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Verwaltungsvorlage (Änderung der Anlage 1 zu § 3 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Krefeld vom 14.12.2007 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 16.12.2013 )

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
337 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:35
Verwaltungsvorlage (Änderung der Anlage 1 zu § 3 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Krefeld vom 14.12.2007 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 16.12.2013 ) Verwaltungsvorlage (Änderung der Anlage 1 zu § 3 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Krefeld vom 14.12.2007 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 16.12.2013 ) Verwaltungsvorlage (Änderung der Anlage 1 zu § 3 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Krefeld vom 14.12.2007 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 16.12.2013 ) Verwaltungsvorlage (Änderung der Anlage 1 zu § 3 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Krefeld vom 14.12.2007 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 16.12.2013 ) Verwaltungsvorlage (Änderung der Anlage 1 zu § 3 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Krefeld vom 14.12.2007 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 16.12.2013 ) Verwaltungsvorlage (Änderung der Anlage 1 zu § 3 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Krefeld vom 14.12.2007 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 16.12.2013 )

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TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 07.08.2014 Nr. 189 /14 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Bezirksvertretung Ost 10.09.2014 Betreff Änderung der Anlage 1 zu § 3 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Krefeld vom 14.12.2007 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 16.12.2013 Beschlussentwurf: Die von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen des Straßenverzeichnisses zu § 3 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Krefeld vom 14.12.2007 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 16.12.2013 werden zur Kenntnis genommen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 189 /14 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Begründung: Der seinerzeit für die Straßenreinigung zuständige Ausschuss für Abfallbeseitigung hat entschieden, die Änderung des Straßenreinigungsverzeichnisses gemäß Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Krefeld in den Bezirksvertretungen vor beraten zu lassen. Die Änderung der Anlage zu § 3 der vorerwähnten Satzung (Straßenverzeichnis) ist aufgrund von Bürgeranträgen, Einsprüchen, Straßenneuwidmungen, zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen der tatsächlichen Straßenverhältnisse sowie redaktioneller Änderungen nach Vorprüfung des Fachbereiches 36 für die in der beigefügten Zusammenstellung aufgeführten Straßen erforderlich. Die jeweiligen Begründungen der straßenbezogen notwendig werdenden Änderung der Reinigungs-/Winterdienstklasse sind nachfolgend dargestellt. Straße/ Reinigungsumfang Buscher Holzweg - Stichstraße zwischen den Häusern Nr. 12 B und 22 - Stichstraße zwischen den Häusern Nr. 55 und 111 RKL/WKL lt. VerSatzung kehrsbedeutung RKL VII I inWKL 1 nerörtlich RKL VII i WKL 2 Elsa-BrändströmRKL keine Straße WKL keine - Zuwegungen zu den Häusern Nr. 2 bis 10, 12 bis 18 und 20 bis 24 Friedrich-Ebert-Straße RKL III i - Stichstraße zwischen WKL 1 den Häusern Nr. 163 und 165 Hüttenallee - Stichstraße zu den Häusern Nr. 45 A bis 63 RKL VII A WKL 2 RKL/WKL neu / Begründung RKL VII i WKL 3 Die Änderung der WKL erfolgt auf Grund der Erfahrungen bei der Durchführung der Winterwartung, um einen ordnungsgemäßen Winterdienst zu gewährleisten. RKL VII i inWKL 3 nerört- Die Änderung der WKL erfolgt auf Grund der lich Erfahrungen bei der Durchführung der Winterwartung, um einen ordnungsgemäßen Winterdienst zu gewährleisten. Anlieger RKL VIII A WKL – Die Zuordnung der Zuwegungen zur RKL VIII erfolgt im Hinblick auf den Ausbauzustand und das tatsächliche Reinigungsbedürfnis. Die Zuwegungen dienen rein dem Anliegerverkehr. innerört- RKL III i lich WKL 3 Die Änderung der WKL erfolgt auf Grund der Erfahrungen bei der Durchführung der Winterwartung, um einen ordnungsgemäßen Winterdienst zu gewährleisten. Anlieger RKL VII A WKL 3 Die Änderung der WKL erfolgt auf Grund der Erfahrungen bei der Durchführung der Winterwartung, um einen ordnungsgemäßen Winterdienst zu gewährleisten. Begründung Seite 3 Keutmannstraße RKL keine - Teilbereich von Ber- WKL keine liner Straße bis Potsdamer Straße / Windmühlenstraße Anlieger RKL VI A WKL 3 Die Zuordnung dieses Teilbereiches zur Reinigungsklasse VI / Winterdienstklasse 3 erfolgt im Hinblick auf den Ausbauzustand und das tatsächliche Reinigungsbedürfnis. Rather Straße RKL VII i - Stichstraße zwischen WKL 1 den Häusern Nr. 54 und 72 A innerört- RKL VII i lich WKL 3 Die Änderung der WKL erfolgt auf Grund der Erfahrungen bei der Durchführung der Winterwartung, um einen ordnungsgemäßen Winterdienst zu gewährleisten. - Stichstraße zwischen RKL VII i den Häusern Nr. 80 WKL 1 und 82 D innerört- RKL VII i lich WKL 3 Die Änderung der WKL erfolgt auf Grund der Erfahrungen bei der Durchführung der Winterwartung, um einen ordnungsgemäßen Winterdienst zu gewährleisten. innerört- RKL IV i lich WKL 3 Die Änderung der WKL erfolgt auf Grund der Erfahrungen bei der Durchführung der Winterwartung, um einen ordnungsgemäßen Winterdienst zu gewährleisten. überört- RKL III i lich WKL 3 Die Änderung der WKL erfolgt auf Grund der Erfahrungen bei der Durchführung der Winterwartung, um einen ordnungsgemäßen Winterdienst zu gewährleisten. innerört- RKL VI i lich WKL 3 Die Änderung der WKL erfolgt auf Grund der Erfahrungen bei der Durchführung der Winterwartung, um einen ordnungsgemäßen Winterdienst zu gewährleisten. Anlieger RKL VIII A WKL – Die Zuordnung dieser Straße zur Reinigungsklasse VIII erfolgt im Hinblick auf den Ausbauzustand und das tatsächliche Reinigungsbedürfnis. Die Straße dient rein dem Tiergartenstraße - Teilbereich von Eichendorffstraße bis Violstraße RKL IV i WKL 2 Uerdinger Straße RKL III i - Parallelfahrbahn vor WKL 1 den Häusern Nr. 725 bis 765 Wilhelmshofallee RKL VI i - Parallelfahrbahn vor WKL 1 den Häusern Nr. 138 bis 190 Wittens Gasse RKL keine - von Bockumer Platz WKL keine bis Sollbrüggenstraße Begründung Seite 4 Anliegerverkehr. Straße alte Gebührenhöhe in Euro-Stand 2014 RKL 2,19 EUR WKL 1,64 EUR neue Gebührenhöhe in Euro-Stand 2014 RKL 2,19 EUR WKL 0,33 EUR - Stichstraße zwischen den Häusern Nr. 55 und 111 Friedrich-Ebert-Straße - Stichstraße zwischen den Häusern Nr. 163 und 165 Elsa-Brändström-Straße - Zuwegungen zu den Häusern Nr. 2 bis 10, 12 bis 18 und 20 bis 24 Hüttenallee - Stichstraße zu den Häusern Nr. 45 A bis 63 Keutmannstraße - Teilbereich von Berliner Straße bis Potsdamer Straße / Windmühlenstraße Rather Straße - Stichstraße zwischen den Häusern Nr. 54 und 72 A Fortsetzung Rather Straße RKL 2,19 EUR WKL 1,64 EUR RKL 14,58 EUR WKL 1,64 EUR RKL 2,19 EUR WKL 0,33 EUR RKL 14,58 EUR WKL 0,33 EUR RKL keine WKL keine RKL keine WKL keine RKL 2,43 EUR WKL 0,62 EUR RKL keine WKL keine RKL 2,43 EUR WKL 0,33 EUR RKL 4,86 EUR WKL 0,33 EUR RKL 2,19 EUR WKL 1,64 EUR RKL 2,19 EUR WKL 0,33 EUR - Stichstraße zwischen den Häusern Nr. 80 und 82 D Tiergartenstraße - Teilbereich von Eichendorffstraße bis Violstraße Uerdinger Straße - Parallelfahrbahn vor den Häusern Nr. 725 bis 765 Wilhelmshofallee - Parallelfahrbahn vor den Häusern Nr. 138 bis 190 Wittens Gasse - von Bockumer Platz bis Sollbrüggenstraße RKL 2,19 EUR WKL 1,64 EUR RKL 7,29 EUR WKL 0,62 EUR RKL 2,19 EUR WKL 0,33 EUR RKL 7,29 EUR WKL 0,33 EUR RKL 14,58 EUR WKL 1,64 EUR RKL 14,58 EUR WKL 0,33 EUR RKL 4,37 EUR WKL 1,62 EUR RKL 4,37 EUR WKL 0,33 EUR RKL keine WKL keine RKL keine WKL keine Buscher Holzweg - Stichstraße zwischen den Häusern Nr. 12 B und 22 Erläuterung der Reinigungsklassen gemäß Reinigungssatzung vom 14. Dezember 2007 in der Fassung der jeweils geltenden Änderungssatzung § 3 (auszugsweise) - Art und Umfang der Reinigungspflicht nach Reinigungsklassen (1) Die zu reinigenden Straßen sind in dem beigefügten Straßenreinigungsverzeichnis nach Reinigungsverpflichtung und Begründung -häufigkeit in Reinigungsklassen eingeteilt. (2) Im Einzelnen werden - unbeschadet der Regelung der Winterwartung in Abs. 3 - durchgeführt: a) In der Reinigungsklasse I : Die tägliche Reinigung aller Flächen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, durch die Stadt oder durch die von ihr beauftragten Dritten. b) In der Reinigungsklasse II : Die wöchentlich dreimalige Reinigung aller Flächen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, durch die Stadt oder durch die von ihr beauftragten Dritten. c) In der Reinigungsklasse III : Die wöchentlich zweimalige Reinigung aller Flächen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, durch die Stadt oder durch die von ihr beauftragten Dritten. d) In der Reinigungsklasse IV : Die wöchentlich einmalige Reinigung aller Flächen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, durch die Stadt oder durch die von ihr beauftragten Dritten. e) In der Reinigungsklasse V : Die wöchentlich zweimalige Reinigung nur der Fahrbahn durch die Stadt oder durch die von ihr beauftragten Dritten; die wöchentlich mindestens einmalige Reinigung der Gehwege durch die Anlieger. f) In der Reinigungsklasse VI : Die wöchentlich einmalige Reinigung nur der Fahrbahn durch die Stadt oder durch die von ihr beauftragten Dritten; die wöchentlich mindestens einmalige Reinigung der Gehwege durch die Anlieger. g) In der Reinigungsklasse VII : Die einmalige Reinigung nur der Fahrbahn im Abstand von 2 Wochen durch die Stadt oder durch die von ihr beauftragten Dritten; die wöchentlich mindestens einmalige Reinigung der Gehwege durch die Anlieger. h) In der Reinigungsklasse VIII : Die wöchentlich mindestens einmalige Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege durch die Anlieger. 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