unter
Umständen mit Maßnahmen zur Reduzierung des Gebäudewärmeverbrauchs kollidieren
und den Anschluss von besonders energiearmen (Neubau)Siedlungen verhindern kann.
Nah- und Fern-wärmeversorgungsanlagen sind besonders zur Wärmeversorgung von
Gebieten geeignet, deren Wärmesanierungspotenziale aus Gründen des Stadtbildes, des
Denkmalschutzes oder auch aus sozialen Gründen nicht vollständig ausgeschöpft werden
können. Besonders gute Nah- bzw. Fernwärmeeignung haben Siedlungen mit einer hohen
Begründung zur Vorlage 3578/17
Seite 37
städtebaulichen Dichte, mit vielen Haushalten und/oder mit einem Wärmegroßabnehmer
(z. B. Schule, Schwimmbad, Gewerbebetrieb). Für ein (dezentrales) Nahwärmenetz sind
bspw. Reihenhaussiedlungen und Zeilenbebauung mittlerer Dichte besonders gut geeignet. Im Bebauungsplangebiet Nr. 784 sind lediglich Einzel- und Doppelhäuser zulässig.
Dem Wunsch nach der Festsetzung einer Fläche für Versorgung - Wärme - soll aus Sicht der
Verwaltung grundsätzlich entsprochen werden. Durch die gemeinsame Erzeugung von
Wärme und Strom in einem Blockheizkraftwerk (BHKW) ist der Primärenergieeinsatz und
CO2-Schadstoffaustausch gegenüber der getrennten Erzeugung deutlich geringer. Als
Zweckbestimmung für die Versorgungsfläche soll jedoch der Begriff „Kraft-WärmeKopplung (KWK)“ gewählt werden. In § 9 (1) Nr. 12 BauGB wird klargestellt, dass
Versorgungsflächen auch Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und
zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte
aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme- Kopplung sind. Möglich ist danach z. B. eine
gezielte Festsetzung von Flächen für Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung innerhalb eines
Baugebiets. Die Planzeichenverordnung gibt hier ein eigenes Planzeichen (KWK) vor.
Festsetzungen nach Nr. 12 BauGB beinhalten eine Standortsicherung, begründen jedoch
keinen Anschluss- und Benutzungszwang. Ein Anschluss- und Benutzungszwang ist über
einen städtebaulichen Vertrag oder Grundstückskaufvertrag möglich. Gegenstand eines
städtebaulichen Vertrages können nach § 11 Abs.1 Nr. 4 BauGB auch Vereinbarungen über
die Nutzung von Netzen und Anlagen der Kraft-Wärme-Koppelung für die Wärme- und
Elektrizitätsversorgung einschließlich der Kälteversorgung entsprechend den mit den
städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken sein. Die
Gemeinden können das Instrument des städtebaulichen Vertrages einsetzen, um ihre
energiepolitischen und energiewirtschaftlichen Vorstellungen über die Nutzung erneuerbarer Energien konkretisierend umzusetzen.
Problematisch ist, wenn sich die Festsetzung auf den Einsatz einer bestimmten erneuerbaren Energie oder einer bestimmten Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung bezieht, das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmG) aber die Wahlfreiheit zwischen verschiededenen erneuerbaren Energien oder Ersatzmaßnahmen (Anschluss an Nah- oder
Fernwärmeversorgungsanlagen oder Anlagen der Kraft-Wärme-kopplung) zulässt. Dies gilt
insbesondere dann, wenn der Bauherr für ihn standortgünstigere Alternativen wie z. B.
Geothermie etc. nutzen kann und damit dem Energiefachrecht besser entspricht. Ebenso
wenn der Bebauungsplan ganz bestimmte Maßnahmen festsetzt, beispielweise BHKW-Anlagen, der Bauherr aber ein Nullenergiehaus errichtet, was BHKW-Anlagen erübrigt und die
Wirtschaftlichkeit der Gemeinschaftsanlage in Frage stellt. Die Vorgaben aus dem Energiefachrecht sind für die Errichtung von Gebäuden bereits hoch angesetzt und werden regelmäßig dem Stand der Technik angepasst. Zielkonflikte zwischen dem Energiefachrecht und
der Bauleitplanung können daher auch auftreten, wenn energetische Festsetzungen im
B-Plan durch die Fortentwicklung des Standes der Technik überholt sind.
Vor einem Anschluss- und Benutzungszwang ist auch der Installations-/Betriebsaufwand
für ein KWK gegenüber alternativen Energiekonzepten zu prüfen. Geht eine Wirtschaftlich-
Begründung zur Vorlage 3578/17
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keitsprüfung deutlich zu Lasten der betroffenen Bürger (Bauherren) aus, dürfte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei den entsprechenden Festsetzungen verletzt sein.
Die Stadt Krefeld verfährt bei der Aufstellung von Bebauungsplänen grundsätzlich konsensual und versucht mit den Eigentümern/Bauherren/Investoren durch vertragliche Regelungen, einvernehmlich die effizienteste Lösung für die betroffenen Gebiete zu finden. Es wird
einzelfallbezogen entschieden und überprüft, ob der Anschluss eines Grundstückes an ein
Nahwärmenetz sinnvoll und möglich wäre. Auf diesem Wege kann somit ein „freiwilliger“
Anschluss- und Benutzungszwang geregelt werden. In Bezug auf eine Versorgung mit alternativen Energieträgern, erscheint ein genereller, zwingender Anschluss- und Benutzungszwang als zu einschränkend und nicht effektiv. Zwar besteht die Möglichkeit durch den
Erlass einer Satzung, auf Basis des § 9 der Gemeindeordnung NRW, einen Anschluss- und
Benutzungszwang einzuführen, jedoch wird dies nicht empfohlen, da die Einführung eines
Anschluss- und Benutzungszwangs einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsrechte der
Grundstückseigentümer darstellt. Zurzeit ist vorgesehen, dass die Stadt Krefeld das
Bebauungsplangebiet selbst entwickelt, um eine direkte Einzelvermarktung an Bauwillige
zu ermöglichen. Die Benutzung der Anlage ist in einem Grundstückskaufvertrag regelbar.
Die Versorgungsfläche von 3 x 6 m soll in Randlage zwischen öffentlichem Parkplatz und
der öffentlichen Grünfläche - Parkanlage - festgesetzt werden. Hier wird sie weniger stark
wahrgenommen als in zentraler Lage im Park. Grundsätzlich sind bauliche Anlagen innerhalb von festgesetzten Grünflächen nicht ausgeschlossen, solange sie nach deren Zweckbestimmung zur normalen Ausstattung gehören, sie baulich untergeordnet bleiben und der
Grüncharakter der Grünfläche prägend bleibt. Dies ist für die geplante Anlage zu bejahen;
sie nimmt nur einen unwesentlichen Teil der großflächigen Parkanlage ein und ist durch
Farbgebung und Begrünung gut in die Parkanlage zu integrieren. Da insoweit mit baulichen
Anlagen in Grünflächen zu rechnen ist, bedarf es keiner erneuten Offenlage. Hat eine nach
der öffentlichen Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung, so besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung von Bürgern und
Behörden. Die Ergänzung hat weder negative Auswirkungen auf andere Grundstücke, noch
werden Behörden in ihrem öffentlichen Aufgabenbereich berührt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
8.
Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 16.06.2016
Stellungnahme:
8.1 Dezernat 26, Luftverkehr
Gegen die Bauleitplanung bestünden grundsätzlich keine Bedenken.
Frühzeitiger Hinweis:
Das Plangebiet befinde sich in einem Schutzbereich für Lufttfahrt – Navigationsanlagen
gemäß § 18 a Luftverkehrsgesetz (LuftVG).
Begründung zur Vorlage 3578/17
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Objekte (Krane, Bauhilfsanlagen etc.), die eine Höhe von 20,00 m über Gelände überschreiten sollten, dürften nur nach vorhergehender Anzeige an die Bezirksregierung
Düsseldorf, Dez. 26 – Luftverkehr – und Entscheidung durch das Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung (BAF) gemäß § 18a LuftVG errichtet werden (materielles Bauverbot).
Abwägung:
Für bauliche Anlagen wird im Bebauungsplan Nr. 784 eine maximale Gebäudehöhe festgesetzt. Im Allgemeinen Wohngebiet WA1 darf diese nicht 45,80 m über NHN überschreiten,
im Allgemeinen Wohngebiet WA2 erfolgt eine Begrenzung auf 49,0m über NHN. Dies
entspricht maximalen Gebäudehöhe von ca. 6,50 m bzw. ca. 9,50 m. Gebäudehöhen von
über 20 m sind damit im Plangebiet nicht realisierbar.
Das Aufstellen von Objekten (Krane, Bauhilfsanlagen etc.) unterliegt nicht dem Bauplanungsrecht. Auch vom Anwendungsbereich der BauO NRW sind Kräne ausgenommen
(vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 5 BauO NRW), so dass weder das materielle noch das formelle Bauordnungsrecht anwendbar sind. Kräne unterfallen als Maschinen den Vorschriften der
Maschinenverordnung.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
8.2 Dezernat 35.4
Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten ergehe folgende Stellungnahme:
Gegen die Planung bestünden keine Bedenken, da sich im Planungsgebiet keine Bau- und
Bodendenkmäler befänden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes
stünden.
Zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange werde empfohlen, falls nicht bereits
geschehen den LVR - Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Pulheim, und den LVR - Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere
Denkmalbehörde zu beteiligen.
Abwägung:
Die erwähnten Fachämter, die der unteren Denkmalbehörde beratend zur Seite stehen,
wurden obligatorisch am Verfahren beteiligt. Eine Stellungnahme wurde weder vom Amt für
Denkmalpflege noch vom Amt für Bodendenkmalpflege abgegeben. In Verbindung mit der
Präklusionsregelung kann davon ausgegangen werden, dass die von den o.g. Dienststellen
wahrzunehmenden öffentlichen Belange nicht berührt werden. Auf das Verhalten bei der
Entdeckung von Bodendenkmalen wird obligatorisch in der Planurkunde hingewiesen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Begründung zur Vorlage 3578/17
9.
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Fachbereich 21 - Zentraler Finanzservice und Liefenschaften, mit Schreiben vom
20.06.2016
Stellungnahme:
Aus liegenschaftlicher Sicht bestünden grundsätzlich keine Bedenken gegen die beabsichtigte Ausweisung in dem Bebauungsplan Nr. 784 - westlich Krützboomweg / nördlich
Hanninxweg. Die Sachgebiete unbebaute Grundstücke / Pachten, Wohnungsbauförderung
sowie An- und Verkauf von Grundstücken wurden beteiligt.
Es werde gebeten, den Fachbereich 21 frühzeitig in die Planungen mit einzubeziehen, da
die zu vermarktenden Flächen vermögensmäßig dem FB 21 zugeordnet seien und die Absicht bestünde, diese Flächen auch über den FB 21 zu vermarkten.
Ansonsten verweise man auf die Ausführungen vom 10.02.2014 nebst Anlagen.
Abwägung:
Zurzeit ist vorgesehen, dass die Stadt Krefeld das Bebauungsplangebiet selbst entwickelt,
um eine direkte Einzelvermarktung an Bauwillige zu ermöglichen. Dazu sollen nach Rechtskraft des Bebauungsplanes die zur Entwicklung des Baugebietes erforderlichen Baumaßnahmen zur Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche, der privaten Erschließungsstiche
und der Grünflächen von der Verwaltung ausgeschrieben werden. Die hierfür erforderlichen
Kosten sind ermittelt (vgl. Kap. VIII. Nr. 3 der Begründung zum Bebauungsplan). Die
Entwicklung des Baugebietes wird durch eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe, in der u.
a. die Fachbereiche Tiefbau, Grünflächen, Liegenschaften und Stadtplanung vertreten sind,
begleitet. Da es sich um keine klassische „Investorenplanung“ handelt und sich die Grundstücke zurzeit vollständig im städtischen Eigentum befinden, wird kein städtebaulicher
Vertrag geschlossen. Die dort üblicherweise zu veranschlagenden Folgekosten wie z.B.
Infrastrukturfolgekosten für KiTa-Plätze sind in Vorbereitung der Vermarktung bei der
Preisfindung der Einzelgrundstücke zu berücksichtigen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
10.
Vodafone GmbH, Ratingen, mit E-Mail vom 21.06.2016:
Stellungnahme:
Im angegebenen Planungsbereich befänden sich Glasfaserleitungen der Vodafone GmbH
(ehemals ISIS / ehemals Arcor AG & Co KG).
Die durchschnittliche Verlegungstiefe der marktierten Kabel- und Rohrleitungen betrage ca.
0,75 m (ausgenommen von z. B. Spülbohrungen oder Pressungen).
Die Trassen seien im beigefügten Plan dargestellt. Es werde gebeten sicherzustellen, dass
durch die eigenen bzw. durch die beauftragten Auftragnehmerkräfte die allgemeinen Vorschriften beachtet und eingehalten werden.
Begründung zur Vorlage 3578/17
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Abwägung:
Die Kabeltrasse verläuft innerhalb der Verkehrsfläche der Anrather Straße, im Bereich des
parallel geführten Geh-/Radweges. Damit liegt die Trasse außerhalb des Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes Nr. 784. Eine räumliche Betroffenheit liegt nicht vor.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
11.
Fachbereich 67 - Grünflächen, mit Schreiben vom 08.07.2016
Stellungnahme:
Voraussichtlich ließen sich nur kleine oder ggf. sogar gar keine Teile der bisherigen Tennisplatz-Eingrünung erhalten. Der LBP bilanziere dies zwar zutreffend, stellenweise finde dies
jedoch im Text und in der Tabelle keinen Niederschlag. Dies sollte noch korrigiert werden,
sofern der LBP öffentlich zugänglich sein sollte. Außerdem sollte die Zuordnung der
Ausgleichsflächen noch deutlich herausgearbeitet werden. Das sei zwar in der Begründung
geschehen, nicht jedoch in den textlichen Festsetzungen: siehe Ziffer 7 mit Verweis auf die
nicht existente Festsetzung 2.3 bzw. Hinweis Nr. 2. M. E. sollte Hinweis Nr. 2 auch als
textliche Festsetzung formuliert werden. Die Finanzierung der Ausgleichsmaßnahmen sollte
über einen städtebaulichen Vertrag abgesichert werden. Hierin sollte auch geregelt
werden, wer für die dauerhafte Unterhaltung der Lärmschutzanlage zuständig ist. Das
könne nicht FB 67 sein.
Die dargestellten beiden privaten Verkehrsflächen müssten offen sein für alle Bürger,
damit man vom Krützboomweg zur Grünfläche gelangen könne.
Da in diesem B-Plan auf einen weiteren öffentlichen Spielplatz verzichtet worden sei, seien
Mittel für den vorhandenen Spielplatz Franz-Heckmanns-Straße zur Ertüchtigung des Spielangebotes zu errechnen und über einen städtebaulichen Vertrag zu sichern. Die Ermittlung
sollte eine Pauschalsumme als Ergebnis haben (ähnlich Spielplatz Rathenaustraße).
In der textlichen Festsetzung unter Punkt 6.3.2 sei die Angabe zu den zu pflanzenden
Bäumen von 18/20cm auf 20/25cm zu ändern.
Abwägung:
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) wird im Rahmen der Eingriffsbeurteilung
und Kompensationsberechnung von einem Totalverlust des Gehölzbestandes im Plangebiet ausgegangen. Es werden die aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans maximal möglichen Auswirkungen betrachtet (worst-case-Szenario). Der Bebauungsplan sieht
im Bereich der bisherigen Tennisplatzeingrünung ein allgemeines Wohngebiet bzw. eine
öffentliche Parkanlage vor. Wenngleich nicht auszuschließen ist, dass einzelne Gehölze
hier erhalten werden können, wird im Bebauungsplan aus Gründen der planerischen
Flexibilität und Zurückhaltung keine Erhaltungsbindung für Gehölze festgeschrieben. Der
Eingriff kann daher auch günstiger ausfallen als berechnet. Der Planungssicherheit
Rechnung tragend, wird jedoch von der denkbar ungünstigsten Entwicklung bei der Verwirklichung des Bebauungsplanes ausgegangen. Hinweise zum Teilerhalt des Gehölzbe-
Begründung zur Vorlage 3578/17
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standes im LBP beziehen sich daher vielmehr auf die Ebene der Bauausführung und sind
als freiwillige Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zu verstehen. Eine Änderung des
LBP ist nicht erforderlich. Der Bebauungsplan einschließlich Begründung und Umweltbericht berücksichtigen einen Totalverlust des Gehölzbestandes als worst-case-Ansatz.
Im Bebauungsplanentwurf zur Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB wird in der textlichen Festsetzung Nr. 7 richtigerweise auf die textliche Festsetzung Nr. 6.3 verwiesen. Zur verwaltungsinternen Abstimmung wurde noch ein älterer Entwurf genutzt, der noch die falsche
Nummer enthielt. Entscheidend für die Wirksamkeit des Aufstellungsverfahrens ist der zur
öffentlichen Auslegung genutzte Plan. Insofern ergibt sich kein Handlungsbedarf.
Der Hinweis Nr. 2 verweist auf die Zuordnung planexterner Ausgleichsflächen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 784 liegen. Festsetzungen eines
Bebauungsplanes, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes wirken sollen, sind unzulässig, d. h. ein Bebauungsplan kann nur Festsetzungen für
Flächen innerhalb seines räumlichen Geltungsbereiches treffen. Allerdings ist nicht zwingend, dass sich der räumliche Geltungsbereich eines Bebauungsplanes auf zusammenhängende Flächen beschränkt; der räumliche Geltungsbereich kann sich auch aus getrennt
liegenden Flächen zusammensetzen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Bebauung eines
Gebietes Eingriffe in Natur und Landschaft bedingt (Eingriffsbebauungsplan), die nicht im
unmittelbaren Umfeld ausgeglichen werden können, so dass ein zweiter Geltungsbereich
zur Bereitstellung der Ausgleichsflächen festgelegt werden muss (Ausgleichbebauungsplan). Von diesem Instrument ist beim Bebauungsplan Nr. 784 jedoch kein Gebrauch gemacht worden; es gibt nur einen Eingriffsbebauungsplan. Folglich kann die Zuordnung von
Ausgleichsflächen nur als Hinweis erfolgen. Der Informationsfunktion über den räumlichen
Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich wird damit ausreichend genüge getan.
Die Stadt Krefeld ist als Plangeberin zur Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen verpflichtet. Ein gesonderter Vertragsabschluss in Form eines städtebaulichen Vertrages ist
nicht erforderlich. Die planinternen und planexternen Ausgleichsflächen gehen in die
gemeindliche Unterhaltung. Die öffentliche Parkanlage sowie die im Ausgleichflächenpool
eingestellte planexterne Ausgleichsfläche wird üblicherweise durch den FB 67 hergestellt
und gepflegt. Der Lärmschutzwall ist Bestandteil der öffentlichen Grünfläche und damit
auch der planinternen Ausgleichsfläche. Der FB 67 ist damit grundsätzlich für die
Unterhaltung zuständig. Die Etatisierung von Haushaltsmitteln für die Unterhaltung und
Pflege des Lärmschutzwalles ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Eine Schließung der privaten Verkehrsflächen zur öffentlichen Grünfläche würde das Ziel
eines durchgängigen Baugebietes mit fußläufigen Naherholungsqualitäten konterkarieren.
Gegebenenfalls ist eine Abpollerung denkbar, dies obliegt aber dem Straßenverkehrsrecht
und ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.
Für den Spielplatz Franz-Heckmanns-Straße hat der Fachbereich 67 im Nachgang einen
Investitionsbeitrag von 10.000 € berechnet. Zurzeit ist vorgesehen, dass die Stadt Krefeld
das Bebauungsplangebiet selbst entwickelt. Da es sich um keine klassische „Investorenplanung“ handelt und sich die Grundstücke zurzeit vollständig im städtischen Eigentum
Begründung zur Vorlage 3578/17
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befinden, wird kein städtebaulicher Vertrag geschlossen. Die dort üblicherweise zu
veranschlagenden Folgekosten wie z. B. Infrastrukturfolgekosten für KiTa-Plätze sind in
Vorbereitung der Vermarktung bei der Preisfindung der Einzelgrundstücke zu berücksichtigen.
Der Bitte, den Stammumfang der zu pflanzenden Bäume zu erhöhen, wird nachgekommen.
Bäume mit einem Stammumfang von 20-25 cm wurden durchschnittlich 10-15 Jahre
herangezogen. So ist am besten gewährleistet, dass sie optimal vorbereitet sind und eine
gute Anwachsleistung zeigen.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
12.
Fachbereich 53 – Gesundheit, mit Schreiben vom 13.02.2017
Stellungnahme:
Die geplante Realisierung der Süd-Westumgehung berge Konflikte mit dem Schutzgut
Mensch im o. g. Plangebiet. Unter Beachtung der Ausführungen unter Punkt 1 und 2 bestünden keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Realisierung des Vorhabens.
1. Aspekte die im Rahmen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes weitere Aufmerksamkeit und ggf. Maßnahmen zur Abhilfe erfordern würden:
Durch die geplante Süd-Westumgehung Fischeln (B-Plan 600) würden erhebliche zusätzliche Lärmemissionen entstehen. In Teilen des Plangebietes würden, trotz der bereits
geplanten aktiven Schutzmaßnahmen, die schalltechnischen Orientierungswerte für die
städtebauliche Planung der DIN 18005-1 Beiblatt 1 für Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete von 55/45 dB(A) Tag/Nacht überschritten. Insbesondere sei hiervon das 2. OG
betroffen - dort wo sich in der Regel die Schlafräume befänden. Die im B-Plan festgesetzten
weiteren Lärmschutzmaßnahmen nach DIN 4109, würden aus Sicht des vorbeugenden
Gesundheitsschutzes nur einen unbefriedigenden Lösungsansatz darstellen. Aktive
Lärmschutzmaßnahmen sollten den passiven vorgezogen werden. So sei ggf. zu prüfen, ob
eine ganztägliche Herabsetzung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Süd-Westumgehung die Immissionen im Plangebiet weiter reduzieren könnte. Nächtlicher Verkehrslärm
führe schon bei geringen Innenraumpegeln zu physiologischen und psychologischen
Belastungen; Schlafstörungen seien die Folge. Das Ausmaß der Störungen hänge von der
jeweiligen Intensität, dem Spektrum, dem Pegel und der Expositionsdauer bzw. dem
Zeitpunkt des Einwirkens ab. In Feldversuchen zu Verkehrslärmbelästigungen hätten
C. Maske, H. Ising und K. Hech bei den Probanden erhöhten Blutdruck, beschleunigte
Atem- und Herzfrequenz, durch ein gesteigerten Stoffwechsel und herabgesetztem
Hautwiderstand sowie durch vermehrte Stresshormonausscheidung nachgewiesen. Die
vermehrte Stresshormonausscheidung begünstige Krankheiten wie Arteriosklerose und
erhöhe, wie die Caerphilly-Speedwell-Kohortenstudie belege, das Risiko einer HerzKreislauf-Erkrankung. Erhöhte Cortisolwerte (Stresshormon), wie sie C. Maske et al. bei
einer nächtlichen Verkehrslärmbelästigung von 52,8 - 68,5 dB(A) nachwies, hätten u. a.
diabetogene Wirkung, Immunsuppression, Magenschwüre sowie die Förderung des
Knochenmark- und Muskulaturabbaus zur Folge. Die gesundheitlichen Auswirkungen
hätten eine Latenzzeit von etwa 5-10 Jahren.
Begründung zur Vorlage 3578/17
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2. Zusammenfassung:
Aus Sicht des vorbeugenden Gesundheitsschutzes ließen sich die Planungen des B-Plan
784 nicht ohne weitere Schutzmaßnahmen mit den Planungen der Süd-Westumgehung
Fischeln (B-Plan 660) in Einklang bringen. Bei der für das Plangebiet maßbeglichen Emissionsquelle (B-Plan 660) seien weitere aktive Lärmschutzmaßnahmen (z. B. Reduzierung
der Höchstgeschwindigkeit) erforderlich. Dabei seien die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung der DIN 18005-1 Beiblatt 1 zur Beurteilung heranzuziehen.
Abwägung:
Bei Inbetriebnahme der Westumgehung Fischeln werden im Plangebiet tagsüber Beurteilungspegel zwischen 43 dB(A) (Südostecke) und 67 dB(A) (Westrand) und zwischen
34 dB(A) (Südostecke) und 57 dB(A) (Westrand) nachts erwartet. Damit werden die
Orientierungswerte der DIN 18005 für WA-Gebiete 55/45 dB(A) Tag/Nacht in ca. 2/3 des
Plangebietes um bis zu 12 dB(A) tags und nachts überschritten. Grundsätzlich ist bei der
Planung von Schallschutzmaßnahmen aktiven Maßnahmen der Vorzug vor passiven
Maßnahmen an den Gebäuden zu geben. Als Maßstab für die Entscheidung, von den sich
gebotenen Maßnahmen aktiven Schallschutzes abzusehen und auf passiven Schallschutz
zu verweisen, gibt § 41 Abs. 2 BImSchG vor, dass die „Kosten außer Verhältnis zum
Schutzzweck“ stehen müssen. Grundsätzlich ist zu untersuchen, was für eine die Einhaltung der Immissionswerte vollständig sicherstellende Schutzmaßnahme aufzuwenden
wäre (sog. Vollschutz). Sollte sich dieser Aufwand als unverhältnismäßig erweisen, sind
schrittweise Abschläge vorzunehmen. Bei welcher Relation zwischen Kosten und Nutzen
die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für aktiven Lärmschutz anzunehmen ist,
bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Kriterien für die Bewertung des
Schutzzwecks sind die Vorbelastung, die Schutzbedürftigkeit und Größe des Gebietes, die
Zahl der betroffenen Personen sowie das Ausmaß der für sie prognostizierten Grenzwertüberschreitungen und des zu erwartenden Wertverlustes der betroffenen Grundstücke.
Innerhalb von Baugebieten sind bei der Kosten-Nutzen-Analyse insbesondere
Differenzierungen nach der Zahl der Lärmbetroffenen zulässig und geboten (Betrachtung
der Kosten je Schutzfall).
Durch den Gutachter wurden Lärmschutzhindernisse mit Höhen von 5,5 m, 6,5 m und 8 m
Höhe gerechnet. Mit einem 5,5 m (Bereich A und B) bzw. 3,5 m (Bereich C) hohen Hindernis
sind in allen ebenerdigen Außenwohnbereichen (Terrassen, Balkone) Beurteilungspegel
von 55 dB(A) oder geringere Pegel zu erwarten. Im 2. OG liegen die höchsten Beurteilungspegel zwischen 54 und 60 dB(A) tags und 44 und 50 dB(A) nachts. Zum Schutz des 1. OG
am Westrand des Plangebietes wäre ein 6,5 m hohes Lärmschutzhindernis erforderlich. Im
1. OG werden dann Beurteilungspegel von höchstens 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts
erreicht. Lediglich an dem nördlichsten und den beiden südlichsten Gebäuden der westlichen Baureihe sind Beurteilungspegel von 56 dB(A) tags und 46 dB(A) nachts zu erwarten.
Im 2. OG liegen die höchsten Beurteilungspegel nahezu unverändert zwischen 54 und
59 dB(A) tags und 44 und 48 dB(A) nachts. Zum Schutz des 2. OG am Westrand des Plangebietes wäre ein 8 m hohes Lärmschutzhindernis erforderlich. Mit einem solchen 8 m hohen Hindernis werden in allen Außenwohnbereichen und an allen Fassaden im EG und im
1. OG Beurteilungspegel von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts unterschritten. Im 2. OG
Begründung zur Vorlage 3578/17
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sind an dem nördlichsten Gebäude und den vier Gebäuden in der Südwestecke des Plangebietes Beurteilungspegel von 56 dB(A) tags und 46 dB(A) nachts zu erwarten. Es liegen
hier noch Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 von bis zu 1 dB vor.
Es zeigt sich, dass das Plangebiet nicht in Gänze durch aktive Schallschutzmaßnahmen
sinnvoll geschützt werden kann bzw. ein unverhältnismäßig hoher Aufwand für eine leichte
Verbesserung bzw. ganzheitlichen Schallschutz erforderlich wäre. Der wichtige Schutz der
ebenerdigen Außenwohnbereiche wird bereits mit einem 5,5 m hohen Lärmschutzhindernis erreicht. Es werden tags Außenpegel von 55 dB(A) oder geringer erreicht. Mit einem
Dauergeräuschmilieu von ca. 55 dB(A) ist noch eine weitgehend störungsfreie Kommunikation gewährleistet. Geht man ferner davon aus, dass (leicht) gekippte Fenster noch eine
Abschirmwirkung von bis zu 15 dB(A) haben, ist bei einem Außenpegel von bis 55 dB(A)
ein zumutbarer Innenpegel von bzw. nahe bei 40 dB(A) noch gewährleistet. Lediglich für
10 Häuser im Westen des Plangebietes sind für den Lärmpegelbereich III zusätzliche
passive Schallschutzanforderungen zu erfüllen; die Anforderungen an den passiven
Schallschutz sind auf diesem Lärmniveau relativ gering und werden erst ab dem 1. OG
relevant. Hier ist in der Regel von geschlossenen oder gekippten Fenstern mit entsprechender Schallpegelminderung auszugehen. Tagsüber kann ein ausreichender Luftwechsel
durch eine Stoßlüftung erreicht werden. Zum Schutz vor Nachtlärm werden für den
Lärmpegelbereich III schallgedämmte Lüftungseinrichtungen für Schlafräume festgesetzt.
[Anmerkung: Bis einschließlich LPB II (maßgeblicher Außenlärmpegel 56 bis 60 dB(A)
einschließlich eines Zuschlages von 3 dB(A)) sind keine „echten“ Anforderungen an die
Fassadendämmung zu stellen, da diese Anforderung bereits von den heute aus Wärmeschutzgründen erforderlichen Isolierglasfenstern bei ansonsten üblicher Massivbauweise
in der Regel erfüllt werden].
Die lärmschutztechnischen Verbesserungen durch eine Erhöhung des Lärmschutzhindernisses wären vergleichsweise gering und wären sowohl aus stadtgestalterischen Gründen
als auch unter Kosten-Nutzen-Relationen unverhältnismäßig. Bei einem 5,5 m hohen
Lärmschutzhindernis sind für 10 Häuser und bei einem 6,5 m hohen Hindernis für 4 Häuser
zusätzlich passive Lärmschutzvorkehrungen im Lärmpegelbereich III zu treffen. Bei einem
8 m hohen Lärmschutzhindernis würden sämtliche Baufelder außerhalb des LPB III liegen.
Zudem würde eine weitere Erhöhung der Lärmschutzhindernisse zunehmend die Sicht auf
den Freiraum auch aus den oberen Stockwerken unterbinden. Es wäre mit einer Verkehrswertminderung für die Grundstücke zu rechnen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf
der Westumgehung wurde auf Höhe des Kita-Grundstückes im Schallgutachten bereits mit
50 km/h angesetzt. Eine Geschwindigkeitsreduzierung auf dem übrigen Abschnitt der
Westumgehung würde dem verkehrsplanerischen Ziel „Sicherheit und Leichtigkeit“ auf
einer Umgehungsstraße zu gewährleisten, fundamental widersprechen.
Die Einhaltung oder Unterschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 ist „wünschenswert“, entspricht aber in den seltensten Fällen der Realität. Der Immissionsschutz genießt
beim Ausgleich der widerstreitenden Interessen keinen absoluten Vorrang. Das gewählte
Lärmschutzkonzept erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung. Es werden vorrangig
aktive Lärmschutzmaßnahmen ergriffen und erst ergänzend auf passiven Lärmschutz
verwiesen, da erfahrungsgemäß der Aufwand für vollständigen Lärmschutz deutlich
Begründung zur Vorlage 3578/17
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zunimmt, wenn höher gelegene Geschoss (gleichfalls dem Schutz der Erdgeschosse und
der ebenerdigen Außenwohnbereiche) optimal geschützt werden sollen. Im Plangebiet wird
mit der Einhaltung der Orientierungswerte für die Außenwohnbereiche und Maximalwerten
von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts vor den oberen Geschossen ein zufriedenstellendes
Umweltschutzniveau erreicht. Für die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse können als
maximale Orientierung die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV herangezogen werden.
Obwohl diese deutlich über den Werten der anderen lärmtechnischen Regelwerke
ansetzen, unterliegen diese gleichwohl keinen Bedenken, weil sie nicht den Übergang zur
Gesundheitsgefährdung markieren, sondern bereits vor erheblichen Belästigungen
schützen sollen. Werden die Grenzwerte für Kern-, Misch- oder Dorfgebiete mit 64/54 dB(A)
eingehalten, sind die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse noch gewahrt (vgl.
BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18.04). Der kritische Toleranzwert von 70 dB(A) tags
und 60 dB(A) nachts, ab dem geprüft werden muss, ob die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreicht ist, wird im Plangebiet deutlich unterschritten.
Bei Einhaltung von Grenz- oder Richtwerten (durch aktiven/passiven Schallschutz) sind die
Interessen der Emittenten und Immissionsbetroffenen grundsätzlich sachgerecht ausgeglichen. Darüber hinaus können die Bauherren durch Platzierung des Gebäudes auf dem
Grundstück, Grundrissgestaltung, Anordnung der Wohnräume und der Fenster oder durch
die Gestaltung von Außenwohnbereichen und andere ihnen mögliche und zumutbare
Maßnahmen der "architektonischen Selbsthilfe“ ihrerseits auf die Lärmsituation reagieren.
Im Interesse vorbeugenden Immissionsschutzes kann dem Emittenten zwar eine vollständige Ausnutzung der Immissionswerte verwehrt werden. Hierfür bedarf es jedoch eines
rechtfertigenden Anlasses. Es müssen städtebauliche Gründe vorliegen, auf die die Vorsorgeplanung gestützt werden kann. Es ist jedoch nicht erkennbar, warum im Bebauungsplan Nr. 784 ein höherer Schutzstandard gelten soll, als in anderen Baugebieten.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
D.
Verwaltungsvorschläge
1. Höhe baulicher Anlagen
Die Ausführungen zur Höhe baulicher Anlagen in der textlichen Festsetzung Nr. 2 werden
aus Verständnisgründen umformuliert. So wird klargestellt, dass für die im WA 1 und WA 2
jeweils zulässigen Einzelhäuser unterschiedliche maximale Gebäudehöhen gelten. Für die
Einzelhäuser im WA 1 sind niedrigere Gebäudehöhen festgesetzt, um hier einen verträglichen Übergang zum angrenzenden Landschaftsraum sicherzustellen. Doppelhäuser können lediglich im WA 2 errichtet werden, so dass für diese im Plangebiet nur eine maximale
Gebäudehöhe gilt.
Dem Verwaltungsvorschlag wird gefolgt.
2. Zufahrten zu Garagen, Carports und Stellplätzen
Die textliche Festsetzung zu Garagen, Carports und Stellplätzen wird geringfügig umgeschrieben, um klarzustellen, dass Stellplätze auch innerhalb der Zufahrten zu Garagen,
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Carports und Stellplätzen zulässig sind. Weiterhin ausgeschlossen sind selbständige
Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie außerhalb der speziell
festgesetzten Flächen für Garagen/Stellplätze.
Dem Verwaltungsvorschlag wird gefolgt.
3. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurde festgestellt, dass die in der Planurkunde
festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte in den textlichen Festsetzungen nicht
zugeordnet sind und in der Begründung zum Bebauungsplan lediglich in der Beschreibung
des städtebaulichen Konzeptes erläutert werden. Hier wird ausgeführt, dass die festgesetzten GFL-Flächen der Erschließung hinterliegender Grundstücksbereiche dienen.
Die Planurkunde und Begründung soll im Nachgang um die fehlende textliche Festsetzung
ergänzt werden. In die beiden GFL-Flächen wird der Namenskürzel „GFL“ eingetragen, um
eine eindeutige Beziehung zu der neuen textlichen Festsetzung herzustellen. Die mit einem
"GFL" ausgewiesenen Flächen dienen der Erschließung der angrenzenden Baugrundstücke.
Sie sind mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger, Versorgungsträger und Entsorgungsunternehmen zu belasten. Die begünstigten Bauflächen werden mit
Pfeilen gekennzeichnet.
Da aus den bisherigen Festsetzungen der Planurkunde und Begründung zur Offenlage, Sinn
und Zweck der Festsetzung der GFL-Flächen ablesbar sind und die Änderungen in der
Begründung lediglich redaktionelle Wirkung haben, welche die ohnehin schon vorhandene
Festsetzung durch eine ergänzende Formulierung klarstellen, ist aus Gründen der Rechtssicherheit keine erneute öffentliche Auslegung erforderlich.
Dem Verwaltungsvorschlag wird gefolgt.
4. Erweiterung überbaubare Grundstücksfläche
Im WA1 werden für das nördlichste und südlichste horizontal ausgerichtete Baufeld die
überbaubaren Grundstücksflächen nach Westen um jeweils 3 m verlängert. Hierdurch soll
ein größerer Gestaltungsspielraum für die Anordnung von Hauptgebäude und Anlagen des
ruhenden Verkehrs auf den Grundstücken geschaffen werden. Mit der Verbreiterung des
Baufeldes wird sichergestellt, dass allen Bauherren im Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine möglichst gleich große Baufreiheit bei der Platzierung von Hauptgebäuden und
Garagen/Stellplätzen eingeräumt wird. Die weiteren Regelungen zur Bebaubarkeit der
Grundstücke bleiben unverändert.
Dem Verwaltungsvorschlag wird gefolgt.
5. Hinweis zu Bodenuntersuchungen
Der Auffüllungsbereich unterhalb der Tragschicht der Tennisplätze wurde in einer
ergänzenden Untersuchung nachbeprobt. Hierbei wurden jeweils zwei Rammkernsondierungen innerhalb der Turnierplatzbereiche durch die Auffüllungen bis in den
gewachsenen Boden abgeteuft. Die Bodenproben wurden in Anlehnung an die Parameter
Begründung zur Vorlage 3578/17
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der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall für die stoffliche Verwertung von mineralischen
Reststoffen/Abfällen (LAGA TR Boden) untersucht. Die Aushubmassen aus dem Auffüllungsbereich der Tennisplätze ab 0,2 m liegen ausweislich der Laborbefunde im Bereich
der Zuordnungswerte Z 0 der LAGA TR Boden und können einer Verwertung von Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen zugeführt werden.
Die Hinweise zu Bodenuntersuchungen (Hinweis Nr. 4) werden um die Untersuchungsergebnisse zu dem Auffüllungsbereich unterhalb der Tragschicht der Tennisplätze ergänzt.
Der bislang bestehende Hinweis zu den Aushubmassen aus dem Auffüllungsbereich der
Tennisplätze wird konkretisiert, um zwischen Tragschicht (0 - 0,2 m) und Auffüllungsbereich (ab 0,2 m) der Tennisplätze zu differenzieren. Die Differenzierung ist wichtig, um eine
situationsangepasste Entsorgung bzw. Einbau der unterschiedlichen Bodenmassen vornehmen zu können. Dies dient auch der Kostenreduktion beim Rückbau der Tennisplätze.
Dem Verwaltungsvorschlag wird gefolgt.
6. Hinweis auf Gestaltungssatzung
Zum Bebauungsplan wurde eine Gestaltungssatzung erarbeitet (Satzung über die
Gestaltung baulicher Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 784 - westlich
Krützboomweg / nördlich Hanninxweg). Diese gilt für alle Vorhaben im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 784, die nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
genehmigungspflichtig sind. Sie gilt auch für Vorhaben, die nach der BauO NRW genehmigungsfrei sind, für die aber diese Satzung Regelungen trifft. Ferner gilt sie für Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind.
Die Erscheinungsform der Gebäude und des öffentlichen Raumes trägt erheblich zur
Adressbildung des Gebietes bei. Viele Neubaugebiete leiden an einer nicht aufeinander
abgestimmten Vielfalt von Materialien, Formen und Farben auf engstem Raum. Um die
Attraktivität des Baugebietes auch langfristig sicherzustellen, sind Leitlinien für das Bauen
sinnvoll, die die bauliche Vielfalt ordnen. Die Gestaltungssatzung soll ein Mindestmaß an
baulicher Qualität mit einer ablesbaren Identität für das Gebiet sicherstellen. Für die
Gestaltungssatzung wurde eine eigene Beschlussvorlage (Vorlage 3582/17) gefertigt.
Diese wird in gleicher Sitzungsfolge mit der vorliegenden Vorlage zum Satzungsbeschluss
für den Bebauungsplan Nr. 784 (3578/17) beraten. Mit der Ergänzung der städtischen
Satzungen um die Gestaltungssatzung unter Hinweis Nr. 9.3 in der Planurkunde wird
deutlich gemacht, dass diese zusätzlich zum Bebauungsplan bei Bauvorhaben anzuwenden ist.
Dem Verwaltungsvorschlag wird gefolgt.
7. Außerkrafttreten Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt mit Ausnahme des Bereichs nördlich der Tennisplätze (BP 768 Westlich Krützboomweg) im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Krefeld. Die
Tennisplätze (Gemarkung Fischeln, Flur 14, Flurstück 4645) unterliegen den Entwicklungszielen 1.6.2/1.5 (Temporäre Erhaltung von Freiflächen bis zur Realisierung von Grünflächen
durch die Bauleitplanung/Ausstattung der Landschaft zur Verbesserung des Klimas). Für
Begründung zur Vorlage 3578/17
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die übrigen Flächen gilt das Entwicklungsziel 1.3.1 (Wiederherstellung einer ökologisch
stabilen, vielfältigen und leistungsfähigen Landschaft). Schutzgebietsausweisungen des
Naturschutzrechts bestehen im Plangebiet mit dem Landschaftsschutzgebiet „südlich und
westlich Fischeln“ [LSG-4605-008] für die südliche Ackerfläche (Gemarkung Fischeln,
Flur 14, Flurstück 2451) und die westlichen Randbereiche (Gemarkung Fischeln, Flur 14,
Flurstück 3965 und 4648).
Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 784 treten nach § 20 Absatz 4 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) widersprechende Darstellungen und Festsetzungen
des Landschaftsplanes außer Kraft, da der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren zur Aufstellung des seit dem 23.10.2015 wirksamen Flächennutzungsplan nicht
widersprochen hat. Dieser Regelungsinhalt wird mit dem neuen Hinweis Nr. 12 verdeutlicht.
Dem Verwaltungsvorschlag wird gefolgt.
E.
Verfahrensabschluss
Mit dem Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden innerhalb des Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes Nr. 784 die Festsetzungen der folgenden Bebauungspläne außer
Kraft gesetzt:
-
Bebauungsplan Nr. 246 - Anrather Straße / Rosenstraße / Willicher Straße /
Hanninxweg, Rechtskraft: 08.04.1983,
Bebauungsplan Nr. 660 - Westumgehung Fischeln: Teilabschnitt von der südlichen
Kölner Straße bis zur Anrather Straße, Rechtskraft: 23.06.2006 und
Bebauungsplan Nr. 768 - westlich Krützboomweg, Rechtskraft: 09.03.2012.
Der Bebauungsplan Nr. 784 ist mit dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB vereinbar. Bei den abweichenden Darstellungen von Grünfläche und Gemeinbedarfsfläche im
Bereich der Grünzugverbindung handelt es sich nur um Grenzkorrekturen bzw. abweichende Darstellungen untergeordneter Teilflächen. Die Grünfläche wird lediglich nach Norden
verschoben, ohne in deren Flächenumfang einzugreifen. Das Grundkonzept des FNP für
den engeren Bereich bleibt unberührt. Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes sind
nicht parzellenscharf. Grünverbindungen haben in der generalisierenden Darstellung des
Flächennutzungsplans oft eine erkennbar „symbolisch“ gemeinte Funktion. Damit erhält
der Bebauungsplan einen Interpretationsspielraum für die örtliche Umsetzung des
Planungsziels. Maßgeblich ist, dass das durch die Darstellung ausgedrückte übergeordnete Planungsziel des FNP, die aus der Stadtteilmitte Fischeln kommende Grünverbindung bis
zum Ortsrand weiterzuführen, durch den Bebauungsplan Nr. 784 nicht konterkariert wird.
Der Bebauungsplan Nr. 784 kann somit als Satzung beschlossen werden.
Begründung zur Vorlage 3578/17
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Weitere Informationen zur Planung und zur Umweltprüfung sind der Begründung zum Bebauungsplan einschließlich des Umweltberichtes, die der Vorlage als Anlage beigefügt ist,
zu entnehmen.
Zur besseren Orientierung wird eine Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 784 beigefügt.
Begründung zur Vorlage 3578/17
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Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 784
- westlich Krützboomweg / nördlich Hanninxweg -
(ohne Maßstab)
Geltungsbereich des Bebauungsplanes