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Verwaltungsvorlage (Anlage_A_zur Vorlage GebSRein - Gebührenbedarfsberechnung.doc)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
320 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:35

Inhalt der Datei

Anlage A Zur Vorlage Nr. 2007/15 Gebührenbedarfsberechnung für die Festsetzung der Benutzungsgebühren für die Straßenreinigung und die Winterwartung gemäß § 3 der Gebührensatzung für die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt Krefeld (Gebührensatzung Reinigung - GebSRein) ab dem 01. Januar 2016 Die zurzeit erhobenen Benutzungsgebühren für die Reinigung und Winterwartung sind in der vom Rat beschlossenen Gebührensatzung für die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt Krefeld (Gebührensatzung Reinigung - GebSRein) vom 10.12.2012, in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 10.12.2014, die am 01.01.2015 in Kraft getreten ist, festgesetzt worden. Durch Artikel 11 des am 01.01.1998 in Kraft getretenen Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen wurde in § 3 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz NW geregelt, dass die Gemeinde von den Eigentümern der durch die Straßen erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Durchführung der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erheben können. Jedoch ist hierdurch die Vorgabe entfallen, bei der Berechnung der Straßenreinigungsgebühren 25 % der Gesamtkosten als den auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteil der Straßenreinigung abzusetzen. Obwohl demnach eine 100%ige Kostendeckung grundsätzlich möglich ist, ist es nach der Rechtsprechung verboten, diejenigen Kosten, die der Befriedigung des Allgemeininteresses an der Straßenreinigung dienen, den Anliegern aufzubürden. Gemäß Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.1984 und 07.04.1989 ist es daher auch weiterhin dringend erforderlich, den auf die Interessen der Allgemeinheit entfallenden städtischen Kostenanteil zu ermitteln und von den Gesamtkosten der Straßenreinigung abzusetzen. Die Ermittlung und die prozentuale Festlegung der Höhe des auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteils liegt im Ermessen des Ortsgesetzgebers. Diese Berechnung hat sich an den örtlichen Verhältnissen und hier insbesondere an dem Verhältnis zwischen der Anzahl der Anliegerstraßen und der Straßen, die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen, zu orientieren. Die Stadt Krefeld hat die Höhe des Gebührenaufkommens auf 81,47 % der Gesamtkosten der Straßenreinigung im Gemeindegebiet begrenzt. Für die Durchführung des Winterdienstes wird die Höhe des Gebührenaufkommens auf 80 % beschränkt. Mit der prozentualen Beteiligung der Stadt Krefeld an den Kosten der Straßenreinigung und des Winterdienstes soll das Interesse der Allgemeinheit an der Sauberhaltung, Winterwartung und Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze ausgedrückt und berücksichtigt werden. Die nicht aus Gebühren zu finanzierenden Kosten der Straßenreinigung müssen aus den allgemeinen Deckungsmitteln der Gemeinde getragen werden. A. Berechnung der Benutzungsgebühren für die Straßenreinigung: Nach § 3 Abs. 2 des Straßenreinigungsgesetzes NW ist es zulässig, bei der Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren der Bedeutung der Straßen für den Anliegerverkehr sowie für den inSeite 1 ner- und überörtlichen Verkehr Rechnung zu tragen. Die Stadt Krefeld hat zur Gewährleistung eines angemessenen Verhältnisses zwischen der Höhe der festgesetzten Gebühr und der Inanspruchnahme der Reinigungsleistung festgelegt, dass eine Abstufung der Gebührensätze in folgendem Verhältnis vorzunehmen ist: Anliegerstraßen 100 % Straßen mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung 90 % Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung 80 % Nach den bisherigen Erkenntnissen ergeben sich für die Durchführung der Straßenreinigung im Jahr 2016 folgende Kosten: Kostenhöhe Kostenarten 1. Zahlung an die GSAK für die Durchführung der Straßenreinigung 2. Leistungen des Fachbereiches Umwelt und der Gesamtverwaltung Gesamtkosten 8.721.060 EUR 395.260 EUR 9.116.320 EUR 3. abzüglich eines Anteils von 18,53 % aus allgemeinen Haushaltsmitteln gemäß § 3 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes NRW 4. abzüglich der Auflösung des Sonderpostens Straßenreinigung in Höhe von Gebührenrelevanter Betrag -1.689.250 EUR -410.000 EUR 7.017.070 EUR Die Kostenart 1. beinhaltet die im Vergleich zum Vorjahr um rund 0,64% gestiegenen Betriebskosten der GSAK sowie die Kosten der Entsorgung einschließlich der Verbrennung von Straßenkehricht. Die Kosten der Verbrennung beruhen auf dem im Gesellschafterrat der EGK und EAG am 22.04.2013 jeweils für die Jahre 2014 bis 2017 beschlossenen Festpreis von 172,17 EUR/t netto. Auf dieser Basis ergibt sich der Listenpreis für ein Kontingent von 72.001 bis 73.000 t Jahresgesamtabfallmenge für die Entsorgung von Hausabfall, Sperrmüll, Straßenkehricht und Marktabfällen von insgesamt rund 14.956.408 EUR/a brutto. Für den Bereich der Straßenreinigung (Straßenkehricht) wurden anteilig die Kosten für eine Anliefermenge von 1.800 t in Höhe von 368.788 EUR/a brutto berücksichtigt. Die Kosten für die Durchführung des Winterdienstes sind in dieser Position nicht enthalten, sondern unten unter Buchstabe B. - Berechnung der Benutzungsgebühren für die Winterwartung - separat ausgewiesen. Die Kosten für die Durchführung der Straßenreinigung und Verbrennung der Abfälle für das Jahr 2016 sind noch nicht von den Gremien der GSAK und der EGK/EAG beschlossen worden. Die Beschlüsse werden voraussichtlich in den Gremiensitzungen am 07.12.2015 erfolgen. Die anfallenden Aufgaben in den Bereichen Gebührenfestsetzung und -erhebung, Satzungsrecht und Überwachung der beauftragten Dritten werden durch den Fachbereich Umwelt Seite 2 wahrgenommen, welcher zur Erfüllung seiner Aufgaben Leistungen der Gesamtverwaltung (z.B. vom Fachbereich Zentraler Finanzservice und Liegenschaften) im Rahmen der inneren Verrechnung in Anspruch nimmt. Die Gesamtkosten entsprechen den Haushaltsplananmeldungen für das Jahr 2016 und wurden auf die Bereiche Straßenreinigung und Winterdienst aufgrund von Erfahrungswerten für die Hauptaufgabenerfüllung aufgeteilt. Die hierfür entstehenden Kosten für den Teilbereich Straßenreinigung sind in Kostenart 2. dargestellt. In der Kostenart 3. ist berücksichtigt, dass die Stadt Krefeld rechtlich verpflichtet ist für das Allgemeininteresse an der Sauberhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einen Anteil an den Kosten der Straßenreinigung zu tragen. Für den Bereich der Straßenreinigung beträgt der Anteil 18,53 % an den Gesamtkosten der Straßenreinigung. Nach der Änderung des § 6 KAG im Jahr 2011 sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen. Es erfolgt eine Auflösung des Sonderpostens Straßenreinigung in Höhe von insgesamt 410.000 EUR (Kostenart 4.), der damit vollständig aufgelöst ist. Der dargestellte gebührenrelevante Betrag ist auf die Summe der ermittelten Berechnungsmeter zu verteilen. Bei der Ermittlung der Berechnungsmeter werden die festgestellten Frontmeter unter Berücksichtigung der Reinigungshäufigkeit, der Abstufung der Gebührensätze nach den Straßenarten und des 40%igen Nachlasses bei den Straßen, die keine Gehwegreinigung erhalten, umgerechnet. Die Ermittlung der Berechnungsmeter ist als Anlage 1 beigefügt. Nach dieser Berechnung ergeben sich unter Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung, des Straßenreinigungsumfangs und häufigkeit insgesamt 765.796 Berechnungsmeter. Die Division der ermittelten gebührenrelevanten Kosten durch die festgestellte Anzahl der Berechnungsmetern ergibt für die Anliegerstraßen bei einer einmaligen wöchentlichen Straßenreinigung aller Flächen eine Gebühr von 9,16 EUR pro Frontmeter und Jahr. Ausgehend von dieser Grundgebühr wird bei Straßen mit innerörtlicher Bedeutung ein Nachlass von 10 % und bei Straßen mit überörtlicher Bedeutung ein Nachlass von 20 % gewährt. Die Gebühren für die wöchentlich einmalige Straßenreinigung aller Flächen betragen demnach pro Frontmeter und Jahr: Gebührensatz Straßenart Anliegerstraßen Innerörtliche Str. Überörtliche Str. 100% 90% 80% Prognose 2016 2015 9,16 EUR 8,24 EUR 7,33 EUR 8,49 EUR 7,64 EUR 6,79 EUR Steigerung +0,67 EUR 7,89% +0,60 EUR 7,85% +0,54 EUR 7,95% Die insoweit differenzierten Gebührensätze werden entsprechend der unterschiedlichen Häufigkeit der Straßenreinigung vervielfacht bzw. bei der 14täglichen Straßenreinigung halbiert. Bei den Straßen, bei denen nur eine Fahrbahnreinigung erfolgt, sind die Gebührensätze jeweils um 40 % niedriger. Seite 3 In der nachfolgenden Übersicht werden die für die einzelnen Reinigungs- und Straßenarten ermittelten neuen Gebührensätze in EUR pro Frontmeter und Jahr ausgewiesen und den bisherigen Gebührensätzen gegenüber gestellt. Es ergibt sich bezogen auf die Gebührensätze aller Reinigungsklassen (RKL) eine durchschnittliche Gebührenerhöhung in Höhe von 7,9 %: RKL I II III IV V VI VII Straßenart Anliegerstraßen (AS) Gebühr 2015 59,43 25,47 16,98 8,49 10,19 5,09 2,55 Gebühr 2016 64,12 27,48 18,32 9,16 10,99 5,50 2,75 Straßen mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung (IS) Gebühr 2015 53,48 22,92 15,28 7,64 9,17 4,58 2,29 Gebühr 2016 57,68 24,72 16,48 8,24 9,89 4,94 2,47 Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung (ÜS) Gebühr 2015 47,53 20,37 13,58 6,79 8,15 4,07 2,04 Gebühr 2016 51,31 21,99 14,66 7,33 8,80 4,40 2,20 Die sich aus den Darstellungen dieser Gebührenbedarfsberechnung ergebenden Auswirkungen auf die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung ist der beigefügten Anlage zur Satzungsänderung zu entnehmen. Die Änderungen sind entsprechend kenntlich gemacht. Bei Anwendung der vorgeschlagenen Gebührensätze für das Jahr 2016 sind folgende Gebühreneinnahmen zu erwarten: Straßenart RKL AS IS ÜS I 402.032,40 566.879,04 20.934,48 II 94.146,48 175.685,04 2.792,73 III 75.643,28 1.275.172,96 492.605,32 IV 410.166,48 1.219.767,20 161.567,86 V 18.858,84 76.805,74 122.856,80 VI 483.802,00 617.277,70 172.493,20 VII 434.120,50 177.484,32 12.045,00 Gesamt 7.013.137,37 Aufgrund von Rundungsdifferenzen ergibt sich eine Unterdeckung von 3.932,32 EUR. Seite 4 Anlage 1: Ermittlung der Berechnungsmeter für die Straßenreinigung Reinigung durch die Stadt Gehweg RKL * nur Berech- Abstufung und wöchentl. nungs- Front- Straßenart Fahr- Fahr- Reinigungs- faktor in Berechnungs- meter in % bahn bahn häufigkeit v.H. meter Anliegerstraßen (AS) I 6.270 100 1 7 700 43.890 II 3.426 100 1 3 300 10.278 III 4.129 100 1 2 200 8.258 IV 44.778 100 1 1 100 44.778 V 1.716 100 0,6 2 120 2.059 VI 87.964 100 0,6 1 60 52.778 VII 157.862 100 0,6 0,5 30 47.359 Innerörtliche Straßen (IS) I 9.828 90 1 7 630 61.916 II 7.107 90 1 3 270 19.189 III 77.377 90 1 2 180 139.279 IV 148.030 90 1 1 90 133.227 V 7.766 90 0,6 2 108 8.387 VI 124.955 90 0,6 1 54 67.476 VII 71.856 90 0,6 0,5 27 19.401 Überörtliche Straßen (ÜS) I 408 80 1 7 560 2.285 II 127 80 1 3 240 305 III 33.602 80 1 2 160 53.763 IV 22.042 80 1 1 80 17.634 V 13.961 80 0,6 2 96 13.403 VI 39.203 80 0,6 1 48 18.817 VII 5.475 80 0,6 0,5 24 1.314 Gesamt 867.882 765.796 * RKL = Reinigungsklasse Seite 5 B. Berechnung der Benutzungsgebühren für die Winterwartung: Nach den bisherigen Erkenntnissen ergeben sich für die Durchführung der Winterwartung im Jahr 2016 folgende Kosten: Kostenarten Kostenhöhe 1. Zahlung an die GSAK für die Durchführung der Winterwartung 2. Leistungen des Fachbereiches Umwelt und der Gesamtverwaltung Gesamtkosten 875.680 EUR 131.760 EUR 1.007.440 EUR 3. abzüglich eines Anteils von 20 % aus allgemeinen Haushaltsmitteln gemäß § 3 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes NRW 4. zzgl. Kostenunterdeckung aus Vorjahren -201.490 EUR 335.000 EUR 5. abzüglich der Auflösung des Sonderpostens Winterwartung Gebührenrelevanter Betrag -300.000 EUR 840.950 EUR Die Kostenposition 1. beinhaltet die Betriebskosten der GSAK für die Durchführung der Winterwartung basierend auf den durchschnittlichen Kosten der letzten Jahre. Die für die Winterwartung prognostizierten Kosten spiegeln die eines „Normalwinters“ wieder. Durch extreme Wetterlagen könnten zusätzliche Vergütungen an die GSAK wirksam werden. Sich hieraus eventuell ergebende Unterdeckungen können nach Neufassung des § 6 Abs. 2 KAG als sogenannter „Verlustvortrag“ innerhalb der nächsten vier Jahre ausgeglichen werden. Die anfallenden Aufgaben in den Bereichen Gebührenfestsetzung und -erhebung, Satzungsrecht und Überwachung der beauftragten Dritten werden durch den Fachbereich Umwelt wahrgenommen, welcher zur Erfüllung seiner Aufgaben Leistungen der Gesamtverwaltung (z.B. Zentraler Finanzservice und Liegenschaften) im Rahmen der inneren Verrechnung in Anspruch nimmt. Die Gesamtkosten entsprechen den Haushaltsplananmeldungen für das Jahr 2016 und wurden auf die Bereiche Straßenreinigung und Winterdienst aufgrund von Erfahrungswerten für die Hauptaufgabenerfüllung aufgeteilt. Die hierfür entstehenden Kosten für den Teilbereich Winterwartung sind in Kostenart 2. dargestellt. In der Kostenart 3. ist berücksichtigt, dass die Stadt Krefeld rechtlich verpflichtet ist für das Allgemeininteresse an der Winterwartung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einen Anteil an den Kosten der Winterwartung zu tragen. Das zu berücksichtigende öffentliche Interesse an der Winterwartung wurde unter Berücksichtigung der Nutzungsintensität durch Nichtanlieger in der Winterdienstklasse 1 auf 35 %, der Winterdienstklasse 2 auf 15 % und der Winterdienstklasse 3 auf 4 % festgelegt. Für den Bereich der Winterwartung beträgt damit der Anteil der Stadt Krefeld 20 % an den Gesamtkosten der Winterwartung. Mit der Kostenart 4. wird der Verlustvortrag aus dem Jahr 2013 mit dem Restbetrag berücksichtigt. Und es erfolgt eine Auflösung des Sonderpostens Winterdienst in Höhe von insgesamt 300.000 EUR (Kostenart 5.). Entsprechend der Leistungserbringung ist der Kostenbereich Winterwartung nochmals in Vorsorge- und Einsatzkosten aufzuteilen. Die Vorhaltekosten sind dabei gleichmäßig auf alle Gebührenschuldner, die Einsatzkosten hingegen verursachungsgerecht auf die Anlieger von Straßen der Winterdienstklassen 1 bis 3 zu verteilen: Seite 6 Kostenarten Vorhaltekosten Einsatzkosten 1. Zahlung an die GSAK für die Durchführung der Winterwartung 2. Leistungen des Fachbereiches Umwelt und der Gesamtverwaltung Gesamtkosten 96.850 EUR 778.830 EUR 131.760 EUR 228.610 EUR 778.830 EUR 3. abzüglich eines Anteils von 20 % aus allgemeinen Haushaltsmitteln gemäß § 3 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes NRW 4. zzgl. Kostenunterdeckung aus Vorjahren -45.720 EUR -155.770 EUR 335.000 EUR 5. abzüglich der Auflösung des Sonderpostens Winterwartung Gebührenrelevanter Betrag -300.000 EUR 217.890 EUR 623.060 EUR Die Vorsorgekosten sind dabei gleichmäßig auf alle Gebührenschuldner, die Einsatzkosten hingegen verursachungsgerecht auf die Anlieger von Straßen der Winterdienstklassen 1 bis 3 zu verteilen. Die Verteilung der Vorhaltekosten erfolgt unter Berücksichtigung der Gesamtfrontmeter, die Verteilung der Einsatzkosten erfolgt unter Berücksichtigung der in den einzelnen Winterdienstklassen ermittelten Frontmeter: Winterdienstklasse (WKL) Frontmeter 1 372.086 2 214.280 3 281.842 Gesamt 868.208 Die Gebührensätze sind wie im Vorjahr gewichtet nach der Zuordnung zu einer Winterdienstklasse und der damit verbundenen Wahrscheinlichkeit und Häufigkeit der Winterwartung auf der Basis der Erfahrungswerte der letzten Jahre kalkuliert und gerundet. Der folgenden Übersicht zu den zu erwartenden Gebühreneinnahmen für das Jahr 2016 ist zu entnehmen, dass die Gebühreneinnahmen die gebührenrelevanten Gesamtkosten der Einrichtung Straßenreinigung decken, so dass eine Veränderung der zurzeit gültigen Gebührensätze für das Jahr 2016 nicht erforderlich ist: Winterdienst- Gebührensatz Gebührensatz Front- Gebühren- klasse 2016 seit 2013 meter einnahmen WKL 1 1,64 EUR 1,64 EUR 372.086 610.221,04 EUR WKL 2 0,62 EUR 0,62 EUR 214.280 132.853,60 EUR WKL 3 0,33 EUR 0,33 EUR 281.842 93.007,86 EUR Gesamt 836.082,50 EUR Seite 7 Aufgrund von Rundungsdifferenzen ergibt sich eine Unterdeckung von 4.867,50 EUR. Vor diesem Hintergrund werden die seit dem Jahr 2013 festgesetzten Gebühren auch im Jahr 2016 erhoben. Seite 8