Daten
Kommune
Krefeld
Größe
2,4 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:35
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 2306/16
A. Rechtsverbindlicher Bebauungsplan
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan 86 2. Änderung, rechtskräftig seit dem 15.06.1973
(2. Änderung rechtskräftig am 12.02.1999) - setzt beiderseits des Nassauerrings zwischen
Kliedbruchstraße und Moerser Straße überwiegend „Reine Wohngebiete“ (WR) für ein- bis
zweigeschossige Bebauung in offener Bauweise, hauptsächlich als Einzel- oder
Doppelhäuser fest. Für den Bereich zwischen Nassauerring und Dahlerdyk betragen die
Grund- und Geschossflächenzahlen 0,2 GRZ bzw. 0,35 GFZ. Zudem gilt für den gesamten
Planbereich eine Ausnahmeregelung zur Überschreitung der Grund- und
Geschossflächenzahlen bis zu den Höchstwerten der Baunutzungsverordnung von 1968
(0,4 GRZ bzw. 0,5 GFZ). Mit der 2. Änderung wurde zusätzlich festgesetzt, dass in
eingeschossigen Wohngebäuden mehr als zwei Wohnungen unzulässig sind sowie bei der
Berechnung der Geschossflächenzahl auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen
Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräumen und
Umfassungswände mitzurechnen sind.
B. Planungsanlass
Die Eigentümergemeinschaft des Grundstücks Nassauerring 341 beabsichtigt, das
bestehende Gebäude abzureißen und auf dem insgesamt ca. 980 m² großen Grundstück
zwei freistehende Einfamilienhäuser zu errichten. Zu diesem Zwecke ist eine Neuordnung
und Erweiterung der überbaubaren Flächen notwendig und beantragt. Da sich die geplante
Bebauung in die vorhandene Bebauung einfügt und die geplante Ausweisung des
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Bebauungsplanes nach der Änderung den Grundzügen des rechtskräftigen
Bebauungsplanes entspricht, wurde das vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB gewählt.
C. Inhalt der 10. vereinfachten Änderung
Inhalt der vereinfachten Änderung ist die Streichung der rechtskräftig festgesetzten, ca.
200 m² großen, überbaubaren Fläche und Neufestsetzung von zwei L-förmigen Baufenstern
durch Baugrenzen. Die Größe der neuen Baufenster beträgt jeweils ca. 123 m². Die
festgesetzten Grund- und Geschossflächen bleiben mit 0.2 GRZ bzw. 0.35 GFZ unverändert,
jedoch wird durch Ergänzung der textlichen Festsetzungen festgesetzt, dass die
Baugenehmigungsbehörde Ausnahmen von den Festsetzungen der Grund- und
Geschossflächenzahlen zulassen kann bis zu einer Höhe von maximal 0.25 GRZ für die
Grundfläche und maximal 0.4 GFZ für die Geschossfläche, wenn gleichzeitig die Höhe der
Gebäude (Trauf- und Firsthöhe) 40 m über NHN nicht überschreitet (dies entspricht einer
absoluten Höhe von ca. 6 m über Gelände). Des Weiteren sind bei der Berechnung der
Grund- und Geschossflächenzahlen die Flächen von Aufenthaltsflächen in anderen
Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden
Umfassungswände ganz mitzurechnen.
Als zusätzliche Hinweise werden aufgenommen:
Kanalanschluss
Der Schmutzwasserkanal (DN 300 AZ) und der Regenwasserkanal (DN 400 SB) im
Nassauerring ist vorhanden. Details zur Grundstücksentwässerung sind im
entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen.
Wasserproduktion
Der Änderungsbereich befindet sich in der Wasserschutzzone III B der
Wassergewinnungsanlage
Uerdingen/Bruchweg.
Die
für
das
festgesetzte
Wasserschutzgebiet (3.12.1976) aufgeführten Verbote und genehmigungspflichtigen
Handlungen sowie die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des
Landeswassergesetzes sind einzuhalten.
Trinkwasser
Die Erschließung mit Trinkwasser erfolgt vom Nassauerring aus. Der vorhandene
Wasserhausanschluss muss für die zwei geplanten Einfamilienhäuser vergrößert werden.
Die Anschlussleitung wird im Zuge der Erschließung erneuert.
Gas
Auf dem Grundstück befindet sich eine Gasbox mit einem Gaszähler.
Elektrizität
Die elektrische Versorgung des Grundstückes ist aus dem umliegenden
Niederspannungsnetz möglich. Die Erschließung erfolgt über den Dahlerdyk, über das auf
dem Grundstück bereits liegende 0,4 kV-Kabel. Details zur Anschlussherstellung werden in
Abstimmung mit dem Eigentümer im Rahmen des Neubaus geklärt.
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Immissionsschutz
Der Bereich der 10. vereinfachten Änderung liegt nahe dem Immissionsbelasteten
Nassauerring. Für die geplanten Gebäude sind im Baugenehmigungsverfahren die
Nachweise des ausreichenden Schallschutzes zu erbringen.
Alle
vorgenannten
Auflagen
zur
Erschließung
sind
im
Rahmen
des
Baugenehmigungsverfahrens mit der Stadtwerke Krefeld GmbH abzustimmen. Die
Stadtwerke Krefeld GmbH ist im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen.
Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert.
D. Städtebauliche Beurteilung und Ziele der 10. vereinfachten Änderung
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die Neuordnung und Erweiterung der
überbaubaren Flächen keine Bedenken. Es findet eine moderate Nachverdichtung statt und
die geplante, zusätzliche Bebauung fügt sich in die Siedlungsstruktur des Wohngebietes
ein. Mit der Nachverdichtung bestehender Ortsteile wird dem Grundsatz des schonenden
Umgangs von Grund und Boden und der Nutzung von vorhandener
Versorgungsinfrastruktur und damit den Anforderungen kostensparenden Bauens gefolgt.
E. Planverfahren
Folgende Fachbereiche der Bauverwaltung und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB
wurden beteiligt.
Stadtwerke Krefeld, St. Töniser Straße 270, 47804 Krefeld
Abteilung SWK AQUA GmbH (Abwasser):
Keine Bedenken.
Der Schmutzwasserkanal (DN 300 AZ) und der Regenwasserkanal (DN 400 SB) im
Nassauerring ist vorhanden. Details zur Grundstücksentwässerung sind im
entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen.
Abteilung SWK AQUA GmbH (Wasserproduktion):
Der Änderungsbereich befindet sich in der Wasserschutzzone III B der
Wassergewinnungsanlage Uerdingen/Bruchweg. Hierbei handelt es sich um das durch
ordnungsbehördliche
Verordnung
vom
03.
Dezember
1976
festgesetzte
Wasserschutzgebiet, für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Uerdingen.
Es bestehen keine Bedenken, wenn die in der o.g. Wasserschutzzone aufgeführten Verbote
und
genehmigungspflichtigen
Handlungen
sowie
die
Bestimmungen
des
Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes eingehalten werden.
Abteilung SWK AQUA GmbH (Wasser):
Die Erschließung mit Trinkwasser erfolgt, wie mit dem Eigentümer bereits abgestimmt, vom
Nassauerring aus. Der vorhandene Wasserhausanschluss muss für die zwei geplanten
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Einfamilienhäuser vergrößert werden. Ob die Versorgung beider Einfamilienhäuser über
den vorhandenen Hausanschlussschacht oder über das vordere Einfamilienhaus erfolgen
soll, ist zu prüfen. Die Anschlussleitung wird im Zuge der Erschließung erneuert. Die Kosten
hierfür trägt die SWK AQUA GmbH. Die Ausführung ist mit der geplanten Hochbebauung
abzustimmen.
Abteilung SWK Netze GmbH (Gas):
Auf dem Grundstück befindet sich eine Gasbox mit einem Gaszähler. Mit dieser
Anschlusssituation lässt sich nur ein Kunde abrechnen. Sollten in Zukunft mehrere Kunden
angeschlossen werden, ist dies mit der SWK abzusprechen.
Abteilung SWK Netze GmbH (Elektrizität):
Die elektrische Versorgung des Grundstückes ist aus dem umliegenden
Niederspannungsnetz möglich. Die Erschließung erfolgt über den Dahlerdyk, über das auf
dem Grundstück bereits liegende 0,4 kV-Kabel. Details zur Anschlussherstellung werden in
Abstimmung mit dem Eigentümer im Rahmen des Neubaus geklärt.
Alle vorgenannten Auflagen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit der
Stadtwerke Krefeld GmbH abzustimmen.
Des Weiteren bestehen seitens der Fernwärme, Telekommunikation, Straßenbeleuchtung
und ÖPNV keine Bedenken.
Abwägung:
Die Auflagen werden als ergänzende Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen mit
der Forderung, die Stadtwerke Krefeld im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Fachbereich Tiefbau der Stadt Krefeld
Keine Bedenken.
Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld
Aus wasserrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken.
Der Planbereich befindet sich in der festgesetzten Wasserschutzzone III-B von Uerdingen.
Die Die Wasserschutzgebietsverordnung vom 03.12.1976 ist zu beachten.
Umweltprüfung und vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB
Die Änderung des Bebauungsplanes berührt nicht die Grundzüge der Planung. Die
Zulässigkeit
von
Vorhaben,
die
einer
Flicht
zur
Durchführung
einer
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird durch die
Änderung eines Vorhabens nicht vorbereitet oder begründet. Anhaltspunkte für die
Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter liegen nicht vor.
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Die Änderung kann daher im vereinfachten Verfahren nach § 13 durchgeführt werden.
Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird daher abgesehen. Ein Umweltbericht
nach § 2a BauGB ist nicht erforderlich.
Immissionsschutz
Das Änderungsgebiet liegt nahe dem Immissionsbelasteten Nassauerring. Daher sollten für
die geplanten Gebäude ein Schallschutzgutachten und eine Prognose zur Luftqualität
erstellt werden.
Abwägung:
Die Hinweise zur Wasserschutzzone und zum Immissionsschutz werden in den
Bebauungsplan aufgenommen. Das Grundstück ist bereits für die Wohnnutzung
ausgewiesen, verfügt über eine überbaubare Fläche und war auch mit einem Wohnhaus
bebaut. Die Änderung dient lediglich der Neuordnung und geringfügigen Erweiterung des
bestehenden Baurechts. Die Klärung des ausreichenden Schallschutzes kann daher im
Baugenehmigungsverfahren erfolgen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Fachbereich Finanzservice und Liegenschaften der Stadt Krefeld
Keine Bedenken.
Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld
Gegen die geplante Bebauung bestehen keine Bedenken, wenn für die zusätzliche
Versiegelung das übliche Ersatzgeld vereinbart wird.
Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder anderer Gehölze darf nicht im
Verbotszeitraum des § 39 BNatSchG erfolgen.
Abwägung:
Die Zahlung des geforderten Ersatzgeldes zur Finanzierung der ökologischen
Ausgleichmaßnahmen für die Mehrversiegelung von Flächen wird in einem städtebaulichen
Vertrag mit dem Antragsteller geregelt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen der Stadt Krefeld
Keine Bedenken.
Fachbereich Bauaufsicht der Stadt Krefeld
Keine Bedenken sofern die Erschließung gesichert ist.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
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Abwägung:
Das Grundstück besitzt einen direkten Anschluss zur öffentlichen Verkehrsfläche
Nassauerring und ist damit planungsrechtlich erschlossen. Die weitere infrastrukturelle
Erschließung ist im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Hier sind insbesondere die
Hinweise der Stadtwerke Krefeld zu beachten.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Weitere Träger öffentlicher Belange sind von der Planänderung nicht betroffen.
Anregung des Bürgervereins Kliedbruch vor der Antragstellung:
Vor Antragstellung hatte der Eigentümer bereits den Kontakt zum Bürgerverein Kliedbruch
aufgenommen und sein Vorhaben vorgestellt. Die Antwort des Bürgervereins Kliedbruch
(Mail vom 18. August 2015) wurde durch den Antragsteller an die Verwaltung
weitergeleitet, so dass diese bei der Erstellung des Änderungskonzeptes einfließen
konnten.
In dem Schreiben an den Antragsteller wurde festgehalten, dass auf dem Grundstück
Nassauer Ring 341 zwei Einfamilienhäuser einer Grundfläche von maximal 116 qm bzw.
117 qm und jeweils mit einer Einzelgarage geplant seien und die Häuser mit einem
Staffelgeschoss und Flachdach errichtet werden sollen.
Das geplante Vorhaben sei im Vorstand des Bürgervereins beraten worden und man sei zu
dem Schluss gekommen, dass die Teilung von Grundstücken und die damit einhergehende
weitere Verdichtung der Bebauung im Kliedbruch den Vorstellungen des Bürgervereins und
der Anwohner grundsätzlich widersprechen.
Im konkreten Fall seien aber die ersten Reaktionen der unmittelbar betroffenen Nachbarn
positiv, so dass der Bürgerverein dem Vorhaben unter folgenden Bedingungen zustimme:
1) die Geschossflächenzahl wird auf maximal 0,36 begrenzt (statt 0,35),
2) die Grundflächenzahl wird auf maximal 0,238 begrenzt (statt 0,2),
3) die Bauhöhe wird auf maximal 5,70m begrenzt (Flachdach),
4) die Baufenster werden genau den geplanten Baukörpern angepasst, so dass keine
weitere Vergrößerung des Baukörpers ermöglicht wird.
5) die Zustimmung der unmittelbaren Nachbarn wird eingeholt.
Beurteilung der Verwaltung und Abwägung:
Die genannten Bedingungen können im Rahmen dieses Änderungsverfahrens nicht im
Detail umgesetzt bzw. durch Festsetzungen planungsrechtlich gefordert werden. Da die
Bebauungsplanänderung in einem vereinfachten Verfahren gem. § 13 Baugesetzbuch
durchgeführt wird, sind die planungsrechtlichen Möglichkeiten für den Inhalt der Änderung
sehr begrenzt. Ein wesentlich aufwendigeres, normales oder vorhabenbezogenes
Verfahren ist aus Kapazitätsgründen nicht möglich und auch wegen der inhaltlich
geringfügigen Änderungsabsicht zur Verwirklichung des Bauvorhabens nicht notwendig.
Zum einen legt der § 9 Baugesetzbuch abschließend fest, was in einem Bebauungsplan
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tatsächlich festgesetzt werden kann. Hierbei sind gestalterische Merkmale, wie Dachform
oder Haustypen nicht enthalten, so dass die geplante Bebauung mit Staffelgeschoss und
Flachdach nicht erzwungen werden kann. Die Aufnahme einer zu diesem Zwecke
notwendige Gestaltungssatzung nach § 86 BauO NW in den Bebauungsplan ist im
vereinfachten Verfahren nicht möglich. Des Weiteren dürfen im vereinfachten Verfahren die
Grundzüge des Bebauungsplanes nicht berührt werden. Zu den Grundzügen gehören zum
Beispiel die Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung in Form der Vollgeschosse
sowie der Grund- und Geschossflächenzahlen (GRZ/GFZ). Hierbei ist auch zu
berücksichtigen, dass der Bebauungsplan in einer allgemeingültigen Ausnahmeregelung
ausdrücklich die Überschreitung der Grundflächenzahl sogar bis 0,4 GRZ und der
Geschossflächenzahl bis 0,5 GFZ erlaubt.
Die Verwaltung hält die vorgeschlagene Form der Baugrenzen (L-Förmig) in Verbindung mit
einer Beschränkung der Grundflächenzahl auf GRZ 0,25 und der Geschossflächenzahl auf
0,4 GFZ in Abhängigkeit, dass die Gebäude maximal 6 m hoch sein dürfen (dies entspricht
den Gebäudehöhen der unmittelbaren Nachbarhäuser) für ausreichend, um einerseits die
Forderungen
des
Bürgervereins
und
andererseits
dem
Bauwunsch
der
Grundstückseigentümers in Einklang zu bringen. Die Verwaltung weist ausdrücklich darauf
hin, dass die den Nachbarn vorgelegten Planunterlagen des Bauherrn nach rechtskräftiger
Änderung des Bebauungsplanes nicht bindend sind.
Die Festsetzung der GRZ und GFZ mit der geforderten Genauigkeit auf die dritte
Nachkommastelle ist nicht empfehlenswert, da dies einer vorhabenbezogenen
Änderungsplanung gleichkommen würde. Das Gleiche gilt für eine zentimetergenaue
Festsetzung der Baugrenzen in Abhängigkeit der Flurstückgrenzen. Dies wäre auch aus
geometrischen und katastertechnischen Gründen nicht empfehlenswert, da dem Antrag
kein amtlicher Lageplan vorlag, in dem die exakte Lage und Länge der Grundstücksgrenzen
sowie die Größe des Baugrundstückes in der Örtlichkeit festgestellt wurden. Die
Umsetzung des geplanten Vorhabens kann dann nicht garantiert werden. Aus
städtebaulicher Sicht ist es daher völlig ausreichend, wenn die Lage und insbesondere die
Abstände der Baugrenzen zu den Grundstücksgrenzen nach dem Prinzip festgesetzt
werden, dass die bauordnungsrechtlichen Mindestabstände eingehalten werden und
darüber hinaus die notwendigen sozialen Freiräume ausreichend groß sind. Den Bauherren
bleibt damit genügend „Spielraum“ die Vorhaben zu verwirklichen, ohne die
Nachbarschaft in unzumutbarer Wiese zu beeinträchtigen. Es ist städtebaulich nicht zu
begründen, dass auf einem einzelnen Grundstück im vergleichbar großen Geltungsbereich
des Bebauungsplanes eine sehr spezielle Bauweise eingehalten werden soll, auf den
Nachbargrundstücken jedoch nach individuellen Wünschen im Rahmen der sonst
großzügigeren Festsetzungen des Bebauungsplanes gebaut werden darf.
Bei der Konzepterstellung der Änderung wurde den Anregungen teilweise gefolgt.
Beteiligung der Öffentlichkeit
Den von der Änderung des Bebauungsplanes betroffenen Bürgern wurde gem. § 13 (2)
Ziff. 2 BauGB im Rahmen der öffentlichen Auslegung in den Räumen des Fachbereiches 61,
Stadtplanung, vom 20.11. bis 21.12.2015 Gelegenheit gegeben, Stellungnahmen
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abzugeben. Die unmittelbar von der Planänderung betroffenen und benachbarten
Grundstückseigentümer wurden zusätzlich mit Schreiben vom 13.11.2015 über die
Offenlage informiert.
Der Öffentlichkeit wurde gem. § 13 (3) Satz 2 BauGB mitgeteilt, dass von einer Prüfung
gem. § 2 (4) BauGB zur Ermittlung erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt abgesehen
wurde.
F.
Stellungnahmen
Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
Frau A., Dahlerdyk 168 b, 47803 Krefeld, mit Schreiben vom 08.12.2015
Anregung:
Gegen die geplante Änderung des Bebauungsplanes bestehen Bedenken, da die Änderung
zu einer Verdichtung des Baugebietes führe, die im Bereich des angrenzenden Dahlerdyk
(z.B. Flurstücke 247, 511, 191, 190, 1248) nicht vorhanden sei und aus diesem Grunde im
bestehenden Bebauungsplan nicht vorgesehen wurde. Dieses Ermessens sei das
bestehende Baufenster ausreichend.
Beurteilung der Verwaltung:
Ein Anspruch auf den Fortbestand einer städtebaulichen Planung sowie den Erhalt von
nachbarlichen Freiflächen besteht nicht. Bei dieser Änderung im vereinfachten Verfahren
ist der Grundsatz, dass die Grundzüge des Bebauungsplanes nicht berührt werden und
damit das Konzept des Bebauungsplanes nicht verändert werden dürfen, erfüllt. Mit der
Änderung wird eine maßvolle Nachverdichtung innerhalb eines bestehenden Baugebietes
ermöglicht und dem Wunsch des Eigentümers entsprochen, zwei freistehende
Einfamilienhäuser anstatt eines einzelnen, großflächigen Hauses errichten zu können. Das
geplante Bauvorhaben entspricht in Art und Maß der vorhandenen Bebauung. Darüber
hinaus werden die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände als Voraussetzung für
gesunde Wohn-, Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse großzügig eingehalten. Die Lage
und Ausrichtung der zusätzlichen überbaubaren Flächen lassen in Bezug auf die
Nachbarbebauung keine unzumutbaren Auswirkungen auf die sozialen Belange der
Nachbarschaft erwarten. Mit der geplanten Änderung wird durch eine moderate
Nachverdichtung bestehender Baugebiete dem Grundsatz des schonenden Umgangs mit
Grund- und Boden entsprochen.
Die Verwaltung empfiehlt, der Stellungnahme nicht zu folgen.
G.
Sonstiges
Als Ausgleich für den durch die zusätzliche Versiegelung von Grund und Boden zu
erwartenden Eingriff in Natur und Landschaft wird gem. § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 18 bis
21 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein Ausgleichsgeld festgesetzt. Mit diesem
Betrag werden Ausgleichsmaßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen
finanziert, da ein sinnvoller Ausgleich auf dem betroffenen Grundstück nicht möglich wäre.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 2306/16
Hierzu werden die Regelungen in einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung gem. § 11 Abs.
1 Nr. 2 BauGB zwischen dem Antragsteller und der Stadt Krefeld getroffen.
Als Ausgleich für die der Stadt Krefeld durch die vorbereitenden Maßnahmen sowie die
Ausarbeitung der städtebaulichen Planung entstehenden Kosten wird auf Grundlage des
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Kostenbeteiligung vereinbart.
H.
Verfahrensabschluss
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht
berührt und die Änderung begründet kein Vorhaben, das einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG unterliegt oder dieses vorbereiten würde. Auch
bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
genannten Schutzgüter. Die Änderung kann gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren
durchgeführt werden.
Die Verwaltung schlägt die vorliegende 10. vereinfachte Änderung zum Satzungsbeschluss
vor.
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I.
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Anlagen
Übersichtsplan
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