Daten
Kommune
Krefeld
Größe
33 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung
gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zur
10. vereinfachten Änderung Bebauungsplan Nr. 86 2. Änderung –
Westlich Moerser Straße zwischen Hökendyk und Dahlerdyk–
im Bereich Nassauerring 341
Die Änderung des Bebauungsplanes wurde im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und gegen die Änderung keine städtebaulichen Bedenken bestehen.
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan 86 2. Änderung, rechtskräftig seit dem 15.06.1973 (2. Änderung rechtskräftig am 12.02.1999) - setzt beiderseits des Nassauerrings zwischen Kliedbruchstraße und Moerser Straße überwiegend „Reine Wohngebiete“ (WR) für ein- bis zweigeschossige
Bebauung in offener Bauweise, hauptsächlich als Einzel- oder Doppelhäuser fest. Für den Bereich
zwischen Nassauerring und Dahlerdyk betragen die Grund- und Geschossflächenzahlen 0,2 GRZ
bzw. 0,35 GFZ. Zudem gilt für den gesamten Planbereich eine Ausnahmeregelung zur Überschreitung der Grund- und Geschossflächenzahlen bis zu den Höchstwerten der Baunutzungsverordnung
von 1968 (0,4 GRZ bzw. 0,5 GFZ). Mit der 2. Änderung wurde zusätzlich festgesetzt, dass in eingeschossigen Wohngebäuden mehr als zwei Wohnungen unzulässig sind sowie bei der Berechnung
der Geschossflächenzahl auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräumen und Umfassungswände mitzurechnen sind.
1. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Änderung (gem. § 2a Ziff. 1. BauGB)
Inhalt der vereinfachten Änderung ist die Streichung der rechtskräftig festgesetzten, ca. 200 m²
großen, überbaubaren Fläche und Neufestsetzung von zwei L-förmigen Baufenstern durch Baugrenzen. Die Größe der neuen Baufenster beträgt jeweils ca. 123 m². Die festgesetzten Grund- und Geschossflächen bleiben mit 0.2 GRZ bzw. 0.35 GFZ unverändert, jedoch wird durch Ergänzung der
textlichen Festsetzungen festgesetzt, dass die Baugenehmigungsbehörde Ausnahmen von den
Festsetzungen der Grund- und Geschossflächenzahlen zulassen kann bis zu einer Höhe von maximal 0.25 GRZ für die Grundfläche und maximal 0.4 GFZ für die Geschossfläche, wenn gleichzeitig
die Höhe der Gebäude (Trauf- und Firsthöhe) 40 m über NHN nicht überschreitet (dies entspricht
einer absoluten Höhe von ca. 6 m über Gelände). Des Weiteren sind bei der Berechnung der Grundund Geschossflächenzahlen die Flächen von Aufenthaltsflächen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Umfassungswände ganz mitzurechnen.
Als zusätzliche Hinweise werden aufgenommen:
Kanalanschluss
Der Schmutzwasserkanal (DN 300 AZ) und der Regenwasserkanal (DN 400 SB) im Nassauerring ist
vorhanden. Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch
abzustimmen.
Wasserproduktion
Der Änderungsbereich befindet sich in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage
Uerdingen/Bruchweg. Die für das festgesetzte Wasserschutzgebiet (3.12.1976) aufgeführten Verbote und genehmigungspflichtigen Handlungen sowie die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes sind einzuhalten.
Trinkwasser
Die Erschließung mit Trinkwasser erfolgt vom Nassauerring aus. Der vorhandene Wasserhausanschluss muss für die zwei geplanten Einfamilienhäuser vergrößert werden. Die Anschlussleitung
wird im Zuge der Erschließung erneuert.
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Gas
Auf dem Grundstück befindet sich eine Gasbox mit einem Gaszähler.
Elektrizität
Die elektrische Versorgung des Grundstückes ist aus dem umliegenden Niederspannungsnetz möglich. Die Erschließung erfolgt über den Dahlerdyk, über das auf dem Grundstück bereits liegende
0,4 kV-Kabel. Details zur Anschlussherstellung werden in Abstimmung mit dem Eigentümer im
Rahmen des Neubaus geklärt.
Immissionsschutz
Der Bereich der 10. vereinfachten Änderung liegt nahe dem Immissionsbelasteten Nassauerring.
Für die geplanten Gebäude sind im Baugenehmigungsverfahren die Nachweise des ausreichenden
Schallschutzes zu erbringen.
Alle vorgenannten Auflagen zur Erschließung sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit
der Stadtwerke Krefeld GmbH abzustimmen. Die Stadtwerke Krefeld GmbH ist im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen.
Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert.
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die Neuordnung und Erweiterung der überbaubaren Flächen keine Bedenken. Es findet eine moderate Nachverdichtung statt und die geplante, zusätzliche
Bebauung fügt sich in die Siedlungsstruktur des Wohngebietes ein. Mit der Nachverdichtung bestehender Ortsteile wird dem Grundsatz des schonenden Umgangs von Grund und Boden und der
Nutzung von vorhandener Versorgungsinfrastruktur und damit den Anforderungen kostensparenden Bauens gefolgt.
2. Umweltbericht und Umweltprüfung (gem. § 2a Ziff. 2. BauGB)
Durch die Änderung wird die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
oder nach Landesrecht unterliegt, nicht vorbereitet. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen ebenfalls nicht.
Aufgrund der dargelegten Voraussetzungen wurde gem. § 13 (3) BauGB von einer Umweltprüfung
gem. § 2 Abs. 4 abgesehen. Dies wurde der Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung gem. § 13 (2)
Ziff. 2 BauGB mitgeteilt.
Krefeld,
Geschäftsbereich V
Planung, Bau und Gebäudemanagement
Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am
Die vorstehende Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen.
Krefeld,
DER OBERBÜRGERMEISTER
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