Daten
Kommune
Krefeld
Größe
271 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:32
Stichworte
Inhalt der Datei
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 31.03.2017
Nr.
3819 /17
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 51/01 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder Jugend und Familie
24.05.2017
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
28.06.2017
Haupt- und Beschwerdeausschuss
06.07.2017
Rat
06.07.2017
Betreff
Änderung der Satzung der Stadt Krefeld über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung und
Förderung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offenen Ganztagsschulen
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stat Krefeld beschließt die Änderung des § 6 der Satzung der Stadt Krefeld über die Erhebung
von Elternbeiträgen für die Betreuung und Förderung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und
Offenen Ganztagsschulen entsprechend der Anlage 1 zu dieser Vorlage. Die geänderte Satzung tritt zum
01. August 2017 in Kraft und ersetzt die mit Ratsbeschluss vom 10. Dezember 2015 beschlossene Satzung.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen X ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 3819 /17
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
X nein
P05101010000, P05101020000, P05101030000
43211000 - Elternbeiträge
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich dauernde Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Von der Regelung sind nur wenige Einzelfälle betroffen, daher wird es ggf. finanzielle Auswirkungen geben, die aber marginal sind und nicht prognostiziert werden können.
Begründung
Seite 2
In § 6 Absatz 1 der Satzung der Stadt Krefeld über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung
und Förderung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offenen Ganztagsschulen ist die Beitragsermäßigung bislang wie folgt geregelt:
"(1) Wenn zwei oder mehr Kinder derselben Beitragspflichtigen gleichzeitig elternbeitragspflichtige oder
nach § 3 Abs. 2 beitragsbefreite Betreuungsangebote in Anspruch nehmen, werden für das zweite Kind
und alle weiteren Kinder keine Beiträge erhoben. Ergeben sich ohne die zuvor genannte Beitragsbefreiung mit Ausnahme der Regelung nach § 3 Abs. 2 unterschiedlich hohe Elternbeiträge, so gilt als 1. Kind
das Kind, das sich in der Betreuungsform mit dem höchsten Beitrag befindet. Die Beitragsbefreiung wird
für das Kind in der zweitteuersten Betreuungsform gewährt."
Diese Regelung erstreckt sich auf Betreuungsangebote innerhalb des Stadtgebietes von Krefeld. Wird bei
mehreren Kindern ein Kind in Krefeld und ein weiteres außerhalb Krefelds betreut, sind von den Zahlungspflichtigen ggf. für beide Kinder Elternbeiträge zu entrichten.
In § 3 a Absätze 1 und 2 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) ist das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern wie folgt normiert:
"(1) Eltern haben das Recht, für die Betreuung ihrer Kinder zwischen den im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanungen zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsangeboten zu wählen.
(2) Der Wahl nach Absatz 1 soll am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes und auch an einem anderen Ort
entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Dabei sind
die Bedürfnisse von Kindern mit oder mit drohender Behinderung an einer wohnortnahen Betreuung in
einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten sind alle für die Wahl maßgeblichen Gründe angemessen zu berücksichtigen."
Entscheiden sich die Eltern entsprechend ihres Wunsch- und Wahlrechtes, für ihre Kinder Betreuungsangebote in Krefeld und außerhalb Krefelds in Anspruch zu nehmen, könnten sie nach der bestehenden
Regelung nicht an der satzungsgemäßen Beitragsermäßigung partizipieren. Daher schlägt die Verwaltung
auch aus Gründen der Gleichbehandlung die Ergänzung des § 6 Abs. 1 der Beitragssatzung um folgenden
Passus vor:
"Dies gilt auch für den Fall, dass bei mehreren Kindern ein Kind ein Betreuungsangebot in Krefeld und das
andere Kind ein Betreuungsangebot außerhalb Krefelds in Anspruch nimmt."