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Verwaltungsvorlage (Bpl_86_10.vÄ_ Begründung.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
33 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:35
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Inhalt der Datei

Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zur 10. vereinfachten Änderung Bebauungsplan Nr. 86 2. Änderung – Westlich Moerser Straße zwischen Hökendyk und Dahlerdyk– im Bereich Nassauerring 341 Die Änderung des Bebauungsplanes wurde im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und gegen die Änderung keine städtebaulichen Bedenken bestehen. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan 86 2. Änderung, rechtskräftig seit dem 15.06.1973 (2. Änderung rechtskräftig am 12.02.1999) - setzt beiderseits des Nassauerrings zwischen Kliedbruchstraße und Moerser Straße überwiegend „Reine Wohngebiete“ (WR) für ein- bis zweigeschossige Bebauung in offener Bauweise, hauptsächlich als Einzel- oder Doppelhäuser fest. Für den Bereich zwischen Nassauerring und Dahlerdyk betragen die Grund- und Geschossflächenzahlen 0,2 GRZ bzw. 0,35 GFZ. Zudem gilt für den gesamten Planbereich eine Ausnahmeregelung zur Überschreitung der Grund- und Geschossflächenzahlen bis zu den Höchstwerten der Baunutzungsverordnung von 1968 (0,4 GRZ bzw. 0,5 GFZ). Mit der 2. Änderung wurde zusätzlich festgesetzt, dass in eingeschossigen Wohngebäuden mehr als zwei Wohnungen unzulässig sind sowie bei der Berechnung der Geschossflächenzahl auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräumen und Umfassungswände mitzurechnen sind. 1. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Änderung (gem. § 2a Ziff. 1. BauGB) Inhalt der vereinfachten Änderung ist die Streichung der rechtskräftig festgesetzten, ca. 200 m² großen, überbaubaren Fläche und Neufestsetzung von zwei L-förmigen Baufenstern durch Baugrenzen. Die Größe der neuen Baufenster beträgt jeweils ca. 123 m². Die festgesetzten Grund- und Geschossflächen bleiben mit 0.2 GRZ bzw. 0.35 GFZ unverändert, jedoch wird durch Ergänzung der textlichen Festsetzungen festgesetzt, dass die Baugenehmigungsbehörde Ausnahmen von den Festsetzungen der Grund- und Geschossflächenzahlen zulassen kann bis zu einer Höhe von maximal 0.25 GRZ für die Grundfläche und maximal 0.4 GFZ für die Geschossfläche, wenn gleichzeitig die Höhe der Gebäude (Trauf- und Firsthöhe) 40 m über NHN nicht überschreitet (dies entspricht einer absoluten Höhe von ca. 6 m über Gelände). Des Weiteren sind bei der Berechnung der Grundund Geschossflächenzahlen die Flächen von Aufenthaltsflächen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Umfassungswände ganz mitzurechnen. Als zusätzliche Hinweise werden aufgenommen: Kanalanschluss Der Schmutzwasserkanal (DN 300 AZ) und der Regenwasserkanal (DN 400 SB) im Nassauerring ist vorhanden. Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen. Wasserproduktion Der Änderungsbereich befindet sich in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage Uerdingen/Bruchweg. Die für das festgesetzte Wasserschutzgebiet (3.12.1976) aufgeführten Verbote und genehmigungspflichtigen Handlungen sowie die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes sind einzuhalten. Trinkwasser Die Erschließung mit Trinkwasser erfolgt vom Nassauerring aus. Der vorhandene Wasserhausanschluss muss für die zwei geplanten Einfamilienhäuser vergrößert werden. Die Anschlussleitung wird im Zuge der Erschließung erneuert. 1 Gas Auf dem Grundstück befindet sich eine Gasbox mit einem Gaszähler. Elektrizität Die elektrische Versorgung des Grundstückes ist aus dem umliegenden Niederspannungsnetz möglich. Die Erschließung erfolgt über den Dahlerdyk, über das auf dem Grundstück bereits liegende 0,4 kV-Kabel. Details zur Anschlussherstellung werden in Abstimmung mit dem Eigentümer im Rahmen des Neubaus geklärt. Immissionsschutz Der Bereich der 10. vereinfachten Änderung liegt nahe dem Immissionsbelasteten Nassauerring. Für die geplanten Gebäude sind im Baugenehmigungsverfahren die Nachweise des ausreichenden Schallschutzes zu erbringen. Alle vorgenannten Auflagen zur Erschließung sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit der Stadtwerke Krefeld GmbH abzustimmen. Die Stadtwerke Krefeld GmbH ist im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen. Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert. Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die Neuordnung und Erweiterung der überbaubaren Flächen keine Bedenken. Es findet eine moderate Nachverdichtung statt und die geplante, zusätzliche Bebauung fügt sich in die Siedlungsstruktur des Wohngebietes ein. Mit der Nachverdichtung bestehender Ortsteile wird dem Grundsatz des schonenden Umgangs von Grund und Boden und der Nutzung von vorhandener Versorgungsinfrastruktur und damit den Anforderungen kostensparenden Bauens gefolgt. 2. Umweltbericht und Umweltprüfung (gem. § 2a Ziff. 2. BauGB) Durch die Änderung wird die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt, nicht vorbereitet. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen ebenfalls nicht. Aufgrund der dargelegten Voraussetzungen wurde gem. § 13 (3) BauGB von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 abgesehen. Dies wurde der Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung gem. § 13 (2) Ziff. 2 BauGB mitgeteilt. Krefeld, Geschäftsbereich V Planung, Bau und Gebäudemanagement Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am Die vorstehende Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Krefeld, DER OBERBÜRGERMEISTER 2