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Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:35
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 17.01.2017
Nr.
3553 /17
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: 40/2
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Schule und Weiterbildung
07.02.2017
07.02.2017
Betreff
Kapazitäten für die Integration von neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern nach der
Erstförderung ab dem Schuljahr 2017/18
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung beauftragt die Schulverwaltung, für die Sitzung am
4. April 2017 ein Konzept vorzulegen, an welchen Schulen der Sekundarstufe I und in welchen
Klassenstufen die neu zugewanderten Schülerinnen und Schüler nach Beendigung der Erstförderung ab dem Schuljahr 2017/18 in das Regelsystem integriert werden können. Auch die Möglichkeit der Mehrklassenbildung soll hierbei berücksichtigt werden. Sofern dies im vorhandenen Gebäudebestand nicht möglich sein sollte, soll die Planung auch die Schaffung zusätzlichen Schulraums umfassen.
Hierzu soll die Schulverwaltung mit den in Frage kommenden Schulen Kontakt aufnehmen, ihre
Stellungnahmen einholen und die Schulaufsicht einbeziehen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 3553 /17
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Grundlagen
Neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler wurden in Krefeld bis Anfang 2015 unmittelbar
in das Regelschulsystem integriert, was bereits der Intention auch des damaligen Erlasses
entsprach. Bereits seit 2013 waren die Zuwandererzahlen im Zuge der Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU zunächst vor allem aus Polen, dann auch aus Bulgarien und Rumänien deutlich angestiegen. Die Aufnahmekapazitäten in den Regelklassen der Schulformen der Sekundarstufe I waren somit Ende 2014 erschöpft. Dies führte dazu, dass in Krefeld wie in vielen
anderen Städten ab 2015 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, spezielle Förderklassen für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler („Seiteneinsteigende“) einzurichten
(in Krefeld als „Seiteneinsteigerklassen“ bezeichnet). Seit Sommer 2015 stieg zudem die Zahl
der aus den Bürgerkriegsregionen im Nahen und Mittleren Osten fliehenden Menschen, so
dass am System der Seiteneinsteigerklassen festgehalten wurde. (Zur Entwicklung der Zuwanderung vgl. Anlage.)
Zwar verdeutlichte die Neufassung des maßgeblichen Erlasses vom Juni 20161 noch einmal
(was bereits im alten Erlass als Regel formuliert war), dass die Integration in die Regelklassen
nach Möglichkeit von Beginn an umgesetzt werden solle und auch in Krefeld stimmen alle
Beteiligten darin überein, dass dies der pädagogisch und integrationspolitisch beste Weg ist.
Soweit es irgend möglich ist, werden daher freie Plätze in Klassen für die Einzelintegration
genutzt. Jedoch ließ die anhaltende Zuwanderung nach wiederholter, gewissenhafter und
gründlicher Prüfung von Alternativen, die insbesondere auch von den zuständigen Aufsichten durchgeführt wurde, keine andere Möglichkeit zu, als an den nunmehr oft auch als
Sprachfördergruppen bezeichneten Klassen festzuhalten. Diese „Klassen“ umfassen maximal
18 Schülerinnen und Schüler, für ihre Einrichtung bedarf es daher nicht zwingend eines
Raumes in Klassenraumgröße. Häufig werden diese „Klassen“ in kleineren Nebenräumen
unterrichtet.
Die Schülerinnen und Schüler dieser Klassen sollen dort längstens zwei Jahre gefördert werden, bevor sie in das Regelsystem integriert werden.
Verfahren der Integration ins Regelsystem
Zum 1.2.2017 gibt es eine erste Schülergruppe, die nach Ablauf ihrer Erstförderung in das
Regelsystem zu integrieren ist. Die Bezirksregierung hat hierzu im September 2016 Verfahrensregeln aufgestellt, damit sichergestellt werden kann, dass die Kinder und Jugendlichen
einen Schulplatz bekommen.
Dabei geht es insbesondere um die so genannten Schulformwechsler. Seiteneinsteigerklassen wurden in allen Schulformen eingerichtet und die Kinder wurden ohne Eignungsprüfung
den Schulen zugewiesen. Es ist davon auszugehen, dass nach dem Ende der Erstförderung
einige dieser Kinder und Jugendlichen nicht an den Schulen bleiben können, an denen die
Erstförderung stattgefunden hat. Dies wird dann der Fall sein, wenn eine Eignung für die
entsprechende Schulform nicht gegeben ist. Aber auch, wenn diese grundsätzlich bejaht
1
Erlass „Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler“ (28.06.2016), vgl. BASS 13-63 Nr. 3.
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wird, kann ggf. ein Schulwechsel nötig sein, wenn an der aktuell besuchten Schule keine Kapazität in der Regelklasse vorhanden ist.
Die Bezirksregierung hat in den vergangenen Monaten mehrfach darauf hingewiesen, dass
sich ihrer Einschätzung nach zusätzliche Schulraumbedarfe an Real-, Haupt- und Gesamtschulen ergeben werden, und die Schulträger aufgefordert, zusätzlichen Schulraum zu schaffen.
Das Verfahren der Bezirksregierung sieht vor, dass die Schulen die Seiteneinsteiger als Schulformwechsler der unteren Schulaufsicht (Schulamt) melden (mit empfohlenem Jahrgang und
empfohlener Schulform). Das Schulamt (Generalie Integration) sammelt diese Daten und
fasst sie zusammen. In Krefeld hat es sich als sinnvoll und hilfreich erwiesen, dass vor der
anschließenden Regionalkonferenz (alle zuständigen Fachaufsichten, die Generalisten Integration sowie Schulträger und Kommunales Integrationszentrum), in der dann über die
Verteilung der Kinder entschieden werden soll, das Schulamt und die Schulverwaltung gemeinsame Vorüberlegungen anstellen.
Darüber hinaus ist auch bei denjenigen Schülerinnen und Schülern, die an der Schule verbleiben sollen, zu klären, ob genügend Kapazitäten vorhanden sind bzw. wie ggf. neue geschaffen werden können.
Zum Halbjahreswechsel 1.2.2017 wurde dieses Verfahren erstmals durchgeführt. Dies kann
insofern als „Probedurchlauf“ gewertet werden, als es sich hierbei um eine relativ kleine
Schülergruppe handelte. Nachdem klar war, dass einige Schülerinnen und Schüler direkt ans
Berufskolleg gehen konnten, blieben schließlich noch 13 Kinder und Jugendliche, für die Plätze in Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen gefunden werden konnten.
Zum Schuljahreswechsel 1.8.2017 und zum Halbjahreswechsel 1.2.2018 werden die Zahlen
jedoch deutlich anders aussehen. Nach einer ersten Prognose werden es zum Schuljahresbeginn im August 2017 etwa 130, zum Halbjahr im Februar 2018 ca. 150 und zum Schuljahresbeginn im August 2018 etwa 160 Schülerinnen und Schüler sein. Eingerechnet sind hier noch
diejenigen Schülerinnen und Schüler, die ihren Bildungsweg am Berufskolleg fortsetzen werden und für die kein Platz in der allgemeinbildenden Schule benötigt wird.
Mehrklassenbildung
Es wird nicht möglich sein, alle diese Schülerinnen und Schüler in den bereits gebildeten
Klassen unterzubringen oder sie dauerhaft in diesen zu belassen. So ist es beispielsweise in
vielen Schulen üblich, dass die Kinder von Anfang an in vielen Fächern bereits am Regelunterricht teilnehmen. Dies ist im Sinne des Integrationsgedankens sinnvoll und dient zudem
der Sicherstellung des Unterrichtsanspruchs der Kinder. Da aber gerade die Gesamtschulklassen und auch die Klassen anderer Schulen und Schulformen bekanntermaßen voll sind,
führt dies dazu, dass einige Klassen inzwischen bis zu 34 Schülerinnen und Schüler umfassen.
Dieser Zustand ist aus Sicht der Schulverwaltung nicht auf Dauer tragbar. Er belastet nicht
nur Lehrerinnen und Lehrer in einem erheblichen Maße. Er erschwert vor allem die Umsetzung des schulgesetzlichen Anspruchs aller Kinder und Jugendlichen auf individuelle Förderung enorm. Binnendifferenzierung und moderne Unterrichtsformen, wie sie in Krefeld seit
der Teilnahme an dem Projekt „Selbstständige Schule“ systematisch und unterstützt vom
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Schulträger etabliert worden sind, sind in übergroßen Klassen kaum noch umsetzbar. Auch
der Erfolg der Inklusion wird durch so große Klassen in Frage gestellt.
Die Schulverwaltung und die Schulaufsicht gehen infolgedessen gemeinsam davon aus, dass
die neu zugewanderten Kinder und Jugendlichen zu einem großen Teil nur mit Hilfe der Bildung zusätzlicher Klassen einen Schulplatz bekommen können. Dabei ist der Hinweis wichtig,
dass die Einrichtung einer Mehrklasse in einem beliebigen Jahrgang einer Schule nicht dafür
vorgesehen ist, alle neu zugewanderten Kinder in diese neue Klasse aufzunehmen, sondern
die Neuverteilung aller Schülerinnen und Schüler des entsprechenden Jahrgangs zur Folge
hat. Eine Klasse nur für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler ist nach der Erstförderung nicht mehr zulässig. Insofern betrifft die Mehrklassenbildung jeweils den gesamten
Jahrgang. Sie wird für einige der bisherigen Schülerinnen und Schüler sicherlich unerfreulich
sein, aber für andere auch eine Chance bieten. Das Gelingen dieser Maßnahme wird innerschulisch davon abhängen, dass die betroffenen Schulleitungen frühzeitig transparent kommunizieren und den Prozess aktiv gestalten, um die Schulgemeinde auf den Schritt vorzubereiten und eventuell entstehenden Vorbehalten frühzeitig begegnen zu können.
Schulgesetzlich handelt es sich nicht um eine Zügigkeitserweiterung. Diese würde üblicherweise von Jahrgang 5 hochwachsen und sich auf alle Jahrgänge der Schule beziehen. Es handelt sich vielmehr um eine Mehrklassenbildung, deren Einrichtung an gewisse Vorgaben gebunden ist (vgl. VO zu § 93, BASS 11-11 Nr. 1.1 mit den entsprechenden Verwaltungsvorschriften).
Bei einer Mehrklassenbildung darf im Prinzip der Klassenfrequenzrichtwert (KFRW) nicht
unterschritten werden. Es gibt jedoch Ausnahmen und seit der Neufassung des Erlasses 2016
gilt: „Eine Unterschreitung der Bandbreite bis auf 22 ist zulässig, wenn die Klassenbildung zur
Vermeidung von Beschulungsproblemen in der Region und damit verbunden zur Ermöglichung der Schulpflichterfüllung erforderlich und das Erreichen des Klassenfrequenzrichtwertes im laufenden Schuljahr wahrscheinlich ist.“
Schuljahr
2016/172
Hauptschule
Realschule
Gymnasium
Gesamtschule
Bb 5-7
KFRW 5-7
18-30
24
Bb 8-10,
in GY 8-9
18-30
25-29
27
26-30
KFRW 8-10,
in GY 8- 9
24
28
KFRW: Klassenfrequenzrichtwert
Bb: Bandbreite
Demzufolge wird es voraussichtlich zu einer jahrgangsbezogen gebündelten Verteilung von
Schülerinnen und Schülern auf die Schulen kommen, damit tatsächlich eine Mehrklasse ge2
Im schulpolitischen Konsens der Fraktionen von SPD, CDU und Bündnis 90/Die Grünen von 2011 war eine
schrittweise Senkung der Klassenfrequenzrichtwerte und dementsprechend auch der Bandbreiten vereinbart
worden. Die neuen Werte gelten seit 2014 ab dem jeweils neuen Jahrgang 5 und somit im Schuljahr 2016/17
für die Jahrgänge 5-7, ab dem Schuljahr 2017/18 dann für die Jahrgänge 5-8, 2018/19 für die Jahrgänge 5-9 und
werden ab dem Schuljahr 2019/20 für alle Jahrgänge der Sekundarstufe I gelten.
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bildet werden kann. Das Schulamt hat am 12.12.2016 von der Regionalkonferenz den Auftrag erhalten, hierzu Vorschläge zu erarbeiten. Am 18.01.2016 wird die Regionalkonferenz
eine Empfehlung an den Schulträger abgeben, die in der Sitzung des Ausschusses für Schule
und Weiterbildung am 7.2.2016 mündlich vorgetragen werden wird.
Mehrklassenbildungen sind schulorganisatorische Maßnahmen, die förmlich vom Schulträger zu beschließen sind und der Genehmigung bedürfen. Die Schulen sind anzuhören und
eine anlassbezogene Schulentwicklungsplanung ist vorzulegen.
Daher soll die Schulverwaltung für die Sitzung des Schulausschusses am 4.4.2017 und des
Rates am 4.5.2017 eine entsprechende Beschlussvorlage vorbereiten.
Unterstützung der Schulen durch den Fachbereich 40
Die Schulen werden seitens des Fachbereichs 40 bei der Bearbeitung dieser Aufgaben unterstützt. Bereits seit 2011 nimmt die Stadt Krefeld an einem Projekt der Stiftung Mercator teil,
das sich mit den Übergängen der Schülerinnen und Schüler von der Grundschule zur weiterführenden Schule befasst. In der aktuellen Projektrunde hat das Regionale Bildungsbüro in
Abstimmung mit dem Regionalen Lenkungskreis beim Projektträger Ruhrfutur gGmbH beantragt, drei Netzwerke einzurichten, die sich alle mit den spezifischen Übergängen der neu
Zugewanderten beschäftigen. Seit Juni 2016 arbeiten drei Schulnetzwerke an diesen Themen, wobei sich eines besonders dem in dieser Vorlage thematisierten Übergang von der
Seiteneinsteigerklasse in das Regelsystem widmet. In diesem Netzwerk arbeiten Lehrerinnen
und Lehrer aller Schulformen mit, das Kommunale Integrationszentrum (KI) wird einbezogen. Es entstehen Materialien, die bei der Ermittlung einer Empfehlung für einen bestimmten Bildungsgang unterstützen sollen und Vorschläge zur Anschlussförderung der neu zugewanderten Kinder und Jugendlichen enthalten.
Das Kompetenzteam (die staatliche, der unteren Schulaufsicht zugeordnete regionale
Lehrerfortbildung) hat in Zusammenarbeit mit dem KI eine Fortbildungsreihe entwickelt und
bietet zwischen September 2016 und Mai 2017 vier Vorträge und fünf Workshops zu unterschiedlichen Themen rund um den Unterricht für neu zugewanderte Kinder an. Darüber hinaus bietet das KT (auch auf Anfrage) eine Vielzahl weiterer Fortbildungen, z.B. zur Differenzierung im Unterricht und zur Schulentwicklung an.
Das Kommunale Integrationszentrum berät Schulen bei der interkulturellen Schulentwicklung und bietet neben anderen Aktivitäten auch im Bereich der Sekundarstufe I eine Reihe
von begleitenden Maßnahmen an wie z.B. den jährlich stattfindenden DaZ-Tag (Deutsch als
Zweitsprache), die Teilnahme am Projekt „Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage“,
Vermittlung und Begleitung von Ehrenamtlern für Schulen, das Lotsenprojekt (bei dem Schülerinnen und Schüler als Lotsen für neu Zugewanderte fungieren), Arbeitskreise für Lehrerinnen und Lehrer, schulbezogene sozialpädagogische Unterstützung für neu zugewanderte
Schülerinnen und Schüler und ihre Familien sowie Sportprojekte in Kooperation mit dem
Stadtsportbund.
Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAIS)
hat zudem im März 2016 die Vorgaben zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets
(BuT) dahingehend präzisiert, dass Leistungen zur Lernförderung (auch zusätzliche Bedarfe
der Deutschförderung für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte) aus BuTMitteln gewährt werden, „wenn eine im Rahmen der Schule angebotene Förderung für die
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jeweilige Schülerin oder den jeweiligen Schüler nicht ausreichend geleistet werden kann und
somit eine ergänzende Lernförderung notwendig ist.“3 Dies umfasst auch den Fall, in dem
eine zusätzliche Förderung zu einer schnelleren schulischen und gesellschaftlichen Integration führen kann. Zudem gibt es keine zeitliche Einschränkung bei der Lernförderung und die
Leistungen lassen sich auch in der Ferienzeit in Anspruch nehmen.
3
Erlass „Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets in Nordrhein-Westfalen“, 15.3.2016, Az: II B 4 – 7411.10