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Verwaltungsvorlage (Sachverhalt 42.vä 158.doc)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
1,0 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:36
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 1614/15 Der rechtsverbindliche Bebauungsplan 158/I - setzt u.a. östlich Stockweg zwischen Meisenweg und Im Stillen Winkel ein „Reines Wohngebiet“ (WR) für eine eingeschossige Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern fest. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen ausgewiesen. Die Grund- und Geschossflächenzahlen betragen 0,25 und 0,45 GRZ. Darüber hinaus ist eine Überschreitung bis 0,4 GRZ und 0,5 GFZ erlaubt, wenn sich die Bebauung innerhalb der Baugrenzen vollzieht und die Zahl der festgesetzten Vollgeschosse eingehalten wird. Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Zurückliegende Baugrundstücke sind durch private Wohnwege erschlossen. Die Eigentümer des Grundstücks Stockweg 68 b beantragen die Änderung mit dem Ziel, auf dem ca. 1.120 m² großen Grundstück ein zusätzliches Wohnhaus errichten zu können. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus nebst Anbauten sowie Garagen und Schuppen bebaut. Die Erschließung findet über eine private Verkehrsfläche statt, die ebenfalls im Eigentum der Antragsteller steht und gleichzeitig die Erschließung der Grundstücke 68 und 68 c sichert. Inhalt der vereinfachten Änderung ist die Festsetzung einer zusätzlichen überbaubaren Fläche durch Baugrenzen (10 m x 13 m). Die Bauweise wird auf Einzelhausbebauung mit maximal 2 Wohneinheiten beschränkt. Durch Ergänzung der textlichen Festsetzungen werden für den Bereich der vereinfachten Änderung folgende Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen: 1 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 1614/15 Klarstellung Im Bereich der 42. vereinfachten Änderung ist weiterhin die Baunutzungsverordnung BauNVO vom 26.11.1968 anzuwenden. Bei der Berechnung der Geschossfläche (§ 20 BauNVO) sind auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen. Zusätzlich werden folgende Hinweise in den Plan übernommen: Wasser Auf dem Flurstück 1139 der Gemarkung Benard, Flur 7 befindet sich eine Wasserhausanschlussleitung zur Versorgung des Gebäudes Stockweg 68. - Der Bereich darf nicht überbaut werden. - Der Bereich ist bis zu einem Abstand von 2,5 m beiderseits der Rohrleitung von Baumpflanzungen und Aufschüttungen freizuhalten. - Zufahrtmöglichkeiten zur Leitungstrasse sind jederzeit sicherzustellen. Die Versorgung des zusätzlichen Gebäudes ist über die vorhandene Trinkwasserleitung nicht gewährleistet, so dass eine Querschnittvergrößerung erforderlich wird. Wasserproduktion Der Planbereich liegt im potenziellen Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Forstwald (geplante Wasserschutzzone III A). In Anlehnung an § 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind die aktuellen Regelungstatbestände für Wasserschutzgebiete, sowie die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes zu berücksichtigen. Abwasser Auf dem Grundstück befindet sich eine private Kanalisation. Ein entsprechendes Entwässerungsgesuch ist bei der SWK AQUA - Haus- und Grundstücksentwässerung - zu stellen. Niederschlag Eine Versickerung der Niederschlagswässer wird über geeignete Versickerungsanlagen vor Ort gem. § 51 a Abs. 2.2.3. Landeswassergesetz (NRW) empfohlen. Gas Die Gasversorgung aus dem Stockweg ist möglich. Hierzu ist eine Netzerweiterung erforderlich, die im Grundbuch zu sichern wäre. Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert. 2 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 1614/15 Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die Ausweisung einer zusätzlichen überbaubaren Fläche im fraglichen Grundstücksbereich keine Bedenken. Es findet eine moderate Nachverdichtung statt und die geplante, zusätzliche Bebauung fügt sich in die Siedlungsstruktur des Wohngebietes ein. Mit der moderaten Nachverdichtung bestehender Ortsteile wird dem Grundsatz des schonenden Umgangs von Grund und Boden und der Nutzung von vorhandener Versorgungsinfrastruktur und damit den Anforderungen kostensparenden Bauens gefolgt. Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB sind von der Planänderung nicht betroffen. Den von der Änderung des Bebauungsplanes betroffenen Bürgern wurde gem. § 13 (2) Ziff. 2 BauGB im Rahmen der öffentlichen Auslegung in den Räumen des Fachbereiches 62, Vermessungs- und Katasterwesen, vom 07.04.2015 bis 07.05.2015 Gelegenheit gegeben, Stellungnahmen abzugeben. Die unmittelbar von der Planänderung betroffenen und benachbarten Grundstückseigentümer wurden zusätzlich mit Schreiben vom 25.05.2015 über die Offenlage informiert. Der Öffentlichkeit wurde gem. § 13 (3) Satz 2 BauGB mitgeteilt, dass von einer Prüfung gem. § 2 (4) BauGB zur Ermittlung erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt abgesehen wurde. Es wurden keine Stellungnahmen zur Bebauungsplanänderung abgegeben. Als Ausgleich für den durch die zusätzliche Versiegelung von Grund und Boden zu erwartenden Eingriff in Natur und Landschaft wird gem. § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 18 bis 21 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein Ausgleichsgeld festgesetzt. Mit diesem Betrag werden Ausgleichsmaßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen finanziert, da ein sinnvoller Ausgleich auf dem betroffenen Grundstück nicht möglich wäre. Hierzu werden die Regelungen in einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zwischen dem Antragsteller und der Stadt Krefeld getroffen. Als Ausgleich für die der Stadt Krefeld durch die vorbereitenden Maßnahmen sowie die Ausarbeitung der städtebaulichen Planung entstehenden Kosten wird auf Grundlage des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Kostenbeteiligung vereinbart. Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt und die Änderung begründet kein Vorhaben, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG unterliegt oder dieses vorbereiten würde. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b 3 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 1614/15 genannten Schutzgüter. Die Änderung kann gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. 4