Daten
Kommune
Krefeld
Größe
1,0 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 1614/15
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan 158/I - setzt u.a. östlich Stockweg zwischen Meisenweg
und Im Stillen Winkel ein „Reines Wohngebiet“ (WR) für eine eingeschossige Bebauung mit
Einzel- und Doppelhäusern fest. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen
ausgewiesen. Die Grund- und Geschossflächenzahlen betragen 0,25 und 0,45 GRZ. Darüber
hinaus ist eine Überschreitung bis 0,4 GRZ und 0,5 GFZ erlaubt, wenn sich die Bebauung
innerhalb der Baugrenzen vollzieht und die Zahl der festgesetzten Vollgeschosse eingehalten
wird. Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze sind außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig. Zurückliegende Baugrundstücke sind durch private Wohnwege
erschlossen.
Die Eigentümer des Grundstücks Stockweg 68 b beantragen die Änderung mit dem Ziel, auf dem
ca. 1.120 m² großen Grundstück ein zusätzliches Wohnhaus errichten zu können. Das Grundstück
ist mit einem Wohnhaus nebst Anbauten sowie Garagen und Schuppen bebaut. Die Erschließung
findet über eine private Verkehrsfläche statt, die ebenfalls im Eigentum der Antragsteller steht
und gleichzeitig die Erschließung der Grundstücke 68 und 68 c sichert.
Inhalt der vereinfachten Änderung ist die Festsetzung einer zusätzlichen überbaubaren Fläche
durch Baugrenzen (10 m x 13 m). Die Bauweise wird auf Einzelhausbebauung mit maximal 2
Wohneinheiten beschränkt.
Durch Ergänzung der textlichen Festsetzungen werden für den Bereich der vereinfachten
Änderung folgende Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen:
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 1614/15
Klarstellung
Im Bereich der 42. vereinfachten Änderung ist weiterhin die Baunutzungsverordnung
BauNVO vom 26.11.1968 anzuwenden. Bei der Berechnung der Geschossfläche (§ 20
BauNVO) sind auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als
Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich
ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen.
Zusätzlich werden folgende Hinweise in den Plan übernommen:
Wasser
Auf dem Flurstück 1139 der Gemarkung Benard, Flur 7 befindet sich eine
Wasserhausanschlussleitung zur Versorgung des Gebäudes Stockweg 68.
- Der Bereich darf nicht überbaut werden.
- Der Bereich ist bis zu einem Abstand von 2,5 m beiderseits der Rohrleitung von
Baumpflanzungen und Aufschüttungen freizuhalten.
- Zufahrtmöglichkeiten zur Leitungstrasse sind jederzeit sicherzustellen.
Die Versorgung des zusätzlichen Gebäudes ist über die vorhandene Trinkwasserleitung nicht
gewährleistet, so dass eine Querschnittvergrößerung erforderlich wird.
Wasserproduktion
Der Planbereich liegt im potenziellen Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Forstwald
(geplante Wasserschutzzone III A). In Anlehnung an § 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind
die aktuellen Regelungstatbestände für Wasserschutzgebiete, sowie die Bestimmungen des
Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes zu berücksichtigen.
Abwasser
Auf dem Grundstück befindet sich eine private Kanalisation. Ein entsprechendes
Entwässerungsgesuch ist bei der SWK AQUA - Haus- und Grundstücksentwässerung - zu
stellen.
Niederschlag
Eine Versickerung der Niederschlagswässer wird über geeignete Versickerungsanlagen vor
Ort gem. § 51 a Abs. 2.2.3. Landeswassergesetz (NRW) empfohlen.
Gas
Die Gasversorgung aus dem Stockweg ist möglich. Hierzu ist eine Netzerweiterung
erforderlich, die im Grundbuch zu sichern wäre.
Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 1614/15
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die
Ausweisung einer zusätzlichen überbaubaren
Fläche im fraglichen Grundstücksbereich keine
Bedenken. Es findet eine moderate
Nachverdichtung statt und die geplante,
zusätzliche Bebauung fügt sich in die
Siedlungsstruktur des Wohngebietes ein. Mit
der moderaten Nachverdichtung bestehender
Ortsteile wird dem Grundsatz des schonenden
Umgangs von Grund und Boden und der
Nutzung
von
vorhandener
Versorgungsinfrastruktur und damit den
Anforderungen kostensparenden Bauens
gefolgt.
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1
BauGB sind von der Planänderung nicht
betroffen.
Den von der Änderung des Bebauungsplanes
betroffenen Bürgern wurde gem. § 13 (2)
Ziff. 2 BauGB im Rahmen der öffentlichen
Auslegung in den Räumen des Fachbereiches 62, Vermessungs- und Katasterwesen, vom
07.04.2015 bis 07.05.2015 Gelegenheit gegeben, Stellungnahmen abzugeben. Die unmittelbar
von der Planänderung betroffenen und benachbarten Grundstückseigentümer wurden zusätzlich
mit Schreiben vom 25.05.2015 über die Offenlage informiert.
Der Öffentlichkeit wurde gem. § 13 (3) Satz 2 BauGB mitgeteilt, dass von einer Prüfung gem. § 2
(4) BauGB zur Ermittlung erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt abgesehen wurde.
Es wurden keine Stellungnahmen zur Bebauungsplanänderung abgegeben.
Als Ausgleich für den durch die zusätzliche Versiegelung von Grund und Boden zu erwartenden
Eingriff in Natur und Landschaft wird gem. § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 18 bis 21
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein Ausgleichsgeld festgesetzt. Mit diesem Betrag werden
Ausgleichsmaßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen finanziert, da ein
sinnvoller Ausgleich auf dem betroffenen Grundstück nicht möglich wäre. Hierzu werden die
Regelungen in einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zwischen
dem Antragsteller und der Stadt Krefeld getroffen.
Als Ausgleich für die der Stadt Krefeld durch die vorbereitenden Maßnahmen sowie die
Ausarbeitung der städtebaulichen Planung entstehenden Kosten wird auf Grundlage des § 11
Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Kostenbeteiligung vereinbart.
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt und
die Änderung begründet kein Vorhaben, das einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung
nach
Anlage
1
des
Gesetzes
über
die
Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG unterliegt oder dieses vorbereiten würde. Auch
bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 1614/15
genannten Schutzgüter. Die Änderung kann gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren
durchgeführt werden.
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