Daten
Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:35
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Anlage A
Zur Vorlage Nr. 2007/15
Gebührenbedarfsberechnung für die Festsetzung der Benutzungsgebühren für die Straßenreinigung und die Winterwartung gemäß § 3 der Gebührensatzung für die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt Krefeld (Gebührensatzung Reinigung - GebSRein) ab dem 01.
Januar 2016
Die zurzeit erhobenen Benutzungsgebühren für die Reinigung und Winterwartung sind in der
vom Rat beschlossenen Gebührensatzung für die Reinigung der öffentlichen Straßen in der
Stadt Krefeld (Gebührensatzung Reinigung - GebSRein) vom 10.12.2012, in der Fassung der 2.
Änderungssatzung vom 10.12.2014, die am 01.01.2015 in Kraft getreten ist, festgesetzt worden.
Durch Artikel 11 des am 01.01.1998 in Kraft getretenen Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen wurde in § 3 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz NW geregelt, dass die Gemeinde von den Eigentümern der durch die Straßen
erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Durchführung der Straßenreinigung eine
Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erheben können. Jedoch ist hierdurch die Vorgabe entfallen, bei der Berechnung der Straßenreinigungsgebühren 25 % der Gesamtkosten als den auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteil
der Straßenreinigung abzusetzen. Obwohl demnach eine 100%ige Kostendeckung grundsätzlich
möglich ist, ist es nach der Rechtsprechung verboten, diejenigen Kosten, die der Befriedigung
des Allgemeininteresses an der Straßenreinigung dienen, den Anliegern aufzubürden. Gemäß
Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.1984 und 07.04.1989 ist es daher auch
weiterhin dringend erforderlich, den auf die Interessen der Allgemeinheit entfallenden städtischen Kostenanteil zu ermitteln und von den Gesamtkosten der Straßenreinigung abzusetzen.
Die Ermittlung und die prozentuale Festlegung der Höhe des auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteils liegt im Ermessen des Ortsgesetzgebers. Diese Berechnung hat sich an
den örtlichen Verhältnissen und hier insbesondere an dem Verhältnis zwischen der Anzahl der
Anliegerstraßen und der Straßen, die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen, zu orientieren.
Die Stadt Krefeld hat die Höhe des Gebührenaufkommens auf 81,47 % der Gesamtkosten der
Straßenreinigung im Gemeindegebiet begrenzt. Für die Durchführung des Winterdienstes wird
die Höhe des Gebührenaufkommens auf 80 % beschränkt.
Mit der prozentualen Beteiligung der Stadt Krefeld an den Kosten der Straßenreinigung und des
Winterdienstes soll das Interesse der Allgemeinheit an der Sauberhaltung, Winterwartung und
Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze ausgedrückt und berücksichtigt
werden.
Die nicht aus Gebühren zu finanzierenden Kosten der Straßenreinigung müssen aus den allgemeinen Deckungsmitteln der Gemeinde getragen werden.
A. Berechnung der Benutzungsgebühren für die Straßenreinigung:
Nach § 3 Abs. 2 des Straßenreinigungsgesetzes NW ist es zulässig, bei der Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren der Bedeutung der Straßen für den Anliegerverkehr sowie für den inSeite 1
ner- und überörtlichen Verkehr Rechnung zu tragen. Die Stadt Krefeld hat zur Gewährleistung
eines angemessenen Verhältnisses zwischen der Höhe der festgesetzten Gebühr und der Inanspruchnahme der Reinigungsleistung festgelegt, dass eine Abstufung der Gebührensätze in folgendem Verhältnis vorzunehmen ist:
Anliegerstraßen
100 %
Straßen mit innerörtlicher
Verkehrsbedeutung
90 %
Straßen mit überörtlicher
Verkehrsbedeutung
80 %
Nach den bisherigen Erkenntnissen ergeben sich für die Durchführung der Straßenreinigung im
Jahr 2016 folgende Kosten:
Kostenhöhe
Kostenarten
1. Zahlung an die GSAK für die Durchführung der Straßenreinigung
2. Leistungen des Fachbereiches Umwelt und der Gesamtverwaltung
Gesamtkosten
8.721.060 EUR
395.260 EUR
9.116.320 EUR
3. abzüglich eines Anteils von 18,53 % aus allgemeinen Haushaltsmitteln gemäß § 3 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes NRW
4. abzüglich der Auflösung des Sonderpostens Straßenreinigung in
Höhe von
Gebührenrelevanter Betrag
-1.689.250 EUR
-410.000 EUR
7.017.070 EUR
Die Kostenart 1. beinhaltet die im Vergleich zum Vorjahr um rund 0,64% gestiegenen Betriebskosten der GSAK sowie die Kosten der Entsorgung einschließlich der Verbrennung von Straßenkehricht.
Die Kosten der Verbrennung beruhen auf dem im Gesellschafterrat der EGK und EAG am
22.04.2013 jeweils für die Jahre 2014 bis 2017 beschlossenen Festpreis von 172,17 EUR/t netto.
Auf dieser Basis ergibt sich der Listenpreis für ein Kontingent von 72.001 bis 73.000 t Jahresgesamtabfallmenge für die Entsorgung von Hausabfall, Sperrmüll, Straßenkehricht und Marktabfällen von insgesamt rund 14.956.408 EUR/a brutto. Für den Bereich der Straßenreinigung
(Straßenkehricht) wurden anteilig die Kosten für eine Anliefermenge von 1.800 t in Höhe von
368.788 EUR/a brutto berücksichtigt.
Die Kosten für die Durchführung des Winterdienstes sind in dieser Position nicht enthalten,
sondern unten unter Buchstabe B. - Berechnung der Benutzungsgebühren für die Winterwartung - separat ausgewiesen.
Die Kosten für die Durchführung der Straßenreinigung und Verbrennung der Abfälle für das Jahr
2016 sind noch nicht von den Gremien der GSAK und der EGK/EAG beschlossen worden. Die
Beschlüsse werden voraussichtlich in den Gremiensitzungen am 07.12.2015 erfolgen.
Die anfallenden Aufgaben in den Bereichen Gebührenfestsetzung und -erhebung, Satzungsrecht und Überwachung der beauftragten Dritten werden durch den Fachbereich Umwelt
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wahrgenommen, welcher zur Erfüllung seiner Aufgaben Leistungen der Gesamtverwaltung (z.B.
vom Fachbereich Zentraler Finanzservice und Liegenschaften) im Rahmen der inneren Verrechnung in Anspruch nimmt. Die Gesamtkosten entsprechen den Haushaltsplananmeldungen für
das Jahr 2016 und wurden auf die Bereiche Straßenreinigung und Winterdienst aufgrund von
Erfahrungswerten für die Hauptaufgabenerfüllung aufgeteilt. Die hierfür entstehenden Kosten
für den Teilbereich Straßenreinigung sind in Kostenart 2. dargestellt.
In der Kostenart 3. ist berücksichtigt, dass die Stadt Krefeld rechtlich verpflichtet ist für das Allgemeininteresse an der Sauberhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einen Anteil
an den Kosten der Straßenreinigung zu tragen. Für den Bereich der Straßenreinigung beträgt
der Anteil 18,53 % an den Gesamtkosten der Straßenreinigung.
Nach der Änderung des § 6 KAG im Jahr 2011 sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen.
Es erfolgt eine Auflösung des Sonderpostens Straßenreinigung in Höhe von insgesamt 410.000
EUR (Kostenart 4.), der damit vollständig aufgelöst ist.
Der dargestellte gebührenrelevante Betrag ist auf die Summe der ermittelten Berechnungsmeter zu verteilen. Bei der Ermittlung der Berechnungsmeter werden die festgestellten Frontmeter unter Berücksichtigung der Reinigungshäufigkeit, der Abstufung der Gebührensätze nach
den Straßenarten und des 40%igen Nachlasses bei den Straßen, die keine Gehwegreinigung
erhalten, umgerechnet.
Die Ermittlung der Berechnungsmeter ist als Anlage 1 beigefügt. Nach dieser Berechnung ergeben sich unter Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung, des Straßenreinigungsumfangs und häufigkeit insgesamt 765.796 Berechnungsmeter.
Die Division der ermittelten gebührenrelevanten Kosten durch die festgestellte Anzahl der Berechnungsmetern ergibt für die Anliegerstraßen bei einer einmaligen wöchentlichen Straßenreinigung aller Flächen eine Gebühr von 9,16 EUR pro Frontmeter und Jahr. Ausgehend von
dieser Grundgebühr wird bei Straßen mit innerörtlicher Bedeutung ein Nachlass von 10 % und
bei Straßen mit überörtlicher Bedeutung ein Nachlass von 20 % gewährt.
Die Gebühren für die wöchentlich einmalige Straßenreinigung aller Flächen betragen demnach
pro Frontmeter und Jahr:
Gebührensatz
Straßenart
Anliegerstraßen
Innerörtliche Str.
Überörtliche Str.
100%
90%
80%
Prognose 2016
2015
9,16 EUR
8,24 EUR
7,33 EUR
8,49 EUR
7,64 EUR
6,79 EUR
Steigerung
+0,67 EUR 7,89%
+0,60 EUR 7,85%
+0,54 EUR 7,95%
Die insoweit differenzierten Gebührensätze werden entsprechend der unterschiedlichen Häufigkeit der Straßenreinigung vervielfacht bzw. bei der 14täglichen Straßenreinigung halbiert.
Bei den Straßen, bei denen nur eine Fahrbahnreinigung erfolgt, sind die Gebührensätze jeweils
um 40 % niedriger.
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In der nachfolgenden Übersicht werden die für die einzelnen Reinigungs- und Straßenarten ermittelten neuen Gebührensätze in EUR pro Frontmeter und Jahr ausgewiesen und den bisherigen Gebührensätzen gegenüber gestellt. Es ergibt sich bezogen auf die Gebührensätze aller
Reinigungsklassen (RKL) eine durchschnittliche Gebührenerhöhung in Höhe von 7,9 %:
RKL
I
II
III
IV
V
VI
VII
Straßenart
Anliegerstraßen (AS)
Gebühr 2015
59,43
25,47
16,98
8,49
10,19
5,09
2,55
Gebühr 2016
64,12
27,48
18,32
9,16
10,99
5,50
2,75
Straßen mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung (IS)
Gebühr 2015
53,48
22,92
15,28
7,64
9,17
4,58
2,29
Gebühr 2016
57,68
24,72
16,48
8,24
9,89
4,94
2,47
Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung (ÜS)
Gebühr 2015
47,53
20,37
13,58
6,79
8,15
4,07
2,04
Gebühr 2016
51,31
21,99
14,66
7,33
8,80
4,40
2,20
Die sich aus den Darstellungen dieser Gebührenbedarfsberechnung ergebenden Auswirkungen
auf die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung ist der beigefügten
Anlage zur Satzungsänderung zu entnehmen. Die Änderungen sind entsprechend kenntlich gemacht.
Bei Anwendung der vorgeschlagenen Gebührensätze für das Jahr 2016 sind folgende Gebühreneinnahmen zu erwarten:
Straßenart
RKL
AS
IS
ÜS
I
402.032,40
566.879,04
20.934,48
II
94.146,48
175.685,04
2.792,73
III
75.643,28
1.275.172,96
492.605,32
IV
410.166,48
1.219.767,20
161.567,86
V
18.858,84
76.805,74
122.856,80
VI
483.802,00
617.277,70
172.493,20
VII
434.120,50
177.484,32
12.045,00
Gesamt
7.013.137,37
Aufgrund von Rundungsdifferenzen ergibt sich eine Unterdeckung von 3.932,32 EUR.
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Anlage 1: Ermittlung der Berechnungsmeter für die Straßenreinigung
Reinigung
durch die Stadt
Gehweg
RKL *
nur
Berech-
Abstufung
und
wöchentl.
nungs-
Front-
Straßenart
Fahr-
Fahr- Reinigungs- faktor in Berechnungs-
meter
in %
bahn
bahn häufigkeit
v.H.
meter
Anliegerstraßen (AS)
I
6.270
100
1
7
700
43.890
II
3.426
100
1
3
300
10.278
III
4.129
100
1
2
200
8.258
IV
44.778
100
1
1
100
44.778
V
1.716
100
0,6
2
120
2.059
VI
87.964
100
0,6
1
60
52.778
VII
157.862
100
0,6
0,5
30
47.359
Innerörtliche Straßen (IS)
I
9.828
90
1
7
630
61.916
II
7.107
90
1
3
270
19.189
III
77.377
90
1
2
180
139.279
IV
148.030
90
1
1
90
133.227
V
7.766
90
0,6
2
108
8.387
VI
124.955
90
0,6
1
54
67.476
VII
71.856
90
0,6
0,5
27
19.401
Überörtliche Straßen (ÜS)
I
408
80
1
7
560
2.285
II
127
80
1
3
240
305
III
33.602
80
1
2
160
53.763
IV
22.042
80
1
1
80
17.634
V
13.961
80
0,6
2
96
13.403
VI
39.203
80
0,6
1
48
18.817
VII
5.475
80
0,6
0,5
24
1.314
Gesamt
867.882
765.796
* RKL = Reinigungsklasse
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B. Berechnung der Benutzungsgebühren für die Winterwartung:
Nach den bisherigen Erkenntnissen ergeben sich für die Durchführung der Winterwartung im
Jahr 2016 folgende Kosten:
Kostenarten
Kostenhöhe
1. Zahlung an die GSAK für die Durchführung der Winterwartung
2. Leistungen des Fachbereiches Umwelt und der Gesamtverwaltung
Gesamtkosten
875.680 EUR
131.760 EUR
1.007.440 EUR
3. abzüglich eines Anteils von 20 % aus allgemeinen Haushaltsmitteln gemäß § 3 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes NRW
4. zzgl. Kostenunterdeckung aus Vorjahren
-201.490 EUR
335.000 EUR
5. abzüglich der Auflösung des Sonderpostens Winterwartung
Gebührenrelevanter Betrag
-300.000 EUR
840.950 EUR
Die Kostenposition 1. beinhaltet die Betriebskosten der GSAK für die Durchführung der Winterwartung basierend auf den durchschnittlichen Kosten der letzten Jahre. Die für die Winterwartung prognostizierten Kosten spiegeln die eines „Normalwinters“ wieder. Durch extreme
Wetterlagen könnten zusätzliche Vergütungen an die GSAK wirksam werden. Sich hieraus eventuell ergebende Unterdeckungen können nach Neufassung des § 6 Abs. 2 KAG als sogenannter
„Verlustvortrag“ innerhalb der nächsten vier Jahre ausgeglichen werden.
Die anfallenden Aufgaben in den Bereichen Gebührenfestsetzung und -erhebung, Satzungsrecht und Überwachung der beauftragten Dritten werden durch den Fachbereich Umwelt
wahrgenommen, welcher zur Erfüllung seiner Aufgaben Leistungen der Gesamtverwaltung (z.B.
Zentraler Finanzservice und Liegenschaften) im Rahmen der inneren Verrechnung in Anspruch
nimmt. Die Gesamtkosten entsprechen den Haushaltsplananmeldungen für das Jahr 2016 und
wurden auf die Bereiche Straßenreinigung und Winterdienst aufgrund von Erfahrungswerten
für die Hauptaufgabenerfüllung aufgeteilt. Die hierfür entstehenden Kosten für den Teilbereich
Winterwartung sind in Kostenart 2. dargestellt.
In der Kostenart 3. ist berücksichtigt, dass die Stadt Krefeld rechtlich verpflichtet ist für das Allgemeininteresse an der Winterwartung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einen Anteil
an den Kosten der Winterwartung zu tragen. Das zu berücksichtigende öffentliche Interesse an
der Winterwartung wurde unter Berücksichtigung der Nutzungsintensität durch Nichtanlieger
in der Winterdienstklasse 1 auf 35 %, der Winterdienstklasse 2 auf 15 % und der Winterdienstklasse 3 auf 4 % festgelegt. Für den Bereich der Winterwartung beträgt damit der Anteil der
Stadt Krefeld 20 % an den Gesamtkosten der Winterwartung.
Mit der Kostenart 4. wird der Verlustvortrag aus dem Jahr 2013 mit dem Restbetrag berücksichtigt. Und es erfolgt eine Auflösung des Sonderpostens Winterdienst in Höhe von insgesamt
300.000 EUR (Kostenart 5.).
Entsprechend der Leistungserbringung ist der Kostenbereich Winterwartung nochmals in Vorsorge- und Einsatzkosten aufzuteilen. Die Vorhaltekosten sind dabei gleichmäßig auf alle Gebührenschuldner, die Einsatzkosten hingegen verursachungsgerecht auf die Anlieger von Straßen der Winterdienstklassen 1 bis 3 zu verteilen:
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Kostenarten
Vorhaltekosten Einsatzkosten
1. Zahlung an die GSAK für die Durchführung der Winterwartung
2. Leistungen des Fachbereiches Umwelt und der Gesamtverwaltung
Gesamtkosten
96.850 EUR
778.830 EUR
131.760 EUR
228.610 EUR
778.830 EUR
3. abzüglich eines Anteils von 20 % aus allgemeinen Haushaltsmitteln gemäß § 3 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes NRW
4. zzgl. Kostenunterdeckung aus Vorjahren
-45.720 EUR -155.770 EUR
335.000 EUR
5. abzüglich der Auflösung des Sonderpostens Winterwartung
Gebührenrelevanter Betrag
-300.000 EUR
217.890 EUR
623.060 EUR
Die Vorsorgekosten sind dabei gleichmäßig auf alle Gebührenschuldner, die Einsatzkosten hingegen verursachungsgerecht auf die Anlieger von Straßen der Winterdienstklassen 1 bis 3 zu
verteilen.
Die Verteilung der Vorhaltekosten erfolgt unter Berücksichtigung der Gesamtfrontmeter, die
Verteilung der Einsatzkosten erfolgt unter Berücksichtigung der in den einzelnen Winterdienstklassen ermittelten Frontmeter:
Winterdienstklasse
(WKL)
Frontmeter
1
372.086
2
214.280
3
281.842
Gesamt
868.208
Die Gebührensätze sind wie im Vorjahr gewichtet nach der Zuordnung zu einer Winterdienstklasse und der damit verbundenen Wahrscheinlichkeit und Häufigkeit der Winterwartung auf
der Basis der Erfahrungswerte der letzten Jahre kalkuliert und gerundet.
Der folgenden Übersicht zu den zu erwartenden Gebühreneinnahmen für das Jahr 2016 ist zu
entnehmen, dass die Gebühreneinnahmen die gebührenrelevanten Gesamtkosten der Einrichtung Straßenreinigung decken, so dass eine Veränderung der zurzeit gültigen Gebührensätze
für das Jahr 2016 nicht erforderlich ist:
Winterdienst- Gebührensatz Gebührensatz
Front-
Gebühren-
klasse
2016
seit 2013
meter
einnahmen
WKL 1
1,64 EUR
1,64 EUR
372.086
610.221,04 EUR
WKL 2
0,62 EUR
0,62 EUR
214.280
132.853,60 EUR
WKL 3
0,33 EUR
0,33 EUR
281.842
93.007,86 EUR
Gesamt
836.082,50 EUR
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Aufgrund von Rundungsdifferenzen ergibt sich eine Unterdeckung von 4.867,50 EUR.
Vor diesem Hintergrund werden die seit dem Jahr 2013 festgesetzten Gebühren auch im Jahr
2016 erhoben.
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