Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:35
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 07.08.2014
Nr.
189 /14
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Bezirksvertretung Ost
10.09.2014
Betreff
Änderung der Anlage 1 zu § 3 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Krefeld
vom 14.12.2007 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 16.12.2013
Beschlussentwurf:
Die von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen des Straßenverzeichnisses zu § 3 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Krefeld vom 14.12.2007 in der Fassung
der 4. Änderungssatzung vom 16.12.2013 werden zur Kenntnis genommen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 189 /14
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Begründung:
Der seinerzeit für die Straßenreinigung zuständige Ausschuss für Abfallbeseitigung hat entschieden, die Änderung des Straßenreinigungsverzeichnisses gemäß Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Krefeld in den Bezirksvertretungen vor beraten zu lassen.
Die Änderung der Anlage zu § 3 der vorerwähnten Satzung (Straßenverzeichnis) ist aufgrund von
Bürgeranträgen, Einsprüchen, Straßenneuwidmungen, zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen der tatsächlichen Straßenverhältnisse sowie redaktioneller Änderungen nach Vorprüfung
des Fachbereiches 36 für die in der beigefügten Zusammenstellung aufgeführten Straßen erforderlich. Die jeweiligen Begründungen der straßenbezogen notwendig werdenden Änderung der
Reinigungs-/Winterdienstklasse sind nachfolgend dargestellt.
Straße/
Reinigungsumfang
Buscher Holzweg
- Stichstraße zwischen den Häusern
Nr. 12 B und 22
- Stichstraße zwischen den Häusern
Nr. 55 und 111
RKL/WKL lt. VerSatzung
kehrsbedeutung
RKL VII I
inWKL 1
nerörtlich
RKL VII i
WKL 2
Elsa-BrändströmRKL keine
Straße
WKL keine
- Zuwegungen zu den
Häusern Nr. 2 bis 10,
12 bis 18 und 20 bis
24
Friedrich-Ebert-Straße RKL III i
- Stichstraße zwischen WKL 1
den Häusern Nr. 163
und 165
Hüttenallee
- Stichstraße zu den
Häusern Nr. 45 A bis
63
RKL VII A
WKL 2
RKL/WKL neu / Begründung
RKL VII i
WKL 3
Die Änderung der WKL erfolgt auf Grund der
Erfahrungen bei der Durchführung der Winterwartung, um einen ordnungsgemäßen
Winterdienst zu gewährleisten.
RKL VII i
inWKL 3
nerört- Die Änderung der WKL erfolgt auf Grund der
lich
Erfahrungen bei der Durchführung der Winterwartung, um einen ordnungsgemäßen
Winterdienst zu gewährleisten.
Anlieger RKL VIII A
WKL –
Die Zuordnung der Zuwegungen zur RKL VIII
erfolgt im Hinblick auf den Ausbauzustand
und das tatsächliche Reinigungsbedürfnis.
Die Zuwegungen dienen rein dem Anliegerverkehr.
innerört- RKL III i
lich
WKL 3
Die Änderung der WKL erfolgt auf Grund der
Erfahrungen bei der Durchführung der Winterwartung, um einen ordnungsgemäßen
Winterdienst zu gewährleisten.
Anlieger RKL VII A
WKL 3
Die Änderung der WKL erfolgt auf Grund der
Erfahrungen bei der Durchführung der Winterwartung, um einen ordnungsgemäßen
Winterdienst zu gewährleisten.
Begründung
Seite 3
Keutmannstraße
RKL keine
- Teilbereich von Ber- WKL keine
liner Straße bis Potsdamer Straße /
Windmühlenstraße
Anlieger RKL VI A
WKL 3
Die Zuordnung dieses Teilbereiches zur Reinigungsklasse VI / Winterdienstklasse 3 erfolgt im Hinblick auf den Ausbauzustand und
das tatsächliche Reinigungsbedürfnis.
Rather Straße
RKL VII i
- Stichstraße zwischen WKL 1
den Häusern Nr. 54
und 72 A
innerört- RKL VII i
lich
WKL 3
Die Änderung der WKL erfolgt auf Grund der
Erfahrungen bei der Durchführung der Winterwartung, um einen ordnungsgemäßen
Winterdienst zu gewährleisten.
- Stichstraße zwischen RKL VII i
den Häusern Nr. 80
WKL 1
und 82 D
innerört- RKL VII i
lich
WKL 3
Die Änderung der WKL erfolgt auf Grund der
Erfahrungen bei der Durchführung der Winterwartung, um einen ordnungsgemäßen
Winterdienst zu gewährleisten.
innerört- RKL IV i
lich
WKL 3
Die Änderung der WKL erfolgt auf Grund der
Erfahrungen bei der Durchführung der Winterwartung, um einen ordnungsgemäßen
Winterdienst zu gewährleisten.
überört- RKL III i
lich
WKL 3
Die Änderung der WKL erfolgt auf Grund der
Erfahrungen bei der Durchführung der Winterwartung, um einen ordnungsgemäßen
Winterdienst zu gewährleisten.
innerört- RKL VI i
lich
WKL 3
Die Änderung der WKL erfolgt auf Grund der
Erfahrungen bei der Durchführung der Winterwartung, um einen ordnungsgemäßen
Winterdienst zu gewährleisten.
Anlieger RKL VIII A
WKL –
Die Zuordnung dieser Straße zur Reinigungsklasse VIII erfolgt im Hinblick auf den Ausbauzustand und das tatsächliche Reinigungsbedürfnis. Die Straße dient rein dem
Tiergartenstraße
- Teilbereich von Eichendorffstraße bis
Violstraße
RKL IV i
WKL 2
Uerdinger Straße
RKL III i
- Parallelfahrbahn vor WKL 1
den Häusern Nr. 725
bis 765
Wilhelmshofallee
RKL VI i
- Parallelfahrbahn vor WKL 1
den Häusern Nr. 138
bis 190
Wittens Gasse
RKL keine
- von Bockumer Platz WKL keine
bis Sollbrüggenstraße
Begründung
Seite 4
Anliegerverkehr.
Straße
alte Gebührenhöhe
in Euro-Stand 2014
RKL 2,19 EUR
WKL 1,64 EUR
neue Gebührenhöhe
in Euro-Stand 2014
RKL 2,19 EUR
WKL 0,33 EUR
- Stichstraße zwischen den Häusern Nr. 55
und 111
Friedrich-Ebert-Straße
- Stichstraße zwischen den Häusern Nr. 163
und 165
Elsa-Brändström-Straße
- Zuwegungen zu den Häusern Nr. 2 bis 10,
12 bis 18 und 20 bis 24
Hüttenallee
- Stichstraße zu den Häusern Nr. 45 A bis 63
Keutmannstraße
- Teilbereich von Berliner Straße bis Potsdamer Straße / Windmühlenstraße
Rather Straße
- Stichstraße zwischen den Häusern Nr. 54
und 72 A
Fortsetzung Rather Straße
RKL 2,19 EUR
WKL 1,64 EUR
RKL 14,58 EUR
WKL 1,64 EUR
RKL 2,19 EUR
WKL 0,33 EUR
RKL 14,58 EUR
WKL 0,33 EUR
RKL keine
WKL keine
RKL keine
WKL keine
RKL 2,43 EUR
WKL 0,62 EUR
RKL keine
WKL keine
RKL 2,43 EUR
WKL 0,33 EUR
RKL 4,86 EUR
WKL 0,33 EUR
RKL 2,19 EUR
WKL 1,64 EUR
RKL 2,19 EUR
WKL 0,33 EUR
- Stichstraße zwischen den Häusern Nr. 80
und 82 D
Tiergartenstraße
- Teilbereich von Eichendorffstraße bis Violstraße
Uerdinger Straße
- Parallelfahrbahn vor den Häusern Nr. 725
bis 765
Wilhelmshofallee
- Parallelfahrbahn vor den Häusern Nr. 138
bis 190
Wittens Gasse
- von Bockumer Platz bis Sollbrüggenstraße
RKL 2,19 EUR
WKL 1,64 EUR
RKL 7,29 EUR
WKL 0,62 EUR
RKL 2,19 EUR
WKL 0,33 EUR
RKL 7,29 EUR
WKL 0,33 EUR
RKL 14,58 EUR
WKL 1,64 EUR
RKL 14,58 EUR
WKL 0,33 EUR
RKL 4,37 EUR
WKL 1,62 EUR
RKL 4,37 EUR
WKL 0,33 EUR
RKL keine
WKL keine
RKL keine
WKL keine
Buscher Holzweg
- Stichstraße zwischen den Häusern Nr. 12 B
und 22
Erläuterung der Reinigungsklassen
gemäß Reinigungssatzung vom 14. Dezember 2007
in der Fassung der jeweils geltenden Änderungssatzung
§ 3 (auszugsweise) - Art und Umfang der Reinigungspflicht nach Reinigungsklassen
(1) Die zu reinigenden Straßen sind in dem beigefügten Straßenreinigungsverzeichnis nach Reinigungsverpflichtung und
Begründung
-häufigkeit in Reinigungsklassen eingeteilt.
(2) Im Einzelnen werden - unbeschadet der Regelung der Winterwartung in Abs. 3 - durchgeführt:
a) In der Reinigungsklasse I :
Die tägliche Reinigung aller Flächen, die dem öffentlichen Verkehr dienen,
durch die Stadt oder durch die von ihr beauftragten Dritten.
b) In der Reinigungsklasse II :
Die wöchentlich dreimalige Reinigung aller Flächen, die dem öffentlichen Verkehr
dienen, durch die Stadt oder durch die von ihr beauftragten Dritten.
c) In der Reinigungsklasse III :
Die wöchentlich zweimalige Reinigung aller Flächen, die dem öffentlichen Verkehr
dienen, durch die Stadt oder durch die von ihr beauftragten Dritten.
d) In der Reinigungsklasse IV :
Die wöchentlich einmalige Reinigung aller Flächen, die dem öffentlichen Verkehr
dienen, durch die Stadt oder durch die von ihr beauftragten Dritten.
e) In der Reinigungsklasse V :
Die wöchentlich zweimalige Reinigung nur der Fahrbahn durch die Stadt oder durch
die von ihr beauftragten Dritten; die wöchentlich mindestens einmalige Reinigung
der Gehwege durch die Anlieger.
f) In der Reinigungsklasse VI :
Die wöchentlich einmalige Reinigung nur der Fahrbahn durch die Stadt oder durch
die von ihr beauftragten Dritten; die wöchentlich mindestens einmalige Reinigung
der Gehwege durch die Anlieger.
g) In der Reinigungsklasse VII :
Die einmalige Reinigung nur der Fahrbahn im Abstand von 2 Wochen durch die
Stadt oder durch die von ihr beauftragten Dritten; die wöchentlich mindestens einmalige Reinigung der Gehwege durch die Anlieger.
h) In der Reinigungsklasse VIII :
Die wöchentlich mindestens einmalige Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege
durch die Anlieger.
Seite 5